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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts

dip / drucksache 14.08.2026 · WP 21 · 458/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 458/26 14.08.26 BRFuss R Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts A. Problem und Ziel Zentrales Ziel dieses Entwurfs ist es, mehr als 25 Jahre nach der grundlegenden Neufassung des Buchs 10 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) punktuelle Änderungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts vorzunehmen, um dieses Rechtsgebiet an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen, seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen und die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort zu stärken. Die private Schiedsgerichtsbarkeit zählt zu den außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, die traditionell die Gerichtsbarkeit ergänzen. Gemeinsam mit der staatlichen Gerichtsbarkeit kommt ihr eine zentrale Rolle für den Rechts- und Wirtschaftsstandort Deutschland zu. Das Justizstandort-Stärkungsgesetz vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) ist am 1. April 2025 in Kraft getreten. Für die Attraktivität des Streitbeilegungsstandorts Deutschland ist neben einer modernen und leistungsfähigen staatlichen Ziviljustiz jedoch auch ein qualitativ hochwertiges und international wettbewerbsfähiges Schiedsverfahrensrecht mitentscheidend. Das im Buch 10 der ZPO geregelte deutsche Schiedsverfahrensrecht wurde zuletzt mit der Neufassung von 1997 umfassend reformiert. Die mit der Reform eingeführten Änderungen haben sich im vergangenen Vierteljahrhundert ganz überwiegend bewährt. Für viele nicht ausdrücklich geregelte Fragen haben die schiedsrichterliche Praxis und die Rechtsprechung der Gerichte passende Lösungen gefunden. Für eine grundsätzliche Neubewertung des deutschen Schiedsverfahrensrechts besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. Gleichwohl sind insbesondere auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit eine Reihe von Entwicklungen zu beobachten, die eine punktuelle Anpassung des deutschen Rechts gebieten. Dies betrifft neben den vielfältigen Erfahrungen der Rechtsprechung mit dem 1997 neugefassten Recht insbesondere – die Überarbeitung des Modellgesetzes der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (UNCITRAL-Modellgesetz) aus dem Jahr 2006, Fristablauf: 25.09.26 – die vielfältigen Reformen der nationalen Schiedsverfahrensrechte der europäischen Nachbarstaaten unter Einbeziehung der Entwicklung des Unionsrechts und die Überarbeitung der Schiedsordnungen maßgeblicher Schiedsinstitutionen sowie – die weiter voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts. Zudem schlägt der Entwurf zwei weitere Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts vor: § 55 ZPO hat in seiner jetzigen Fassung die Prozessfähigkeit von Ausländern zum Gegenstand und soll an die hiervon abweichende Anknüpfung der Geschäftsfähigkeit in Artikel 7 Absatz 2 EGBGB angepasst werden. Seit dem 1. Januar 2023 wird für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Zur Erleichterung und Beschleunigung des grenzüberschreitenden Zivilrechtshilfeverkehrs trägt die vorgesehene Änderung von § 1068 ZPO bei, indem die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch direkt an den Empfänger in Deutschland ohne den bisher ausschließlich möglichen Weg über die deutschen Empfangsstellen und ohne Papierform erfolgen kann. Die Änderung dient der Durchführung von Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/1784. Dieser Entwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. B. Lösung; Nutzen Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist mit dem gebotenen Augenmaß weiterzuentwickeln. Änderungen an den bewährten und etablierten Konzepten der schiedsrichterlichen und gerichtlichen Praxis werden nur vorgenommen, wenn dies einen rechtlichen Fortschritt bringt. Neue Vorschriften und Rechtsinstitute werden dann geschaffen, wenn dies zur weiteren Stärkung der Qualität schiedsrichterlicher Streitbeilegung oder zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Schiedsverfahrensrechts geboten ist. – Die Formvorgabe für Schiedsvereinbarungen soll erleichtert und technologieoffen formuliert werden zwecks Angleichung an internationale schiedsrechtliche Entwicklungen und Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr. – Digitale Kommunikations- und Verfahrensformen im Schiedsverfahren einschließlich Videoverhandlungen und elektronischer Schiedssprüche sollen ausdrücklich zugelassen werden, um schnelle und ressourcenschonende Verfahren zu ermöglichen. – Das deutsche Schiedsverfahrensrecht soll zur Stärkung seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Erleichterung grenzüberschreitender Streitbeilegung für englischsprachige Verfahren vor mit Schiedssachen befassten deutschen Gerichten, insbesondere den auf englischsprachige Verfahren vorbereiteten, hochspezialisierten Commercial Courts, geöffnet werden.  Regelungen zur Veröffentlichung von Schiedssprüchen (optional, mit Vetorecht der Parteien) und von Gerichtsentscheidungen in Aufhebungs- und Anerkennungs- /Vollstreckungsverfahren (vorgesehen) erhöhen die Transparenz der schiedsrechtlichen Rechtsprechung in Deutschland und ihren Einfluss auf die internationale Praxis. Sie schaffen Vertrauen unter Beibehaltung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Geheimhaltungsinteressen. Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit in Fällen mit Auslandsbezug soll der Gleichlauf mit der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit wiederhergestellt werden, wobei weiterhin eine – neu formulierte – Alternativanknüpfung für Fälle fehlender Prozessfähigkeit nach dem zunächst berufenen Recht angeboten wird. Der grenzüberschreitende Zivilrechtshilfeverkehr wird mit der Ermöglichung der elektronischen Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten an Empfänger in Deutschland erleichtert und beschleunigt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Änderung des § 55 ZPO verursacht keine Haushaltsausgaben. Dem Bundeshaushalt entsteht durch die Änderungen des 10. Buches der ZPO voraussichtlich ab 2027 ein jährlicher Mehrbedarf von 31.000 Euro. Der Mehrbedarf des Bundes soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. In den Landeshaushalten entsteht ein jährlicher Mehraufwand von 63.000 Euro. Durch die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Schriftstücken ausländischer Gerichte unmittelbar an den Empfänger gemäß § 1068 der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-E) ohne Einschaltung deutscher Empfangsstellen entstehen bei den Ländern mögliche Einsparungen von maximal 210.000 Euro. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird in Höhe von 265.000 Euro jährlich entlastet. Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. EU- Vorgaben werden durch die dies bewirkenden Neuregelungen zum Schiedsrecht nicht umgesetzt. Die Änderungen zu § 55 ZPO-E und § 1068 ZPO-E wirken sich auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht aus. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung entsteht eine jährliche Entlastung für die Verwaltung der Länder beim Erfüllungsaufwand in Höhe von 210.000 Euro. Diese Entlastung ergibt sich aus der 1:1- Umsetzung von EU-Recht. Für die Verwaltung des Bundes entsteht zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe. Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft oder den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 458/26 14.08.26 BRFuss R Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 25.09.26 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 55 Prozessfähigkeit bei Auslandsbezug“. b) Nach der Angabe zu § 1054 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 1054a Sondervotum § 1054b Veröffentlichung“. c) Die Überschrift zu Buch 10 Abschnitt 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 7 Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch“. d) Nach der Angabe zu § 1059 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 1059a Restitutionsantrag“. e) Nach der Angabe zu § 1063 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 1063a Verfahren vor Commercial Courts; Verfahren in englischer Sprache § 1063b Vorlage von Dokumenten in englischer Sprache in deutschsprachigen Verfahren“. 2. § 55 wird durch den folgenden § 55 ersetzt: „§ 55 Prozessfähigkeit bei Auslandsbezug Ist eine Person nach dem Recht des Prozessgerichts nicht prozessfähig, so gilt sie als prozessfähig, wenn sie dies nach den Vorschriften des Prozessrechts des Staates ist, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ 3. In § 1025 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 1032, 1033 und 1050“ durch die Angabe „§§ 1032, 1033, 1041 Absatz 2 bis 4 Satz 1 und des § 1050“ ersetzt. 4. § 1031 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen oder dokumentiert sein.“ 5. § 1032 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Das Gericht entscheidet im Zusammenhang mit seiner Entscheidung nach Satz 1 auf Antrag auch über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung.“ 6. § 1035 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Streitgenossen haben die ihnen obliegende Bestellung eines Schiedsrichters gemeinschaftlich vorzunehmen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Erfolgt die gemeinschaftliche Schiedsrichterbestellung nicht innerhalb eines Monats, nachdem alle Streitgenossen eine entsprechende Aufforderung der anderen Partei empfangen haben, so ist der Schiedsrichter auf deren Antrag oder auf Antrag eines Streitgenossen durch das Gericht zu bestellen. Das Gericht kann im Fall des Satzes 2 auch die der anderen Partei obliegende Bestellung eines Schiedsrichters übernehmen. Mit der Bestellung nach Satz 3 endet das Amt eines bereits bestellten Schiedsrichters.“ b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6. 7. Nach § 1040 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Hält das Schiedsgericht sich für unzuständig, so kann ein Schiedsspruch über die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts auch dann nach § 1059 aufgehoben werden, wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig gehalten hat.“ 8. § 1041 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Gericht hat auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zuzulassen. Es kann die Maßnahme nach Absatz 1 abweichend fassen, wenn dies zu ihrer Vollziehung notwendig ist, und sie in dieser abweichenden Fassung zur Vollziehung zulassen. Der Antrag auf Zulassung der Vollziehung ist nur zurückzuweisen, wenn 1. in entsprechender Anwendung des § 1059 Absatz 2 einer der dort bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt, 2. eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bereits bei einem inländischen Gericht beantragt wurde, 3. eine vom Schiedsgericht verlangte Sicherheit nicht geleistet wurde oder 4. die vorläufige oder sichernde Maßnahme vom Schiedsgericht aufgehoben oder ausgesetzt wurde. Das Gericht kann die Zulassung der Vollziehung auch dann von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn das Schiedsgericht keine angemessene Sicherheit verlangt hat. § 1064 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.“ 9. § 1047 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Das Schiedsgericht kann die mündliche Verhandlung nach Anhörung der Parteien auch per Bild- und Tonübertragung (Videoverhandlung) durchführen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben. (3) Die Parteien sind von jeder Verhandlung, jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme sowie der Durchführung als Videoverhandlung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. 10. § 1054 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Sofern keine Partei widerspricht, kann der Schiedsspruch auch elektronisch erlassen werden. Der elektronische Schiedsspruch muss in einem elektronischen Dokument enthalten sein, das die Namen aller Mitglieder des Schiedsgerichts angibt und mit den qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signaturen der Mitglieder versehen ist. (2) In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften oder qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signaturen der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift oder qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur angegeben wird.“ b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4. c) Der bisherige Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener oder gemäß Absatz 1 Satz 3 elektronisch signierter Schiedsspruch zu übermitteln. Wurde ein elektronischer Schiedsspruch übermittelt, kann jede Partei nachträglich verlangen, dass der Schiedsspruch auch in der Form des Absatzes 1 Satz 1 übermittelt wird.“ 11. Nach § 1054 werden die folgenden §§ 1054a und 1054b eingefügt: „§ 1054a Sondervotum (1) Ein Schiedsrichter kann seine abweichende Meinung zu dem Schiedsspruch oder zu dessen Begründung in einem Sondervotum niederlegen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. (2) Beabsichtigt ein Schiedsrichter, ein Sondervotum abzugeben, soll er dies den anderen Schiedsrichtern mitteilen, sobald es der Stand der Beratungen ermöglicht. (3) Das Sondervotum ist kein Bestandteil des Schiedsspruchs. Es ist schriftlich niederzulegen und vom Schiedsrichter zu unterschreiben. § 1054 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. § 1054b Veröffentlichung (1) Mit Zustimmung der Parteien darf das Schiedsgericht den Schiedsspruch und ein etwaiges Sondervotum ganz oder in Teilen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form veröffentlichen oder eine solche Veröffentlichung veranlassen. Die Zustimmung einer Partei gilt als erteilt, wenn diese der Veröffentlichung nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem ihr die Aufforderung zur Zustimmung durch das Schiedsgericht zugegangen ist, widersprochen hat und sie zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist. (2) Die Parteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen treffen. (3) Weitergehende Anforderungen an die Veröffentlichung von Schiedssprüchen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.“ 12. § 1056 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Vorbehaltlich des § 1054 Absatz 5 Satz 2, des § 1054b Absatz 1, des § 1057 Absatz 2 und der §§ 1058, 1059 Absatz 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.“ 13. Die Überschrift des Buchs 10 Abschnitt 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 7 Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch“. 14. § 1059 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. § 1040 Absatz 4 und § 1059a bleiben unberührt.“ b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Ist zu diesem Zeitpunkt ein in § 1062 Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Verfahren rechtshängig, so beginnt die Frist an dem Tag, an dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren auf andere Weise beendet wird.“ 15. Nach § 1059 wird der folgende § 1059a eingefügt: „§ 1059a Restitutionsantrag (1) Ist gegen einen Schiedsspruch ein Aufhebungsantrag nach § 1059 nicht mehr zulässig, so kann der Schiedsspruch auf Antrag gerichtlich aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass 1. eine Urkunde, auf die der Schiedsspruch gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; 2. bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches der Schiedsspruch gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; 3. der Schiedsspruch von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; 4. ein Schiedsrichter bei dem Schiedsspruch mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Pflichtverletzung schuldig gemacht hat; 5. das Urteil eines Gerichts oder der Schiedsspruch, worauf der Schiedsspruch gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Beschluss aufgehoben ist; 6. die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen in derselben Sache erlassenen, früher rechtskräftig gewordenen Schiedsspruch auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 findet der Restitutionsantrag nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Der Beweis der Tatsachen, welche den Restitutionsantrag begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden. (3) Ein Restitutionsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in einem früheren Verfahren, insbesondere dem Schiedsverfahren oder in einem Aufhebungsverfahren nach § 1059, geltend zu machen. (4) Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Restitutionsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Schiedsspruchs. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Schiedsspruchs an gerechnet, sind die Anträge unstatthaft. (5) Hebt das Gericht den Schiedsspruch auf, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, so hat es zugleich die Vollstreckbarerklärung aufzuheben. (6) § 1059 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“ 16. Nach § 1060 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 1059 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“ 17. § 1062 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „die Aufhebung (§ 1059)“ durch die Angabe „die Aufhebung (§§ 1059, 1059a)“ ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „obersten“ durch „Obersten“ ersetzt. bb) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Oberlandesgerichts“ die Angabe „oder Obersten Landesgerichts“ eingefügt. c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) „Ist bei einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 119b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ein Commercial Court eingerichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung auch dem Commercial Court übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Haben mehrere Länder einen gemeinsamen Commercial Court an einem Oberlandesgericht oder an einem Obersten Landesgericht eingerichtet, so können sie auch die Zuständigkeit dieses gemeinsamen Commercial Courts vereinbaren. Hat von mehreren Ländern nur eines einen Commercial Court eingerichtet, so können diese Länder die Zuständigkeit dieses Commercial Courts über die Ländergrenzen hinaus auch allein für die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren vereinbaren.