Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union
[Bundesrat Drucksache 485/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und
Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler
Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union
COM(2025) 545 final
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zum Verordnungsvorschlag allgemein
1. Der Bundesrat nimmt den Verordnungsvorschlag der Kommission zur
Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt
sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der
Union zur Kenntnis.
2. Der Bundesrat erkennt die großen Herausforderungen an, vor denen der
künftige Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) als zentrales Planungs- und
Steuerungselement in Zeiten multipler Krisen steht.
3. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, durch die Einführung eines
unionsweit harmonisierten Rahmens für die Ausgabenverfolgung und
Leistungsbewertung die Transparenz, Effizienz und Wirkung der EU-
Haushaltsmittel zu stärken.
4. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag gemeinsame
grundlegende Elemente für die Messbarkeit der Ergebnisse der Programme des
Mehrjährigen Finanzrahmens 2028 - 2034 enthält und diese auch auf Programme
anwendbar sein sollen, die Teil des Plans für national-regionale Partnerschaften
(NRPP) sind.
Zur Ausgabenverfolgung und zum Leistungsrahmen
5. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass die geplanten Regelungen
erhebliche Auswirkungen auf die Verwaltungsstrukturen der Länder haben, die an
der Umsetzung von EU-Förderprogrammen beteiligt sind oder selbst
Verwaltungsbehörden für EU-Fonds sind.
6. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Zusammenführung und
Vereinheitlichung bestehender Programm- und Berichtssysteme zu einer Zentralisierung der
Steuerungs- und Verwaltungsaufgaben auf nationaler Ebene führen werden.
Eine solche Entwicklung widerspricht der in der Bundesrepublik Deutschland
bewährten föderalen Aufgabenteilung und der bisherigen dezentralen
Umsetzung der EU-Förderpolitik durch die Länder.
7. Der Bundesrat hebt hervor, dass die dezentrale Struktur ein wesentliches
Element für die bedarfsgerechte und wirksame Verwendung von EU-Mitteln
darstellt.
8. Der Bundesrat betont, dass die Länder die mit der Umsetzung der
EU-Förderprogramme verbundenen Berichtspflichten, Kontrollen und
Nachweispflichten bereits in erheblichem Umfang erfüllen. Eine weitergehende
Standardisierung darf daher nicht zu einer zusätzlichen administrativen
Belastung der Länder führen.
9. Der Bundesrat betont vor dem Hintergrund der Anforderung zur
Veröffentlichung von Projektaufrufen, dass EU-geförderte Vorhaben nicht
notwendigerweise auf solchen Aufrufen beruhen. Fortlaufende Förderrichtlinien sind eine
ebenso effiziente und in manchen Bereichen besser geeignete Fördergrundlage,
deren Finanzierung mit EU-Mitteln, etwa aus dem EFRE, auch weiterhin
möglich sein muss.
10. Der Bundesrat hält die Sichtbarkeit der EU-Förderung für ein wichtiges
Anliegen. Zugleich ist auch hier ein Ausgleich zwischen Bürokratielast und
Bürokratieziel herzustellen; einen Automatismus zu immer mehr Pflichten sollte es
nicht geben. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat die vorgeschlagene
Ausweitung der Pflichten der Begünstigten, eine dauerhafte Tafel aufzustellen,
auf immer kleinere Projekte (nunmehr bereits ab Gesamtkosten von über
100.000 Euro statt wie bisher 500.000 Euro) kritisch.
11. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in dem Verordnungsvorschlag
vorgesehenen Leistungsindikatoren ein zentrales Instrument der neuen
Leistungswerte darstellen. Diese Indikatoren sollten so ausgestaltet werden, dass sie sowohl
europaweite Vergleichbarkeit als auch regionale Flexibilität gewährleisten. Der
Bundesrat warnt davor, einseitig quantitative oder zentral vorgegebene
Indikatoren zu verwenden, die die regionalen Unterschiede, sozialen Aspekte und
quantitativen Ergebnisse der Programme nicht ausreichend abbilden.
12. Zur Rolle der Indikatoren fordert der Bundesrat größtmögliche Klarheit, dass
Output- und Ergebnisindikatoren zum Monitoring der Maßnahmen zu
unterscheiden sind von Etappenzielen und Zielwerten, welche für die
Kostenerstattung durch die EU an den Mitgliedstaat festzulegen sein sollen. Für die
Auszahlungen benötigen die Regionen eine hohe Finanzierungssicherheit und
-planbarkeit, welche durch die Indikatorik gemäß Anhang I des Vorschlags
nicht hergestellt werden kann.
