Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 334/26 (Beschluss)
10.07.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 ist nach der
Angabe „Versorgungsbereiche“ die Angabe „sowie der ortsnahen Erzeugung
von Lebensmitteln zur Sicherstellung der Ernährung der Bevölkerung“
einzufügen.
Begründung:
Der Katalog der in § 1 Absatz 6 BauGB-E aufgeführten Belange soll nach dem
Gesetzentwurf gestrafft und übersichtlicher gestaltet werden. Dieses Anliegen
wird grundsätzlich begrüßt. Gleichwohl erscheint es erforderlich, den Aspekt
der Ernährungssicherstellung ausdrücklich im Gesetz zu verankern.
Die Gewährleistung einer resilienten, möglichst ortsnahen
Lebensmittelversorgung gewinnt vor dem Hintergrund zunehmender Störungen globaler
Lieferketten sowie wachsender Anforderungen an eine nachhaltige Flächennutzung
erheblich an Bedeutung. Ortsnahe Erzeugungsstrukturen, beispielsweise in
Form von Mikrolandwirtschaft oder Kleingartenanlagen, können hierzu einen
wichtigen Beitrag leisten.
Zwar bestehen bereits Anknüpfungspunkte zu bestehenden Belangen,
insbesondere im Hinblick auf die Landwirtschaft. Die Bedeutung der Sicherstellung
der Ernährung der Bevölkerung wird hierdurch jedoch nicht hinreichend
hervorgehoben. Eine eigenständige Benennung erscheint daher aus Gründen der
Versorgungssicherheit und planerischen Vorsorge sachgerecht.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 3 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 3 ist nach der Angabe
„Immissionsschutzes,“ die Angabe „des Bodenschutzes,“ einzufügen.
Begründung:
Mit der Einfügung soll klargestellt werden, dass auch Bodenschutzbelange zu
den Belangen des Umweltschutzes gehören und zu berücksichtigen sind.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 ist nach der
Angabe „Land- und Forstwirtschaft“ die Angabe „einschließlich ihrer Bestands-
und Entwicklungsinteressen“ einzufügen.
Begründung:
Durch die geplanten Änderungen werden die wirtschaftlichen Belange
konkretisiert. Insbesondere fallen unter die Belange der Wirtschaft die Belange von
Industrie, Gewerbe und Handwerk einschließlich ihrer Bestands- und
Entwicklungsinteressen.
Zwar werden die Belange der Land- und Forstwirtschaft in diesem Kontext
genannt, jedoch nicht deren Bestands- und Entwicklungsinteressen. Dies führt zur
Benachteiligung der Land- und Forstwirtschaft gegenüber anderen Branchen.
Es bedarf daher einer Klarstellung, dass ebenfalls die Bestands- und
Entwicklungsinteressen der Land- und Forstwirtschaft zu den wirtschaftlichen
Belangen zu zählen sind.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 ist die
Angabe „Freiraumentwicklungskonzeptes,“ durch die Angabe
„Freiraumentwicklungskonzept oder“ zu ersetzen und die Angabe „oder eines Plans für die
Kälteversorgung“ zu streichen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene gesonderte Nennung eines Kälteplans in
der Aufzählung von § 1 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 BauGB-E ist systematisch
unpassend. Die Regelung sollte sich bei der Aufzählung beispielhafter
sonstiger städtebaulicher Planungen auf die Bestandteile der dreifachen
Innenentwicklung beschränken. Zudem ist unklar, warum allein der Kälteplan an dieser
Stelle explizit genannt wird, nicht aber der Wärmeplan. Beide gehören
inhaltlich zu den Umweltbelangen und wären daher gemeinsam in § 1 Absatz 6
Satz 3 Nummer 6 BauGB-E zu verorten.
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 1a Absatz 2 Satz 4 – neu – BauGB)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird << … weiter wie Vorlage … >>.
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „sowie von
Moorbodenflächen“ eingefügt.‘
Begründung:
Die Einfügung ist folgerichtig, weil neben der Umnutzung bei
landwirtschaftlich genutzten sowie Waldflächen auch die Umnutzung von Moorbodenflächen
einer Begründung der Notwendigkeit einer Umnutzung bedarf.
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2 Absatz 4 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 4 § 2 Absatz 4 ist nach der Angabe „(BAnz AT
08.02.2018 B5)“ die Angabe „vollvektoriell“ einzufügen.
Begründung:
Die in § 2 Absatz 4 BauGB-E gewählte Formulierung, dass „bei der Erstellung
von Planunterlagen für Bauleitpläne und sonstige städtebauliche Satzungen
[…] der Standard XPlanung zu verwenden“ ist, legt nach ihrem Wortlaut und
dem erkennbaren Regelungszweck bereits nahe, dass XPlanung ab dem ersten
verfahrensrelevanten Entwurf verpflichtend anzuwenden ist. Die Systematik
des Gesetzes und die Zielsetzung, Planungsverfahren zu digitalisieren und
medienbruchfrei zu gestalten, sprechen eindeutig dafür, dass die Nutzung des
Standards nicht erst am Ende des Verfahrens, sondern bereits mit dem ersten
Entwurf, der in das Verfahren eingebracht wird, erfolgen muss.
Diese Auslegung wird durch den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz
zur Föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 gestützt, die
explizit fordert, das gesamte Bauleitplanungsverfahren zu digitalisieren. Damit ist
klar, dass Digitalisierung nicht auf die Endphase oder die Veröffentlichung
beschränkt bleiben darf, sondern von Beginn an, also ab dem ersten Entwurf, zu
erfolgen hat.
Die Erfahrungen zum Beispiel aus Sachsen-Anhalt bestätigen, dass eine späte
Anwendung von XPlanung, etwa erst nach Rechtskraft eines Plans, die
eigentlichen Vorteile der Digitalisierung nicht realisiert. Vielmehr wird XPlanung
dann lediglich als zusätzliches Datenformat genutzt, ohne dass die Prozesse
tatsächlich effizienter, transparenter oder interoperabler werden. Die
nachträgliche Digitalisierung ist zudem mit erheblichem Aufwand verbunden, wie die
landesweite Nacherfassung der Bestandsbauleitplanung in Sachsen-Anhalt
zeigt, die mit rund 3,5 Millionen Euro gefördert werden musste.
Hinsichtlich der Erfassungstiefe ist zu berücksichtigen, dass der IT-
Planungsratsbeschluss aus dem Jahr 2017 die teilvektorielle Erfassung
lediglich als sanften Einstieg für einen späteren Übergang zur vollvektoriellen
Erfassung beschrieben hat. Diese Einstiegsphase ist mittlerweile längst
überschritten. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine
vollvektorielle Erfassung sind heute flächendeckend gegeben. Der Unterschied
im Aufwand zwischen teil- und vollvektorieller Erfassung ist gering, sobald die
Umstellung auf XPlanung erfolgt ist, und die Marktentwicklung wird die
Kosten weiter angleichen.
Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ist die frühzeitige und einheitliche Nutzung
von XPlanung ein wichtiger Schritt zu effizienteren und transparenteren
Planungsprozessen. Die standardisierte, verlustfreie und herstellerunabhängige
Datenstruktur ermöglicht einen reibungslosen Austausch zwischen allen
Beteiligten, entlastet die Verwaltung und schafft Planungssicherheit für
Unternehmen und Kommunen. Unterschiedliche Erfassungstiefen und späte Anwendung
führen zu Inkonsistenzen, erschweren den Datenaustausch und verhindern die
Nutzung moderner Beteiligungs- und Analysewerkzeuge.
Mit dem Änderungsantrag werden die Forderungen aus der Länderanhörung
konsequent weiterverfolgt. Ziel ist es, die im Gesetz bereits angelegte
Zielrichtung klarzustellen und die Umsetzung in der Praxis zu sichern, indem die
vollvektorielle Erfassungstiefe explizit als Standard festgeschrieben und die
Anwendung ab dem ersten verfahrensrelevanten Entwurf konkretisiert wird. Dies
entspricht dem Willen des Gesetzgebers, den aktuellen politischen Beschlüssen
und ist für die Erreichung der Digitalisierungsziele unerlässlich.
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 2a Absatz 4 BauGB) und Artikel 9 Nummer 1
– neu – (§ 36 Satz 1 Nummer 3 – neu – und Satz 2 BNatSchG)
a) In Artikel 1 Nummer 5 § 2a Absatz 4 ist nach der Angabe „§ 36 Satz 1“ die
Angabe „und 2“ zu streichen.
b) Artikel 9 ist durch den folgenden Artikel 9 zu ersetzen:
‚Artikel 9
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „sowie“ durch ein Komma
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „sind“ die Angabe „sowie“
eingefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3 des Baugesetzbuches“
b) In Satz 2 wird die Angabe „und bei Bauleitplänen und Satzungen
nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches“
gestrichen.
2. § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird << … weiter wie Vorlage … >>‘
Begründung:
Die Regelung verweist für die Durchführung der Natura 2000-
Verträglichkeitsprüfung auf die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes.
Laut der Gesetzesbegründung wurde der Verweis auf das BNatSchG aus
rechtsförmlichen Gründen angepasst. Der Verweis auf § 36 Satz 2 BNatSchG
ist aus rechtssystematischen Gründen abzulehnen.
Die Regelung in § 36 Satz 2 BNatSchG erfolgte aus rein rechtssystematischen
Gründen lediglich zu dem Zweck, eine Doppelverweisung bzw. -regelung zu
vermeiden. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die
Durchführung der Verträglichkeitsprüfung spezialgesetzlich für Raumordnungspläne
in § 7 Absatz 6 ROG und für Bauleitpläne in § 1a Absatz 4 BauGB-E geregelt
ist. Nunmehr beabsichtigt der Gesetzgeber, durch den Verweis auf § 36 Satz 1
BNatSchG auf eine eigenständige spezialgesetzliche Regelung im BauGB zu
verzichten. Dann muss aber in § 36 Satz 2 BNatSchG der 2. Halbsatz
gestrichen und in § 36 Satz 1 BNatSchG Bauleitpläne und Satzungen nach dem
BauGB ergänzt werden.
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „frühzeitig“ zu
streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit bereits vor
dem Vorliegen des Entwurfs des Bauleitplans – also in einem frühzeitigen
Stadium – künftig fakultativ durchgeführt werden kann (§ 3 Absatz 3 BauGB-E).
Nur noch auf Basis des Entwurfs des Bauleitplans – also in einem
fortgeschrittenen Stadium – hat eine verpflichtende Beteiligung der Öffentlichkeit zu
erfolgen. Die Bezeichnung „frühzeitige” Beteiligung in § 3 Absatz 1 Satz 1
BauGB-E, der die verpflichtende Beteiligung regelt, ist an dieser Stelle deshalb
irreführend.
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 1 BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
– wie in § 3 Absatz 1 BauGB der bisherigen Fassung – in das Ermessen der
Gemeinde gestellt werden kann.
Begründung:
Der Wegfall der zwingenden Zweistufigkeit der Beteiligung ist ein
wesentlicher Beitrag zur Beschleunigung von Planverfahren und entspricht dem
Beschluss unter TOP 16 der 147. Bauministerkonferenz vom
20./21. November 2025. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Flexibilisierung
für die Beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB der bisherigen Fassung erfolgt,
nicht jedoch für die Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB. Aus der
Begründung lassen sich hierzu keine tragfähigen Ausführungen entnehmen. Sollten
keine übergeordneten Gründe eine Beibehaltung der bisherigen Regelung
erforderlich machen, wird um eine entsprechende Anpassung dahingehend
gebeten, auch die frühzeitige Behördenbeteiligung fakultativ zu stellen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 5 § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „frühzeitig“ zu
streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht weiterhin eine zweistufige Beteiligung der Behörden
und Träger öffentlicher Belange (TÖB) obligatorisch vor. § 4 Absatz 1
BauGB-E regelt die Beteiligung bevor der Entwurf vorliegt -also in einem
frühen Planungsstadium-, während § 4 Absatz 2 BauGB-E die Beteiligung der
TÖB auf Basis des Entwurfs und der Begründung des Bauleitplans – also in
einem fortgeschrittenen Stadium – vorschreibt.
Die Bezeichnung „frühzeitig” in § 4 Absatz 2 Satz 1 BauGB-E auf Basis eines
Entwurfsstands und einer Begründung ist irreführend, weil die Regelung auf
ein fortgeschrittenes Planungsstadium abstellt.
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 4a Absatz 2 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 4a Absatz 2 ist die Angabe „ist“ durch
die Angabe „kann“ und die Angabe „durchzuführen“ durch die Angabe
„durchgeführt werden“ zu ersetzen.
Begründung:
Es wird bezweifelt, ob sich aus der verpflichtenden Gleichzeitigkeit wirklich
zeitliche Einsparungen ergeben. Denn bei einer im Anschluss an die
Behördenbeteiligung durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung kann ein fachlich
weitgehend tragfähiger Planentwurf veröffentlicht werden. Mit der jetzt
vorgesehen Verfahrensvorgabe besteht die Gefahr, aufgrund von Änderungsbedarfen
Beteiligungen in einer Vielzahl von Verfahren wiederholen zu müssen. Um
dieses zu verhindern, würde voraussichtlich der Zeitbedarf für behördliche
Vorabstimmungen anwachsen, um die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger informell im Vorfeld der eigentlich dafür vorgesehen
Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung liegt das Abwägungsmaterial der
Gemeinde in der Regel eben nicht bereits vor, da dieser Verfahrensschritt
insbesondere dazu dient, unter anderem den Gutachtenbedarf und den Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Das
Abwägungsmaterial wird derzeit meist zwischen der frühzeitigen Beteiligung und der
Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB noch durch Gutachten und Untersuchungen
ermittelt und der Umweltbericht erst nach deren Vorlage erarbeitet.
Zudem sollte von einer verfrühten vorweggenommenen Umsetzung von
Artikel 4 Absatz 4 des noch im Verfahren befindlichen EU-Verordnungsvorschlags
zur Beschleunigung von Umweltprüfungen abgesehen werden. Der
Verordnungsvorschlag befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und begegnete
auch in Bezug auf seine (negativen) Auswirkungen auf die Bauleitplanung
vielfacher Kritik der Länder.
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c (§ 4a Absatz 3 Satz 3 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 4a Absatz 3 Satz 2 ist der folgende
Satz einzufügen:
„Ist die Beteiligung zu wiederholen, weil einzelne nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu
veröffentlichenden Unterlagen nicht oder fehlerhaft veröffentlicht wurden, ohne
dass der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 1 oder
§ 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt wurde, so kann der Öffentlichkeit und den
Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange in Bezug nur auf diese
Unterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist gegeben
werden.“
Begründung:
Die beantragte Ergänzung betrifft die in der Praxis relevante Konstellation,
dass aus Sicht des Planungsträgers wesentliche, bereits vorliegende
umweltbezogene Stellungnahmen bei der erstmaligen Öffentlichkeitsbeteiligung
versehentlich nicht oder fehlerhaft, z. B. ohne Anlagen oder in einer veralteten
Fassung, veröffentlicht wurden. Sie eröffnet die Möglichkeit, bei der erneuten
Veröffentlichung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu beschränken und dient
damit der Verfahrensbeschleunigung.
Hintergrund ist, dass nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB-E der Entwurf des
Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im
Internet zu veröffentlichen ist. Geklärt ist, dass Fachgutachten und ähnliches zu
diesen umweltbezogenen Stellungnahmen gehören. Das Gesetz geht insofern
davon aus, dass umweltbezogene Stellungnahmen dann, wenn sie aus Sicht des
Planungsträgers wesentlich sind und daher der Veröffentlichung im Internet
bedürfen, auch vollständig veröffentlich werden müssen. Erfolgt dies nicht,
obgleich eine umweltbezogene Stellungnahme aus Sicht des Planungsträgers
selbst wesentlich ist, liegt darin ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB-
E. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB-E ist die Beachtlichkeit von
Verstößen gegen § 3 Absatz 1 BauGB-E geregelt. Wird lediglich eine aus Sicht
des Planungsträgers wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene
Stellungnahme versehentlich nicht veröffentlicht, liegt hiernach dennoch ein
beachtlicher Fehler vor. In diesem Fall wäre zur Heilung des Fehlers die
Veröffentlichung nach § 3 Absatz 1 BauGB-E vollumfänglich zu wiederholen,
ergänzt um die im Rahmen der ersten, nicht fehlerfrei durchgeführten
Beteiligung eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen. Dies birgt zusätzliche
Fehlerrisiken.
Da § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB nach geltendem Recht und auch § 4a Absatz 3
BauGB-E an die Änderung oder Ergänzung des Planentwurfes anknüpft,
scheidet eine Einschränkung der Veröffentlichung in der beschriebenen
Konstellation in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht aus. Eine analoge Anwendung des
§ 4a Absatz 3 BauGB ist nicht zulässig (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 –
Az. 4 BN 19.25, BeckRS 2025, 39325 Rn. 4, beck-online).
Die vorgeschlagene Ergänzung um einen Satz 3 in § 4a Absatz 3 BauGB-E hat
zur Folge, dass auch in einem solchen Fall eine inhaltlich beschränkte
Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die
Beteiligung nur deswegen fehlerhaft war, weil einzelne nach § 3 Absatz 1 Satz 1
BauGB-E zu veröffentlichenden Unterlagen nicht oder fehlerhaft veröffentlicht
wurden. Erweist sich die erste Beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB-E aus
anderen Gründen auch als fehlerhaft, zum Beispiel aufgrund eines
Bekanntmachungsmangels, ist die vorgeschlagene Ergänzung nicht anwendbar. Erfolgte
eine fehlerfreie Beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB-E im Übrigen und
wurden nur versehentlich einzelne zu veröffentlichende Unterlagen nicht oder
fehlerhaft veröffentlicht, ist es allerdings erst recht ausreichend, die Möglichkeit
zur Stellungnahme entsprechend der Regelung des § 4a Absatz 3 BauGB-E auf
die erstmals veröffentlichte umweltbezogene Stellungnahme (Fachgutachten
o. ä.) zu beschränken. Die fehlerhafte erstmalige Öffentlichkeitsbeteiligung
wird durch diese eingeschränkte Beteiligung korrigiert und in Summe
umfassend fehlerfrei gewährleistet. Die Beteiligung in Bezug auf die übrigen
ausgelegten Unterlagen erfolgte bereits rechtsfehlerfrei. Die Änderung dient damit
der Verfahrensbeschleunigung; sie vermeidet unnötige Redundanzen.
Die Entscheidung, ob die wiederholte Beteiligung nur in Bezug auf die
Unterlagen, die erstmalig überhaupt oder erstmalig rechtsfehlerfrei veröffentlicht
werden, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, liegt dabei im Ermessen der
planenden Gemeinde. Dabei hat diese zu berücksichtigen, ob sich die einzelnen
nicht oder fehlerhaft veröffentlichte Unterlagen inhaltlich abgrenzen lassen.
