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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 485/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union [Bundesrat Drucksache 485/25 (Beschluss) 21.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union COM(2025) 545 final Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: Zum Verordnungsvorschlag allgemein 1. Der Bundesrat nimmt den Verordnungsvorschlag der Kommission zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union zur Kenntnis. 2. Der Bundesrat erkennt die großen Herausforderungen an, vor denen der künftige Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) als zentrales Planungs- und Steuerungselement in Zeiten multipler Krisen steht. 3. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, durch die Einführung eines unionsweit harmonisierten Rahmens für die Ausgabenverfolgung und Leistungsbewertung die Transparenz, Effizienz und Wirkung der EU- Haushaltsmittel zu stärken. 4. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag gemeinsame grundlegende Elemente für die Messbarkeit der Ergebnisse der Programme des Mehrjährigen Finanzrahmens 2028 - 2034 enthält und diese auch auf Programme anwendbar sein sollen, die Teil des Plans für national-regionale Partnerschaften (NRPP) sind. Zur Ausgabenverfolgung und zum Leistungsrahmen 5. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass die geplanten Regelungen erhebliche Auswirkungen auf die Verwaltungsstrukturen der Länder haben, die an der Umsetzung von EU-Förderprogrammen beteiligt sind oder selbst Verwaltungsbehörden für EU-Fonds sind. 6. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Zusammenführung und Vereinheitlichung bestehender Programm- und Berichtssysteme zu einer Zentralisierung der Steuerungs- und Verwaltungsaufgaben auf nationaler Ebene führen werden. Eine solche Entwicklung widerspricht der in der Bundesrepublik Deutschland bewährten föderalen Aufgabenteilung und der bisherigen dezentralen Umsetzung der EU-Förderpolitik durch die Länder. 7. Der Bundesrat hebt hervor, dass die dezentrale Struktur ein wesentliches Element für die bedarfsgerechte und wirksame Verwendung von EU-Mitteln darstellt. 8. Der Bundesrat betont, dass die Länder die mit der Umsetzung der EU-Förderprogramme verbundenen Berichtspflichten, Kontrollen und Nachweispflichten bereits in erheblichem Umfang erfüllen. Eine weitergehende Standardisierung darf daher nicht zu einer zusätzlichen administrativen Belastung der Länder führen. 9. Der Bundesrat betont vor dem Hintergrund der Anforderung zur Veröffentlichung von Projektaufrufen, dass EU-geförderte Vorhaben nicht notwendigerweise auf solchen Aufrufen beruhen. Fortlaufende Förderrichtlinien sind eine ebenso effiziente und in manchen Bereichen besser geeignete Fördergrundlage, deren Finanzierung mit EU-Mitteln, etwa aus dem EFRE, auch weiterhin möglich sein muss. 10. Der Bundesrat hält die Sichtbarkeit der EU-Förderung für ein wichtiges Anliegen. Zugleich ist auch hier ein Ausgleich zwischen Bürokratielast und Bürokratieziel herzustellen; einen Automatismus zu immer mehr Pflichten sollte es nicht geben. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat die vorgeschlagene Ausweitung der Pflichten der Begünstigten, eine dauerhafte Tafel aufzustellen, auf immer kleinere Projekte (nunmehr bereits ab Gesamtkosten von über 100.000 Euro statt wie bisher 500.000 Euro) kritisch. 11. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen Leistungsindikatoren ein zentrales Instrument der neuen Leistungswerte darstellen. Diese Indikatoren sollten so ausgestaltet werden, dass sie sowohl europaweite Vergleichbarkeit als auch regionale Flexibilität gewährleisten. Der Bundesrat warnt davor, einseitig quantitative oder zentral vorgegebene Indikatoren zu verwenden, die die regionalen Unterschiede, sozialen Aspekte und quantitativen Ergebnisse der Programme nicht ausreichend abbilden. 