Einstufung und Überprüfung von Geheimhaltungsgraden im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Dienststelle der Bundesregierung hat in der Eigenschaft des Herausgebers im Sinne des § 15 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) die Einstufung der Namen bzw. zur Identifizierung maßgeblichen Daten der als meldeberechtigte Stellen innerhalb des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan (BAP) tätigen Nichtregierungsorganisationen (NGO), aufgrund der eigenen Entscheidungen dieser meldeberechtigten Stellen (NGO) über ihre Nichtbekanntgabe (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 des Abgeordneten Jürgen Hardt auf Bundestagsdrucksache 20/8449), mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH vorgenommen bzw. prüft regelmäßig eine Aufrechterhaltung oder Rücknahme der Einstufung der Angaben in diesem Geheimhaltungsgrad, und mit welchem Datum ist bei dem Einstufungsverfahren gemäß § 16 Absatz 2 VSA der Zeitpunkt des Ablaufs festgesetzt worden (bitte zur Beantwortung der Unterfrage die Gliederung der Fristenrechnung mit Fristanlauf, Frist, Fristablauf benennen)?
Zeitachse
- 12.09.2025 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/1627 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.