Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 473/25
11.09.25
Fz - AV - Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven
und zur Änderung weiterer Vorschriften
A. Problem und Ziel
Das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der Freizone Cuxhaven steht in
keinem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand der
Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung, insbesondere, weil sich im Rahmen von Änderungen
des europäischen Zollrechts die Regelungen zu Formalitäten in Freizonen denen in
anderen Seehäfen, die keinen Freizonenstatus besitzen, angeglichen haben.
Die Niedersachsen Ports GmbH & Co.KG als Betreiberin der Freizone Cuxhaven hat vor
diesem Hintergrund die Aufhebung des Freizonenstatus bei der Generalzolldirektion
beantragt.
Zudem besteht aufgrund umfangreicher Änderungen des europäischen Zollrechts in den
letzten Jahren Anpassungsbedarf hinsichtlich nationaler Zollvorschriften.
Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) nach
§ 57 Energiesteuergesetz läuft zum 31. Dezember 2025 aus. Ein Auslaufen der Regelung
würde die Energiepreise für Unternehmen erhöhen und damit die Rahmenbedingungen
für Investitionen verschlechtern. Um dies zu vermeiden, ist die Regelung fortzuführen.
B. Lösung; Nutzen
1. Lösung
Mit diesem Gesetz wird die Freizone Cuxhaven aufgehoben.
Einzelne Regelungen der Abgabenordnung (AO), des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG)
und des Gesetzes zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des
NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des
Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten
internationalen militärischen Hauptquartiere (Truppenzollgesetz - TrZollG) werden unter
Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Ausgestaltung von Blanketten zur Bewehrung des Unionsrechts (EU-Blankette) an die
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Fristablauf: 23.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) angepasst. Im ZollVG
werden überdies die Vorgaben weiterer EU-Regelungen national umgesetzt.
2. Nutzen
Durch die Auflösung der Freizone können derzeit gebundene Ressourcen des Betreibers
freigegeben werden. So entfallen Aufwendungen für die zollsichere Umfriedung der
Freizone, die bisher durch den Betreiber der Freizone getragen wurden. Durch die Aufhebung
wird auch ermöglicht, dass die bisher im Freihafen befindlichen Flächen wirtschaftlicher
genutzt werden können.
Die im Gesetz bestehenden Ahndungsnormen werden aktualisiert und insbesondere die
Verweisungen an das nunmehr geltende Recht angepasst.
Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) nach
§ 57 Energiesteuergesetz wird wieder eingeführt, um die Energiesteuerlast für
landwirtschaftlich Unternehmen bei den Energiepreisen nicht zu erhöhen.
C. Alternativen
Es gibt keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im
Finanzplanungszeitraum Ausgaben in Höhe von rund 36 051 000 Euro.
Im Jahr 2027 wird für den Bund mit Mindereinnahmen in Höhe von 321 000 000 Euro und
in den folgenden Jahren mit jährlich 430 000 000 Euro gerechnet. Dem gegenüber wird im
Jahr des Inkrafttretens mit Mehreinnahmen in Höhe von 50 000 Euro und in den
folgenden Jahren mit jährlich 68 000 Euro gerechnet.
Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund), Kapitel 0813, im Jahr 2026 Ausgaben
für die IT-Anpassung des Zollportals und des IT-Verfahrens ADLER in Höhe von rund
200 000 Euro. Außerdem ist mit Personalkosten inklusive personalbezogenen
Sachkosten sowie Versorgungsrücklagen in Höhe von 5 106 000 Euro zu rechnen. Ab dem Jahr
2027 erhöhen sich die Ausgaben für Personal und personalbezogene Sachkosten
inklusive Versorgungsrücklagen auf insgesamt 10 238 000 Euro. Für die nach dem Gesetz neu
hinzukommenden Aufgaben ist im Bereich der Zollverwaltung ab dem Jahr des
Inkrafttretens ein dauerhafter Personalmehrbedarf von insgesamt 101 Arbeitskräften (AK) (76 mD
und 25 gD) erforderlich. Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816,
entstehen durch das Gesetz im Jahr 2027 einmalige Sachausgaben in Höhe von rund
30 000 Euro sowie jährliche Sachausgaben in Höhe von 26 000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von 7 860 000 Euro, der sich
vollständig aus dem Aufwuchs von Bürokratiekosten aus Informationspflichten ergibt. Der
Personalmehraufwand entsteht durch die Wiedereinführung der Steuerentlastung für
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht für die Zollverwaltung jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von
4 728 000 Euro. Ferner entstehen für die Zollverwaltung geringfügige jährliche und
einmalige Sachkosten. Für die notwendigen IT-Anpassung entsteht einmaliger Sachaufwand in
Höhe von rund 200 000 Euro. Für das ITZBund entsteht kein Personalaufwand. Es
entstehen dem ITZBund geringfügige einmalige und jährliche Sachaufwendungen.
Durch die weiteren Regelungen entsteht für den Bund ein geringfügiger
Erfüllungsaufwand.
Umstellungsaufwand im Zusammenhang mit der Aufhebung der Freizone Cuxhaven für
die öffentlichen Haushalte entsteht nicht. Der Betreiber hat zugesagt, die Kosten für einen
Rückbau des Zollzauns zu übernehmen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 473/25
11.09.25
Fz - AV - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 11. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur
Änderung weiterer Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die Gewährung der
Agrardieselentlastung ab dem 1. Januar 2026 rechtssicher gewährleisten zu können.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 23.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur
Änderung weiterer Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven
Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Truppenzollgesetzes
Artikel 5 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 8 Außerkrafttreten
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven
Der Freihafen (die Freizone) Cuxhaven wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24), wird wie folgt geändert:
1. In § 178 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren“ durch die
Angabe „Nicht-Unionswaren“ ersetzt.
2. In § 215 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Gemeinschaftswaren“ durch die
Angabe „Unionswaren“ ersetzt.
3. § 373 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig
durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Artikel 3
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493),
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
Verkehrswege
(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen nach
Absatz 4 Satz 1 oder über Zollflugplätze in das oder aus dem Zollgebiet der Union
sowie in oder aus einer Freizone verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen
Schienenverkehr.
(2) Sofern Waren, die dem Zollstraßenzwang nach Absatz 1 unterliegen auf
Wasserstraßen in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, darf mit
Wasserfahrzeugen bei der Einfahrt nur an Zolllandungsplätzen angelegt, bei der Ausfahrt
nur von einem solchen abgelegt werden. Mit den Wasserfahrzeugen darf nicht ohne
zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen oder mit dem
Land in Verbindung getreten werden.
(3) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige
Beförderungswege, auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie
in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze
und Zolllandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit
Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs
Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen und dabei bestimmen, dass in
Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen werden können.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter
den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen
von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung
vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden
bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder
zugelassenen Ort zu befördern.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „umfaßt“ durch die Angabe „umfasst“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „daß“ durch die Angabe
„dass“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch die Angabe
„Nummer“ ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“
ersetzt.
b) In Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren“ durch die Angabe
„Nicht-Unionswaren“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
4. In § 12c Absatz 1 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe
„Innern“ ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „daß“
durch die Angabe „dass“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“
ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 und in Absatz 4 wird jeweils die Angabe „daß“ durch die Angabe
„dass“ ersetzt.
b) In Absatz 3 und 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe
„Absatz“ ersetzt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Erlaß“ durch die Angabe „Erlass“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“
durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
8. In § 28 Absatz 2 wird die Angabe „Zollverschluß“ durch die Angabe „Zollverschluss“
ersetzt.
9. Nach § 28 wird der folgende § 28a eingefügt:
„§ 28a
Verfahrensermächtigung für die elektronische Kommunikation
(1) Die Generalzolldirektion kann durch Verfahrensanweisung die
Voraussetzungen und Einzelheiten, insbesondere die Verfahren und deren Bedienung, sowie
technische Einzelheiten für den nach Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex der Union
erforderlichen Austausch von Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
bestimmen. Die Verfahrensanweisung wird im Internet auf den Seiten der
Zollverwaltung unter www.zoll.de veröffentlich.
(2) Datenübermittler haben die nach Absatz 1 für den jeweiligen Zeitraum
bestimmten Vorgaben einzuhalten und die Verfahren ordnungsgemäß zu bedienen.“
10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Gemeinschaften“ durch die Angabe
„Union“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
11. In § 30 wird die Angabe „Schiffahrt“ durch die Angabe „Schifffahrt“ ersetzt.
12. Die Überschrift zu Teil IX wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil IX
Bußgeldvorschriften und Einziehung“.
