Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
[Bundesrat Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)*)
21.11.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere,
Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509
COM(2025) 565 final
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt die frühzeitige Veröffentlichung des
Verordnungsvorschlags.
2. Der Bundesrat erkennt die großen Herausforderungen an, vor denen der
künftige Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) als zentrales Planungs- und
Steuerungselement in Zeiten multipler Krisen steht.
3. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag zur Einführung nationaler und regionaler
Partnerschaftspläne (NRPP) entschieden ab.
*) Erster Beschluss des Bundesrates vom 17.10.2025, BR-Drucksache 460/25 (Beschluss)
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 2 -
Gründe für die grundsätzliche Ablehnung der NRPP
4. Der Bundesrat betont erneut, dass der Vorschlag für NRPP nicht im Einklang
mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5 Absatz 2 EUV steht. Mit der
Einführung der NRPP, die originär zwischen der Kommission und dem Bund
ohne EU-rechtlich verbriefte Mitspracherechte der Länder verhandelt werden
sollen, maßt sich die EU an, die Zuständigkeiten für die Programmierung,
Umsetzung und Verwaltung regionaler Förderprogramme in der Bundesrepublik
Deutschland neu zu ordnen, und greift ohne Kompetenz und damit rechtswidrig
in die föderale Zuständigkeitsverteilung in der Bundesrepublik Deutschland ein.
5. Der Bundesrat stellt fest: Für eine Änderung der Zuständigkeitsverteilung in der
Bundesrepublik Deutschland für die Programmierung, Umsetzung und
Verwaltung regionaler Förderprogramme gibt es keinen Sachgrund. Es hat sich
bewährt, dass die EU regionale Förderprogramme originär mit den Ländern
verhandelt, dass sie dort programmiert und in geteilter Mittelverwaltung
partnerschaftlich umgesetzt werden. Nur so kann dem Ziel einer Stärkung der
wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz, regionaler Vielfalt und territorialer
Teilhabe im Sinne des Artikels 174 AEUV entsprochen werden.
6. In der Bundesrepublik Deutschland können die Länder selbst am besten
entscheiden, in welcher Art und Weise die regionalen EU-Förderprogramme
programmiert, umgesetzt und verwaltet werden. Hierfür spricht schon ihre Sach-
und Ortsnähe. Diese Nähe versetzt gerade die Länder in die Lage, regionale
Förderprogramme zielorientiert und gleichzeitig angepasst an ihre individuellen
Förderbedarfe umzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass regionale
Förderprogramme effizienter im Rahmen der NRPP für die Bundesrepublik Deutschland
programmiert, umgesetzt und verwaltet werden können. Die Kommission bleibt
eine überzeugende Begründung schuldig, warum den Ländern die direkte
Verantwortung hierfür entzogen werden soll und diese durch einen aufwändigen
Koordinierungs- und Aushandlungsprozess ersetzt werden soll, in dem der
Bund die letztgültige Entscheidung erhält.
- 3 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
7. Der Bundesrat stellt zudem klar: Nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes kann der Bund der EU nur mit der Zustimmung des Bundesrates die
Kompetenz übertragen, die verfassungsrechtlich verbriefte Zuständigkeit der
Länder nach Artikel 91a des Grundgesetzes beim Bund anzusiedeln. Ohne die
Zustimmung des Bundesrates fehlt der EU damit die Kompetenz für die
vorgeschlagene Zentralisierung beim Bund.
8. Der Bundesrat stellt weiter fest: Die vorgeschlagene Verknüpfung der
Auszahlung regionaler Fördermittel mit verbindlich von der Kommission festgelegten
Reformvorgaben führt zu einer in den Verträgen nicht angelegten
Kompetenzerweiterung der Kommission. Dies wird entschieden abgelehnt.
9. Der Bundesrat kritisiert, dass der Vorschlag zur Einführung von NRPP nicht im
Einklang mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit steht. Es ist zu erwarten,
dass die Umsetzung mit erhöhtem Koordinierungs- und Verwaltungsaufwand
einhergeht, sich nicht in gleichem Maße zur Verwirklichung der Ziele gemäß
Artikel 174 AEUV eignet und außer Verhältnis zu den dort angestrebten Zielen
steht. Neue Behördenstrukturen bei Bund und Ländern sowie zusätzliche
Abstimmungen mit dem Bund für die Erarbeitung und Umsetzung der NRPP
bedeuten das Gegenteil von Vereinfachung für Bund und Länder.
10. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission mit diesem Vorschlag einen
grundlegenden Systemwechsel in der Kohäsionspolitik anstrebt, der sich in
beträchtlichem Maße auf die Ausgestaltung der deutschen Regionalpolitik
auswirken würde.
11. Der neue Ansatz, die Kohäsionspolitik zusammen mit Agrar- und
Sicherheitspolitik in nur noch einem einzigen NRPP pro Mitgliedstaat umzusetzen, ist in
der vorliegenden Form nicht geeignet, die vorgenannten Ziele zu erreichen und
die anstehenden Herausforderungen zu bewältigen.
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 4 -
12. Der Bundesrat betont, dass die Kohäsionspolitik nicht durch die
Zusammenlegung mit anderen Politikbereichen an Bedeutung verlieren darf, da diese einen
wichtigen Beitrag für den Zusammenhalt der europäischen Regionen leistet.
Zudem machen deren Maßnahmen den Mehrwert der EU konkret vor Ort
sichtbar, was wiederum die Bedeutung der regionalen Planung und Umsetzung der
EU-Strukturförderung unterstreicht. Die Kohäsionspolitik sollte weiter als
dezentral durch die Regionen geplantes und umgesetztes Investitionsinstrument
erhalten bleiben.
13. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der vorgeschlagene Systemwechsel
erhebliche politische Auswirkungen auf die Länder und auch den Bund hätte, und
sieht grundlegende strukturelle Änderungen am Vorschlag der Kommission als
zwingend erforderlich an. Darüber hinaus besteht nach Ansicht des Bundesrates
auch in konkreten Einzelpunkten erheblicher Anpassungsbedarf.
14. Der Bundesrat verweist erneut auf die gemeinsame Stellungnahme des Bundes
und der Länder zur Kohäsionspolitik der EU nach 2027. Überlegungen, nur
noch einen einheitlichen Plan je Mitgliedstaat in Form der vorgeschlagenen
NRPP vorzusehen, in dem unter anderem alle Förderprogramme der
Kohäsionspolitik aufgehen und zentral Reformen vorgegeben werden, widersprechen
der darin festgestellten Position der Länder.
15. Der Bundesrat sieht weitgehenden Änderungsbedarf am NRPP in der
vorgeschlagenen Form. Er verweist in diesem Zusammenhang auch auf die
„Gemeinsame Stellungnahme des Bundes und der Länder zur Kohäsionspolitik der EU
nach 2027“ von Dezember 2024 sowie den Beschluss der Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler am 18. Juni 2025 zur
Haushalts- und Kohäsionspolitik der EU nach 2027, wonach „den Regionen
[…] bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Programme sowie der Auswahl
der Projekte weiterhin eine zentrale Rolle zu[kommt]. Die bisherige Praxis der
Kooperation von Bund und Ländern im Rahmen der Verhandlung der
regionalen Förderprogramme mit der Kommission soll beibehalten werden.“ Der
Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Grundprinzipien in die Verhandlungen
auf EU-Ebene einzubringen.
16. Der Bundesrat weist ebenso auf den am 18. Juni 2025 gefassten Beschluss der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und des Bundeskanzlers
- 5 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
(TOP 1.3) hin, laut dem den Regionen bei der Ausarbeitung und Umsetzung der
Programme sowie der Auswahl der Projekte weiterhin eine zentrale Rolle
zukommt.
17. Er weist in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf das Strukturprinzip der
regionalen und lokalen Selbstverwaltung hin, das in Artikel 4 Absatz 2 Satz 1
EUV niedergelegt ist.
18. Der Bundesrat stellt fest, dass das Konzept der NRPP nicht zu einer
Kompetenzverlagerung zwischen Bund und Ländern führen darf. Er ist besorgt, dass
Mittel für Aufgabenbereiche der Länder mangels eines ausreichenden
rechtlichen und institutionellen Rahmens auf nationaler Ebene nicht bei der regionalen
Ebene ankommen. Die Verantwortung für die Regionalpolitik muss weiter bei
den Ländern liegen. Der Vorschlag zu den NRPP ist daher so umzugestalten,
dass die Länder weiterhin selbständig im Rahmen der Kohäsionspolitik
regionale Programme aufstellen und mit der Kommission verhandeln und umsetzen
können. Hierzu bedarf es rechtlich und budgetär abgesicherter eigener
Zuständigkeiten bei Vorbereitung, Aufstellung, Verhandlung und Umsetzung der
regionalen EU-Förderung durch die Länder. Zudem müssen die Regionen bei der
Ausgestaltung der Programme einen möglichst weiten Spielraum anhand
regionaler Bedürfnisse erhalten.
19. Der Bundesrat begrüßt aktuelle Vorstöße aus dem Europäischen Parlament,
nach denen die Rolle der Regionen in den Rechtsakten des nächsten MFR
besser dargestellt und rechtlich abgesichert werden muss. Die Praxis direkter und
fortlaufender Verhandlungen zwischen den Regionen und der Kommission
muss zur Erfüllung von Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 EUV rechtlich verbindlich
festgelegt werden. Das Partnerschaftsprinzip sowie das Subsidiaritätsprinzip
sind zu wahren und die bewährte geteilte Mittelverwaltung ist zu sichern.
20. Der Bundesrat stellt fest, dass die Auflösung der bisherigen Fonds-Strukturen
und die Erstellung eines NRPP auf Ebene des Mitgliedstaates dazu führen wird,
dass sich der Abstimmungsbedarf zwischen Bund und Ländern deutlich
erhöhen wird. Zugleich gibt dies Anlass zur Sorge, dass durch den bundesweiten
NRPP regionsspezifische Maßnahmenplanungen nicht mehr im bisherigen
Umfang möglich sein werden.
