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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 460/25(B)(2) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 [Bundesrat Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)*) 21.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 COM(2025) 565 final Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt die frühzeitige Veröffentlichung des Verordnungsvorschlags. 2. Der Bundesrat erkennt die großen Herausforderungen an, vor denen der künftige Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) als zentrales Planungs- und Steuerungselement in Zeiten multipler Krisen steht. 3. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag zur Einführung nationaler und regionaler Partnerschaftspläne (NRPP) entschieden ab. *) Erster Beschluss des Bundesrates vom 17.10.2025, BR-Drucksache 460/25 (Beschluss) Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 2 - Gründe für die grundsätzliche Ablehnung der NRPP 4. Der Bundesrat betont erneut, dass der Vorschlag für NRPP nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5 Absatz 2 EUV steht. Mit der Einführung der NRPP, die originär zwischen der Kommission und dem Bund ohne EU-rechtlich verbriefte Mitspracherechte der Länder verhandelt werden sollen, maßt sich die EU an, die Zuständigkeiten für die Programmierung, Umsetzung und Verwaltung regionaler Förderprogramme in der Bundesrepublik Deutschland neu zu ordnen, und greift ohne Kompetenz und damit rechtswidrig in die föderale Zuständigkeitsverteilung in der Bundesrepublik Deutschland ein. 5. Der Bundesrat stellt fest: Für eine Änderung der Zuständigkeitsverteilung in der Bundesrepublik Deutschland für die Programmierung, Umsetzung und Verwaltung regionaler Förderprogramme gibt es keinen Sachgrund. Es hat sich bewährt, dass die EU regionale Förderprogramme originär mit den Ländern verhandelt, dass sie dort programmiert und in geteilter Mittelverwaltung partnerschaftlich umgesetzt werden. Nur so kann dem Ziel einer Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz, regionaler Vielfalt und territorialer Teilhabe im Sinne des Artikels 174 AEUV entsprochen werden. 6. In der Bundesrepublik Deutschland können die Länder selbst am besten entscheiden, in welcher Art und Weise die regionalen EU-Förderprogramme programmiert, umgesetzt und verwaltet werden. Hierfür spricht schon ihre Sach- und Ortsnähe. Diese Nähe versetzt gerade die Länder in die Lage, regionale Förderprogramme zielorientiert und gleichzeitig angepasst an ihre individuellen Förderbedarfe umzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass regionale Förderprogramme effizienter im Rahmen der NRPP für die Bundesrepublik Deutschland programmiert, umgesetzt und verwaltet werden können. Die Kommission bleibt eine überzeugende Begründung schuldig, warum den Ländern die direkte Verantwortung hierfür entzogen werden soll und diese durch einen aufwändigen Koordinierungs- und Aushandlungsprozess ersetzt werden soll, in dem der Bund die letztgültige Entscheidung erhält. - 3 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) 7. Der Bundesrat stellt zudem klar: Nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes kann der Bund der EU nur mit der Zustimmung des Bundesrates die Kompetenz übertragen, die verfassungsrechtlich verbriefte Zuständigkeit der Länder nach Artikel 91a des Grundgesetzes beim Bund anzusiedeln. Ohne die Zustimmung des Bundesrates fehlt der EU damit die Kompetenz für die vorgeschlagene Zentralisierung beim Bund. 8. Der Bundesrat stellt weiter fest: Die vorgeschlagene Verknüpfung der Auszahlung regionaler Fördermittel mit verbindlich von der Kommission festgelegten Reformvorgaben führt zu einer in den Verträgen nicht angelegten Kompetenzerweiterung der Kommission. Dies wird entschieden abgelehnt. 9. Der Bundesrat kritisiert, dass der Vorschlag zur Einführung von NRPP nicht im Einklang mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit steht. Es ist zu erwarten, dass die Umsetzung mit erhöhtem Koordinierungs- und Verwaltungsaufwand einhergeht, sich nicht in gleichem Maße zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 174 AEUV eignet und außer Verhältnis zu den dort angestrebten Zielen steht. Neue Behördenstrukturen bei Bund und Ländern sowie zusätzliche Abstimmungen mit dem Bund für die Erarbeitung und Umsetzung der NRPP bedeuten das Gegenteil von Vereinfachung für Bund und Länder. 10. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission mit diesem Vorschlag einen grundlegenden Systemwechsel in der Kohäsionspolitik anstrebt, der sich in beträchtlichem Maße auf die Ausgestaltung der deutschen Regionalpolitik auswirken würde. 11. Der neue Ansatz, die Kohäsionspolitik zusammen mit Agrar- und Sicherheitspolitik in nur noch einem einzigen NRPP pro Mitgliedstaat umzusetzen, ist in der vorliegenden Form nicht geeignet, die vorgenannten Ziele zu erreichen und die anstehenden Herausforderungen zu bewältigen. Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 4 - 12. Der Bundesrat betont, dass die Kohäsionspolitik nicht durch die Zusammenlegung mit anderen Politikbereichen an Bedeutung verlieren darf, da diese einen wichtigen Beitrag für den Zusammenhalt der europäischen Regionen leistet. Zudem machen deren Maßnahmen den Mehrwert der EU konkret vor Ort sichtbar, was wiederum die Bedeutung der regionalen Planung und Umsetzung der EU-Strukturförderung unterstreicht. Die Kohäsionspolitik sollte weiter als dezentral durch die Regionen geplantes und umgesetztes Investitionsinstrument erhalten bleiben. 13. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der vorgeschlagene Systemwechsel erhebliche politische Auswirkungen auf die Länder und auch den Bund hätte, und sieht grundlegende strukturelle Änderungen am Vorschlag der Kommission als zwingend erforderlich an. Darüber hinaus besteht nach Ansicht des Bundesrates auch in konkreten Einzelpunkten erheblicher Anpassungsbedarf. 14. Der Bundesrat verweist erneut auf die gemeinsame Stellungnahme des Bundes und der Länder zur Kohäsionspolitik der EU nach 2027. Überlegungen, nur noch einen einheitlichen Plan je Mitgliedstaat in Form der vorgeschlagenen NRPP vorzusehen, in dem unter anderem alle Förderprogramme der Kohäsionspolitik aufgehen und zentral Reformen vorgegeben werden, widersprechen der darin festgestellten Position der Länder. 15. Der Bundesrat sieht weitgehenden Änderungsbedarf am NRPP in der vorgeschlagenen Form. Er verweist in diesem Zusammenhang auch auf die „Gemeinsame Stellungnahme des Bundes und der Länder zur Kohäsionspolitik der EU nach 2027“ von Dezember 2024 sowie den Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler am 18. Juni 2025 zur Haushalts- und Kohäsionspolitik der EU nach 2027, wonach „den Regionen […] bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Programme sowie der Auswahl der Projekte weiterhin eine zentrale Rolle zu[kommt]. Die bisherige Praxis der Kooperation von Bund und Ländern im Rahmen der Verhandlung der regionalen Förderprogramme mit der Kommission soll beibehalten werden.“ Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Grundprinzipien in die Verhandlungen auf EU-Ebene einzubringen. 16. Der Bundesrat weist ebenso auf den am 18. Juni 2025 gefassten Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und des Bundeskanzlers - 5 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) (TOP 1.3) hin, laut dem den Regionen bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Programme sowie der Auswahl der Projekte weiterhin eine zentrale Rolle zukommt. 17. Er weist in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf das Strukturprinzip der regionalen und lokalen Selbstverwaltung hin, das in Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 EUV niedergelegt ist. 18. Der Bundesrat stellt fest, dass das Konzept der NRPP nicht zu einer Kompetenzverlagerung zwischen Bund und Ländern führen darf. Er ist besorgt, dass Mittel für Aufgabenbereiche der Länder mangels eines ausreichenden rechtlichen und institutionellen Rahmens auf nationaler Ebene nicht bei der regionalen Ebene ankommen. Die Verantwortung für die Regionalpolitik muss weiter bei den Ländern liegen. Der Vorschlag zu den NRPP ist daher so umzugestalten, dass die Länder weiterhin selbständig im Rahmen der Kohäsionspolitik regionale Programme aufstellen und mit der Kommission verhandeln und umsetzen können. Hierzu bedarf es rechtlich und budgetär abgesicherter eigener Zuständigkeiten bei Vorbereitung, Aufstellung, Verhandlung und Umsetzung der regionalen EU-Förderung durch die Länder. Zudem müssen die Regionen bei der Ausgestaltung der Programme einen möglichst weiten Spielraum anhand regionaler Bedürfnisse erhalten. 19. Der Bundesrat begrüßt aktuelle Vorstöße aus dem Europäischen Parlament, nach denen die Rolle der Regionen in den Rechtsakten des nächsten MFR besser dargestellt und rechtlich abgesichert werden muss. Die Praxis direkter und fortlaufender Verhandlungen zwischen den Regionen und der Kommission muss zur Erfüllung von Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 EUV rechtlich verbindlich festgelegt werden. Das Partnerschaftsprinzip sowie das Subsidiaritätsprinzip sind zu wahren und die bewährte geteilte Mittelverwaltung ist zu sichern. 20. Der Bundesrat stellt fest, dass die Auflösung der bisherigen Fonds-Strukturen und die Erstellung eines NRPP auf Ebene des Mitgliedstaates dazu führen wird, dass sich der Abstimmungsbedarf zwischen Bund und Ländern deutlich erhöhen wird. Zugleich gibt dies Anlass zur Sorge, dass durch den bundesweiten NRPP regionsspezifische Maßnahmenplanungen nicht mehr im bisherigen Umfang möglich sein werden. Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 6 - 21. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Verhandlung und Umsetzung der Kohäsionspolitik 2028 – 2034 im Rahmen eines NRPP zwischen der nationalen Ebene jedes Mitgliedstaats und der Kommission erfolgen sollen und nicht wie bisher zwischen den Regionen und der Kommission. In Deutschland würden also Bundesregierung und Kommission verhandeln und nicht die Länder. Zudem soll die Entscheidung bei den Mitgliedstaaten liegen, ob sie die Regionen in Form von regionalen Kapiteln am NRPP partizipieren lassen und welche Mittel für sie bereitgestellt werden. Der Bundesrat sieht daher auf Grundlage des Verordnungsvorschlags für die Länder keine Garantie einer eigenständigen Teilhabe an einem NRPP. 22. Der Bundesrat ruft in Erinnerung, dass in Deutschland die Länder für die Regionalpolitik zuständig sind. Daher kann das zentrale Ziel der EU- Kohäsionspolitik – die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Abbau regionaler Disparitäten – in Deutschland nur in Verantwortung der Länder erreicht werden. Sie kennen die regionalen Gegebenheiten und Handlungsbedarfe und haben durch jahrzehntelange Umsetzung der EFRE-Förderung die Erfahrung, das Wissen und funktionierende Abwicklungsstrukturen. 23. Der Bundesrat betont nochmals, dass eine Kompetenzverlagerung und Zentralisierung der EU-Kohäsionspolitik in der Verwaltung des Bundes nicht im Einklang mit dem Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025 stünden, nach dem den Ländern bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Programme 2028 – 2034 sowie der Auswahl der Projekte weiterhin eine zentrale Rolle zukommt und die bisherige Praxis der Kooperation von Bund und Ländern im Rahmen der Verhandlung der regionalen Förderprogramme mit der Kommission beibehalten werden soll. 24. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die langfristige strukturpolitische Ausrichtung der Kohäsionspolitik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zum Abbau regionaler Ungleichgewichte nicht untergraben werden darf. Der NRPP sieht jedoch in der vorliegenden Form nicht vor, dass die Verhandlung und Umsetzung der Kohäsionspolitik wie bisher im Rahmen einzelner (regionaler) Programme erfolgen soll, sondern ausschließlich zwischen Mitgliedstaat und Kommission. In welcher Form die Mitgliedstaaten die Regionen beteiligen, zum Beispiel durch regionale Kapitel im - 7 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) NRPP, bleibt ihnen überlassen. Der einzurichtenden koordinierenden Behörde kämen zudem weitreichende Kompetenzen zu. Der Bundesrat lehnt diese Kompetenzverlagerung zur nationalen Ebene ab und fordert weiterhin eine eigenständige Teilhabe für Regionen auf NUTS-1-Ebene an der Kohäsionspolitik. 25. Der Bundesrat fordert, dass die Förderwürdigkeit aller Regionen gewährleistet bleibt. Fördermittel dürfen nicht ausschließlich auf strukturschwache Regionen in der EU konzentriert werden, da sowohl Übergangsregionen als auch wirtschaftsstarke Regionen ebenfalls vor großen Herausforderungen stehen und maßgeblich zur Stabilität und zur Wettbewerbsfähigkeit der EU beitragen. 26. In diesem Zusammenhang unterstreicht der Bundesrat seine Forderung, die EU-Kofinanzierungssätze auf mindestens 70 Prozent für Übergangsregionen und 50 Prozent für stärker entwickelte Regionen anzuheben, um eine erfolgreiche Umsetzung der EU-Förderung nicht zu gefährden. 27. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wie ein einziger NRPP in großen Mitgliedstaaten mit vielen Regionen flexibler und einfacher umzusetzen sein soll als mehrere (regionale) Programme. Vielmehr ist durch die Zusammenlegung vieler Regionen, Politikbereiche und Fonds in einen einzigen Plan ein deutlicher Zuwachs an Koordinierungsaufwand und Bürokratie innerhalb der Mitgliedstaaten zu erwarten. Für die Vorbereitung, Verhandlung und Änderung des NRPP wären – das zeigen auch die Erfahrungen mit dem Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)-Strategieplan – umfangreiche Abstimmungsprozesse zwischen einer Vielzahl beteiligter Akteure erforderlich. Der NRPP würde damit eine effiziente und wirksame Umsetzung der Kohäsionspolitik erheblich erschweren. Der Bundesrat fordert dagegen schlanke, schnelle und effiziente Verfahren für die Programmplanung und -änderung. Es muss möglich bleiben, dass die Länder ihre eigenen Pläne unmittelbar mit der Kommission verhandeln und entsprechend aktuellen Entwicklungen zeitnah ändern können. Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 8 - 28. Der Bundesrat hält daher das vorgeschlagene System eines einheitlichen NRPP für einen großen und föderal strukturierten Mitgliedstaat wie Deutschland nicht für geeignet. Er fordert daher, dass alle Länder eine rechtlich und auch budgetär abgesicherte eigene Zuständigkeit in der neuen kohäsionspolitischen Governance-Struktur erhalten. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung einer eigenständigen Vorbereitung, Aufstellung, Verhandlung und Umsetzung der kohäsionspolitischen Förderung durch die Länder. Dafür muss der Verordnungsvorschlag so umgestaltet werden, dass die zusätzliche Option aufgenommen wird, dass Regionen weiterhin selbstständig regionale Programme aufstellen, mit der Kommission verhandeln und umsetzen können. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, von der Kommission eine entsprechende Umgestaltung ihres Vorschlags einzufordern. 29. Vor diesem Hintergrund versteht der Bundesrat die Abkürzung NRPP im Weiteren dieser Stellungnahme als Bezeichnung für einen unter diesen Prämissen umgestalteten Rahmen zur Umsetzung der Fonds der Kohäsionspolitik. 30. Aus Sicht des Bundesrates wäre ein einziger NRPP je Mitgliedstaat insbesondere in großen Mitgliedstaaten weder flexibler noch einfacher umzusetzen als das bisherige System. Vielmehr würde er einen deutlichen Bürokratieaufwuchs mit sich bringen. Bei Vorbereitung, Aufstellung und Verhandlung eines NRPP wären umfangreiche Abstimmungsprozesse zwischen Bund und Kommission, den Bundesministerien untereinander, Bund und Ländern sowie den sektoralen Fonds (unter anderem EFRE, ESF, GAP) untereinander notwendig. Auch in der Umsetzung würde jede Änderung eine Abstimmung und Entscheidungsfindung einer Vielzahl von Gremien erfordern. Dies würde – in Zeiten knapper Haushaltsmittel – einen erheblichen Ausbau an Personalkapazitäten und - kompetenzen sowie erhebliche IT-Investitionen erfordern. Mehrjährige Verzögerungen beim Start der neuen Förderperiode wären nicht auszuschließen. 31. Der Bundesrat fordert daher schlanke, schnelle und effiziente Verfahren bei der Planung und Änderung eines NRPP, die nicht durch aufwändige Koordinierungsprozesse verlangsamt und durch unverhältnismäßige Vorgaben konterkariert werden dürfen. Es muss weiterhin möglich bleiben, zeitnah und regional auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren. Dazu müssen auch kommissionsinterne Abstimmungsprozesse gestrafft und auf das Wesentliche beschränkt werden. - 9 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) 32. Der Bundesrat stellt fest, dass die Vorschläge zu keiner echten Verwaltungsvereinfachung sowohl in der Administration der Umsetzung als auch bei den Bürgerinnen und Bürgern führen. Er fordert, Berichts- und Nachweispflichten in erheblichen Umfang abzubauen und die komplexen Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu vereinfachen. Nur so werden bürokratische Hürden abgebaut, Kosten gesenkt und die Digitalisierung erleichtert. 33. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission im Verordnungsvorschlag für die NRPP an mehreren Stellen auf später vorzulegende Durchführungsrechtsakte verweist. Er ist der Auffassung, dass alle wesentlichen Rahmenbedingungen und Konkretisierungen für die Umsetzung im Sinne sowohl der Rechts- und Planungssicherheit als auch des Bürokratieabbaus in die Verordnung integriert werden müssen. Die laufende Förderperiode 2021 - 2027 hat gezeigt, dass es für eine erfolgreiche Programmumsetzung keiner Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte bedarf. 34. Ein zusätzlicher Weg zur Entschlackung eines NRPP ist aus Sicht des Bundesrates die Entkoppelung der Programmierung und Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik einerseits und der Kohäsionspolitik andererseits. Die vielen Sonderbestimmungen sowie die Erfahrungen mit dem Gemeinsamen Strategieplan aus der aktuellen Förderperiode 2021 - 2027 belegen die Eigengesetzlichkeit dieses Bereichs. Die erzwungene Verbindung mit den Programmen der Kohäsionspolitik in einem NRP-Plan wird zu einer Schwerfälligkeit im Gesamtsystem führen. 35. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass der Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand zur Abstimmung der Kapitel innerhalb des NRPP im Vergleich zur bisherigen Praxis der Programmierung und Genehmigung der Programme der verschiedenen EU-Förderbereiche erheblich ansteigt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Länder die Bedarfe der regionalen Landwirtschaft und des ländlichen Raums am besten kennen und so maßgeschneiderte Programme angeboten werden können. Zudem ist bei einem Entfall der Zwei-Säulenstruktur sicherzustellen, dass die GAP weitestgehend regionalisiert und in Synergien mit der Kohäsionspolitik in den NRPP konzipiert und umgesetzt werden kann. 36. Der Bundesrat betont, dass die Kohäsions- und Agrarpolitik ein zentrales Instrument zur Unterstützung regionaler Entwicklung darstellt. Mit Blick auf das Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 10 - in Anhang I der NRP-Verordnung vorgesehene nationale Sicherheitsnetz fordert er, dass auf Länderebene ebenfalls ein wirksamer Schutzmechanismus einzuführen ist, um abrupte Mittelrückgänge zu verhindern. Eine Mittelausstattung ist mindestens auf dem Niveau der aktuellen Förderperiode zuzüglich Inflationsausgleich zu ermöglichen. 