Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e. V.
Text
Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e. V.
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Für die privaten und kommunalen Waldbesitzer ist der Waldbesitzerverband Sprachrohr in der Öffentlichkeit, Interessenvertretung gegenüber den politischen Entscheidungsträgern und Dienstleistern. Er unterstützt seine Mitglieder bei der nachhaltigen und multifunktionalen Bewirtschaftung der Wälder durch vielfältige Informationen und Beratungen. Dabei verfolgt der Verband das Ziel der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder.
Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
Wir vertreten die Interessen der Privat- und Kommunalwaldbesitzer.
Wir informieren und beraten die Waldbesitzer in forstlichen, rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen.
Wir unterstützen die PEFC-Zertifizierung.
Wir bieten privaten Waldbesitzern die Möglichkeit des Betriebsvergleiches (Benchmarking).
Wir bieten Weihnachtsbaumproduzenten umfangreiche Informationen im Arbeitskreis Rheinland-Pfälzischer Weihnachtsbaum.
Wir veröffentlichen drei Mal jährlich gemeinsam mit den Waldbauvereinen/Forstbetriebsgemeinschaften die Zeitschrift "Der Waldbesitzer".
Interessenbereiche: Land- und Forstwirtschaft
Regelungsvorhaben:
- Bundeswaldgesetz: Verhinderung der im November 2023 initiierten Neufassung des Bundeswaldgesetzes. Vermeidung der Überbelastung privater & kommunaler Waldeigentümer=Forstbetriebe (in Rheinland-Pfalz 75 % der Waldfläche) durch diese unausgewogene, Waldwirtschafts-feindliche Gesetzesinitiative, die ausgerechnet in einer Situation der größten Krise initiiert wurde (Klimawandelbedingte Waldschäden, Biodiversitätskrise). Die Forstbetriebe, die das Jahrhundertprojekt Waldumbau hin zu klimastabilen und resilienten Wäldern schultern müssen, um künftigen Generationen die heute gegebenen Nutz-, Schutz und Erholungsfunktionen einschließlich CO2-Bindung und Ökosystemleistungen zu sichern, brauchen als Leistungsträger den durch die bestehenden Landeswaldgesetze und das bestehende BWaldG gegebenen ausgewogenen Rahmen.
- Nationale Biomasse-Strategie: keine Beschränkung der Biomasse-Stoffströme, kein Kaskadenzwang, d.h. keine Verpflichtung der stofflichen Nutzung von Holz vor der energetischen Nutzung, kein CO2-Preis auf Holz.
- EU-Verordnung Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR): a) Verlängerung der Umsetzungsfrist um mind. 2 Jahre
b) Verzicht auf Sorgfalts- und Dokumentationspflichten für die Marktteilnehmer (Waldbesitzer), wenn es in den vergangenen 10 Jahren nicht zu einer Entwaldung bzw. Waldschädigung gemäß EUDR im jeweiligen Land gekommen ist.
Relationen
Keine Relationen.