Situation der Saisonarbeitskräfte in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3062)
Text
Situation der Saisonarbeitskräfte in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3062)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3684
21. Wahlperiode 15.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Desiree Becker, Janine Wissler,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3062 –
Situation der Saisonarbeitskräfte in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Saisonarbeitskräfte sind ein fester Bestandteil des deutschen Arbeitsmarktes –
insbesondere in der Landwirtschaft, darüber hinaus in Bau, Tourismus und
Gastronomie.
Für das Erntejahr 2023 weist die amtliche Statistik 242 800
Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft aus, was 28 Prozent aller dort tätigen Arbeitskräfte
entspricht (Statistisches Bundesamt, 2023, www.destatis.de/DE/Themen/Bran
chen-Unternehmen/Landwirtschaft-Forstwirtschaft-Fischerei/Landwirtschaftli
che-Betriebe/Publikationen/Downloads-Landwirtschaftliche-Betriebe/statistis
cher-bericht-arbeitskraefte-2030218239005.html). Die Mehrheit ist während
der Erntezeit in Sonderkulturen (unter anderem Spargel, Erdbeeren,
Weintrauben, Baumobst) beschäftigt. Rumänien zählt dabei seit einigen Jahren zu den
wichtigsten Rekrutierungsländern für die Saisonarbeit in Deutschland, jedoch
war die Zahl aufgrund fehlender Schutzmaßnahmen für Landarbeiterinnen und
Landarbeiter während der Pandemie rückläufig (Initiative Faire Landarbeit,
2021, S. 6 f., https://igbau.de/Binaries/Binary19919/2021-InitiativeFaireLanda
rbeit-Saisonarbeitsbericht.pdf). Ferner sind Drittstaatsangehörige (z. B. aus
Georgien, Republik Moldau, Ukraine) als Saisonarbeitskräfte in Deutschland
beschäftigt (vgl. BA (Bundesagentur für Arbeit) Informationen zur
Saisonarbeit, www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/saisonarbeit-
indeutschland). Insgesamt ist die Datenlage unzureichend (Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF), Working Paper 89, 2020, S. 15 www.bam
f.de/SharedDocs/Anlagen/DE/EMN/Studien/wp89-saisonarbeitskraefte.pdf).
Regelmäßig wird von Arbeitsrechtsverletzungen und schlechten
Lebensbedingungen berichtet: hohe Abzüge für Unterkunft bzw. Verpflegung, mangelhafte
Hygienestandards, verspätete oder ausbleibende Lohnzahlungen,
intransparente Arbeitsvermittlungsstrukturen und gesundheitliche Risiken (s. IAQ (Institut
Arbeit und Qualifikation)-Report 2024, S. 2 bis 3, https://duepublico2.uni-du
e.de/servlets/MCRFileNodeServlet/duepublico_derivate_00081972/IAQ-Repo
rt_2024_09.pdf).
Kontrollen werden u. a. durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS),
Arbeitsaufsichtsbehörden und Gewerbeaufsichtsämter durchgeführt. Berichte
weisen jedoch auf Defizite in der Abdeckung, Koordination und Meldewegen
hin und die Dunkelziffer von Arbeitsausbeutung wird als erheblich einge-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
14. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schätzt (Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR), Monitor
Menschenhandel in Deutschland, 2024, S. 22, S. 90 ff., www.institut-fuer-menschenrech
te.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Me
nschenhandel_2024.pdf). Auf EU-Ebene bildet die Richtlinie 2009/52/EG den
Rahmen für Sanktionen bei Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne
rechtmäßigen Aufenthalt.
Mit dem jüngst verabschiedeten Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB-VI-Anpassungsgesetz) wird die
Dauer kurzfristiger, sozialversicherungsfreier Beschäftigung in
landwirtschaftlichen Betrieben von 70 auf 90 Tage verlängert. Und immer wieder werden
Stimmen laut, die Ausnahmen vom Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der
Landwirtschaft fordern.
Die Initiative „Faire Landarbeit“ hingegen hat konkrete politische
Forderungen zur Verbesserung der Situation von Saisonarbeitskräften vorgelegt
(Initiative Faire Landarbeit, Saisonarbeit in der Landwirtschaft. Bericht 2024,
https://igbau.de/Binaries/Binary21687/InitiativeFaireLandarbeit-Saisonbericht
2024.pdf).
Vor diesem Hintergrund soll erfragt werden, in welchem Umfang die
Bundesregierung belastbare Daten und Informationen zur Situation von
Saisonarbeitskräften vorlegen kann, und auf welche Weise sie die Vereinbarkeit der
nationalen Praxis mit EU- und ILO (International Labour Organization)-
Standards sowie den Schutz der Saisonarbeitskräfte sicherstellt.
1. Wie viele ausländische Saisonarbeitskräfte (Personen mit nichtdeutscher
Staatsangehörigkeit in auf maximal drei Monate befristeter
Beschäftigung) waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2020 bis
2025 in Deutschland beschäftigt (bitte nach Jahr, Staatsangehörigkeit,
Beschäftigungsdauer [Tage], Wirtschaftszweige [WZ 2008],
Aufenthaltstitel und Bundesland aufschlüsseln)?
2. Bei wie vielen unterschiedlichen Unternehmen waren diese
Saisonarbeitskräfte nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2020
bis 2025 eingesetzt (bitte nach Jahr und Wirtschaftszweige [WZ 2008]
aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Statistische, branchenübergreifende Angaben zu Saisonarbeitskräften mit
maximal drei Monaten befristeter Beschäftigung, die nach Staatsangehörigkeit
differenziert sind, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Statistische Angaben zu Saisonarbeitskräften in den landwirtschaftlichen
Betrieben liegen aus der letzten Agrarstrukturerhebung 2023 des Statistischen
Bundesamtes vor. Das Merkmal „Staatsangehörigkeit“ liegt aus dieser Quelle
jedoch nicht vor.
Näherungsweise wird auf die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für
Arbeit (BA) verwiesen.
Hier lässt sich zwar die Saisonbeschäftigung aufgrund verschiedener möglicher
Beschäftigungsformen nicht eindeutig abgrenzen. Als saisonale Beschäftigung
wird näherungsweise die kurzfristige Beschäftigung ausgewiesen,
entsprechende Angaben können der Veröffentlichung der Statistik der BA „Länderreport
über Beschäftigte (Quartalszahlen)“ entnommen werden (https://statistik.arbeits
agentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?topic_f=
beschaeftigung-sozbe-qheft). Zu Angaben nach Staatsangehörigkeit wird auf
das Tabellenblatt „Tabelle 3.1.1.4“ verwiesen, nach Wirtschaftszweigen auf
„Tabelle 3.2.1.3“.
Plausible Daten differenziert nach Dauer der Beschäftigungsverhältnisse und
nach Aufenthaltstitel liegen nicht vor.
Die Anzahl der Betriebe mit kurzfristig Beschäftigten kann nachfolgender
Tabelle entnommen werden. Angaben zu Unternehmen liegen nicht vor. Als
Jahreswert wurde der Juni-Wert ausgewiesen.
