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Zweite Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung

dip / drucksache 01.07.2026 · WP 21 · 21/6810 · Verordnung · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung Deutscher Bundestag Drucksache 21/6810 21. Wahlperiode 01.07.2026 Verordnung der Bundesregierung Zweite Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung A. Problem und Ziel Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Mitgliedstaaten“) sind gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtline (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 geänderten Fassung (Erneuerbare-Energien- Richtlinie III, genannt „RED III“) verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit Energie aus Biomasse auf eine Weise erzeugt wird, bei der übermäßige verzerrende Wirkungen auf den Biomasse-Rohstoffmarkt sowie eine nachteilige Auswirkung auf die biologische Vielfalt, die Umwelt und das Klima minimiert werden und das Prinzip der Kaskadennutzung von Holzbiomasse im Sinne der grundsätzlichen Nachrangigkeit der energetischen im Verhältnis zur stofflichen Nutzung angewendet wird. Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3c RED III grundsätzlich keine unmittelbare finanzielle Unterstützung mehr gewähren für die Nutzung von Sägerundholz, Furnierrundholz, Rundholz in Industriequalität sowie von Stümpfen und Wurzeln für die Energieerzeugung. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1a der RED III aufgefordert, festzulegen, also genauer zu bestimmen, welches Rundholz sich zur Verwendung in der Industrie eignet. Ausnahmen vom Prinzip der Kaskadennutzung sind jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 3a der RED III zulässig. Ferner ist gemäß Artikel 3d RED III die Förderung für die Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Anlässlich der Änderung der Biomasseverordnung (BiomasseV) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der Vorgaben der RED III zur Förderung von Holzbiomasse für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (im Folgenden EEG 2023) die Umsetzung dieser Vorgaben für andere Regelungsbereiche nicht vorwegnimmt. Wie in § 1 der BiomasseV ausdrücklich erwähnt, regelt die BiomasseV für den Anwendungsbereich des EEG 2023, welche Stoffe als Biomasse gelten. Die BiomasseV enthält keinerlei allgemeingültige Definition des Biomasse-Begriffs für sämtliche Regelungsbereiche. B. Lösung Die Änderung der Verordnung schränkt in Umsetzung des Artikels 3 Absatz 3 i. V. m. den Absätzen 3a bis 3d RED III die Förderung der Stromerzeugung aus Sägerundholz, Furnierrundholz sowie aus sonstigem Rundholz in Industriequalität und aus im Wald geernteten Stümpfen und Wurzeln aufgrund des EEG 2023 zukünftig ein. Nur wenn die Energieversorgungssicherheit gewahrt werden muss oder wenn die lokale Industrie quantitativ oder technisch nicht in der Lage ist, forstwirtschaftliche Biomasse mit einem höheren wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert zu nutzen als zur Energieerzeugung, können die an sich von der Förderung ausgeschlossenen Sortimente weiterhin gefördert zur Erzeugung von Strom verwendet werden. Über die Anwendung dieser Ausnahmen vom Prinzip der Kaskadennutzung berichten die Anlagenbetreiber den Netzbetreibern und diese mittelbar an die Bunderegierung. Auf dieser Grundlage erfolgt dann die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission zu Abweichungen vom Kaskadenprinzip aufgrund dieser Verordnung. Eine Förderung der Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen ist nur noch in Ausnahmefällen möglich. Letzteres ist der Fall, wenn die Elektrizität in einer Region erzeugt wurde, die aufgrund ihrer Abhängigkeit von festen fossilen Brennstoffen in einem territorialen Plan für den gerechten Übergang genannt ist oder wenn die Elektrizität unter Nutzung der Kohlenstoffdioxid-Abscheidung und -Speicherung erzeugt wurde. C. Alternativen Keine. Die Vorgaben der RED III sind zwingend umzusetzen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund: Die Änderung der Verordnung ist für den Bundeshaushalt kostenneutral. Die Regelungen sind für den Bund hinsichtlich der EEG-Förderkosten gegenüber dem Status quo kostenneutral. Denn aufgrund der Änderungen der Verordnung ist lediglich keine neue EEG-Förderung von Anlagen mehr möglich, die