Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 458/26
14.08.26 BRFuss
R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der
Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen
Zivilverfahrensrechts
A. Problem und Ziel
Zentrales Ziel dieses Entwurfs ist es, mehr als 25 Jahre nach der grundlegenden
Neufassung des Buchs 10 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Gesetz zur Neuregelung
des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) punktuelle
Änderungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts vorzunehmen, um dieses Rechtsgebiet
an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen, seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen
und die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort zu stärken. Die private
Schiedsgerichtsbarkeit zählt zu den außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, die traditionell die
Gerichtsbarkeit ergänzen. Gemeinsam mit der staatlichen Gerichtsbarkeit kommt ihr eine
zentrale Rolle für den Rechts- und Wirtschaftsstandort Deutschland zu.
Das Justizstandort-Stärkungsgesetz vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) ist am
1. April 2025 in Kraft getreten. Für die Attraktivität des Streitbeilegungsstandorts
Deutschland ist neben einer modernen und leistungsfähigen staatlichen Ziviljustiz jedoch auch ein
qualitativ hochwertiges und international wettbewerbsfähiges Schiedsverfahrensrecht
mitentscheidend. Das im Buch 10 der ZPO geregelte deutsche Schiedsverfahrensrecht
wurde zuletzt mit der Neufassung von 1997 umfassend reformiert. Die mit der Reform
eingeführten Änderungen haben sich im vergangenen Vierteljahrhundert ganz überwiegend
bewährt. Für viele nicht ausdrücklich geregelte Fragen haben die schiedsrichterliche
Praxis und die Rechtsprechung der Gerichte passende Lösungen gefunden. Für eine
grundsätzliche Neubewertung des deutschen Schiedsverfahrensrechts besteht vor diesem
Hintergrund kein Anlass.
Gleichwohl sind insbesondere auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit eine Reihe von
Entwicklungen zu beobachten, die eine punktuelle Anpassung des deutschen Rechts
gebieten. Dies betrifft neben den vielfältigen Erfahrungen der Rechtsprechung mit dem 1997
neugefassten Recht insbesondere
– die Überarbeitung des Modellgesetzes der Kommission der Vereinten Nationen für
internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit (UNCITRAL-Modellgesetz) aus dem Jahr 2006,
Fristablauf: 25.09.26
– die vielfältigen Reformen der nationalen Schiedsverfahrensrechte der europäischen
Nachbarstaaten unter Einbeziehung der Entwicklung des Unionsrechts und die
Überarbeitung der Schiedsordnungen maßgeblicher Schiedsinstitutionen sowie
– die weiter voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts.
Zudem schlägt der Entwurf zwei weitere Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich
des internationalen Zivilverfahrensrechts vor:
§ 55 ZPO hat in seiner jetzigen Fassung die Prozessfähigkeit von Ausländern zum
Gegenstand und soll an die hiervon abweichende Anknüpfung der Geschäftsfähigkeit in
Artikel 7 Absatz 2 EGBGB angepasst werden. Seit dem 1. Januar 2023 wird für die
Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den
gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft.
Zur Erleichterung und Beschleunigung des grenzüberschreitenden Zivilrechtshilfeverkehrs
trägt die vorgesehene Änderung von § 1068 ZPO bei, indem die Zustellung gerichtlicher
Schriftstücke aus anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen
elektronisch direkt an den Empfänger in Deutschland ohne den bisher ausschließlich
möglichen Weg über die deutschen Empfangsstellen und ohne Papierform erfolgen kann. Die
Änderung dient der Durchführung von Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.
2020/1784.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer
Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und
internationaler Ebene zu fördern, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten
und leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung; Nutzen
Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist mit dem gebotenen Augenmaß
weiterzuentwickeln. Änderungen an den bewährten und etablierten Konzepten der schiedsrichterlichen
und gerichtlichen Praxis werden nur vorgenommen, wenn dies einen rechtlichen
Fortschritt bringt. Neue Vorschriften und Rechtsinstitute werden dann geschaffen, wenn dies
zur weiteren Stärkung der Qualität schiedsrichterlicher Streitbeilegung oder zur
Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Schiedsverfahrensrechts
geboten ist.
– Die Formvorgabe für Schiedsvereinbarungen soll erleichtert und technologieoffen
formuliert werden zwecks Angleichung an internationale schiedsrechtliche
Entwicklungen und Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr.
– Digitale Kommunikations- und Verfahrensformen im Schiedsverfahren einschließlich
Videoverhandlungen und elektronischer Schiedssprüche sollen ausdrücklich
zugelassen werden, um schnelle und ressourcenschonende Verfahren zu ermöglichen.
– Das deutsche Schiedsverfahrensrecht soll zur Stärkung seiner internationalen
Wettbewerbsfähigkeit und Erleichterung grenzüberschreitender Streitbeilegung für
englischsprachige Verfahren vor mit Schiedssachen befassten deutschen Gerichten,
insbesondere den auf englischsprachige Verfahren vorbereiteten, hochspezialisierten
Commercial Courts, geöffnet werden.
Regelungen zur Veröffentlichung von Schiedssprüchen (optional, mit Vetorecht der
Parteien) und von Gerichtsentscheidungen in Aufhebungs- und Anerkennungs-
/Vollstreckungsverfahren (vorgesehen) erhöhen die Transparenz der
schiedsrechtlichen Rechtsprechung in Deutschland und ihren Einfluss auf die internationale Praxis.
Sie schaffen Vertrauen unter Beibehaltung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen
und Geheimhaltungsinteressen.
Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit in Fällen mit Auslandsbezug soll der Gleichlauf
mit der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit wiederhergestellt werden, wobei weiterhin eine
– neu formulierte – Alternativanknüpfung für Fälle fehlender Prozessfähigkeit nach dem
zunächst berufenen Recht angeboten wird.
Der grenzüberschreitende Zivilrechtshilfeverkehr wird mit der Ermöglichung der
elektronischen Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten an
Empfänger in Deutschland erleichtert und beschleunigt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Änderung des § 55 ZPO verursacht keine Haushaltsausgaben.
Dem Bundeshaushalt entsteht durch die Änderungen des 10. Buches der ZPO
voraussichtlich ab 2027 ein jährlicher Mehrbedarf von 31.000 Euro. Der Mehrbedarf des Bundes
soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. In den
Landeshaushalten entsteht ein jährlicher Mehraufwand von 63.000 Euro.
Durch die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Schriftstücken ausländischer
Gerichte unmittelbar an den Empfänger gemäß § 1068 der Zivilprozessordnung in der
Entwurfsfassung (ZPO-E) ohne Einschaltung deutscher Empfangsstellen entstehen bei
den Ländern mögliche Einsparungen von maximal 210.000 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird in Höhe von 265.000 Euro jährlich entlastet. Diese Einsparung stellt
ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. EU-
Vorgaben werden durch die dies bewirkenden Neuregelungen zum Schiedsrecht nicht
umgesetzt.
Die Änderungen zu § 55 ZPO-E und § 1068 ZPO-E wirken sich auf den
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht aus.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht eine jährliche Entlastung für die Verwaltung der Länder beim
Erfüllungsaufwand in Höhe von 210.000 Euro. Diese Entlastung ergibt sich aus der 1:1-
Umsetzung von EU-Recht. Für die Verwaltung des Bundes entsteht zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe.
Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung dar.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft oder den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine weiteren Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 458/26
14.08.26 BRFuss
R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der
Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen
Zivilverfahrensrechts
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts
sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des
internationalen Zivilverfahrensrechts
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im
Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 55 Prozessfähigkeit bei Auslandsbezug“.
b) Nach der Angabe zu § 1054 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 1054a Sondervotum
§ 1054b Veröffentlichung“.
c) Die Überschrift zu Buch 10 Abschnitt 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 7
Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch“.
d) Nach der Angabe zu § 1059 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 1059a Restitutionsantrag“.
e) Nach der Angabe zu § 1063 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 1063a Verfahren vor Commercial Courts; Verfahren in englischer Sprache
§ 1063b Vorlage von Dokumenten in englischer Sprache in deutschsprachigen Verfahren“.
2. § 55 wird durch den folgenden § 55 ersetzt:
„§ 55
Prozessfähigkeit bei Auslandsbezug
Ist eine Person nach dem Recht des Prozessgerichts nicht prozessfähig, so gilt sie
als prozessfähig, wenn sie dies nach den Vorschriften des Prozessrechts des Staates
ist, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
3. In § 1025 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 1032, 1033 und 1050“ durch die Angabe
„§§ 1032, 1033, 1041 Absatz 2 bis 4 Satz 1 und des § 1050“ ersetzt.
4. § 1031 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich oder durch jedes andere
Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen,
geschlossen oder dokumentiert sein.“
5. § 1032 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung
der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt
werden. Das Gericht entscheidet im Zusammenhang mit seiner Entscheidung nach Satz 1
auf Antrag auch über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung.“
6. § 1035 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Streitgenossen haben die ihnen obliegende Bestellung eines
Schiedsrichters gemeinschaftlich vorzunehmen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart
haben. Erfolgt die gemeinschaftliche Schiedsrichterbestellung nicht innerhalb
eines Monats, nachdem alle Streitgenossen eine entsprechende Aufforderung der
anderen Partei empfangen haben, so ist der Schiedsrichter auf deren Antrag oder
auf Antrag eines Streitgenossen durch das Gericht zu bestellen. Das Gericht kann
im Fall des Satzes 2 auch die der anderen Partei obliegende Bestellung eines
Schiedsrichters übernehmen. Mit der Bestellung nach Satz 3 endet das Amt eines
bereits bestellten Schiedsrichters.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
7. Nach § 1040 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Hält das Schiedsgericht sich für unzuständig, so kann ein Schiedsspruch über
die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts auch dann nach § 1059 aufgehoben werden,
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass sich das Schiedsgericht zu
Unrecht für unzuständig gehalten hat.“
8. § 1041 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Gericht hat auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach
Absatz 1 zuzulassen. Es kann die Maßnahme nach Absatz 1 abweichend fassen, wenn
dies zu ihrer Vollziehung notwendig ist, und sie in dieser abweichenden Fassung zur
Vollziehung zulassen. Der Antrag auf Zulassung der Vollziehung ist nur
zurückzuweisen, wenn
1. in entsprechender Anwendung des § 1059 Absatz 2 einer der dort bezeichneten
Aufhebungsgründe vorliegt,
2. eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bereits bei
einem inländischen Gericht beantragt wurde,
3. eine vom Schiedsgericht verlangte Sicherheit nicht geleistet wurde oder
4. die vorläufige oder sichernde Maßnahme vom Schiedsgericht aufgehoben oder
ausgesetzt wurde.
Das Gericht kann die Zulassung der Vollziehung auch dann von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn das Schiedsgericht keine angemessene Sicherheit
verlangt hat. § 1064 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.“
9. § 1047 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Das Schiedsgericht kann die mündliche Verhandlung nach Anhörung der
Parteien auch per Bild- und Tonübertragung (Videoverhandlung) durchführen.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben.
(3) Die Parteien sind von jeder Verhandlung, jedem Zusammentreffen des
Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme sowie der Durchführung als
Videoverhandlung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
10. § 1054 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den
Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Sofern keine Partei widerspricht,
kann der Schiedsspruch auch elektronisch erlassen werden. Der elektronische
Schiedsspruch muss in einem elektronischen Dokument enthalten sein, das die
Namen aller Mitglieder des Schiedsgerichts angibt und mit den qualifizierten oder
fortgeschrittenen elektronischen Signaturen der Mitglieder versehen ist.
(2) In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter
genügen die Unterschriften oder qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen
Signaturen der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für
eine fehlende Unterschrift oder qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische
Signatur angegeben wird.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener oder
gemäß Absatz 1 Satz 3 elektronisch signierter Schiedsspruch zu übermitteln. Wurde
ein elektronischer Schiedsspruch übermittelt, kann jede Partei nachträglich
verlangen, dass der Schiedsspruch auch in der Form des Absatzes 1 Satz 1 übermittelt
wird.“
11. Nach § 1054 werden die folgenden §§ 1054a und 1054b eingefügt:
„§ 1054a
Sondervotum
(1) Ein Schiedsrichter kann seine abweichende Meinung zu dem Schiedsspruch
oder zu dessen Begründung in einem Sondervotum niederlegen, sofern die Parteien
nichts anderes vereinbaren.
(2) Beabsichtigt ein Schiedsrichter, ein Sondervotum abzugeben, soll er dies den
anderen Schiedsrichtern mitteilen, sobald es der Stand der Beratungen ermöglicht.
(3) Das Sondervotum ist kein Bestandteil des Schiedsspruchs. Es ist schriftlich
niederzulegen und vom Schiedsrichter zu unterschreiben. § 1054 Absatz 1 Satz 2
und 3 und Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 1054b
Veröffentlichung
(1) Mit Zustimmung der Parteien darf das Schiedsgericht den Schiedsspruch und
ein etwaiges Sondervotum ganz oder in Teilen in anonymisierter oder
pseudonymisierter Form veröffentlichen oder eine solche Veröffentlichung veranlassen. Die
Zustimmung einer Partei gilt als erteilt, wenn diese der Veröffentlichung nicht innerhalb von
drei Monaten, nachdem ihr die Aufforderung zur Zustimmung durch das Schiedsgericht
zugegangen ist, widersprochen hat und sie zuvor auf diese Folge hingewiesen worden
ist.
(2) Die Parteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.
(3) Weitergehende Anforderungen an die Veröffentlichung von Schiedssprüchen,
die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.“
12. § 1056 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Vorbehaltlich des § 1054 Absatz 5 Satz 2, des § 1054b Absatz 1, des § 1057
Absatz 2 und der §§ 1058, 1059 Absatz 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der
Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.“
13. Die Überschrift des Buchs 10 Abschnitt 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 7
Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch“.
14. § 1059 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche
Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. § 1040 Absatz 4 und § 1059a
bleiben unberührt.“
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist zu diesem Zeitpunkt ein in § 1062 Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Verfahren
rechtshängig, so beginnt die Frist an dem Tag, an dem die verfahrensbeendende
Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren auf andere Weise
beendet wird.“
15. Nach § 1059 wird der folgende § 1059a eingefügt:
„§ 1059a
Restitutionsantrag
(1) Ist gegen einen Schiedsspruch ein Aufhebungsantrag nach § 1059 nicht mehr
zulässig, so kann der Schiedsspruch auf Antrag gerichtlich aufgehoben werden, wenn
das Gericht feststellt, dass
1. eine Urkunde, auf die der Schiedsspruch gegründet ist, fälschlich angefertigt oder
verfälscht war;
2. bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches der Schiedsspruch gegründet ist,
der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der
Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
3. der Schiedsspruch von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder
dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt
ist;
4. ein Schiedsrichter bei dem Schiedsspruch mitgewirkt hat, der sich in Beziehung
auf den Rechtsstreit einer strafbaren Pflichtverletzung schuldig gemacht hat;
5. das Urteil eines Gerichts oder der Schiedsspruch, worauf der Schiedsspruch
gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen
Beschluss aufgehoben ist;
6. die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes
Urteil oder einen in derselben Sache erlassenen, früher rechtskräftig gewordenen
Schiedsspruch auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 findet der Restitutionsantrag nur
statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn
die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als
wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Der Beweis der Tatsachen, welche den
Restitutionsantrag begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht
geführt werden.
(3) Ein Restitutionsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ohne sein
Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in einem früheren Verfahren,
insbesondere dem Schiedsverfahren oder in einem Aufhebungsverfahren nach § 1059,
geltend zu machen.
(4) Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat zu stellen. Die Frist
beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Restitutionsgrund Kenntnis erhalten
hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Schiedsspruchs. Nach Ablauf von
fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Schiedsspruchs an gerechnet, sind die
Anträge unstatthaft.
(5) Hebt das Gericht den Schiedsspruch auf, nachdem er für vollstreckbar erklärt
worden ist, so hat es zugleich die Vollstreckbarerklärung aufzuheben.
(6) § 1059 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“
16. Nach § 1060 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 1059 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“
17. § 1062 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „die Aufhebung (§ 1059)“ durch die
Angabe „die Aufhebung (§§ 1059, 1059a)“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „obersten“ durch „Obersten“ ersetzt.
bb) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Oberlandesgerichts“ die Angabe
„oder Obersten Landesgerichts“ eingefügt.
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „Ist bei einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 119b Absatz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ein Commercial Court eingerichtet, so kann die Zuständigkeit von der
Landesregierung durch Rechtsverordnung auch dem Commercial Court übertragen
werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen. Haben mehrere Länder einen
gemeinsamen Commercial Court an einem Oberlandesgericht oder an einem Obersten
Landesgericht eingerichtet, so können sie auch die Zuständigkeit dieses
gemeinsamen Commercial Courts vereinbaren. Hat von mehreren Ländern nur eines einen
Commercial Court eingerichtet, so können diese Länder die Zuständigkeit dieses
Commercial Courts über die Ländergrenzen hinaus auch allein für die in Absatz 1
bezeichneten Verfahren vereinbaren.“
18. In § 1063 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „auf Antrag in
dringenden Fällen“ eingefügt.
19. Nach § 1063 werden die folgenden §§ 1063a und 1063b eingefügt:
„§ 1063a
Verfahren vor Commercial Courts; Verfahren in englischer Sprache
(1) Vor einem Commercial Court werden die in § 1062 Absatz 1 bezeichneten
Verfahren abweichend von § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in
englischer Sprache geführt, wenn
1. aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vor diesem Commercial Court Verfahren, die
ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Streitigkeiten betreffen, in englischer Sprache geführt werden
und
2. die Parteien die englische Sprache ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart
haben oder sich der durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsgegner in der
Antragserwiderung rügelos in dieser Sprache einlässt.
Es gelten § 607 dieses Gesetzes sowie die in § 184a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Maßgaben; § 606 dieses Gesetzes
und § 184a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. In den in
§ 1062 Absatz 1 bezeichneten Verfahren vor einem Commercial Court gilt § 613.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass die in § 1062 Absatz 1 bezeichneten Verfahren vor einem nach
§ 1062 Absatz 5 Satz 1 zuständigen Oberlandesgericht oder Obersten Landesgericht,
an dem kein Commercial Court eingerichtet ist, unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 vollständig in englischer Sprache geführt werden; die
Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen. Es gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Ist die Gerichtssprache in einem in § 1062 Absatz 1 bezeichneten Verfahren
Deutsch oder Englisch, so bleibt es den Parteien unbenommen, vor einem
Spruchkörper, auf den die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen zutreffen
oder für den von der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 Gebrauch gemacht worden
ist, auch in der jeweils anderen Sprache vorzutragen, sofern sie dies ausdrücklich oder
stillschweigend vereinbart haben oder keine der Parteien unverzüglich widerspricht.
(4) Die in englischer Sprache abgefassten Beschlüsse nach § 1063
Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 3 vollständig abgefasst in die
deutsche Sprache zu übersetzen; die Übersetzung ist untrennbar mit dem Beschluss
zu verbinden. Es gilt § 608 Absatz 2.
