Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034
[Bundesrat Drucksache 455/1/25
06.10.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AIS - AV - Fz - In - U - Wi*
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale
Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des
in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur
Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der
Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum
von 2028 bis 2034
COM(2025) 552 final; Ratsdok. 11768/25
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie
folgt Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat nimmt den Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen
Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2028 bis 2034 zur Kenntnis.
2. Der Bundesrat rügt, dass der darin enthaltene Vorschlag für nationale und
regionale Partnerschaftspläne (NRPP) nicht im Einklang mit dem Grundsatz der
Subsidiarität nach Artikel 5 Absatz 3 EUV steht.
Mit der Einführung nationaler und regionaler Partnerschaftspläne, die originär
zwischen der Kommission und dem Bund ohne EU-rechtlich verbriefte
Mitspracherechte der Länder verhandelt werden sollen, maßt sich die EU an, die
Zuständigkeiten für die Programmierung, Umsetzung und Verwaltung
* Die Ausschussberatungen gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG sind noch nicht abgeschlossen.
...
regionaler Förderprogramme in Deutschland neu zu ordnen und greift ohne
Kompetenz und damit rechtswidrig in die föderale Zuständigkeitsverteilung
Deutschlands ein.
3. Der Bundesrat stellt fest: Für eine Änderung der Zuständigkeitsverteilung in
Deutschland für die Programmierung, Umsetzung und Verwaltung regionaler
Förderprogramme gibt es keinen Sachgrund. Es hat sich bewährt, dass die EU
regionale Förderprogramme originär mit den Ländern verhandelt, dass sie dort
programmiert und in geteilter Mittelverwaltung partnerschaftlich umgesetzt
werden. Nur so kann dem Ziel einer Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen
Konvergenz, regionaler Vielfalt und territorialer Teilhabe im Sinne des
Artikel 174 AEUV entsprochen werden.
In Deutschland können die Länder selbst am besten entscheiden, in welcher Art
und Weise die regionalen EU-Förderprogramme programmiert, umgesetzt und
verwaltet werden. Hierfür spricht schon ihre Sach- und Ortsnähe. Diese Nähe
versetzt gerade die Länder in die Lage, regionale Förderprogramme
zielorientiert und gleichzeitig angepasst an ihre individuellen Förderbedarfe umzusetzen.
Es ist nicht ersichtlich, dass regionale Förderprogramme effizienter im Rahmen
des NRPP für Deutschland programmiert, umgesetzt und verwaltet werden
können. Die Kommission bleibt eine überzeugende Begründung schuldig,
warum den Ländern die direkte Verantwortung hierfür entzogen werden soll und
diese durch einen aufwändigen Koordinierungs- und Aushandlungsprozess
ersetzt werden soll, in dem der Bund die letztgültige Entscheidung erhält.
4. Der Bundesrat stellt zudem klar: Nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes kann der Bund der EU nur mit der Zustimmung des Bundesrates die
Kompetenz übertragen, die verfassungsrechtlich verbriefte Zuständigkeit der
Länder nach Artikel 91a des Grundgesetzes beim Bund anzusiedeln. Ohne die
Zustimmung des Bundesrates fehlt der EU damit die Kompetenz für die
vorgeschlagene Zentralisierung beim Bund.
5. Der Bundesrat stellt weiter fest: Die vorgeschlagene Verknüpfung der
Auszahlung regionaler Fördermittel mit verbindlich von der Kommission
festgelegten Reformvorgaben führt zu einer in den Verträgen nicht angelegten
Kompetenzerweiterung der Kommission. Dies wird entschieden abgelehnt.
6. Der Bundesrat rügt schließlich: Der Vorschlag zur Einführung von NRPP steht
nicht im Einklang mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Es ist zu erwarten,
dass die Umsetzung mit erhöhtem Koordinierungs- und Verwaltungsaufwand
einhergeht, sich nicht in gleichem Maße zur Verwirklichung der Ziele gemäß
Artikel 174 AEUV eignet und außer Verhältnis zu den dort angestrebten Zielen
steht. Neue Behördenstrukturen bei Bund und Ländern sowie zusätzliche
Abstimmungen mit dem Bund für die Erarbeitung und Umsetzung des NRPP
bedeuten das Gegenteil von Vereinfachung für Bund und Länder.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, ei (Empfehlungen der Ausschüsse)