polradar

Schriftliche Frage 71 von Uwe Schulz (AfD): Welche belastbaren Erkenntnisse liegen der Bundesregierung in Bezug auf die stoffliche Zusammensetzung und Materialmengen der Fundamente in…

dip / schriftliche_frage 20.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 71 von Uwe Schulz (AfD): Welche belastbaren Erkenntnisse liegen der Bundesregierung in Bezug auf die stoffliche Zusammensetzung und Materialmengen der Fundamente in… Frage 71 (Uwe Schulz, AfD): Welche belastbaren Erkenntnisse liegen der Bundesregierung in Bezug auf die stoffliche Zusammensetzung und Materialmengen der Fundamente in Abhängigkeit von Anlagengröße/Nabenhöhe/ Rotordurchmesser sowie die daraus abgeleiteten Anforderungen an Rückbau- und Entsorgungswege an Windenergieanlagen in Deutschland vor, und welche konkreten vollzugspraktischen Verantwortlichkeiten sieht die Bundesregierung nach Ablauf von Förder- bzw. Subventionszeiträumen bei Betreibern/Eigentümern der Windenergieanlagen vor? Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 16. März 2026: Grundsätzlich bestehen Fundamente von Windenergieanlagen an Land zu einem Großteil aus Stahlbeton, gefolgt von Bewehrungsstahl sowie kleineren Mengen an verzinktem Stahl. Die Gewichtsanteile des Stahls am Gesamtgewicht liegen je nach konkreter Ausgestaltung in der Regel im mittleren einstelligen Prozentbereich. Das Gewicht eines Fundaments ist dabei im Wesentlichen abhängig von der Gesamthöhe und der installierten Leistung einer Windenergieanlage. Zu näheren Informationen wird auf die Veröffentlichung des Umweltbundesamtes „Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen für einen ressourcensichernden Rückbau von Windenergieanlagen“ verwiesen. Der Rückbau und die Wiederverwertung aller Stoffgruppen einer Windenergieanlage richten sich nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Im Übrigen sind gemäß § 35 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs Windenergieanlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung, also Stilllegung, zurückzubauen und Bodenversiegelungen sind zu beseitigen. Auf den Entwurf der DIN-Norm DIN-4866: 2025-11 „Abbruch und Rückbau von Windenergieanlagen“ wird verwiesen.

Relationen