Tierschutz und Forschung Hand in Hand - Versuchstiere wirksam schützen
Text
Tierschutz und Forschung Hand in Hand - Versuchstiere wirksam schützen
Antrag
der Abgeordneten Dr. Zoe Mayer, Karl Bär, Dr. Ophelia Nick, Niklas Wagener,
Dr. Andrea Lübcke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Tierschutz und Forschung Hand in Hand – Versuchstiere wirksam schützen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Schutz der Tiere ist seit 2002 als Staatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes
verankert. Er erhielt damit, wie die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre in
Artikel 5 bereits zuvor, Verfassungsrang und verpflichtet den Gesetzgeber zu einem
besonders sorgfältigen und verantwortungsvollen Umgang mit Tieren, auch im
Bereich der wissenschaftlichen Forschung. Das Tierschutzgesetz bildet den zentralen und
bewährten Rechtsrahmen für den Schutz von Tieren in Deutschland. Es stellt sicher,
dass dieser Schutz nicht nach Anwendungsbereichen fragmentiert ist und keine
Tiergruppe ausschließt, sondern kohärent und verbindlich geregelt ist. Die §§ 7 bis 10 des
Tierschutzgesetzes regeln die Voraussetzungen, Grenzen und
Genehmigungsverfahren für Tierversuche. Sie verankern insbesondere die ethische Abwägung, die
Verpflichtung zur Unerlässlichkeit von Tierversuchen sowie das Prinzip von Ersatz,
Reduktion und Verbesserung von Tierversuchen (3R-Prinzip: Replace, Reduce, Refine).
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist vorgesehen, für wissenschaftliche
Tierversuche ein eigenständiges Gesetz zu schaffen. Eine Herausnahme der §§ 7 bis 10 aus
dem Tierschutzgesetz würde den Schutz von Versuchstieren aus seinem
systematischen Zusammenhang lösen, zu einer Fragmentierung des Tierschutzrechts führen und
könnte das Risiko einer Absenkung des bestehenden Schutzniveaus mit sich bringen.
Gleichwohl bedarf der rechtliche Rahmen einer Überarbeitung, um zeitgemäßem
Tierschutz und zukunftsweisender Forschung zu entsprechen. Daher setzen wir uns sowohl
für eine Aktualisierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes (AVV TierSchG) als auch der Tierschutz-Versuchstierverordnung
(TierSchVersV) ein. Damit könnte den Forschenden Rechtssicherheit gewährleistet
und staatlichen Behörden klare Kriterien an die Hand gegeben werden, um
Tierschutzstandards hochzuhalten. Zudem sollte gemeinsam mit den Ländern eine angemessene
Personalausstattung in den Genehmigungsbehörden sichergestellt werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. von der Herausnahme der §§ 7 bis 10 aus dem Tierschutzgesetz ausdrücklich
Abstand zu nehmen und den bestehenden gesetzlichen Rahmen für den Schutz von
Versuchstieren vollständig im Tierschutzgesetz zu belassen;
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5325
21. Wahlperiode 14.04.2026
2. sicherzustellen, dass Tierversuche auch künftig eindeutig dem Schutzzweck des
Tierschutzgesetzes unterliegen, nicht aus dessen systematischem Zusammenhang
gelöst werden und nicht durch eine gesetzliche Auslagerung abgeschwächt
werden;
3. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
(AVV TierSchG) sowie die Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
zu überarbeiten. Unter Weiterentwicklung des Schutzniveaus der Versuchstiere
und ohne Absenkung bisheriger Standards sollen dabei insbesondere:
a. Rechtssicherheit für Forschende geschaffen werden – u. a. durch
verbindliche Regelungen für den Umgang mit sogenannten „Überschusstieren“;
b. gemeinsam mit den Ländern bundeseinheitliche Auslegungen und
Anwendungen des Tierschutzrechts in der Forschung sichergestellt und dabei die
Digitalisierung der Antragstellung und die länderübergreifende
Harmonisierung der Genehmigungsprozesse erwirkt werden;
4. durch die konsequente Berücksichtigung des 3R-Prinzips sowie mittels
entsprechender Bereitstellung finanzieller Mittel die Entwicklung tierversuchsfreier
Methoden stärker voranzutreiben und das Methodenspektrum für die weitere
Erforschung relevanter Forschungsbereiche zu erweitern;
5. eine Reduktionsstrategie für Tierversuche unter Einbindung aller Beteiligten aus
Tierschutz, Forschung, Wissenschaft, Industrie und Behörden auszuarbeiten und
unverzüglich vorzulegen. Hierbei kann an bestehende Entwürfe aus der
vorherigen Bundesregierung angeknüpft werden.
Berlin, den 14. April 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Die §§ 7 bis 10 des Tierschutzgesetzes bilden das zentrale Schutzregime für Versuchstiere in Deutschland. Sie
stellen sicher, dass Tierversuche nur unter strengen Voraussetzungen, nach sorgfältiger ethischer Abwägung und
unter dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung der Tiere durchgeführt werden dürfen. Eine Herausnahme
dieser Vorschriften aus dem Tierschutzgesetz würde den gesetzgeberisch gewollten einheitlichen Schutzzweck
des Gesetzes aufbrechen.
Als zentraler ethischer Maßstab verpflichtet § 1 des Tierschutzgesetzes dazu, Tiere um ihrer selbst willen zu
schützen und erlaubt Schmerzen, Leiden oder Schäden nur aus einem „vernünftigen Grund“. Dies gilt nur dann
uneingeschränkt, wenn Tierversuchstiere ausdrücklich vom Tierschutzgesetz erfasst sind. Besonders
problematisch wäre eine Herausnahme von Versuchstieren aus dem Tierschutzgesetz auch für die Durchsetzung des
Tierschutzes. Die Strafvorschriften des Tierschutzgesetzes (§ 17) sowie die Kontroll- und Eingriffsbefugnisse der
zuständigen Behörden (§§ 16, 16a) bilden die Grundlage für wirksame Kontrollen und Sanktionen. Werden
Tierversuchstiere aus diesem Regelungsrahmen herausgelöst, besteht die Gefahr, dass diese Instrumente an
Wirksamkeit verlieren. Anpassungen auf untergesetzlicher Ebene beugen diesen Gefahren vor, sichern höchste
Tierschutzstandards und schaffen zugleich Rechtssicherheit für Forschende und staatliche Aufsichtsbehörden.
Gemeinsam mit den Ländern ist auf möglichst bundeseinheitliche Standards was z. B. Digitalisierung der
Antragsverfahren inkl. Schaffung einer einheitlichen digitalen Plattform zur Einreichung von Tierversuchsanträgen
sowie für deren Bearbeitung, bundesweit formal und inhaltlich einheitliche Antragsformulare, Verfahrensdauern,
Bewertungskriterien, Ausstattung der Behörden und Erarbeitung eines einheitlichen Leitfadens für behördliche
Kontrollen und deren Dokumentation hinzuwirken.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN steht für einen verantwortungsvollen wissenschaftlichen Fortschritt,
der Forschung und Tierschutz nicht gegeneinander ausspielt, sondern zusammen denkt. Der Schutz von
Versuchstieren muss daher weiterhin klar und verbindlich im Tierschutzgesetz verankert bleiben und eine
Herauslösung in ein eigenständiges Gesetz lehnt die antragstellende Fraktion ab.
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ISSN 0722-8333
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