Sägerundholz, Furnierrundholz, sonstiges Rundholz in Industriequalität oder im Wald geerntete Stümpfe und Wurzeln verstromen, sofern nicht eine der vorgesehenen Ausnahmen (Energieversorgungssicherheit, Bedingungen der lokalen Industrie) greift. Ein genereller Ausschluss der Förderung der Verstromung von Holzbiomasse im EEG folgt allerdings nicht aus den Regelungen. Ferner ist die Förderung für die Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Die allermeisten Anlagen nutzen aber ohnehin die Technologie der Kraft-Wärme- Kopplung. Die EEG-Förderkosten für feste Biomasse betragen derzeit nur 4,6 Prozent an den Gesamtförderkosten für Bioenergie im EEG 2023. Eine signifikante Änderung der im Bereich der Biomasse anfallenden Förderkosten ist durch die Änderungen nicht zu erwarten. In den letzten zehn Jahren sind knapp 40 Anlagen zur Verstromung fester Biomasse mit einer installierten Leistung von rund 30 Megawatt (MW) neu in Betrieb genommen worden. Auch im Bereich der kleinen Holzvergaseranlagen zeigte sich in den letzten zehn Jahren keine nennenswerte Veränderung des Anlagenbestandes. Gegenwärtig sind insgesamt knapp 742 Anlagen zur Verstromung fester Biomasse mit einer installierten Leistung von knapp 1 611 MW in Betrieb. In den kommenden Jahren 2025 bis 2028 werden davon ca. 150 Anlagen mit einer Leistung von insgesamt über 500 MW aus der 20-jährigen Vergütung ausscheiden, welche sich auf eine Anschlussförderung bewerben können. Es sind also nur relativ wenige Anlagen von den Änderungen betroffen. Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sind im Rahmen der geltenden Haushalts- und Finanzplanung finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. Die Haushalte der Länder sind nicht betroffen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Änderung der Verordnung führt für Bürgerinnen und Bürger weder zu zusätzlichen Erfüllungsaufwand noch zu einer Entlastung. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die in § 6 Absatz 1 und 2 BiomasseV enthaltenen Berichtspflichten entsteht den Anlagenbetreibern und den Netzbetreibern jeweils ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird wegen einer absehbar geringen Fallzahl und eines absehbar geringen Zeit- und Sachaufwands deutlich weniger als 100 000 Euro betragen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Änderung der Verordnung präzisiert die ohnehin bestehenden Nachweispflichten der Anlagenbetreiber. Die Anlagenbetreiber müssen in Ihren Einsatzstofftagebüchern berichten, in welchem Umfang sie von den Ausnahmen Gebrauch gemacht haben, die eine Nutzung von grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossenen Holzsortimenten rechtfertigen. Für die Netzbetreiber schafft sie eine neue, einmal jährlich anfallende, Informationspflicht gegenüber dem Johann Heinrich von Thünen-Institut zur gebündelten Weitergabe der von den Anlagenbetreibern erhaltenen Angaben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die in § 6 Absatz 3 und 4 BiomasseV enthaltenen Berichtspflichten entsteht der Bundesverwaltung ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird wegen einer absehbar geringen Fallzahl und eines absehbar geringen Zeit- und Sachaufwands weniger als 100 000 Euro betragen. F. Weitere Kosten Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 1. Juli 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages aufgrund des § 89 Absatz 1 und des § 96 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Zweite Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung* Vom ... Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 89 Absatz 1 und des § 96 Absatz 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, mit Zustimmung des Bundestages: Artikel 1 Änderung der Biomasseverordnung Die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: § 1„ Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind. (2) Für Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert in einer Ausschreibung ermittelt wird, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung anzuwenden. Für Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Fassung anzuwenden.