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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1975, 21/2468)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2632 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1975, 21/2468) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2632 21. Wahlperiode 05.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1975, 21/2468 – Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Bernd Schattner, Stephan Protschka, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/604 – Spürbare Entlastung der heimischen Landwirtschaft – Agrardieselrückerstattung sofort rückwirkend einführen A. Problem Zu Buchstabe a Das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der Freizone Cuxhaven steht in keinem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung, insbesondere, weil sich im Rahmen von Änderungen des europäischen Zollrechts die Regelungen zu Formalitäten in Freizonen denen in anderen Seehäfen, die keinen Freizonenstatus besitzen, angeglichen haben. Die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG als Betreiberin der Freizone Cuxhaven hat vor diesem Hintergrund die Aufhebung des Freizonenstatus bei der Generalzolldirektion beantragt. Zudem besteht aufgrund umfangreicher Änderungen des europäischen Zollrechts in den letzten Jahren Anpassungsbedarf hinsichtlich nationaler Zollvorschriften. Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) nach § 57 des Energiesteuergesetzes läuft zum 31. Dezember 2025 aus. Ein Auslaufen der Regelung würde die Energiepreise für Unternehmen erhöhen und damit die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern. Zu Buchstabe b Nach Ansicht der Fraktion der AfD führt die im Jahr 2023 beschlossene schrittweise Abschaffung der Agrardieselrückvergütung bis zum Jahr 2026 zu erheblichen Mehrbelastungen für landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland. Besonders betroffen seien kleine und mittlere Betriebe. Die ohnehin schwierige wirtschaftliche Lage der heimischen Landwirtschaft werde durch steigende Produktionskosten, hohe Umweltstandards und globale Marktrisiken weiter verschärft. Die Abschaffung der Rückvergütung in Deutschland schwäche die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Betriebe und gefährde ihre Position auf dem Binnenmarkt. B. Lösung Zu Buchstabe a Mit diesem Gesetz wird die Freizone Cuxhaven aufgehoben. Einzelne Regelungen der Abgabenordnung (AO), des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) und des Gesetzes zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Truppenzollgesetz – TrZollG) werden unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung von Blanketten zur Bewehrung des Unionsrechts (EU-Blankette) an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) angepasst. Im ZollVG werden überdies die Vorgaben weiterer EU-Regelungen national umgesetzt. Die im Gesetz bestehenden Ahndungsnormen werden aktualisiert und insbesondere die Verweisungen an das nunmehr geltende Recht angepasst. Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) nach § 57 des Energiesteuergesetzes wird wieder eingeführt, um die Energiesteuerlast für landwirtschaftliche Unternehmen bei den Energiepreisen nicht zu erhöhen. Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss redaktionelle Anpassungen am Gesetzentwurf. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1975, 21/2468 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der 1. die Agrardieselrückerstattung in Höhe von 21,48 Cent pro Liter rückwirkend zum 1. Januar 2024 wiedereinführt; 2. die CO₂-Bepreisung auf Dieselkraftstoffe schnellstmöglich abschafft. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/604 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im Finanzplanungszeitraum Ausgaben in Höhe von rund 36 051 000 Euro. Im Jahr 2027 wird für den Bund mit Mindereinnahmen in Höhe von 321 000 000 Euro und in den folgenden Jahren mit jährlich 430 000 000 Euro gerechnet. Dem gegenüber wird im Jahr des Inkrafttretens mit Mehreinnahmen in Höhe von 50 000 Euro und in den folgenden Jahren mit jährlich 68 000 Euro gerechnet. Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund), Kapitel 0813, im Jahr 2026 Ausgaben für die IT-Anpassung des Zollportals und des IT-Verfahrens ADLER in Höhe von rund 200 000 Euro. Außerdem ist mit Personalkosten inklusive personalbezogenen Sachkosten sowie Versorgungsrücklagen in Höhe von 5 106 000 Euro zu rechnen. Ab dem Jahr 2027 erhöhen sich die Ausgaben für Personal und personalbezogene Sachkosten inklusive Versorgungsrücklagen auf insgesamt 10 238 000 Euro. Für die nach dem Gesetz neu hinzukommenden Aufgaben ist im Bereich der Zollverwaltung ab dem Jahr des Inkrafttretens ein dauerhafter Personalmehrbedarf von insgesamt 101 Arbeitskräften (AK) (76 mD und 25 gD) erforderlich. Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entstehen durch das Gesetz im Jahr 2027 einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 30 000 Euro sowie jährliche Sachausgaben in Höhe von 26 000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Zu Buchstabe b Der Antrag diskutiert keine Kosten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu Buchstabe a Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu Buchstabe a Es entsteht ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von 7 860 000 Euro, der sich vollständig aus dem Aufwuchs von Bürokratiekosten aus Informationspflichten ergibt. Der Personalmehraufwand entsteht durch die Wiedereinführung der Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu Buchstabe a Es entsteht für die Zollverwaltung jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von 4 728 000 Euro. Ferner entstehen für die Zollverwaltung geringfügige jährliche und einmalige Sachkosten. Für die notwendige IT-Anpassung entsteht einmaliger Sachaufwand in Höhe von rund 200 000 Euro. Für das ITZBund entsteht kein Personalaufwand. Es entstehen dem ITZBund geringfügige einmalige und jährliche Sachaufwendungen. Durch die weiteren Regelungen entsteht für den Bund ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Umstellungsaufwand im Zusammenhang mit der Aufhebung der Freizone Cuxhaven für die öffentlichen Haushalte entsteht nicht. Der Betreiber hat zugesagt, die Kosten für einen Rückbau des Zollzauns zu übernehmen. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Zu Buchstabe b Der Antrag diskutiert keinen weiteren Kosten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1975, 21/2468 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. ‚ § 373 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt: „Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.“ ‘ 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird § 2 wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. bb) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätzen 1 und 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 und 2“ ersetzt. b) Nummer 13 wird wie folgt geändert: aa) In § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. bb) In § 31a Satz 1 wird die Angabe „§ 32“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt. 3. In Artikel 4 Nummer 20 wird in § 26 Absatz 1 Nummer 5 nach der Angabe „6“ die Angabe „oder“ eingefügt; b) den Antrag auf Drucksache 21/604 abzulehnen. Berlin, den 5. November 2025 Der Finanzausschuss Christian Görke amtierender Vorsitzender Michael Thews Berichterstatter Sascha Müller Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Michael Thews und Sascha Müller A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1975, 21/2468 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie und dem Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist nach § 96 GO-BT beteiligt. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/604 in seiner 14. Sitzung am 26. Juni 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und dem Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Freizone Cuxhaven aufgehoben wird. Der Entwurf enthält zudem notwendige Anpassungen von derzeitigen Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union und redaktionelle Anpassungen an die neue deutsche Rechtschreibung. Folgende Maßnahmen sind dabei hervorzuheben: 1. Aktualisierung bußgeldrechtlicher Vorschriften Dazu werden zum einen die bestehenden Ahndungsnormen im Gesetz aktualisiert und insbesondere die Verweisungen an das nunmehr geltende Recht angepasst. Aus Gründen der Normenbestimmtheit werden nunmehr die Ermächtigungsgrundlagen für die Festlegung von Ahndungstatbeständen im Verordnungswege unmittelbar im ZollVG und im TrZollG verortet. Die Ahndungsnormen werden unter Berücksichtigung der jüngeren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in beiden Gesetzen umfassend aktualisiert. Zeitgleich werden die Bußgeldrahmen des ZollVG für alle Zuwiderhandlungen auf mindestens 30 000 Euro angehoben und damit ein Gleichklang mit den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes geschaffen. 2. Regelung zu den IT-Verfahren der Zollverwaltung Mit der hierzu neu eingefügten Regelung soll eine mit Inkrafttreten des Unionszollkodex anpassungsbedürftige Regelung zu den IT-Verfahren der Zollverwaltung in der Zollverordnung (ZollV) abgelöst und in das Gesetz übernommen werden. 3. Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 enthält in § 9 gleitende Verweise auf die Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung, die wegen deren Novelle in statische Verweise zu ändern sind. Der Bundesgerichtshof hat am 15.12.2022 – 1 StR 295/22 – entschieden, dass ein Verstoß gegen die in der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) verankerten Steuererklärungspflichten (§ 15 Absatz 1 KraftStDV) nicht zur Strafbarkeit wegen einer Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (AO) führt, da die Pflicht allein in der Durchführungs-Verordnung nicht den Anforderungen gemäß Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) genügt. Demnach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Diese Erklärungspflichten sind daher aus der Verordnung in das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 zu überführen, um die entstandene Ahndungslücke zeitnah zu schließen. 4. Energiesteuergesetz Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) wird wieder eingeführt. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag I. die Problematik der Abschaffung der Agrardieselrückerstattung wie im Antrag beschrieben feststellt und II. die Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der 1. die Agrardieselrückerstattung in Höhe von 21,48 Cent pro Liter rückwirkend zum 1. Januar 2024 wiedereinführt; 2. die CO₂-Bepreisung auf Dieselkraftstoffe schnellstmöglich abschafft. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke Annahme. Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 12. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke Annahme. Zu Buchstabe b Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 15. Sitzung am 10. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Antrag in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Verkehrsausschuss hat den Antrag in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1975, 21/2468 in seiner 12. Sitzung am 5. November 2025 erstmalig und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Zu Buchstabe b Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/604 in seiner 12. Sitzung am 5. November 2025 erstmalig und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung des Antrags. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten den Gesetzentwurf. Die Aufhebung der Freizone Cuxhaven beseitige eine heute überholte institutionelle Sonderstruktur und entlaste Betreiber und Staat. Die Aufrechterhaltung der Freizone Cuxhaven stehe in keinem sinnvollen Verhältnis mehr zum administrativen und personellen Aufwand für die Beteiligten und die Zollverwaltung. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen umfassenden Anpassungen in zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften beseitigten formale Ungleichgewichte, sparten Verwaltungskosten und schafften rechtliche Klarheit. Darüber hinaus setze man ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um und führe die früher bestehende Agrardieselrückerstattung für die deutsche Land- und Forstwirtschaft wieder vollständig ein. Zu diesem Zweck werde § 57 des Energiesteuergesetzes neugefasst. Mit der vollständigen Wiedereinführung der Agrardieselrückerstattung stärke man die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstbetriebe insbesondere gegenüber der europäischen Konkurrenz, federe Energiepreissteigerungen ab und sorge für Planungs- und Investitionssicherheit. Gerade in Zeiten hoher Betriebskosten und struktureller Herausforderungen sei das ein wichtiger Schritt für die Stabilität des ländlichen Raums. Nur eine wirtschaftlich konkurrenzfähige Landwirtschaft könne die Herausforderungen auf den Agrarmärkten bewältigen und die autonome Nahrungsmittelerzeugung stemmen. Die Neuregelung trete am 1. Januar 2026 in Kraft und schließe direkt an die bisherige Regelung an, die Ende 2025 auslaufe. Man gewährleiste damit einen nahtlosen Übergang für die Betriebe. Die Steuerentlastung betrage 21,48 Cent je Liter Agrardiesel oder gleichgestellter Kraftstoffe. Die damit verbundenen Steuermindereinnahmen von 321 Millionen Euro im ersten Jahr und 430 Millionen in den Folgejahren halte man im Hinblick auf die Bedeutung der Landwirtschaft für vertretbar. Die Koalitionsfraktionen wiesen auf die in der letzten Legislaturperiode eingeführte Tarifglättung für Landwirte hin, mit der die auslaufende Agrardieselrückvergütung kompensiert werden sollte. Diese Tarifglättung werde trotz der Wiedereinführung der Rückvergütung weiterlaufen und die Landwirte in Deutschland entsprechend entlasten. Die Koalitionsfraktionen lehnten den Antrag der Fraktion der AfD ab, der eine rückwirkende Agrardieselrückvergütung ab dem 1. Januar 2024 vorschlage. Dem Antrag fehle ein Konzept zur Gegenfinanzierung. Der Bundeshaushalt 2024 sei bereits beschlossen. Für eine derartige Maßnahme seien keine Mittel vorgesehen. Darüber hinaus behandle die Fraktion der AfD das Thema sehr widersprüchlich. Während die AfD im vergangenen