12. Zur Rolle der Indikatoren fordert der Bundesrat größtmögliche Klarheit, dass Output- und Ergebnisindikatoren zum Monitoring der Maßnahmen zu unterscheiden sind von Etappenzielen und Zielwerten, welche für die Kostenerstattung durch die EU an den Mitgliedstaat festzulegen sein sollen. Für die Auszahlungen benötigen die Regionen eine hohe Finanzierungssicherheit und -planbarkeit, welche durch die Indikatorik gemäß Anhang I des Vorschlags nicht hergestellt werden kann. 13. Der Bundesrat betont, dass die Definition und Aushandlung programmspezifischer Indikatoren mit der Kommission weiterhin möglich sein muss, damit tatsächlich die regionalen Bedarfe Ausgangspunkt der Definition von Fördermaßnahmen bleiben können und nicht eine technische Nomenklatur vorgeschlagener Indikatoren. 14. Der Bundesrat hält es für nicht sachgerecht, dass der Vorschlag weitgehende Ermächtigungen der Kommission zur Änderung von Teilen der künftigen Verordnung im Wege eines delegierten Rechtsetzungsverfahrens vorsieht. Dies ist etwa für die Höhe der Klima- und Umweltziele ebenso wie für Kommunikation nicht erforderlich und nicht sachgerecht. Grundsätzlich sollte der Gesetzgeber selbst über die Anpassungen der von ihm beschlossenen Rechtsakte entscheiden; eine zu leichte Anpassung gefährdet zudem die Stabilität des Rechtsrahmens. 15. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, sich bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass bei der Ausgestaltung des unionsweiten Rahmenwerks a) die föderale Zuständigkeitsverteilung in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt gewahrt bleibt; b) die Verhältnismäßigkeit des Kontrollaufwandes und der Berichtspflichten für die Länder gewahrt bleibt; c) eine Zusammenlegung oder Zentralisierung von Programmsteuerung und Verwaltungsaufgaben auf nationaler Ebene ausgeschlossen wird; d) bestehende nationale und regionale Systeme zur Mittelverfolgung und Wirkungsbewertung integriert und anerkannt werden, damit keine Doppelstrukturen und Mehrbelastungen entstehen; e) regionale und qualitative Unterschiede bei der Festlegung von Leistungsindikatoren zur Messung von Effektivität und Wirkung der EU-Programme berücksichtigt werden; f) eine flexible Umsetzung vorgesehen wird, die den unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten und Regionen Rechnung trägt. 16. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, diese Stellungnahme hinsichtlich der Ziffern 3, 5, 6, 7, 8, 11 und 15 gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen. Die Vorschläge der Kommission zu den NRPP greifen massiv in die Einrichtungen und Behörden der Länder und ihre Verwaltungsverfahren ein. Die Zusammenführung bestehender Programme und Berichtssysteme führen zu einer Zentralisierung der Steuerungs- und Verwaltungsaufgaben auf nationaler Ebene. Eine maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme ist erforderlich, um die föderale Perspektive der Länder in die EU-Entscheidungen einzubringen und eine effektive Umsetzung des Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den EU-Haushalt auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Zu Inkonsistenzen mit dem NRPP-Verordnungsvorschlag 17. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es inhaltliche Überschneidungen zwischen „horizontalen Grundsätzen“ gemäß Kapitel 2 des Vorschlags und den „bereichsübergreifenden Grundsätzen“ nach den Artikeln 7 bis 9 des Vorschlags der NRPP-Verordnung (BR-Drucksache 460/25) gibt, insbesondere zur EU- Grundrechtecharta. Hieraus dürfen keine methodischen Doppelungen zum gleichen Prüfmaßstab erwachsen, es bedarf eines konsistenten und bürokratiearmen Vorgehens. Aus Sicht des Bundesrates ist es zudem erforderlich, dass derartige Querschnittsziele kein Mehr an Bürokratie im Förderverhältnis zu den Begünstigten verursachen. Die Anforderungen sollten auf Ebene des NRPP oder der Kapitel selbst geprüft und abschließend bewertet werden können. 18. