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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen

dip / drucksache 12.08.2026 · WP 21 · 21/7558 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Deutscher Bundestag Drucksache 21/7558 21. Wahlperiode 12.08.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen A. Problem und Ziel Um auch künftig der wachsenden Bedeutung der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit insbesondere mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und internationalen Einrichtungen gerecht zu werden und eine effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung sicherzustellen, ist eine inhaltliche Überarbeitung, Neustrukturierung und Modernisierung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in seiner Gesamtheit erforderlich. Korrespondierend hierzu sollen die subjektiven Rechte des Einzelnen gestärkt werden, um der Entwicklung des Rechtshilferechts von einer schwerpunktmäßigen staatlichen Zusammenarbeit zur Strafverfolgung zu einem mehrdimensionalen Modell Rechnung zu tragen, das die Rechte betroffener Personen stärker in den Blick nimmt. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich aufgrund neuer unionsrechtlicher Rechtsakte zur Zusammenarbeit in Strafsachen, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts sowie aus den im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission geltend gemachten Kritikpunkten. Der Entwurf steht auch im Kontext der Erreichung der Ziele der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. B. Lösung; Nutzen Die Neuregelung soll die in der Praxis bewährten Abläufe fördern und Rechtsanwendern systematische sowie verständliche Regelungen an die Hand geben. Zur Stärkung des Rechtsschutzes sollen die Regelungen zur Rechtsbeistandschaft und zu weiteren Verfahrensrechten im allgemeinen Teil des IRG gebündelt werden. Gründe zur Ablehnung von Rechtshilfeersuchen sollen systematisiert und für alle Bereiche der Rechtshilfe definiert werden. Im Auslieferungsverfahren soll erstmals ein Recht auf Anhörung auch vor dem für die hier maßgeblichen Entscheidungen zuständigen Oberlandesgericht geregelt werden. Zudem werden klare Regelungen zur Überprüfung entsprechender Zulässigkeitsentscheidungen sowie anderer gerichtlicher Entscheidungen bestimmt. Darüber hinaus soll der Entwurf die Besonderheiten der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung besser zur Geltung bringen und im Auslieferungsverfahren den Vorrang unionsinterner Strafverfolgung und -vollstreckung gewährleisten. Die Möglichkeit der vertikalen Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen soll zukünftig auch im vertraglosen Bereich durch Angleichung an die Zusammenarbeit mit Drittstaaten erweitert werden. Außerdem werden erstmals ausdrückliche Regelungen zur polizeilichen Rechtshilfe und zur Übertragung der Strafverfolgung vorgesehen. Schließlich enthält der Entwurf gesetzliche Anpassungen, die zur Umsetzung neuer unionsrechtlicher Rechtsakte zur Zusammenarbeit in Strafsachen beziehungsweise zur Berücksichtigung der im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren der Kommission der Europäischen Union (Kommission) geforderten Änderungen notwendig sind, insbesondere mit Blick auf das Auslieferungsrecht und die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle (vergleiche hierzu Böhm, Aktuelle Entwicklungen im Auslieferungsrecht, NStZ 2020, 204, 211). C. Alternativen Der Entwurf könnte sich alternativ auf die zur Umsetzung neuer EU-Rechtsakte sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts zwingend zu ändernden Bereiche des IRG und auf die in Vertragsverletzungsverfahren der Kommission geforderten Änderungen beschränken. Hiermit ließe sich jedoch weder ein in sich geschlossenes System der internationalen Strafrechtshilfe noch eine neue anwendungsfreundliche Systematik schaffen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Haushalt des Bundes ergibt sich infolge der Änderungen im Rechtsbehelfsrecht ein geschätzter Mehrbedarf für Personalausgaben für den Bundesgerichtshof in Höhe von 142 000 Euro und für den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Höhe von 100 000 Euro. Zudem werden die Neuregelungen voraussichtlich beim Bundesamt für Justiz Mehrausgaben für Personal in Höhe von ca. 107 000 Euro zur Folge haben. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Für die Haushalte der Länder wird voraussichtlich ab dem Jahr 2027 ein bundesweiter jährlicher Mehrbedarf für Personalausgaben bei den Oberlandesgerichten im Bundesgebiet in Höhe von ca. 588 000 Euro (für vier R2-Richterstellen) und bei den Generalstaatsanwaltschaften in Höhe von ca. 441 000 Euro (für drei R2- Stellen) geschätzt. Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden ergeben sich nicht. Die Länder weisen zudem allgemein, jedoch ohne konkrete Zahlen oder Angaben, darauf hin, dass insbesondere für die mündliche Anhörung zusätzliche Kosten, zum Beispiel für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, sowie Zeitaufwand für den Wachtmeisterbereich zu erwarten sind. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Gesetz verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Gesetz verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung des Bundes entsteht im Bereich des Bundesamts für Justiz (BfJ) ein geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand. Für die Landesverwaltungen ist der zu erwartende geringfügige Erfüllungsaufwand mangels konkreter Angaben seitens der Länder nicht bezifferbar. F. Weitere Kosten Im Bereich der Bundesjustiz ergibt sich ein Mehraufwand von 242 008 Euro jährlich ab dem Jahr 2027. Die Länder werden durch die vorgesehene Änderung des IRG im justiziellen Kernbereich mit Mehrkosten in Höhe von geschätzt 1,03 Mio. Euro belastet. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 12. August 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Lars Klingbeil Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen0F * * Dieses Gesetz dient der Umsetzung − des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, − des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45), der durch die Verordnung (EU) 2018/1805 vom 14. November 2018 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, − des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist, − des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59), der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1805 vom 14. November 2018 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, − des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27; L 219 vom 22.8.2018, S. 78), der zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist, − des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102), der zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist, − des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24), der durch die Verordnung (EU) 2018/1805 vom 14. November 2018 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1; L, 2025/90629, 1.8.2025) geändert worden ist, − des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20), der zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist, − des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42), der durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist, − der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1), − der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1), − der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1), − der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist, − der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1; L 147 vom 12.6.2015, S. 24), − der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9; L 74 vom 4.3.2021, S. 36), − der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1), − der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1; L 91 vom 5.4.2017, S. 40), − der Richtlinie (EU) 2022/211 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2022 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (ABl. L 37 vom 18.2.2022, S. 1), Anlage 1 Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) I n h a l t s ü b e r s i c h t T e i l 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n Kapitel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften § 3 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Zuständigkeit § 4 Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung − der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1). − der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181). − Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2023) . Kapitel 3 Rechte im Verfahren A b s c h n i t t 1 R e c h t s b e i s t a n d s c h a f t Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 5 Recht auf Rechtsbeistand Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen § 6 Belehrung § 7 Notwendige Rechtsbeistandschaft § 8 Bestellung des Rechtsbeistands auf Antrag oder von Amts wegen § 9 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 10 Dauer und Aufhebung der Bestellung § 11 Rechtsmittel § 12 Anwendbare Vorschriften der Strafprozessordnung für die Rechtsbeistandschaft Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen § 13 Rechtsbeistandschaft bei Ersuchen um Auslieferung oder zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls § 14 Rechtsbeistandschaft bei der Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland A b s c h n i t t 2 D o l m e t s c h e r u n d Ü b e r s e t z e r § 15 Dolmetscher und Übersetzer A b s c h n i t t 3 A k t e n e i n s i c h t § 16 Akteneinsicht in die Rechtshilfeakten Kapitel 4 Aktenführung und Kommunikation im Verfahren § 17 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen § 18 Elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen § 19 Erstellung und Übermittlung behördlicher oder gerichtlicher Dokumente; Verordnungsermächtigung § 20 Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung § 21 Elektronische Übermittlung durch Rechtsbeistände § 22 Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken; Speicherung oder Aufbewahrung von Ausgangsdokumenten § 23 Verschlusssachen § 24 Datenverarbeitung im Auftrag Kapitel 5 Schutz personenbezogener Daten § 25 Übermittlung personenbezogener Daten § 26 Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle § 27 Verfahren bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses § 28 Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten § 29 Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten § 30 Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten oder an Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union § 31 Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle bei Übermittlung von oder an Mitgliedstaaten T e i l 2 R e c h t s h i l f e v e r k e h r m i t S t a a t e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften A b s c h n i t t 1 V o r a u s s e t z u n g e n Unterabschnitt 1 Eingehende Ersuchen § 32 Ersuchen und Unterlagen § 33 Beiderseitige Strafbarkeit und beiderseitige Sanktionierbarkeit § 34 Strafmündigkeit § 35 Politische oder sonstige diskriminierende Verfolgung § 36 Mehrfachverfolgungsverbot § 37 Todesstrafe; lebenslange freiheitsentziehende Sanktionen und unerträglich harte Sanktionen § 38 Ordre public § 39 Zusicherungen und Bedingungen Unterabschnitt 2 Ausgehende Ersuchen § 40 Ordre public § 41 Zusicherungen und Bedingungen A b s c h n i t t 2 V e r f a h r e n § 42 Bewilligung § 43 Bewilligungsbehörde § 44 Bewilligungsverfahren § 45 Einsicht in die Bewilligungsakten § 46 Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 47 Nachträglicher Rechtsschutz A b s c h n i t t 3 K o s t e n § 48 Kosten der Rechtshilfe Kapitel 2 Auslieferung A b s c h n i t t 1 E i n g e h e n d e E r s u c h e n § 49 Grundsatz § 50 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung § 51 Ausschluss der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung § 52 Akzessorische Auslieferung § 53 Urteile in Abwesenheit § 54 Auslieferung; Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen § 55 Auslieferungsunterlagen § 56 Grundsatz der Spezialität § 57 Sachliche Zuständigkeit § 58 Örtliche Zuständigkeit § 59 Auslieferungshaft § 60 Vorläufige Auslieferungshaft § 61 Auslieferungshaftbefehl § 62 Fahndungsmaßnahmen § 63 Feststellung drohender Mehrfachverfolgung nach Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens § 64 Pflichten inländischer Gerichte und Behörden § 65 Vorläufige Festnahme § 66 Auslieferung bei Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat § 67 Auslieferung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung § 68 Auslieferung nach Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls § 69 Unterrichtung der verfolgten Person § 70 Verfahren nach Ergreifung aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls § 71 Verfahren bei vorläufiger Festnahme § 72 Entscheidung über Einwendungen der verfolgten Person § 73 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls § 74 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls § 75 Haftprüfung § 76 Vollzug der Haft § 77 Vernehmung der verfolgten Person § 78 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 79 Vorbereitung der Entscheidung § 80 Durchführung der mündlichen Anhörung § 81 Mündliche Verhandlung § 82 Vereinfachte Auslieferung § 83 Entscheidung über die Zulässigkeit § 84 Rechtsbehelf gegen die Zulässigkeitsentscheidung § 85 Erneute Entscheidung bei Eintreten oder Bekanntwerden neuer Umstände § 86 Haft zur Durchführung der Auslieferung § 87 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung § 88 Weiterlieferung § 89 Vorübergehende Auslieferung § 90 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren § 91 Beschlagnahme und Durchsuchung § 92 Anrufung des Bundesgerichtshofes A b s c h n i t t 2 A u s g e h e n d e E r s u c h e n § 93 Ersuchen § 94 Rücklieferung Kapitel 3 Durchlieferung § 95 Zulässigkeit der Durchlieferung § 96 Zuständigkeit § 97 Durchlieferungsverfahren § 98 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung § 99 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg Kapitel 4 Vollstreckungshilfe A b s c h n i t t 1 V o l l s t r e c k u n g a u s l ä n d i s c h e r E r k e n n t n i s s e i n d e r B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d § 100 Grundsatz § 101 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit § 102 Sachliche Zuständigkeit § 103 Örtliche Zuständigkeit § 104 Vorbereitung der Entscheidung § 105 Umwandlung der ausländischen Sanktion § 106 Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen § 107 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit § 108 Bewilligung der Rechtshilfe § 109 Entschädigung der verletzten Person § 110 Vereinbarung über Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens § 111 Vollstreckung § 112 Kosten der Vollstreckung § 113 Sicherung der Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen A b s c h n i t t 2 V o l l s t r e c k u n g d e u t s c h e r E r k e n n t n i s s e i n e i n e m a n d e r e n D r i t t s t a a t § 114 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland § 115 Vereinbarung über Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens Kapitel 5 Sonstige Rechtshilfe A b s c h n i t t 1 E i n g e h e n d e E r s u c h e n § 116 Zulässigkeit der Rechtshilfe § 117 Bewilligung § 118 Vornahme der Maßnahme § 119 Rechtsbehelf § 120 Datenübermittlung ohne Ersuchen § 121 Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen unter gleichzeitiger Übertragung in Bild und Ton § 122 Vorübergehende Übergabe an das Ausland für ein ausländisches Verfahren § 