Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen (AVV Flugplätze)
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen (AVV Flugplätze)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 214/26 (Beschluss)
12.06.26
Beschluss
des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb
von Flugplätzen (AVV Flugplätze)
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu § 1 Absatz 2
In § 1 Absatz 2 ist die Angabe „Die Bundeswehr und die Truppen der NATO-
Vertragsstaaten“ durch die Angabe „Die Bundeswehr, die Truppen der NATO-
Vertragsstaaten, die Polizeien des Bundes und der Länder“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 1 Absatz 2 der AVV Flugplätze sieht in der vorliegenden Fassung vor, dass
die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen,
die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland üben, von den
Regelungen der AVV unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung abweichen dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen
Aufgaben erforderlich ist.
In der Begründung wird ausgeführt, dass damit klargestellt werden soll, dass
die Abweichungsmöglichkeit des § 30 LuftVG auch für diese AVV gilt.
§ 30 LuftVG sieht jedoch in Absatz 1a eine entsprechende
Abweichungsmöglichkeit für die Polizeien des Bundes und der Länder vor. Diese sollten zur
Klarstellung somit ebenfalls in die Regelung des § 1 Absatz 2 der AVV
Flugplätze aufgenommen werden.
2. Zu § 8 Absatz 2, 2a – neu –
§ 8 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
‚(2) Von einer Gefährdung des Flugplatzverkehrs ist in der Regel
auszugehen, wenn Bauwerke oder sonstige Anlagen innerhalb folgender
Bereiche errichtet werden:
1. innerhalb der festgelegten Platzrunde,
2. außerhalb der Platzrunde, wenn ein Abstand von
a) 400 Metern zum Gegenanflug oder
b) 850 Metern zu den übrigen Teilen der Platzrunde unterschritten
wird, oder
3. im Regelfall in einem Bereich von 1 000 Metern zu jeder Seite
festgelegter Ein- und Ausflugkorridore.
Abweichend von Satz 1 ist im Einzelfall keine Gefährdung anzunehmen,
wenn nach fachlicher Bewertung nicht zu erwarten ist, dass die sichere
Durchführung des Flugbetriebs beeinträchtigt wird.
Bei der Bewertung sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Höhe, Lage und Gesamtausdehnung des Hindernisses,
2. bei Windenergieanlagen zusätzlich die Gesamthöhe sowie der
Rotordurchmesser und die Betriebsweise,
3. flugbetriebliche Rahmenbedingungen des Flugplatzes,
4. meteorologische Einflüsse sowie
5. mögliche Auswirkungen durch Nachlaufturbulenzen, insbesondere
unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Rotordurchmesser
und Abstand.
Die Bewertung hat sich an den anerkannten Regeln der Technik sowie
aktuellen fachlichen Erkenntnissen zu orientieren; hierbei sind insbesondere
die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Anhangs 14 des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO) zu berücksichtigen.
Bestehen nach der Bewertung begründete Zweifel an der sicheren
Durchführung des Flugbetriebs, ist eine gutachtliche Stellungnahme
(„aeronautical study“) einzuholen. Die gutachtliche Stellungnahme hat
insbesondere eine flugbetriebliche Bewertung der Auswirkungen auf den
Flugplatzverkehr zu enthalten. Die Kosten der gutachtlichen Stellungnahme trägt der
Vorhabenträger.‘
b) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz 2a einzufügen:
„(2a) Bei der Anwendung von Absatz 2 sind aktuelle fachliche
Erkenntnisse, insbesondere aus nationalen und internationalen Regelwerken
sowie Fachgremien zur Wechselwirkung von Luftverkehr und Bauwerken,
zu berücksichtigen.“
Begründung:
Die in der AVV Flugplätze vorgesehene Regelung des § 8 Absatz 2 knüpft
maßgeblich an pauschale Abstandswerte an, um eine Gefährdung des
Flugplatzverkehrs zu bestimmen. Diese Systematik gewährleistet ein hohes Maß an
Rechtssicherheit und Vollzugstauglichkeit, wird jedoch der Komplexität
tatsächlicher Gefährdungslagen insbesondere bei modernen Bauwerken – wie
Windenergieanlagen – nur eingeschränkt gerecht.
Die Auswirkungen solcher Anlagen auf den Flugbetrieb hängen in erheblichem
Maße von einer Vielzahl von Faktoren ab, insbesondere von Bauhöhe,
Rotordurchmesser, betriebsspezifischen Eigenschaften sowie aerodynamischen
Effekten wie Nachlaufturbulenzen. Eine ausschließliche Orientierung an
pauschalen Mindestabständen wird diesen Zusammenhängen nicht hinreichend gerecht.
Ziel der Änderungsmaßgabe ist daher eine Weiterentwicklung der bestehenden
Regelung durch eine Kombination aus klaren Regelvermutungen und einer
strukturierten, fachlich fundierten Einzelfallprüfung. Hierdurch werden sowohl
die Rechtssicherheit im Regelfall als auch die sachgerechte Bewertung
atypischer Konstellationen verbessert.
Zu Buchstabe a:
Die vorgeschlagene Neufassung des § 8 Absatz 2 hält an den bestehenden
Abstandswerten als Regelvermutung fest und gewährleistet damit weiterhin ein
hohes Maß an Rechtssicherheit sowie eine einheitliche Verwaltungspraxis.