Tabelle: Betriebe mit mindestens einem kurzfristig Beschäftigten nach
Wirtschaftsabschnitten der WZ 2008
Wirtschaftsabschnitte
(WZ 2008)
30. Juni 2020 30. Juni 2021 30. Juni 2022 30. Juni 2023 30. Juni 2024
Insgesamt 56.821 55.974 58.756 54.886 52.630
A Land- und
Forstwirtschaft, Fischerei
9.374 8.862 8.101 7.721 7.375
B Bergbau und
Gewinnung von Steinen und
Erden
64 54 66 54 59
C Verarbeitendes
Gewerbe
5.957 5.969 6.546 6.084 5.387
D Energieversorgung 232 214 212 213 241
E Wasserversorgung,
Abwasser- und
Abfallentsorgung und Beseitigung von
Umweltverschmutzungen
229 208 192 197 211
F Baugewerbe 4.635 3.633 3.282 3.166 2.891
G Handel; Instandhaltung
und Reparatur von
Kraftfahrzeugen
7.180 6.641 6.312 5.856 5.630
H Verkehr und Lagerei 1.979 1.783 1.790 1.595 1.553
I Gastgewerbe 6.389 6.734 8.737 9.004 8.998
J Information und
Kommunikation
1.069 1.074 1.073 949 843
K Erbringung von Finanz-
und
Versicherungsdienstleistungen
499 474 482 440 446
L Grundstücks- und
Wohnungswesen
954 899 844 765 805
M Erbringung von
freiberuflichen,
wissenschaftlichen und technischen
Dienstleistungen
3.659 3.746 3.676 3.456 3.301
N Erbringung von
sonstigen wirtschaftlichen
Dienstleistungen
4.128 4.043 4.388 4.176 4.089
O Öffentliche Verwaltung,
Verteidigung;
Sozialversicherung
2.394 2.425 2.404 2.256 2.158
P Erziehung und
Unterricht
1.955 2.440 3.697 2.945 2.554
Q Gesundheits- und
Sozialwesen
2.749 3.422 3.017 2.329 2.402
R Kunst, Unterhaltung
und Erholung
1.266 1.309 1.711 1.711 1.729
S Erbringung von
sonstigen Dienstleistungen
1.527 1.449 1.697 1.518 1.519
Wirtschaftsabschnitte
(WZ 2008)
30. Juni 2020 30. Juni 2021 30. Juni 2022 30. Juni 2023 30. Juni 2024
T Private Haushalte mit
Hauspersonal; Herstellung
von Waren und
Erbringung von
Dienstleistungen durch private
Haushalte für den
Eigenbedarf ohne ausgeprägten
Schwerpunkt
551 549 489 423 409
U Exterritoriale
Organisationen und
Körperschaften
* * * * *
7 Keine Angabe * * * * *
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
* Aus Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen
Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
3. Welche statistischen Lücken bestehen nach Einschätzung der
Bundesregierung bei der Erfassung von Saisonarbeitskräften (sektoral, regional,
Beschäftigte aus Drittstaaten, EU-Bürgerinnen und EU-Bürger,
Beschäftigte ohne rechtmäßigen Aufenthaltsstatus), sind Maßnahmen geplant,
um etwaige Lücken zu schließen, und wenn ja, welche?
Die Agrarstrukturerhebungen des Statistischen Bundesamtes geben Auskunft
über die Betriebsstrukturen sowie die wirtschaftliche und soziale Situation in
den landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland. Sie enthalten daher auch
statistische Angaben zu Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft. Die
Agrarstrukturerhebungen in Deutschland werden nach den Vorgaben des EU-Rechts
umgesetzt. Zu Details wird auf die Veröffentlichung des Statistischen
Bundesamtes verwiesen: 7 Prozent weniger Arbeitskräfte in der Landwirtschaft von
2020 bis 2023 – Statistisches Bundesamt (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemi
tteilungen/2024/05/PD24_176_41.html).
Statistische Angaben zu Beschäftigung insgesamt bietet die
Beschäftigungsstatistik der BA, hier sind Merkmale wie Region, Wirtschaftszweig, Beruf und
Staatsangehörigkeit verfügbar. Aus letztgenannter Quelle ist eine genaue und
vollständige Abbildung der Saisonbeschäftigung aufgrund unterschiedlicher
Beschäftigungsformen, die für Saisonarbeitskräfte genutzt werden, nicht
möglich.
Eine Berichterstattung durch die Statistik der BA erfolgt für die
Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft näherungsweise auf Basis der kurzfristig
Beschäftigten, insbesondere nichtdeutscher Staatsangehöriger. Diesbezüglich wird auf
die Veröffentlichung „Kurzinfo: Saisonale Beschäftigung in der
Landwirtschaft“ verwiesen (https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Stat
istiken/Themen-im-Fokus/Wirtschaftszweige/generische-Publikationen/Kurzinf
o-Saisonale-Beschaeftigung-in-der-Landwirtschaft.pdf?__blob=publicationFile
&v=5).
Die Bundesregierung plant keine Änderung bei der Erfassung von
Saisonarbeitskräften.
4. Wie viele Saisonarbeitskräfte wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2020 bis 2025 über Vermittlungsagenturen (national
bzw. grenzüberschreitend) rekrutiert (bitte nach Jahr, Agenturtyp [privat
bzw. öffentlich], Herkunftsland und Branche aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Daten zur Rekrutierung über
Vermittlungsagenturen vor.
5. Welche Regelungen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für
Arbeitsvermittlungsagenturen (privat und öffentlich, inländisch und
grenzüberschreitend) im Bereich Saisonarbeit?
Für Arbeitsvermittlungsagenturen (privat und öffentlich, inländisch und
grenzüberschreitend) im Bereich Saisonarbeit gilt das in Deutschland gültige Recht.
Besondere Regelungen zur privaten Arbeitsvermittlung enthalten insbesondere
die §§ 296 bis 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).
6. Kam es in den Jahren 2020 bis 2025 bei festgestellten Rechtsverstößen
zu behördlichen Maßnahmen, Anordnungen oder zur Verhängung von
Bußgeldern, und wenn ja, wie oft, in welcher Höhe, gegen wen (Art der
Agentur: privat bzw. öffentlich, inländisch bzw. grenzüberschreitend),
und aufgrund welcher Art von Verstößen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
7. Wie hoch lag der durchschnittliche Brutto- und Nettolohn der
Saisonarbeitskräfte nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2020
bis 2025 (bitte nach Jahr und Wirtschaftszweig aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
8. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass Saisonarbeitskräfte den gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestlohn erhalten?
Die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes wird durch die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung überwacht. Die FKS
führt hierzu risikoorientierte Prüfungen bei Arbeitgebern durch und geht
Hinweisen auf mögliche Verstöße nach. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500 000 Euro
geahndet werden.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Debatten um Ausnahmen vom
gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte im Hinblick auf die
Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht?
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist als absolute Lohnuntergrenze
ausgestaltet, die branchenübergreifend in jedem Arbeitsverhältnis gilt und ein
Mindestmaß an Arbeitnehmerschutz und Austauschgerechtigkeit sichern soll.
Ausnahmen in einzelnen Branchen sind mit diesem Ziel nicht vereinbar. Eine
Herabsetzung des Mindestlohns (nur) für kurzfristig beschäftigte
Saisonarbeitskräfte würde zudem sowohl nach nationalem als auch nach europäischem Recht
eine unzulässige Diskriminierung darstellen, für die es keinen sachlichen
Grund gibt. Allein der Umstand, dass eine bestimmte Tätigkeit nicht
sozialversicherungspflichtig ist, rechtfertigt eine niedrigere Bezahlung nicht.