Dies dürfte regelhaft der Fall sein. Die Bestimmung einer angemessenen Frist
liegt ebenfalls im Ermessen der Gemeinde und wird insbesondere davon
abhängig sein, welchen Umfang und welche Komplexität die erstmals oder
erstmals rechtsfehlerfrei veröffentlichten Unterlagen haben.
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 4b Absatz 1 BauGB)
Artikel 1 Nummer 7 § 4b Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu
ersetzen:
„(1) Die Gemeinde kann zur Vorbereitung und Durchführung von
Verfahrensschritten bei der Aufstellung von Bauleitplänen Künstliche Intelligenz
einsetzen.“
Begründung:
Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz kann die Aufstellung von
Bauleitplänen in vielfältiger Weise unterstützen und zur Effizienzsteigerung der
Planungsverfahren beitragen. Die Verantwortung für die Aufstellung und
Beschlussfassung von Bauleitplänen verbleibt jedoch uneingeschränkt bei den
zuständigen Organen der Gemeinde. Insbesondere kann der Einsatz von
Künstlicher Intelligenz die planerische Abwägung sowie die abschließende
Beschlussfassung durch den Rat der Gemeinde nicht ersetzen.
Die vorgesehene Regelung erscheint jedoch zu eng gefasst, da sie sich lediglich
auf einzelne Verfahrensschritte nach §§ 3 bis 4a BauGB bezieht. Der Einsatz
von Künstlicher Intelligenz kann auch bei der Erstellung weiterer Bestandteile
der Bauleitplanung, insbesondere der Begründung und dem Umweltbericht,
eine unterstützende Funktion übernehmen. Gerade bei der Aufbereitung,
Strukturierung und Auswertung umfangreicher Datenbestände bestehen erhebliche
Anwendungsmöglichkeiten, daher sollte die Regelung auch auf die Erstellung
der Begründung und den Umweltbericht erstreckt werden. Der Einsatz von
Künstlicher Intelligenz erfolgt dabei ausschließlich unterstützend und
begründet keine Verlagerung der politischen Verantwortung der Gemeinde.
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 4b Absatz 3 BauGB)
Artikel 1 Nummer 7 § 4b Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf als Soll-Bestimmung aufgenommenen Fristen für das
Bauleitplanverfahren tragen in keiner Weise zur tatsächlichen Beschleunigung
bei. Eine zügige Durchführung des Verfahrens liegt bereits heute im Interesse
der planaufstellenden Gemeinde; eine Fristvorgabe ist daher nicht erforderlich.
Dauert ein Bebauungsplanverfahren länger, so hat dies im Allgemeinen
fachlich-inhaltliche Gründe. Die Fristvorgabe wäre vielmehr geeignet, in der
Öffentlichkeit zu suggerieren, dass Planungen (vor-)schnell vorangetrieben und
beendet werden, um Fristvorgaben einzuhalten, ohne dabei umfassend Belange
zu ermitteln und abzuwägen. Dies könnte Politikverdrossenheit und Misstrauen
befördern und im Ergebnis das Risiko fehlerhafter Planungen steigern.
Außerdem besteht die Gefahr, dass die Fristvorgabe von Seiten der Vorhabenträger
als Druckmittel gegen die Gemeinde benutzt werden könnte, um im Rahmen
von (Vertrags-)Verhandlungen zu einem für sie vorteilhaften Abschluss zu
kommen.
Des Weiteren werden die neu vorgesehenen Veröffentlichungs- und
Begründungspflichten nach § 4b Absatz 3 Satz 3 BauGB-E lediglich zusätzlichen
Arbeitsaufwand verursachen, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die
Öffentlichkeit zu bieten. Es bleibt unklar, welche Folgen eine Überschreitung der
Fristen ansonsten haben soll. Zusätzliche Berichts- und
Veröffentlichungspflichten („Ampelsystem“) sollten im Sinne der Entbürokratisierung
grundsätzlich vermieden werden.
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb1 (§ 5 Absatz 2
Nummer 7 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist der folgende
Doppelbuchstabe bb1 einzufügen:
‚bb1) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft
vorgesehenen Flächen, auch für die dezentrale
Niederschlagswasserbewirtschaftung, sowie die Flächen, die im Interesse des
Hochwasserschutzes sowie der Hochwasservorsorge und der Regelung des
Wasserabflusses freizuhalten sind;“ ‘
Begründung:
Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass bereits im Rahmen des
Flächennutzungsplans entsprechende Flächen ausgewiesen werden können, soweit dies
zielführend erscheint.
16. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 2 BauGB) und
Nummer 35 Buchstabe b (§ 35 Absatz 1a Satz 1 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 10 Buchstabe d § 5 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „Für die
Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „Hierbei“
zu ersetzen.
b) In Nummer 35 Buchstabe b § 35 Absatz 1a Satz 1 ist die Angabe „Satz 1“
zu streichen.
Begründung:
Mit der Anpassung sollen nicht nur Darstellungen zur Art der baulichen
Nutzung nach § 5 Absatz 5 Satz 1 BauGB-E unmittelbaren Einfluss auf die
planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Absatz 1a BauGB-E erhalten, sondern
auch solche zu Maß und überbaubarer Grundstücksfläche nach § 5 Absatz 5
Satz 2 BauGB-E. Denn es erschließt sich nicht, warum allein erstere direkt auf
die Zulässigkeitsprüfung einwirken, während letztere nur als Bestandteil des
öffentlichen Belangs nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BauGB in die
Betrachtung einfließen sollen. Hiermit würden die ebenfalls das Ergebnis eines
geordneten Bauleitplanverfahrens mit umfassenden Beteiligungs- und
Abwägungsprozesse bildenden Darstellungen nach § 5 Absatz 5 Satz 2 BauGB-E im
Vergleich zu denjenigen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 BauGB-E insofern entwertet,
als sie einer (nachvollziehenden) Abwägung im Rahmen von
Genehmigungsverfahren unterworfen wären. Angesichts der erforderlichen planerischen
Herleitung erscheint es angezeigt, auch ihnen eine unmittelbar
zulässigkeitsbestimmende Wirkung beizumessen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 5 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 5 Absatz 5 Satz 4 ist der folgende
Satz einzufügen:
„§ 78 Absatz 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz bleibt unberührt.“
Begründung:
Nach § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG ist die Ausweisung neuer Baugebiete durch
Bauleitplanung im Außenbereich in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
untersagt. Ausnahmen kommen nur unter den in § 78 Absatz 2 Satz 1 WHG
genannten Voraussetzungen in Frage. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer
entsprechenden Klarstellung, dass für Vorhaben, denen nach § 5 Absatz 5
BauGB-E künftig eine Privilegierungswirkung zukommen soll, § 78 Absatz 1
Satz 1 WHG weiterhin Anwendung findet.
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 BauGB)
Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Stärkung des Flächennutzungsplans als
Instrument der kommunalen Steuerung von Vorhaben im Außenbereich. Er
weist jedoch darauf hin, dass die beabsichtigte Steuerungswirkung nur dann
wirksam erreicht werden kann, wenn zugleich die Vielzahl der privilegierten
Vorhaben nach § 35 Absatz 1 BauGB kritisch überprüft wird. Die kommunale
Planungshoheit wird zunehmend dadurch eingeschränkt, dass privilegierte
Vorhaben unabhängig von den planerischen Zielsetzungen der Gemeinden zulässig
sein können. Der Bundesrat bittet daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren
zu prüfen, inwieweit eine Reduzierung oder stärkere Eingrenzung der
Privilegierungstatbestände des § 35 Absatz 1 BauGB erforderlich ist, um die
Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans nachhaltig zu stärken und die
kommunale Planungshoheit im Außenbereich zu sichern.
Begründung:
Die beabsichtigte Aufwertung des Flächennutzungsplans kann ihre Wirkung
nur entfalten, wenn den Gemeinden tatsächlich ein wirksames Instrument zur
Steuerung der Flächenentwicklung im Außenbereich zur Verfügung steht.
Solange ein erheblicher Teil der Vorhaben aufgrund gesetzlicher Privilegierungen
nach § 35 Absatz 1 BauGB der kommunalen Steuerung entzogen bleibt, wird
die praktische Wirksamkeit der vorgesehenen Regelung begrenzt. Vielmehr
werden durch den umfangreichen Privilegierungskatalog Flächenkonkurrenzen
deutlich verstärkt. Eine Reduzierung würde der intendierten
Steuerungswirkung des geplanten § 5 Absatz 5 BauGB deutlich Rechnung tragen und den
Kommunen eine angemessene und gleichzeitig erleichterte Steuerung im
Außenbereich zugestehen. Zudem können Kommunen dadurch besser auf die
regionalen Bedürfnisse eingehen. Insofern erscheint eine Überprüfung der
Privilegierungstatbestände angezeigt, um das Verhältnis zwischen kommunaler
Planungshoheit und privilegierter Vorhabenzulässigkeit neu auszubalancieren.
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 BauGB) und Nummer 35
Buchstabe b (§ 35 Absatz 1a BauGB)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass durch die Aufwertung des
Flächennutzungsplans gemäß § 5 Absatz 5 i. V. m. § 35 Absatz 1a BauGB-E Vorhaben im
Außenbereich künftig erleichtert werden.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass auf Ebene des Flächennutzungsplans
Umweltprüfungen nicht in vergleichbarem Umfang wie beim
Bebauungsplan erfolgen. Dadurch dürfte sich der Prüfungsschwerpunkt bei der
einstufigen Planung auf die Zulassungsebene verlagern. Der Rechtsschutz dürfte
sich ebenfalls verstärkt auf diese Ebene konzentrieren. Dies könnte dem
Ziel, die kommunale Planungshoheit zu stärken sowie die Verfahren zu
vereinfachen und zu beschleunigen, entgegenstehen.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren darauf hinzuwirken, dass die Innenentwicklung gegenüber der
Außenentwicklung gestärkt wird.
Begründung:
Es wird erkannt, dass die Einführung der neuen einstufigen Planung im
Außenbereich auf sog. Transformationsvorhaben beschränkt ist. Die Aufwertung
des Flächennutzungsplans gemäß § 5 Absatz 5 i. V. m. § 35 Absatz 1a BauGB-
E als neues Instrument im Planungsrecht wird jedoch weiterhin abgelehnt. Die
Flächenausweisung durch eine einstufige Planung stellt eine systematische
Änderung des Planungsrechts im Außenbereich dar, da damit ein Wechsel von
einer bundesgesetzlich einheitlichen Privilegierung hin zu einer kommunalen
Entscheidung verbunden ist. Zudem wird vom bisherigen Grundsatz
abgewichen, den Außenbereich von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit diese
nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Änderungen zu Rechts- und
Anwendungsunsicherheiten führen können. Die Regelung dürfte eine lokale
Fragmentierung von Privilegierungen zur Folge haben. Durch den Wegfall des
Bebauungsplans werden Umweltbelange voraussichtlich verstärkt auf der
Zulassungsebene geprüft. Dies könnte dem Ziel der Vereinfachung und
Beschleunigung entgegenstehen, zumal auf dieser Ebene ebenfalls vermehrt Rechtsschutz
in Anspruch genommen werden dürfte.
20. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 1 und Absatz 2 BauGB) und Nummer 17
(§ 10a Absatz 1 und Absatz 2 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 12 § 6a ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Der genehmigte Flächennutzungsplan ist zusammen mit der
Begründung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit
der zusammengefassten Erklärung nach Absatz 2 im Internet zu
veröffentlichen. Die Internetadresse, unter der der Flächennutzungsplan
eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der
Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Die nach
Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen sind über ein zentrales
Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich zu machen.
Die Veröffentlichung des Flächennutzungsplans erfolgt im Standard
XPlanung.“
bb) In Absatz 2 ist die Angabe „wirksamen“ zu streichen.
b) Nummer 17 § 10a ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Der Bebauungsplan ist zusammen mit der Begründung sowie
im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der
zusammengefassten Erklärung nach Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen. Die
Internetadresse, unter der der Bebauungsplan eingesehen werden
kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt
der Bebauungsplan in Kraft. Die nach Satz 1 zu veröffentlichenden
Unterlagen sind über ein zentrales Internetportal des Landes oder
mehrerer Länder zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung des
Bebauungsplans erfolgt im Standard XPlanung.“
bb) In Absatz 2 ist die Angabe „in Kraft getretenen“ zu streichen.
Begründung:
§ 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 BauGB-E sollen gegenüber dem
Gesetzentwurf zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der
Bekanntmachung sowie zur Klarstellung neu gefasst werden. Dabei sollen die
Vorschriften weitestmöglich – auch im Sinne der Einheitlichkeit – an die
Regelung in § 10 Absatz 1 ROG-E (vgl. Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzentwurfs)
angeglichen werden.
Die rein digitale Veröffentlichung anstelle der bisherigen
Ersatzbekanntmachung und die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Flächennutzungsplans
bzw. des Bebauungsplans (auch) im Standard XPlanung bleiben unverändert
erhalten.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung des genehmigten
Flächennutzungsplans bzw. des Bebauungsplans im Standard XPlanung soll von der Regelung
zur Wirksamkeit bzw. zum Inkrafttreten in den § 6a Absatz 1 bzw. § 10a
Absatz 1 Sätzen 1 bis 3 BauGB abgekoppelt werden. Zwar ist in der Begründung
des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass es sich nicht um einen beachtlichen Fehler
im Sinne des § 214 Absatz 1 BauGB handelt, wenn der Plan nicht im Standard
XPlanung veröffentlicht wird. Allerdings wird (allein) der Standard XPlanung
als gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit bzw. das Inkrafttreten eines
Plans den Anforderungen an die Zugänglichkeit eines von der Gemeinde
veröffentlichten Plans bzw. einer Satzung nicht gerecht, da ohne eine Software zur
Visualisierung der XPlanGML-Datei der Plan nicht lesbar ist. Die
Veröffentlichung muss es auch der breiten Öffentlichkeit ermöglichen, den Bauleitplan
ohne technische Hürden einzusehen. Dies ist gerade in Anbetracht des
vorgesehenen Wegfalls der Pflicht zum Vorhalten des Plans in Papierform zu
jedermanns Einsicht geboten. Diese Anforderungen erfüllen in erster Linie PDF-
Dokumente, die mit einem Reader geöffnet werden können, der auf nahezu
jedem Endgerät vorinstalliert bzw. in den gängigen Browsern enthalten ist.
Daher wird die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Plans im Standard X
Planung in einem gesonderten Satz geregelt. Abweichend von § 10 Absatz 1
ROG-E wird dieser an das Ende der Vorschrift gestellt, um Folgeänderungen –
der Gesetzentwurf enthält an verschiedenen Stellen Bezugnahmen auf § 10a
Absatz 1 Satz 2 und 3 BauGB – zu vermeiden.
Zur Vermeidung von Bekanntmachungsfehlern soll auch die
Zugänglichmachung über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder von
der Regelung zur Wirksamkeit bzw. zum Inkrafttreten in den § 6a bzw. § 10a
Absatz 1 Sätzen 1 bis 3 BauGB abgekoppelt werden, da unklar ist, ob auch die
Internetadresse des zentralen Internetportals gemäß Satz 2 ortsüblich bekannt
zu machen ist. Auch hierzu wird ein gesonderter Satz eingefügt.
Zur Veröffentlichung der zusammenfassenden Erklärung fehlen bislang
Regelungen in den §§ 6a und 10a BauGB-E. Diese werden in Anlehnung an § 10
Absatz 1 ROG-E ergänzt. § 6a Absatz 2 und § 10a Absatz 2 BauGB-E sind
dabei entsprechend § 10 Absatz 2 ROG-E anzupassen.
21. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 1 BauGB) und Nummer 17 (§ 10a
Absatz 1 BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Bereitstellung der XPlanGML allein als ausreichend anzusehen ist oder ob andere
Darstellungsformen erforderlich sind, um eine effektive Bekanntmachung
sicherzustellen und dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot zu entsprechen.
Begründung:
XPlanung ist der gesetzlich verbindliche Datenstandard und das zentrale
Datenaustauschformat für die Bauleitplanung. Im Kontext der Bekanntmachung
stellt sich jedoch die Frage, welche Form der Bereitstellung den
Anforderungen des rechtsstaatlichen Publizitätsgebots nach hinreichender Zugänglichkeit
genügt.
Über das XPlanGML-Dateiformat wird der verlustfreie Austausch von Inhalten
und Strukturen eines Planwerkes möglich. Für eine niedrigschwellige
Einsichtnahme der Allgemeinheit ist allerdings zu prüfen, ob der bloße Abruf des
Dateiformates bereits eine ausreichende Zugänglichkeit sicherstellt.
Demgegenüber können ein Viewer oder eine auf der XPlanGML basierende
PDF-Ausgabe eine stärker nutzerorientierte und ohne spezielle Fachkenntnisse
zugängliche Darstellung der Planinhalte ermöglichen. Diese Formate könnten
somit – auch aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit, Unveränderlichkeit und
Barrierefreiheit – eher geeignet sein, die Anforderungen des rechtsstaatlichen
Publizitätsgebots in praktischer Hinsicht vollständig zu erfüllen.
22. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 1 Satz 3 BauGB) und Nummer 17 (§ 10a
Absatz 1 Satz 3 BauGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zum
Wirksamwerden des Flächennutzungsplans (§ 6a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E)
und zum Inkrafttreten des Bebauungsplans (§ 10a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E)
(allein) auf die ortsübliche Bekanntmachung der Internetadresse (§ 6a Absatz 1
Satz 2 BauGB-E und § 10a Absatz 1 Satz 2 BauGB-E) abzustellen ist.
Begründung:
Mit den §§ 6a und 10a BauGB-E soll die Planbekanntmachung digital
vollzogen werden. Nach § 6a Absatz 1 Satz 1 BauGB-E und § 10a Absatz 1 Satz 1
BauGB-E sind sowohl der genehmigte Flächennutzungsplan als auch der
Bebauungsplan zusammen mit ihrer Begründung im Internet zu veröffentlichen
und über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder
zugänglich zu machen.
Die Internetadresse, unter der der Flächennutzungsplan (§ 6a Absatz 1 Satz 2
BauGB-E) und der Bebauungsplan (§ 10a Absatz 1 Satz 2 BauGB-E)
eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit dieser
Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam (§ 6a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E)
und tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E).
Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Internetadresse dürfte es sich zwar
regelmäßig um ein einfach festzustellendes Datum handeln. Fraglich erscheint
allerdings, ob es allein auf die ortsübliche Bekanntmachung der Internetadresse
ankommen kann. Entscheidend dürfte es darauf ankommen, dass der
Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan auch tatsächlich auf der ortüblich
bekannt gemachten Internetadresse eingesehen werden kann. Kommt es etwa
aufgrund von technischen Problemen zu einer verspäteten Veröffentlichung,
dürfte es wohl auch im Hinblick auf den Rechtsschutz und die hier zu
beachtenden Fristen nicht schon auf den (früheren) Termin der ortsüblichen
Bekanntmachung als ersten Tag der Wirksamkeit ankommen. Im Hinblick auf ein
mögliches Auseinanderfallen zwischen der ortüblichen Bekanntmachung und
der tatsächlichen Einsehbarkeit im Internet sollte im weiteren Verfahren
überprüft werden, ob die ortsübliche Bekanntmachung der richtige
Anknüpfungspunkt für das Wirksamwerden/Inkrafttreten der Bauleitpläne sein kann.
