Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 458/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der
Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen
Zivilverfahrensrechts
Der Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 1063a Absatz 2 Satz 1 ZPO)
In Artikel 1 Nummer 19 § 1063a Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „vor einem nach
§ 1062 Absatz 5 Satz 1 zuständigen Oberlandesgericht oder Obersten
Landesgericht, an dem kein Commercial Court eingerichtet ist,“ zu streichen.
Begründung:
Mit § 1063a Absatz 1 und Absatz 2 ZPO-E soll – zu Recht – eine
Verfahrensführung in englischer Sprache als „lingua franca“ der internationalen
Gerichtsbarkeit zur Stärkung des Schiedsstandorts Deutschland auch in gerichtlichen
Verfahren nach § 1062 Absatz 1 ZPO ermöglicht werden. Die Regelung ist
allerdings zu eng gefasst, um diesem Ziel gerecht zu werden. Sie trägt den
unterschiedlichen Strukturen an den mit Schiedssachen befassten
Oberlandesgerichten in den Bundesländern noch nicht hinreichend Rechnung. Absatz 1 knüpft
die englische Sprache an die Zuweisung der Schiedssachen an einen
Commercial Court. Absatz 2 erlaubt eine Verfahrensführung in englischer Sprache
außerdem dann, wenn ein Bundesland von der Konzentrationsmöglichkeit des
§ 1062 Absatz 5 Gebrauch gemacht hat, aber an dem entsprechenden
Oberlandesgericht kein Commercial Court eingerichtet ist, dem die Schiedssachen
zugewiesen werden könnten.
An Oberlandesgerichten, an denen ein Commercial Court eingerichtet ist,
gleichzeitig die Schiedssachen aber bereits in spezialisierten Schiedssenaten
konzentriert sind, kann an der gewachsenen, bewährten und in der
Schiedspraxis geschätzten Struktur nur um den Preis eines Verzichts auf die
englischsprachige Verfahrensführung festgehalten werden. Das widerspricht aber dem
erheblichen praktischen Bedürfnis der Parteien, ein gerichtliches Verfahren in
Schiedssachen auch an diesen Standorten auf Englisch zu führen und verringert
die Attraktivität des betroffenen Schiedsstandorts damit erheblich.
Zwar wäre es möglich, dem an einem Oberlandesgericht bestehenden
Commercial Court nur (bestimmte) englischsprachige Schiedsverfahren
zuzuweisen. Das hat aber erhebliche Nachteile, weil in diesen Verfahren nicht auf die
gewachsene Expertise der Schiedssenate in den jeweiligen Sachmaterien, den
hieraus resultierenden Besonderheiten im Schiedsverfahren und im besonderen
gerichtlichen Verfahrensrecht zurückgegriffen werden kann. Dieser Nachteil
wiegt auch deshalb besonders schwer, weil nicht für alle Sachmaterien, die
nach § 1030 ZPO schiedsfähig sind und deshalb Gegenstand eines
gerichtlichen Verfahrens nach § 1062 Absatz 1 ZPO sein können, ein Commercial
Court vereinbart werden kann (vgl. § 119b Absatz 1 ZPO). Eine besondere
Expertise in den zwar schieds-, aber nicht „Commercial-Court-fähigen“
Streitigkeiten mit internationalem Bezug ist bei den Commercial Courts nicht
zwingend vorhanden. Darüber hinaus weist das gerichtliche Verfahren gemäß
§§ 1062 ff. ZPO gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren der Commercial
Courts, wie auch die Begründung zum Entwurf (Seite 67f.) hervorhebt,
erhebliche Unterschiede auf; auch hier würde es zu Friktionen kommen, wenn
lediglich einzelne fremdsprachige Verfahren vor den Commercial Courts verhandelt
werden.
Aus diesen Gründen sollte es den Ländern freigestellt werden, an der
gewachsenen Struktur spezialisierter Schiedssenate für einzelne Sachmaterien
festzuhalten und gleichzeitig dem Bedürfnis für ein englischsprachiges Verfahren im
Rahmen der örtlichen Gegebenheiten auch dann Rechnung zu tragen, wenn an
dem betreffenden Oberlandesgericht ein Commercial Court eingerichtet ist.
Die Einschränkung in § 1063a Absatz 2, wonach die Landesregierungen die
englische Verfahrensführung nur für Verfahren vor einem Oberlandesgericht
oder Obersten Landesgericht, an dem kein Commercial Court eingerichtet ist,
durch Rechtsverordnung zulassen können, ist daher zu streichen. Auch die
Einschränkung, dass nur in den Fällen eine englischsprachige Verfahrensführung
möglich ist, in denen von der bundeslandinternen oder
bundesländerübergreifenden Konzentrationsmöglichkeit für Schiedssachen Gebrauch gemacht
wurde, nimmt auf die gewachsenen Strukturen gerade in Stadtstaaten, in denen
eine landesinterne Konzentration nicht möglich, aber auch nicht notwendig ist,
keine Rücksicht. Der Schiedsstandort Deutschland würde vielmehr insgesamt
deutlich mehr profitieren, wenn eine englischsprachige Verfahrensführung
generell dort zugelassen würde, wo die Bundesländer entsprechende
Kompetenzen vorhalten können und einen Bedarf erkennen.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zi (Empfehlungen der Ausschüsse)