Gesetz zu dem Abkommen vom 15. März 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (G-SIG: 13020146)
<b>Bezug:</b> Siehe auch XB013 und XB015 <br><br><b>Inhalt:</b> Ratifizierung des am 15.3.1994 in Bonn unterzeichneten Abkommens: Förderung der Zusammenarbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen, Festlegung von Ansprechstellen, Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs von Personen und Sachen, Regelung von Schadenersatz und Haftung, Verzicht auf Kostenerstattung, Verstärkung des technischen Informationsaustausches. Die Aufwendungen beider Vertragsparteien für wechselseitig gewährte Hilfen dürften sich über einen längeren Zeitraum gesehen ausgleichen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Katastrophenhilfe/Katastrophenhilfeabkommen mit Litauen
Zeitachse
- 12.10.1995 plenarprotokoll 2. Beratung und Schlussabstimmung 13/61 Protokoll der 61. Sitzung des 13. Deutschen Bundestages
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.