10. Wie viele Verträge von Saisonarbeitskräften wurden in den Jahren 2020
bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils vor dem
vereinbarten Vertragsende vorzeitig (durch Kündigung, Aufhebungsvertrag)
beendet (bitte nach Jahr und Wirtschaftszweig aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Daten zur vorzeitigen
Beendigung von Verträgen von Saisonarbeitskräften vor. Insbesondere werden in
der Beschäftigungsstatistik der BA keine vorzeitige Beendigung von
Beschäftigungsverhältnissen (z. B. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) erfasst.
11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Einhaltung
der täglichen Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten von Saisonarbeitenden
sicherzustellen, und wie wird die Pflicht zur Erfassung der täglichen
Arbeitszeit nach Kenntnis der Bundesregierung umgesetzt und kontrolliert,
ist eine Pflicht entsprechend der Regelung aus § 6 Absatz 1 des Gesetzes
zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA
Fleisch) vorgesehen, die Arbeitszeit tagesaktuell, elektronisch und
manipulationssicher aufzuzeichnen (bitte begründen)?
Den öffentlich-rechtlichen Rahmen für die Gestaltung der Arbeitszeit bildet das
Arbeitszeitgesetz (ArbZG), welches unter anderem Vorgaben zu
Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten enthält. Nach § 17 Absatz 1 ArbZG wird die
Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden
(Aufsichtsbehörden) überwacht bzw. kontrolliert.
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, die Pflicht
zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch zu regeln und
dabei für kleine und mittlere Unternehmen angemessene Übergangsregeln
vorzusehen. Eine Umsetzung ist zusammen mit den übrigen gemäß
Koalitionsvertrag vorgesehenen Vorhaben zum Arbeitszeitgesetz geplant. Es werden derzeit
Umsetzungsmöglichkeiten geprüft und konkrete Regelungsvorschläge
erarbeitet.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung, dass Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber die Reisekosten (An- und Abreise, Weiterreise)
vollständig übernehmen, welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu,
ob Reisekosten durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
übernommen werden (bitte jeweils nach Saisonbeschäftigten aus der EU und
Drittstaaten unterscheiden)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
13. Plant die Bundesregierung über die Dokumentationspflichten in
Anhang 4.4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hinaus eine
verpflichtende Meldung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über
Anzahl und Lage von Arbeitsunterkünften an die Arbeitsschutzbehörden der
Länder, wenn ja, bitte Fristen, Verfahren, Sanktionen bei Unterlassung
nennen, und wenn nein, bitte begründen?
Durch die bestehende Verpflichtung, die Dokumentation einer Unterbringung
in Gemeinschaftsunterkünften am jeweiligen Arbeitsort vorzuhalten, bestehen
für die zuständigen Landesbehörden bereits ausreichende Möglichkeiten,
Kenntnis über die Lage der Unterkünfte zu erlangen und dort auch Kontrollen
durchzuführen. Hinzu kommt der Informationsaustausch im Rahmen der
Amtshilfe mit anderen, für angrenzende Rechtsbereiche zuständigen
Aufsichtsbehörden (insbesondere Bau- und Bauordnungsbehörden sowie Wohnungsaufsicht).
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung von Gewerkschaften
und anerkannten Beratungsstellen für Saisonbeschäftigte nach
ungehindertem Zutritt zu Arbeitsplätzen und Unterkünften, um dort
Saisonbeschäftigte über ihre Rechte informieren zu können, welche Maßnahmen
plant die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass Saisonarbeitskräfte
in Deutschland umfassend über ihre Arbeitnehmerrechte aufgeklärt
werden, und welche Erkenntnisse liegen ihr darüber vor, inwieweit
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen solchen Zugang in der Praxis gewähren?
Von der Rechtsprechung wird aus Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG)
das Recht einer Gewerkschaft auf Zugang zum Betrieb hergeleitet, um
Beschäftigte über die Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten der Gewerkschaft zu
informieren und um Mitglieder zu werben. Artikel 9 Absatz 3 GG überlässt einer
Koalition grundsätzlich die Wahl der Mittel, die sie bei ihrer
koalitionsspezifischen Betätigung für geeignet und erforderlich hält. Dementsprechend kann
eine Gewerkschaft grundsätzlich selbst darüber befinden, an welchem Ort,
durch welche Personen und in welcher Art und Weise sie um Mitglieder
werben will. Das von der Rechtsprechung entwickelte Zutrittsrecht ist jedoch nicht
schrankenlos. Es begründet insbesondere keinen allgemeinen Anspruch auf
einen unangekündigten oder zeitlich unbegrenzten Zutritt zu Arbeitsplätzen
oder Unterkünften. Vielmehr steht es unter dem Vorbehalt einer
verhältnismäßigen Ausübung und ist mit den berechtigten Interessen des Arbeitgebers,
insbesondere dem Hausrecht sowie dem Schutz des Betriebsablaufs, in Ausgleich zu
bringen.
Beratungsstellen für Saisonbeschäftigte sind von diesem aus Artikel 9 GG
hergeleiteten Zugangsrecht nicht erfasst. Ihre Aufgabe ist es vielmehr,
Anlaufstellen für Saisonarbeitskräfte zu bieten. Die Bundesregierung fördert mit dem
Beratungsangebot „Faire Integration“ die arbeits- und sozialrechtliche Beratung
von Drittstaatsangehörigen. Beraten werden damit auch Saisonarbeitskräfte aus
Drittstaaten. Bis Ende 2025 wurde „Faire Integration“ als Programmlinie im
ESF Plus-Förderprogramm „IQ – Integration durch Qualifizierung“ gefördert.
Seit dem 1. Januar 2026 wird „Faire Integration“ gemäß § 45b des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als eigenständiges Beratungsangebot dauerhaft
fortgeführt. Für die Bereitstellung des Beratungsangebots werden jährlich
Bundesmittel in Höhe von ca. 5,5 Mio. Euro veranschlagt. Um sicherzustellen, dass
Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland,
die in Deutschland beschäftigt werden sollen, über das Beratungsangebot
„Faire Integration“ Kenntnis erlangen, sind Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland seit
dem 1. Januar 2026 gemäß § 45c AufenthG verpflichtet, auf „Faire Integration“
hinweisen. Dieser Hinweis muss spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung
in Textform erfolgen und die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz
nächstgelegenen Beratungsstelle beinhalten.
Zudem finanziert die Bundesregierung das Informations- und
Beratungsangebot „Faire Mobilität“ des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Dieses berät
Beschäftigte aus anderen EU-Mitgliedstaaten in ihrer Herkunftssprache zu
arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Der DGB erhält gemäß § 31 Absatz 1 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Bundesmittel in Höhe von bis zu 3,996 Mio.
Euro jährlich.