13. Die §§ 31 und 31a werden durch die folgenden §§ 31 und 31a ersetzt:
§ 31„
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 eine Ware verbringt,
2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 mit einem Wasserfahrzeug anlegt oder ablegt,
3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 mit einem anderen Fahrzeug in Verbindung tritt,
4. entgegen
a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder
b) § 12a Absatz 1 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. entgegen
a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder
b) § 12a Absatz 5 Satz 1
eine Postsendung, einen Beleg, eine Urkunde oder ein Dokument nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 2, 3, 4 oder 6, jeweils auch
in Verbindung mit § 10 Absatz 2, oder nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt,
8. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
9. entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig
erbringt,
10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Bau errichtet oder ändert,
11. entgegen § 18 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, einen Amtsplatz oder einen
dort genannten Platz benutzt,
12. entgegen § 21 Satz 1 in einer Freizone wohnt,
13. entgegen § 22 Satz 1 einen Bau errichtet, ändert oder verwendet,
14. einer Rechtsverordnung nach § 23, § 25 Absatz 2 oder § 28 Absatz 1 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist oder
15. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einen Handel betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 18a
Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 oder 6 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 515/97 in der Fassung vom 29. April 2021 eine Containerstatusmeldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der
Fassung des 23. November 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 139 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 245 Absatz 1 oder
Artikel 248 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, eine dort genannte
Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt oder
2. entgegen Artikel 139 Absatz 7 eine dort genannte Ware entfernt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 in der
Fassung vom 23. Oktober 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Barmittelbetrag nicht oder
nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder
nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer anderen als in
Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EU) 952/2013 in
der Fassung vom 23. November 2022 oder einer unmittelbar geltenden Vorschrift der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 in der Fassung vom 29. November 2024
oder der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025
zuwiderhandelt, die der zollamtlichen Überwachung dient und die inhaltlich
1. einem in Absatz 1
a) Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 bis 8, 10
bis 13 oder Nummer 15,
b) Nummer 4 Buchstabe b,
c) Nummer 5 Buchstabe b oder Nummer 9
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, oder
2. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 14 genannten
Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 8 für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
Buchstabe b, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer
Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 9 und
des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet
werden.
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 geahndet werden können.
(9) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach
den Absätzen 1 bis 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten
des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind
insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
§ 31a Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe b oder Absatz 4 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
14. In § 4 Absatz 2 Satz 2, § 12 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 und in § 22 Satz 3 wird jeweils
die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
15. In § 16 Absatz 1 und in § 17 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die
Angabe „Absatz“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Truppenzollgesetzes
Das Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu den §§ 3 und 8 wird jeweils die Angabe
„Nichtgemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Nicht-Unionswaren“ ersetzt.
b) In der Angabe zu den §§ 9 und 10 wird jeweils die Angabe „Gemeinschaftswaren“
durch die Angabe „Unionswaren“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein
Zollverfahren 16“.
d) In der Angabe zu § 20 wird die Angabe „mit wirtschaftlicher Bedeutung“ gestrichen.
e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Schlussvorschriften 24“.“
f) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 26 Bußgeldvorschriften“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:
8. „ Zollkodex der Union: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
9. Delegierte Verordnung zum Zollkodex: die Verordnung (EU) 2015/2446;“.
b) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 9a und 9b eingefügt:
„9a. Durchführungsverordnung zum Zollkodex: die Verordnung (EU) 2015/2447;
9b. Übergangsverordnung zum Zollkodex: die Delegierte Verordnung (EU)
2016/341;“.
c) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
15. „ Mitgliedstaat: jeder Staat der Europäischen Union, soweit sein Gebiet
Zollgebiet der Union nach Artikel 4 des Zollkodex der Union ist;“.
d) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt:
20. „ Einheitspapier: das im Anhang B-01 der Delegierten Verordnung zum
Zollkodex als Einheitspapier bezeichnete Formular;“.
3. § 2 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zollgebiets der Union im Sinne des
Artikels 4 fünfter Anstrich des Zollkodex der Union.
(3) Die Truppenverwendung ist ein nationales Zollverfahren. Sie gilt als
Zollverfahren im Sinne des Zollkodex der Union. Der Zollkodex der Union, die Delegierte
Verordnung zum Zollkodex und die Durchführungsverordnung zum Zollkodex finden
Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Abkommen und den dazu
geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung zu
diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Jede aus einer Einfuhrware hergestellte
oder gewonnene Ware gilt als Nicht-Unionsware und als in die Truppenverwendung
übergeführt.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 bis 3, 7 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Nichtgemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Nicht-Unionswaren“ ersetzt.
bb) Die Nummern 4, 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 4, 5 und 6
ersetzt:
4. „ schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber der Bewilligung des
besonderen Verfahrens, wenn ausländische Streitkräfte, deren
Entsendestaat Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, oder Hauptquartiere
Nicht-Unionswaren aus besonderen Verfahren beziehen; im Fall von
ausländischen Streitkräften, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei
des Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur Lieferung aus dem
Zolllager jedoch schriftlich mit dem Formblatt 302;
5. schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, wenn Mitglieder der
ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nicht-Unionswaren,
die in Absatz 3 genannt sind, aus einem Drittland einführen oder aus
besonderen Verfahren beziehen;
6. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, mündlich oder durch das
Verlassen des Flugzeugs bei der Einreise über einen Militärflugplatz
ohne Zollstelle oder durch das Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe
einer anderen Zollanmeldung oder durch die Benutzung eines grünen
Ausgangs „anmeldefreie Waren“, wenn Mitglieder der ausländischen
Streitkräfte oder der Hauptquartiere andere als die in Absatz 3
genannten Nicht-Unionswaren aus einem Drittland einführen oder aus
besonderen Verfahren beziehen;“.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In Absatz 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“
ersetzt.
5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Vereinfachte Zollanmeldung
Die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum
Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zur vereinfachten
Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur
Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 entsprechend.“
6. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
§ 8„
Einfuhr von Nicht-Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten
Nicht-Unionswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre
Mitglieder zu den in § 3 Absatz 1 genannten Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur
Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die
Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in
einem besonderen Verfahren befinden.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift und Absatz 1 werden durch die folgende Überschrift und Absatz 1
ersetzt:
§ 9„
Übergang von Unionswaren in die Truppenverwendung
(1) Unionswaren, die ausländischen Streitkräften
1. nach Artikel 67 des Zusatzabkommens umsatz- oder verbrauchsteuerfrei oder
unter Vergütung der Verbrauchsteuer,
2. unter den Voraussetzungen des § 1c Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes,
3. nach § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei
oder
4. nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung unter Vergütung der Verbrauchsteuer
zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch geliefert werden, gehen
mit der Übergabe an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden
wie Nicht-Unionswaren behandelt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an
die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Der Lieferung von
Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die
Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder
Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines
Tankkartenverfahrens gleich.“
b) In Absatz 2 vor Nummer 1 wird die Angabe „Gemeinschaftswaren“ durch die
Angabe „Unionswaren“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Unionswaren, die unter Gewährung von Ausfuhrerstattung an die
ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden, gehen mit der Lieferung
an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nicht-
Unionswaren behandelt. Sie gelten als von den ausländischen Streitkräften oder
Hauptquartieren zu ihrer ausschließlichen Verwendung frei von Einfuhrabgaben
eingeführt und in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der
Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere unter zollamtlicher
Überwachung.“
8. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
§ 10„
Einfuhr von Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten
Unionswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in
einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des
Hauptquartierprotokolls, anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen
nationalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt oder aus
einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren
Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingeführt werden, gelten mit der Einfuhr als Nicht-Unionswaren und als in die
Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter
zollamtlicher Überwachung.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Absatz 3 endet, wenn die
Einfuhrwaren in ein Zollverfahren übergeführt werden. Abweichend von den
Bestimmungen des Zollkodex der Union muss die Zerstörung von Waren in der
Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer
Mitglieder nicht mitgeteilt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine nichtberechtigte
Person. In diesem Fall erfolgt die Mitteilung durch die zuständigen Behörden der
ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt unberührt. Werden die
Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, so ist eine Zollanmeldung
abzugeben.
(2) Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Absatz 2 dürfen nur mit Zustimmung
der bewilligenden Zollstelle Waren in ihrer Truppenverwendung in ein
Zollverfahren überführen oder in einen anderen Mitgliedstaat ausführen. Die Zustimmung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“
durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift und Absatz 1 werden durch die folgende Überschrift und den
folgenden Absatz 1 ersetzt:
§ 16„
Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein
Zollverfahren
(1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren aus der
Truppenverwendung der Streitkräfte, Hauptquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese
Person verpflichtet, dies vor der Übernahme der zuständigen Zollstelle anzuzeigen
und die Einfuhrwaren unverzüglich nach der Übernahme bei der zuständigen
Zollstelle zu gestellen und in ein Zollverfahren zu überführen, soweit nicht in der
zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind. §
4 des Zollverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine
Sicherheitsleistung verlangen, um die Erfüllung einer möglichen Einfuhrabgabenschuld
zu gewährleisten. Das Recht der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und
ihrer Mitglieder, Einfuhrwaren in ein Zollverfahren zu überführen, bleibt hiervon
unberührt.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewilligungsinhabers im
Sinne des § 3 Absatz 2 zu einem anderen Zollverfahren gelten die Vorschriften
des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der
Übergangsverordnung zum Zollkodex entsprechend.“
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 wird jeweils die
Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In § 17 Absatz 2 vor Nummer 1 und in Absatz 3 vor Nummer 1 wird jeweils die
Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
13. In § 18 Absatz 1 vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe
„§ 17 Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in
den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der
Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex
der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex , der
Durchführungsverordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex, die darauf
Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die
Verbrauchsteuergesetze.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 2
Nummer 3“ ersetzt.
