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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 36/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 36/26 (Beschluss) 25.09.26 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit den aus der Anlage ersichtlichen Maßgaben zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Drucksache 36/26 (Beschluss) Anlage Ä n d e r u n g e n und E n t s c h l i e ß u n g zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung A Ä n d e r u n g e n 1. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 der 4. BImSchV) Artikel 1 Anhang 1 Nummern 1.6 bis 1.6.2 sind durch die folgende Nummer 1.6 zu ersetzen: „ Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU 1.6 Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern V “ Begründung: Die Differenzierung nach der Anzahl der Windkraftanlagen der Nummern 1.6.1 und 1.6.2 (20 oder mehr bzw. weniger als 20) ist fachlich und rechtlich nicht erforderlich, da für beide Konstellationen zunächst das gleiche Verfahren (V) gilt. Erst, wenn das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt, kann es zum G-Verfahren kommen. Dieser Sonderfall bildet sich nicht in der Unterscheidung der jetzigen Nummern 1.6.1 und 1.6.2 ab und ist ausführlich in § 2 Absatz 1 Nummer 1c der 4. BImSchV geregelt. Durch die Zusammenführung der beiden Nummern wird die Systematik vereinfacht, Redundanzen werden vermieden und die Regelung wird klarer und anwenderfreundlicher, ohne den materiellen Prüfungsumfang zu verändern. Die Formulierung „Windenergieanlagen“ anstatt „Windkraftanlagen“ ist konsistent mit anderen Rechtsnormen, z. B. WindBG. 2. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 1.12 Spalte c der 4. BImSchV) In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 1.12 Spalte c ist die Angabe „G“ durch die Angabe „V“ zu ersetzen. Begründung: Infolge der Änderung ist für die in Nummer 1.12 genannten Anlagen anstelle des bisherigen Genehmigungsverfahrens nach § 10 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nur noch das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG erforderlich. Diese Anlagen sind in der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht genannt. Es besteht somit kein Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und eines förmlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung. In der Föderalen Modernisierungsagenda haben sich Bund und Länder verpflichtet, Europarecht ohne bürokratische Übererfüllung umzusetzen (Maßnahme 221). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist europarechtlich im vorliegenden Fall bei diesen Anlagen jedoch nicht gefordert. Im „Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ hat sich der Bund verpflichtet, im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen Beschleunigungspotenziale innerhalb der 4. BImSchV vollumfänglich zu nutzen. Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind gegenüber Verfahren ohne diese Beteiligung deutlich aufwendiger und haben gemäß § 10 Absatz 6a BImSchG eine um vier Monate längere Entscheidungsfrist. Mit der Änderung der Verfahrensart für die betroffenen Anlagen wird unnötige Bürokratie vermieden und eine Verfahrensbeschleunigung erreicht. 3. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 1.17 der 4. BImSchV) Nach Artikel 1 Anhang 1 Nummer 1.16 ist die folgende Nummer 1.17 einzufügen: „ Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art.10 der RL 2010/75/EU 1.17 Anlagen zur Erzeugung von Methan mit einer Produktionskapazität von bis zu 25 Tonnen Methan je Tag durch die Elektrolyse von Wasser unter Verwendung des Kohlenstoffdioxidanteils von Biogas aus einer Biogasanlage; V “ Begründung: In dafür geeigneten Brennstoffzellen kann aus dem Kohlenstoffdioxidanteil des Biogases mittels Elektrolyse zusätzliches Methan gebildet werden. Soweit sichergestellt ist, dass eine solche Anlage ausschließlich im Zusammenhang mit einer Biogasanlage betrieben wird und sie lediglich die Ausbeute und Flexibilität dieser Biogasanlage erhöht, ist die Anlage als Bestandteil des entsprechenden Energieumwandlungsprozesses anzusehen. Um im Vollzug auftretende Unklarheiten zu beseitigen, sollen diese Anlagen daher nach dem Vorbild der Nummern 1.15 und 1.16 in einer eigenständigen Ziffer geregelt werden. Durch die Begrenzung auf eine Produktionskapazität von 25 t Methan pro Tag wird eine der Biogasanlage dienende Funktion gewährleistet und sichergestellt, dass die elektrolytische Erzeugung von Methan aus dem Kohlenstoffdioxidanteil des Biogases von ihren Umweltauswirkungen mit den Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch Elektrolyse von Wasser mit der Begrenzung der Produktionskapazität von Nummer 10.26.1 vergleichbar ist, weshalb auch hier das vereinfachte Genehmigungsverfahren Anwendung finden soll. Die neue Nummer 1.17 ist gegenüber der Nummer 4.1 spezieller. Die Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung durch Rechtsklarheit. 4. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 3.2.3.1 Spalte d der 4. BImSchV) In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 3.2.3.1 Spalte d ist die Angabe „E“ zu streichen. Begründung: Die Tatsache, dass das DRI-Verfahren (Direct Reduced Iron) als alternatives Verfahren im BVT-Merkblatt Eisen- und Stahlerzeugung beschrieben wird, reicht nicht für eine Einstufung als IED-Anlage und damit für die Kennzeichnung mit dem Buchstaben E aus. Für die Kennzeichnung einer Anlage mit dem Buchstaben E in Spalte d des Anhang 1 der 4. BImSchV ist gem. § 3 der 4. BImSchV Artikel 10 i. V. m. Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU maßgeblich. Nummer 2.2 des Anhang I der IE-RL stellt dem Wortlaut nach nur auf die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) ab. Direkt reduziertes Eisen unterscheidet sich deutlich von Roheisen/Stahl, insbesondere durch einen niedrigen Kohlenstoffgehalt von 0,2 % gegenüber 4 bis 4,7 % (Roheisen) bzw. etwa 2 % (Stahl). Außerdem verbleibt das Eisenerz bei dem Prozess der Direktreduktion im festen Zustand, es findet somit kein Schmelzprozess statt. Die Kennzeichnung einer Anlage mit dem Buchstaben E in Spalte d des Anhang 1 der 4. BImSchV geht u. a. mit zusätzlichen Berichtspflichten nach § 31 BImSchG, der Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichts gemäß § 10 Absatz 1a BImSchG sowie erhöhten Anforderungen an das Umweltmanagementsystem gemäß Artikel 14a der Richtlinie (EU) 2024/1785 einher. Die über eine 1 : 1-Umsetzung hinausgehende Einstufung von Direktreduktionsanlagen als Anlagen nach der IE-RL ist somit mit einem erhöhten Aufwand für den Betreiber verbunden. 5. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 3.6.1 bis 3.6.1.2 der 4. BImSchV) Artikel 1 Anhang 1 Nummern 3.6.1 bis 3.6.1.2 sind durch die folgenden Nummern 3.6.1 bis 3.6.1.2 zu ersetzen: „ Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU 3.6.1 Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde von 3.6.1.1 mehr als 20 Tonnen Rohgut, G E 3.6.1.2 20 Tonnen oder weniger Rohgut V “ Begründung: Die angepasste Leistungsgrenze entspricht einer 1 : 1-Umsetzung der IE-RL. Diese Art der Formulierung wird bereits mehrfach in der 4. BImSchV genutzt, z. B. bei 3.11.1, 3.12 oder 3.25. 6. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 3.6.2 bis 3.6.2.2 der 4. BImSchV) Artikel 1 Anhang 1 Nummern 3.6.2 bis 3.6.2.2 sind durch die folgenden Nummern 3.6.2 bis 3.6.2.2 zu ersetzen: „ Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU 3.6.2 Stahl durch Kaltwalzen mit einer Kapazität je Stunde von 3.6.2.1 mehr als 10 Tonnen Rohgut, G E 3.6.2.2 10 Tonnen oder weniger Rohgut, soweit die Bandbreite 650 Millimeter oder mehr beträgt V “ Begründung: Die angepasste Leistungsgrenze entspricht einer 1 : 1-Umsetzung der IE-RL. Diese Art der Formulierung wird bereits mehrfach in der 4. BImSchV genutzt, z. B. bei 3.11.1, 3.12 oder 3.25. 7. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 3.9.1.3 Spalte b der 4. BImSchV) In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 3.9.1.3 Spalte b ist die Angabe „nach dem Sendzimirverfahren“ zu streichen. Begründung: Die Formulierung suggeriert eine sachliche Eingrenzung der Ausnahme, dass ausschließlich die kontinuierliche Verzinkung nach dem Sendzimir-Verfahren ausgenommen sei; Anlagen mit anderen Verfahren zur kontinuierlichen Verzinkung, wie zum Beispiel Cook-Nortemann oder Wean, seien dagegen genehmigungspflichtig. Nach vorliegendem Kenntnisstand basieren allerdings alle praktizierten Varianten der Band- und Drahtverzinkung auf dem von Tadeuz Sedzimir entwickelten Verfahren, weichen in mancher Hinsicht aber auch davon ab, zum Beispiel in Bezug auf die horizontale bzw. vertikale Ausrichtung des Glühofens. In der Literatur sowie den einschlägigen Normen wird der Begriff „Sendzimir- Verfahren“ als Synonym für kontinuierliche Verzinkungverfahren – sowohl von Stahlband als auch von Drähten – genannt. Da es keine klare Abgrenzung zwischen dem kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimir-Verfahren und einer Konti-Verzinkung, nicht nach Sendzimir, gibt, ist eine entsprechende Bezugnahme nicht zielführend, sondern wirft unnötig Fragen auf und verursacht Rechtsunsicherheit. Der Erweiterungspassus ist daher zu streichen. 8. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 4.1.4 der 4. BImSchV)* In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 4.1.4 ist nach der Angabe „- organischen Chemikalien, einschließlich Kunststoffe, synthetische Kautschuke, Farbstoffe und Pigmente sowie Tenside“ die Angabe „- Metallorganische Chemikalien“ einzufügen. Folgeänderung: In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 4.1.5 ist nach der Angabe „- organischen Chemikalien, einschließlich Kunststoffe, synthetische Kautschuke, Farbstoffe und Pigmente“ die Angabe „- Metallorganische Chemikalien“ einzufügen. Begründung: In der Vorlage sind die metallorganischen Verbindungen nicht eindeutig abgedeckt. Diese sind der Nummer 4.1.4 sowie der Nummer 4.1.5 zugeordnet, welche sowohl organische als auch anorganische Chemikalien abdeckt. Da metallorganische Verbindungen sich jedoch im Grenzbereich zwischen Anorganischer und Organischer Chemie befinden, ist die Zuordnung nicht eindeutig und die explizite Ergänzung soll unnötiger Rechtsunsicherheit und daraus resultierenden Diskussionen vorbeugen. * Ziffer 8 und Ziffer 9 sind redaktionell zusammenzuführen. 9. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 4.1.5 der 4. BImSchV)* Artikel 1 Anhang 1 Nummer 4.1.5 ist durch die folgende Nummer 4.1.5 zu ersetzen: „ Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU 4.1.5 - organischen Grundchemikalien, - anorganischen Grundchemikalien - phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger), - Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden, - Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder - Explosivstoffen, im Verbund, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische Anlagen); G E “ Begründung: Die Anlagenbezeichnung in der BR-Drucksache 36/26 stellt gegenüber der Anlagenbezeichnung Nummer 4.1 des UVPG bzw. der Anlage 6.1 des Anhang I der UVP-RL eine Ausweitung dar. Entgegen der Begründung in der BR- Drucksache 36/26 trägt die neue Formulierung gerade nicht zur Sicherstellung eines konsistenten Vollzugs der UVP-RL bzw. des UVPG bei, da nur eine Untermenge der unter 4.1.5 genannten Anlagenarten eine verpflichtende UVP zur Folge hat. Durch die Anpassung der Formulierung an die Formulierung des UVPG wird sichergestellt, dass nur die Anlagen unter 4.1.5 zu genehmigen sind, die auch eine verpflichtende UVP zur Folge haben. * Ziffer 8 und Ziffer 9 sind redaktionell zusammenzuführen. 10. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummern 7.1.9.1 und 7.1.9.2 der 4. BImSchV) Artikel 1 Anhang 1 Nummern 7.1.9.1 und 7.1.9.2 sind durch die folgenden Nummern 7.1.9.1 und 7.1.9.2 zu ersetzen: „ Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU 7.1.9.1 9 000 oder mehr Ferkelplätzen, G 7.1.9.2 4500 bis weniger als 9 000 Ferkelplätzen, V “ Begründung: Ein zwingendes UVP-Erfordernis und damit die Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung besteht nur für Anlagen mit 9 000 Ferkelplätzen oder mehr (Nummer 7.9.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Deshalb ist nur hier die Kennzeichnung mit dem Buchstaben „G“ sachgerecht. Die Anlagen mit weniger als 9 000 Ferkelplätzen sind in Nummer 7.9.2 und 7.9.3 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des UVPG nur mit einem „A“ oder „S“ und nicht mit einem „X“ gekennzeichnet. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nur dann erforderlich, wenn im Rahmen der Vorprüfung die Notwendigkeit einer UVP festgestellt wird. In den meisten Fällen führt die Vorprüfung jedoch nicht zu einer UVP-Pflicht. Nach der aktuellen Regelung müsste bei der Einordnung als „G“ trotzdem ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden, obwohl das europarechtlich nicht gefordert wird. Mit § 2 Absatz 1 Buchstabe c der 4. BImSchV wird ausreichend gewährleistet, dass nach einer UVP-Vorprüfung, die im Ergebnis eine UVP-Pflicht feststellt, immer ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind gegenüber Verfahren ohne diese Beteiligung deutlich aufwendiger und haben gemäß § 10 Absatz 6a BImSchG eine um vier Monate längere Entscheidungsfrist. Mit der Änderung der Verfahrensart für die betroffenen Anlagen wird unnötige Bürokratie vermieden und eine Verfahrensbeschleunigung erreicht. 11. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 7.1.10 der 4. BImSchV) Artikel 1 Anhang 1 Nummer 7.1.10 ist durch die folgende Nummer 7.1.10 zu ersetzen: „ Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU 7.1.10 Pelztieren mit 750 oder mehr Pelztierplätzen, V “ Folgeänderungen: Artikel 1 Anhang 1 ist wie folgt zu ändern: a) Die Nummern 7.1.10.1 und 7.1.10.2 sind zu streichen. b) Nummer 7.1.11.2 ist durch die folgende Nummer 7.1.11.2 zu ersetzen: „ Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU 7.1.11.2 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 in Verbindung mit der Nummer 7.1.9.1 soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 erfasst G “ c) Nummer 7.1.11.3 ist durch die folgende Nummer 7.1.11.3 zu ersetzen: „ Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU 7.1.11.3 in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2,7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10 soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst; V “ Begründung: Die Anlagen mit 750 Pelztierplätzen oder mehr sind in Nummer 7.10.1 und 7.10.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nur mit einem „A“ oder „S“ und nicht mit einem „X“ gekennzeichnet. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nur dann erforderlich, wenn im Rahmen der Vorprüfung die Notwendigkeit einer UVP festgestellt wird. In den meisten Fällen führt die Vorprüfung jedoch nicht zu einer UVP-Pflicht. Nach der aktuellen Regelung müsste bei der Einordnung als „G“ trotzdem ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden, obwohl das europarechtlich nicht gefordert wird. Mit § 2 Absatz 1 Buchstabe c der 4. BImSchV wird ausreichend gewährleistet, dass nach einer UVP-Vorprüfung, die im Ergebnis eine UVP-Pflicht feststellt, immer ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind gegenüber Verfahren ohne diese Beteiligung deutlich aufwendiger und haben gemäß § 10 Absatz 6a BImSchG eine um vier Monate längere Entscheidungsfrist. Mit der Änderung der Verfahrensart für die betroffenen Anlagen wird unnötige Bürokratie vermieden und eine Verfahrensbeschleunigung erreicht. Durch die Änderung der Nummer 7.1.10 sind die Nummern 7.1.10.1 und 7.1.10.2 obsolet und daher zu streichen. Des Weiteren sind wegen der Streichung der Nummern 7.1.10.1 und 7.1.10.2 die Nummern 7.1.11.2 und 7.1.11.3 anzupassen. 12. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 7.12.3 Spalte b der 4. BImSchV) In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 7.12.3 Spalte b ist die Angabe „5“ durch die Angabe „20“ zu ersetzen. Begründung: Der Schwellenwert von 5 Kubikmetern gekühltem Lagervolumen, sofern es sich um die Lagerung von ganzen toten Heimtieren handelt, wird für die Freistellung vom Genehmigungserfordernis als zu gering angesehen. Die Kapazitätsschwelle bezieht sich auf das gekühlte Lagervolumen und umfasst nicht nur einzelne Transportbehältnisse oder Regale, sondern den gesamten Kühlraum. Unter Berücksichtigung des Emissionspotentials derartiger Anlagen wird deshalb die Anhebung des Schwellenwertes auf 20 Kubikmeter für sachgerecht gehalten. Bei den Anlagen zum Lagern von verstorbenen Heimtieren kann es sich um einzelne Gefriertruhen oder größere Kühlzellen mit einem Volumen von bis zu 20 Kubikmetern in Containern handeln. In diesen werden die verstorbenen Heimtiere bis zu ihrer Überführung in das nächstgelegene Tierkrematorium zwischengelagert. Der Kühlzelle ist ein abgetrennter Raum mit Handwaschgelegenheit und einer Duschwanne für die Reinigung und Desinfektion von Transportbehältnissen vorgelagert. Der Begriff „Heimtier“ ist nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VO (EG) Nr. 1069/2009) definiert und schließt beispielsweise Nutztiere aus. Größere Kühlräume können mit Regalen ausgestattet sein. Die Tiere werden separat in Kunststoffboxen auf den Regalen oder in luftdicht verschlossenen Kadaversäcken in verschließbaren Rollcontainern im Gefrierraum gelagert. Diese Art der Aufbewahrung erfordert eine entsprechende Größe des Gefrierraumes. Der Gefrierraum wird nur für die Ein- und Auslagerung kurzzeitig geöffnet. Die Temperatur des Kühlraumes darf höchstens -12 °C betragen. In der Regel liegt die Temperatur bei -20 °C. Sie wird kontinuierlich überwacht. In der Regel ist eine Notstromversorgung für das Kühlaggregat vorhanden. Anlagen dieser Art bedürfen unabhängig von ihrer Kapazität immer einer tierseuchenrechtlichen Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Anforderungen, die der Minimierung von Geruchsemissionen dienen, sind bereits aus hygienischen Gründen einzuhalten. Die Anhebung der vorgesehenen Bagatellschwelle von 5 auf 20 Kubikmeter wird für sachgerecht gehalten. 13. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 7.21 Spalte b der 4. BImSchV) In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 7.21 Spalte b ist die Angabe „Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt, oder von weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmittel, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;“ durch die Angabe „Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit Hilfe von Extraktionsmitteln, ausgenommen • Anlagen, die von Nummer 7.2 erfasst sind, und • Anlagen, mit einer Produktionskapazität von weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels weniger als 1 Tonne je Tag beträgt oder soweit überkritisches Kohlendioxid als Extraktionsmittel eingesetzt wird.“ zu ersetzen. Begründung: Die neue Formulierung dient der Klarstellung des Gewollten sowie vor allem der Sicherstellung einer eindeutigen Abgrenzung von der Nummer 7.2 im Vollzug. In der Anlagenbezeichnung in der BR-Drucksache 36/26 fehlt im Gegensatz zu ähnlichen Nummern wie 7.20 oder 7.22 die Abgrenzung zur Nummer 7.2, in die jeweils entsprechenden IE-Anlagen zusammengefasst ist. Die Mengenschwellen für die Genehmigungspflicht ergeben sich aus der Nummer 7.2. Die neue Formulierung weitet die Erleichterung bezüglich der eingesetzten Menge an Extraktionsmittel auch auf die Anlagen aus, die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr im Betrieb sind, die jetzt jedoch nicht mehr explizit ausgenommen sind. Es wird eindeutig geregelt, dass sich die Mengenschwelle für das Extraktionsmittel auf den Tagesbedarf bezieht. Die Ausnahme für überkritisches Kohlendioxid als Lösemittel ist darüber hinaus sinnvoll, da das überkritische Kohlendioxid aus vorhandenem Kohlendioxid gewonnen wird, so dass keine Klimarelevanz gegeben ist. Es handelt sich darüber hinaus nicht um einen luftfremden Schadstoff. Insgesamt wird die Anlagenbezeichnung vereinfacht und somit leichter lesbar. 14. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.3.1 Ziffer ii der 4. BImSchV) In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.3.1 Ziffer ii ist nach der Angabe „rein mechanische Behandlung“ die Angabe „sowie Aufbereitung von Bodenmaterial, Baggergut, Gleisschotter und mineralischen Abfällen, die aus Baumaßnahmen sowie der Herstellung mineralischer Bauprodukte stammen, durch nassmechanische Aufbereitung ausschließlich mit Wasser zu dem Hauptzweck der güteüberwachten Verwertung der gewonnenen Stoffe“ einzufügen. Begründung: Mit einem Anteil von rund 50 Prozent hat der Bodenaushub den mit Abstand größten Anteil am Gesamtabfallaufkommen. Die Aufbereitung dieser Abfälle in Bodenwaschanlagen durch eine nassmechanische Aufbereitung birgt ein erhebliches Potenzial, um hochwertige Ersatzbaustoffe zu gewinnen, insbesondere in kiesreichen Regionen. In diesen Fällen erfolgt zugleich eine Klassierung und eine Schadstoffentfrachtung. Ebenso kann Baggergut, das aus Gewässern entnommen wird, und Gleisschotter, der bei Baumaßnahmen an Schienenverkehrswegen anfällt, in Bodenwaschanlagen aufbereitet und als mineralischer Ersatzbaustoff verwendet werden. Die physikalisch-chemische Behandlung umfasst auch rein physikalische Verfahren. In der Vorlage ist dementsprechend bereits eine Ausnahme für rein mechanische Behandlungen vorgesehen und auch die bisherige Regelung nennt die Destillation ausdrücklich. Die Ausnahme soll daher auf Anlagen zur nassmechanischen Aufbereitung erweitert werden, auch wenn dabei zugleich eine Schadstoffentfrachtung erfolgt, sei es, weil die Schadstoffe gelöst werden, sei es, weil sie stärker an kleinen Partikeln haften. Die Wäsche beschränkt sich auf den Einsatz von Wasser. Sobald Zusätze verwendet werden, findet die Ausnahme keine Anwendung. Bei der Verwendung von Bodenmaterial (§ 2 Nummer 33 ErsatzbaustoffV), Baggergut (§ 2 Nummer 30 ErsatzbaustoffV), Gleisschotter (§ 2 Nummer 31 ErsatzbaustoffV) sowie Recycling-Baustoff nach § 2 Nummer 29 Buchstaben a und b der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in technischen Bauwerken ist die ErsatzbaustoffV einschlägig. Bei Anwendung der ErsatzbaustoffV sind nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen. Ebenfalls schreibt die ErsatzbaustoffV eine umfangreiche Güteüberwachung vor. Dies sowie die generelle Zielsetzung rechtfertigen es, entsprechende Aufbereitungsanlagen von den weitergehenden Anforderungen gemäß Nummer 8.3.1 auszunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei den Verfahren eindeutig um Verwertung oder um eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung handelt. Diese Anlagen fallen dann in den Anwendungsbereich der Nummer 8.3.2. Die Ausnahme findet keine Anwendung auf die oben genannten Abfälle, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt. Zudem findet sie keine Anwendung auf andere Abfälle als Bodenmaterial, Baggergut, Gleisschotter und Recycling-Baustoffe aus Baumaßnahmen sowie der Herstellung mineralischer Baustoffe im Sinne der ErsatzbaustoffV. 15. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.3.2 der 4. BImSchV) In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.3.2 Spalte b ist nach der Angabe „Behandlung,“ die Angabe „insbesondere für das Recycling,“ einzufügen. Begründung: Die Ergänzung in Nummer 8.3.2 ist notwendig, da anderenfalls keine klare Abgrenzung von Anlagen, die ihre Abfallströme einer stofflichen Verwertung, von denen, die diese einer energetischen Verwertung oder thermischen Beseitigung zuführen, erfolgen kann. Durch die Formulierung in Anlagennummer 8.3.1 Ziffer iii) wird verdeutlicht, dass es sich bei Nummer 8.3.1 und 8.3.2 um unterschiedliche Anlagen handelt. In Abhängigkeit von der Mengenschwelle des Inputs werden Anlagen, deren Hauptzweck auf die Vorbehandlung von Abfällen zum Einsatz als Brennstoff gerichtet ist, von Nummer 8.3.1.1 bzw. Nummer 8.3.1.2 erfasst, während Anlagen, die ihre Abfälle einer stofflichen Verwertung zuführen ab einer Mengenschwelle von 10 Tonnen pro Tag nach Nummer 8.3.2 genehmigungsbedürftig sind. Insbesondere bei nicht gefährlichen Abfällen, die nach einer Behandlung theoretisch sowohl für eine thermische als auch für eine stoffliche Verwertung geeignet sind, muss eine eindeutige Zuordnung zu entsprechenden Anlagennummern möglich sein. Nach derzeitigem Wortlaut könnten Anlagen, die einzelne aus dieser Vorbehandlung resultierende Stoffströme auch einer stofflichen Verwertung zuführen, allein als Anlage zur Vorbehandlung zur Verbrennung oder Mitverbrennung eingeordnet werden. Dies würde aber die Zuordnung einer Anlage zur Nummer 8.3.2 weitestgehend obsolet machen, da der Großteil der Abfälle rein theoretisch für eine Verbrennung geeignet sein kann. Die Ergänzung „insbesondere für das Recycling,“ in Nummer 8.3.2 soll verdeutlichen, dass Anlagen, deren Hauptzweck eine Behandlung zum Recycling (stoffliche Verwertung) ist, hierunter erfasst werden und klar von Anlagen, die eine (theoretisch auch mögliche) Behandlung zur thermischen Verwertung durchführen, voneinander abgegrenzt werden (§ 3 Absatz 25 KrWG). Dadurch dass Anlagen zur stofflichen Behandlung ab einer Durchsatzkapazität von mehr als 50 t/d gemäß Nummer 8.3.2 gegenüber Anlagen zur thermischen Behandlung ab einer Durchsatzkapazität von mehr als 50 t/d gemäß Nummer 8.3.1.1 eine Erleichterung beim Zulassungsverfahren eingeräumt wird, verleiht der Gesetzgeber dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorrang einer stofflichen Verwertung (Recycling) gem. § 6 Absatz 1 KrWG Ausdruck. Dies widerspricht auch nicht europarechtlichen Vorgaben, da die IE-RL in Anhang I, der in der 4. BImSchV umgesetzt ist, in Nummer 5.3 Buchstaben a und b ausschließlich solche Anlage der IE-RL unterwirft, die eine Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung vornehmen. Dass sich der in der Abfallrahmenrichtlinie vorgeschriebene Vorrang einer stofflichen Verwertung (Recycling) auch in der IE-RL an anderer Stelle wiederfindet, zeigt allgemein Nummer 5.3 des Anhangs I der IE-RL. Hier werden für dieselbe Anlagenart und weitestgehend ähnlichen Emissionen unterschiedliche Mengenschwellen für die Behandlung von Abfällen, die einer Beseitigung zugeführt werden und von solchen, die in die Verwertung gehen, normiert. Daher ist anzunehmen, dass der gesetzlich vorgeschriebene Vorrang einer stofflichen Verwertung (Recycling) sich auch in europäischem Recht begründet. 16. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.3.2 Spalte b der 4. BImSchV) In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.3.2 Spalte b ist nach der Angabe „Anlagen zum Häckseln von ausschließlich Grünabfall“ die Angabe „und Anlagen zum Brechen mineralischer Abfälle“ einzufügen. Begründung: Für den Betrieb eines Brechers für nicht gefährliche, mineralische Abfälle wird eine BImSchG-Genehmigung im vereinfachten Verfahren benötigt. Insbesondere bei geringen Einsatzzeiten der Anlagen stehen der bürokratische und finanzielle Aufwand jedoch nicht im Verhältnis zum Nutzen im Sinne des Immissionsschutzes. Brecher dürfen bereits jetzt gemäß § 1 Absatz 1 der 4. BImSchV am Entstehungsort der Abfälle bis zu einem Jahr ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist es sachgerecht, für Anlagen, die nicht am Entstehungsort betrieben werden, einen geringen begrenzten Zeitraum für den Betrieb auch ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuzulassen. Betroffen sind zum Beispiel Anlagen zum Brechen von Abdeckmaterial im Deponiebereich. Für die Abdeckung von Abfällen in Big-Bags oder für andere Deponiebaumaßnahmen wird geeignetes Material hinsichtlich Korngröße und Festigkeit benötigt; dieses wird häufig in einem begrenzten Zeitraum vor Ort gebrochen. Die Änderung trägt zur Vereinfachung im Sinne der Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung bei und unterstützt die Ziele der Kreislaufwirtschaft durch die mögliche Unterstützung der Verwertung vor der Beseitigung. 17. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.3.3.1 – neu – und 8.3.3.2 – neu – der 4. BImSchV) Vor Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.3.3.1 sind die folgenden Nummern 8.3.3.1 und 8.3.3.2 einzufügen: „ Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU 8.3.3.1 100 Tonnen oder mehr je Tag, wenn die anaerobe Vergärung als einzige Abfallbehandlungstätigkeit besteht G E 8.3.3.2 10 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen je Tag, wenn die anaerobe Vergärung als einzige Abfallbehandlungstätigkeit besteht V “ Folgeänderungen: Artikel 1 Anhang 1 ist wie folgt zu ändern: a) Die bisherige Nummer 8.3.3.1 wird zu Nummer 8.3.3.3. b) Die bisherige Nummer 8.3.3.2 wird zu Nummer 8.3.3.4. Begründung: Gemäß der Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0) Anhang I Nummer 5.3 wird für die Tätigkeit der „anaeroben Vergärung“ ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag festgelegt, wenn die anaerobe Vergärung als einzige Abfallbehandlungstätigkeit besteht. In der neu gefassten vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) wurde dieser Kapazitätsschwellenwert nicht übernommen. Die 4. BImSchV sieht einen Kapazitätsschwellenwert für alle IED-Tätigkeiten der „anaeroben Vergärung“ bei 75 Tonnen pro Tag vor. Infolgedessen werden in der 4. BImSchV IED- Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der IED 2.0 einbezogen, obwohl dies nach der Systematik der IED 2.0 keine IED-Tätigkeit darstellt. Daher ist eine Ergänzung notwendig. 18. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.5.2 der 4. BImSchV) Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.5.2 ist durch die folgende Nummer 8.5.2 zu ersetzen: „ Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU 8.5.2 nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5.4 erfasst werden V “ Folgeänderung: Nach Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.5.3 ist die folgende Nummer 8.5.4 einzufügen: „ Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU 8.5.4 als nicht gefährlicher Abfall eingestufter Boden und Steine, Baggergut oder Gleisschotter mit einer Gesamtlagerkapazität von 500 Tonnen oder mehr V “ Begründung: Die Anlagenbezeichnung in der BR-Drucksache 36/26 „nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen als nicht gefährlicher Abfall eingestufter Boden und Steine, Baggergut oder Gleisschotter mit einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 500 Tonnen,“ regelt nicht eindeutig, ob die beiden genannten Mengenschwellen jeweils geringfügig unterschritten werden können, ohne dass eine Genehmigungspflicht ausgelöst wird oder ob eine irgendwie geartete Quotientenregel angewandt werden soll. Durch die Aufteilung in zwei Anlagennummern wird deutlich, dass beide Mengenschwellen, 100 t und 500 t, getrennt zu betrachten sind. 19. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.7.3.2 Spalte b und c der 4. BImSchV) Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.7.3.2 ist durch die folgende Nummer 8.7.3.2 zu ersetzen: „ Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 8.7.3.2 weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle oder Inertabfälle handelt V “ Folgeänderung: Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.7.3.3 und 8.7.3.4 ist zu streichen. Begründung: Infolge der Änderung wechselt für Anlagen zum Lagern über jeweils mehr als einem Jahr von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag schon ab einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 25 000 Tonnen das bisherige Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG ins vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG (bislang „V“ erst ab weniger 150 Tonnen), wenn nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c der 4. BImSchV nach einer Vorprüfung keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr sind in der Nummer 8.9.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nur mit einem „A“ oder „S“ und nicht mit einem „X“ gekennzeichnet. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nur dann erforderlich, wenn im Rahmen der Vorprüfung die Notwendigkeit einer UVP festgestellt wird. In den meisten Fällen führt die Vorprüfung jedoch nicht zu einer UVP-Pflicht. Nach der aktuellen Regelung müsste bei der Einordnung als „G“ trotzdem ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden, obwohl das europarechtlich nicht gefordert wird. Mit § 2 Absatz 1 Buchstabe c der 4. BImSchV wird ausreichend gewährleistet, dass nach einer UVP- Vorprüfung, die im Ergebnis eine UVP-Pflicht feststellt, immer ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. In der Föderalen Modernisierungsagenda haben sich Bund und Länder verpflichtet, Europarecht ohne bürokratische Übererfüllung umzusetzen (Maßnahme 221). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist europarechtlich im vorliegenden Fall bei diesen Anlagen jedoch nur gefordert, wenn eine UVP-Pflicht besteht. Im „Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ hat sich der Bund verpflichtet, im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen Beschleunigungspotenziale innerhalb der 4. BImSchV vollumfänglich zu nutzen. Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind gegenüber Verfahren ohne diese Beteiligung deutlich aufwendiger und haben gemäß § 10 Absatz 6a BImSchG eine um vier Monate längere Entscheidungsfrist. Mit der Änderung der Verfahrensart für die betroffenen Anlagen wird unnötige Bürokratie vermieden und eine Verfahrensbeschleunigung erreicht. Die weitere Anlagendifferenzierung in den Nummern 8.7.3.3 und 8.7.3.4 ist nach der Änderung nicht mehr erforderlich, da sie zu keiner anderen Verfahrenszuordnung führt. Die Streichung der Nummern ist daher folgerichtig. 20. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 9.1.1.2 Spalte b der 4. BImSchV) In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 9.1.1.2 Spalte b ist die Angabe „3“ durch die Angabe „10“ zu ersetzen. Begründung: Aufgrund der bisherigen Vollzugserfahrungen und dem tatsächlichen Beeinträchtigungspotenzial sollen Anlagen zur Lagerung bis weniger als 200 000 Tonnen entzündbarer Gase in Zukunft zudem grundsätzlich im vereinfachten Verfahren zugelassen werden. Eine Anhebung der unteren Mengenschwelle von bisher 3 Tonnen auf 10 Tonnen ist aus denselben Gründen auch für die Nummer 9.1.1.2 sinnvoll. Eine Mengenschwelle ab 10 Tonnen entspricht dann auch derjenigen für die Lagerung von entzündbaren Gasen, ab welcher die Vorgaben der Störfall- Verordnung (12. BImSchV Anhang I Nummer 1.2.2) einschlägig sind. Bei Anlagen der Nummer 9.1.1.2 stehen hauptsächlich sicherheitstechnische Aspekte im Vordergrund, die u. a. über die 12. BImSchV abgedeckt sind. Daher ist eine Erhöhung der Mengenschwelle aus immissionsschutzfachlicher Sicht sinnvoll. Die Prüfung sicherheitstechnischer Aspekte (z. B. die innere und äußere Prüfung) obliegt ohnehin nicht den für das Immissionsschutzrecht zuständigen Überwachungsbehörden, sondern entsprechenden Prüfinstituten. Die Änderung trägt damit auch zur Vereinfachung im Sinne der Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung bei. 21. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 10.3 Spalte b der 4. BImSchV) In Artikel 1 Anhang 1 Nummer 10.3 Spalte b ist die Angabe „oder zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strömen“ zu streichen. Begründung: Die generelle Aufnahme von Anlagen zur CO2-Abscheidung in Nummer 10.3 ist europarechtlich nicht gefordert. Die Formulierung in der Verordnung geht über den Wortlaut der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU- Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) hinaus, der eine Einschränkung auf Abscheidung von CO2-Strömen aus Anlagen, die Anlagen nach Nummer 6.9 des Anhangs I der IE-RL sind und zur geologischen Speicherung gedacht sind, vorsieht. Diese Regelung besteht bereits seit dem Jahr 2010 – eine Ausweitung der Anwendung über eine 1 : 1 Umsetzung der novellierten IE-RL hinaus ist nicht erforderlich. Der europäische Gesetzgeber ist sich der Historie der IE-RL bewusst und hat bei der Novellierung die eingeschränkte Regelung für diese Anlagen bewusst beibehalten, da eine Ausweitung, wie sie in der vorliegenden Fassung der Vorlage zur 4. BImSchV vorgeschlagen wird, dem Ziel der technologischen Transformation widersprochen hätte. In der bestehenden 4. BImSchV ist bislang nicht vorgesehen, dass jede eigenständig betriebene CO2-Abscheideanlage als E-Anlage zu genehmigen ist. Wäre es aus Sicht der EU erforderlich, hätte die Kommission dies in den letzten zwölf Jahren längst angemahnt. Die Formulierung in der vorliegenden Fassung der Vorlage zur 4. BImSchV würde den Ausbau einer transformativen Technik behindern. Dies würde dem Ziel der EU, die technologische Transformation zu forcieren, widersprechen. Denn die CO2-Abscheidung ist Teil der Strategie der EU zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050, bei den CO2-Emissionen direkt aus industriellen Prozessen oder der Atmosphäre abgeschieden, transportiert und entweder gespeichert (CCS – Carbon Capture and Storage) oder genutzt werden (CCU – Carbon Capture and Utilisation). Der Änderungsvorschlag trägt damit zur Vereinfachung im Sinne der Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung bei. 22. Zu Artikel 2 Nummer 01 – neu – (§ 9 Absatz 1 der 5. BImSchV) Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ‚01. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „mindestens alle zwei Jahre“ durch die Angabe „mindestens alle drei Jahre“ ersetzt.‘ Begründung: Die Änderung verlängert den Fortbildungszeitraum für die in § 9 genannten Beauftragten von zwei auf drei Jahre. Damit wird der Fortbildungsrhythmus an die für bestimmte verantwortliche Personen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung geltende Regelung angeglichen. Die Verlängerung trägt zur Vermeidung unnötiger administrativer Belastungen bei, ohne das Erfordernis einer regelmäßigen Aktualisierung der für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse aufzugeben. Die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung bleibt bestehen, lediglich der zeitliche Abstand zwischen den Fortbildungsmaßnahmen wird auf drei Jahre verlängert. 