“ 18. In § 1063 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „auf Antrag in dringenden Fällen“ eingefügt. 19. Nach § 1063 werden die folgenden §§ 1063a und 1063b eingefügt: „§ 1063a Verfahren vor Commercial Courts; Verfahren in englischer Sprache (1) Vor einem Commercial Court werden die in § 1062 Absatz 1 bezeichneten Verfahren abweichend von § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt, wenn 1. aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vor diesem Commercial Court Verfahren, die ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Streitigkeiten betreffen, in englischer Sprache geführt werden und 2. die Parteien die englische Sprache ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben oder sich der durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsgegner in der Antragserwiderung rügelos in dieser Sprache einlässt. Es gelten § 607 dieses Gesetzes sowie die in § 184a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Maßgaben; § 606 dieses Gesetzes und § 184a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. In den in § 1062 Absatz 1 bezeichneten Verfahren vor einem Commercial Court gilt § 613. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die in § 1062 Absatz 1 bezeichneten Verfahren vor einem nach § 1062 Absatz 5 Satz 1 zuständigen Oberlandesgericht oder Obersten Landesgericht, an dem kein Commercial Court eingerichtet ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 vollständig in englischer Sprache geführt werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Es gilt Absatz 1 Satz 2. (3) Ist die Gerichtssprache in einem in § 1062 Absatz 1 bezeichneten Verfahren Deutsch oder Englisch, so bleibt es den Parteien unbenommen, vor einem Spruchkörper, auf den die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen zutreffen oder für den von der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 Gebrauch gemacht worden ist, auch in der jeweils anderen Sprache vorzutragen, sofern sie dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben oder keine der Parteien unverzüglich widerspricht. (4) Die in englischer Sprache abgefassten Beschlüsse nach § 1063 Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 3 vollständig abgefasst in die deutsche Sprache zu übersetzen; die Übersetzung ist untrennbar mit dem Beschluss zu verbinden. Es gilt § 608 Absatz 2. (5) Die Beschlüsse nach § 1063 Absatz 1 Satz 1 sind zu veröffentlichen, wenn sie durch einen Commercial Court oder durch einen Spruchkörper, für den von der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 Gebrauch gemacht worden ist, erlassen worden sind. Ein Beschluss in englischer Sprache ist zusammen mit seiner Übersetzung in die deutsche Sprache zu veröffentlichen. § 608 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 1063b Vorlage von Dokumenten in englischer Sprache in deutschsprachigen Verfahren (1) Die Schiedsvereinbarung und jedes Dokument in englischer Sprache, das mit einem schiedsrichterlichen Verfahren im Zusammenhang steht, kann von den Parteien in einem in § 1062 Absatz 1 und 4 bezeichneten Verfahren, das in deutscher Sprache geführt wird, in englischer Sprache vorgelegt werden. (2) Eine gerichtliche Anordnung nach § 142 Absatz 3 darf nur ergehen, wenn im Einzelfall für die Beibringung einer Übersetzung ein Bedürfnis besteht.“ 20. Nach § 1064 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Ist der Schiedsspruch in der Form des § 1054 Absatz 1 Satz 3 erlassen worden, genügt die Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 130a Absatz 4.“ 21. Nach § 1065 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) „ Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Rechtsbeschwerdeverfahren in englischer Sprache, wenn 1. das in § 1062 Absatz 1 bezeichnete Verfahren in englischer Sprache geführt worden ist, 2. dies in der Rechtsbeschwerdeschrift beantragt wird und 3. der Zivilsenat dem Antrag stattgibt. Wird ein Antrag nach Satz 1 Nummer 2 gestellt, gilt § 609 Absatz 1 und 2 Satz 2. Stimmt der Zivilsenat der Verfahrensführung in englischer Sprache zu, so gelten § 1063a Absatz 3 und die Nummern 1 bis 3 des § 184a Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass § 142 Absatz 3 anwendbar bleibt. Es gilt § 184b Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (4) Der in englischer Sprache abgefasste Beschluss nach § 577 Absatz 6 Satz 1 ist in die deutsche Sprache zu übersetzen; die Übersetzung ist untrennbar mit dem Beschluss zu verbinden. Es gilt § 1063a Absatz 5 Satz 2 und 3.“ 22. § 1068 wird durch den folgenden § 1068 ersetzt: „§ 1068 Elektronische Zustellung An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden. Die elektronische Zustellung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1784 ist nur unter folgenden zusätzlichen Bedingungen zulässig: 1. die Integrität und die Authentizität des zuzustellenden elektronischen Schriftstücks sind für den Zustellungsempfänger feststellbar und 2. die Identität des Zustellungsempfängers und seine Zustimmung zu dieser elektronischen Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des betreffenden Verfahrens sind festgestellt und die Integrität und die Authentizität der Empfangsbestätigung ist feststellbar.“ Artikel 2 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 37b wird der folgende § 37c eingefügt: „§ 37c Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts (1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5] geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht. (2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5] noch nicht beendet waren, ist das bisher geltende Recht anzuwenden. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren. (3) Für gerichtliche Verfahren, die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5] anhängig sind, sind die §§ 55 und 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung in der bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland in Verfahren, die am … [ einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5] vor den Gerichten anderer EU-Mitgliedstaaten anhängig sind, bestimmt sich mit Beginn dieses Tages nach § 1068 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5].“ Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 7 der Anmerkung zu Nummer 9005 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache (§ 184b Abs. 2 Satz 2 GVG, auch i. V. m. § 1065 Abs. 3 Satz 4 ZPO) oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung (§ 608 Abs. 3, § 1063a Abs. 4 Satz 1 und § 1065 Abs. 4 ZPO) entstanden sind, werden nicht erhoben.“ Artikel 4 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Zivilprozessordnung“ die Angabe „, auch in Verbindung mit § 1063a Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung“ eingefügt. 2. § 9 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Die nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 1063a Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung, hinzugezogene Protokollperson erhält eine Vergütung wie ein Dolmetscher.“ Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133; L 188 vom 27.7.2023, S. 61; L, 2023/90049, 26.10.2023; L, 2024/90073, 2.2.2024; L, 2025/90628, 1.8.2025; L, 2026/90138, 18.2.2026), die durch die Verordnung (EU) 2023/2844 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel dieses Entwurfs ist es, mit einem modernisierten Schiedsverfahrensrecht den Streitbeilegungsstandort Deutschland zu stärken und die Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland als Austragungsort bedeutender nationaler und internationaler Handelsschiedsverfahren weiter zu erhöhen. Schiedsverfahren bieten Staaten, sonstigen Gebietskörperschaften, Unternehmen und Bürgern die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten in einem besonderen außergerichtlichen Verfahren verbindlich beizulegen, das den individuellen Vorstellungen der Parteien entspricht und nach ihrem Willen gestaltet werden kann. In einem Schiedsverfahren bleibt den Parteien insbesondere die Wahl der Schiedsrichter, der Verfahrensordnung, des anwendbaren Rechts und des Ortes des Schiedsverfahrens überlassen. Das im Buch 10 der Zivilprozessordnung (ZPO) niedergelegte Schiedsverfahrensrecht bildet dafür den rechtlichen Rahmen. Es enthält unter anderem Vorschriften zur Schiedsvereinbarung, zur Bildung von Schiedsgerichten und zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens. Es sieht zudem Rechtsbehelfe zur Aufhebung von Schiedssprüchen vor und klärt die Voraussetzungen ihrer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht hat sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) am 1. Januar 1998 ganz überwiegend bewährt. Das seinerzeit seitens des Gesetzgebers verfolgte Ziel, den Schiedsstandort Deutschland durch die Verankerung eines klaren, kohärenten und international konkurrenzfähigen Schiedsverfahrensrechts zu stärken, wurde im Wesentlichen erreicht. Die Überarbeitung des UNCITRAL-Modellgesetzes aus dem Jahr 2006, die gesetzlichen Reformen in europäischen Nachbarstaaten (zum Beispiel in Frankreich, Österreich und der Schweiz), die differenzierten Überarbeitungen der Schiedsordnungen vieler maßgeblicher Schiedsinstitutionen, die nationale, internationale und Unionsrechtsprechung und die voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts geben allerdings Anlass, das geltende Regelwerk weiterzuentwickeln, an die Rechtsentwicklung auf Unionsebene anzupassen und in seinen Einzelheiten zu verbessern. Denn für einen starken Streitbeilegungsstandort Deutschland bedarf es neben einer modernen und effektiven Ziviljustiz auch eines hochentwickelten Systems alternativer Streitbeilegung. Dieser Entwurf soll zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030 beitragen, welches verlangt, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das deutsche Schiedsverfahrensrecht wird durch diesen Entwurf fortentwickelt. Es werden punktuell Vorschriften geändert oder neu eingeführt, um die genannten nationalen und internationalen Entwicklungen aufzugreifen und dieses Rechtsgebiet an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen. Nicht geändert werden die Grundprinzipien des deutschen Schiedsverfahrensrechts, das nationale und internationale Schiedsverfahren erfasst, die auf unterschiedlichen Schiedsvereinbarungen des nationalen und internationalen Rechts beruhen können. Der Entwurf sieht dort Änderungen vor, wo sie einen rechtlichen Fortschritt bringen und angemessen sind, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Streitbeilegungsstandorts Deutschland zu stärken. Im Einzelnen: 1. Überarbeitung des UNCITRAL-Modellgesetzes im Jahr 2006 Das durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 grundlegend reformierte Buch 10 ZPO ist nach dem Vorbild des UNCITRAL- Modellgesetzes aus dem Jahr 1985 gestaltet worden (Bundestagsdrucksache 13/5274, S. 24 ff.), welches den Parteien ein international anerkanntes und den auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwendern auch vertrautes Regelwerk zur Verfügung stellt. Im Jahr 2006 hat dieses Modellgesetz einige Änderungen erfahren und ist in dieser revidierten Fassung durch eine Resolution der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 4. Dezember 2006 den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur wohlwollenden Prüfung empfohlen worden. Im Rahmen der Revision wurden die folgenden Themenbereiche ergänzt oder geändert: – Erweiterung des Anwendungsbereichs des Modellgesetzes (Artikel 1 Absatz 2 UNCITRAL-Modellgesetz), – Schaffung einer gesetzlichen Auslegungsregel (Artikel 2 A UNCITRAL-Modellgesetz), – Änderung der Formerfordernisse für Schiedsvereinbarungen (Artikel 7 Option I und II UNCITRAL-Modellgesetz), – Neufassung der Regelungen zu einstweiligen schiedsrichterlichen Maßnahmen (Artikel 17 bis 17 J UNCITRAL-Modellgesetz), – Abmilderung der Nachweiserfordernisse für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen (Artikel 35 Absatz 2 UNCITRAL-Modellgesetz). Dem bewährten Ansatz des deutschen Schiedsverfahrensrechts folgend sind die genannten Änderungen und Ergänzungen des UNCITRAL-Modellgesetzes für diesen Entwurf auf ihre Angemessenheit für eine Übernahme in das deutsche Schiedsverfahrensrecht hin überprüft worden. Die Erstreckung des Anwendungsbereichs des UNCITRAL-Modellgesetzes auf die Zulassung der Vollziehung von ausländischen schiedsrichterlichen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 17 H bis 17 J UNCITRAL-Modellgesetz) ist in diesem Entwurf mit einigen Änderungen in § 1025 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-E) übernommen worden. Betreffend die Form von Schiedsvereinbarungen wurde die Option I des Artikel 7 des UNCIT- RAL-Modellgesetzes in diesem Entwurf berücksichtigt. Die detailreichen Regelungen des überarbeiteten UNCITRAL-Modellgesetzes zu einstweiligen Maßnahmen von Schiedsgerichten (Artikel 17 bis 17 J UNCITRAL-Modellgesetz) wurden bei der Neufassung des § 1041 Absatz 2 ZPO-E beachtet, ein praktischer Bedarf für eine Übernahme sämtlicher Regelungen im Einzelnen wurde allerdings nicht gesehen. Die Möglichkeit, einen Schiedsspruch in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne deutsche Übersetzung vorzulegen (Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 UNCITRAL-Modellgesetz), ist teilweise – nämlich für die englische Sprache – in § 1063b Absatz 1 ZPO-E nachvollzogen worden. Die Unterbreitung einer einfachen Kopie eines Schiedsspruchs als Grundlage für seine Vollstreckbarerklärung, wie sie in Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 des UNCITRAL- Modellgesetzes vorgesehen ist, ist dagegen nicht übernommen worden, weil es sich bei § 1064 Absatz 1 ZPO, der das Erfordernis einer beglaubigten Abschrift aufstellt, um eine schlichte Beweismittelregelung handelt und bei unstreitiger Existenz und Authentizität eines Schiedsspruchs derselbe bereits heute in einfacher Abschrift unterbreitet werden kann (vergleiche zum Beispiel OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 26 Sch 1/21, BeckRS 2021, 11890 Rn. 37). Ist das Bestehen oder die Echtheit eines Schiedsspruchs streitig, kann eine einfache Abschrift den Beweisanforderungen dagegen nicht genügen. Besondere Lasten werden dem Antragsteller durch das fortbestehende Beglaubigungserfordernis ohnehin nicht aufgegeben, da gemäß § 1064 Absatz 1 Satz 2 ZPO ein für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigter Rechtsanwalt die Beglaubigung vornehmen kann (Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 275). Insgesamt abgesehen wurde von der Einführung einer gesetzlichen Bestimmung nach dem Vorbild von Artikel 2 A des UNCITRAL-Modellgesetzes. Jene Norm sieht in ihrem Absatz 1 vor, dass bei der Auslegung des Modellgesetzes seine internationale Herkunft („international origin“), die Notwendigkeit der Förderung seiner einheitlichen Anwendung („the need to promote uniformity in its application“) und die Beachtung von Treu und Glauben („the observance of good faith“) Berücksichtigung finden müssen. In Artikel 2 A Absatz 2 des UNCITRAL-Modellgesetzes ist ferner angeordnet, dass Fragen, die das UNCITRAL- Modellgesetz nicht ausdrücklich regelt, in Übereinstimmung mit den allgemeinen Prinzipien, auf denen das Modellgesetz beruht, zu klären sind. Von einer Übernahme dieses Artikels wurde abgesehen, weil das deutsche Zivilprozessrecht grundsätzlich keine Regelungen zur Gesetzesauslegung normativ festschreibt. Eine Übernahme von Artikel 2 A des UNCITRAL-Modellgesetzes hätte deshalb die Frage aufgeworfen, in welchem Verhältnis diese Auslegungsregel zu anderen etablierten Auslegungsmethoden steht, die nicht gesetzlich geregelt sind. Zudem hätte bei einer gesetzlichen Auslegungsregel der Umkehrschluss gezogen werden können, dass Vorschriften der ZPO, die dieser Regel nicht unterfallen, gerade nicht entsprechend den gesetzlich festgeschriebenen Grundsätzen auszulegen sind (Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 267–269). Da in Artikel 2 A des UNCITRAL- Modellgesetzes zudem grundsätzliche Aspekte adressiert werden, die ohnehin Teil des bestehenden Auslegungs- und Methodenkanons sind, wären durch eine Kodifikation auch kaum positive Effekte für die praktische Rechtsanwendung zu erzielen gewesen. In der Sache bedeutet die Nichtübernahme von Artikel 2 A des UNCITRAL-Modellgesetzes keine Distanzierung von den dort festgelegten Auslegungs- und Methodengrundsätzen. Schiedsgerichte und staatliche Gerichte sind vielmehr wie bisher gehalten, bei der Auslegung und Anwendung derjenigen Vorschriften der ZPO, die auf das UNCITRAL- Modellgesetz zurückgehen, die internationale Herkunft dieser Normen zu berücksichtigen, ihre einheitliche Auslegung und Anwendung sicherzustellen und den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Dass deutsche Gerichte ebenso wie Schiedsgerichte Fragen, die nicht ausdrücklich geregelt sind, nach den allgemeinen Prinzipien des geltenden Rechts, unter Einschluss des Unionsrechts, zu entscheiden haben, ist im modernen Rechtsstaat ohnehin selbstverständlich (Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 269). Die staatlichen Gerichte und die Schiedsgerichte sollten deshalb auch weiterhin die Spruchpraxis der Unionsgerichte, ausländischer Gerichte und Schiedsgerichte bei der Auslegung der betreffenden Normen berücksichtigen und international nach einem gemeinsamen Normverständnis streben. Beitragen kann zu diesem Ziel auch die CLOUT-Datenbank der UNCITRAL (Case Law on UNCITRAL Texts), in die wichtige Entscheidungen von Gerichten und Schiedsgerichten mit Bezug zum UNCITRAL-Modellgesetz eingestellt werden. 