(5) Die Beschlüsse nach § 1063 Absatz 1 Satz 1 sind zu veröffentlichen, wenn sie
durch einen Commercial Court oder durch einen Spruchkörper, für den von der
Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 Gebrauch gemacht worden ist, erlassen worden
sind. Ein Beschluss in englischer Sprache ist zusammen mit seiner Übersetzung in die
deutsche Sprache zu veröffentlichen. § 608 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 1063b
Vorlage von Dokumenten in englischer Sprache in deutschsprachigen Verfahren
(1) Die Schiedsvereinbarung und jedes Dokument in englischer Sprache, das mit
einem schiedsrichterlichen Verfahren im Zusammenhang steht, kann von den Parteien
in einem in § 1062 Absatz 1 und 4 bezeichneten Verfahren, das in deutscher Sprache
geführt wird, in englischer Sprache vorgelegt werden.
(2) Eine gerichtliche Anordnung nach § 142 Absatz 3 darf nur ergehen, wenn im
Einzelfall für die Beibringung einer Übersetzung ein Bedürfnis besteht.“
20. Nach § 1064 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist der Schiedsspruch in der Form des § 1054 Absatz 1 Satz 3 erlassen worden,
genügt die Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 130a
Absatz 4.“
21. Nach § 1065 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das
Rechtsbeschwerdeverfahren in englischer Sprache, wenn
1. das in § 1062 Absatz 1 bezeichnete Verfahren in englischer Sprache geführt
worden ist,
2. dies in der Rechtsbeschwerdeschrift beantragt wird und
3. der Zivilsenat dem Antrag stattgibt.
Wird ein Antrag nach Satz 1 Nummer 2 gestellt, gilt § 609 Absatz 1 und 2 Satz 2.
Stimmt der Zivilsenat der Verfahrensführung in englischer Sprache zu, so gelten
§ 1063a Absatz 3 und die Nummern 1 bis 3 des § 184a Absatz 3 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass § 142 Absatz 3 anwendbar
bleibt. Es gilt § 184b Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(4) Der in englischer Sprache abgefasste Beschluss nach § 577 Absatz 6 Satz 1
ist in die deutsche Sprache zu übersetzen; die Übersetzung ist untrennbar mit dem
Beschluss zu verbinden. Es gilt § 1063a Absatz 5 Satz 2 und 3.“
22. § 1068 wird durch den folgenden § 1068 ersetzt:
„§ 1068
Elektronische Zustellung
An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche
elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784
elektronisch zugestellt werden. Die elektronische Zustellung nach Artikel 19 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1784 ist nur unter folgenden zusätzlichen
Bedingungen zulässig:
1. die Integrität und die Authentizität des zuzustellenden elektronischen Schriftstücks
sind für den Zustellungsempfänger feststellbar und
2. die Identität des Zustellungsempfängers und seine Zustimmung zu dieser
elektronischen Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des betreffenden Verfahrens
sind festgestellt und die Integrität und die Authentizität der Empfangsbestätigung
ist feststellbar.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 37b wird der folgende § 37c eingefügt:
„§ 37c
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts
(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5] geschlossen worden sind, beurteilt sich
nach dem bisher geltenden Recht.
(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes nach Artikel 5] noch nicht beendet waren, ist das bisher geltende Recht
anzuwenden. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.
(3) Für gerichtliche Verfahren, die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 5] anhängig sind, sind die §§ 55 und 1025 bis 1066 der
Zivilprozessordnung in der bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die elektronische
Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2020/1784 an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland in Verfahren, die am … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5] vor den Gerichten anderer
EU-Mitgliedstaaten anhängig sind, bestimmt sich mit Beginn dieses Tages nach § 1068
Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5].“
Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014
(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 7 der Anmerkung zu Nummer 9005 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird durch
den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die
deutsche Sprache (§ 184b Abs. 2 Satz 2 GVG, auch i. V. m. § 1065 Abs. 3 Satz 4 ZPO)
oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung (§ 608
Abs. 3, § 1063a Abs. 4 Satz 1 und § 1065 Abs. 4 ZPO) entstanden sind, werden nicht
erhoben.“
Artikel 4
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Zivilprozessordnung“ die
Angabe „, auch in Verbindung mit § 1063a Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung“
eingefügt.
2. § 9 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit
§ 1063a Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung, hinzugezogene Protokollperson
erhält eine Vergütung wie ein Dolmetscher.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten
(Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133; L 188 vom
27.7.2023, S. 61; L, 2023/90049, 26.10.2023; L, 2024/90073, 2.2.2024; L, 2025/90628, 1.8.2025;
L, 2026/90138, 18.2.2026), die durch die Verordnung (EU) 2023/2844 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L,
2023/2844, 27.12.2023) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel dieses Entwurfs ist es, mit einem modernisierten Schiedsverfahrensrecht den
Streitbeilegungsstandort Deutschland zu stärken und die Attraktivität der Bundesrepublik
Deutschland als Austragungsort bedeutender nationaler und internationaler
Handelsschiedsverfahren weiter zu erhöhen.
Schiedsverfahren bieten Staaten, sonstigen Gebietskörperschaften, Unternehmen und
Bürgern die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten in einem besonderen außergerichtlichen Verfahren
verbindlich beizulegen, das den individuellen Vorstellungen der Parteien entspricht und
nach ihrem Willen gestaltet werden kann. In einem Schiedsverfahren bleibt den Parteien
insbesondere die Wahl der Schiedsrichter, der Verfahrensordnung, des anwendbaren
Rechts und des Ortes des Schiedsverfahrens überlassen. Das im Buch 10 der
Zivilprozessordnung (ZPO) niedergelegte Schiedsverfahrensrecht bildet dafür den rechtlichen Rahmen.
Es enthält unter anderem Vorschriften zur Schiedsvereinbarung, zur Bildung von
Schiedsgerichten und zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens. Es sieht zudem
Rechtsbehelfe zur Aufhebung von Schiedssprüchen vor und klärt die Voraussetzungen
ihrer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung.
Das deutsche Schiedsverfahrensrecht hat sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) am
1. Januar 1998 ganz überwiegend bewährt. Das seinerzeit seitens des Gesetzgebers
verfolgte Ziel, den Schiedsstandort Deutschland durch die Verankerung eines klaren,
kohärenten und international konkurrenzfähigen Schiedsverfahrensrechts zu stärken, wurde im
Wesentlichen erreicht.
Die Überarbeitung des UNCITRAL-Modellgesetzes aus dem Jahr 2006, die gesetzlichen
Reformen in europäischen Nachbarstaaten (zum Beispiel in Frankreich, Österreich und der
Schweiz), die differenzierten Überarbeitungen der Schiedsordnungen vieler maßgeblicher
Schiedsinstitutionen, die nationale, internationale und Unionsrechtsprechung und die
voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts geben allerdings Anlass, das geltende
Regelwerk weiterzuentwickeln, an die Rechtsentwicklung auf Unionsebene anzupassen
und in seinen Einzelheiten zu verbessern. Denn für einen starken Streitbeilegungsstandort
Deutschland bedarf es neben einer modernen und effektiven Ziviljustiz auch eines
hochentwickelten Systems alternativer Streitbeilegung.
Dieser Entwurf soll zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030
beitragen, welches verlangt, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu
fördern, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und
leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das deutsche Schiedsverfahrensrecht wird durch diesen Entwurf fortentwickelt. Es werden
punktuell Vorschriften geändert oder neu eingeführt, um die genannten nationalen und
internationalen Entwicklungen aufzugreifen und dieses Rechtsgebiet an die Bedürfnisse der
heutigen Zeit anzupassen. Nicht geändert werden die Grundprinzipien des deutschen
Schiedsverfahrensrechts, das nationale und internationale Schiedsverfahren erfasst, die
auf unterschiedlichen Schiedsvereinbarungen des nationalen und internationalen Rechts
beruhen können. Der Entwurf sieht dort Änderungen vor, wo sie einen rechtlichen
Fortschritt bringen und angemessen sind, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit des
Streitbeilegungsstandorts Deutschland zu stärken.
Im Einzelnen:
1. Überarbeitung des UNCITRAL-Modellgesetzes im Jahr 2006
Das durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember
1997 grundlegend reformierte Buch 10 ZPO ist nach dem Vorbild des UNCITRAL-
Modellgesetzes aus dem Jahr 1985 gestaltet worden (Bundestagsdrucksache 13/5274, S. 24 ff.),
welches den Parteien ein international anerkanntes und den auf diesem Gebiet erfahrenen
Rechtsanwendern auch vertrautes Regelwerk zur Verfügung stellt. Im Jahr 2006 hat dieses
Modellgesetz einige Änderungen erfahren und ist in dieser revidierten Fassung durch eine
Resolution der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 4. Dezember 2006 den
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur wohlwollenden Prüfung empfohlen worden. Im
Rahmen der Revision wurden die folgenden Themenbereiche ergänzt oder geändert:
– Erweiterung des Anwendungsbereichs des Modellgesetzes (Artikel 1 Absatz 2
UNCITRAL-Modellgesetz),
– Schaffung einer gesetzlichen Auslegungsregel (Artikel 2 A UNCITRAL-Modellgesetz),
– Änderung der Formerfordernisse für Schiedsvereinbarungen (Artikel 7 Option I und II
UNCITRAL-Modellgesetz),
– Neufassung der Regelungen zu einstweiligen schiedsrichterlichen Maßnahmen
(Artikel 17 bis 17 J UNCITRAL-Modellgesetz),
– Abmilderung der Nachweiserfordernisse für die Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen (Artikel 35 Absatz 2 UNCITRAL-Modellgesetz).
Dem bewährten Ansatz des deutschen Schiedsverfahrensrechts folgend sind die
genannten Änderungen und Ergänzungen des UNCITRAL-Modellgesetzes für diesen Entwurf auf
ihre Angemessenheit für eine Übernahme in das deutsche Schiedsverfahrensrecht hin
überprüft worden.
Die Erstreckung des Anwendungsbereichs des UNCITRAL-Modellgesetzes auf die
Zulassung der Vollziehung von ausländischen schiedsrichterlichen Maßnahmen des
einstweiligen Rechtsschutzes (Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 17 H bis 17 J
UNCITRAL-Modellgesetz) ist in diesem Entwurf mit einigen Änderungen in § 1025
Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-E) übernommen worden.
Betreffend die Form von Schiedsvereinbarungen wurde die Option I des Artikel 7 des UNCIT-
RAL-Modellgesetzes in diesem Entwurf berücksichtigt. Die detailreichen Regelungen des
überarbeiteten UNCITRAL-Modellgesetzes zu einstweiligen Maßnahmen von
Schiedsgerichten (Artikel 17 bis 17 J UNCITRAL-Modellgesetz) wurden bei der Neufassung des
§ 1041 Absatz 2 ZPO-E beachtet, ein praktischer Bedarf für eine Übernahme sämtlicher
Regelungen im Einzelnen wurde allerdings nicht gesehen.
Die Möglichkeit, einen Schiedsspruch in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne
deutsche Übersetzung vorzulegen (Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 UNCITRAL-Modellgesetz),
ist teilweise – nämlich für die englische Sprache – in § 1063b Absatz 1 ZPO-E
nachvollzogen worden. Die Unterbreitung einer einfachen Kopie eines Schiedsspruchs als Grundlage
für seine Vollstreckbarerklärung, wie sie in Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 des UNCITRAL-
Modellgesetzes vorgesehen ist, ist dagegen nicht übernommen worden, weil es sich bei
§ 1064 Absatz 1 ZPO, der das Erfordernis einer beglaubigten Abschrift aufstellt, um eine
schlichte Beweismittelregelung handelt und bei unstreitiger Existenz und Authentizität eines
Schiedsspruchs derselbe bereits heute in einfacher Abschrift unterbreitet werden kann
(vergleiche zum Beispiel OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 26 Sch 1/21,
BeckRS 2021, 11890 Rn. 37). Ist das Bestehen oder die Echtheit eines Schiedsspruchs
streitig, kann eine einfache Abschrift den Beweisanforderungen dagegen nicht genügen.
Besondere Lasten werden dem Antragsteller durch das fortbestehende
Beglaubigungserfordernis ohnehin nicht aufgegeben, da gemäß § 1064 Absatz 1 Satz 2 ZPO ein für das
gerichtliche Verfahren bevollmächtigter Rechtsanwalt die Beglaubigung vornehmen
kann (Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 275).
Insgesamt abgesehen wurde von der Einführung einer gesetzlichen Bestimmung nach dem
Vorbild von Artikel 2 A des UNCITRAL-Modellgesetzes. Jene Norm sieht in ihrem Absatz 1
vor, dass bei der Auslegung des Modellgesetzes seine internationale Herkunft
(„international origin“), die Notwendigkeit der Förderung seiner einheitlichen Anwendung („the need to
promote uniformity in its application“) und die Beachtung von Treu und Glauben („the
observance of good faith“) Berücksichtigung finden müssen. In Artikel 2 A Absatz 2 des
UNCITRAL-Modellgesetzes ist ferner angeordnet, dass Fragen, die das UNCITRAL-
Modellgesetz nicht ausdrücklich regelt, in Übereinstimmung mit den allgemeinen Prinzipien,
auf denen das Modellgesetz beruht, zu klären sind. Von einer Übernahme dieses Artikels
wurde abgesehen, weil das deutsche Zivilprozessrecht grundsätzlich keine Regelungen zur
Gesetzesauslegung normativ festschreibt. Eine Übernahme von Artikel 2 A des
UNCITRAL-Modellgesetzes hätte deshalb die Frage aufgeworfen, in welchem Verhältnis
diese Auslegungsregel zu anderen etablierten Auslegungsmethoden steht, die nicht
gesetzlich geregelt sind. Zudem hätte bei einer gesetzlichen Auslegungsregel der
Umkehrschluss gezogen werden können, dass Vorschriften der ZPO, die dieser Regel nicht
unterfallen, gerade nicht entsprechend den gesetzlich festgeschriebenen Grundsätzen
auszulegen sind (Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 267–269). Da in Artikel 2 A des UNCITRAL-
Modellgesetzes zudem grundsätzliche Aspekte adressiert werden, die ohnehin Teil des
bestehenden Auslegungs- und Methodenkanons sind, wären durch eine Kodifikation auch kaum
positive Effekte für die praktische Rechtsanwendung zu erzielen gewesen.
In der Sache bedeutet die Nichtübernahme von Artikel 2 A des UNCITRAL-Modellgesetzes
keine Distanzierung von den dort festgelegten Auslegungs- und Methodengrundsätzen.
Schiedsgerichte und staatliche Gerichte sind vielmehr wie bisher gehalten, bei der
Auslegung und Anwendung derjenigen Vorschriften der ZPO, die auf das UNCITRAL-
Modellgesetz zurückgehen, die internationale Herkunft dieser Normen zu berücksichtigen, ihre
einheitliche Auslegung und Anwendung sicherzustellen und den Grundsatz von Treu und
Glauben zu beachten. Dass deutsche Gerichte ebenso wie Schiedsgerichte Fragen, die
nicht ausdrücklich geregelt sind, nach den allgemeinen Prinzipien des geltenden Rechts,
unter Einschluss des Unionsrechts, zu entscheiden haben, ist im modernen Rechtsstaat
ohnehin selbstverständlich (Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 269). Die staatlichen Gerichte
und die Schiedsgerichte sollten deshalb auch weiterhin die Spruchpraxis der
Unionsgerichte, ausländischer Gerichte und Schiedsgerichte bei der Auslegung der betreffenden
Normen berücksichtigen und international nach einem gemeinsamen Normverständnis
streben. Beitragen kann zu diesem Ziel auch die CLOUT-Datenbank der UNCITRAL (Case
Law on UNCITRAL Texts), in die wichtige Entscheidungen von Gerichten und
Schiedsgerichten mit Bezug zum UNCITRAL-Modellgesetz eingestellt werden.
2. Internationalisierung und Digitalisierung des Verfahrensrechts
In den seit der Neufassung des deutschen Schiedsverfahrensrechts vergangenen 25
Jahren sind die Internationalisierung und die Digitalisierung des Verfahrensrechts weit
vorangeschritten. Der Entwurf greift diese Entwicklungen auf und stellt auf diese Weise sicher,
dass das deutsche Schiedsverfahrensrecht den Bedürfnissen der modernen Schiedspraxis
entspricht und Schiedsverfahren in Deutschland auch weiterhin effizient und auf höchstem
Niveau geführt werden können. Zu diesem Zweck sind folgende Einzelmaßnahmen
vorgesehen:
– Die englische Sprache gilt als „lingua franca“ der internationalen
Schiedsgerichtsbarkeit. Um der hohen praktischen Bedeutung dieser Sprache gerecht zu werden, wird in
§ 1063b ZPO-E angeordnet, dass einem Gericht in den in § 1062 Absatz 1 und 4 ZPO
bezeichneten gerichtlichen Verfahren, die in deutscher Sprache geführt werden, die
Schiedsvereinbarung und englischsprachige Dokumente aus einem
schiedsrichterlichen Verfahren ohne Beibringung einer deutschen Übersetzung unterbreitet werden
können. Eine Übersetzung wird nur noch dann beizubringen sein, wenn für diese im
Einzelfall ein Bedürfnis besteht.
– Das Justizstandort-Stärkungsgesetz, das am 1. April 2025 in Kraft getreten ist,
ermöglicht die Einführung von Commercial Courts bei bestimmten Oberlandesgerichten oder
Obersten Landesgerichten. Danach können die Länder vorsehen, dass diese Gerichte
ihre Verfahren nach entsprechender Parteivereinbarung vollständig in englischer
Sprache führen. Durch § 1063a Absatz 1 ZPO-E wird insbesondere ermöglicht, dass diese
Commercial Courts, die durch Landesrechtsverordnung zur Entscheidung der in
§ 1062 Absatz 1 ZPO-E bezeichneten Verfahren bestimmt wurden, auch diese
Verfahren vollständig in englischer Sprache führen können, wenn die Parteien dies vereinbart
haben. Für sich gegebenenfalls daran anschließende Rechtsbeschwerdeverfahren vor
dem Bundesgerichtshof wird diese Möglichkeit ebenfalls geschaffen (§ 1065 Absatz 3
und 4 ZPO-E). Beides unterstreicht die internationale Ausrichtung des deutschen
Schiedsverfahrensrechts.
– In den vergangenen Jahren hat die schiedsrechtliche Praxis viele positive Erfahrungen
mit mündlichen Verhandlungen vor Schiedsgerichten per Bild- und Tonübertragung
(sogenannte Videoverhandlungen) gemacht. Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf
in § 1047 Absatz 2 und 3 ZPO-E dispositive gesetzliche Regelungen für entsprechend
durchgeführte mündliche Verhandlungen vor, um die Statthaftigkeit dieser
Verfahrensweise klarzustellen und die Rechtssicherheit in diesem Bereich weiter zu erhöhen.
– § 1054 Absatz 1 Satz 1 ZPO geht derzeit vom Leitbild eines schriftlich erlassenen und
von den Schiedsrichtern eigenhändig unterschriebenen Schiedsspruchs aus. Vor
diesem Hintergrund ist – sofern keine Partei widerspricht – zur weiteren Förderung der
Digitalisierung in § 1054 Absatz 1 Satz 2 ZPO-E vorgesehen, dass künftig der
Schiedsspruch auch elektronisch erlassen werden kann. Der elektronische
Schiedsspruch muss in einem elektronischen Dokument enthalten sein, das die Namen aller
Mitglieder des Schiedsgerichts angibt und mit den qualifizierten oder fortgeschrittenen
elektronischen Signaturen der Mitglieder versehen ist (§ 1054 Absatz 1 Satz 3 ZPO-E).