15. In der Überschrift zu § 20 wird die Angabe „mit wirtschaftlicher Bedeutung“ gestrichen.
16. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Gemeinschaftsrechts“ durch die Angabe
„Unionsrechts“ ersetzt.
17. In § 22 Absatz 1 Satz 1 nach Nummer 2 wird die Angabe „und der Zollkodex-
Durchführungsverordnung“ durch die Angabe „der Union, der Delegierten Verordnung zum
Zollkodex, der Durchführungsverordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung
zum Zollkodex“ ersetzt.
18. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„
Schlussvorschriften
Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens für Organisationen,
Unternehmen und für ihre Angestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche Behandlung
oder die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder
eines zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens
vorsehen, gilt dieses Gesetz entsprechend.“
19. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „regeln;“ durch die Angabe „regeln.“ ersetzt.
c) Nummer 7 wird gestrichen.
20. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:
§ 26„
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ware einer neuen
zollrechtlichen Bestimmung zuführt oder diese ausführt,
2. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2, eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine
Einfuhrware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt,
3. entgegen § 16 Absatz 3 eine Einfuhrware übergibt,
4. entgegen § 17 Absatz 1 eine Einfuhrware verwendet oder
5. einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 oder 6 einer
vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
1. einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht
oder
2. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 5 genannten
Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro
geahndet werden.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 geahndet werden können.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
(6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf ausländische Streitkräfte
oder Hauptquartiere. Die Regelungen des NATO-Truppenstatuts, des
Zusatzabkommens und des Unterzeichnungsprotokolls zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit
bleiben unberührt.
(7) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach
den Absätzen 1 und 2 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten
des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind
insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.“
21. In der Überschrift zu § 3 und in Absatz 1 vor Nummer 1 und in § 12 wird jeweils die
Angabe „Nichtgemeinschaftswaren“ durch die Angabe „Nicht-Unionswaren“ ersetzt.
22. In § 7 vor Nummer 1 und § 15 Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die
Angabe „Absatz“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12a Steuererklärungspflicht“.
b) Die Angabe zu § 12b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12b (w eggefallen)“.
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2a vor Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, b und c werden
jeweils nach der Angabe „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ die Angabe „in der
am 1. September 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
3. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:
„§ 12a
Steuererklärungspflicht
(1) Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
1. für ein inländisches Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde, wenn das Fahrzeug
a) zum Verkehr zugelassen werden soll,
b) zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder
c) während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe
der Steuer ändert;
d) wenn für das Fahrzeug ein Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4
zugeteilt werden soll;
2. für ein ausländisches Fahrzeug
a) am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die
für die amtliche Abfertigung zuständig ist oder
b) im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die
von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist. Die Steuererklärung kann vor
dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postweg abgegeben
werden, wenn die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung
entrichtet wird;
c) wenn der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer
entrichtet worden ist, hinaus andauern soll (Weiterversteuerung) bei jeder
Zollstelle, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist;
3. bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 unverzüglich beim zuständigen
Hauptzollamt. Das zuständige Hauptzollamt kann vom Eigentümer, Besitzer oder
vom Halter des Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf, ob er selbst Steuerschuldner
ist, die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer durch das Hauptzollamt
festzulegenden Frist verlangen.
(2) Als Steuererklärung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gilt auch die
Fahrzeuganmeldung im Inland, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält.
(3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten nach § 3
Nummer 1 oder Nummer 2 von der Steuer befreit ist.
(4) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf
Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen
Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe
schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antrag ist eine
Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der
Steuerpflichtige unbeschadet des § 153 der Abgabenordnung dies dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist eine Steuererklärung
im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.
(6) Ist eine Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 abzugeben, genügt in
dieser ein entsprechender Hinweis, um eine Steuervergünstigung zu beantragen oder den
Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür anzuzeigen.
(7) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10
Absatz 2 gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung und kann
bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung
gestellt werden. Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1
mit aufzunehmen. In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt
zu stellen. Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 ist auch der Antrag, den
Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen.
(8) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 oder der Absätze 4, 5 und 7 kann die
Steuererklärung gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt
werden.“
Artikel 6
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom [hier einsetzen: Ausfertigungsdatum des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes] 2025 (BGBl.
2025 I Nr. [hier einsetzen: BGBl.-Nr. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-
und des Stromsteuergesetzes]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 57 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2
Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte
Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von
1. Ackerschleppern,
2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
3. Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer
Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene
Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz
1 ebenfalls gewährt, wenn nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie
ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse in Betrieben der Imkerei
zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind.
Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter nach § 2 Absatz 1 Nummer
4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte
Energieerzeugnisse je Bienenvolk gewährt.“
2. Die Absätze 5 und 8 werden durch die folgenden Absätze 5 und 8 ersetzt:
(5) „ Die Steuerentlastung beträgt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4
versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse
214,80 Euro für 1 000 Liter.
(8) Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach
Absatz 2 Nummer 1 bis 4, der die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 verwendet hat.
Dabei gelten Energieerzeugnisse nach Absatz 1, die durch Betriebe nach Absatz 2
Nummer 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch
den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt
wurden.“
Artikel 7
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom [hier einsetzen: Ausfertigungsdatum des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes] 2025 (BGBl.
2025 I Nr. [hier ein-setzen: BGBl.-Nr. des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 103 wird durch den folgenden § 103 ersetzt:
§ 103„
Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1) Der Antrag nach § 57 des Energiesteuergesetzes ist bei dem für den Betrieb des
Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebs nach §
57 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er
im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 57 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes aus, so
ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Steuerentlastung nach § 57 des
Energiesteuergesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt
werden, zuständig ist.
(2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz für die innerhalb eines Kalenderjahres (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten
Zwecken nach § 57 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes verwendeten Energieerzeugnisse
(begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die
Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag
spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer
1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Bei erstmaliger Antragstellung sind
dem Antrag beizufügen:
1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Entlastungsabschnitt
insgesamt bezogene Energieerzeugnisse,
2. die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der Antragsteller zu deren Führung
verpflichtet ist,
3. von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker
(Völkermeldung) und
4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über die im Entlastungsabschnitt von Betrieben im
Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Energiesteuergesetzes verbrauchten
Energieerzeugnisse.
Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 4 genannten Unterlagen lediglich auf
Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.
(3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 57 Absatz 2
Nummer 1 bis 4 des Energiesteuergesetzes (Begünstigter). Wechselt innerhalb eines
Entlastungsabschnitts der Inhaber eines Betriebs, so bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis
zum Inhaberwechsel Begünstigter.
(4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die im
Entlastungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogene
Energieerzeugnisse ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfängers und des
Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Menge und den zu zahlenden Betrag
enthalten. Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als
Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben nach Satz 1 enthalten. Der Antragsteller hat die
Belege nach § 147 Absatz 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.
(5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 5 des
Energiesteuergesetzes haben für jedes oder jede der in § 57 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes
genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen geeignete Aufzeichnungen zu führen, aus
denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Menge der beim
Betrieb verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sein müssen. Die Aufzeichnungen sind
am Schluss des Kalenderjahrs abzuschließen.
(6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Energiesteuergesetzes
genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten unter Verwendung von selbst bezogenen
Energieerzeugnissen ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte von dem ausführenden
Betrieb Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden
Betriebs, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür
verbrauchte Menge an Energieerzeugnissen und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag
enthalten.
(7) Der Steuerentlastungsanspruch nach § 57 des Energiesteuergesetzes entsteht mit
Ablauf des Entlastungsabschnitts (Absatz 2 Satz 1).“
Artikel 8
Außerkrafttreten
Die Verordnung über die Grenze des Freihafens Cuxhaven vom 28. November 2001
(BGBl. I S. 3778), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2009 (BGBl.
I S. 3048) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2027 außer Kraft.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2026 in Kraft.
(2) Die Artikel 5, 6 und 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom
30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2399 (ABl. L 317
vom 9.12.2022, S. 1) geändert w orden ist.
Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.
952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen
des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,
S. 164; L 192 vom 30.7.2018, S. 62; L 387 vom 19.11.2020, S. 24), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2024/634 (ABl. L, 2024/634, 20.2.2024) geändert w orden ist.
Verordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom
20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/ 635
(ABl. L, 2024/635, 20.2.2024) geändert w orden ist.
Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für
bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme
noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom
15.3.2016, S. 1; L 101 vom 16.4.2016, S. 33; L 121 vom 11.5.2016, S. 1; L 101 vom 13.4.2017, S. 177; L 281
vom 31.10.2017, S. 34; L 96 vom 5.4.2019, S. 55; L 387 vom 19.11.2020, S. 26), die zuletzt durch die Delegier te
Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert w orden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit diesem Gesetz soll die Freizone Cuxhaven aufgehoben werden. Die Betreiberin der
Freizone hat die Aufhebung beantragt, da aufgrund von Änderungen des europäischen
Zollrechts das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung nicht mehr besteht.
Ferner werden zollrechtliche Regelungen an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex
der Union (UZK) angepasst, die die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften abgelöst hat.
Zudem erfolgten Anpassungen an zollrechtliche Regelungen entsprechend der Verordnung
(EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur
Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (Delegierte Verordnung zum Zollkodex)
sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November
2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.
952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Union (Durchführungsverordnung zum Zollkodex).
Daneben wird eine Regelung an die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März
1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten
und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung angepasst.
Der Entwurf beinhaltet ferner die Aufnahme von aktualisierten Rechtsgrundlagen für eine
Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften. Die gegenwärtigen
Bußgeldvorschriften entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen im Hinblick auf
das Bestimmtheitsgebot bzw. decken neu zu schaffende Tatbestände nicht ab.
Darüber hinaus bedarf es allgemeiner Anpassungen von Begrifflichkeiten an das Zollrecht
der EU und an die Entwicklungen in der Rechtsschreibung der deutschen Sprache.
Des Weiteren setzt der Gesetzesentwurf eine weitere Maßnahme zur Senkung der
Energiepreise um, indem die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog.
„Agrardiesel“) wieder eingeführt wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Freizone Cuxhaven wird aufgehoben.
Der Entwurf enthält zudem notwendige Anpassungen von derzeitigen Bezugnahmen auf
die Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
und redaktionelle Anpassungen an die neue deutsche Rechtschreibung.
Folgende Maßnahmen sind dabei hervorzuheben:
1. Aktualisierung bußgeldrechtlicher Vorschriften
Dazu werden zum einen die bestehenden Ahndungsnormen im Gesetz aktualisiert und
insbesondere die Verweisungen an das nunmehr geltende Recht angepasst. Aus Gründen der
Normenbestimmtheit werden nunmehr die Ermächtigungsgrundlagen für die Festlegung
von Ahndungstatbeständen im Verordnungswege unmittelbar im ZollVG und im TrZollG
verortet. Die Ahndungsnormen werden unter Berücksichtigung der jüngeren
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in beiden Gesetzen umfassend aktualisiert. Zeitgleich
werden die Bußgeldrahmen des ZollVG für alle Zuwiderhandlungen auf mindestens 30.000
Euro angehoben und damit ein Gleichklang mit den Vorschriften des
Außenwirtschaftsgesetzes geschaffen.
2. Regelung zu den IT-Verfahren der Zollverwaltung
Mit der hierzu neu eingefügten Regelung soll eine mit Inkrafttreten des Unionszollkodex
anpassungsbedürftige Regelung zu den IT-Verfahren der Zollverwaltung in der
Zollverordnung (ZollV) abgelöst und in das Gesetz übernommen werden.
3. Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 enthält in § 9 gleitende Verweise auf die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die wegen deren Novelle in statische Verweise zu ändern sind.
Der Bundesgerichtshof hat am 15.12.2022 – 1 StR 295/22 – entschieden, dass ein Verstoß
gegen die in der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) verankerten
Steuererklärungspflichten (§ 15 Absatz 1 KraftStDV) nicht zur Strafbarkeit wegen einer
Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (AO) führt, da
die Pflicht allein in der Durchführungs-Verordnung nicht den Anforderungen gemäß
Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) genügt. Demnach kann eine Tat nur bestraft
werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Diese Erklärungspflichten sind daher aus der Verordnung in das Kraftfahrzeugsteuergesetz
2002 zu überführen, um die entstandene Ahndungslücke zeitnah zu schließen.
4. Energiesteuergesetz
Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) wird
wieder eingeführt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen
wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieses Gesetzes genommen.
IV. Alternativen
Es gibt keine Alternativen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 (Aufhebung der Freizone
Cuxhaven) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung)
ergibt sich aus Artikel 108 Absatz 5 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 3 (Änderung des
Zollverwaltungsgesetzes) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 4 (Änderung des
Truppenzollgesetzes) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 (Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002) ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative i. V. m. Artikel
106 Absatz 1 Nummer 3 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 6 (Änderung des
Energiesteuergesetzes) ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung mit
Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Die Anpassungen im Energiesteuergesetz erfolgen unter Beachtung der Vorgaben des
Unionsrechts, insbesondere des EU-Beihilferechts und der EU-Energiesteuerrichtlinie.
VII. Gesetzesfolgen
Hinsichtlich der Auflösung der Freizone Cuxhaven kann sich für Wirtschaftsunternehmen,
die bisher die Freizone genutzt haben, eine Notwendigkeit der Anpassung von
Geschäftsmodellen ergeben. Das europäische Zollrecht bietet insofern ausreichende Alternativen,
wie beispielsweise den Betrieb eines Zolllagers, um die wirtschaftlichen Aktivitäten
fortzuführen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Aufhebung der Freizone Cuxhaven fällt der Aufwand für die zollrechtliche
Überwachung einer Freizone weg. Darüber hinaus ergibt sich die Möglichkeit einer Nutzung für
andere wirtschaftlich sinnvollere Projekte.
Im Übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Erfüllungsaufwand verwiesen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Der Entwurf steht im Einklang mit den
Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie, welche der Umsetzung der UN Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient.
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es fachlich notwendigen
Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Rechts umsetzt. Es
unterstützt dabei den Indikatorenbereich 16.1a. Das Gesetz erleichtert durch die effektivere
und effizientere Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die Sicherung
des Zoll- und Steueraufkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen
Union und kann somit für einen Rückgang im Bereich der Kriminalität sorgen.
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
Zur Wiedereinführung der Steuerentlastung nach § 57 Energiesteuergesetz (sog.
„Agrardiesel“)
Die Maßnahme wird von Buchstaben d) der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie - wirtschaftlich erfolgreich sowie ökologisch und sozial
tragfähig sowie generationengerecht gestalten - erfasst. Unterstützt werden vor allem die
Indikatorenbereiche 8.3 - wirtschaftliche Zukunftsvorsorge - und 8.4 - wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit. Zudem kann die Regelung positiv auf den Indikatorenbereich 8.5.a –
Beschäftigung - wirken. Die Steuerentlastung dient der Aufrechterhaltung einer unabhängigen
Versorgung sowie der Schaffung guter Investitionsbedingungen und der Stärkung der
internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Agrar- und Forstwirtschaft. Die
Maßnahme ist jedoch nicht nachhaltig in Bezug auf die Nr. 3.a der Prinzipien einer nachhaltigen
Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie - erneuerbare Naturgüter und Böden
nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit nutzen und Freisetzung von Stoffen nur unter
Beachtung des Vorsorgeprinzips im Rahmen der ökologischen Grenzen der Tragfähigkeit
natürlicher Systeme - sowie die Indikatorenbereiche 3.2.a - Luftbelastung -, 7.1.a -
Ressourcenschonung - und 13.1.a - Klimaschutz. Der Einsatz erneuerbarer Energien wird
durch die Gesetzesänderung gefördert, daher entwickelt die Maßnahme zukünftig eine
positivere Wirkung auf die vorgenannten Indikatorenbereiche.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im
Finanzplanungszeitraum Ausgaben in Höhe von rund 36 051 000 Euro.
Im Jahr 2027 wird für Bund mit Mindereinnahmen in Höhe von 321 000 000 Euro und in
den folgenden Jahren mit jährlich 430 000 000 Euro gerechnet. Dem gegenüber wird im
Jahr des Inkrafttretens mit Mehreinnahmen in Höhe von 50 000 Euro und in den folgenden
Jahren mit jährlich 68 000 Euro gerechnet.
Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund), Kapitel 0813, im Jahr 2026 Ausgaben
für die IT-Anpassung des Zollportals und des IT-Verfahrens ADLER in Höhe von rund
200 000 Euro. Außerdem ist mit Personalkosten inklusive personalbezogenen Sachkosten
sowie Versorgungsrücklagen in Höhe von 5 106 000 Euro zu rechnen. Ab dem Jahr 2027
erhöhen sich die Ausgaben für Personal und personalbezogene Sachkosten inklusive
Versorgungsrücklagen auf insgesamt 10 238 000 Euro. Für die nach dem Gesetz neu
hinzukommenden Aufgaben ist im Bereich der Zollverwaltung ab dem Jahr des Inkrafttretens ein
dauerhafter Personalmehrbedarf von insgesamt 101 Arbeitskräften (AK) (76 mD und
25 gD) erforderlich. Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816,
entstehen durch das Gesetz im Jahr 2027 einmalige Sachausgaben in Höhe von rund
30 000 Euro sowie jährliche Sachausgaben in Höhe von 26 000 Euro.
