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Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V.

lobbyregister / register_entry 22.02.2022 · Original ↗

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Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V. Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation Der Waldbauernverband NRW e.V. vertritt die Interessen des Privatwaldes gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, den Ministerien, der Wirtschaft, der Öffentlichkeit, der Wissenschaft und in Gremien anderer Verbände. Die Ansprache von Bundestagsabgeordneten erfolgt zu den für unsere Mitglieder relevanten Themen, um die Interessen der Mitglieder zu wahren und um sich für diese einzusetzen. Die Vernetzung mit Akteuren aus Wissenschaft und Politik dient u.a. dazu, Rahmenbedingungen für die Mitglieder zu verbessern. In unserem Verband sind einzelne Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, z. B. Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftliche Vereinigungen, organisiert. Auf Bundesebene werden unsere Interessen von unserem Dachverband, der AGDW - Die Waldeigentümer und auf EU-Ebene von unserem europäischen Dachverband CEPF (Confédération Européenne des Probriétaires Forestiers) vertreten. Seit Anfang 2025 hat die AGDW eine Repräsentanz deutscher Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer bei der EU. Interessenbereiche: Artenschutz/Biodiversität; Erneuerbare Energien; EU-Gesetzgebung; Land- und Forstwirtschaft; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Klimaschutz; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union" Regelungsvorhaben: - EU-Verordnung Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR): Verzicht auf Sorgfalts- und Dokumentationspflichten für die Marktteilnehmer (Waldbesitzer), wenn es in den vergangenen 5 Jahren nicht zu einer Entwaldung bzw. Waldschädigung gemäß EUDR im jeweiligen Land gekommen ist und dies im Rahmen eines behördlichen Satelliten-Monitorings nachweisbar ist. - Soil Monitoring Law: Das Soil Monitoring Law darf keine Einschränkung der forstlichen Bewirtschaftung zur Folge haben. Die AGDW vertritt in diesem Sinne die Interessen des Waldeigentümer im Trilog. - Forest Monitoring Law: Das Forest Monitoring Law sieht im ersten Entwurf eine Vielzahl von Parametern vor, die in tw. sehr kurzer Periodizität nicht sachgerecht und verbunden mit hohen Kosten erhoben werden sollen. Die AGDW lehnt daher eine solche Regulierung ab. - Carbon Removal Certification Framework: Die EU-Kommission hat einen ersten Entwurf eines Frameworks für degradierte Böden vorgelegt, der aber nur für einen sehr kleinen Flächenanteil der Waldfläche in Deutschland relevant ist. In einem nächsten Schritt sollen weitere Flächenkategorien in den Fokus genommen werden. Für die AGDW ist es entscheidend, dass auch die Interessen insbesondere der Kleinprivatwaldes bei der Erarbeitung des Frameworks berücksichtigt werden. - Aufhebung der Wiederherstellungs-Verordnung (W-VO): Die W-VO ist in der vorliegenden Form nicht umsetzbar. Ein alleiniger Kabinettsbeschluss ohne Beteiligung der Bundesländer widerspricht dem nationalen Kompetenzgefüge. Die AGDW setzt sich für eine Aufhebung der W-VO ein. - Änderung des Bundesklimaschutzgesetzes: Die AGDW setzt sich für eine Änderung von § 3a KSG ein. Zukünftig sollte nicht mehr auf die Höhe des Waldspeichers (Holzvorrates) abgehoben werden, sondern auf den Holzzuwachs, d.h. die eigentliche Klimaschutzleistung. - Closer to nature forestry certification framework: Die AGDW beobachtet erste Überlegungen und Vor-Studien der EU-Kommission hierzu. Eine Konkretisierung ist bisher nicht erkennbar. - Stärkung der Forstwirtschaft - Neuausrichtung der Forstpolitik - Forderungen zur Bundestagswahl 2025: 1. Eigentumsrechte wahren - Engagement für die Waldbewirtschaftung erhalten 2. Finanzielle Unterstützung für Wiederaufforstung und Waldumbau stabil aufstellen 3. Vergütung der Ökosystemleistungen des Waldes langfristig sichern 4. Übergriffige EU-Regulierungsbestrebungen zurückweisen - unnötige Bürokratie verhindern - EUDR grundsätzlich überarbeiten 5. Klimaschutzgesetz reformieren - unrealistische CO2-Senkenziele für den Wald korrigieren 6. Holzverwendung fördern 7. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse stärken 8. Zunehmende Verkehrssicherungspflichten eingrenzen - Kosten fair verteilen 9. Einsatz von Pflanzenschutzmitteln als Ultima Ratio sicherstellen - Änderung des Gesetzesentwurfs zur Anpassung des Pflanzenschutzgesesetzes an unionsrechtliche Regelungen: Praxistauglichkeit für den Kleinprivatwald sichern, Übergangsfristen wahrnehmen, Erfüllungsaufwand kalkulieren - Änderung des Durchführungsgesetzes W-VO: Rücknahme bzw. deutliche Überarbeitung des Gesetzesentwurfes - Änderung des Entwurfs zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung: Bei der Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung sind die Nachhaltigkeitsanforderungen und Vorgaben zur Einsparung von Treibhausgasen grundsätzlich immer einzuhalten, wenn eine Förderung erteilt wird und die Biomasse auf die Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2001, RED II) sowie für die Erreichung der nationalen Klimaziele angerechnet werden. Hier gilt es, Bewirtschaftungsfreiheit für die Waldeigentümer bei der Produktion von forstlicher Biomasse im Hinblick auf die Unsicherheit der klimatischen Entwicklungen und die notwendige Flexibilität zu erhalten. - Zulassung von Biomassezentralheizungen im Rahmen der KfW-Förderungen KFN und KNN: In den KfW-Förderprogrammen „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (KFN)“ und „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)“dürfen Neubauten nicht gefördert werden, wenn in ihnen in Zentralheizungen Energieträger auf Basis von fester Biomasse und biogenen Gas/Öl eingesetzt werden. Bei einzelnen, insbesondere größeren Neubauten kann eine Holzzentralheizung jedoch die technologisch sinnvollste Variante sein. Daher sollte eine Förderung von Holzzentralheizungen zukünftig auch im Neubau wieder möglich bzw. zumindest nicht mehr förderschädlich sein. - Biomasse muss weiterhin als erneuerbare Energie im Stromsteuergesetz definiert sein: Entgegen allen bisherigen Rechtsakten, sowohl auf deutscher als auch auf EU-Ebene – soll Biomasse aus der Definition erneuerbarer Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts gestrichen werden. Sollte der Entwurf in dieser Form den Bundestag passieren, würde dies eindeutig mit der bewährten Systematik brechen und Biogasanlagen sowie Holzheizkraftwerke irrsinnigerweise mit Kohle- und Gaskraftwerken gleichsetzen. Grundsätzlich ist es nicht sachgerecht, Biomasse nicht mehr als Erneuerbare Energie zu definieren. - BMJV-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts. Umsetzung der EU Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt: Ablehnung der gegenwärtigen Reformbestrebungen im Umweltstrafrecht in der vorliegenden Form. Geplante Änderung des Strafrechts erzeugt ein unkalkulierbares und verfassungsrechtlich unakzeptables Risiko für die aktive Land- und Waldbewirtschaftung. - Änderung der Biomasseverordnung: Fehlende nähere Definition des Begriffs "Rundholz in Industriequalität"; Definition muss die relevanten Wald- und Marktbedingungen berücksichtigen: Ein pauschaler Ausschluss würde sowohl Waldbesitzende bei Überangeboten wichtiger Absatzmöglichkeiten berauben als auch die Brennstoffverfügbarkeit für Biomasseanlagen künstlich verknappen. Daher sollte auch „Rundholz, das für Verwendung in der Industrie nicht geeignet ist“ klar definiert werden, und zwar als Rundholz, das keinen höheren wirtschaftlichen Mehrwert als bei der Nutzung zur Energieerzeugung erwarten lässt sowie Rundholz, das z.B. aus Gründen des Forstschutzes und zur Verkehrssicherung entnommen werden muss. - Änderungsvorschläge zur Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht: Klarstellung, dass die neuen Regelungen des BJagdG dem BNatSchG vorgehen und damit seitens der Bundesländer für deren Landesjagdgesetze eine Abweichungskompetenz gegeben ist. Entwurf hebt auch auf Schadensabwehr ab und geht damit über eine 1 zu 1-Umsetzung der FFH-Richtlinie hinaus, die lediglich auf den Erhaltungszustand fokussiert. Eine Prüfung von Schäden oder Gefahren wäre eine unnötige Verschärfung und würde zu zusätzlicher Bürokratie führen. Der Gesetzesentwurf sieht eine Jagdzeit vom 1. September bis zum 28. Februar vor. Diese sollte in den Sommer hinein ausgedehnt werden, um auch Eingriffe in der Jugendklasse zu ermöglichen. Einsatz von Nachtsicht-Technik sollte nicht auf bestimmte Geräte beschränkt werden, sondern generell ermöglicht werden. - Klimaschutzprogramm der Bundesregierung: Rolle aktiver Waldbewirtschaftung und nachhaltiger Holznutzung für den Klimaschutz; keine Nutzungseinschränkungen - Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Zukünftige Gleichrangigkeit von Realkompensation und Ersatzgeldzahlung im Bereich der Eingriffsregelung - Streichung der Änderung BNatSchG und Erweiterung der Änderung BWaldG im Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz: weiterhin Nachrangigkeit von Ersatzgeldzahlung ggü. Kompensationsmaßnahmen (BNatSchG); Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen nach § 37 BWaldG - Weiterer Bürokratie-Abbau über das Bürokratie-Rückbaugesetz: Die AGDW setzt sich für weiteren Bürokratie-Abbau im Bereich der Forstwirtschaft ein. Der vorliegende Gesetzentwurf wird als nicht ausreichend angesehen.

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