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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften

dip / drucksache 11.09.2025 · WP 21 · 473/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften [Bundesrat Drucksache 473/25 11.09.25 Fz - AV - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften A. Problem und Ziel Das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der Freizone Cuxhaven steht in keinem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung, insbesondere, weil sich im Rahmen von Änderungen des europäischen Zollrechts die Regelungen zu Formalitäten in Freizonen denen in anderen Seehäfen, die keinen Freizonenstatus besitzen, angeglichen haben. Die Niedersachsen Ports GmbH & Co.KG als Betreiberin der Freizone Cuxhaven hat vor diesem Hintergrund die Aufhebung des Freizonenstatus bei der Generalzolldirektion beantragt. Zudem besteht aufgrund umfangreicher Änderungen des europäischen Zollrechts in den letzten Jahren Anpassungsbedarf hinsichtlich nationaler Zollvorschriften. Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) nach § 57 Energiesteuergesetz läuft zum 31. Dezember 2025 aus. Ein Auslaufen der Regelung würde die Energiepreise für Unternehmen erhöhen und damit die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern. Um dies zu vermeiden, ist die Regelung fortzuführen. B. Lösung; Nutzen 1. Lösung Mit diesem Gesetz wird die Freizone Cuxhaven aufgehoben. Einzelne Regelungen der Abgabenordnung (AO), des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) und des Gesetzes zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Truppenzollgesetz - TrZollG) werden unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung von Blanketten zur Bewehrung des Unionsrechts (EU-Blankette) an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Fristablauf: 23.10.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) angepasst. Im ZollVG werden überdies die Vorgaben weiterer EU-Regelungen national umgesetzt. 2. Nutzen Durch die Auflösung der Freizone können derzeit gebundene Ressourcen des Betreibers freigegeben werden. So entfallen Aufwendungen für die zollsichere Umfriedung der Freizone, die bisher durch den Betreiber der Freizone getragen wurden. Durch die Aufhebung wird auch ermöglicht, dass die bisher im Freihafen befindlichen Flächen wirtschaftlicher genutzt werden können. Die im Gesetz bestehenden Ahndungsnormen werden aktualisiert und insbesondere die Verweisungen an das nunmehr geltende Recht angepasst. Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) nach § 57 Energiesteuergesetz wird wieder eingeführt, um die Energiesteuerlast für landwirtschaftlich Unternehmen bei den Energiepreisen nicht zu erhöhen. C. Alternativen Es gibt keine Alternativen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im Finanzplanungszeitraum Ausgaben in Höhe von rund 36 051 000 Euro. Im Jahr 2027 wird für den Bund mit Mindereinnahmen in Höhe von 321 000 000 Euro und in den folgenden Jahren mit jährlich 430 000 000 Euro gerechnet. Dem gegenüber wird im Jahr des Inkrafttretens mit Mehreinnahmen in Höhe von 50 000 Euro und in den folgenden Jahren mit jährlich 68 000 Euro gerechnet. Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund), Kapitel 0813, im Jahr 2026 Ausgaben für die IT-Anpassung des Zollportals und des IT-Verfahrens ADLER in Höhe von rund 200 000 Euro. Außerdem ist mit Personalkosten inklusive personalbezogenen Sachkosten sowie Versorgungsrücklagen in Höhe von 5 106 000 Euro zu rechnen. Ab dem Jahr 2027 erhöhen sich die Ausgaben für Personal und personalbezogene Sachkosten inklusive Versorgungsrücklagen auf insgesamt 10 238 000 Euro. Für die nach dem Gesetz neu hinzukommenden Aufgaben ist im Bereich der Zollverwaltung ab dem Jahr des Inkrafttretens ein dauerhafter Personalmehrbedarf von insgesamt 101 Arbeitskräften (AK) (76 mD und 25 gD) erforderlich. Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entstehen durch das Gesetz im Jahr 2027 einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 30 000 Euro sowie jährliche Sachausgaben in Höhe von 26 000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von 7 860 000 Euro, der sich vollständig aus dem Aufwuchs von Bürokratiekosten aus Informationspflichten ergibt. Der Personalmehraufwand entsteht durch die Wiedereinführung der Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht für die Zollverwaltung jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von 4 728 000 Euro. Ferner entstehen für die Zollverwaltung geringfügige jährliche und einmalige Sachkosten. Für die notwendigen IT-Anpassung entsteht einmaliger Sachaufwand in Höhe von rund 200 000 Euro. Für das ITZBund entsteht kein Personalaufwand. Es entstehen dem ITZBund geringfügige einmalige und jährliche Sachaufwendungen. Durch die weiteren Regelungen entsteht für den Bund ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Umstellungsaufwand im Zusammenhang mit der Aufhebung der Freizone Cuxhaven für die öffentlichen Haushalte entsteht nicht. Der Betreiber hat zugesagt, die Kosten für einen Rückbau des Zollzauns zu übernehmen. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 473/25 11.09.25 Fz - AV - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften Bundesrepublik Deutschland Berlin, 11. September 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die Gewährung der Agrardieselentlastung ab dem 1. Januar 2026 rechtssicher gewährleisten zu können. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 23.10.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung Artikel 3 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Artikel 4 Änderung des Truppenzollgesetzes Artikel 5 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Artikel 6 Änderung des Energiesteuergesetzes Artikel 7 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung Artikel 8 Außerkrafttreten Artikel 9 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven Der Freihafen (die Freizone) Cuxhaven wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), wird wie folgt geändert: 1. In § 178 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Nicht-Unionswaren“ ersetzt. 2. In § 215 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Gemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Unionswaren“ ersetzt. 3. § 373 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Artikel 3 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: § 2„ Verkehrswege (1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen nach Absatz 4 Satz 1 oder über Zollflugplätze in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in oder aus einer Freizone verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr. (2) Sofern Waren, die dem Zollstraßenzwang nach Absatz 1 unterliegen auf Wasserstraßen in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, darf mit Wasserfahrzeugen bei der Einfahrt nur an Zolllandungsplätzen angelegt, bei der Ausfahrt nur von einem solchen abgelegt werden. Mit den Wasserfahrzeugen darf nicht ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung getreten werden. (3) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zolllandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen und dabei bestimmen, dass in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen werden können. (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern.“ 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „umfaßt“ durch die Angabe „umfasst“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. c) In Absatz 3 Nummer 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. b) In Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Nicht-Unionswaren“ ersetzt. c) In Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 4. In § 12c Absatz 1 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“ ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 und in Absatz 4 wird jeweils die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. b) In Absatz 3 und 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 7. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Erlaß“ durch die Angabe „Erlass“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 8. In § 28 Absatz 2 wird die Angabe „Zollverschluß“ durch die Angabe „Zollverschluss“ ersetzt. 9. Nach § 28 wird der folgende § 28a eingefügt: „§ 28a Verfahrensermächtigung für die elektronische Kommunikation (1) Die Generalzolldirektion kann durch Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Einzelheiten, insbesondere die Verfahren und deren Bedienung, sowie technische Einzelheiten für den nach Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex der Union erforderlichen Austausch von Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bestimmen. Die Verfahrensanweisung wird im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de veröffentlich. (2) Datenübermittler haben die nach Absatz 1 für den jeweiligen Zeitraum bestimmten Vorgaben einzuhalten und die Verfahren ordnungsgemäß zu bedienen.“ 10. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Gemeinschaften“ durch die Angabe „Union“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt. 11. In § 30 wird die Angabe „Schiffahrt“ durch die Angabe „Schifffahrt“ ersetzt. 12. Die Überschrift zu Teil IX wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Teil IX Bußgeldvorschriften und Einziehung“. 