13. Der Bundesrat betont, dass die Definition und Aushandlung
programmspezifischer Indikatoren mit der Kommission weiterhin möglich sein muss, damit
tatsächlich die regionalen Bedarfe Ausgangspunkt der Definition von
Fördermaßnahmen bleiben können und nicht eine technische Nomenklatur
vorgeschlagener Indikatoren.
14. Der Bundesrat hält es für nicht sachgerecht, dass der Vorschlag weitgehende
Ermächtigungen der Kommission zur Änderung von Teilen der künftigen
Verordnung im Wege eines delegierten Rechtsetzungsverfahrens vorsieht. Dies ist
etwa für die Höhe der Klima- und Umweltziele ebenso wie für Kommunikation
nicht erforderlich und nicht sachgerecht. Grundsätzlich sollte der Gesetzgeber
selbst über die Anpassungen der von ihm beschlossenen Rechtsakte
entscheiden; eine zu leichte Anpassung gefährdet zudem die Stabilität des
Rechtsrahmens.
15. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, sich bei den weiteren
Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass bei der Ausgestaltung des
unionsweiten Rahmenwerks
a) die föderale Zuständigkeitsverteilung in der Bundesrepublik Deutschland
uneingeschränkt gewahrt bleibt;
b) die Verhältnismäßigkeit des Kontrollaufwandes und der Berichtspflichten
für die Länder gewahrt bleibt;
c) eine Zusammenlegung oder Zentralisierung von Programmsteuerung und
Verwaltungsaufgaben auf nationaler Ebene ausgeschlossen wird;
d) bestehende nationale und regionale Systeme zur Mittelverfolgung und
Wirkungsbewertung integriert und anerkannt werden, damit keine
Doppelstrukturen und Mehrbelastungen entstehen;
e) regionale und qualitative Unterschiede bei der Festlegung von
Leistungsindikatoren zur Messung von Effektivität und Wirkung der EU-Programme
berücksichtigt werden;
f) eine flexible Umsetzung vorgesehen wird, die den unterschiedlichen
Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten und Regionen Rechnung trägt.
16. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, diese Stellungnahme
hinsichtlich der Ziffern 3, 5, 6, 7, 8, 11 und 15 gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 EUZBLG
maßgeblich zu berücksichtigen. Die Vorschläge der Kommission zu den NRPP
greifen massiv in die Einrichtungen und Behörden der Länder und ihre
Verwaltungsverfahren ein. Die Zusammenführung bestehender Programme und
Berichtssysteme führen zu einer Zentralisierung der Steuerungs- und
Verwaltungsaufgaben auf nationaler Ebene. Eine maßgebliche Berücksichtigung der
Stellungnahme ist erforderlich, um die föderale Perspektive der Länder in die
EU-Entscheidungen einzubringen und eine effektive Umsetzung des
Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den EU-Haushalt auf nationaler Ebene
zu gewährleisten.
Zu Inkonsistenzen mit dem NRPP-Verordnungsvorschlag
17. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es inhaltliche Überschneidungen zwischen
„horizontalen Grundsätzen“ gemäß Kapitel 2 des Vorschlags und den
„bereichsübergreifenden Grundsätzen“ nach den Artikeln 7 bis 9 des Vorschlags
der NRPP-Verordnung (BR-Drucksache 460/25) gibt, insbesondere zur EU-
Grundrechtecharta. Hieraus dürfen keine methodischen Doppelungen zum
gleichen Prüfmaßstab erwachsen, es bedarf eines konsistenten und bürokratiearmen
Vorgehens. Aus Sicht des Bundesrates ist es zudem erforderlich, dass derartige
Querschnittsziele kein Mehr an Bürokratie im Förderverhältnis zu den
Begünstigten verursachen. Die Anforderungen sollten auf Ebene des NRPP oder der
Kapitel selbst geprüft und abschließend bewertet werden können.
18. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Bestimmungen des Vorschlags zum
„zentralen Zugangstor“ nicht konsistent mit dem NRPP-Verordnungsvorschlag
sind. Der Vorschlag nimmt nur auf einen Teil der Datenpunkte Bezug, die nach
Artikel 63 des NRPP-Verordnungsvorschlags zu veröffentlichen sind. Aus Sicht
des Bundesrates ist die Veröffentlichungspflicht der projektbezogenen Daten in
jedem Falle datenschutzrechtlich fragwürdig, nicht erforderlich und damit
unverhältnismäßig. Zudem sieht es der Bundesrat kritisch, dass der Vorschlag in
Zusammenschau mit dem NRPP-Verordnungsvorschlag eine doppelte
Veröffentlichung der Daten auf Portalen der Kommission und der Mitgliedstaaten
verlangt.
Zu Klima- und Umweltzielen/Biodiversität
19. Im Hinblick auf das vorgeschlagene Ziel, in den NRPP einen Klima- und
Umweltschutzzielwert von 43 Prozent zu erreichen, stellt der Bundesrat einen
Mangel an Transparenz fest, da durch die Vermischung bisher eigenständiger
Fonds im NRPP nicht absehbar ist, was dieser Zielwert für einzelne Ziele oder
Kapitel bedeutet. Es ist aus Sicht des Bundesrates zumindest denkbar, dass es
sich um eine Verschärfung gegenüber dem Klimaschutzziel in der
Förderperiode 2021 - 2027 handelt. Dies kann regionale Handlungsfreiheiten entscheidend
einschränken. Positiv ist allerdings, dass der neue Rechtsrahmen eine Methodik
quer über die verschiedenen Spezifischen Ziele des NRP-Pakets legt und nicht
zusätzlich eine thematische Konzentration für die Spezifischen Ziele des NRPP-
Verordnungsvorschlags im NRPP oder in einzelnen Kapiteln vorsieht.
Zum Nachhaltigkeitsprüfverfahren
20. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, die
Nachhaltigkeitsprüfverfahren zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Dabei müssen die
Prüfverfahren jedoch gewährleisten können, dass Fonds, Programme, Maßnahmen
und Vorhaben im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen der EU und der
Agenda 2030 der Vereinten Nationen stehen.
Zur Gemeinsamen Agrarpolitik
Struktur- und Mittelausstattung der GAP
21. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission
dafür einzusetzen, dass die GAP auch weiterhin als ein eigenständiger
Politikbereich mit einem gesonderten und ausreichend finanzierten Fonds möglichst im
Geiste der bisherigen Zwei-Säulen-Struktur erhalten bleibt.
22. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission dahingehend, weiterhin
an einer Einkommensunterstützung für landwirtschaftliche Betriebe
festzuhalten, dafür ein festes GAP-Mindestbudget für GAP-Interventionen vorzusehen
und damit einen Großteil des EU-Agrarbudgets für die
Einkommensunterstützung zu sichern.
23. Der Bundesrat befürwortet daher den Vorschlag einer gezielten
Einkommensunterstützung für landwirtschaftliche Betriebe zur Gewährleistung einer
nachhaltigen Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung.
24. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag eines festen GAP-Mindestbudgets für
GAP-Interventionen, die zu einer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der
landwirtschaftlichen Betriebe, zur Steigerung der Attraktivität des Berufs, zur
Verbesserung des Klimaschutzes und zur Bereitstellung von Ökosystemleistungen
sowie zur Verbesserung der Resilienz landwirtschaftlicher Betriebe beitragen.
Er kritisiert in diesem Zusammenhang gleichwohl, dass für die Agrarumwelt-
und Klimamaßnahmen zukünftig kein Mindestbudget vorgesehen ist.
25. Der Bundesrat betont, dass die Kohäsions- und Agrarpolitik ein zentrales
Instrument zur Unterstützung regionaler Entwicklung darstellt. Mit Blick auf das
in Anhang I der NRP-Verordnung vorgesehene nationale Sicherheitsnetz fordert
er, dass auf Länderebene ebenfalls ein wirksamer Schutzmechanismus
einzuführen ist, um abrupte Mittelrückgänge zu verhindern. Eine Mittelausstattung
ist mindestens auf dem Niveau der aktuellen Förderperiode zuzüglich
Inflationsausgleich zu ermöglichen.
26. Der Bundesrat unterstreicht, dass das Budget für die GAP der laufenden
Förderperiode künftig keinen Kürzungen unterworfen werden darf. Er stellt
vielmehr fest, dass die Landwirtinnen und Landwirte auch in Zukunft im Sinne der
Ernährungssicherung und der Stabilität und Planbarkeit eine verstärkte GAP-
Förderung benötigen.