123 Vorübergehende Übergabe aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren § 124 Durchbeförderung von Zeugen § 125 Durchbeförderung zur Vollstreckung § 126 Herausgabe von Beweismitteln § 127 Beschlagnahme, Erhebung, Sicherstellung und Durchsuchung § 128 Sicherstellung von Vermögenswerten zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Einziehungsentscheidung A b s c h n i t t 2 A u s g e h e n d e E r s u c h e n § 129 Zulässigkeit ausgehender Ersuchen § 130 Vorübergehende Übergabe aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren § 131 Vorübergehende Übergabe an das Ausland für ein deutsches Verfahren A b s c h n i t t 3 P o l i z e i l i c h e R e c h t s h i l f e § 132 Zulässigkeit § 133 Besondere Verfahrensregelungen § 134 Verwendung der übermittelten Informationen in einem Gerichtsverfahren § 135 Ergänzende Befugnisse A b s c h n i t t 4 G e m e i n s a m e E r m i t t l u n g s g r u p p e n § 136 Gemeinsame Ermittlungsgruppen Kapitel 6 Übertragung der Strafverfolgung A b s c h n i t t 1 E i n g e h e n d e E r s u c h e n § 137 Unterrichtung des ersuchenden Staates A b s c h n i t t 2 A u s g e h e n d e E r s u c h e n § 138 Schriftform und beizufügende Unterlagen § 139 Übersetzungen § 140 Inländisches Verfahren T e i l 3 R e c h t s h i l f e v e r k e h r m i t M i t g l i e d s t a a t e n d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 141 Grundsatz gegenseitiger Anerkennung; Europäischer Ordre public § 142 Verfahren § 143 Maßgebliches Recht bei der Ausführung von Ersuchen § 144 Kosten § 145 Rechtsbehelf nach Artikel 6 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 Kapitel 2 Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n § 146 Anwendungsbereich A b s c h n i t t 2 V o l l s t r e c k u n g e i n e s E u r o p ä i s c h e n H a f t b e f e h l s Unterabschnitt 1 Voraussetzungen § 147 Grundsatz § 148 Inhalt und Form § 149 Vorliegen einer vollstreckbaren justiziellen Entscheidung § 150 Mindeststraferwartung und Mindeststrafmaß; akzessorische Übergabe § 151 Zwingende Ablehnungsgründe § 152 Fakultative Ablehnungsgründe § 153 Urteile in Abwesenheit § 154 Beiderseitige Strafbarkeit § 155 Ablehnung des Europäischen Haftbefehls bei Inlandstaten, bei Taten außerhalb des Hoheitsgebietes des Ausstellungsstaates und bei Übergabe von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Strafverfolgung § 156 Übernahme der Strafvollstreckung bei Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, mit Wohnsitz oder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland § 157 Mehrfachersuchen § 158 Garantie bei lebenslanger Freiheitsstrafe Unterabschnitt 2 Verfahren § 159 Zuständigkeit und Verfahren § 160 Verfahren bei Zustimmung der verfolgten Person § 161 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls § 162 Erneute Entscheidung bei Eintreten oder Bekanntwerden neuer Umstände § 163 Fristen für die Entscheidung über die Vollstreckung § 164 Vorübergehende Übergabe und Vernehmung der verfolgten Person Unterabschnitt 3 Übergabe § 165 Fristen für die Übergabe; Entlassung der verfolgten Person § 166 Aufgeschobene und bedingte Übergabe § 167 Sicherstellung und Herausgabe von Gegenständen § 168 Grundsatz der Spezialität; weitere Übergabe und Weiterlieferung A b s c h n i t t 3 A u s s t e l l u n g e i n e s E u r o p ä i s c h e n H a f t b e f e h l s Unterabschnitt 1 Voraussetzungen § 169 Grundsatz § 170 Inhalt und Form § 171 Mindeststraferwartung und Mindeststrafmaß § 172 Vorliegen einer vollstreckbaren justiziellen Entscheidung und Vorrechte oder Immunitäten Unterabschnitt 2 Verfahren § 173 Zuständigkeit und Verfahren § 174 Übermittlung des Europäischen Haftbefehls § 175 Unterrichtung über Fristverzögerungen § 176 Grundsatz der Spezialität § 177 Weitere Übergabe § 178 Weitere Auslieferung oder Abschiebung Kapitel 3 Durchlieferung A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n § 179 Anwendungsbereich A b s c h n i t t 2 E i n g e h e n d e E r s u c h e n § 180 Genehmigung der Durchlieferung § 181 Zuständigkeit, Verfahren und Frist A b s c h n i t t 3 A u s g e h e n d e E r s u c h e n § 182 Stellung eines Ersuchens um Durchlieferung § 183 Beförderung auf dem Luftweg Kapitel 4 Vollstreckungshilfe A b s c h n i t t 1 F r e i h e i t s e n t z i e h e n d e S a n k t i o n e n Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 184 Anwendungsbereich Unterabschnitt 2 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland § 185 Grundsatz § 186 Zulässigkeitsvoraussetzungen § 187 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen § 188 Unterlagen § 189 Fakultative Ablehnungsgründe § 190 Vorläufige Entscheidung über die Übernahme § 191 Gerichtliches Verfahren § 192 Gerichtliche Entscheidung § 193 Übernahme der Vollstreckung nach gerichtlicher Entscheidung § 194 Grundsatz der Spezialität § 195 Sicherung der Vollstreckung § 196 Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung § 197 Durchbeförderung zur Vollstreckung § 198 Durchbeförderungsverfahren § 199 Durchbeförderung auf dem Luftweg Unterabschnitt 3 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 200 Vorläufige Entscheidung über die Übertragung § 201 Gerichtliches Verfahren § 202 Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person § 203 Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde § 204 Übertragung der Vollstreckung nach gerichtlicher Entscheidung § 205 Inländisches Vollstreckungsverfahren § 206 Sicherung der weiteren Vollstreckung A b s c h n i t t 2 B e w ä h r u n g s e n t s c h e i d u n g e n u n d a l t e r n a t i v e S a n k t i o n e n Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 207 Anwendungsbereich Unterabschnitt 2 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland § 208 Grundsatz § 209 Zulässigkeitsvoraussetzungen § 210 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen § 211 Unterlagen § 212 Fakultative Ablehnungsgründe § 213 Vorläufige Entscheidung über die Übernahme § 214 Gerichtliches Verfahren § 215 Gerichtliche Entscheidung § 216 Übernahme der Vollstreckung und Überwachung nach gerichtlicher Entscheidung § 217 Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung und Überwachung § 218 Absehen von der Vollstreckung und Überwachung der Maßnahmen § 219 Überwachung der verurteilten Person Unterabschnitt 3 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 220 Übertragung der Vollstreckung und Überwachung § 221 Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person § 222 Inländisches Vollstreckungsverfahren A b s c h n i t t 3 G e l d s a n k t i o n e n Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 223 Anwendungsbereich § 224 Zuständigkeit Unterabschnitt 2 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland § 225 Grundsatz § 226 Vollstreckungsunterlagen § 227 Zulässigkeitsvoraussetzungen § 228 Anhörung § 229 Fakultative Ablehnungsgründe § 230 Anerkennung der Vollstreckung § 231 Einspruch gegen die Anerkennung der Vollstreckung § 232 Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung § 233 Gerichtliches Verfahren § 234 Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag der betroffenen Person § 235 Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Anerkennungsbehörde; Anerkennung § 236 Rechtsbeschwerde § 237 Zulassung der Rechtsbeschwerde § 238 Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte § 239 Verbot der Doppelverfolgung § 240 Mitteilung an das Bundeszentralregister § 241 Vollstreckung Unterabschnitt 3 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland § 242 Grundsatz § 243 Ausschluss von Ersatzstrafen in ausgehenden Ersuchen § 244 Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung A b s c h n i t t 4 E i n z i e h u n g v o n V e r m ö g e n s g e g e n s t ä n d e n n a c h M a ß g a b e d e r V e r o r d - n u n g S i c h e r s t e l l u n g u n d E i n z i e h u n g Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 245 Anwendungsbereich Unterabschnitt 2 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland § 246 Zuständigkeit und Verfahren § 247 Vollstreckung Unterabschnitt 3 Vollstreckung inländischer Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat § 248 Ausgehende Einziehungsentscheidungen A b s c h n i t t 5 E i n z i e h u n g v o n V e r m ö g e n s g e g e n s t ä n d e n n a c h M a ß g a b e d e s R a h - m e n b e s c h l u s s e s E i n z i e h u n g § 249 Anwendungsbereich § 250 Zulässigkeitsvoraussetzungen § 251 Unterlagen § 252 Fakultative Ablehnungsgründe § 253 Verfahren § 254 Vollstreckung § 255 Aufteilung der Erträge § 256 Sicherstellungsmaßnahmen § 257 Ausgehende Ersuchen Kapitel 5 Weitere Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union A b s c h n i t t 1 E u r o p ä i s c h e E r m i t t l u n g s a n o r d n u n g Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 258 Anwendungsbereich Unterabschnitt 2 Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung § 259 Grundsatz § 260 Inhalt und Form § 261 Zwingende Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung § 262 Fakultative Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung § 263 Aufschub der Anerkennung oder Vollstreckung § 264 Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen § 265 Unmöglichkeit der Unterstützungsleistung; Unterrichtung § 266 Zuständigkeit und Verordnungsermächtigung; Verfahren § 267 Fristen zur Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung § 268 Zeitweilige Übergabe von inhaftierten Personen zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme für ein ausländisches Verfahren § 269 Vernehmung im Wege der Übertragung in Bild und Ton und durch Telefonkonferenz § 270 Informationen über Bank- und sonstige Finanzkonten und Bank- und Finanzgeschäfte § 271 Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum § 272 Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe der Bundesrepublik Deutschland § 273 Rechtsbehelfe und Aussetzung der Übermittlung von Beweismitteln Unterabschnitt 3 Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung § 274 Grundsatz § 275 Zuständigkeit und Verfahren § 276 Rechte der betroffenen Person A b s c h n i t t 2 G e m e i n s a m e E r m i t t l u n g s g r u p p e n § 277 Gemeinsame Ermittlungsgruppen A b s c h n i t t 3 S i c h e r s t e l l u n g v o n V e r m ö g e n s g e g e n s t ä n d e n z u m Z w e c k e d e r E i n - z i e h u n g n a c h M a ß g a b e d e r V e r o r d n u n g S i c h e r s t e l l u n g u n d E i n z i e - h u n g § 278 Anwendungsbereich § 279 Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Sicherstellungsentscheidungen § 280 Vollstreckung § 281 Zuständigkeit und Verfahren für ausgehende Sicherstellungsentscheidungen A b s c h n i t t 4 S i c h e r s t e l l u n g n a c h M a ß g a b e d e s R a h m e n b e s c h l u s s e s S i c h e r s t e l - l u n g § 282 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung § 283 Sicherstellungsunterlagen § 284 Grundsätzliche Pflicht zur Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungsmaßnahmen A b s c h n i t t 5 Z u s a m m e n a r b e i t n a c h M a ß g a b e d e r R i c h t l i n i e ( E U ) 2 0 2 4 / 1 2 6 0 Unterabschnitt 1 Eingehende Ersuchen § 285 Übermittlung von Informationen auf Ersuchen § 286 Inhalt des Ersuchens § 287 Zwingende Ablehnungsgründe § 288 Fakultative Ablehnungsgründe § 289 Fristen § 290 Informationsübermittlung ohne Ersuchen § 291 Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren § 292 Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten Unterabschnitt 2 Ausgehende Ersuchen § 293 Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten § 294 Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen Unterabschnitt 3 Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen § 295 Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen A b s c h n i t t 6 I n f o r m a t i o n s ü b e r m i t t l u n g n a c h M a ß g a b e d e r R i c h t l i n i e ( E U ) 2 0 2 3 / 9 7 7 Unterabschnitt 1 Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat § 296 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen; Verordnungsermächtigung § 297 Inhalt des Ersuchens § 298 Ablehnungsgründe § 299 Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen § 300 Informationsübermittlung ohne Ersuchen § 301 Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen Unterabschnitt 2 Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat § 302 Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates § 303 Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates § 304 Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen A b s c h n i t t 7 Ü b e r w a c h u n g v o n A u f l a g e n u n d W e i s u n g e n z u r V e r m e i d u n g v o n U n t e r s u c h u n g s h a f t Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 305 Anwendungsbereich Unterabschnitt 2 Überwachung ausländischer Auflagen und Weisungen im Inland § 306 Grundsatz § 307 Voraussetzungen der Überwachung § 308 Zwingende Ablehnungsgründe § 309 Unterlagen § 310 Fakultative Ablehnungsgründe § 311 Vorläufige Entscheidung § 312 Gerichtliches Verfahren § 313 Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung § 314 Übernahme der Überwachung nach gerichtlicher Entscheidung § 315 Durchführung der Überwachung § 316 Absehen von der Überwachung § 317 Erneute oder geänderte Auflagen und Weisungen Unterabschnitt 3 Überwachung inländischer Auflagen und Weisungen im Ausland § 318 Übertragung der Überwachung § 319 Rücknahme der Überwachungsübertragung Kapitel 6 Übertragung der Strafverfolgung A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n § 320 Anwendungsbereich A b s c h n i t t 2 E i n g e h e n d e E r s u c h e n § 321 Sachliche Zuständigkeit § 322 Örtliche Zuständigkeit § 323 Zustellung der Mitteilung über die Übernahme des Verfahrens an verdächtige oder beschuldigte Personen sowie Opfer § 324 Rechtsbehelfe; Akteneinsichtsrechte A b s c h n i t t 3 A u s g e h e n d e E r s u c h e n § 325 Zuständigkeit § 326 Verfahren der Anhörung von verdächtigen oder beschuldigten Personen sowie Opfern vor Stellung eines Ersuchens um Übernahme eines Verfahrens T e i l 4 R e c h t s h i l f e v e r k e h r m i t S c h e n g e n - a s s o z i i e r t e n S t a a t e n Kapitel 1 Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr § 327 Anwendbarkeit anderer Vorschriften § 328 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung Kapitel 2 Informationsaustausch § 329 Informationsaustausch mit Schengen-assoziierten Staaten T e i l 5 R e c h t s h i l f e v e r k e h r m i t i n t e r n a t i o n a l e n E i n r i c h t u n g e n § 330 Anwendungsbereich § 331 Zusammenarbeit § 332 Zuständigkeit des Bundes T e i l 6 S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 333 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung § 334 Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen § 335 Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe § 336 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland § 337 Ausgleich von Schäden § 338 Einschränkung von Grundrechten T e i l 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n Kapitel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Nach diesem Gesetz richtet sich die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten (Rechtshilfe) 1. mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierten Staaten, soweit nicht das Recht der Europäischen Union unmittelbar Anwendung findet, 2. mit den in Nummer 1 nicht genannten ausländischen Staaten sowie 3. mit internationalen Einrichtungen nach § 330. (2) Die Rechtshilfe erfolgt 1. durch