3. Weitere Maßnahmen zur Förderung des Streitbeilegungsstandorts Deutschland
Neben den Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und der Internationalisierung des
Verfahrensrechts sieht der Entwurf weitere Maßnahmen vor, die das deutsche
Schiedsverfahrensrecht gezielt verbessern und nicht nur den Schiedsstandort Deutschland stärken,
sondern auch die Rechtsstaatlichkeit schiedsrichterlicher Streitbeilegung unterstreichen.
– Nach der Ermöglichung der Schaffung von Commercial Courts bei bestimmten
Oberlandesgerichten oder Obersten Landesgerichten durch das am 1. April 2025 in Kraft
getretene Justizstandort-Stärkungsgesetz gibt es in Deutschland nun in Baden-
Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen und Sachsen bereits solche hochspezialisierten Spruchkörper zur Beilegung
komplexer Wirtschaftsstreitigkeiten. Diese hohe Kompetenz macht der Entwurf für die
Schiedsgerichtsbarkeit nutzbar, indem er den Ländern in § 1062 Absatz 6 ZPO-E
ermöglicht, durch Rechtsverordnung alle oder auch nur bestimmte in § 1062
Absatz 1 ZPO-E bezeichnete Verfahren vor den Oberlandesgerichten oder Obersten
Landesgerichten einem Commercial Court beziehungsweise einem gemeinsamen
Commercial Court zuzuweisen.
– Bei entsprechendem Parteiwillen sollen Verfahren in schiedsgerichtlichen
Angelegenheiten nach § 1063a Absatz 1 ZPO-E vor den Commercial Courts in englischer
Sprache geführt werden können. Ergänzend wird in § 1063a Absatz 2 ZPO-E eine
Ermächtigungsgrundlage für die Länder geschaffen, um auch vor anderen Schiedssenaten an
Oberlandesgerichten mit konzentrierter Zuständigkeit Verfahren für die englische
Sprache zu öffnen. Vor allen mit Schiedssachen befassten Gerichten wird durch
§ 1063b ZPO-E die Einreichung englischsprachiger Dokumente ohne Übersetzung in
deutschsprachigen Verfahren erleichtert.
– Schiedsrichterliche Entscheidungen enthalten oft Ausführungen zu wichtigen
Rechtsfragen. Um die Transparenz in der Schiedsgerichtsbarkeit zu erhöhen und die
Rechtsfortbildung zu fördern, wird den Schiedsgerichten mit § 1054b ZPO-E ausdrücklich
ermöglicht, ihre Schiedssprüche zu veröffentlichen, wenn die Parteien mit der
Veröffentlichung der schiedsrichterlichen Entscheidung einverstanden sind.
– In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit haben Sondervoten (sogenannte
dissenting beziehungsweise concurring opinions) ihren festen Platz gefunden.
§ 1054a ZPO-E stellt deshalb erstmals ausdrücklich klar, dass es einem Schiedsrichter
in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter und einem
deutschen Schiedsort gestattet ist, seine abweichende Meinung zu dem Schiedsspruch
oder seiner Begründung in einem Sondervotum niederzulegen.
– Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist vor staatlichen Zivilgerichten klar geregelt.
Das geschriebene Recht sieht dagegen auch bei schwersten Mängeln eines
Schiedsspruchs nach Ablauf einer Frist von drei Monaten derzeit keine Möglichkeit mehr für
seine gerichtliche Aufhebung vor (§ 1059 Absatz 3 ZPO). Aus diesem Grund wird mit
§ 1059a ZPO-E ein außerordentlicher Rechtsbehelf – ein sogenannter
Restitutionsantrag – geschaffen, der es ermöglicht, einen Schiedsspruch auch noch nach Ablauf
dieser Frist gerichtlich aufheben zu lassen. Die hohe Bestandskraft von Schiedssprüchen
bleibt aufgrund der an § 580 ZPO angelehnten, aber aufgrund der Besonderheiten des
Schiedsverfahrensrechts noch enger umgrenzten Restitutionsgründe und der bereits
bestehenden Möglichkeit einer Klage auf der Grundlage von § 826 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) erhalten.
4. Erfahrungen aus der Schiedspraxis und Entwicklungen in den
Nachbarrechtsordnungen
Verschiedene Nachbarstaaten Deutschlands haben sich in den vergangenen Jahren einer
Reform ihres Schiedsverfahrensrechts gewidmet. So ist beispielsweise im schweizerischen
Recht am 1. Januar 2021 eine Reform des dortigen Schiedsverfahrensrechts in Kraft
getreten (AS [Amtliche Sammlung] 2020 4179); das österreichische Recht wurde im Jahr 2013
durch das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 118/2013) reformiert und
auch das französische Schiedsverfahrensrecht hat im Jahr 2011 Änderungen erfahren
(Décret n° 2011-48 du 13 janvier 2011 portant réforme de l'arbitrage). Die genannten Reformen
wurden bei der Erarbeitung dieses Entwurfs ebenso berücksichtigt wie die Erfahrungen der
schiedsrechtlichen Praxis mit dem Buch 10 ZPO in den vergangenen 25 Jahren und die
Rechtsentwicklung im Unionsrecht. Im Hinblick darauf sind zwei Änderungen
hervorzuheben:
– Für Schiedsverfahren mit mehreren Parteien auf einer Seite wurde in § 1035
Absatz 4 ZPO-E eine ausdrückliche Regelung zur gemeinschaftlichen Bestellung eines
von dieser Seite zu bestellenden Schiedsrichters aufgenommen. Gleichzeitig wurde
geklärt, wie zu verfahren ist, wenn eine gemeinschaftliche Schiedsrichterbestellung
dennoch nicht erfolgt und eine Bestellung gerichtlich vorzunehmen ist. Hier beschreitet
das deutsche Schiedsverfahrensrecht künftig denselben Weg wie das reformierte
schweizerische Recht (Artikel 362 Absatz 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung
beziehungsweise Artikel 179 Absatz 5 des schweizerischen Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht) und räumt dem Gericht Ermessen ein, ob es aus Gründen
der Gleichbehandlung zugleich auch den von der anderen Seite zu benennenden
Schiedsrichter bestellt.
– In der Rechtsprechung ist entwickelt worden, dass derzeit keine Möglichkeit zur
gerichtlichen Korrektur einer negativen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitsentscheidung
besteht (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 6. Juni 2002 – III ZB 44/01, NJW
2002, 3031, 3032 = BGHZ 151, 79). Hat sich ein Schiedsgericht aus richterlicher Sicht
zu Unrecht für unzuständig erklärt, hat es deshalb mit dieser Entscheidung sein
Bewenden. Um positive und negative schiedsrichterliche Zuständigkeitsentscheidungen
demgegenüber künftig gleich zu behandeln, sieht § 1059 ZPO-E in Verbindung mit
§ 1040 Absatz 4 ZPO-E vor, dass zuständigkeitsverneinende Schiedssprüche auch
dann gerichtlich aufgehoben werden können, wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht
für unzuständig erklärt hat.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf hat sich nicht durch Vorträge von Interessenvertreterinnen und
Interessenvertretern sowie beauftragte Dritte geändert.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Die Neufassung von
§ 1068 ZPO-E dient der Umsetzung von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 2020/1784 und enthält hierzu nach der Verordnung zulässige ergänzende
Bedingungen. Der Entwurf ist mit der Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 und höherrangigem Recht der
Europäischen Union einschließlich der EU-Grundrechtecharta vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird beispielsweise dadurch erreicht, dass
künftig auf Formerfordernisse für Schiedsvereinbarungen in größerem Umfang als bisher
verzichtet wird (§ 1031 ZPO-E), die Anforderungen an mündliche Verhandlungen vor
Schiedsgerichten im Wege der Videoverhandlung (§ 1047 Absatz 2 und 3 ZPO-E) geklärt
werden und Dokumente aus einem schiedsrichterlichen Verfahren in englischer Sprache
auch ohne eine deutsche Übersetzung in den in § 1062 Absatz 1 und 4 ZPO bezeichneten
gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden können (§ 1063b ZPO-E).
Eine Verwaltungsvereinfachung wird durch die Änderung von § 1068 ZPO-E erreicht,
indem die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus anderen EU-Mitgliedstaaten unter
bestimmten Voraussetzungen elektronisch direkt an den Empfänger in Deutschland ohne den
Weg über die deutsche Empfangsstelle erfolgen kann. Bisher erfolgt die Zustellung durch
die Empfangsstellen der Länder ausschließlich in Papierform. Der bei Vorliegen der
Voraussetzungen mögliche Wegfall des Wegs über die Empfangsstellen führt gleichzeitig zu
einer Beschleunigung der Zustellung. In der Justizverwaltung der Länder machte diese
Verwaltungsleistung im Jahr 2024 11 953 Zustellanträge aus den EU-Mitgliedstaaten aus.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf punktuelle Änderungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts
vorsieht, leistet er einen Beitrag zur rechtzeitigen Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16
„Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen
Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit
seiner Zielvorgabe 16.3, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu
fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten. Der Entwurf
fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er das deutsche Schiedsverfahrensrecht an die
Nachbarrechtsordnungen und das überarbeitete UNCITRAL-Modellgesetz anpasst und
damit die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort stärkt, insbesondere indem er die
Formerfordernisse für Schiedsvereinbarungen erleichtert.
Indem der Entwurf das deutsche Schiedsverfahrensrecht modernisiert und die
Durchführung von Schiedsverfahren sowie der begleitenden gerichtlichen Verfahren in Deutschland
verbessert, leistet er außerdem einen Beitrag zur rechtzeitigen Verwirklichung von
Zielvorgabe 16.6, die verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe,
indem er die Digitalisierung des Schiedsverfahrensrechts regelt und die Veröffentlichung
von Schiedssprüchen fördert. Dadurch werden die Effektivität und die Effizienz dieser
alternativen Streitbeilegungsform erhöht, ihre Rechtsstaatlichkeit unterstrichen und der Zugang
zum Recht und zur Rechtspflege gestärkt.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern.“
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Regelungen führen im Bundeshaushalt (Einzelplan 07) beim Bundesgerichtshof zu
einem geschätzten jährlichen Mehrbedarf an Sachkosten in Höhe von 31.250 Euro. Erste
Commercial Courts wurden nach Inkrafttreten des Justizstandort-Stärkungsgesetzes am
1. April 2025 bereits geschaffen. Mit Blick auf die durchschnittliche Verfahrensdauer der
Rechtsbeschwerden vor den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs, die oftmals bis zu einem
Jahr beträgt und teilweise auch darüber hinaus geht, sind erste zu übersetzende
Beschlüsse oder Verfahrensakten ab dem Jahr 2027 zu erwarten. Durch die zusätzliche
Ermöglichung englischsprachiger Verfahrensführung bei Oberlandesgerichten oder Obersten
Landesgerichten mit konzentrierter Zuständigkeit, an denen kein Commercial Court
eingerichtet ist (§ 1063a Absatz 2 ZPO-E) sind ebenfalls weitere englischsprachige Verfahren
und Beschlüsse zu erwarten, die in Zukunft den Bundesgerichtshof erreichen. Der
Mehrbedarf wird deshalb schätzungsweise ab dem Haushaltsjahr 2027 in jährlich wiederkehrender
Weise zu erwarten sein. Der Mehrbedarf des Bundes soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
In den Landeshaushalten werden die unter 4. c) aufgeführten Regelungen voraussichtlich
spätestens ab dem Haushaltsjahr 2026 zu einem Mehraufwand von insgesamt geschätzten
62.836 Euro führen. Der Personalbedarf wird dabei mit den vorhandenen Stellen gedeckt
werden können.
Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung von Schriftstücken durch die Gerichte
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar an den Empfänger in Deutschland
gemäß § 1068 ZPO-E kann sich – im Falle weitreichender Nutzung dieser Möglichkeit – auf
die Ausgaben öffentlicher Haushalte der Länder durch mögliche Einsparungen bei den
Sachkosten von maximal 90.842,80 Euro und den Personalkosten von maximal
119.530 Euro, also insgesamt maximal 210.372,80 Euro, jährlich auswirken. Im Einzelnen:
Dieser Berechnung werden die Zustellanträge der Gerichte anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union aus dem Jahr 2024 zugrunde gelegt. Kann oder will das ausländische
Gericht nicht unmittelbar per Post an den Empfänger in Deutschland zustellen, sendet das
ausländische Gericht das Schriftstück derzeit an die deutsche Empfangsstelle mit dem
Antrag, die Zustellung an den Empfänger zu veranlassen.
Seit dem 1. Mai 2025 ist das dezentrale IT-System für die Verordnung (EU) Nr. 2020/1784
in den Produktivbetrieb übergegangen. Die grenzüberschreitende Kommunikation über das
dezentrale IT-System ist seitdem verpflichtend. Die Übermittlung hat dementsprechend
elektronisch an die Empfangsstellen zu erfolgen. Bisher kommt es jedoch zu einem
Medienbruch nach Eingang bei der deutschen Empfangsstelle, da diese mangels elektronischer
Zustellungsmöglichkeit an den in Deutschland ansässigen Empfänger eine Zustellung in
Papierform veranlassen muss. Dementsprechend gibt die deutsche Empfangsstelle ein
Einschreiben mit Rückschein zur Post, sofern nicht eine besondere Zustellungsart
beantragt wurde. Dies verursacht Kosten für Ausdruck, Briefumschlag, Porto und Einschreiben
mit Rückschein, welche insgesamt mit insgesamt 7,60 Euro angesetzt werden. Mit Stand
vom 6. August 2025 waren für das Jahr 2024 11.953 Zustellanträge von Gerichten anderer
EU-Mitgliedstaaten an deutsche Empfangsstellen statistisch erfasst. Dies führt für das
Jahr 2024 zu einem Sachaufwand in Höhe von 90.842,80 Euro. Durch unmittelbare
elektronische Zustellung der Schriftstücke durch das ausländische Gericht an den Empfänger in
Deutschland entfällt die Zwischenstation über die deutschen Empfangsstellen, und das
Personal deutscher Empfangsstellen auf Landesebene wird von der Aufgabe der Versendung
mittels Einschreiben mit Rückschein an den Empfänger entlastet.
Die Haushalte der Länder werden durch Einsparungen bei Personalkosten entlastet.
Geschätzt wird ein Aufwand von 15 Minuten pro Schriftstück. Es ist von der Annahme
auszugehen, dass die Bearbeitung der eingegangenen Schriftstücke auf der Verwaltungsebene
des gehobenen Dienstes vorgenommen wird. Werden 15 Minuten mit einem Stundenlohn
von 39,96 Euro vergütet, ergeben sich daraus pro Schriftstück Kosten in Höhe von
aufgerundet 10,00 Euro. Der Berechnung werden 11.953 Zustellanträge aus den EU-
Mitgliedstaaten im Jahr 2024 zugrunde gelegt. Jährlich führt dies zu einer Einsparung von
Personalkosten in Höhe von maximal 119.530 Euro bei den Haushalten der Länder.
Die Sach- und Personalkosten generieren laufende jährliche Ausgaben, die je nach
Nutzung der elektronischen Übermittlung durch die ausländischen Gerichte – soweit die
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – entfallen oder weiterhin anfallen.
Im Bund ist dagegen nicht mit nennenswerten Einsparungen bei Sach- und Personalkosten
zu rechnen, da das Bundesamt für Justiz selbst keine Zustellungen veranlasst, sondern
Zustellungsersuchen nur in bestimmten Fällen – insbesondere bei Staatenklagen – prüft
und im Übrigen an Gerichte der Länder zuständigkeitshalber weiterleitet.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit dem vorliegenden Entwurf ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger verbunden.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Num
mer
Artikel;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwan
d)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügi
g“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Aufwand pro
Fall inklusive Quellen
(optional), Begründung
bei Geringfügigkeit
2.1 Artikel 1;
§ 1054b ZPO‑
E;
Veröffentlichung
Nein — geringfügig
für Anonymisierung;
nicht zwingend ein
Mehraufwand, da
bereits nach bisheriger
Rechtslage
Veröffentlichung von
Schiedssprüchen mit
Zustimmung der Parteien
möglich und dann
Anonymisierung
erforderlich; geringe Fallzahl
2.2 Artikel 1;
§ 1063a
Absatz 1
Satz 3 ZPO‑E;
Artikel 4;
§ 1 Absatz 1
Satz 1
Nummer 1; § 9
Absatz 7 JVEG-E
Nein — für mögliches
Wortprotokoll vor Commercial
Courts, nur auf Antrag,
Bedarf selten, daher
geringe Fallzahl
2.3 Artikel 1;
§ 1063b ZPO‑
E
Nein — 100
Verfahren
2.650
(50 Seiten ×
53 Euro)
–265 mögliche Einreichung
englischsprachiger
Dokumente ohne
Übersetzung erspart Parteien
Kosten
Summe
in Tsd. Euro
2,6 –265
davon aus
Informationspflichten (IP)
— —
aus
nationalem
Recht
— –265
aus
EU-Vorgaben
Staaten, Unternehmen oder Selbstständige können als Parteien, Zeugen, Sachverständige
oder Schiedsrichter eines Schiedsverfahrens betroffen sein. Die Anzahl der
Schiedsverfahren mit deutschem Schiedsort im Sinne des § 1025 Absatz 1 ZPO, die Grundlage der
Bestimmung des Erfüllungsaufwands ist, kann nur durch Schätzung ermittelt werden, denn die
Verfahren werden regelmäßig vertraulich geführt. Die absolute Zahl der in Deutschland
durchgeführten Schiedsverfahren kann schon aufgrund der Vielzahl der nationalen und
internationalen Schiedsinstitutionen, deren Fallzahlen nicht durchgängig erhoben werden,
nicht verlässlich festgestellt werden. Darüber hinaus entziehen sich ad hoc-
Schiedsverfahren jeglicher statistischen Erhebung. Zugänglich sind allerdings Daten zu vor deutschen
staatlichen Gerichten in Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren überprüften
Schiedssprüchen. Im Zeitraum zwischen 2012 und 2016 wurden 573 Beschlüsse in
Verfahren nach § 1062 Absatz 1 Nummer 4 ZPO untersucht, die in Relation gesetzt wurden zu
Eingangszahlen der meistgenutzten Schiedsorganisationen von Schiedsverfahren mit
deutschem Schiedsort (näher zur Methodik der Studie: Wolff, SchiedsVZ 2022, 72 und Wolff,
SchiedsVZ 2021, 328). Daraus ergibt sich die hier zugrunde gelegte Annahme, dass jährlich
etwa 750 Schiedsverfahren mit deutschem Schiedsort eingeleitet werden (Wolff,
SchiedsVZ 2022, 72, 73).