Für Zustellung und Porto fallen jährlich 1 000 Euro an.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
HH-Jahr [Jahr 1] des
Inkrafttretens
[Jahr 2] [Jahr 3] [Jahr 4]
Kapitel Titel In T Euro
Tit. 422 01 2 698 5 396 5 396 5 396
Tit. 511 01 1 128 2 255 2 255 2 255
Tit. 812 01 563 1 128 1 128 1 128
Tit. 427 09
Tit. 511 01 1 1 1 1
Tit. 532 01 200 0 0 0
Summe 4 590 8 780 8 780 8 780
Tit. 422 01
Tit. 511 01
Tit. 812 01
Tit. 511 01 6 6 6
Tit. 532 01 20 20 20
Tit. 812 02 30
Summe 0 56 26 26
0811 (Zoll) Tit. 634 03 716 1 432 1 432 1 432
0811 (ITZBund) Tit. 634 03
Summe 716 1 432 1 432 1 432
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 5 306 10 268 10 238 10 238
Anteiliger
Umstellungsaufw and
200 30
Anteiliger laufender Aufw and 5 106 10 238 10 238 10 238
Gesamtsumme 36 051
Aufgrund der Änderung bezüglich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das ZollVG
wird mit Mehreinnahmen im Jahr des Inkrafttretens in Höhe von 50 000 Euro und in den
folgenden Jahren mit jährlich 68 000 Euro gerechnet.
Art der Einnahme Kapitel HH-titel HH-Jahr Einzelbetrag
(Höhe der
Gebühr) in Euro
Anzahl
Gesamteinnahmen in
Euro
Gesamt in
T Euro
Geldbuße (ohne
Geldbußen nach Verwarnung)
0813 112 01 [Jahr 1]
des
Inkrafttretens
200 252 50 400 50
Gesamt [Jahr 1] 50
Geldbuße (ohne
Geldbußen nach Verwarnung)
0813 112 01 [Jahr 2] 200 252 50 400 50
Verwarnungsgelder und
Geldbußen nach
Verwarnung
0813 112 01 [Jahr 3] 45 266 11 970 12
Gebühren nach § 107
Absatz 1 Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten
(OwiG)
0813 111 01 [Jahr 4] 25 253 6 325 6
[Jahr 2] 68
Dem Bund entstehen zudem Steuermindereinnahmen wie folgt:
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
Nr. Maßnahme Steuerart /
Gebietskörperschaf t
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
1 § 57 EnergieStG² Insg. - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
Wiedereinf
ührung der
Steuerentlastung für
Betriebe der
Land- und
Forstwirtschaf t
(sog.
"Agrardiesel")
EnergieSt - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
Bund - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
EnergieSt - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
Finanzielle
Auswirkungen
insgesamt
Insg. - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
EnergieSt - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
Bund - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
EnergieSt - - 430 - 430 - 430 - 430 - - - 321 - 430 - 430
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
Anmerkungen:
1) Wirkung im Veranlagungsjahr
2) Da die Steuerbegünstigung mittels nachträglichem Entlastungsverfahren gewährt werden, erfolgen die kassenwirksamen
Steuermindereinnahmen zeitlich verzögert.
Die unmittelbaren Steuermindereinnahmen im Bereich Energiesteuer stellen Entlastungen
der Unternehmen dar, aus denen sich vor allem über höhere Investitionen zusätzliches
Wirtschaftswachstum ergeben sollte. Diese dürfte sich für sich genommen positiv auf das
Aufkommen bei anderen Steuerarten auswirken, ohne die unmittelbaren Mindereinnahmen
vollständig zu kompensieren.
4. Erfüllungsaufwand
Aus betrieblichen Gründen ist der Rückbau des Zollzauns nicht vorgesehen, dessen
ungeachtet hat der Betreiber zugesagt, die Kosten für den Rückbau zu übernehmen.
Umstellungsaufwand im Zusammenhang mit der Aufhebung der Freizone Cuxhaven für die
öffentlichen Haushalte entsteht nicht.
Der administrative Aufwand der durch den Betrieb der Freizone entstandenen ist, entspricht
dem administrativen Aufwand der durch die zukünftig anwendbaren Zollverfahren entsteht.
Zum Erfüllungsaufwand im Einzelnen:
Zu Artikel 1 (Auflösung Freizone Cuxhaven)
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentw urf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher Aufw and pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Hierarchieebene)
+ Sachkosten in Euro)
Jährlicher Erfüllungs-
aufw and (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 14 ZollV
Mehraufw and bei Auflösung der
Freizone Cuxhaven, da damit Bearbeitung
der Vordrucke 0110 und 0111 durch
die Zollstelle erforderlich
Seeschiffe
Geringfügig (geringe
Fallzahl)
Zu Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung)
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Zu Artikel 3 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes)
Es entsteht ein nur geringfügiger Erfüllungsaufwand.
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentw urf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher Aufw and pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Hierarchieebene)
+ Sachkosten in Euro)
Jährlicher Erfüllungs-
aufw and (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 31 Abs. 2
Ahndung von Verstößen gegen Art.
18a Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 5 oder 6 S.
1 VO (EG) Nr. 515/97
(Containerstatusmeldungen) - Einleitung durch
StraBu
Bescheid
geringfügig (geringe
Fallzahl)
§ 31 Abs. 2
Ahndung von Verstößen gegen Art.
18a Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 5 oder 6 S.
1 VO (EG) Nr. 515/97
(Containerstatusmeldungen) - Bußgeldbescheide
durch StraBu
Bescheid
geringfügig (geringe
Fallzahl)
§ 31 Abs. 2
Ahndung von Verstößen gegen Art.
18a Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 5 oder 6 S.
1 VO (EG) Nr. 515/97
(Containerstatusmeldungen) - Einstellung durch
StraBu
Bescheid
geringfügig (geringe
Fallzahl)
§ 31 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 und §
26 Abs. 4 TrZollG
Vollstreckung -
Vollstreckungsinnendienst - von Bußgeldbescheiden
Bescheid
geringfügig (geringe
Fallzahl)
§ 31 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 und §
26 Abs. 4 TrZollG
Vollstreckung -
Vollstreckungsaußendienst - von Bußgeldbescheiden
Bescheid
geringfügig (geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentw urf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher Aufw and pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Hierarchieebene)
+ Sachkosten in Euro)
Jährlicher Erfüllungs-
aufw and (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 31 Abs. 3
Ahndung von Verstößen gegen
Art. 139 Abs. 7, 245 Abs. 1 und 248
Abs. 2 UZK
(Gestellungspflichtverletzung, Vorz. Entfernen): Vorort-
Bearbeitung
Bescheide
geringfügig (geringe
Fallzahl)
§ 31 Abs. 3
Ahndung von Verstößen gegen
Art. 139 Abs. 7, 245 Abs. 1 und 248
Abs. 2 UZK
(Gestellungspflichtverletzung, Vorz. Entfernen): Einleitung
durch StraBu
Bescheide
geringfügig (geringe
Fallzahl)
§ 31 Abs. 3 Ahndung von
Verstößen gegen Art. 139 Abs. 7, 245
Abs. 1 und 248 Abs. 2 UZK
(Gestellungspflichtverletzung, Vorz.
Entfernen): Bußgeldbescheide durch StraBu
Bescheide
geringfügig (geringe
Fallzahl)
§ 31 Abs. 3
Ahndung von Verstößen gegen
Art. 139 Abs. 7, 245 Abs. 1 und 248
Abs. 2 UZK
(Gestellungspflichtverletzung, Vorz. Entfernen):
Einstellung/Verw arnung durch StraBu
(Gestellungspflichtverletzung, Vorz.
Entfernen): Einstellung/Verw arnung
durch StraBu
Bescheide
geringfügig (geringe
Fallzahl)
§ 31 Abs. 7 und § 26 Abs. 4 TrZollG-
Verlängerung der
Verfolgungsverjährung aufgrund Anhebung der
Bußgeldandrohung - zusätzl.
Bußgeldverfahren der StraBus
Bescheide
geringfügig (geringe
Fallzahl)
Zustellung Pfändungs- und
Einziehungsverfügung mit Postzustellungs -
urkunde, Vollstreckungsankündiung
und 2 w eitere Schreiben, Zustellung
Bußgeldbescheide mit
Postzustellungsurkunde,
Porto
geringfügig (geringe
Fallzahl)
Zu Artikel 4 (Änderung des Truppenzollgesetzes)
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Zu Artikel 5 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Zu Artikel 6 und 7 (Änderung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung)
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von 7.860.000 Euro, der sich
vollständig durch die Wiedereinführung der Steuerentlastung für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft ergibt.