Jahr noch 42 Cent pro Liter als Agrardieselrückerstattung gefordert habe, betrage die Forderung nun 21,48 Cent pro Liter, rückwirkend ab dem 1. Januar 2024. Im Grundsatzprogramm der AfD würden Subventionen sogar grundsätzlich abgelehnt. Die Fraktion der AfD begrüßte die Aufhebung der Freizone Cuxhaven. Sie kritisierte jedoch das ihrer Ansicht nach undemokratische und intransparente Omnibus-Verfahren, mit dem daneben die Agrardieselrückerstattung wiedereingeführt werde. Aus diesem Grund enthielt sich die Fraktion der AfD insgesamt zum Gesetzentwurf. Die Fraktion der AfD machte auf ihren Antrag vom 16. Januar 2024 auf Drucksache 20/10055 mit dem Titel „Deutsche Bauern nicht erneut belasten – Steuervergünstigung für Agrardiesel“ und einem weiteren Antrag vom 7. Oktober 2024 mit dem Titel „Einführung eines echten Agrardiesels für Landwirte“ aufmerksam. Sie kritisierte, dass die von der Ampelkoalition beschlossene schrittweise Abschmelzung der Agrardieselrückerstattung in den Jahren 2024 und 2025 beibehalten werde. Aus diesem Grund fordere die Fraktion der AfD, die vollständige Agrardieselvergütung in Höhe von 21,48 Cent pro Liter rückwirkend zum 1. Januar 2024 einzuführen. Zudem setze man sich für eine Verdopplung der Agrardieselrückvergütung ein. Die Fraktion der AfD habe hinsichtlich der Frage der Gegenfinanzierung in den Haushaltsdebatten mehrere Vorschläge unterbreitet, darunter eine Reduzierung der Ukraine-Unterstützung, der Beiträge zum EU-Haushalt und der Ausgaben für Entwicklungshilfe. Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützte die Aufhebung der Freihandelszone Cuxhaven. Das Vorhaben stamme im Kern aus der Zeit der Ampelkoalition und habe in der letzten Legislaturperiode aufgrund der Diskontinuität nicht mehr abgeschlossen werden können. Es sei nun richtig, diesen Schritt nachzuholen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte insgesamt den Gesetzentwurf ab, da die Regierungskoalition dieses klar abgegrenzte Thema mit der Wiedereinführung der Agrardieselvergütung verknüpft habe. Dies seien zwei völlig verschiedene Fragen, was das Gesetzgebungsverfahren eher unübersichtlicher als klarer mache. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe sich in der vorherigen Regierung im vergangenen Jahr auf ein schrittweises Auslaufen der Agrardieselrückvergütung geeinigt. Dies sei das Ergebnis intensiver und auch schwieriger Verhandlungen gewesen, aber am Ende ein tragfähiger Kompromiss. An diesem Kompromiss sollte nach Ansicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN festgehalten werden. Dieser Kompromiss sei zwar nicht der ursprüngliche Grund, aber der Auslöser für erhebliche Proteste aus den Reihen der Landwirtschaft und darüber hinaus gewesen. Die Rückvergütung werde von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als klimaschädliche Subvention von rund einer halben Milliarde Euro jährlich betrachtet. Ihr schrittweiser Abbau sei klimapolitisch richtig. Wie bei allen Ausnahmeregelungen gebe es jedoch Abgrenzungsschwierigkeiten, zum Beispiel bei Containerbaumschulen, wie auch in der Stellungnahme des Bundesrats erwähnt werde. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass man in der vorherigen Regierung für Planbarkeit gesorgt habe. Das Auslaufen sei in Stufen erfolgt, damit sich die Betriebe darauf hätten einstellen können. Viele landwirtschaftliche Betriebe hätten diese Entscheidung bereits in ihre Investitionen eingerechnet und begonnen, ihre Maschinenflotten umzustellen. Sehr viele Maschinen, etwa die Hälfte der landwirtschaftlichen Maschinen, ließen sich bereits elektrifizieren. Wenn nun erneut umgesteuert und die Agrardieselrückvergütung wieder eingeführt werde, stelle man die Investitionsentscheidungen dieser Betriebe infrage. Die Kostenrechnungen in den Betrieben würden sich dann völlig ändern. Politik müsse verlässliche Rahmenbedingungen schaffen, um Planbarkeit und Glaubwürdigkeit zu gewährleisten. Wenn Zusagen oder Übergangsfristen ständig geändert würden und keine Planbarkeit entstünde, verliere man Vertrauen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu, der vor allem redaktionelle Anpassungen enthalte. Sie lehnte den Antrag der Fraktion der AfD ab und wies bezüglich der Forderung einer Abschaffung der CO2- Bepreisung auf Dieselkraftstoff darauf hin, dass ab 2027 die nationale CO2-Bepreisung ohnehin für alle abgeschafft und durch den ETS (Emissionshandelssystem) II ersetzt werde. Die Fraktion Die Linke brachte ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass das im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorhaben der Wiedereinführung der Agrardieselrückerstattung in diesem Gesetzentwurf nicht explizit im Titel erwähnt werde und stattdessen