“ 2. § 2 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten auch Holzsortimente nach § 3 Nummer 4 Buchstabe a und b, falls Abweichungen vom Prinzip der Kaskadennutzung für Biomasse nach § 5 Absatz 2 zulässig sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden für forstwirtschaftliche Biomasse in ausschließlich Strom erzeugenden Anlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 13.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. die nachfolgenden Holzsortimente sowie unmittelbar daraus erzeugte Energieträger: a) im Wald geerntete Stümpfe und Wurzeln, b) Sägerundholz, Furnierrundholz und Rundholz in Industriequalität, also Rundholz einschließlich rundem oder gespaltenem Faserholz, das aufgrund seiner Merkmale, insbesondere Art, Abmessungen, Geradheit und Astlochdichte, mechanisch oder chemisch aufge- * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtline (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 (ABl. L 77 vom 31.10.2023, S. 1) geändert worden ist. schlossen werden kann und für eine stoffliche Verwendung, insbesondere in der Holzwerkstoffindustrie oder in der Papier- und Zellstoffindustrie, geeignet ist, c) Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz,“. b) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 9. „ tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der Fassung vom 22. September 2010, soweit es sich a) um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der Fassung vom 22. September 2010 handelt, b) um Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der Fassung vom 22. September 2010 mit Ausnahme von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt und von Kolostrum im Sinne der genannten Verordnung handelt, c) um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der Fassung vom 22. September 2010 mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Hufen, Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pelzen nach Artikel 10 Buchstabe b Unterbuchstabe iii bis v und Buchstabe h und n handelt und dieses Material durch Verbrennen direkt als Abfall beseitigt wird oder d) um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der Fassung vom 22. September 2010 handelt, das in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 oder 2 verarbeitet wird, sowie Stoffe, die durch deren dortige Verarbeitung hergestellt worden oder sonst entstanden sind,“. c) In Nummer 12 wird die Angabe „Zellstoffherstellung.“ durch die Angabe „Zellstoffherstellung,“ ersetzt. d) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt: „13. forstwirtschaftliche Biomasse in ausschließlich Strom erzeugenden Anlagen, es sei denn, a) die Stromerzeugung erfolgt in einer Region, die in einem territorialen Plan für einen gerechten Übergang nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 in der Fassung vom 18. September 2025 aufgeführt wird, oder b) die Stromerzeugung erfolgt unter Nutzung der Biomasse-Kohlenstoffdioxid-Abscheidung und -Speicherung.“ 4. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt: „§ 5 Umweltanforderungen (1) Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten, insbesondere 1. die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG in der Fassung vom 10. September 2025 und 2. das Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtline (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023. (2) Vom Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse gemäß Absatz 1 Nummer 2 kann abgewichen werden, wenn 1. dies erforderlich ist, um die Energieversorgungssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder 2. die lokale Industrie quantitativ oder technisch nicht in der Lage ist, forstwirtschaftliche Biomasse mit einem höheren wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert zu nutzen als zur Energieerzeugung; dies ist der Fall bei a) notwendigen Forstbewirtschaftungstätigkeiten im Hinblick auf vorkommerzielle Ausdünnungsarbeiten oder gemäß Landesrecht im Bereich der Waldbrandprävention in stark gefährdeten Gebieten, b) Noteinschlag im Anschluss an dokumentierte natürliche Störungen oder c) Ernte bestimmter Holzsorten, die nicht für die lokalen Verarbeitungsanlagen geeignet sind. § 6 Berichtspflichten (1) Anlagenbetreiber, die feste Biomasse einsetzen, müssen dem Netzbetreiber bis zum Ablauf des 28. Februar eines Jahres mitteilen, welche Menge, angegeben in Kilogramm trocken, an Holzsortimenten nach § 3 Nummer 4 Buchstabe a oder b im vorausgegangenen Kalenderjahr aufgrund von § 2 Absatz 4 in Verbindung mit einer Abweichung