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 6 -
21. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Verhandlung und Umsetzung der
Kohäsionspolitik 2028 – 2034 im Rahmen eines NRPP zwischen der nationalen
Ebene jedes Mitgliedstaats und der Kommission erfolgen sollen und nicht wie
bisher zwischen den Regionen und der Kommission. In Deutschland würden
also Bundesregierung und Kommission verhandeln und nicht die Länder. Zudem
soll die Entscheidung bei den Mitgliedstaaten liegen, ob sie die Regionen in
Form von regionalen Kapiteln am NRPP partizipieren lassen und welche Mittel
für sie bereitgestellt werden. Der Bundesrat sieht daher auf Grundlage des
Verordnungsvorschlags für die Länder keine Garantie einer eigenständigen
Teilhabe an einem NRPP.
22. Der Bundesrat ruft in Erinnerung, dass in Deutschland die Länder für die
Regionalpolitik zuständig sind. Daher kann das zentrale Ziel der EU-
Kohäsionspolitik – die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalts und der Abbau regionaler Disparitäten – in Deutschland nur in
Verantwortung der Länder erreicht werden. Sie kennen die regionalen
Gegebenheiten und Handlungsbedarfe und haben durch jahrzehntelange Umsetzung
der EFRE-Förderung die Erfahrung, das Wissen und funktionierende
Abwicklungsstrukturen.
23. Der Bundesrat betont nochmals, dass eine Kompetenzverlagerung und
Zentralisierung der EU-Kohäsionspolitik in der Verwaltung des Bundes nicht im
Einklang mit dem Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025 stünden, nach dem den Ländern
bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Programme 2028 – 2034 sowie der
Auswahl der Projekte weiterhin eine zentrale Rolle zukommt und die bisherige
Praxis der Kooperation von Bund und Ländern im Rahmen der Verhandlung
der regionalen Förderprogramme mit der Kommission beibehalten werden soll.
24. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die langfristige strukturpolitische
Ausrichtung der Kohäsionspolitik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts und zum Abbau regionaler Ungleichgewichte nicht
untergraben werden darf. Der NRPP sieht jedoch in der vorliegenden Form
nicht vor, dass die Verhandlung und Umsetzung der Kohäsionspolitik wie
bisher im Rahmen einzelner (regionaler) Programme erfolgen soll, sondern
ausschließlich zwischen Mitgliedstaat und Kommission. In welcher Form die
Mitgliedstaaten die Regionen beteiligen, zum Beispiel durch regionale Kapitel im
- 7 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
NRPP, bleibt ihnen überlassen. Der einzurichtenden koordinierenden Behörde
kämen zudem weitreichende Kompetenzen zu. Der Bundesrat lehnt diese
Kompetenzverlagerung zur nationalen Ebene ab und fordert weiterhin eine
eigenständige Teilhabe für Regionen auf NUTS-1-Ebene an der Kohäsionspolitik.
25. Der Bundesrat fordert, dass die Förderwürdigkeit aller Regionen gewährleistet
bleibt. Fördermittel dürfen nicht ausschließlich auf strukturschwache Regionen
in der EU konzentriert werden, da sowohl Übergangsregionen als auch
wirtschaftsstarke Regionen ebenfalls vor großen Herausforderungen stehen und
maßgeblich zur Stabilität und zur Wettbewerbsfähigkeit der EU beitragen.
26. In diesem Zusammenhang unterstreicht der Bundesrat seine Forderung, die
EU-Kofinanzierungssätze auf mindestens 70 Prozent für Übergangsregionen
und 50 Prozent für stärker entwickelte Regionen anzuheben, um eine
erfolgreiche Umsetzung der EU-Förderung nicht zu gefährden.
27. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wie ein einziger NRPP in großen
Mitgliedstaaten mit vielen Regionen flexibler und einfacher umzusetzen sein soll
als mehrere (regionale) Programme. Vielmehr ist durch die Zusammenlegung
vieler Regionen, Politikbereiche und Fonds in einen einzigen Plan ein
deutlicher Zuwachs an Koordinierungsaufwand und Bürokratie innerhalb der
Mitgliedstaaten zu erwarten. Für die Vorbereitung, Verhandlung und Änderung des
NRPP wären – das zeigen auch die Erfahrungen mit dem Gemeinsame
Agrarpolitik (GAP)-Strategieplan – umfangreiche Abstimmungsprozesse zwischen
einer Vielzahl beteiligter Akteure erforderlich. Der NRPP würde damit eine
effiziente und wirksame Umsetzung der Kohäsionspolitik erheblich erschweren.
Der Bundesrat fordert dagegen schlanke, schnelle und effiziente Verfahren für
die Programmplanung und -änderung. Es muss möglich bleiben, dass die
Länder ihre eigenen Pläne unmittelbar mit der Kommission verhandeln und
entsprechend aktuellen Entwicklungen zeitnah ändern können.
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 8 -
28. Der Bundesrat hält daher das vorgeschlagene System eines einheitlichen NRPP
für einen großen und föderal strukturierten Mitgliedstaat wie Deutschland nicht
für geeignet. Er fordert daher, dass alle Länder eine rechtlich und auch budgetär
abgesicherte eigene Zuständigkeit in der neuen kohäsionspolitischen
Governance-Struktur erhalten. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung einer
eigenständigen Vorbereitung, Aufstellung, Verhandlung und Umsetzung der
kohäsionspolitischen Förderung durch die Länder. Dafür muss der
Verordnungsvorschlag so umgestaltet werden, dass die zusätzliche Option aufgenommen
wird, dass Regionen weiterhin selbstständig regionale Programme aufstellen,
mit der Kommission verhandeln und umsetzen können. Der Bundesrat fordert
die Bundesregierung auf, von der Kommission eine entsprechende
Umgestaltung ihres Vorschlags einzufordern.
29. Vor diesem Hintergrund versteht der Bundesrat die Abkürzung NRPP im
Weiteren dieser Stellungnahme als Bezeichnung für einen unter diesen Prämissen
umgestalteten Rahmen zur Umsetzung der Fonds der Kohäsionspolitik.
30. Aus Sicht des Bundesrates wäre ein einziger NRPP je Mitgliedstaat
insbesondere in großen Mitgliedstaaten weder flexibler noch einfacher umzusetzen als das
bisherige System. Vielmehr würde er einen deutlichen Bürokratieaufwuchs mit
sich bringen. Bei Vorbereitung, Aufstellung und Verhandlung eines NRPP
wären umfangreiche Abstimmungsprozesse zwischen Bund und Kommission, den
Bundesministerien untereinander, Bund und Ländern sowie den sektoralen
Fonds (unter anderem EFRE, ESF, GAP) untereinander notwendig. Auch in der
Umsetzung würde jede Änderung eine Abstimmung und Entscheidungsfindung
einer Vielzahl von Gremien erfordern. Dies würde – in Zeiten knapper
Haushaltsmittel – einen erheblichen Ausbau an Personalkapazitäten und -
kompetenzen sowie erhebliche IT-Investitionen erfordern. Mehrjährige
Verzögerungen beim Start der neuen Förderperiode wären nicht auszuschließen.
31. Der Bundesrat fordert daher schlanke, schnelle und effiziente Verfahren bei der
Planung und Änderung eines NRPP, die nicht durch aufwändige
Koordinierungsprozesse verlangsamt und durch unverhältnismäßige Vorgaben
konterkariert werden dürfen. Es muss weiterhin möglich bleiben, zeitnah und regional
auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren. Dazu müssen auch
kommissionsinterne Abstimmungsprozesse gestrafft und auf das Wesentliche beschränkt werden.
- 9 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
32. Der Bundesrat stellt fest, dass die Vorschläge zu keiner echten
Verwaltungsvereinfachung sowohl in der Administration der Umsetzung als auch bei den
Bürgerinnen und Bürgern führen. Er fordert, Berichts- und Nachweispflichten in
erheblichen Umfang abzubauen und die komplexen Verwaltungs- und
Kontrollsysteme zu vereinfachen. Nur so werden bürokratische Hürden abgebaut,
Kosten gesenkt und die Digitalisierung erleichtert.
33. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission im Verordnungsvorschlag für
die NRPP an mehreren Stellen auf später vorzulegende
Durchführungsrechtsakte verweist. Er ist der Auffassung, dass alle wesentlichen Rahmenbedingungen
und Konkretisierungen für die Umsetzung im Sinne sowohl der Rechts- und
Planungssicherheit als auch des Bürokratieabbaus in die Verordnung integriert
werden müssen. Die laufende Förderperiode 2021 - 2027 hat gezeigt, dass es für
eine erfolgreiche Programmumsetzung keiner Durchführungsrechtsakte und
delegierten Rechtsakte bedarf.
34. Ein zusätzlicher Weg zur Entschlackung eines NRPP ist aus Sicht des
Bundesrates die Entkoppelung der Programmierung und Umsetzung der Gemeinsamen
Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik einerseits und der
Kohäsionspolitik andererseits. Die vielen Sonderbestimmungen sowie die Erfahrungen
mit dem Gemeinsamen Strategieplan aus der aktuellen Förderperiode 2021 -
2027 belegen die Eigengesetzlichkeit dieses Bereichs. Die erzwungene
Verbindung mit den Programmen der Kohäsionspolitik in einem NRP-Plan wird zu
einer Schwerfälligkeit im Gesamtsystem führen.
35. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass der Verwaltungs- und
Koordinierungsaufwand zur Abstimmung der Kapitel innerhalb des NRPP im Vergleich zur
bisherigen Praxis der Programmierung und Genehmigung der Programme der
verschiedenen EU-Förderbereiche erheblich ansteigt. Der Bundesrat weist darauf
hin, dass die Länder die Bedarfe der regionalen Landwirtschaft und des
ländlichen Raums am besten kennen und so maßgeschneiderte Programme angeboten
werden können. Zudem ist bei einem Entfall der Zwei-Säulenstruktur
sicherzustellen, dass die GAP weitestgehend regionalisiert und in Synergien mit der
Kohäsionspolitik in den NRPP konzipiert und umgesetzt werden kann.
36. Der Bundesrat betont, dass die Kohäsions- und Agrarpolitik ein zentrales
Instrument zur Unterstützung regionaler Entwicklung darstellt. Mit Blick auf das
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 10 -
in Anhang I der NRP-Verordnung vorgesehene nationale Sicherheitsnetz fordert
er, dass auf Länderebene ebenfalls ein wirksamer Schutzmechanismus
einzuführen ist, um abrupte Mittelrückgänge zu verhindern. Eine Mittelausstattung
ist mindestens auf dem Niveau der aktuellen Förderperiode zuzüglich
Inflationsausgleich zu ermöglichen.
