Schriftliche Frage 208 von Uwe Schulz (AfD): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die bei Windenergieanlagen in Deutschland eingesetzten Mengen mineralölbasierter Schmier…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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Schriftliche Frage 208 von Uwe Schulz (AfD): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die bei Windenergieanlagen in Deutschland eingesetzten Mengen mineralölbasierter Schmier…
Frage 208 (Uwe Schulz, AfD):
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die bei Windenergieanlagen in Deutschland eingesetzten Mengen mineralölbasierter Schmierund Hydraulikstoffe sowie über seit 2020 bekannt gewordene Austritte solcher Stoffe aus Windenergieanlagen an Land und auf See vor, und welche technischen, genehmigungsrechtlichen oder sonstigen Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um hieraus resultierende Einträge in Böden, Gewässer oder Meeresgebiete zu verhindern oder zu begrenzen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina Hagedorn vom 8. September 2026:
Windenergieanlagen gibt es in verschiedenen Bauformen und entsprechend können je nach Anlagengröße und Ausführung unterschiedliche Mengen an Getriebeölen, Hydraulikflüssigkeiten, Schmiermitteln, Kühlflüssigkeiten und Isolierölen eingesetzt werden. Für Offshore- Windenergieanlagen sind die Betreiber verpflichtet, Betriebsstoffregister beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einzureichen (s. www.b sh.de/DE/THEMEN/Offshore/Offshore-Vorhaben/Windparks/_Anlagen/ Downloads/Rahmenkonzept-Abfall-Betriebsstoffe_Zustaendig-ist-M33. pdf?_blob=publicationFile&v=7). In einem mittelgroßen Windenergieanlagentyp in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden beispielsweise insgesamt ca. 1.200 Liter Schmier- und Hydraulikstoffe eingesetzt. Da es sich bei diesen Stoffen um wassergefährdende Stoffe handeln kann, sind die Regelungen zum Umgang mit diesen Stoffen für Windenergieanlagen an Land und in Küstengewässern in den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie der Verordnung über Anlagen und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bzw. für Windenergieanlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf Hoher See das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu beachten. Über Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen wird eine Statistik beim Statistischen Bundesamt (DESTATIS) geführt. Bezüglich der Erkenntnisse von seit dem Jahr 2020 bekannt gewordenen Austritten solcher Stoffe aus Windenergieanlagen auf See wird auf die Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 21/756 vom 4. Juli 2025 verwiesen. Bezüglich der technischen, genehmigungsrechtlichen oder sonstigen Maßnahmen wird auf die Antworten zu Fragen 1, 2 und 6 auf Bundestagsdrucksache 21/756 vom 4. Juli 2025 verwiesen.
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