Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht (G-SIG: 11020410)
<b>Inhalt:</b> Änderung des zweiten Abschnitts des Ersten Buchs BGB, Einfügung § 103a, Änderung § 251 Abs. 2 und § 903: Verbesserung der Position von Tieren als Lebewesen, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften nur, wenn dem besondere Schutzbestimmungen nicht entgegenstehen, Aufhebung der Beschränkung von Heilbehandlungskosten auf den Wert des Tieres; Änderung § 765a Abs. 1, Streichung § 811 Nr. 14, Einfügung eines neuen § 811c Zivilprozeßordnung: Untersagen einer Pfändung von Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, darüber hinaus Gewährung des Zwangsvollstreckungsschutzes bei Unvereinbarkeit mit dem Tierschutz. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Ersetzung des § 103a BGB der Vorlage durch einen neuen § 90a BGB betr. den Unterschied zwischen Tieren und Sachen; Einfügung eines § 20 Tierschutzgesetz betr. strafbewehrtes Tierhalteverbot aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Tierschutz/Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht * Tierheilkunde/Aufhebung der Beschränkung von Heilbehandlungskosten * Zivilprozeßordnung/Änderung der §§ 765a und 811 sowie Einfügung eines § 811c ZPO * Pfändung/Untersagung der Pfändung von Haustieren * Zwangsvollstreckung/Vollstreckungsschutz für Tiere * Tier/Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht * Tierschutzgesetz/Einfügung § 20a Tierschutzgesetz betr. Tierhalteverbot
Zeitachse
- 20.06.1990 plenarprotokoll 3. Beratung 11/216 Protokoll der 216. Sitzung des 11. Deutschen Bundestages
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.