Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften - Drucksache 21/1975 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften - Drucksache 21/1975 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2468
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1975)
29.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung
weiterer Vorschriften
– Drucksache 21/1975 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 57 Absatz 1 Satz 1 EnergieStG)
In Artikel 6 Nummer 1 § 57 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch
Bodenbewirtschaftung“ die Angabe „einschließlich Containerkulturflächen im Freiland von Baumschulen“
einzufügen.
Begründung:
Containerbaumschulen sind integraler Bestandteil der land- und gartenbaulichen Produktion in der
Bundesrepublik Deutschland. Ihre Tätigkeit ist der klassischen Landwirtschaft in mehrfacher Hinsicht gleichzustellen:
a) Produktion lebender Pflanzen als landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Erzeugnis:
Containerbaumschulen ziehen Gehölze, Sträucher und Bäume von der Anzucht bis zur Verkaufsreife auf.
Wie im Ackerbau oder in der Freilandbaumschule handelt es sich um eine mehrjährige Kulturleistung, die
Bodenbewirtschaftung, Kulturpflege und Pflanzenschutz umfasst. Die Produkte werden überwiegend als
forstliche, kommunale oder private Pflanzungen sowie zur Begrünung eingesetzt und sind damit elementarer
Teil der „grünen Produktion“.
b) Gleiche Maschinen- und Energieintensität wie im Freiland:
Auch Containerbaumschulen setzen dieselbetriebene Maschinen ein: Traktoren, Stapler,
Bewässerungsaggregate, Pflanz- und Pflegegeräte. Der Energieverbrauch ist strukturell identisch mit anderen
Gartenbaubetrieben (Obstbau, Freilandbaumschulen), die von der Agrardieselregelung erfasst sind. Eine
Ungleichbehandlung gegenüber Freilandbaumschulen oder Gemüsebaubetrieben wäre sachlich nicht zu rechtfertigen.
c) Betriebsform ist Teil der Land- und Forstwirtschaft im steuerrechtlichen Sinne:
Nach Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht wird der Gartenbau einschließlich Baumschulen
ausdrücklich der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet. Die Produktionsweise (ob im Freiland oder im Container)
ändert nichts am landwirtschaftlichen Charakter, sondern ist lediglich eine zeitgemäße Kulturmethode.
d) Wettbewerbsneutralität und Gleichbehandlung:
Ohne Einbeziehung von Containerbaumschulen ergäbe sich ein Wettbewerbsnachteil gegenüber
Freilandbaumschulen oder anderen Gartenbaubetrieben. Eine sachgerechte, technologieoffene Regelung muss die
Vielfalt gärtnerischer Produktionsweisen berücksichtigen.
e) Öffentliches Interesse an Baumschulproduktion:
Containerbaumschulen sichern die Versorgung mit Bäumen und Gehölzen für Klimaanpassung,
Biodiversität und Stadt- und Landbegrünung. Die Kostenentlastung durch die Agrardieselrückerstattung unterstützt die
Wirtschaftlichkeit und Zukunftsfähigkeit dieser Betriebe und dient damit gesamtgesellschaftlichen Umwelt-
und Klimazielen.
Containerbaumschulen erfüllen alle Merkmale eines land- und gartenbaulichen Betriebes. Sie nutzen
dieselgetriebene Maschinen in vergleichbarer Weise wie andere begünstigte Produktionseinrichtungen. Eine
Nichtberücksichtigung würde zu sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen. Deshalb
sollten auch Containerbaumschulen vollumfänglich von der Agrardieselrückerstattung profitieren.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Nach geltendem Recht läuft die Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog.
„Agrardiesel“) in drei Schritten zum 31. Dezember 2025 aus. Der Koalitionsvertrag sieht die vollständige
Wiedereinführung der bisherigen Regelung vor. Eine zusätzliche Ausweitung der Energiesteuerentlastung ist indes nicht
beabsichtigt.
Bislang werden nur land- und forstwirtschaftliche Betriebe begünstigt, die durch Bodenbewirtschaftung
pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen. Bodenbewirtschaftung bedeutet die planmäßige Nutzung der
natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren. Demnach ist der
Begriff „Boden“ als ein Teil des Erdbodens der Erdoberfläche zu verstehen. Da es sich bei den
Containerkulturflächen um eine bodenunabhängige Anzucht von Gehölzen im Freiland in Containern oder Töpfen handelt, ist
dies nicht gegeben.
Daneben wäre zu erwarten, dass weitere, dem Gartenbau zugehörige Betriebe, die bislang nicht entlastet wurden,
eine ergänzende Erweiterung der Rechtsgrundlage fordern würden.
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ISSN 0722-8333]
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