37. Der Bundesrat sieht den vorliegenden Verordnungsvorschlag kritisch, welcher vorsieht, die EU-Strukturfonds und die GAP in neue NRPP zu integrieren. Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, dass die Länder die Programminhalte eigenverantwortlich ausarbeiten und umsetzen, um die regionalspezifischen Bedürfnisse angemessen adressieren zu können. Umwelt, Klima- und Naturschutz im NRPP 38. Der Bundesrat stellt fest, dass bei Maßnahmen zur Umsetzung von Umwelt-, Klima- und Biodiversitätszielen eine deutlich geringere EU-Kofinanzierung als bisher vorgesehen ist. Er fordert, dass angesichts der großen Herausforderung in den Bereichen Umwelt, Klima, und Biodiversitätserhalt der EU- Beteiligungssatz auf dem derzeitigen Niveau bestehen bleibt. 39. Der Bundesrat begrüßt, dass wesentliche Förderbereiche der grünen Transformation Eingang in den Verordnungsvorschlag für die neuen NRPP gefunden haben. Dazu zählen unter anderem der Klima-, Umwelt- und Naturschutz, die Klimaanpassung, die Wasserresilienz, die Kreislaufwirtschaft, die Ressourceneffizienz, die Biodiversität, die Wiederherstellung der Natur sowie die nachhaltige Mobilität. Diese Themen sind für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Regionen von hoher Relevanz. 40. Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, für das Ziel der grünen Transformation Europas angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Zur Erreichung der Klima- und Umweltziele der EU und zur Verwirklichung des europäischen Grünen Deals herrscht ein fortwährender, hoher Investitionsbedarf. Investitionen zur Förderung der grünen Transformation in ihrer ganzen Bandbreite sind in den Regionen, Kommunen und Städten sowie in der Landwirtschaft und in Unternehmen aller Größenordnungen erforderlich. - 11 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) 41. Der Bundesrat lehnt die Zusammenführung der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in einer Budgetlinie ab. Kohäsionspolitik und GAP unterscheiden sich wesentlich in ihrer Ausgestaltung und den Umsetzungsstrukturen. Der Bundesrat befürchtet, dass die Verquickung von Kohäsionspolitik und GAP zu einer Zunahme der Komplexität und Bürokratie führt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich für zwei getrennte Budgetlinien für Kohäsionspolitik und GAP im MFR einzusetzen. 42. Der Bundesrat sieht den Wegfall des eigenständigen Förderbudgets für die ländliche Entwicklung sehr kritisch und hält eine starke Förderung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume mit einer zusätzlichen Budgetzuweisung für unerlässlich. Vor diesem Hintergrund lehnt er die geplante Einbindung der GAP in die NRPP ab und fordert, dass die GAP auch weiterhin als ein eigenständiger Politikbereich mit einem gesonderten und ausreichend finanzierten Fonds erhalten bleibt und damit als zentrales Instrument der EU für Ernährungssicherung, Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe, Stärkung des Ländlichen Raums sowie das Erreichen ökologischer und gesellschaftlicher Ziele nicht an Bedeutung verliert. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die klare Ausrichtung und Umsetzung des Vorschlags an den Zielen des Artikels 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhalten bleibt. 43. Damit die neue Förderperiode bruchlos weitergeführt werden kann, ist das bereits mit enormen Kapazitäten erstellte System der nationalen GAP- Strategiepläne im Sinne der Kontinuität und der Verwaltungsvereinfachung fortzusetzen. Zudem sollte den Kompetenzen der Länder durch Reduzierung der Detailtiefe und einer größeren Datenhoheit verstärkt Rechnung getragen werden. 44. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission dafür einzusetzen, dass die GAP auch weiterhin als ein eigenständiger Politikbereich mit einem gesonderten und ausreichend finanzierten Fonds möglichst im Geiste der bisherigen Zwei-Säulen-Struktur erhalten bleibt. Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 12 - 45. Der Bundesrat unterstreicht, dass die vorgeschlagene Integration der GAP in die NRPP nicht zu einem Bedeutungsverlust der GAP als zentralem Instrument der Europäischen Union zur Sicherstellung der Ernährung, zur Stärkung des ländlichen Raums und zur Erreichung ökologischer sowie gesellschaftlicher Zielsetzungen führen darf. Daher fordert der Bundesrat auch weiterhin eine angemessene Mittelausstattung für die künftige GAP in eigenständiger Fondstruktur, den Erhalt der Förderwürdigkeit aller Regionen sowie die Einbindung der Regionen bei der Entwicklung und Umsetzung der künftigen Ausgestaltung der GAP als eigenständigen Politikbereich. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass für außerlandwirtschaftliche Maßnahmen für klima-, umwelt- und strukturpolitische Impulse im Ländlichen Raum inklusive LEADER aufgrund nicht auskömmlicher Mittelausstattung eine sehr große Mittelkonkurrenz mit anderen übergeordneten Zielen entsteht. Zudem befürchtet er, dass der Koordinierungs- und Verwaltungsaufwand weiter ansteigt. 46. Weiter ist aus Sicht des Bundesrates die investive Förderung der Marktstruktur als wichtiges Glied in der Wertschöpfungskette zu erhalten. 47. Der Bundesrat unterstreicht, dass das Budget für die GAP der laufenden Förderperiode künftig keinen Kürzungen unterworfen werden darf. Er stellt vielmehr fest, dass die Landwirtinnen und Landwirte auch in Zukunft im Sinne der Ernährungssicherung und der Stabilität und Planbarkeit eine verstärkte GAP- Förderung benötigen. 48. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission dahingehend, weiterhin an einer Einkommensunterstützung für landwirtschaftliche Betriebe festzuhalten, dafür ein festes GAP-Mindestbudget für GAP-Interventionen vorzusehen und damit einen Großteil des EU-Agrarbudgets für die Einkommensunterstützung zu sichern. 49. Der Bundesrat lehnt den generellen Ausschluss von Beziehern von Altersrente von der flächenbezogenen Einkommensunterstützung ab 2032 ab. In Deutschland zielt das System der Alterssicherung der Landwirte lediglich auf eine Teilsicherung ab. Zur Förderung des Generationswechsels ist eine Strategie mit einem Starterpaket für Junglandwirte vorgesehen. - 13 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) 50. Die EU-Agrarpolitik trägt nicht nur zur Einkommenssicherung der Betriebe, sondern auch zum Schutz der natürlichen Ressourcen bei. Die Agrarförderung für die Umsetzung von Agrarumwelt-, Klimaschutz- und Tierwohlmaßnahmen muss daher spürbar über die zusätzlichen Kosten und das entgangene Einkommen hinausgehen, um eine Anreizkomponente zu setzen. 51. Der Bundesrat befürwortet daher den Vorschlag einer gezielten Einkommensunterstützung für landwirtschaftliche Betriebe zur Gewährleistung einer nachhaltigen Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung. 52. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Legislativerfahren dafür einzusetzen, die Einkommensstützung wie bisher auch Nebenerwerbsbetrieben zu gewähren. Kleine und Nebenerwerbsbetriebe dürfen nach Ansicht des Bundesrates nicht von der Förderung ausgeschlossen werden. Diese Betriebe bilden einen relevanten Teil derjenigen, die durch eine Teilnahme am Vertragsnaturschutz einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität leisten. Ein Ausschluss würde diese Betriebe ungerechtfertigt benachteiligen. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, die in Artikel 4 getroffenen Definitionen zu „Begünstigter“, „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“ und „förderfähige Hektarfläche“ so anzupassen, dass die Zielgruppen und Zielflächen, die für die Umsetzung der Umwelt- und Naturschutzziele in der Agrarpolitik relevant sind, nicht ausgeschlossen werden. 53. Der Bundesrat ist sich einig, dass der Fokus der EU-Agrarpolitik darauf auszurichten ist, zur ökonomischen und ökologischen Tragfähigkeit der Betriebe beizutragen, unabhängig von der Bewirtschaftungs- und Rechtsform. Dies gilt für kleinbäuerlich strukturierte Betriebe bis hin zu regional verankerten Agrarbetrieben und Mehrfamilienunternehmen. Dies rechtfertigt eine angemessene Förderung aller Betriebsformen und -größen sowie ein Festhalten an der Förderung der ersten Hektare. Darüber hinaus sollen Betriebe in benachteiligten Regionen weiter unterstützt werden. 54. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag eines festen GAP-Mindestbudgets für GAP-Interventionen, die zu einer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, zur Steigerung der Attraktivität des Berufs, zur Verbesserung des Klimaschutzes und zur Bereitstellung von Ökosystemleistungen Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 14 - sowie zur Verbesserung der Resilienz landwirtschaftlicher Betriebe beitragen. Er kritisiert in diesem Zusammenhang gleichwohl, dass für die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zukünftig kein Mindestbudget vorgesehen ist. 55. Der Bundesrat begrüßt, dass Junglandwirtinnen und Junglandwirte sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in die Landwirtschaft in der nächsten GAP- Förderperiode im Fokus stehen, um den Generationswechsel zu fördern und hierfür eine gezielte Unterstützung gewährleisten zu können, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. 