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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften

dip / drucksache 17.10.2025 · WP 21 · 473/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften [Bundesrat Drucksache 473/25 (Beschluss) 17.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 57 Absatz 1 Satz 1 EnergieStG) In Artikel 6 Nummer 1 § 57 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung“ die Angabe „einschließlich Containerkulturflächen im Freiland von Baumschulen“ einzufügen. Begründung: Containerbaumschulen sind integraler Bestandteil der land- und gartenbaulichen Produktion in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Tätigkeit ist der klassischen Landwirtschaft in mehrfacher Hinsicht gleichzustellen: a) Produktion lebender Pflanzen als landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Erzeugnis: Containerbaumschulen ziehen Gehölze, Sträucher und Bäume von der Anzucht bis zur Verkaufsreife auf. Wie im Ackerbau oder in der Freilandbaumschule handelt es sich um eine mehrjährige Kulturleistung, die Bodenbewirtschaftung, Kulturpflege und Pflanzenschutz umfasst. Die Produkte werden überwiegend als forstliche, kommunale oder private Pflanzungen sowie zur Begrünung eingesetzt und sind damit elementarer Teil der „grünen Produktion“. b) Gleiche Maschinen- und Energieintensität wie im Freiland: Auch Containerbaumschulen setzen dieselbetriebene Maschinen ein: Traktoren, Stapler, Bewässerungsaggregate, Pflanz- und Pflegegeräte. Der Energieverbrauch ist strukturell identisch mit anderen Gartenbaubetrieben (Obstbau, Freilandbaumschulen), die von der Agrardieselregelung erfasst sind. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Freilandbaumschulen oder Gemüsebaubetrieben wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. c) Betriebsform ist Teil der Land- und Forstwirtschaft im steuerrechtlichen Sinne: Nach Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht wird der Gartenbau einschließlich Baumschulen ausdrücklich der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet. Die Produktionsweise (ob im Freiland oder im Container) ändert nichts am landwirtschaftlichen Charakter, sondern ist lediglich eine zeitgemäße Kulturmethode. d) Wettbewerbsneutralität und Gleichbehandlung: Ohne Einbeziehung von Containerbaumschulen ergäbe sich ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Freilandbaumschulen oder anderen Gartenbaubetrieben. Eine sachgerechte, technologieoffene Regelung muss die Vielfalt gärtnerischer Produktionsweisen berücksichtigen. e) Öffentliches Interesse an Baumschulproduktion: Containerbaumschulen sichern die Versorgung mit Bäumen und Gehölzen für Klimaanpassung, Biodiversität und Stadt- und Landbegrünung. Die Kostenentlastung durch die Agrardieselrückerstattung unterstützt die Wirtschaftlichkeit und Zukunftsfähigkeit dieser Betriebe und dient damit gesamtgesellschaftlichen Umwelt- und Klimazielen. Containerbaumschulen erfüllen alle Merkmale eines land- und gartenbaulichen Betriebes. Sie nutzen dieselgetriebene Maschinen in vergleichbarer Weise wie andere begünstigte Produktionseinrichtungen. Eine Nichtberücksichtigung würde zu sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen. Deshalb sollten auch Containerbaumschulen vollumfänglich von der Agrardieselrückerstattung profitieren.]

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