23. Zu Artikel 3 (Überschrift der 45. BImSchV) In Artikel 3 ist die Überschrift durch die folgende Überschrift zu ersetzen: „Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Bundesberggesetzes (Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen – UMS-VO“ Begründung: Im Verordnungsentwurf werden auch Anforderungen an Betreiber von Anlagen gestellt, die nicht dem Anwendungsbereich des Bundes- Immissionsschutzgesetzes unterliegen, sondern dem Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des Bundes-Berggesetzes unterfallen. Dazu korrespondierend werden Prüfpflichten für die zuständigen Behörden geregelt. Daher ist in der Überschrift klarzustellen, dass es sich nicht ausschließlich um eine Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes handelt, sondern auch um eine Verordnung zur Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Bundesberggesetzes. Bei einer Regelung in der 45. BImSchV wären nach den landesrechtlichen Zuständigkeitszuweisungen die Immissionsschutzbehörden für die Überprüfung des Konformitätsnachweises des Umweltmanagementsystems nach § 6, die Einhaltung der Berichtspflichten nach § 7 und die Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte nach § 9 auch von Abwasserbehandlungsanlagen, Deponien und Vorhaben der Gewinnung oder Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen zuständig, für die sie jedoch keine Fachkompetenz besitzen. 24. Zu Artikel 3 (§ 2 Absatz 4 Satz 1, 1a – neu – der 45. BImSchV) Artikel 3 § 2 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Die Angabe „November 2015“ ist durch die Angabe „Juni 2026“ zu ersetzen. bb) Die Angabe „und den zusätzlichen Anforderungen aus Abschnitt 2 dieser Verordnung“ ist zu streichen. b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Zusätzlich sind jeweils die Anforderungen aus Abschnitt 2 dieser Verordnung einzuhalten.“ Begründung: Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Begriffsbestimmung des § 2 Absatz 4 der 45. BImSchV sprachlich zu überarbeiten, da in der derzeitigen Fassung der Vorlage unklar bleibt, ob sich der Passus „und den zusätzlichen Anforderungen aus Abschnitt 2 dieser Verordnung entspricht“ nur auf EMAS oder EMAS und ISO14001 bezieht (letzteres dürfte gemeint sein). Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung und soll Fragen im Vollzug vorbeugen. Darüber hinaus soll eine Aktualisierung (redaktionelle Korrektur) vorgenommen werden: Im Juni ist die ISO 14001 Ausgabe 2026 im DIN Media Verlag erschienen; diese ersetzt die Ausgabe aus 2015. 25. Zu Artikel 3 (§ 2 Absatz 5 – neu – der 45. BImSchV) Nach Artikel 3 § 2 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Umweltaspekte im Sinne dieser Verordnung sind Aspekte, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können, insbesondere Emissionen in Luft, Wasser und Boden, der Verbrauch von materiellen Ressourcen, Wasser und Energie, die Wiederverwendung von Materialien und Wasser, die Abfallerzeugung sowie die Verwendung gefährlicher Stoffe.“ Begründung: Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und Vollzugstauglichkeit der 45. BImSchV ist die Einführung von Legaldefinitionen für „Umweltaspekte“ erforderlich. Gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung sind Betreiber dazu verpflichtet, im Umweltmanagementsystem Ziele und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte unter Berücksichtigung der Orientierungswerte für die Umweltleistung festzulegen. Die Verordnung enthält jedoch keine Definition des zentralen Rechtsbegriffs. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei der Bestimmung, für welche Umweltaspekte konkrete Ziele und Leistungsindikatoren zu entwickeln sind. Die vorgeschlagene Regelung konkretisiert diesen unionsrechtlich vorausgesetzten Begriff für den nationalen Vollzug durch eine nicht abschließende Aufzählung typischer umweltbezogener Aspekte. Dabei werden insbesondere die in Artikel 3 Nummer 13aa der Richtlinie genannten Gesichtspunkte der Umweltleistung – namentlich der Verbrauch von Materialien sowie von Wasser- und Energieressourcen, die Wiederverwendung von Materialien und Wasser sowie das Abfallaufkommen – sowie die emissions- und stoffbezogenen Anforderungen der Richtlinie berücksichtigt. Dies entspricht der etablierten Terminologie der ISO 14001 und gewährleistet eine einheitliche Auslegung durch Betreiber und Behörden. 26. Zu Artikel 3 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 der 45. BImSchV) In Artikel 3 § 3 Absatz 1 ist die Angabe „Verpflichtung“ durch die Angabe „Betreiberpflicht“ zu ersetzen. Begründung: Die Änderung des Wortlauts dient der Klarstellung und Konkretisierung im Normentext. Bei der Einrichtung und der Umsetzung des Umweltmanagementsystems handelt es sich – wie in der Begründung der Verordnung erwähnt – um eine Betreiber- und nicht etwa um eine Behördenpflicht. 27. Zu Artikel 3 (§ 3 Absatz 3 Nummer 3 der 45. BImSchV) Artikel 3 § 3 Absatz 3 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: „3. Darlegung, ob Fördermaßnahmen zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie ergriffen werden;“ Begründung: Die vorliegende Fassung der Vorlage geht bei § 3 Absatz 3 Nummer 3 über eine 1 : 1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben hinaus, da die europarechtliche Grundlage (Artikel 11 Buchstabe fa) der novellierten Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE- RL) lediglich fordert, die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie nach Möglichkeit voranzutreiben. Die in der novellierten IE-RL vorgesehene Freiwilligkeit des Förderkonzepts fehlt in der geplanten Umsetzung insoweit, dass hier technische und wirtschaftliche Gründe angeführt werden müssen, um keine entsprechenden Ziele und Maßnahmen im Umweltmanagementsystem implementieren zu müssen. Dieser Vorschlag wäre auch konform mit der vom Bundestag beschlossenen Änderung der Verordnungsermächtigung für die 45. BImSchV, die nun lediglich ein Förderkonzept für erneuerbare Energien vorsieht (vgl. § 58e Absatz 2 Nummer 1 BImSchG in BT-Drs. 21/6988). 28. Zu Artikel 3 (§ 3 Absatz 4 Satz 1a – neu –, Satz 1b – neu – der 45. BImSchV) Nach Artikel 3 § 3 Absatz 4 Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Erfasst eine Anlage mehrere Tätigkeiten, für die unterschiedliche BVT- Schlussfolgerungen vorliegen, sind die Anforderungen an das Umweltmanagementsystem aus allen anwendbaren BVT-Schlussfolgerungen anzuwenden, soweit sie für die jeweilige Tätigkeit innerhalb der Anlage einschlägig sind. Soweit sich Anforderungen überschneiden oder widersprechen, ist die jeweils speziellere Anforderung der einschlägigen BVT-Schlussfolgerung anzuwenden.“ Begründung: § 3 Absatz 4 stellt bereits klar, dass das Umweltmanagementsystem (UMS) zusätzlich die Anforderungen an das UMS aus den in Anlage 1 aufgeführten BVT Schlussfolgerungen „zur jeweiligen Tätigkeit“ erfüllen muss. Bei Anlagen mit mehreren Tätigkeiten (und damit potenziell mehreren einschlägigen BVT- Schlussfolgerungen) bleibt ohne Ergänzung jedoch offen, ob nur die BVT- Schlussfolgerungen der Haupttätigkeit oder sämtliche einschlägigen BVT- Schlussfolgerungen zu berücksichtigen sind und wie bei Überschneidungen bzw. Widersprüchen zu verfahren ist. Die Einfügung schafft Normklarheit, indem sie einerseits die kumulative Berücksichtigung aller einschlägigen BVT- Schlussfolgerungen für die jeweiligen Tätigkeiten vorsieht und andererseits für Konfliktlagen eine praxistaugliche Kollisionsregel festlegt, ohne die Anforderungen für weitere Tätigkeiten zu verdrängen. Dies erleichtert den einheitlichen Vollzug und reduziert das Streitpotenzial über den Umfang und die Reichweite der UMS‑Pflichten bei Anlagen mit mehreren IED-Tätigkeiten. 29. Zu Artikel 3 (§ 4 der 45. BImSchV) Artikel 3 § 4 ist zu streichen. Begründung: Die Streichung dient der Vermeidung einer Veröffentlichungspflicht, die nach dem aktuellen Stand des europäischen Rechtsetzungsverfahrens im Rahmen des Umwelt-Omnibus voraussichtlich entfallen wird. Eine solche Pflicht würde eine dauerhafte Belastung der Betreiber von IED-Anlagen darstellen, was nicht gerechtfertigt wäre. In seinem am 24. Juni 2026 vom Ausschuss der Ständigen Vertreter beschlossenen Verhandlungsmandat zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung unter anderem der Richtlinie 2010/75/EU (IED) im Rahmen des Umwelt- Omnibus (Ratsdokument 11112/26 vom 25. Juni 2026) hat der Rat der Europäischen Union festgelegt, dass die in Artikel 14a Absatz 4 Unterabsätze 1 bis 3 der Richtlinie 2010/75/EU vorgesehene Pflicht der Betreiber, die im Umweltmanagementsystem (UMS) festgelegten, relevanten Informationen im Internet zu veröffentlichen, ersatzlos gestrichen werden soll (Erwägungsgrund 10). Ergänzend sieht das Ratsmandat die Streichung der Auditpflicht für das UMS (Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 6 IED) vor (Erwägungsgrund 11), auf der der in § 4 Satz 1 der 45. BImSchV in Bezug genommene Nachweis der Konformität gemäß § 6 Absatz 2 beruht. Auch dessen unionsrechtliche Grundlage entfällt damit. Die vom Rat vorgesehene Streichung geht über den ursprünglichen Kommissionsvorschlag (COM(2025) 986 final) hinaus. Dieser betraf lediglich die Ermächtigung der Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts über die Bestimmung veröffentlichungsrelevanter UMS-Informationen. Die vom Rat vorgesehene Streichung erfasst dagegen die materielle Veröffentlichungspflicht der Betreiber selbst. Vor diesem Hintergrund würde die Aufrechterhaltung der bundesrechtlichen Veröffentlichungspflicht in § 4 der 45. BImSchV zu einer absehbar nicht mehr unionsrechtlich geforderten Belastung führen. Dies stünde im Widerspruch zu dem im Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie in der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung verfolgten Ziel des Bürokratieabbaus. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Ratsmandat um die mit der Europäischen Kommission abgestimmte Verhandlungsposition des Rates für die noch ausstehenden Trilogverhandlungen mit dem Europäischen Parlament handelt. Die Richtlinie 2010/75/EU gilt bis zu ihrer förmlichen Änderung in der derzeitigen Fassung, die die Veröffentlichungspflicht noch vorsieht, fort. Die vorgeschlagene Streichung nimmt die absehbare Rechtsentwicklung bewusst vorweg. Sollte das endgültige Trilogergebnis von der Ratsposition abweichen, ist eine entsprechende Anpassung der 45. BImSchV im weiteren Verfahren unverzüglich vorzunehmen. 30. Zu Artikel 3 (§ 6 der 45. BImSchV) Artikel 3 § 6 ist durch den folgenden § 6 zu ersetzen: „§ 6 Konformitätsbewertung und Nachweise (1) Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, die Konformität des Umweltmanagementsystems, einschließlich seiner Umsetzung, mit den Regelungen dieses Abschnitts erstmals bis zum 1. Juli 2030, bei Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, spätestens bis zur Inbetriebnahme, im Rahmen eines internen Audits zu prüfen und den Nachweis der zuständigen Behörde vorzulegen. Als Nachweis der erstmaligen Prüfung gilt die Bestätigung der erfolgreichen Durchführung des internen Audits oder ein Nachweis nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. (2) Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, nach der erstmaligen Prüfung gemäß Absatz 1 die Konformität des Umweltmanagementsystems und seiner Umsetzung mit diesem Abschnitt mindestens alle drei Jahre durch einen gültigen EMAS-Registrierungsbescheid oder ein gültiges Zertifikat nach DIN EN ISO 14001 nachzuweisen. Aus dem Zertifikat muss hervorgehen, dass die Anlage vom Umweltmanagementsystem erfasst ist. (3) Alternativ zu Absatz 2 ist der Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 auch durch eine Bescheinigung eines nach § 9 des Umweltauditgesetzes zugelassenen Umweltgutachters erbringbar, aus der hervorgeht, dass das Umweltmanagementsystem und seine Umsetzung die Anforderungen dieses Abschnitts, insbesondere die Anforderungen nach § 3 Absatz 4, erfüllen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Anlage vom Umweltmanagementsystem erfasst ist. (4) Ein branchenspezifisches Umweltmanagementsystem mit externer Verifikation steht den Nachweisen nach Absatz 2 Satz 1 gleich, wenn 1. die externe Verifikation mindestens alle drei Jahre erfolgt, 2. die externe Verifikation durch a) einen nach § 9 des Umweltauditgesetzes zugelassenen Umweltgutachter, der die Konformität mittels einer von ihm ausgestellten Bescheinigung nachweist, oder b) eine für die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach DIN EN ISO 14001 akkreditierte Zertifizierungsstelle, sofern das branchenspezifische System nachweislich auf den Anforderungen der DIN EN ISO 14001 basiert; der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Akkreditierungsurkunde der Zertifizierungsstelle oder durch Aufnahme des Systems in eine von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH veröffentlichte Positivliste, erfolgt und 3. aus dem nach Nummer 2 ausgestellten Nachweis hervorgeht, dass das Umweltmanagementsystem und seine Umsetzung die Anforderungen dieses Abschnitts einschließlich der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 erfüllen und dass die Anlage vom Umweltmanagementsystem erfasst ist. (5) Im Falle eines integrierten Managementsystems genügt der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1, wenn aus dem Zertifikat oder einer ergänzenden Bestätigung der Zertifizierungsstelle ausdrücklich hervorgeht, dass das integrierte System die Anforderungen der DIN EN ISO 14001 für die betroffene Anlage vollständig erfüllt. (6) Die Vorlage der Nachweise soll spätestens mit der Auskunft nach § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Vorlage der Daten nach § 7 Absatz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung erfolgen.