Verordnung zur Änderung der Anlage 1 einschließlich ihrer Anhänge 1, 2 und 3 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Neunzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)
Text
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 einschließlich ihrer Anhänge 1, 2 und 3 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Neunzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 679/25 (Beschluss)
30.01.26
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 einschließlich ihrer
Anhänge 1, 2 und 3 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des
Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Neunzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-
Übereinkommens)
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Änderung der Anlage 1 einschließlich ihrer Anhänge 1, 2 und 3 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September (Beschlussdrucksache)