Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen (AVV Flugplätze)
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen (AVV Flugplätze)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 214/26
16.04.26
Vk - In - U - Wi
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb
von Flugplätzen (AVV Flugplätze)
A. Problem und Ziel
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1139 (vorher Verordnung (EG)
Nr. 216/2008) und der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sind die bisherigen Richtlinien,
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Gemeinsamen Grundsätze, die den gleichen
Regelungsbereich haben, für Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnungen obsolet
geworden, da das EU-Recht Anwendungsvorrang hat. Um Missverständnisse zu
vermeiden, muss nunmehr klargestellt werden, dass hier allein das EU-Recht Anwendung findet.
Für Flugplätze, die nicht in den Anwendungsbereich fallen oder von diesem freigestellt
sind, gelten neben den Regelungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
und den grundlegenden Anforderungen an Flugplätze gemäß Artikel 33 und Anhang VII
Verordnung (EU) 2018/1139 die nationalen Vorschriften.
Viele dieser nationalen Regelungen sind jedoch veraltet und entsprechen nicht mehr den
aktuellen ICAO-Vorgaben. Diese Abweichungen sind nicht gewollt und müssen daher
beseitigt werden.
Um sicherzustellen, dass stets die aktuellen Regelungen der ICAO und der EU
angewendet werden, sind sämtliche veralteten nationalen Richtlinien und Gemeinsamen
Grundsätze aufzuheben. Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von
Flugplätzen (AVV) verweist über die §§ 38 und 49 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf
die anerkannten Regeln der Technik. Diese Vorgaben werden eingehalten, wenn Anhang
14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) in seiner
jeweils geltenden Fassung erfüllt wird. Darüber hinaus enthält die AVV die grundlegenden
Anforderungen an Flugplätze gemäß Artikel 33 und Anhang VII Verordnung (EU)
2018/1139, nationale Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen sowie notwendige
nationale Abweichungen von den Vorgaben der ICAO.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von
Hubschrauberflugplätzen ist ebenfalls veraltet und entspricht nicht mehr den aktuellen
Vorgaben der ICAO. Eine Aktualisierung ist dringend erforderlich. Um auch hier
sicherzustellen, dass ohne zeitliche Verzögerung stets die aktuellen Standards und Empfehlungen
der ICAO zur Anwendung kommen, wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen aufgehoben und in
dieser AVV über die anerkannten Regeln der Technik auf die Regelungen der ICAO
verwiesen. Etwaige notwendige nationale Abweichungen werden zudem in dieser AVV
verankert.
Die Zusammenführung aller Richtlinien, Gemeinsamen Grundsätze und Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften in einem Regelungswerk für den Bereich Flugplätze erhöht
signifikant die Übersichtlichkeit, erleichtert den zuständigen Luftfahrtbehörden die Arbeit und
stellt die Anwendung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften sicher. Neben dieser AVV
wird weiterhin die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen als individuelle Regelung bestehen bleiben. Die Bundeswehr und die Truppen
der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund einer gesonderten
Vereinbarung in Deutschland üben, können -analog zu § 30 Luftverkehrsgesetz- von den Vorgaben
dieser AVV abweichen.
B. Lösung
Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von
Flugplätzen (einschließlich Hubschrauberflugplätze).
C. Alternativen
Keine. Die notwendige Anpassung nationalen Rechts an europäische und internationale
Vorschriften würde unterbleiben.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die rechtliche Änderung kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Der Aufwand für
Anträge im Zusammenhang mit der Genehmigung der Anlage und des Betriebs von
Flugplätzen und Segelfluggeländen bleibt unverändert. Durch die Bündelung aller Vorschriften
aus dem Bereich Flugplätze in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird die
Übersichtlichkeit erhöht und die Anwendung vereinfacht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der laufende Erfüllungsaufwand um ca. 15.250 Euro auf
Ebene der Länder.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme sowie
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 214/26
16.04.26
Vk - In - U - Wi
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb
von Flugplätzen (AVV Flugplätze)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. April 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von
Flugplätzen (AVV Flugplätze)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 85 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb
von Flugplätzen
(AVV Flugplätze)
Vom ...
Die Bundesregierung erlässt aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 2 Unmittelbare Anwendbarkeit des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und der
grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 33 und Anhang VII Verordnung (EU) 2018/1139
§ 3 Abweichungen
§ 4 Begriffsdefinitionen
§ 5 Abkürzungen
A b s c h n i t t 2
A n l a g e v o n F l u g p l ä t z e n
Unterabschnitt 1
Anlage von Flugplätzen für Flugzeuge
§ 6 Flugplatzbezugscode-System (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 1.6)
§ 7 Flugplatzdaten und Veröffentlichungen (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 2 ff.)
§ 8 Hindernisüberwachung und -begrenzung (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 4. ff)
§ 9 Signaltafeln und -flächen (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 5.1.4.)
§ 10 Markierungen (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 5.2 ff.)