Auslieferung, Übergabe, Überstellung oder Durchlieferung einer verfolgten Person zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung, 2. durch Vollstreckung rechtskräftig verhängter strafrechtlicher Sanktionen, 3. durch sonstige Rechtshilfe einschließlich der Übermittlung von Daten ohne Ersuchen, 4. durch die Abgabe oder Übernahme der Strafverfolgung. (3) Völkerrechtliche Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen gehen, soweit sie innerstaatlich unmittelbar anwendbar sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes der Umsetzung des Rechts der Europäischen Union dienen, sind völkerrechtliche Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar, soweit das Unionsrecht dies bestimmt oder zulässt. § 2 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften (1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften vorsieht, gelten sinngemäß 1. das Gerichtsverfassungsgesetz und sein Einführungsgesetz, 2. die Strafprozessordnung, 3. das Jugendgerichtsgesetz, 4. die Abgabenordnung und 5. das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. (2) Bei eingehenden Ersuchen sind diejenigen Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments anzuwenden, welche für Straf- und Bußgeldverfahren gelten. § 3 Begriffsbestimmungen Es bezeichnen die Begriffe: 1. „strafrechtliche Angelegenheit“: a) ein Verfahren wegen einer Tat, die mit einer strafrechtlichen Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann, b) die Vorbereitung der Entscheidung über die Einleitung eines in Buchstabe a genannten Verfahrens oder c) die Beweiserhebung auf der Grundlage von Artikel 44 des Grundgesetzes, soweit sie für die Aufklärung von Taten nach Buchstabe a Bedeutung haben kann; 2. „strafrechtliche Sanktion“: a) Rechtsfolgen der Tat nach dem Dritten Abschnitt des Strafgesetzbuches sowie dem Dritten, Fünften und Sechsten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, nach den §§ 5 bis 32 des Jugendgerichtsgesetzes, nach den besonderen Strafvorschriften anderer im Inland geltender Gesetze oder b) eine vergleichbare Sanktion nach ausländischem Recht; 3. „Ersuchen“: jedes auf die Leistung von Rechtshilfe gerichtete Verlangen eines Staates oder eines internationalen Gerichtshofes sowie justizielle Entscheidungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu vollstrecken sind; 4. „Auslieferung“: die Überantwortung einer verfolgten Person an einen anderen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung; 5. „Überstellung“: die Überantwortung einer verfolgten Person auf Ersuchen einer internationalen Einrichtung im Sinne von Teil 5 zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung; 6. „Übergabe“: den tatsächlichen Akt der Übergabe einer betroffenen Person an einen anderen Staat oder einen internationalen Gerichtshof a) zum Vollzug der Auslieferung, Überstellung oder Durchlieferung, b) zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls oder c) zum Zwecke der Vollstreckungshilfe oder der sonstigen Rechtshilfe; 7. „Durchlieferung“: den Transport einer verfolgten Person, die einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen ist, von dem Staat, der über Auslieferung, Überstellung oder Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entschieden hat, in den Staat oder an eine internationale Einrichtung nach Teil 5, der oder die um Auslieferung, Überstellung oder Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht hat, durch das Territorium eines weiteren Staates; 8. „Durchbeförderung“: den Transport einer Person, die einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen ist, von einem Staat in einen anderen Staat oder an einen internationalen Gerichtshof durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Vollstreckung oder als Zeuge; 9. „Vollstreckungshilfe“: die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten strafrechtlichen Sanktion oder sonstigen vollstreckbaren Entscheidung in einer strafrechtlichen Angelegenheit in einem anderen Staat als dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, oder die Vollstreckung einer solchen Sanktion oder Entscheidung einer internationalen Einrichtung nach Teil 5; 10. „sonstige Rechtshilfe“: die Durchbeförderung als Zeuge nach Nummer 8 und jede anderweitige, nicht von den Nummern 4 bis 9 und § 1 Absatz 2 Nummer 4 erfasste Unterstützung eines Staates oder einer internationalen Einrichtung nach Teil 5 in einer strafrechtlichen Angelegenheit, unabhängig davon, ob diese von einem Gericht oder einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist; 11. „Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat der Europäischen Union; 12. „Schengen-assoziierter Staat“: einen Drittstaat, welcher Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstandes anwendet; 13. „Drittstaat“: einen Staat, der nicht Mitgliedstaat nach Nummer 11 ist; 14. „betroffene Person“: die in den Nummern 15 bis 17 genannten Personen; 15. „verfolgte Person“: eine natürliche oder juristische Person, gegen die ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit geführt wird; 16. „verurteilte Person“: eine verfolgte Person, gegen die in einer strafrechtlichen Angelegenheit rechtskräftig eine strafrechtliche Sanktion verhängt wurde; 17. „dritte Person“: eine natürliche oder juristische Person, die im Rechtshilfeverfahren Rechte geltend machen kann und weder verfolgte noch verurteilte Person nach den Nummern 15 und 16 ist; 18. „ausländische Person“: eine natürliche Person, die nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist; 19. „Stelle“: eine Behörde oder ein Gericht. Satz 1 Nummer 14 bis 17 ist im Anwendungsbereich von Teil 3 Kapitel 4 Abschnitt 4, Kapitel 5 Abschnitt 3 und Kapitel 6 nicht anzuwenden. Kapitel 2 Zuständigkeit § 4 Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung (1) Bei eingehenden Ersuchen ist, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält und unbeschadet des § 162 Absatz 1 und des § 169 der Strafprozessordnung, die Stelle örtlich zuständig, in deren Bezirk die für die Rechtshilfe erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen sind oder vorgenommen wurden. (2) Soweit zur Bearbeitung eines Ersuchens mehrere Maßnahmen erforderlich sind, die nach Absatz 1 die Zuständigkeit verschiedener Stellen begründen würden, ist jede dieser Stellen örtlich zuständig. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regeln enthält, soll die Rechtshilfe in diesem Fall von derjenigen Stelle konzentriert erledigt werden, in deren Bezirk der Schwerpunkt der hierzu erforderlichen Maßnahmen liegt. Lässt sich ein solcher Schwerpunkt nicht feststellen, so soll die Rechtshilfe von derjenigen Stelle bearbeitet werden, die mit der Sache vorbefasst ist, oder, wenn keine Stelle vorbefasst ist, von derjenigen, in deren Bezirk der Wohnsitz oder der ständige Aufenthaltsort der betroffenen Person liegt. Die befasste Stelle kann die Bearbeitung des Rechtshilfeersuchens teilweise wegen einzelner Vornahmehandlungen an andere Stellen abgeben, in deren Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. (3) Solange eine örtliche Zuständigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nach den vorgenannten Vorschriften nicht festgestellt werden kann und dieses Gesetz keine besonderen Regelungen vorsieht, sind die folgenden Stellen für die Bearbeitung eingehender Rechtshilfeersuchen zuständig: 1. diejenigen am Sitz der Landesregierung von Baden-Württemberg für Ersuchen aus der Französischen Republik, dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik; 2. diejenigen am Sitz der Staatsregierung des Freistaats Bayern für Ersuchen aus der Italienischen Republik, der Republik Kroatien, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Slowenien; 3. diejenigen am Sitz der Landesregierung von Niedersachsen für Ersuchen aus der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen; 4. diejenigen am Sitz der Landesregierung von Brandenburg für Ersuchen aus der Republik Polen; 5. diejenigen am Sitz des Senats der Freien Hansestadt Bremen für Ersuchen aus Irland; 6. diejenigen am Sitz des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg für Ersuchen aus dem Königreich Schweden; 7. diejenigen am Sitz der Landesregierung von Hessen für Ersuchen aus der Republik Bulgarien und aus Rumänien; 8. diejenigen am Sitz der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern für Ersuchen aus der Republik Finnland; 9. diejenigen am Sitz der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen für Ersuchen aus dem Königreich der Niederlande; 10. diejenigen am Sitz der Landesregierung von Rheinland-Pfalz für Ersuchen aus dem Königreich Belgien; 11. diejenigen am Sitz der Landesregierung des Saarlandes für Ersuchen aus dem Großherzogtum Luxemburg; 12. diejenigen am Sitz der Staatsregierung des Freistaats Sachsen für Ersuchen aus der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik; 13. diejenigen am Sitz der Landesregierung von Sachsen-Anhalt für Ersuchen aus Ungarn; 14. diejenigen am Sitz der Landesregierung von Schleswig-Holstein für Ersuchen aus dem Königreich Dänemark; 15. diejenigen am Sitz der Landesregierung des Freistaats Thüringen für Ersuchen aus der Hellenischen Republik und der Republik Zypern; 16. diejenigen am Sitz der Bundesregierung für Ersuchen aus Staaten, die in den Nummern 1 bis 15 nicht genannt sind, und für Ersuchen nach Teil 5. § 58 Absatz 5 findet auf Ersuchen nach Teil 5 keine Anwendung. (4) Die Zuständigkeit nach Absatz 3 begründet keine Vorbefassung im Sinne von Absatz 2 Satz 3. (5) Ergibt sich die Zuständigkeit einer Stelle aus Absatz 3, so gibt diese das Verfahren an eine örtlich zuständige Stelle ab, sobald eine Zuständigkeit nach Absatz 1 oder 2 oder besonderen Vorschriften dieses Gesetzes vorliegt und sie alle unaufschiebbaren Vornahmehandlungen veranlasst hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zuständigkeit einer Stelle entfallen ist und eine andere Stelle zuständig geworden ist. (6) § 14 der Strafprozessordnung und § 143 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Dies gilt auch für Fälle, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nach besonderen Regelungen dieses Gesetzes richtet. (7) Die Landesregierungen können die in Absatz 3 Nummer 1 bis 15 bestimmte örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung anderen Stellen innerhalb des jeweiligen Landes zuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten zur Zusammenfassung der örtlichen Zuständigkeit für die Bearbeitung eingehender Ersuchen bleiben unberührt. Kapitel 3 Rechte im Verfahren A b s c h n i t t 1 R e c h t s b e i s t a n d s c h a f t Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 5 Recht auf Rechtsbeistand (1) Die betroffene Person kann sich in jeder Lage des Rechtshilfeverfahrens eines Rechtsbeistands bedienen. Die Zahl der gewählten Rechtsbeistände darf drei nicht übersteigen. (2) Hat die betroffene Person einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Rechtsbeistand wählen. Absatz 1 Satz 2 ist anwendbar. (3) Zu Rechtsbeiständen können Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden. § 392 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (4) Das Recht auf Verteidigung nach Maßgabe der für das Strafverfahren geltenden Vorschriften bleibt unberührt. Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen § 6 Belehrung (1) Ist ein eingehendes Ersuchen der verfolgten oder der von einer Einziehung betroffenen Person bekannt zu machen, so ist diese über das Recht auf Rechtsbeistand nach § 5 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach Bekanntgabe zu belehren. (2) In einem Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist die verfolgte Person außerdem unverzüglich nach ihrer Festnahme über ihr Recht zu belehren, im Ausstellungsstaat einen Rechtsbeistand zu benennen. Will sie von diesem Recht Gebrauch machen, so ist die zuständige Stelle im Ausstellungsstaat umgehend hiervon zu unterrichten. § 7 Notwendige Rechtsbeistandschaft (1) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft liegt vor, wenn die verfolgte Person in einem Verfahren, das auf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, auf die Auslieferung oder auf die Überstellung an einen internationalen Gerichtshof gerichtet ist, festgenommen wird. (2) Wird die verfolgte Person in einem der in Absatz 1 genannten Verfahren nicht festgenommen, so liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. die Mitwirkung eines Rechtsbeistands erscheint wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten, 2. die verfolgte Person kann ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen, 3. die verfolgte Person befindet sich aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt und es bestehen deshalb Zweifel, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder 4. die verfolgte Person ist noch nicht 18 Jahre alt. (3) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft liegt auch vor in einem Verfahren, das auf die Leistung von Vollstreckungshilfe gerichtet ist, wenn eine der in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. In einem auf die Durchführung einer Vernehmung gerichteten Verfahren gilt dies sinngemäß, wenn es sich bei der zu vernehmenden Person auch um die verfolgte Person handelt. Die §§ 68b und 428 der Strafprozessordnung bleiben unberührt. § 8 Bestellung des Rechtsbeistands auf Antrag oder von Amts wegen (1) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. (2) Die Bestellung von Amts wegen erfolgt 1. in den Fällen des § 7 Absatz 1 unverzüglich nach Festnahme, 2. in den Fällen des § 7 Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3, unverzüglich nach Bekanntgabe des Ersuchens gegenüber der verfolgten Person und 3. in den Fällen des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3, auch jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 3, unverzüglich nach Bekanntgabe des Ersuchens gegenüber der verfolgten Person, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Sofern es sich bei der verfolgten Person um einen Jugendlichen oder Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes handelt, sind die §§ 68a und 68b des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend anzuwenden. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 ist die verfolgte Person darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann. Der Antrag der verfolgten Person ist bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes, bei der für das Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei der Anerkennungs- und Vollstreckungsbehörde nach § 224 zu stellen. Diese legen den Antrag einschließlich einer eigenen Stellungnahme unverzüglich dem nach § 9 Absatz 1 zuständigen Gericht vor, es sei denn, die Staatsanwaltschaft verfährt nach § 9 Absatz 3 oder es liegt ein Fall des § 9 Absatz 4 vor. § 9 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren (1) Über die Bestellung eines Rechtsbeistandes entscheidet in Verfahren zur Auslieferung, zur Überstellung oder zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts. Erfolgt die erstmalige Bestellung nach der Festnahme (§ 8 Absatz 2 Nummer 1), so entscheidet über die Bestellung abweichend von Satz 1 das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist. (2) In allen anderen Fällen entscheidet 1. der Vorsitzende des Gerichts, das für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses oder für die Durchführung der Vernehmung zuständig ist, oder 2. der gemäß § 162 oder § 169 der Strafprozessordnung zuständige Richter. (3) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die für das Verfahren zuständige Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder die Ablehnung des Antrags der verfolgten Person. Die verfolgte Person kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. (4) Vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Kapitel 4 Abschnitt 3 ist die Anerkennungs- und Vollstreckungsbehörde (§ 224) für die Bestellung zuständig. (5) Vor der Bestellung soll der verfolgten Person Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsbeistand zu bezeichnen. Es sind ihr Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihr erleichtern, einen Rechtsbeistand zu konsultieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Ein innerhalb der Frist bezeichneter Rechtsbeistand ist zu bestellen, wenn dem kein gewichtiger Grund entgegensteht; ein gewichtiger Grund liegt auch vor, wenn der bezeichnete Rechtsbeistand nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. (6) Wird der verfolgten Person ein Rechtsbeistand bestellt, den sie nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Rechtsbeistandschaft geeignet ist, ausgewählt werden. § 10 Dauer und Aufhebung der Bestellung Die Bestellung endet mit der Erledigung oder der Ablehnung des Ersuchens. Die Bestellung umfasst Verfahren nach den §§ 84, 85, 161 und 162. Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt. § 11 Rechtsmittel Die Entscheidungen über die Bestellung eines Rechtsbeistands oder deren Aufhebung sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Zuständig ist das Oberlandesgericht. Hat das Oberlandesgericht selbst die Entscheidung nach Satz 1 getroffen, ist diese unanfechtbar. In Fällen des § 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung richtet sich die Zuständigkeit nach § 135 Absatz 2 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die sofortige Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn die verfolgte Person einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 12 stellen kann. § 12 Anwendbare Vorschriften der Strafprozessordnung für die Rechtsbeistandschaft Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 137, 138, 139 bis 143 sowie 143a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen § 13 Rechtsbeistandschaft bei Ersuchen um Auslieferung oder zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (1) Wünscht eine verfolgte Person, die auf ein ausgehendes Auslieferungs- oder Fahndungsersuchen oder auf einen ausgehenden Europäischen Haftbefehl hin festgenommen wurde und noch nicht über einen Rechtsbeistand in der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung ihres Rechtsbeistands im ersuchten Staat verfügt, einen solchen Rechtsbeistand zu benennen, so stellt ihr die zuständige Behörde Informationen zur Verfügung, die ihr die Benennung erleichtern. Dies erfolgt unverzüglich, nachdem der ersuchte Staat die zuständige Behörde über den Wunsch der verfolgten Person nach Satz 1 unterrichtet. (2) Dient das Verfahren nach Absatz 1 der Strafverfolgung, so liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn die verfolgte Person 1. zur Unterstützung ihres Rechtsbeistands im ersuchten Staat einen Rechtsbeistand im Inland bezeichnet und 2. die Bestellung des weiteren Rechtsbeistands erforderlich ist, um eine wirksame Rechtsverfolgung im ersuchten Staat zu gewährleisten. (3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft nach Absatz 2 vor und hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand im Inland zur Unterstützung ihres Rechtsbeistands im ersuchten Staat, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. (4) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, das den nationalen Haftbefehl erlassen hat, der Grundlage des ausgehenden Auslieferungs- oder Fahndungsersuchens oder des Europäischen Haftbefehls ist. Nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. (5) Die Bestellung soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder die verfolgte Person übergeben worden ist. (6) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung gelten entsprechend; ausgenommen sind die §§ 137, 138, 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a Absatz 3 sowie § 144. § 14 Rechtsbeistandschaft bei der Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland In gerichtlichen Verfahren zur Übertragung der Vollstreckung einer im Inland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion an einen anderen Staat gelten für die Rechtsbeistandschaft die §§ 6 bis 12 entsprechend. Dies gilt auch, wenn die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion gemeinsam mit der Überwachung von Auflagen und Weisungen übertragen werden soll, die der verfolgten Person nach Aussetzung einer solchen Sanktion zur Bewährung erteilt wurden (§§ 220 bis 222). A b s c h n i t t 2 D o l m e t s c h e r u n d Ü b e r s e t z e r § 15 Dolmetscher und Übersetzer (1) Der Fünfzehnte Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, zur Auslieferung oder zur Überstellung in der Regel die schriftliche Übersetzung 1. des Ersuchens um Auslieferung oder Überstellung oder des Europäischen Haftbefehls, 2. der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung oder Überstellung oder über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie 3. der Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung oder Überstellung zur Ausübung der Rechte der verfolgten Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, nach § 187 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erforderlich ist. (2) Die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 114a und 114b der Strafprozessordnung bleibt unberührt. A b s c h n i t t 3 A k t e n e i n s i c h t § 16 Akteneinsicht in die Rechtshilfeakten (1) Für die Gewährung von Einsicht in die Rechtshilfeakten der Staatsanwaltschaften, Gerichte, der Polizei-, Finanz- und Zollbehörden sowie der Landesministerien und des Bundesamts für Justiz gilt die Strafprozessordnung entsprechend. (2) Vor der Gewährung der beantragten Akteneinsicht soll die ersuchende Stelle auf dem vorgesehenen Geschäftsweg um Äußerung gebeten werden, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt werden kann. Dies gilt nicht, sofern offenkundig ist, dass die Gewährung von Akteneinsicht den Zweck des Verfahrens der ersuchenden Stelle nicht gefährdet. Kapitel 4 Aktenführung und Kommunikation im Verfahren § 17 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen (1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden. Das zuständige Bundesministerium und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können dabei bestimmen, 1. dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, nach Einführung der elektronischen Aktenführung elektronisch oder in Papierform weitergeführt werden, sowie 2. dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis in Papierform weitergeführt werden. Die Einführung der elektronischen Aktenführung nach Satz 2 und die Weiterführung der Akten nach Satz 3 Nummer 1 und 2 können jeweils auf einzelne Gerichte oder Behörden, auf allgemein bestimmte Verfahren oder auf allgemein bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt werden. Wird von dieser Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekannt zu machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten ab dem nach Satz 2 bestimmten Zeitpunkt elektronisch zu führen sind und in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten gegebenenfalls nach Satz 3 Nummer 1 und 2 elektronisch oder in Papierform weiterzuführen sind. Die Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums nach den Sätzen 2 bis 5 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Sätzen 2 bis 5 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen. (2) Das zuständige Bundesministerium und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Die Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums nach Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Standards, die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen den am Rechtshilfeverkehr beteiligten deutschen Stellen gelten. § 18 Elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen (1) Soweit nicht unionsrechtliche Vorgaben zur elektronischen Kommunikation unmittelbar Anwendung finden, können elektronische Dokumente bei den am Rechtshilfeverkehr beteiligten deutschen Behörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden. (2) Das zuständige Bundesministerium und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente eingereicht werden können. Die Zulassung elektronischer Dokumente kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden. Die Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums nach den Sätzen 1 und 2 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen. (3) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht geeignet sein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung für die Bearbeitung durch deutsche Behörden oder Gerichte sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Strafprozessordnung in einem elektronischen Verzeichnis. (4) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als elektronisches Dokument 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Soll ein Dokument, das von einem Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, elektronisch eingereicht werden, so kann es in ein elektronisches Dokument übertragen und durch einen Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt nach Satz 1 übermittelt werden. (5) Sichere Übermittlungswege sind 1. die in § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Strafprozessordnung genannten Übermittlungswege sowie 2. Übermittlungswege, die durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Absatz 3 Satz 2 festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 1 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 2. (6) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten technischen Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. (7) Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht nicht geeignet, so ist dies dem Absender unverzüglich unter Hinweis darauf mitzuteilen, dass das Dokument nicht wirksam eingegangen ist. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender 1. es unverzüglich in einer für die Behörde oder für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und 2. glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. § 19 Erstellung und Übermittlung behördlicher oder gerichtlicher Dokumente; Verordnungsermächtigung (1) Wird von den am Rechtshilfeverkehr beteiligten deutschen Stellen ein behördliches oder gerichtliches Dokument als elektronisches Dokument erstellt, so müssen ihm alle verantwortenden Personen ihre Namen hinzufügen. Ein Dokument, das zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein. Ist die automatisierte Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments vorgesehen, so ist abweichend von Satz 2 bei der Herstellung statt des Dokuments die begleitende Verfügung zu signieren. (2) Werden die Akten elektronisch geführt, so sollen die am Rechtshilfeverkehr beteiligten deutschen Behörden und Gerichte einander Dokumente als elektronische Dokumente übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so soll nach der Übermittlung in Papierform auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachgereicht werden, sobald die verhindernden technischen Gründe nicht mehr bestehen. (3) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte gespeichert ist. (4) Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden. Sie sind in Papierform zu erteilen, wenn dies für die Erledigung eines Ersuchens erforderlich ist. Elektronische beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein. Wird eine beglaubigte Abschrift in Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, so muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten. (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Standards, die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung zwischen Behörden und Gerichten, die am Rechtshilfeverkehr beteiligt sind, gelten. § 20 Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare zur Verwendung im Zusammenhang mit diesem Gesetz einführen. (2) Die Rechtsverordnung kann bestimmen, 1. dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind und 2. dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 18 durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. (3) Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. § 21 Elektronische Übermittlung durch Rechtsbeistände Rechtsbeistände und Rechtsanwälte sollen den am Rechtshilfeverkehr beteiligten deutschen Behörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente übermitteln, soweit die elektronische Aktenführung zugelassen und der elektronische Rechtsverkehr eröffnet ist. § 22 Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken; Speicherung oder Aufbewahrung von Ausgangsdokumenten (1) Ausgangsdokumente sind Dokumente, die zu den Akten eingereicht werden und nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird. Ausgangsdokumente sind, soweit sie für eine Übertragung geeignet sind, in diejenige Form zu übertragen, in der die Akte geführt wird. Dokumente, die Ausgangsdokumenten zu Beweisoder Anschauungszwecken beigefügt werden, können ebenfalls in die Form übertragen werden, in der die Akte geführt wird. (2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das übertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt. (3) Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist Letzteres mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes behördliches oder gerichtliches Schriftstück übertragen, so ist der Übertragungsnachweis vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einer Person, die eine vergleichbare Aufgabe wahrnimmt, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Übertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat. (4) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Ist das Verfahren abgeschlossen, so dürfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des zweiten auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden. § 23 Verschlusssachen Dokumente oder Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher eingestuft sind, dürfen auch im Fall der elektronischen Aktenführung oder Kommunikation nach den §§ 17 bis 22 in Papierform übermittelt werden. Dokumente oder Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft sind, dürfen darüber hinaus auch in Papierform erstellt und geführt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt. § 24 Datenverarbeitung im Auftrag (1) Zum Zwecke einer Übermittlung elektronischer Dokumente oder elektronischer Akten können andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt werden. (2) Für die dauerhafte rechtsverbindliche Speicherung elektronischer Akten durch nicht-öffentliche Stellen gilt § 497 der Strafprozessordnung entsprechend. Kapitel 5 Schutz personenbezogener Daten § 25 Übermittlung personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist und vorbehaltlich des § 30, an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie an zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen übermittelt werden, wenn 1. dies für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten oder für die Vollstreckung oder den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, 2. die empfangende Stelle für eine der in Nummer 1 genannten Aufgaben zuständig ist, 3. in Fällen, in denen die personenbezogenen Daten aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Schengenassoziierten Staat übermittelt wurden, dieser Staat der Übermittlung zuvor zugestimmt oder auf die Einholung der Zustimmung ausdrücklich verzichtet hat, 4. die Europäische Kommission nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 einen Beschluss zum angemessenen Datenschutzniveau des Empfängerstaats oder der empfangenden zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gefasst hat (Angemessenheitsbeschluss) oder die Voraussetzungen von § 27 erfüllt sind und 5. die personenbezogenen Daten in Fällen, in denen sie zu einem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erhoben wurden, mit vergleichbaren Mitteln auch für den Übermittlungszweck erhoben werden dürften. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, auch unter Berücksichtigung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den personenbezogenen Daten im Empfängerstaat oder bei der empfangenden zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung nicht hinreichend gesichert ist oder sonst schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. (3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere als die in Absatz 1 Nummer 2 genannten zuständigen Stellen oder an andere, nicht-öffentliche Empfänger ist unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn 1. dies für die Erfüllung einer der übermittelnden Stelle zugewiesenen Aufgabe unbedingt erforderlich ist, 2. die Übermittlung an die zuständige Stelle wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere, weil die Übermittlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden könnte, und 3. die empfangende Stelle oder der nicht-öffentliche Empfänger auf den Zweck der Datenübermittlung sowie darauf hingewiesen wird, dass die personenbezogenen Daten nur verwendet werden dürfen, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Die zuständige Stelle ist über die Übermittlung unverzüglich zu unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung wäre wirkungslos oder ungeeignet. (4) Kann die nach Absatz 1 Nummer 3 erforderliche vorherige Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaates oder Schengen-assoziierten Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr 1. für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder 2. für wesentliche Interessen eines Mitgliedstaates oder eines Schengen-assoziierten Staates. Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Stelle des betroffenen Mitgliedstaates oder Schengen- assoziierten Staates ist unverzüglich zu unterrichten. (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. Die Möglichkeit, die Übermittlung personenbezogener Daten mit Bedingungen zu versehen, bleibt unberührt. (6) Mitgliedstaaten im Sinne dieser Vorschrift sind abweichend von § 3 Satz 1 Nummer 11 solche, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt. § 26 Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle (1) Die übermittelnde Stelle 1. soll personenbezogene Daten vor deren Übermittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität überprüfen, 2. fügt bei der Übermittlung personenbezogener Daten nach Möglichkeit Informationen bei, die es der empfangenden Stelle gestatten, Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit der Daten zu beurteilen, 3. weist die empfangende Stelle bei der Übermittlung ausdrücklich darauf hin, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden, 4. weist die empfangende Stelle bei der Übermittlung ausdrücklich darauf hin, dass eine Weiterleitung an andere Staaten oder zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen der vorherigen Zustimmung der übermittelnden Stelle bedarf, 5. weist die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf Bedingungen hin, die nach deutschem Recht für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten gelten und einzuhalten sind, 6. unterrichtet die empfangende Stelle unverzüglich, wenn sich herausstellt, dass Daten nicht hätten übermittelt werden dürfen oder dass unrichtige Daten übermittelt wurden, 7. unterrichtet die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde über Datenübermittlungen nach § 25 Absatz 3 und 8. dokumentiert jede Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften. (2) Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend, wenn die übermittelnde Stelle die Daten von einem anderen Staat oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung unter Bedingungen erhalten hat, die auch von der empfangenden Stelle einzuhalten sind. Die Hinweis- und Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 gelten in Bezug auf nicht-öffentliche Empfänger nach § 25 Absatz 3 entsprechend. § 27 Verfahren bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses (1) Ohne Angemessenheitsbeschluss nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn 1. in einem für den Empfängerstaat oder für die empfangende zwischen- oder überstaatliche Einrichtung rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder 2. die übermittelnde Stelle nach Bewertung aller relevanten Umstände zu der Auffassung gelangt, dass geeignete Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten bestehen. (2) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 vor und bestehen keine geeigneten Garantien gemäß Absatz 1, so dürfen personenbezogene Daten im Einzelfall nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist 1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person, 2. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person, 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates, 4. zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten oder für die Vollstreckung oder den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen oder 5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in Nummer 4 genannten Zwecken. (3) Die übermittelnde Stelle unterrichtet die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde über Fallgruppen von Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2. § 28 Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle oder dem nicht-öffentlichen Empfänger um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 25 zulässig wäre. § 29 Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten (1) Personenbezogene Daten, die von öffentlichen Stellen anderer Staaten oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen übermittelt wurden, dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, für andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt wurden, nur verwendet werden, wenn die übermittelnde Stelle zuvor zugestimmt hat. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Bedingungen für die Verwendung der personenbezogenen Daten, auf die die übermittelnde Stelle hingewiesen hat, sind zu beachten. (3) Werden personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt, prüft die empfangende Stelle unverzüglich, ob die Daten für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, benötigt werden. § 30 Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten oder an Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt, an Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union oder an Schengen-assoziierte Staaten finden die folgenden Regelungen des § 25 keine Anwendung: 1. Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 und § 26 Absatz 1 Nummer 7, 2. Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 und § 26 Absatz 1 Nummer 4, und 3. Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 27. § 31 Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle bei Übermittlung von oder an Mitgliedstaaten Zusätzlich zu den in § 26 genannten Pflichten gilt, dass der Stelle eines anderen Mitgliedstaates, für den die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt, oder eines Schengen-assoziierten Staates, von der oder an die personenbezogene Daten übermittelt wurden, bei einer Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten unverzüglich die in § 65 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Informationen mitzuteilen sind. T e i l 2 R e c h t s h i l f e v e r k e h r m i t S t a a t e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften A b s c h n i t t 1 V o r a u s s e t z u n g e n Unterabschnitt 1 Eingehende Ersuchen § 32 Ersuchen und Unterlagen (1) Die Leistung von Rechtshilfe ist nur zulässig, wenn das Ersuchen eine Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe ermöglicht. (2) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben werden, binnen angemessener Frist ergänzende Unterlagen beizubringen. § 33 Beiderseitige Strafbarkeit und beiderseitige Sanktionierbarkeit (1) Die Leistung von Rechtshilfe nach den Kapiteln 2 und 3 ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts eine solche Tat wäre. (2) Die Leistung von Rechtshilfe nach Kapitel 4 im Hinblick auf freiheitsentziehende Sanktionen und die Durchbeförderung zu deren Vollstreckung sind nur zulässig, wenn wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, auch nach deutschem Recht ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts eine Freiheitsstrafe, eine Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können. Satz 1 gilt nicht, wenn die verfolgte Person der Vollstreckungshilfe oder der Durchbeförderung zugestimmt hat. Für die Abgabe der Zustimmung gilt § 101 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. (3) Für die Leistung von Rechtshilfe nach Kapitel 4 bei der Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass es ausreicht, wenn eine derartige Anordnung nach deutschem Recht hätte getroffen werden können. Bei der Vollstreckung anderer Sanktionen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass es ausreicht, wenn wegen der Tat nach deutschem Recht eine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden können. (4) Für die Leistung von Rechtshilfe nach Kapitel 5 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die vorzunehmende Maßnahme in einem inländischen Verfahren nur zur Verfolgung einer Straftat zur Verfügung stünde. Stünde die vorzunehmende Maßnahme in einem inländischen Verfahren auch zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit zur Verfügung und setzte sie eine richterliche Anordnung voraus, so ist die sonstige Rechtshilfe nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre. Die Sätze 1 und 2 lassen weitergehende Anforderungen an die vorzunehmende Maßnahme unberührt. § 34 Strafmündigkeit (1) Die Leistung von Rechtshilfe nach den Kapiteln 2 bis 4 ist nicht zulässig, wenn die verfolgte Person zur Zeit der Tat, die dem ausländischen Ersuchen zugrunde liegt, noch nicht 14 Jahre alt war. (2) Für die Leistung von Rechtshilfe nach Kapitel 5 gilt Absatz 1 nur, sofern die vorzunehmende Maßnahme in einem inländischen Verfahren ausschließlich zur Verfolgung einer Straftat zur Verfügung stünde oder eine richterliche Anordnung voraussetzt. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Leistung von Rechtshilfe nach den Kapiteln 4 und 5, wenn der gesetzliche Vertreter der verfolgten Person oder diese selbst nach Eintritt der Volljährigkeit der vorzunehmenden Maßnahme nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden. § 35 Politische oder sonstige diskriminierende Verfolgung Die Rechtshilfe ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt oder bestraft oder dass ihre Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde. § 36 Mehrfachverfolgungsverbot (1) Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Leistung der Rechtshilfe nach den Kapiteln 2 bis 4 nicht zulässig, wenn ein Gericht oder eine Behörde im Inland 1. gegen die verfolgte Person wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen hat, 2. die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat (§ 204 der Strafprozessordnung), 3. einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen hat (§ 174 der Strafprozessordnung), 4. das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt hat (§ 153a der Strafprozessordnung) oder 5. nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§ 45 Absatz 2 und 3 sowie § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Jugendgerichtsgesetzes). (2) Die Leistung der Rechtshilfe nach den Kapiteln 2 bis 4 ist auch dann unzulässig, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaates oder eines Schengen-assoziierten Staates rechtskräftig ein Verfahrenshindernis festgestellt hat, weil wegen der Tat bereits eine Entscheidung gegen die verfolgte Person ergangen ist, die die Voraussetzungen von Artikel 54 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013 – Schengener Durchführungsübereinkommen) erfüllt und die verfolgte Person auf diese gerichtliche Feststellung hinweist oder die zuständige Stelle hiervon anderweitig Kenntnis hat. Satz 1 gilt nicht, wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die gegen die verfolgte Person ergangene Entscheidung mit den Verpflichtungen des entscheidenden Staates nach Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar ist oder keine tatsächliche Prüfung in der Sache enthält. (3) Die Leistung von Rechtshilfe nach Kapitel 5 kann abgelehnt werden, wenn die verfolgte Person wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits im Inland oder in einem Mitgliedstaat oder Schengenassoziierten Staat rechtskräftig abgeurteilt wurde und im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann. § 37 Todesstrafe; lebenslange freiheitsentziehende Sanktionen und unerträglich harte Sanktionen (1) Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Leistung von Rechtshilfe, die zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe beitragen kann, unzulässig, es sei denn, der ersuchende Staat sichert zu, dass diese Strafe nicht verhängt oder vollstreckt wird. (2) Die Leistung der Rechtshilfe ist auch unzulässig, wenn der verfolgten Person die Verhängung oder Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion droht, deren Vollstreckung nicht auf Antrag oder von Amts wegen nach spätestens 25 Jahren überprüft werden kann, oder wenn ihr eine unerträglich harte, unter jedem Gesichtspunkt unangemessene Sanktion droht. Satz 1 gilt nicht, wenn der ersuchende Staat zusichert, dass eine solche Strafe nicht verhängt wird oder wenn die Leistung der Rechtshilfe unter eine entsprechende Bedingung gestellt wird. § 38 Ordre public Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen sind unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würden. § 39 Zusicherungen und Bedingungen (1) Ist zur Leistung der Rechtshilfe eine Zusicherung erforderlich, so setzt die Bewilligungsbehörde dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist zu deren Abgabe. Sie kann erforderliche Bedingungen stellen, soweit keine Zusicherung erforderlich und die Einhaltung sichergestellt ist. (2) Eine Zusicherung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 muss belastbar sein. Dies setzt insbesondere voraus, dass sie konkret formuliert ist, von einer zuständigen Stelle abgegeben wird und ihre Einhaltung nach dem Recht und den tatsächlichen Gegebenheiten des ersuchenden Staates möglich und zu erwarten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der ersuchende Staat erfahrungsgemäß Zusicherungen einhält und die Einhaltung der Zusicherung von deutschen Stellen überprüft werden kann. (3) Über eine Zusicherung oder eine Bedingung informiert die Stelle, die über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheidet, die betroffene Person, soweit deren subjektive Rechte betroffen sind und ausgeschlossen werden kann, dass die Information den Erfolg der begehrten Rechtshilfemaßnahme oder das zugrunde liegende Strafverfahren gefährden würde. Von der Information kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person bereits auf andere Weise von der Zusicherung oder Bedingung Kenntnis erlangt hat oder keine zustellungsfähige Adresse der betroffenen Person bekannt ist. Unterabschnitt 2 