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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen (AVV Flugplätze)

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 214/2/26 · Antrag · Original ↗

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen (AVV Flugplätze) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 214/2/26 09.06.26 Antrag des Landes Baden-Württemberg Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen (AVV Flugplätze) Punkt 59 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Der Bundesrat möge der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zustimmen: Zu § 8 Absatz 2 Satz 1 In § 8 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „Von einer Gefährdung des Flugplatzverkehrs ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen innerhalb folgender Bereiche errichtet werden“ durch die Angabe „Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt ist die Errichtung relevanter Bauwerke oder sonstiger Anlagen innerhalb folgender Bereiche besonders zu prüfen“ zu ersetzen. Begründung: Nach § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Dieser gesetzgeberischen Wertung ist auch bei der Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen entsprechend Rechnung zu tragen. Um dieser klaren gesetzgeberischen Intention auch im Luftverkehrsrecht Ausdruck zu verleihen, ist die aktuell bestehende (widerlegliche) Regelvermutung, dass Windenergieanlagen eine Gefahr für den Flugplatzverkehr darstellen, durch ein besonderes Prüfungserfordernis der Genehmigungsbehörden zu ersetzen. Durch diese Änderung wird unter anderem die Darlegungs- und Beweislast, ob eine Windenergieanlage die Sicherheit der Luftfahrt unter Umständen beeinträchtigen könnte, von den Vorhabenträgern auf die Genehmigungsbehörde verschoben.

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