2. Internationalisierung und Digitalisierung des Verfahrensrechts In den seit der Neufassung des deutschen Schiedsverfahrensrechts vergangenen 25 Jahren sind die Internationalisierung und die Digitalisierung des Verfahrensrechts weit vorangeschritten. Der Entwurf greift diese Entwicklungen auf und stellt auf diese Weise sicher, dass das deutsche Schiedsverfahrensrecht den Bedürfnissen der modernen Schiedspraxis entspricht und Schiedsverfahren in Deutschland auch weiterhin effizient und auf höchstem Niveau geführt werden können. Zu diesem Zweck sind folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: – Die englische Sprache gilt als „lingua franca“ der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Um der hohen praktischen Bedeutung dieser Sprache gerecht zu werden, wird in § 1063b ZPO-E angeordnet, dass einem Gericht in den in § 1062 Absatz 1 und 4 ZPO bezeichneten gerichtlichen Verfahren, die in deutscher Sprache geführt werden, die Schiedsvereinbarung und englischsprachige Dokumente aus einem schiedsrichterlichen Verfahren ohne Beibringung einer deutschen Übersetzung unterbreitet werden können. Eine Übersetzung wird nur noch dann beizubringen sein, wenn für diese im Einzelfall ein Bedürfnis besteht. – Das Justizstandort-Stärkungsgesetz, das am 1. April 2025 in Kraft getreten ist, ermöglicht die Einführung von Commercial Courts bei bestimmten Oberlandesgerichten oder Obersten Landesgerichten. Danach können die Länder vorsehen, dass diese Gerichte ihre Verfahren nach entsprechender Parteivereinbarung vollständig in englischer Sprache führen. Durch § 1063a Absatz 1 ZPO-E wird insbesondere ermöglicht, dass diese Commercial Courts, die durch Landesrechtsverordnung zur Entscheidung der in § 1062 Absatz 1 ZPO-E bezeichneten Verfahren bestimmt wurden, auch diese Verfahren vollständig in englischer Sprache führen können, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Für sich gegebenenfalls daran anschließende Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof wird diese Möglichkeit ebenfalls geschaffen (§ 1065 Absatz 3 und 4 ZPO-E). Beides unterstreicht die internationale Ausrichtung des deutschen Schiedsverfahrensrechts. – In den vergangenen Jahren hat die schiedsrechtliche Praxis viele positive Erfahrungen mit mündlichen Verhandlungen vor Schiedsgerichten per Bild- und Tonübertragung (sogenannte Videoverhandlungen) gemacht. Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf in § 1047 Absatz 2 und 3 ZPO-E dispositive gesetzliche Regelungen für entsprechend durchgeführte mündliche Verhandlungen vor, um die Statthaftigkeit dieser Verfahrensweise klarzustellen und die Rechtssicherheit in diesem Bereich weiter zu erhöhen. – § 1054 Absatz 1 Satz 1 ZPO geht derzeit vom Leitbild eines schriftlich erlassenen und von den Schiedsrichtern eigenhändig unterschriebenen Schiedsspruchs aus. Vor diesem Hintergrund ist – sofern keine Partei widerspricht – zur weiteren Förderung der Digitalisierung in § 1054 Absatz 1 Satz 2 ZPO-E vorgesehen, dass künftig der Schiedsspruch auch elektronisch erlassen werden kann. Der elektronische Schiedsspruch muss in einem elektronischen Dokument enthalten sein, das die Namen aller Mitglieder des Schiedsgerichts angibt und mit den qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signaturen der Mitglieder versehen ist (§ 1054 Absatz 1 Satz 3 ZPO-E). 3. Weitere Maßnahmen zur Förderung des Streitbeilegungsstandorts Deutschland Neben den Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und der Internationalisierung des Verfahrensrechts sieht der Entwurf weitere Maßnahmen vor, die das deutsche Schiedsverfahrensrecht gezielt verbessern und nicht nur den Schiedsstandort Deutschland stärken, sondern auch die Rechtsstaatlichkeit schiedsrichterlicher Streitbeilegung unterstreichen. – Nach der Ermöglichung der Schaffung von Commercial Courts bei bestimmten Oberlandesgerichten oder Obersten Landesgerichten durch das am 1. April 2025 in Kraft getretene Justizstandort-Stärkungsgesetz gibt es in Deutschland nun in Baden- Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen und Sachsen bereits solche hochspezialisierten Spruchkörper zur Beilegung komplexer Wirtschaftsstreitigkeiten. Diese hohe Kompetenz macht der Entwurf für die Schiedsgerichtsbarkeit nutzbar, indem er den Ländern in § 1062 Absatz 6 ZPO-E ermöglicht, durch Rechtsverordnung alle oder auch nur bestimmte in § 1062 Absatz 1 ZPO-E bezeichnete Verfahren vor den Oberlandesgerichten oder Obersten Landesgerichten einem Commercial Court beziehungsweise einem gemeinsamen Commercial Court zuzuweisen. – Bei entsprechendem Parteiwillen sollen Verfahren in schiedsgerichtlichen Angelegenheiten nach § 1063a Absatz 1 ZPO-E vor den Commercial Courts in englischer Sprache geführt werden können. Ergänzend wird in § 1063a Absatz 2 ZPO-E eine Ermächtigungsgrundlage für die Länder geschaffen, um auch vor anderen Schiedssenaten an Oberlandesgerichten mit konzentrierter Zuständigkeit Verfahren für die englische Sprache zu öffnen. Vor allen mit Schiedssachen befassten Gerichten wird durch § 1063b ZPO-E die Einreichung englischsprachiger Dokumente ohne Übersetzung in deutschsprachigen Verfahren erleichtert. – Schiedsrichterliche Entscheidungen enthalten oft Ausführungen zu wichtigen Rechtsfragen. Um die Transparenz in der Schiedsgerichtsbarkeit zu erhöhen und die Rechtsfortbildung zu fördern, wird den Schiedsgerichten mit § 1054b ZPO-E ausdrücklich ermöglicht, ihre Schiedssprüche zu veröffentlichen, wenn die Parteien mit der Veröffentlichung der schiedsrichterlichen Entscheidung einverstanden sind. – In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit haben Sondervoten (sogenannte dissenting beziehungsweise concurring opinions) ihren festen Platz gefunden. § 1054a ZPO-E stellt deshalb erstmals ausdrücklich klar, dass es einem Schiedsrichter in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter und einem deutschen Schiedsort gestattet ist, seine abweichende Meinung zu dem Schiedsspruch oder seiner Begründung in einem Sondervotum niederzulegen. – Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist vor staatlichen Zivilgerichten klar geregelt. Das geschriebene Recht sieht dagegen auch bei schwersten Mängeln eines Schiedsspruchs nach Ablauf einer Frist von drei Monaten derzeit keine Möglichkeit mehr für seine gerichtliche Aufhebung vor (§ 1059 Absatz 3 ZPO). Aus diesem Grund wird mit § 1059a ZPO-E ein außerordentlicher Rechtsbehelf – ein sogenannter Restitutionsantrag – geschaffen, der es ermöglicht, einen Schiedsspruch auch noch nach Ablauf dieser Frist gerichtlich aufheben zu lassen. Die hohe Bestandskraft von Schiedssprüchen bleibt aufgrund der an § 580 ZPO angelehnten, aber aufgrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrensrechts noch enger umgrenzten Restitutionsgründe und der bereits bestehenden Möglichkeit einer Klage auf der Grundlage von § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erhalten. 4. Erfahrungen aus der Schiedspraxis und Entwicklungen in den Nachbarrechtsordnungen Verschiedene Nachbarstaaten Deutschlands haben sich in den vergangenen Jahren einer Reform ihres Schiedsverfahrensrechts gewidmet. So ist beispielsweise im schweizerischen Recht am 1. Januar 2021 eine Reform des dortigen Schiedsverfahrensrechts in Kraft getreten (AS [Amtliche Sammlung] 2020 4179); das österreichische Recht wurde im Jahr 2013 durch das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 118/2013) reformiert und auch das französische Schiedsverfahrensrecht hat im Jahr 2011 Änderungen erfahren (Décret n° 2011-48 du 13 janvier 2011 portant réforme de l'arbitrage). Die genannten Reformen wurden bei der Erarbeitung dieses Entwurfs ebenso berücksichtigt wie die Erfahrungen der schiedsrechtlichen Praxis mit dem Buch 10 ZPO in den vergangenen 25 Jahren und die Rechtsentwicklung im Unionsrecht. Im Hinblick darauf sind zwei Änderungen hervorzuheben: – Für Schiedsverfahren mit mehreren Parteien auf einer Seite wurde in § 1035 Absatz 4 ZPO-E eine ausdrückliche Regelung zur gemeinschaftlichen Bestellung eines von dieser Seite zu bestellenden Schiedsrichters aufgenommen. Gleichzeitig wurde geklärt, wie zu verfahren ist, wenn eine gemeinschaftliche Schiedsrichterbestellung dennoch nicht erfolgt und eine Bestellung gerichtlich vorzunehmen ist. Hier beschreitet das deutsche Schiedsverfahrensrecht künftig denselben Weg wie das reformierte schweizerische Recht (Artikel 362 Absatz 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung beziehungsweise Artikel 179 Absatz 5 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht) und räumt dem Gericht Ermessen ein, ob es aus Gründen der Gleichbehandlung zugleich auch den von der anderen Seite zu benennenden Schiedsrichter bestellt. – In der Rechtsprechung ist entwickelt worden, dass derzeit keine Möglichkeit zur gerichtlichen Korrektur einer negativen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitsentscheidung besteht (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 6. Juni 2002 – III ZB 44/01, NJW 2002, 3031, 3032 = BGHZ 151, 79). Hat sich ein Schiedsgericht aus richterlicher Sicht zu Unrecht für unzuständig erklärt, hat es deshalb mit dieser Entscheidung sein Bewenden. Um positive und negative schiedsrichterliche Zuständigkeitsentscheidungen demgegenüber künftig gleich zu behandeln, sieht § 1059 ZPO-E in Verbindung mit § 1040 Absatz 4 ZPO-E vor, dass zuständigkeitsverneinende Schiedssprüche auch dann gerichtlich aufgehoben werden können, wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärt hat. III. Exekutiver Fußabdruck Der Entwurf hat sich nicht durch Vorträge von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie beauftragte Dritte geändert. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Die Neufassung von § 1068 ZPO-E dient der Umsetzung von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 und enthält hierzu nach der Verordnung zulässige ergänzende Bedingungen. Der Entwurf ist mit der Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 und höherrangigem Recht der Europäischen Union einschließlich der EU-Grundrechtecharta vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird beispielsweise dadurch erreicht, dass künftig auf Formerfordernisse für Schiedsvereinbarungen in größerem Umfang als bisher verzichtet wird (§ 1031 ZPO-E), die Anforderungen an mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten im Wege der Videoverhandlung (§ 1047 Absatz 2 und 3 ZPO-E) geklärt werden und Dokumente aus einem schiedsrichterlichen Verfahren in englischer Sprache auch ohne eine deutsche Übersetzung in den in § 1062 Absatz 1 und 4 ZPO bezeichneten gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden können (§ 1063b ZPO-E). Eine Verwaltungsvereinfachung wird durch die Änderung von § 1068 ZPO-E erreicht, indem die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch direkt an den Empfänger in Deutschland ohne den Weg über die deutsche Empfangsstelle erfolgen kann. Bisher erfolgt die Zustellung durch die Empfangsstellen der Länder ausschließlich in Papierform. Der bei Vorliegen der Voraussetzungen mögliche Wegfall des Wegs über die Empfangsstellen führt gleichzeitig zu einer Beschleunigung der Zustellung. In der Justizverwaltung der Länder machte diese Verwaltungsleistung im Jahr 2024 11 953 Zustellanträge aus den EU-Mitgliedstaaten aus. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf punktuelle Änderungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts vorsieht, leistet er einen Beitrag zur rechtzeitigen Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.3, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er das deutsche Schiedsverfahrensrecht an die Nachbarrechtsordnungen und das überarbeitete UNCITRAL-Modellgesetz anpasst und damit die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort stärkt, insbesondere indem er die Formerfordernisse für Schiedsvereinbarungen erleichtert. Indem der Entwurf das deutsche Schiedsverfahrensrecht modernisiert und die Durchführung von Schiedsverfahren sowie der begleitenden gerichtlichen Verfahren in Deutschland verbessert, leistet er außerdem einen Beitrag zur rechtzeitigen Verwirklichung von Zielvorgabe 16.6, die verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die Digitalisierung des Schiedsverfahrensrechts regelt und die Veröffentlichung von Schiedssprüchen fördert. Dadurch werden die Effektivität und die Effizienz dieser alternativen Streitbeilegungsform erhöht, ihre Rechtsstaatlichkeit unterstrichen und der Zugang zum Recht und zur Rechtspflege gestärkt. Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern.“ 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Regelungen führen im Bundeshaushalt (Einzelplan 07) beim Bundesgerichtshof zu einem geschätzten jährlichen Mehrbedarf an Sachkosten in Höhe von 31.250 Euro. Erste Commercial Courts wurden nach Inkrafttreten des Justizstandort-Stärkungsgesetzes am 1. April 2025 bereits geschaffen. Mit Blick auf die durchschnittliche Verfahrensdauer der Rechtsbeschwerden vor den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs, die oftmals bis zu einem Jahr beträgt und teilweise auch darüber hinaus geht, sind erste zu übersetzende Beschlüsse oder Verfahrensakten ab dem Jahr 2027 zu erwarten. Durch die zusätzliche Ermöglichung englischsprachiger Verfahrensführung bei Oberlandesgerichten oder Obersten Landesgerichten mit konzentrierter Zuständigkeit, an denen kein Commercial Court eingerichtet ist (§ 1063a Absatz 2 ZPO-E) sind ebenfalls weitere englischsprachige Verfahren und Beschlüsse zu erwarten, die in Zukunft den Bundesgerichtshof erreichen. Der Mehrbedarf wird deshalb schätzungsweise ab dem Haushaltsjahr 2027 in jährlich wiederkehrender Weise zu erwarten sein. Der Mehrbedarf des Bundes soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. In den Landeshaushalten werden die unter 4. c) aufgeführten Regelungen voraussichtlich spätestens ab dem Haushaltsjahr 2026 zu einem Mehraufwand von insgesamt geschätzten 62.836 Euro führen. Der Personalbedarf wird dabei mit den vorhandenen Stellen gedeckt werden können. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung von Schriftstücken durch die Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar an den Empfänger in Deutschland gemäß § 1068 ZPO-E kann sich – im Falle weitreichender Nutzung dieser Möglichkeit – auf die Ausgaben öffentlicher Haushalte der Länder durch mögliche Einsparungen bei den Sachkosten von maximal 90.842,80 Euro und den Personalkosten von maximal 119.530 Euro, also insgesamt maximal 210.372,80 Euro, jährlich auswirken. Im Einzelnen: Dieser Berechnung werden die Zustellanträge der Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem Jahr 2024 zugrunde gelegt. Kann oder will das ausländische Gericht nicht unmittelbar per Post an den Empfänger in Deutschland zustellen, sendet das ausländische Gericht das Schriftstück derzeit an die deutsche Empfangsstelle mit dem Antrag, die Zustellung an den Empfänger zu veranlassen. Seit dem 1. Mai 2025 ist das dezentrale IT-System für die Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 in den Produktivbetrieb übergegangen. Die grenzüberschreitende Kommunikation über das dezentrale IT-System ist seitdem verpflichtend. Die Übermittlung hat dementsprechend elektronisch an die Empfangsstellen zu erfolgen. Bisher kommt es jedoch zu einem Medienbruch nach Eingang bei der deutschen Empfangsstelle, da diese mangels elektronischer Zustellungsmöglichkeit an den in Deutschland ansässigen Empfänger eine Zustellung in Papierform veranlassen muss. Dementsprechend gibt die deutsche Empfangsstelle ein Einschreiben mit Rückschein zur Post, sofern nicht eine besondere Zustellungsart beantragt wurde. Dies verursacht Kosten für Ausdruck, Briefumschlag, Porto und Einschreiben mit Rückschein, welche insgesamt mit insgesamt 7,60 Euro angesetzt werden. Mit Stand vom 6. August 2025 waren für das Jahr 2024 11.953 Zustellanträge von Gerichten anderer EU-Mitgliedstaaten an deutsche Empfangsstellen statistisch erfasst. Dies führt für das Jahr 2024 zu einem Sachaufwand in Höhe von 90.842,80 Euro. Durch unmittelbare elektronische Zustellung der Schriftstücke durch das ausländische Gericht an den Empfänger in Deutschland entfällt die Zwischenstation über die deutschen Empfangsstellen, und das Personal deutscher Empfangsstellen auf Landesebene wird von der Aufgabe der Versendung mittels Einschreiben mit Rückschein an den Empfänger entlastet. Die Haushalte der Länder werden durch Einsparungen bei Personalkosten entlastet. Geschätzt wird ein Aufwand von 15 Minuten pro Schriftstück. Es ist von der Annahme auszugehen, dass die Bearbeitung der eingegangenen Schriftstücke auf der Verwaltungsebene des gehobenen Dienstes vorgenommen wird. Werden 15 Minuten mit einem Stundenlohn von 39,96 Euro vergütet, ergeben sich daraus pro Schriftstück Kosten in Höhe von aufgerundet 10,00 Euro. Der Berechnung werden 11.953 Zustellanträge aus den EU- Mitgliedstaaten im Jahr 2024 zugrunde gelegt. Jährlich führt dies zu einer Einsparung von Personalkosten in Höhe von maximal 119.530 Euro bei den Haushalten der Länder. Die Sach- und Personalkosten generieren laufende jährliche Ausgaben, die je nach Nutzung der elektronischen Übermittlung durch die ausländischen Gerichte – soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – entfallen oder weiterhin anfallen. Im Bund ist dagegen nicht mit nennenswerten Einsparungen bei Sach- und Personalkosten zu rechnen, da das Bundesamt für Justiz selbst keine Zustellungen veranlasst, sondern Zustellungsersuchen nur in bestimmten Fällen – insbesondere bei Staatenklagen – prüft und im Übrigen an Gerichte der Länder zuständigkeitshalber weiterleitet. 4. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Mit dem vorliegenden Entwurf ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verbunden. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Num mer Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwan d) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügi g“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 2.1 Artikel 1; § 1054b ZPO‑ E; Veröffentlichung Nein — geringfügig für Anonymisierung; nicht zwingend ein Mehraufwand, da bereits nach bisheriger Rechtslage Veröffentlichung von Schiedssprüchen mit Zustimmung der Parteien möglich und dann Anonymisierung erforderlich; geringe Fallzahl 2.2 Artikel 1; § 1063a Absatz 1 Satz 3 ZPO‑E; Artikel 4; § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1; § 9 Absatz 7 JVEG-E Nein — für mögliches Wortprotokoll vor Commercial Courts, nur auf Antrag, Bedarf selten, daher geringe Fallzahl 2.3 Artikel 1; § 1063b ZPO‑ E Nein — 100 Verfahren 2.650 (50 Seiten × 53 Euro) –265 mögliche Einreichung englischsprachiger Dokumente ohne Übersetzung erspart Parteien Kosten Summe in Tsd. Euro 2,6 –265 davon aus Informationspflichten (IP) — — aus nationalem Recht — –265 aus EU-Vorgaben Staaten, Unternehmen oder Selbstständige können als Parteien, Zeugen, Sachverständige oder Schiedsrichter eines Schiedsverfahrens betroffen sein. Die Anzahl der Schiedsverfahren mit deutschem Schiedsort im Sinne des § 1025 Absatz 1 ZPO, die Grundlage der Bestimmung des Erfüllungsaufwands ist, kann nur durch Schätzung ermittelt werden, denn die Verfahren werden regelmäßig vertraulich geführt. Die absolute Zahl der in Deutschland durchgeführten Schiedsverfahren kann schon aufgrund der Vielzahl der nationalen und internationalen Schiedsinstitutionen, deren Fallzahlen nicht durchgängig erhoben werden, nicht verlässlich festgestellt werden. Darüber hinaus entziehen sich ad hoc- Schiedsverfahren jeglicher statistischen Erhebung. Zugänglich sind allerdings Daten zu vor deutschen staatlichen Gerichten in Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren überprüften Schiedssprüchen. Im Zeitraum zwischen 2012 und 2016 wurden 573 Beschlüsse in Verfahren nach § 1062 Absatz 1 Nummer 4 ZPO untersucht, die in Relation gesetzt wurden zu Eingangszahlen der meistgenutzten Schiedsorganisationen von Schiedsverfahren mit deutschem Schiedsort (näher zur Methodik der Studie: Wolff, SchiedsVZ 2022, 72 und Wolff, SchiedsVZ 2021, 328). Daraus ergibt sich die hier zugrunde gelegte Annahme, dass jährlich etwa 750 Schiedsverfahren mit deutschem Schiedsort eingeleitet werden (Wolff, SchiedsVZ 2022, 72, 73). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Führung mündlicher Verhandlungen per Bild- und Tonübertragung, also als Videoverhandlung, gemäß § 1047 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verursacht. Bereits heute finden in Schiedsverfahren mündliche Verhandlungen regelmäßig per Bild- und Tonübertragung statt. § 1047 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E dient lediglich der Klarstellung der Statthaftigkeit dieser Verfahrensweise. Der Entwurf sieht insofern keine Pflicht zur Durchführung der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung vor. Es entstehen zudem voraussichtlich keine Kosten für die Bereithaltung oder Anschaffung der erforderlichen technischen Ausstattung, denn Unternehmen und Selbstständige sind heute standardisiert mit moderner Bürokommunikationstechnik einschließlich geeigneter Endgeräte und Internetzugang ausgestattet. Demgegenüber werden der Wirtschaft durch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung statt in Präsenz Kosten erspart. Es entfallen unter anderem Aufwendungen für Reisekosten, Wegezeiten, Konferenzraummieten und Übernachtungskosten (vergleiche Scherer, Journal of International Arbitration, Volume 37 Issue 4 2020, 407, 432 f.). Da mündliche Verhandlungen in Schiedsverfahren schon jetzt regelmäßig per Bild- und Tonübertragung stattfinden und die Regelung in § 1047 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E nur der Klarstellung dient, ist nicht anzunehmen, dass diese Klarstellung zu einer Steigerung des Anteils von Videoverhandlungen führen wird. Von einer Kostenersparnis über die bisherige, bereits bestehende hinaus ist daher nicht auszugehen. Die rechtzeitige Unterrichtung der Parteien von der Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videoverhandlung gemäß § 1047 Absatz 3 ZPO-E kann formlos erfolgen, sodass die Kosten vernachlässigbar sind. Die Ausfertigung des Schiedsspruchs in einem elektronischen Dokument nach § 1054 Absatz 1 Satz 2 und 3 ZPO-E, das die Mitglieder des Schiedsgerichts mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen haben, führt nicht zu Kosten für die Bereithaltung oder Anschaffung der hierfür erforderlichen technischen Ausstattung, die im Übrigen bei mehr und mehr Personen, insbesondere Schiedsrichtern, vorhanden ist. Zudem ist die elektronische Ausfertigung nicht verpflichtend. Sollte eine erforderliche Komponente im Einzelfall nicht vorhanden sein, ist davon auszugehen, dass die Beteiligten von einer Ausfertigung des Schiedsspruchs in einem elektronischen Dokument absehen werden. Weiterhin entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die nun ausdrücklich erlaubte schriftliche Niederlegung eines Sondervotums nach § 1054a Absatz 3 Satz 2 ZPO-E. Die Norm hat rein klarstellenden Charakter, sodass nach einem obiter dictum des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 26 Sch 14/18, BeckRS 2020, 4646 Rn. 206 [obiter dictum]) Rechtssicherheit im Hinblick auf die Vereinbarkeit eines Sondervotums mit dem verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b ZPO) hergestellt wird. § 1054a Absatz 3 Satz 2 ZPO-E und die damit verbundene gesetzliche Klarstellung könnten daher im Vergleich zu der Zeit nach dem genannten obiter dictum des OLG Frankfurt am Main zu einer Erhöhung des Anteils von Sondervoten führen. Die genaue Anzahl an zu erwartenden Sondervoten gemäß § 1054a Absatz 1 Halbsatz 1 ZPO-E kann jedoch nicht belastbar vorhergesagt werden, insbesondere, da Sondervoten im Schiedsverfahren eine Seltenheit darstellen (vergleiche Escher, SchiedsVZ 2018, 219, 220. Mögliche Rückschlüsse erlaubt ein Blick auf die von der weltweit größten Schiedsinstitution, der International Chamber of Commerce (ICC), veröffentlichten Zahlen zu Sondervoten unter den ICC-Schiedsregeln. Im Jahr 2024 ergingen unter diesen institutionellen Regeln 293 hier relevante Schiedssprüche von Schiedsgerichten mit mehr als einem Schiedsrichter, wovon 43 und damit lediglich 14,7 Prozent ein Sondervotum enthielten (ICC Dispute Resolution 2024 Statistics, S. 15). In früheren Jahren war der Anteil an Sondervoten mit ungefähr 8 Prozent bis 12 Prozent noch geringer (2023: 294 Schiedssprüche, 36 Sondervoten, 2022: 306 Schiedssprüche, 25 Sondervoten, 2021: 302 Schiedssprüche, 34 Sondervoten). Dabei ist zu beachten, dass Sondervoten im anglo-amerikanischen Raum aufgrund der dortigen Rechtstradition einen größeren Stellenwert einnehmen. Dies hat Einfluss beispielsweise auf die unter den ICC- Schiedsregeln ergangenen Sondervoten, da unter den ICC-Schiedsregeln ein hoher Anteil der Verfahren an anglo-amerikanischen Schiedsorten geführt wird, ebenso wie ein bedeutender Anteil der Schiedsrichter einen Common-Law-Hintergrund besitzt (vergleiche hierzu ICC Dispute Resolution 2024 Statistics, S. 10, 24 ff.). Bereinigt um diese Effekte, aber unter Berücksichtigung der künftig entstehenden Rechtssicherheit, erscheint ein geschätzter Anteil von 4 Prozent Sondervoten gemäß § 1054a Absatz 1 Halbsatz 1 ZPO-E denkbar. Unter Zugrundlegung von geschätzten 750 jährlich eingeleiteten Schiedsverfahren und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nicht alle Schiedsverfahren zu einem Schiedsspruch führen und Sondervoten ohnehin bei Einzelschiedsrichterentscheidungen nicht vorkommen können, wird nach einer vorsichtigen Schätzung von 450 Schiedssprüchen und damit von etwa 18 jährlich zu erwartenden Sondervoten (4 Prozent von 450 Schiedssprüchen) auszugehen sein. Aufgrund der großen Unterschiede in der Komplexität von Schiedsverfahren und den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalten kann der durchschnittliche Arbeitsaufwand zur Erstellung eines Sondervotums nicht beziffert werden. Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass die Schiedsrichtervergütung ganz überwiegend pauschal anhand von Kostenordnungen festgesetzt wird (für ein ICC-Verfahren mit einem Streitwert von 1.000.000 US-Dollar betragen die Schiedsrichtergebühren beispielsweise zwischen 14 627 US-Dollar und 64.130 US- Dollar; für ein DIS-Verfahren zwischen 19.450 Euro und 25.285 Euro bei einem Streitwert von 1.000.000 Euro). Eine Erhöhung dieser Kosten aufgrund § 1054a Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 ZPO-E ist nicht zu erwarten. Auch für die Schiedsrichter selbst wird durch die Erstellung von Sondervoten aufgrund der geringen zu erwartenden Fallzahl kein nennenswert erhöhter Erfüllungsaufwand entstehen. Zu betonen bleibt, dass die Schiedsrichter auch weiterhin von der Abgabe eines Sondervotums absehen können und in der Regel auch – unabhängig vom damit verbundenen Aufwand – sollten. § 1054a ZPO E stellt insofern nur klar, dass die Abgabe des Sondervotums nicht per se Aufhebungsgrund bzw. ordre public- Verstoß ist; etwa damit verbundener Aufwand ist mithin rein optional. Weiterhin sieht die Regelung vor, dass Parteien ein Sondervotum durch Vereinbarung ausschließen können. Für die Veröffentlichung von Schiedssprüchen und Sondervoten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form gemäß § 1054b Absatz 1 Satz 1 ZPO-E hängt die Dauer, die für eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung veranschlagt werden muss, von den Besonderheiten des jeweiligen Schiedsverfahrens und der Länge des Schiedsspruchs oder Sondervotums ab, sodass pauschale Aussagen kaum getroffen werden können. Rückschlüsse kann jedoch ein Blick auf die staatliche Gerichtsbarkeit der Schweiz liefern: Der Kanton Zürich publiziert alle Urteile des Ober- und des Handelsgerichts, wobei der durchschnittliche Anonymisierungsaufwand 46 Minuten pro Entscheid beträgt (Hürlimann/Kettiger [Hrsg.], Anonymisierung von Urteilen, 2021, S. 16). Auch den Anteil zukünftig veröffentlichter Schiedssprüche vorauszusagen, ist mit großen Unwägbarkeiten verbunden. Grundsätzlich lässt sich jedoch die Tendenz erkennen, dass Schiedssprüche bislang selten veröffentlicht werden, obwohl institutionelle Schiedsregeln hierzu oft bereits Regelungen enthalten. Vorsichtige Erkenntnisse erlaubt ein Blick auf das Verhältnis eingeleiteter Verfahren oder ergangener Schiedssprüche zu in Fachpublikationen veröffentlichten Schiedssprüchen. Diese Publikationsdichte wurde für die größte deutsche Schiedsinstitution, die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), in der Vergangenheit bei weniger als 1 Prozent angesiedelt (Wimalasena, Die Veröffentlichung von Schiedssprüchen als Beitrag zur Normbildung, 2016, S. 253). Bei der weltweit größten Schiedsinstitution, der ICC, ergibt ein Vergleich der im Jahr 2020 ergangenen Schiedssprüche mit den im institutionseigenen ICC Bulletin veröffentlichten Schiedssprüchen eine Publikationsdichte von etwa 1,5 Prozent. Angestrebt ist durch die Einführung des § 1054b Absatz 1 Satz 1 ZPO-E eine langfristige Steigerung dieser Zahlen. Für die Zwecke einer erstmaligen Bestimmung ist jedoch zunächst weiterhin von einem realistischen Veröffentlichungsanteil von 1 Prozent auszugehen. Übertragen auf die hier schätzungsweise angenommenen 450 Schiedssprüche pro Jahr führt ein Veröffentlichungsanteil von 1 Prozent zu fünf jährlich veröffentlichten Entscheidungen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Vergütungen für Schiedsrichter, insbesondere in ad hoc-Verfahren, wird an dieser Stelle mangels anderweitiger belastbarer Daten und methodischer Möglichkeiten auf den durchschnittlichen Stundenlohn von Beschäftigten mit hohem Qualifikationsniveau im Wirtschaftsabschnitt „Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen“ in Höhe von 64,20 Euro pro Stunde zurückgegriffen (Tabelle „Anhang 6: Lohnkostentabelle Wirtschaft“, in: Statistisches Bundesamt [April 2025], „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“, S. 67, unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikati- onen/Downloads-Buerokratiekosten/erfuellungsaufwand-handbuch.pdf?__blob= publicationFile [zuletzt abgerufen am 10.11.2025]). Werden 46 Minuten mit einem Stundenlohn von 64,20 Euro vergütet, ergeben sich daraus pro Schiedsspruch Kosten in Höhe von aufgerundet 49 Euro, also insgesamt ungefähr 245 Euro pro Jahr (49 Euro x 5 Schiedssprüche). Wenn in Schiedsverfahren die Anonymisierung oder Pseudonymisierung vom Schiedsgericht selbst vorgenommen wird, können die Kosten jedoch wiederum in mitunter pauschal berechneten Schiedsrichterhonoraren aufgehen; erfolgt die Anonymisierung oder Pseudonymisierung durch eine Institution, können die Kosten gegebenenfalls – je nach Regelung – in den Verwaltungsgebühren enthalten sein oder gesondert berechnet werden. Eine erhebliche Entlastung der Wirtschaft entsteht durch die nunmehr entfallenden Kosten für die Übersetzung englischsprachiger Urkunden und Schriftsätze in die deutsche Sprache. Bislang mussten die Parteien englischsprachige Urkunden und Schriftsätze in die deutsche Sprache übersetzen lassen, soweit dies von den Gerichten gefordert wurde. Dieses Erfordernis wird künftig entfallen, soweit die Parteien einen Spruchkörper anrufen, vor dem das komplette Verfahren in englischer Sprache geführt werden kann, oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, Dokumente in englischer Sprache nach Maßgabe des § 1063b Absatz 1 ZPO-E auch in deutschsprachigen Verfahren vorzulegen. Vor allen Oberlandesgerichten wurden in den Jahren 2012 bis 2016 insgesamt 1.018 Anträge nach den §§ 1059 bis 1061 ZPO gestellt. Jährlich entspricht dies etwa 204 Verfahren. Von diesen 204 Verfahren werden voraussichtlich etwa 49 Verfahren vor den Commercial Courts in englischer Sprache verhandelt werden. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sind inzwischen Commercial Courts eingerichtet worden, die in englischer Sprache Verfahren führen können. Erwartbar ist deshalb, dass ein überwiegender Anteil an Verfahren, die bisher vor den Oberlandesgerichten mindestens der zuvor genannten Länder geführt wurden, künftig vor den Commercial Courts geführt wird. Ein Teil der Länder wird gegebenenfalls auch von der als Alternative geschaffenen Ermächtigungsgrundlage in § 1063a Absatz 2 ZPO-E Gebrauch machen und ihren Schiedssenaten mit bereits nach § 1062 Absatz 5 ZPO und ZPO-E konzentrierter Zuständigkeit die Verfahrensführung in englischer Sprache ermöglichen. Vorliegend wird eine Schätzung von einem 80-prozentigen Anteil zugrunde gelegt. Zwischen 2012 und 2016 sind an den Oberlandesgerichten der genannten Länder mit inzwischen geschaffenen Commercial Courts, die in englischer Sprache Verfahren führen können, mindestens 307 Anträge nach den §§ 1059 bis 1061 ZPO eingegangen (vergleiche Wolff, SchiedsVZ 2021, 328, 330), die den Großteil der unter § 1062 Absatz 1 ZPO genannten Verfahren darstellen. Jährlich entspricht dies etwa 61 Fällen. Werden 80 Prozent dieser 61 Verfahren zukünftig vor einem Spruchkörper anhängig gemacht, der in englischer Sprache verhandeln kann, entspricht dies etwa 49 Verfahren pro Jahr. Die übrigen geschätzten 155 Verfahren werden voraussichtlich in deutscher Sprache geführt werden. Dazu zählen voraussichtlich auch etwaige vor dem OLG Dresden zu führende Verfahren, da Sachsen dort zwar einen Commercial Court eingerichtet, bisher aber nicht von der Ermächtigung nach § 184a Absatz 1 ZPO zur Ermöglichung der Verfahrensführung auf Englisch Gebrauch gemacht hat. Hinzu kommen zehn mögliche Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Der genaue Umfang der dortigen Einsparungen ist nicht belastbar einzuschätzen und kann hier nur grob beziffert werden; insbesondere aufgrund der starken Unterschiede hinsichtlich der Länge von Schriftsätzen und der Anzahl vorzulegender englischsprachiger Urkunden. Es ist nach einer vorsichtigen Schätzung davon auszugehen, dass Übersetzungen in etwa der Hälfte der Verfahren, und damit jährlich etwa 100 Verfahren, entfallen werden (204 Verfahren/2 = 102 Verfahren). Der Umfang der fortan nicht mehr zu übersetzenden englischsprachigen Unterlagen und Schriftsätze ist aufgrund der großen Unterschiede zwischen den Verfahren insgesamt schwer zu beziffern. Ausgehend von einer groben Schätzung, dass durchschnittlich pro Verfahren etwa 100 englischsprachige Seiten eingereicht werden und von diesen das Gericht für etwa die Hälfte der Seiten das Bedürfnis einer deutschen Übersetzung sieht, entfiele die Übersetzung der übrigen 50 Seiten. Für die Übersetzungskosten werden in Einklang mit § 11 Absatz 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) geschätzte 53 Euro an Übersetzungskosten pro Seite angesetzt. Dies führt zu einer Entlastung der Wirtschaft in Höhe von rund 265.000 Euro (50 nicht mehr zu übersetzende Seiten x 53 Euro Übersetzungskosten pro Seite x 100 Verfahren). Ferner werden Kosten entstehen für die mögliche Inanspruchnahme des mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz neu eingeführten Wortprotokolls nach § 1063a Absatz 1 Satz 3 ZPO-E in Verbindung mit § 613 ZPO für Verfahren vor einem Commercial Court. Zieht das Gericht eine externe Person für die Erstellung eines deutsch- oder englischsprachigen Wortprotokolls hinzu, sind die Kosten für diese externe Protokollperson von der unterlegenen Partei zu tragen. Ausgehend von der Schätzung, dass in etwa einem Drittel der 49 erwartbaren Verfahren vor den Commercial Courts nach Buch 10 ZPO ein Wortprotokoll durch eine extern hinzugezogene Protokollperson zu erstellen ist, ist mit ungefähr 17 gesondert zu vergütenden Wortprotokollen pro Jahr und damit mit einer geringen Fallzahl zu rechnen, die nur einen geringfügigen zusätzlichen Erfüllungsaufwand auslöst. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Entlastung der Wirtschaft in Höhe von rund 265.000 Euro, die sich aus nicht mehr notwendigen Übersetzungen englischsprachiger Urkunden und Schriftsätze in die deutsche Sprache ergibt. Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. Die weiteren Änderungen zu § 55 ZPO-E und § 1068 ZPO-E wirken sich auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht aus, weder be- noch entlastend. c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nu mm er Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsa ufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 3.1 Artikel 1; § 1063a Absatz 5 ZPO-E Nein Land geringfügig für Anonymisierung zusätzlich zu veröffentlichender Beschlüsse; geringe Fallzahl sowie geringer Zeit- und Sachaufwand pro Fall 3.2 Artikel 1; § 1065 Absatz 4 ZPO E Nein Bund geringfügig für die Übersetzung von Beschlüssen im Rechtsbeschwerdeverfahren; geringe Fallzahl 3.3 Artikel 1; § 1063a Absatz 4 ZPO E; Artikel 3; Nummer 9005 Absatz 7 KV GKG-E Nein Land geringfügig für die Übersetzung von englischsprachigen Beschlüssen der Commercial Courts/ Schiedssenate; geringe Fallzahl 3.4 Artikel 1; § 1065 Absatz 3 Satz 4 ZPO E; Artikel 3; Nummer 9005 Absatz 7 KV GKG-E Nein Bund geringfügig für die Übersetzung von Verfahrensaktenbestandteilen im Rechtsbeschwerdeverfahren; geringe Fallzahl 3.5 Artikel 1; § 1068 ZPO-E Ja Bund „geringfügig“ Geringe Fallzahl sowie geringer Zeit- und Sachaufwand pro Fall 3.6 Artikel 1; § 1068 ZPO-E Ja Land 11.953 Zustellungsersuchen 17,59 (15 x 39,96 [100% gehobener Dienst] + 7,60) -210 Entfall von Aufwand bei Empfangsstellen für Zustellungsersuchen durch direkte elektronische Zustellung an deutsche Empfänger lfd. Nu mm er Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsa ufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit Summe in Tsd. Euro 4 -115 davon Bund 32 davon Land (inkl. Kommunen) aus nationalem Recht aus EU-Vorgaben Etwaiger Erfüllungsaufwand der Verwaltung für die erstmalige Einrichtung von Commercial Courts ist bereits von dem am 1. April 2025 in Kraft getretenen Justizstandort- Stärkungsgesetz erfasst (zum Erfüllungsaufwand siehe Bundestagsdrucksache 20/8649). Zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung in Gestalt von Personalaufwand der Justiz außerhalb des sogenannten justiziellen Kernbereichs entsteht durch die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung der in § 1062 Absatz 1 ZPO-E bezeichneten Verfahren von einem Oberlandesgericht auf einen Commercial Court beziehungsweise einen gemeinsamen Commercial Court durch § 1062 Absatz 6 ZPO-E in keinem nennenswerten Umfang. Gleiches gilt, sofern einige Länder stattdessen von der als Alternative geschaffenen Ermächtigungsgrundlage in § 1063a Absatz 2 ZPO-E Gebrauch machen und ihren Schiedssenaten mit bereits nach § 1062 Absatz 5 ZPO und ZPO-E konzentrierter Zuständigkeit die Verfahrensführung in englischer Sprache ermöglichen. Darüber hinaus dürften sich insbesondere etwaige Fortbildungsmaßnahmen zur Befähigung vorhandenen Personals in einem zu vernachlässigenden Rahmen halten, sodass der Verwaltung dadurch wiederum kein nennenswerter einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht. Zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder in geringfügiger Höhe entsteht in Gestalt von Personalaufwand der Justiz außerhalb des justiziellen Kernbereichs durch die Anonymisierung oder Pseudonymisierung im Rahmen der (gegebenenfalls auszugsweisen) Veröffentlichung der Beschlüsse eines Commercial Courts oder zur englischen Verfahrensführung ermächtigten Schiedssenats nach § 1063a Absatz 5 ZPO-E. Durch die nötige Veröffentlichung auch der Beschlüsse der auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 1063a Absatz 2 ZPO_E zur englischen Verfahrensführung ermächtigten Schiedssenate erhöht sich der Aufwand nicht wesentlich, da die betreffenden Länder frei sind, entweder den Weg über § 1062 Absatz 6 ZPO-E (Zuständigkeitsübertragung an die Commercial Courts) oder über § 1063a Absatz 2 ZPO-E (Ermöglichung englischer Verfahrensführung an Schiedssenaten) zu wählen. Beide Varianten führen in etwa zur gleichen Anzahl verpflichtend zu veröffentlichender Beschlüsse, ohne dass dies bei den Kosten einen Unterschied machen würde. Einige dieser Beschlüsse werden bereits jetzt veröffentlicht und dies auch in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, sodass die Fallzahl der zusätzlich zu veröffentlichenden und anonymisierenden Beschlüsse gering ist. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung in geringfügiger Höhe entsteht ferner in Gestalt von Sachaufwand durch die Übersetzung der in englischer Sprache abgefassten Beschlüsse in vor den Commercial Courts oder vor auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 1063a Absatz 2 ZPO-E zur englischen Verfahrensführung ermächtigten Schiedssenaten geführten Verfahren sowie der in englischer Sprache abgefassten Beschlüsse nach § 577 Absatz 6 Satz 1 ZPO in Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach den §§ 1063a Absatz 4 Satz 1, 1065 Absatz 4 ZPO-E. Die hierfür anfallenden Übersetzungskosten sind gemäß Absatz 7 der Anmerkung zu Nummer 9005 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Entwurfsfassung (GKG-E) als Kosten der Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung nicht auf die Parteien übertragbar, sodass sie einen Erfüllungsaufwand der Verwaltung darstellen. Wie erwartet wurden in einigen Ländern – bisher Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen – Commercial Courts eingerichtet, die Verfahren in englischer Sprache Verfahren führen können. Erwartbar ist damit, dass ein überwiegender Anteil an Verfahren, die bisher vor den Oberlandesgerichten mindestens der zuvor genannten Länder geführt wurden, künftig vor den Commercial Courts geführt wird. Vorliegend wird erneut eine Schätzung von einem 80-prozentigen Anteil zugrunde gelegt. Zwischen 2012 und 2016 sind an den Oberlandesgerichten der genannten Länder mit inzwischen geschaffenen Commercial Courts, die in englischer Sprache verhandeln können, mindestens 307 Anträge nach den §§ 1059 bis 1061 ZPO eingegangen (vergleiche Wolff, SchiedsVZ 2021, 328, 330), die den Großteil der unter § 1062 Absatz 1 ZPO genannten Verfahren darstellen. Jährlich entspricht dies etwa 61 Fällen. Werden 80 Prozent dieser 61 Verfahren zukünftig vor den Commercial Courts anhängig gemacht, entspricht dies wiederum etwa 49 Verfahren pro Jahr und damit einer geringen Fallzahl. Ein Teil der Länder wird gegebenenfalls auch von der als Alternative geschaffenen Ermächtigungsgrundlage in § 1063a Absatz 2 ZPO-E Gebrauch machen und ihren Schiedssenaten mit bereits nach § 1062 Absatz 5 ZPO mit bereits nach § 1062 Absatz 5 ZPO und ZPO-E konzentrierter Zuständigkeit die Verfahrensführung in englischer Sprache ermöglichen. Hierdurch erhöht sich der Aufwand nicht wesentlich, da die betreffenden Länder frei sind, entweder den Weg über § 1062 Absatz 6 ZPO-E (Zuständigkeitsübertragung an die Commercial Courts) oder über § 1063a Absatz 2 ZPO-E (Ermöglichung englischer Verfahrensführung an Schiedssenaten) zu wählen. Beide Varianten führten in etwa zur gleichen Anzahl zu übersetzender Beschlüsse, ohne dass dies bei den Kosten einen Unterschied machen würde. Auch für die Übersetzung der in englischer Sprache gefassten Beschlüsse des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof nach § 1065 Absatz 4 ZPO-E werden Kosten entstehen, dies jedoch ebenfalls nur in einer geringen Fallzahl. Weiterer Sachaufwand ergibt sich durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache nach § 1065 Absatz 3 Satz 4 ZPO-E in Verbindung mit § 184b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Wiederum ist von zehn jährlichen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof auszugehen. Nach einer vorsichtigen Schätzung könnte in der Hälfte der Verfahren eine teilweise Übersetzung der Verfahrensakte notwendig und angeordnet werden. In diesen fünf Verfahren ist sodann davon auszugehen, dass die Verfahrensakte nicht in vollem Umfang in die deutsche Sprache übersetzt werden muss. Es wird daher sowohl von einer geringen Fallzahl als auch von einem geringen Sachaufwand pro Fall ausgegangen. § 55 ZPO-E verursacht keinen Erfüllungsaufwand. Inhaltlich führt § 55 ZPO-E künftig zur Anwendung einer anderen Rechtsnorm als bisher; der Arbeitsaufwand bleibt jedoch unverändert. § 1068 ZPO stellt eine Durchführungsvorschrift für die Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 dar. § 1068 ZPO-E führt zu Einsparungen beim Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Bisher erfolgt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an Empfänger in Deutschland in Papierform. Kann oder will das ausländische Gericht nicht unmittelbar per Post an den Empfänger in Deutschland zustellen, sendet es das Schriftstück an die deutsche Empfangsstelle. Diese gibt, sofern nicht eine besondere Zustellungsart beantragt wurde, ein Einschreiben mit Rückschein zur Post. Bei elektronischer Zustellung durch das Ausgangsgericht gemäß § 1068 ZPO-E entfallen die Kosten des Einschreibens bei der deutschen Empfangsstelle. Nach derzeitigem Stand betrifft dies einen Umfang von 11 953 Zustellanträgen im Jahr 2024 bei den Ländern. Durch unmittelbare elektronische Zustellung der Schriftstücke durch das ausländische Gericht an den Empfänger in Deutschland werden Zwischenstationen übersprungen und das Personal deutscher Zivilgerichte, Landesministerien und in geringfügigem Umfang des Bundesamts für Justiz als Empfangsstellen entlastet. Durch die Möglichkeit der digitalen Zustellung gemäß § 1068 ZPO-E entfallen die Entgegennahme der Schriftstücke und Veranlassung der Versendung durch Einschreiben mit Rückschein. Dies führt zu einer Einsparung von messbarem Zeitaufwand und von Kosten beim unmittelbaren laufenden Erfüllungsaufwand beim Personal der Verwaltung des Bundes und der Länder. Für die Länder wird mit Einsparungen in Höhe von 119.530 Euro gerechnet. Geschätzt wird ein Aufwand von 15 Minuten pro Schriftstück. Es ist von der Annahme auszugehen, dass die Bearbeitung der eingegangenen Schriftstücke auf der Verwaltungsebene des gehobenen Dienstes vorgenommen wird. Werden 15 Minuten mit einem Stundenlohn von 39,96 Euro vergütet, ergeben sich daraus pro Schriftstück Kosten in Höhe von aufgerundet 10,00 Euro. Jährlich führt dies zu einer Einsparung von Personalkosten in Höhe von maximal 119.530 Euro. Diesen sind die Sachkosten in Form der Sachkosten in Höhe von 7,60 Euro je Zustellungsersuchen hinzuzurechnen. Jährlich ist mit Einsparungen beim Erfüllungsaufwand der Länder in Höhe von 210.253,27 Euro zu rechnen. Dabei ist jedoch insgesamt zu beachten, dass weiterhin eine elektronische oder ausnahmsweise auch schriftliche Übermittlung der Schriftstücke ausländischer Gerichte an die deutschen Empfangsstellen zur anschließenden Zustellung in Papierform durch die Empfangsstellen erfolgen darf und die angenommenen Einsparungen nicht in einem Haushaltsjahr anfallen werden, sondern je nach Inanspruchnahme der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Schriftstücken unmittelbar an den Empfänger durch ausländische Gerichte.. 5. Weitere Kosten Durch die Regelungen des Entwurfs entstehen für die Wirtschaft, insbesondere die kleinen und mittelständischen Unternehmen, keine weiteren Kosten. Die Ausführung des Gesetzes wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau auswirken, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Personal- und Sachaufwand der Justiz im sogenannten justiziellen Kernbereich durch die in diesem Entwurf vorgesehenen Regelungen anfällt. Denn die potentiell Personal- und Sachaufwand auslösenden Regelungen dieses Entwurfs ersetzen entweder vergleichbare Institute des geltenden Rechts oder sie klären bisher bestehende Streitfragen. So wird durch die Änderung des § 1025 Absatz 2 ZPO-E zwar ausdrücklich die Möglichkeit einer gerichtlichen Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme eines ausländischen Schiedsgerichts (§ 1041 Absatz 2 ZPO-E) geschaffen; dies klärt aber nur die nach geltendem Recht streitige Frage, ob diese Möglichkeit besteht, ohne dass zusätzlicher Personal- oder Sachaufwand anfällt. Dies gilt in gleicher Weise für die nunmehr ausdrücklich vorgesehene gerichtliche Bestellung von Schiedsrichtern bei Mehrparteienschiedsverfahren. Eine entsprechende gerichtliche Bestellungsmöglichkeit bestand bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts; dieser Entwurf klärt nur die Voraussetzungen und die Reichweite der richterlichen Befugnisse. Vergleichbares gilt auch für den neu geschaffenen Restitutionsantrag nach § 1059a ZPO-E. Parteien können in demjenigen Bereich, der nunmehr durch § 1059a ZPO-E in Tatbestand und Rechtsfolge geklärt ist, bereits nach bestehendem Recht auf der Grundlage von § 826 BGB vorgehen. Vor diesem Hintergrund ist kein sprunghafter Anstieg der Verfahren zu erwarten, der eine Umstrukturierung des personellen Bedarfs erfordern würde. Dass für Verfahren nach § 1059a ZPO die Oberlandesgerichte statt der für § 826 BGB zuständigen Amts- beziehungsweise Landgerichte (§§ 23, 71 des GVG) erstinstanzlich zuständig sind, sollte keine weiteren Kosten auslösen, da die Kostendeckung der Oberlandesgerichte nicht geringer als diejenige der Amts- beziehungsweise Landgerichte ist. Möglicherweise dennoch anfallenden Mehrkosten im justiziellen Kernbereich stehen auf der anderen Seite entsprechende Gebühreneinnahmen gegenüber. Etwaige Fortbildungsmaßnahmen zur Befähigung bestehenden Personals im justiziellen Kernbereich werden sich in einem zu vernachlässigenden Rahmen halten, da beispielsweise davon auszugehen ist, dass nach entsprechender Interessenbekundung nur Richter und Richterinnen mit Aufgaben nach Maßgabe des § 1063a ZPO-E betraut werden, die bereits die hierfür erforderlichen grundlegenden Kompetenzen und Fähigkeiten besitzen. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen von gleichstellungspolitischer oder verbraucherpolitischer Bedeutung sind ebenso nicht zu erwarten wie demografische Auswirkungen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts erfolgt nicht, weil sie nicht geboten ist. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da der zu erwartende jährliche Erfüllungsaufwand die dafür maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschreitet und auch sonst kein Anlass dazu ersichtlich ist. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Änderungen an der Inhaltsübersicht sind Folge der Neufassung, Änderung und Ergänzung von Vorschriften der ZPO. Zu Nummer 2 § 55 ZPO-E Die Vorschrift betrifft die Prozessfähigkeit natürlicher Personen. Seit dem 1.1.2023 wird in Artikel 7 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) die Geschäftsfähigkeit einer (natürlichen) Person nicht länger an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft (siehe das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl. I S. 882)). Die Geschäftsfähigkeit entscheidet nach den §§ 51 und 52 ZPO grundsätzlich auch darüber, ob eine natürliche Person vor deutschen Gerichten prozessfähig ist. Demgegenüber setzt § 55 ZPO, der in seiner bisherigen Fassung die Prozessfähigkeit von Ausländern zum Gegenstand hat, nach ganz herrschender Auffassung eine ungeschriebene Kollisionsnorm mit dem Inhalt voraus, dass die Prozessfähigkeit eines Ausländers primär nach dem Recht des Staates zu ermitteln sei, dem die Person angehört (siehe Brinkmann, ZZP 129 (2016), 461, 489 ff.; Stein/ Jonas/Jacoby, 24. Auflage 2024, § 55 ZPO Rn. 1; Geimer, IZPR, 9. Auflage 2024, Rn. 2217; Münchener Kommentar zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 ZPO Rn. 1; Linke/Hau, IZVR, 9. Auflage 2024, Rn. 8.4; Schack, IZVR, 9. Auflage 2025, Rn. 653; a. A. BGH JZ 1956, 535; Thomas/Putzo/Hüßtege, 46. Auflage 2025, § 55 ZPO Rn. 1). Während sich nach aktueller Rechtslage also die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person nach dem Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts richtet, bestimmt sich die Prozessfähigkeit, folgt man der herrschenden Literaturauffassung, noch immer primär nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit. Aus dieser Unstimmigkeit wurde in der Literatur die Notwendigkeit abgeleitet, auch die Prozessfähigkeit künftig an das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts anzuknüpfen (siehe Hau, IPRax 2024, 125, 128; dem folgend Beck’scher Online- Kommentar zum BGB/Mäsch, Artikel 7 EGBGB Rn. 34, 77. Edition, Stand: 1.2.2026). Insoweit hat eine entsprechende Prüfung ergeben, dass sich ein größtmöglicher Gleichlauf zwischen Geschäfts- und Prozessfähigkeit als vorteilhaft erweist. Zudem haben die uneindeutigen Vorgaben in der bisherigen Fassung von § 55 ZPO Raum für verschiedene Auslegungsmöglichkeiten in Rechtsprechung und Literatur gelassen, sodass mit Blick auf die bisherige Regelung ein uneinheitliches und unübersichtliches Meinungsbild entstanden ist. Daher ist eine Reform der Vorschrift angezeigt, die die Anknüpfung der Prozessfähigkeit an aktuelle Veränderungen auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts anpasst, Auslegungsschwierigkeiten beseitigt und Rechtsklarheit schafft. Dabei soll an der Struktur einer Regelanknüpfung (Recht des Prozessgerichts meint dabei die §§ 51 und 52 ZPO oder speziellere Regelungen in besonderen Prozess- und Verfahrensordnungen) mit alternativer Hilfsanknüpfung (Prozessrecht des Aufenthaltsstaats) in § 55 ZPO prinzipiell festgehalten werden. In anderen Prozess- und Verfahrensordnungen wird auf eine entsprechende Anwendbarkeit von § 55 ZPO verwiesen (siehe § 79 Absatz 3 Abgabenordnung (AO), § 9 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 58 Absatz 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), § 11 Absatz 3 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), § 71 Absatz 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 62 Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 12 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG)). Durch die Neufassung des § 55 ZPO soll sich auch zukünftig in Fällen mit Auslandsbezug nichts daran ändern, dass die Fachgerichte beziehungsweise Behörden zur Beurteilung der Prozess- beziehungsweise Verfahrensfähigkeit einer Person als Grundregel ihre eigenen speziellen Verfahrensvorschriften und nicht die §§ 51 und 52 ZPO anwenden (siehe § 79 Absatz 1 AO, § 9 Absatz 1 FamFG, § 58 Absatz 1 FGO, § 11 Absatz 1 Nummern 1 und 2 SGB X, § 71 Absatz 1 und 2 SGG, § 62 Absatz 1 VwGO, § 12 Absatz 1 Nummern 1 und 2 VwVfG). Im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 55 ZPO in den dortigen Verfahren ist die Eingangsbedingung daher so zu verstehen, dass die betreffende Person nach den speziellen Prozess- beziehungsweise Verfahrensvorschriften nicht prozess- beziehungsweise verfahrensfähig ist. In diesem Fall kann die Prozessfähigkeit nach § 55 in der Entwurfsfassung (ZPO-E) hilfsweise alternativ aus dem Prozessrecht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Person hergeleitet werden. § 55 ZPO-E regelt, dass eine nach der Regelanknüpfung eigentlich nicht prozessfähige natürliche Person in Deutschland als prozessfähig gilt, wenn sie dies nach den Vorschriften des Prozessrechts des Staates ist, in dem sie sich gewöhnlich aufhält. Daraus ergeben sich im Vergleich zu der bisherigen Regelung einige Unterschiede. Zukünftig soll es für die Prozessfähigkeit aller Personen primär darauf ankommen, ob sie nach der Regelanknüpfung prozessfähig sind (siehe dazu näher den nächsten sowie den darauffolgenden Absatz). Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich ihre Prozessfähigkeit hilfsweise alternativ aus einer anderen Rechtsordnung ergeben. Durch diese Umkehrung der Prüffolge müssen deutsche Prozessgerichte zunächst nur das heimische Prozessrecht als lex fori anwenden (das jedoch auf die Regeln zur Geschäftsfähigkeit einschließlich des deutschen Kollisionsrechts verweist; dazu im Einzelnen unten). Auf ausländisches Prozessrecht kommt es hingegen nur subsidiär an (siehe dazu Hau, IPRax 2024, 125, 127; Münchener Kommentar zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 Rn. 6). Im Ergebnis kommt es dadurch nicht zu einer Verschlechterung der Anerkennungs- und Vollstreckungschancen deutscher Entscheidungen im Heimatstaat beziehungsweise Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person, da es auch nach der bisherigen Regel ausgereicht hätte, wenn sich die Prozessfähigkeit nur aus den deutschen Prozessvorschriften ergeben hätte, die Partei nach dem Recht ihres Heimatstaats, in dem gegebenenfalls vollstreckt werden soll, indes nicht prozessfähig wäre (siehe dazu Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2024, Artikel 7 EGBGB Rn. 169; zu entsprechenden Bedenken Hau, IPRax 2024, 125, 127; Münchener Kommentar zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 Rn. 6). Soweit es zunächst auf das deutsche Prozessrecht ankommt, gelten die §§ 51, 52 ZPO über § 55 ZPO in Verfahren nach der Zivilprozessordnung für die Prozessfähigkeit aller natürlichen Personen. Demnach ist eine natürliche Person in Deutschland jedenfalls dann prozessfähig, wenn sie unbeschränkt geschäftsfähig ist (§ 52 ZPO, siehe statt vieler Zöller/Althammer, 36. Auflage 2026, § 52 ZPO Rn. 3). Für die Geschäftsfähigkeit kommt es gemäß Artikel 7 Absatz 2 EGBGB auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Person an. Daher entscheidet – sofern nicht das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaats rück- oder weiterverweist und die Berücksichtigung einer solchen Rück- oder Weiterverweisung dem Sinn der Verweisung nicht widerspricht (vergleiche Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 EGBGB; siehe zur Berücksichtigung von Rück- und Weiterverweisung Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2024, Artikel 7 EGBGB Rn. 77; Wagner, FamRZ 2022, 405, 406; a. A. Beck’scher Online-Kommentar zum BGB/Mäsch, Artikel 7 EGBGB Rn. 18, 77. Edition, Stand: 1.2.2026) – das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts darüber, ob die fragliche natürliche Person aus Sicht des deutschen Rechts geschäftsfähig und deshalb nach § 52 ZPO prozessfähig ist. Damit entspricht diese Lösung im Ergebnis dem Ansatz des Bundesgerichtshofs, der auf die Frage der Prozessfähigkeit einer Person ungeachtet ihres Heimat- oder Aufenthaltsstaats schon nach bisher geltendem Recht das deutsche Prozessrecht mit der Maßgabe für anwendbar hielt, dass unter Einschluss des Kollisionsrechts zu ermitteln sei, inwieweit eine Person geschäftsfähig und deshalb nach deutschem Prozessrecht prozessfähig ist (siehe ohne nähere Begründung BGH, Urteil vom 7. Dezember 1955 – IV ZR 177/55, BGHZ 19, 240-246, Rn. 19). Auf diese Weise wird jedenfalls aus der Perspektive eines deutschen Gerichts der Gleichlauf zwischen Geschäfts- und Prozessfähigkeit bestmöglich gefördert. Eine natürliche Person ist im Inland grundsätzlich nur dann prozessfähig, wenn sie nach dem kollisionsrechtlich berufenen Sachrecht auch geschäftsfähig ist. In der bisherigen Fassung hat § 55 ZPO in der Alternativanknüpfung auf deutsches Recht verwiesen. In der Literatur war man sich jedoch uneinig darüber, wie dieser Verweis zu verstehen war. Nach einer Auffassung waren direkt die §§ 104 ff. BGB zur Anwendung berufen, die über die Geschäfts- und deshalb mittelbar über die Prozessfähigkeit der natürlichen Person zu entscheiden hatten (siehe Geimer, IZPR, 9. Auflage 2024, Rn. 2219; Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2024, Artikel 7 EGBGB Rn. 168 f.; Stein/Jonas/Jacoby, 24. Auflage 2024, § 55 ZPO Rn. 2; Münchener Kommentar zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 Rn. 5; Schack, IZVR, 9. Auflage 2025, Rn. 654; Musielak/Voit/Weth, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2026, § 55 ZPO Rn. 1). Nach anderer Auffassung kam es über das deutsche Recht und § 52 ZPO auch bisher zunächst auf die Ermittlung des Geschäftsfähigkeitsstatuts mithilfe des Artikels 7 Absatz 2 EGBGB an (siehe Hepting, FamRZ 1975, 451, 458; Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO/Kersting, § 55 Rn. 3, 59. Edition, Stand: 1.12.2025; Kralik, ZfRV 1970, 161; Beck’scher Online-Kommentar zum BGB/Mäsch, Artikel 7 EGBGB Rn. 34, 77. Edition, Stand: 1.2.2026; wohl auch Zöller/Althammer, 36. Auflage 2026, § 52 ZPO Rn. 3). Die zuletzt genannte Ansicht hatte und hat auch mit Blick auf den neu gefassten § 55 ZPO-E den bereits herausgestellten Vorzug, dass Geschäfts- und Prozessfähigkeit möglichst kohärent sind. Hinzu kommt, dass das deutsche Prozessrecht für die Prozessfähigkeit gerade auf die Geschäftsfähigkeit abstellt und es daher konsequent ist, auch in diesem Rahmen stets das maßgebliche Statut zu ermitteln. Die andere Auffassung, es seien direkt die §§ 104 ff. BGB heranzuziehen und daher grundsätzlich eine Altersgrenze von 18 Jahren anzusetzen, ist auch nicht aus Verkehrsschutzgesichtspunkten erforderlich. Nachdem der gewöhnliche Aufenthalt die Staatsangehörigkeit bereits als Anknüpfungskriterium für die Geschäftsfähigkeit abgelöst hat, bestehen keine durchgreifenden Verkehrsschutzbedenken (siehe das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 [BGBl. I S. 882]). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Prozessfähigkeit einer Person schutzwürdiger sein sollte als das Vertrauen auf ihre Geschäftsfähigkeit. Es birgt daher keine erkennbaren Nachteile für das Vertrauen des Rechtsverkehrs, in dem neu gefassten § 55 ZPO-E die Prüfung der Prozessfähigkeit nach dem deutschen Recht unter Einschluss des Kollisionsrechts anzulegen; vielmehr wird hier eine im bisherigen Recht bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Schließlich stellt auch die Ermittlung des fremden Rechts für das Verfahren keine große Hürde dar, da mit Blick auf die Geschäftsfähigkeit in sämtlichen Rechtsordnungen in der Regel starre Altersgrenzen bestehen und diese in der einschlägigen deutschsprachigen Literatur umfassend dokumentiert sind (siehe etwa die Auflistung in Staudinger, BGB, EG- BGB/Internationales Privatrecht 2024, juris, Anhang zu Artikel 7 EGBGB). Soweit es nach dem neu gefassten § 55 ZPO-E zur Ermittlung der Prozessfähigkeit hilfsweise alternativ auf ausländisches Recht ankommen kann, wird nicht länger auf das Recht der Staatsangehörigkeit, sondern auf das Prozessrecht des Staates verwiesen, in dem die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Rahmen dieser Alternativanknüpfung soll die Person in Deutschland prozessfähig sein, wenn sie es in einem entsprechenden Prozess in dem Staat wäre, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ausländische Recht ist daher so anzuwenden, wie es das ausländische Gericht täte, sodass insbesondere eine gegebenenfalls abweichende Anknüpfung der Prozessfähigkeit zu berücksichtigen ist. Es handelt sich insofern um eine Gesamtverweisung auf das zivilprozessuale Kollisionsrecht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaats. Bedeutung dürfte diese Abweichung von der Regelanknüpfung an das deutsche Prozessrecht indes nur dann erlangen, wenn das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Person die Prozessfähigkeit von anderen Umständen als der Geschäftsfähigkeit abhängig macht. Ansonsten wäre die Person ohnehin nach § 52 ZPO prozessfähig. Es kann vorkommen, dass für eine am Verfahren beteiligte Person durch ein deutsches Gericht eine Betreuung mit einem Einwilligungsvorbehalt nach den §§ 1814 und 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angeordnet ist, der den Verfahrensgegenstand betrifft. Nach der schon bisher zu § 55 ZPO vertretenen allgemeinen Meinung ist die Prozessfähigkeit zum Schutz der betreuten Person in Deutschland in diesem Fall entsprechend einzuschränken, auch wenn die Betreuungsanordnung im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht anerkannt wird und die betreute Person nach dem Recht dieses Staates deshalb uneingeschränkt prozessfähig wäre (siehe nur Zöller/Althammer, 36. Auflage 2026, § 55 ZPO Rn. 1; Hau, IPRax 2024, 125, 129; Münchener Kommentar zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 Rn. 7; Stein/Jonas/Jacoby, 24. Auflage 2024, § 55 ZPO Rn. 3; Wieczorek/Schütze/ Loyal, 5. Auflage 2022, § 55 Rn. 6). Daran soll sich durch die Neufassung der Vorschrift nichts ändern. Soweit die speziellen Prozess- und Verfahrensordnungen Vorschriften enthalten, die die Prozess- beziehungsweise Verfahrensfähigkeit im Fall eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 BGB explizit regeln (siehe § 79 Absatz 2 AO, § 58 Absatz 3 FGO, § 11 Absatz 2 SGB X, § 62 Absatz 2 VwGO, § 12 Absatz 2 VwVfG), kann dieses Ergebnis auch dadurch erzielt werden, dass § 55 ZPO-E im Rahmen der erforderlichen entsprechenden Anwendung schon als tatbestandlich nicht einschlägig angesehen wird. Es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob man in dieser besonderen Konstellation den Tatbestand von § 55 ZPO-E einschränkt und die Prozessfähigkeit mit der Feststellung des Bestehens eines inländischen Einwilligungsvorbehalts endgültig verneint oder mit der bisher zu § 55 ZPO vertretenen allgemeinen Meinung § 55 ZPO-E anwendet und, sofern das ausländische Prozessfähigkeitsstatut im Widerspruch zu dem Einwilligungsvorbehalt zur Bejahung der Prozessfähigkeit führt, die Rechtsfolgen des § 55 ZPO-E teleologisch reduziert. Betrifft daher ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB den Gegenstand des Verfahrens, ist auch in Fällen mit Auslandsbezug, in denen es nach der Neufassung von § 55 ZPO für die Prozessfähigkeit auch auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaats ankommt, eine geschäftsfähige betreute Person nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen vor einem deutschen Gericht oder einer Behörde fähig, als sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder sie durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Dasselbe soll darüber hinaus auch dann gelten, wenn ein deutsches Gericht nicht eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt nach deutschem Recht, sondern eine funktionsäquivalente Schutzmaßnahme nach ausländischem Recht angeordnet hat (siehe Hau, IPRax 2024, 125, 129). Eine rechtskräftige inländische Entscheidung setzt sich somit gegenüber dem ausländischen Prozessfähigkeitsstatut durch. Dadurch wird die nach dem maßgeblichen ausländischen Recht möglicherweise bestehende Prozessfähigkeit für ein Verfahren in Deutschland im Ergebnis zum Schutz der betreuten Person sowie im Interesse der Einheit der Rechtsordnung eingeschränkt. § 55 ZPO-E schränkt dabei aber in keiner Weise Grundsätze und Bemühungen ein, die Prozessfähigkeit von betroffenen Personen vorrangig dadurch sicherzustellen, dass der betroffenen Person die erforderliche Unterstützung zur wirksamen Ausübung ihrer Rechte im Prozess bereitgestellt wird. Auf Fragen der organschaftlichen Vertretung juristischer Personen sowie sonstiger parteifähiger Personifikationen, die nach allgemeiner Ansicht ihrem Gesellschaftsstatut unterliegen (siehe etwa Münchener Kommentar zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 Rn. 11; Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO/Kersting, § 55 Rn. 6, 59. Edition, Stand: 1.12.2025), hat die Neufassung von § 55 ZPO-E keinen Einfluss. Zu Nummer 3 (§ 1025 Absatz 2 ZPO-E) § 1025 ZPO legt den territorialen Anwendungsbereich des Buchs 10 ZPO fest, das inhaltsneutral auf alle Schiedsverfahren Anwendung findet (Bundestagsdrucksache 13/5274, S. 25 und 31), also auch Investor-Staat-Schiedsverfahren erfasst. Abhängig davon, ob der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 Absatz 1 ZPO) innerhalb oder außerhalb Deutschlands liegt, kommen grundsätzlich sämtliche Bestimmungen des Buchs 10 ZPO (§ 1025 Absatz 1 ZPO) oder nur einzelne seiner Bestimmungen zur Anwendung (§ 1025 Absatz 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat dazu im Juli 2023 in drei Beschlüssen zutreffend klargestellt, dass § 1032 Absatz 2 ZPO auch auf ICSID-Schiedsverfahren anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 43/22, BeckRS 2023, 19617, Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 74/22, BeckRS 2023, 19624, Rn. 18 ff.; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 75/22, BeckRS 2023, 19633, Rn. 22 ff.). Der bisherige Katalog des § 1025 Absatz 2 ZPO, dessen Normen auch dann anzuwenden sind, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht feststeht, wird um § 1041 Absatz 2 bis 4 Satz 1 ZPO-E erweitert. Damit wird klargestellt, dass auch vorläufige oder sichernde Maßnahmen, die ein Schiedsgericht mit ausländischem oder noch nicht bestimmtem Schiedsort angeordnet hat, im Verfahren nach § 1041 Absatz 2 ZPO gerichtlich zur Vollziehung in Deutschland zugelassen werden können. Auf der Grundlage des bisherigen Rechts war der Bestand dieser Möglichkeit streitig gewesen (dafür zum Beispiel Münchener Kommentar zur ZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1041 ZPO Rn. 32; Stein/Jonas/Schlosser, 23. Auflage 2014, § 1041 ZPO Rn. 41; dagegen zum Beispiel Gottwald/Adolphsen, DStR 1998, 1017, 1020; Musielak/Voit/Voit, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2026, § 1041 ZPO Rn. 6). Durch die Erweiterung des Katalogs des § 1025 Absatz 2 ZPO-E wird dem Bedürfnis der Rechtspraxis nach einer höheren Verkehrsfähigkeit entsprechender Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entsprochen und die Schiedsfreundlichkeit des deutschen Rechts weiter gefördert. Zugleich wird klargestellt, dass Voraussetzung der inländischen Vollstreckung einer entsprechenden schiedsgerichtlichen Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes unabhängig vom Schiedsort stets die gerichtliche Zulassung der Vollziehung gemäß § 1041 Absatz 2 ZPO-E ist und eine Vollstreckbarerklärung als Schiedsspruch gemäß § 1061 Absatz 1 ZPO nicht in Betracht kommt. Um den Unterschied zwischen Schiedssprüchen und Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu betonen, war die Ergänzung in § 1025 Absatz 2 ZPO und nicht in den für ausländische Schiedssprüche geltenden § 1025 Absatz 4 