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Führung mündlicher
Verhandlungen per Bild- und Tonübertragung, also als Videoverhandlung, gemäß § 1047 Absatz 2
Satz 1 ZPO-E Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verursacht. Bereits heute finden in
Schiedsverfahren mündliche Verhandlungen regelmäßig per Bild- und Tonübertragung
statt. § 1047 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E dient lediglich der Klarstellung der Statthaftigkeit
dieser Verfahrensweise. Der Entwurf sieht insofern keine Pflicht zur Durchführung der
mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung vor. Es entstehen zudem voraussichtlich
keine Kosten für die Bereithaltung oder Anschaffung der erforderlichen technischen
Ausstattung, denn Unternehmen und Selbstständige sind heute standardisiert mit moderner
Bürokommunikationstechnik einschließlich geeigneter Endgeräte und Internetzugang
ausgestattet.
Demgegenüber werden der Wirtschaft durch die Teilnahme an einer mündlichen
Verhandlung per Bild- und Tonübertragung statt in Präsenz Kosten erspart. Es entfallen unter
anderem Aufwendungen für Reisekosten, Wegezeiten, Konferenzraummieten und
Übernachtungskosten (vergleiche Scherer, Journal of International Arbitration, Volume 37 Issue 4
2020, 407, 432 f.). Da mündliche Verhandlungen in Schiedsverfahren schon jetzt
regelmäßig per Bild- und Tonübertragung stattfinden und die Regelung in § 1047 Absatz 2
Satz 1 ZPO-E nur der Klarstellung dient, ist nicht anzunehmen, dass diese Klarstellung zu
einer Steigerung des Anteils von Videoverhandlungen führen wird. Von einer
Kostenersparnis über die bisherige, bereits bestehende hinaus ist daher nicht auszugehen.
Die rechtzeitige Unterrichtung der Parteien von der Durchführung der mündlichen
Verhandlung als Videoverhandlung gemäß § 1047 Absatz 3 ZPO-E kann formlos erfolgen, sodass
die Kosten vernachlässigbar sind.
Die Ausfertigung des Schiedsspruchs in einem elektronischen Dokument nach § 1054
Absatz 1 Satz 2 und 3 ZPO-E, das die Mitglieder des Schiedsgerichts mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen haben, führt nicht zu Kosten für
die Bereithaltung oder Anschaffung der hierfür erforderlichen technischen Ausstattung, die
im Übrigen bei mehr und mehr Personen, insbesondere Schiedsrichtern, vorhanden ist.
Zudem ist die elektronische Ausfertigung nicht verpflichtend. Sollte eine erforderliche
Komponente im Einzelfall nicht vorhanden sein, ist davon auszugehen, dass die Beteiligten von
einer Ausfertigung des Schiedsspruchs in einem elektronischen Dokument absehen
werden.
Weiterhin entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die nun ausdrücklich
erlaubte schriftliche Niederlegung eines Sondervotums nach § 1054a Absatz 3
Satz 2 ZPO-E. Die Norm hat rein klarstellenden Charakter, sodass nach einem obiter
dictum des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Januar 2020
– 26 Sch 14/18, BeckRS 2020, 4646 Rn. 206 [obiter dictum]) Rechtssicherheit im Hinblick
auf die Vereinbarkeit eines Sondervotums mit dem verfahrensrechtlichen ordre public
(§ 1059 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b ZPO) hergestellt wird. § 1054a Absatz 3
Satz 2 ZPO-E und die damit verbundene gesetzliche Klarstellung könnten daher im
Vergleich zu der Zeit nach dem genannten obiter dictum des OLG Frankfurt am Main zu einer
Erhöhung des Anteils von Sondervoten führen. Die genaue Anzahl an zu erwartenden
Sondervoten gemäß § 1054a Absatz 1 Halbsatz 1 ZPO-E kann jedoch nicht belastbar
vorhergesagt werden, insbesondere, da Sondervoten im Schiedsverfahren eine Seltenheit
darstellen (vergleiche Escher, SchiedsVZ 2018, 219, 220. Mögliche Rückschlüsse erlaubt ein
Blick auf die von der weltweit größten Schiedsinstitution, der International Chamber of
Commerce (ICC), veröffentlichten Zahlen zu Sondervoten unter den ICC-Schiedsregeln. Im Jahr
2024 ergingen unter diesen institutionellen Regeln 293 hier relevante Schiedssprüche von
Schiedsgerichten mit mehr als einem Schiedsrichter, wovon 43 und damit lediglich
14,7 Prozent ein Sondervotum enthielten (ICC Dispute Resolution 2024 Statistics, S. 15).
In früheren Jahren war der Anteil an Sondervoten mit ungefähr 8 Prozent bis 12 Prozent
noch geringer (2023: 294 Schiedssprüche, 36 Sondervoten, 2022: 306 Schiedssprüche, 25
Sondervoten, 2021: 302 Schiedssprüche, 34 Sondervoten). Dabei ist zu beachten, dass
Sondervoten im anglo-amerikanischen Raum aufgrund der dortigen Rechtstradition einen
größeren Stellenwert einnehmen. Dies hat Einfluss beispielsweise auf die unter den ICC-
Schiedsregeln ergangenen Sondervoten, da unter den ICC-Schiedsregeln ein hoher Anteil
der Verfahren an anglo-amerikanischen Schiedsorten geführt wird, ebenso wie ein
bedeutender Anteil der Schiedsrichter einen Common-Law-Hintergrund besitzt (vergleiche hierzu
ICC Dispute Resolution 2024 Statistics, S. 10, 24 ff.). Bereinigt um diese Effekte, aber unter
Berücksichtigung der künftig entstehenden Rechtssicherheit, erscheint ein geschätzter
Anteil von 4 Prozent Sondervoten gemäß § 1054a Absatz 1 Halbsatz 1 ZPO-E denkbar. Unter
Zugrundlegung von geschätzten 750 jährlich eingeleiteten Schiedsverfahren und unter
Berücksichtigung des Umstands, dass nicht alle Schiedsverfahren zu einem Schiedsspruch
führen und Sondervoten ohnehin bei Einzelschiedsrichterentscheidungen nicht vorkommen
können, wird nach einer vorsichtigen Schätzung von 450 Schiedssprüchen und damit von
etwa 18 jährlich zu erwartenden Sondervoten (4 Prozent von 450 Schiedssprüchen)
auszugehen sein.
Aufgrund der großen Unterschiede in der Komplexität von Schiedsverfahren und den ihnen
zugrunde liegenden Sachverhalten kann der durchschnittliche Arbeitsaufwand zur
Erstellung eines Sondervotums nicht beziffert werden. Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass die
Schiedsrichtervergütung ganz überwiegend pauschal anhand von Kostenordnungen
festgesetzt wird (für ein ICC-Verfahren mit einem Streitwert von 1.000.000 US-Dollar betragen
die Schiedsrichtergebühren beispielsweise zwischen 14 627 US-Dollar und 64.130 US-
Dollar; für ein DIS-Verfahren zwischen 19.450 Euro und 25.285 Euro bei einem Streitwert von
1.000.000 Euro). Eine Erhöhung dieser Kosten aufgrund § 1054a Absatz 1 und Absatz 3
Satz 2 ZPO-E ist nicht zu erwarten. Auch für die Schiedsrichter selbst wird durch die
Erstellung von Sondervoten aufgrund der geringen zu erwartenden Fallzahl kein nennenswert
erhöhter Erfüllungsaufwand entstehen. Zu betonen bleibt, dass die Schiedsrichter auch
weiterhin von der Abgabe eines Sondervotums absehen können und in der Regel auch –
unabhängig vom damit verbundenen Aufwand – sollten. § 1054a ZPO E stellt insofern nur
klar, dass die Abgabe des Sondervotums nicht per se Aufhebungsgrund bzw. ordre public-
Verstoß ist; etwa damit verbundener Aufwand ist mithin rein optional. Weiterhin sieht die
Regelung vor, dass Parteien ein Sondervotum durch Vereinbarung ausschließen können.
Für die Veröffentlichung von Schiedssprüchen und Sondervoten in anonymisierter oder
pseudonymisierter Form gemäß § 1054b Absatz 1 Satz 1 ZPO-E hängt die Dauer, die für
eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung veranschlagt werden muss, von den
Besonderheiten des jeweiligen Schiedsverfahrens und der Länge des Schiedsspruchs oder
Sondervotums ab, sodass pauschale Aussagen kaum getroffen werden können. Rückschlüsse
kann jedoch ein Blick auf die staatliche Gerichtsbarkeit der Schweiz liefern: Der Kanton
Zürich publiziert alle Urteile des Ober- und des Handelsgerichts, wobei der durchschnittliche
Anonymisierungsaufwand 46 Minuten pro Entscheid beträgt (Hürlimann/Kettiger [Hrsg.],
Anonymisierung von Urteilen, 2021, S. 16).
Auch den Anteil zukünftig veröffentlichter Schiedssprüche vorauszusagen, ist mit großen
Unwägbarkeiten verbunden. Grundsätzlich lässt sich jedoch die Tendenz erkennen, dass
Schiedssprüche bislang selten veröffentlicht werden, obwohl institutionelle Schiedsregeln
hierzu oft bereits Regelungen enthalten. Vorsichtige Erkenntnisse erlaubt ein Blick auf das
Verhältnis eingeleiteter Verfahren oder ergangener Schiedssprüche zu in
Fachpublikationen veröffentlichten Schiedssprüchen. Diese Publikationsdichte wurde für die größte
deutsche Schiedsinstitution, die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), in
der Vergangenheit bei weniger als 1 Prozent angesiedelt (Wimalasena, Die
Veröffentlichung von Schiedssprüchen als Beitrag zur Normbildung, 2016, S. 253). Bei der weltweit
größten Schiedsinstitution, der ICC, ergibt ein Vergleich der im Jahr 2020 ergangenen
Schiedssprüche mit den im institutionseigenen ICC Bulletin veröffentlichten
Schiedssprüchen eine Publikationsdichte von etwa 1,5 Prozent. Angestrebt ist durch die Einführung des
§ 1054b Absatz 1 Satz 1 ZPO-E eine langfristige Steigerung dieser Zahlen. Für die Zwecke
einer erstmaligen Bestimmung ist jedoch zunächst weiterhin von einem realistischen
Veröffentlichungsanteil von 1 Prozent auszugehen.
Übertragen auf die hier schätzungsweise angenommenen 450 Schiedssprüche pro Jahr
führt ein Veröffentlichungsanteil von 1 Prozent zu fünf jährlich veröffentlichten
Entscheidungen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form. Aufgrund der sehr unterschiedlichen
Vergütungen für Schiedsrichter, insbesondere in ad hoc-Verfahren, wird an dieser Stelle
mangels anderweitiger belastbarer Daten und methodischer Möglichkeiten auf den
durchschnittlichen Stundenlohn von Beschäftigten mit hohem Qualifikationsniveau im
Wirtschaftsabschnitt „Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen
Dienstleistungen“ in Höhe von 64,20 Euro pro Stunde zurückgegriffen (Tabelle „Anhang 6:
Lohnkostentabelle Wirtschaft“, in: Statistisches Bundesamt [April 2025], „Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung“, S. 67, unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikati-
onen/Downloads-Buerokratiekosten/erfuellungsaufwand-handbuch.pdf?__blob=
publicationFile [zuletzt abgerufen am 10.11.2025]). Werden 46 Minuten mit einem Stundenlohn
von 64,20 Euro vergütet, ergeben sich daraus pro Schiedsspruch Kosten in Höhe von
aufgerundet 49 Euro, also insgesamt ungefähr 245 Euro pro Jahr (49 Euro x 5
Schiedssprüche). Wenn in Schiedsverfahren die Anonymisierung oder Pseudonymisierung vom
Schiedsgericht selbst vorgenommen wird, können die Kosten jedoch wiederum in mitunter
pauschal berechneten Schiedsrichterhonoraren aufgehen; erfolgt die Anonymisierung oder
Pseudonymisierung durch eine Institution, können die Kosten gegebenenfalls – je nach
Regelung – in den Verwaltungsgebühren enthalten sein oder gesondert berechnet werden.
Eine erhebliche Entlastung der Wirtschaft entsteht durch die nunmehr entfallenden Kosten
für die Übersetzung englischsprachiger Urkunden und Schriftsätze in die deutsche
Sprache. Bislang mussten die Parteien englischsprachige Urkunden und Schriftsätze in die
deutsche Sprache übersetzen lassen, soweit dies von den Gerichten gefordert wurde. Dieses
Erfordernis wird künftig entfallen, soweit die Parteien einen Spruchkörper anrufen, vor dem
das komplette Verfahren in englischer Sprache geführt werden kann, oder von der
Möglichkeit Gebrauch machen, Dokumente in englischer Sprache nach Maßgabe des § 1063b
Absatz 1 ZPO-E auch in deutschsprachigen Verfahren vorzulegen. Vor allen
Oberlandesgerichten wurden in den Jahren 2012 bis 2016 insgesamt 1.018 Anträge nach den §§ 1059
bis 1061 ZPO gestellt. Jährlich entspricht dies etwa 204 Verfahren. Von diesen 204
Verfahren werden voraussichtlich etwa 49 Verfahren vor den Commercial Courts in englischer
Sprache verhandelt werden. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sind inzwischen Commercial Courts
eingerichtet worden, die in englischer Sprache Verfahren führen können. Erwartbar ist
deshalb, dass ein überwiegender Anteil an Verfahren, die bisher vor den Oberlandesgerichten
mindestens der zuvor genannten Länder geführt wurden, künftig vor den Commercial
Courts geführt wird. Ein Teil der Länder wird gegebenenfalls auch von der als Alternative
geschaffenen Ermächtigungsgrundlage in § 1063a Absatz 2 ZPO-E Gebrauch machen und
ihren Schiedssenaten mit bereits nach § 1062 Absatz 5 ZPO und ZPO-E konzentrierter
Zuständigkeit die Verfahrensführung in englischer Sprache ermöglichen. Vorliegend wird eine
Schätzung von einem 80-prozentigen Anteil zugrunde gelegt. Zwischen 2012 und 2016 sind
an den Oberlandesgerichten der genannten Länder mit inzwischen geschaffenen
Commercial Courts, die in englischer Sprache Verfahren führen können, mindestens 307 Anträge
nach den §§ 1059 bis 1061 ZPO eingegangen (vergleiche Wolff, SchiedsVZ 2021, 328,
330), die den Großteil der unter § 1062 Absatz 1 ZPO genannten Verfahren darstellen.
Jährlich entspricht dies etwa 61 Fällen. Werden 80 Prozent dieser 61 Verfahren zukünftig
vor einem Spruchkörper anhängig gemacht, der in englischer Sprache verhandeln kann,
entspricht dies etwa 49 Verfahren pro Jahr. Die übrigen geschätzten 155 Verfahren werden
voraussichtlich in deutscher Sprache geführt werden. Dazu zählen voraussichtlich auch
etwaige vor dem OLG Dresden zu führende Verfahren, da Sachsen dort zwar einen
Commercial Court eingerichtet, bisher aber nicht von der Ermächtigung nach § 184a
Absatz 1 ZPO zur Ermöglichung der Verfahrensführung auf Englisch Gebrauch gemacht hat.
Hinzu kommen zehn mögliche Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Der genaue Umfang
der dortigen Einsparungen ist nicht belastbar einzuschätzen und kann hier nur grob beziffert
werden; insbesondere aufgrund der starken Unterschiede hinsichtlich der Länge von
Schriftsätzen und der Anzahl vorzulegender englischsprachiger Urkunden. Es ist nach einer
vorsichtigen Schätzung davon auszugehen, dass Übersetzungen in etwa der Hälfte der
Verfahren, und damit jährlich etwa 100 Verfahren, entfallen werden (204 Verfahren/2 =
102 Verfahren). Der Umfang der fortan nicht mehr zu übersetzenden englischsprachigen
Unterlagen und Schriftsätze ist aufgrund der großen Unterschiede zwischen den Verfahren
insgesamt schwer zu beziffern. Ausgehend von einer groben Schätzung, dass
durchschnittlich pro Verfahren etwa 100 englischsprachige Seiten eingereicht werden und von diesen
das Gericht für etwa die Hälfte der Seiten das Bedürfnis einer deutschen Übersetzung sieht,
entfiele die Übersetzung der übrigen 50 Seiten. Für die Übersetzungskosten werden in
Einklang mit § 11 Absatz 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
(JVEG) geschätzte 53 Euro an Übersetzungskosten pro Seite angesetzt. Dies führt zu einer
Entlastung der Wirtschaft in Höhe von rund 265.000 Euro (50 nicht mehr zu übersetzende
Seiten x 53 Euro Übersetzungskosten pro Seite x 100 Verfahren).
Ferner werden Kosten entstehen für die mögliche Inanspruchnahme des mit dem
Justizstandort-Stärkungsgesetz neu eingeführten Wortprotokolls nach § 1063a
Absatz 1 Satz 3 ZPO-E in Verbindung mit § 613 ZPO für Verfahren vor einem Commercial
Court. Zieht das Gericht eine externe Person für die Erstellung eines deutsch- oder
englischsprachigen Wortprotokolls hinzu, sind die Kosten für diese externe Protokollperson von
der unterlegenen Partei zu tragen. Ausgehend von der Schätzung, dass in etwa einem
Drittel der 49 erwartbaren Verfahren vor den Commercial Courts nach Buch 10 ZPO ein
Wortprotokoll durch eine extern hinzugezogene Protokollperson zu erstellen ist, ist mit ungefähr
17 gesondert zu vergütenden Wortprotokollen pro Jahr und damit mit einer geringen
Fallzahl zu rechnen, die nur einen geringfügigen zusätzlichen Erfüllungsaufwand auslöst.
Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Entlastung der Wirtschaft in Höhe von rund
265.000 Euro, die sich aus nicht mehr notwendigen Übersetzungen englischsprachiger
Urkunden und Schriftsätze in die deutsche Sprache ergibt.
Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der
Bundesregierung dar.
Die weiteren Änderungen zu § 55 ZPO-E und § 1068 ZPO-E wirken sich auf den
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht aus, weder be- noch entlastend.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nu
mm
er
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsa
ufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.1 Artikel 1;
§ 1063a
Absatz 5 ZPO-E
Nein Land geringfügig für
Anonymisierung zusätzlich zu
veröffentlichender
Beschlüsse;
geringe Fallzahl
sowie geringer Zeit-
und Sachaufwand
pro Fall
3.2 Artikel 1;
§ 1065 Absatz
4 ZPO E
Nein Bund geringfügig für die
Übersetzung von
Beschlüssen im
Rechtsbeschwerdeverfahren;
geringe Fallzahl
3.3 Artikel 1;
§ 1063a
Absatz 4 ZPO
E;
Artikel 3;
Nummer 9005
Absatz 7 KV
GKG-E
Nein Land geringfügig für die
Übersetzung von
englischsprachigen
Beschlüssen der
Commercial
Courts/
Schiedssenate; geringe
Fallzahl
3.4 Artikel 1;
§ 1065 Absatz 3
Satz 4 ZPO E;
Artikel 3;
Nummer 9005
Absatz 7 KV
GKG-E
Nein Bund geringfügig für die
Übersetzung von
Verfahrensaktenbestandteilen im
Rechtsbeschwerdeverfahren;
geringe Fallzahl
3.5 Artikel 1;
§ 1068 ZPO-E
Ja Bund
„geringfügig“
Geringe Fallzahl
sowie geringer
Zeit- und
Sachaufwand pro Fall
3.6 Artikel 1;
§ 1068 ZPO-E
Ja Land 11.953
Zustellungsersuchen
17,59
(15 x 39,96
[100%
gehobener
Dienst] +
7,60)
-210 Entfall von
Aufwand bei
Empfangsstellen für
Zustellungsersuchen durch
direkte
elektronische Zustellung
an deutsche
Empfänger
lfd.
