Frage von Markus Matzerath (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2980)
Teil von Protokoll der 46. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Markus Matzerath (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2980)
Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, dass das von der Bundesregierung unterstützte Kontaktverbot zum Volk der Sentinelesen, das diese kollektiv geäußert hätten, den von dem Verbot gegebenenfalls betroffenen Personen, die nicht dem Volk der Sentinelesen angehören, einen „rechtlich abgewerteten Status“ zuschreibt, der nach Ansicht der Bundesregierung mit der „Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar“ sei, und inwiefern handelt es sich bei der Unterstützung des Kontaktverbots („Das Kontaktverbot ist ausdrücklicher Wille der Sentinelesen.“, Antwort der Bundesregierung auf meine mündliche Frage 52 im Plenarprotokoll 21/6) nicht um eine „Vorstellung eines unbedingten Vorrangs eines Kollektivs […] gegenüber dem einzelnen Menschen“ (Zitat aus: Gemeinsames Ministerialblatt 2024, Nummer 53, Seite 1169)?
Antwort des Staatsministers Florian Hahn:
Als indigenes Volk besitzen die Sentinelesen international anerkannte kollektive Rechte. Maßnahmen, die sie betreffen, erfordern ihre Konsultation und Zustimmung. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen betont im Rahmen seiner Erklärung über die Rechte der Indigenen Völker (UN Declaration on the Rights of Indigenous Peoples, UNDRIP) aus dem Jahr 2007, dass Regierungen isolierten Völkern besondere Aufmerksamkeit widmen und konkrete Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, da diese Völker extrem gefährdet sind. Die internationale Gemeinschaft muss entsprechend sicherstellen, dass die Menschenrechte isolierter Völker garantiert und geschützt werden.
Die Bundesregierung betrachtet die Menschenrechte als universell, unveräußerlich und unteilbar. Eventuell auftretende Konfliktfälle zwischen der Erfüllung unterschiedlicher Menschenrechte sind im Einzelfall abzuwägen sowie gegebenenfalls durch zuständige Gerichte zu beantworten und zu lösen.
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