“ Folgeänderungen: Artikel 3 ist wie folgt zu ändern: a) In § 4 Satz 1 ist die Angabe „gemäß § 6 Absatz 2“ durch die Angabe „gemäß § 6 Absatz 2 bis 5“ zu ersetzen. b) § 11 Absatz 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: „3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 1 oder § 6 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“ Begründung: Die Neufassung des § 6 dient der Gewährleistung eines praktikablen und vollzugstauglichen Ansatzes zur Nachweisführung für Umweltmanagementsysteme nach Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU (IED), der den personellen und fachlichen Kapazitäten der zuständigen Behörden genügt und gleichzeitig den Kreis zulässiger Nachweisformen möglichst weit fasst. Zu Absatz 1: Absatz 1 hält an der im Referentenentwurf vorgesehenen Möglichkeit der erstmaligen Konformitätsbewertung im Rahmen eines internen Audits fest. Dies entspricht der Umsetzungsoption, die Artikel 14a Absatz 4 der geänderten IED ausdrücklich vorsieht, und wahrt das bewusst niedrigschwellige Niveau des Ersterfordernisses. An die Bestätigung der erfolgreichen Durchführung des internen Audits werden keine inhaltlichen Mindestanforderungen gestellt; ein formloser Nachweis genügt. Gegenüber dem Referentenentwurf wird der bisherige abschließende Katalog der Erstnachweis-Alternativen (EMAS-Registrierungsbescheid, ISO-14001- Zertifikat) durch einen Generalverweis auf die Absätze 2 bis 4 ersetzt. Dies erweitert den Kreis der anerkannten Erstnachweisformen um die Umweltgutachter-Bescheinigung nach Absatz 3 sowie die Nachweise für branchenspezifische Systeme nach Absatz 4. Betreiber, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Nachweispflicht bereits über einen dieser Nachweise verfügen, können diesen unmittelbar als Erstnachweis verwenden. Die behördliche Prüfung beschränkt sich auf die formelle Kontrolle des Vorhandenseins des Nachweises. Zu Absatz 2: Absatz 2 regelt den Regelfall der Nachweisführung durch EMAS- Registrierungsbescheid oder ISO-14001-Zertifikat. Diese Nachweise sind aufgrund der harmonisierten europäischen Akkreditierungsstruktur nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit DIN EN ISO/IEC 17021 besonders verlässlich. Die dreijährige Rhythmik entspricht dem üblichen Zertifizierungszyklus und stellt eine kontinuierliche Konformitätsüberwachung sicher. Zu Absatz 3: Der neue Absatz 3 ermöglicht eine Nachweisführung auch außerhalb des EMAS-Verfahrens und der ISO-14001-Zertifizierung und schafft damit eine flexible Alternative für Betreiber, die keine vollständige Zertifizierung nach einem der genannten Normsysteme anstreben. Zugelassene Umweltgutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes verfügen über die erforderliche Fachkunde, individuelle Umweltmanagementsysteme auf ihre Konformität mit den IED- spezifischen Anforderungen zu prüfen. Die ausdrückliche Hervorhebung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 durch die Formulierung „insbesondere“ stellt sicher, dass Umweltgutachter die branchenspezifischen BVT-Anforderungen besonders in die Prüfung einbeziehen, ohne den Prüfauftrag auf diese Anforderungen zu beschränken. Absatz 3 steht gleichrangig neben Absatz 2 und gilt für Erst- wie Folgenachweise gleichermaßen. Zu Absatz 4: Mit dem neuen Absatz 4 werden die Nachweismöglichkeiten um branchenspezifische Umweltmanagementsysteme mit externer Verifikation erweitert. Damit wird der Vielfalt etablierter Managementsysteme in verschiedenen Industriebranchen Rechnung getragen. In bestimmten Branchen haben sich Systeme entwickelt, die auf die besonderen Anforderungen und Umweltaspekte der jeweiligen Industrie zugeschnitten sind und teilweise über die Anforderungen der ISO-14001-Norm hinausgehen. Die Gleichstellung ist sachgerecht, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss eine externe Verifikation mindestens alle drei Jahre erfolgen. Zweitens muss die Verifikation durch qualifizierte Prüfer erfolgen. Drittens muss aus dem Nachweis explizit hervorgehen, dass das branchenspezifische System die Anforderungen des Abschnitts 2 der 45. BImSchV einschließlich der branchenspezifischen BVT-Anforderungen nach § 3 Absatz 4 erfüllt. Hinsichtlich der qualifizierten Prüfer in Nummer 2 ist eine Differenzierung erforderlich: Zugelassene Umweltgutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes können aufgrund ihrer umfassenden Fachkunde jedes Umweltmanagementsystem – unabhängig von seiner normativen Grundlage – auf Konformität mit den IED-Anforderungen prüfen. DAkkS-akkreditierte Zertifizierungsstellen hingegen können nach DIN EN ISO/IEC 17021-1 in Verbindung mit DIN EN ISO/IEC 17021-2 strukturell nur Systeme zertifizieren, die auf den Anforderungen der DIN EN ISO 14001 aufbauen oder diese inhaltlich überschreiten. Für branchenspezifische Systeme ohne ISO-14001-Fundament – wie etwa das reine Responsible Care Management System (RCMS) – scheidet der Weg über eine akkreditierte Zertifizierungsstelle daher aus; hier verbleibt ausschließlich der Umweltgutachter als Prüfinstanz. Systeme wie RC14001®, die ISO 14001 explizit integrieren, können hingegen auch durch akkreditierte Stellen zertifiziert werden. Um Vollzugsklarheit sicherzustellen, wird in Nummer 2 Buchstabe b ein zweistufiger Nachweismechanismus eingeführt: Der Betreiber kann die ISO-14001- Basis des branchenspezifischen Systems entweder durch Vorlage der Akkreditierungsurkunde der Zertifizierungsstelle nachweisen oder durch den Nachweis, dass das System in einer von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) geführten Positivliste aufgeführt ist. Damit wird die inhaltliche Prüfung auf Bundesebene zentralisiert und die zuständige Behörde von einer Einzelfallprüfung entlastet. Zu Absatz 5: Absatz 5 dient der Klarstellung, dass integrierte Managementsysteme, die ISO 14001 als Bestandteil umfassen, nicht gesondert nach ISO 14001 zertifiziert werden müssen. In der Zertifizierungspraxis enthalten IMS-Zertifikate zwar regelmäßig einen Verweis auf die einbezogenen Normen, aber nicht immer eine ausdrückliche Bestätigung, dass die ISO-14001-Anforderungen für die konkrete Anlage vollständig erfüllt werden. Absatz 5 schließt diese Lücke, indem er die Option einer ergänzenden Bestätigung der Zertifizierungsstelle eröffnet. Der Verweis auf „ausdrücklich“ und „erfüllt“ stellt sicher, dass nicht die bloße abstrakte Aufnahme von ISO 14001 in den Zertifizierungsumfang genügt, sondern das integrierte System die inhaltlichen Anforderungen für die konkrete Anlage tatsächlich abdecken muss. Zu Absatz 6: Absatz 6 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 3 des Referentenentwurfs und regelt den Vorlagezeitpunkt der Nachweise. Zu § 4 (Folgeänderung Buchstabe a): Die Erweiterung des Verweises von Absatz 2 auf die Absätze 2 bis 5 stellt sicher, dass sämtliche nach der Neufassung des § 6 zulässigen Nachweisformen der Veröffentlichungspflicht des § 4 unterliegen. Ohne diese Anpassung wären Umweltgutachter-Bescheinigungen nach Absatz 3 sowie Nachweise für branchenspezifische Systeme nach Absatz 4 von der Pflicht zur Internetveröffentlichung ausgenommen, was zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber EMAS- und ISO-14001-Nachweisen führen würde. Zu § 11 Absatz 1 Nummer 3 (Folgeänderung Buchstabe b): Die Neufassung von Nummer 3 erweitert den Bußgeldtatbestand auf die neuen Nachweisformen nach Absatz 3 und Absatz 4. Ohne diese Anpassung wären Verstöße gegen die Nachweispflichten dieser Absätze nicht bußgeldbewehrt, was die Vollzugswirksamkeit der neuen Regelungen erheblich einschränken würde. Die Formulierung folgt dem Aufbau des bisherigen Tatbestands. 31. Zu Artikel 3 (§ 9 Überschrift, Satz 1 der 45. BImSchV) Artikel 3 § 9 ist wie folgt zu ändern: a) In der Überschrift ist nach der Angabe „Überwachung“ die Angabe „der Umweltleistungsgrenzwerte“ einzufügen. b) In Satz 1 ist die Angabe „festzulegenden“ durch die Angabe „für die Haupttätigkeit geltenden“ zu ersetzen. Folgeänderung: In Artikel 3 Inhaltsübersicht ist die Angabe „§ 9 Überwachung“ durch die Angabe „§ 9 Überwachung der Umweltleistungsgrenzwerte“ zu ersetzen. Begründung: § 9 der 45. BImSchV begründet eine behördliche Überwachungspflicht, ohne normtextlich klarzustellen, dass diese erst mit der tatsächlichen Festsetzung von Umweltleistungsgrenzwerten nach § 8 entsteht. Da die 45. BImSchV derzeit noch keine festgesetzten Umweltleistungsgrenzwerte enthält und eine entsprechende Anlage erst sukzessiv durch spätere Verordnungsänderungen hinzugefügt werden soll, fehlt dem § 9 derzeit der zu überwachende Maßstab. Unionsrechtlich ist diese Klarstellung in zweifacher Hinsicht geboten. Erstens knüpft Artikel 15 Absatz 4 IED (in der durch RL (EU) 2024/1785 geänderten Fassung) die Festlegungspflicht für verbindliche Umweltleistungsspannen strikt an deren explizites Vorhandensein in den BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 IED. Eine behördliche Überwachungspflicht ohne entsprechend festgesetzte Grenzwerte ist daher unionsrechtlich nicht gefordert. Zweitens gilt diese Beschränkung nicht nur zeitlich, weil derzeit noch keine Grenzwerte festgesetzt sind, sondern auch materiell-anlagenbezogen. Umweltleistungsgrenzwerte sind ausschließlich für solche Anlagen einzuhalten und zu überwachen, für deren konkrete Haupttätigkeit die einschlägigen BVT- Schlussfolgerungen mit BVT assoziierte Umweltleistungswerte als Spannbreiten explizit ausweisen. Absatz 2 erstreckt den Entfall der Überwachungspflicht ausdrücklich auch auf Nebentätigkeiten, die der jeweiligen Haupttätigkeit unmittelbar dienen. Dies schließt eine Regelungslücke des Referentenentwurfs: Ohne diese Klarstellung bliebe offen, ob die Überwachungspflicht für Nebentätigkeiten bereits dann entsteht, wenn für diese – nicht aber für die Haupttätigkeit – einschlägige BVT-Schlussfolgerungen mit Umweltleistungsspannen vorliegen. Da die BVT- Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 IED tätigkeitsbezogen veröffentlicht werden und die Festsetzungspflicht nach Artikel 15 Absatz 4 IED an die Haupttätigkeit anknüpft, wäre eine isolierte Überwachungspflicht für Nebentätigkeiten ohne festgesetzte Grenzwerte für die Haupttätigkeit unionsrechtlich nicht geboten und würde Betreiber und Behörden unverhältnismäßig belasten. Für Haupttätigkeiten, deren BVT-Schlussfolgerungen keine derartigen Spannbreiten enthalten, besteht dauerhaft weder eine Festsetzungs- noch eine Überwachungspflicht. Absatz 2 stellt beide Dimensionen für die nationale Umsetzung klar und verhindert eine über die unionsrechtlichen Anforderungen hinausgehende Belastung von Betreibern und Behörden. 32. Zu Artikel 3 (Anlage 1 Tabelle, Fußnoten 21, 22, 23 – neu – der 45. BImSchV) Artikel 3 Anlage 1 ist wie folgt zu ändern: a) In der Tabelle „Anforderungen an das Umweltmanagementsystem aus den BVT-Schlussfolgerungen zur jeweiligen Tätigkeit“ nach der Angabe „IS20 C(2012) 903“ die folgenden Angaben einzufügen: BVT-S Az. “REF²¹ C(2014) 7155 CLM²² C(2013) 1728 GLS²³ C(2012) 865“ b) Die nachfolgenden Fußnoten sind in der Anlage 1 in fortlaufender Nummerierung im Anschluss an die bestehenden Fußnoten einzufügen, wobei die konkrete Fußnotennummerierung an den aktuellen Stand der Anlage 1 anzupassen ist: „• ²¹ Raffinieren von Mineralöl und Gas • ²² Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid • ²³ Herstellung von Glas“ Begründung: Gemäß § 3 Absatz 4 sind Betreiber dazu verpflichtet, ihr Umweltmanagementsystem (UMS) an den sektorspezifischen Anforderungen der in der Anlage aufgeführten BVT-Schlussfolgerungen auszurichten. BVT-Schlussfolgerungen mit sektorspezifischen UMS-Anforderungen, die nicht in Anlage 1 aufgenommen sind, müssen vom Betreiber nicht erfüllt werden. Die Anlage ist somit vollzugsentscheidend, da sie abschließend bestimmt, welche über § 3 Absatz 3 hinausgehenden Branchenanforderungen im UMS zu berücksichtigen sind. Artikel 14a Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2010/75/EU verlangt hingegen, dass das UMS „den jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen entspricht, die die in dem Umweltmanagementsystem zu berücksichtigenden Aspekte vorgeben“ – ohne sektorale Einschränkung. Eine selektive Anlage 1 ist somit nur dann unionsrechtskonform, wenn sie alle BVT-Schlussfolgerungen mit sektorspezifischen UMS-Anforderungen erfasst. REF, CLM und GLS erfüllen dieses Kriterium, wurden aber nicht aufgenommen. Alle drei BVT-Schlussfolgerungen enthalten in ihrer BVT Nummer 1 neben den allgemeinen Strukturelementen, die § 3 Absatz 3 entsprechen, folgende drei identischen sektorspezifischen Zusatzelemente, die in § 3 Absatz 3 nicht enthalten sind: 1. Regelmäßiges Sektoren-Benchmarking: Der Betreiber hat die Umweltleistung seiner Anlage regelmäßig anhand branchenspezifischer Referenzwerte zu messen und zu bewerten. 