37. Der Bundesrat sieht den vorliegenden Verordnungsvorschlag kritisch, welcher
vorsieht, die EU-Strukturfonds und die GAP in neue NRPP zu integrieren. Der
Bundesrat betont die Notwendigkeit, dass die Länder die Programminhalte
eigenverantwortlich ausarbeiten und umsetzen, um die regionalspezifischen
Bedürfnisse angemessen adressieren zu können.
Umwelt, Klima- und Naturschutz im NRPP
38. Der Bundesrat stellt fest, dass bei Maßnahmen zur Umsetzung von Umwelt-,
Klima- und Biodiversitätszielen eine deutlich geringere EU-Kofinanzierung als
bisher vorgesehen ist. Er fordert, dass angesichts der großen Herausforderung in
den Bereichen Umwelt, Klima, und Biodiversitätserhalt der EU-
Beteiligungssatz auf dem derzeitigen Niveau bestehen bleibt.
39. Der Bundesrat begrüßt, dass wesentliche Förderbereiche der grünen
Transformation Eingang in den Verordnungsvorschlag für die neuen NRPP gefunden
haben. Dazu zählen unter anderem der Klima-, Umwelt- und Naturschutz, die
Klimaanpassung, die Wasserresilienz, die Kreislaufwirtschaft, die
Ressourceneffizienz, die Biodiversität, die Wiederherstellung der Natur sowie die
nachhaltige Mobilität. Diese Themen sind für die Wettbewerbsfähigkeit der
deutschen Regionen von hoher Relevanz.
40. Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, für das Ziel der grünen
Transformation Europas angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Zur
Erreichung der Klima- und Umweltziele der EU und zur Verwirklichung des
europäischen Grünen Deals herrscht ein fortwährender, hoher Investitionsbedarf.
Investitionen zur Förderung der grünen Transformation in ihrer ganzen
Bandbreite sind in den Regionen, Kommunen und Städten sowie in der Landwirtschaft
und in Unternehmen aller Größenordnungen erforderlich.
- 11 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)
41. Der Bundesrat lehnt die Zusammenführung der Kohäsionspolitik und der
Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in einer Budgetlinie ab. Kohäsionspolitik und
GAP unterscheiden sich wesentlich in ihrer Ausgestaltung und den
Umsetzungsstrukturen. Der Bundesrat befürchtet, dass die Verquickung von
Kohäsionspolitik und GAP zu einer Zunahme der Komplexität und Bürokratie führt.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich für zwei getrennte
Budgetlinien für Kohäsionspolitik und GAP im MFR einzusetzen.
42. Der Bundesrat sieht den Wegfall des eigenständigen Förderbudgets für die
ländliche Entwicklung sehr kritisch und hält eine starke Förderung der
Landwirtschaft und der ländlichen Räume mit einer zusätzlichen Budgetzuweisung für
unerlässlich. Vor diesem Hintergrund lehnt er die geplante Einbindung der GAP
in die NRPP ab und fordert, dass die GAP auch weiterhin als ein eigenständiger
Politikbereich mit einem gesonderten und ausreichend finanzierten Fonds
erhalten bleibt und damit als zentrales Instrument der EU für Ernährungssicherung,
Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe, Stärkung des Ländlichen
Raums sowie das Erreichen ökologischer und gesellschaftlicher Ziele nicht an
Bedeutung verliert. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die klare
Ausrichtung und Umsetzung des Vorschlags an den Zielen des Artikels 39 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhalten bleibt.
43. Damit die neue Förderperiode bruchlos weitergeführt werden kann, ist das
bereits mit enormen Kapazitäten erstellte System der nationalen GAP-
Strategiepläne im Sinne der Kontinuität und der Verwaltungsvereinfachung
fortzusetzen. Zudem sollte den Kompetenzen der Länder durch Reduzierung der
Detailtiefe und einer größeren Datenhoheit verstärkt Rechnung getragen
werden.
44. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission
dafür einzusetzen, dass die GAP auch weiterhin als ein eigenständiger
Politikbereich mit einem gesonderten und ausreichend finanzierten Fonds möglichst im
Geiste der bisherigen Zwei-Säulen-Struktur erhalten bleibt.
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 12 -
45. Der Bundesrat unterstreicht, dass die vorgeschlagene Integration der GAP in die
NRPP nicht zu einem Bedeutungsverlust der GAP als zentralem Instrument der
Europäischen Union zur Sicherstellung der Ernährung, zur Stärkung des
ländlichen Raums und zur Erreichung ökologischer sowie gesellschaftlicher
Zielsetzungen führen darf. Daher fordert der Bundesrat auch weiterhin eine
angemessene Mittelausstattung für die künftige GAP in eigenständiger Fondstruktur, den
Erhalt der Förderwürdigkeit aller Regionen sowie die Einbindung der Regionen
bei der Entwicklung und Umsetzung der künftigen Ausgestaltung der GAP als
eigenständigen Politikbereich. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass für
außerlandwirtschaftliche Maßnahmen für klima-, umwelt- und strukturpolitische
Impulse im Ländlichen Raum inklusive LEADER aufgrund nicht auskömmlicher
Mittelausstattung eine sehr große Mittelkonkurrenz mit anderen übergeordneten
Zielen entsteht. Zudem befürchtet er, dass der Koordinierungs- und
Verwaltungsaufwand weiter ansteigt.
46. Weiter ist aus Sicht des Bundesrates die investive Förderung der Marktstruktur
als wichtiges Glied in der Wertschöpfungskette zu erhalten.
47. Der Bundesrat unterstreicht, dass das Budget für die GAP der laufenden
Förderperiode künftig keinen Kürzungen unterworfen werden darf. Er stellt
vielmehr fest, dass die Landwirtinnen und Landwirte auch in Zukunft im Sinne der
Ernährungssicherung und der Stabilität und Planbarkeit eine verstärkte GAP-
Förderung benötigen.
48. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission dahingehend, weiterhin
an einer Einkommensunterstützung für landwirtschaftliche Betriebe
festzuhalten, dafür ein festes GAP-Mindestbudget für GAP-Interventionen vorzusehen
und damit einen Großteil des EU-Agrarbudgets für die
Einkommensunterstützung zu sichern.
49. Der Bundesrat lehnt den generellen Ausschluss von Beziehern von Altersrente
von der flächenbezogenen Einkommensunterstützung ab 2032 ab. In
Deutschland zielt das System der Alterssicherung der Landwirte lediglich auf eine
Teilsicherung ab. Zur Förderung des Generationswechsels ist eine Strategie mit
einem Starterpaket für Junglandwirte vorgesehen.
- 13 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
50. Die EU-Agrarpolitik trägt nicht nur zur Einkommenssicherung der Betriebe,
sondern auch zum Schutz der natürlichen Ressourcen bei. Die Agrarförderung
für die Umsetzung von Agrarumwelt-, Klimaschutz- und Tierwohlmaßnahmen
muss daher spürbar über die zusätzlichen Kosten und das entgangene
Einkommen hinausgehen, um eine Anreizkomponente zu setzen.
51. Der Bundesrat befürwortet daher den Vorschlag einer gezielten
Einkommensunterstützung für landwirtschaftliche Betriebe zur Gewährleistung einer
nachhaltigen Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung.
52. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Legislativerfahren
dafür einzusetzen, die Einkommensstützung wie bisher auch
Nebenerwerbsbetrieben zu gewähren. Kleine und Nebenerwerbsbetriebe dürfen nach Ansicht
des Bundesrates nicht von der Förderung ausgeschlossen werden. Diese
Betriebe bilden einen relevanten Teil derjenigen, die durch eine Teilnahme am
Vertragsnaturschutz einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität
leisten. Ein Ausschluss würde diese Betriebe ungerechtfertigt benachteiligen.
Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung sich dafür einzusetzen,
die in Artikel 4 getroffenen Definitionen zu „Begünstigter“,
„landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“ und „förderfähige Hektarfläche“ so
anzupassen, dass die Zielgruppen und Zielflächen, die für die Umsetzung der
Umwelt- und Naturschutzziele in der Agrarpolitik relevant sind, nicht
ausgeschlossen werden.
53. Der Bundesrat ist sich einig, dass der Fokus der EU-Agrarpolitik darauf
auszurichten ist, zur ökonomischen und ökologischen Tragfähigkeit der Betriebe
beizutragen, unabhängig von der Bewirtschaftungs- und Rechtsform. Dies gilt für
kleinbäuerlich strukturierte Betriebe bis hin zu regional verankerten
Agrarbetrieben und Mehrfamilienunternehmen. Dies rechtfertigt eine angemessene
Förderung aller Betriebsformen und -größen sowie ein Festhalten an der Förderung
der ersten Hektare. Darüber hinaus sollen Betriebe in benachteiligten Regionen
weiter unterstützt werden.
54. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag eines festen GAP-Mindestbudgets für
GAP-Interventionen, die zu einer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der
landwirtschaftlichen Betriebe, zur Steigerung der Attraktivität des Berufs, zur
Verbesserung des Klimaschutzes und zur Bereitstellung von Ökosystemleistungen
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 14 -
sowie zur Verbesserung der Resilienz landwirtschaftlicher Betriebe beitragen.
Er kritisiert in diesem Zusammenhang gleichwohl, dass für die Agrarumwelt-
und Klimamaßnahmen zukünftig kein Mindestbudget vorgesehen ist.
55. Der Bundesrat begrüßt, dass Junglandwirtinnen und Junglandwirte sowie
Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in die Landwirtschaft in der nächsten GAP-
Förderperiode im Fokus stehen, um den Generationswechsel zu fördern und
hierfür eine gezielte Unterstützung gewährleisten zu können, unabhängig
davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.
56. Die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) ermöglicht
bisher mit ihren spezifischen Interventionen, passgenaue Angebote für die
ambitionierten Umwelt-, Tierwohl- und Klimaziele sowie für die ländlichen Räume zu
schaffen und dabei den unterschiedlichen natürlichen, regionalen, strukturellen
und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Der Bundesrat
fordert, dass sich die Regionen weiterhin individuell einbringen können und damit
ausreichend Gestaltungsspielraum für die Länder besteht und auch weiterhin
Mittel für länderspezifische Maßnahmen verwendet werden können. Eine
Zentralisierung der Struktur der Förderung ist dabei nicht zielführend.