15. Wie überprüft die Bundesregierung die Einhaltung der Vorgaben zu
angemessenen Unterkunftskosten nach § 15a Absatz 2 Satz 2 der
Beschäftigungsverordnung (BeschV) für Saisonbeschäftigte aus Drittstaaten,
welche Ergebnisse liegen hierzu für die Jahre 2020 bis 2025 vor, und
plant sie rechtliche Maßnahmen, um etwaige Regelungslücken zu
schließen (bitte Prüfverfahren, festgestellte Verstöße, Rückforderungen und
einschlägige gerichtliche Entscheidungen angeben), und wie stellt die
Bundesregierung darüber hinaus sicher, dass auch EU-
Saisonarbeitskräfte vor überhöhten Unterkunftskosten geschützt sind?
Die BA als Umsetzungsbehörde für § 15a der Beschäftigungsverordnung prüft
die Angemessenheit der Unterkunftskosten durch die Angaben, die der
Arbeitgeber bei der Beantragung der Arbeitserlaubnis macht. Hier ist u. a. anzugeben,
wie hoch der Mietzins ist, ob es sich bei der Unterkunft um beispielsweise
Einzel- oder Doppelzimmer handelt und wie die Unterkunft ausgestattet ist. Zudem
muss der Arbeitgeber bestätigen, die Unterkunft nach den Vorgaben der
Arbeitsstättenverordnung bereitzustellen. Bei der Prüfung der Angemessenheit
des Mietzinses orientiert sich die BA insbesondere an § 2 Absatz 3 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Wenn sich herausstellt, dass der
angesetzte Mietzins unangemessen ist, weist die BA den Arbeitgeber darauf hin.
Wenn der Arbeitgeber den Mietzins nicht entsprechend anpasst, erteilt die BA
keine Arbeitserlaubnis. Es wird statistisch nicht erfasst, in wie vielen Fällen der
Arbeitgeber zu einer Korrektur des Mietzinses aufgefordert wird. Zudem gab es
keinen Entzug der Arbeitserlaubnis auf Grundlage der o. a. Regelung.
Rechtsänderungen sind zurzeit nicht beabsichtigt.
Darüber hinaus informiert das Informations- und Beratungsangebot „Faire
Mobilität“ Saisonarbeitskräfte aus EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der arbeits- und
sozialrechtlichen Beratung auch zu Mindeststandards und Kosten von
Unterkünften, die durch den Arbeitgeber gestellt werden. Entsprechende
Informationen können Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten über das Beratungsangebot
„Faire Integration“ erhalten.
16. Welche Regelungen und Kontrollen bestehen zur Sicherstellung
menschenwürdiger Unterkünfte im Einklang mit ILO-Übereinkommen
Nummer 184, und wie häufig wurden 2020 bis 2025 Kontrollen durchgeführt
(bitte nach Bundesland und Art der Befunde aufschlüsseln)?
Die Anforderungen des Artikels 19 des ILO-Übereinkommens zur
Sicherstellung der menschenwürdigen Unterbringung von Saisonbeschäftigen werden mit
der Arbeitsstättenverordnung, insbesondere mit den Anforderungen des
Anhangs an Sanitäreinrichtungen (Anhang Nr. 4.1) und Unterkünfte (Anhang
Nr. 4.4) sowie den zugehörigen konkretisierenden Technischen Regeln für
Arbeitsstätten „Sanitärräume“ (ASR A4.1) und „Unterkünfte“ (ASR A4.4) in
deutsches Recht umgesetzt.
Der Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften, einschließlich der Kontrolle der
Einhaltung der Anforderungen bei Unterkünften für Beschäftigte, ist Aufgabe
der Länder (Artikel 30, 83 GG, § 21 des Arbeitsschutzgesetzes – ArbSchG).
Die Länder nehmen diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahr und haben
dazu jeweils eine eigene Arbeitsschutzaufsicht eingerichtet. Das
Aufsichtshandeln der Länder fällt ausschließlich in deren Zuständigkeit. Zu Kontrollen von
Unterkünften für Saisonbeschäftigte liegen der Bundesregierung daher keine
Erkenntnisse vor.
17. Plant die Bundesregierung zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung des
ILO-Übereinkommens Nummer 184 zu Gesundheit, Arbeitsschutz und
Unterkunft für Saisonarbeitskräfte?
Die Bundesregierung beabsichtigt aktuell keine zusätzlichen
Regelungsvorhaben im Bereich des Arbeitsschutzrechts einschließlich der
Arbeitsstättenverordnung. Derzeit werden allerdings die in der Antwort zu Frage 16 angeführten
Technischen Regeln für Arbeitsstätten vom Ausschuss für Arbeitsstätten mit
dem Ziel der Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der
Rahmenbedingungen der dort untergebrachten Beschäftigten überarbeitet.
18. Plant die Bundesregierung besondere Maßnahmen, dass Unterbringung
und Verpflegung für weibliche Saisonarbeitskräfte den Anforderungen an
Sicherheit, Privatsphäre und Schutz vor Diskriminierung entsprechen,
und wenn nein, bitte begründen?
Diesbezüglich wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen. Auch
die Konkretisierung der geschlechtsspezifischen Schutzmaßnahmen erfolgt
primär in den in der Antwort zu Frage 16 aufgeführten Technischen Regeln für
Arbeitsstätten.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung aus der Auswertung
von Meldedaten zum Krankenversicherungsschutz von
Saisonbeschäftigten nach § 28a Absatz 9a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
aus den Jahren 2022 bis 2025 vor (vgl. die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7659)?
20. Wie häufig hat die Bundesregierung von 2022 bis 2025 Verstöße gegen
die arbeitgeberseitige Meldepflicht zur Krankenversicherung nach § 28a
Absatz 9a SGB IV erfasst (bitte nach Jahr, Bundesland und
Wirtschaftszweig aufschlüsseln)?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 28a Absatz 9a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
erfolgt die Evaluierung der Regelung im Rahmen des Berichts der
Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026. Zu
diesem Zeitpunkt werden konkrete Angaben möglich sein.
21. Zu welchem Ergebnis kam die begonnene Überprüfung der
Bundesregierung in der 20. Wahlperiode, ob und in welchem Umfang ein
gesetzlicher, verpflichtender voller Krankenversicherungsschutz für
Saisonbeschäftigte eingeführt werden soll (vgl. die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7659)?
Aufgrund des vorzeitigen Endes der 20. Wahlperiode konnte die Prüfung, die
auf Basis des für diese Legislaturperiode vereinbarten Koalitionsvertrages
begonnen wurde, nicht mehr abgeschlossen werden. Der Koalitionsvertrag für die
21. Wahlperiode sieht insoweit keine Änderungen im Recht der kurzfristigen
Beschäftigung vor.
22. Wie beurteilt die Bundesregierung die nach Ansicht der Fragestellenden
bestehende Notwendigkeit, dass ausländische Saisonarbeitskräfte in
Deutschland ab dem ersten Beschäftigungstag
sozialversicherungspflichtig beschäftigt und krankenversichert werden (bitte ausführen)?
Eine Beschäftigung muss grundsätzlich mit einem umfassenden
Sozialversicherungsschutz einhergehen. Die kurzfristige Beschäftigung bedeutet eine
Ausnahme. Sie liegt nur vor, wenn sie auf die im Gesetz genannten zeitlichen Grenzen
beschränkt ist und – soweit das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze
übersteigt – nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Beschäftigung wird
berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die Beschäftigten nicht nur von untergeordneter
wirtschaftlicher Bedeutung ist und sie damit den Lebensunterhalt überwiegend
oder doch in einem solchen Umfang bestreiten, dass ihre wirtschaftliche
Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht. Nur unter
diesen Voraussetzungen ist eine kurzfristige Beschäftigung in der Renten-,
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Die betreffenden
sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen müssen entsprechend dem
allgemeinen Gleichheitssatz grundsätzlich unabhängig von der Herkunft und
der Staatsangehörigkeit der Beschäftigten gelten.