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Bestimmungen des Vorschlags zum „zentralen Zugangstor“ nicht konsistent mit dem NRPP-Verordnungsvorschlag sind. Der Vorschlag nimmt nur auf einen Teil der Datenpunkte Bezug, die nach Artikel 63 des NRPP-Verordnungsvorschlags zu veröffentlichen sind. Aus Sicht des Bundesrates ist die Veröffentlichungspflicht der projektbezogenen Daten in jedem Falle datenschutzrechtlich fragwürdig, nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Zudem sieht es der Bundesrat kritisch, dass der Vorschlag in Zusammenschau mit dem NRPP-Verordnungsvorschlag eine doppelte Veröffentlichung der Daten auf Portalen der Kommission und der Mitgliedstaaten verlangt. Zu Klima- und Umweltzielen/Biodiversität 19. Im Hinblick auf das vorgeschlagene Ziel, in den NRPP einen Klima- und Umweltschutzzielwert von 43 Prozent zu erreichen, stellt der Bundesrat einen Mangel an Transparenz fest, da durch die Vermischung bisher eigenständiger Fonds im NRPP nicht absehbar ist, was dieser Zielwert für einzelne Ziele oder Kapitel bedeutet. Es ist aus Sicht des Bundesrates zumindest denkbar, dass es sich um eine Verschärfung gegenüber dem Klimaschutzziel in der Förderperiode 2021 - 2027 handelt. Dies kann regionale Handlungsfreiheiten entscheidend einschränken. Positiv ist allerdings, dass der neue Rechtsrahmen eine Methodik quer über die verschiedenen Spezifischen Ziele des NRP-Pakets legt und nicht zusätzlich eine thematische Konzentration für die Spezifischen Ziele des NRPP- Verordnungsvorschlags im NRPP oder in einzelnen Kapiteln vorsieht. Zum Nachhaltigkeitsprüfverfahren 20. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Nachhaltigkeitsprüfverfahren zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Dabei müssen die Prüfverfahren jedoch gewährleisten können, dass Fonds, Programme, Maßnahmen und Vorhaben im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen der EU und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen stehen. Zur Gemeinsamen Agrarpolitik Struktur- und Mittelausstattung der GAP 21. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission dafür einzusetzen, dass die GAP auch weiterhin als ein eigenständiger Politikbereich mit einem gesonderten und ausreichend finanzierten Fonds möglichst im Geiste der bisherigen Zwei-Säulen-Struktur erhalten bleibt. 22. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission dahingehend, weiterhin an einer Einkommensunterstützung für landwirtschaftliche Betriebe festzuhalten, dafür ein festes GAP-Mindestbudget für GAP-Interventionen vorzusehen und damit einen Großteil des EU-Agrarbudgets für die Einkommensunterstützung zu sichern. 23. Der Bundesrat befürwortet daher den Vorschlag einer gezielten Einkommensunterstützung für landwirtschaftliche Betriebe zur Gewährleistung einer nachhaltigen Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung. 24. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag eines festen GAP-Mindestbudgets für GAP-Interventionen, die zu einer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, zur Steigerung der Attraktivität des Berufs, zur Verbesserung des Klimaschutzes und zur Bereitstellung von Ökosystemleistungen sowie zur Verbesserung der Resilienz landwirtschaftlicher Betriebe beitragen. Er kritisiert in diesem Zusammenhang gleichwohl, dass für die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zukünftig kein Mindestbudget vorgesehen ist. 25. Der Bundesrat betont, dass die Kohäsions- und Agrarpolitik ein zentrales Instrument zur Unterstützung regionaler Entwicklung darstellt. Mit Blick auf das in Anhang I der NRP-Verordnung vorgesehene nationale Sicherheitsnetz fordert er, dass auf Länderebene ebenfalls ein wirksamer Schutzmechanismus einzuführen ist, um abrupte Mittelrückgänge zu verhindern. Eine Mittelausstattung ist mindestens auf dem Niveau der aktuellen Förderperiode zuzüglich Inflationsausgleich zu ermöglichen. 26. Der Bundesrat unterstreicht, dass das Budget für die GAP der laufenden Förderperiode künftig keinen Kürzungen unterworfen werden darf. Er stellt vielmehr fest, dass die Landwirtinnen und Landwirte auch in Zukunft im Sinne der Ernährungssicherung und der Stabilität und Planbarkeit eine verstärkte GAP- Förderung benötigen. 