vom Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 verwendet wurden. (2) Die Netzbetreiber übermitteln bis zum Ablauf des 31. Mai jeden Jahres in Textform nach Maßgabe des Johann Heinrich von Thünen-Instituts einen zusammenfassenden Bericht über die ihnen nach Absatz 1 mitgeteilten Abweichungen vom Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse unter Angabe der Menge, der Gründe für die Abweichungen und der geografischen Größenordnung an das Johann Heinrich von Thünen- Institut. (3) Das Johann Heinrich von Thünen-Institut erstellt jährlich bis zum Ablauf des 31. Oktober einen zusammenfassenden Bericht über die Abweichungen vom Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse auf der Grundlage der nach Absatz 2 übermittelten Daten. (4) Die Bundesregierung übermittelt in zweijährigem Turnus auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 3 einen zusammenfassenden Bericht zu den aufgrund dieser Verordnung genutzten Abweichungen vom Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse an die Europäische Kommission.“ 5. Der bisherige § 6 wird zu § 7. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3; L 312 vom 22.11.2008, S.24), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1892 vom 10. September 2025 (ABl. L, 2025/1892, 26.9.2025) geändert worden ist 2. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 vom 22. Mai 2023 (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 1) geändert worden ist 3. Richtline (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37; L, 2025/90854, 27.10.2025), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist 4. Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.06.2021, S. 1; L 421 vom 26.11.2021, S. 74), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1914 vom 18. September 2025 (ABl. L, 2025/1914, 19.9.2025) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Mitgliedstaaten“) sind gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtline (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 geänderten Fassung (Erneuerbare-Energien-Richtlinie III, genannt „RED III“) verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit Energie aus Biomasse auf eine Weise erzeugt wird, bei der übermäßige verzerrende Wirkungen auf den Biomasse-Rohstoffmarkt sowie eine nachteilige Auswirkung auf die biologische Vielfalt, die Umwelt und das Klima minimiert werden und das Prinzip der Kaskadennutzung von Holzbiomasse im Sinne der grundsätzlichen Nachrangigkeit der energetischen im Verhältnis zur stofflichen Nutzung angewendet wird. Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3c RED III grundsätzlich keine unmittelbare finanzielle Unterstützung mehr für die Nutzung von Sägerundholz, Furnierrundholz, Rundholz in Industriequalität sowie von Stümpfen und Wurzeln für die Energieerzeugung gewähren. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1a der RED III aufgefordert, festzulegen, also genauer zu bestimmen, welches Rundholz sich zur Verwendung in der Industrie eignet. Ausnahmen vom Prinzip der Kaskadennutzung sind jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 3a der RED III zulässig. Ferner ist gemäß Artikel 3d RED III die Förderung für die Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen nur noch in Ausnahmefällen zulässig. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Änderung der Verordnung schränkt in Umsetzung des Artikels 3 Absatz 3 i. V. m. den Absätzen 3a bis 3d RED III die Förderung der Stromerzeugung aus Sägerundholz, Furnierrundholz sowie aus sonstigem Rundholz in Industriequalität und aus im Wald geernteten Stümpfen und Wurzeln aufgrund des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (im Folgenden EEG 2023) zukünftig ein. Nur wenn die Energieversorgungssicherheit gewahrt werden muss oder wenn die lokale Industrie quantitativ oder technisch nicht in der Lage ist, forstwirtschaftliche Biomasse mit einem höheren wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert zu nutzen als zur Energieerzeugung, können die an sich von der Förderung ausgeschlossenen Sortimente weiterhin gefördert zur Erzeugung von Strom verwendet werden. Über die Anwendung dieser Ausnahmen vom Prinzip der Kaskadennutzung berichten die Anlagenbetreiber den Netzbetreibern und diese mittelbar an die Bunderegierung. Auf dieser Grundlage erfolgt dann