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Schriftliche Frage 23 von Martin Hess (AfD): Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf die polizeilich erfassbaren Tatörtlichkeiten in der Polizeilichen Kriminalstatisti…

dip / schriftliche_frage 14.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 23 von Martin Hess (AfD): Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf die polizeilich erfassbaren Tatörtlichkeiten in der Polizeilichen Kriminalstatisti… Frage 23 (Martin Hess, AfD): Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf die polizeilich erfassbaren Tatörtlichkeiten in der Polizeilichen Kriminalstatistik speziell für den öffentlichen Raum weitere Begrifflichkeiten (vgl. dazu Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 des Abgeordneten Matthias Helferich auf Bundestagsdrucksache 20/7431), die im Rahmen der Eingabe der Tatörtlichkeit von der Polizei verwendet werden können (gemeint sind Sammel- oder Oberbegriffe, wie z. B. „öffentlicher Raum Innenstadt“), und können dann für einen solchen Fall auch zwei Tatörtlichkeiten (z. B. „öffentlicher Raum Innenstadt“ und „Park“) eingegeben werden (bitte in Bezug auf den ersten Frageteil die 28 häufigsten Varianten aufführen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 11. November 2025: Die in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 des Abgeordneten Matthias Helferich auf Bundestagsdrucksache 20/7431 genannten Tatörtlichkeiten der Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundes sind abschließend. Darüber hinaus existieren keine weiteren Begrifflichkeiten, die zur Erfassung in dem entsprechenden Katalog hinterlegt sind. Zu beachten ist, dass nur die in der zweiten Ebene der in der Antwort genannten Tatörtlichkeiten erfasst werden können. Die weiteren Bezeichnungen stellen lediglich Oberbegriffe zu den dann folgenden Tatörtlichkeiten dar. Zu den Oberbegriffen können die Daten aus den dazugehörenden Tatörtlichkeiten als Summe aufaddiert ausgegeben werden. Bei der Erfassung kann lediglich eine Tatörtlichkeit angegeben werden. Wenn mehrere infrage kommen, ist diejenige mit dem stärksten Tatbezug zu nennen.

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