ZPO einzustellen (dazu Horn, Der Emergency Arbitrator und die ZPO, 2019, S. 222; für Letzteres allerdings Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 273). Die Erweiterung des § 1025 Absatz 2 ZPO bezieht sich konkret auf sämtliche Bestimmungen, die die gerichtliche Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme (§ 1041 Absatz 2 ZPO-E) und die Aufhebung der gerichtlichen Vollziehungszulassung (§ 1041 Absatz 3 ZPO) betreffen. Die Aufnahme dieser Bestimmungen in § 1025 Absatz 2 ZPO orientiert sich insoweit an Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 17 H und 17 I des UNCITRAL-Modellgesetzes. Über das Vorbild des UNCITRAL-Modellgesetzes hinausgehend – Artikel 17 G ist in Artikel 1 Absatz 2 des UNCITRAL-Modellgesetzes nicht erwähnt – wird der Schadensersatzanspruch gemäß § 1041 Absatz 4 Satz 1 ZPO im Fall der Vollziehung einer von Anfang an ungerechtfertigten vorläufigen oder sichernden Maßnahme auch dann gewährt, wenn das anordnende Schiedsgericht einen ausländischen Schiedsort hatte. Denn Voraussetzung dieses Schadensersatzanspruchs ist die Zulassung der Vollziehung gemäß § 1041 Absatz 2 ZPO-E durch ein inländisches Gericht (Münchener Kommentar zur ZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1041 ZPO Rn. 55; Musielak/Voit/Voit, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2026, § 1041 ZPO Rn. 14). Mit dieser inländischen gerichtlichen Zulassungsentscheidung ist der Bestand des Schadensersatzanspruchs tatbestandlich derart eng verbunden, dass demgegenüber zurückzutreten hat, ob die zur Vollziehung zugelassene Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes durch ein Schiedsgericht mit in- oder ausländischem Schiedsort getroffen wurde. Dagegen ist die verfahrensrechtliche Regelung des § 1041 Absatz 4 Satz 2 ZPO bei einem ausländischen Schiedsort nicht anzuwenden. Ob der Schadensersatzanspruch des § 1041 Absatz 4 Satz 1 ZPO – ebenso wie bei einem inländischen Schiedsverfahren – im bereits anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden kann, richtet sich vielmehr nach dem jeweils anwendbaren Schiedsverfahrensrecht. Zu Nummer 4 (§ 1031 Absatz 1 ZPO-E) § 1031 ZPO regelt, welche Form beim Abschluss einer Schiedsvereinbarung einzuhalten ist. In der bislang geltenden Fassung verweist die Vorschrift in Absatz 1 unter anderem auf Fernkopien und Telegramme. Zwar handelt es sich hierbei nur um eine unschädliche beispielhafte Aufzählung. Die Formulierung zeigt dennoch deutlich, dass die Norm, die im Wesentlichen auf Artikel 7 Absatz 2 des früheren UNCITRAL-Modellgesetzes aus dem Jahr 1985 beruht, nicht mehr zeitgemäß ist. Im Zuge der Überarbeitung des UNCITRAL-Modellgesetzes in 2006 wurde auch Artikel 7 geändert und es wurden zwei Alternativen eingeführt: Option I hält am Schriftlichkeitserfordernis fest, sieht aber Erleichterungen vor und erlaubt insbesondere den Rückgriff auf moderne elektronische Kommunikationsmittel, während Option II auf jegliches Formerfordernis verzichtet (siehe dazu Czernich/Geimer/Roth, Streitbeilegungsklauseln im internationalen Vertragsrecht, 2017, Teil 3, A., Rn 28; Münch, JZ 2023, 958, 960; Raeschke-Kessler, Festschrift für Siegfried H. Elsing, 2015, S. 433, 436; G. Wagner, Rechtsstandort Deutschland im Wettbewerb, 2017, S. 149 f.; Wolff, SchiedsVZ 2016, 293, 296). Während nach dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden deutschen Recht Schiedsvereinbarungen formfrei geschlossen werden konnten und heute einige Schiedsstandorte formfreie Schiedsvereinbarungen erlauben, darunter beispielsweise das französische Recht mit Blick auf internationale Schiedsvereinbarungen (Artikel 1507 des französischen Code de procédure civile; siehe dazu Balthasar/Balthasar/Ziadé, International Commercial Arbitration, 2. Auflage 2021, Part 3, I, Rn. 29), das belgische Schiedsverfahrensrecht (Artikel 4 des belgischen Code Judiciaire; siehe dazu Balthasar/Piers/Vanleenhove/De Meulemeester/Ongenae, International Commercial Arbitration, 2. Auflage 2021, Part 3, E, Rn. 35), das kürzlich reformierte luxemburgische Schiedsverfahrensrecht (Artikel 1227 Absatz 1 der neuen Zivilprozessordnung [Nouveau Code de Procédure Civile]; siehe dazu Grosbusch/Lange, SchiedsVZ 2023, 317, 318) und das schwedische Recht (Balthasar/Widjeskog, International Commercial Arbitration, 2. Auflage 2021, Part 3, Q, Rn. 20; weitere Beispiele finden sich bei Münch, JZ 2023, 958, 961), sieht die überwiegende Anzahl der Rechtsordnungen ein Formerfordernis vor. § 1031 Absatz 1 ZPO-E orientiert sich an der Option I des UNCITRAL-Modellgesetzes 2006 und schafft eine Erleichterung gegenüber den bislang geltenden Formerfordernissen. Der Wortlaut ist technologieoffen gefasst. Erforderlich ist nach § 1031 Absatz 1 ZPO-E in jedem Fall weiterhin, dass ein Nachweis über die Schiedsvereinbarung besteht. Neben Schriftform ist beispielsweise auch Textform ausreichend. Der formwirksame Abschluss einer Schiedsvereinbarung ist demnach auch dergestalt möglich, dass diese zunächst mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommt und erst anschließend beispielsweise schriftlich oder in einem lesbaren Format festgehalten wird. Auf diese Weise soll das Risiko von langwierigen Streitigkeiten über den Abschluss und Inhalt etwaiger Schiedsvereinbarungen und damit gegebenenfalls verbundenen langwierigen (schieds-)gerichtlichen Beweisaufnahmen verhindert werden (siehe zu diesem Risiko bei mündlich abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen Armbrüster, ZRP 2024, 66; Kiehl/Gebhard, SchiedsVZ 2024, 173, 175; Risse/Oehm, BB 2024, 1163, 1165). Auf die Aufnahme des Begriffs Textform in den Normtext oder eine Bezugnahme auf § 126b BGB wurde allerdings bewusst verzichtet, da das Schiedsverfahrensrecht ohne Rückgriff auf materielles deutsches Recht eine eigene, in sich verständliche Regelung enthalten soll. Zudem sollen auch solche textlichen beziehungsweise dokumentierten Erklärungen genügen, die – abweichend von den Erfordernissen des § 126b BGB – den Erklärenden zwar nicht nennen, bei denen dieser aber feststellbar ist (zum Beispiel aufgrund des Zusammenhangs mit vorheriger Korrespondenz, einer zuzuordnenden Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, eines Sende-/Prüfprotokolls oder ähnlichem). Der gewählte Wortlaut ist stark an Artikel 3 Buchstabe c des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen angelehnt und technologieoffen formuliert. Mit einer derartigen Formvorgabe sind internationale Parteien inzwischen vertraut. Die Regelung entspricht inhaltlich der Option I des Artikels 7 des UNCITRAL-Modellgesetzes. Die Option I wurde allerdings nicht wörtlich übernommen, da dem Begriff „schriftlich“, den Artikel 7 Absätze 2 und 3 nach der Option 1 definiert als Dokumentation „in jedweder Form“ beziehungsweise auch als elektronische Form, im deutschen Recht ein festes, hiervon abweichendes Verständnis zukommt und eine Neudefinition des Begriffes im deutschen Recht nur für den Bereich des Schiedsrechts zu Auslegungsschwierigkeiten führen könnte. Unter Kommunikationsmitteln, wie auch in Artikel 3 Buchstabe c des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen 2005 genannt, werden bisher grundsätzlich nur textliche beziehungsweise lesbare Kommunikationsmittel verstanden – wie Schreiben, E-Mails, Textnachrichten und dergleichen –, aber keine Video- oder Audioaufzeichnungen (wie zum Beispiel Sprachnachrichten), diesbezügliche Auslegungsfragen können aber auftreten (vergleiche zu elektronischen Schiedssprüchen Report of the UNCITRAL Working Group II [Dispute Settlement] on the work of its eighty-first session, A/CN.9/1200, Rn. 47, 48). Die Regelung bleibt insoweit für die Berücksichtigung der zukünftigen technischen Entwicklungen und diesbezüglicher Handelsusancen durch die Rechtsprechung offen. „Information“ meint dabei die Vereinbarung beziehungsweise ihre Dokumentation. „Später wieder zuzugreifen“ meint dabei zu einem Zeitpunkt nach der Vereinbarung beziehungsweise ihrer Dokumentation.“ Gegenüber § 1031 Absatz 1 ZPO in der derzeitigen Fassung verzichtet § 1031 Absatz 1 ZPO-E auf das Erfordernis einer gewechselten Erklärung zwischen den beiden Parteien. Ausreichend ist demnach beispielsweise, dass beide Parteien den Abschluss einer Schiedsvereinbarung gegenüber der Schiedsinstitution oder dem Schiedsgericht schriftlich bestätigen oder dass der Schiedskläger in der Schiedsklage den Abschluss einer Schiedsvereinbarung anbietet und dieses Angebot von dem Schiedsbeklagten sodann in der Klageerwiderung angenommen wird. Unerlässlich sind aber weiterhin zwei in der Sache übereinstimmende Willenserklärungen, wir sich bereits aus dem Wort „Schiedsvereinbarung“ ohne Weiteres ergibt. § 1031 Absatz 1 ZPO-E befreit daher weder von dem Erfordernis des Beweises einer Vereinbarung im Streitfall noch trifft die – als reine Formvorschrift zu verstehende – Norm Aussagen zu Beweismitteln, Beweis- und Prüfungsgrad oder -standard. Insbesondere bleibt es dem Schiedsgericht und den staatlichen Gerichten überlassen, festzustellen, inwieweit Dokumente beziehungsweise Kommunikationsmittel jedweder Art tatsächlich das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien abbilden oder nur vorläufige Verhandlungsschritte ohne Bindungswirkung darstellen. § 1031 Absatz 2 ZPO, der nicht geändert wird, verliert angesichts der erleichterten Formvorgaben des Absatzes 1 an Bedeutung. Insbesondere dürften zum Beispiel Fälle einer mündlich geschlossenen, durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben in schriftlicher, textlicher oder elektronischer Form dokumentierten Schiedsvereinbarung in der Regel bereits den Voraussetzungen des Absatzes 1 genügen. Aufgrund seiner traditionellen Bedeutung wird von einer Streichung des Absatzes 2 abgesehen, dem zumindest noch klarstellende Bedeutung zukommt. Zu Nummer 5 (§1032 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E) § 1032 Absatz 2 ZPO ermöglicht es, bis zur Bildung des Schiedsgerichts beziehungsweise bis zur Sachbefassung eines ständigen Schiedsgerichts (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 – I ZB 53/17, NJW-RR 2018, 1402 Rn. 8; Münchener Kommentar zur ZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1032 ZPO Rn. 30) bei einem staatlichen Gericht einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu stellen. Zuständig ist gemäß § 1062 Absatz 1 Nummer 2 ZPO das Oberlandesgericht. In den Worten des Bundesgerichtshofs prüft das zuständige staatliche Gericht in diesem Verfahren, „ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt“ (BGH, Beschluss vom 19. September 2019 – I ZB 4/19, NJW-RR 2020, 147 Rn. 11). § 1040 Absatz 1 Satz 1 ZPO kommt eine vergleichbare Funktion aus schiedsrichterlicher Perspektive zu. Nach dieser Vorschrift wird Schiedsgerichten grundsätzlich die Kompetenz zur Entscheidung über ihre eigene Zuständigkeit zuerkannt. Schiedsgerichte können nach dieser Vorschrift über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. § 1032 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E greift die bisherige sprachliche Divergenz zwischen beiden Normen auf und gleicht die Vorschriften näher aneinander an. Mit dem nunmehr angefügten Satz 2 wird – spiegelbildlich zu § 1040 Absatz 1 Satz 1 ZPO – klargestellt, dass das Gericht auf Antrag auch eine ausdrückliche Feststellung mit materieller Rechtskraft über den Bestand und die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung treffen kann. Diese Änderung reflektiert auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen jüngsten Beschlüssen zu ICSID-Schiedsverfahren (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 43/22, BeckRS 2023, 19617, Rn. 98 ff.; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 75/22, BeckRS 2023, 19633, Rn. 98 ff.; siehe dazu auch auch BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2025 - 2 BvR 1277/23 und 2 BvR 85/24, juris). Die Klarstellung in § 1032 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E dient der Prozessökonomie. Nach § 1032 Absatz 3 ZPO kann ein Schiedsverfahren parallel zu einem anhängigen gerichtlichen Verfahren nach § 1032 Absatz 2 ZPO durchgeführt werden. Ein Schiedsspruch hat aber kaum Aussicht auf Bestand, wenn das staatliche Gericht die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung für nicht bestehend oder unwirksam erachtet. Entsprechend dem Grundgedanken von § 308 Absatz 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht einen ausdrücklichen Feststellungsausspruch aber nur dann treffen, wenn dies beantragt worden ist. Möchten die Parteien den Bestand oder die Wirksamkeit ihrer Schiedsvereinbarung gerichtlich nicht überprüfen lassen, sondern beispielsweise nur geklärt wissen, ob der konkrete Streitgegenstand innerhalb oder außerhalb der sachlichen Reichweite der Schiedsvereinbarung liegt oder schiedsfähig ist, ist ihnen das im Rahmen des Antrages auf Entscheidung nach § 1032 Absatz 2 Satz 1 ZPO weiterhin möglich. Eine ausdrückliche gesonderte Feststellung über diese Fragen – Schiedsfähigkeit beziehungsweise Reichweite der Schiedsvereinbarung – ist dagegen nicht vorgesehen, da sich der Streitgegenstand und auch die Relevanz der Frage nach der Schiedsfähigkeit im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ändern kann, sodass mit der gerichtlichen Feststellung zur Reichweite der Schiedsvereinbarung nicht in gleicher Weise prozessökonomische Vorteile zu erreichen wären, wie mit der in § 1032 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E vorgesehenen Feststellung von Bestand und Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Zu Nummer 6 (§ 1035 Absatz 4 bis 6 ZPO-E) Zu Buchstabe a (§ 1035 Absatz 4 ZPO-E) § 1035 ZPO trifft grundsätzlich dispositive Regelungen über die Bestellung der Schiedsrichter. Bislang verzichtet die Norm allerdings auf besondere Vorgaben für Mehrparteienschiedsverfahren, also solche Schiedsverfahren, bei denen auf mindestens einer Seite mehrere Parteien stehen. Mit § 1035 Absatz 4 ZPO-E (vergleiche zum Regelungsstandort Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 291 [für Einfügung als § 1035 Absatz 3a ZPO-E]; G. Wagner, Rechtsstandort Deutschland im Wettbewerb, 2017, S. 162 f. [für Einfügung als § 1035 Absatz 4a ZPO-E]) werden nunmehr erstmalig entsprechende Regelungen geschaffen. Das deutsche Recht folgt damit dem österreichischen (§ 587 Absatz 5 der österreichischen Zivilprozessordnung) und schweizerischen Vorbild (Artikel 362 Absatz 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung beziehungsweise Artikel 179 Absatz 5 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht), wo vergleichbare Regelungen bereits eingeführt worden sind. § 1035 Absatz 4 ZPO-E trifft insgesamt eine dispositive Regelung, wie ihr Satz 1 unterstreicht und sich auch aus § 1035 Absatz 1 ZPO ergibt. Die Vorschrift findet folglich nur dann Anwendung, wenn die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben. Letzteres kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn sich die Parteien auf die Anwendung einer institutionellen Schiedsordnung verständigt haben, die nicht selten Bestimmungen für die Bestellung der Schiedsrichter bei Mehrparteienschiedsverfahren enthalten (vergleiche Wolff, SchiedsVZ 2016, 293, 299). Anwendung findet § 1035 Absatz 4 ZPO-E nur auf Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter. Bei Mehrparteienschiedsverfahren mit einem Einzelschiedsrichter ist § 1035 Absatz 3 Satz 1 ZPO anzuwenden. Können sich die Parteien über die Bestellung eines Einzelschiedsrichters nicht einigen, wird dieser folglich auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. Mehrere Parteien auf einer Seite werden in § 1035 Absatz 4 ZPO-E entsprechend der deutschen zivilprozessualen Terminologie als Streitgenossen (vergleiche die §§ 59 ff. ZPO) bezeichnet. Zu § 1035 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E § 1035 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E ordnet an, dass Streitgenossen bei schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter die ihnen obliegende Bestellung eines Schiedsrichters gemeinschaftlich vorzunehmen haben. Dies bedeutet beispielsweise für Mehrparteienschiedsverfahren ohne Vereinbarungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Bestellung der Schiedsrichter, dass das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht (§ 1034 Absatz 1 Satz 2 ZPO) und die Streitgenossen gemäß § 1035 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO einen dieser Schiedsrichter zu bestellen haben. Diese Bestellung haben die Streitgenossen gemäß § 1035 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E gemeinschaftlich vorzunehmen. Sie müssen sich mithin über die Bestellung des Schiedsrichters einigen. Zu § 1035 Absatz 4 Satz 2 ZPO-E § 1035 Absatz 4 Satz 2 ZPO-E betrifft den Fall, dass die Streitgenossen entgegen der Anordnung des Satzes 1 den von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter nicht gemeinschaftlich bestellen. Ähnlich § 1035 Absatz 3 Satz 3 ZPO wird für diese Konstellation angeordnet, dass die andere Partei die Streitgenossen auffordern kann, die ihnen obliegende Bestellung eines Schiedsrichters vorzunehmen. Der Begriff „andere[n] Partei“ ist dabei aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung gewählt worden und erfasst stets die gesamte andere Seite, auch wenn sie nicht nur aus einer, sondern ebenfalls aus mehreren Parteien besteht. Eine Aufforderungsmöglichkeit auch für einen der Streitgenossen war demgegenüber nicht vorzusehen, da den Streitgenossen bei Streitgenossenschaft auf Klägerseite regelmäßig zuzumuten ist, sich über die Bestellung eines Schiedsrichters zu