Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen
Möglichkeit zur Abhaltung rein virtueller Wohnungseigentümerversammlungen mit einem Beschlussquorum von 75 Prozent, Befristung auf 3 Jahre, Aufnahme der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerk) in den Katalog der sog. privilegierten Maßnahmen im Wohnungseigentums- und Mietrecht, Erweiterung der Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten um Anlagen zur Nutzung von Erneuerbaren Energien;<br /> Änderung §§ 20, 23 und 26a Wohnungseigentumsgesetz, §§ 554 und 1092 Bürgerliches Gesetzbuch sowie Artikel 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Übergangsregelung zur Durchführung einer mindestens einmal im Jahr stattfindenden Präsenzversammlung bis einschließlich 2028 auf Grundlage einer Beschlussfassung gemäß Wohnungseigentumsgesetz, Verzicht durch einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung;<br /> Zusätzliche Änderung § 48 Wohnungseigentumsgesetz
Zeitachse
- 27.09.2024 plenarprotokoll 1047 Protokoll der 1047. Sitzung des Bundesrates
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.