die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission zu Abweichungen vom Kaskadenprinzip aufgrund dieser Verordnung. Eine Förderung der Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen ist nur noch in Ausnahmefällen möglich. Letzteres ist der Fall, wenn die Elektrizität in einer Region erzeugt wurde, die aufgrund ihrer Abhängigkeit von festen fossilen Brennstoffen in einem territorialen Plan für den gerechten Übergang genannt ist oder wenn die Elektrizität unter Nutzung der Kohlenstoffdioxid-Abscheidung und -Speicherung erzeugt wurde. III. Exekutiver Fußabdruck IV. Alternativen Keine. Die durch die Änderung vorgenommenen Förderbeschränkungen sind zwingend. V. Regelungskompetenz Die Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages wird auf § 89 Absatz 1 und § 96 Absatz 1 EEG 2023 gestützt. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Änderung dient der Umsetzung europäischen Rechts. VII. Regelungsfolgen Die Änderung der Verordnung führt dazu, dass die Förderung der Verstromung von Holzbiomasse aufgrund des EEG 2023 zukünftig teilweise ausgeschlossen ist. Die Änderungen setzen die Vorgaben in Artikel 3 Absatz 3 bis 3d der RED III zur EEG-Förderung der Verstromung von Sägerundholz, Furnierrundholz sowie sonstigem Rundholz in Industriequalität und von im Wald geernteten Stümpfen und Wurzeln um; die Förderung für die Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Durch die Regelung wird angestrebt, dass die EEG-Förderung den Nutzungsdruck auf die betroffenen Holzsegmente zu Lasten der stofflichen Nutzung nicht erhöht. Zudem wird ausgeschlossen, dass die EEG-Förderung einen Anreiz zur Ernte von Stümpfen und Wurzeln in Wäldern setzt. Für Anlagen in den Ausschreibungen finden die neuen Regelungen gemäß § 22 Absatz 4 Satz 1 bzw. nach § 39g Absatz 3 EEG 2023 Anwendung. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung. Für Anlagen außerhalb der Ausschreibungen gelten die neuen Regelungen, sofern diese zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage bereits in Kraft getreten sind (siehe auch Ergänzung in § 1 BiomasseV). 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Regelung in § 2 Absatz 4 Biomasseverordnung zu Altanlagen, die bereits im Jahr 2000 Strom aus Biomasse erzeugt haben, wird gestrichen. Diese Regelung hat keinen Anwendungsbereich mehr. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Dieser Entwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2025, die der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dient. Die Änderungen tragen insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziels 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und zeitgemäßer Energie für alle sichern“ und 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“, denn sie setzen Anreize für einen effizienten Ressourceneinsatz. Weiterhin dienen die Änderungen auch dem Ziel 15 „Leben an Land“, da sie dazu beitragen, das Ökosystem Wald zu schützen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund: Die Änderung der Verordnung ist für den Bundeshaushalt kostenneutral. Die Regelungen sind für den Bund hinsichtlich der EEG-Förderkosten gegenüber dem Status quo kostenneutral. Denn aufgrund der Änderungen der Verordnung ist lediglich keine neue EEG-Förderung von Anlagen mehr möglich, die Sägerundholz, Furnierrundholz, sonstiges Rundholz in Industriequalität oder im Wald geerntete Stümpfe und Wurzeln verstromen, sofern nicht eine der vorgesehenen Ausnahmen (Energieversorgungssicherheit, Bedingungen der lokalen Industrie) greift. Ein genereller Ausschluss der Förderung der Verstromung von Holzbiomasse im EEG folgt allerdings nicht aus den Regelungen. Ferner ist die Förderung für die Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Die allermeisten Anlagen nutzen aber ohnehin die Technologie der Kraft-Wärme-Kopplung. Die EEG- Förderkosten für feste Biomasse betragen derzeit nur 4,6 Prozent an den Gesamtförderkosten für Bioenergie im EEG 2023. Eine signifikante Änderung der im Bereich der Biomasse anfallenden Förderkosten ist durch die Änderungen nicht zu erwarten. In den letzten zehn Jahren sind knapp 40 Anlagen zur Verstromung fester Biomasse mit einer installierten Leistung von rund 30 Megawatt (MW) neu in Betrieb genommen worden. Auch im Bereich der kleinen Holzvergaseranlagen zeigte sich in den letzten zehn Jahren keine nennenswerte Veränderung des Anlagenbestandes. Gegenwärtig sind insgesamt knapp 742 Anlagen zur Verstromung fester Biomasse mit einer installierten Leistung von knapp 1 611 MW in Betrieb. In den kommenden Jahren 2025 bis 2028 werden davon ca. 150 Anlagen mit einer Leistung von insgesamt über 500 MW aus der 20-jährigen Vergütung ausscheiden, welche sich auf eine Anschlussförderung bewerben können. Es sind also nur relativ wenige Anlagen von den Änderungen betroffen. Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sind im Rahmen der geltenden Haushalts- und Finanzplanung finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. Die Haushalte der Länder sind nicht betroffen. 4. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Diese Verordnung führt für Bürgerinnen und Bürger weder zu zusätzlichen Erfüllungsaufwand noch zu einer Entlastung. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die in § 6 Absatz 1 und 2 enthaltenen Berichtspflichten entsteht den Anlagenbetreibern und den Netzbetreibern jeweils ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird wegen einer absehbar geringen Fallzahl und eines absehbar geringen Zeit- und Sachaufwands deutlich weniger als 100 000 Euro betragen. c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Durch die in § 6 Absatz 3 und 4 enthaltenen Berichtspflichten entsteht der Bundesverwaltung ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird wegen einer absehbar geringen Fallzahl und eines absehbar geringen Zeit- und Sachaufwands weniger als 100 000 Euro betragen. 5. Weitere Kosten Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Fragen der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, der Gleichstellungspolitik oder der Demographie sind nicht betroffen. VIII. Befristung; Evaluierung Die Umsetzung der RED III ist zwingend. Eine Befristung würde dem Regelungszweck entgegenstehen. Auch eine Evaluierung ist aufgrund der notwendigen Umsetzung der europäischen Vorgaben nicht angezeigt. Im Übrigen ist auch ohnehin kein jährlicher Erfüllungsaufwand von mindestens 5 Mio. Euro Sachaufwand (Wirtschaft und Verwaltung) oder 500.000 Stunden (Bürgerinnen und Bürger) zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Biomasseverordnung) Zu Nummer 1 Die Änderung der Bezeichnung des § 1 BiomasseV ist notwendig, weil mit dem neu eingefügten Absatz 2, der den zeitlichen Anwendungsbereich betrifft, die bisherige Bezeichnung „Aufgabenbereich“ zu eng gefasst wäre. Der neue § 1 Absatz 2 BiomasseV wurde aus Klarstellungsgründen eingefügt. Es soll sichergestellt werden, dass keine Unsicherheit hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs besteht. Wie bereits aus den Formulierungen im EEG ersichtlich, ist bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung entscheidend (siehe bereits § 22 Absatz 4 Satz 1 EEG 2023). Dies gilt auch im Falle einer Anschlussförderung, wenn deren Höhe im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt wird, sobald die Anlage als neu in Betrieb genommen gilt (siehe § 39g Absatz 3 Satz 2 EEG 2023 EEG 2023). Sofern der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, ist die die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Fassung anwendbar (siehe bereits § 39 g Absatz 1 Satz 1 EEG 2023). Zu Nummer 2 § 2 Absatz 4 BiomasseV alte Fassung wird zum Zwecke der Rechtsbereinigung gestrichen, da der Absatz nicht mehr zur Anwendung kommt. Anlagen, die bereits vor dem 01. April 2000 eine Vergütung für Strom aus Biomasse erhielten, sind entweder gar nicht mehr in der EEG-Förderung oder bereits in einer Anschlussförderung. Der neu eingefügte § 2 Absatz 4 Satz 1 BiomasseV ist notwendig, da aufgrund der Vorgaben der RED III bestimmte Holzsortimente grundsätzlich aus der Förderung auszuschließen sind. Dieser Ausschluss ist in § 3 Nummer 4 BiomasseV umgesetzt (Begründung siehe dort). Der Förderausschluss stellt eine konkrete Ausformung des Prinzips der Kaskadennutzung von Biomasse dar. Allerdings ist es nach Vorgaben der RED III unter bestimmten Umständen auch möglich, vom Kaskadenprinzip abzuweichen, siehe § 5 Absatz 2 BiomasseV. Sofern und soweit die in § 5 Absatz 2 BiomasseV genannten Bedingungen für das konkret einzusetzende Holz gegeben sind, darf dieses Holz auch zur geförderten Stromerzeugung genutzt werden. Der neue § 2 Absatz 4 Satz 2 BiomasseV stellt klar, dass die Ausnahmen von der Kaskadennutzung nicht für den Ausschluss sämtlicher forstwirtschaftlicher Biomasse in ausschließlich Strom erzeugenden Anlagen nach § 3 Nummer 13 BiomasseV gelten. Für ausschließlich Strom erzeugende Anlagen gelten die Förderausschlüsse nach § 3 Nummer 4 Buchstabe a und b BiomasseV also immer, selbst wenn die Ausnahmen von dem strengeren Förderausschluss für sämtliche forstwirtschaftliche Biomasse nach § 3 Nummer 13 Buchstabe a oder b greifen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Die Neufassung der Nummer 4 in § 3 der BiomasseV schränkt in Umsetzung der Vorgaben in Artikel 3 Absatz 3 i. V. m. Absatz 3c sowie Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1a RED III eine Förderung der Nutzung für die Energieerzeugung von a) im Wald geernteten Stümpfen und Wurzeln und b) Sägerundholz, Furnierrundholz und Rundholz in Industriequalität nach dem EEG 2023 ein. Die Einschränkung der Förderung der Verstromung von Stümpfen und Wurzeln auf solche, die nicht im Wald geerntet wurden, ist angemessen. Denn der Ausschluss der Förderung der Elektrizitätserzeugung aus Stümpfen und Wurzeln dient dem Waldschutz (siehe Artikel 29 Absatz 6, Buchstabe a, Ziffer iv RED III). Soweit Stümpfe und Wurzeln z. B. bei notwendigen Baumaßnahmen entfernt werden müssen, entstammen diese nicht der Ernte, sondern fallen nebenbei an. Rundholz in Industriequalität wird näher bestimmt als Rundholz einschließlich rundem oder gespaltenem Faserholz, das aufgrund seiner Merkmale, insbesondere Art, Abmessungen, Geradheit und Astlochdichte, mechanisch oder chemisch aufgeschlossen werden kann und für eine stoffliche Verwendung, insbesondere in der Holzwerkstoffindustrie oder in der Papier- und Zellstoffindustrie, geeignet ist. Diese nähere Bestimmung des Begriffs „Rundholz in Industriequalität“ erscheint unter Berücksichtigung der Wald- und Marktbedingungen angemessen, um klarzustellen, welche Holzqualität vorrangig einer anderen als der energetischen Nutzung zugeführt werden soll. Beibehalten wird der Ausschluss von Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz.. Die Verstromung von Industrierestholz bleibt also unverändert förderfähig. Soweit Energieträger unmittelbar aus den nicht als Biomasse im Sinne der BiomasseV anerkannten Holzsortimenten erzeugt werden, stellen auch diese Energieträger (wie z. B. Pellets) keine Biomasse im Sinne der BiomasseV dar. Da Industrierestholz weiterhin förderfähig ist, ist auch die Nutzung der aus diesem hergestellten Energieträger weiterhin förderfähig. Die Neuregelung stellt sicher, dass die EEG-Förderung den Nutzungsdruck auf Unternehmen, die betroffenen Holzsegmente zu Lasten der stofflichen Nutzung energetisch zu nutzen, nicht erhöhen kann. Zudem wird ausgeschlossen, dass die EEG-Förderung einen Anreiz zur Ernte von Stümpfen und Wurzeln im Wald setzt. Zu Buchstabe b Bei den Änderungen in § 3 Nummer 9 BiomasseV handelt es sich um rechtsförmliche Anpassungen ohne inhaltliche Änderungen. Zu Buchstabe c Bei der Änderung in § 3 Nummer 12 BiomasseV handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung einer weiteren Nummer. Zu Buchstabe d Die neu eingefügte Nummer 13 in § 3 der BiomasseV stellt in Umsetzung der Vorgaben in Artikel 3 Absatz 3 i. V. m. Absatz 3d RED III sicher, dass forstwirtschaftliche Biomasse in ausschließlich Strom erzeugenden Anlagen grundsätzlich nicht als Biomasse im Sinne der BiomasseV gilt. Ausnahmsweise ist dies anders, wenn der Strom entweder in einer Region erzeugt wurde, die aufgrund ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen in einem Plan für den gerechten Übergang genannt wird oder wenn sie unter Nutzung der Biomasse- Kohlenstoffdioxid-Abscheidung und Speicherung erzeugt wurde. Die ebenfalls einzuhaltenden Vorgaben des Artikel 29 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind bereits in § 44c EEG 2023 umgesetzt. Auch in den Fällen, in denen eine Förderung der ausschließlich Strom erzeugenden Anlagen ausnahmsweise möglich ist, greift der Förderausschluss in § 3 Nummer 4 BiomasseV. Ausnahmen vom Kaskadenprinzip können nicht genutzt werden (siehe auch Begründung zu § 2 Absatz 4 BiomasseV). Zu Nummer 4 Die Neufassung von § 5 Absatz 1 BiomasseV ist notwendig, da die allgemeinen Ausführungen