56. Die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) ermöglicht bisher mit ihren spezifischen Interventionen, passgenaue Angebote für die ambitionierten Umwelt-, Tierwohl- und Klimaziele sowie für die ländlichen Räume zu schaffen und dabei den unterschiedlichen natürlichen, regionalen, strukturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Der Bundesrat fordert, dass sich die Regionen weiterhin individuell einbringen können und damit ausreichend Gestaltungsspielraum für die Länder besteht und auch weiterhin Mittel für länderspezifische Maßnahmen verwendet werden können. Eine Zentralisierung der Struktur der Förderung ist dabei nicht zielführend. 57. Der Bundesrat fordert, dass für die Erreichung von Zielen und Aufgaben, die bisher nicht Bestandteil der GAP waren, zusätzliche Mittelansätze außerhalb des GAP-Mindestbudgets zur Verfügung gestellt werden müssen. Gemeinsame Fischereipolitik, Europäischer Pakt für die Meere und Meeres- und Aquakulturpolitik 58. Auch die bisherigen Mittel im Bereich des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) dürfen nicht bereits auf EU-Ebene derart massive Kürzungen erfahren, wie zuletzt avisiert (von rund sechs auf nur noch zwei Milliarden Euro). Damit würde das Budget auf eine unterkritische Größenordnung fallen, mit der weder eine hinreichende Unterstützung des Sektors noch eine adäquate spezifische Verwaltung möglich wäre. 59. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Vorschlag zwar die Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere und der Meeres- und Aquakulturpolitik der Union unter den Rechtsrahmen der Gemein- - 15 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) samen Fischereipolitik (GFP) subsumiert, nähere rechtsverbindliche Bestimmungen zur Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft, wie etwa die Unterstützung von produktiven Investitionen, Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung sowie von Lokalen Fischerei Aktionsgruppen (FLAG), jedoch fehlen. Der Bundesrat sieht deshalb die angemessene Berücksichtigung dieser Bereiche bei der Fischereiförderung gefährdet. 60. Zur Vermeidung von Unsicherheit, sowohl hinsichtlich der Verortung der Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft als auch hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung fordert der Bundesrat rechtsverbindliche Regelungen hinsichtlich der Zuordnung der Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft sowie FLAG und zur inhaltlichen Ausgestaltung der Unterstützung beispielsweise durch die Definition von möglichen Interventionskategorien wie Investive Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen. Offene Fragen zur GAP 61. Der Bundesrat bittet weiter, folgende offene Fragen zu klären beziehungsweise in den Verhandlungsprozess einzubringen: a) Wie wirkt sich die in dem Verordnungsvorschlag genannte Formel für die Mittelzuweisung auf die Verteilung der (Agrar-)Zahlungen auf die Mitgliedstaaten aus? b) Wie wird das Mindestbudget für die GAP bei zu befürchtenden weiteren Einsparungen gesichert, um eine unverhältnismäßige Belastung der Landwirtschaft und der Ernährungssicherung zu verhindern? c) Wie sollen mit den Vorschlägen konkrete Vereinfachungen, insbesondere im Bereich der Kontrollen und Dokumentation, erreicht werden, oder ist eher von einer zusätzlichen Komplexität für die Verwaltung durch die Zusammenlegung so heterogener Handlungsfelder in einem NRPP auszugehen? d) Wie soll bei einer deutlichen Erhöhung der Kofinanzierungsraten sichergestellt werden, dass Landwirtinnen und Landwirten ausreichend Unterstützung bei der Erreichung der von der EU angestrebten Umweltziele angeboten wird? Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 16 - e) Wie können die regionalen Besonderheiten und die agrarstrukturelle Vielfalt in den Regionen bei der Planung in den NRPP einfließen, ohne die Kohärenz der GAP zu unterminieren oder agrarpolitische Kernziele aufgrund konkurrierender Prioritäten zu marginalisieren? f) Wie gedenkt die Kommission sicherzustellen, dass der administrative Mehraufwand durch zusätzliche Kontroll- und Monitoringsysteme kompensiert wird? Welche substanziellen Ansätze zum Bürokratieabbau über das bisherige Maß hinaus sind tatsächlich vorgesehen? g) Wird es mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Leistungsrahmen zu einer Abkehr von der kostenbasierten Förderung kommen? Gilt dies auch für die GAP- beziehungsweise einkommensrelevante On-farm- Maßnahmen? h) Warum geht die Kommission zurück auf die „n+1-Regelung“ und schränkt dabei die Flexibilität insbesondere bei investiven Maßnahmen erheblich ein? i) Was heißt es, wenn bei der Einkommensstützung stärker auf die Bedürftigkeit abgestellt werden soll? Wie will die Kommission das Bedürftigkeitskriterium bei Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten konkret auslegen, um eine sachgerechte Abgrenzung zwischen förderfähigen und nicht förderfähigen Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten vorzunehmen? j) Inwiefern berücksichtigt die Kommission die regionale Heterogenität und prüft Möglichkeiten, soziale Faktoren – wie Beschäftigungswirkung oder regionale Wertschöpfung – in die Kappungslogik einzubeziehen, um die negativen Effekte für bestimmte Betriebe und die Entwicklung des Ländlichen Raumes zu vermeiden sowie Verwerfungen auf dem Binnenmarkt zu verhindern? k) Wie will die Kommission sicherstellen, dass ihre Vorschläge hinreichende Anreize für Landwirtinnen und Landwirte schaffen, freiwillige ökologische Maßnahmen tatsächlich umzusetzen? Wie kann spürbarer Bürokratieabbau gewährleistet werden? l) Wie will die Kommission sicherstellen, dass die Maßnahmen für den Ländlichen Raum, die zukünftig außerhalb des GAP-Budgets liegen sollen (LEADER, Integrierte ländliche Entwicklung/Dorferneuerung, Innovationen, Wissenstransfer, Beratung), in angemessenem Umfang finanziert wer- - 17 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) den und nicht im Wettbewerb mit anderen Prioritäten, etwa aus den Bereichen Sicherheit oder Migration, an politischem Gewicht verlieren? m) Wie will die Kommission einen Wettbewerb nach unten und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Farm Stewardships verhindern, wenn sie dessen Ausgestaltung im Bereich der ökologischen Mindeststandards vollständig in die Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten legt? n) Wie werden „widerstandsfähige Produktionssysteme“ definiert und wie werden sie innerhalb der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) konkret ausgestaltet? o) Wie möchte die EU sicherstellen, dass trotz regionaler Besonderheiten und agrarstruktureller Vielfalt in den Regionen Europas, diese bei den Planungen im NRPP berücksichtigt werden können, ohne die Kohärenz der GAP auf Bundes- und EU-Ebene zu unterminieren? 62. Zudem ist die Agrarförderung unabhängig von der Betriebsgröße umzusetzen – für kleinbäuerlich strukturierte Betriebe bis hin zu regional verankerten Agrarbetrieben und Mehrfamilienunternehmen. Der Bundesrat bittet darum, dass sich der Bund bei der Kommission dafür einsetzt, den Mitgliedstaaten Degression und Kappung nicht obligatorisch vorzugeben, sondern eine fakultative und flexible Umsetzung zu ermöglichen. Darüber hinaus ist von dem Konzept „Förderung nach sozialer Bedürftigkeit“ dringend Abstand zu nehmen. 63. Der Bundesrat bedauert es sehr, dass die Kommission vorschlägt, das erfolgreiche LIFE-Programm in der Förderperiode 2028-2034 nicht als eigenständiges Programm fortzuführen. Ohne eine feste Mittelzuweisung ist die zukünftige Finanzierung der wichtigen Vorhaben aus den Bereichen regionale Natur- und Artenvielfalt, Wiederherstellung wichtiger Lebensräume, natürlicher Klimaschutz sowie Innovationen für die zirkuläre Wirtschaft und der Energiewende nicht gesichert. Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, eine feste Mittelzuweisung innerhalb der EU-Fazilität für LIFE-Maßnahmen festzuschreiben. Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 18 - Erhaltung des EFRE als zentrales strukturpolitisches Instrument der Länder 64. Der Bundesrat betont, dass der EFRE das zentrale Wirtschafts- und Strukturförderinstrument ist, mit dem die Länder insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie die regionale Forschungs- und Innovationsförderung adressieren. Sein regionaler Förderansatz, in den verschiedene Fachpolitiken integriert werden, wird zukünftig noch relevanter, da die regionalen Herausforderungen immer komplexer und vielschichtiger werden. Daher darf der EFRE, insbesondere in seinen Kernkompetenzen Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, nicht geschwächt werden. 65. Der Bundesrat weist darauf hin, dass zentral von der EU verwaltete Instrumente in diesen Themenbereichen vor allem große Unternehmen und grenzüberschreitend agierende Forschungseinrichtungen erreichen. Er betont die spezifische regionale Dimension des EFRE und die gezielte Adressierung der Bedarfe von KMU. Er sieht zudem kritisch, dass im Unterschied zur Förderperiode 2021 – 2027 die Vorschläge der Kommission keine feste Mittelquote für den EFRE mehr vorsehen und somit der EFRE in Konkurrenz zu allen weiteren im NRPP integrierten Fonds und Programmen stünde. 