23. Wie könnte die Bundesregierung sicherstellen, dass von
Saisonbeschäftigten in Deutschland geleistete Sozialversicherungsbeiträge – im Fall
der Einführung einer Beitragspflicht – ordnungsgemäß in die
Sozialversicherungssysteme der Herkunftsländer transferiert werden, und welche
Erkenntnisse liegen ihr für die Jahre 2020 bis 2025 darüber vor, ob und
in welchem Umfang in Einzelfällen dennoch
Sozialversicherungsbeiträge von Saisonbeschäftigten erhoben wurden, und wie wurde deren
Transparenz und Rückverfolgbarkeit gewährleistet?
Die nationalen, zwischen- und überstaatlichen Vorschriften mit Bezug zur
Koordinierung des Sozialrechts sehen grundsätzlich keinen Transfer von gezahlten
Sozialversicherungsbeiträgen oder eine Auszahlung derselben vor.
Für Personen, die grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union, des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz tätig werden, gelten
für den Bereich der sozialen Sicherheit die Vorgaben der Verordnungen zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 und (EG) 987/2009). Diese regeln, wie Rechte der sozialen
Sicherheit grenzüberschreitend tätiger Personen zwischen den Mitgliedstaaten
koordiniert werden.
Soweit Personen aus Drittstaaten in Deutschland tätig werden und die o. g.
Verordnungen nicht gelten, können Regelungen der mit einigen Drittstaaten
geschlossenen Sozialversicherungsabkommen Anwendung finden. Ein Transfer
von gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen ist in diesen Abkommen ebenfalls
nicht vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auf Antrag jedoch
eine Erstattung der vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin gezahlten
Rentenversicherungsbeiträge möglich.
24. Welche Einnahmeausfälle bei den Sozialversicherungsträgern (Renten-,
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) schätzt die
Bundesregierung für die Jahre 2020 bis 2024 infolge der
sozialversicherungsfreien Ausgestaltung kurzfristiger Saisonbeschäftigungen (bitte die
Schätzungen getrennt nach unterschiedlichen Dauergrenzen der
sozialversicherungsfreien Beschäftigung (0, 30, 50, 70, 90 und 115 Tage)
angeben und die jeweils zugrunde liegende Berechnungsmethode
erläutern)?
Entsprechende Schätzungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die beschlossene Verlängerung der
Höchstdauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung von
70 auf 90 Tage (SGB-VI-Anpassungsgesetz) im Hinblick auf arbeits-
und sozialrechtliche Schutzstandards und Auswirkungen für
Saisonarbeitskräfte?
Die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung wurden mit Blick auf
den dortigen besonderen Bedarf nur für landwirtschaftliche Betriebe verlängert.
Da die entsprechende Ergänzung der Definition der kurzfristigen Beschäftigung
in § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV die Voraussetzungen einer kurzfristigen
Beschäftigung im Übrigen unberührt lässt (vgl. die Antwort zu Frage 22), sind
grundsätzlich keine Auswirkungen auf Schutzstandards bzw. auf
Saisonarbeitskräfte zu erwarten.
26. Wie viele Maßnahmen der Gesundheitsprävention für Saisonarbeitskräfte
wurden in den Jahren 2020 bis 2025 von Bundes- und Landesbehörden
durchgeführt, welches Personal stand hierfür zur Verfügung, und welche
mehrsprachigen Informations- und Präventionsangebote (z. B. SVLFG
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)-
Gesundheitstage, Hitzeschutzschulungen) wurden umgesetzt (bitte nach Jahr und
Bundesland aufschlüsseln)?
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft Forsten und Gartenbau (SVLFG),
eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, betreibt in ihrer
Funktion als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft auch Prävention für die
Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft. Seit dem Jahr 2020 stehen die
Beratung und Betreuung von Saisonarbeitskräften in Fragen des Arbeitsschutzes,
der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Fokus. Das Angebot der
SVLFG umfasst Beratungen und Betreuungen im Rahmen von
Gesundheitstagen auf den landwirtschaftlichen Höfen, Social-Media-Präsenz, Kurzfilme über
Saisonarbeit in den verschiedenen Kulturen (www.svlfg.de/saison-arbeitskra
efte) und eine WebApp (www.svlfg.de/web-app-saisonarbeit). Themen wie
Sonnenschutz wegen Hitzeschutz und UV-Schutz sind auf die Bedürfnisse der
Saisonarbeitskräfte zugeschnitten. Das Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat (BMLEH) fördert diese Maßnahmen seit dem Jahr
2023, um gerade die ausländischen Saisonarbeitskräfte zu erreichen. Im Jahr
2023 wurden 36 und im Jahr 2024 37 Gesundheitstage für die
landwirtschaftlichen Saisonarbeitskräfte in den Betrieben durchgeführt. Weitere Informationen
liegen der Bundesregierung nicht vor.
Zu Präventionsmaßnahmen der Landesbehörden liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor, da diese von den Ländern als eigene Aufgabe
wahrgenommen werden.
27. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass Saisonarbeitskräfte spätestens bei Einreise in ihrer Muttersprache
über ihre Rechte als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über
bestehende Anlauf- und Beratungsstellen informiert werden, und wie
bewertet sie die derzeitige Praxis in diesem Bereich?
Die Bundesregierung finanziert das an Beschäftigte aus anderen EU-Staaten
gerichtete Beratungsangebot „Faire Mobilität“ sowie das an
Drittstaatsangehörige gerichtete Beratungsangebot „Faire Integration“. Ziel der überregionalen
Beratungsangebote ist es, mobile EU-Beschäftigte und Drittstaatsangehörige zu
arbeits- und sozialrechtlichen Fragen in ihrer Herkunftssprache zu beraten.
Ratsuchende können sich persönlich, telefonisch oder auch per E-Mail an die
Beratungsstellen wenden. Zudem werden regelmäßig bundesweite Aktionen mit
Vor-Ort-Beratungen durchgeführt.
Darüber hinaus bestehen nach § 33 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Informationspflichten für inländische Arbeitgeber, die eine Unionsbürgerin/einen
Unionsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat in Deutschland einstellen. Spätestens am ersten Arbeitstag
müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich in einer für sie
verständlichen Sprache auf die bestehenden Informations- und Beratungsangebote von
„Faire Mobilität“ hingewiesen und die aktuellen Kontaktdaten der
Beratungsstelle angegeben werden. Dies umfasst den Hinweis auf das kostenlose und von
der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft losgelöste Beratungsangebot zu
arbeits- und sozialrechtlichen Themen.
