Schriftliche Frage 37 von Kerstin Przygodda (AfD): Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, wie viele an Bewohnerinnen von Asylbewerberheimen bzw. Flüchtlingsunterkünften in Deutschland…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 37 von Kerstin Przygodda (AfD): Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, wie viele an Bewohnerinnen von Asylbewerberheimen bzw. Flüchtlingsunterkünften in Deutschland…
Frage 37 (Kerstin Przygodda, AfD):
Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, wie viele an Bewohnerinnen von Asylbewerberheimen bzw. Flüchtlingsunterkünften in Deutschland durchgeführte Vergewaltigungen es in den Jahren 2015 bis 2024 gegeben hat (www.br.de/na chrichten/bayern/mutmassliche-vergewaltigunge n-in-asylunterkunft-urteil-erwartet,U4hvbN4), und wenn ja, welche sind dies (bitte jeweils nach Kalenderjahr angeben)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 10. November 2025:
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Informationen im Sinne der konkreten Fragestellung vor. Tatörtlichkeiten, u. a. „Asylbewerberunterkunft“, werden seit dem Berichtsjahr 2024 bundesweit einheitlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst. Die Erfassung der Opfer zum Fall erfolgt in der PKS unabhängig von deren Beziehung zur Tatörtlichkeit. Aussagen dazu, ob das Opfer Bewohnerin eines Asylbewerberheims bzw. einer Flüchtlingsunterkunft war, sind somit nicht möglich. Hilfsweise wird nachfolgend die Anzahl der vollendeten Fälle beim PKS-Schlüssel 111700 „Vergewaltigungen § 177 Absatz 6, 7, 8 StGB“ mitgeteilt, in denen mindestens ein weibliches Opfer Zuwanderin im Sinne der PKS war. Zuwanderer werden in der PKS mit Aufenthaltsanlass „Asylbewerber“, „Schutz- und Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge“ „Duldung“ oder „unerlaubter Aufenthalt“ registriert. Im Berichtsjahr 2024 wurden 27 vollendete Vergewaltigungen gemäß § 177 Absatz 6, 7, 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) mit der Tatörtlichkeit Asylbewerberunterkunft erfasst, bei denen mindestens ein Opfer eine Zuwanderin war.
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