2. Aktive Verfolgung saubererer Technologien: Der Betreiber hat im Rahmen des UMS systematisch die Entwicklung saubererer Technologien zu verfolgen und deren Anwendbarkeit zu bewerten. 3. Berücksichtigung von Stilllegungsfolgen in der Planungsphase: Umweltauswirkungen der späteren Stilllegung sind bereits bei der Planung neuer Anlagenteile im UMS zu berücksichtigen. Diese Zusatzelemente sind für alle drei Sektoren normativ bedeutsam, da REF, CLM und GLS jeweils sektorspezifische Energie- und Emissionsreferenzwerte vorgeben, auf die das Benchmarking-Element unmittelbar Bezug nimmt. Die Nichtaufnahme in Anlage 1 bedeutet, dass Betreiber von Raffinerien, Zement-, Kalk-, Magnesiumoxid- und Glasanlagen diese Pflichten nicht erfüllen müssen, obwohl sie in förmlich angenommenen Durchführungsbeschlüssen der Kommission enthalten sind. Dies ist weder mit dem Vollzugszweck der Anlage 1 noch mit Artikel 14a Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2010/75/EU in der durch die Richtlinie EU 2024/1785 geänderten Fassung vereinbar und begründet eine sachlich nicht gerechtfertigte Vollzugsungleichheit gegenüber anderen IED- Anlagenbetreibern. Die Begründung des Referentenentwurfs verstärkt diesen Befund: Sie stellt selbst fest, dass alle seit Inkrafttreten der Richtlinie 2010/75/EU veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen als BVT Nummer 1 die Pflicht zur Einführung eines anlagenbezogenen UMS enthalten. Ein Auswahlkriterium, das die Nichtaufnahme von REF, CLM und GLS sachlich rechtfertigen würde, ist in der Begründung nicht dargelegt. 33. Zu Artikel 4 Nummer 1a – neu – (§ 13 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 – neu – AbfAEV) Nach Artikel 4 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Die Kopie oder der Ausdruck kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch elektronisch zugänglich gemacht werden. Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch oder als Ausdruck mitzuführen. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem die aktuell gültige Registrierungsurkunde elektronisch oder als Ausdruck oder als Kopie mitzuführen.“ b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Kopie oder der Ausdruck kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch elektronisch zugänglich gemacht werden.“ ‘ Begründung: Die elektronische Mitführung und Vorlage der Anzeige nach § 53 KrWG bzw. Erlaubnis nach § 54 KrWG gemäß § 13 AbfAEV ist zeitgemäß und fördert die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Unternehmen. Die Mitführung von Papierkopien oder Ausdrucke der Anzeigen bzw. Erlaubnisse, wie aktuell noch gefordert, bedeutet zusätzlichen, unnötigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zum Herstellen und Verteilen von Papierkopien auf den Fahrzeugen. Die Pflicht zur Mitführung nur von Papierkopien oder Ausdrucken selbst bei einer elektronisch durchgeführten Anzeige ist nicht sinnvoll. Seit dem 01.05.2024 dürfen nach § 13 Absatz 1 Satz 4 AbfAEV auch die umfangreichen Entsorgungsfachbetriebezertifikate bereits als elektronische Kopie (z. B. als Dateien auf geeigneten Endgeräten) mitgeführt werden. Dies sollte auch für die o. g. Anzeigen und Erlaubnisse möglich sein. Die Formulierung impliziert nicht nur die Mitführungspflicht in elektronischer Form (was ja auch in Form einer auf einem Datenträger gespeicherten Datei vorstellbar ist), sondern vor allem auch das „Zugänglichmachen“ seitens des Fahrers. Damit wäre die elektronische Mitführung immer an die Bedingung geknüpft, ein entsprechendes Endgerät im Fahrzeug mitzuführen, das den Kontrollbeamten die Überprüfung ermöglicht. 34. Zu Artikel 4a – neu – (§ 2 Absatz 2 Satz 2a – neu – der 9. BImSchV) Nach Artikel 4 ist der folgende Artikel 4a einzufügen: ‚Artikel 4a Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 2 ist nach Satz 2 der folgende Satz einzufügen: „Für die hinzugezogenen Behörden ist die Teilnahme verpflichtend, wenn die Genehmigungsbehörde dies festlegt und schriftlich mitteilt.“ ‘ Begründung: Für eine zügige und rechtssichere Bearbeitung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsanträge ist das vollständige Vorliegen der Antragsunterlagen essenziell. Die Antragskonferenz gemäß § 2 Absatz 2 der 9. BImSchV dient der frühzeitigen Abstimmung zwischen dem Träger des Vorhabens, Genehmigungsbehörde und betroffenen Fachbehörden. Erfahrungen aus den Genehmigungsbehörden zeigen, dass insbesondere bei komplexen Vorhaben Antragsunterlagen häufig unvollständig eingereicht werden. Ein wesentlicher Grund dafür ist auch die unzureichende Teilnahme relevanter Fachbehörden an der Antragskonferenz. Zwar kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV andere Behörden zur Antragskonferenz hinzuziehen. Eine verpflichtende Teilnahme der anderen Behörden (=Fachbehörden) ergibt sich daraus aber nicht. Die unzureichende Teilnahme führt dazu, dass zusätzliche Zulassungserfordernisse (z. B. nach Wasserrecht oder Artenschutzrecht), die u. U. nicht von der Konzentrationswirkung des BImSchG erfasst sind, erst spät im Verfahren erkannt werden. Die Folge sind erhebliche Verzögerungen und Mehraufwand für alle Beteiligten. Ein möglicher Lösungsansatz besteht darin, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Absatz 5 BImSchG zugewiesene Koordinierungsfunktion noch besser zu nutzen. Die Koordinierungsfunktion umfasst nicht nur das Verfahren, sondern auch die Inhalte der Genehmigung. Die Genehmigungsbehörde ist darauf angewiesen, die fachlichen Anforderungen anderer Behörden in den Genehmigungsbescheid zu integrieren. Aufgrund klarer Zuständigkeitsregelungen darf sie dies jedoch nicht eigenständig tun, sondern benötigt die Mitwirkung der jeweils zuständigen Fachbehörden. Die Antragskonferenz ist das zentrale Instrument, diese Mitwirkung bereits frühzeitig und in der Folge effizient zu ermöglichen. Denn an einem Punkt im Genehmigungsverfahren müssen Genehmigungsbehörde, Fachbehörde und der Träger des Vorhabens miteinander in den Austausch gehen. Die Antragskonferenz bietet dem Träger des Vorhabens die Gelegenheit, sein Vorhaben umfassend vorzustellen und Hinweise zu erhalten, welche Anforderungen im weiteren Verfahren zu beachten sind. Gleichzeitig können die Fachbehörden frühzeitig auf mögliche Konflikte oder notwendige Zulassungen hinweisen und sich selbst auf das Verfahren einstellen. Das bereits existierende Instrument der Antragskonferenz sollte daher noch mehr als bisher zu diesem Zweck genutzt werden. Dafür ist es erforderlich, dass die Teilnahme an der Antragskonferenz für die betroffenen Fachbehörden verbindlich ist. Der Genehmigungsbehörde kommt insofern eine steuernde Funktion zu. Die Teilnahme soll nicht für alle Behörden verbindlich sein, die ganz allgemein in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren involviert sein könnten, sondern nur für diejenigen, die die Genehmigungsbehörde im konkreten Einzelfall als besonders relevant erkennt und als solche benennt. Gleichwohl soll die Teilnahme auch derjenigen Behörden möglich sein, die von der Genehmigungsbehörde nicht besonders benannt worden sind. Zum einen soll so erreicht werden, personelle Ressourcen bei Behörden gezielter zu nutzen. Zum anderen kommen so alle Fachbehörden frühzeitig mit dem Träger des Vorhabens und der Genehmigungsbehörde ins Gespräch. So bekommt der Träger des Vorhabens frühzeitig die Gelegenheit zu erfahren, welche Anforderungen die Fachbehörde an die Zulassung stellt. Dies erleichtert nicht nur das Zulassungsverfahren bei der Fachbehörde, sondern trägt auch erheblich zur Beschleunigung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens insgesamt bei. 35. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 01 – neu – (§ 4 Absatz 3 Satz 2 der 9. BImSchV) Vor Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ‚01. In § 4 Absatz 3 Satz 2 der 9. BImSchV wird die Angabe „Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten“ durch die Angabe „Unterlagen, die schutzbedürftige Informationen nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten“ ersetzt.‘ Begründung: Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (BT-Drucksache 21/4786) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (BT-Drucksache 21/6988) angenommen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Katalog schützenswerter Informationen nach § 10 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz erweitert wird. Bei der Ergänzung handelt es sich dementsprechend um eine redaktionelle Folgeänderung. 36. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 (§ 10 Absatz 1 Satz 5, Satz 8, Satz 10 und Absatz 3 der 9. BImSchV) Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 8 wird die Angabe „ ; ferner sind der Antrag und die Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt“ gestrichen. b) Satz 10 wird aufgehoben.‘ Begründung: Mit Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen“ hat der Deutsche Bundestag in Artikel 7 Nummer 6 inhaltlich identische Vorgaben getroffen. Eine dann redundante doppelte Vorgabe in Artikel 5 Nummer 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 der 9. BImSchV) der vorliegenden Mantelverordnung ist nicht erforderlich. Des Weiteren wurde durch die BImSchG-Novelle 2024 mit § 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6 BImSchG die verpflichtende Auslegung im Internet eingeführt. Allerdings wurde § 10 Absatz 1 Satz 8 der 9. BImSchV nicht entsprechend angepasst. Dort heißt es nach wie vor, dass bei UVP-pflichtigen Anlagen der Antrag und die Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen seien, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Zwar heißt es in den LAI- Vollzugshinweisen BImSchG-Novelle „Klimaschutz und Beschleunigung“ – Stand: 05.03.2025, dass § 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6 der 9. BImSchV analog auf die Auslegung des Antrags und der Unterlagen bei UVP-pflichtigen Anlagen nach § 10 Absatz 1 Satz 8 der 9. BImSchV anwendbar seien und dass es genüge, wenn der Antrag und die Unterlagen auf der Internetseite der örtlichen Gemeinde digital ausgelegt werden. Die Vollzugshinweise sind jedoch rechtlich nicht bindend. Daher sollte zur Schaffung von Rechtssicherheit eine gesetzliche Regelung erfolgen. Die digitale Auslegung dient der Erreichung einer vollständigen Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens und damit der Beschleunigung. Die manuelle Auslegung bei UVP-pflichtigen Anlagen ist europarechtlich nicht erforderlich, solange den Beteiligten eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit auf Verlangen ermöglicht wird, wie es in § 10 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV auch vorgesehen ist. Darüber hinaus dient die Streichung auch der Vermeidung von Sonderregelungen und damit der Vereinfachung des Verfahrensrechts. Aufgrund der digitalen Auslegung und der Zugangsmöglichkeiten nach § 10 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV ist auch die Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 10 der 9. BImSchV entbehrlich, nach der in den Antrag und die Unterlagen während der Dienststunden Einsicht zu gewähren ist. 37. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 (§ 11a Absatz 3 der 9. BImSchV) Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 § 11a Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere gemäß § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sowie zum Schutz von Informationen gemäß § 10 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie gemäß § 10 Absatz 3 bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen.“ Begründung: Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (BT-Drucksache 21/4786) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (BT-Drucksache 21/6988) angenommen. Das Gesetz sieht vor, dass der Katalog schützenswerter Informationen nach § 10 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz erweitert wird. Bei der Ergänzung handelt es sich dementsprechend um eine redaktionelle Folgeänderung. 38. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3a – neu – (§ 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 der 9. BImSchV) Nach Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen: ‚3a. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben. b) Die Sätze 3 bis 5 werden zu den Sätzen 2 bis 4. c) Im neuen Satz 2 wird nach der Angabe „die Genehmigungsbehörde“ die Angabe „auf Antrag des Antragstellers“ eingefügt.‘ Begründung: Zu Buchstabe a: Mit der Streichung wird die Einwendungsfrist für Anlagen, die nicht unter die IE-RL fallen und Anlagen, die einer UVP bedürfen, vereinheitlicht. Für Anlagen, die UVP-pflichtig sind gilt dann auch nach § 10 Absatz 3 Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Einwendungsfrist von zwei Wochen. Die Frist wird daher von einem Monat auf zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen verkürzt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung umfasst damit insgesamt noch sechs Wochen, bestehend aus einem Monat Auslegungsfrist und zwei zusätzlichen Wochen Äußerungsfrist. Die Möglichkeit, bereits während der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben, bleibt von der Änderung unberührt. Diese Änderung würde zu einer weiteren Vereinheitlichung von Fristen führen und dient auch der Vermeidung von Sonderregelungen damit der Vereinfachung des Verfahrensrechts. Zu Buchstabe c: Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (BT-Drucksache 21/4786) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (BT-Drucksache 21/6988) angenommen. Das Gesetz sieht vor, dass ein Erörterungstermin nur noch auf Antrag des Antragstellers durchgeführt wird. Bei der Ergänzung handelt es sich dementsprechend um eine redaktionelle Folgeänderung. 39. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a1 – neu – (§ 21 Absatz 1a Nummer 2 Buchstabe c der 9. BImSchV) Nach Artikel 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen: ‚a1) In Absatz 1a Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe “Äußerungen der“ die Angabe „von dem Vorhaben betroffenen“ eingefügt.‘ Begründung: Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (BT-Drucksache 21/4786) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (BT-Druckesache 21/6988) angenommen. Das Gesetz sieht vor, dass die Möglichkeit Einwendungen zu erheben nach § 10 Absatz 3 Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit beschränkt wird. Bei der Ergänzung handelt es sich dementsprechend um eine redaktionelle Folgeänderung. 40. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 5 – neu – (§ 21a Absatz 1 Satz 2 der 9. BImSchV) Nach Artikel 5 Absatz 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen: ‚5. In § 21a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 8 Satz 2 bis 8“ ersetzt.‘ Begründung: Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (BT-Drucksache 21/4786) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (BT-Drucksache 21/6988) angenommen. § 21a Absatz 1 Satz 2 hat ursprünglich auf § 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwiesen. Satz 6 ist nun zu Satz 8 geworden. Es handelt sich bei dem Antrag um eine redaktionelle Korrektur einer Folgeänderung. 41. Zu Artikel 5 Absatz 2 (11. BImSchV) Artikel 5 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Die Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, wird aufgehoben.“ Begründung: Die ersatzlose Streichung der 11. BImSchV wird vorgeschlagen, um eine bürokratische Doppelstruktur zu beseitigen, die sowohl die Wirtschaft als auch die Vollzugsbehörden der Länder ohne Mehrwert belastet. Die für den Immissionsschutz relevanten Schadstoffdaten werden bereits durch modernere, unionsrechtlich determinierte Instrumente erhoben. Hierzu zählen insbesondere die Berichterstattung nach der E-PRTR-Verordnung bzw. zukünftig IEP- Verordnung sowie die messtechnischen Übermittlungspflichten aus diversen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (z. B. der 13., 17. oder 44. BImSchV). Die zusätzliche Erfassung, Validierung und Prüfung der Daten im Rahmen des vierjährigen Turnus der 11. BImSchV bindet in den Umweltbehörden der Länder erhebliche personelle Ressourcen, die für den praktischen Vollzug und Vor-Ort-Kontrollen dringend benötigt werden. Die ersatzlose Streichung führt zu keinerlei Absenkung des ökologischen Schutzniveaus oder zu einem Kontrollverlust, da den Überwachungsbehörden im Rahmen der laufenden Überwachungsverfahren nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes jederzeit alle Daten zur Überwachung von Grenzwerten vorliegen bzw. auf Anforderung seitens der Vollzugsbehörden vorgelegt werden müssen. Die Aufhebung eliminiert somit eine rein formale Berichtshülle und setzt ein spürbares, wirksames Signal für den echten Bürokratieabbau in Deutschland, wie er auch in der Föderalen Modernisierungsagenda und im MPK-Pakt vereinbart ist. Überdies erfordert die technische Konzeption und Programmierung eines stabilen, fehlerfreien Berichtsmoduls für die Emissionserklärung nach der 11. BImSchV innerhalb des Portals BUBE-Online erhebliche finanzielle Mittel. Angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei um ein komplexes, aber rein statistisches Modul handelt, das lediglich alle vier Jahre im großen Umfang genutzt wird, stehen die Entwicklungs- und Betriebskosten in keinem wirtschaftlich darstellbaren Verhältnis zum Nutzen. Anmerkung: § 27 BImSchG ist in der Folge ebenfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu streichen. 42. Zu Artikel 5 Absatz 2a – neu – (§ 7 Absatz 1 EMASPrivilegV) Nach Artikel 5 Absatz 2 ist der folgende Absatz 2a einzufügen: ‚(2a) Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 7 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird gestrichen. 2. In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.‘ Begründung: Spätestens seit der Einführung des europäischen Schadstoffemissionsregisters „E-PRTR“ (engl. Pollutant Release and Transfer Register) existieren mit der 11. BImSchV zwei parallele, sich in weiten Teilen überschneidende Umweltberichterstattungen über industrielle Schadstoffemissionen. Ab dem 01.01.2028 wird die bisherige PRTR-VO (VO (EG) 166/2006) durch die Industrieemissionsportal-Verordnung, kurz IEP-VO (VO (EU) 2024/1244) abgelöst. Dabei wird unter anderem der Anwendungsbereich deutlich ausgeweitet, so dass wesentlich mehr Anlagen als bisher EU-rechtlich berichtspflichtig werden. Das Ausmaß der Doppelberichterstattung wird folglich nochmals erheblich steigen – sowohl zulasten der berichtspflichtigen Betreiber als auch der Umweltbehörden. Diesen bürokratischen Aufwuchs gilt es zu verhindern – ihm steht kein erkennbarer Nutzen für die Umwelt gegenüber. Durch die oben vorgeschlagene Einfügung wird deshalb eine überschneidungsfreie Ablösung der 11. BImSchV erreicht, ohne dass hierdurch eine Regelungslücke entsteht: Die auf der Grundlage der 11. BImSchV erhoben Daten werden nur noch vereinzelt im Bereich der Luftreinhalteplanung genutzt. Die hierfür benötigten Informationen können jedoch auch weiterhin auf Basis des § 27 BImSchG erhoben werden, den die 11. BImSchV lediglich konkretisiert. Emissionsdaten zukünftig nur noch dort zu erheben, wo diese auch gebraucht und genutzt werden, ist nicht nur praktischer Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips, sondern auch ein konkreter Beitrag zu höherer Dateneffizienz und sichtbares Zeichen des Bürokratieabbaus. 43. Zu Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2 (§ 21a Satz 1 Nummer 3 DepV) Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2 § 21a Satz 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: ‚3. eine konsolidierte Fassung der Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie nachträglichen Anordnungen, sofern eine solche bei der zuständigen Behörde vorliegt,‘ Begründung: Diese Änderung dient u. a. der Kohärenz der nationalen Umsetzung in den verschiedenen Fachrechten. Hierzu soll ein Gleichlaut dieser Regelung zu konsolidierten Bescheiden in der Deponieverordnung (DepV) mit § 10 Absatz 8a Satz 1 Nummer 3 BImSchG-E herstellt werden. Der Bundestag übernahm im Juli 2026 die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des BImSchG-E zur Veröffentlichung konsolidierter Fassungen (siehe Ziffer 21 der Stellungnahme des Bundesrates BR-Drucksache 46/26) in seinen Beschluss zum Mantelgesetz (vgl. BT-Drucksache 21/6988). Analog zur identischen Regelung im BImSchG-E soll auch in der DepV die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung der Inhalts- und Nebenbestimmungen auf die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine solche Fassung bei der zuständigen Behörde bereits vorliegt. Der über eine 1 : 1-Umsetzung des Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) hinausgehende Anwendungsbereich der vorliegenden Vorschrift würde dazu führen, dass für nahezu jede E-Anlage – mit jahrzehntelanger Bescheidshistorie – eine Konsolidierung der Nebenbestimmungen erfolgen müsste. Die Behörden wären weitgehend mit der Zusammenstellung alter und ohnehin unanfechtbarer Nebenbestimmungen beschäftigt und müssten die zur ökologischen Transformation der Wirtschaft erforderlichen Genehmigungsverfahren zurückstellen. Dies würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand ohne Umweltnutzen bedeuten. Das EU-rechtlich vorgesehene „gegebenenfalls“ ist daher so zu verstehen und zu normieren, dass die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung der Nebenbestimmungen nur nötig ist, falls eine solche Fassung bereits vorliegt. Diese Auslegung ist nicht nur aufgrund der im Koalitionsvertrag vereinbarten 1 : 1-Umsetzung des EU-Rechts und dem notwendigen Bürokratieabbau geboten, sondern wird dem Schutzzweck der Regelung gerecht, nämlich die Information der Öffentlichkeit über Umweltinformationen zu gewährleisten. Denn nach dem europäischen und nationalen Umweltinformationsrecht (Artikel 3 Absatz 1 EU-Umweltinformationsrichtlinie, § 3 Absatz 1 i. V. m. § 2 Absatz 4 UIG) sind nur solche Informationen zu veröffentlichen, über die die Behörde verfügt; eine Beschaffung oder Bearbeitung ist nicht geboten (BeckOK Info- MedienR/Karg, 48. Ed. 1.5.2025, UIG § 2 Rn. 120). Dass keine Konsolidierungspflicht besteht, zeigt auch die Normgenese des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe a IE-RL. Die Begründung zur Mantelverordnung wäre entsprechend anzupassen. 44. Zu Artikel 5 Absatz 4 Nummer 3a – neu – (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 DepV) Nach Artikel 5 Absatz 4 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen: ‚3a. Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 wird wie folgt geändert: a) In Spalte 9 wird im Spaltenkopf nach dem Fußnotenzeichen „1)“ das Fußnotenzeichen „1a)“ eingefügt. b) Nach der Fußnote 1) wird folgende Fußnote 1a) eingefügt: „1a) Mineralische Ersatzbaustoffe der Materialklassen BM-0 und BG-0 im Sinne der Ersatzbaustoffverordnung vom 09. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der Ersatzbaustoffverordnung güteüberwacht und klassifiziert sind oder nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Ersatzbaustoffverordnung untersucht und klassifiziert ist, können ohne weitere chemisch-analytische Untersuchungen als Material für die Rekultivierungsschicht eingesetzt werden.“ ‘ Begründung: Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass für die genannten Materialien kein zusätzlicher analytischer Nachweis erfolgen muss, wenn ein Einsatz in der Rekultivierungsschicht von Deponien erfolgen soll. Formal wäre zusätzlich das Einhalten der Zuordnungswerte der Spalte 9 nachzuweisen. Insbesondere müsste eine Bestimmung der Eluatwerte erfolgen, da die Ersatzbaustoffverordnung keine Eluatbestimmung für Material BM-0 und BG-0 vorsieht. Nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) sind beim Einsatz von Materialien BM-0 oder BG-0 keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen bei o. g. Untersuchung und Klassifizierung zu besorgen. Das aus der Entwässerungsschicht gefasste Wasser kann damit zweifelsfrei die Vorgaben gemessen an den Bestimmungen nach Anhang 1 Nr. 2.3.1 Ziffer 4 Deponieverordnung (DepV) einhalten. Durch die Klassifizierung nach EBV ist sichergestellt, dass die Materialien hinreichend untersucht und belastbar bewertet wurden. Der Änderungsantrag trägt somit zur Vereinfachung bei. 45. Zu Artikel 5 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a0 – neu – (Anhang 4 Nummer 3 DepV) Vor Artikel 5 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils Die Bestimmung der in Anhang 3 aufgeführten Zuordnungswerte ist nach folgendem Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde am Sitz der Untersuchungsstelle zulässig. Dabei kann als Entscheidungshilfe die Methodensammlung Feststoffuntersuchung der LAGA herangezogen werden, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html. In der Methodensammlung Feststoffuntersuchung grün gekennzeichnete Verfahren können ohne gesonderte behördliche Zustimmung als gleichwertig angewendet werden. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest. Dabei muss die Bestimmungsgrenze eines gewählten Analysenverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Wert des entsprechenden Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 32645, Ausgabe November 2008, Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen –, Begriffe, Verfahren, Auswertung.“ ‘ Begründung: Die Änderung trägt zur Vereinfachung bei. Für grün gekennzeichnete Verfahren in der Methodensammlung Feststoffuntersuchung liegt bereits eine fachlich bestätigte Eignung des Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Forums Abfalluntersuchung für die genannten Einsatzzwecke vor. 46. Zu Artikel 5 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe c (§ 4 Absatz 3 AbwasserV) Artikel 5 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Die Laboratorien, die Analysen- und Messverfahren für die Einleitung von Abwasser aus Anlagen nach § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung durchführen, haben ein Qualitätsmanagementsystem anzuwenden, dass den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und sicherstellt, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.“ Begründung: Die Regelung in Artikel 5 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe c dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der IE-Richtlinie. Danach soll die Qualitätskontrolle in den Laboren, die die Überwachung durchführen, auf der Grundlage von Normen erfolgen, die sicherstellen, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden. Die Überwachung betrifft Messungen und Abwasseranalysen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen aber auch im Rahmen der Selbstüberwachung (Betreiberpflichten nach den Teilen H der Anhänge der Abwasserverordnung und die Selbstüberwachung aufgrund von Anforderungen aus den Eigen- bzw. Selbstüberwachungsverordnungen der Länder). Die Festlegung eines Qualitätsmanagementsystems, dass im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 steht, ist zu weitreichend. Es erscheint zweifelhaft, ob die IE-Richtlinie in Artikel 16 Absatz 3 eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 für sämtliche für die Überwachung tätigen Labore zwingend voraussetzt. Die Richtlinie fordert die Einhaltung bestimmter Standards für die Qualitätskontrolle, jedoch nicht zwingend eine Akkreditierung des durchführenden Labors selbst. Es ist sicherzustellen, dass insbesondere die Anforderungen an Laboratorien nicht die sinnvolle und zeitnahe Durchführung der Selbstüberwachung durch die Betreiber faktisch unmöglich machen. B E n t s c h l i e ß u n g 1. a) Der Bundesrat unterstützt das in der Verordnung und dem zugrunde liegenden geplanten Bundes-Immissionsschutzgesetz ausgedrückte Ziel, ein zentrales Steuerungsinstrument in Form des Umweltmanagementsystems einzuführen. Dieses kann dazu beitragen, Umwelt- und Klimaschutzziele zu erreichen und die Umweltleistungen von Industrieanlagen zugleich zu verbessern. b) Der Bundesrat hält es jedoch für erforderlich, für Erneuerbare-Energien- Anlagen, die bereits im Rahmen der Industrieemissions-Richtlinie (IED) umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen, eine entsprechende Ausnahmeregelung einzuräumen, da diese gemäß EEG im überragenden öffentlichen Interesse stehen und einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele leisten. c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die zusätzliche Verpflichtung zur Einführung eines Umweltmanagementsystems zu erheblichen bürokratischen Mehrbelastungen durch neue Auflagen und Nachrüstpflichten führen würde, die teilweise mit Kosten verbunden sind, ohne einen erkennbaren zusätzlichen umwelt- oder vollzugsrelevanten Mehrwert zu generieren – vielmehr wird hierdurch die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Betriebe gefährdet. d) Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene (bspw. im Umwelt-Omnibus-Verfahren) dafür einzusetzen, Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen von der Verpflichtung zur Einführung eines Umweltmanagementsystems auszunehmen. Dies würde eine erhebliche bürokratische Entlastung mit sich bringen und gleichzeitig den Ausbau Erneuerbarer Energien nicht behindern, was im Einklang mit den europäischen Zielen der RED III steht. Begründung: Die verpflichtende Einführung eines Umweltmanagementsystems im Rahmen der neugefassten 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes würde zu zusätzlichem bürokratischen Aufwand führen – auch für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die bereits im Rahmen der Industrieemissions-Richtlinie (IED) umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen. Diese Anlagen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Bundesregierung und stehen gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz im überragenden öffentlichen Interesse. Im Kontext der EU-Richtlinie RED III, die den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben soll, würde ein zusätzlicher Pflichtaufwand durch ein Umweltmanagementsystem die Effizienz des Genehmigungsprozesses behindern und das Ausbaupotenzial von Erneuerbaren Energien unnötig bremsen. Daher sollte auf die Einführung einer solchen Verpflichtung für Erneuerbare-Energien- Anlagen verzichtet werden, um auch die Wettbewerbsfähigkeit klimafreundlicher Technologien langfristig zu stärken. 2. Zu Artikel 3 (§ 3 Absatz 1 Satz 1, § 12 der 45. BImSchV) a) Die Bundesregierung wird gebeten, das Verhältnis der Einführungszeitpunkte verschiedener Elemente des Umweltmanagementsystems (UMS) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 45. BImSchV und gemäß § 12 45. BImSchV zu verdeutlichen. b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob § 12 45. BImSchV, der den Einführungszeitpunkt verschiedener Elemente des UMS für Bestandsanlagen bestimmt, eine zutreffende 1 : 1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung darstellt. Begründung: Zu Buchstabe a. Die gegenwärtige Formulierung könnte die Interpretation zulassen, dass eine wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 12 Absatz 1 der 45. BImSchV bereits vor dem 01.07.2030 die Pflicht zur Implementierung einiger Elemente eines UMS (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der 45. BImSchV) auslösen kann. Dies birgt die Gefahr von Unsicherheiten im Verwaltungsvollzug. Zu Buchstabe b. Darüber hinaus soll § 12 der 45. BImSchV laut Verordnungsbegründung die Übergangsbestimmungen des Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) in nationales Recht umsetzen. Dies geschieht mit dem begrüßenswerten Ziel, Erleichterungen für Betreiber zu schaffen, indem das Umweltmanagementsystem (UMS) für Bestandsanlagen sukzessive, d. h. zu verschiedenen Zeitpunkten, eingeführt werden soll. Der in § 12 der 45. BImSchV zu diesem Zweck vorgenommene Verweis auf § 3 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der 45. BImSchV erscheint jedoch nicht vollständig. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1785 verweist auf Artikel 14 Unterabsatz 2 Buchstabe ba, mithin auf „angemessene Anforderungen zur Festlegung der Merkmale eines Umweltmanagementsystems gemäß Artikel 14a“ der novellierten IE-RL. Es wird nicht ausschließlich auf die in Artikel 14a Absatz 2 Buchstaben a und b der novellierten IE-RL aufgeführten umweltpolitischen Ziele (Buchstabe a) und Ziele und Leistungsindikatoren (Buchstabe b) verwiesen. Nur diese sind jedoch Inhalt der im § 12 der 45. BImSchV in Bezug genommenen Nummern 1 und 2 des § 3 Absatz 3 der 45. BImSchV. 3. Zu Artikel 3 (§ 3 Absatz 1 Satz 1, § 12 der 45. BImSchV) Darüber hinaus wird die Bundesregierung gebeten, die Änderungen des Umwelt-Omnibus-Entwurfs der Europäischen Kommission bezüglich des Einführungszeitpunkts für UMS zu berücksichtigen, da hier keine zeitlich gestaffelte Einführung der UMS-Inhalte vorgesehen ist. 4. a) Der Bundesrat bittet, nach Verabschiedung der EU-RL 2025/0394, dem sogenannten Umwelt-Omnibus, und der damit verbundenen Änderung der IE-RL, die Regelungen der 45. BImSchV zeitnah zu überprüfen, inwieweit diese dann noch notwendig sind. Insbesondere sollte die Beschränkung auf die Umweltmanagementsysteme „EMAS“ und „DIN EN ISO 14001“ geprüft werden, wenn die externe Prüfpflicht durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle oder einen akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter entfällt. Die Berichts- und Veröffentlichungspflichten sind entsprechend dem eingesetzten Umweltmanagementsystem auf das Notwendige zu beschränken. b) Der Bundesrat bittet, mögliche Änderungen durch den Umwelt-Omnibus umzusetzen, bevor die Anforderungen der Mantel-Verordnung, insbesondere der 45. BImSchV, wirksam werden. Begründung: Im Rahmen des Umwelt-Omnibusses sollen auch Anforderungen an das Umweltmanagement geändert werden. Sollte die externe Auditierungspflicht entfallen, könnten gerade für kleinere Unternehmen, für die EMAS oder DIN EN ISO 14001 einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, auch andere System zugelassen werden. Eine Regelung über die Prüfung dieser Systeme durch von der Behörde beauftragte Auditoren wären dann allerdings notwendig, um die Behörden nicht zusätzlich zu belasten. EMAS enthält schon bestimmte Anforderungen, z. B. den kontinuierlichen Verbesserungsprozess, so dass bestimmte Berichts- und Veröffentlichungspflichten in Abhängigkeit des eingesetzten Umweltmanagementsystem entfallen könnten. 5. a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Umsetzung von europäischen Vorgaben in nationales Recht eine strikte 1 : 1-Umsetzung zum Maßstab ihrer Rechtsetzung zu machen. Eine Übererfüllung europäischen Rechts (sog. „Gold Plating“) ist aus Sicht des Bundesrates dabei nicht nur dann gegeben, wenn über die europarechtlichen Vorgaben hinaus weitere nationale Vorgaben hinzugefügt werden, sondern auch, wenn ein europarechtlich bestehender Spielraum zur Bürokratievermeidung bei der Umsetzung in nationales Recht nicht bzw. nicht vollumfänglich genutzt wird. Gleichfalls bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob es weitere, bestehende Regelungen im nationalen Immissionsschutzrecht gibt, die über EU-Recht hinausgehen und diese sodann ggf. auf das unionsrechtliche Maß zurückzuführen (vgl. Föderale Modernisierungsagenda, Erstes Kapitel, III., S. 73). b) Der Bundesrat bewertet die angegebenen Erfüllungsaufwände für Verwaltung und Wirtschaft zum Teil kritisch. Insbesondere die Erfüllungsaufwände für die Wirtschaft erscheinen aus Sicht des Bundesrates als zu niedrig angesetzt. Der Bundesrat hinterfragt beispielsweise die Annahme der Bundesregierung, dass bereits jeder Betreiber einer Anlage, die der Industrieemissionsrichtlinie unterliegt (IE-Anlage), ein Umweltmanagementsystem (UMS) eingeführt hat, welches den Vorgaben der 45. BImSchV bzgl. Zertifizierung genügt. Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen steht aus Sicht des Bundesrates zu vermuten, dass dies regelmäßig noch nicht der Fall ist. c) Der Bundesrat begrüßt, dass die nationale Umsetzung der novellierten Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU- Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) zusätzlich dazu genutzt werden soll, Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren umzusetzen, z. B. aus dem Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung. Allerdings wurden in der vorliegenden Verordnung nur wenige Anlagen aus der Genehmigungspflicht entlassen und damit das der 4. BImSchV innewohnende Beschleunigungspotenzial aus Sicht des Bundesrates nicht vollständig ausgeschöpft. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zu überprüfen, inwieweit Genehmigungsverfahren weiter vereinfacht werden können, insbesondere durch Überprüfung, ob weitere G-Anlagen (Förmliches Verfahren) ins V-Verfahren (Vereinfachtes Verfahren) überführt oder gar genehmigungsfrei gestellt werden können sowie ob weitere Erhöhungen von Schwellenwerten möglich sind. d) Der Bundesrat begrüßt, dass wesentliche von der EU-Kommission im Rahmen des am 10. Dezember 2025 veröffentlichten Entwurfs zum sogenannten Umwelt-Omnibus vorgeschlagene Änderungen zur IE-RL (z. B. verlängerte Umsetzungsfrist UMS, gestrichene Chemikalienverzeichnisse und Transformationspläne) bereits in der vorliegenden Verordnung umgesetzt wurden. Allerdings gibt er zu bedenken, dass diese Vorschläge lediglich einen Zwischenstand der aktuell auf EU-Ebene stattfindenden Verhandlungen zum Umwelt-Omnibus darstellen, so dass voraussichtlich binnen Jahresfrist eine erneute Anpassung der 45. BImSchV erforderlich sein wird.

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