27. Der Bundesrat sieht den Wegfall des eigenständigen Förderbudgets für die ländliche Entwicklung sehr kritisch und hält eine starke Förderung der Landwirtschaft und der Ländlichen Räume mit einer zusätzlichen Budgetzuweisung für unerlässlich. Vor diesem Hintergrund lehnt er die geplante Einbindung der GAP in die NRPP ab und fordert, dass die GAP auch weiterhin als ein eigenständiger Politikbereich mit einem gesonderten und ausreichend finanzierten Fonds erhalten bleibt und damit als zentrales Instrument der EU für Ernährungssicherung, Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe, Stärkung des Ländlichen Raums sowie das Erreichen ökologischer und gesellschaftlicher Ziele nicht an Bedeutung verliert. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die klare Ausrichtung und Umsetzung des Vorschlags an den Zielen des Artikels 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhalten bleibt. 28. Weiter ist aus Sicht des Bundesrates die investive Förderung der Marktstruktur als wichtiges Glied in der Wertschöpfungskette zu erhalten. 29. Die EU-Agrarpolitik trägt nicht nur zur Einkommenssicherung der Betriebe, sondern auch zum Schutz der natürlichen Ressourcen bei. Die Agrarförderung für die Umsetzung von Agrarumwelt-, Klimaschutz- und Tierwohlmaßnahmen muss daher spürbar über die zusätzlichen Kosten und das entgangene Einkommen hinausgehen, um eine Anreizkomponente zu setzen. 30. Die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) ermöglicht bisher mit ihren spezifischen Interventionen, passgenaue Angebote für die ambitionierten Umwelt-, Tierwohl- und Klimaziele sowie für die ländlichen Räume zu schaffen und dabei den unterschiedlichen natürlichen, regionalen, strukturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Der Bundesrat fordert, dass sich die Regionen weiterhin individuell einbringen können und damit ausreichend Gestaltungsspielraum für die Länder besteht und auch weiterhin Mittel für länderspezifische Maßnahmen verwendet werden können. Eine Zentralisierung der Struktur der Förderung ist dabei nicht zielführend. 31. Der Bundesrat ist sich einig, dass der Fokus der EU-Agrarpolitik darauf auszurichten ist, zur ökonomischen und ökologischen Tragfähigkeit der Betriebe beizutragen, unabhängig von der Bewirtschaftungs- und Rechtsform. Dies gilt für kleinbäuerlich strukturierte Betriebe bis hin zu regional verankerten Agrarbetrieben und Mehrfamilienunternehmen. Dies rechtfertigt eine angemessene Förderung aller Betriebsformen und -größen sowie ein Festhalten an der Förderung der ersten Hektare. Darüber hinaus sollen Betriebe in benachteiligten Regionen weiter unterstützt werden. 32. Der Bundesrat begrüßt, dass Junglandwirtinnen und Junglandwirte sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in die Landwirtschaft in der nächsten GAP- Förderperiode im Fokus stehen, um den Generationswechsel zu fördern und hierfür eine gezielte Unterstützung gewährleisten zu können, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. 33. Der Bundesrat lehnt den generellen Ausschluss von Beziehern von Altersrente von der flächenbezogenen Einkommensunterstützung ab 2032 ab. In Deutschland zielt das System der Alterssicherung der Landwirte lediglich auf eine Teilsicherung ab. Zur Förderung des Generationswechsels ist eine Strategie mit einem Starterpaket für Junglandwirte vorgesehen. 34. Der Bundesrat fordert, dass für die Erreichung von Zielen und Aufgaben, die bisher nicht Bestandteil der GAP waren, zusätzliche Mittelansätze außerhalb des GAP-Mindestbudgets zur Verfügung gestellt werden müssen. Umsetzung und Verwaltung der GAP 35. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass der Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand zur Abstimmung der Kapitel innerhalb des NRPP im Vergleich zur bisherigen Praxis der Programmierung und Genehmigung der Programme der verschiedenen EU-Förderbereiche erheblich ansteigt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Länder die Bedarfe der regionalen Landwirtschaft und des ländlichen Raums am besten kennen und so maßgeschneiderte Programme angeboten werden können. Zudem ist bei einem Entfall der Zwei-Säulenstruktur sicherzustellen, dass die GAP weitestgehend regionalisiert und in Synergien mit der Kohäsionspolitik in den NRPP konzipiert und umgesetzt werden kann. 36. Damit die neue Förderperiode bruchlos weitergeführt werden kann, ist das bereits mit enormen Kapazitäten erstellte System der nationalen GAP- Strategiepläne im Sinne der Kontinuität und der Verwaltungsvereinfachung fortzusetzen. Zudem sollte den Kompetenzen der Länder durch Reduzierung der Detailtiefe und einer größeren Datenhoheit verstärkt Rechnung getragen werden. 37. Aus Sicht des Bundesrates ist die „n+3“-Regelung beizubehalten beziehungsweise wiedereinzuführen, um auch im Jahr n investive Vorhaben unterstützen zu können sowie Mittelverluste bei Verzögerungen zu vermeiden. Eine Verkürzung des „Decommitment“-Zeitraums auf 10 Monate und die degressive Ausgestaltung der jährlichen Mittelplanung bei gleichzeitig erhöhtem Aufwand für die Programmplanung wird entschieden abgelehnt. Stattdessen braucht es eine verlässliche, ausgeglichene und im Mittelumfang ansteigende Haushaltsplanung. 38. Die verpflichtende Einführung eines leistungsbasierten Ansatzes wird sehr kritisch gesehen. Der Bundesrat lehnt es ab, die Mittelauszahlung künftig an die Erfüllung von Reformzielen zu knüpfen, sollten diese nicht im Zuständigkeitsbereich der Länder liegen oder ohne ihre Mitwirkung festgelegt worden sein. Die Umsetzung übergeordneter EU-Ziele als horizontale Voraussetzungen darf zudem nicht zu einer Überfrachtung auf Projektebene führen. 39. Der Bundesrat lehnt den vorgeschlagenen Detailgrad der Output- und Ergebnisindikatoren ab. So sollen gemäß Anhang 1 der BR-Drucksache 485/25 zukünftig im Bereich der Landwirtschaft 40 Outputindiktoren, unterteilt in 69 Teilindikatoren, und 40 Ergebnisindikatoren, unterteilt in 82 Teilindikatoren, zur Anwendung kommen. Der vorhandene und bereits sehr komplexe und mit erheblichen Herausforderungen verbundene Rahmen wird damit stark ausgeweitet. Eine fristgerechte Umsetzung der Vorgaben bis 2028 wird aus der Erfahrung der aktuellen Förderperiode für die Verwaltung nicht möglich sein. Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere und der Meeres- und Aquakulturpolitik der Union 40. Auch die bisherigen Mittel im Bereich des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) dürfen nicht bereits auf EU-Ebene derart massive Kürzungen erfahren, wie zuletzt avisiert (von rund sechs auf nur noch zwei Milliarden Euro). Damit würde das Budget auf eine unterkritische Größenordnung fallen, mit der weder eine hinreichende Unterstützung des Sektors noch eine adäquate spezifische Verwaltung möglich wäre. 41. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Vorschlag zwar die Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere und der Meeres- und Aquakulturpolitik der Union unter den Rechtsrahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) subsummiert, nähere rechtsverbindliche Bestimmungen zur Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft, wie etwa die Unterstützung von produktiven Investitionen, Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung sowie von Lokalen Fischerei Aktionsgruppen (FLAG), jedoch fehlen. Der Bundesrat sieht deshalb die angemessene Berücksichtigung dieser Bereiche bei der Fischereiförderung gefährdet. 42. Zur Vermeidung von Unsicherheit, sowohl hinsichtlich der Verortung der Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft als auch hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung fordert der Bundesrat rechtsverbindliche Regelungen hinsichtlich der Zuordnung der Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft sowie FLAG und zur inhaltlichen Ausgestaltung der Unterstützung beispielsweise durch die Definition von möglichen Interventionskategorien wie Investive Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen. Offene Fragen 43. Der Bundesrat bittet weiter, folgende offene Fragen zu klären bzw. in den Verhandlungsprozess einzubringen: a) Wie