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 und Nummer 17 (§ 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1
BauGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit
die neuen Veröffentlichungs- und Bekanntmachungsregelungen in §§ 6a und
10a BauGB-E und das Satzungsbekanntmachungsrecht der Länder voneinander
abgegrenzt werden können und erforderlichenfalls klarstellende Regelungen in
das Gesetz aufzunehmen.
Begründung:
Mit der Neuregelung des Inkrafttretens der Bauleitpläne in §§ 6a und 10a
BauGB-E sind auch grundlegende Änderungen in Bezug auf die
Veröffentlichung und Bekanntmachung abgeschlossener Planverfahren verbunden:
– Die bisher in § 10 Absatz 3 Satz 5 BauGB enthaltene Regelung, dass die
Bekanntmachung nach dem BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen
vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, entfällt.
– Die Planveröffentlichung soll zukünftig digital erfolgen und wird durch
Inbezugnahme durch die öffentliche Bekanntmachung nach § 10a Absatz 1
Satz 2 BauGB-E konstitutiver Teil der Bekanntmachung.
– Das Inkrafttreten wird durch § 10a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E nunmehr an
die ortsübliche Bekanntmachung der Internetadresse der
Planveröffentlichung geknüpft.
– Die Vorgabe, den Satzungsbeschluss bzw. die Genehmigung ortsüblich
bekannt zu machen (§ 10 Absatz 3 Satz 1 BauGB) und die analoge
Ersatzbekanntmachung (§ 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB) entfallen.
Ausweislich der Begründung zu § 6a BauGB-E ergeben sich Anforderungen an
die Bekanntmachung aus den jeweils einschlägigen kommunalrechtlichen
Vorschriften der Länder (vgl. BR-Drucksache 334/26 S. 102). Es wird
insbesondere vor dem Hintergrund der beabsichtigten Streichung von § 10 Absatz 3 Satz 5
BauGB um ergänzende Ausführungen gebeten, ob und wenn ja, in welchem
Umfang die bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die
öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht weiter (ergänzend)
anwendbar sind und inwieweit die Regelungen des BauGB in dieser Hinsicht
abschließend sind. Dies betrifft auch die Frage, inwieweit sich nach Entfallen der
Notwendigkeit, den Satzungsbeschluss bzw. die Genehmigung als Voraussetzung
für das Inkrafttreten ortsüblich bekannt zu machen, das Verfahren zur
Vorbereitung der Veröffentlichung und Bekanntmachung (insbesondere die
Ausfertigung) der Satzungen unverändert nach landesrechtlichen Vorgaben richtet (vgl.
für die Ausfertigung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2024 – 10 D 236/21.NE –, juris Rn. 58 m. w.
N.).
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 3 BauGB) und Nummer 17 (§ 10a
Absatz 3 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 12 § 6a Absatz 3 ist zu streichen.
b) Nummer 17 § 10a Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
In Artikel 1 Nummern 12 und 17 ist jeweils in § 6a Absatz 3 BauGB-E und
§ 10a Absatz 3 BauGB-E vorgesehen, dass die umweltbezogenen
Stellungnahmen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1
Satz 5 BauGB über ein zentrales Internetportal zugänglich gemacht wurden,
mindestens für sieben Jahre zugänglich zu halten sind.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit an
den jeweiligen Planungsträger gerichtet und diesem dauerhaft zugänglich sind.
Sofern mit „zugänglich“ auf die öffentliche Zugänglichkeit abgestellt wird,
wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen
der Abwägung Teil der Begründung werden und mit dieser zu veröffentlichen
sind. Der Regelungszweck erschließt sich daher nicht. Fraglich ist zudem, ob
nicht von Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
zumindest ein gleichwertiger Erkenntnisgewinn hinsichtlich umweltbezogener
Informationen zu erwarten ist.
Sofern mit den neuen §§ 6a Absatz 3 und 10a Absatz 3 BauGB-E auf
umweltbezogene Unterlagen abgestellt wird, wäre auch diese Regelung aus folgenden
Gründen zu streichen:
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB-E sind diese Unterlagen weiterhin nur für die
Dauer der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung, d. h. 30 Tage bzw. ggf. bis zu
45 Tage, im Internet zu veröffentlichen. Laut Pakt für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, auf den auch die Begründung Bezug
nimmt, soll die Öffentlichkeitsbeteiligung in § 3 BauGB ausdrücklich gestrafft
und Doppelungen vermieden werden. Diesem Ansatz wurde mit der Streichung
der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (derzeit § 3 Absatz 1 BauGB)
entsprochen.
Für die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird die geübte bisherige
Praxis als ausreichend angesehen, die erforderlichen Unterlagen für die Dauer
der Beteiligung zugänglich zu halten. Der zusätzliche Nutzen der im
Gesetzentwurf enthaltenen Anforderung, diese Unterlagen für einen deutlich längeren
Zeitraum zugänglich zu halten, ist nicht ersichtlich, da diese Unterlagen mit
dem in Kraft getretenen Bebauungsplan zu veröffentlichen sind. Sie wären
demnach doppelt, sowohl nach §§ 6a Absatz 1 und 10a Absatz 1 BauGB-E
(Veröffentlichung nach Satzungsbeschluss) sowie nach §§ 6a Absatz 3 und 10a
Absatz 3 BauGB-E zu veröffentlichen. Die Regelung erzeugt zudem nicht nur
für die Anpassung von Websites und Online-Diensten bei Gemeinden und
Ländern erheblichen Aufwand, sondern auch für das Einstellen der jeweiligen
Unterlagen nach abgeschlossener Öffentlichkeitsbeteiligung.
Im Übrigen stellt sich die Frage nach der Auffindbarkeit relevanter
Informationen. Umweltbezogene Unterlagen liegen vielfach in Form von Gutachten, im
Allgemeinen im PDF-Format, vor. Die Unterlagen selbst sind insofern nicht
mit dem Planungsraum verknüpft. Im Ergebnis entstünde lediglich eine Liste
von umweltbezogenen Informationen aus der nur mit sehr großem Aufwand
die den jeweiligen Planungsraum eines Vorhabens betreffenden Informationen
ermittelt werden könnten.
25. Zu Artikel 1 Nummer 13a – neu – (§ 8 Absatz 5 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 13 ist die folgende Nummer 13a einzufügen:
‚13a. Nach § 8 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Ein überwiegend der Schaffung von Wohnraum dienender
Bebauungsplan kann auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung
des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden. Der
Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.“ ‘
Begründung:
Es wird die Aufnahme einer Regelung in das BauGB vorgeschlagen, wonach
ein überwiegend der Schaffung von Wohnraum dienender Bebauungsplan auch
aufgestellt werden kann, wenn er den Darstellungen des Flächennutzungsplans
widerspricht, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des
Gemeindegebiets dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist dann
nachträglich im Wege der Berichtigung anzupassen. Auf diese Weise kann die
Ausweisung von Wohnbauland wirksam beschleunigt werden, ohne auf die
sinnvolle Steuerung durch die kommunalen Planungsträger zu verzichten, was
auf Grundlage der Bauturbo-Vorschriften nicht in gleicher Weise möglich ist.
26. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 – neu – (§ 9
Absatz 1 Nummer 6 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist der folgende
Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
‚aa1) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Zahl“ die Angabe „sowie
Mindestanzahl“ eingefügt.‘
Begründung:
Der Regelungsvorschlag entspricht Ziffer 5 des Beschlusses zu TOP 16 der
Bauministerkonferenz vom 20./21. November 2025. Die vorgeschlagene
Festsetzungsmöglichkeit stärkt die Handlungsspielräume der Gemeinden bei der
Umsetzung ihrer wohnungspolitischen Ziele. In vielen Kommunen besteht ein
erheblicher Bedarf an zusätzlichem Wohnraum, insbesondere an kleinen und
mittleren Wohnungen für unterschiedliche Haushaltsgrößen.
Durch die Möglichkeit, im Bebauungsplan eine Mindestanzahl von
Wohnungen in Wohngebäuden festzusetzen, erhalten Gemeinden ein geeignetes
Instrument, um die Schaffung von Wohnraum bedarfsgerecht zu steuern und eine
angemessene bauliche Dichte zu gewährleisten. Die Regelung kann dazu
beitragen, die Inanspruchnahme neuer Flächen zu reduzieren und die vorhandene
Siedlungsfläche effizienter zu nutzen.
Zugleich unterstützt die Festsetzungsmöglichkeit die Schaffung vielfältiger
Wohnungsangebote für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen und kann einen
Beitrag zur Stabilisierung der Wohnungsmärkte leisten. Die konkrete
Ausgestaltung der Festsetzung verbleibt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit
bei den Gemeinden und ermöglicht eine an die örtlichen Verhältnisse
angepasste Anwendung.
27. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 – neu – (§ 9
Absatz 1 Nummer 7 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist der folgende
Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
,aa1) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. die Flächen,
a) auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen
einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für
eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
erfüllen, oder
b) auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich
ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen
dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung,
insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die
Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt
wird;“ ‘
Begründung:
Die bisher in § 9 Absatz 2d BauGB für den Bebauungsplan zur
Wohnraumversorgung vorgesehene Festsetzungsmöglichkeit ist durch Ablauf der Frist des
§ 9 Absatz 2d Satz 5 BauGB für zukünftige Bebauungspläne entfallen.
Konsequent ist in Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c BauGB-E die Streichung von
§ 9 Absatz 2d BauGB vorgesehen.
Damit fehlt den Kommunen jetzt jedoch wieder die Möglichkeit, außerhalb
von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen oder städtebaulichen Verträgen
(deren Voraussetzungen nicht immer vorliegen) mit den Mitteln der
Bauleitplanung die städtebauliche Entwicklung so zu steuern, dass tatsächlich
Wohnungen entstehen, die den Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung
unterliegen und damit am Mietwohnungsmarkt besonders benachteiligten
Gruppen zur Verfügung stehen. Die bisher in § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB
geregelte Festsetzungsmöglichkeit erreicht dieses Ziel nicht sicher, da unter
dieser Festsetzung auch Wohnungen errichtet werden können, die zwar in
Zuschnitt und Ausstattung die Förderbedingungen erfüllen, aber ohne
Mietpreisbindung und ohne Belegungsrechte am Markt angeboten werden. Gerade in
angespannten Wohnungsmärkten kann das dazu führen, dass die Mieten auch
für diese Wohnungen deutlich über denen für geförderte Wohnungen liegen.
Die gezielte Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur den
Förderbedingungen unterworfene Wohnungen errichtet werden können, dient
auch der Schaffung stabiler, durchmischter Quartiere und wirkt der sozialen
Abgrenzung und der Bildung sozialer Brennpunkte entgegen.
28. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 9 Nummer 14
Buchstabe c BauGB)
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 9 Nummer 14
Buchstabe c ist die Angabe „Zisternen“ durch die Angabe „Nutzung,
Speicherung“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Aufzählung der Anlagen „dezentralen Versickerung, Zisternen und
Retentionsdächer“ ist zu eng gefasst und umfasst nicht alle Aspekte einer
wassersensiblen Stadtentwicklung (blau-grüne Infrastruktur). Die verschiedenen
Aspekte der Versickerung, Nutzung, Speicherung (mit den vielen positiven
Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft, Pflanzenbewässerung,
Verdunstungskühlung usw.) lassen sich durch eine Vielzahl an technischen Maßnahmen
umsetzen; Zisternen stellen hier z. B. nur eine Möglichkeit zum Rückhalt und zur
Nutzung dar. Auch nach der Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von
kommunalem Abwasser (ABl. L, 2024/3019) ist zukünftig der Schaffung
grüner und blauer Infrastruktur wie bewachsenen Gräben, technischen
Feuchtgebiete und Speicherteichen, die zur Förderung der biologischen Vielfalt
ausgelegt wurden, Priorität (vor der Ableitung von Niederschlagswasser über
Trennkanalisationen) einzuräumen.
29. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe aaa (§ 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b BauGB)
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe aaa § 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b ist die Angabe „Auffangflächen“
durch die Angabe „Flächen“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff „multifunktionale Auffangflächen“ ist im BauGB nicht definiert
und daher zu unbestimmt. Lediglich in der Begründung zum Gesetz finden sich
Anhaltspunkte zu einer analogen Deutung. In der Begründung zum neuen § 1
Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 wird lediglich auf die Bezeichnung
„Mehrfachnutzung von Flächen“ verwiesen. Im Kontext zum Klimawandel und der
Regenwasserbewirtschaftung sind nur „multifunktionale Flächen“ oder
„multifunktionale Retentionsflächen“ bekannt. In der Regenwasserbewirtschaftung wird in
den Merkblättern der DWA (DWA-M 194 –Entwurf und DWA-M 138-2 –
Entwurf) auf multifunktionale Flächen abgestellt. Im Sinne der
Harmonisierung und zur Klarstellung wird die Bezeichnung „multifunktionale Fläche“
favorisiert.
30. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe bbb (§ 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c BauGB)
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb
ist durch den folgenden Dreifachbuchstaben bbb zu ersetzen:
‚bbb) In Buchstabe c wird nach der Angabe „Errichtung“ die Angabe „ ,
Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen bestimmte bauliche
oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der
Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich
Schäden durch Starkregen oder der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des
naturnahen Wasserhaushalts dienen, sowie die Art oder das Ausmaß
dieser Maßnahmen,“ eingefügt.‘
Begründung:
Die Änderung soll die gebietsweise Festsetzung aller Arten von dezentralen
und zentralen Niederschlagswasserbewirtschaftungsmaßnahmen ermöglichen.
Die Maßnahmen sollen auch der Verbesserung bzw. weitestgehend der
Erhaltung des für diese Region typischen natürlichen Wasserhaushalts
(Referenzzustand) als Grundlage für eine wassersensible Stadt-/Siedlungsentwicklung
dienen. Durch die Ergänzung „oder das Ausmaß“ sollen die erforderliche
Intensität und Quantität einer der Maßnahmen zur Zielerreichung im Vorfeld
bestimmt werden. Die Beschreibung durch Art und Ausmaß lässt offen, mit
welchen Maßnahmen das Ziel der Erhaltung bzw. der Wiederherstellung eines
naturnahen Wasserhaushaltes erreicht werden soll. Die Kommunen werden
ermächtigt, Art und Ausmaß von erforderlichen Maßnahmen vorzugeben, damit
in einem Gebiet Vorgaben der Wasserbehörden zum Wasserhaushalt
eingehalten werden.
31. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe ccc – neu – (§ 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe d BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe bbb ist der folgende Dreifachbuchstabe ccc einzufügen:
‚ccc) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
„d) die Baugrundstücke, die zur Wahrung eines naturnahen
Wasserhaushaltes Maßnahmen zur natürlichen Versickerung, Verdunstung
oder Rückhaltung von Wasser aus Niederschlägen vorweisen
müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden
durch Starkregen, vorzubeugen und um eine wassersensible
Siedlungsentwicklung zu fördern, sowie Art und Umfang dieser
Maßnahmen;“ ‘
Begründung:
Die Änderung dient der Flexibilisierung. Die bisherige Festlegung von festen
Flächen hat sich in der Praxis als zu starr erwiesen. Die Änderung soll die
Festlegung aller Arten von Niederschlagswasserbewirtschaftungsmaßnahmen
(nicht nur Flächenfestlegung) für eine Anzahl von durch zeichnerische oder
textliche Festsetzungen bezeichnete Baugrundstücke ermöglichen; Maßnahmen
können das Freihalten von Flächen aber auch Dachbegrünung, Mulden, Becken
o. a. sein. Um alle Maßnahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung zu
ermöglichen, wurde die Rückhaltung ergänzt. Die Maßnahmen sollen bei
Neuerschließungen der weitgehenden Erhaltung des für diese Region typischen
natürlichen Wasserhaushalts bzw. im Bestand der Verbesserung der
Wasserhaushaltsbilanz als Grundlage für eine wassersensible Stadt-/Siedlungsentwicklung
dienen. Die Beschreibung von Art und Umfang versetzt die Kommunen in die
Lage, die erforderlichen Festlegungen für eine wassersensible Stadt-
/Siedlungsentwicklung zu treffen und die Vorgaben der Wasserbehörden an
den Wasserhaushalt einzuhalten.
Für die Entwicklung einer wassersensiblen Stadt/Siedlung reichen öffentliche
Flächen allein nicht aus. Die Änderungen sind als Ergänzung zu den
Änderungen § 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c BauGB-E zu sehen.
32. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff (§ 9 Absatz 1
Nummer 20 BauGB) und Doppelbuchstabe ii (§ 9 Absatz 1 Nummer 25 BauGB)
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
a) In Doppelbuchstabe ff ist die Angabe „ , wobei im Bebauungsplan auf die
Möglichkeit der Anordnung eines Pflanzgebots nach § 178 BauGB
hingewiesen werden soll“ zu streichen.
b) In Doppelbuchstabe ii ist die Angabe „Gewässern, wobei im
Bebauungsplan auf die Möglichkeit der Anordnung eines Pflanzgebots nach § 178
BauGB hingewiesen werden soll“ durch die Angabe „Gewässern“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die vorgesehene regelhafte Pflicht zum Hinweis auf die Möglichkeit der
Anordnung eines Pflanzgebotes nach § 178 BauGB bei Festsetzungen nach § 9
Absatz 1 Nummern 20 und 25 BauGB-E ist entbehrlich.
Der bloße Hinweis entfaltet keine materiellen Rechtswirkungen. Der künftig
im Regelfall vorzunehmende Hinweis beträfe in der Planungspraxis allerdings
zahlreiche Festsetzungen in Bebauungsplänen. Der jeweilige Normtext des
Bebauungsplans würde dadurch zum einen unnötig verlängert bzw.
verkompliziert werden. Zum anderen, und dies wiegt schwerer, bestünde zudem die
Gefahr, dass der Hinweis in den Festsetzungen versehentlich vergessen wird und
das Unterbleiben des Hinweises somit zu einer rechtswidrigen Festsetzung
führt. Dieses unnötige Rechtsrisiko sollte dringend vermieden werden, zumal
die BauGB-Novelle einen Beitrag zur Verfahrenserleichterung und
-beschleunigung leisten soll und nicht umgekehrt.
Daher ist die entsprechende Soll-Vorschrift ersatzlos zu streichen.
33. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj – neu – (§ 9 Absatz 1
Nummer 26 BauGB) und Doppelbuchstabe kk – neu – (§ 9 Absatz 1
Nummer 27 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii sind die folgenden
Doppelbuchstabe jj und kk einzufügen:
,jj) In Nummer 26 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind;“ ersetzt.
kk) Nach Nummer 26 wird die folgende Nummer 27 eingefügt:
„27. die Flächen, auf denen bei der Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische
Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und
Besonnung getroffen werden müssen sowie die Art dieser
Maßnahmen.“ ‘
Begründung:
Es wird vorgeschlagen, eine Ermächtigungsgrundlage für Festsetzungen zu
baulichen oder technischen Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden
Belichtung und Besonnung in Bebauungsplänen zu schaffen.
Insbesondere entsprechend dem Leitbild der dreifachen Innenentwicklung
besteht aktuell und künftig die Anforderung, den Wohnraumbedarf durch eine
zunehmende Verdichtung im Siedlungsbestand zu realisieren. Dies inkludiert
sowohl die Reduzierung von Abständen zwischen den Gebäuden als auch
Vergrößerungen von Gebäudehöhen (z. B. durch Aufstockungen).
Die planerische Praxis zeigt, dass hiermit problematische
Besonnungsund/oder Belichtungsverhältnisse einhergehen können. Bislang kann die
Besonnung und/oder Belichtung nur grob und mittelbar über Festsetzungen zu
Baugrenzen und Gebäudehöhen bzw. Geschossanzahlen gesteuert werden.
Architektonische Maßnahmen, die eher baulich oder technisch sind, können auf
Basis des derzeitigen Festsetzungskatalogs in Bebauungsplänen nicht bestimmt
werden. In geeigneten Fällen können diese lediglich durch vertragliche
Vereinbarungen gesichert werden.
Als Maßnahmen kommen bei Vorliegen eines entsprechenden städtebaulichen
Bedürfnisses zum Beispiel Festsetzungen zur Größe und Anordnung von
Fenstern, der Fassadenfarbe oder einer bestimmten Grundrissgestaltung in Betracht.
Mit zunehmender städtebaulicher Verdichtung nehmen problematische
Besonnungs- und/oder Belichtungsverhältnisse und damit ein Risiko für die
Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Rahmen der
bauleitplanerischen Abwägung zu.
Um derartige Abwägungsrisiken zu vermeiden ist es daher erforderlich, die
Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch
Maßnahmenfestsetzungen konkret steuern zu können.
Der Regelungsvorschlag nimmt explizit den geeigneten Wortlaut des
Entwurfes des Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung vom
6. September 2024 (vgl. BR-Drucksache 436/24) auf.
34. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c (§ 9 Absatz 2d Satz 1 Nummer 1 und
Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und Absatz 8 BauGB)
Der Bund wird gebeten, § 9 Absatz 2d BauGB, insbesondere etwa Satz 1
Nummer 1, Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie § 9 Absatz 8 BauGB nicht ersatzlos
entfallen zu lassen.
35. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – und
Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB)
Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Ausgleichs“ wird die Angabe << … weiter wie
Vorlage … >>.
bb) Die Angabe „sowie der“ wird durch die Angabe „ , der“ ersetzt.
cc) Nach der Angabe „Bevölkerung“ wird die Angabe „sowie der Erwerb
angemessenen Wohnraums zum Verkehrswert durch Personen der
örtlichen Bevölkerung zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen und der Eigentumsbildung weiter Kreise der
örtlichen Bevölkerung“ eingefügt.‘
Begründung:
§ 11 Absatz 1 Satz 2 BauGB benötigt eine dringende Klarstellung zu sog.
„Einheimischenmodellen“. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im
Jahr 2025 entschieden, dass Kommunen bei der bevorzugten Vergabe von
Wohnbauland zum Verkehrswert die gleichen Einkommens- und
Vermögensgrenzen nachweisen müssen wie bei vergünstigter Abgabe. Um Kommunen die
rechtssichere Ausgestaltung entsprechender städtebaulicher Verträge zu
ermöglichen, wird eine Klarstellung in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB
gefordert, die eine bevorzugte Vergabe von Wohnbauland an Personen der
örtlichen Bevölkerung zum Verkehrswert ausdrücklich ermöglicht.
36. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BauGB)
Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
,b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Vorhaben kann auch durch mehrere Vorhabenträger umgesetzt
werden, wenn diese sich jeweils zur Umsetzung ihres Vorhabenteils
verpflichten.“
bb) Satz 4 wird gestrichen.‘
Begründung:
Der bisherige § 12 Absatz 1 Satz 2 BauGB soll gemäß Gesetzentwurf bereits
entfallen. An seine Stelle kann ein neuer Satz zur Zulässigkeit mehrerer
Vorhabenträger aufgenommen werden.
Bisher war die Umsetzung eines Vorhabens in einem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan durch mehrere Projektträger (Personen, Unternehmen) nur
möglich, wenn diese sich z. B. in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
als Vorhabenträger zusammenschließen (OVG Saarland Urt. v. 5.9.2013 – Az.
2 C 190/12). In diesem Falle müssen alle Gesellschafter der BGB-Gesellschaft
die gesamtschuldnerische Haftung und die volle Verpflichtung zur
Durchführung des gesamten Vorhabens übernehmen. Dies führt in der Praxis dazu, dass
bei größeren und komplexen Vorhaben die Anwendung von § 12 BauGB
ausscheidet, da die einzelnen Projektträger mangels Bereitschaft von
kreditgebenden Instituten keine Finanzierung für das Gesamtprojekt sicherstellen können.
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 12 Absatz 1 Satz 2 BauGB wird die
Planrechtschaffung und Umsetzung mehrerer Vorhaben(teile) durch
unterschiedliche Projektträger möglich, ohne dass diese in der Lage sein und
verpflichtet werden müssen, bei Ausfall eines einzelnen Projektträgers das
gesamte Vorhaben umsetzen zu müssen. Zur Sicherung des gesamten Vorhabens
bleibt es weiterhin möglich, auch eine gesamtschuldnerische Haftung z. B. für
untrennbare Vorhabenbestandteile oder das gesamte Vorhaben vertraglich zu
vereinbaren.
Durch die Änderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan flexibler
anwendbar und es wird vermieden, für mehrere Vorhaben, die räumlich
aneinandergrenzen und von verschiedenen Vorhabenträgern durchgeführt werden
sollen, mehrere vorhabenbezogene Bebauungspläne aufstellen zu müssen.
37. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 13 BauGB) und Nummer 73 (§ 214 BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, den
Anwendungsbereich des § 13 BauGB europarechtskonform auf solche Fälle zu
erstrecken, in denen die Grundzüge der Planung nicht erheblich berührt werden.
Ferner wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren gebeten zu prüfen, in § 214
BauGB einen Unbeachtlichkeitstatbestand für Fälle vorzusehen, in denen die
Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zu Unrecht
angenommen wurde.
Begründung:
Die Prüfbitten entsprechen Ziffer 3 des Beschlusses zu TOP 16 der
147. Bauministerkonferenz vom 20./21. November 2025.
Sie zielen auf eine Verfahrensvereinfachung, Stärkung der kommunalen
Planungspraxis und Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Aufstellung und
Änderung von Bauleitplänen ab.
Der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB sollte
europarechtskonform auf solche Fälle erweitert werden, in denen die
Grundzüge der Planung nicht erheblich berührt werden. Dies würde den Gemeinden
zusätzliche Flexibilität bei Planungen eröffnen und den Aufwand für
Planänderungsverfahren reduzieren.
Zudem kann die fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 13 BauGB
zu erheblichen Rechtsrisiken für die betroffenen Bauleitpläne führen. Vor dem
Hintergrund größerer Rechtssicherheit sollte geprüft werden, ob in § 214
BauGB ein entsprechender Unbeachtlichkeitstatbestand geschaffen werden
kann.
38. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa – neu – (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauGB) und Nummer 28 (§ 25
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 27 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Grundstücke
unbebaut“ die Angabe „oder brachliegend“ eingefügt.
bbb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
<< … weiter wie Vorlage … >>
bb) In Satz 2 << … weiter wie Vorlage … >>‘
b) Nummer 28 ist durch die folgende Nummer 28 zu ersetzen:
‚28. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „zusteht;“ durch
die Angabe „zusteht.“ ersetzt
bbb) Nummer 3 wird gestrichen.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
<< … weiter wie Vorlage … >>‘
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der vorgeschlagene Antrag zur Änderung von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
BauGB führt die bislang in § 24 Absatz 1 Nummer 6 und § 25 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 BauGB geregelten Vorkaufsrechtstatbestände zusammen. Aus
städtebaulicher Sicht gilt es, die Regelung des Vorkaufsrechts für brachliegende
Grundstücke genauso wie für unbebaute Grundstücke anwenden zu können.
Außerdem soll auf das Erfordernis einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB verzichten werden, um die nach geltendem
Recht bestehende Unsicherheit, ob bereits bei Satzungserlass alle
Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB vorliegen müssen, zu
beseitigen. Sollten alle Voraussetzungen vorliegen müssen, bedeutet das einen
erheblichen Zeit- und Verwaltungsaufwand, da für jedes Grundstück vor
Satzungserlass die Voraussetzungen geprüft werden müssten. Da aber auch dann
das Eintreten eines Verkaufsfalls nicht sicher ist, steht dieser Aufwand
meistens in einem Missverhältnis zum zu erwartenden Nutzen des Vorkaufsrechts.
Überdies führt die vorgeschlagene Regelung eines Vorkaufsrechts ohne
Satzungserfordernis zu einem erheblichen Bürokratieabbau und schafft mehr
Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Zu Buchstabe b:
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a: In Folge der
Änderung des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauGB ist die Regelungen des
§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 BauGB zu streichen.
39. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b (§ 26 Satz 2 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 26 Satz 2 ist die Angabe „ , soweit
zukünftig nachteilige Ausstrahlungswirkungen auf die Umgebung im Sinne
möglicher satzungswidriger Nutzungsabsichten zu erwarten sind“ zu streichen.
Begründung:
§ 26 Satz 2 BauGB-E soll es den Gemeinden nach dem einschränkenden Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (Az. 4 C 1.20) wieder
ermöglichen, das Vorkaufsrecht auch auszuüben, wenn eine Nutzung entgegen
den Zielen und Zwecken der sozialen Erhaltungssatzung durch den Erwerber
zu befürchten ist. Dies wird ausdrücklich begrüßt.
Der Gesetzentwurf stellt dazu allerdings auf zusätzliche, dem sozialen
Erhaltungsrecht bislang unbekannte und (daher) im Sinne der vorgenannten
Zielerreichung unzuträgliche Merkmale ab:
Durch eine soziale Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
BauGB wird die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen
städtebaulichen Gründen geschützt. Mit der durch § 26 Satz 2 BauGB-E neu
aufgenommenen Formulierung „[…] zukünftige nachteilige
Ausstrahlungswirkungen auf die Umgebung […]“ werden dem Sozialen Erhaltungsrecht bislang
fremde Tatbestandsmerkmale in das Gesetz eingeführt. Dies führt zu
Rechtsunsicherheiten, da das Verhältnis zwischen der satzungsmäßig geschützten
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und der „nachteiligen
Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung“ durch den Grundstückskauf unklar ist. Das kann
die Zweckerreichung des Regelungsvorschlags schwächen.
Diese einschränkende Ergänzung ist auch in der Sache nicht erforderlich, da
bisher schon nach § 24 Absatz 3 BauGB positiv geprüft werden muss, ob
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Erwerb oder beabsichtigte Nutzung
des in Rede stehenden Grundstücks durch den Käufer erhaltungswidrige
Entwicklungen vernünftigerweise befürchten lassen. Diese Prüfung bleibt auch
nach Neufassung des § 24 Absatz 3 BauGB-E erforderlich.
Letztlich begegnet die Fassung des Gesetzentwurfs Bedenken, da zwei
verschiedene Wahrscheinlichkeitsgrade miteinander verknüpft werden, deren
Verhältnis nicht abgegrenzt ist. Einerseits sollen für den Ausschluss des
§ 26 Satz 2 BauGB-E „zukünftige nachteilige Ausstrahlungswirkungen auf die
Umgebung zu erwarten“ sein. Andererseits soll es hierfür auf „mögliche
satzungswidrige Nutzungsabsichten“ ankommen. Es wären auch hier Auslegungs-
und Anwendungsprobleme bei der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die
Gemeinde zu befürchten.
40. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 27 Absatz 3 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 30 § 27 Absatz 3 ist nach der Angabe „Käufer“ die
Angabe „in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung des Antrags dient der Klarstellung und sinnvollen Begrenzung
des Anwendungsbereichs des § 27 Absatz 3 BauGB-E. So ist sichergestellt,
dass sich diese Abwendungsmöglichkeit des Käufers auf Fälle beschränkt, in
denen zwischen städtebaulichem Missstand und Vorkaufsrechtsausübung ein
innerer Zusammenhang besteht.
41. Zu Artikel 1 Nummer 30a – neu – (§ 27a Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 – neu –
BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 30 ist die folgende Nummer 30a einzufügen:
‚30a. Vor § 27a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 01
eingefügt:
„01. ihr Vorkaufsrecht zugunsten einer Gesellschaft ausüben, die
mittelbar oder unmittelbar im Eigentum der Gemeinde steht,“ ‘
Begründung:
Die Gemeinden übertragen Aufgaben der Entwicklung und Vermarktung von
Grundstücken und Quartieren in vielen Fällen auf gemeindeeigene
Gesellschaften. Eine Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten einer solchen Gesellschaft
ist jedoch bisher nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 27a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 BauGB erfüllt sind. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass
die Verwendung des Grundstücks bereits so konkretisiert ist, dass eine
Verpflichtung im Sinne dieser Regelung möglich ist. Das
Bundesverwaltungsgericht hat dies jüngst bestätigt mit folgendem Leitsatz: „Bei der Ausübung des
Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten gemäß § 27a Abs. 1 Nummer 1 BauGB
muss die „bezweckte Verwendung des Grundstücks“ bestimmt oder zumindest
hinreichend bestimmbar sein“ (Urteil vom 17.06.2025, Az. 4 C 3.24, NVwZ
2026, 599, beck-online). In vielen Fällen ist es aber gerade Aufgabe der
kommunalen Gesellschaft, ein Quartier erst zu entwickeln und dabei – in
Zusammenarbeit mit der kommunalen Bauleitplanung – zu bestimmen, welchen
Zwecken die einzelnen Grundstücke künftig dienen sollen. Ist daher der
Verwendungszweck des Grundstücks noch nicht konkret bestimmbar, ist bisher nur
eine Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Gemeinde und die
anschließende Übertragung an die kommunale Gesellschaft möglich. Durch diesen
Durchgangserwerb werden die Grunderwerbskosten verdoppelt und das
Verfahren unnötig verlängert.
Die Möglichkeiten des Erwerbs zugunsten öffentlicher Bedarfs- oder
Erschließungsträger bzw. zugunsten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers nach
§ 27a Absatz 1 Nummer 2 BauGB wiederum stehen nur für ganz bestimmte
Fallgestaltungen zur Verfügung, nämlich für im Bebauungsplan festgesetzte
öffentliche Zwecke oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. für das
Vorkaufsrecht in einem festgesetzten Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet.
Die Änderung soll hierfür Abhilfe schaffen, indem sie eine Ausübung
zugunsten der kommunalen Eigengesellschaft auch erlaubt, wenn die Verwendung des
Grundstücks noch nicht konkretisiert ist. Die Formulierung berücksichtigt
unterschiedliche rechtliche Konstruktionen der Eigengesellschaft (als
Tochteroder Enkelgesellschaft).
Für andere öffentliche Bedarfs- und Erschließungsträger – also etwa solche im
Eigentum einer anderen Gemeinde, eines Gemeindeverbundes oder des
Landes – bleibt es bei der Ausübungsmöglichkeit nach § 27a Absatz 1 Nummer 2
BauGB.
42. Zu Artikel 1 Nummer 31 (§ 28 Absatz 2 Satz 2 BauGB)
Artikel 1 Nummer 31 ist durch die folgende Nummer 31 zu ersetzen:
‚31. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 << … weiter wie Vorlage … >>
bb) Nach Satz 2 << … weiter wie Vorlage … >>
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ , §§ 465 bis 468 und 471“ durch
die Angabe „und §§ 465 bis 468“ ersetzt.‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung in § 28 Absatz 2 Satz 2 BauGB soll einen
Vorrang des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB gegenüber den
insolvenzrechtlichen Wertungen des § 471 BGB begründen.
§ 471 BGB bestimmt, dass ein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden kann,
wenn der Verkauf des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung oder
aus einer Insolvenzmasse erfolgt; durch die derzeitige Verweisung in § 28
Absatz 2 Satz 2 BauGB gilt diese Einschränkung auch für das gemeindliche
Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB. Diese Regelung führt in der Praxis jedoch zu
Rechtsunsicherheiten und Vollzugsproblemen, wenn zwischen der Ausübung
des gemeindlichen Vorkaufsrechts und dem Übergang des Eigentums an dem
Grundstück der Verkäufer insolvent wird.
Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zwar wirksam durch Verwaltungsakt ausüben, das Grundstück fällt bei
fehlender dinglicher Rechtsposition – insbesondere bei noch nicht erfolgter
Auflassung und Eintragung ins Grundbuch – jedoch in die Insolvenzmasse. Der
schuldrechtliche Anspruch der Gemeinde auf Übereignung des Grundstücks
wird dadurch regelmäßig insolvenzrechtlich überlagert; maßgeblich sind dann
die Regelungen der Insolvenzordnung, insbesondere § 103 InsO, wonach der
Insolvenzverwalter über die Erfüllung gegenseitiger Verträge entscheidet. Die
Gemeinde wird in diesen Fällen faktisch auf eine Insolvenzforderung
verwiesen, die regelmäßig nur quotal befriedigt wird, während der ursprünglich
intendierte städtebauliche Zugriff auf das Grundstück verloren geht.
Darüber hinaus besteht eine strukturelle Regelungslücke. Nach § 28 Absatz 3
Satz 1 BauGB kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert des
Grundstücks nach § 194 BauGB im Zeitpunkt des Kaufes ausüben, wenn der
vereinbarte Kaufpreis über dem Verkehrswert liegt. Diese Regelung dient der
Verhinderung spekulativer Bodenpreisbildung und ist Ausdruck von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der kommunalen Haushaltsführung.
Überschreitet der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert jedoch erheblich, kann
die Gemeinde ungeachtet des ihr nach § 28 Absatz 3 Satz 1 BauGB
eingeräumten Ermessens aufgrund von landeshaushaltsrechtlichen Vorgaben verpflichtet
sein, das Grundstück bei Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließlich zum
Verkehrswert zu erwerben. Die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis
und ermitteltem Verkehrswert kann dazu führen, dass der Verkäufer durch die
voraussichtliche Realisierung eines geringeren Kaufpreises, insbesondere wenn
dieser nicht ausreicht, um bestehende Belastungen auf dem Grundstück
abzulösen, wirtschaftlich unter Druck gerät und in die Insolvenz fällt. Hierdurch
entsteht eine Situation, in der die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
zum Verkehrswert mittelbar insolvenzauslösend wirkt, die Möglichkeiten der
Gemeinde, ihre mit dem gemeindlichen Vorkaufsrecht verfolgten
städtebaulichen Ziele nach Eintritt der Insolvenz durchzusetzen, erheblich eingeschränkt
sind.
