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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts

dip / drucksache 11.09.2026 · WP 21 · 458/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 458/1/26 11.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 1063a Absatz 2 Satz 1 ZPO) In Artikel 1 Nummer 19 § 1063a Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „vor einem nach § 1062 Absatz 5 Satz 1 zuständigen Oberlandesgericht oder Obersten Landesgericht, an dem kein Commercial Court eingerichtet ist,“ zu streichen. Begründung: Mit § 1063a Absatz 1 und Absatz 2 ZPO-E soll – zu Recht – eine Verfahrensführung in englischer Sprache als „lingua franca“ der internationalen Gerichtsbarkeit zur Stärkung des Schiedsstandorts Deutschland auch in gerichtlichen Verfahren nach § 1062 Absatz 1 ZPO ermöglicht werden. Die Regelung ist allerdings zu eng gefasst, um diesem Ziel gerecht zu werden. Sie trägt den unterschiedlichen Strukturen an den mit Schiedssachen befassten Oberlandesgerichten in den Bundesländern noch nicht hinreichend Rechnung. Absatz 1 knüpft die englische Sprache an die Zuweisung der Schiedssachen an einen Commercial Court. Absatz 2 erlaubt eine Verfahrensführung in englischer Sprache außerdem dann, wenn ein Bundesland von der Konzentrationsmöglichkeit des § 1062 Absatz 5 Gebrauch gemacht hat, aber an dem entsprechenden Oberlandesgericht kein Commercial Court eingerichtet ist, dem die Schiedssachen zugewiesen werden könnten. An Oberlandesgerichten, an denen ein Commercial Court eingerichtet ist, gleichzeitig die Schiedssachen aber bereits in spezialisierten Schiedssenaten konzentriert sind, kann an der gewachsenen, bewährten und in der Schiedspraxis geschätzten Struktur nur um den Preis eines Verzichts auf die englischsprachige Verfahrensführung festgehalten werden. Das widerspricht aber dem erheblichen praktischen Bedürfnis der Parteien, ein gerichtliches Verfahren in Schiedssachen auch an diesen Standorten auf Englisch zu führen und verringert die Attraktivität des betroffenen Schiedsstandorts damit erheblich. Zwar wäre es möglich, dem an einem Oberlandesgericht bestehenden Commercial Court nur (bestimmte) englischsprachige Schiedsverfahren zuzuweisen. Das hat aber erhebliche Nachteile, weil in diesen Verfahren nicht auf die gewachsene Expertise der Schiedssenate in den jeweiligen Sachmaterien, den hieraus resultierenden Besonderheiten im Schiedsverfahren und im besonderen gerichtlichen Verfahrensrecht zurückgegriffen werden kann. Dieser Nachteil wiegt auch deshalb besonders schwer, weil nicht für alle Sachmaterien, die nach § 1030 ZPO schiedsfähig sind und deshalb Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nach § 1062 Absatz 1 ZPO sein können, ein Commercial Court vereinbart werden kann (vgl. § 119b Absatz 1 ZPO). Eine besondere Expertise in den zwar schieds-, aber nicht „Commercial-Court-fähigen“ Streitigkeiten mit internationalem Bezug ist bei den Commercial Courts nicht zwingend vorhanden. Darüber hinaus weist das gerichtliche Verfahren gemäß §§ 1062 ff. ZPO gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren der Commercial Courts, wie auch die Begründung zum Entwurf (Seite 67f.) hervorhebt, erhebliche Unterschiede auf; auch hier würde es zu Friktionen kommen, wenn lediglich einzelne fremdsprachige Verfahren vor den Commercial Courts verhandelt werden. Aus diesen Gründen sollte es den Ländern freigestellt werden, an der gewachsenen Struktur spezialisierter Schiedssenate für einzelne Sachmaterien festzuhalten und gleichzeitig dem Bedürfnis für ein englischsprachiges Verfahren im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten auch dann Rechnung zu tragen, wenn an dem betreffenden Oberlandesgericht ein Commercial Court eingerichtet ist. Die Einschränkung in § 1063a Absatz 2, wonach die Landesregierungen die englische Verfahrensführung nur für Verfahren vor einem Oberlandesgericht oder Obersten Landesgericht, an dem kein Commercial Court eingerichtet ist, durch Rechtsverordnung zulassen können, ist daher zu streichen. Auch die Einschränkung, dass nur in den Fällen eine englischsprachige Verfahrensführung möglich ist, in denen von der bundeslandinternen oder bundesländerübergreifenden Konzentrationsmöglichkeit für Schiedssachen Gebrauch gemacht wurde, nimmt auf die gewachsenen Strukturen gerade in Stadtstaaten, in denen eine landesinterne Konzentration nicht möglich, aber auch nicht notwendig ist, keine Rücksicht. Der Schiedsstandort Deutschland würde vielmehr insgesamt deutlich mehr profitieren, wenn eine englischsprachige Verfahrensführung generell dort zugelassen würde, wo die Bundesländer entsprechende Kompetenzen vorhalten können und einen Bedarf erkennen.

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