Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 473/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 57 Absatz 1 Satz 1 EnergieStG)
In Artikel 6 Nummer 1 § 57 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „pflanzlicher oder
tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung“ die Angabe „einschließlich
Containerkulturflächen im Freiland von Baumschulen“ einzufügen.
Begründung:
Containerbaumschulen sind integraler Bestandteil der land- und
gartenbaulichen Produktion in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Tätigkeit
ist der klassischen Landwirtschaft in mehrfacher Hinsicht gleichzustellen:
a) Produktion lebender Pflanzen als landwirtschaftliches und
forstwirtschaftliches Erzeugnis:
Containerbaumschulen ziehen Gehölze, Sträucher und Bäume von der
Anzucht bis zur Verkaufsreife auf. Wie im Ackerbau oder in der
Freilandbaumschule handelt es sich um eine mehrjährige Kulturleistung,
die Bodenbewirtschaftung, Kulturpflege und Pflanzenschutz umfasst. Die
Produkte werden überwiegend als forstliche, kommunale oder private
Pflanzungen sowie zur Begrünung eingesetzt und sind damit elementarer
Teil der „grünen Produktion“.
b) Gleiche Maschinen- und Energieintensität wie im Freiland:
Auch Containerbaumschulen setzen dieselbetriebene Maschinen ein:
Traktoren, Stapler, Bewässerungsaggregate, Pflanz- und Pflegegeräte.
Der Energieverbrauch ist strukturell identisch mit anderen
Gartenbaubetrieben (Obstbau, Freilandbaumschulen), die von der
Agrardieselregelung erfasst sind. Eine Ungleichbehandlung gegenüber
Freilandbaumschulen oder Gemüsebaubetrieben wäre sachlich nicht zu
rechtfertigen.
c) Betriebsform ist Teil der Land- und Forstwirtschaft im steuerrechtlichen
Sinne:
Nach Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht wird der Gartenbau
einschließlich Baumschulen ausdrücklich der Land- und Forstwirtschaft
zugeordnet. Die Produktionsweise (ob im Freiland oder im Container)
ändert nichts am landwirtschaftlichen Charakter, sondern ist lediglich
eine zeitgemäße Kulturmethode.
d) Wettbewerbsneutralität und Gleichbehandlung:
Ohne Einbeziehung von Containerbaumschulen ergäbe sich ein
Wettbewerbsnachteil gegenüber Freilandbaumschulen oder anderen
Gartenbaubetrieben. Eine sachgerechte, technologieoffene Regelung
muss die Vielfalt gärtnerischer Produktionsweisen berücksichtigen.
e) Öffentliches Interesse an Baumschulproduktion:
Containerbaumschulen sichern die Versorgung mit Bäumen und
Gehölzen für Klimaanpassung, Biodiversität und Stadt- und
Landbegrünung. Die Kostenentlastung durch die
Agrardieselrückerstattung unterstützt die Wirtschaftlichkeit und
Zukunftsfähigkeit dieser Betriebe und dient damit
gesamtgesellschaftlichen Umwelt- und Klimazielen.
Containerbaumschulen erfüllen alle Merkmale eines land- und
gartenbaulichen Betriebes. Sie nutzen dieselgetriebene Maschinen in
vergleichbarer Weise wie andere begünstigte Produktionseinrichtungen.
Eine Nichtberücksichtigung würde zu sachlich nicht gerechtfertigten
Wettbewerbsverzerrungen führen. Deshalb sollten auch
Containerbaumschulen vollumfänglich von der Agrardieselrückerstattung
profitieren.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (Beschlussdrucksache)