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Anwendung der Bereichsausnahme im Rahmen der Schuldenregel auf die Ukraine-Hilfen aus mehreren Haushaltstiteln

Vorgang 324539 Schriftliche Frage · Beantwortet · aktualisiert 28.09.2026 · DIP ↗

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Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Bedeutet die Aussage von Bundeskanzler Friedrich Merz aus der Regierungsbefragung vom 9. Juli 2025 mit Blick auf die Frage, wieso eine Reihe von Haushaltstiteln, aus denen Unterstützung für die Ukraine geleistet wird, im Haushaltsentwurf für das Jahr 2025 nicht unter der Ausnahmeregelung der Schuldenbremse geführt wird, unter die auch die Unterstützung völkerrechtswidrig angegriffener Staaten fällt: "Die Bereichsausnahme, die wir für den Einzelplan 14, also für den Verteidigungshaushalt eröffnet haben, ermöglicht auch diese Hilfen.[...] Unsere Hilfe für die Ukraine wird weder an finanziellen Möglichkeiten scheitern, noch an personeller Unterstützung" (Plenarprotokoll 21/17, S. 1633), dass anders als im Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Bundestagsdrucksache 21/500) erfolgt, die durch die Grundgesetzänderung ermöglichte Bereichsausnahme für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten vollumfänglich angewendet wird, insbesondere mit Blick auf die entsprechenden Titel in den Einzelplänen 05 und 23?

Zeitachse

  1. 01.08.2025 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/1089 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.