27. Der Bundesrat sieht den Wegfall des eigenständigen Förderbudgets für die
ländliche Entwicklung sehr kritisch und hält eine starke Förderung der
Landwirtschaft und der Ländlichen Räume mit einer zusätzlichen Budgetzuweisung für
unerlässlich. Vor diesem Hintergrund lehnt er die geplante Einbindung der GAP
in die NRPP ab und fordert, dass die GAP auch weiterhin als ein eigenständiger
Politikbereich mit einem gesonderten und ausreichend finanzierten Fonds
erhalten bleibt und damit als zentrales Instrument der EU für Ernährungssicherung,
Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe, Stärkung des Ländlichen
Raums sowie das Erreichen ökologischer und gesellschaftlicher Ziele nicht an
Bedeutung verliert. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die klare
Ausrichtung und Umsetzung des Vorschlags an den Zielen des Artikels 39 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhalten bleibt.
28. Weiter ist aus Sicht des Bundesrates die investive Förderung der Marktstruktur
als wichtiges Glied in der Wertschöpfungskette zu erhalten.
29. Die EU-Agrarpolitik trägt nicht nur zur Einkommenssicherung der Betriebe,
sondern auch zum Schutz der natürlichen Ressourcen bei. Die Agrarförderung
für die Umsetzung von Agrarumwelt-, Klimaschutz- und Tierwohlmaßnahmen
muss daher spürbar über die zusätzlichen Kosten und das entgangene
Einkommen hinausgehen, um eine Anreizkomponente zu setzen.
30. Die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) ermöglicht
bisher mit ihren spezifischen Interventionen, passgenaue Angebote für die
ambitionierten Umwelt-, Tierwohl- und Klimaziele sowie für die ländlichen Räume zu
schaffen und dabei den unterschiedlichen natürlichen, regionalen, strukturellen
und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Der Bundesrat
fordert, dass sich die Regionen weiterhin individuell einbringen können und damit
ausreichend Gestaltungsspielraum für die Länder besteht und auch weiterhin
Mittel für länderspezifische Maßnahmen verwendet werden können. Eine
Zentralisierung der Struktur der Förderung ist dabei nicht zielführend.
31. Der Bundesrat ist sich einig, dass der Fokus der EU-Agrarpolitik darauf
auszurichten ist, zur ökonomischen und ökologischen Tragfähigkeit der Betriebe
beizutragen, unabhängig von der Bewirtschaftungs- und Rechtsform. Dies gilt für
kleinbäuerlich strukturierte Betriebe bis hin zu regional verankerten
Agrarbetrieben und Mehrfamilienunternehmen. Dies rechtfertigt eine angemessene
Förderung aller Betriebsformen und -größen sowie ein Festhalten an der Förderung
der ersten Hektare. Darüber hinaus sollen Betriebe in benachteiligten Regionen
weiter unterstützt werden.
32. Der Bundesrat begrüßt, dass Junglandwirtinnen und Junglandwirte sowie
Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in die Landwirtschaft in der nächsten GAP-
Förderperiode im Fokus stehen, um den Generationswechsel zu fördern und
hierfür eine gezielte Unterstützung gewährleisten zu können, unabhängig
davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.
33. Der Bundesrat lehnt den generellen Ausschluss von Beziehern von Altersrente
von der flächenbezogenen Einkommensunterstützung ab 2032 ab. In
Deutschland zielt das System der Alterssicherung der Landwirte lediglich auf eine
Teilsicherung ab. Zur Förderung des Generationswechsels ist eine Strategie mit
einem Starterpaket für Junglandwirte vorgesehen.
34. Der Bundesrat fordert, dass für die Erreichung von Zielen und Aufgaben, die
bisher nicht Bestandteil der GAP waren, zusätzliche Mittelansätze außerhalb
des GAP-Mindestbudgets zur Verfügung gestellt werden müssen.
Umsetzung und Verwaltung der GAP
35. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass der Verwaltungs- und
Koordinierungsaufwand zur Abstimmung der Kapitel innerhalb des NRPP im Vergleich zur
bisherigen Praxis der Programmierung und Genehmigung der Programme der
verschiedenen EU-Förderbereiche erheblich ansteigt. Der Bundesrat weist darauf
hin, dass die Länder die Bedarfe der regionalen Landwirtschaft und des
ländlichen Raums am besten kennen und so maßgeschneiderte Programme angeboten
werden können. Zudem ist bei einem Entfall der Zwei-Säulenstruktur
sicherzustellen, dass die GAP weitestgehend regionalisiert und in Synergien mit der
Kohäsionspolitik in den NRPP konzipiert und umgesetzt werden kann.
