Zweite Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung
Umsetzung europäischer Vorgaben zur Einschränkung der EEG-Förderung der Stromerzeugung aus Säge- und Furnierrundholz, Rundholz in Industriequalität sowie aus im Wald geernteten Stümpfen und Wurzeln, Berichtspflichten für Anlagen- und Netzbetreiber bei zulässigen Abweichungen vom Prinzip der Kaskadennutzung für Holz, Förderung der Verstromung von forstwirtschaftlicher Biomasse in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen nur noch in Ausnahmefällen, z.B. bei Nutzung der Kohlenstoffdioxid-Abscheidung und -Speicherung;<br /> Einfügung und Änderung versch. §§ Biomasseverordnung<br /> <br /> Bezug: Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 (Abl. L 2023/2413, 31.10.2023, S. 1)
Zeitachse
- 01.07.2026 drucksache Verordnung 21/6810 Zweite Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung
- 09.07.2026 drucksache Überweisung gemäß § 92 Geschäftsordnung BT 21/7064 über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 11
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.