66. Der Bundesrat sieht den EFRE für die kohäsionspolitischen Ziele der EU als zentralen Baustein an, so dass er auch in der Förderperiode 2028 – 2034 als zentrales strukturpolitisches Instrument in allen Regionen fortbestehen muss. Er hält eine klare Aufgabenverteilung zwischen EFRE und zentral verwalteten EU- Programmen, insbesondere dem neuen Wettbewerbsfähigkeitsfonds, für erforderlich, ohne dass die Kernkompetenzen des EFRE geschwächt werden. 67. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die EFRE-Förderung in Deutschland auch zukünftig mit ausreichend Mitteln für jedes Land ausgestattet werden muss. Die Förderung aller Länder, differenziert nach ihrer strukturellen Entwicklung und nach ihrem regionalen Handlungsbedarf, muss weiter erhalten bleiben. - 19 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) ESF als wichtigstes Instrument für den sozialen Zusammenhalt erhalten 68. Der Bundesrat nimmt den Verordnungsvorschlag zum Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2028 – 2034 als Teil des NRPP zur Kenntnis und teilt die Darstellung der Gründe und Ziele des Vorschlags. Er begrüßt die Absicht der Kommission, mit dem ESF ein sozialeres Europa zu schaffen und mehr in die Menschen in der Europäischen Union zu investieren. Der ESF soll auch in Zukunft das wichtigste Instrument der EU für Investitionen in Menschen und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Europa bleiben, indem gezielt hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion gefördert werden. 69. Der Bundesrat sieht ebenfalls die Gefahr, dass sich sozioökonomische Unterschiede zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten aufgrund divergenter Wachstumspfade zwischen den Regionen, insbesondere zwischen ländlichen und städtischen Gebieten vergrößern. Er unterstützt daher einen starken ESF als Bestandteil einer gemeinsamen Kohäsionspolitik, die die Regionen ins Zentrum stellt und sich an den regionalen Entwicklungsherausforderungen und Förderbedarfen vor Ort orientiert. 70. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der ESF als einer von wenigen Fonds und Instrumenten primärrechtlich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert ist. Dieser Bedeutung des ESF wird der Vorschlag für eine ESF-Verordnung, die nur einen marginalen Regelungsgehalt aufweist, nicht gerecht. Vielmehr offenbart dieser Vorschlag den seitens der Kommission vorgesehenen Bedeutungsverlust für den ESF durch die Überführung in einen einzigen Fonds mit vielen anderen Politikbereichen. Der EU- Kofinanzierungssatz sollte zudem für die stärker entwickelten Regionen bei 50 Prozent und für die Übergangsregionen bei 70 Prozent liegen. 71. Der Bundesrat befürchtet, dass durch die Einführung des NRPP die ESF- Förderung als zentrales beschäftigungs- und strukturpolitisches Instrument der Länder gefährdet wäre. Die wesentlichen Entwicklungsherausforderungen, wie der Umbau zur klimaneutralen Wirtschaft, Digitalisierung und künstliche Intelligenz sowie der demografische Wandel, stellen sich regional sehr differenziert Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 20 - dar. Die Länder begegnen diesen regionalen Herausforderungen mit dem ESF im Rahmen der Kohäsionspolitik passgenau, innovativ und bedarfsgerecht. 72. Diese Gefahr wird dadurch verstärkt, dass zwar mindestens 14 Prozent der Finanzausstattung des Fonds für die Verwirklichung der sozialen Ziele der Union bestimmt sind. Dieser Betrag sieht dafür jedoch nicht nur die ESF- Politikbereiche Beschäftigung, soziale Eingliederung und Bildung vor, sondern auch Wohnen, Rechte, Energie, Kultur, Forschung, Landwirtschaft und Umwelt. Der Bundesrat fordert deshalb, die vorgesehene Quote von 14 Prozent auf die ESF-Ziele hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion zu konzentrieren und für den ESF eine eigene Budgetlinie – analog zur GAP – vorzusehen. Leistungsbasierter Ansatz 73. Als problematisch sieht der Bundesrat an, dass bei der Umsetzung und Abrechnung des NRPP-Fonds ein leistungsbezogener Ansatz nach dem Vorbild der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) des Corona-Wiederaufbauprogramms NextGenerationEU (NGEU) gewählt werden soll. 74. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Auszahlung von EU-Mitteln für kohäsionspolitische Maßnahmen an die Mitgliedstaaten künftig ausschließlich an das in den NRPP festgelegte Erreichen von Meilensteinen, Zielen und Reformen geknüpft werden soll. Er sieht die wesentliche Schwierigkeit eines solchen „leistungsbasierten Ansatzes“ darin, die Meilensteine oder Ziele im Voraus so verlässlich abzuschätzen, dass die an sie geknüpften Mittelerstattungen der EU nicht verfallen. Er weist auf das deutlich erhöhte Risiko hin, dass eingeplante EU-Mittel durch Mittel von Bund oder Land kompensiert werden müssten, falls die festgelegten Ziele nicht erreicht würden, auch wenn gegenüber Begünstigten Förderverpflichtungen bestehen. Damit sind aus Sicht des Bundesrates zusätzliche Haushaltsrisiken für die Regionen verbunden. 75. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass die Auszahlung von EU-Mitteln an die Mitgliedstaaten künftig an das Erreichen von im NRPP festgelegten Meilensteinen, Zielen und Reformen geknüpft werden soll statt an die tatsächlich getätigten Ausgaben. Die Schwierigkeit dieses leistungsbasierten Ansatzes besteht darin, die Meilensteine und Ziele im Voraus verlässlich abzuschätzen. Dadurch - 21 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) würde sich das Haushaltsrisiko für die Mitgliedstaaten erhöhen, da eingeplante EU-Mittel bei Zielverfehlungen durch nationale Mittel kompensiert werden müssen. 76. Die Schwierigkeit besteht beim ESF besonders im Hinblick auf die Förderung benachteiligter Zielgruppen, Unternehmensförderungen und die Förderung innovativer Vorhaben. Der leistungsbasierte Ansatz birgt zudem in der Arbeit mit benachteiligten Zielgruppen das Risiko, dass am wenigsten benachteiligte beziehungsweise leichter erreichbare Teilnehmende oder weniger komplexe Projekte bevorzugt werden, um Ziele oder Meilensteine zu erreichen (sogenannte Creaming-Effekte). Daher muss die bisherige ausgabenbasierte Auszahlung von EU-Mitteln an die Mitgliedstaaten weiterhin als Option ermöglicht werden. 77. Nach Ansicht des Bundesrates müssen in NRPP festgelegte Meilensteine, Ziele und Reformen zügig an aktuelle Entwicklungen angepasst werden können. Dabei muss es auch möglich sein, Ziele prozessorientiert zu definieren, sodass auch Vorhaben, deren Ausgang ungewiss ist oder deren Zielerreichung sich gegebenenfalls schwierig nachweisen lässt, über dieses Verfahren abgerechnet werden können. 78. Ergänzend zum „leistungsbasierten Ansatz“ sollten EU-Mittel auch weiterhin nach dem Ausgabenerstattungsprinzip gegenüber der Kommission abgerechnet werden können, insbesondere für risikobehaftete Vorhaben wie Modellvorhaben. 79. Der Nachweis über die Zielerreichung muss handhabbar geführt werden können. Überzogene Anforderungen würden der mit der Einführung des „leistungsbasierten“ Ansatzes bezweckten Vereinfachung zuwiderlaufen. 80. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Verantwortung für das Erreichen von Reformen als Voraussetzung für die Kostenerstattung der für die Reform zuständigen Governance-Ebene zugeordnet sein muss. 81. Der Bundesrat erinnert an die Komplexität und Dauer der Genehmigungsprozesse für „Financing not Linked to Costs“-Fördermodelle in der Kohäsionspolitik der Förderperiode 2021 – 2027. Die Verpflichtung zur Programmierung Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 22 - solcher Fördermodelle für alle Fördermaßnahmen gleich zu Beginn der Förderperiode ab 2028 dürfte den Start der Förderperiode deutlich verzögern. Ziele der Kohäsionspolitik 82. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kohäsionspolitik nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Vorschlags noch stärker mit dem Europäischen Semester sowie anderen Unterlagen, die von der Kommission offiziell angenommen oder bewertet wurden, verzahnt werden soll. 83. Der Bundesrat erkennt an, dass die Europäische Union mit diesem Ansatz ihre politischen Ziele verstärkt durch finanzielle Anreize erreichen könnte. Zudem steht für den Bundesrat außer Frage, dass die Inanspruchnahme von europäischen Fördermitteln mit der Übernahme von Verantwortung und der Umsetzung von Veränderungen einhergehen muss. 84. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass damit eine Kompetenzerweiterung der Union einherginge, mit der sie Reformen einfordern könnte, für die sie keine Zuständigkeit besitzt. Dabei sieht er vor allem auch kritisch, dass die Erstellung der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters ohne parlamentarische Beteiligung und Kontrolle erfolgt. 85. Der Bundesrat betont, dass die Festlegung von Reformen stets in einem sachlichen Zusammenhang zu den Zielsetzungen der Kohäsionspolitik stehen muss. Zudem muss die Zuständigkeit der relevanten staatlichen Ebene für die Umsetzung der Reformen und Investitionen stets gewahrt bleiben. 86. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die strategische Ausrichtung der NRPP schlank und effizient dargelegt werden muss. Der in dem NRPP- Verordnungsvorschlag (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b (ii)) verfolgte Ansatz der Adressierung einer unbestimmten Zahl von europäischen Strategien überfrachtet jeden NRPP und sollte gestrichen werden. - 23 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) Bedarfsgerechte Mittelbereitstellung 87. Der Bundesrat sieht in verschiedenen Regelungen des Vorschlags ein ungerechtfertigtes Risiko für regionale Haushalte, ursprünglich budgetierte Mittel nicht zu erhalten. 