zur Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Rechts ergänzt werden um Verweise auf die im Europarecht verankerten Prinzipien der Abfallhierarchie und der Kaskadennutzung von Biomasse. Aus diesen Prinzipien folgen als konkrete Ausformung die nun in § 3 Nummer 4 und 13 BiomasseV enthaltenen Förderbeschränkungen für Holzbiomasse. Der neue § 5 Absatz 2 BiomasseV nutzt die in der RED III vorgesehen Möglichkeiten für Abweichungen vom Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse. Ausnahmen sind möglich, wenn dies erforderlich ist, um die Energieversorgungssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder die lokale Industrie quantitativ oder technisch nicht in der Lage ist, forstwirtschaftliche Biomasse mit einem höheren wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert zu nutzen als zur Energieerzeugung. Letzteres ist der Fall bei notwendigen Forstbewirtschaftungstätigkeiten im Hinblick auf vorkommerzielle Ausdünnungsarbeiten oder gemäß Landesrecht im Bereich der Waldbrandprävention in stark gefährdeten Gebieten, Noteinschlag im Anschluss an dokumentierte natürliche Störungen oder Ernte bestimmter Holzsorten, die nicht für die lokalen Verarbeitungsanlagen geeignet sind. Der neue § 6 BiomasseV ist notwendig zur Umsetzung der Berichtspflicht nach Artikel 3 Absatz 3b) RED III. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, eine Zusammenfassung der Abweichungen vom Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse sowie der Gründe und der geografischen Größenordnung zu übermitteln. Damit die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nachkommen können, ist in § 6 Absatz 1 BiomasseV zunächst vorgesehen, dass die Anlagenbetreiber, die feste Biomasse verstromen, ihrem Netzbetreiber jährlich bis zum Ablauf des 28. Februar einheitlich in Kilogramm „atro“, also absolut trocken, mitteilen müssen, welche Menge der eigentlich von der Förderung ausgeschlossenen Holzsortimente sie dennoch im vorausgegangenen Kalenderjahr zur Stromerzeugung verwendet haben und welcher Abweichungsgrund jeweils einschlägig war. Wegen variierenden Wassergehalten des angelieferten Rohstoffs muss das Gewicht in Kilogramm „atro“ umgerechnet werden. Die Feststellung des Wassergehalts bei Anlieferung von Holzhackschnitzel mittels Stichprobe ist eine etablierte Methode. In § 6 Absatz 2 BiomasseV ist vorgesehen, dass die Netzbetreiber (die jeweiligen Anschlussnetzbetreiber der Anlagen) bis zum Ablauf des 31. Mai jeden Jahres in Textform nach Maßgabe des Johann Heinrich von Thünen- Instituts einen zusammenfassenden Bericht über die ihnen nach Absatz 1 mitgeteilten Abweichungen vom Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse unter Angabe der Menge, der Gründe für die Abweichungen und der geografischen Größenordnung an das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, übermitteln. Gemäß § 6 Absatz 3 BiomasseV erstellt das Johann Heinrich von Thünen-Institut jährlich bis zum Ablauf des 31. Oktober einen knappen, zusammenfassenden Bericht über die Einhaltung des Prinzips der Kaskadennutzung auf der Grundlage der von den Netzbetreibern nach Absatz 2 erhaltenen Daten. Die Bundesregierung übermittelt dann gemäß § 6 Absatz 4 BiomasseV in zweijährigem Turnus auf der Grundlage der jährlichen Berichte nach Absatz 3 einen knappen, zusammenfassenden Bericht an die Europäische Kommission zu den aufgrund dieser Verordnung genutzten Abweichungen vom Kaskadenprinzip. Der Bericht wird in Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter Beteiligung der Bundesministerien für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erstellt. Nach Abgabe zweier Berichte wird überprüft, inwieweit die Datenerhebung und der Berichtsumfang vereinfacht werden können. Sollten in anderen Rechtsbereichen Ausnahmen vom Prinzip der Kaskadennutzung für Holz nach Artikel 3 Absatz 3a der RED III genutzt werden, wird die Bundesregierung entsprechend den Vorgaben des Artikel 3 Absatz 3b der RED III zu diesen berichten. Zu Nummer 5 Die Umnummerierung des bisherigen § 6 BiomasseV ist notwendig, weil ein neuer § 6 eingefügt wurde. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Um ein schnellstmögliches Wirksamwerden der Änderungen zu erreichen, soll diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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