Im Einzelnen:
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentw urf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher Aufw and pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Hierarchieebene) + Sachkosten
in Euro)
Jährlicher Erfüllungs-
aufw and (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E
Entlastungsfähigkeit für gem. § 2 Abs.
4 EnergieStG dem Gasöl
gleichgestellte Erzeugnisse
16 311
Anträge
111 Minuten * 25,60
Euro/Std (mittleres
Qualif ikationsniveau)
14
Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E
Entlastungsanträge aufgrund
Wiedereinführung des sog. „Agrardiesel“"
145 942
Anträge
111 Minuten * 25,60
Euro/Std (mittleres
Qualif ikationsniveau)
6 912
Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E
EnSTransV-Erklärungen aufgrund
Wiedereinführung des sog.
„Agrardiesels“
6 537
Erklärungen
63 Minuten * 25,60
Euro/Std (mittleres
Qualif ikationsniveau)
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von rund 7 860 000 Euro
dar. Dieser resultiert aus der Wiedereinführung der sog. „Agrardieselentlastung“, die sich
derzeit noch in der Abwicklung befindet. Dieser Aufwand besteht daher in vorgenannten
Fällen bereits heute. Eine Pflicht zur Beantragung der Entlastung besteht nicht.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
Für die Zollverwaltung entsteht jährlicher Personalaufwand in Höhe von rund
4 728 000 Euro.
Im Einzelnen:
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentw urf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher Aufw and pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Hierarchieebene)
+ Sachkosten in Euro)
Jährlicher Erfüllungs-
aufw and (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E
Entlastungsanträge durch
Wiedereinführung des sog. „Agrardiesels“
(Bearbeitung durch mD)
135 211
Anträge
46,7 Minuten * 54 080
Euro/p.a. (m.D.)
3 557
17 Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E
27 042 46,7 Minuten * 64 640
Euro/p.a. (g.D.)
Drucksache 473/25- 27 -
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentw urf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher Aufw and pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Hierarchieebene)
+ Sachkosten in Euro)
Jährlicher Erfüllungs-
aufw and (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Entlastungsanträge durch
Wiedereinführung des sog. „Agradiesels“
(Bearbeitung durch gD)
Anträge
Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E
Rechtsbehelfe
Rechtsbehelfe
90 Minuten * 64 640
Euro/p.a. (g.D.)
19
Artikel 6, § 57 Abs. 1 EnergieStG-E
EnSTransV-Erklärungen, aufgrund
der Wiedereinführung der sog.
„Agrardieselentlastung“
6 537
Erklärungen
60 Minuten * 64 640
Euro/p.a. (g.D.)
Ferner entsteht für die Zollverwaltung durch Anpassungen des IT-Verfahrens „ADLER“
einmaliger Sachaufwand in Höhe von rund 200 000 Euro.
Für das ITZBund entstehen keine Personalaufwendungen; es entstehen lediglich
geringfügige einmalige und jährliche Sachkosten.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
weiteren Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Unbeabsichtigte Nebenwirkungen im Sinne von § 44 Absatz 1 GGO sind nicht bekannt.
Insbesondere KMU profitieren von der Wiedereinführung des Steuerentlastung für Betriebe
der Land- und Forstwirtschaft nach § 57 EnergieStG.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
Das Vorhaben hat keine weiteren Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und
Verbraucher.
Der Gleichwertigkeits-Check des Gesetzesvorhabens ergab keine Auswirkungen auf die
Lebensverhältnisse, genauer die Bereiche Wirtschaft, Beschäftigung, Infrastruktur,
Daseinsvorsorge, demografische Entwicklung sowie kulturelles und soziales Zusammenleben.
Dieses Vorhaben ist nicht für einen Praxischeck geeignet, da keine weiteren bürokratischen
Hemmnisse für die Wirtschaft geschaffen werden.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regeln sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt. Eine
Evaluierung (mit Ausnahme der Regelung nach Artikel 6 und 7) ist nicht notwendig.
Da Steuersubventionen nach den subventionspolitischen Leitlinien grundsätzlich nicht
unbefristet und ohne Degression zur Anwendung kommen sollten, sollte eine Evaluierung
innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten eingeleitet werden. Im Rahmen der Evaluierung
sollte u.a. untersucht werden, ob die Begünstigung vorwiegend fossiler Energieerzeugnisse
durch die Wiedereinführung der Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(sog. „Agrardiesel“) fortgeführt werden sollte oder ggf. eine gezieltere Förderung außerhalb
des Energiesteuerrechts zum Beispiel zur Anschaffung klimafreundlicherer
landwirtschaftlicher Fahrzeuge initiiert werden könnte.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven)
Zu § 0
Auf Antrag der Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG als Betreiberin der Freizone soll der
Freihafen Cuxhaven (Freizone i. S. d. § 1 Absatz 1 Satz 1 ZollVG) aus wirtschaftlichen
Gründen aufgehoben werden.
Der Freihafen Cuxhaven wurde zuletzt bereits durch die Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Grenze des Freihafens Cuxhaven vom 18. September 2009 (BGBl. I
S. 3048) verkleinert.
Darüber hinaus steht das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der Freizone
Cuxhaven (Freizone i. S. d. § 1 Absatz 1 Satz 1 ZollVG) in keinem sinnvollen Verhältnis
zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der
Zollverwaltung. Zum einen haben sich im Rahmen von Änderungen des europäischen Zollrechts
die Regelungen zu den Formalitäten in Freizonen denen in anderen Seehäfen, die keinen
Freizonenstatus besitzen, angeglichen, zum anderen wird die Freizone Cuxhaven nur noch
in begrenztem Umfang überhaupt für die Lagerung von Nicht-Unionswaren genutzt.
Die Aufhebung einer Freizone kann nur durch ein Gesetz erfolgen, da durch die Änderung
der wesentliche Bestand der Freizone berührt ist (§ 20 ZollVG). Die Kosten für die
erforderlichen Baumaßnahmen (z. B. Rückbau des Zollzauns) trägt die Niedersachsen Ports GmbH
& Co. KG als Betreiberin der Freizone.
Zu Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5 Nummer
24 UZK.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5 Nummer
23 UZK.
Zu Nummer 3
Die Streichung dieses Tatbestandsmerkmals ist erforderlich, da es seit der Aufhebung des
Einfuhrverbots des § 3 Branntweinmonopolgesetz zum 1. Januar 2004 (BGBl. I 2003, 2926)
ins Leere läuft und spätestens mit der Abschaffung des Branntweinmonopols zum 1. Januar
2018 (BGBl. I 2013, 1650) ohne weitere Bedeutung ist.
Zu Artikel 3 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Anpassung an europäisches Recht. Artikel 135 Absatz 1 UZK
ermächtigt die Mitgliedstaaten Einzelheiten und Verkehrswege festzulegen, auf denen Waren
nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union zur zuständigen Zollstelle transportiert
werden müssen. Hiervon wird in Absatz 1 Gebrauch gemacht. Die Regelungen für den
Luftverkehr (bisher in Absatz 2 enthalten) wurden dabei mit aufgenommen. Ausnahmen
von der Beförderungspflicht können auf EU-Ebene nach Artikel 135 Absatz 5 i. V. m. Artikel
138 UZK mittels Durchführungsrechtsakten der Kommission oder auf nationaler Ebene
durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 5 und 6 des Zollverwaltungsgesetzes geregelt
werden. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 2 gesamt
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die neue deutsche Rechtschreibung und
an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5 Nummer
24 UZK.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die korrekte Bezeichnung des
Bundesministeriums des Innern.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Nummer 9
Nach Artikel 6 UZK erfolgt der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch
von Informationen grundsätzlich mittels elektronischer Datenverarbeitung. Die
wesentlichen Regelungen, insbesondere zu den gemeinsamen Datenanforderungen und
Registrierungspflichten, ergeben sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. § 28a ZollVG-E ermächtigt
die Generalzolldirektion, soweit erforderlich und im Rahmen der unionsrechtlichen
Vorschriften zulässig, ergänzende Regelungen zu treffen. Die Vorschrift soll die bereits
bestehende Regelung aus § 8a ZollV ablösen und den geringfügig angepassten
Regelungsgehalt ins Gesetz überführen.
Absatz 2 enthält ein konkretes Handlungsgebot an den Datenübermittler die durch die
Generalzolldirektion bestimmten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten und die
Verfahren ordnungsgemäß zu bedienen. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 11
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Überschrift.
Zu Nummer 13 (§ 31 Ordnungswidrigkeiten)
Es bedarf einer Anpassung der Bußgeldtatbestände im ZollVG, die sich zum einen auf das
geltende europäische Zollrecht beziehen und zum anderen dem Bestimmtheitsgebot
entsprechen müssen. Die neue Vorschrift berücksichtigt dabei insbesondere den Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15.
