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Bund der Deutschen Landjugend e.V.

lobbyregister / register_entry 24.01.2022 · Original ↗

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Bund der Deutschen Landjugend e.V. Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation Der Bund der Deutschen Landjugend e.V. vertritt die Interessen und Bedürfnisse junger Menschen (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene) im Alter von 14-35 Jahren in den ländlichen Räumen. Er setzt sich für die Lebens-, Arbeits- und Bleibeperspektiven dieser Gruppierungen ein. Dabei vertritt er auch die Interessen und Bedürfnisse von Jungwinzer:innen und Junglandwirt:innen in Deutschland. Der Bund der Deutschen Landjugend e.V. setzt sich aus der Perspektive dieser jungen Menschen für die regionale Entwicklung in den ländlichen Räumen ein. Er nutzt dazu Gespräche, Kampagnen, Projekte, Öffentlichkeitsarbeit, Parlamentarische Abende, Messeauftritte etc. Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; Kinder- und Jugendpolitik; Sonstiges im Bereich "Sport, Freizeit und Tourismus"; Land- und Forstwirtschaft Regelungsvorhaben: - Regelungen im Rahmen der Koalitionsverhandlungen zur Agrar-, Forst- und Ernährungswirtschaft: Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen wurde ein Schreiben an Mitglieder der Steuerungsgruppe übermittelt, in dem für angemessene Rahmenbedingungen für die Agrar-, Forst- und Ernährungswirtschaft geworben wurde. Schwerpunkte waren die Forderung nach einer Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn für einfache Tätigkeiten in arbeitsintensiven Bereichen der Landwirtschaft, die Ablehnung eines geplanten „Naturflächengesetzes“ wegen befürchteter Eingriffe in Eigentumsrechte und der Wettbewerbssituation auf dem Bodenmarkt sowie die Notwendigkeit der Erbschaftsteuer-Verschonung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zur Sicherung der Betriebsnachfolge. - Berücksichtigung der Ländlichen Räume im Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität: Appell bei der Planung und Mittelverwendung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität wie auch beim Länderanteil aus dem Sondervermögen das Ziel der Bundesregierung von gleichwertigen Lebensverhältnissen besonders zu berücksichtigen und die ländliche Infrastruktur als Förderbereich ausdrücklich zu adressieren. Investitionsmaßnahmen von Bund, Länder und Kommunen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben (GAK und GRW) nach Artikel 91a des Grundgesetzes ausdrücklich zuzulassen

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