88. Der Bundesrat kritisiert, dass durch den Verordnungsvorschlag neue Finanzrisiken bei den Strukturförderprogrammen (insbesondere EFRE und ESF) entstehen. Für den Mittelabfluss sind keine gleichbleibenden Jahrestranchen mehr vorgesehen, sondern degressiv über die Jahre fallende Jahrestranchen mit zudem kürzeren Fristen für die Mittelabrechnung (bisher n+3 Jahre, künftig n+10 Monate). Zudem soll die Auszahlung der Mittel nicht mehr gemäß den tatsächlichen Ausgaben der geförderten Vorhaben erfolgen, sondern in einem neu eingeführten sogenannten „leistungsbasierten Ansatz“ an das Erreichen von vorab national und/oder regional festgelegten Meilensteinen, Zielen und Reformen geknüpft werden. In der Konsequenz steigt durch die Vorschläge die Wahrscheinlichkeit eines Mittelverfalls für die Strukturförderung im Laufe der Förderperiode. 89. Aus Sicht des Bundesrates ist die „n+3“-Regelung beizubehalten beziehungsweise wiedereinzuführen, um auch im Jahr n investive Vorhaben unterstützen zu können sowie Mittelverluste bei Verzögerungen zu vermeiden. Eine Verkürzung des „Decommitment“-Zeitraums auf 10 Monate und die degressive Ausgestaltung der jährlichen Mittelplanung bei gleichzeitig erhöhtem Aufwand für die Programmplanung wird entschieden abgelehnt. Stattdessen braucht es eine verlässliche, ausgeglichene und im Mittelumfang ansteigende Haushaltsplanung. 90. Die verpflichtende Einführung eines leistungsbasierten Ansatzes wird sehr kritisch gesehen. Der Bundesrat lehnt es ab, die Mittelauszahlung künftig an die Erfüllung von Reformzielen zu knüpfen, sollten diese nicht im Zuständigkeitsbereich der Länder liegen oder ohne ihre Mitwirkung festgelegt worden sein. Die Umsetzung übergeordneter EU-Ziele als horizontale Voraussetzungen darf zudem nicht zu einer Überfrachtung auf Projektebene führen. Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 24 - 91. Der Bundesrat lehnt den vorgeschlagenen Detailgrad der Output- und Ergebnisindikatoren ab. So sollen gemäß Anhang 1 der BR-Drucksache 485/25 zukünftig im Bereich der Landwirtschaft 40 Outputindiktoren, unterteilt in 69 Teilindikatoren, und 40 Ergebnisindikatoren, unterteilt in 82 Teilindikatoren, zur Anwendung kommen. Der vorhandene und bereits sehr komplexe und mit erheblichen Herausforderungen verbundene Rahmen wird damit stark ausgeweitet. Eine fristgerechte Umsetzung der Vorgaben bis 2028 wird aus der Erfahrung der aktuellen Förderperiode für die Verwaltung nicht möglich sein. 92. Das Haushaltsrisiko beziehungsweise die verringerte Mittelausschöpfung werden dadurch verschärft, dass im Zusammenhang mit dem leistungsbasierten Ansatz die Fristen für die Mittelabrechnung extrem verkürzt werden sollen. Demnach müssten die gesamten für das laufende Jahr zugewiesenen Mittel bereits bis spätestens Oktober desselben Jahres bei der Kommission mit Zahlungsantrag abgerufen werden. Bei verspäteter Genehmigung der NRPP sollen zudem die Jahrestranchen für 2028 komplett entfallen. Die Wahrscheinlichkeit des Mittelverfalls erhöht sich außerdem weiter durch einen fest vorgegebenen Flexibilitätsbetrag von 25 Prozent der Gesamtmittel, der nicht vor der Halbzeitüberprüfung beplant werden kann. 93. Der Bundesrat fordert aus diesen Gründen die Bundesregierung dazu auf, darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Mittel bedarfsgerecht bereitgestellt werden durch a) einen jährlich ansteigenden Mittelansatz (in konstanten Preisen) – das heißt, einen progressiven statt des vorgesehenen degressiven Mittelansatzes b) eine Beibehaltung der n+3-Regelung c) eine Absenkung des Flexibilitätsbetrags auf zehn Prozent und eine (vorläufige) Zuweisung von Beginn an (wie in der Förderperiode 2021 – 2027). 94. Der Bundesrat sieht mit Sorge die im Verordnungsvorschlag angelegte degressive Mittelbereitstellung, die zudem mit sehr kurzen Fristen für einen Mittelabruf verknüpft ist. Er weist darauf hin, dass gerade bei Investitionen, wie Infrastruktur- und Bauvorhaben, die größten Ausgabenblöcke kurz vor Fertigstellung und daher erst gegen Ende einer Förderperiode entstehen. - 25 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) 95. Die budgetäre Realität muss sich aus Sicht des Bundesrates auch in einem neuen System einer „leistungsbasierten“ Erstattung widerspiegeln, da auch bei diesem Ansatz eine Korrelation zwischen Erstattung und Zeitpunkt der Entstehung der Ausgaben gefordert ist. Er weist darauf hin, dass sich in der Konsequenz die Wahrscheinlichkeit eines Mittelverfalls erhöht. 96. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es eines pro Jahr ansteigenden Mittelansatzes (in konstanten Preisen) für die NRP-Jahrestranchen. Zudem muss ein der bisherigen „n+3“-Regelung entsprechender Ansatz auch bei einer „leistungsbasierten“ Erstattung zur Sicherstellung der vollständigen Erstattung des bereitgestellten Budgets durch den EU-Haushalt beibehalten werden. 97. Der Bundesrat betont, dass der vorgesehene Flexibilitätsbetrag von 25 Prozent zu hoch ist, was den Regionen die Möglichkeit einer nachhaltigen Planung und Umsetzung der Programme erschwert. Der Flexibilitätsanteil sollte von 25 Prozent auf maximal 10 Prozent des Mittelvolumens sinken, und die Zuordnung des Flexibilitätsvolumens sollte zum jeweiligen Programm von Beginn der Förderperiode an im NRPP erfolgen. 98. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass im Vorschlag der Kommission die niedrigen Regelbeteiligungssätze von i.d.R. 40 Prozent bei stärker entwickelten Regionen beziehungsweise 60 Prozent bei Übergangsregionen beibehalten und in der GAP und im ESF maßnahmenbezogene höhere Sätze deutlich abgesenkt werden sollen. Dies wird insgesamt zu einem Akzeptanzverlust wichtiger Maßnahmen und zu massiven Mehrbelastungen der Länderhaushalte führen. Der Bundesrat fordert daher für stärker entwickelten Regionen einen EU-Anteil von 50 Prozent und für ÜR von 70 Prozent Für Interventionen, die einen Beitrag zu den Umweltzielen in Artikel 3 des Verordnungsentwurfs leisten, für territoriale Ansätze inklusive LEADER und die soziale Innovation sollte der EU-Anteil weiterhin bei bis zu 80 Prozent liegen. 99. Sofern Auszahlungen an Reformschritte geknüpft werden, gibt der Bundesrat auch zu bedenken, dass die Konzeption und die Umsetzung von Reformen häufig sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Er sieht das Risiko, dass EU-Mittel über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen werden könnten. Er fordert daher, dass die Ausschöpfung der EU-Mittel durch die Knüpfung an Reformen nicht verlangsamt werden darf. Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 26 - 100. Der Bundesrat stellt ausdrücklich klar, dass die Landeshaushalte nicht als Ausgleichsmechanismus potenziell wegfallender EU-Mittel verstanden werden dürfen. 101. Der Bundesrat stellt fest, dass den Mitgliedstaaten ein Betrag von 150 Milliarden Euro zur Durchführung ihrer NRPP zur Verfügung stehen soll. Die Finanzierungskosten für die Darlehen sollen nicht die in Anspruch nehmenden Mitgliedstaaten finanzieren, sondern der EU-Haushalt. Der Bundesrat lehnt eine gemeinschaftliche Finanzierung mit der Folge einer Lastenverschiebung unter den Mitgliedstaaten und bei Zahlungsausfall auch einer gegenseitigen Haftung der Mitgliedstaaten ab. Planaufstellung und -genehmigung 102. Der Bundesrat erachtet den in Erwägungsgrund 29 des NRPP- Verordnungsvorschlags skizzierten Zeitplan zur Einreichung von NRPP angesichts der vorgeschlagenen fundamentalen Systemänderungen für nicht erreichbar. Die vielen mit dem Vorschlag verbundenen Unklarheiten und die vielen erforderlichen Abstimmungen der einzelnen an einem NRPP zu beteiligende Akteure wirken sich als Hemmschuh für die Vorbereitungsarbeiten aus. Nach Ansicht des Bundesrates dürfen an das Nichterreichen solcher Fristen keine finanziellen Rechtsfolgen wie etwa ein Mittelverfall in einem NRPP anknüpfen. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 (BR-Drucksache 334/25) keine Regelung enthält, die dem Artikel 7 der aktuellen Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 entspricht. Nach dieser Bestimmung wurden nicht in Anspruch genommene Mittel bei Programmen der geteilten Mittelverwaltung bei späterer Programmgenehmigung als zum 1. Januar 2021 automatisch auf die Folgejahre übertragen. Einer solchen finanziellen Sicherheit bedarf es auch künftig. 103. Der Bundesrat hält es für zwingend erforderlich, dass die Regionen nicht lediglich gleichrangig mit Stakeholdern im Rahmen des Partnerschaftsprinzips an der Erstellung der NRPP zu beteiligen sind, wie in Artikel 6 des Vorschlags vorgesehen. Regionen müssen im Zentrum der Planung und Umsetzung auch der künftigen Kohäsionspolitik stehen, mit eigenständigen Handlungsmöglichkeiten und nicht nur bloßen Beteiligungsrechten. - 27 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) 104. Der Bundesrat sieht die vorgesehene Befassung des Rates zur Genehmigung von NRPP oder deren Änderung gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Vorschlags als unnötige Verzögerung und Verkomplizierung der Prozesse an. Wie bisher bei Operationellen Programmen der Strukturfonds sollte alleine eine Kommissionsentscheidung genügen. Zielsetzungen und Förderinstrumente 105. Die spezifischen Ziele, die mit einem NRPP zu adressieren sein sollen, sind aus Sicht des Bundesrates sehr komplex und intransparent. 