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Tierschutz und Forschung Hand in Hand - Versuchstiere wirksam schützen

dip / drucksache 14.04.2026 · WP 21 · 21/5325 · Antrag · Original ↗

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Tierschutz und Forschung Hand in Hand - Versuchstiere wirksam schützen Antrag der Abgeordneten Dr. Zoe Mayer, Karl Bär, Dr. Ophelia Nick, Niklas Wagener, Dr. Andrea Lübcke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Tierschutz und Forschung Hand in Hand – Versuchstiere wirksam schützen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der Schutz der Tiere ist seit 2002 als Staatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes verankert. Er erhielt damit, wie die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre in Artikel 5 bereits zuvor, Verfassungsrang und verpflichtet den Gesetzgeber zu einem besonders sorgfältigen und verantwortungsvollen Umgang mit Tieren, auch im Bereich der wissenschaftlichen Forschung. Das Tierschutzgesetz bildet den zentralen und bewährten Rechtsrahmen für den Schutz von Tieren in Deutschland. Es stellt sicher, dass dieser Schutz nicht nach Anwendungsbereichen fragmentiert ist und keine Tiergruppe ausschließt, sondern kohärent und verbindlich geregelt ist. Die §§ 7 bis 10 des Tierschutzgesetzes regeln die Voraussetzungen, Grenzen und Genehmigungsverfahren für Tierversuche. Sie verankern insbesondere die ethische Abwägung, die Verpflichtung zur Unerlässlichkeit von Tierversuchen sowie das Prinzip von Ersatz, Reduktion und Verbesserung von Tierversuchen (3R-Prinzip: Replace, Reduce, Refine). Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist vorgesehen, für wissenschaftliche Tierversuche ein eigenständiges Gesetz zu schaffen. Eine Herausnahme der §§ 7 bis 10 aus dem Tierschutzgesetz würde den Schutz von Versuchstieren aus seinem systematischen Zusammenhang lösen, zu einer Fragmentierung des Tierschutzrechts führen und könnte das Risiko einer Absenkung des bestehenden Schutzniveaus mit sich bringen. Gleichwohl bedarf der rechtliche Rahmen einer Überarbeitung, um zeitgemäßem Tierschutz und zukunftsweisender Forschung zu entsprechen. Daher setzen wir uns sowohl für eine Aktualisierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV TierSchG) als auch der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) ein. Damit könnte den Forschenden Rechtssicherheit gewährleistet und staatlichen Behörden klare Kriterien an die Hand gegeben werden, um Tierschutzstandards hochzuhalten. Zudem sollte gemeinsam mit den Ländern eine angemessene Personalausstattung in den Genehmigungsbehörden sichergestellt werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. von der Herausnahme der §§ 7 bis 10 aus dem Tierschutzgesetz ausdrücklich Abstand zu nehmen und den bestehenden gesetzlichen Rahmen für den Schutz von Versuchstieren vollständig im Tierschutzgesetz zu belassen; Deutscher Bundestag Drucksache 21/5325 21. Wahlperiode 14.04.2026 2. sicherzustellen, dass Tierversuche auch künftig eindeutig dem Schutzzweck des Tierschutzgesetzes unterliegen, nicht aus dessen systematischem Zusammenhang gelöst werden und nicht durch eine gesetzliche Auslagerung abgeschwächt werden; 3. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV TierSchG) sowie die Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) zu überarbeiten. Unter Weiterentwicklung des Schutzniveaus der Versuchstiere und ohne Absenkung bisheriger Standards sollen dabei insbesondere: a. Rechtssicherheit für Forschende geschaffen werden – u. a. durch verbindliche Regelungen für den Umgang mit sogenannten „Überschusstieren“; b. gemeinsam mit den Ländern bundeseinheitliche Auslegungen und Anwendungen des Tierschutzrechts in der Forschung sichergestellt und dabei die Digitalisierung der Antragstellung und die länderübergreifende Harmonisierung der Genehmigungsprozesse erwirkt werden; 4. durch die konsequente Berücksichtigung des 3R-Prinzips sowie mittels entsprechender Bereitstellung finanzieller Mittel die Entwicklung tierversuchsfreier Methoden stärker voranzutreiben und das Methodenspektrum für die weitere Erforschung relevanter Forschungsbereiche zu erweitern; 5. eine Reduktionsstrategie für Tierversuche unter Einbindung aller Beteiligten aus Tierschutz, Forschung, Wissenschaft, Industrie und Behörden auszuarbeiten und unverzüglich vorzulegen. Hierbei kann an bestehende Entwürfe aus der vorherigen Bundesregierung angeknüpft werden. Berlin, den 14. April 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Die §§ 7 bis 10 des Tierschutzgesetzes bilden das zentrale Schutzregime für Versuchstiere in Deutschland. Sie stellen sicher, dass Tierversuche nur unter strengen Voraussetzungen, nach sorgfältiger ethischer Abwägung und unter dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung der Tiere durchgeführt werden dürfen. Eine Herausnahme dieser Vorschriften aus dem Tierschutzgesetz würde den gesetzgeberisch gewollten einheitlichen Schutzzweck des Gesetzes aufbrechen. Als zentraler ethischer Maßstab verpflichtet § 1 des Tierschutzgesetzes dazu, Tiere um ihrer selbst willen zu schützen und erlaubt Schmerzen, Leiden oder Schäden nur aus einem „vernünftigen Grund“. Dies gilt nur dann uneingeschränkt, wenn Tierversuchstiere ausdrücklich vom Tierschutzgesetz erfasst sind. Besonders problematisch wäre eine Herausnahme von Versuchstieren aus dem Tierschutzgesetz auch für die Durchsetzung des Tierschutzes. Die Strafvorschriften des Tierschutzgesetzes (§ 17) sowie die Kontroll- und Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden (§§ 16, 16a) bilden die Grundlage für wirksame Kontrollen und Sanktionen. Werden Tierversuchstiere aus diesem Regelungsrahmen herausgelöst, besteht die Gefahr, dass diese Instrumente an Wirksamkeit verlieren. Anpassungen auf untergesetzlicher Ebene beugen diesen Gefahren vor, sichern höchste Tierschutzstandards und schaffen zugleich Rechtssicherheit für Forschende und staatliche Aufsichtsbehörden. Gemeinsam mit den Ländern ist auf möglichst bundeseinheitliche Standards was z. B. Digitalisierung der Antragsverfahren inkl. Schaffung einer einheitlichen digitalen Plattform zur Einreichung von Tierversuchsanträgen sowie für deren Bearbeitung, bundesweit formal und inhaltlich einheitliche Antragsformulare, Verfahrensdauern, Bewertungskriterien, Ausstattung der Behörden und Erarbeitung eines einheitlichen Leitfadens für behördliche Kontrollen und deren Dokumentation hinzuwirken. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN steht für einen verantwortungsvollen wissenschaftlichen Fortschritt, der Forschung und Tierschutz nicht gegeneinander ausspielt, sondern zusammen denkt. Der Schutz von Versuchstieren muss daher weiterhin klar und verbindlich im Tierschutzgesetz verankert bleiben und eine Herauslösung in ein eigenständiges Gesetz lehnt die antragstellende Fraktion ab. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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