Erschwerend kommt hinzu, dass dem Verkäufer nach § 28 Absatz 3 Satz 2
BauGB das Recht zusteht, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit
des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Verkehrswert
vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht geht mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Insolvenzverwalters auf den
Insolvenzverwalter über. Nach Ausübung des Rücktritts verbleiben der Gemeinde
regelmäßig nur schuldrechtliche Rückabwicklungsansprüche nach §§ 346 ff.
BGB, die als einfache Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden sind.
Zudem verhindert die derzeitige Verweisung auf § 471 BGB, dass die
Gemeinde im Falle einer Veräußerung des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter
aus der Insolvenzmasse erneut ein Vorkaufsrecht ausüben kann, obwohl sich
die städtebauliche Situation nicht verändert hat und weiterhin ein hohes
öffentliches Interesse an einer kommunalen Einflussnahme besteht. Die Gemeinde ist
in solchen Fällen auf einen Erwerb aus der Insolvenzmasse zum Marktpreis
verwiesen, was die intendierte Steuerungswirkung des gemeindlichen
Vorkaufsrechts konterkariert und gerade in strukturell belasteten oder spekulativ
geprägten Lagen zu unerwünschten städtebaulichen Entwicklungen führen
kann.
Die vorgeschlagene Streichung der Verweisung auf § 471 BGB in § 28
Absatz 2 Satz 2 BauGB ist erforderlich, um das gemeindliche Vorkaufsrecht auch
in insolvenznahen Konstellationen zu gewährleisten. Sie verhindert, dass die
Ausübung dieses zentralen Steuerungsinstruments der städtebaulichen
Entwicklung infolge insolvenzrechtlicher Besonderheiten oder zufälliger zeitlicher
Abläufe ins Leere läuft. Hierdurch wird die Handlungsfähigkeit der Gemeinde
bei der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gestärkt. In
der Gesamtabwägung überwiegt das überragende öffentliche Interesse an einer
funktionsfähigen Boden- und Stadtentwicklungspolitik die wirtschaftlichen
Belange der durch das Insolvenzverfahren betroffenen Gläubiger, zumal das
gemeindliche Vorkaufsrecht vor allem bei städtebaulich problematischen
Grundstücken zur Vermeidung von spekulativen Fehlentwicklungen zum Tragen
kommt.
43. Zu Artikel 1 Nummer 27 bis Nummer 32 (§§ 24 ff. BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren dringend, den
Gesetzesentwurf hinsichtlich des Themas Vorkaufsrechte zu überarbeiten und die
Regelungen so zu effektivieren, dass Städte und Gemeinden Vorkaufsrechte
auch dann als aktives Instrument nutzen können, wenn Grundstücke im Wege
von Gesellschaftsverkäufen, den sogenannten share deals, übertragen werden.
Begründung:
Die praktischen Erfahrungen, die Städte und Gemeinden bei dem Einsatz von
Vorkaufsrechten als Instrument einer aktivierenden Bodenpolitik machen,
belegen einen erheblichen Novellierungsbedarf der §§ 24 ff. BauGB. Die im
Gesetzentwurf enthaltenen Anpassungen sind ein richtiger und wichtiger Schritt
in diese Richtung. Allerdings sind ergänzende Änderungen erforderlich, um
jene steigende Anzahl von Fällen zuverlässig zu erfassen, in denen Grundstücke
im Rahmen von Gesellschaftsverkäufen, sogenannten share deals, übertragen
werden.
Der Gesetzesentwurf erfasst in § 28a BauGB-E mit einem neuen Erwerbsrecht
nur den Fall, dass sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, das Eigentum
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an eine Gesellschaft zu übertragen.
Dieses Einbringen eines Grundstücks in eine Gesellschaft stellt nicht den in der
Praxis relevanten Normalfall eines share deals dar: Vielmehr werden gerade
große oder prominent liegende Grundstücke mit großer städtebaulicher
Bedeutung vornehmlich von Immobilienunternehmen verkauft und gekauft, bei
denen Grundstücke in gesellschaftsrechtliche Strukturen eingebracht sind
(„Projektgesellschaften“), die fast nur oder im Wesentlichen dem Zweck der
Grundstückübertragung dienen.
Durch die in § 28b BauGB-E neu vorgesehene Mitteilungspflicht soll die
Gemeinde grundsätzlich auch von diesen Rechtsvorgängen Kenntnis erlangen.
Allerdings bleibt das nachgelagerte Problem bestehen, dass die Ausübung des
Vorkaufsrechts auf Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes ein hohes rechtliches Risiko und praktische
Abwicklungsprobleme birgt. Die Hürden für den faktischen Nachweis sind
hoch und die rechtlichen Risken dürften Gemeinde von einer Ausübung
abhalten. Die neu vorgeschlagene Klarstellung zur Umgehungsrechtsprechung in
§ 24 Absatz 1a BauGB-E ist nicht hilfreich; insbesondere erfolgt – so auch die
Begründung ausdrücklich – keine Änderung der Rechtslage. Eine weitere
Nachsteuerung ist daher erforderlich.
44. Zu Artikel 1 Nummer 32a – neu – (§ 31 Absatz 2a – neu – BauGB),
Nummer 34 Buchstabe a0 – neu – (§ 34 Absatz 2 BauGB), Nummer 35 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB) und
Nummer 76 (§ 235 Absatz 2 Absatz 3 und Absatz 4 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 32 ist die folgende Nummer 32a einzufügen:
‚32a. Nach § 31 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für Änderungen an baulichen Anlagen zur Tierhaltung im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans soll eine Befreiung nach § 31
Absatz 2 erteilt werden, wenn das Änderungsvorhaben im Verhältnis
zur vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung angemessen ist
und die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht wird.“ ‘
b) Vor Nummer 34 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 31 Absatz 2“ die Angabe
„ , 2a“ eingefügt. ‘
c) Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt zu geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe
„Telekommunikationsdienstleistungen“ durch << … weiter wie Vorlage … >>.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die
Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die
Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur
im Außenbereich ausgeführt werden soll; dies gilt nicht,
wenn es sich um die Errichtung, Änderung oder
Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung handelt, die
dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt
und die einer Pflicht zur Durchführung einer
standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden
Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs
diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind,
die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und
mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen
Einrichtungen verbunden sind, es sei denn die Neuerrichtung am
gleichen Standort, die Änderung oder die Erweiterung der
baulichen Anlage zur Tierhaltung ist im Verhältnis zur
vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung angemessen
und die Anzahl der Tierplätze wird nicht erhöht. Bei einer
Änderung der Tierart bestimmt sich die Anzahl der
Tierplätze durch die Umrechnung über Großvieheinheiten im
Sinne des Anhangs A der technischen Regel VDI 3894
Blatt 1 Ausgabe September 2011, die bei der Beuth Verlag
GmbH, Berlin, zu beziehen ist." '
d) In Nummer 76 § 235 sind die Absätze 2, 3 und 4 zu streichen.
Begründung:
Es ist zu begrüßen, dass mit dem neuen § 235 BauGB-E im Gesetzentwurf die
seit Jahren bestehende Kritik aufgriffen wird, dass der gesellschaftlich gewollte
Umbau der Nutztierhaltung durch bauplanungsrechtliche Vorgaben nicht
ermöglicht wird. Die geplante Regelung greift jedoch zu kurz.
Die Regelung des § 235 BauGB-E beinhaltet Verbesserungen für den Umbau
zu mehr Tierwohl, für die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des
Immissionsschutzes stellt sie jedoch keine Lösung dar. Zudem werden die
neuen Regelungen den Zielen zum Abbau von Bürokratie sowie zur
Vereinfachung und Verschlankung von Verfahren nicht hinreichend gerecht.
Mit dem vorliegenden Änderungsantrag sollen diese weiteren Aspekte
berücksichtigt werden. Mit der vorgeschlagen Änderung des § 35 Absatz 1 Nummer 4
BauGB werden die Neuerrichtung am gleichen Standort, die Änderung und
Erweiterung bestehender baulichen Anlagen zur Tierhaltung, die dem
Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfallen und die einer Pflicht zur
Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, privilegiert, sofern die Vorhaben in einem
angemessenen Verhältnis zur vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung stehen
und die Tierplatzzahl nicht erhöht wird. Auch ein Tierartwechsel wird dabei
ermöglicht.
Der Änderungsantrag ermöglicht so den Umbau von Tierhaltungsanlagen zu
einer tierwohlgerechteren Haltung und berücksichtigt dabei stärker als der
Gesetzentwurf die in der Praxis vor Ort vorkommenden Fallkonstellationen beim
Umbau von Stallgebäuden.
Darüber hinaus ermöglicht der Änderungsantrag nicht nur Änderungen im
Sinne des Tierwohls, sondern auch die Umsetzung immissionsschutzrechtliche
Anforderungen im Rahmen der Altanlagensanierung der TA-Luft sowie der
anstehenden IED-Umsetzung. Hier schafft der Änderungsantrag die
notwendige Rechtssicherheit für Vorhaben, die der Minderung der von
Tierhaltungsanlagen ausgehenden Emissionen dienen.
Gegenüber den komplizierten Übergangsregelungen des § 235 BauGB-E stellt
der Änderungsantrag darüber hinaus ein schlankeres und bürokratieärmeres
Verfahren dar, das zur Beschleunigung von Verfahren im Vollzug beiträgt.
Anstelle komplizierter Ausnahmeregelungen und der Erstellung von
Einzelbebauungsplänen erhalten Landwirte und Genehmigungsbehörden ein klares,
schlankes Instrumentarium. Insgesamt wird der administrative Aufwand für
Behörden und Betriebe gleichermaßen gesenkt.
Mit dem Änderungsantrag wird die mit dem Gesetz zur Stärkung der
Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung
des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 erlassene Einschränkung der
Privilegierung für gewerbliche Tierhaltungsanlagen (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB)
maßvoll angepasst. Sie wurde eingeführt, um ein ungesteuertes Wachstum
solcher großer gewerblicher Tierhaltungsanlagen im Außenbereich zu begrenzen.
In der Praxis hat sich diese Regelung jedoch als massives Hindernis für den
heute gesellschaftlich und politisch gewollten Umbau der Nutztierhaltung zu
mehr Tierwohl sowie für die notwendigen Maßnahmen zur Minderung der von
Tierhaltungsanlagen ausgehenden Emissionen erwiesen. Die Befürchtung aus
dem Jahr 2013, es käme zu einer uferlosen Ausweitung der gewerblichen
Tierhaltung, hat sich in der Praxis nicht bestätigt. Es findet in der Praxis kein
Wachstum, sondern ein starker struktureller Rückzug der Tierhaltung aus der
Fläche statt. Mit der vorliegenden Änderung soll sichergestellt werden, dass die
verbleibenden Betriebe in der Lage sind, ihre Anlagen an moderne Standards
für das Tierwohl und den Umweltschutz anzupassen.
45. Zu Artikel 1 Nummer 32a – neu – (§ 31 Absatz 3 Satz 3 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 32 ist die folgende Nummer 32a einzufügen:
‚32a. Nach § 31 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Abweichungen nach Satz 1 kann der Flächennutzungsplan im Wege
der Berichtigung angepasst werden.“ ‘
Begründung:
Sofern unter Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 31 Absatz 3 BauGB
ein zu genehmigendes Vorhaben mit Zustimmung der Gemeinde nicht nur von
den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit, sondern gleichzeitig von den
Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, soll der Gemeinde die
Möglichkeit der Berichtigung des Flächennutzungsplans eingeräumt werden,
ohne ein eigenständiges FNP-Verfahren durchführen zu müssen. Danach kann
dem Flächennutzungsplan der tatsächliche Planungsstand in der Gemeinde
wieder entnommen werden.
46. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a0 – neu – (§ 34 Absatz 1 Satz 3 – neu – bis
Satz 6 – neu – BauGB)
Vor Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
‚a0) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„An Vorhaben nach Satz 1 können ergänzende Anforderungen gestellt
werden, die der Klimaanpassung, insbesondere der Vermeidung und
Verringerung von erhöhter Hitzebelastung und Schäden aus
Starkregenereignissen, dienen. Die Gemeinde kann durch Satzung die ergänzenden
Anforderungen nach Satz 3 für das Gemeindegebiet oder Teile davon näher
bestimmen. Die Gemeinde hat die Satzung nach Satz 3 ortsüblich bekannt
zu machen. Sie kann die Satzung auch im Internet veröffentlichen und
über ein zentrales Internetportal zugänglich machen; § 10a Absatz 1 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Im Innenbereich ist der Anpassungsbedarf an den Klimawandel besonders
hoch. Eine hohe Versiegelung verschärft die Hitzebelastung und verhindert die
Versickerung bei Starkregenereignissen. Daher wird vorgeschlagen § 34
Absatz 1 BauGB zu ergänzen und damit zusätzliche, der Klimaanpassung
dienende Anforderungen an ein Vorhaben nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB zu
ermöglichen. Der neue § 34 Absatz 1 Satz 3 BauGB-E ermöglicht damit bei
Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ergänzende
Klimaanpassungsanforderungen zu stellen, ohne dass es hierfür eines Bebauungsplans bedarf.
Bestehende Baurechte sowie der geltende Zulässigkeitsmaßstab bleiben unberührt. Als
mögliche Anforderungen kommen etwa Versickerungsanlagen,
Dachbegrünung, Baumpflanzungen oder hochwasserresistente Baustoffe in Betracht.
Diese gelten unabhängig vom Einfügungsgebot und unterliegen dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Klimaanpassungskonzepte, Klimarisikoanalysen, Starkregenkarten oder
Hitzebelastungskarten können den jeweiligen Anpassungsbedarf belegen. Die
Gemeinden werden im Wege des Einvernehmenserfordernisses gemäß § 36
Absatz 1 BauGB in das bauaufsichtliche Verfahren einbezogen. Das gemeindliche
Einvernehmen erstreckt sich ebenfalls auf die ergänzenden Anforderungen
nach § 34 Absatz 1 Satz 3 BauGB. Nach dem neuen § 34 Absatz 1 Satz 4
BauGB wird den Gemeinden ermöglicht die Anforderungen per Satzung
allgemein zu regeln; § 34 Absatz 1 Sätze 5 und 6 BauGB-E regeln deren
Bekanntmachung und Internetveröffentlichung.
47. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a0 – neu – (§ 34 Absatz 3b Satz 2 – neu –
BauGB)
Vor Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
‚a0) Nach Absatz 3b Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Bei Abweichungen nach Satz 1 kann der Flächennutzungsplan im Wege
der Berichtigung angepasst werden.“ ‘
Begründung:
Nach § 34 Absatz 3b BauGB können mit Zustimmung der Gemeinde
Abweichungen vom Umgebungsrahmen im unbeplanten Innenbereich zugelassen
werden. Diese Abweichungen können den Darstellungen des
Flächennutzungsplans widersprechen. Damit der Flächennutzungsplan seine Steuerungsfunktion
nicht verliert, wird der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt, den
Flächennutzungsplan nachträglich zu berichtigen, ohne ein eigenständiges
Flächennutzungsplanänderungsverfahren durchführen zu müssen.
48. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35
Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9 BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 << … weiter wie Vorlage … >>
bb) In den Nummern 8 und 9 wird jeweils nach der Angabe
„Strahlungsenergie“ die Angabe „zur Erzeugung von Strom und Wärme“
eingefügt.‘
Begründung:
Der Privilegierungstatbestand für sog. Agri-Photovoltaikanlagen in § 35
Absatz 1 Nummer 9 BauGB verweist hinsichtlich bestimmter Anforderungen auf
§ 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), der sich auf Solaranlagen zur
Stromgewinnung bezieht. Unklar ist daher, ob von der Privilegierung auch
Solarthermie-Anlagen zur Gewinnung von Wärme erfasst werden. Zwar bezieht
sich die Regelung in § 35 Absatz 1 Nummer 9 BauGB allgemein auf den
übergeordneten Begriff „Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie“, der nach
allgemeinem Verständnis sowohl Photovoltaikanlagen zur Energieerzeugung
als auch solarthermische Anlagen zur Erzeugung von Wärme erfasst.
Andererseits legt der Verweis auf das EEG mit seiner Begriffsbestimmung in § 3
Nummer 41 EEG eine Beschränkung des Privilegierungstatbestandes auf
Photovoltaikanlagen nahe. Da letzteres nicht gewollt sein kann, sollte im Rahmen
der laufenden BauGB-Novelle nunmehr klargestellt werden, dass auch
Solarthermie-Anlagen zur Wärmegewinnung grundsätzlich vom
Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz 1 Nummer 9 BauGB erfasst werden können.
Entsprechend soll auch der Privilegierungstatbestand in § 35 Absatz 1 Nummer 8
BauGB zur Nutzung solarer Strahlungsenergie an Gebäuden sowie an
Verkehrswegen klarstellend geändert werden.
49. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35
Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird << … weiter wie Vorlage … >>.
bb) In Nummer 8 Buchstabe b wird nach der Angabe „Fahrbahn,“ die
Angabe „wobei die Zu- und Abgänge von bestehenden oder
planfestgestellten Querungsmöglichkeiten für Wildtiere freizuhalten sind,“
eingefügt.‘
Begründung:
Die Durchlässigkeit der in der Regel bandartigen Strukturen von PV
Freiflächenanlagen entlang von Schienenwegen und Autobahnen soll auf diese Weise
sichergestellt und der Lebensraum-Zerschneidung von Wildtieren
entgegengewirkt werden. Hierfür ist die explizite Freihaltung der betreffenden Zu- und
Abgänge von Querungsmöglichkeiten für Wildtiere sachgerecht.
50. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35
Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird << … weiter wie Vorlage … >>.
bb) Nummer 12 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe „steht“ wird die Angabe „vollständig“
eingefügt.
bbb) Die Angabe „höchstens 200 Metern“ wird durch die Angabe
„mindestens 100 Metern und höchstens 250 Metern“ ersetzt.‘
Begründung:
Aus Rechtssicherheitsgründen bedarf es in § 35 Absatz 1 Nummer 12
Buchstabe a BauGB einer gesetzlichen Klarstellung, dass Batteriespeicherprojekte
vollständig innerhalb des festgeschriebenen Radius zum Umspannwerk liegen
müssen. Andernfalls bleibt ein Ausnutzen der Regelung zum Zwecke der
weitläufigen, privilegierten Errichtung von großen Batteriespeicherprojekten auch
außerhalb des gesetzten Radius zu befürchten.
Die durch den Referentenentwurf zu § 35 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a
BauGB beabsichtige Einführung des Mindestabstands zu Umspannwerken
wird zur Sicherung der Ausbaufähigkeit der Umspannwerke und damit zur
Sicherstellung der Energiewende für zwingend notwendig erachtet und ist daher
wieder aufzunehmen.