57. Der Bundesrat fordert, dass für die Erreichung von Zielen und Aufgaben, die
bisher nicht Bestandteil der GAP waren, zusätzliche Mittelansätze außerhalb
des GAP-Mindestbudgets zur Verfügung gestellt werden müssen.
Gemeinsame Fischereipolitik, Europäischer Pakt für die Meere und Meeres- und
Aquakulturpolitik
58. Auch die bisherigen Mittel im Bereich des Europäischen Meeres-, Fischerei-
und Aquakulturfonds (EMFAF) dürfen nicht bereits auf EU-Ebene derart
massive Kürzungen erfahren, wie zuletzt avisiert (von rund sechs auf nur noch zwei
Milliarden Euro). Damit würde das Budget auf eine unterkritische
Größenordnung fallen, mit der weder eine hinreichende Unterstützung des Sektors noch
eine adäquate spezifische Verwaltung möglich wäre.
59. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Vorschlag zwar die Unterstützung der
Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere und der
Meeres- und Aquakulturpolitik der Union unter den Rechtsrahmen der Gemein-
- 15 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
samen Fischereipolitik (GFP) subsumiert, nähere rechtsverbindliche
Bestimmungen zur Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft, wie
etwa die Unterstützung von produktiven Investitionen, Investitionen im Bereich
der Verarbeitung und Vermarktung sowie von Lokalen Fischerei
Aktionsgruppen (FLAG), jedoch fehlen. Der Bundesrat sieht deshalb die angemessene
Berücksichtigung dieser Bereiche bei der Fischereiförderung gefährdet.
60. Zur Vermeidung von Unsicherheit, sowohl hinsichtlich der Verortung der
Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft als auch hinsichtlich
ihrer konkreten Ausgestaltung fordert der Bundesrat rechtsverbindliche
Regelungen hinsichtlich der Zuordnung der Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur
und Teichwirtschaft sowie FLAG und zur inhaltlichen Ausgestaltung der
Unterstützung beispielsweise durch die Definition von möglichen
Interventionskategorien wie Investive Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen.
Offene Fragen zur GAP
61. Der Bundesrat bittet weiter, folgende offene Fragen zu klären beziehungsweise
in den Verhandlungsprozess einzubringen:
a) Wie wirkt sich die in dem Verordnungsvorschlag genannte Formel für die
Mittelzuweisung auf die Verteilung der (Agrar-)Zahlungen auf die
Mitgliedstaaten aus?
b) Wie wird das Mindestbudget für die GAP bei zu befürchtenden weiteren
Einsparungen gesichert, um eine unverhältnismäßige Belastung der
Landwirtschaft und der Ernährungssicherung zu verhindern?
c) Wie sollen mit den Vorschlägen konkrete Vereinfachungen, insbesondere
im Bereich der Kontrollen und Dokumentation, erreicht werden, oder ist
eher von einer zusätzlichen Komplexität für die Verwaltung durch die
Zusammenlegung so heterogener Handlungsfelder in einem NRPP
auszugehen?
d) Wie soll bei einer deutlichen Erhöhung der Kofinanzierungsraten
sichergestellt werden, dass Landwirtinnen und Landwirten ausreichend
Unterstützung bei der Erreichung der von der EU angestrebten Umweltziele
angeboten wird?
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 16 -
e) Wie können die regionalen Besonderheiten und die agrarstrukturelle
Vielfalt in den Regionen bei der Planung in den NRPP einfließen, ohne die
Kohärenz der GAP zu unterminieren oder agrarpolitische Kernziele aufgrund
konkurrierender Prioritäten zu marginalisieren?
f) Wie gedenkt die Kommission sicherzustellen, dass der administrative
Mehraufwand durch zusätzliche Kontroll- und Monitoringsysteme
kompensiert wird? Welche substanziellen Ansätze zum Bürokratieabbau über das
bisherige Maß hinaus sind tatsächlich vorgesehen?
g) Wird es mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Leistungsrahmen
zu einer Abkehr von der kostenbasierten Förderung kommen? Gilt dies
auch für die GAP- beziehungsweise einkommensrelevante On-farm-
Maßnahmen?
h) Warum geht die Kommission zurück auf die „n+1-Regelung“ und schränkt
dabei die Flexibilität insbesondere bei investiven Maßnahmen erheblich
ein?
i) Was heißt es, wenn bei der Einkommensstützung stärker auf die
Bedürftigkeit abgestellt werden soll? Wie will die Kommission das
Bedürftigkeitskriterium bei Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten konkret auslegen,
um eine sachgerechte Abgrenzung zwischen förderfähigen und nicht
förderfähigen Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten vorzunehmen?
j) Inwiefern berücksichtigt die Kommission die regionale Heterogenität und
prüft Möglichkeiten, soziale Faktoren – wie Beschäftigungswirkung oder
regionale Wertschöpfung – in die Kappungslogik einzubeziehen, um die
negativen Effekte für bestimmte Betriebe und die Entwicklung des
Ländlichen Raumes zu vermeiden sowie Verwerfungen auf dem Binnenmarkt zu
verhindern?
k) Wie will die Kommission sicherstellen, dass ihre Vorschläge hinreichende
Anreize für Landwirtinnen und Landwirte schaffen, freiwillige ökologische
Maßnahmen tatsächlich umzusetzen? Wie kann spürbarer Bürokratieabbau
gewährleistet werden?
l) Wie will die Kommission sicherstellen, dass die Maßnahmen für den
Ländlichen Raum, die zukünftig außerhalb des GAP-Budgets liegen sollen
(LEADER, Integrierte ländliche Entwicklung/Dorferneuerung,
Innovationen, Wissenstransfer, Beratung), in angemessenem Umfang finanziert wer-
- 17 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
den und nicht im Wettbewerb mit anderen Prioritäten, etwa aus den
Bereichen Sicherheit oder Migration, an politischem Gewicht verlieren?
m) Wie will die Kommission einen Wettbewerb nach unten und
Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Farm Stewardships verhindern, wenn sie dessen
Ausgestaltung im Bereich der ökologischen Mindeststandards vollständig in
die Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten legt?
n) Wie werden „widerstandsfähige Produktionssysteme“ definiert und wie
werden sie innerhalb der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)
konkret ausgestaltet?
o) Wie möchte die EU sicherstellen, dass trotz regionaler Besonderheiten und
agrarstruktureller Vielfalt in den Regionen Europas, diese bei den
Planungen im NRPP berücksichtigt werden können, ohne die Kohärenz der GAP
auf Bundes- und EU-Ebene zu unterminieren?
62. Zudem ist die Agrarförderung unabhängig von der Betriebsgröße umzusetzen –
für kleinbäuerlich strukturierte Betriebe bis hin zu regional verankerten
Agrarbetrieben und Mehrfamilienunternehmen. Der Bundesrat bittet darum, dass sich
der Bund bei der Kommission dafür einsetzt, den Mitgliedstaaten Degression
und Kappung nicht obligatorisch vorzugeben, sondern eine fakultative und
flexible Umsetzung zu ermöglichen. Darüber hinaus ist von dem Konzept
„Förderung nach sozialer Bedürftigkeit“ dringend Abstand zu nehmen.
63. Der Bundesrat bedauert es sehr, dass die Kommission vorschlägt, das
erfolgreiche LIFE-Programm in der Förderperiode 2028-2034 nicht als eigenständiges
Programm fortzuführen. Ohne eine feste Mittelzuweisung ist die zukünftige
Finanzierung der wichtigen Vorhaben aus den Bereichen regionale Natur- und
Artenvielfalt, Wiederherstellung wichtiger Lebensräume, natürlicher Klimaschutz
sowie Innovationen für die zirkuläre Wirtschaft und der Energiewende nicht
gesichert. Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, eine feste
Mittelzuweisung innerhalb der EU-Fazilität für LIFE-Maßnahmen festzuschreiben.
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 18 -
Erhaltung des EFRE als zentrales strukturpolitisches Instrument der Länder
64. Der Bundesrat betont, dass der EFRE das zentrale Wirtschafts- und
Strukturförderinstrument ist, mit dem die Länder insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit
von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie die regionale
Forschungs- und Innovationsförderung adressieren. Sein regionaler Förderansatz,
in den verschiedene Fachpolitiken integriert werden, wird zukünftig noch
relevanter, da die regionalen Herausforderungen immer komplexer und
vielschichtiger werden. Daher darf der EFRE, insbesondere in seinen Kernkompetenzen
Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, nicht geschwächt werden.
65. Der Bundesrat weist darauf hin, dass zentral von der EU verwaltete Instrumente
in diesen Themenbereichen vor allem große Unternehmen und
grenzüberschreitend agierende Forschungseinrichtungen erreichen. Er betont die spezifische
regionale Dimension des EFRE und die gezielte Adressierung der Bedarfe von
KMU. Er sieht zudem kritisch, dass im Unterschied zur Förderperiode 2021 –
2027 die Vorschläge der Kommission keine feste Mittelquote für den EFRE
mehr vorsehen und somit der EFRE in Konkurrenz zu allen weiteren im NRPP
integrierten Fonds und Programmen stünde.
66. Der Bundesrat sieht den EFRE für die kohäsionspolitischen Ziele der EU als
zentralen Baustein an, so dass er auch in der Förderperiode 2028 – 2034 als
zentrales strukturpolitisches Instrument in allen Regionen fortbestehen muss. Er
hält eine klare Aufgabenverteilung zwischen EFRE und zentral verwalteten EU-
Programmen, insbesondere dem neuen Wettbewerbsfähigkeitsfonds, für
erforderlich, ohne dass die Kernkompetenzen des EFRE geschwächt werden.
67. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die EFRE-Förderung in Deutschland
auch zukünftig mit ausreichend Mitteln für jedes Land ausgestattet werden
muss. Die Förderung aller Länder, differenziert nach ihrer strukturellen
Entwicklung und nach ihrem regionalen Handlungsbedarf, muss weiter erhalten
bleiben.
