Frage von Michael Kellner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)
Teil von Protokoll der 82. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Michael Kellner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)
Wird aus Sicht der Bundesregierung mit dem geplanten Vertrag zwischen der SEFE Securing Energy for Europe GmbH und dem kanadischen Unternehmen Ksi Lisims LNG über die Lieferung von Gas ab Beginn der 2030er-Jahre für bis zu 20 Jahre das Verbot langfristiger Lieferverträge für fossile Brennstoffe, das in der EU-Gasbinnenmarktrichtlinie festgelegt ist und derzeit in nationales Recht umgesetzt wird, umgangen, und, wenn nicht, auf welche juristische Einschätzung (bitte mit Autor und Datum benennen) stützt die Bundesregierung diese Rechtsauffassung?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Gitta Connemann:
Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1788 verbietet den Abschluss von Langfristverträgen über die Lieferung von fossilem Gas ohne Kohlendioxidabscheidung und -speicherung mit einer Laufzeit über den 31. Dezember 2049 hinaus. Der geplante § 114 (neu) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) setzt dies national um (Bundestagsdrucksache 21/5440). Nach § 114 Absatz 1 (neu) EnWG sind Verträge für die „Lieferung von fossilem Gas an Abnehmer in Deutschland“ erfasst.
Der geplante Vertrag der SEFE Securing Energy for Europe GmbH mit Ksi Lisims LNG soll auf FOB(Free on Board)-Basis abgeschlossen werden – ein im internationalen Warenhandel standardisierter Lieferbegriff, nach dem Eigentum und Gefahrtragung mit Übergabe der Ware an Bord des Schiffes am vereinbarten Verschiffungshafen auf den Käufer übergehen. Der Lieferort liegt damit am kanadischen Verschiffungshafen und mithin in Kanada, außerhalb des Anwendungsbereichs des EnWG und der Vorgaben der EU-Richtlinie. Ein Weiterverkauf an Letztverbraucher in der EU wäre aber nach dem 31. Dezember 2049 nicht mehr zulässig. Eine Umgehung kann die Bundesregierung darin nicht erkennen, da FOB im internationalen LNG-Handel marktüblich ist. Einer externen juristischen Einschätzung bedarf es für diese Schlussfolgerung nicht.
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