Die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer hat im Jahr 2021 in
Zusammenarbeit mit dem BMLEH eine Informationskampagne zum Arbeitsschutz,
COVID-19-Impfschutz und Arbeitsbedingungen von ausländischen
Saisonarbeitskräften initiiert. Seit dem Jahr 2023 wurde die Zusammenarbeit um das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erweitert. Hierbei werden
Personen, die das deutsche Mobilfunknetz nutzen, in den sozialen Medien in
rumänischer, bulgarischer und polnischer Sprache zu den Themen: gesetzlicher
Mindestlohn/Akkordlohn, Arbeits- und Gesundheitsschutz, und Anforderungen
an Arbeitsverträge informiert. Bei konkreten Fragen erfolgt eine Weiterleitung
zu den Informationsangeboten von Faire Mobilität und der SVLFG.
Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten können über die Vermittlungsabsprachen
der BA mit den Partnerverwaltungen Georgiens und der Republik Moldau als
Erntehelfer/Erntehelferin in der Landwirtschaft vermittelt werden und
einreisen. Die BA stellt auf ihrer Webseite verschiedene muttersprachliche
Informationen zur Verfügung, darunter u. a. zweisprachige Muster-Arbeitsverträge
und -Unterkunftsverträge beispielsweise in Deutsch, Georgisch, Bulgarisch und
Rumänisch (www.arbeitsagentur.de/unternehmen/fachkraefte-ausland/saisonar
beitskraefte-drittstaaten).
Zudem wird auf die umfangreiche Broschüre für Saisonarbeitskräfte aus
Georgien und der Republik Moldau der Beratungsfachstellen „Faire Integration“
(www.faire-integration.de/de/topic/493.saisonarbeit.html) verwiesen. Auf den
Websites der Fachstellen stehen ausführliche Broschüren mit Informationen
über die Rechte von Saisonarbeitskräften in Deutschland in den jeweiligen
Muttersprachen sowie die Kontaktdaten der Beratungsstellen zur Verfügung.
Die Links finden sich auch auf der Vermittlungsbestätigung, die die
Saisonarbeitskraft über den Arbeitgeber erhält und während des Aufenthalts in
Deutschland bei sich führen muss.
Zudem sind Arbeitgeber, die einen Arbeitsvertrag mit einem/einer
Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur
Beschäftigung in Deutschland schließen, nach § 45c AufenthG verpflichtet, den
Drittstaatsangehörigen/die Drittstaatsangehörige spätestens am ersten Tag der
Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer Information oder
Beratung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG (Beratungsangebote von
„Faire Integration“) hinzuweisen. Er hat dabei zumindest die aktuellen
Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben.
28. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. plant sie,
um sicherzustellen, dass Saisonarbeitskräfte bereits vor ihrer Abreise
über Unterbringungs- und Verpflegungsbedingungen in ihrer jeweiligen
Muttersprache informiert werden, und wie bewertet sie die derzeitige
Praxis in diesem Bereich?
Für Saisonarbeitskräfte aus EU-Mitgliedstaaten bietet „Faire Mobilität“ die
Möglichkeit, sich vor Einreise nach Deutschland über die mehrsprachige
Internetseite des Beratungsangebots zur Branche der saisonalen Landwirtschaft
(u. a. auch zur Unterkunft) zu informieren. Die Bundesregierung unterstützt
außerdem den Aufbau von EU-weiten Beratungsstrukturen, die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, während und nach ihrem Aufenthalt in
Deutschland unterstützen.
Die Partnerverwaltungen der BA weisen ebenfalls die Saisonarbeitskräfte vor
und während des Aufenthalts in Deutschland auf die Beratungsfachstellen
„Faire Integration“ in Deutschland hin. Die Arbeits- und Unterkunftsverträge
werden den Saisonarbeitskräften vor der Abreise zweisprachig (Deutsch und
Muttersprache) ausgehändigt. Die Partnerverwaltungen organisieren für die
Saisonarbeitskräfte vor der Abreise ein Vorbereitungstraining. Diese Maßnahmen
ergänzen die Maßnahmen, die in der Antwort zu Frage 27 aufgeführt sind.
29. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2020 bis
2025 die Zahl der Arbeitgeberprüfungen der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) in der Landwirtschaft entwickelt (bitte nach Jahren
differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen sowie die eingeleiteten und
abgeschlossenen Ordnungswidrigkeiten beziehungsweise Strafverfahren,
ermittelten Schadenssummen, verhängten Freiheits- und Geldstrafen
sowie Bußgelder der jeweiligen Zeiträume angeben)?
Die Anzahl der im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 durchgeführten
Arbeitgeberprüfungen, der eingeleiteten und abgeschlossenen
Ermittlungsverfahren sowie die Höhe der festgestellten Schadenssummen, der verhängten
Freiheits- und Geldstrafen sowie der festgesetzten Bußgelder können der
Statistikveröffentlichung der FKS im Internet (www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Be
kaempfung-der-Schwarzarbeit-und-illegalen-Beschaeftigung/Statistikveroeffent
lichung/statistikveroeffentlichung.html) entnommen werden.
Die entsprechenden statistischen Angaben zu den Jahren 2020 bis 2023 können
der Anlage im Anhang* entnommen werden.
30. In wie vielen Fällen wurden Sanktionen gegen landwirtschaftliche
Betriebe ausgesprochen z. B. in Form von Bußgeldern, Nachzahlungen,
Strafverfahren (bitte nach Jahr und Wirtschaftssektor aufschlüsseln)?
Der Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften ist Aufgabe der Länder (Artikel 30,
83 GG, § 21 ArbSchG). Die Länder nehmen diese Aufgabe als eigene
Angelegenheit wahr und haben dazu jeweils eine eigene Arbeitsschutzaufsicht einge-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3684 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
richtet. Das Aufsichtshandeln der Länder fällt ausschließlich in deren
Zuständigkeit. Ausführungen der Bundesregierung zu Vollzugshandeln im
Arbeitsschutz können nicht aufgrund vorliegender eigener Erkenntnisse getroffen
werden.
Entsprechende statistische Angaben der FKS können der Antwort zu Frage 29
entnommen werden.
31. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der Fragestellenden,
dass deutsche Zollbehörden die Befugnis erhalten, Erkenntnisse über
nicht gezahlte Sozialabgaben oder Mindestlohnverstöße an Betroffene,
Gewerkschaften und Beratungsstellen weiterzugeben, sodass diese
Informationen in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren genutzt werden
können, und ob Auftraggeberinnen und Auftraggeber verpflichtet werden
sollen, bei Verstößen über strafrechtliche Ermittlungen hinaus
Aufklärung zu leisten?
Ein Verstoß gegen die Zahlung des einschlägigen Mindestlohns stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar. Informationspflichten von Amts wegen sind in § 49a des
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Dort sind insbesondere keine
Informationspflichten von Amts wegen gegenüber Betroffenen vorgesehen, so
dass hier eine isoliert auf den Mindestlohnverstoß beschränkte Regelung
systemwidrig wäre.
32. Plant die Bundesregierung, sicherzustellen, dass
Strafverfolgungsbehörden das Non-Punishment-Prinzip systematisch anwenden, sodass
Saisonarbeitskräfte, die von Arbeitsausbeutung betroffen sind, in Deutschland
mit Ermittlungsbehörden zusammenarbeiten können, ohne selbst
Sanktionen – einschließlich aufenthaltsrechtlicher Folgen – befürchten zu
müssen?