106. Der Bundesrat befürwortet die Aufnahme eines eigenen Ziels der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, das für einen Einsatz gerade in strukturschwächeren Räumen eine zentrale Handlungsachse darstellt. Die weitergehende Fördermöglichkeit von Unternehmen jenseits der KMU-Kriterien in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b (ii) des Vorschlags sieht der Bundesrat positiv, weist jedoch darauf hin, dass diese Erweiterung ohne beihilferechtliche Flankierung gerade auch in Übergangs- und stärker entwickelten Regionen, das heißt außerhalb von nach Regionalbeihilferecht definierten A-Fördergebieten, wirkungslos bleibt. 107. Der Bundesrat begrüßt eine starke Orientierung an Rechtsstaatlichkeitsanforderungen als Voraussetzung für eine Finanzierung eines NRPP aus dem EU- Haushalt. Aus Sicht des Bundesrates ist es jedoch erforderlich, dass Querschnittsziele wie in den Artikeln 7 bis 9 des Vorschlags nicht zu Bürokratie im Förderverhältnis zum Begünstigten werden. Die Anforderungen sollten soweit wie möglich auf Ebene des NRPP selbst geprüft und abschließend bewertet werden können. Zudem ist der Bundesrat der Auffassung, dass das Verhältnis zwischen Horizontalen Prinzipien im Vorschlag und den Bestimmungen zu „Horizontalen Grundsätzen“ in Kapitel 2 der parallel vorgeschlagenen Verordnung für den Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Gesamthaushalt (BR-Drucksache 485/25) geklärt werden muss. Hier bedarf es eines konsistenten und bürokratiearmen Vorgehens. 108. Der Bundesrat spricht sich für eine möglichst große Flexibilität beim Einsatz territorialer Instrumente aus und sieht die zwingenden Vorgaben in Artikel 75 Absatz 2 des Vorschlags kritisch. Wie in der Förderperiode 2021 – 2027 sollten Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 28 - auch künftig bestehende nationale Instrumente für integrierte örtliche Entwicklung genutzt werden können. Verpflichtende Sonderbestimmungen für Konzepte territorialer Entwicklung werden abgelehnt. Finanzmanagement 109. Der Bundesrat sieht den Wegfall der Möglichkeit zu Finanzkorrekturen seitens der Mitgliedstaaten und die Konzentration des Rechtsrahmens auf Finanzkorrekturen durch die Kommission gemäß Artikel 68 des Vorschlags kritisch. Die Vorgabe erhöht erheblich und unverhältnismäßig die finanziellen Risiken für einen NRP-Plan. Eine Verwendung der Mittel einer Finanzkorrektur für andere Maßnahmen des NRPP muss grundsätzlich möglich bleiben. 110. Im Verständnis des Bundesrates verlangt die Logik einer regionalpolitischen Ausrichtung der NRPP, dass die Aussetzung von Zahlungen auf Gründe aus der Sphäre der Regionen zu beschränken ist und damit alleine auf den betreffenden Teil des Plans beschränkt ist. Ein Zahlungsstopp nach Artikel 67 des Vorschlags stets für den gesamten NRPP ist völlig unverhältnismäßig und bestraft Regionen für vom Mitgliedstaat oder anderen zu verantwortenden Defizite. Dies ist nicht akzeptabel. 111. Der Bundesrat spricht sich für deutlich höhere Vorfinanzierungen aus als im Vorschlag angelegt, um den Liquiditätsbedarfen der NRPP zu Beginn der Förderperiode gerecht zu werden. So könnte entgegen Artikel 17 Absatz 1 des Vorschlags eine vollständige Auszahlung der Vorfinanzierung durch die Kommission im Jahr 2028 erfolgen statt über drei Jahre. 112. Auch der vorgeschlagene Verfall der ersten Tranche bei Annahme des NRPP nach dem 31. Juli 2028 ist zurückzuweisen, da auf Grund des umfassenden Systemwechsels der Kohäsionspolitik und dem absehbar späten Inkrafttreten des Rechtsrahmens Verzögerungen nicht zu Lasten der Regionen gehen dürfen. Der Bundesrat verweist auch hier auf das Fehlen einer Regelung gemäß Artikel 7 der aktuellen MFR-Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 im Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2028 bis 2034, BR-Drucksache 334/25). - 29 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) 113. Nach Auffassung des Bundesrates ist ein Anteil der technischen Hilfe für die NRPP von mindestens 3,5 Prozent erforderlich, wie dies auch bisher für EFRE- Programme vorgesehen war. Der in Artikel 13 Absatz 2 des Vorschlags vorgesehene Satz von „bis zu 3 Prozent“ ist zu niedrig. Dies gilt umso mehr, als der Kreis der Programmbehörden um eine Koordinierungsebene erweitert werden soll und der grundlegende Systemwechsel deutliche Zusatzressourcen in Anspruch nehmen wird. Umsetzung der Förderung 114. Der Bundesrat sieht die verstärkte Einführung vereinfachter Kostenoptionen gegenüber Begünstigten in der Förderperiode 2021 – 2027 als wichtigen Beitrag zur Vereinfachung der Strukturfondsförderung an. Auch die Kommission hat dies stets betont. Grundlage dafür waren klare und transparente rechtliche Vorgaben in der Verordnung (EU) 2021/1060. Daher sähe es der Bundesrat als klaren Rückschritt an, wenn dieser bewährte Rechtsrahmen für vereinfachte Kostenoptionen nun entfallen würde, wie es die Kommission vorgeschlagen hat. Er plädiert für die Beibehaltung von rechtssicheren Modellen und Rahmenbedingungen für vereinfachte Kostenoptionen in der Verordnung. 115. Die verpflichtende Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen sollte nach Auffassung des Bundesrates nicht wie in Artikel 78 des Vorschlags vorgesehen auf Projekte bis 400 000 Euro Gesamtsumme festgelegt werden. Die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen gegenüber Begünstigten sollte freiwillig bleiben, da die Sinnhaftigkeit vom Charakter der Fördermaßnahme und nicht von der Projektgröße abhängt. Die Verwaltungsbehörden benötigen hierfür die nötige Flexibilität, um die beste Lösung zu finden. 116. Der Bundesrat sieht die Bestimmungen zur Dauerhaftigkeit gemäß Artikel 69 des Vorschlags als deutlich zu streng und nicht praxisgerecht an. Eine Vorgabe zur Dauerhaftigkeit sollte sich wie bisher auf investive Maßnahmen beschränken. Die Ausnahme darf nicht lediglich auf das spezifische Ziel nach Artikel 3 Buchstabe c des Vorschlags beschränkt sein. Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 30 - 117. Der Bundesrat sieht es als notwendig an, auch künftig ein Verwaltungs- und Kontrollsystem mit zwischengeschalteten Stellen einrichten zu können, die Aufgaben an weitere Stellen delegieren können. Die in Artikel 49 Absatz 4 des Vorschlags vorgeschlagene Begrenzung ist nicht praxistauglich. 118. Der Bundesrat spricht sich für eine Klarstellung in Artikel 53 Absatz 4 und Artikel 60 Absatz 6 des Vorschlags dahingehend aus, dass die Prüfbehörde und die Kommission keine Prüfung der zugrundeliegenden Kosten vornehmen. Der Vorschlag „wird nicht erwartet“ gibt insoweit nicht die erforderliche Rechtsklarheit. 119. Der Bundesrat weist daraufhin, dass die Begriffsdefinition der „Unregelmäßigkeit“ nach Artikel 4 Absatz 35 des Vorschlags abweichend vom Rechtsrahmen der Förderperiode 2021 – 2027 nicht mehr auf Handlungen von „Wirtschaftsteilnehmern“ abstellt. Ob in der Sache eine Änderung des Begriffsinhalts bezweckt ist, bleibt unklar. Der Bundesrat spricht sich klar gegen eine Weitung des Begriffs aus, da Fehler bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben weiterhin von dieser Definition ausgenommen bleiben müssen. 120. Der Bundesrat spricht sich klar gegen die in Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe g des Vorschlags statuierte Meldepflicht aller Verdachtsfälle von Unregelmäßigkeiten an die Kommission aus, unabhängig von Schwellenwerten und tatsächlich festgestellten eingetretenen materiellen Schäden. Es bedarf einer Eingrenzung auf Fälle, die für die Bewertung von Risiken in einem NRPP von Bedeutung sind, um überflüssige Bürokratie und nutzlose Datensammlungen zu vermeiden. Die Kriterien sind in der NRPP-Verordnung festzulegen und nicht in einem delegierten Rechtsakt nach Artikel 58 Absatz 4. 121. Weiterhin spricht sich der Bundesrat gegen eine verpflichtende Nutzung eines Dataminingtools im Rahmen des Risikomanagements aus und stellt fest, dass dieser Aspekt an verschiedenen Stellen des Vorschlags in unterschiedlichem Wortlaut angesprochen ist. Der Bundesrat erinnert daran, dass die Kommission bereits in anderen Rechtsvorschlägen, etwa zur Revision der EU- Haushaltsordnung (COM(2022) 223 final), die verpflichtende Einführung vorgeschlagen hatte und sich nun im Zuge laufender Weiterentwicklungen des von der Kommission empfohlenen Tools herausstellt, dass zentrale Fragen und Anforderungen bisher gar nicht gelöst waren. Der Nutzen eines Dataminingtools ist weiter- - 31 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) hin nicht belegt, gegenüber den Begünstigten und den Bewilligungsstellen erscheint ein solches Instrument schwer vermittelbar. 122. Der Bundesrat erachtet die gegenüber der Förderperiode 2021 – 2027 deutlich verlängerte Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nach der letzten Zahlung des EU-Haushalts auf die Maßnahme des NRPP nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i des Vorschlags für deutlich zu lang. Die Frist sollte nicht mehr als drei Jahre betragen, auch um einen Gleichlauf zur spätestmöglichen Prüfung durch die Kommission in Artikel 60 Absatz 5 des Vorschlags herzustellen. 