Zugleich wird die bestehende Systematik gezielt fortentwickelt, indem eine klar
strukturierte Einzelfallprüfung eröffnet wird. Hierdurch wird es ermöglicht,
besonderen Konstellationen sachgerecht Rechnung zu tragen, ohne die bewährten
Grundstrukturen der Gefährdungsbeurteilung aufzugeben.
Der für Ein- und Ausflugkorridore vorgesehene Abstand von 1 000 Metern
wird durch die Formulierung „im Regelfall“ systematisch relativiert und in die
Gesamtlogik der Regelvermutung eingebettet. Damit wird klargestellt, dass
auch innerhalb dieses Bereichs im begründeten Einzelfall eine abweichende
Bewertung möglich ist, sofern die sichere Durchführung des Flugbetriebs nach
fachlicher Einschätzung nicht beeinträchtigt wird. Die Regelung trägt damit
dem Umstand Rechnung, dass pauschale Abstandswerte die tatsächlichen
Gefährdungslagen nicht in allen Fällen hinreichend differenziert abbilden.
Vor dem Hintergrund der technischen Weiterentwicklung von
Windenergieanlagen ist eine Anpassung der Bewertungsmaßstäbe erforderlich. Für die
Beurteilung einer Gefährdung aus flugbetrieblicher Sicht sind sowohl die Höhe als
auch die Gesamtausdehnung der Anlagen maßgeblich. Die bisherigen
Abstandswerte beruhen auf Anlagenkonfigurationen mit deutlich geringeren
Bauhöhen. Moderne Anlagen weisen demgegenüber erheblich größere
Gesamthöhen und Rotordurchmesser auf, sodass eine allein an der Fundamentmitte
orientierte Betrachtung den tatsächlichen Einflussbereich nicht mehr vollständig
erfasst. Die Regelung stellt daher klar, dass diese Parameter ausdrücklich in die
Bewertung einzubeziehen sind.
Darüber hinaus sind aerodynamische Effekte, insbesondere
Nachlaufturbulenzen, zu berücksichtigen. Nach aktuellen fachlichen Erkenntnissen, unter
anderem aus Studien der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), kann
deren Ausdehnung ein Mehrfaches des Rotordurchmessers betragen. Die
vorgeschlagene Regelung trägt dem durch eine offene, einzelfallbezogene
Bewertungsstruktur Rechnung, die eine sachgerechte Berücksichtigung dieser Effekte
ermöglicht, ohne starre und möglicherweise nicht allgemein belastbare
Grenzwerte festzuschreiben.
Die vorgesehene Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme („aeronautical
study“) dient der fachlichen Absicherung in Fällen, in denen nach der
behördlichen Bewertung begründete Zweifel hinsichtlich der sicheren Durchführung
des Flugbetriebs verbleiben. Sie führt jedoch nicht zu einer generellen
Verpflichtung zur Einholung externer Gutachten. Vielmehr obliegt die fachliche
Erstbewertung grundsätzlich den zuständigen Luftfahrtbehörden. Die
Einholung einer aeronautical study ist auf solche Fallgestaltungen beschränkt, in
denen eine abschließende Bewertung auf Grundlage der vorhandenen
Erkenntnisse nicht möglich ist und eine weitergehende fachliche Klärung erforderlich
erscheint.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung regelmäßig im Rahmen
immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren erfolgt, die gesetzlichen Fristen
unterliegen. Die Regelung ist daher so zu verstehen, dass die Einholung
gutachtlicher Stellungnahmen unter Berücksichtigung dieser verfahrensrechtlichen
Rahmenbedingungen erfolgt und die Vollzugstauglichkeit gewahrt bleibt. Sie
eröffnet den Luftfahrtbehörden einen fachlich gebotenen, zugleich aber
praktikablen Handlungsspielraum, indem sie eine gestufte Prüfung vorsieht und auf
eine pauschale Gutachtenpflicht verzichtet.
Die ausdrückliche Bezugnahme auf die einschlägigen Standards und
Empfehlungen des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(ICAO) stellt sicher, dass die Bewertung im Einklang mit internationalen
luftfahrtspezifischen Vorgaben erfolgt und eine fachlich belastbare sowie
international anschlussfähige Entscheidungsgrundlage gegeben ist.
Insgesamt verbindet die Regelung damit die Vorteile klarer und bewährter
Abstandsvorgaben mit einer modernen, risikobasierten Einzelfallbetrachtung und
gewährleistet sowohl die notwendige Flexibilität als auch ein hohes
Schutzniveau für die Sicherheit des Flugplatzverkehrs.
Zu Buchstabe b:
Die Ergänzung stellt sicher, dass aktuelle fachliche Erkenntnisse systematisch
in die Bewertung einfließen und die Entscheidungspraxis dem Stand der
Technik entspricht.
3. Zu § 8 Absatz 11 – neu –
Nach § 8 Absatz 10 ist der folgende Absatz 11 einzufügen:
„(11) Zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Anwendung kann das
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den Ländern
Anwendungshinweise, insbesondere Musterfälle und Bewertungsmaßstäbe,
veröffentlichen.“
Begründung
Die Möglichkeit bundeseinheitlicher Anwendungshinweise stellt sicher, dass
trotz größerer Einzelfallorientierung eine einheitliche Vollzugspraxis
gewährleistet bleibt, ohne die notwendige Flexibilität im Einzelfall einzuschränken.
Relationen
- part_of_vorgang → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen (AVV Flugplätze) (Beschlussdrucksache)