die Aufhebung der Freizone Cuxhaven in den Vordergrund gestellt werde. Die Fraktion Die Linke unterstütze die Aufhebung der Freizone Cuxhaven. Die Fraktion Die Linke wies darauf hin, dass die schrittweise Abschaffung der Agrardieselvergütung in der letzten Legislaturperiode zu den Bauernprotesten geführt habe. Die Abschaffung der Agrardieselvergütung sei dabei der unmittelbare Anlass gewesen, jedoch nicht der eigentliche Grund für die Proteste. Vielmehr sei eine Vielzahl von Regelungen im Bereich der Landwirtschaft betroffen gewesen. Man habe sich damals mit den Landwirten solidarisiert, insbesondere vor dem Hintergrund des Höfesterbens und der zusätzlichen Benachteiligungen, denen die Landwirte ausgesetzt gewesen seien, während andere Branchen von ähnlichen Maßnahmen verschont geblieben seien. Diese Regelungen sei nach Auffassung der Fraktion Die Linke ungerechtfertigt gewesen. Die Wiedereinführung der vollständigen Agrardieselrückerstattung sei aus Sicht der Fraktion Die Linke nicht der „Weisheit letzter Schluss“, da klimapolitisch andere Schwerpunkte gesetzt werden müssten. Aus diesem Grund enthalte sich die Fraktion Die Linke insgesamt zum Gesetzentwurf. Die Fraktion Die Linke erklärte hinsichtlich des Antrags der Fraktion der AfD, dass die Inszenierung der AfD als „Schutzpatronin der Landwirte“ nicht glaubhaft sei. Die AfD lehne grundsätzlich Subventionen ab, und ihre Ausführungen seien teilweise dem Spektrum der Klimawandelleugnung zuzuordnen. Daher lehne man den Antrag der Fraktion der AfD ab. Vom Ausschuss angenommener Änderungsantrag Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1975 sind aus der Maßgabe in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(7)72 ein. Voten der Fraktionen: Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Redaktionelle Anpassungen aufgrund Büroversehens) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B 90/GR, Die Linke Ablehnung: – Enthaltung: AfD B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 (Änderung der Abgabenordnung – § 373 Absatz 1 Satz 1 AO) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Statt, wie auch in der Gesetzesbegründung erläutert, den gesamten Tatbestand „oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht“ zu streichen, wurde im jetzigen Gesetzentwurf versehentlich nur das Wort „begeht“ gestrichen. Dies ist zu korrigieren. Zu Nummer 2 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes) Zu Buchstabe a (§ 2 ZollVG) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Vorschrift wurde nach dem HdR 2024 neu gefasst, die Nummerierung der Absätze wurde im Rahmen der Rechtsförmlichkeitsprüfung angepasst. Absatz 2 alte Form ist dabei weggefallen. § 2 wurde mit 5 Absätzen neu gefasst. Die Verweise hätten in diesem Zuge ebenfalls angepasst werden müssen. Dies wird hiermit nachgeholt. Zu Buchstabe b (§§ 31 und 31a ZollVG) Zu Buchstabe aa Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung § 2 wurde nach dem HdR 2024 neu gefasst, die Nummerierung der Absätze wurde im Rahmen der Rechtsförmlichkeitsprüfung angepasst. Absatz 2 alte Form ist dabei weggefallen § 2 wurde mit 5 Absätzen neu gefasst. Die Verweise in § 31 Absatz 1 hätten in diesem Zuge ebenfalls angepasst werden müssen. Dies wird hiermit nachgeholt. Zu Buchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Regelung zur Einziehung von Barmitteln fand sich ursprünglich in § 31 Absatz 10. Im Rahmen der Rechtsförmlichkeitsprüfung wurde festgestellt, dass eine neue Bezeichnung als § 31a erforderlich ist. Die Vorschrift wurde nach dem HdR 2024 neu gefasst. Durch ein Büroversehen wurde fälschlicherweise ein Verweis in „§ 32“ statt auf „§ 31“ festgelegt. Die Regelung geht in der jet-zigen Form ins Leere. Zu Nummer 3 (Änderung des Truppenzollgesetzes – § 26 Absatz 1 Nummer 5) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Der Satz ist aufgrund eines Redaktionsversehens nicht vollständig. Es handelt sich um eine Aufzählung an deren Ende als Alternative zu Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Rechtsverordnungen auch eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf deren Grundlage benannt wird. Der Sinn wird nicht mehr klar, weil ein „oder“ fehlt. Der vollständige Satz muss lauten: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] 5. einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 oder 6 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit [...].“ Finanzielle Auswirkungen keine Erfüllungsaufwand und weitere Gesetzesfolgen Unverändert gegenüber dem vorliegenden Gesetzentwurf. Berlin, den 5. November 2025 Michael Thews Berichterstatter Sascha Müller Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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