Nu
mm
er
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsa
ufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Summe
in Tsd. Euro
4 -115
davon Bund 32
davon Land
(inkl.
Kommunen)
aus nationalem
Recht
aus
EU-Vorgaben
Etwaiger Erfüllungsaufwand der Verwaltung für die erstmalige Einrichtung von Commercial
Courts ist bereits von dem am 1. April 2025 in Kraft getretenen Justizstandort-
Stärkungsgesetz erfasst (zum Erfüllungsaufwand siehe Bundestagsdrucksache 20/8649).
Zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung in Gestalt von Personalaufwand
der Justiz außerhalb des sogenannten justiziellen Kernbereichs entsteht durch die
Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung der in § 1062 Absatz 1 ZPO-E bezeichneten
Verfahren von einem Oberlandesgericht auf einen Commercial Court beziehungsweise einen
gemeinsamen Commercial Court durch § 1062 Absatz 6 ZPO-E in keinem nennenswerten
Umfang. Gleiches gilt, sofern einige Länder stattdessen von der als Alternative
geschaffenen Ermächtigungsgrundlage in § 1063a Absatz 2 ZPO-E Gebrauch machen und ihren
Schiedssenaten mit bereits nach § 1062 Absatz 5 ZPO und ZPO-E konzentrierter
Zuständigkeit die Verfahrensführung in englischer Sprache ermöglichen. Darüber hinaus dürften
sich insbesondere etwaige Fortbildungsmaßnahmen zur Befähigung vorhandenen
Personals in einem zu vernachlässigenden Rahmen halten, sodass der Verwaltung dadurch
wiederum kein nennenswerter einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht.
Zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder in geringfügiger Höhe
entsteht in Gestalt von Personalaufwand der Justiz außerhalb des justiziellen Kernbereichs
durch die Anonymisierung oder Pseudonymisierung im Rahmen der (gegebenenfalls
auszugsweisen) Veröffentlichung der Beschlüsse eines Commercial Courts oder zur
englischen Verfahrensführung ermächtigten Schiedssenats nach § 1063a Absatz 5 ZPO-E.
Durch die nötige Veröffentlichung auch der Beschlüsse der auf Grundlage einer
Rechtsverordnung nach § 1063a Absatz 2 ZPO_E zur englischen Verfahrensführung ermächtigten
Schiedssenate erhöht sich der Aufwand nicht wesentlich, da die betreffenden Länder frei
sind, entweder den Weg über § 1062 Absatz 6 ZPO-E (Zuständigkeitsübertragung an die
Commercial Courts) oder über § 1063a Absatz 2 ZPO-E (Ermöglichung englischer
Verfahrensführung an Schiedssenaten) zu wählen. Beide Varianten führen in etwa zur gleichen
Anzahl verpflichtend zu veröffentlichender Beschlüsse, ohne dass dies bei den Kosten
einen Unterschied machen würde. Einige dieser Beschlüsse werden bereits jetzt
veröffentlicht und dies auch in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, sodass die Fallzahl der
zusätzlich zu veröffentlichenden und anonymisierenden Beschlüsse gering ist.
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung in geringfügiger Höhe entsteht ferner in
Gestalt von Sachaufwand durch die Übersetzung der in englischer Sprache abgefassten
Beschlüsse in vor den Commercial Courts oder vor auf Grundlage einer Rechtsverordnung
nach § 1063a Absatz 2 ZPO-E zur englischen Verfahrensführung ermächtigten
Schiedssenaten geführten Verfahren sowie der in englischer Sprache abgefassten Beschlüsse nach
§ 577 Absatz 6 Satz 1 ZPO in Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof
nach den §§ 1063a Absatz 4 Satz 1, 1065 Absatz 4 ZPO-E. Die hierfür anfallenden
Übersetzungskosten sind gemäß Absatz 7 der Anmerkung zu Nummer 9005 der Anlage 1
(Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Entwurfsfassung (GKG-E) als Kosten der
Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung nicht auf die Parteien
übertragbar, sodass sie einen Erfüllungsaufwand der Verwaltung darstellen.
Wie erwartet wurden in einigen Ländern – bisher Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen – Commercial Courts
eingerichtet, die Verfahren in englischer Sprache Verfahren führen können. Erwartbar ist
damit, dass ein überwiegender Anteil an Verfahren, die bisher vor den Oberlandesgerichten
mindestens der zuvor genannten Länder geführt wurden, künftig vor den Commercial
Courts geführt wird. Vorliegend wird erneut eine Schätzung von einem 80-prozentigen
Anteil zugrunde gelegt. Zwischen 2012 und 2016 sind an den Oberlandesgerichten der
genannten Länder mit inzwischen geschaffenen Commercial Courts, die in englischer
Sprache verhandeln können, mindestens 307 Anträge nach den §§ 1059 bis 1061 ZPO
eingegangen (vergleiche Wolff, SchiedsVZ 2021, 328, 330), die den Großteil der unter § 1062
Absatz 1 ZPO genannten Verfahren darstellen. Jährlich entspricht dies etwa 61 Fällen.
Werden 80 Prozent dieser 61 Verfahren zukünftig vor den Commercial Courts anhängig
gemacht, entspricht dies wiederum etwa 49 Verfahren pro Jahr und damit einer geringen
Fallzahl. Ein Teil der Länder wird gegebenenfalls auch von der als Alternative geschaffenen
Ermächtigungsgrundlage in § 1063a Absatz 2 ZPO-E Gebrauch machen und ihren
Schiedssenaten mit bereits nach § 1062 Absatz 5 ZPO mit bereits nach § 1062 Absatz
5 ZPO und ZPO-E konzentrierter Zuständigkeit die Verfahrensführung in englischer
Sprache ermöglichen. Hierdurch erhöht sich der Aufwand nicht wesentlich, da die betreffenden
Länder frei sind, entweder den Weg über § 1062 Absatz 6 ZPO-E
(Zuständigkeitsübertragung an die Commercial Courts) oder über § 1063a Absatz 2 ZPO-E (Ermöglichung
englischer Verfahrensführung an Schiedssenaten) zu wählen. Beide Varianten führten in etwa
zur gleichen Anzahl zu übersetzender Beschlüsse, ohne dass dies bei den Kosten einen
Unterschied machen würde.
Auch für die Übersetzung der in englischer Sprache gefassten Beschlüsse des
Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof nach § 1065 Absatz 4 ZPO-E werden
Kosten entstehen, dies jedoch ebenfalls nur in einer geringen Fallzahl.
Weiterer Sachaufwand ergibt sich durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die
deutsche Sprache nach § 1065 Absatz 3 Satz 4 ZPO-E in Verbindung mit § 184b Absatz 2
Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.
Wiederum ist von zehn jährlichen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof auszugehen. Nach
einer vorsichtigen Schätzung könnte in der Hälfte der Verfahren eine teilweise Übersetzung
der Verfahrensakte notwendig und angeordnet werden. In diesen fünf Verfahren ist sodann
davon auszugehen, dass die Verfahrensakte nicht in vollem Umfang in die deutsche
Sprache übersetzt werden muss. Es wird daher sowohl von einer geringen Fallzahl als auch von
einem geringen Sachaufwand pro Fall ausgegangen.
§ 55 ZPO-E verursacht keinen Erfüllungsaufwand. Inhaltlich führt § 55 ZPO-E künftig zur
Anwendung einer anderen Rechtsnorm als bisher; der Arbeitsaufwand bleibt jedoch
unverändert.
§ 1068 ZPO stellt eine Durchführungsvorschrift für die Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 dar.
§ 1068 ZPO-E führt zu Einsparungen beim Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Bisher
erfolgt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union an Empfänger in Deutschland in Papierform. Kann oder will das ausländische
Gericht nicht unmittelbar per Post an den Empfänger in Deutschland zustellen, sendet es
das Schriftstück an die deutsche Empfangsstelle. Diese gibt, sofern nicht eine besondere
Zustellungsart beantragt wurde, ein Einschreiben mit Rückschein zur Post. Bei
elektronischer Zustellung durch das Ausgangsgericht gemäß § 1068 ZPO-E entfallen die Kosten
des Einschreibens bei der deutschen Empfangsstelle. Nach derzeitigem Stand betrifft dies
einen Umfang von 11 953 Zustellanträgen im Jahr 2024 bei den Ländern. Durch
unmittelbare elektronische Zustellung der Schriftstücke durch das ausländische Gericht an den
Empfänger in Deutschland werden Zwischenstationen übersprungen und das Personal
deutscher Zivilgerichte, Landesministerien und in geringfügigem Umfang des Bundesamts
für Justiz als Empfangsstellen entlastet. Durch die Möglichkeit der digitalen Zustellung
gemäß § 1068 ZPO-E entfallen die Entgegennahme der Schriftstücke und Veranlassung der
Versendung durch Einschreiben mit Rückschein. Dies führt zu einer Einsparung von
messbarem Zeitaufwand und von Kosten beim unmittelbaren laufenden Erfüllungsaufwand beim
Personal der Verwaltung des Bundes und der Länder. Für die Länder wird mit Einsparungen
in Höhe von 119.530 Euro gerechnet. Geschätzt wird ein Aufwand von 15 Minuten pro
Schriftstück. Es ist von der Annahme auszugehen, dass die Bearbeitung der
eingegangenen Schriftstücke auf der Verwaltungsebene des gehobenen Dienstes vorgenommen wird.
Werden 15 Minuten mit einem Stundenlohn von 39,96 Euro vergütet, ergeben sich daraus
pro Schriftstück Kosten in Höhe von aufgerundet 10,00 Euro. Jährlich führt dies zu einer
Einsparung von Personalkosten in Höhe von maximal 119.530 Euro. Diesen sind die
Sachkosten in Form der Sachkosten in Höhe von 7,60 Euro je Zustellungsersuchen
hinzuzurechnen. Jährlich ist mit Einsparungen beim Erfüllungsaufwand der Länder in Höhe von
210.253,27 Euro zu rechnen.
Dabei ist jedoch insgesamt zu beachten, dass weiterhin eine elektronische oder
ausnahmsweise auch schriftliche Übermittlung der Schriftstücke ausländischer Gerichte an die
deutschen Empfangsstellen zur anschließenden Zustellung in Papierform durch die
Empfangsstellen erfolgen darf und die angenommenen Einsparungen nicht in einem Haushaltsjahr
anfallen werden, sondern je nach Inanspruchnahme der Möglichkeit der elektronischen
Übermittlung von Schriftstücken unmittelbar an den Empfänger durch ausländische
Gerichte..
5. Weitere Kosten
Durch die Regelungen des Entwurfs entstehen für die Wirtschaft, insbesondere die kleinen
und mittelständischen Unternehmen, keine weiteren Kosten. Die Ausführung des Gesetzes
wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau auswirken,
insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Personal- und Sachaufwand der Justiz im
sogenannten justiziellen Kernbereich durch die in diesem Entwurf vorgesehenen Regelungen
anfällt. Denn die potentiell Personal- und Sachaufwand auslösenden Regelungen dieses
Entwurfs ersetzen entweder vergleichbare Institute des geltenden Rechts oder sie klären
bisher bestehende Streitfragen. So wird durch die Änderung des § 1025 Absatz 2 ZPO-E
zwar ausdrücklich die Möglichkeit einer gerichtlichen Zulassung der Vollziehung einer
vorläufigen oder sichernden Maßnahme eines ausländischen Schiedsgerichts (§ 1041
Absatz 2 ZPO-E) geschaffen; dies klärt aber nur die nach geltendem Recht streitige Frage, ob
diese Möglichkeit besteht, ohne dass zusätzlicher Personal- oder Sachaufwand anfällt. Dies
gilt in gleicher Weise für die nunmehr ausdrücklich vorgesehene gerichtliche Bestellung von
Schiedsrichtern bei Mehrparteienschiedsverfahren. Eine entsprechende gerichtliche
Bestellungsmöglichkeit bestand bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts; dieser
Entwurf klärt nur die Voraussetzungen und die Reichweite der richterlichen Befugnisse.
Vergleichbares gilt auch für den neu geschaffenen Restitutionsantrag nach § 1059a ZPO-E.
Parteien können in demjenigen Bereich, der nunmehr durch § 1059a ZPO-E in Tatbestand
und Rechtsfolge geklärt ist, bereits nach bestehendem Recht auf der Grundlage von § 826
BGB vorgehen. Vor diesem Hintergrund ist kein sprunghafter Anstieg der Verfahren zu
erwarten, der eine Umstrukturierung des personellen Bedarfs erfordern würde. Dass für
Verfahren nach § 1059a ZPO die Oberlandesgerichte statt der für § 826 BGB zuständigen
Amts- beziehungsweise Landgerichte (§§ 23, 71 des GVG) erstinstanzlich zuständig sind,
sollte keine weiteren Kosten auslösen, da die Kostendeckung der Oberlandesgerichte nicht
geringer als diejenige der Amts- beziehungsweise Landgerichte ist. Möglicherweise
dennoch anfallenden Mehrkosten im justiziellen Kernbereich stehen auf der anderen Seite
entsprechende Gebühreneinnahmen gegenüber. Etwaige Fortbildungsmaßnahmen zur
Befähigung bestehenden Personals im justiziellen Kernbereich werden sich in einem zu
vernachlässigenden Rahmen halten, da beispielsweise davon auszugehen ist, dass nach
entsprechender Interessenbekundung nur Richter und Richterinnen mit Aufgaben nach
Maßgabe des § 1063a ZPO-E betraut werden, die bereits die hierfür erforderlichen
grundlegenden Kompetenzen und Fähigkeiten besitzen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer oder verbraucherpolitischer Bedeutung sind
ebenso nicht zu erwarten wie demografische Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts erfolgt
nicht, weil sie nicht geboten ist.
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da der zu erwartende jährliche Erfüllungsaufwand
die dafür maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschreitet und auch sonst kein Anlass
dazu ersichtlich ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderungen an der Inhaltsübersicht sind Folge der Neufassung, Änderung und
Ergänzung von Vorschriften der ZPO.
Zu Nummer 2 § 55 ZPO-E
Die Vorschrift betrifft die Prozessfähigkeit natürlicher Personen. Seit dem 1.1.2023 wird in
Artikel 7 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) die
Geschäftsfähigkeit einer (natürlichen) Person nicht länger an die Staatsangehörigkeit,
sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft (siehe das Gesetz zur Reform des
Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl. I S. 882)). Die
Geschäftsfähigkeit entscheidet nach den §§ 51 und 52 ZPO grundsätzlich auch darüber, ob eine natürliche
Person vor deutschen Gerichten prozessfähig ist. Demgegenüber setzt § 55 ZPO, der in
seiner bisherigen Fassung die Prozessfähigkeit von Ausländern zum Gegenstand hat, nach
ganz herrschender Auffassung eine ungeschriebene Kollisionsnorm mit dem Inhalt voraus,
dass die Prozessfähigkeit eines Ausländers primär nach dem Recht des Staates zu
ermitteln sei, dem die Person angehört (siehe Brinkmann, ZZP 129 (2016), 461, 489 ff.; Stein/
Jonas/Jacoby, 24. Auflage 2024, § 55 ZPO Rn. 1; Geimer, IZPR, 9. Auflage 2024, Rn. 2217;
Münchener Kommentar zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 ZPO Rn. 1; Linke/Hau, IZVR,
9. Auflage 2024, Rn. 8.4; Schack, IZVR, 9. Auflage 2025, Rn. 653; a. A. BGH JZ 1956, 535;
Thomas/Putzo/Hüßtege, 46. Auflage 2025, § 55 ZPO Rn. 1). Während sich nach aktueller
Rechtslage also die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person nach dem Recht des
Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts richtet, bestimmt sich die Prozessfähigkeit, folgt man
der herrschenden Literaturauffassung, noch immer primär nach dem Recht ihrer
Staatsangehörigkeit. Aus dieser Unstimmigkeit wurde in der Literatur die Notwendigkeit abgeleitet,
auch die Prozessfähigkeit künftig an das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts
anzuknüpfen (siehe Hau, IPRax 2024, 125, 128; dem folgend Beck’scher Online-
Kommentar zum BGB/Mäsch, Artikel 7 EGBGB Rn. 34, 77. Edition, Stand: 1.2.2026). Insoweit hat
eine entsprechende Prüfung ergeben, dass sich ein größtmöglicher Gleichlauf zwischen
Geschäfts- und Prozessfähigkeit als vorteilhaft erweist. Zudem haben die uneindeutigen
Vorgaben in der bisherigen Fassung von § 55 ZPO Raum für verschiedene
Auslegungsmöglichkeiten in Rechtsprechung und Literatur gelassen, sodass mit Blick auf die bisherige
Regelung ein uneinheitliches und unübersichtliches Meinungsbild entstanden ist. Daher ist
eine Reform der Vorschrift angezeigt, die die Anknüpfung der Prozessfähigkeit an aktuelle
Veränderungen auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts anpasst,
Auslegungsschwierigkeiten beseitigt und Rechtsklarheit schafft. Dabei soll an der Struktur einer
Regelanknüpfung (Recht des Prozessgerichts meint dabei die §§ 51 und 52 ZPO oder
speziellere Regelungen in besonderen Prozess- und Verfahrensordnungen) mit alternativer
Hilfsanknüpfung (Prozessrecht des Aufenthaltsstaats) in § 55 ZPO prinzipiell festgehalten
werden. In anderen Prozess- und Verfahrensordnungen wird auf eine entsprechende
Anwendbarkeit von § 55 ZPO verwiesen (siehe § 79 Absatz 3 Abgabenordnung (AO), § 9
Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 58 Absatz 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung
(FGO), § 11 Absatz 3 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz (SGB X), § 71 Absatz 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 62
Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 12 Absatz 3
Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG)). Durch die Neufassung des § 55 ZPO soll sich auch zukünftig in Fällen mit
Auslandsbezug nichts daran ändern, dass die Fachgerichte beziehungsweise Behörden zur
Beurteilung der Prozess- beziehungsweise Verfahrensfähigkeit einer Person als
Grundregel ihre eigenen speziellen Verfahrensvorschriften und nicht die §§ 51 und 52 ZPO
anwenden (siehe § 79 Absatz 1 AO, § 9 Absatz 1 FamFG, § 58 Absatz 1 FGO, § 11 Absatz 1
Nummern 1 und 2 SGB X, § 71 Absatz 1 und 2 SGG, § 62 Absatz 1 VwGO, § 12 Absatz 1
Nummern 1 und 2 VwVfG). Im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 55 ZPO in
den dortigen Verfahren ist die Eingangsbedingung daher so zu verstehen, dass die
betreffende Person nach den speziellen Prozess- beziehungsweise Verfahrensvorschriften nicht
prozess- beziehungsweise verfahrensfähig ist. In diesem Fall kann die Prozessfähigkeit
nach § 55 in der Entwurfsfassung (ZPO-E) hilfsweise alternativ aus dem Prozessrecht des
Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Person hergeleitet werden.
