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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034

dip / drucksache 06.10.2025 · WP 21 · 455/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034 [Bundesrat Drucksache 455/1/25 06.10.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AIS - AV - Fz - In - U - Wi* zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034 COM(2025) 552 final; Ratsdok. 11768/25 Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat nimmt den Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2028 bis 2034 zur Kenntnis. 2. Der Bundesrat rügt, dass der darin enthaltene Vorschlag für nationale und regionale Partnerschaftspläne (NRPP) nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5 Absatz 3 EUV steht. Mit der Einführung nationaler und regionaler Partnerschaftspläne, die originär zwischen der Kommission und dem Bund ohne EU-rechtlich verbriefte Mitspracherechte der Länder verhandelt werden sollen, maßt sich die EU an, die Zuständigkeiten für die Programmierung, Umsetzung und Verwaltung * Die Ausschussberatungen gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG sind noch nicht abgeschlossen. ... regionaler Förderprogramme in Deutschland neu zu ordnen und greift ohne Kompetenz und damit rechtswidrig in die föderale Zuständigkeitsverteilung Deutschlands ein. 3. Der Bundesrat stellt fest: Für eine Änderung der Zuständigkeitsverteilung in Deutschland für die Programmierung, Umsetzung und Verwaltung regionaler Förderprogramme gibt es keinen Sachgrund. Es hat sich bewährt, dass die EU regionale Förderprogramme originär mit den Ländern verhandelt, dass sie dort programmiert und in geteilter Mittelverwaltung partnerschaftlich umgesetzt werden. Nur so kann dem Ziel einer Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz, regionaler Vielfalt und territorialer Teilhabe im Sinne des Artikel 174 AEUV entsprochen werden. In Deutschland können die Länder selbst am besten entscheiden, in welcher Art und Weise die regionalen EU-Förderprogramme programmiert, umgesetzt und verwaltet werden. Hierfür spricht schon ihre Sach- und Ortsnähe. Diese Nähe versetzt gerade die Länder in die Lage, regionale Förderprogramme zielorientiert und gleichzeitig angepasst an ihre individuellen Förderbedarfe umzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass regionale Förderprogramme effizienter im Rahmen des NRPP für Deutschland programmiert, umgesetzt und verwaltet werden können. Die Kommission bleibt eine überzeugende Begründung schuldig, warum den Ländern die direkte Verantwortung hierfür entzogen werden soll und diese durch einen aufwändigen Koordinierungs- und Aushandlungsprozess ersetzt werden soll, in dem der Bund die letztgültige Entscheidung erhält. 4. Der Bundesrat stellt zudem klar: Nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes kann der Bund der EU nur mit der Zustimmung des Bundesrates die Kompetenz übertragen, die verfassungsrechtlich verbriefte Zuständigkeit der Länder nach Artikel 91a des Grundgesetzes beim Bund anzusiedeln. Ohne die Zustimmung des Bundesrates fehlt der EU damit die Kompetenz für die vorgeschlagene Zentralisierung beim Bund. 5. Der Bundesrat stellt weiter fest: Die vorgeschlagene Verknüpfung der Auszahlung regionaler Fördermittel mit verbindlich von der Kommission festgelegten Reformvorgaben führt zu einer in den Verträgen nicht angelegten Kompetenzerweiterung der Kommission. Dies wird entschieden abgelehnt. 6. Der Bundesrat rügt schließlich: Der Vorschlag zur Einführung von NRPP steht nicht im Einklang mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Es ist zu erwarten, dass die Umsetzung mit erhöhtem Koordinierungs- und Verwaltungsaufwand einhergeht, sich nicht in gleichem Maße zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 174 AEUV eignet und außer Verhältnis zu den dort angestrebten Zielen steht. Neue Behördenstrukturen bei Bund und Ländern sowie zusätzliche Abstimmungen mit dem Bund für die Erarbeitung und Umsetzung des NRPP bedeuten das Gegenteil von Vereinfachung für Bund und Länder.]

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