Da sowohl hierdurch als auch durch die erforderliche Klarstellung zum
Außenrand der Privilegierung ein großer Teil der privilegierten Fläche für
Batteriespeicher verloren geht und lediglich ein privilegierter Bereich von 100 m
übrigbleiben würde, wird angeregt die Außengrenze auf 250 m zu erweitern, um
Batteriespeicherprojekten so trotz des Schutzes der Umspannwerke
ausreichend Fläche zur Planung im privilegierten Bereich zur Verfügung zu stellen.
51. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a
BauGB)
a) Der Bundesrat erkennt das berechtigte Interesse der Netzbetreiber an,
Flächen im unmittelbaren Umfeld von Umspannanlagen für deren künftige
Erweiterung und Weiterentwicklung freizuhalten.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu
achten, dass bei einer möglichen Einführung eines Mindestabstands für
Batteriespeicheranlagen zu Umspannanlagen im Rahmen des § 35 Absatz 1
Nummer 12 Buchstabe a BauGB zwischen klassischen Umspannanlagen
und Netzanschlüssen über einzelne Leitungsmasten sachgerecht zu
differenzieren ist. Für Batteriespeicheranlagen, deren Netzanschluss über
einen Mastanschluss erfolgt, sollte von einem pauschalen Mindestabstand
abgesehen werden, sofern keine konkreten betrieblichen,
sicherheitstechnischen oder netztechnischen Gründe entgegenstehen.
Begründung:
Ein Mindestabstand zwischen Batteriespeicheranlagen und klassischen
Umspannanlagen kann sachgerecht sein, um Flächen für einen perspektivisch
erforderlichen Ausbau oder eine Erweiterung der Umspannanlage freizuhalten.
Eine insofern zunächst im Referentenentwurf zu dem vorliegenden
Gesetzentwurf vorgesehene und weiterhin im parlamentarischen Raum diskutierte
pauschale Mindestabstandsregelung für sämtliche Formen des Netzanschlusses
würde den unterschiedlichen tatsächlichen und technischen Gegebenheiten
jedoch nicht hinreichend Rechnung tragen.
Bei Netzanschlüssen über einzelne Leitungsmasten besteht regelmäßig kein mit
klassischen Umspannanlagen vergleichbarer Erweiterungs- und Flächenbedarf.
In diesen Fällen ist es sowohl aus wirtschaftlichen Gründen als auch im
Interesse einer möglichst flächensparenden Ausgestaltung sinnvoll, die
Batteriespeicheranlage in unmittelbarer räumlicher Nähe zum
Netzanschlusspunkt zu errichten. Ein pauschaler Mindestabstand würde zusätzliche
Leitungswege, eine größere Flächeninanspruchnahme, höhere Netzanschlusskosten und
zusätzliche elektrische Verluste verursachen, ohne dass dem regelmäßig ein
entsprechender betrieblicher oder netztechnischer Nutzen gegenübersteht.
Gleichwohl müssen auch bei Mastanschlüssen die berechtigten Belange des
sicheren Netzbetriebs gewahrt bleiben. Insbesondere dürfen die Schutzstreifen
der Leitung sowie die für Betrieb, Wartung und Instandsetzung erforderlichen
Zugangs- und Arbeitsflächen nicht beeinträchtigt werden. Zudem müssen im
Störungsfall, etwa bei einem Mastschaden oder Mastumbruch, ausreichend
Flächen für die Errichtung notwendiger Provisorien oder Störfallgestänge zur
Verfügung stehen. Auch konkret absehbare Ersatzneubau- oder
Änderungsmaßnahmen, einschließlich möglicher kleinräumiger Verschiebungen der
Leitungstrasse, sind angemessen zu berücksichtigen. Diese Belange lassen sich
jedoch sachgerechter im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung als durch
einen pauschalen Mindestabstand wahren.
52. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd – neu – (§ 35
Absatz 1 Nummer 13 – neu – BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird << … weiter wie Vorlage … >>.
bb) In Nummer 11 wird die Angabe „steht oder“ durch die Angabe
„steht,“ ersetzt.
cc) In Nummer 12 Buchstabe c wird die Angabe „Quadratmeter.“ durch
die Angabe „Quadratmeter oder“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. Einrichtungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des
Zivilschutzes sowie Rettungsdienststandorte, wenn das
Vorhaben von einer Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder in deren Auftrag errichtet, geändert
oder zur Nutzung als Einrichtung nach Halbsatz 1 umgenutzt
wird; dies gilt auch für die Änderung eines zulässigerweise
errichteten Gebäudes zu einer Einrichtung der Feuerwehr, des
Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes oder zu einem
Rettungsdienststandort.“ ‘
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist
Dreifachbuchstabe eee zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine neue Nummer 7 in § 35 Absatz 4 Satz 1
BauGB-E vor (Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe eee). Danach sollen die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung einer Einrichtung, die der Erfüllung der Aufgaben einer Feuerwehr oder
eines Rettungsdienstes dienen, durch oder im Auftrag der Gemeinde oder einer
sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts im Außenbereich privilegiert
sein. Diese Privilegierung erfolgt als Teilprivilegierung nach § 35 Absatz 4
BauGB.
Die Verortung in § 35 Absatz 4 BauGB ist unzureichend. § 35 Absatz 4
BauGB begründet keine echte Privilegierung, sondern erleichtert lediglich die
Zulässigkeit von Vorhaben in bestimmten Fällen: Das Vorhaben muss einem
zulässigerweise errichteten Gebäude dienen. Eine Neuansiedlung im
Außenbereich und die Umnutzung bestehender Gebäude – etwa leer gefallener
Gewerbebauten oder landwirtschaftlicher Anlagen – zu Feuerwehr- oder
Rettungsdienststandorten ließe die Teilprivilegierung nicht zu.
Der entscheidende Unterschied zur Vollprivilegierung nach § 35 Absatz 1
BauGB liegt in der Rechtsfolge: Vollprivilegierte Vorhaben sind zulässig,
sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert
ist. Der Vorhabensträger muss nicht nachweisen, dass das Vorhaben einem
bestehenden Gebäude dient. Gerade diese Möglichkeit benötigen Kommunen im
verdichteten Raum: Flächenknappheit und die Notwendigkeit, vorhandenen
Gebäudebestand sinnvoll umzunutzen, erfordern planungsrechtliche
Flexibilität, die § 35 Absatz 4 BauGB nicht in hinreichendem Maße bietet.
Zudem weist der gewählte Begriff „Rettungsdienst“ terminologische
Unschärfen auf.
In Bayern bezeichnet die „Rettungswache“ nur rund um die Uhr besetzte
Standorte; zeitweise besetzte Stellplätze und Rettungsdienststandorte anderer
Länder werden von dem Begriff nicht zweifelsfrei erfasst. Ein bundesweit
einheitlich anwendbarer neutraler Sammelbegriff („Rettungsdienststandorte“ und
„Einrichtungen der Feuerwehr“) vermeidet Vollzugsunsicherheiten.
Feuerwehren und Rettungsdienste sind der Inbegriff kommunaler
Daseinsvorsorge. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht in
Randnummer 2118 ausdrücklich vor, Privilegierungen für Projekte der Daseinsvorsorge
zu ermöglichen. Diesem Auftrag wird durch die vorgeschlagene
Vollprivilegierung nach § 35 Absatz 1 Nummer 13 – neu – BauGB entsprochen.
Die Aufnahme in § 35 Absatz 1 BauGB fügt sich systemkonform ein: Die
Vorschrift enthält bereits Privilegierungstatbestände für Vorhaben, die
typischerweise auf Standorte im Außenbereich angewiesen sind oder dem Gemeinwohl
in besonderer Weise dienen. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie in
Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes schließt das Recht ein,
eigenverantwortlich für den kommunalen Brandschutz zu sorgen. Eine bundesrechtliche
Regelung, die Kommunen zwingt, im aufwendigen Ausnahmeverfahren öffentliche
Belange zu widerlegen, die bei Feuerwehrstandorten schlechthin nicht
entgegenstehen können, untergräbt dieses Recht systemwidrig.
Unerwünschten Standorten kann weiterhin durch § 35 Absatz 3 BauGB
begegnet werden. Die Vollprivilegierung führt nicht zu einer unkontrollierten
Zulassung solcher Vorhaben. Sie stellt lediglich sicher, dass Feuerwehr und
Rettungsdienst sowie Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes im
Außenbereich keinen unverhältnismäßigen planungsrechtlichen Hürden begegnen,
die für diese unverzichtbaren Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge
sachlich nicht gerechtfertigt sind.
53. Zu Artikel 1 Nummer 35 (§ 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d BauGB) und
Nummer 82 (§ 246d BauGB)
Der Bundesrat begrüßt, dass der vorliegende Gesetzentwurf in der Neufassung
des § 246d Absatz 4 BauGB die Problematik des „räumlich-funktionalen“
Zusammenhangs in Verbindung mit Satelliten-Blockheizkraftwerken erkannt und
mit dem Tatbestandsmerkmal der „räumlichen Nähe“ einen sachgerechteren
Anknüpfungspunkt vorgesehen hat.
Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der aktuelle Gesetzentwurf die Potenziale
der Bioenergie als steuerbarer erneuerbarer Energieträger nur unzureichend
ausschöpft. Biogas leistet aufgrund seiner Speicherbarkeit und flexiblen
Einsatzfähigkeit einen systemrelevanten Beitrag zur Versorgungssicherheit und zur
Integration Erneuerbarer Energien im Energiesystem.
Der Bundesrat bemängelt, dass die Sonderregelungen für Biogasanlagen
weiterhin befristet bleiben. Zur Sicherung von Planungs- und Investitionssicherheit
sowie zur Stärkung des weiteren Ausbaus der nachhaltigen energetischen
Nutzung von Biomasse – insbesondere Rest- und Abfallstoffe – bittet der
Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelungen in § 246d BauGB zu
entfristen, so wie es bereits im Referentenentwurf vorgesehen war.
Darüber hinaus hält der Bundesrat die Begrenzung der Biogaskapazität auf
2,3 Millionen Normkubikmeter pro Jahr für nicht mehr zeitgemäß. Um
wirtschaftlich und technisch sinnvolle Erzeugungspotenziale zu nutzen, ist im
weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Anhebung oder sachgerechte
Anpassung der Grenze in § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d BauGB
erfolgen kann.
Begründung:
Bioenergie ist neben Wind- und Solarenergie ein unverzichtbarer Baustein der
erneuerbaren Energieversorgung. Sie trägt nicht nur zur Erreichung der Klima-
und Energieziele bei, sondern erhöht auch die Resilienz des Energiesystems,
weil sie wetterunabhängig, speicherbar und bedarfsgerecht einsetzbar ist. Der
Gesetzentwurf greift die Problematik des räumlichen Zusammenhangs bei
Satelliten-Blockheizkraftwerken auf und sieht eine Verlängerung der
befristeten Sonderregelung vor. Er berücksichtigt jedoch die systemischen
Flexibilitätspotenziale der Bioenergie, insbesondere ihre Funktion als regelbare
Ergänzung zu fluktuierenden Energiequellen, nur unzureichend. Die Befristung der
Sonderregelungen erzeugt weiterhin Rechtsunsicherheit und hemmt
Investitionen. Gerade bei kapitalintensiven Vorhaben mit langen
Amortisationszeiträumen ist ein verlässlicher und dauerhaft angelegter Rechtsrahmen
erforderlich.
Die bestehende Kapazitätsgrenze in § 35 Absatz 1 wirkt zudem als strukturelle
Beschränkung für die weitere Flexibilisierung und Effizienzsteigerung. Eine
moderate Öffnung der Grenze würde es ermöglichen, vorhandene Anlagen
besser auszulasten, Reststoffe und Nebenprodukte stärker zu nutzen und
zusätzliche erneuerbare Energie bereitzustellen.
54. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe c (§ 35 Absatz 3 Satz 3a ‒ neu ‒ BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
‚c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden << … weiter wie Vorlage … >>
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 3 gilt nicht für Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit
Mobilfunkdienstleistungen.“ ‘
Begründung:
Der flächendeckende Ausbau des Mobilfunks ist für Wirtschaft, öffentliche
Sicherheit und den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Diensten von
zentraler Bedeutung. Sowohl die Länder als auch die Bundesregierung haben sich
wiederholt für eine Beschleunigung des Telekommunikationsausbaus
ausgesprochen, so auch im Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung sowie in dem am 8. Juni 2026 unterzeichneten
Memorandum of Understanding „Bestes Netz für Deutschland“.
Daher sollten bauplanungsrechtliche Hürden bei Vorhaben im Außenbereich
möglichst abgebaut werden. Dies betrifft die gegenwärtige Regelung in § 35
Absatz 3 Satz 3 BauGB. Die Ausweisung von Konzentrationsflächen ist für
den Mobilfunkausbau ungeeignet. Im Mobilfunkausbau geht es gerade um die
Verteilung der Mobilfunkstandorte in der Fläche. Mit einer Konzentration von
Mobilfunkmasten in einem bestimmten Bereich lässt sich das Ziel einer
flächendeckenden Mobilfunkversorgung nicht erreichen.
Funkwellen breiten sich von der Antenne wie konzentrische Wellen in einem
Wasserbecken aus. Aufgrund physikalischer und technischer Gegebenheiten
(Ausbreitung, Abschattung, Dämpfung von Funkwellen und topographische
Effekte) ist die Festlegung von Konzentrationsflächen daher für
Mobilfunkstandorte ungeeignet. Eine flächendeckende Netzabdeckung und eine effiziente
Funkwellenausbreitung erfordern den Einsatz verteilter Standorte. Zudem sind
bei der Auswahl geeigneter Standorte zahlreiche komplexe technische,
betriebliche und planerische Faktoren zu berücksichtigen. Die Festlegung von
Konzentrationsflächen kann daher zur faktischen Unmöglichkeit einer
flächendeckenden Mobilfunkversorgung führen. Des Weiteren wurden Fälle bekannt,
in denen durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen missbräuchlich die
Errichtung von Mobilfunkanlagen im Gemeindegebiet verhindert wurde
(unzulässige Verhinderungsplanung).
Zur Schaffung von Rechtssicherheit, zur Beschleunigung des
Mobilfunkinfrastrukturausbaus und zur Vermeidung technisch-physikalisch unzulänglicher
Vorgaben sollten Mobilfunkanlagen daher von § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB
ausgenommen werden.
55. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa1 – neu – (§ 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa ist der folgende Dreifachbuchstabe aaa1 einzufügen:
‚aaa1) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher
Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet
worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf
und
c) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu
errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner
Familie genutzt wird,“ ‘
Begründung:
Die Änderung des § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BauGB verfolgt den
Zweck, bestehende Wohnungsbaupotentiale maßvoll auch im Außenbereich zu
heben und Bürokratie für die Genehmigungsbehörden abzubauen.
Zum einen soll das in § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c BauGB
geregelte Erfordernis der längeren Selbstnutzung des vorhandenen
Wohngebäudes durch den Eigentümer im Fall der Neuerrichtung eines Ersatzwohnhauses
wegfallen. Dies hatte bereits die Baulandkommission im Jahr 2019
vorgeschlagen (vgl. Handlungsempfehlungen der Baulandkommission, Seite 9).
Zum anderen soll die Beschränkung der Selbstnutzung auf den bisherigen
Eigentümer oder dessen Erben (§ 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
BauGB) aufgegeben werden. Künftig soll es genügen, dass das Gebäude vom
Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird, auch wenn der Eigentümer
zuvor wechselt. Eine Vermietung an familienfremde Personen wird auch
weiterhin ausgeschlossen. Bei einem Wohngebäude, das zulässigerweise errichtet
worden ist, ist es für die Frage der Neuerrichtung eines gleichartigen
Wohngebäudes nicht entscheidend, ob das neue Gebäude in der Hand der Familie
bleibt. Maßgebend ist die Ausnutzung bestehender Möglichkeiten der
Wohnraumversorgung. Am Bauvolumen, der Nutzung und der Funktion des zu
ersetzenden Gebäudes ändert sich nichts; es erfolgt keine zusätzliche Versiegelung
von Fläche.
56. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe ccc Vierfachbuchstabe bbbb – neu – (§ 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5
einleitender Satzteil und Buchstabe c BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc
ist durch den folgenden Dreifachbuchstaben ccc zu ersetzen:
‚ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaaa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „zwei Wohnungen“
<< … weiter wie Vorlage … >>
bbbb) In Buchstabe c ist die Angabe „bisherigen“ zu streichen.‘
Begründung:
Für zusätzlichen Wohnungsbau ist die Ausnutzung aller bestehender
Möglichkeiten der Wohnraumversorgung erforderlich, im maßvollen Umfang auch im
Außenbereich. Bei einem Wohngebäude, das zulässigerweise errichtet worden
ist, ist es für die Frage der Erweiterung nicht entscheidend, ob das vorhandene
Wohngebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie genutzt wird.
Künftig soll es genügen, dass das erweiterte Gebäude vom Eigentümer oder
seiner Familie selbst genutzt wird, auch wenn der Eigentümer zuvor wechselt.
Hierzu soll in § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c BauGB das Wort
„bisherigen“ gestrichen werden. Eine Vermietung des Gebäudes oder der neu
errichteten Wohnung an familienfremde Personen, auch als Ferienwohnung, ist
dagegen auch weiterhin ausgeschlossen.
Die bereits im Gesetzentwurf enthaltene Änderung der Vorschrift wird
unverändert übernommen.
57. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d1 – neu – (§ 35 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2
BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d ist der folgende Buchstabe d1
einzufügen:
‚d1) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ durch die Angabe
„Absätzen 1, 1a bis 4“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „Nummer 9 bis 12“ die
Angabe „und nach Absatz 1a“ eingefügt.‘
Begründung:
Der Gesetzentwurf beinhaltet mit § 35 Absatz 1a i. V. m. § 5 Absatz 5
BauGB-E eine Aufwertung des Flächennutzungsplans für den Außenbereich zu
einer einstufigen Planung und zielt dabei insbesondere auf
Transformationsvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien und der Elektromobilität
sowie auf Rechenzentren ab. Die Regelung soll den Gemeinden die Möglichkeit
geben, im Außenbereich Sonderbauflächen darzustellen, in denen
Darstellungen zur Art der baulichen Nutzung die Rechtswirkung des § 35 Absatz 1a
BauGB-E zukommen soll und sich damit im Ergebnis wie eine gesetzliche
Privilegierung auswirken.
§ 35 Absatz 5 Satz 1 BauGB sieht für die nach § 35 Absätze 1 bis 4 BauGB
zulässigen Vorhaben eine flächensparende, die Bodenversiegelung auf das
notwendige Maß begrenzende und den Außenbereich schonende Bauweise vor.