§ 55 ZPO-E regelt, dass eine nach der Regelanknüpfung eigentlich nicht prozessfähige
natürliche Person in Deutschland als prozessfähig gilt, wenn sie dies nach den Vorschriften
des Prozessrechts des Staates ist, in dem sie sich gewöhnlich aufhält. Daraus ergeben sich
im Vergleich zu der bisherigen Regelung einige Unterschiede. Zukünftig soll es für die
Prozessfähigkeit aller Personen primär darauf ankommen, ob sie nach der Regelanknüpfung
prozessfähig sind (siehe dazu näher den nächsten sowie den darauffolgenden Absatz).
Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich ihre Prozessfähigkeit hilfsweise alternativ aus einer
anderen Rechtsordnung ergeben. Durch diese Umkehrung der Prüffolge müssen deutsche
Prozessgerichte zunächst nur das heimische Prozessrecht als lex fori anwenden (das
jedoch auf die Regeln zur Geschäftsfähigkeit einschließlich des deutschen Kollisionsrechts
verweist; dazu im Einzelnen unten). Auf ausländisches Prozessrecht kommt es hingegen
nur subsidiär an (siehe dazu Hau, IPRax 2024, 125, 127; Münchener Kommentar
zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 Rn. 6). Im Ergebnis kommt es dadurch nicht zu einer
Verschlechterung der Anerkennungs- und Vollstreckungschancen deutscher
Entscheidungen im Heimatstaat beziehungsweise Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen
Person, da es auch nach der bisherigen Regel ausgereicht hätte, wenn sich die
Prozessfähigkeit nur aus den deutschen Prozessvorschriften ergeben hätte, die Partei nach dem
Recht ihres Heimatstaats, in dem gegebenenfalls vollstreckt werden soll, indes nicht
prozessfähig wäre (siehe dazu Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2024, Artikel 7 EGBGB
Rn. 169; zu entsprechenden Bedenken Hau, IPRax 2024, 125, 127; Münchener Kommentar
zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 Rn. 6).
Soweit es zunächst auf das deutsche Prozessrecht ankommt, gelten die §§ 51, 52 ZPO
über § 55 ZPO in Verfahren nach der Zivilprozessordnung für die Prozessfähigkeit aller
natürlichen Personen. Demnach ist eine natürliche Person in Deutschland jedenfalls dann
prozessfähig, wenn sie unbeschränkt geschäftsfähig ist (§ 52 ZPO, siehe statt vieler
Zöller/Althammer, 36. Auflage 2026, § 52 ZPO Rn. 3). Für die Geschäftsfähigkeit kommt es
gemäß Artikel 7 Absatz 2 EGBGB auf das Recht des Staates des gewöhnlichen
Aufenthalts der Person an. Daher entscheidet – sofern nicht das Recht des gewöhnlichen
Aufenthaltsstaats rück- oder weiterverweist und die Berücksichtigung einer solchen Rück- oder
Weiterverweisung dem Sinn der Verweisung nicht widerspricht (vergleiche Artikel 4
Absatz 1 Satz 1 EGBGB; siehe zur Berücksichtigung von Rück- und Weiterverweisung
Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2024, Artikel 7 EGBGB Rn. 77; Wagner, FamRZ 2022,
405, 406; a. A. Beck’scher Online-Kommentar zum BGB/Mäsch, Artikel 7 EGBGB Rn. 18,
77. Edition, Stand: 1.2.2026) – das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts
darüber, ob die fragliche natürliche Person aus Sicht des deutschen Rechts geschäftsfähig und
deshalb nach § 52 ZPO prozessfähig ist. Damit entspricht diese Lösung im Ergebnis dem
Ansatz des Bundesgerichtshofs, der auf die Frage der Prozessfähigkeit einer Person
ungeachtet ihres Heimat- oder Aufenthaltsstaats schon nach bisher geltendem Recht das
deutsche Prozessrecht mit der Maßgabe für anwendbar hielt, dass unter Einschluss des
Kollisionsrechts zu ermitteln sei, inwieweit eine Person geschäftsfähig und deshalb nach
deutschem Prozessrecht prozessfähig ist (siehe ohne nähere Begründung BGH, Urteil vom 7.
Dezember 1955 – IV ZR 177/55, BGHZ 19, 240-246, Rn. 19). Auf diese Weise wird
jedenfalls aus der Perspektive eines deutschen Gerichts der Gleichlauf zwischen Geschäfts- und
Prozessfähigkeit bestmöglich gefördert. Eine natürliche Person ist im Inland grundsätzlich
nur dann prozessfähig, wenn sie nach dem kollisionsrechtlich berufenen Sachrecht auch
geschäftsfähig ist.
In der bisherigen Fassung hat § 55 ZPO in der Alternativanknüpfung auf deutsches Recht
verwiesen. In der Literatur war man sich jedoch uneinig darüber, wie dieser Verweis zu
verstehen war. Nach einer Auffassung waren direkt die §§ 104 ff. BGB zur Anwendung
berufen, die über die Geschäfts- und deshalb mittelbar über die Prozessfähigkeit der
natürlichen Person zu entscheiden hatten (siehe Geimer, IZPR, 9. Auflage 2024, Rn. 2219;
Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2024, Artikel 7 EGBGB Rn. 168 f.; Stein/Jonas/Jacoby,
24. Auflage 2024, § 55 ZPO Rn. 2; Münchener Kommentar zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025,
§ 55 Rn. 5; Schack, IZVR, 9. Auflage 2025, Rn. 654; Musielak/Voit/Weth,
Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2026, § 55 ZPO Rn. 1). Nach anderer Auffassung kam es über das
deutsche Recht und § 52 ZPO auch bisher zunächst auf die Ermittlung des
Geschäftsfähigkeitsstatuts mithilfe des Artikels 7 Absatz 2 EGBGB an (siehe Hepting, FamRZ 1975, 451, 458;
Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO/Kersting, § 55 Rn. 3, 59. Edition, Stand: 1.12.2025;
Kralik, ZfRV 1970, 161; Beck’scher Online-Kommentar zum BGB/Mäsch, Artikel 7 EGBGB
Rn. 34, 77. Edition, Stand: 1.2.2026; wohl auch Zöller/Althammer, 36. Auflage 2026,
§ 52 ZPO Rn. 3). Die zuletzt genannte Ansicht hatte und hat auch mit Blick auf den neu
gefassten § 55 ZPO-E den bereits herausgestellten Vorzug, dass Geschäfts- und
Prozessfähigkeit möglichst kohärent sind. Hinzu kommt, dass das deutsche Prozessrecht für die
Prozessfähigkeit gerade auf die Geschäftsfähigkeit abstellt und es daher konsequent ist,
auch in diesem Rahmen stets das maßgebliche Statut zu ermitteln. Die andere Auffassung,
es seien direkt die §§ 104 ff. BGB heranzuziehen und daher grundsätzlich eine Altersgrenze
von 18 Jahren anzusetzen, ist auch nicht aus Verkehrsschutzgesichtspunkten erforderlich.
Nachdem der gewöhnliche Aufenthalt die Staatsangehörigkeit bereits als
Anknüpfungskriterium für die Geschäftsfähigkeit abgelöst hat, bestehen keine durchgreifenden
Verkehrsschutzbedenken (siehe das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und
Betreuungsrechts vom 4.5.2021 [BGBl. I S. 882]). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit das
Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Prozessfähigkeit einer Person schutzwürdiger sein sollte
als das Vertrauen auf ihre Geschäftsfähigkeit. Es birgt daher keine erkennbaren Nachteile
für das Vertrauen des Rechtsverkehrs, in dem neu gefassten § 55 ZPO-E die Prüfung der
Prozessfähigkeit nach dem deutschen Recht unter Einschluss des Kollisionsrechts
anzulegen; vielmehr wird hier eine im bisherigen Recht bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt.
Schließlich stellt auch die Ermittlung des fremden Rechts für das Verfahren keine große
Hürde dar, da mit Blick auf die Geschäftsfähigkeit in sämtlichen Rechtsordnungen in der
Regel starre Altersgrenzen bestehen und diese in der einschlägigen deutschsprachigen
Literatur umfassend dokumentiert sind (siehe etwa die Auflistung in Staudinger, BGB, EG-
BGB/Internationales Privatrecht 2024, juris, Anhang zu Artikel 7 EGBGB).
Soweit es nach dem neu gefassten § 55 ZPO-E zur Ermittlung der Prozessfähigkeit
hilfsweise alternativ auf ausländisches Recht ankommen kann, wird nicht länger auf das Recht
der Staatsangehörigkeit, sondern auf das Prozessrecht des Staates verwiesen, in dem die
natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Rahmen dieser
Alternativanknüpfung soll die Person in Deutschland prozessfähig sein, wenn sie es in einem
entsprechenden Prozess in dem Staat wäre, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das
ausländische Recht ist daher so anzuwenden, wie es das ausländische Gericht täte, sodass
insbesondere eine gegebenenfalls abweichende Anknüpfung der Prozessfähigkeit zu
berücksichtigen ist. Es handelt sich insofern um eine Gesamtverweisung auf das zivilprozessuale
Kollisionsrecht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaats. Bedeutung dürfte diese Abweichung
von der Regelanknüpfung an das deutsche Prozessrecht indes nur dann erlangen, wenn
das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Person die Prozessfähigkeit von
anderen Umständen als der Geschäftsfähigkeit abhängig macht. Ansonsten wäre die
Person ohnehin nach § 52 ZPO prozessfähig.
Es kann vorkommen, dass für eine am Verfahren beteiligte Person durch ein deutsches
Gericht eine Betreuung mit einem Einwilligungsvorbehalt nach den §§ 1814 und 1825 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angeordnet ist, der den Verfahrensgegenstand betrifft.
Nach der schon bisher zu § 55 ZPO vertretenen allgemeinen Meinung ist die
Prozessfähigkeit zum Schutz der betreuten Person in Deutschland in diesem Fall entsprechend
einzuschränken, auch wenn die Betreuungsanordnung im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts
nicht anerkannt wird und die betreute Person nach dem Recht dieses Staates deshalb
uneingeschränkt prozessfähig wäre (siehe nur Zöller/Althammer, 36. Auflage 2026, § 55 ZPO
Rn. 1; Hau, IPRax 2024, 125, 129; Münchener Kommentar zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025,
§ 55 Rn. 7; Stein/Jonas/Jacoby, 24. Auflage 2024, § 55 ZPO Rn. 3; Wieczorek/Schütze/
Loyal, 5. Auflage 2022, § 55 Rn. 6). Daran soll sich durch die Neufassung der Vorschrift nichts
ändern. Soweit die speziellen Prozess- und Verfahrensordnungen Vorschriften enthalten,
die die Prozess- beziehungsweise Verfahrensfähigkeit im Fall eines
Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 BGB explizit regeln (siehe § 79 Absatz 2 AO, § 58 Absatz 3 FGO, § 11
Absatz 2 SGB X, § 62 Absatz 2 VwGO, § 12 Absatz 2 VwVfG), kann dieses Ergebnis auch
dadurch erzielt werden, dass § 55 ZPO-E im Rahmen der erforderlichen entsprechenden
Anwendung schon als tatbestandlich nicht einschlägig angesehen wird. Es macht im
Ergebnis keinen Unterschied, ob man in dieser besonderen Konstellation den Tatbestand von
§ 55 ZPO-E einschränkt und die Prozessfähigkeit mit der Feststellung des Bestehens eines
inländischen Einwilligungsvorbehalts endgültig verneint oder mit der bisher zu § 55 ZPO
vertretenen allgemeinen Meinung § 55 ZPO-E anwendet und, sofern das ausländische
Prozessfähigkeitsstatut im Widerspruch zu dem Einwilligungsvorbehalt zur Bejahung der
Prozessfähigkeit führt, die Rechtsfolgen des § 55 ZPO-E teleologisch reduziert. Betrifft daher
ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB den Gegenstand des Verfahrens, ist auch in
Fällen mit Auslandsbezug, in denen es nach der Neufassung von § 55 ZPO für die
Prozessfähigkeit auch auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaats ankommt, eine
geschäftsfähige betreute Person nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen vor
einem deutschen Gericht oder einer Behörde fähig, als sie nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder sie durch Vorschriften
des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Dasselbe soll darüber hinaus
auch dann gelten, wenn ein deutsches Gericht nicht eine Betreuung mit
Einwilligungsvorbehalt nach deutschem Recht, sondern eine funktionsäquivalente Schutzmaßnahme nach
ausländischem Recht angeordnet hat (siehe Hau, IPRax 2024, 125, 129). Eine
rechtskräftige inländische Entscheidung setzt sich somit gegenüber dem ausländischen
Prozessfähigkeitsstatut durch. Dadurch wird die nach dem maßgeblichen ausländischen Recht
möglicherweise bestehende Prozessfähigkeit für ein Verfahren in Deutschland im Ergebnis zum
Schutz der betreuten Person sowie im Interesse der Einheit der Rechtsordnung
eingeschränkt. § 55 ZPO-E schränkt dabei aber in keiner Weise Grundsätze und Bemühungen
ein, die Prozessfähigkeit von betroffenen Personen vorrangig dadurch sicherzustellen, dass
der betroffenen Person die erforderliche Unterstützung zur wirksamen Ausübung ihrer
Rechte im Prozess bereitgestellt wird.
Auf Fragen der organschaftlichen Vertretung juristischer Personen sowie sonstiger
parteifähiger Personifikationen, die nach allgemeiner Ansicht ihrem Gesellschaftsstatut
unterliegen (siehe etwa Münchener Kommentar zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 Rn. 11;
Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO/Kersting, § 55 Rn. 6, 59. Edition, Stand:
1.12.2025), hat die Neufassung von § 55 ZPO-E keinen Einfluss.
Zu Nummer 3 (§ 1025 Absatz 2 ZPO-E)
§ 1025 ZPO legt den territorialen Anwendungsbereich des Buchs 10 ZPO fest, das
inhaltsneutral auf alle Schiedsverfahren Anwendung findet (Bundestagsdrucksache 13/5274,
S. 25 und 31), also auch Investor-Staat-Schiedsverfahren erfasst. Abhängig davon, ob der
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 Absatz 1 ZPO) innerhalb oder außerhalb
Deutschlands liegt, kommen grundsätzlich sämtliche Bestimmungen des Buchs 10 ZPO
(§ 1025 Absatz 1 ZPO) oder nur einzelne seiner Bestimmungen zur Anwendung (§ 1025
Absatz 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat dazu im Juli 2023 in drei Beschlüssen
zutreffend klargestellt, dass § 1032 Absatz 2 ZPO auch auf ICSID-Schiedsverfahren anwendbar
ist (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 43/22, BeckRS 2023, 19617, Rn. 22 ff.; BGH,
Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 74/22, BeckRS 2023, 19624, Rn. 18 ff.; BGH,
Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 75/22, BeckRS 2023, 19633, Rn. 22 ff.).
Der bisherige Katalog des § 1025 Absatz 2 ZPO, dessen Normen auch dann anzuwenden
sind, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht
feststeht, wird um § 1041 Absatz 2 bis 4 Satz 1 ZPO-E erweitert. Damit wird klargestellt,
dass auch vorläufige oder sichernde Maßnahmen, die ein Schiedsgericht mit
ausländischem oder noch nicht bestimmtem Schiedsort angeordnet hat, im Verfahren nach § 1041
Absatz 2 ZPO gerichtlich zur Vollziehung in Deutschland zugelassen werden können. Auf
der Grundlage des bisherigen Rechts war der Bestand dieser Möglichkeit streitig gewesen
(dafür zum Beispiel Münchener Kommentar zur ZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1041 ZPO
Rn. 32; Stein/Jonas/Schlosser, 23. Auflage 2014, § 1041 ZPO Rn. 41; dagegen zum
Beispiel Gottwald/Adolphsen, DStR 1998, 1017, 1020; Musielak/Voit/Voit,
Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2026, § 1041 ZPO Rn. 6).
Durch die Erweiterung des Katalogs des § 1025 Absatz 2 ZPO-E wird dem Bedürfnis der
Rechtspraxis nach einer höheren Verkehrsfähigkeit entsprechender Maßnahmen des
einstweiligen Rechtsschutzes entsprochen und die Schiedsfreundlichkeit des deutschen Rechts
weiter gefördert. Zugleich wird klargestellt, dass Voraussetzung der inländischen
Vollstreckung einer entsprechenden schiedsgerichtlichen Maßnahme des einstweiligen
Rechtsschutzes unabhängig vom Schiedsort stets die gerichtliche Zulassung der Vollziehung
gemäß § 1041 Absatz 2 ZPO-E ist und eine Vollstreckbarerklärung als Schiedsspruch gemäß
§ 1061 Absatz 1 ZPO nicht in Betracht kommt. Um den Unterschied zwischen
Schiedssprüchen und Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu betonen, war die Ergänzung
in § 1025 Absatz 2 ZPO und nicht in den für ausländische Schiedssprüche geltenden
§ 1025 Absatz 4 ZPO einzustellen (dazu Horn, Der Emergency Arbitrator und die ZPO,
2019, S. 222; für Letzteres allerdings Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 273).
Die Erweiterung des § 1025 Absatz 2 ZPO bezieht sich konkret auf sämtliche
Bestimmungen, die die gerichtliche Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden
Maßnahme (§ 1041 Absatz 2 ZPO-E) und die Aufhebung der gerichtlichen
Vollziehungszulassung (§ 1041 Absatz 3 ZPO) betreffen. Die Aufnahme dieser Bestimmungen in § 1025
Absatz 2 ZPO orientiert sich insoweit an Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 17 H
und 17 I des UNCITRAL-Modellgesetzes.
Über das Vorbild des UNCITRAL-Modellgesetzes hinausgehend – Artikel 17 G ist in
Artikel 1 Absatz 2 des UNCITRAL-Modellgesetzes nicht erwähnt – wird der
Schadensersatzanspruch gemäß § 1041 Absatz 4 Satz 1 ZPO im Fall der Vollziehung einer von Anfang an
ungerechtfertigten vorläufigen oder sichernden Maßnahme auch dann gewährt, wenn das
anordnende Schiedsgericht einen ausländischen Schiedsort hatte. Denn Voraussetzung
dieses Schadensersatzanspruchs ist die Zulassung der Vollziehung gemäß § 1041
Absatz 2 ZPO-E durch ein inländisches Gericht (Münchener Kommentar zur ZPO/Münch,
6. Auflage 2022, § 1041 ZPO Rn. 55; Musielak/Voit/Voit, Zivilprozessordnung, 23.
Auflage 2026, § 1041 ZPO Rn. 14). Mit dieser inländischen gerichtlichen
Zulassungsentscheidung ist der Bestand des Schadensersatzanspruchs tatbestandlich derart eng verbunden,
dass demgegenüber zurückzutreten hat, ob die zur Vollziehung zugelassene Maßnahme
des einstweiligen Rechtsschutzes durch ein Schiedsgericht mit in- oder ausländischem
Schiedsort getroffen wurde. Dagegen ist die verfahrensrechtliche Regelung des § 1041
Absatz 4 Satz 2 ZPO bei einem ausländischen Schiedsort nicht anzuwenden. Ob der
Schadensersatzanspruch des § 1041 Absatz 4 Satz 1 ZPO – ebenso wie bei einem inländischen
Schiedsverfahren – im bereits anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht
werden kann, richtet sich vielmehr nach dem jeweils anwendbaren Schiedsverfahrensrecht.