- 19 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
ESF als wichtigstes Instrument für den sozialen Zusammenhalt erhalten
68. Der Bundesrat nimmt den Verordnungsvorschlag zum Europäischen
Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2028 – 2034 als Teil des NRPP zur Kenntnis
und teilt die Darstellung der Gründe und Ziele des Vorschlags. Er begrüßt die
Absicht der Kommission, mit dem ESF ein sozialeres Europa zu schaffen und
mehr in die Menschen in der Europäischen Union zu investieren. Der ESF soll
auch in Zukunft das wichtigste Instrument der EU für Investitionen in
Menschen und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Europa bleiben, indem
gezielt hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion
gefördert werden.
69. Der Bundesrat sieht ebenfalls die Gefahr, dass sich sozioökonomische
Unterschiede zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten aufgrund divergenter
Wachstumspfade zwischen den Regionen, insbesondere zwischen ländlichen
und städtischen Gebieten vergrößern. Er unterstützt daher einen starken ESF als
Bestandteil einer gemeinsamen Kohäsionspolitik, die die Regionen ins Zentrum
stellt und sich an den regionalen Entwicklungsherausforderungen und
Förderbedarfen vor Ort orientiert.
70. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der ESF als einer von wenigen Fonds und
Instrumenten primärrechtlich im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union verankert ist. Dieser Bedeutung des ESF wird der Vorschlag für
eine ESF-Verordnung, die nur einen marginalen Regelungsgehalt aufweist,
nicht gerecht. Vielmehr offenbart dieser Vorschlag den seitens der Kommission
vorgesehenen Bedeutungsverlust für den ESF durch die Überführung in einen
einzigen Fonds mit vielen anderen Politikbereichen. Der EU-
Kofinanzierungssatz sollte zudem für die stärker entwickelten Regionen bei 50 Prozent und für
die Übergangsregionen bei 70 Prozent liegen.
71. Der Bundesrat befürchtet, dass durch die Einführung des NRPP die ESF-
Förderung als zentrales beschäftigungs- und strukturpolitisches Instrument der
Länder gefährdet wäre. Die wesentlichen Entwicklungsherausforderungen, wie
der Umbau zur klimaneutralen Wirtschaft, Digitalisierung und künstliche
Intelligenz sowie der demografische Wandel, stellen sich regional sehr differenziert
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 20 -
dar. Die Länder begegnen diesen regionalen Herausforderungen mit dem ESF
im Rahmen der Kohäsionspolitik passgenau, innovativ und bedarfsgerecht.
72. Diese Gefahr wird dadurch verstärkt, dass zwar mindestens 14 Prozent der
Finanzausstattung des Fonds für die Verwirklichung der sozialen Ziele der Union
bestimmt sind. Dieser Betrag sieht dafür jedoch nicht nur die ESF-
Politikbereiche Beschäftigung, soziale Eingliederung und Bildung vor, sondern
auch Wohnen, Rechte, Energie, Kultur, Forschung, Landwirtschaft und
Umwelt. Der Bundesrat fordert deshalb, die vorgesehene Quote von 14 Prozent auf
die ESF-Ziele hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion
zu konzentrieren und für den ESF eine eigene Budgetlinie – analog zur GAP –
vorzusehen.
Leistungsbasierter Ansatz
73. Als problematisch sieht der Bundesrat an, dass bei der Umsetzung und
Abrechnung des NRPP-Fonds ein leistungsbezogener Ansatz nach dem Vorbild der
Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) des Corona-Wiederaufbauprogramms
NextGenerationEU (NGEU) gewählt werden soll.
74. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Auszahlung von EU-Mitteln für
kohäsionspolitische Maßnahmen an die Mitgliedstaaten künftig ausschließlich an das
in den NRPP festgelegte Erreichen von Meilensteinen, Zielen und Reformen
geknüpft werden soll. Er sieht die wesentliche Schwierigkeit eines solchen
„leistungsbasierten Ansatzes“ darin, die Meilensteine oder Ziele im
Voraus so verlässlich abzuschätzen, dass die an sie geknüpften
Mittelerstattungen der EU nicht verfallen. Er weist auf das deutlich erhöhte Risiko hin, dass
eingeplante EU-Mittel durch Mittel von Bund oder Land kompensiert werden
müssten, falls die festgelegten Ziele nicht erreicht würden, auch wenn
gegenüber Begünstigten Förderverpflichtungen bestehen. Damit sind aus Sicht des
Bundesrates zusätzliche Haushaltsrisiken für die Regionen verbunden.
75. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass die Auszahlung von EU-Mitteln an
die Mitgliedstaaten künftig an das Erreichen von im NRPP festgelegten
Meilensteinen, Zielen und Reformen geknüpft werden soll statt an die tatsächlich
getätigten Ausgaben. Die Schwierigkeit dieses leistungsbasierten Ansatzes besteht
darin, die Meilensteine und Ziele im Voraus verlässlich abzuschätzen. Dadurch
- 21 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
würde sich das Haushaltsrisiko für die Mitgliedstaaten erhöhen, da eingeplante
EU-Mittel bei Zielverfehlungen durch nationale Mittel kompensiert werden
müssen.
76. Die Schwierigkeit besteht beim ESF besonders im Hinblick auf die Förderung
benachteiligter Zielgruppen, Unternehmensförderungen und die Förderung
innovativer Vorhaben. Der leistungsbasierte Ansatz birgt zudem in der Arbeit mit
benachteiligten Zielgruppen das Risiko, dass am wenigsten benachteiligte
beziehungsweise leichter erreichbare Teilnehmende oder weniger komplexe
Projekte bevorzugt werden, um Ziele oder Meilensteine zu erreichen (sogenannte
Creaming-Effekte). Daher muss die bisherige ausgabenbasierte Auszahlung von
EU-Mitteln an die Mitgliedstaaten weiterhin als Option ermöglicht werden.
77. Nach Ansicht des Bundesrates müssen in NRPP festgelegte Meilensteine, Ziele
und Reformen zügig an aktuelle Entwicklungen angepasst werden können.
Dabei muss es auch möglich sein, Ziele prozessorientiert zu definieren, sodass
auch Vorhaben, deren Ausgang ungewiss ist oder deren Zielerreichung sich
gegebenenfalls schwierig nachweisen lässt, über dieses Verfahren abgerechnet
werden können.
78. Ergänzend zum „leistungsbasierten Ansatz“ sollten EU-Mittel auch weiterhin
nach dem Ausgabenerstattungsprinzip gegenüber der Kommission abgerechnet
werden können, insbesondere für risikobehaftete Vorhaben wie
Modellvorhaben.
79. Der Nachweis über die Zielerreichung muss handhabbar geführt werden
können. Überzogene Anforderungen würden der mit der Einführung des
„leistungsbasierten“ Ansatzes bezweckten Vereinfachung zuwiderlaufen.
80. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Verantwortung für das Erreichen von
Reformen als Voraussetzung für die Kostenerstattung der für die Reform
zuständigen Governance-Ebene zugeordnet sein muss.
81. Der Bundesrat erinnert an die Komplexität und Dauer der
Genehmigungsprozesse für „Financing not Linked to Costs“-Fördermodelle in der
Kohäsionspolitik der Förderperiode 2021 – 2027. Die Verpflichtung zur Programmierung
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 22 -
solcher Fördermodelle für alle Fördermaßnahmen gleich zu Beginn der
Förderperiode ab 2028 dürfte den Start der Förderperiode deutlich verzögern.
Ziele der Kohäsionspolitik
82. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kohäsionspolitik nach Artikel 22
Absatz 2 Buchstabe b des Vorschlags noch stärker mit dem Europäischen
Semester sowie anderen Unterlagen, die von der Kommission offiziell
angenommen oder bewertet wurden, verzahnt werden soll.
83. Der Bundesrat erkennt an, dass die Europäische Union mit diesem Ansatz ihre
politischen Ziele verstärkt durch finanzielle Anreize erreichen könnte. Zudem
steht für den Bundesrat außer Frage, dass die Inanspruchnahme von
europäischen Fördermitteln mit der Übernahme von Verantwortung und der
Umsetzung von Veränderungen einhergehen muss.
84. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass damit eine Kompetenzerweiterung der
Union einherginge, mit der sie Reformen einfordern könnte, für die sie keine
Zuständigkeit besitzt. Dabei sieht er vor allem auch kritisch, dass die Erstellung
der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters
ohne parlamentarische Beteiligung und Kontrolle erfolgt.
85. Der Bundesrat betont, dass die Festlegung von Reformen stets in einem
sachlichen Zusammenhang zu den Zielsetzungen der Kohäsionspolitik stehen muss.
Zudem muss die Zuständigkeit der relevanten staatlichen Ebene für die
Umsetzung der Reformen und Investitionen stets gewahrt bleiben.
86. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die strategische Ausrichtung der NRPP
schlank und effizient dargelegt werden muss. Der in dem NRPP-
Verordnungsvorschlag (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b (ii)) verfolgte Ansatz
der Adressierung einer unbestimmten Zahl von europäischen Strategien
überfrachtet jeden NRPP und sollte gestrichen werden.
- 23 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
Bedarfsgerechte Mittelbereitstellung
87. Der Bundesrat sieht in verschiedenen Regelungen des Vorschlags ein
ungerechtfertigtes Risiko für regionale Haushalte, ursprünglich budgetierte Mittel
nicht zu erhalten.
88. Der Bundesrat kritisiert, dass durch den Verordnungsvorschlag neue
Finanzrisiken bei den Strukturförderprogrammen (insbesondere EFRE und ESF)
entstehen. Für den Mittelabfluss sind keine gleichbleibenden Jahrestranchen mehr
vorgesehen, sondern degressiv über die Jahre fallende Jahrestranchen mit
zudem kürzeren Fristen für die Mittelabrechnung (bisher n+3 Jahre, künftig n+10
Monate). Zudem soll die Auszahlung der Mittel nicht mehr gemäß den
tatsächlichen Ausgaben der geförderten Vorhaben erfolgen, sondern in einem neu
eingeführten sogenannten „leistungsbasierten Ansatz“ an das Erreichen von vorab
national und/oder regional festgelegten Meilensteinen, Zielen und Reformen
geknüpft werden. In der Konsequenz steigt durch die Vorschläge die
Wahrscheinlichkeit eines Mittelverfalls für die Strukturförderung im Laufe der
Förderperiode.