verständigen, und bei Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite die Klägerseite bereits ein originäres Eigeninteresse daran hat, die Streitgenossen auf Beklagtenseite zur gemeinschaftlichen Bestellung aufzufordern. Kommen die Streitgenossen ihrer Obliegenheit zur gemeinschaftlichen Bestellung eines Schiedsrichters nicht innerhalb eines Monats, nachdem alle Streitgenossen eine entsprechende Aufforderung durch die andere Partei empfangen haben, nach, kann der Schiedsrichter auf Antrag gerichtlich bestellt werden. Das Recht, einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen, steht dabei sowohl der anderen Partei als auch jedem Streitgenossen zu. Auf diese Weise wird die Durchführbarkeit der Schiedsvereinbarung umfassend sichergestellt. Zuständig ist das Oberlandesgericht (§ 1062 Absatz 1 Nummer 1 ZPO). Zu § 1035 Absatz 4 Satz 3 ZPO-E Eine Grundproblematik der gerichtlichen Bestellung eines an sich von einer Seite zu bestellenden Schiedsrichters bei Mehrparteienschiedsverfahren war Gegenstand der sogenannten Dutco-Entscheidung (Cass. 1re civ., 7. Januar 1992, Revue de l’arbitrage 1992, 470) des französischen Kassationshofs (Cour de cassation). Dort vertrat der Kassationshof die Auffassung, dass es der Grundsatz der Gleichheit der Parteien gebiete, dass nicht nur der Schiedsrichter, der an sich von den uneinigen Streitgenossen zu bestellen war, Gegenstand einer gerichtlichen Bestellung sein dürfe, sondern dass vielmehr alle Mitglieder des Schiedsgerichts gerichtlich bestellt werden müssen. Denn anderenfalls hätte eine Seite größeren Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts als die andere. Diese französische Lösung der gerichtlichen Bestellung des gesamten Schiedsgerichts wird gelegentlich als „Gesamtlösung“ bezeichnet und mit der entgegengesetzten Lösung kontrastiert, nach der gerichtlich nur der Schiedsrichter der uneinigen Streitgenossen zu bestellen ist („Einzellösung“; vergleiche Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 290–292). Wie einige institutionelle Schiedsordnungen und beispielsweise das schweizerische Recht (Artikel 362 Absatz 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung beziehungsweise Artikel 179 Absatz 5 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht) beschreitet § 1035 Absatz 4 Satz 3 ZPO-E einen Mittelweg zwischen diesen Lösungen und räumt dem erkennenden Gericht richterliches Ermessen („kann“) dahingehend ein, entweder nur den Schiedsrichter der uneinigen Seite oder aber auch einen von der anderen Partei zu berufenden Schiedsrichter zu bestellen. Das Gericht kann auf diese Weise nach seinem Ermessen entscheiden, ob es in der Weigerung der Streitgenossen, gemeinschaftlich einen Schiedsrichter zu bestellen, eher prozesstaktisches Verhalten sieht; in diesen Fällen wird es in der Regel nur den Schiedsrichter der uneinigen Streitgenossen bestellen. Bestehen dagegen echte Interessengegensätze zwischen den Streitgenossen, die eine gemeinschaftliche Bestellung verhindert haben, kommt auch eine gerichtliche Bestellung eines von der Gegenseite zu berufenden Schiedsrichters in Betracht (vergleiche Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 290–292; G. Wagner, Rechtsstandort Deutschland im Wettbewerb, 2017, S. 157–163). Faktoren, die das Gericht in seine Ermessensentscheidung miteinfließen lassen kann, sind demnach beispielsweise die von den Streitgenossen angegebenen Gründe, warum die gemeinschaftliche Bestellung eines Schiedsrichters gescheitert ist, oder die Bedeutung, die die andere Partei der Benennung ihres Kandidaten zumisst. Alle Parteien sind hierzu vor der Entscheidung anzuhören, wie sich aus Artikel 103 Absatz 1 GG ergibt. In Gestalt von § 1035 Absatz 4 Satz 3 ZPO-E wird allerdings nur die Möglichkeit geboten, dass das Gericht nach seinem richterlichen Ermessen für jeden seitens der Streitgenossen nicht gemeinschaftlich bestellten Schiedsrichter reziprok auch einen Schiedsrichter, der von der anderen Partei zu berufen war, gerichtlich bestellt. Dies bedeutet für das Leitbild des schiedsrichterlichen Verfahrens mit drei Schiedsrichtern (§§ 1034 Absatz 1 Satz 2, 1035 Absatz 3 Satz 2 ZPO), dass das Gericht höchstens die beiden an sich parteibenannten Schiedsrichter bestellen kann, nicht aber auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Für eine entsprechende Möglichkeit zur Bestellung auch des Vorsitzenden des Schiedsgerichts besteht keine Notwendigkeit, weil § 1035 Absatz 3 Satz 2 ZPO anordnet, dass die beiden an sich von den Parteien zu bestellenden Schiedsrichter den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellen. Hierbei hat es auch zu bleiben, wenn das Gericht einen oder beide der anderen Schiedsrichter bestellt. Werden sich die beiden Schiedsrichter nicht über den als Vorsitzenden des Schiedsgerichts tätig werdenden Schiedsrichter einig, bietet § 1035 Absatz 3 Satz 3 ZPO schon nach geltendem Recht eine Möglichkeit zu seiner gerichtlichen Ersatzbestellung. Zu § 1035 Absatz 4 Satz 4 ZPO-E Wenn das Gericht sein richterliches Ermessen dergestalt ausübt, dass es nach Anhörung der anderen Partei auch einen von dieser Partei zu berufenden Schiedsrichter bestellt, trifft § 1035 Absatz 4 Satz 4 ZPO-E eine Regelung für den Fall, dass die andere Partei zuvor schon einen Schiedsrichter bestellt hatte. § 1035 Absatz 4 Satz 4 ZPO-E ordnet für diesen Fall an, dass das Amt des bereits parteibestellten Schiedsrichters mit der gerichtlichen Bestellung endet. Zu Buchstabe b (§ 1035 Absatz 5 und 6 ZPO-E) Da § 1035 Absatz 4 ZPO-E sich systematisch an § 1035 Absatz 3 ZPO anschließt, haben die bisherigen Absätze 4 und 5 dieser Norm aufzurücken. Zu Nummer 7 (§ 1040 Absatz 4 ZPO-E) § 1040 Absatz 4 ZPO-E schließt eine Lücke im bisherigen gerichtlichen Rechtsschutzsystem in schiedsrichterlichen Angelegenheiten. Den Parteien eines Schiedsverfahrens fehlte es bislang an der Möglichkeit, negative Zuständigkeitsentscheidungen eines Schiedsgerichts gerichtlich überprüfen zu lassen. Aus diesem Grund ist in der Literatur wiederholt gefordert worden, die bereits bestehende Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen, mit denen sich das Schiedsgericht positiv für zuständig erklärt, zu ergänzen und Normen zu schaffen, die es dem Gericht ebenso ermöglichen, negative Zuständigkeitsentscheidungen des Schiedsgerichts zu überprüfen (Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 286–288; Raeschke-Kessler, Festschrift für Siegfried H. Elsing, 2015, S. 433, 440 f.; G. Wagner, Rechtsstandort Deutschland im Wettbewerb, 2017, S. 154–157; anderer Ansicht ist Wolff, SchiedsVZ 2016, 293, 303 f.). Diese Forderung wird mit § 1040 Absatz 4 ZPO-E aufgegriffen. Das deutsche Recht folgt damit auch internationalen Vorbildern: Im österreichischen Recht ist beispielsweise in § 611 Absatz 2 Nummer 1 der österreichischen Zivilprozessordnung vorgesehen, dass ein Schiedsspruch aufzuheben ist, „wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat, eine gültige Schiedsvereinbarung aber doch vorhanden ist“. Hintergrund der bisher fehlenden Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung negativer Zuständigkeitsentscheidungen ist der Umstand, dass diese in der Regel durch Prozessschiedsspruch ergehen. Das Schiedsgericht entscheidet also nicht in der Sache, sondern kommt im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Schiedsklage zu dem Ergebnis, dass es für die Sachentscheidung nicht zuständig ist. Bei inländischen Prozessschiedssprüchen besteht – wie bei allen Schiedssprüchen – jedoch nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Aufhebung nach § 1059 ZPO. Die im Hinblick auf die schiedsrichterliche Zuständigkeit allein in Betracht kommenden Aufhebungsgründe des § 1059 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe c ZPO sehen aber nur vor, dass die Schiedsvereinbarung ungültig ist oder der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die nicht unter die Bestimmungen der Schiedsvereinbarung fällt. Eine Aufhebung aus dem Grund, dass die Schiedsvereinbarung wirksam ist und die Streitigkeit vor dem Schiedsgericht auch unter ihre Bestimmungen fällt, ist in § 1059 Absatz 2 ZPO dagegen nicht vorgesehen. Bei dieser Rechtslage sah der Bundesgerichtshof weder eine Möglichkeit zur direkten noch zur analogen Anwendung von § 1059 Absatz 2 ZPO auf Fälle der unberechtigten Unzuständigkeitserklärung eines Schiedsgerichts (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 – III ZB 44/01, NJW 2002, 3031, 3032 = BGHZ 151, 79). § 1040 Absatz 4 ZPO-E schafft vor diesem Hintergrund einen neuen Aufhebungsgrund, der die in § 1059 Absatz 2 ZPO-E bereits enthaltenen Aufhebungsgründe ergänzt. Da § 1059 ZPO nach dem Vorbild von Artikel 34 des UNCITRAL-Modellgesetzes geformt ist und nicht der Eindruck erweckt werden soll, dass im deutschen Recht neue Aufhebungsgründe gegen in der Sache erlassene Schiedssprüche geschaffen werden, sondern – im Gegenteil – der Zugang zu den Schiedsgerichten verbessert werden soll, wurde dieser Aufhebungsgrund bewusst nicht in § 1059 Absatz 2 Nummer 1 ZPO (so der Vorschlag von Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 288), sondern im Normzusammenhang von § 1040 ZPO-E ergänzt. Denn § 1040 ZPO enthält die gerichtlichen Angriffsmöglichkeiten gegen schiedsrichterliche Zuständigkeitsentscheidungen jenseits der Sachschiedssprüche. In der Folge war § 1059 Absatz 1 ZPO-E auch um einen Hinweis auf § 1040 Absatz 4 ZPO-E zu ergänzen, um den Normzusammenhang zu unterstreichen und die Rechtsklarheit zu erhöhen. Entsprechend der bisherigen Haltung der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 – III ZB 44/01, NJW 2002, 3031 f. = BGHZ 151, 79; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 26 Sch 24/12, SchiedsVZ 2013, 341, 342 f.) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Zöller/Althammer, 36. Auflage 2026, § 1040 ZPO Rn. 11; Münchener Kommentar zur ZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1040 ZPO Rn. 31; anderer Ansicht ist Musielak/Voit/Voit, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2026, § 1040 ZPO Rn. 8 [Beendigung des Verfahrens durch einen Beschluss gemäß § 1056 Absatz 2 Nummer 3 ZPO]) hat das Schiedsgericht in Fällen, in denen es sich für unzuständig erachtet, in der Regel einen Prozessschiedsspruch zu erlassen. Da auch ein zuständigkeitsverneinender Prozessschiedsspruch ein regulärer verfahrensbeendender Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 26 Sch 24/12, SchiedsVZ 2013, 341, 342 f.; Zöller/Althammer, 36. Auflage 2026, § 1054 ZPO Rn. 3), spricht § 1040 Absatz 4 Halbsatz 2 ZPO-E von „Schiedsspruch“, um begrifflich keine weitere Schiedsspruchkategorie innerhalb der ZPO zu schaffen. Sachlicher Grund für die Möglichkeit des Schiedsgerichts, einen Prozessschiedsspruch zu erlassen, obwohl der Streitgegenstand – jedenfalls nach Auffassung des Schiedsgerichts – nicht Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung ist, ist die dem Schiedsgericht durch § 1040 Absatz 1 Satz 1 ZPO zugewiesene Kompetenz, (zumindest vorläufig) über die eigene Zuständigkeit entscheiden zu können (vergleiche BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 – III ZB 44/01, NJW 2002, 3031 f. = BGHZ 151, 79). Begehrt ein Antragsteller die Aufhebung eines Prozessschiedsspruchs, hat das Gericht neben den Aufhebungsgründen des § 1059 Absatz 2 ZPO auch zu prüfen, ob das Schiedsgericht zur Entscheidung des Streitgegenstands tatsächlich unzuständig war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht erkennt, dass die Schiedsvereinbarung unwirksam oder zwar wirksam ist, aber den Streitgegenstand vor dem Schiedsgericht nicht umfasst. Die Formulierung „wenn der Antragsteller begründet geltend macht“ in § 1040 Absatz 4 Halbsatz 2 ZPO-E entspricht dabei derjenigen von § 1059 Absatz 2 Nummer 1 ZPO. Da § 1040 Absatz 4 ZPO-E nur einen Aufhebungsgrund ergänzt, bleibt es für den Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Prozessschiedsspruchs im Übrigen vollständig bei § 1059 ZPO. Das Gericht kann die Sache mithin in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Prozessschiedsspruchs auch an das Schiedsgericht zurückverweisen (§ 1059 Absatz 4 ZPO). Ebenso wird die Aufhebung des Prozessschiedsspruchs im Zweifel zur Folge haben, dass wegen des Streitgegenstands die Schiedsvereinbarung wiederauflebt (§ 1059 Absatz 5 ZPO) – denn die Schiedsbindung des Streitgegenstands ist bei Aufhebung eines Prozessschiedsspruchs gerade positiv geklärt worden. In der Regel wird das Schiedsgericht allenfalls auf Rüge nach § 1040 Absatz 2 ZPO eine Unzuständigkeitsentscheidung treffen. Doch auch wenn eine Rüge nach dieser Vorschrift nicht ergeht, ist es möglich, dass ein Schiedsgericht sich trotz fehlender Rüge und damit möglicherweise eigentlich einhergehender Präklusion von Unzuständigkeitseinwänden für unzuständig hält und durch einen Prozessschiedsspruch für unzuständig erklärt. In solchen Fällen besteht ebenfalls, oder erst recht, ein Rechtschutzbedürfnis, den Prozessschiedsspruch zur Überprüfung eines Gerichts zu stellen, weshalb § 1040 Absatz 4 ZPO ein Erfordernis vorheriger Rüge nicht enthält. Allerdings ist zu beachten, dass das Verfahren nach § 1040 Absatz 4 ZPO-E nicht dazu dient, etwaige sich aus dem Verhältnis der Parteien zum Schiedsgericht (oder gar einer administrierenden Schiedsinstitution) ergebende Streitigkeiten zu klären, sondern es geht dabei allein um prozessuale Zuständigkeitsfragen. Da weder Schiedsgericht noch Schiedsinstitution Beteiligte des Verfahrens nach § 1040 Absatz 4 ZPO sind – genauso wenig wie der anderen nach § 1062 Absatz 1 ZPO-E den Oberlandesgerichten zugewiesenen Verfahren in schiedsrechtlichen Angelegenheiten –, sind Streitfragen, insbesondere solche eher vertraglicher Natur, die sich aus dem Verhältnis einer oder mehrerer Parteien zum Schiedsgericht oder einer Schiedsinstitution ergeben, grundsätzlich nicht im Verfahren nach § 1040 Absatz 4 ZPO in Verbindung mit § 1059 ZPO zu klären. Es kann aber vereinzelt Situationen geben, in denen das Schiedsgericht sich per Prozessschiedsspruch für unzuständig erklärt – zum Beispiel wegen Annahme fehlender Schiedsfähigkeit der Streitigkeit oder anderen von Amts wegen zu prüfenden Gründen oder weil das Schiedsgericht die Schiedsvereinbarung mit den parteivereinbarten Modalitäten im Einzelfall nicht für durchführbar erachtet –, während die Parteien übereinstimmend von der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausgehen und entsprechend auch keine Unzuständigkeitsrüge erhoben wurde. In derartigen Fällen könnte jede Partei Antrag auf Aufhebung des aus Sicht der Parteien unzutreffenden Prozessschiedsspruchs nach § 1040 Absatz 4 ZPO-E in Verbindung mit § 1059 ZPO stellen. Es ist anzunehmen, dass sich die jeweils andere Partei der Argumentation anschließt. Im Falle eines – dann häufig naheliegenden, aber bei von Amts wegen zu prüfenden Hindernissen nicht zwangsläufigen – Erfolgs des Antrags ist allerdings auf Rechtsfolgenseite ganz besonders sensibel zu prüfen, ob die Anwendung des § 1059 Absatz 4 ZPO, wonach eine Zurückweisung an das Schiedsgericht in Betracht kommt, geboten oder angemessen ist. Denn die Interessen des Schiedsgerichts, also ob dieses bereit und in der Lage ist, das Schiedsverfahren wie von den Parteien gewünscht durchzuführen, können in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht ohne Beteiligung des Schiedsgerichts gegebenenfalls nicht vollumfänglich geklärt und berücksichtigt werden. Vorstellbar und mitunter empfehlenswert erschiene in derartigen Fällen, dass die Parteien, um dem Gericht die Prüfung der Geeignetheit für eine Rückverweisung nach § 1059 Absatz 4 ZPO zu ermöglichen, eine Stellungnahme des Schiedsgerichts oder, soweit relevant, auch einer administrierenden Institution einreichen, aus der sich deren etwaige Haltung hinsichtlich des Fortgangs des Verfahrens für den Fall der Aufhebung des Prozessschiedsspruchs ergibt. Da der Prozessschiedsspruch ein regulärer verfahrensbeendender Schiedsspruch ist, gilt auch die Frist des § 1059 Absatz 3 ZPO für den Aufhebungsantrag. Dass in der Konsequenz für die gerichtliche Anfechtung positiver Zwischenentscheide (ein Monat nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids) und negativer Prozessschiedssprüche (drei Monate nach Empfang des Schiedsspruchs) Fristen unterschiedlicher Länge laufen, ist dabei zwingende Konsequenz der unterschiedlichen Rechtsqualität beider Entscheidungsformen. Denn anderenfalls liefen bei Prozessschiedssprüchen je nach Aufhebungsgrund unterschiedliche Anfechtungsfristen. Zu Nummer 8 (§1041 Absatz 2 ZPO-E) § 1041 Absatz 2 ZPO-E klärt, wann eine von einem Schiedsgericht angeordnete vorläufige oder sichernde Maßnahme im Inland vollzogen werden kann. Die Vollziehungszulassung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme entspricht damit systematisch der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. Ohne die gerichtliche Zulassung der Vollziehung findet keine staatliche Vollstreckung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme statt. Nachdem mit der Änderung des § 1025 Absatz 2 ZPO-E geklärt wird, dass auch ausländische vorläufige oder sichernde Maßnahmen durch eine inländische gerichtliche Vollziehungszulassung Gegenstand einer staatlichen Vollstreckung im Inland sein können, wird dies zum Anlass genommen, das Verfahren der gerichtlichen Vollziehungszulassung normativ klarer zu fassen. Es wird insbesondere geklärt, wann ein Antrag auf Zulassung der Vollziehung zurückzuweisen ist. Gleichzeitig wird das bisher bestehende richterlic

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