36. Damit die neue Förderperiode bruchlos weitergeführt werden kann, ist das
bereits mit enormen Kapazitäten erstellte System der nationalen GAP-
Strategiepläne im Sinne der Kontinuität und der Verwaltungsvereinfachung
fortzusetzen. Zudem sollte den Kompetenzen der Länder durch Reduzierung der
Detailtiefe und einer größeren Datenhoheit verstärkt Rechnung getragen
werden.
37. Aus Sicht des Bundesrates ist die „n+3“-Regelung beizubehalten
beziehungsweise wiedereinzuführen, um auch im Jahr n investive Vorhaben unterstützen
zu können sowie Mittelverluste bei Verzögerungen zu vermeiden. Eine
Verkürzung des „Decommitment“-Zeitraums auf 10 Monate und die degressive
Ausgestaltung der jährlichen Mittelplanung bei gleichzeitig erhöhtem Aufwand für
die Programmplanung wird entschieden abgelehnt. Stattdessen braucht es eine
verlässliche, ausgeglichene und im Mittelumfang ansteigende
Haushaltsplanung.
38. Die verpflichtende Einführung eines leistungsbasierten Ansatzes wird sehr
kritisch gesehen. Der Bundesrat lehnt es ab, die Mittelauszahlung künftig an die
Erfüllung von Reformzielen zu knüpfen, sollten diese nicht im
Zuständigkeitsbereich der Länder liegen oder ohne ihre Mitwirkung festgelegt worden sein.
Die Umsetzung übergeordneter EU-Ziele als horizontale Voraussetzungen darf
zudem nicht zu einer Überfrachtung auf Projektebene führen.
39. Der Bundesrat lehnt den vorgeschlagenen Detailgrad der Output- und
Ergebnisindikatoren ab. So sollen gemäß Anhang 1 der BR-Drucksache 485/25
zukünftig im Bereich der Landwirtschaft 40 Outputindiktoren, unterteilt in 69
Teilindikatoren, und 40 Ergebnisindikatoren, unterteilt in 82 Teilindikatoren, zur
Anwendung kommen. Der vorhandene und bereits sehr komplexe und mit
erheblichen Herausforderungen verbundene Rahmen wird damit stark ausgeweitet.
Eine fristgerechte Umsetzung der Vorgaben bis 2028 wird aus der Erfahrung der
aktuellen Förderperiode für die Verwaltung nicht möglich sein.
Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die
Meere und der Meeres- und Aquakulturpolitik der Union
40. Auch die bisherigen Mittel im Bereich des Europäischen Meeres-, Fischerei-
und Aquakulturfonds (EMFAF) dürfen nicht bereits auf EU-Ebene derart
massive Kürzungen erfahren, wie zuletzt avisiert (von rund sechs auf nur noch zwei
Milliarden Euro). Damit würde das Budget auf eine unterkritische
Größenordnung fallen, mit der weder eine hinreichende Unterstützung des Sektors noch
eine adäquate spezifische Verwaltung möglich wäre.
41. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Vorschlag zwar die Unterstützung der
Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere und der
Meeres- und Aquakulturpolitik der Union unter den Rechtsrahmen der
Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) subsummiert, nähere rechtsverbindliche
Bestimmungen zur Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft, wie
etwa die Unterstützung von produktiven Investitionen, Investitionen im Bereich
der Verarbeitung und Vermarktung sowie von Lokalen Fischerei
Aktionsgruppen (FLAG), jedoch fehlen. Der Bundesrat sieht deshalb die angemessene
Berücksichtigung dieser Bereiche bei der Fischereiförderung gefährdet.
42. Zur Vermeidung von Unsicherheit, sowohl hinsichtlich der Verortung der
Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft als auch hinsichtlich
ihrer konkreten Ausgestaltung fordert der Bundesrat rechtsverbindliche
Regelungen hinsichtlich der Zuordnung der Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur
und Teichwirtschaft sowie FLAG und zur inhaltlichen Ausgestaltung der
Unterstützung beispielsweise durch die Definition von möglichen
Interventionskategorien wie Investive Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen.