Zu Nummer 4 (§ 1031 Absatz 1 ZPO-E)
§ 1031 ZPO regelt, welche Form beim Abschluss einer Schiedsvereinbarung einzuhalten
ist. In der bislang geltenden Fassung verweist die Vorschrift in Absatz 1 unter anderem auf
Fernkopien und Telegramme. Zwar handelt es sich hierbei nur um eine unschädliche
beispielhafte Aufzählung. Die Formulierung zeigt dennoch deutlich, dass die Norm, die im
Wesentlichen auf Artikel 7 Absatz 2 des früheren UNCITRAL-Modellgesetzes aus dem Jahr
1985 beruht, nicht mehr zeitgemäß ist.
Im Zuge der Überarbeitung des UNCITRAL-Modellgesetzes in 2006 wurde auch Artikel 7
geändert und es wurden zwei Alternativen eingeführt: Option I hält am
Schriftlichkeitserfordernis fest, sieht aber Erleichterungen vor und erlaubt insbesondere den Rückgriff auf
moderne elektronische Kommunikationsmittel, während Option II auf jegliches
Formerfordernis verzichtet (siehe dazu Czernich/Geimer/Roth, Streitbeilegungsklauseln im
internationalen Vertragsrecht, 2017, Teil 3, A., Rn 28; Münch, JZ 2023, 958, 960; Raeschke-Kessler,
Festschrift für Siegfried H. Elsing, 2015, S. 433, 436; G. Wagner, Rechtsstandort
Deutschland im Wettbewerb, 2017, S. 149 f.; Wolff, SchiedsVZ 2016, 293, 296). Während nach dem
bis zum 31. Dezember 1997 geltenden deutschen Recht Schiedsvereinbarungen formfrei
geschlossen werden konnten und heute einige Schiedsstandorte formfreie
Schiedsvereinbarungen erlauben, darunter beispielsweise das französische Recht mit Blick auf
internationale Schiedsvereinbarungen (Artikel 1507 des französischen Code de procédure civile;
siehe dazu Balthasar/Balthasar/Ziadé, International Commercial Arbitration, 2. Auflage
2021, Part 3, I, Rn. 29), das belgische Schiedsverfahrensrecht (Artikel 4 des belgischen
Code Judiciaire; siehe dazu Balthasar/Piers/Vanleenhove/De Meulemeester/Ongenae,
International Commercial Arbitration, 2. Auflage 2021, Part 3, E, Rn. 35), das kürzlich
reformierte luxemburgische Schiedsverfahrensrecht (Artikel 1227 Absatz 1 der neuen
Zivilprozessordnung [Nouveau Code de Procédure Civile]; siehe dazu Grosbusch/Lange,
SchiedsVZ 2023, 317, 318) und das schwedische Recht (Balthasar/Widjeskog,
International Commercial Arbitration, 2. Auflage 2021, Part 3, Q, Rn. 20; weitere Beispiele finden sich
bei Münch, JZ 2023, 958, 961), sieht die überwiegende Anzahl der Rechtsordnungen ein
Formerfordernis vor.
§ 1031 Absatz 1 ZPO-E orientiert sich an der Option I des UNCITRAL-Modellgesetzes
2006 und schafft eine Erleichterung gegenüber den bislang geltenden Formerfordernissen.
Der Wortlaut ist technologieoffen gefasst. Erforderlich ist nach § 1031 Absatz 1 ZPO-E in
jedem Fall weiterhin, dass ein Nachweis über die Schiedsvereinbarung besteht. Neben
Schriftform ist beispielsweise auch Textform ausreichend. Der formwirksame Abschluss
einer Schiedsvereinbarung ist demnach auch dergestalt möglich, dass diese zunächst
mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommt und erst anschließend
beispielsweise schriftlich oder in einem lesbaren Format festgehalten wird. Auf diese Weise soll das
Risiko von langwierigen Streitigkeiten über den Abschluss und Inhalt etwaiger
Schiedsvereinbarungen und damit gegebenenfalls verbundenen langwierigen (schieds-)gerichtlichen
Beweisaufnahmen verhindert werden (siehe zu diesem Risiko bei mündlich
abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen Armbrüster, ZRP 2024, 66; Kiehl/Gebhard, SchiedsVZ 2024,
173, 175; Risse/Oehm, BB 2024, 1163, 1165). Auf die Aufnahme des Begriffs Textform in
den Normtext oder eine Bezugnahme auf § 126b BGB wurde allerdings bewusst verzichtet,
da das Schiedsverfahrensrecht ohne Rückgriff auf materielles deutsches Recht eine
eigene, in sich verständliche Regelung enthalten soll. Zudem sollen auch solche textlichen
beziehungsweise dokumentierten Erklärungen genügen, die – abweichend von den
Erfordernissen des § 126b BGB – den Erklärenden zwar nicht nennen, bei denen dieser aber
feststellbar ist (zum Beispiel aufgrund des Zusammenhangs mit vorheriger Korrespondenz,
einer zuzuordnenden Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, eines Sende-/Prüfprotokolls
oder ähnlichem). Der gewählte Wortlaut ist stark an Artikel 3 Buchstabe c des Haager
Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen angelehnt und
technologieoffen formuliert. Mit einer derartigen Formvorgabe sind internationale Parteien
inzwischen vertraut. Die Regelung entspricht inhaltlich der Option I des Artikels 7 des
UNCITRAL-Modellgesetzes. Die Option I wurde allerdings nicht wörtlich übernommen, da
dem Begriff „schriftlich“, den Artikel 7 Absätze 2 und 3 nach der Option 1 definiert als
Dokumentation „in jedweder Form“ beziehungsweise auch als elektronische Form, im
deutschen Recht ein festes, hiervon abweichendes Verständnis zukommt und eine
Neudefinition des Begriffes im deutschen Recht nur für den Bereich des Schiedsrechts zu
Auslegungsschwierigkeiten führen könnte. Unter Kommunikationsmitteln, wie auch in
Artikel 3 Buchstabe c des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen 2005
genannt, werden bisher grundsätzlich nur textliche beziehungsweise lesbare
Kommunikationsmittel verstanden – wie Schreiben, E-Mails, Textnachrichten und dergleichen –, aber
keine Video- oder Audioaufzeichnungen (wie zum Beispiel Sprachnachrichten),
diesbezügliche Auslegungsfragen können aber auftreten (vergleiche zu elektronischen
Schiedssprüchen Report of the UNCITRAL Working Group II [Dispute Settlement] on the work of its
eighty-first session, A/CN.9/1200, Rn. 47, 48). Die Regelung bleibt insoweit für die
Berücksichtigung der zukünftigen technischen Entwicklungen und diesbezüglicher
Handelsusancen durch die Rechtsprechung offen. „Information“ meint dabei die Vereinbarung
beziehungsweise ihre Dokumentation. „Später wieder zuzugreifen“ meint dabei zu einem
Zeitpunkt nach der Vereinbarung beziehungsweise ihrer Dokumentation.“
Gegenüber § 1031 Absatz 1 ZPO in der derzeitigen Fassung verzichtet § 1031
Absatz 1 ZPO-E auf das Erfordernis einer gewechselten Erklärung zwischen den beiden
Parteien. Ausreichend ist demnach beispielsweise, dass beide Parteien den Abschluss einer
Schiedsvereinbarung gegenüber der Schiedsinstitution oder dem Schiedsgericht schriftlich
bestätigen oder dass der Schiedskläger in der Schiedsklage den Abschluss einer
Schiedsvereinbarung anbietet und dieses Angebot von dem Schiedsbeklagten sodann in der
Klageerwiderung angenommen wird. Unerlässlich sind aber weiterhin zwei in der Sache
übereinstimmende Willenserklärungen, wir sich bereits aus dem Wort „Schiedsvereinbarung“
ohne Weiteres ergibt. § 1031 Absatz 1 ZPO-E befreit daher weder von dem Erfordernis des
Beweises einer Vereinbarung im Streitfall noch trifft die – als reine Formvorschrift zu
verstehende – Norm Aussagen zu Beweismitteln, Beweis- und Prüfungsgrad oder -standard.
Insbesondere bleibt es dem Schiedsgericht und den staatlichen Gerichten überlassen,
festzustellen, inwieweit Dokumente beziehungsweise Kommunikationsmittel jedweder Art
tatsächlich das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien abbilden
oder nur vorläufige Verhandlungsschritte ohne Bindungswirkung darstellen.
§ 1031 Absatz 2 ZPO, der nicht geändert wird, verliert angesichts der erleichterten
Formvorgaben des Absatzes 1 an Bedeutung. Insbesondere dürften zum Beispiel Fälle einer
mündlich geschlossenen, durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben in schriftlicher,
textlicher oder elektronischer Form dokumentierten Schiedsvereinbarung in der Regel
bereits den Voraussetzungen des Absatzes 1 genügen. Aufgrund seiner traditionellen
Bedeutung wird von einer Streichung des Absatzes 2 abgesehen, dem zumindest noch
klarstellende Bedeutung zukommt.
Zu Nummer 5 (§1032 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E)
§ 1032 Absatz 2 ZPO ermöglicht es, bis zur Bildung des Schiedsgerichts beziehungsweise
bis zur Sachbefassung eines ständigen Schiedsgerichts (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018
– I ZB 53/17, NJW-RR 2018, 1402 Rn. 8; Münchener Kommentar zur ZPO/Münch, 6.
Auflage 2022, § 1032 ZPO Rn. 30) bei einem staatlichen Gericht einen Antrag auf Feststellung
der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu stellen.
Zuständig ist gemäß § 1062 Absatz 1 Nummer 2 ZPO das Oberlandesgericht. In den Worten
des Bundesgerichtshofs prüft das zuständige staatliche Gericht in diesem Verfahren, „ob
eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand
des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt“ (BGH, Beschluss vom 19.
September 2019 – I ZB 4/19, NJW-RR 2020, 147 Rn. 11). § 1040 Absatz 1 Satz 1 ZPO kommt
eine vergleichbare Funktion aus schiedsrichterlicher Perspektive zu. Nach dieser Vorschrift
wird Schiedsgerichten grundsätzlich die Kompetenz zur Entscheidung über ihre eigene
Zuständigkeit zuerkannt. Schiedsgerichte können nach dieser Vorschrift über die eigene
Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der
Schiedsvereinbarung entscheiden.
§ 1032 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E greift die bisherige sprachliche Divergenz zwischen beiden
Normen auf und gleicht die Vorschriften näher aneinander an. Mit dem nunmehr angefügten
Satz 2 wird – spiegelbildlich zu § 1040 Absatz 1 Satz 1 ZPO – klargestellt, dass das Gericht
auf Antrag auch eine ausdrückliche Feststellung mit materieller Rechtskraft über den
Bestand und die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung treffen kann. Diese Änderung
reflektiert auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen jüngsten Beschlüssen zu
ICSID-Schiedsverfahren (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 43/22, BeckRS 2023,
19617, Rn. 98 ff.; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 75/22, BeckRS 2023, 19633,
Rn. 98 ff.; siehe dazu auch auch BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2025 - 2 BvR 1277/23
und 2 BvR 85/24, juris).
Die Klarstellung in § 1032 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E dient der Prozessökonomie. Nach § 1032
Absatz 3 ZPO kann ein Schiedsverfahren parallel zu einem anhängigen gerichtlichen
Verfahren nach § 1032 Absatz 2 ZPO durchgeführt werden. Ein Schiedsspruch hat aber kaum
Aussicht auf Bestand, wenn das staatliche Gericht die zugrundeliegende
Schiedsvereinbarung für nicht bestehend oder unwirksam erachtet.
Entsprechend dem Grundgedanken von § 308 Absatz 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht
einen ausdrücklichen Feststellungsausspruch aber nur dann treffen, wenn dies beantragt
worden ist. Möchten die Parteien den Bestand oder die Wirksamkeit ihrer
Schiedsvereinbarung gerichtlich nicht überprüfen lassen, sondern beispielsweise nur geklärt wissen, ob
der konkrete Streitgegenstand innerhalb oder außerhalb der sachlichen Reichweite der
Schiedsvereinbarung liegt oder schiedsfähig ist, ist ihnen das im Rahmen des Antrages auf
Entscheidung nach § 1032 Absatz 2 Satz 1 ZPO weiterhin möglich. Eine ausdrückliche
gesonderte Feststellung über diese Fragen – Schiedsfähigkeit beziehungsweise Reichweite
der Schiedsvereinbarung – ist dagegen nicht vorgesehen, da sich der Streitgegenstand und
auch die Relevanz der Frage nach der Schiedsfähigkeit im Laufe des schiedsrichterlichen
Verfahrens ändern kann, sodass mit der gerichtlichen Feststellung zur Reichweite der
Schiedsvereinbarung nicht in gleicher Weise prozessökonomische Vorteile zu erreichen
wären, wie mit der in § 1032 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E vorgesehenen Feststellung von
Bestand und Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung.
Zu Nummer 6 (§ 1035 Absatz 4 bis 6 ZPO-E)
Zu Buchstabe a (§ 1035 Absatz 4 ZPO-E)
§ 1035 ZPO trifft grundsätzlich dispositive Regelungen über die Bestellung der
Schiedsrichter. Bislang verzichtet die Norm allerdings auf besondere Vorgaben für
Mehrparteienschiedsverfahren, also solche Schiedsverfahren, bei denen auf mindestens einer Seite
mehrere Parteien stehen. Mit § 1035 Absatz 4 ZPO-E (vergleiche zum Regelungsstandort
Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 291 [für Einfügung als § 1035 Absatz 3a ZPO-E]; G. Wagner,
Rechtsstandort Deutschland im Wettbewerb, 2017, S. 162 f. [für Einfügung als § 1035
Absatz 4a ZPO-E]) werden nunmehr erstmalig entsprechende Regelungen geschaffen. Das
deutsche Recht folgt damit dem österreichischen (§ 587 Absatz 5 der österreichischen
Zivilprozessordnung) und schweizerischen Vorbild (Artikel 362 Absatz 2 der schweizerischen
Zivilprozessordnung beziehungsweise Artikel 179 Absatz 5 des schweizerischen
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht), wo vergleichbare Regelungen bereits
eingeführt worden sind.
§ 1035 Absatz 4 ZPO-E trifft insgesamt eine dispositive Regelung, wie ihr Satz 1
unterstreicht und sich auch aus § 1035 Absatz 1 ZPO ergibt. Die Vorschrift findet folglich nur
dann Anwendung, wenn die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen
haben. Letzteres kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn sich die Parteien auf die
Anwendung einer institutionellen Schiedsordnung verständigt haben, die nicht selten
Bestimmungen für die Bestellung der Schiedsrichter bei Mehrparteienschiedsverfahren enthalten
(vergleiche Wolff, SchiedsVZ 2016, 293, 299).
Anwendung findet § 1035 Absatz 4 ZPO-E nur auf Schiedsverfahren mit mehr als einem
Schiedsrichter. Bei Mehrparteienschiedsverfahren mit einem Einzelschiedsrichter ist
§ 1035 Absatz 3 Satz 1 ZPO anzuwenden. Können sich die Parteien über die Bestellung
eines Einzelschiedsrichters nicht einigen, wird dieser folglich auf Antrag einer Partei durch
das Gericht bestellt.
Mehrere Parteien auf einer Seite werden in § 1035 Absatz 4 ZPO-E entsprechend der
deutschen zivilprozessualen Terminologie als Streitgenossen (vergleiche die §§ 59 ff. ZPO)
bezeichnet.
Zu § 1035 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E
§ 1035 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E ordnet an, dass Streitgenossen bei schiedsrichterlichen
Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter die ihnen obliegende Bestellung eines
Schiedsrichters gemeinschaftlich vorzunehmen haben. Dies bedeutet beispielsweise für
Mehrparteienschiedsverfahren ohne Vereinbarungen über die Zusammensetzung des
Schiedsgerichts und die Bestellung der Schiedsrichter, dass das Schiedsgericht aus drei
Schiedsrichtern besteht (§ 1034 Absatz 1 Satz 2 ZPO) und die Streitgenossen gemäß
§ 1035 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO einen dieser Schiedsrichter zu bestellen haben.
Diese Bestellung haben die Streitgenossen gemäß § 1035 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E
gemeinschaftlich vorzunehmen. Sie müssen sich mithin über die Bestellung des Schiedsrichters
einigen.
Zu § 1035 Absatz 4 Satz 2 ZPO-E
§ 1035 Absatz 4 Satz 2 ZPO-E betrifft den Fall, dass die Streitgenossen entgegen der
Anordnung des Satzes 1 den von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter nicht gemeinschaftlich
bestellen. Ähnlich § 1035 Absatz 3 Satz 3 ZPO wird für diese Konstellation angeordnet,
dass die andere Partei die Streitgenossen auffordern kann, die ihnen obliegende Bestellung
eines Schiedsrichters vorzunehmen. Der Begriff „andere[n] Partei“ ist dabei aus Gründen
der sprachlichen Vereinfachung gewählt worden und erfasst stets die gesamte andere
Seite, auch wenn sie nicht nur aus einer, sondern ebenfalls aus mehreren Parteien besteht.
Eine Aufforderungsmöglichkeit auch für einen der Streitgenossen war demgegenüber nicht
vorzusehen, da den Streitgenossen bei Streitgenossenschaft auf Klägerseite regelmäßig
zuzumuten ist, sich über die Bestellung eines Schiedsrichters zu verständigen, und bei
Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite die Klägerseite bereits ein originäres
Eigeninteresse daran hat, die Streitgenossen auf Beklagtenseite zur gemeinschaftlichen Bestellung
aufzufordern.
Kommen die Streitgenossen ihrer Obliegenheit zur gemeinschaftlichen Bestellung eines
Schiedsrichters nicht innerhalb eines Monats, nachdem alle Streitgenossen eine
entsprechende Aufforderung durch die andere Partei empfangen haben, nach, kann der
Schiedsrichter auf Antrag gerichtlich bestellt werden. Das Recht, einen entsprechenden Antrag bei
Gericht zu stellen, steht dabei sowohl der anderen Partei als auch jedem Streitgenossen
zu. Auf diese Weise wird die Durchführbarkeit der Schiedsvereinbarung umfassend
sichergestellt. Zuständig ist das Oberlandesgericht (§ 1062 Absatz 1 Nummer 1 ZPO).