89. Aus Sicht des Bundesrates ist die „n+3“-Regelung beizubehalten
beziehungsweise wiedereinzuführen, um auch im Jahr n investive Vorhaben unterstützen
zu können sowie Mittelverluste bei Verzögerungen zu vermeiden. Eine
Verkürzung des „Decommitment“-Zeitraums auf 10 Monate und die degressive
Ausgestaltung der jährlichen Mittelplanung bei gleichzeitig erhöhtem Aufwand für
die Programmplanung wird entschieden abgelehnt. Stattdessen braucht es eine
verlässliche, ausgeglichene und im Mittelumfang ansteigende
Haushaltsplanung.
90. Die verpflichtende Einführung eines leistungsbasierten Ansatzes wird sehr
kritisch gesehen. Der Bundesrat lehnt es ab, die Mittelauszahlung künftig an die
Erfüllung von Reformzielen zu knüpfen, sollten diese nicht im
Zuständigkeitsbereich der Länder liegen oder ohne ihre Mitwirkung festgelegt worden sein.
Die Umsetzung übergeordneter EU-Ziele als horizontale Voraussetzungen darf
zudem nicht zu einer Überfrachtung auf Projektebene führen.
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 24 -
91. Der Bundesrat lehnt den vorgeschlagenen Detailgrad der Output- und
Ergebnisindikatoren ab. So sollen gemäß Anhang 1 der BR-Drucksache 485/25
zukünftig im Bereich der Landwirtschaft 40 Outputindiktoren, unterteilt in 69
Teilindikatoren, und 40 Ergebnisindikatoren, unterteilt in 82 Teilindikatoren, zur
Anwendung kommen. Der vorhandene und bereits sehr komplexe und mit
erheblichen Herausforderungen verbundene Rahmen wird damit stark ausgeweitet.
Eine fristgerechte Umsetzung der Vorgaben bis 2028 wird aus der Erfahrung der
aktuellen Förderperiode für die Verwaltung nicht möglich sein.
92. Das Haushaltsrisiko beziehungsweise die verringerte Mittelausschöpfung
werden dadurch verschärft, dass im Zusammenhang mit dem leistungsbasierten
Ansatz die Fristen für die Mittelabrechnung extrem verkürzt werden sollen.
Demnach müssten die gesamten für das laufende Jahr zugewiesenen Mittel bereits
bis spätestens Oktober desselben Jahres bei der Kommission mit
Zahlungsantrag abgerufen werden. Bei verspäteter Genehmigung der NRPP sollen zudem
die Jahrestranchen für 2028 komplett entfallen. Die Wahrscheinlichkeit des
Mittelverfalls erhöht sich außerdem weiter durch einen fest vorgegebenen
Flexibilitätsbetrag von 25 Prozent der Gesamtmittel, der nicht vor der
Halbzeitüberprüfung beplant werden kann.
93. Der Bundesrat fordert aus diesen Gründen die Bundesregierung dazu auf,
darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Mittel bedarfsgerecht bereitgestellt
werden durch
a) einen jährlich ansteigenden Mittelansatz (in konstanten Preisen) – das heißt,
einen progressiven statt des vorgesehenen degressiven Mittelansatzes
b) eine Beibehaltung der n+3-Regelung
c) eine Absenkung des Flexibilitätsbetrags auf zehn Prozent und eine
(vorläufige) Zuweisung von Beginn an (wie in der Förderperiode 2021 – 2027).
94. Der Bundesrat sieht mit Sorge die im Verordnungsvorschlag angelegte
degressive Mittelbereitstellung, die zudem mit sehr kurzen Fristen für einen
Mittelabruf verknüpft ist. Er weist darauf hin, dass gerade bei Investitionen, wie
Infrastruktur- und Bauvorhaben, die größten Ausgabenblöcke kurz vor Fertigstellung
und daher erst gegen Ende einer Förderperiode entstehen.
- 25 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
95. Die budgetäre Realität muss sich aus Sicht des Bundesrates auch in einem
neuen System einer „leistungsbasierten“ Erstattung widerspiegeln, da auch bei
diesem Ansatz eine Korrelation zwischen Erstattung und Zeitpunkt der Entstehung
der Ausgaben gefordert ist. Er weist darauf hin, dass sich in der Konsequenz die
Wahrscheinlichkeit eines Mittelverfalls erhöht.
96. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es eines pro Jahr ansteigenden Mittelansatzes
(in konstanten Preisen) für die NRP-Jahrestranchen. Zudem muss ein der
bisherigen „n+3“-Regelung entsprechender Ansatz auch bei einer
„leistungsbasierten“ Erstattung zur Sicherstellung der vollständigen Erstattung des
bereitgestellten Budgets durch den EU-Haushalt beibehalten werden.
97. Der Bundesrat betont, dass der vorgesehene Flexibilitätsbetrag von 25 Prozent
zu hoch ist, was den Regionen die Möglichkeit einer nachhaltigen Planung und
Umsetzung der Programme erschwert. Der Flexibilitätsanteil sollte von
25 Prozent auf maximal 10 Prozent des Mittelvolumens sinken, und die
Zuordnung des Flexibilitätsvolumens sollte zum jeweiligen Programm von Beginn
der Förderperiode an im NRPP erfolgen.
98. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass im Vorschlag der Kommission die
niedrigen Regelbeteiligungssätze von i.d.R. 40 Prozent bei stärker entwickelten
Regionen beziehungsweise 60 Prozent bei Übergangsregionen beibehalten und in
der GAP und im ESF maßnahmenbezogene höhere Sätze deutlich abgesenkt
werden sollen. Dies wird insgesamt zu einem Akzeptanzverlust wichtiger
Maßnahmen und zu massiven Mehrbelastungen der Länderhaushalte führen. Der
Bundesrat fordert daher für stärker entwickelten Regionen einen EU-Anteil von
50 Prozent und für ÜR von 70 Prozent Für Interventionen, die einen Beitrag zu
den Umweltzielen in Artikel 3 des Verordnungsentwurfs leisten, für territoriale
Ansätze inklusive LEADER und die soziale Innovation sollte der EU-Anteil
weiterhin bei bis zu 80 Prozent liegen.
99. Sofern Auszahlungen an Reformschritte geknüpft werden, gibt der Bundesrat
auch zu bedenken, dass die Konzeption und die Umsetzung von Reformen
häufig sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Er sieht das Risiko, dass EU-Mittel über
einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen werden könnten. Er
fordert daher, dass die Ausschöpfung der EU-Mittel durch die Knüpfung an
Reformen nicht verlangsamt werden darf.
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 26 -
100. Der Bundesrat stellt ausdrücklich klar, dass die Landeshaushalte nicht als
Ausgleichsmechanismus potenziell wegfallender EU-Mittel verstanden werden
dürfen.
101. Der Bundesrat stellt fest, dass den Mitgliedstaaten ein Betrag von 150
Milliarden Euro zur Durchführung ihrer NRPP zur Verfügung stehen soll. Die
Finanzierungskosten für die Darlehen sollen nicht die in Anspruch nehmenden
Mitgliedstaaten finanzieren, sondern der EU-Haushalt. Der Bundesrat lehnt eine
gemeinschaftliche Finanzierung mit der Folge einer Lastenverschiebung unter
den Mitgliedstaaten und bei Zahlungsausfall auch einer gegenseitigen Haftung
der Mitgliedstaaten ab.
Planaufstellung und -genehmigung
102. Der Bundesrat erachtet den in Erwägungsgrund 29 des NRPP-
Verordnungsvorschlags skizzierten Zeitplan zur Einreichung von NRPP angesichts der
vorgeschlagenen fundamentalen Systemänderungen für nicht erreichbar. Die vielen
mit dem Vorschlag verbundenen Unklarheiten und die vielen erforderlichen
Abstimmungen der einzelnen an einem NRPP zu beteiligende Akteure wirken
sich als Hemmschuh für die Vorbereitungsarbeiten aus. Nach Ansicht des
Bundesrates dürfen an das Nichterreichen solcher Fristen keine finanziellen
Rechtsfolgen wie etwa ein Mittelverfall in einem NRPP anknüpfen. Er weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission für eine
Verordnung zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis
2034 (BR-Drucksache 334/25) keine Regelung enthält, die dem Artikel 7 der
aktuellen Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 entspricht. Nach dieser
Bestimmung wurden nicht in Anspruch genommene Mittel bei Programmen der
geteilten Mittelverwaltung bei späterer Programmgenehmigung als zum
1. Januar 2021 automatisch auf die Folgejahre übertragen. Einer solchen
finanziellen Sicherheit bedarf es auch künftig.
103. Der Bundesrat hält es für zwingend erforderlich, dass die Regionen nicht
lediglich gleichrangig mit Stakeholdern im Rahmen des Partnerschaftsprinzips an
der Erstellung der NRPP zu beteiligen sind, wie in Artikel 6 des Vorschlags
vorgesehen. Regionen müssen im Zentrum der Planung und Umsetzung auch
der künftigen Kohäsionspolitik stehen, mit eigenständigen
Handlungsmöglichkeiten und nicht nur bloßen Beteiligungsrechten.
- 27 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
104. Der Bundesrat sieht die vorgesehene Befassung des Rates zur Genehmigung
von NRPP oder deren Änderung gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Vorschlags als
unnötige Verzögerung und Verkomplizierung der Prozesse an. Wie bisher bei
Operationellen Programmen der Strukturfonds sollte alleine eine
Kommissionsentscheidung genügen.
Zielsetzungen und Förderinstrumente
105. Die spezifischen Ziele, die mit einem NRPP zu adressieren sein sollen, sind aus
Sicht des Bundesrates sehr komplex und intransparent.
106. Der Bundesrat befürwortet die Aufnahme eines eigenen Ziels der Steigerung
der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, das für einen Einsatz gerade in
strukturschwächeren Räumen eine zentrale Handlungsachse darstellt. Die
weitergehende Fördermöglichkeit von Unternehmen jenseits der KMU-Kriterien in
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b (ii) des Vorschlags sieht der Bundesrat positiv,
weist jedoch darauf hin, dass diese Erweiterung ohne beihilferechtliche
Flankierung gerade auch in Übergangs- und stärker entwickelten Regionen, das heißt
außerhalb von nach Regionalbeihilferecht definierten A-Fördergebieten,
wirkungslos bleibt.