Offene Fragen
43. Der Bundesrat bittet weiter, folgende offene Fragen zu klären bzw. in den
Verhandlungsprozess einzubringen:
a) Wie wirkt sich die in dem Verordnungsvorschlag genannte Formel für die
Mittelzuweisung auf die Verteilung der (Agrar-)Zahlungen auf die
Mitgliedstaaten aus?
b) Wie wird das Mindestbudget für die GAP bei zu befürchtenden weiteren
Einsparungen gesichert, um eine unverhältnismäßige Belastung der
Landwirtschaft und der Ernährungssicherung zu verhindern?
c) Wie sollen mit den Vorschlägen konkrete Vereinfachungen, insbesondere
im Bereich der Kontrollen und Dokumentation, erreicht werden, oder ist
eher von einer zusätzlichen Komplexität für die Verwaltung durch die
Zusammenlegung so heterogener Handlungsfelder in einem NRPP
auszugehen?
d) Wie soll bei einer deutlichen Erhöhung der Kofinanzierungsraten
sichergestellt werden, dass Landwirtinnen und Landwirten ausreichend
Unterstützung bei der Erreichung der von der EU angestrebten Umweltziele
angeboten wird?
e) Wie können die regionalen Besonderheiten und die agrarstrukturelle
Vielfalt in den Regionen bei der Planung in den NRPP einfließen, ohne die
Kohärenz der GAP zu unterminieren oder agrarpolitische Kernziele aufgrund
konkurrierender Prioritäten zu marginalisieren?
f) Wie gedenkt die Kommission sicherzustellen, dass der administrative
Mehraufwand durch zusätzliche Kontroll- und Monitoringsysteme
kompensiert wird? Welche substanziellen Ansätze zum Bürokratieabbau über das
bisherige Maß hinaus sind tatsächlich vorgesehen?
g) Wird es mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Leistungsrahmen
zu einer Abkehr von der kostenbasierten Förderung kommen? Gilt dies
auch für die GAP- bzw. einkommensrelevante On-farm-Maßnahmen?
h) Warum geht die Kommission zurück auf die „n+1-Regelung“ und schränkt
dabei die Flexibilität insbesondere bei investiven Maßnahmen erheblich
ein?
i) Was heißt es, wenn bei der Einkommensstützung stärker auf die
Bedürftigkeit abgestellt werden soll? Wie will die Kommission das
Bedürftigkeitskriterium bei Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten konkret auslegen,
um eine sachgerechte Abgrenzung zwischen förderfähigen und nicht
förderfähigen Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten vorzunehmen?
j) Inwiefern berücksichtigt die Kommission die regionale Heterogenität und
prüft Möglichkeiten, soziale Faktoren – wie Beschäftigungswirkung oder
regionale Wertschöpfung – in die Kappungslogik einzubeziehen, um die
negativen Effekte für bestimmte Betriebe und die Entwicklung des
Ländlichen Raumes zu vermeiden sowie Verwerfungen auf dem Binnenmarkt zu
verhindern?
k) Wie will die Kommission sicherstellen, dass ihre Vorschläge hinreichende
Anreize für Landwirtinnen und Landwirte schaffen, freiwillige ökologische
Maßnahmen tatsächlich umzusetzen? Wie kann spürbarer Bürokratieabbau
gewährleistet werden?
l) Wie will die Kommission sicherstellen, dass die Maßnahmen für den
Ländlichen Raum, die zukünftig außerhalb des GAP-Budgets liegen sollen
(LEADER, Integrierte ländliche Entwicklung / Dorferneuerung,
Innovationen, Wissenstransfer, Beratung), in angemessenem Umfang finanziert
werden und nicht im Wettbewerb mit anderen Prioritäten, etwa aus den
Bereichen Sicherheit oder Migration, an politischem Gewicht verlieren?
m) Wie will die Kommission einen Wettbewerb nach unten und
Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Farm Stewardships verhindern, wenn sie dessen
Ausgestaltung im Bereich der ökologischen Mindeststandards vollständig in
die Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten legt?
n) Wie werden „widerstandsfähige Produktionssysteme“ definiert und wie
werden sie innerhalb der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)
konkret ausgestaltet?
o) Wie möchte die EU sicherstellen, dass trotz regionaler Besonderheiten und
agrarstruktureller Vielfalt in den Regionen Europas, diese bei den
Planungen im NRPP berücksichtigt werden können, ohne die Kohärenz der GAP
auf Bundes- und EU-Ebene zu unterminieren?
Direktzuleitung
44. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission und
das Europäische Parlament.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für d (Beschlussdrucksache)