Abweichung von der allgemeinen vierjährigen Verjährungsfrist bei der Verhinderungspflege gemäß SGB 1
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Erwägungen zum Vertrauensschutz der Versicherten liegen der Entscheidung zugrunde, bei der Verhinderungspflege von der seit fast 50 Jahren geltenden allgemeinen vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch im Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (§ 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) abzuweichen, und stellt die Bundesregierung dabei sicher, dass insbesondere vulnerable Gruppen wie kognitiv eingeschränkte oder überlastete pflegende Angehörige nicht aufgrund fehlender Übergangsfristen ihre Ansprüche verlieren, und wenn ja, wie?
Zeitachse
- 23.01.2026 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/3772 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.