Zu § 31 (Bußgeldvorschriften)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ZollVG und wurde
redaktionell gekürzt.
Zu Nummer 2
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1 Nummer 1 ZollVG. Aus Gründen der
Systematik und der Bestimmtheit wurde er nunmehr separat erfasst.
Zu Nummer 3
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1 Nummer 1 ZollVG. Aus Gründen der
Systematik und der Bestimmtheit wurde er nunmehr separat erfasst.
Zu Nummer 4
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1 Nummer 1 ZollVG. Aus Gründen der
Systematik und der Bestimmtheit wurde er nunmehr separat erfasst.
Zu Nummer 5
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31a Absatz 1 Nummer 1 ZollVG.
Zu Nummer 6
Diese Tatbestände befanden sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 2a, Absatz 1
Nummer 3, 4 und 5, § 31a Absatz 1 Nummer 4 ZollVG. Aus Gründen der Systematik und
der Bestimmtheit wurden diese nunmehr zusammengefasst.
Zu Nummer 7
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31 a Absatz 1 Nummer 3 ZollVG.
Zu Nummer 8
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31a Absatz 1 Nummer 5 ZollVG.
Zu Nummer 9
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31a Absatz 1 Nummer 6 ZollVG.
Zu Nummer 10
Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 3 ZollVG und wurde
redaktionell gekürzt.
Zu Nummer 11
Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 1a ZollVG und wurde redaktionell
angepasst.
Zu Nummer 12
Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 4 ZollVG und wurde
redaktionell gekürzt.
Zu Nummer 13
Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 5 ZollVG und wurde
redaktionell gekürzt.
Zu Nummer 14
Es handelt sich um ein sogenanntes unechtes Blankett mit Rückverweisungsklausel. Der
Bußgeldtatbestand wird außerhalb des Gesetzes umschrieben, um eine vereinfachte und
rasche Bußgeldbewehrung für die Rechtsnormen herbeizuführen, die einer häufigen
Änderung unterliegen. Das Bußgeldblankett genügt dem Bestimmtheitsgebot. Es bezeichnet die
zu bewehrenden Vorschriften durch eine paragrafengenaue Angabe der
Verordnungsermächtigung und enthält eine Rückverweisungsklausel.
Zu Nummer 15
Der Tatbestand befand sich bisher in § 31 Absatz 2 Nummer 6 ZollVG und wurde
redaktionell angepasst.
Zu Absatz 2
Die Schaffung dieses Bußgeldtatbestands dient der Umsetzung einer Vorgabe aus der
Verordnung (EU) 2015/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September
2015 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) mit der die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates
vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der
Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick
auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung (ABl. L 82 vom
22.3.1997, S. 1) geändert wurde.
Zu Absatz 3
Dieser Tatbestand befand sich bisher in § 31a Absatz 2 ZollVG. Er wurde neu gefasst, um
auch Zuwiderhandlungen gegen die in Artikel 248 Absatz 2 UZK normierte
Gestellungspflicht beim Verbringen von Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union
und die in Artikel 139 Absatz 7 UZK normierte Pflicht, die gestellte Ware nicht ohne
Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung zu entfernen, zu bewehren.
Zu Absatz 4
Diese Vorschrift befand sich bisher in § 31a Absatz 3 ZollVG. Aufgrund einer
offensichtlichen Unrichtigkeit wurde bezüglich des Datums des ABl. L 435 eine redaktionelle Korrektur
vorgenommen. Ferner wurde ein sprachlicher Gleichklang in Bezug auf das Wort „Barmittel“
hergestellt.
Zu Absatz 5
In Umsetzung verfassungsrechtlicher Rechtsprechung wurde eine Ermächtigung zum
Erlass von Bußgeldvorschriften im Falle der Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
bei Zuwiderhandlungen gegen unionsrechtliche Zollvorschriften im ZollVG aufgenommen.
Zu Absatz 6
Die Regelungen zur Bußgeldhöhe ergaben sich bisher aus dem § 31a Absatz 4 ZollVG
bzw. werden nunmehr angeglichen. Eine sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche
Bußgeldrahmen ist nicht gegeben, da es sich in allen Fällen der Zuwiderhandlungen gegen
zollrechtliche Vorschriften um vergleichbare Ordnungswidrigkeiten handelt. Um einen
Gleichklang mit den Vorschriften des ZollVG und des Außenwirtschaftsgesetzes zu
schaffen, wird der Bußgeldrahmen für alle Zuwiderhandlungen nach § 31 ZollVG-E, die bisher
schon im § 31 ZollVG aufgeführt waren, auf 30 000 Euro angehoben.
Zu Absatz 7
Die Regelungen zur Verwaltungsbehörde ergaben sich bisher aus dem § 31a Absatz 5
ZollVG.
Zu Absatz 8
Dieser Absatz ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung
die Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach in Absatz 5 geahndet werden können, zu
bezeichnen. Er genügt den bundesverfassungsgerichtlichen Anforderungen der
Normenbestimmtheit.
Zu Absatz 9
Diese Regelung befand sich bisher in § 31a Absatz 6 ZollVG.
Zu Absatz 10
Die Änderung ist erforderlich, da das Einfließen rechtswidrig erzielter Erlöse in den Finanz-
und Wirtschaftskreislauf und die Umleitung von Geldern zur Finanzierung illegaler
Aktivitäten zu Verzerrungen und zu Wettbewerbsnachteilen für gesetzestreue Bürgerinnen und
Bürger sowie Unternehmen führen. Diese Praktiken können zudem kriminelle und
terroristische Aktivitäten fördern, welche ihrerseits die Sicherheit der Bundesrepublik gefährden
(vgl. dazu Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in
die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1889/2005).
Die sogenannte „Schattenwirtschaft“ ist noch immer zum überwiegenden Teil
bargeldbasiert. Bargeld ist leicht zu transportieren und zu verbergen und hinter-lässt darüber hinaus
keine „Papierspur“. Gleiches gilt für dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne
der VO (EU) 2018/1672.
Aufgrund der auch grenzüberschreitenden Zunahme des unbaren Zahlungsverkehrs in den
vergangenen Jahrzehnten ist es in legalen Lebenssachverhalten nur noch selten
erforderlich, große Bargeldtransporte über Landesgrenzen hinweg durchzuführen. Zwar existieren
zahlreiche Gründe, Bargeld auch in größeren Mengen über Grenzen zu transportieren. Mit
der Zunahme – auch grenzüber-schreitend – unbar abgewickelter Zahlungsströme in den
vergangenen Jahrzehnten nimmt jedoch insbesondere für natürliche Personen die
Notwendigkeit, größere Mengen Bargeld oder gleichgestellter Zahlungsmittel über Landesgrenzen
zu transportieren, ab. Hinzu kommt innerhalb der Europäischen Union die Verfügbarkeit der
Gemeinschaftswährung an Geldausgabeautomaten auch im Ausland. Schließlich dürfte
eine gewisse Verlustangst große Teile der Bevölkerung davon abhalten, größere Mengen
Bargeld oder gleichgestellter Zahlungs-mittel im internationalen Verkehr mit sich zu führen.
Das Risiko, dass bei gleichwohl erfolgenden großen Bargeldtransporten im internationalen
Verkehr dürfte daher das Risiko gestiegen sein, dass diese der Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung oder Sanktionsumgehung dienen, dürfte daher gestiegen sein.
In der Praxis der Behörden der Zollverwaltung können die Barmittel oder gleichgestellten
Zahlungsmittel bei Verletzung der Anmeldepflichten zunächst gemäß § 12a Absatz 7
Sätze 1 und 2 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) für 30 bis 90 Tage sichergestellt
werden, um ihre Herkunft oder ihren Verwendungszweck aufzuklären. Ist nach diesem
Zeitraum eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden wegen beispielsweise
Geldwäscheverdachts nicht möglich, sind die Barmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie
sichergestellt worden sind.
Mittels einer Geldbuße kann dabei häufig nur ein geringer Teil der nicht deklarierten
Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel einbehalten werden, da bei der Bemessung der
Geldbuße u. a. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Eine
Geldbuße soll der betroffenen Person den Unrechtsgehalt ihrer Handlungen vor Augen
führen. Eine Festlegung der Geldbuße muss sich daher an den persönlichen Umständen des
Täters, also dessen wirtschaftlichen Verhältnissen messen. Zudem soll gemäß § 17 Absatz
4 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) der mit der Rechtsverletzung entstandene
wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden. Gerade bei nahezu mittellosen Bargeldkurieren
führt dies in der Praxis oft zu einer nur geringen Bußgeldhöhe, mit der Folge, dass der
verbleibende größere Teil der sichergestellten Barmittel herausgegeben werden muss.
Beide Bewertungskriterien sind aber auf den möglicherweise fahrlässig handelnden, ggf.
nahezu mittellosen Bargeldkurier nicht anwendbar.
