Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
[Bundesrat Drucksache 426/1/25
06.10.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des
Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 TierGesG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 2 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „Delegierten
Verordnungen und Durchführungsverordnungen“ durch die Angabe
„Delegierten Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse“
zu ersetzen.
Begründung:
Da auch Durchführungsbeschlüsse, die auf Grundlage der Verordnung (EU)
2016/429 erlassen wurden, Begriffsbestimmungen enthalten können, die
ebenfalls im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes gelten müssen, soll
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes um die Angabe
„Durchführungsbeschlüsse“ ergänzt werden. Als Beispiele für Begriffsdefinitionen in
auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen
Durchführungsbeschlüssen wird auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/110 und den
mittlerweile aufgehobenen Durchführungsbeschluss (EU) 2021/361 hingewiesen.
...
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
TierGesG)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b ist in § 8 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
nach der Angabe „für die Seuche empfänglich sind“ die Angabe „oder die
Seuche übertragen können“ einzufügen.
Begründung:
Die Anlage der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 listet in der
3. Spalte unter der Spaltenüberschrift „Arten und Artengruppe“ Tierarten bzw.
Tierartengruppen, die für die jeweils gelistete Seuche empfänglich sind. In der
4. Spalte werden unter der Spaltenüberschrift „Überträgerarten“ Tierarten bzw.
Tierartengruppen gelistet, die die jeweils gelistete Seuche übertragen können.
Gelistete Arten gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 umfassen sowohl die in
der 3. Spalte der Anlage der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als
auch die in der 4. Spalte dieser Verordnung gelisteten Tierarten bzw.
Tierartengruppen. Verbote bzw. Einschränkungen gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes gelten daher auch für die in der
4. Spalte der Anlage der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 genannten
Überträgerarten, sofern zur Verordnung (EU) 2016/429 erlassene delegierte
oder Durchführungsrechtsakte keine gegenteiligen Regelungen enthalten. Eine
besondere Relevanz haben Überträgerarten aktuell nur in Verbindung mit
Seuchen, die bei Wassertieren auftreten können.
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 13 Absatz 2 TierGesG)
In Artikel 1 Nummer 17 ist in § 13 Absatz 2 nach der Angabe „Erzeugnisse
nach Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „Nummer 1,“ einzufügen.
Begründung:
Absatz 2 listet Ausnahmetatbestände auf, nach denen das grundsätzliche
Verbringungsverbot nach Absatz 1 nicht gilt.
In der bisherigen Entwurfsfassung sind davon Erzeugnisse nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 betroffen (tote Tiere oder deren Teile oder von Erzeugnissen
solcher Tiere), die so behandelt worden sind, dass Seuchenerreger abgetötet
worden sind. Dabei handelt es sich um tote Tiere oder deren Teile oder von
Erzeugnissen solcher Tiere.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nicht erwähnt (Erzeugnisse von an einer Seuche
erkrankten oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise
...
infizierten Tieren). Diese Erzeugnisse dürften also auch nach einer den
Seuchenerreger abtötenden Behandlung nicht verbracht werden.
Das hieße z. B., Serum von noch lebenden seuchenkranken oder
seuchenverdächtigen Tieren darf nach einer den Erreger abtötenden Behandlung nicht
verbracht werden; sobald das Tier, von dem das Serum stammt, tot ist, ist dies
jedoch möglich. Es ist fachlich nicht zu begründen, warum das Erzeugnis eines
an der Seuche verstorbenen Tieres (Nummer 2) nach ausreichender
Behandlung vom Verbot ausgenommen ist, ein vergleichbares Erzeugnis eines noch
lebenden Tieres (Nummer 1) ebenfalls nach Behandlung jedoch nicht.
Die Änderung hat vor dem Hintergrund der Einfuhr von Serumproben und
ähnlichen Materialien zu wissenschaftlichen Zwecken praktische Relevanz für die
Länder.
4. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 Satz 2 TierGesG)
Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe < … weiter wie Vorlage … >
bbb) Nummer 1 wird < … weiter wie Vorlage …>
aaaa) Buchstabe b < … weiter wie Vorlage … >
bbbb) In den Buchstaben d und e < … weiter wie Vorlage … >
ccc) Nummer 2 wird < … weiter wie Vorlage … >
ddd) In Nummer 3 wird < … weiter wie Vorlage … >
bb) Satz 2 wird gestrichen.‘
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 23 ist durch die folgende Nummer 23 zu ersetzen:
‚23. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „und 2“ wird gestrichen.
b) Die Angabe „Tierhalter“ < … weiter wie Vorlage … >‘
...
Begründung:
Die Ausschlussfrist i.S. des § 18 Absatz 1 Satz 2 TierGesG kann ersatzlos
gestrichen werden. Hiernach entfällt ein Entschädigungsanspruch bei
angeordneten Tötungen, wenn der Antrag nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des
Tieres bzw. bei Bestandstötungen nach der Tötung des letzten Tieres des
Bestandes gestellt wird. Diese Frist wurde aufgrund EU-rechtlicher Fristen zur
Beantragung von Kofinanzierungsmitteln eingeführt (vgl. BT-
Drucksache 15/2943, S. 22 [rechte Spalte]). In Entschädigungsfällen mit
umfangreichen Bestandstötungen, bei denen eine Kofinanzierung in Betracht kommt,
werden die Entschädigungsanträge erfahrungsgemäß unverzüglich gestellt. Die
Fristeinhaltung ist dagegen oft problematisch in Entschädigungsfällen, bei
denen gerade keine EU-Kofinanzierung vorgesehen ist (etwa bei angeordneten
Tötungen von Einzeltieren bzw. von Bienenvölkern bei Hobbytierhaltern). Die
in o.g. Gesetzesmaterialien thematisierte Notwendigkeit einer 30-Tages-Frist
ist daher nicht gegeben. Hingegen hat die Ausschlussfrist erfahrungsgemäß
Verwaltungsaufwand zur Folge, da insbesondere eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu prüfen ist bzw. die Frage geklärt werden muss, ob eine
teilweise Gewährung nach § 19 TierGesG in Betracht kommt. Dies würde eine
Entbürokratisierung konterkarieren. Die für alle Entschädigungsansprüche
geltende einjährige Verjährungsfrist nach § 22 Absatz 6 TierGesG genügt, um
Rechtssicherheit herzustellen und den Unternehmer zu einer zeitnahen
Geltendmachung anzuregen.
Begründung der Folgeänderung:
Der Rechtsverweis in § 19 TierGesG auf § 18 Absatz 1 Satz 2 TierGesG liefe
ansonsten ins Leere.
5. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 TAMG), Nummer 4 (§ 7
Absatz 1 Nummer 1 TAMG), Nummer 9 (§ 26 Satz 1 Nummer 1 TAMG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine Regelung zu treffen, nach der
neben der Papierform der Packungsbeilage auch die digitale Form der
Packungsbeilage ermöglicht wird.
Begründung:
Das europäische Recht sieht in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/6 neben der Packungsbeilage in Papierform die Möglichkeit einer
digitalen Packungsbeilage vor. Mit einer digitalen Packungsbeilage können sowohl
Bürokratie abgebaut als auch Ressourcen geschont werden. Auch ist der
Zugang zu digitalen Informationen mittlerweile technisch einfach möglich und
etabliert. Darum wird der Bund gebeten die im EU-Recht vorgesehene Mög-
...
lichkeit der digitalen Packungsbeilage in das Tierarzneimittelgesetz
aufzunehmen.
Da eine Umstellung auf digitale Packungsbeilagen neben den Vorteilen auch
mit Herausforderungen beispielsweise bezüglich der Akzeptanz der Tierärzte
und Tierhalter verbunden sein könnte, sollte zunächst eine Übergangsregelung
geschaffen werden, nach der neben der üblichen Papierform auch die
elektronische Packungsbeilage genutzt werden kann.
6. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 35b Absatz 4 Nummer 1 TAMG)
In Artikel 2 Nummer 10 ist in § 35b Absatz 4 Nummer 1 nach der Angabe
„Sachkunde“ die Angabe „gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6“
einzufügen.
Begründung:
Diese Änderung dient der Klarstellung und Präzisierung der Anforderungen an
die Sachkundige Person und dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde
bezüglich der Herstellung bestandsspezifischer Tierimpfstoffe. In Artikel 2
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 wird zwar hinsichtlich der Herstellung
bestandsspezifischer Tierimpfstoffe kein Bezug auf Artikel 97 der Verordnung
(EU) 2019/6 genommen, so dass in der EU-Verordnung keine Kriterien für die
in Rede stehende Sachkunde vorgegeben sind. Auch ist die Grundlage in § 52
Absatz 4 des Tierarzneimittelgesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2024
(BGBl. I 2024 Nr. 97) geändert worden ist, mit der das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
darüber zu erlassen, wie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach
Artikel 97 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 zu erbringen ist, in Bezug
auf die Herstellung bestandsspezifischer Tierimpfstoffe ggf. nicht einschlägig.
Gerade die Herstellung bestandsspezifischer Impfstoffe sollte jedoch nicht
jedermann überlassen werden und weil die diesbezüglichen Regelungen in § 5
der Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem
Tiergesundheitsgesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) wegfallen werden, wird eine konkrete
Regelung im Gesetz für erforderlich gehalten.
...
7. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 35c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TAMG)
In Artikel 2 Nummer 10 ist § 35c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu streichen.
Begründung:
In § 35c werden die bislang geltenden Regelungen der Absätze 2 und 3 des
§ 12 des Tiergesundheitsgesetzes in Bezug auf die Anzeige
bestandsspezifischer Impfstoffe fortgeführt, zusätzlich sollen neu auch Mitteilungen zum
Tierhalter, der die Tiere hält, an die zuständige Behörde gemacht werden. Das
stellt einen Bürokratieaufwuchs dar. Diese Information zum Tierhalter war
bisher nicht in der Meldung an die zuständige Behörde enthalten und wird auch
künftig nicht für erforderlich gehalten, da der Hersteller den
bestandsspezifischen Tierimpfstoff im Auftrag eines Tierarztes (und nicht eines Tierhalters)
herstellt und abgibt. Die erweiterte Meldung ergibt keinen Vorteil im Rahmen
der amtlichen Überwachung, da anlassbezogen jederzeit über den Tierarzt, der
die Herstellung des bestandsspezifischen Tierimpfstoffes beauftragt hat,
Informationen zum Tierhalter bzw. zur Tierhaltung, in der der bestandsspezifische
Tierimpfstoff angewendet wurde, zu erfahren sind.
8. Zu Artikel 2 Nummer 1 (Inhaltsübersicht), Nummer 10 (§ 35e Überschrift,
Absatz 1 Nummer 7, Absatz 3 - neu - und § 35g TAMG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 Buchstabe a ist in der Angabe zu § 35e nach der Angabe
„Packungsbeilage“ die Angabe „ : Feststellung einer Wartezeit“ einzufügen.
b) Nummer 10 ist wie folgt zu ändern:
aa) § 35e ist wie folgt zu ändern:
aaa) In der Überschrift ist nach der Angabe „Packungsbeilage“ die
Angabe „ ; Feststellung einer Wartezeit“ anzufügen.
bbb) In Absatz 1 Nummer 7 ist die Angabe „empfohlenen“ zu
streichen.
ccc) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Die Herstellerin oder der Hersteller eines inaktivierten
immunologischen Tierarzneimittels nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November
...