Ausgehende Ersuchen § 40 Ordre public Die Stellung eines Ersuchens ist unzulässig, wenn dieses wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde oder unverhältnismäßig wäre. § 41 Zusicherungen und Bedingungen (1) Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, und Zusicherungen, die die zuständige Stelle erteilt hat, sind zu beachten. Die betroffene Person kann sich auf die Einhaltung von Bedingungen und Zusicherungen berufen, soweit diese dem Schutz ihrer subjektiven Rechte dienen. (2) Soweit zur Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses im Ausland nach Kapitel 4 eine Zusicherung des vollstreckenden Staates oder eine an diesen gerichtete Bedingung erforderlich ist, gilt § 39 entsprechend. A b s c h n i t t 2 V e r f a h r e n § 42 Bewilligung (1) Ersuchen können nur gestellt oder erledigt werden, wenn sie zuvor bewilligt wurden. (2) Die Bewilligung eines eingehenden Ersuchens setzt voraus, dass die ersuchte Maßnahme zulässig ist. Über die Zulässigkeit entscheiden die hierfür zuständigen Stellen nach Maßgabe der Kapitel 2 bis 6. Hat ein Gericht festgestellt, dass die Maßnahme unzulässig ist, so ist die Bewilligungsbehörde an diese Feststellung gebunden. (3) Stellt die Bewilligungsbehörde vor der Weiterleitung eines eingehenden Ersuchens an die in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellen fest, dass ein Ersuchen offensichtlich unzulässig oder nicht bewilligungsfähig ist, kann sie von der Weiterleitung absehen und das Ersuchen ablehnen. Hält die Bewilligungsbehörde nach der Entscheidung durch eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellen weitere Feststellungen für erforderlich, so befasst sie diese Stelle erneut mit dem Vorgang. (4) Die Bewilligungsbehörde soll das Ersuchen bewilligen, wenn der Stellung oder Erledigung keine außen- oder allgemeinpolitischen Gründe entgegenstehen. Sie kann die Bewilligung zur Wahrung anderer, das Strafverfolgungsinteresse überwiegender öffentlicher Interessen ablehnen. Soweit die betroffene Person ausschließlich durch die Bewilligungsentscheidung beschwert würde, entscheidet die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen und der grundrechtlich geschützten Interessen der verfolgten Person und anderer betroffener Personen. § 43 Bewilligungsbehörde (1) Über die Bewilligung von Ersuchen entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit denjenigen anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. (2) Die Bundesregierung kann die Ausübung der Bewilligung im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Datenübermittlungen nach § 120. Datenübermittlungen nach § 120 sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen. § 44 Bewilligungsverfahren (1) Eine Anhörung der betroffenen Person vor der Bewilligungsentscheidung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Erledigung des Ersuchens in subjektive Rechtspositionen der betroffenen Person eingreifen würde. Abweichend hiervon ist die betroffene Person jedoch anzuhören, wenn 1. die betroffene Person bereits am Verfahren zu beteiligen war, 2. die betroffene Rechtsposition nicht bereits im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung oder, bei ausgehenden Ersuchen, der Entscheidung über die Maßnahme, die Gegenstand des Ersuchens sein soll, berücksichtigt wurde, 3. die betroffene Person über die Entscheidung nach Nummer 2 hinaus beschwert würde und 4. ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung den Erfolg der Maßnahme oder das zugrunde liegende Strafverfahren gefährden würde. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ist die Bewilligungsentscheidung zu begründen und der betroffenen Person zuzustellen, es sei denn, dies würde den Erfolg der Maßnahme oder das zugrunde liegende Strafverfahren gefährden. Die Bewilligungsentscheidung ist ohne Begründung zuzustellen, soweit dies ausreicht, um die Gefährdung auszuschließen. § 45 Einsicht in die Bewilligungsakten (1) In den in § 44 Absatz 1 Satz 3 geregelten Fällen ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die Akten von Bewilligungsbehörden des Bundes zu gewähren. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Eine Einsicht in die Bewilligungsakten ist ausgeschlossen, 1. wenn das Bekanntwerden der Bewilligungsakten nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen, b) Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, c) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, d) den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder e) die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen im In- oder Ausland, 2. wenn und solange a) die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt wird oder b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden, 3. wenn Bestandteile der Bewilligungsakten einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, 4. hinsichtlich vorübergehend beigezogener Informationen einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden sollen. (3) Eine Einsicht in die Bewilligungsakten soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten und Beschlüsse zur unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen, soweit und solange durch ihre vorzeitige Offenlegung der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen, die nicht von öffentlichen Stellen stammen, dienen nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1. (4) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Person, deren Daten betroffen sind, am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder sie eingewilligt hat. (5) Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung kann die betroffene Person einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. § 46 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. § 46 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (1) Die betroffene Person kann zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsentscheidung binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Bewilligungsentscheidung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag ist zu begründen. Über diesen Antrag entscheidet das Gericht, das über die Zulässigkeit entschieden hat oder das für diese Entscheidung zuständig wäre. (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person geltend macht, dass sie ausschließlich durch die Bewilligungsentscheidung über die Zulässigkeitsentscheidung hinaus in eigenen Rechten verletzt wurde. Der Antrag ist begründet, wenn mit der Bewilligungsentscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder die Bewilligungsbehörde von dem Ermessen nicht in einer zweckgerechten Weise Gebrauch gemacht hat. (3) Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend. (4) Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ist nicht statthaft. (5) Handelt es sich um ein eingehendes Ersuchen und ist der betroffenen Person die Bewilligungsentscheidung zuzustellen, so ist dem ersuchenden Staat nicht vor Ablauf der Frist des Absatzes 1 mitzuteilen, dass sein Ersuchen erledigt wird. Wird ein Antrag fristgerecht eingelegt, so wird der Vollzug der Bewilligungsentscheidung hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Vollziehung auszusetzen ist. § 47 Nachträglicher Rechtsschutz (1) Ist die betroffene Person nicht angehört worden, weil die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 nicht vorlagen, so kann die betroffene Person binnen einer Frist von einem Monat ab Erlangung der Kenntnis von der Bewilligungsentscheidung unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 1 Satz 1 bei dem nach § 46 Absatz 1 Satz 3 zuständigen Gericht die Feststellung beantragen, dass die Bewilligung rechtswidrig war. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist glaubhaft zu machen. (2) Wird die Rechtswidrigkeit festgestellt, unterrichtet die Bewilligungsbehörde auf Antrag der betroffenen Person den ersuchenden Staat. A b s c h n i t t 3 K o s t e n § 48 Kosten der Rechtshilfe Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden. Kapitel 2 Auslieferung A b s c h n i t t 1 E i n g e h e n d e E r s u c h e n § 49 Grundsatz (1) Eine ausländische Person, die in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden. (2) Eine ausländische Person, die in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden. § 50 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung (1) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre. (2) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn 1. wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung nach Absatz 1 zulässig wäre, 2. eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist und 3. das Maß der zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktion mindestens vier Monate beträgt. § 51 Ausschluss der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Leistung von Rechtshilfe nach Kapitel 2 nicht zulässig, wenn die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder aufgrund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist. § 52 Akzessorische Auslieferung Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer weiteren Tat auch dann zulässig, wenn 1. für diese die Voraussetzungen des § 50 nicht vorliegen oder 2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 oder des § 49 deshalb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit einer Sanktion im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 bedroht ist. § 53 Urteile in Abwesenheit (1) Die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung kann abgelehnt werden, wenn die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1. die verurteilte Person a) rechtzeitig entweder persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, so dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und b) rechtzeitig darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann, 2. die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, sich einer persönlichen Ladung durch Flucht entzogen hat oder 3. die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde. (3) Absatz 1 ist zudem auch nicht anzuwenden, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils 1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder 2. innerhalb geltender Fristen weder die Wiederaufnahme des Verfahrens noch ein Berufungsverfahren beantragt hat. Die verurteilte Person muss vor der Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 oder vor Ablauf der in Satz 1 Nummer 2 genannten Fristen ausdrücklich belehrt worden sein über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ihr Recht auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann. (4) Absatz 1 ist auch dann nicht anzuwenden, wenn durch Zusicherungen nach § 39 gewährleistet ist, dass der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Drittstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird, der verurteilten Person das in Absatz 3 Satz 2 genannte Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren zusteht und sie über dieses Recht sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird. § 54 Auslieferung; Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen (1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ein internationaler Strafgerichtshof, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, gegen die verfolgte Person wegen der Tat ein rechtskräftiges Strafurteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen oder das Strafverfahren unanfechtbar eingestellt hat und nach dem Errichtungsakt in diesem Fall die Verfolgung durch andere Stellen untersagt ist. Führt ein Gerichtshof im Sinne des Satzes 1 wegen der Tat ein Strafverfahren und liegt eine Entscheidung im Sinne des Satzes 1 des Gerichtshofes bei Eingang des Auslieferungsersuchens noch nicht vor, wird die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt. Eine vorübergehende Auslieferung (§ 89) scheidet aus. (2) Wenn sowohl ein ausländischer Staat als auch ein Gerichtshof nach Absatz 1 Satz 1 um Übergabe der verfolgten Person zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ersucht und der Errichtungsakt des Gerichtshofes oder die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften Bestimmungen enthalten, die die Behandlung mehrerer Ersuchen regeln, so richtet sich die Behandlung konkurrierender Ersuchen nach diesen Bestimmungen. Enthalten weder der Errichtungsakt noch die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften Bestimmungen zur Behandlung konkurrierender Ersuchen, räumt aber der Errichtungsakt dem Verfahren des Gerichtshofes Vorrang vor dem Verfahren des ausländischen Staates ein, wird dem Ersuchen des Gerichtshofes Vorrang gegeben. § 55 Auslieferungsunterlagen (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat Folgendes vorgelegt worden ist: 1. ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und 2. eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die der verfolgten Person zur Last gelegte Tat ergibt. (2) Geben besondere Umstände des Falles Anlass zu der Prüfung, ob die verfolgte Person der ihr zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt. (3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn Folgendes vorgelegt worden ist: 1. das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich dessen Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat, 2. eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist, und 3. eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie 4. im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift. § 56 Grundsatz der Spezialität (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die verfolgte Person 1. in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor ihrer Übergabe eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in ihrer Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird, 2. nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert, übergeben oder in einen dritten Staat abgeschoben werden wird und 3. den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Abschluss des Verfahrens, dessentwegen ihre Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf. (2) Die Bindung des ersuchenden Staates an den Grundsatz der Spezialität darf nur entfallen, wenn 1. die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 87) oder zur Weiterlieferung, Übergabe oder Abschiebung an einen anderen ausländischen Staat (§ 88) erteilt worden ist, 2. die verfolgte Person den ersuchenden Staat innerhalb von 45 Tagen nach dem endgültigen Abschluss des Verfahrens, dessentwegen ihre Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verlassen hat, obwohl sie dazu das Recht und die Möglichkeit hatte, oder 3. die verfolgte Person, nachdem sie den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurückübergeben worden ist. Das Recht des ersuchenden Staates, die verfolgte Person zur Vorbereitung eines Ersuchens nach § 87 zu vernehmen, bleibt unberührt. (3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit der verfolgten Person einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gleich. § 57 Sachliche Zuständigkeit (1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt vorbehaltlich der §§ 70, 71 und 91 Absatz 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar. § 84 bleibt unberührt. (2) Die Generalstaatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch. § 58 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk die verfolgte Person zum Zwecke der Auslieferung ergriffen wird. Liegt bereits ein Auslieferungshaftbefehl vor, so bleiben das Oberlandesgericht, das diesen erlassen hat, sowie die Generalstaatsanwaltschaft, die diesen beantragt hat, zuständig. Erfolgt keine Ergreifung nach Satz 1, so sind das Oberlandesgericht und die Generalstaatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk der Verfolgte sich tatsächlich aufhält. (2) Ein nach Absatz 1 zuständiges Oberlandesgericht ist auch für weitere Auslieferungsersuchen gegen dieselbe Person bis zum Abschluss der Verfahren zuständig. (3) Werden mehrere verfolgte Personen, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst ist, welche Generalstaatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befasst wurde. (4) Solange eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 nicht besteht, sind das Oberlandesgericht und die Generalstaatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk Anhaltspunkte für einen Aufenthaltsort der verfolgten Person bestehen. (5) Sind keine Anhaltspunkte für einen Aufenthaltsort der verfolgten Person gegeben, so sind das Oberlandesgericht und die Generalstaatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Hauptsitz hat, solange eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 nicht begründet ist. (6) Die Zuständigkeit endet, wenn 1. die verfolgte Person übergeben ist, 2. die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt ist, 3. das Oberlandesgericht die Auslieferung aus nicht nur vorläufig bestehenden Gründen für unzulässig erachtet hat und die Frist zur Stellung eines Antrags gemäß § 84 abgelaufen ist oder 4. das Oberlandesgericht die Auslieferung im Verfahren gemäß § 84 aus nicht nur vorläufig bestehenden Gründen für unzulässig erachtet oder den Antrag im Anschluss an eine Entscheidung im Sinne von Nummer 3 verworfen hat. § 59 Auslieferungshaft (1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen die verfolgte Person die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen 1. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass sie sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen wird, oder 2. der dringende Verdacht begründet ist, dass die verfolgte Person die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren wird. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist. § 60 Vorläufige Auslieferungshaft (1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 59 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn 1. eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder 2. eine ausländische Person einer Tat, die zu ihrer Auslieferung Anlass geben kann, aufgrund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist. (2) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn die verfolgte Person seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt drei Monate zum Zwecke der Auslieferung in Haft ist, ohne dass das Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in § 43 bezeichneten Behörde oder bei einer sonstigen zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind. (3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen entscheidet das Oberlandesgericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft. § 61 Auslieferungshaftbefehl (1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. (2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen: 1. Angaben zur verfolgten Person, 2. der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt, 3. die der verfolgten Person zur Last gelegte Tat, 4. das Ersuchen oder im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die verfolgte Person einer Tat, die zu ihrer Auslieferung Anlass geben kann, dringend verdächtig ist, sowie 5. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt. § 62 Fahndungsmaßnahmen (1) Liegen ein Ersuchen um Fahndung mit dem Ziel der Festnahme einer Person, ein Auslieferungsersuchen oder ein Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vor, so kann nach der Person im Inland mit dem Ziel der Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gefahndet werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 oder 3 erfüllt sind und die Verhängung von vorläufiger Auslieferungshaft nach § 60 nicht offensichtlich abzulehnen wäre. (2) Betrifft ein Fahndungsersuchen nach Absatz 1 eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, richten sich die Befugnisse des Bundeskriminalamtes nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 3 und 7 des Bundeskriminalamtgesetzes. (3) In den nicht von Absatz 2 erfassten Fällen entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft über die Fahndung im Inland. (4) Die Generalstaatsanwaltschaft ist zuständig für die Anordnung oder Beantragung ergänzender Fahndungsmaßnahmen, die nicht nach Kapitel 5 Abschnitt 3 angeordnet werden können. Dazu bedarf es keines gesonderten Ersuchens. § 63 Feststellung drohender Mehrfachverfolgung nach Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (1) Eine Person, nach der durch einen Drittstaat, der nicht Schengen-assoziierter Staat ist, im In- oder Ausland gefahndet oder gegen die ein Auslieferungsverfahren betrieben wird, kann die Feststellung beantragen, dass eine Auslieferung und eine Fahndung nicht zulässig sind, weil die Voraussetzungen des Artikels 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens hinsichtlich der verfolgten Tat vorliegen. (2) Der Antrag setzt voraus, dass die in Absatz 1 genannte Person 1. geltend macht, dass sie wegen der Tat, die Gegenstand des Fahndungsersuchens oder des Auslieferungsverfahrens ist, im Inland rechtskräftig abgeurteilt wurde oder gegen sie im Inland eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung ergangen ist, oder 2. im Inland inhaftiert ist und geltend macht, dass sie wegen der Tat, die Gegenstand des Fahndungsersuchens oder des Auslieferungsverfahrens ist, in einem Mitgliedstaat oder in einem Schengen-assoziierten Staat rechtskräftig abgeurteilt wurde oder gegen sie in einem Mitgliedstaat oder einem Schengen-assoziierten Staat eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung ergangen ist. (3) Über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Person rechtskräftig abgeurteilt wurde, in dem die Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung ergangen ist oder, falls eine Entscheidung im Ausland getroffen wurde, in dem sie inhaftiert ist. Sobald eine Zuständigkeit nach § 58 Absatz 1 bis 3 gegeben ist, entscheidet dieses Gericht. Der Antrag ist schriftlich in deutscher Sprache zu stellen. Er muss den Gegenstand und den Stand des wegen der Tat geführten Verfahrens darlegen. Dazu wird in der Regel vorzulegen sein: 1. die Entscheidung, durch die die Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, oder die Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung und 2. das ausländische Fahndungsersuchen, das Auslieferungsersuchen oder ein sonstiges Dokument, das über den Gegenstand und den Stand des Verfahrens Auskunft gibt. Ergangene Urteile oder Entscheidungen mit entsprechender Rechtswirkung sind in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. (4) Die Generalstaatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor. Sie informiert das Bundeskriminalamt über die Entscheidung, das die übrigen Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten informiert. Im Fall der Feststellung gemäß Absatz 1 veranlasst sie zudem, dass eine nationale Fahndung nicht durchgeführt wird. (5) Der Feststellungsantrag nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein anderes Oberlandesgericht oder ein Gericht eines Mitgliedstaates oder eines Schengen-assoziierten Staates rechtskräftig über das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens entschieden hat. (6) Die §§ 84 und 85 Absatz 1 gelten entsprechend. § 64 Pflichten inländischer Gerichte und Behörden Ist in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Schengen-assoziierten Staat ein Verfahren anhängig, in dem über das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu entscheiden ist, so sind diesem die erforderlichen Informationen und Auskünfte aus den Akten zu erteilen, wenn ein Gericht oder eine Behörde im Inland wegen der Tat eine rechtskräftige Aburteilung oder Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen hat. § 65 Vorläufige Festnahme Liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme befugt. § 66 Auslieferung bei Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat (1) Bezieht sich das Auslieferungsersuchen auf eine Person, die wegen der Gefahr von Verfolgung in dem ersuchenden Staat in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurde, oder befindet sich eine solche Person in Auslieferungshaft, so wird unverzüglich die für die Anerkennung zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates über das Auslieferungsersuchen informiert und um Entscheidung ersucht, ob die Anerkennung als Flüchtling zu entziehen ist. (2) Der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates sollen alle für die Entscheidung erforderlichen Informationen zur verfolgten Person übermittelt werden. Etwaige Verwendungsbeschränkungen des ersuchenden Staates sollen beachtet werden. (3) Der ersuchende Staat darf nicht über die Anerkennung als Flüchtling oder den Informationsaustausch mit dem anderen Mitgliedstaat informiert werden. § 67 Auslieferung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung (1) Bezieht sich das Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und die im Inland angetroffen wird, so ist der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, über das Ersuchen zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist einen Europäischen Haftbefehl zu übermitteln. Der ersuchende Drittstaat ist hiervon zu unterrichten. (2) Bezieht sich das Auslieferungsersuchen zur Strafvollstreckung auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und die in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist die Zustimmung des ersuchenden Drittstaates zur Vollstreckung im Inland einzuholen, sofern 1. die Übernahme der Strafvollstreckung im Inland nicht ausgeschlossen ist und 2. die betroffene Person einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt hat. (3) Der ersuchende Drittstaat ist für den Fall der Zustimmung zu bitten, binnen angemessener Frist die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckung (§ 101 Absatz 1 und 2) erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Übermittelt dieser die Unterlagen, so stellt das Oberlandesgericht fest, ob die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses nach § 101 Absatz 1 und 2 zulässig ist. Hierbei gilt § 101 Absatz 3 entsprechend. Die Feststellung bindet die zuständigen Stellen für alle weiteren Entscheidungen nach Kapitel 4 Abschnitt 1. Stellt das Oberlandesgericht fest, dass das ausländische Erkenntnis vollstreckbar ist, ist die Auslieferung unzulässig. (4) Werden die Unterlagen nicht oder nicht vollständig übersandt, entscheidet das Oberlandesgericht nur über die Zulässigkeit der Auslieferung. § 68 Auslieferung nach Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls Wurde eine Person von einem Mitgliedstaat an Deutschland übergeben und ersucht ein Drittstaat um die Auslieferung dieser Person, so kann die Auslieferung nur erfolgen, wenn der Mitgliedstaat, der die Person übergeben hat, zustimmt. § 69 Unterrichtung der verfolgten Person (1) Wird die verfolgte Person festgenommen, so ist ihr der Grund der Festnahme mitzuteilen. (2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er der verfolgten Person unverzüglich bekannt zu geben. Die verfolgte Person erhält eine Abschrift. (3) Die §§ 114a bis 114c der Strafprozessordnung und die §§ 67a, 70a und 70b des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend. § 70 Verfahren nach Ergreifung aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls (1) Wird die verfolgte Person aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls ergriffen, so ist sie unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. (2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt die verfolgte Person unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere über ihre Staatsangehörigkeit. Er weist sie darauf hin, dass sie sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen kann und dass es ihr freisteht, sich zu der ihr zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Darüber hinaus belehrt er sie über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 82). Sodann befragt er sie, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie Einwendungen gegen die Auslieferung, gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug erheben will. Im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die die verfolgte Person von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. (3) Der Richter beim Amtsgericht ordnet die Freilassung der ergriffenen Person an, wenn sich bei der Vernehmung ergibt, dass 1. die ergriffene Person nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist, 2. der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder 3. der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist. (4) Ist der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass die verfolgte Person bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn 1. die Voraussetzungen eines neuen Auslieferungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen oder 2. Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls anzuordnen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Die Generalstaatsanwaltschaft führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei. Erlässt das Oberlandesgericht einen neuen Auslieferungshaftbefehl, so ist dieser der verfolgten Person durch Zustellung oder durch Verkündung und Aushändigung einer Abschrift bekannt zu geben. § 35 Absatz 3 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. (5) Erhebt die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies der Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit. Die Generalstaatsanwaltschaft führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei. (6) Stimmt die verfolgte Person der vereinfachten Auslieferung zu, nimmt der Richter beim Amtsgericht ihre Erklärung zum vereinfachten Verfahren zu Protokoll. Er belehrt sie über die Möglichkeit, ergänzend auf die Beachtung der Voraussetzungen nach § 56 zu verzichten, und nimmt ihre Erklärung hierzu zu Protokoll. (7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist unanfechtbar. Die Generalstaatsanwaltschaft kann die Freilassung der verfolgten Person anordnen. § 71 Verfahren bei vorläufiger Festnahme (1) Wird die verfolgte Person vorläufig festgenommen, so ist sie unverzüglich, jedoch spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. (2) § 70 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Befragung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 auf Einwendungen der verfolgten Person gegen die Auslieferung oder gegen die vorläufige Festnahme richtet. (3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass die vorläufig festgenommene Person nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen nach § 61 Absatz 2 Nummer 4 beziehen, oder bestehen aus anderen Gründen durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung oder das Vorliegen eines Haftgrundes nach §§ 59 und 60, so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an. Vor der Entscheidung soll der Richter am Amtsgericht die Generalstaatsanwaltschaft anhören. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass die verfolgte Person bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts, längstens jedoch für 21 Tage, festzuhalten ist. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. § 70 Absatz 4 Satz 3 bis 5, Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. § 72 Entscheidung über Einwendungen der verfolgten Person Über Einwendungen der verfolgten Person gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht kann die betroffene Person auf deren Antrag hin gemäß § 80 mündlich anhören. § 73 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird. (2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung der verfolgten Person an. § 74 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls (1) Das Oberlandesgericht hat den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls auszusetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird. (2) § 116 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4, die §§ 116a, 123 und 124 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 der Strafprozessordnung sowie § 72 Absatz 1 und 4 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend. § 75 Haftprüfung (1) Befindet sich die verfolgte Person in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, spätestens wenn die verfolgte Person seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zwecke der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, dass die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird. (2) Auf Antrag der verfolgten Person ist diese durch das Oberlandesgericht gemäß § 80 mündlich anzuhören. (3) Befindet sich die verfolgte Person in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend. § 76 Vollzug der Haft (1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft, der Auslieferungshaft und der Haft aufgrund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend. (2) Die Generalstaatsanwaltschaft bestimmt die Anstalt, in welcher die verfolgte Person zu verwahren ist. (3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts. § 77 Vernehmung der verfolgten Person (1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens beantragt die Generalstaatsanwaltschaft die Vernehmung der verfolgten Person bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die verfolgte Person befindet. (2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt die verfolgte Person über ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere über ihre Staatsangehörigkeit. Er weist sie darauf hin, dass sie sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen kann und dass es ihr freisteht, sich zu der ihr zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Darüber hinaus belehrt er sie über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 82). (3) Sodann befragt der Richter beim Amtsgericht die verfolgte Person, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie Einwendungen gegen die Auslieferung erheben will. Zu dem Gegenstand der Beschuldigung ist die verfolgte Person nur zu vernehmen, wenn die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die die verfolgte Person von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. (4) Stimmt die verfolgte Person der vereinfachten Auslieferung zu, nimmt der Richter beim Amtsgericht ihre Erklärung zum vereinfachten Verfahren zu Protokoll. Er belehrt sie über die Möglichkeit, ergänzend auf die Beachtung der Voraussetzungen nach § 56 zu verzichten, und nimmt ihre Erklärung hierzu zu Protokoll. § 78 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (1) Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist, wenn sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung (§ 82) nicht einverstanden erklärt hat. (2) Die Generalstaatsanwaltschaft kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen, wenn sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung (§ 82) einverstanden erklärt hat. § 79 Vorbereitung der Entscheidung (1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden. (2) Das Oberlandesgericht kann die verfolgte Person vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 55 Absatz 2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob die verfolgte Person der ihr zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. (3) Auf Antrag der verfolgten Person ist diese durch das Oberlandesgericht gemäß § 80 mündlich anzuhören. § 80 Durchführung der mündlichen Anhörung (1) Nach § 75 Absatz 2 und § 79 Absatz 3 gestellte Anträge auf mündliche Anhörung können abgewiesen werden, wenn bereits eine mündliche Anhörung auf Antrag nach § 72 Satz 2, § 75 Absatz 2 oder § 79 Absatz 3 durch das Oberlandesgericht durchgeführt wurde. Den Antrag nach § 79 Absatz 3 kann das Oberlandesgericht auch abweisen, wenn es die verfolgte Person bereits vernommen hat. (2) Die mündliche Anhörung kann auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach Maßgabe von § 81 erfolgen. (3) Sofern die verfolgte Person sich hiermit einverstanden erklärt, kann das Gericht anordnen, dass die mündliche Anhörung gemäß § 72 Satz 2, § 75 Absatz 2 und § 79 Absatz 3 in der Weise erfolgt, dass sich die verfolgte Person an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Anhörungszimmer übertragen wird. Das Gericht kann eine Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung auch anordnen, wenn der Vorführung eine große Entfernung, eine Krankheit der verfolgten Person oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Im Fall des § 79 Absatz 3 soll das Gericht die Bild- und Tonübertragung nur mit der Maßgabe anordnen, dass sich die verfolgte Person bei der mündlichen Anhörung in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines Rechtsbeistands oder Rechtsanwalts aufhält. (4) In einfach gelagerten Fällen kann die mündliche Anhörung auf ein Mitglied des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts übertragen werden. Dies gilt nicht für Anhörungen im Wege der Bild- und Tonübertragung. § 81 Mündliche Verhandlung (1) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen. (2) Die Generalstaatsanwaltschaft, die verfolgte Person und ihr Rechtsbeistand sind über Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung zu informieren. Bei der mündlichen Verhandlung muss ein Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft anwesend sein. (3) Befindet sich die verfolgte Person in Haft, so ist sie vorzuführen, es sei denn, dass sie auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder dass der Vorführung große Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird die verfolgte Person zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und wird nicht nach Absatz 5 verfahren, so muss ein Rechtsbeistand ihre Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. (4) Befindet sich die verfolgte Person auf freiem Fuß, so kann das Oberlandesgericht ihr persönliches Erscheinen anordnen. Erscheint die ordnungsgemäß geladene verfolgte Person nicht und ist ihr Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung anordnen. (5) Sofern die verfolgte Person zur mündlichen Verhandlung nicht nach Absatz 3 Satz 1 vorgeführt wird oder kein persönliches Erscheinen nach Absatz 4 Satz 1 angeordnet wird und die verfolgte Person sich hiermit einverstanden erklärt, kann das Gericht anordnen, dass die mündliche Verhandlung in der Weise erfolgt, dass sich die verfolgte Person an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die verfolgte Person aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung auch anordnen, wenn der Vorführung eine große Entfernung, eine Krankheit der verfolgten Person oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Das Gericht soll die mündliche Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nur mit der Maßgabe anordnen, dass sich die verfolgte Person bei der mündlichen Verhandlung in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines Rechtsbeistands oder Rechtsanwalts aufhält. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Inhalt und Umfang der mündlichen Verhandlung bestimmt das Oberlandesgericht. Die anwesenden Beteiligten sind zu hören. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. § 82 Vereinfachte Auslieferung (1) Die Auslieferung einer verfolgten Person, gegen die ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich die verfolgte Person nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat. (2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 56 verzichtet werden, wenn sich die verfolgte Person nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat. (3) Das Einverständnis nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht widerrufen werden. (4) Die verfolgte Person wird auch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und über deren Rechtsfolgen (Absatz 1 bis 3) belehrt. § 70 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 71 Absatz 2, und § 77 Absatz 2 Satz 3 bleiben unberührt. Zuständig für die Belehrung sowie für die Protokollierung ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die verfolgte Person befindet. § 83 Entscheidung über die Zulässigkeit (1) Der Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. Er wird der Generalstaatsanwaltschaft, der verfolgten Person und ihrem Rechtsbeistand bekannt gemacht. Die verfolgte Person erhält eine Abschrift. (2) Beim Zusammentreffen eines Auslieferungsersuchen eines Drittstaates mit einem Europäischen Haftbefehl ist § 157 Absatz 2 anzuwenden. (3) Die verfolgte Person ist über die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 84 zu belehren. § 84 Rechtsbehelf gegen die Zulässigkeitsentscheidung (1) Gegen die Zulässigkeitsentscheidung nach § 83 können die verfolgte Person und die Generalstaatsanwaltschaft die erneute Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen. (2) Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung (§ 35 der Strafprozessordnung). Der fristgerecht eingereichte Antrag hat aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 zu begründen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend. § 85 Erneute Entscheidung bei Eintreten oder Bekanntwerden neuer Umstände (1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die geeignet sind, eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen, oder wird das Eintreten solcher Umstände nach der Entscheidung bekannt, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft oder auf Antrag der verfolgten Person erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung. (2) Das Oberlandesgericht kann anordnen, dass die Auslieferung bis zur erneuten Entscheidung aufzuschieben ist. (3) § 79 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. § 84 findet keine Anwendung. § 86 Haft zur Durchführung der Auslieferung (1) Ist nach der Bewilligung der Auslieferung die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern die Auslieferung unmittelbar bevorsteht und nicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbefehls (§ 61) angeordnet werden kann. (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen: 1. Angaben zur verfolgten Person, 2. die Entscheidung, durch welche die Auslieferung bewilligt worden ist, sowie 3. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt. (3) Die §§ 62, 65, 69, 72 bis 76 gelten entsprechend. § 87 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung (1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den die verfolgte Person ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn nachgewiesen worden ist, 1. dass die ausgelieferte Person Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, dass wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre, oder 2. dass die ausgelieferte Person sich zu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Strafe oder der sonstigen Sanktion einverstanden erklärt hat, und wenn wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre. Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 55 Absatz 1 Satz 1) die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Tat ergibt. (2) Für das gerichtliche Verfahren im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gelten die §§ 78, 79 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 81 Absatz 1, 2 und 6 sowie die §§ 83 und 85 Absatz 1 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war. § 88 Weiterlieferung (1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht eine zuständige Stelle eines ausländischen Staates wegen der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, oder wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Weiterlieferung, zur Übergabe der ausgelieferten Person zum Zwecke der Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion oder zur Abschiebung, so gilt § 87 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass wegen der Tat die Auslieferung an den Staat, an den die ausgelieferte Person weitergeliefert oder übergeben werden soll, zulässig sein müsste. (2) Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so kann auf ein Ersuchen der in Absatz 1 bezeichneten Art die Zustimmung erteilt werden, wenn wegen der Tat die Auslieferung an den Staat, an den die verfolgte Person weitergeliefert oder übergeben werden soll, zulässig wäre. Für das Verfahren gelten die §§ 77 bis 85 entsprechend. § 89 Vorübergehende Auslieferung (1) Wird die bewilligte Auslieferung aufgeschoben, weil im Inland gegen die verfolgte Person ein Strafverfahren geführt wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, so kann die verfolgte Person vorübergehend ausgeliefert werden, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates hierum ersucht und zusichert, sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzuliefern. (2) Auf die Rücklieferung der verfolgten Person kann verzichtet werden. (3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Auslieferung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt, so wird die in dem ersuchenden Staat bis zur Rücklieferung oder bis zum Verzicht auf die Rücklieferung erlittene Freiheitsentziehung darauf angerechnet. Ist die Auslieferung aufgeschoben worden, weil gegen die verfolgte Person zeitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend. (4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft den Maßstab nach ihrem Ermessen. Sie kann anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn 1. die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil auf eine dort verhängte oder zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion angerechnet worden ist oder 2. die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten der verfolgten Person nach der Übergabe nicht gerechtfertigt ist. § 90 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren (1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung können an den ersuchenden Staat ohne besonderes Ersuchen solche Gegenstände herausgegeben werden, 1. die als Beweismittel für das ausländische Verfahren dienen können oder 2. die die verfolgte Person oder ein Beteiligter durch die Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, für die Tat oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat. (2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass Rechte dritter Personen unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden. (3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 können Gegenstände auch dann herausgegeben werden, wenn die bewilligte Auslieferung aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann. (4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen der verfolgten Person, auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft oder auf Antrag dritter Personen das Oberlandesgericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig erklärt hat. § 91 Beschlagnahme und Durchsuchung (1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat nach § 90 in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. (2) Ist noch kein Oberlandesgericht mit dem Auslieferungsverfahren befasst, so werden die Beschlagnahme und die Durchsuchung von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. (3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen. § 92 Anrufung des B

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