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Schriftliche Frage 44 von Claudia Roth (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Unterstützt die Bundesregierung den völkerrechtlichen Grundsatz, dass bei unkontaktierten indigenen Gemeinschaften aufgrund ihrer Isolation…

dip / schriftliche_frage 02.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

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Schriftliche Frage 44 von Claudia Roth (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Unterstützt die Bundesregierung den völkerrechtlichen Grundsatz, dass bei unkontaktierten indigenen Gemeinschaften aufgrund ihrer Isolation… Frage 44 (Claudia Roth, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Unterstützt die Bundesregierung den völkerrechtlichen Grundsatz, dass bei unkontaktierten indigenen Gemeinschaften aufgrund ihrer Isolation keine freie, vorherige und informierte Zustimmung (FPIC) eingeholt werden kann und daher weder Versuche der Kontaktaufnahme noch Rohstoffabbau oder andere Eingriffe in ihre Lebensräume erfolgen sollten, und wenn ja, wie setzt sie diesen Grundsatz in ihrer Außen-, Handels- und Entwicklungspolitik konkret um? Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Kotsch vom 1. April 2026: Als indigene Völker besitzen auch unkontaktierte indigene Völker anerkannte kollektive Rechte. Maßnahmen, die sie betreffen, erfordern ihre vorherige Konsultation und Zustimmung. Ein völkerrechtlicher Grundsatz, wonach bei unkontaktierten indigenen Völkern aufgrund ihrer Isolation grundsätzlich keine freie, vorherige und informierte Zustimmung eingeholt werden kann, besteht nicht. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen betont im Rahmen seiner Erklärung über die Rechte der Indigenen Völker (UN Declaration on the Rights of Indigenous Peoples, UNDRIP) aus dem Jahr 2007, dass Regierungen isolierten Völkern besondere Aufmerksamkeit widmen und konkrete Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, da diese Völker extrem gefährdet sind. Das Prinzip der freien, vorherigen und informierten Zustimmung (Free, Prior and Informed Consent – FPIC), das insbesondere in der UNDRIP sowie im Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker verankert ist, dient dabei dem Schutz der Rechte indigener Völker. Die internationale Gemeinschaft muss entsprechend sicherstellen, dass die Menschenrechte isolierter Völker garantiert und geschützt werden.

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