107. Der Bundesrat begrüßt eine starke Orientierung an
Rechtsstaatlichkeitsanforderungen als Voraussetzung für eine Finanzierung eines NRPP aus dem EU-
Haushalt. Aus Sicht des Bundesrates ist es jedoch erforderlich, dass
Querschnittsziele wie in den Artikeln 7 bis 9 des Vorschlags nicht zu Bürokratie im
Förderverhältnis zum Begünstigten werden. Die Anforderungen sollten soweit
wie möglich auf Ebene des NRPP selbst geprüft und abschließend bewertet
werden können. Zudem ist der Bundesrat der Auffassung, dass das Verhältnis
zwischen Horizontalen Prinzipien im Vorschlag und den Bestimmungen zu
„Horizontalen Grundsätzen“ in Kapitel 2 der parallel vorgeschlagenen
Verordnung für den Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den
Gesamthaushalt (BR-Drucksache 485/25) geklärt werden muss. Hier bedarf es eines
konsistenten und bürokratiearmen Vorgehens.
108. Der Bundesrat spricht sich für eine möglichst große Flexibilität beim Einsatz
territorialer Instrumente aus und sieht die zwingenden Vorgaben in Artikel 75
Absatz 2 des Vorschlags kritisch. Wie in der Förderperiode 2021 – 2027 sollten
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 28 -
auch künftig bestehende nationale Instrumente für integrierte örtliche
Entwicklung genutzt werden können. Verpflichtende Sonderbestimmungen für
Konzepte territorialer Entwicklung werden abgelehnt.
Finanzmanagement
109. Der Bundesrat sieht den Wegfall der Möglichkeit zu Finanzkorrekturen seitens
der Mitgliedstaaten und die Konzentration des Rechtsrahmens auf
Finanzkorrekturen durch die Kommission gemäß Artikel 68 des Vorschlags kritisch. Die
Vorgabe erhöht erheblich und unverhältnismäßig die finanziellen Risiken für
einen NRP-Plan. Eine Verwendung der Mittel einer Finanzkorrektur für andere
Maßnahmen des NRPP muss grundsätzlich möglich bleiben.
110. Im Verständnis des Bundesrates verlangt die Logik einer regionalpolitischen
Ausrichtung der NRPP, dass die Aussetzung von Zahlungen auf Gründe aus der
Sphäre der Regionen zu beschränken ist und damit alleine auf den betreffenden
Teil des Plans beschränkt ist. Ein Zahlungsstopp nach Artikel 67 des
Vorschlags stets für den gesamten NRPP ist völlig unverhältnismäßig und bestraft
Regionen für vom Mitgliedstaat oder anderen zu verantwortenden Defizite.
Dies ist nicht akzeptabel.
111. Der Bundesrat spricht sich für deutlich höhere Vorfinanzierungen aus als im
Vorschlag angelegt, um den Liquiditätsbedarfen der NRPP zu Beginn der
Förderperiode gerecht zu werden. So könnte entgegen Artikel 17 Absatz 1 des
Vorschlags eine vollständige Auszahlung der Vorfinanzierung durch die
Kommission im Jahr 2028 erfolgen statt über drei Jahre.
112. Auch der vorgeschlagene Verfall der ersten Tranche bei Annahme des NRPP
nach dem 31. Juli 2028 ist zurückzuweisen, da auf Grund des umfassenden
Systemwechsels der Kohäsionspolitik und dem absehbar späten Inkrafttreten des
Rechtsrahmens Verzögerungen nicht zu Lasten der Regionen gehen dürfen. Der
Bundesrat verweist auch hier auf das Fehlen einer Regelung gemäß Artikel 7
der aktuellen MFR-Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 im Vorschlag für
den Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2028 bis 2034, BR-Drucksache
334/25).
- 29 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
113. Nach Auffassung des Bundesrates ist ein Anteil der technischen Hilfe für die
NRPP von mindestens 3,5 Prozent erforderlich, wie dies auch bisher für EFRE-
Programme vorgesehen war. Der in Artikel 13 Absatz 2 des Vorschlags
vorgesehene Satz von „bis zu 3 Prozent“ ist zu niedrig. Dies gilt umso mehr, als der
Kreis der Programmbehörden um eine Koordinierungsebene erweitert werden
soll und der grundlegende Systemwechsel deutliche Zusatzressourcen in
Anspruch nehmen wird.
Umsetzung der Förderung
114. Der Bundesrat sieht die verstärkte Einführung vereinfachter Kostenoptionen
gegenüber Begünstigten in der Förderperiode 2021 – 2027 als wichtigen Beitrag
zur Vereinfachung der Strukturfondsförderung an. Auch die Kommission hat
dies stets betont. Grundlage dafür waren klare und transparente rechtliche
Vorgaben in der Verordnung (EU) 2021/1060. Daher sähe es der Bundesrat als
klaren Rückschritt an, wenn dieser bewährte Rechtsrahmen für vereinfachte
Kostenoptionen nun entfallen würde, wie es die Kommission vorgeschlagen hat. Er
plädiert für die Beibehaltung von rechtssicheren Modellen und
Rahmenbedingungen für vereinfachte Kostenoptionen in der Verordnung.
115. Die verpflichtende Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen sollte nach
Auffassung des Bundesrates nicht wie in Artikel 78 des Vorschlags vorgesehen
auf Projekte bis 400 000 Euro Gesamtsumme festgelegt werden. Die
Anwendung vereinfachter Kostenoptionen gegenüber Begünstigten sollte freiwillig
bleiben, da die Sinnhaftigkeit vom Charakter der Fördermaßnahme und nicht
von der Projektgröße abhängt. Die Verwaltungsbehörden benötigen hierfür die
nötige Flexibilität, um die beste Lösung zu finden.
116. Der Bundesrat sieht die Bestimmungen zur Dauerhaftigkeit gemäß Artikel 69
des Vorschlags als deutlich zu streng und nicht praxisgerecht an. Eine Vorgabe
zur Dauerhaftigkeit sollte sich wie bisher auf investive Maßnahmen
beschränken. Die Ausnahme darf nicht lediglich auf das spezifische Ziel nach Artikel 3
Buchstabe c des Vorschlags beschränkt sein.
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 30 -
117. Der Bundesrat sieht es als notwendig an, auch künftig ein Verwaltungs- und
Kontrollsystem mit zwischengeschalteten Stellen einrichten zu können, die
Aufgaben an weitere Stellen delegieren können. Die in Artikel 49 Absatz 4 des
Vorschlags vorgeschlagene Begrenzung ist nicht praxistauglich.
118. Der Bundesrat spricht sich für eine Klarstellung in Artikel 53 Absatz 4 und
Artikel 60 Absatz 6 des Vorschlags dahingehend aus, dass die Prüfbehörde und
die Kommission keine Prüfung der zugrundeliegenden Kosten vornehmen. Der
Vorschlag „wird nicht erwartet“ gibt insoweit nicht die erforderliche
Rechtsklarheit.
119. Der Bundesrat weist daraufhin, dass die Begriffsdefinition der
„Unregelmäßigkeit“ nach Artikel 4 Absatz 35 des Vorschlags abweichend vom Rechtsrahmen
der Förderperiode 2021 – 2027 nicht mehr auf Handlungen von
„Wirtschaftsteilnehmern“ abstellt. Ob in der Sache eine Änderung des Begriffsinhalts
bezweckt ist, bleibt unklar. Der Bundesrat spricht sich klar gegen eine Weitung
des Begriffs aus, da Fehler bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
weiterhin von dieser Definition ausgenommen bleiben müssen.
120. Der Bundesrat spricht sich klar gegen die in Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe g
des Vorschlags statuierte Meldepflicht aller Verdachtsfälle von
Unregelmäßigkeiten an die Kommission aus, unabhängig von Schwellenwerten und
tatsächlich festgestellten eingetretenen materiellen Schäden. Es bedarf einer
Eingrenzung auf Fälle, die für die Bewertung von Risiken in einem NRPP von
Bedeutung sind, um überflüssige Bürokratie und nutzlose Datensammlungen zu
vermeiden. Die Kriterien sind in der NRPP-Verordnung festzulegen und nicht in
einem delegierten Rechtsakt nach Artikel 58 Absatz 4.
121. Weiterhin spricht sich der Bundesrat gegen eine verpflichtende Nutzung eines
Dataminingtools im Rahmen des Risikomanagements aus und stellt fest, dass
dieser Aspekt an verschiedenen Stellen des Vorschlags in unterschiedlichem
Wortlaut angesprochen ist. Der Bundesrat erinnert daran, dass die Kommission
bereits in anderen Rechtsvorschlägen, etwa zur Revision der EU-
Haushaltsordnung (COM(2022) 223 final), die verpflichtende Einführung vorgeschlagen
hatte und sich nun im Zuge laufender Weiterentwicklungen des von der
Kommission empfohlenen Tools herausstellt, dass zentrale Fragen und
Anforderungen bisher gar nicht gelöst waren. Der Nutzen eines Dataminingtools ist weiter-
- 31 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
hin nicht belegt, gegenüber den Begünstigten und den Bewilligungsstellen
erscheint ein solches Instrument schwer vermittelbar.
122. Der Bundesrat erachtet die gegenüber der Förderperiode 2021 – 2027 deutlich
verlängerte Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nach der letzten Zahlung des
EU-Haushalts auf die Maßnahme des NRPP nach Artikel 58 Absatz 2
Buchstabe i des Vorschlags für deutlich zu lang. Die Frist sollte nicht mehr als drei
Jahre betragen, auch um einen Gleichlauf zur spätestmöglichen Prüfung durch die
Kommission in Artikel 60 Absatz 5 des Vorschlags herzustellen.
123. Mit Blick auf die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gegenüber der
Kommission spricht der Bundesrat sich für eine deutliche Verlängerung der Frist zur
Einreichung des Berichts über den Fortschritt bei der Erreichung der einzelnen
Zielwerte und Etappenziele aus. Innerhalb von sechs Wochen, wie in Artikel 58
Absatz 3 Satz 1 des Vorschlags vorgesehen, erscheint das nicht realistisch.