Im Ergebnis kann somit häufig nur ein geringer Teil der nicht deklarierten Barmittel oder
gleichgestellten Zahlungsmittel als Bußgeld einbehalten werden, während der verbleibende
größere Teil an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben werden muss.
Die FATF hat daher in ihrem Länderbericht für Deutschland aus dem Jahre 2022 die
gesetzlichen Regelungen und die Sanktionspraxis in „Bargeldschmuggelfällen“ vor dem
Hintergrund des Geldwäscherisikos in Deutschland als verhältnismäßig, möglicherweise
jedoch nicht ausreichend abschreckend bezeichnet und empfohlen, sowohl die
Sanktionierung als auch die Einziehungsmöglichkeiten einer Prüfung zu unterziehen.
Daher soll die Möglichkeit der fakultativen Einziehung der Barmittel oder gleichgestellten
Zahlungsmittel als Beziehungsgegenstände der Ordnungswidrigkeit eröffnet werden. Auf
diese Weise wird verhindert, dass Bußgelder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Kuriere gering ausfallen und der Großteil der möglicherweise inkriminierten nicht
angemeldeten Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an die Kuriere herausgegeben werden
muss. Die Einziehung von Beziehungsgegenständen stellt nicht auf die persönlichen
Umstände der Betroffenen der Ordnungswidrigkeit ab, sondern soll die Verwendung der
betreffenden Gegenstände (Betäubungsmittel, Waffen, Kfz nach verbotenen
Kraftfahrzeugrennen, Vermögensgegengegenstände bei Geldwäsche) für weitere rechtswidrige
Handlungen verhindern und somit auch präventiv wirken.
Der Verweis auf § 23 OWiG ermöglicht eine Einziehung auch in den Fällen, in denen der
Kurier angibt, das Geld gehöre einem anderen.
Die Änderung geht auch auf eine Empfehlung der FATF zurück, die in ihrem Länderbericht
für Deutschland aus dem Jahr 2022 die gesetzlichen Regelungen und die Sanktionspraxis
in „Bargeldschmuggelfällen“ als möglicherweise nicht ausreichend abschreckend
bezeichnet und empfohlen hat, sowohl die Sanktionierung als auch die Einziehungsmöglichkeiten
einer Prüfung zu unterziehen.
Die Einziehung nicht angemeldeter Bargeldbeträge oder vergleichbarer Zahlungsmittel als
Beziehungsgegenstand stellt somit eine notwendige Ergänzung der
Sanktionsmöglichkeiten eines Verstoßes gegen die Anmeldepflicht des § 12a ZollVG dar, da er auf die
Gesamtumstände des Sachverhaltes abstellt und nicht auf die Person des Betroffenen. Nur
dadurch kann weiteren Verstößen gegen die Anmeldepflicht wirksam entgegengewirkt
werden.
Zu Nummer 14
Aufgrund der Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz und der damit
einhergehenden Umstrukturierung der Bußgeldnormen ist der Inhalt des alten § 31a ZollVG in den
neuen § 31 ZollVG-E übergegangen.
Zu Nummer 15
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung.
Zu Nummer 16
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Truppenzollgesetzes)
Zu Nummer 1 gesamt
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des UZK.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um die Ergänzung der Begriffsbestimmung, welche aufgrund der
Anpassung an den UZK erforderlich geworden sind.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um die Ergänzung der Begriffsbestimmung, welche aufgrund der
Anpassung an den UZK erforderlich geworden sind. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu
gefasst.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um die Ergänzung der Begriffsbestimmung, welche aufgrund der
Anpassung an den UZK erforderlich geworden sind. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu
gefasst.
Zu Nummer 3 gesamt
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die
Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa und bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die
Vorschrift neu gefasst.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die
Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die
Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5
Nummer 23 UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikel 5 Nummer 23
UZK.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die
Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die
Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an den UZK und an die übliche
Schreibweise in Gesetzen. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 10 gesamt
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die
Vorschrift neu gefasst.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen
und an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 12 gesamt
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 13
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK. Nach HdR 2024 wurde die
Vorschrift neu gefasst.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Nummer 15
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK.
Zu Nummer 16
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK.
Zu Nummer 17
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den UZK.
Zu Nummer 18
Die Übergangsvorschriften aus den bisherigen Absätzen 1 bis 3 sind aufgrund des
Zeitablaufs obsolet, so dass der bisherige Absatz 4 allein stehen bleibt. Nach HdR 2024 wurde
die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch die Schaffung einer Verordnungsermächtigung im § 26 TrZollG ist der Verweis
anzupassen.
Zu Nummer 20
§ 26 wird neu gefasst. Neben den bereits bestehenden Bußgeldtatbeständen wurden die
Ermächtigungsgrundlage, die Bußgeldhöhe und zur Klarstellung auch die zuständige
Verwaltungsbehörde und die Befugnisse der Beamten der Verwaltungsbehörde im
staatsanwaltschaftlichen Verfahren in das Gesetz übernommen.
Zu Nummer 21
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Artikels 5
Nummer 24 UZK.
Zu Nummer 22
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die übliche Schreibweise in Gesetzen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)
Zu Nummer 1 gesamt
Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Einfügung des neuen § 12a entsprechend
angepasst.
Zu Nummer 2
Der Verweis auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird zu einem statischen
Verweis, da die geplante Novellierung der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung die Streichung
der in Bezug genommenen Vorschriften vorsieht. Es soll mit dem statischen Verweis
erreicht werden, dass für die Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts der Bezug auf die
Anlage XIV zu § 48 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1. September 2023
geltenden Fassung weiterhin sichergestellt ist.
Zu Nummer 3
§ 12a regelt die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung auf gesetzlicher Ebene. Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a bis Buchstabe c übernimmt die in § 3 Kraftfahrzeugsteuer-
Durchführungsverordnung geregelten Fallgruppen der Steuererklärungspflicht für inländische
Fahrzeuge. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d übernimmt die in § 8 der Kraftfahrzeugsteuer-
Durchführungsverordnung getroffene Regelung für besondere Kennzeichen nach § 1
Absatz 1 Nummer 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
Buchstabe b erfassen die bisher in § 10 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
geregelte Fallgruppe der ausländischen Fahrzeuge. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
übernimmt die in § 12 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die
Weiterversteuerung ausländischer Fahrzeuge getroffene Regelung. Absatz 1 Nummer 3 regelt die bisher
in § 15 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung geregelte Steuererklärungspflicht
bei widerrechtlicher Benutzung. Die Absätze 2 und 3 überführen die Regelungen des § 3
Absatz 2 und 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in das Gesetz. Die
Absätze 4 bis 6 übernehmen die in § 7 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
getroffenen Regelungen zu den Erklärungspflichten bei Steuervergünstigungen. Absatz 7
übernimmt die Regelung aus § 4 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung zum
Anhängerzuschlag. Absatz 8 regelt die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Energiesteuergesetzes)
§ 57 Energiesteuergesetz
Zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland wird die
Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) vollständig
wiedereingeführt. Hierdurch wird eine finanzielle Entlastung der Betriebe erreicht und
zugleich langfristige Planungssicherheit in einem von erheblichen Preisschwankungen
geprägten Marktumfeld gewährleistet. Die Maßnahme trägt damit wesentlich zur
Stabilisierung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bei. Gleichzeitig unterstützt sie die
Erhaltung regionaler Wertschöpfungsketten und sichert Arbeitsplätze in ländlichen Regionen.
Zur Vermeidung einer Bevorzugung fossiler Gasöle, wird die Steuerentlastung für Betriebe
der Land- und Forstwirtschaft auch auf die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse
(z.B. HVO – Hydrierte Pflanzenöle) erweitert.
Zu Artikel 7 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung)
§ 103 Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland wird die
Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) vollständig
wiedereingeführt. Die Verfahrensregelungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
wurden redaktionell überarbeitet und in der bisherigen Systematik wieder eingeführt.
Zu Artikel 8 (Außerkrafttreten)
Zu Absatz 1
Mit Auflösung der Freizone Cuxhaven ist die Vorschrift obsolet.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Für die Artikel 2, 3 und 4 spricht nichts gegen ein zeitnahes Inkrafttreten nach Verkündung,
da von keinem Umstellungsaufwand ausgegangen wird.
Zu Absatz 2
Die Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz sollen am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die
Wiedereinführung der Steuerentlastung durch Artikel 6 soll an die bis Ende 2025
bestehende Regelung zur Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
anknüpfen.
Zu Absatz 3
Ein Inkrafttreten zu einem festen Zeitpunkt in der Zukunft stellt sicher, dass alle von der
Auflösung der Freizone Cuxhaven betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit für
organisatorischen oder technischen Vorlauf für den Vollzug der Neuregelungen erhalten.
Drucksache 473/25 - 40 -]
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (Gesetzentwurf)