123. Mit Blick auf die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission spricht der Bundesrat sich für eine deutliche Verlängerung der Frist zur Einreichung des Berichts über den Fortschritt bei der Erreichung der einzelnen Zielwerte und Etappenziele aus. Innerhalb von sechs Wochen, wie in Artikel 58 Absatz 3 Satz 1 des Vorschlags vorgesehen, erscheint das nicht realistisch. Datenerhebung 124. Mit Blick auf die Datenerhebungspflichten in Artikel 63 des Vorschlags spricht sich der Bundesrat für eine Entschlackung aus. Nur diejenigen Datenfelder, die für die Zwecke der Abwicklung der Vorhaben erheblich sind, sollten zu erfassen sein. Diese Einschränkung entspricht auch dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der „Datenminimierung“, nach dem nur Daten verarbeitet werden dürfen, die für die Zwecke der Verarbeitung angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sind (siehe Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679). 125. Der Bundesrat lehnt die vorgesehene deutliche Verschärfung der Datenerfassung zu Begünstigten, ihren Auftragnehmern und den wirtschaftlichen Eigentümern klar ab. Sie führt zu einer nutzlosen Erfassung unzähliger Daten in Bagatellvorgängen und damit zu einem enormen und nicht vermittelbaren Bürokratieaufwuchs: – Wirtschaftliche Eigentümer sollten ausschließlich von Begünstigten erfasst werden müssen, nicht von Auftragnehmern und Endbegünstigten. Bei Auftragnehmern ist zumindest wie bisher eine Eingrenzung auf Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte erforderlich. Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 32 - – Der in der Förderperiode 2021 – 2027 enthaltene Zusatz, dass die Datenerfassung durch Übernahme der Daten aus dem Transparenzregister nach der Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/949 erfüllt werden kann, ist wieder aufzunehmen, um Rechts- und Prüfsicherheit zu geben. Zudem bedarf es eines Gleichlaufs bei den zu erhebenden Daten zwischen den verpflichtenden Daten im Transparenzregister und den Erfassungspflichten für die Kohäsionspolitik. Es ist widersprüchlich und überzogen, für Zwecke der Transparenzinteressen bei der Kohäsionspolitik mehr Daten zu erfassen, als dies für die Geldwäschebekämpfung erforderlich ist. Daher sollte das Erfordernis einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, Steuer-Identifikationsnummer oder einer anderen länderspezifischen Kennung ganz entfallen. – Daten zu Unterauftragnehmern sollten ebenfalls nicht erfasst werden müssen. Sie betreffen Geschäftsgeheimnisse im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer. – Insgesamt ist eine Beschränkung der Datensammlung zu Auftragnehmern nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c des Vorschlags auf die Fälle der Oberschwellenvergabe erforderlich. Gleichzeitig sollte ein Verweis auf das „Tenders Electronic Daily“ zur Erfüllung der Datenerhebung von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben c und d des Vorschlags genügen und damit die Erfassung von Angaben zu Aufträgen verzichtbar machen. 126. Der Bundesrat lehnt eine Übermittlung sämtlicher erfasster Daten aus den Förderdatenbanken des NRPP an die Kommission, wie in Artikel 63 Absatz 2 des Vorschlags gefordert, ab. Diese neue Pflicht geht weit über die bisherigen Datenübermittlungen hinaus, die auf das Monitoring des Umsetzungsfortschritts in der Kohäsionspolitik konzentriert waren. Die vorgesehene massive Erweiterung ist unbegründet, aufwändig und in der geteilten Mittelverwaltung fragwürdig. 127. Der Bundesrat hält die Vorgabe in Artikel 63 Absatz 4 Satz 2 des Vorschlags für in Zweck und Folgen unklar. Wenn die Norm besagen soll, dass wirtschaftliche Berechtigte ebenso wie Auftragnehmer Zugang zu Teilen der Förderdatenbanken haben sollen, ist der Vorschlag klar abzulehnen. Die Vorgabe ist nach Ansicht des Bundesrates praxisfern und würde ein hochkomplexes Zugangsmanagement verursachen. Förderdatenbanken sollten als grundsätzlich in- - 33 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) terne Datenbanken geführt werden können, zumal gegenüber Akteuren, zu denen kein Zuwendungsverhältnis als Begünstigter besteht. 128. Aus Sicht des Bundesrates ist die in Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vorschlags vorgesehene Veröffentlichung aller nach Artikel 63 Absatz 1 des Vorschlags zu erhebenden Daten durch den Mitgliedstaat inakzeptabel. Der bloße Vorbehalt von Datenschutz und öffentliche Sicherheit ist weder ausreichend noch rechtssicher noch angemessen. Die Norm wird dem Grundsatz der Datensparsamkeit nicht gerecht, zumal sich weder Ziel noch Erforderlichkeit dieser drastischen Verschärfung erschließen. Daher sollte sie gestrichen werden. 129. Der Bundesrat lehnt die analog und zusätzlich vorgesehene Veröffentlichung der Daten des Artikels 63 Absatz 1 durch die Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 4 des Vorschlags ebenso ab, einschließlich der dort vorgesehenen eigenen Berechnungszuständigkeit der Kommission (Artikel 64 Absatz 4 Unterabsatz 2). Sie ist ebenso wie die Veröffentlichung derselben Daten durch den Mitgliedstaat datenschutzrechtlich fragwürdig, nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Zudem erschließt sich dem Bundesrat nicht, weshalb der Vorschlag überhaupt eine doppelte Veröffentlichung derselben Daten durch Mitgliedstaat und Kommission vorsieht. Daher sollte die Bestimmung gestrichen werden. 130. Für die Transparenzbedarfe mittels einer frei im Internet verfügbaren Informationsquelle ist eine Liste der Vorhaben mit gezielten und relevanten Daten, wie bisher in der Kohäsionspolitik üblich, nach Ansicht des Bundesrates ein geeignetes und ausreichendes Instrument. 131. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die nach Artikel 64 Absatz 3 des Vorschlags vorgesehene Pflicht der Begünstigten, die eigenen Auftragnehmer und deren Unterauftragnehmer auf die umfassend verschärften Datenveröffentlichungen hinzuweisen, zwar datenschutzrechtlich folgerichtig, aber für die Akzeptanz der EU-Förderung aus dem NRPP außerordentlich schädlich ist. Den Begünstigten kann eine solche neue Pflicht aus Sicht des Bundesrates nicht zugemutet werden, da die Erforderlichkeit dieser umfassenden Datenverarbeitung nicht begründet werden kann und diese potenzielle Auftragnehmer abschrecken dürfte. Dies gilt umso mehr, als berechtigte Interessen nach Wahrung von Betriebsgeheimnissen berührt werden. Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) - 34 - Zur Vorlage insgesamt 132. Die von der Kommission vorgeschlagenen Neuerungen für die Kohäsionspolitik sind hinsichtlich Governance und Umsetzungslogik so tiefgreifend, dass der Bundesrat einen pünktlichen Start beziehungsweise einen nahtlosen Übergang zur Förderperiode 2028 – 2034 bereits jetzt als unrealistisch einschätzt. Für den Aufbau komplett neuer Strukturen sind – neben der Umsetzung der laufenden Programme – erhebliche Personalressourcen, umfangreiche Abstimmungen und nicht zuletzt erhebliche IT-Investitionen erforderlich. Mehrjährige Verzögerungen beim Start der neuen Förderperiode sind zu erwarten. Um Förderlücken zu vermeiden und ausreichend Zeit für Planung und Implementation neuer Strukturen sicherzustellen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung a) sich für eine frühzeitige Verabschiedung des Rechtsrahmens und für eine Verlängerung der aktuellen Förderperiode für eine handhabbare Umsetzung von Fördermaßnahmen im Rahmen der laufenden Programme einzusetzen, b) zeitnah einen Ansprechpartner für die Länder für die Vorbereitung der neuen Förderperiode zu benennen und entsprechende Abstimmungsverfahren zu vereinbaren. Maßgebliche Berücksichtigung 133. Das Vorhaben betrifft hinsichtlich der NRPP im Schwerpunkt die Verwaltungsverfahren der Länder. Die Vorschläge der Kommission zu den NRPP greifen massiv in die Einrichtung der Behörden der Länder und ihre Verwaltungsverfahren ein. Daher ist die Stellungnahme des Bundesrates insoweit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich der Ziffern 3 bis 9, 12, 14, 16 bis 18, 25, 26, 41, 45, 62, 73, 88, 100 und 101. In der Bundesrepublik Deutschland sind für die Regionalpolitik die Länder zuständig. Regionale Förderprogramme der EU werden in der Bundesrepublik Deutschland deshalb durch die Länder verhandelt, programmiert und in geteilter Mittelverwaltung partnerschaftlich umgesetzt. Die Sach- und Ortsnähe der Länder und ihrer Behörden ermöglicht eine zielorientierte und an den individuellen Förderbedarfen ausgerichtete Gestaltung der regionalen Förderprogramme. Das Ziel der EU-Kohäsionspolitik, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, kann nur in Verantwortung der Länder und ihrer Be- - 35 - Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) hörden erreicht werden. Durch die vorgesehene Zentralisierung wären diese Strukturen und die etablierten Verfahren gefährdet. Zudem würde ein einziger NRPP für die Bundesrepublik Deutschland einen deutlichen Bürokratieaufwuchs bedeuten. Ein zentral koordinierter Plan würde umfangreiche Abstimmungsprozesse zwischen den Behörden auf nationaler Ebene und den Behörden auf regionaler Ebene auslösen. Entwicklungen, die nur einzelne Regionen betreffen und Auswirkung auf die dortigen Förderverfahren entfalten, würden anders als bei einer eigenständigen Verantwortung im föderal organisierten Bundesstaat zu einer regionenübergreifenden und zentralen Entscheidungsfindung führen. Eine effiziente und wirksame Umsetzung bzw. Änderungen aufgrund von aktuellen Entwicklungen durch die Länderverwaltung werden erheblich erschwert. Die zu erwartenden detaillierten Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Regionalförderung würden die Behörden der Länder betreffen und damit in die Organisationshoheit der Länder unmittelbar eingreifen. Direktzuleitung 134. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission und an das Europäische Parlament.]

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