Wegen der möglicherweise weitreichenden Inanspruchnahme des
Außenbereichs durch Vorhaben nach § 35 Absatz 1a i. V. m. § 5 Absatz 5 BauGB-E
sollte die bauplanungsrechtliche Verpflichtung nach § 35 Absatz 5 Satz 1
BauGB auch für die neue Privilegierungsregelung gelten.
Zum Zwecke einer Harmonisierung mit im Außenbereich privilegierten
Vorhaben, für deren Zulassung eine Rückbauverpflichtung nach § 35 Absatz 5
Satz 2 BauGB Voraussetzung ist, sollte zudem vor dem Hintergrund eines
möglichst umfassenden Außenbereichsschutzes eine Ausweitung der Regelung
des § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB auf § 35 Absatz 1a BauGB-E erfolgen.
58. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe a (§ 44 Absatz 3 Satz 3 BauGB),
Nummer 40 (§ 64 Absatz 2 Satz 3 BauGB), Nummer 44 (§ 99 Absatz 3 Satz 1
BauGB), Nummer 46 (§ 129 Absatz 1 Satz 3) und Nummer 46a – neu – (§ 133
Absatz 3 Satz 4 und § 135 Absatz 3 Satz 3 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 37 Buchstabe a § 44 Absatz 3 Satz 3 ist jeweils die Angabe
„Prozent“ durch die Angabe „Prozentpunkte“ zu ersetzen.
b) In Nummer 40 § 64 Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe „Prozent“ durch die
Angabe „Prozentpunkte“ zu ersetzen.
c) In Nummer 44 § 99 Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Prozent“ durch die
Angabe „Prozentpunkte“ zu ersetzen.
d) In Nummer 46 ist die Angabe „ , § 133 Absatz 3 Satz 4 und § 135 Absatz 3
Satz 3 wird jeweils“ durch die Angabe „wird“ zu ersetzen.
e) Nach Nummer 46 ist die folgende Nummer 46a einzufügen:
‚46a. In § 133 Absatz 3 Satz 4 und § 135 Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die
Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozentpunkte“ ersetzt.‘
Begründung:
Der bisherige Begriff „vom Hundert“ sollte in „Prozentpunkte“ geändert
werden. Dadurch kommt das gesetzgeberisch Gewollte, dass bei einem
Basiszinssatz von derzeit 1,27 Prozent eine Verzinsung in Höhe von 3,27 Prozent
erfolgt, eindeutiger zum Ausdruck. Mit dem Begriff „Prozent“ wäre auch ein
Zinssatz von 1,2954 Prozent denkbar. Dies wurde bereits in der
Länderanhörung zum Gesetzentwurf vorgebracht.
Die Formulierung „Prozentpunkte“ entspricht im Übrigen den Regelungen des
BGB.
Die Änderung berührt hinsichtlich Artikel 1 Nummer 46 lediglich die §§ 133
Absatz 3 Satz 4 und 135 Absatz 3 Satz 3 BauGB, da nur diese beiden
Regelungen die Höhe einer Verzinsung vorgeben („2 vom Hundert über dem
Basiszinssatz“). § 129 Absatz 1 Satz 3 bestimmt indessen, dass Gemeinden
mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes tragen. Hier
nimmt die Angabe „vom Hundert“ eine andere Bedeutung ein.
Die Änderung betrifft nicht die mit der Bundesratsdrucksache beabsichtigte
Anpassung des § 129 Absatz 1 Satz 3 BauGB-E. Nummer 46 war daher
insoweit zu ändern, als dass die neue Nummer 46a. nunmehr die inhaltlichen
Änderungen der §§ 133 und 135 gesondert regelt.
In § 129 Absatz 1 Satz 3 BauGB kann die ursprüngliche Änderung von „vom
Hundert“ in „Prozent“ beibehalten werden. Eine Trennung des § 129 Absatz 1
Satz 3 BauGB und der §§ 133 Absatz 3 Satz 4 und 135 Absatz 3 Satz 3 BauGB
ist daher erforderlich.
59. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 58a Überschrift, Satz 1 und Satz 3 BauGB)
Artikel 1 Nummer 39 § 58a ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „in Gebieten mit einem angespannten
Wohnungsmarkt“ zu streichen.
b) In Satz 1 ist die Angabe „In einem Gebiet mit einem angespannten
Wohnungsmarkt, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß § 47 nach
§ 201a bestimmt ist, kann die Gemeinde“ durch die Angabe „Die Gemeinde
kann“ zu ersetzen.
c) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
§ 58a BauGB-E führt den sozialen Flächenbeitrag im Rahmen der
Baulandumlegung ein, beschränkt dieses Instrument jedoch auf Gemeinden mit förmlich
festgestelltem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a BauGB. Diese
Beschränkung ist nicht gerechtfertigt und schränkt die kommunale
Handlungsfähigkeit zur Schaffung von Sozialwohnungen unnötig ein.
Der Bedarf an sozialem Wohnungsbau ist nicht auf Gebiete mit förmlich
festgestelltem angespanntem Wohnungsmarkt begrenzt. Auch in Gemeinden, die
die Voraussetzungen des § 201a BauGB nicht erfüllen oder in denen ein
entsprechendes Verfahren nicht eingeleitet wurde, besteht ein erheblicher Bedarf
an sozialem Wohnungsbau und ein berechtigtes kommunalpolitisches
Interesse, diesen durch planungsrechtliche Instrumente zu fördern. Die Feststellung
eines angespannten Wohnungsmarkts erfordert zudem einen erheblichen
administrativen Aufwand und ist zeitlich auf fünf Jahre begrenzt; dadurch entstehen
Schutzlücken und Vollzugsunsicherheiten.
Durch die Entkoppelung von § 201a BauGB wird der soziale Flächenbeitrag
als allgemein verfügbares Instrument der Baulandumlegung ausgestaltet.
Dieses können alle Gemeinden bedarfsgerecht und ohne vorgeschaltete
administrative Hürden einsetzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58a
BauGB-E – insbesondere die Zweckbindung der zugeteilten Fläche für den
sozialen Wohnungsbau und die Verpflichtung zur zeitnahen Realisierung –
stellen weiterhin sicher, dass das Instrument zielgerichtet eingesetzt wird.
Die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle Gemeinden stärkt das
kommunale Planungsrecht, reduziert den Verwaltungsaufwand und entfaltet
einen breiteren wohnungsbaupolitischen Impuls. Sie steht im Einklang mit dem
Ziel des Gesetzentwurfs, Wohnungsbau zu fördern und bürokratische
Hemmnisse abzubauen.
60. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 58a BauGB)
Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung, den Bau bezahlbaren und geförderten
Wohnraums zu unterstützen. Zur Wahrung der Rechtssicherheit und zur
Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen der Vorhabenträger bittet er jedoch
im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, bundesgesetzlich klarere
Kriterien und Obergrenzen für die Ausgestaltung des sozialen Flächenbeitrags
vorzusehen.
Begründung:
Die Zielsetzung, die Schaffung von bezahlbarem und gefördertem Wohnraum
zu unterstützen, wird begrüßt. Um eine rechtssichere und einheitliche
Anwendung sicherzustellen, sollten jedoch bundesgesetzliche Leitplanken vorgesehen
werden. Ohne hinreichend bestimmte Kriterien besteht die Gefahr
unterschiedlicher kommunaler Anforderungen und damit verbundener
Rechtsunsicherheiten für Vorhabenträger. Klare Vorgaben können dazu beitragen, die Akzeptanz
und Praktikabilität der Regelung zu erhöhen.
61. Zu Artikel 1 Nummer 43a – neu – (§ 89 Absatz 3 Satz 1a – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 43 ist die folgende Nummer 43a einzufügen:
,43a. Nach § 89 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Liegt das Grundstück im Gebiet einer Satzung nach § 172 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, gilt § 27 Absatz 2 für den Inhalt der Verpflichtung
nach Satz 1 sinngemäß.“ ‘
Begründung:
§ 89 Absatz 3 BauGB regelt unter anderem den Inhalt der Veräußerungspflicht
der Gemeinde nach dem Erwerb eines Grundstücks durch Ausübung eines
Vorkaufsrechts. Durch den Verweis auf § 27 Absatz 2 BauGB-E wird
sichergestellt, dass dem Käufer bei der gemeindlichen Veräußerung von
Grundstücken in Gebieten mit sozialer Erhaltungssatzung Verpflichtungen zur künftigen
Einhaltung der Satzungsziele entsprechend den Anforderungen an
Abwendungserklärungen bzw. -vereinbarungen auferlegt werden können. Damit wird
auf Veräußerungsebene eine der wesentlichen Nebenfolgen des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 korrigiert und die derzeit
unter Milieuschutzgesichtspunkten bestehende Lücke im Vorkaufrechtssystem
des BauGB beseitigt.
62. Zu Artikel 1 Nummer 43a – neu – (§ 97 Absatz 2 Satz 4 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 43 ist die folgende Nummer 43a einzufügen:
‚43a. In § 97 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe
„ , elektronisch“ eingefügt.‘
Begründung:
Mit der Änderung wird das Enteignungsverfahren punktuell für die
elektronische Kommunikation geöffnet.
Gegenstand ist hier die Art der Entschädigung, nicht der
Entschädigungsanspruch als solcher. Der Eigentümer kann mit seinem Antrag die Art der
Entschädigung beeinflussen. Aufgrund der langlaufenden Verfahren dürfte sich
der Betroffene bereits hinreichend mit den unterschiedlichen Arten der
Entschädigung auseinandergesetzt haben, sodass eine „Übersicherung“ des
Antrags durch die Schriftform nicht angezeigt ist.
63. Zu Artikel 1 Nummer 44a – neu – (§ 100 Absatz 7 BauGB) und Nummer 44b
– neu – (§ 101 Absatz 2 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 44 sind die folgenden Nummern 44a und 44b
einzufügen:
‚44a. In § 100 Absatz 7 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe
„ , elektronisch“ eingefügt.
44b. In § 101 Absatz 2 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe
„ , elektronisch“ eingefügt.‘
Begründung:
Mit der Änderung wird das Enteignungsverfahren punktuell für die
elektronische Kommunikation geöffnet.
Gegenstand ist hier die Art der Entschädigung, nicht der
Entschädigungsanspruch als solcher. Der Eigentümer kann mit seinem Antrag die Art der
Entschädigung beeinflussen. Aufgrund der langlaufenden Verfahren dürfte sich
der Betroffene bereits hinreichend mit den unterschiedlichen Arten der
Entschädigung auseinandergesetzt haben, sodass eine „Übersicherung“ des
Antrags durch die Schriftform nicht angezeigt ist.
64. Zu Artikel 1 Nummer 45 (§ 108 BauGB)
Artikel 1 Nummer 45 ist durch die folgende Nummer 45 zu ersetzen:
‚45. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 << ... weiter wie Vorlage ... >>
b) In Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe
„oder elektronisch“ eingefügt.‘
Begründung:
Mit der Änderung wird das Enteignungsverfahren punktuell für die
elektronische Kommunikation geöffnet.
Es wird die Erhebung von Einwendungen im Enteignungsverfahren
vereinfacht, indem diese fortan auch elektronisch, zum Beispiel als elektronisches
Dokument, eingereicht werden können. Zwar handelt es sich beim
Enteignungsverfahren um eines, an dessen Ende erhebliche Rechtsänderungen stehen
können, gleichwohl ist die Behörde im Rahmen der Amtsermittlung zur
umfassenden Aufklärung des Sachverhalts angehalten, sodass auch etwaige Zweifel
an der Erklärung in Rahmen der Amtsermittlung ausgeräumt werden können.
Die Einwendungen des Betroffenen bedürften daher keiner gesteigerten
„Absicherung“ durch die Schriftform.
65. Zu Artikel 1 Nummer 45a – neu – (§ 109 Absatz 1 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 45 ist die folgende Nummer 45a einzufügen:
‚45a. In § 109 Absatz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder
elektronisch“ eingefügt.‘
Begründung:
Mit der Änderung wird das Enteignungsverfahren punktuell für die
elektronische Kommunikation geöffnet.
Die Genehmigung der in § 51 BauGB bezeichneten Rechtsvorgänge kann auch
elektronisch, zum Beispiel als elektronisches Dokument, erfolgen. Unter
anderem verweist § 109 Absatz 4 BauGB auf § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 BauGB;
dieser sieht eine Genehmigungsfiktion für die entsprechenden Anträge im
Rahmen des BauGB-Verfahrens vor (das EEG NRW hat beispielsweise keine
entsprechende Regelung). Wenn jedoch hier bereits der Weg für eine Fiktion
der Genehmigung eröffnet ist, deren Eintritt nach § 42a Absatz 3 VwVfG nur
auf Verlangen zu bescheinigen ist, werden seitens des BauGB-Gesetzgebers an
diese Genehmigung keine gesteigerten formalen Anforderungen gestellt.
Insofern kann hiernach auf die Schriftform verzichtet werden.
Der Bundesrat regt ergänzend an, die Änderung auch in § 51 BauGB
entsprechend vorzunehmen.
66. Zu Artikel 1 Nummer 47 (§ 135a Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 BauGB) und
Nummer 48 (§ 135d Absatz 2 Satz 1 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 47 § 135a Absatz 3 Satz 2 und 3 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Die Gemeinde erhebt einen Kostenerstattungsbetrag zur Deckung ihres
Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der erforderlichen
Kosten für deren Planung, Unterhaltung sowie für die Flächenbereitstellung
unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten“
b) Nummer 48 § 135d Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Die Ersatzzahlung bemisst sich entsprechend § 135a Absatz 3 Satz 2 nach
den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren
Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für
deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter
Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
In der Praxis sind für eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen Pflege- bzw.
Unterhaltungszeiträume erforderlich, die über fünf Jahre hinausgehen. Gesonderte
vertragliche Vereinbarungen mit Grundstückseigentümern würden
insbesondere bei Angebotsbebauungsplänen zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand
führen.
Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht eine einheitliche Handhabung der
Kostenerstattung, entlastet die Verwaltungspraxis und stellt sicher, dass die der
öffentlichen Hand bei der Maßnahmendurchführung entstehenden Personal-
und Verwaltungskosten refinanziert werden.
Zu Buchstabe b:
Die vorgeschlagene Änderung stellt eine Angleichung an die Formulierung zur
Bemessung des Ersatzgeldes in § 15 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG dar. Analog zu
der vorgeschlagenen Anpassung in § 135a Absatz 3 Satz 2 BauGB-E fördert
dies die einheitliche Rechtsanwendung, erleichtert die Verwaltungspraxis und
berücksichtigt adäquat die Personal- und Verwaltungskosten, die der
öffentlichen Hand im Zuge der Maßnahmendurchführung entstehen.
Der Bezug zu § 135a Absatz 3 Satz 3 BauGB-E entfällt in Folge der
vorgeschlagenen Änderung zu § 135a Absatz 3 BauGB-E.
67. Zu Artikel 1 Nummer 49 (§ 135e BauGB)
Der Bundesrat begrüßt die Einführung eines Instruments zur Sicherung und
Entwicklung städtischer Ökosysteme. Er bittet jedoch, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren die verfahrensrechtlichen Anforderungen sowie das Verhältnis
zu bestehenden Bebauungsplänen und naturschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahmen klarer zu regeln.
Begründung:
Die Einführung einer Wiederherstellungssatzung kann einen wichtigen Beitrag
zur Umsetzung der europäischen Wiederherstellungsziele leisten. Für eine
rechtssichere Anwendung sind jedoch weitergehende Klarstellungen
erforderlich. Insbesondere das Verhältnis zu bestehenden Bebauungsplänen, bereits
erbrachten Ausgleichsmaßnahmen sowie die verfahrensrechtlichen
Anforderungen sollten eindeutiger geregelt werden. Dadurch können Rechtsunsicherheiten
für Gemeinden und Vorhabenträger vermieden und die praktische
Umsetzbarkeit der Regelung verbessert werden.
68. Zu Artikel 1 Nummer 49 (§ 135e BauGB)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, kurzfristig in einen
Abstimmungsprozess mit den Ländern und Kommunen zur Definition des sogenannten
„zufriedenstellenden Niveau“ gemäß Artikel 8 der EU-Verordnung zur
Wiederherstellung der Natur einzutreten und das Ergebnis als Definitionsvorschlag der
Europäischen Kommission vorzulegen.
Begründung:
Die EU-Wiederherstellungsverordnung (VO (EU) 2024/1991) sieht vor, dass
die Mitgliedstaaten ein „zufriedenstellendes Niveau“ für städtische
Grünflächen und Baumüberschirmungen in städtischen Ökosystemen festlegen
müssen. Ein später Beginn des Abstimmungsprozesses zwischen Ländern,
Kommunen und Bund zur Definition des „zufriedenstellenden Niveaus“ erst nach
Vorlage eines noch zu erstellenden EU-Orientierungsrahmens würde
Deutschland in eine reaktive Position drängen und die Möglichkeit verringern, eigene
praktische Erfahrungen und regionale Besonderheiten in den europäischen
Orientierungsrahmen einfließen zu lassen. Durch eine frühzeitige, länder- und
kommunenübergreifende Abstimmung können bundesweite Standards
entwickelt werden, die sowohl den lokalen Bedürfnissen als auch den europäischen
Vorgaben gerecht werden. Im Sinne eines vorausschauenden Handelns sind die
Ergebnisse dieses Prozesses als eigener Definitionsvorschlag Deutschlands an
die EU-Kommission zu übermitteln. Dies steigert die Chancen einer
praktikablen und zielgerichteten späteren Umsetzung der Verordnung.
69. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 144
Absatz 1 Nummer 3 – neu – BauGB)
Artikel 1 Nummer 52 ist durch die folgende Nummer 52 zu ersetzen:
,52. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „wird.“ durch die Angabe „wird;“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer eingefügt:
„3. die Verlängerung eines bestehenden schuldrechtlichen
Vertragsverhältnisses über den Gebrauch oder die
Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf
bestimmte Zeit durch ein vertraglich vereinbartes
Gestaltungsrecht.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 << … weiter wie Vorlage … >>
bb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
<< … weiter wie Vorlage … >>‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung in § 144 Absatz 1 BauGB um eine neue
Nummer 3 begründet einen sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt für die
Verlängerung von schuldrechtlichen Vertragsverhältnissen über den Gebrauch
oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils durch die
Ausübung eines vertraglich vereinbarten Gestaltungsrechts.
Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
25. März 2026 ist die Ausübung einseitiger Verlängerungsoptionen in bereits
vor Beginn der Sanierung geschlossenen Mietverträgen nach derzeitiger
Rechtslage nicht von dem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 144 Absatz 1
Nummer 2 BauGB erfasst, da es sich bei solchen Verlängerungsoptionen nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um ein Gestaltungsrecht
handelt und damit nicht um eine – sanierungsrechtlich ohne Weiteres nach
§ 144 Absatz 1 Nummer 2 BauGB bereits genehmigungsbedürftige – neue
Vereinbarung.