2022 für Tiere die der Lebensmittelgewinnung dienen hat eine
Wartezeit unter Berücksichtigung der Rückstandhöchstmengen
nach der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr.
37/2010 festzulegen. Er oder Sie hat über die Ermittlung der
Wartezeit Aufzeichnungen zu machen.
bb) § 35g ist zu streichen.
Begründung:
Die Festlegung der Wartezeit sollte - wie bisher in § 12 der Tierimpfstoff-
Verordnung geregelt - durch die Herstellerinnen bzw. Hersteller erfolgen und
nicht durch die Tierärztinnen und Tierärzte. Die für eine rechtssichere
Festlegung notwendigen Daten liegen nämlich den Tierärztinnen und Tierärzten
nicht vor.
Darüber hinaus stellen sowohl die Ermittlung der Wartezeit als auch die damit
verbundenen Aufzeichnungspflichten einen Bürokratieaufbau für die
Tierärzteschaft dar, welcher vermieden werden sollte.
Der Antrag berücksichtigt auch, dass die Verpflichtung in Bezug auf die
Aufzeichnungspflicht zur Einhaltung der Wartezeit prinzipiell den Tierhaltern
obliegt.
9. Zu Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe c (§ 50 Absatz 6 TAMG)
In Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe c ist in § 50 Absatz 6 die Angabe „ohne“
durch die Angabe „mit“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit der vorgesehenen Einfügung des neuen Absatzes 6 in § 50 des
Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) soll eine Verordnungsermächtigung zur Regelung von
Ausnahmen vom vorgesehenen § 50 Absatz 1 geschaffen werden. Die
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften einer zukünftigen Verordnung nach
dem vorgesehenen § 50 Absatz 6 TAMG wird den zuständigen Behörden der
Länder obliegen. Daher soll eine entsprechende Verordnung der Zustimmung
des Bundesrates unterliegen.
...
10. Zu Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe d - neu - (§ 89 Absatz 6 TAMG)
Nach Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d
einzufügen:
‚d) In Absatz 6 wird die Angabe „dreißigtausend“ durch die Angabe
„fünfzigtausend“ ersetzt.‘
Begründung:
Mit der hier vorliegenden BR-Drucksache 426/25 wird der Bußgeldrahmen des
Tiergesundheitsgesetzes (Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b) und des
Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes (Artikel 4) von dreißig- bzw.
vierzigtausend Euro auf fünfzigtausend Euro angehoben.
2017 erfolgte bereits eine Anhebung des Bußgeldrahmens im TierNebG auf
fünfzigtausend Euro. Die BR-Drucksache 256/24 sah ebenfalls eine Anpassung
des Bußgeldrahmens auf fünfzigtausend Euro im Tierschutzgesetz vor.
Eine Erhöhung des Bußgeldrahmens im TAMG folgt somit einer logischen
Konsequenz und ist daher sinnvoll. Insbesondere unter dem Aspekt, dass eine
maximale Geldbuße von dreißigtausend Euro in heutigen Zeiten unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse einiger Unternehmen nicht in
jedem Fall eine abschreckende Wirkung hat. Es besteht zudem die Gefahr der
Diskriminierung kleinerer Unternehmen, weil der Bußgeldrahmen zu niedrig
ist, um gleichwirksam bei großen Unternehmen zu sein.
Außerdem ist es den Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft nicht
erklärbar, dass der Bußgeldrahmen im Bereich Tiergesundheit, Tierische
Nebenprodukte und Tierschutz angepasst wurde oder sich in Anpassung befindet, jedoch
im Bereich Tierarzneimittel nicht vorgesehen ist.
Der Bußgeldrahmen von dreißigtausend Euro ist daher zu erhöhen.