13. Die §§ 31 und 31a werden durch die folgenden §§ 31 und 31a ersetzt: § 31„ Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 eine Ware verbringt, 2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 mit einem Wasserfahrzeug anlegt oder ablegt, 3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 mit einem anderen Fahrzeug in Verbindung tritt, 4. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder b) § 12a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder b) § 12a Absatz 5 Satz 1 eine Postsendung, einen Beleg, eine Urkunde oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 2, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2, oder nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, 8. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 9. entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, 10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Bau errichtet oder ändert, 11. entgegen § 18 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, einen Amtsplatz oder einen dort genannten Platz benutzt, 12. entgegen § 21 Satz 1 in einer Freizone wohnt, 13. entgegen § 22 Satz 1 einen Bau errichtet, ändert oder verwendet, 14. einer Rechtsverordnung nach § 23, § 25 Absatz 2 oder § 28 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 15. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einen Handel betreibt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 18a Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 oder 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 in der Fassung vom 29. April 2021 eine Containerstatusmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung des 23. November 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 139 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 245 Absatz 1 oder Artikel 248 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt oder 2. entgegen Artikel 139 Absatz 7 eine dort genannte Ware entfernt. (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 in der Fassung vom 23. Oktober 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Barmittelbetrag nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt. (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EU) 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 oder einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 in der Fassung vom 29. November 2024 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025 zuwiderhandelt, die der zollamtlichen Überwachung dient und die inhaltlich 1. einem in Absatz 1 a) Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 bis 8, 10 bis 13 oder Nummer 15, b) Nummer 4 Buchstabe b, c) Nummer 5 Buchstabe b oder Nummer 9 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, oder 2. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 14 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 8 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 9 und des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. (7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 geahndet werden können. (9) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. § 31a Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder Absatz 4 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“ 14. In § 4 Absatz 2 Satz 2, § 12 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 und in § 22 Satz 3 wird jeweils die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. 15. In § 16 Absatz 1 und in § 17 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Truppenzollgesetzes Das Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu den §§ 3 und 8 wird jeweils die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Nicht-Unionswaren“ ersetzt. b) In der Angabe zu den §§ 9 und 10 wird jeweils die Angabe „Gemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Unionswaren“ ersetzt. c) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren 16“. d) In der Angabe zu § 20 wird die Angabe „mit wirtschaftlicher Bedeutung“ gestrichen. e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Schlussvorschriften 24“.“ f) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 26 Bußgeldvorschriften“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt: 8. „ Zollkodex der Union: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 9. Delegierte Verordnung zum Zollkodex: die Verordnung (EU) 2015/2446;“. b) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 9a und 9b eingefügt: „9a. Durchführungsverordnung zum Zollkodex: die Verordnung (EU) 2015/2447; 9b. Übergangsverordnung zum Zollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341;“. c) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt: 15. „ Mitgliedstaat: jeder Staat der Europäischen Union, soweit sein Gebiet Zollgebiet der Union nach Artikel 4 des Zollkodex der Union ist;“. d) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt: 20. „ Einheitspapier: das im Anhang B-01 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex als Einheitspapier bezeichnete Formular;“. 3. § 2 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zollgebiets der Union im Sinne des Artikels 4 fünfter Anstrich des Zollkodex der Union. (3) Die Truppenverwendung ist ein nationales Zollverfahren. Sie gilt als Zollverfahren im Sinne des Zollkodex der Union. Der Zollkodex der Union, die Delegierte Verordnung zum Zollkodex und die Durchführungsverordnung zum Zollkodex finden Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Abkommen und den dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung zu diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewonnene Ware gilt als Nicht-Unionsware und als in die Truppenverwendung übergeführt.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 bis 3, 7 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Nicht-Unionswaren“ ersetzt. bb) Die Nummern 4, 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 4, 5 und 6 ersetzt: 4. „ schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber der Bewilligung des besonderen Verfahrens, wenn ausländische Streitkräfte, deren Entsendestaat Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, oder Hauptquartiere Nicht-Unionswaren aus besonderen Verfahren beziehen; im Fall von ausländischen Streitkräften, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur Lieferung aus dem Zolllager jedoch schriftlich mit dem Formblatt 302; 5. schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nicht-Unionswaren, die in Absatz 3 genannt sind, aus einem Drittland einführen oder aus besonderen Verfahren beziehen; 6. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, mündlich oder durch das Verlassen des Flugzeugs bei der Einreise über einen Militärflugplatz ohne Zollstelle oder durch das Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe einer anderen Zollanmeldung oder durch die Benutzung eines grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere andere als die in Absatz 3 genannten Nicht-Unionswaren aus einem Drittland einführen oder aus besonderen Verfahren beziehen;“. cc) In Nummer 8 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) In Absatz 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt. 5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: § 6„ Vereinfachte Zollanmeldung Die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zur vereinfachten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 entsprechend.“ 6. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: § 8„ Einfuhr von Nicht-Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten Nicht-Unionswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in § 3 Absatz 1 genannten Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in einem besonderen Verfahren befinden.“ 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift und Absatz 1 werden durch die folgende Überschrift und Absatz 1 ersetzt: § 9„ Übergang von Unionswaren in die Truppenverwendung (1) Unionswaren, die ausländischen Streitkräften 1. nach Artikel 67 des Zusatzabkommens umsatz- oder verbrauchsteuerfrei oder unter Vergütung der Verbrauchsteuer, 2. unter den Voraussetzungen des § 1c Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes, 3. nach § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei oder 4. nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer- Durchführungsverordnung unter Vergütung der Verbrauchsteuer zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch geliefert werden, gehen mit der Übergabe an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nicht-Unionswaren behandelt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.“ b) In Absatz 2 vor Nummer 1 wird die Angabe „Gemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Unionswaren“ ersetzt. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Unionswaren, die unter Gewährung von Ausfuhrerstattung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden, gehen mit der Lieferung an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nicht- Unionswaren behandelt. Sie gelten als von den ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren zu ihrer ausschließlichen Verwendung frei von Einfuhrabgaben eingeführt und in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere unter zollamtlicher Überwachung.“ 8. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: § 10„ Einfuhr von Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten Unionswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen nationalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden, gelten mit der Einfuhr als Nicht-Unionswaren und als in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung.“ 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Absatz 3 endet, wenn die Einfuhrwaren in ein Zollverfahren übergeführt werden. Abweichend von den Bestimmungen des Zollkodex der Union muss die Zerstörung von Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder nicht mitgeteilt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine nichtberechtigte Person. In diesem Fall erfolgt die Mitteilung durch die zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt unberührt. Werden die Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, so ist eine Zollanmeldung abzugeben. (2) Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Absatz 2 dürfen nur mit Zustimmung der bewilligenden Zollstelle Waren in ihrer Truppenverwendung in ein Zollverfahren überführen oder in einen anderen Mitgliedstaat ausführen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.“ b) In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt. 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift und Absatz 1 werden durch die folgende Überschrift und den folgenden Absatz 1 ersetzt: § 16„ Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren (1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren aus der Truppenverwendung der Streitkräfte, Hauptquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese Person verpflichtet, dies vor der Übernahme der zuständigen Zollstelle anzuzeigen und die Einfuhrwaren unverzüglich nach der Übernahme bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen und in ein Zollverfahren zu überführen, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind. § 4 des Zollverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine Sicherheitsleistung verlangen, um die Erfüllung einer möglichen Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder, Einfuhrwaren in ein Zollverfahren zu überführen, bleibt hiervon unberührt.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewilligungsinhabers im Sinne des § 3 Absatz 2 zu einem anderen Zollverfahren gelten die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex entsprechend.“ 12. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) In § 17 Absatz 2 vor Nummer 1 und in Absatz 3 vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt. 13. In § 18 Absatz 1 vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt. 14. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex , der Durchführungsverordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex, die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die Verbrauchsteuergesetze.“ b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt. 15. In der Überschrift zu § 20 wird die Angabe „mit wirtschaftlicher Bedeutung“ gestrichen. 16. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Gemeinschaftsrechts“ durch die Angabe „Unionsrechts“ ersetzt. 17. In § 22 Absatz 1 Satz 1 nach Nummer 2 wird die Angabe „und der Zollkodex- Durchführungsverordnung“ durch die Angabe „der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex, der Durchführungsverordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex“ ersetzt. 18. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: § 24„ Schlussvorschriften Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens für Organisationen, Unternehmen und für ihre Angestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche Behandlung oder die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Gesetz entsprechend.“ 19. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe „regeln;“ durch die Angabe „regeln.“ ersetzt. c) Nummer 7 wird gestrichen. 20. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt: § 26„ Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführt oder diese ausführt, 2. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Einfuhrware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, 3. entgegen § 16 Absatz 3 eine Einfuhrware übergibt, 4. entgegen § 17 Absatz 1 eine Einfuhrware verwendet oder 5. einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 oder 6 einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich 1. einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht oder 2. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 geahndet werden können. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. (6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere. Die Regelungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens und des Unterzeichnungsprotokolls zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit bleiben unberührt. (7) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.“ 21. In der Überschrift zu § 3 und in Absatz 1 vor Nummer 1 und in § 12 wird jeweils die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Nicht-Unionswaren“ ersetzt. 22. In § 7 vor Nummer 1 und § 15 Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 12a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 12a Steuererklärungspflicht“. b) Die Angabe zu § 12b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 12b (w eggefallen)“. 2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2a vor Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, b und c werden jeweils nach der Angabe „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ die Angabe „in der am 1. September 2023 geltenden Fassung“ eingefügt. 3. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt: „§ 12a Steuererklärungspflicht (1) Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben 1. für ein inländisches Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde, wenn das Fahrzeug a) zum Verkehr zugelassen werden soll, b) zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder c) während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert; d) wenn für das Fahrzeug ein Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 zugeteilt werden soll; 2. für ein ausländisches Fahrzeug a) am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist oder b) im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist. Die Steuererklärung kann vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postweg abgegeben werden, wenn die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung entrichtet wird; c) wenn der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrichtet worden ist, hinaus andauern soll (Weiterversteuerung) bei jeder Zollstelle, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist; 3. bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 unverzüglich beim zuständigen Hauptzollamt. Das zuständige Hauptzollamt kann vom Eigentümer, Besitzer oder vom Halter des Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf, ob er selbst Steuerschuldner ist, die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer durch das Hauptzollamt festzulegenden Frist verlangen. (2) Als Steuererklärung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gilt auch die Fahrzeuganmeldung im Inland, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält. (3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten nach § 3 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Steuer befreit ist. (4) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antrag ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung. (5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige unbeschadet des § 153 der Abgabenordnung dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung. (6) Ist eine Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 abzugeben, genügt in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine Steuervergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür anzuzeigen. (7) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung und kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 mit aufzunehmen. In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. (8) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 oder der Absätze 4, 5 und 7 kann die Steuererklärung gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden.“ Artikel 6 Änderung des Energiesteuergesetzes Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom [hier einsetzen: Ausfertigungsdatum des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes] 2025 (BGBl. 2025 I Nr. [hier einsetzen: BGBl.-Nr. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 57 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von 1. Ackerschleppern, 2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder 3. Sonderfahrzeugen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse je Bienenvolk gewährt.“ 2. Die Absätze 5 und 8 werden durch die folgenden Absätze 5 und 8 ersetzt: (5) „ Die Steuerentlastung beträgt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse 214,80 Euro für 1 000 Liter. (8) Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, der die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 verwendet hat. Dabei gelten Energieerzeugnisse nach Absatz 1, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nummer 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden.“ Artikel 7 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom [hier einsetzen: Ausfertigungsdatum des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes] 2025 (BGBl. 2025 I Nr. [hier ein-setzen: BGBl.-Nr. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 103 wird durch den folgenden § 103 ersetzt: § 103„ Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (1) Der Antrag nach § 57 des Energiesteuergesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebs nach § 57 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 57 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Steuerentlastung nach § 57 des Energiesteuergesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zuständig ist. (2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für die innerhalb eines Kalenderjahres (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 57 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes verwendeten Energieerzeugnisse (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufügen: 1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Entlastungsabschnitt insgesamt bezogene Energieerzeugnisse, 2. die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der Antragsteller zu deren Führung verpflichtet ist, 3. von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und 4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über die im Entlastungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Energiesteuergesetzes verbrauchten Energieerzeugnisse. Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 4 genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen. (3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Energiesteuergesetzes (Begünstigter). Wechselt innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Inhaber eines Betriebs, so bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter. (4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die im Entlastungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogene Energieerzeugnisse ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Menge und den zu zahlenden Betrag enthalten. Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben nach Satz 1 enthalten. Der Antragsteller hat die Belege nach § 147 Absatz 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren. (5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Energiesteuergesetzes haben für jedes oder jede der in § 57 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen geeignete Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Menge der beim Betrieb verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sein müssen. Die Aufzeichnungen sind am Schluss des Kalenderjahrs abzuschließen. (6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Energiesteuergesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten unter Verwendung von selbst bezogenen Energieerzeugnissen ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte von dem ausführenden Betrieb Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden Betriebs, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Menge an Energieerzeugnissen und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten. (7) Der Steuerentlastungsanspruch nach § 57 des Energiesteuergesetzes entsteht mit Ablauf des Entlastungsabschnitts (Absatz 2 Satz 1).“ Artikel 8 Außerkrafttreten Die Verordnung über die Grenze des Freihafens Cuxhaven vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3778), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2027 außer Kraft. Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 5, 6 und 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2399 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1) geändert w orden ist. Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164; L 192 vom 30.7.2018, S. 62; L 387 vom 19.11.2020, S. 24), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/634 (ABl. L, 2024/634, 20.2.2024) geändert w orden ist. Verordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/ 635 (ABl. L, 2024/635, 20.2.2024) geändert w orden ist. Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1; L 101 vom 16.4.2016, S. 33; L 121 vom 11.5.2016, S. 1; L 101 vom 13.4.2017, S. 177; L 281 vom 31.10.2017, S. 34; L 96 vom 5.4.2019, S. 55; L 387 vom 19.11.2020, S. 26), die zuletzt durch die Delegier te Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert w orden ist. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit diesem Gesetz soll die Freizone Cuxhaven aufgehoben werden. Die Betreiberin der Freizone hat die Aufhebung beantragt, da aufgrund von Änderungen des europäischen Zollrechts das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung nicht mehr besteht. Ferner werden zollrechtliche Regelungen an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) angepasst, die die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften abgelöst hat. Zudem erfolgten Anpassungen an zollrechtliche Regelungen entsprechend der Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (Delegierte Verordnung zum Zollkodex) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (Durchführungsverordnung zum Zollkodex). Daneben wird eine Regelung an die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung angepasst. Der Entwurf beinhaltet ferner die Aufnahme von aktualisierten Rechtsgrundlagen für eine Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften. Die gegenwärtigen Bußgeldvorschriften entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot bzw. decken neu zu schaffende Tatbestände nicht ab. Darüber hinaus bedarf es allgemeiner Anpassungen von Begrifflichkeiten an das Zollrecht der EU und an die Entwicklungen in der Rechtsschreibung der deutschen Sprache. Des Weiteren setzt der Gesetzesentwurf eine weitere Maßnahme zur Senkung der Energiepreise um, indem die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) wieder eingeführt wird. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Freizone Cuxhaven wird aufgehoben. Der Entwurf enthält zudem notwendige Anpassungen von derzeitigen Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union und redaktionelle Anpassungen an die neue deutsche Rechtschreibung. Folgende Maßnahmen sind dabei hervorzuheben: 1. Aktualisierung bußgeldrechtlicher Vorschriften Dazu werden zum einen die bestehenden Ahndungsnormen im Gesetz aktualisiert und insbesondere die Verweisungen an das nunmehr geltende Recht angepasst. Aus Gründen der Normenbestimmtheit werden nunmehr die Ermächtigungsgrundlagen für die Festlegung von Ahndungstatbeständen im Verordnungswege unmittelbar im ZollVG und im TrZollG verortet. Die Ahndungsnormen werden unter Berücksichtigung der jüngeren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in beiden Gesetzen umfassend aktualisiert. Zeitgleich werden die Bußgeldrahmen des ZollVG für alle Zuwiderhandlungen auf mindestens 30.000 Euro angehoben und damit ein Gleichklang mit den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes geschaffen. 2. Regelung zu den IT-Verfahren der Zollverwaltung Mit der hierzu neu eingefügten Regelung soll eine mit Inkrafttreten des Unionszollkodex anpassungsbedürftige Regelung zu den IT-Verfahren der Zollverwaltung in der Zollverordnung (ZollV) abgelöst und in das Gesetz übernommen werden. 3. Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 enthält in § 9 gleitende Verweise auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die wegen deren Novelle in statische Verweise zu ändern sind. Der Bundesgerichtshof hat am 15.12.2022 – 1 StR 295/22 – entschieden, dass ein Verstoß gegen die in der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) verankerten Steuererklärungspflichten (§ 15 Absatz 1 KraftStDV) nicht zur Strafbarkeit wegen einer Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (AO) führt, da die Pflicht allein in der Durchführungs-Verordnung nicht den Anforderungen gemäß Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) genügt. Demnach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Diese Erklärungspflichten sind daher aus der Verordnung in das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 zu überführen, um die entstandene Ahndungslücke zeitnah zu schließen. 4. Energiesteuergesetz Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) wird wieder eingeführt. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieses Gesetzes genommen. IV. Alternativen Es gibt keine Alternativen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 (Aufhebung der Freizone Cuxhaven) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung) ergibt sich aus Artikel 108 Absatz 5 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 3 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 4 (Änderung des Truppenzollgesetzes) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002) ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative i. V. m. Artikel 106 Absatz 1 Nummer 3 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 6 (Änderung des Energiesteuergesetzes) ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 GG. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Die Anpassungen im Energiesteuergesetz erfolgen unter Beachtung der Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere des EU-Beihilferechts und der EU-Energiesteuerrichtlinie. VII. Gesetzesfolgen Hinsichtlich der Auflösung der Freizone Cuxhaven kann sich für Wirtschaftsunternehmen, die bisher die Freizone genutzt haben, eine Notwendigkeit der Anpassung von Geschäftsmodellen ergeben. Das europäische Zollrecht bietet insofern ausreichende Alternativen, wie beispielsweise den Betrieb eines Zolllagers, um die wirtschaftlichen Aktivitäten fortzuführen. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Aufhebung der Freizone Cuxhaven fällt der Aufwand für die zollrechtliche Überwachung einer Freizone weg. Darüber hinaus ergibt sich die Möglichkeit einer Nutzung für andere wirtschaftlich sinnvollere Projekte. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Erfüllungsaufwand verwiesen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, welche der Umsetzung der UN Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Rechts umsetzt. Es unterstützt dabei den Indikatorenbereich 16.1a. Das Gesetz erleichtert durch die effektivere und effizientere Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die Sicherung des Zoll- und Steueraufkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und kann somit für einen Rückgang im Bereich der Kriminalität sorgen. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben. Zur Wiedereinführung der Steuerentlastung nach § 57 Energiesteuergesetz (sog. „Agrardiesel“) Die Maßnahme wird von Buchstaben d) der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie - wirtschaftlich erfolgreich sowie ökologisch und sozial tragfähig sowie generationengerecht gestalten - erfasst. Unterstützt werden vor allem die Indikatorenbereiche 8.3 - wirtschaftliche Zukunftsvorsorge - und 8.4 - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zudem kann die Regelung positiv auf den Indikatorenbereich 8.5.a – Beschäftigung - wirken. Die Steuerentlastung dient der Aufrechterhaltung einer unabhängigen Versorgung sowie der Schaffung guter Investitionsbedingungen und der Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Agrar- und Forstwirtschaft. Die Maßnahme ist jedoch nicht nachhaltig in Bezug auf die Nr. 3.a der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie - erneuerbare Naturgüter und Böden nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit nutzen und Freisetzung von Stoffen nur unter Beachtung des Vorsorgeprinzips im Rahmen der ökologischen Grenzen der Tragfähigkeit natürlicher Systeme - sowie die Indikatorenbereiche 3.2.a - Luftbelastung -, 7.1.a - Ressourcenschonung - und 13.1.a - Klimaschutz. Der Einsatz erneuerbarer Energien wird durch die Gesetzesänderung gefördert, daher entwickelt die Maßnahme zukünftig eine positivere Wirkung auf die vorgenannten Indikatorenbereiche. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im Finanzplanungszeitraum Ausgaben in Höhe von rund 36 051 000 Euro. Im Jahr 2027 wird für Bund mit Mindereinnahmen in Höhe von 321 000 000 Euro und in den folgenden Jahren mit jährlich 430 000 000 Euro gerechnet. Dem gegenüber wird im Jahr des Inkrafttretens mit Mehreinnahmen in Höhe von 50 000 Euro und in den folgenden Jahren mit jährlich 68 000 Euro gerechnet. Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund), Kapitel 0813, im Jahr 2026 Ausgaben für die IT-Anpassung des Zollportals und des IT-Verfahrens ADLER in Höhe von rund 200 000 Euro. Außerdem ist mit Personalkosten inklusive personalbezogenen Sachkosten sowie Versorgungsrücklagen in Höhe von 5 106 000 Euro zu rechnen. Ab dem Jahr 2027 erhöhen sich die Ausgaben für Personal und personalbezogene Sachkosten inklusive Versorgungsrücklagen auf insgesamt 10 238 000 Euro. Für die nach dem Gesetz neu hinzukommenden Aufgaben ist im Bereich der Zollverwaltung ab dem Jahr des Inkrafttretens ein dauerhafter Personalmehrbedarf von insgesamt 101 Arbeitskräften (AK) (76 mD und 25 gD) erforderlich. Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entstehen durch das Gesetz im Jahr 2027 einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 30 000 Euro sowie jährliche Sachausgaben in Höhe von 26 000 Euro. Für Zustellung und Porto fallen jährlich 1 000 Euro an. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. HH-Jahr [Jahr 1] des Inkrafttretens [Jahr 2] [Jahr 3] [Jahr 4] Kapitel Titel In T Euro Tit. 422 01 2 698 5 396 5 396 5 396 Tit. 511 01 1 128 2 255 2 255 2 255 Tit. 812 01 563 1 128 1 128 1 128 Tit. 427 09 Tit. 511 01 1 1 1 1 Tit. 532 01 200 0 0 0 Summe 4 590 8 780 8 780 8 780 Tit. 422 01 Tit. 511 01 Tit. 812 01 Tit. 511 01 6 6 6 Tit. 532 01 20 20 20 Tit. 812 02 30 Summe 0 56 26 26 0811 (Zoll) Tit. 634 03 716 1 432 1 432 1 432 0811 (ITZBund) Tit. 634 03 Summe 716 1 432 1 432 1 432 Summe Epl. 08 / HH-Jahr 5 306 10 268 10 238 10 238 Anteiliger Umstellungsaufw and 200 30 Anteiliger laufender Aufw and 5 106 10 238 10 238 10 238 Gesamtsumme 36 051 Aufgrund der Änderung bezüglich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das ZollVG wird mit Mehreinnahmen im Jahr des Inkrafttretens in Höhe von 50 000 Euro und in den folgenden Jahren mit jährlich 68 000 Euro gerechnet. Art der Einnahme Kapitel HH-titel HH-Jahr Einzelbetrag (Höhe der Gebühr) in Euro Anzahl Gesamteinnahmen in Euro Gesamt in T Euro Geldbuße (ohne Geldbußen nach Verwarnung) 0813 112 01 [Jahr 1] des Inkrafttretens 200 252 50 400 50 Gesamt [Jahr 1] 50 Geldbuße (ohne Geldbußen nach Verwarnung) 0813 112 01 [Jahr 2] 200 252 50 400 50 Verwarnungsgelder und Geldbußen nach Verwarnung 0813 112 01 [Jahr 3] 45 266 11 970 12 Gebühren nach § 107 Absatz 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) 0813 111 01 [Jahr 4] 25 253 6 325 6 [Jahr 2] 68 Dem Bund entstehen zudem Steuermindereinnahmen wie folgt: (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €) Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaf t Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr 2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029 1 § 57 EnergieStG² Insg. - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430 Wiedereinf ührung der Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaf t (sog. "Agrardiesel") EnergieSt - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430 Bund - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430 EnergieSt - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430 Länder - - - - - - - - - - Gem. - - - - - - - - - - Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430 EnergieSt - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430 Bund - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430 EnergieSt - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430 Länder - - - - - - - - - - Gem. - - - - - - - - - - Anmerkungen: 1) Wirkung im Veranlagungsjahr 2) Da die Steuerbegünstigung mittels nachträglichem Entlastungsverfahren gewährt werden, erfolgen die kassenwirksamen Steuermindereinnahmen zeitlich verzögert. Die unmittelbaren Steuermindereinnahmen im Bereich Energiesteuer stellen Entlastungen der Unternehmen dar, aus denen sich vor allem über höhere Investitionen zusätzliches Wirtschaftswachstum ergeben sollte. Diese dürfte sich für sich genommen positiv auf das Aufkommen bei anderen Steuerarten auswirken, ohne die unmittelbaren Mindereinnahmen vollständig zu kompensieren. 4. Erfüllungsaufwand Aus betrieblichen Gründen ist der Rückbau des Zollzauns nicht vorgesehen, dessen ungeachtet hat der Betreiber zugesagt, die Kosten für den Rückbau zu übernehmen. Umstellungsaufwand im Zusammenhang mit der Aufhebung der Freizone Cuxhaven für die öffentlichen Haushalte entsteht nicht. Der administrative Aufwand der durch den Betrieb der Freizone entstandenen ist, entspricht dem administrativen Aufwand der durch die zukünftig anwendbaren Zollverfahren entsteht. Zum Erfüllungsaufwand im Einzelnen: Zu Artikel 1 (Auflösung Freizone Cuxhaven) lfd. Nr. Artikel Regelungsentw urf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufw and pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs- aufw and (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) § 14 ZollV Mehraufw and bei Auflösung der Freizone Cuxhaven, da damit Bearbeitung der Vordrucke 0110 und 0111 durch die Zollstelle erforderlich Seeschiffe Geringfügig (geringe Fallzahl) Zu Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung) Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand. Zu Artikel 3 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes) Es entsteht ein nur geringfügiger Erfüllungsaufwand. lfd. Nr. Artikel Regelungsentw urf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufw and pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs- aufw and (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) § 31 Abs. 2 Ahndung von Verstößen gegen Art. 18a Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 5 oder 6 S. 1 VO (EG) Nr. 515/97 (Containerstatusmeldungen) - Einleitung durch StraBu Bescheid geringfügig (geringe Fallzahl) § 31 Abs. 2 Ahndung von Verstößen gegen Art. 18a Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 5 oder 6 S. 1 VO (EG) Nr. 515/97 (Containerstatusmeldungen) - Bußgeldbescheide durch StraBu Bescheid geringfügig (geringe Fallzahl) § 31 Abs. 2 Ahndung von Verstößen gegen Art. 18a Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 5 oder 6 S. 1 VO (EG) Nr. 515/97 (Containerstatusmeldungen) - Einstellung durch StraBu Bescheid geringfügig (geringe Fallzahl) § 31 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 und § 26 Abs. 4 TrZollG Vollstreckung - Vollstreckungsinnendienst - von Bußgeldbescheiden Bescheid geringfügig (geringe Fallzahl) § 31 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 und § 26 Abs. 4 TrZollG Vollstreckung - Vollstreckungsaußendienst - von Bußgeldbescheiden Bescheid geringfügig (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelungsentw urf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufw and pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs- aufw and (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) § 31 Abs. 3 Ahndung von Verstößen gegen Art. 139 Abs. 7, 245 Abs. 1 und 248 Abs. 2 UZK (Gestellungspflichtverletzung, Vorz. Entfernen): Vorort- Bearbeitung Bescheide geringfügig (geringe Fallzahl) § 31 Abs. 3 Ahndung von Verstößen gegen Art. 139 Abs. 7, 245 Abs. 1 und 248 Abs. 2 UZK (Gestellungspflichtverletzung, Vorz. Entfernen): Einleitung durch StraBu Bescheide geringfügig (geringe Fallzahl) § 31 Abs. 3 Ahndung von Verstößen gegen Art. 139 Abs. 7, 245 Abs. 1 und 