wirkt sich die in dem Verordnungsvorschlag genannte Formel für die Mittelzuweisung auf die Verteilung der (Agrar-)Zahlungen auf die Mitgliedstaaten aus? b) Wie wird das Mindestbudget für die GAP bei zu befürchtenden weiteren Einsparungen gesichert, um eine unverhältnismäßige Belastung der Landwirtschaft und der Ernährungssicherung zu verhindern? c) Wie sollen mit den Vorschlägen konkrete Vereinfachungen, insbesondere im Bereich der Kontrollen und Dokumentation, erreicht werden, oder ist eher von einer zusätzlichen Komplexität für die Verwaltung durch die Zusammenlegung so heterogener Handlungsfelder in einem NRPP auszugehen? d) Wie soll bei einer deutlichen Erhöhung der Kofinanzierungsraten sichergestellt werden, dass Landwirtinnen und Landwirten ausreichend Unterstützung bei der Erreichung der von der EU angestrebten Umweltziele angeboten wird? e) Wie können die regionalen Besonderheiten und die agrarstrukturelle Vielfalt in den Regionen bei der Planung in den NRPP einfließen, ohne die Kohärenz der GAP zu unterminieren oder agrarpolitische Kernziele aufgrund konkurrierender Prioritäten zu marginalisieren? f) Wie gedenkt die Kommission sicherzustellen, dass der administrative Mehraufwand durch zusätzliche Kontroll- und Monitoringsysteme kompensiert wird? Welche substanziellen Ansätze zum Bürokratieabbau über das bisherige Maß hinaus sind tatsächlich vorgesehen? g) Wird es mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Leistungsrahmen zu einer Abkehr von der kostenbasierten Förderung kommen? Gilt dies auch für die GAP- bzw. einkommensrelevante On-farm-Maßnahmen? h) Warum geht die Kommission zurück auf die „n+1-Regelung“ und schränkt dabei die Flexibilität insbesondere bei investiven Maßnahmen erheblich ein? i) Was heißt es, wenn bei der Einkommensstützung stärker auf die Bedürftigkeit abgestellt werden soll? Wie will die Kommission das Bedürftigkeitskriterium bei Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten konkret auslegen, um eine sachgerechte Abgrenzung zwischen förderfähigen und nicht förderfähigen Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten vorzunehmen? j) Inwiefern berücksichtigt die Kommission die regionale Heterogenität und prüft Möglichkeiten, soziale Faktoren – wie Beschäftigungswirkung oder regionale Wertschöpfung – in die Kappungslogik einzubeziehen, um die negativen Effekte für bestimmte Betriebe und die Entwicklung des Ländlichen Raumes zu vermeiden sowie Verwerfungen auf dem Binnenmarkt zu verhindern? k) Wie will die Kommission sicherstellen, dass ihre Vorschläge hinreichende Anreize für Landwirtinnen und Landwirte schaffen, freiwillige ökologische Maßnahmen tatsächlich umzusetzen? Wie kann spürbarer Bürokratieabbau gewährleistet werden? l) Wie will die Kommission sicherstellen, dass die Maßnahmen für den Ländlichen Raum, die zukünftig außerhalb des GAP-Budgets liegen sollen (LEADER, Integrierte ländliche Entwicklung / Dorferneuerung, Innovationen, Wissenstransfer, Beratung), in angemessenem Umfang finanziert werden und nicht im Wettbewerb mit anderen Prioritäten, etwa aus den Bereichen Sicherheit oder Migration, an politischem Gewicht verlieren? m) Wie will die Kommission einen Wettbewerb nach unten und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Farm Stewardships verhindern, wenn sie dessen Ausgestaltung im Bereich der ökologischen Mindeststandards vollständig in die Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten legt? n) Wie werden „widerstandsfähige Produktionssysteme“ definiert und wie werden sie innerhalb der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) konkret ausgestaltet? o) Wie möchte die EU sicherstellen, dass trotz regionaler Besonderheiten und agrarstruktureller Vielfalt in den Regionen Europas, diese bei den Planungen im NRPP berücksichtigt werden können, ohne die Kohärenz der GAP auf Bundes- und EU-Ebene zu unterminieren? Direktzuleitung 44. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission und das Europäische Parlament.]

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