Datenerhebung
124. Mit Blick auf die Datenerhebungspflichten in Artikel 63 des Vorschlags spricht
sich der Bundesrat für eine Entschlackung aus. Nur diejenigen Datenfelder, die
für die Zwecke der Abwicklung der Vorhaben erheblich sind, sollten zu
erfassen sein. Diese Einschränkung entspricht auch dem datenschutzrechtlichen
Grundsatz der „Datenminimierung“, nach dem nur Daten verarbeitet werden
dürfen, die für die Zwecke der Verarbeitung angemessen und erheblich sowie
auf das notwendige Maß beschränkt sind (siehe Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679).
125. Der Bundesrat lehnt die vorgesehene deutliche Verschärfung der
Datenerfassung zu Begünstigten, ihren Auftragnehmern und den wirtschaftlichen
Eigentümern klar ab. Sie führt zu einer nutzlosen Erfassung unzähliger Daten in
Bagatellvorgängen und damit zu einem enormen und nicht vermittelbaren
Bürokratieaufwuchs:
– Wirtschaftliche Eigentümer sollten ausschließlich von Begünstigten erfasst
werden müssen, nicht von Auftragnehmern und Endbegünstigten. Bei
Auftragnehmern ist zumindest wie bisher eine Eingrenzung auf Vergaben
oberhalb der EU-Schwellenwerte erforderlich.
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 32 -
– Der in der Förderperiode 2021 – 2027 enthaltene Zusatz, dass die
Datenerfassung durch Übernahme der Daten aus dem Transparenzregister nach der
Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/949 erfüllt werden kann, ist wieder
aufzunehmen, um Rechts- und Prüfsicherheit zu geben. Zudem bedarf es eines
Gleichlaufs bei den zu erhebenden Daten zwischen den verpflichtenden
Daten im Transparenzregister und den Erfassungspflichten für die
Kohäsionspolitik. Es ist widersprüchlich und überzogen, für Zwecke der
Transparenzinteressen bei der Kohäsionspolitik mehr Daten zu erfassen, als dies für die
Geldwäschebekämpfung erforderlich ist. Daher sollte das Erfordernis einer
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, Steuer-Identifikationsnummer oder
einer anderen länderspezifischen Kennung ganz entfallen.
– Daten zu Unterauftragnehmern sollten ebenfalls nicht erfasst werden
müssen. Sie betreffen Geschäftsgeheimnisse im Verhältnis zwischen
Auftragnehmer und Unterauftragnehmer.
– Insgesamt ist eine Beschränkung der Datensammlung zu Auftragnehmern
nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c des Vorschlags auf die Fälle der
Oberschwellenvergabe erforderlich. Gleichzeitig sollte ein Verweis auf das
„Tenders Electronic Daily“ zur Erfüllung der Datenerhebung von
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben c
und d des Vorschlags genügen und damit die Erfassung von Angaben zu
Aufträgen verzichtbar machen.
126. Der Bundesrat lehnt eine Übermittlung sämtlicher erfasster Daten aus den
Förderdatenbanken des NRPP an die Kommission, wie in Artikel 63 Absatz 2 des
Vorschlags gefordert, ab. Diese neue Pflicht geht weit über die bisherigen
Datenübermittlungen hinaus, die auf das Monitoring des Umsetzungsfortschritts in
der Kohäsionspolitik konzentriert waren. Die vorgesehene massive Erweiterung
ist unbegründet, aufwändig und in der geteilten Mittelverwaltung fragwürdig.
127. Der Bundesrat hält die Vorgabe in Artikel 63 Absatz 4 Satz 2 des Vorschlags
für in Zweck und Folgen unklar. Wenn die Norm besagen soll, dass
wirtschaftliche Berechtigte ebenso wie Auftragnehmer Zugang zu Teilen der
Förderdatenbanken haben sollen, ist der Vorschlag klar abzulehnen. Die Vorgabe ist
nach Ansicht des Bundesrates praxisfern und würde ein hochkomplexes
Zugangsmanagement verursachen. Förderdatenbanken sollten als grundsätzlich in-
- 33 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
terne Datenbanken geführt werden können, zumal gegenüber Akteuren, zu
denen kein Zuwendungsverhältnis als Begünstigter besteht.
128. Aus Sicht des Bundesrates ist die in Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 1 des
Vorschlags vorgesehene Veröffentlichung aller nach Artikel 63 Absatz 1 des
Vorschlags zu erhebenden Daten durch den Mitgliedstaat inakzeptabel. Der
bloße Vorbehalt von Datenschutz und öffentliche Sicherheit ist weder
ausreichend noch rechtssicher noch angemessen. Die Norm wird dem Grundsatz der
Datensparsamkeit nicht gerecht, zumal sich weder Ziel noch Erforderlichkeit
dieser drastischen Verschärfung erschließen. Daher sollte sie gestrichen werden.
129. Der Bundesrat lehnt die analog und zusätzlich vorgesehene Veröffentlichung
der Daten des Artikels 63 Absatz 1 durch die Kommission gemäß Artikel 64
Absatz 4 des Vorschlags ebenso ab, einschließlich der dort vorgesehenen
eigenen Berechnungszuständigkeit der Kommission (Artikel 64 Absatz 4
Unterabsatz 2). Sie ist ebenso wie die Veröffentlichung derselben Daten durch den
Mitgliedstaat datenschutzrechtlich fragwürdig, nicht erforderlich und damit
unverhältnismäßig. Zudem erschließt sich dem Bundesrat nicht, weshalb der
Vorschlag überhaupt eine doppelte Veröffentlichung derselben Daten durch
Mitgliedstaat und Kommission vorsieht. Daher sollte die Bestimmung gestrichen
werden.
130. Für die Transparenzbedarfe mittels einer frei im Internet verfügbaren
Informationsquelle ist eine Liste der Vorhaben mit gezielten und relevanten Daten, wie
bisher in der Kohäsionspolitik üblich, nach Ansicht des Bundesrates ein
geeignetes und ausreichendes Instrument.
131. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die nach Artikel 64 Absatz 3 des
Vorschlags vorgesehene Pflicht der Begünstigten, die eigenen Auftragnehmer und
deren Unterauftragnehmer auf die umfassend verschärften
Datenveröffentlichungen hinzuweisen, zwar datenschutzrechtlich folgerichtig, aber für die
Akzeptanz der EU-Förderung aus dem NRPP außerordentlich schädlich ist. Den
Begünstigten kann eine solche neue Pflicht aus Sicht des Bundesrates nicht
zugemutet werden, da die Erforderlichkeit dieser umfassenden Datenverarbeitung
nicht begründet werden kann und diese potenzielle Auftragnehmer abschrecken
dürfte. Dies gilt umso mehr, als berechtigte Interessen nach Wahrung von
Betriebsgeheimnissen berührt werden.
Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 34 -
Zur Vorlage insgesamt
132. Die von der Kommission vorgeschlagenen Neuerungen für die Kohäsionspolitik
sind hinsichtlich Governance und Umsetzungslogik so tiefgreifend, dass der
Bundesrat einen pünktlichen Start beziehungsweise einen nahtlosen Übergang
zur Förderperiode 2028 – 2034 bereits jetzt als unrealistisch einschätzt. Für den
Aufbau komplett neuer Strukturen sind – neben der Umsetzung der laufenden
Programme – erhebliche Personalressourcen, umfangreiche Abstimmungen und
nicht zuletzt erhebliche IT-Investitionen erforderlich. Mehrjährige
Verzögerungen beim Start der neuen Förderperiode sind zu erwarten. Um Förderlücken zu
vermeiden und ausreichend Zeit für Planung und Implementation neuer
Strukturen sicherzustellen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung
a) sich für eine frühzeitige Verabschiedung des Rechtsrahmens und für eine
Verlängerung der aktuellen Förderperiode für eine handhabbare Umsetzung
von Fördermaßnahmen im Rahmen der laufenden Programme einzusetzen,
b) zeitnah einen Ansprechpartner für die Länder für die Vorbereitung der
neuen Förderperiode zu benennen und entsprechende Abstimmungsverfahren
zu vereinbaren.
Maßgebliche Berücksichtigung
133. Das Vorhaben betrifft hinsichtlich der NRPP im Schwerpunkt die
Verwaltungsverfahren der Länder. Die Vorschläge der Kommission zu den NRPP greifen
massiv in die Einrichtung der Behörden der Länder und ihre
Verwaltungsverfahren ein. Daher ist die Stellungnahme des Bundesrates insoweit gemäß § 5
Absatz 2 Satz 1 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, insbesondere
hinsichtlich der Ziffern 3 bis 9, 12, 14, 16 bis 18, 25, 26, 41, 45, 62, 73, 88, 100
und 101.
In der Bundesrepublik Deutschland sind für die Regionalpolitik die Länder
zuständig. Regionale Förderprogramme der EU werden in der Bundesrepublik
Deutschland deshalb durch die Länder verhandelt, programmiert und in geteilter
Mittelverwaltung partnerschaftlich umgesetzt. Die Sach- und Ortsnähe der
Länder und ihrer Behörden ermöglicht eine zielorientierte und an den individuellen
Förderbedarfen ausgerichtete Gestaltung der regionalen Förderprogramme. Das
Ziel der EU-Kohäsionspolitik, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt zu stärken, kann nur in Verantwortung der Länder und ihrer Be-
- 35 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
hörden erreicht werden. Durch die vorgesehene Zentralisierung wären diese
Strukturen und die etablierten Verfahren gefährdet.
Zudem würde ein einziger NRPP für die Bundesrepublik Deutschland einen
deutlichen Bürokratieaufwuchs bedeuten. Ein zentral koordinierter Plan würde
umfangreiche Abstimmungsprozesse zwischen den Behörden auf nationaler
Ebene und den Behörden auf regionaler Ebene auslösen. Entwicklungen, die
nur einzelne Regionen betreffen und Auswirkung auf die dortigen
Förderverfahren entfalten, würden anders als bei einer eigenständigen Verantwortung im
föderal organisierten Bundesstaat zu einer regionenübergreifenden und
zentralen Entscheidungsfindung führen. Eine effiziente und wirksame Umsetzung
bzw. Änderungen aufgrund von aktuellen Entwicklungen durch die
Länderverwaltung werden erheblich erschwert. Die zu erwartenden detaillierten Vorgaben
des Bundes zur Durchführung der Regionalförderung würden die Behörden der
Länder betreffen und damit in die Organisationshoheit der Länder unmittelbar
eingreifen.
Direktzuleitung
134. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission und
an das Europäische Parlament.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, soziale (Beschlussdrucksache)