Das sog. Non-Punishment-Prinzip (NPP) soll Betroffene von Menschenhandel
vor Strafverfolgung schützen, wenn sie aufgrund ihrer Zwangslage eigene
Straftaten begangen haben. In Deutschland wird dies zum einen über § 154c
Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO), aber auch über die allgemeinen
Einstellungsregeln nach den §§ 153, 153a StPO erreicht. Um die
Strafverfolgungspraxis in Hinblick auf das Non-Punishment-Prinzip zu sensibilisieren, wurde
zudem vor kurzem eine Änderung der Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren (RiStBV) beschlossen. Danach soll, sofern nicht von der Verfolgung
nach § 154c Absatz 2 StPO abgesehen wird, nach § 153 StPO oder § 153a
StPO von der Verfolgung abgesehen werden, wenn das Opfer einer Straftat im
Zusammenhang mit Straftaten des Menschenhandels als unmittelbare Folge
dieser Tat gezwungen wurde, ein Vergehen zu begehen. Eine Einstellung des
Strafverfahrens kommt ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn das
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung oder die Schwere der Schuld dem
Absehen von der Strafverfolgung entgegenstehen. Die Änderung tritt nach
Bekanntmachung der RiStBV durch den Bund und die Länder in Kraft und ist
dann für die Strafverfolgungsbehörden verpflichtend.
Der Nationale Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit enthält
verschiedene Maßnahmen zur Sensibilisierung von Behörden. Um
beispielsweise die Strafverfolgungsbehörden gezielt darin zu schulen, Opfer von
Ausbeutung und Menschenhandel zu identifizieren und die Opferrechte wie
beispielsweise das NPP zu gewährleisten, hat die durch das BMAS geförderte
Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel ein
umfassendes E-Learning-Tool für die FKS entwickelt, das derzeit auf Polizeien
ausgeweitet wird. Des Weiteren führt die Servicestelle gegen Zwangsarbeit
jährlich ein Vernetzungstreffen von Staatsanwälten/Staatsanwältinnen durch,
bei dem Opferrechte eine zentrale Rolle spielen.
33. Welche Schutz- und Nicht-Kriminalisierungsregelungen bestehen für
Saisonarbeitskräfte ohne rechtmäßigen Aufenthalt, wenn sie Missstände
melden (z. B. Aussetzung von Abschiebung bzw. befristeter
Aufenthaltstitel, Zugang zu Beratung und besonderen Unterstützungs- und
Betreuungsmaßnahmen)?
Einen Schwerpunkt des Nationalen Aktionsplans gegen Arbeitsausbeutung und
Zwangsarbeit (NAP A/Z) bilden niedrigschwellige Informations-, Beratungs-
und Unterstützungsangebote für Arbeitskräfte. Dazu gehören die vom BMAS
geförderten Beratungsangebote von Faire Integration und Faire Mobilität. Kern
der im NAP A/Z aufgeführten Informations- und Beratungsmaßnahmen für
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist die frühzeitige Aufklärung über
bestehende Rechte und deren Durchsetzung, über Leistungsansprüche und -
zugänge sowie über bestehende Hilfs- und Unterstützungsstrukturen. Ein
frühzeitiger bedarfsorientierter Wissenstransfer noch vor der Arbeitsaufnahme erhöht
den Kenntnisstand und die Resilienz von Arbeitskräften und mindert
individuelle Vulnerabilitäten, die vielfach in fehlenden System-, Sprach- und
Ortskenntnissen begründet liegen.
Sollte ein Arbeitsverhältnis aus Gründen vorzeitig beendet werden, die die von
der BA vermittelte Saisonarbeitskraft aus Georgien oder Moldau nicht selbst zu
vertreten hat, besteht auf Grundlage der Vermittlungsabsprache zwischen der
BA und ihren Partnerverwaltungen die Möglichkeit einer Umvermittlung. Die
BA vermittelt auf Wunsch der Saisonarbeitskraft einen neuen Arbeitgeber und
stellt eine neue Arbeitserlaubnis aus, wenn die Umvermittlung erfolgreich war.
Im Übrigen sieht § 25 Absatz 4b AufenthG vor, dass Opfern von Straftaten
nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) oder nach § 15a des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum Zweck der Durchführung von Strafverfahren für einen
vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Opfer einer
Straftat im Sinne von § 10 Absatz 1 SchwarzArbG ist jeder Ausländer/jede
Ausländerin, der/die von einem Arbeitgeber unter vorsätzlichem Verstoß gegen
§ 404 Absatz 2 Nummer 3 SGB III zu Arbeitsbedingungen beschäftigt worden
ist, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen
deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen.
Voraussetzung gemäß § 25 Absatz 4b Satz 2 AufenthG ist unter anderem, dass
die Anwesenheit des Ausländers/der Ausländerin im Bundesgebiet für ein
Strafverfahren wegen dieser Straftat für sachgerecht erachtet wird, weil ohne
die Angaben des Ausländers/der Ausländerin die Erforschung des Sachverhalts
erschwert wäre.
34. Welche Monitoring- und Berichtssysteme nutzt die Bundesregierung zur
Umsetzung der EU-Saisonarbeitsrichtlinie (RL 2014/36/EU), und wann
erfolgte die letzte Berichterstattung?
Ein den Mitgliedstaaten der EU-Kommission gegenüber auferlegtes
Monitoring- oder Berichtssystem sieht die Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 nicht vor. Kontrolle,
Bewertung und gegebenenfalls Inspektionen erfolgen entsprechend Artikel 24
Absatz 1 der Richtlinie im Einklang mit den nationalen
Verwaltungsgepflogenheiten.
35. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Durchsetzung
der sozialen Konditionalität der Gemeinsamen Agrarpolitik zu stärken
(z. B. direkte Meldung von Verstößen gegen die soziale Konditionalität
durch Gewerkschaften bzw. Beratungsstellen, Nachverfolgung durch
zuständige Behörden)?
Die von Landwirtinnen und Landwirten einzuhaltenden Arbeitsrechts- und
Arbeitsschutzregelungen, die europäischen Richtlinien entstammen, wurden auf
nationaler Ebene bereits in der Vergangenheit vollständig (u. a. im
Arbeitsschutzgesetz, im Nachweisgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung)
umgesetzt.
Die darüber hinaus im Rahmen der EU-Agrarförderung erforderlichen
Regelungen zur Einführung und Durchsetzung der sozialen Konditionalität wurden
im Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
geltenden Konditionalität (GAPKondG) und in einer dazugehörenden
Verordnung (GAPKondV) verankert. Diese Regelungen sind entsprechend den
europäischen Vorgaben fristgerecht zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Das BMLEH (federführend) und das BMAS stehen mit den zuständigen
Kontroll- und Durchsetzungsstellen sowie den Zahlstellen der EU-Agrarförderung
über eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe im regelmäßigen Austausch, um die
Umsetzung der sozialen Konditionalität in der Praxis abzustimmen und stetig
zu verbessern.
Meldungen über eventuelle Verstöße gegen die im Rahmen der sozialen
Konditionalität relevanten fachlichen Verpflichtungen können jederzeit an die
zuständigen Behörden erfolgen. Die erforderliche Bewertung der gemeldeten
Sachverhalte kann – wie auch in der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgegeben – aber
nur durch die fachrechtlich zuständigen Kontroll- und Durchsetzungsstellen
erfolgen.