Zu § 1035 Absatz 4 Satz 3 ZPO-E
Eine Grundproblematik der gerichtlichen Bestellung eines an sich von einer Seite zu
bestellenden Schiedsrichters bei Mehrparteienschiedsverfahren war Gegenstand der
sogenannten Dutco-Entscheidung (Cass. 1re civ., 7. Januar 1992, Revue de l’arbitrage 1992, 470)
des französischen Kassationshofs (Cour de cassation). Dort vertrat der Kassationshof die
Auffassung, dass es der Grundsatz der Gleichheit der Parteien gebiete, dass nicht nur der
Schiedsrichter, der an sich von den uneinigen Streitgenossen zu bestellen war, Gegenstand
einer gerichtlichen Bestellung sein dürfe, sondern dass vielmehr alle Mitglieder des
Schiedsgerichts gerichtlich bestellt werden müssen. Denn anderenfalls hätte eine Seite
größeren Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts als die andere.
Diese französische Lösung der gerichtlichen Bestellung des gesamten Schiedsgerichts
wird gelegentlich als „Gesamtlösung“ bezeichnet und mit der entgegengesetzten Lösung
kontrastiert, nach der gerichtlich nur der Schiedsrichter der uneinigen Streitgenossen zu
bestellen ist („Einzellösung“; vergleiche Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 290–292). Wie einige
institutionelle Schiedsordnungen und beispielsweise das schweizerische Recht (Artikel 362
Absatz 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung beziehungsweise Artikel 179 Absatz 5
des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht) beschreitet
§ 1035 Absatz 4 Satz 3 ZPO-E einen Mittelweg zwischen diesen Lösungen und räumt dem
erkennenden Gericht richterliches Ermessen („kann“) dahingehend ein, entweder nur den
Schiedsrichter der uneinigen Seite oder aber auch einen von der anderen Partei zu
berufenden Schiedsrichter zu bestellen. Das Gericht kann auf diese Weise nach seinem
Ermessen entscheiden, ob es in der Weigerung der Streitgenossen, gemeinschaftlich einen
Schiedsrichter zu bestellen, eher prozesstaktisches Verhalten sieht; in diesen Fällen wird
es in der Regel nur den Schiedsrichter der uneinigen Streitgenossen bestellen. Bestehen
dagegen echte Interessengegensätze zwischen den Streitgenossen, die eine
gemeinschaftliche Bestellung verhindert haben, kommt auch eine gerichtliche Bestellung eines von
der Gegenseite zu berufenden Schiedsrichters in Betracht (vergleiche Münch, ZZPInt 23,
2018, 259, 290–292; G. Wagner, Rechtsstandort Deutschland im Wettbewerb, 2017,
S. 157–163). Faktoren, die das Gericht in seine Ermessensentscheidung miteinfließen
lassen kann, sind demnach beispielsweise die von den Streitgenossen angegebenen Gründe,
warum die gemeinschaftliche Bestellung eines Schiedsrichters gescheitert ist, oder die
Bedeutung, die die andere Partei der Benennung ihres Kandidaten zumisst. Alle Parteien sind
hierzu vor der Entscheidung anzuhören, wie sich aus Artikel 103 Absatz 1 GG ergibt.
In Gestalt von § 1035 Absatz 4 Satz 3 ZPO-E wird allerdings nur die Möglichkeit geboten,
dass das Gericht nach seinem richterlichen Ermessen für jeden seitens der Streitgenossen
nicht gemeinschaftlich bestellten Schiedsrichter reziprok auch einen Schiedsrichter, der von
der anderen Partei zu berufen war, gerichtlich bestellt. Dies bedeutet für das Leitbild des
schiedsrichterlichen Verfahrens mit drei Schiedsrichtern (§§ 1034 Absatz 1 Satz 2, 1035
Absatz 3 Satz 2 ZPO), dass das Gericht höchstens die beiden an sich parteibenannten
Schiedsrichter bestellen kann, nicht aber auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Für
eine entsprechende Möglichkeit zur Bestellung auch des Vorsitzenden des Schiedsgerichts
besteht keine Notwendigkeit, weil § 1035 Absatz 3 Satz 2 ZPO anordnet, dass die beiden
an sich von den Parteien zu bestellenden Schiedsrichter den Vorsitzenden des
Schiedsgerichts bestellen. Hierbei hat es auch zu bleiben, wenn das Gericht einen oder beide der
anderen Schiedsrichter bestellt. Werden sich die beiden Schiedsrichter nicht über den als
Vorsitzenden des Schiedsgerichts tätig werdenden Schiedsrichter einig, bietet § 1035
Absatz 3 Satz 3 ZPO schon nach geltendem Recht eine Möglichkeit zu seiner gerichtlichen
Ersatzbestellung.
Zu § 1035 Absatz 4 Satz 4 ZPO-E
Wenn das Gericht sein richterliches Ermessen dergestalt ausübt, dass es nach Anhörung
der anderen Partei auch einen von dieser Partei zu berufenden Schiedsrichter bestellt, trifft
§ 1035 Absatz 4 Satz 4 ZPO-E eine Regelung für den Fall, dass die andere Partei zuvor
schon einen Schiedsrichter bestellt hatte. § 1035 Absatz 4 Satz 4 ZPO-E ordnet für diesen
Fall an, dass das Amt des bereits parteibestellten Schiedsrichters mit der gerichtlichen
Bestellung endet.
Zu Buchstabe b (§ 1035 Absatz 5 und 6 ZPO-E)
Da § 1035 Absatz 4 ZPO-E sich systematisch an § 1035 Absatz 3 ZPO anschließt, haben
die bisherigen Absätze 4 und 5 dieser Norm aufzurücken.
Zu Nummer 7 (§ 1040 Absatz 4 ZPO-E)
§ 1040 Absatz 4 ZPO-E schließt eine Lücke im bisherigen gerichtlichen
Rechtsschutzsystem in schiedsrichterlichen Angelegenheiten. Den Parteien eines Schiedsverfahrens fehlte
es bislang an der Möglichkeit, negative Zuständigkeitsentscheidungen eines
Schiedsgerichts gerichtlich überprüfen zu lassen. Aus diesem Grund ist in der Literatur wiederholt
gefordert worden, die bereits bestehende Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung von
Entscheidungen, mit denen sich das Schiedsgericht positiv für zuständig erklärt, zu
ergänzen und Normen zu schaffen, die es dem Gericht ebenso ermöglichen, negative
Zuständigkeitsentscheidungen des Schiedsgerichts zu überprüfen (Münch, ZZPInt 23, 2018, 259,
286–288; Raeschke-Kessler, Festschrift für Siegfried H. Elsing, 2015, S. 433, 440 f.;
G. Wagner, Rechtsstandort Deutschland im Wettbewerb, 2017, S. 154–157; anderer
Ansicht ist Wolff, SchiedsVZ 2016, 293, 303 f.). Diese Forderung wird mit § 1040
Absatz 4 ZPO-E aufgegriffen. Das deutsche Recht folgt damit auch internationalen Vorbildern:
Im österreichischen Recht ist beispielsweise in § 611 Absatz 2 Nummer 1 der
österreichischen Zivilprozessordnung vorgesehen, dass ein Schiedsspruch aufzuheben ist, „wenn das
Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat, eine gültige Schiedsvereinbarung aber
doch vorhanden ist“.
Hintergrund der bisher fehlenden Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung negativer
Zuständigkeitsentscheidungen ist der Umstand, dass diese in der Regel durch
Prozessschiedsspruch ergehen. Das Schiedsgericht entscheidet also nicht in der Sache, sondern
kommt im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Schiedsklage zu dem Ergebnis, dass es
für die Sachentscheidung nicht zuständig ist. Bei inländischen Prozessschiedssprüchen
besteht – wie bei allen Schiedssprüchen – jedoch nur die Möglichkeit einer gerichtlichen
Aufhebung nach § 1059 ZPO. Die im Hinblick auf die schiedsrichterliche Zuständigkeit allein in
Betracht kommenden Aufhebungsgründe des § 1059 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und
Buchstabe c ZPO sehen aber nur vor, dass die Schiedsvereinbarung ungültig ist oder der
Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die nicht unter die Bestimmungen der
Schiedsvereinbarung fällt. Eine Aufhebung aus dem Grund, dass die Schiedsvereinbarung wirksam ist
und die Streitigkeit vor dem Schiedsgericht auch unter ihre Bestimmungen fällt, ist in § 1059
Absatz 2 ZPO dagegen nicht vorgesehen. Bei dieser Rechtslage sah der
Bundesgerichtshof weder eine Möglichkeit zur direkten noch zur analogen Anwendung von § 1059
Absatz 2 ZPO auf Fälle der unberechtigten Unzuständigkeitserklärung eines Schiedsgerichts
(BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 – III ZB 44/01, NJW 2002, 3031, 3032 = BGHZ 151,
79).
§ 1040 Absatz 4 ZPO-E schafft vor diesem Hintergrund einen neuen Aufhebungsgrund, der
die in § 1059 Absatz 2 ZPO-E bereits enthaltenen Aufhebungsgründe ergänzt. Da
§ 1059 ZPO nach dem Vorbild von Artikel 34 des UNCITRAL-Modellgesetzes geformt ist
und nicht der Eindruck erweckt werden soll, dass im deutschen Recht neue
Aufhebungsgründe gegen in der Sache erlassene Schiedssprüche geschaffen werden, sondern – im
Gegenteil – der Zugang zu den Schiedsgerichten verbessert werden soll, wurde dieser
Aufhebungsgrund bewusst nicht in § 1059 Absatz 2 Nummer 1 ZPO (so der Vorschlag von
Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 288), sondern im Normzusammenhang von § 1040 ZPO-E
ergänzt. Denn § 1040 ZPO enthält die gerichtlichen Angriffsmöglichkeiten gegen
schiedsrichterliche Zuständigkeitsentscheidungen jenseits der Sachschiedssprüche. In der Folge
war § 1059 Absatz 1 ZPO-E auch um einen Hinweis auf § 1040 Absatz 4 ZPO-E zu
ergänzen, um den Normzusammenhang zu unterstreichen und die Rechtsklarheit zu erhöhen.
Entsprechend der bisherigen Haltung der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 6. Juni
2002 – III ZB 44/01, NJW 2002, 3031 f. = BGHZ 151, 79; OLG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 17. Januar 2013 – 26 Sch 24/12, SchiedsVZ 2013, 341, 342 f.) und der
überwiegenden Auffassung in der Literatur (Zöller/Althammer, 36. Auflage 2026, § 1040 ZPO
Rn. 11; Münchener Kommentar zur ZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1040 ZPO Rn. 31;
anderer Ansicht ist Musielak/Voit/Voit, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2026, § 1040 ZPO
Rn. 8 [Beendigung des Verfahrens durch einen Beschluss gemäß § 1056 Absatz 2
Nummer 3 ZPO]) hat das Schiedsgericht in Fällen, in denen es sich für unzuständig erachtet, in
der Regel einen Prozessschiedsspruch zu erlassen. Da auch ein
zuständigkeitsverneinender Prozessschiedsspruch ein regulärer verfahrensbeendender Schiedsspruch im Sinne
des § 1054 ZPO ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2013 –
26 Sch 24/12, SchiedsVZ 2013, 341, 342 f.; Zöller/Althammer, 36. Auflage 2026,
§ 1054 ZPO Rn. 3), spricht § 1040 Absatz 4 Halbsatz 2 ZPO-E von „Schiedsspruch“, um
begrifflich keine weitere Schiedsspruchkategorie innerhalb der ZPO zu schaffen.
Sachlicher Grund für die Möglichkeit des Schiedsgerichts, einen Prozessschiedsspruch zu
erlassen, obwohl der Streitgegenstand – jedenfalls nach Auffassung des Schiedsgerichts –
nicht Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung ist, ist die dem Schiedsgericht
durch § 1040 Absatz 1 Satz 1 ZPO zugewiesene Kompetenz, (zumindest vorläufig) über
die eigene Zuständigkeit entscheiden zu können (vergleiche BGH, Beschluss vom 6. Juni
2002 – III ZB 44/01, NJW 2002, 3031 f. = BGHZ 151, 79).
Begehrt ein Antragsteller die Aufhebung eines Prozessschiedsspruchs, hat das Gericht
neben den Aufhebungsgründen des § 1059 Absatz 2 ZPO auch zu prüfen, ob das
Schiedsgericht zur Entscheidung des Streitgegenstands tatsächlich unzuständig war. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht erkennt, dass die Schiedsvereinbarung
unwirksam oder zwar wirksam ist, aber den Streitgegenstand vor dem Schiedsgericht nicht
umfasst. Die Formulierung „wenn der Antragsteller begründet geltend macht“ in § 1040
Absatz 4 Halbsatz 2 ZPO-E entspricht dabei derjenigen von § 1059 Absatz 2 Nummer 1 ZPO.
Da § 1040 Absatz 4 ZPO-E nur einen Aufhebungsgrund ergänzt, bleibt es für den Antrag
auf gerichtliche Aufhebung eines Prozessschiedsspruchs im Übrigen vollständig bei
§ 1059 ZPO. Das Gericht kann die Sache mithin in geeigneten Fällen auf Antrag einer
Partei unter Aufhebung des Prozessschiedsspruchs auch an das Schiedsgericht
zurückverweisen (§ 1059 Absatz 4 ZPO). Ebenso wird die Aufhebung des Prozessschiedsspruchs im
Zweifel zur Folge haben, dass wegen des Streitgegenstands die Schiedsvereinbarung
wiederauflebt (§ 1059 Absatz 5 ZPO) – denn die Schiedsbindung des Streitgegenstands ist bei
Aufhebung eines Prozessschiedsspruchs gerade positiv geklärt worden.
In der Regel wird das Schiedsgericht allenfalls auf Rüge nach § 1040 Absatz 2 ZPO eine
Unzuständigkeitsentscheidung treffen. Doch auch wenn eine Rüge nach dieser Vorschrift
nicht ergeht, ist es möglich, dass ein Schiedsgericht sich trotz fehlender Rüge und damit
möglicherweise eigentlich einhergehender Präklusion von Unzuständigkeitseinwänden für
unzuständig hält und durch einen Prozessschiedsspruch für unzuständig erklärt. In solchen
Fällen besteht ebenfalls, oder erst recht, ein Rechtschutzbedürfnis, den
Prozessschiedsspruch zur Überprüfung eines Gerichts zu stellen, weshalb § 1040 Absatz 4 ZPO ein
Erfordernis vorheriger Rüge nicht enthält. Allerdings ist zu beachten, dass das Verfahren nach
§ 1040 Absatz 4 ZPO-E nicht dazu dient, etwaige sich aus dem Verhältnis der Parteien zum
Schiedsgericht (oder gar einer administrierenden Schiedsinstitution) ergebende
Streitigkeiten zu klären, sondern es geht dabei allein um prozessuale Zuständigkeitsfragen. Da weder
Schiedsgericht noch Schiedsinstitution Beteiligte des Verfahrens nach § 1040
Absatz 4 ZPO sind – genauso wenig wie der anderen nach § 1062 Absatz 1 ZPO-E den
Oberlandesgerichten zugewiesenen Verfahren in schiedsrechtlichen Angelegenheiten –, sind
Streitfragen, insbesondere solche eher vertraglicher Natur, die sich aus dem Verhältnis
einer oder mehrerer Parteien zum Schiedsgericht oder einer Schiedsinstitution ergeben,
grundsätzlich nicht im Verfahren nach § 1040 Absatz 4 ZPO in Verbindung mit
§ 1059 ZPO zu klären. Es kann aber vereinzelt Situationen geben, in denen das
Schiedsgericht sich per Prozessschiedsspruch für unzuständig erklärt – zum Beispiel wegen
Annahme fehlender Schiedsfähigkeit der Streitigkeit oder anderen von Amts wegen zu
prüfenden Gründen oder weil das Schiedsgericht die Schiedsvereinbarung mit den
parteivereinbarten Modalitäten im Einzelfall nicht für durchführbar erachtet –, während die Parteien
übereinstimmend von der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausgehen und entsprechend
auch keine Unzuständigkeitsrüge erhoben wurde. In derartigen Fällen könnte jede Partei
Antrag auf Aufhebung des aus Sicht der Parteien unzutreffenden Prozessschiedsspruchs
nach § 1040 Absatz 4 ZPO-E in Verbindung mit § 1059 ZPO stellen. Es ist anzunehmen,
dass sich die jeweils andere Partei der Argumentation anschließt. Im Falle eines – dann
häufig naheliegenden, aber bei von Amts wegen zu prüfenden Hindernissen nicht
zwangsläufigen – Erfolgs des Antrags ist allerdings auf Rechtsfolgenseite ganz besonders sensibel
zu prüfen, ob die Anwendung des § 1059 Absatz 4 ZPO, wonach eine Zurückweisung an
das Schiedsgericht in Betracht kommt, geboten oder angemessen ist. Denn die Interessen
des Schiedsgerichts, also ob dieses bereit und in der Lage ist, das Schiedsverfahren wie
von den Parteien gewünscht durchzuführen, können in dem Verfahren vor dem
Oberlandesgericht ohne Beteiligung des Schiedsgerichts gegebenenfalls nicht vollumfänglich
geklärt und berücksichtigt werden. Vorstellbar und mitunter empfehlenswert erschiene in
derartigen Fällen, dass die Parteien, um dem Gericht die Prüfung der Geeignetheit für eine
Rückverweisung nach § 1059 Absatz 4 ZPO zu ermöglichen, eine Stellungnahme des
Schiedsgerichts oder, soweit relevant, auch einer administrierenden Institution einreichen,
aus der sich deren etwaige Haltung hinsichtlich des Fortgangs des Verfahrens für den Fall
der Aufhebung des Prozessschiedsspruchs ergibt.
Da der Prozessschiedsspruch ein regulärer verfahrensbeendender Schiedsspruch ist, gilt
auch die Frist des § 1059 Absatz 3 ZPO für den Aufhebungsantrag. Dass in der
Konsequenz für die gerichtliche Anfechtung positiver Zwischenentscheide (ein Monat nach
schriftlicher Mitteilung des Entscheids) und negativer Prozessschiedssprüche (drei Monate nach
Empfang des Schiedsspruchs) Fristen unterschiedlicher Länge laufen, ist dabei zwingende
Konsequenz der unterschiedlichen Rechtsqualität beider Entscheidungsformen. Denn
anderenfalls liefen bei Prozessschiedssprüchen je nach Aufhebungsgrund unterschiedliche
Anfechtungsfristen.
Zu Nummer 8 (§1041 Absatz 2 ZPO-E)
§ 1041 Absatz 2 ZPO-E klärt, wann eine von einem Schiedsgericht angeordnete vorläufige
oder sichernde Maßnahme im Inland vollzogen werden kann. Die Vollziehungszulassung
einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme entspricht damit systematisch der
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. Ohne die gerichtliche Zulassung der Vollziehung findet
keine staatliche Vollstreckung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme statt.
Nachdem mit der Änderung des § 1025 Absatz 2 ZPO-E geklärt wird, dass auch
ausländische vorläufige oder sichernde Maßnahmen durch eine inländische gerichtliche
Vollziehungszulassung Gegenstand einer staatlichen Vollstreckung im Inland sein können, wird
dies zum Anlass genommen, das Verfahren der gerichtlichen Vollziehungszulassung
normativ klarer zu fassen. Es wird insbesondere geklärt, wann ein Antrag auf Zulassung der
Vollziehung zurückzuweisen ist. Gleichzeitig wird das bisher bestehende richterlic
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Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zi (Gesetzentwurf)