Ein sanierungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt für die Verlängerung
bestehender Miet- und Pachtverhältnisse durch Ausübung eines Gestaltungsrechts
im Sanierungsgebiet ist jedoch erforderlich.
Der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt soll das Sanierungsverfahren
gegen Störungen und Erschwerungen durch bestimmte Rechtsvorgänge
absichern, die den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen.
Rechtsvorgänge, die sich erschwerend auf den Ablauf der Sanierung auswirken können
oder den Zielen und Zwecken der Sanierung widersprechen, sollen
unterbunden werden können. Der Genehmigungsvorbehalt dient zudem dem Schutz der
Beteiligten, da er diese daran hindert, in Bezug auf Grundstücke im
Sanierungsgebiet Dispositionen zu treffen, die sich beim weiteren Fortgang der
Sanierung als verfehlt erweisen.
Hinsichtlich der möglichen Auswirkung auf die Durchführung der Sanierung
steht die einseitige Verlängerung eines Miet- oder Pachtverhältnisses dem
Abschluss einer neuen Vereinbarung im Sinne von § 144 Absatz 1 Nummer 2
BauGB gleich. Gerade in Gewerbemietverträgen sind langjährige und mitunter
mehrfache Verlängerungsoptionen zudem verbreitet. Daher muss der
Genehmigungsvorbehalt als wichtiges sanierungsrechtliches Steuerungsinstrument
der Verwaltung auch in diesen Fällen zur Verfügung stehen, um eine wirksame
Kontrolle der Entwicklung im Sanierungsgebiet zu gewährleisten.
70. Zu Artikel 1 Nummer 52 (§ 144 Absatz 4 Nummer 5 und Nummer 6 BauGB)
Artikel 1 Nummer 52 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Neuregelung in § 144 Absatz 4 Nummer 6 BauGB-E
verfolgt gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs den Zweck, das Verfahren
zur Ausübung des Vorkaufsrechts für den Fall des § 24 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 BauGB zu straffen und zu vereinfachen. Hierzu regelt die neu eingefügte
Nummer 6, dass in Konstellationen, in denen ein Grundstück in einem
Sanierungsgebiet liegt und gleichzeitig die Merkmale einer Schrottimmobilie im
Sinne von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BauGB aufweist, das Erfordernis,
einem Kaufvertrag eine sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen, dann
aufgehoben wird, wenn die Gemeinde für dieses Grundstück ein Vorkaufsrecht
nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BauGB auszuüben beabsichtigt. Damit
wird der Kaufvertrag ohne eine sanierungsrechtliche Genehmigung wirksam
und die Gemeinde kann unmittelbar das Vorkaufsrecht ausüben.
Dabei ist § 144 Absatz 4 Nummer 6 BauGB-E in seiner rechtlichen
Konstruktion problematisch und führt zu Rechtsunsicherheiten. Es ist unklar, welche
Rechtsnatur die Erteilung des Negativzeugnisses über den Wegfall des
Genehmigungserfordernisses in Verbindung mit der Mitteilung über die Absicht
der Ausübung des Vorkaufsrechts als reinem Verwaltungsinternum haben soll.
Auch ist unklar, welche Auswirkungen es auf den zunächst grundsätzlich
genehmigungsbedürftigen Kaufvertrag hat, wenn sich die Gemeinde im Laufe des
Prozesses doch gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheidet. Bei einer
späteren Entscheidung gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts droht die
Gemeinde nach der derzeitigen Fassung der Neuregelung jede
Einflussmöglichkeit auf den Verkauf zu verlieren, wenn bereits durch die einmal gebildete
Absicht, das Vorkaufrecht auszuüben, der Genehmigungsvorbehalt endgültig
entfällt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht,
Grundstückskaufverträge in der von § 144 Absatz 4 Nummer 6 BauGB-E beschriebenen
Konstellationen generell von der sanierungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit
auszunehmen.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb § 144 Absatz 4 Nummer 6
BauGB-E dabei nur für diesen Fall des Vorkaufsrechts und nicht auch für das
Vorkaufsrecht in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
städtebaulichen Entwicklungsbereich gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB
das Verfahren vereinfachen soll.
Infolge der Streichung von § 144 Absatz 4 Nummer 6 BauGB-E ist auch die
vorgeschlagene Änderung von § 144 Absatz 4 Nummer 5 BauGB-E zu
streichen.
71. Zu Artikel 1 Nummer 52a – neu – (§ 145 Absatz 2 Satz 2 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 52 ist die folgende Nummer 52a einzufügen:
,52a. Nach § 145 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Gemeinde darf die Genehmigung auch bei Vorliegen von
Versagensgründen nach Satz 1 erteilen, wenn die Voraussetzungen eines
Vorkaufsrechts nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 8
vorliegen und die Gemeinde beabsichtigt, das Vorkaufsrecht auszuüben.“ ‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Regelung in § 145 Absatz 2 Satz 2 BauGB soll an Stelle
des § 144 Absatz 4 Nummer 6 BauGB-E treten, der gestrichen werden soll.
Sie beseitigt bisher bestehende Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Frage, ob
die Gemeinde auch bei Vorliegen von Versagensgründen einen Kaufvertrag
genehmigen darf, um diesen wirksam werden zu lassen mit dem Zweck, die
Ausübung eines Vorkaufsrechts zu ermöglichen. Diese Frage wird in der
juristischen Literatur derzeit unterschiedlich beurteilt und ist gerichtlich bisher
nicht geklärt. Durch die Klarstellung gewinnen Gemeinden daher
Rechtssicherheit bei der Ausübung von Vorkaufsrechten in Sanierungsgebieten, wenn
beim Verkauf eines Grundstücks im Sanierungsgebiet ein Grund für die
Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung besteht, zugleich aber die
Ausübung eines Vorkaufsrechts beabsichtigt ist.
Die vorgeschlagene Regelung bewirkt dabei auch, dass die Prüfung der
sanierungsrechtlichen Genehmigung sowohl für Fälle des § 24 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 BauGB (Vorkaufsrecht bei sogenannten Schrottimmobilien) als
auch des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB (Vorkaufsrecht in einem
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich) vereinfacht wird,
wenn ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, ohne dass die Gemeinde dabei
jedoch die Einflussmöglichkeit durch den sanierungsrechtlichen
Genehmigungsvorbehalt verliert. Insofern stellt der Vorschlag im Hinblick auf das
Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BauGB auch eine bessere
Alternative zu der beabsichtigten Neuregelung in § 144 Absatz 4 Nummer 6
BauGB dar.
72. Zu Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (§ 172 Absatz 4
Satz 3 Nummer 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 172 Absatz 4
Satz 3 Nummer 1 ist die Angabe „der Gemeinde“ durch die Angabe „dem
jeweiligen Erhaltungsgebiet“ zu ersetzen.
Begründung:
Als Vergleichsmaßstab für den Ausstattungsstandard in sozialen
Erhaltungsgebieten sollte das jeweilige Erhaltungsgebiet und nicht das gesamte
Gemeindegebiet herangezogen werden. Soziale Erhaltungssatzungen kommen
insbesondere in Gebieten, die unter einem starken Aufwertungsdruck stehen, innerhalb
von Großstädten zur Anwendung. Sie werden nicht für das gesamte Stadtgebiet
angewandt, deshalb sollte eine Konkretisierung des Vergleichsmaßstabs für
den Ausstattungsstandard erfolgen.
Den Ausstattungsstandard des gesamten Gemeindegebiets zu Grunde zu legen,
würde die sehr heterogene Struktur der Wohngebiete innerhalb des
Gemeindegebiets übersehen und der Zielsetzung der sozialen Erhaltungssatzung nicht
gerecht. Insbesondere besteht die Gefahr, dass der Vergleichsmaßstab durch die
Einbeziehung strukturell abweichender Gebiete, etwa von Neubau- oder
Einfamilienhausgebieten, verzerrt wird. Dies könnte die Genehmigungsfähigkeit
aufwertender Maßnahmen erweitern und das Verdrängungsrisiko in sozialen
Erhaltungsgebieten erheblich erhöhen.
Weiterhin liegen den wenigsten Städten stadtweite Daten in der erforderlichen
Detailschärfte vor, während die Daten auf Ebene der Erhaltungsgebiete als
Grundlage für den Erlass einer sozialen Erhaltungssatzung erhoben werden.
73. Zu Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd (§ 172 Absatz 4
Satz 3 Nummer 1b BauGB)
In Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd § 172 Absatz 4
Satz 3 Nummer 1b ist die Angabe „ausgeschlossen“ durch die Angabe
„grundsätzlich nicht zu erwarten“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Ergänzungen hinsichtlich der energetischen Sanierung von Gebäuden in
§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a und 1b BauGB-E werden grundsätzlich
begrüßt. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, dass § 172 Absatz 4 Satz 4 ff.
BauGB-E hier den Antragsteller zum Nachweis der erheblichen Tatsachen
verpflichtet. Es ist allerdings sicherzustellen, dass die Regelung unbürokratisch
und praktikabel umgesetzt werden kann. Dazu ist es erforderlich, aufwändige
und mit Prognoseunsicherheiten belastete Berechnungen durch die
Genehmigungsbehörde zu vermeiden.
Nachweisanforderungen sollten so ausgestaltet werden, dass die zusätzlichen
Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung von
Klimaschutzmaßnahmen nach § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1b BauGB-E nicht im
Einzelfall „ausgeschlossen“ werden müssen. Würde an dieser Formulierung
festgehalten, hätte dies umfangreiche Nachweispflichten für Antragstellende
bei energetischen Maßnahmen sowie einen erheblichen Prüfaufwand für die
Genehmigungsbehörden zur Folge. Es sollte vielmehr auf das Vorliegen
hinreichender Anhaltspunkte bzw. einer nachvollziehbaren Prognose abgestellt
werden. Durch eine pauschalere Form des Nachweises kann bürokratischer
Aufwand für Antragsstellende und Genehmigungsbehörde vermieden und
können somit Genehmigungsverfahren beschleunigt werden, sodass die
beabsichtigte Erleichterung von Klimaschutzmaßnahmen in Gebieten mit sozialer
Erhaltungssatzung tatsächlich wirksam wird. Eine Abschwächung der
Formulierung in § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1b BauGB ist deshalb zielführend.
74. Zu Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd (§ 172 Absatz 4
Satz 3 Nummer 1c BauGB)
In Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd § 172 Absatz 4
Satz 3 Nummer 1c ist nach der Angabe „von Wohnungen“ die Angabe „sowie
wesentlicher Grundrissänderungen, welche eine Reduzierung der Anzahl der
Räume innerhalb einer Wohnung zur Folge haben,“ einzufügen.
Begründung:
Die neue Regelung in § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1c BauGB-E sollte so
gestaltet werden, dass wesentliche Grundrissänderungen, welche negative
Auswirkung auf die Anzahl der Zimmer haben, von der Regelung
ausgenommen werden, also weiter untersagt bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die
Nutzungsflexibilität des Wohnraums sowie die bestehende
Wohnungsgrößenstruktur im Erhaltungsgebiet weitestgehend erhalten bleiben. Insbesondere
wird verhindert, dass Wohnungen durch die Zusammenlegung von Räumen
ihre Eignung für Familien oder andere größere Haushalte verlieren und im Falle
der Weitervermietung nur noch für einen eingeschränkten Nutzerkreis in
Betracht kommen. Zugleich wird das Risiko einer auf Wohnwertsteigerungen
ausgerichteten Grundrissänderung und damit verbundener spekulativer Anreize
reduziert.
Grundrissänderungen, welche keinen Einfluss auf die Anzahl der Räume haben
oder die Anzahl der Räume innerhalb einer Wohnung erhöhen, sind von der
Regelung ausgenommen und damit regulär genehmigungsfähig.
75. Zu Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd (§ 172 Absatz 4
Satz 3 Nummer 1c BauGB)
In Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd § 172 Absatz 4
Satz 3 Nummer 1c ist nach der Angabe „Erstwohnsitz“ die Angabe „seit
mindestens drei Jahren“ einzufügen.
Begründung:
Die neue Regelung in § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1c BauGB sollte so
gestaltet werden, dass die Privilegien des selbstnutzenden Eigentümers nicht
bereits unmittelbar mit dem Erwerb der Wohnung entstehen. Es besteht die
Gefahr, dass die Regelung für spekulative Erwerbe genutzt wird, ohne dass
tatsächlich eine nachhaltige Eigennutzung beabsichtigt ist. Daher sollte die
Privilegierung erst nach einer Mindestdauer von drei Jahren Eigennutzung greifen.
Eine Frist von drei Jahren stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen den
Interessen von Eigennutzern und dem Ziel des sozialen Erhaltungsrechts dar.
Sie ist lang genug, um kurzfristige spekulative Erwerbe unattraktiv zu machen,
belastet zugleich aber Personen mit ernsthaftem Eigennutzungsinteresse nicht
übermäßig. Zudem bildet ein Zeitraum von drei Jahren typischerweise eine
Phase ab, in der sich wesentliche Lebensumstände konkretisieren können.
Dadurch wird sichergestellt, dass die Begünstigung tatsächlich Personen
zugutekommt, die die Wohnung dauerhaft selbst nutzen möchten.
76. Zu Artikel 1 Nummer 61 (§ 175a Absatz 3 Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 61 § 175a Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „in Verbindung mit Absatz 2“ einzufügen.
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Themen Entsiegelung und
Klimawandel auch und sogar in den Fällen des Absatz 3 Satz 2 (Maßnahmen zur
Deckung eines dringenden Wohnbedarfs) bei der Aufstellung eines
städtebaulichen Konzepts von Bedeutung sind.
77. Zu Artikel 1 Nummer 61a – neu – (§ 176 Absatz 1 Satz 1 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 61 ist die folgende Nummer 61a einzufügen:
‚61a. § 176 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten,
innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist
1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines
Bebauungsplans zu bebauen,
2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche
Anlage den Festsetzungen eines Bebauungsplans anzupassen oder
3. sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen,
wenn in einem Bebauungsplan oder innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile (§ 34) Wohnnutzungen zugelassen oder zulässig
sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit
einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die
Gemeinde auch das Maß der Nutzung anordnen.“ ‘
Begründung:
Durch die vorgeschlagene Neuregelung zu § 176 Absatz 1 Satz 1 BauGB wird
die Befugnis der Gemeinde, Grundstückeigentümer im Wege des Baugebots
zur Herstellung und Nutzung einer Wohnbebauung in einem Gebiet mit
angespanntem Wohnungsmarkt zu verpflichten, auf Grundstücke ausgeweitet, die
im sog. planungsrechtlichen Innenbereich gem. § 34 BauGB liegen.
Anders als nach § 176 Absatz 2 BauGB ist der Gemeinde damit nicht allein die
Anordnung möglich, ein Grundstück irgendeiner nach § 34 BauGB zulässigen
Nutzung zuzuführen. Möglich ist vielmehr, speziell die Wohnnutzung sowie
das Maß der baulichen Nutzung zu bestimmen.
78. Zu Artikel 1 Nummer 70 Buchstabe b (§ 209 Absatz 3 Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 70 § 209 Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „einem
Grundstück“ die Angabe „konkrete Anhaltspunkte für“ einzufügen.
Begründung:
§ 209 Absatz 3 Satz 1 BauGB-E sollte so gefasst werden, dass die Beauftragten
der Behörde das Grundstück bereits bei Gefahr eines Missstands betreten
können. In der bisherigen Fassung des § 209 Absatz 3 Satz 1 BauGB-E entsteht
das Betretungsrecht erst, wenn „die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 vorliegen“. Beim bisherigen Wortlaut muss mithin der Missstand
nach § 24 BauGB bereits bestehen, um ein Betretungsrecht auszulösen. In der
Praxis bedeutet das, dass die Behörde den Missstand konkret belegen können
muss. Häufig wird sie das Grundstück aber betreten müssen, um im Wege der
Amtsermittlung nach § 24 VwVfG zu prüfen, ob ein Missstand vorliegt. Hier
droht ein Vollzugsdefizit, wenn Eigentümer die Voraussetzungen des
Betretungsrechts bestreiten und zugleich den Zugang verwehren.
Die Einzelbegründung zu Nummer 70 erläutert anschaulich, dass Verstöße
gegen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht von außen erkennbar sein
müssen, denn die dort erwähnten Mängel: „massiver Schimmelbefall,
beschädigte Sanitäranlagen bzw. Kanalisation oder undichte Dächer“ sind regelmäßig
nur nach Betreten erkennbar.
Da das Betretungsrecht primär der Gefahrerforschung dient, muss es möglich
sein, bereits bei einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eines Missstands
das Grundstück zu betreten. Als erhebliche Gefahr wird in diesem
Zusammenhang eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Bestand oder Sicherheit
des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht
unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter von
vergleichbarem Gewicht verstanden.
79. Zu Artikel 1 Nummer 72 Buchstabe c – neu – (§ 213 Absatz 3 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 72 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
‚c) In Absatz 3 wird die Angabe „des Absatzes 2“ durch die Angabe „des
Absatzes 1 Nummer 4 und des Absatzes 2“ ersetzt und die Angabe „ , in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
Euro“ gestrichen.‘
Begründung:
Durch soziale Erhaltungssatzungen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
BauGB wird die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen
städtebaulichen Gründen geschützt. Diese Satzungen sind damit ein wichtiges
Instrument zum Schutz der Bestandbevölkerung in sozialen Erhaltungsgebieten
vor Verdrängung und zur Sicherung bezahlbaren Wohnraums. Dies wird unter
anderem dadurch erreicht, dass gemäß § 172 Absatz 4 BauGB Abbruch,
Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage unter einen
Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Die Genehmigung wird dabei versagt, wenn
die Baumaßnahme generell, insbesondere auch im Hinblick auf ihre
Vorbildwirkung, geeignet ist, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu
gefährden.
Um zu verhindern, dass verdrängungsrelevante Maßnahmen von
Eigentümerinnen und Eigentümer ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen
werden, stellen Abbruch und bauliche Änderung eines Gebäudes ohne
Genehmigung – insbesondere Umbauten, Ausbauten und Erweiterungen – gemäß
§ 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB eine Ordnungswidrigkeit dar.
Zur Entfaltung einer abschreckenden Wirkung wurde die Bußgeldandrohung
für diesen Tatbestand in § 213 Absatz 3 im Jahr 2017 durch das Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des
neuen Zusammenlebens in der Stadt (BGBl. I S. 1057) von
fünfundzwanzigtausend Euro auf dreißigtausend Euro erhöht.
Vor dem Hintergrund der erheblichen Preis- und vor allem Mietensteigerungen
der letzten Jahre ist dieser Bußgeldrahmen veraltet und zu gering bemessen,
insbesondere angesichts der gravierenden negativen Auswirkungen
ungenehmigter baulicher Maßnahmen auf den Milieuschutz. Denn oftmals gehen
derartige Umbauten mit einer deutlichen Erhöhung der Miete einher – zumal bei
Neuvermietungen, was vor allem Mieterinnen und Mietern mit niedrigen
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (Beschlussdrucksache)