36. Plant die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der bekannten
Problemlagen von Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeitern erneut zu prüfen,
die UN-Wanderarbeiterkonvention zu ratifizieren, wenn nein, bitte
begründen?
Die Bundesregierung hat die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte
aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von 1990 nicht
ratifiziert und beabsichtigt die Ratifizierung derzeit auch nicht. Die Gründe hierfür
wurden seinerzeit bei der Annahme des Übereinkommens im Rahmen der
Generalversammlung der Vereinten Nationen in einer Erklärung zum Ausdruck
gebracht und bestehen unverändert fort. Die grundlegenden Menschenrechte
sind durch die von Deutschland ratifizierten Menschenrechtsübereinkommen
geschützt (u. a. im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte). Die Position der Bundesregierung wird dadurch bestätigt, dass es
keine Anzeichen dafür gibt, dass die Mehrheit der EU-Staaten eine Zeichnung
oder den Beitritt zur Konvention in naher Zukunft plant. Ein einseitiges
Vorgehen stünde der Überzeugung Deutschlands entgegen, dass in dieser
wichtigen Frage ein gemeinsames Vorgehen innerhalb der EU unerlässlich ist.
37. Welche Unterstützung (finanziell bzw. organisatorisch) erhalten
Beratungs- und Monitoringinfrastrukturen (z. B. Gewerkschaften,
Beratungsstellen, DIMR) im Bereich Saisonarbeit durch die Bundesregierung (bitte
Programme, Volumina und Förderzeiträume angeben)?
Hinsichtlich der Förderung des Beratungsangebots „Faire Integration“ sowie
des Informations- und Beratungsangebots „Faire Mobilität“ wird auf die
Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Die Bundesregierung fördert zudem eine unabhängige Berichterstattungsstelle
zu Menschenhandel am Deutsch Institut für Menschenrechte (DIMR). Diese
sammelt und analysiert fortlaufend statistische Daten, um Trends und
Entwicklungen im Bereich Menschenhandel aufzuzeigen. Im Jahr 2024 befasste sich
diese mit dem Schwerpunktthema der Arbeitsausbeutung und tangiert damit
auch die Saisonarbeit. Für den Förderzeitraum von November 2022 bis Oktober
2026 erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend eine Förderung der Berichterstattungsstelle zu
Menschenhandel am DIMR mit ca. 3,5 Mio. Euro.
Anlage 1 zu der Frage 29
Arbeitgeberprüfungen Landwirtschaft
2020*1 1.196
2021*2 819
2022 599
2023 395
*1 ohne HZÄ Münster, Nürnberg und Erfurt
eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren Landwirtschaft erledigte Ordnungswidrigkeitenverfahren Landwirtschaft
2020*1 288 289
2021 253 272
2022 245 218
2023 207 172
*1 ohne HZÄ Münster, Nürnberg und Erfurt
eingeleitete Strafverfahren in der Landwirtschaft erledigte Strafverfahren in der Landwirtschaft
2020*1 588 692
2021 512 555*2
2022 372 357
2023 284 284
*1 ohne HZÄ Münster, Nürnberg und Erfurt
Summe Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-,
Verfallbeträge in Euro Landwirtschaft
2020*1 810.754
2021*2 168.019
2022 177.339
2023 7.114.815*3
*1 ohne HZÄ Münster, Nürnberg und Erfurt
*2 Die vorgenannten Statistikwerte wurden zum 24.04.2025 erhoben. Die Arbeitsstatistik der FKS basiert auf Informationen
aus dem Fachverfahren der FKS. Diese Quellinformationen sind nicht statisch, sondern verändern sich vielmehr durch eine kontinuierliche
Qualitätssicherung der Daten und weitere Bearbeitungsschritte im Fachverfahren. Werden dort Eintragungen nacherfasst, geändert oder
gelöscht, so wirkt sich dies auch auf zurückliegende Zeiträume statistisch aus. Werden identische Auswertungen an unterschiedlichen
Auswertetagen vorgenommen, können sich die Ergebnisse unterscheiden. Auswertungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erstellt werden,
greifen stets auf eine aktuellere Datenbasis des Quellverfahrens zurück.
*2 Die vorgenannten Statistikwerte wurden zum 12.03.2025 erhoben. Die Arbeitsstatistik der FKS basiert auf Informationen
aus dem Fachverfahren der FKS. Diese Quellinformationen sind nicht statisch, sondern verändern sich vielmehr durch eine kontinuierliche
Qualitätssicherung der Daten und weitere Bearbeitungsschritte im Fachverfahren. Werden dort Eintragungen nacherfasst, geändert oder
gelöscht, so wirkt sich dies auch auf zurückliegende Zeiträume statistisch aus. Werden identische Auswertungen an unterschiedlichen
Auswertetagen vorgenommen, können sich die Ergebnisse unterscheiden. Auswertungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erstellt werden,
greifen stets auf eine aktuellere Datenbasis des Quellverfahrens zurück.
*2 Die vorgenannten Statistikwerte wurden zum 12.03.2025 erhoben. Die Arbeitsstatistik der FKS basiert auf Informationen aus dem
Fachverfahren der FKS. Diese Quellinformationen sind nicht statisch, sondern verändern sich vielmehr durch eine kontinuierliche
Qualitätssicherung der Daten und weitere Bearbeitungsschritte im Fachverfahren. Werden dort Eintragungen nacherfasst, geändert oder
gelöscht, so wirkt sich dies auch auf zurückliegende Zeiträume statistisch aus. Werden identische Auswertungen an unterschiedlichen
Auswertetagen vorgenommen, können sich die Ergebnisse unterscheiden. Auswertungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erstellt werden,
greifen stets auf eine aktuellere Datenbasis des Quellverfahrens zurück.
*3 Der starke Anstieg der Summe der Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-, Verfallbeträge ist insbesondere auf ein Großverfahren
zurückzuführen.
Anlage 1 zu der Frage 23
Haftstrafen in Monaten Landwirtschaft Geldstrafen in Euro Landwirtschaft
2020*1 30 89.095
2021*2 0 18.730
2022 39 64.485
2023 26 93.995
*1 ohne HZÄ Münster, Nürnberg und Erfurt
Schadenssummen Landwirtschaft in €
2020*1 16.142.362
2021 2.266.922
2022 434.008
2023*² 7.685.106
*1 ohne HZÄ Münster, Nürnberg und Erfurt
*2 Der starke Anstieg der Schadenssumme ist insbesondere auf ein Großverfahren zurückzuführen
*2 Die vorgenannten Statistikwerte wurden zum 04.11.2024 erhoben. Die Arbeitsstatistik der FKS basiert auf Informationen aus dem
Fachverfahren der FKS. Diese Quellinformationen sind nicht statisch, sondern verändern sich vielmehr durch eine kontinuierliche
Qualitätssicherung der Daten und weitere Bearbeitungsschritte im Fachverfahren. Werden dort Eintragungen nacherfasst, geändert oder
gelöscht, so wirkt sich dies auch auf zurückliegende Zeiträume statistisch aus. Werden identische Auswertungen an unterschiedlichen
Auswertetagen vorgenommen, können sich die Ergebnisse unterscheiden. Auswertungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erstellt werden,
greifen stets auf eine aktuellere Datenbasis des Quellverfahrens zurück.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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