11. Zu Artikel 2 Nummer 25 (§ 95a Absatz 7 - neu -, Absatz 8 - neu -, Absatz 9
- neu - TAMG)
In Artikel 2 Nummer 25 sind nach § 95a Absatz 6 die folgenden Absätze 7 bis 9
einzufügen:
„(7) Eine nach § 12 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852)
geändert worden ist, erteilte Herstellungserlaubnis gilt im bisherigen Umfang als
Erlaubnis im Sinne des Artikels 88 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäi-
...
schen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel
und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG fort.
(8) Eine nach § 12 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert
worden ist, erteilte Herstellungserlaubnis gilt im bisherigen Umfang als
Erlaubnis im Sinne des § 35b Absatz 1 fort.
(9) Für die Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln, außer
inaktivierten immunologischen Tierarzneimitteln nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022, ist
Abschnitt 4 (§§ 32 bis 34) der Tierimpfstoff-Verordnung in seiner bis zum Ablauf
des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
§ 52 Absatz 3 anzuwenden.“
Begründung:
Die neuen Übergangsvorschriften in § 95a Absatz 7 und 8 sind erforderlich,
um gemäß § 12 des Tiergesundheitsgesetzes erteilte Herstellungserlaubnisse
als weiterhin gültig zu erklären.
Mit dem neuen Absatz 9 soll die verpflichtende staatliche Chargenprüfung für
immunologische Tierarzneimittel fortgeführt werden. Artikel 128 der
Verordnung (EU) 2019/6 regelt den Nachweis der spezifischen Produktqualität für
immunologische Tierarzneimittel (Chargenprüfung) als KANN-Regelung.
Die staatliche Chargenprüfung und –freigabe ist unbeschadet der erteilten
Zulassung erforderlich, da die Unschädlichkeit, Wirksamkeit und Reinheit
verschiedener Impfstoffchargen nicht stets gleich sein werden. Durch eine
entsprechende Regelung kann die zuständige Bundesoberbehörde auch bei der
Prüfung zur Freigabe einer Charge selbst prüfen, die Prüfungen des Herstellers
beobachten oder die Prüfung auf Angaben, Nachweise und Unterlagen
beschränken. Auch die Richtlinie 2001/82/EG sah die Chargenprüfung als
„Kann-Regelung“ vor, diese wurde durch § 32 Tierimpfstoffverordnung in
Deutschland zwingend vorgeschrieben.
Bis zur Umsetzung der Ermächtigung des § 52 Absatz 3 Tierarzneimittelgesetz
sollte eine Übergangsvorschrift hinsichtlich der Beibehaltung des
Regelungsinhaltes des Abschnitts 4 (§§ 32 bis 34) der derzeit geltenden
Tierimpfstoffverordnung berücksichtigt werden, um keine Regelungslücke entstehen zu lassen.
12. Zu Artikel 2 Nummer 25 (§ 95a TAMG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, klar zu stellen, dass die Regelungen
unter § 95a des Tierarzneimittelgesetzes nicht nur die reine Abgabe eines
immunologischen Tierarzneimittels, sondern im Falle der Newcastle-Impfung über
das Tränkwasser auch die Tätigkeiten Aufteilung und Änderung der
Verpackung umfasst.
Begründung:
Nach der EU-Tierarzneimittelverordnung können Mitgliedstaaten Ausnahmen
von der Herstellungserlaubnis einräumen. Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes
zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und
des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes regelt eine solche Ausnahme
von dem Erfordernis einer Herstellererlaubnis, wenn immunologische
Tierarzneimittel aufgeteilt werden oder die Verpackung geändert wird. Davon
unberührt gilt Artikel 2 Nummer 25, in der eine Sonderreglung für die Abgabe von
immunologischen Tierarzneimitteln getroffen wird.
Im speziellen Fall der Impfung gegen die Newcastle-Krankheit ist es gängige
Praxis, dass Impfstoffe, die über das Wasser verabreicht werden, für kleine
Haltungen aufgeteilt und abgegeben werden. Diese Praxis soll auch zukünftig
fortgeführt werden, ohne dass eine Herstellererlaubnis für die Aufteilung
notwendig wird.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)