248 Abs. 2 UZK (Gestellungspflichtverletzung, Vorz. Entfernen): Bußgeldbescheide durch StraBu Bescheide geringfügig (geringe Fallzahl) § 31 Abs. 3 Ahndung von Verstößen gegen Art. 139 Abs. 7, 245 Abs. 1 und 248 Abs. 2 UZK (Gestellungspflichtverletzung, Vorz. Entfernen): Einstellung/Verw arnung durch StraBu (Gestellungspflichtverletzung, Vorz. Entfernen): Einstellung/Verw arnung durch StraBu Bescheide geringfügig (geringe Fallzahl) § 31 Abs. 7 und § 26 Abs. 4 TrZollG- Verlängerung der Verfolgungsverjährung aufgrund Anhebung der Bußgeldandrohung - zusätzl. Bußgeldverfahren der StraBus Bescheide geringfügig (geringe Fallzahl) Zustellung Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit Postzustellungs - urkunde, Vollstreckungsankündiung und 2 w eitere Schreiben, Zustellung Bußgeldbescheide mit Postzustellungsurkunde, Porto geringfügig (geringe Fallzahl) Zu Artikel 4 (Änderung des Truppenzollgesetzes) Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand. Zu Artikel 5 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand. Zu Artikel 6 und 7 (Änderung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer- Durchführungsverordnung) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von 7.860.000 Euro, der sich vollständig durch die Wiedereinführung der Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ergibt. Im Einzelnen: lfd. Nr. Artikel Regelungsentw urf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufw and pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs- aufw and (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E Entlastungsfähigkeit für gem. § 2 Abs. 4 EnergieStG dem Gasöl gleichgestellte Erzeugnisse 16 311 Anträge 111 Minuten * 25,60 Euro/Std (mittleres Qualif ikationsniveau) 14 Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E Entlastungsanträge aufgrund Wiedereinführung des sog. „Agrardiesel“" 145 942 Anträge 111 Minuten * 25,60 Euro/Std (mittleres Qualif ikationsniveau) 6 912 Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E EnSTransV-Erklärungen aufgrund Wiedereinführung des sog. „Agrardiesels“ 6 537 Erklärungen 63 Minuten * 25,60 Euro/Std (mittleres Qualif ikationsniveau) Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von rund 7 860 000 Euro dar. Dieser resultiert aus der Wiedereinführung der sog. „Agrardieselentlastung“, die sich derzeit noch in der Abwicklung befindet. Dieser Aufwand besteht daher in vorgenannten Fällen bereits heute. Eine Pflicht zur Beantragung der Entlastung besteht nicht. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung: Für die Zollverwaltung entsteht jährlicher Personalaufwand in Höhe von rund 4 728 000 Euro. Im Einzelnen: lfd. Nr. Artikel Regelungsentw urf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufw and pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs- aufw and (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E Entlastungsanträge durch Wiedereinführung des sog. „Agrardiesels“ (Bearbeitung durch mD) 135 211 Anträge 46,7 Minuten * 54 080 Euro/p.a. (m.D.) 3 557 17 Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E 27 042 46,7 Minuten * 64 640 Euro/p.a. (g.D.) Drucksache 473/25- 27 - lfd. Nr. Artikel Regelungsentw urf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufw and pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs- aufw and (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Entlastungsanträge durch Wiedereinführung des sog. „Agradiesels“ (Bearbeitung durch gD) Anträge Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E Rechtsbehelfe Rechtsbehelfe 90 Minuten * 64 640 Euro/p.a. (g.D.) 19 Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E EnSTransV-Erklärungen, aufgrund der Wiedereinführung der sog. „Agrardieselentlastung“ 6 537 Erklärungen 60 Minuten * 64 640 Euro/p.a. (g.D.) Ferner entsteht für die Zollverwaltung durch Anpassungen des IT-Verfahrens „ADLER“ einmaliger Sachaufwand in Höhe von rund 200 000 Euro. Für das ITZBund entstehen keine Personalaufwendungen; es entstehen lediglich geringfügige einmalige und jährliche Sachkosten. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen im Sinne von § 44 Absatz 1 GGO sind nicht bekannt. Insbesondere KMU profitieren von der Wiedereinführung des Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 57 EnergieStG. 6. Weitere Gesetzesfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. Das Vorhaben hat keine weiteren Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Gleichwertigkeits-Check des Gesetzesvorhabens ergab keine Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse, genauer die Bereiche Wirtschaft, Beschäftigung, Infrastruktur, Daseinsvorsorge, demografische Entwicklung sowie kulturelles und soziales Zusammenleben. Dieses Vorhaben ist nicht für einen Praxischeck geeignet, da keine weiteren bürokratischen Hemmnisse für die Wirtschaft geschaffen werden. VIII. Befristung; Evaluierung Die Regeln sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt. Eine Evaluierung (mit Ausnahme der Regelung nach Artikel 6 und 7) ist nicht notwendig. Da Steuersubventionen nach den subventionspolitischen Leitlinien grundsätzlich nicht unbefristet und ohne Degression zur Anwendung kommen sollten, sollte eine Evaluierung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten eingeleitet werden. Im Rahmen der Evaluierung sollte u.a. untersucht werden, ob die Begünstigung vorwiegend fossiler Energieerzeugnisse durch die Wiedereinführung der Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) fortgeführt werden sollte oder ggf. eine gezieltere Förderung außerhalb des Energiesteuerrechts zum Beispiel zur Anschaffung klimafreundlicherer landwirtschaftlicher Fahrzeuge initiiert werden könnte. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven) Zu § 0 Auf Antrag der Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG als Betreiberin der Freizone soll der Freihafen Cuxhaven (Freizone i. S. d. § 1 Absatz 1 Satz 1 ZollVG) aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben werden. Der Freihafen Cuxhaven wurde zuletzt bereits durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Cuxhaven vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3048) verkleinert. Darüber hinaus steht das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der Freizone Cuxhaven (Freizone i. S. d. § 1 Absatz 1 Satz 1 ZollVG) in keinem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung. Zum einen haben sich im Rahmen von Änderungen des europäischen Zollrechts die Regelungen zu den Formalitäten in Freizonen denen in anderen Seehäfen, die keinen Freizonenstatus besitzen, angeglichen, zum anderen wird die Freizone Cuxhaven nur noch in begrenztem Umfang überhaupt für die Lagerung von Nicht-Unionswaren genutzt. Die Aufhebung einer Freizone kann nur durch ein Gesetz erfolgen, da durch die Änderung der wesentliche Bestand der Freizone berührt ist (§ 20 ZollVG). Die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen (z. B. Rückbau des Zollzauns) trägt die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG als Betreiberin der Freizone. Zu Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5 Nummer 24 UZK. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5 Nummer 23 UZK. Zu Nummer 3 Die Streichung dieses Tatbestandsmerkmals ist erforderlich, da es seit der Aufhebung des Einfuhrverbots des § 3 Branntweinmonopolgesetz zum 1. Januar 2004 (BGBl. I 2003, 2926) ins Leere läuft und spätestens mit der Abschaffung des Branntweinmonopols zum 1. Januar 2018 (BGBl. I 2013, 1650) ohne weitere Bedeutung ist. Zu Artikel 3 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Anpassung an europäisches Recht. Artikel 135 Absatz 1 UZK ermächtigt die Mitgliedstaaten Einzelheiten und Verkehrswege festzulegen, auf denen Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union zur zuständigen Zollstelle transportiert werden müssen. Hiervon wird in Absatz 1 Gebrauch gemacht. Die Regelungen für den Luftverkehr (bisher in Absatz 2 enthalten) wurden dabei mit aufgenommen. Ausnahmen von der Beförderungspflicht können auf EU-Ebene nach Artikel 135 Absatz 5 i. V. m. Artikel 138 UZK mittels Durchführungsrechtsakten der Kommission oder auf nationaler Ebene durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 5 und 6 des Zollverwaltungsgesetzes geregelt werden. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Nummer 2 gesamt Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die neue deutsche Rechtschreibung und an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5 Nummer 24 UZK. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Nummer 4 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die korrekte Bezeichnung des Bundesministeriums des Innern. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Nummer 8 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung. Zu Nummer 9 Nach Artikel 6 UZK erfolgt der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen grundsätzlich mittels elektronischer Datenverarbeitung. Die wesentlichen Regelungen, insbesondere zu den gemeinsamen Datenanforderungen und Registrierungspflichten, ergeben sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. § 28a ZollVG-E ermächtigt die Generalzolldirektion, soweit erforderlich und im Rahmen der unionsrechtlichen Vorschriften zulässig, ergänzende Regelungen zu treffen. Die Vorschrift soll die bereits bestehende Regelung aus § 8a ZollV ablösen und den geringfügig angepassten Regelungsgehalt ins Gesetz überführen. Absatz 2 enthält ein konkretes Handlungsgebot an den Datenübermittler die durch die Generalzolldirektion bestimmten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten und die Verfahren ordnungsgemäß zu bedienen. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Nummer 11 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung. Zu Nummer 12 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Überschrift. Zu Nummer 13 (§ 31 Ordnungswidrigkeiten) Es bedarf einer Anpassung der Bußgeldtatbestände im ZollVG, die sich zum einen auf das geltende europäische Zollrecht beziehen und zum anderen dem Bestimmtheitsgebot entsprechen müssen. Die neue Vorschrift berücksichtigt dabei insbesondere den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15. Zu § 31 (Bußgeldvorschriften) Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ZollVG und wurde redaktionell gekürzt. Zu Nummer 2 Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1 Nummer 1 ZollVG. Aus Gründen der Systematik und der Bestimmtheit wurde er nunmehr separat erfasst. Zu Nummer 3 Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1 Nummer 1 ZollVG. Aus Gründen der Systematik und der Bestimmtheit wurde er nunmehr separat erfasst. Zu Nummer 4 Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1 Nummer 1 ZollVG. Aus Gründen der Systematik und der Bestimmtheit wurde er nunmehr separat erfasst. Zu Nummer 5 Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31a Absatz 1 Nummer 1 ZollVG. Zu Nummer 6 Diese Tatbestände befanden sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 2a, Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5, § 31a Absatz 1 Nummer 4 ZollVG. Aus Gründen der Systematik und der Bestimmtheit wurden diese nunmehr zusammengefasst. Zu Nummer 7 Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 a Absatz 1 Nummer 3 ZollVG. Zu Nummer 8 Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31a Absatz 1 Nummer 5 ZollVG. Zu Nummer 9 Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31a Absatz 1 Nummer 6 ZollVG. Zu Nummer 10 Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 3 ZollVG und wurde redaktionell gekürzt. Zu Nummer 11 Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1a ZollVG und wurde redaktionell angepasst. Zu Nummer 12 Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 4 ZollVG und wurde redaktionell gekürzt. Zu Nummer 13 Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 5 ZollVG und wurde redaktionell gekürzt. Zu Nummer 14 Es handelt sich um ein sogenanntes unechtes Blankett mit Rückverweisungsklausel. Der Bußgeldtatbestand wird außerhalb des Gesetzes umschrieben, um eine vereinfachte und rasche Bußgeldbewehrung für die Rechtsnormen herbeizuführen, die einer häufigen Änderung unterliegen. Das Bußgeldblankett genügt dem Bestimmtheitsgebot. Es bezeichnet die zu bewehrenden Vorschriften durch eine paragrafengenaue Angabe der Verordnungsermächtigung und enthält eine Rückverweisungsklausel. Zu Nummer 15 Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 6 ZollVG und wurde redaktionell angepasst. Zu Absatz 2 Die Schaffung dieses Bußgeldtatbestands dient der Umsetzung einer Vorgabe aus der Verordnung (EU) 2015/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) mit der die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1) geändert wurde. Zu Absatz 3 Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31a Absatz 2 ZollVG. Er wurde neu gefasst, um auch Zuwiderhandlungen gegen die in Artikel 248 Absatz 2 UZK normierte Gestellungspflicht beim Verbringen von Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union und die in Artikel 139 Absatz 7 UZK normierte Pflicht, die gestellte Ware nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung zu entfernen, zu bewehren. Zu Absatz 4 Diese Vorschrift befand sich bisher in § 31a Absatz 3 ZollVG. Aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit wurde bezüglich des Datums des ABl. L 435 eine redaktionelle Korrektur vorgenommen. Ferner wurde ein sprachlicher Gleichklang in Bezug auf das Wort „Barmittel“ hergestellt. Zu Absatz 5 In Umsetzung verfassungsrechtlicher Rechtsprechung wurde eine Ermächtigung zum Erlass von Bußgeldvorschriften im Falle der Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bei Zuwiderhandlungen gegen unionsrechtliche Zollvorschriften im ZollVG aufgenommen. Zu Absatz 6 Die Regelungen zur Bußgeldhöhe ergaben sich bisher aus dem § 31a Absatz 4 ZollVG bzw. werden nunmehr angeglichen. Eine sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche Bußgeldrahmen ist nicht gegeben, da es sich in allen Fällen der Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften um vergleichbare Ordnungswidrigkeiten handelt. Um einen Gleichklang mit den Vorschriften des ZollVG und des Außenwirtschaftsgesetzes zu schaffen, wird der Bußgeldrahmen für alle Zuwiderhandlungen nach § 31 ZollVG-E, die bisher schon im § 31 ZollVG aufgeführt waren, auf 30 000 Euro angehoben. Zu Absatz 7 Die Regelungen zur Verwaltungsbehörde ergaben sich bisher aus dem § 31a Absatz 5 ZollVG. Zu Absatz 8 Dieser Absatz ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung die Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach in Absatz 5 geahndet werden können, zu bezeichnen. Er genügt den bundesverfassungsgerichtlichen Anforderungen der Normenbestimmtheit. Zu Absatz 9 Diese Regelung befand sich bisher in § 31a Absatz 6 ZollVG. Zu Absatz 10 Die Änderung ist erforderlich, da das Einfließen rechtswidrig erzielter Erlöse in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf und die Umleitung von Geldern zur Finanzierung illegaler Aktivitäten zu Verzerrungen und zu Wettbewerbsnachteilen für gesetzestreue Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen führen. Diese Praktiken können zudem kriminelle und terroristische Aktivitäten fördern, welche ihrerseits die Sicherheit der Bundesrepublik gefährden (vgl. dazu Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005). Die sogenannte „Schattenwirtschaft“ ist noch immer zum überwiegenden Teil bargeldbasiert. Bargeld ist leicht zu transportieren und zu verbergen und hinter-lässt darüber hinaus keine „Papierspur“. Gleiches gilt für dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne der VO (EU) 2018/1672. Aufgrund der auch grenzüberschreitenden Zunahme des unbaren Zahlungsverkehrs in den vergangenen Jahrzehnten ist es in legalen Lebenssachverhalten nur noch selten erforderlich, große Bargeldtransporte über Landesgrenzen hinweg durchzuführen. Zwar existieren zahlreiche Gründe, Bargeld auch in größeren Mengen über Grenzen zu transportieren. Mit der Zunahme – auch grenzüber-schreitend – unbar abgewickelter Zahlungsströme in den vergangenen Jahrzehnten nimmt jedoch insbesondere für natürliche Personen die Notwendigkeit, größere Mengen Bargeld oder gleichgestellter Zahlungsmittel über Landesgrenzen zu transportieren, ab. Hinzu kommt innerhalb der Europäischen Union die Verfügbarkeit der Gemeinschaftswährung an Geldausgabeautomaten auch im Ausland. Schließlich dürfte eine gewisse Verlustangst große Teile der Bevölkerung davon abhalten, größere Mengen Bargeld oder gleichgestellter Zahlungs-mittel im internationalen Verkehr mit sich zu führen. Das Risiko, dass bei gleichwohl erfolgenden großen Bargeldtransporten im internationalen Verkehr dürfte daher das Risiko gestiegen sein, dass diese der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Sanktionsumgehung dienen, dürfte daher gestiegen sein. In der Praxis der Behörden der Zollverwaltung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel bei Verletzung der Anmeldepflichten zunächst gemäß § 12a Absatz 7 Sätze 1 und 2 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) für 30 bis 90 Tage sichergestellt werden, um ihre Herkunft oder ihren Verwendungszweck aufzuklären. Ist nach diesem Zeitraum eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden wegen beispielsweise Geldwäscheverdachts nicht möglich, sind die Barmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Mittels einer Geldbuße kann dabei häufig nur ein geringer Teil der nicht deklarierten Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel einbehalten werden, da bei der Bemessung der Geldbuße u. a. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Eine Geldbuße soll der betroffenen Person den Unrechtsgehalt ihrer Handlungen vor Augen führen. Eine Festlegung der Geldbuße muss sich daher an den persönlichen Umständen des Täters, also dessen wirtschaftlichen Verhältnissen messen. Zudem soll gemäß § 17 Absatz 4 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) der mit der Rechtsverletzung entstandene wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden. Gerade bei nahezu mittellosen Bargeldkurieren führt dies in der Praxis oft zu einer nur geringen Bußgeldhöhe, mit der Folge, dass der verbleibende größere Teil der sichergestellten Barmittel herausgegeben werden muss. Beide Bewertungskriterien sind aber auf den möglicherweise fahrlässig handelnden, ggf. nahezu mittellosen Bargeldkurier nicht anwendbar. Im Ergebnis kann somit häufig nur ein geringer Teil der nicht deklarierten Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel als Bußgeld einbehalten werden, während der verbleibende größere Teil an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben werden muss. Die FATF hat daher in ihrem Länderbericht für Deutschland aus dem Jahre 2022 die gesetzlichen Regelungen und die Sanktionspraxis in „Bargeldschmuggelfällen“ vor dem Hintergrund des Geldwäscherisikos in Deutschland als verhältnismäßig, möglicherweise jedoch nicht ausreichend abschreckend bezeichnet und empfohlen, sowohl die Sanktionierung als auch die Einziehungsmöglichkeiten einer Prüfung zu unterziehen. Daher soll die Möglichkeit der fakultativen Einziehung der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel als Beziehungsgegenstände der Ordnungswidrigkeit eröffnet werden. Auf diese Weise wird verhindert, dass Bußgelder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kuriere gering ausfallen und der Großteil der möglicherweise inkriminierten nicht angemeldeten Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an die Kuriere herausgegeben werden muss. Die Einziehung von Beziehungsgegenständen stellt nicht auf die persönlichen Umstände der Betroffenen der Ordnungswidrigkeit ab, sondern soll die Verwendung der betreffenden Gegenstände (Betäubungsmittel, Waffen, Kfz nach verbotenen Kraftfahrzeugrennen, Vermögensgegengegenstände bei Geldwäsche) für weitere rechtswidrige Handlungen verhindern und somit auch präventiv wirken. Der Verweis auf § 23 OWiG ermöglicht eine Einziehung auch in den Fällen, in denen der Kurier angibt, das Geld gehöre einem anderen. Die Änderung geht auch auf eine Empfehlung der FATF zurück, die in ihrem Länderbericht für Deutschland aus dem Jahr 2022 die gesetzlichen Regelungen und die Sanktionspraxis in „Bargeldschmuggelfällen“ als möglicherweise nicht ausreichend abschreckend bezeichnet und empfohlen hat, sowohl die Sanktionierung als auch die Einziehungsmöglichkeiten einer Prüfung zu unterziehen. Die Einziehung nicht angemeldeter Bargeldbeträge oder vergleichbarer Zahlungsmittel als Beziehungsgegenstand stellt somit eine notwendige Ergänzung der Sanktionsmöglichkeiten eines Verstoßes gegen die Anmeldepflicht des § 12a ZollVG dar, da er auf die Gesamtumstände des Sachverhaltes abstellt und nicht auf die Person des Betroffenen. Nur dadurch kann weiteren Verstößen gegen die Anmeldepflicht wirksam entgegengewirkt werden. Zu Nummer 14 Aufgrund der Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz und der damit einhergehenden Umstrukturierung der Bußgeldnormen ist der Inhalt des alten § 31a ZollVG in den neuen § 31 ZollVG-E übergegangen. Zu Nummer 15 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung. Zu Nummer 16 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Artikel 4 (Änderung des Truppenzollgesetzes) Zu Nummer 1 gesamt Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des UZK. Zu Buchstabe b Es handelt sich um die Ergänzung der Begriffsbestimmung, welche aufgrund der Anpassung an den UZK erforderlich geworden sind. Zu Buchstabe c Es handelt sich um die Ergänzung der Begriffsbestimmung, welche aufgrund der Anpassung an den UZK erforderlich geworden sind. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Buchstabe d Es handelt sich um die Ergänzung der Begriffsbestimmung, welche aufgrund der Anpassung an den UZK erforderlich geworden sind. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Nummer 3 gesamt Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa und bb Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Doppelbuchstabe cc Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Nummer 5 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Nummer 6 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5 Nummer 23 UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikel 5 Nummer 23 UZK. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Nummer 8 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an den UZK und an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Nummer 10 gesamt Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen und an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Nummer 12 gesamt Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Nummer 13 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Nummer 14 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Nummer 15 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Zu Nummer 16 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Zu Nummer 17 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Zu Nummer 18 Die Übergangsvorschriften aus den bisherigen Absätzen 1 bis 3 sind aufgrund des Zeitablaufs obsolet, so dass der bisherige Absatz 4 allein stehen bleibt. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst. Zu Nummer 19 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Doppelbuchstabe bb Durch die Schaffung einer Verordnungsermächtigung im § 26 TrZollG ist der Verweis anzupassen. Zu Nummer 20 § 26 wird neu gefasst. Neben den bereits bestehenden Bußgeldtatbeständen wurden die Ermächtigungsgrundlage, die Bußgeldhöhe und zur Klarstellung auch die zuständige Verwaltungsbehörde und die Befugnisse der Beamten der Verwaltungsbehörde im staatsanwaltschaftlichen Verfahren in das Gesetz übernommen. Zu Nummer 21 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5 Nummer 24 UZK. Zu Nummer 22 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen. Zu Artikel 5 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) Zu Nummer 1 gesamt Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Einfügung des neuen § 12a entsprechend angepasst. Zu Nummer 2 Der Verweis auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird zu einem statischen Verweis, da die geplante Novellierung der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung die Streichung der in Bezug genommenen Vorschriften vorsieht. Es soll mit dem statischen Verweis erreicht werden, dass für die Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts der Bezug auf die Anlage XIV zu § 48 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1. September 2023 geltenden Fassung weiterhin sichergestellt ist. Zu Nummer 3 § 12a regelt die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung auf gesetzlicher Ebene. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis Buchstabe c übernimmt die in § 3 Kraftfahrzeugsteuer- Durchführungsverordnung geregelten Fallgruppen der Steuererklärungspflicht für inländische Fahrzeuge. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d übernimmt die in § 8 der Kraftfahrzeugsteuer- Durchführungsverordnung getroffene Regelung für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b erfassen die bisher in § 10 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung geregelte Fallgruppe der ausländischen Fahrzeuge. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c übernimmt die in § 12 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Weiterversteuerung ausländischer Fahrzeuge getroffene Regelung. Absatz 1 Nummer 3 regelt die bisher in § 15 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung geregelte Steuererklärungspflicht bei widerrechtlicher Benutzung. Die Absätze 2 und 3 überführen die Regelungen des § 3 Absatz 2 und 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in das Gesetz. Die Absätze 4 bis 6 übernehmen die in § 7 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung getroffenen Regelungen zu den Erklärungspflichten bei Steuervergünstigungen. Absatz 7 übernimmt die Regelung aus § 4 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung zum Anhängerzuschlag. Absatz 8 regelt die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen. Zu Artikel 6 (Änderung des Energiesteuergesetzes) § 57 Energiesteuergesetz Zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland wird die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) vollständig wiedereingeführt. Hierdurch wird eine finanzielle Entlastung der Betriebe erreicht und zugleich langfristige Planungssicherheit in einem von erheblichen Preisschwankungen geprägten Marktumfeld gewährleistet. Die Maßnahme trägt damit wesentlich zur Stabilisierung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bei. Gleichzeitig unterstützt sie die Erhaltung regionaler Wertschöpfungsketten und sichert Arbeitsplätze in ländlichen Regionen. Zur Vermeidung einer Bevorzugung fossiler Gasöle, wird die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auch auf die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse (z.B. HVO – Hydrierte Pflanzenöle) erweitert. Zu Artikel 7 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung) § 103 Energiesteuer-Durchführungsverordnung Zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland wird die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) vollständig wiedereingeführt. Die Verfahrensregelungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung wurden redaktionell überarbeitet und in der bisherigen Systematik wieder eingeführt. Zu Artikel 8 (Außerkrafttreten) Zu Absatz 1 Mit Auflösung der Freizone Cuxhaven ist die Vorschrift obsolet. Zu Artikel 9 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Für die Artikel 2, 3 und 4 spricht nichts gegen ein zeitnahes Inkrafttreten nach Verkündung, da von keinem Umstellungsaufwand ausgegangen wird. Zu Absatz 2 Die Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz sollen am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Wiedereinführung der Steuerentlastung durch Artikel 6 soll an die bis Ende 2025 bestehende Regelung zur Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anknüpfen. Zu Absatz 3 Ein Inkrafttreten zu einem festen Zeitpunkt in der Zukunft stellt sicher, dass alle von der Auflösung der Freizone Cuxhaven betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit für organisatorischen oder technischen Vorlauf für den Vollzug der Neuregelungen erhalten. Drucksache 473/25 - 40 -]

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