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Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4373)

dip / rede 04.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 61. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4373) Inwiefern plant die Bundesregierung, Ausnahmen vom Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte (zum Beispiel im touristischen Saisongeschäft) einzuführen, wie es die CDU auf ihrem Parteitag im Februar beschlossen hat (vergleiche www.tagesspiegel.de/politik/obwohl-es-rechtlich-gar-nicht-moglich-ist-cdu-will-mindestlohn-fur-saisonarbeiter-abschaffen-15278001.html), und teilt die Bundesregierung meine Ansicht, dass eine derartige Ausnahme gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt, wie auch schon eine rechtliche Prüfung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat ergeben hat (vergleiche www.tagesschau.de/wirtschaft/mindestlohn-saisonkraefte-ausnahmen-agrarministerium-100.html)? Antwort der Parl. Staatssekretärin Katja Mast: Im Koalitionsvertrag sind keine Ausnahmen vom Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte vorgesehen. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist als absolute Lohnuntergrenze ausgestaltet, die branchenübergreifend in jedem Arbeitsverhältnis gilt und ein Mindestmaß an Arbeitnehmerschutz und Austauschgerechtigkeit sichern soll. Allein der Umstand, dass eine bestimmte Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist, rechtfertigt die mit der niedrigeren Bezahlung einhergehende Ungleichbehandlung von Saisonarbeitskräften nicht. Dies hat bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 12.06.1996 – 5 AZR 960/94).

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