§ 11 Umzäunung (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 9.10 ff.)
Unterabschnitt 2
Anlage von Hubschrauberflugplätzen und Vertiports
§ 12 Anlage von Hubschrauberflugplätzen auf Einrichtungen im Gebiet des Küstenmeeres
§ 13 Anlage von Vertiports
§ 14 Endanflug- und Startfläche (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band II, Nr. 3.1.1)
§ 15 Hindernisbegrenzungsflächen und -sektoren, An- und Abflugflächen (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band II, Nr.
4.2.7)
Unterabschnitt 3
Anlage von Segelfluggeländen
§ 16 Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 17 Einteilung der Segelfluggelände nach Startarten
§ 18 Bezugspunkt des Segelfluggeländes und Abstände zu Verkehrswegen und Hindernissen
§ 19 Start- und Landebahn für den Betrieb von motorgetriebenen Luftfahrzeugen nach § 17 Nr. 1 und 2 (Anlage 1 und 2)
§ 20 Startbahnen für Windenstarts nach § 17 Nummer 3
§ 21 Startbahnen für andere Startarten nach § 17 Nummer 4
§ 22 Landebahnen für Segelflugzeuge
§ 23 Segelflugbetrieb auf Landeplätzen gemäß § 49 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 24 Schutz der Platzrunde
§ 25 Betriebliche Erfordernisse
A b s c h n i t t 3
B e t r i e b u n d V e r w a l t u n g v o n F l u g p l ä t z e n
Unterabschnitt 1
Feuerlösch- und Rettungswesen an Flugplätzen für Flugzeuge
§ 26 Betrieb mit Hubschraubern und VCA
§ 27 Allgemeine Anforderungen
§ 28 Flugplätze mit technischer Grundausstattung gemäß § 27 Absatz 1
§ 29 Flugplätze mit Feuerlösch- und Rettungsdiensten gemäß § 27 Absatz 2
§ 30 Festlegung der Flugplatzkategorie für den Feuerlösch- und Rettungsdienst
§ 31 Einsatzfahrzeuge
§ 32 Löschmittel
§ 33 Rettungsausrüstung
§ 34 Reaktionszeit
§ 35 Persönliche Schutzausrüstung
§ 36 Personal
§ 37 Ausbildung
§ 38 Notfallplan
§ 39 Notfallübungen
§ 40 Verfahren zur vorübergehenden Anhebung der RFFS Kategorie
§ 41 Notwendige Veröffentlichungen
Unterabschnitt 2
Managementhandbuch
Unterabschnitt 3
Biologische Flugsicherheit
A b s c h n i t t 4
H a f t u n g u n d V e r s i c h e r u n g
§ 42 Haftpflichtversicherung
A b s c h n i t t 5
Ü b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n u n d I n k r a f t t r e t e n
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 44 Inkrafttreten
Anlage 1 Zu §§ 19 - 22 – Anlage von Start- und Landebahnen für Segelfluggelände
Anlage 2 Zu § 19 – Darstellung der Hindernisbegrenzungsflächen für Start- und Landebahnen auf Segelfluggeländen für
den Motorflugbetrieb
Anlage 3 Zu § 28 - Bestimmung der Löschmitteleinheiten nach DIN EN 3
Anlage 4 Zu § 37 Absatz 9 – Einweisung in die Flugzeugbrandbekämpfung
Anlage 5 Zu § 37 Absatz 10 - Grundausbildung für den Feuerlösch- und Rettungsdienst an Flugplätzen der Kategorien 3
- 5 ohne Linien- und Pauschalflugreiseverkehr
Anlage 6 Zu § 37 Absatz 10 – Wiederholungsschulung für den Feuerlösch- und Rettungsdienst an Flugplätzen der
Kategorien 3 - 5 ohne Linien- und Pauschalflugreiseverkehr
Anlage 7 Zu § 38 – Vorlage für ein Notfalldokument
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s
§ 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von
Flugplätzen (nachfolgend: AVV) unterscheidet zwischen folgenden Arten von Flugplätzen:
1. Flugplätze, die in den Anwendungsbereich des Artikel 2 Absatz 1e) Verordnung
(nachfolgend: VO) (EU) 2018/1139 („EASA-Basisverordnung“) fallen und die nicht gemäß
Artikel 2 Absätze 3b und 7 VO (EU) 2018/1139 von der Verordnung ausgenommen
sind. Es sind ausschließlich und unmittelbar die geltenden europäischen Vorschriften
anzuwenden, soweit die entsprechenden Vorschriften den Sachverhalt abschließend
regeln (Anwendungsvorrang des europäischen Rechts). Diese AVV findet daher keine
unmittelbare Anwendung, kann jedoch für Bewertungen im Einzelfall als „bewährte
Praxis“ herangezogen werden.
2. Flugplätze, die gemäß Artikel 2 Absatz 7 VO (EU) 2018/1139 vom Anwendungsbereich
der Verordnung ausgenommen sind. Diese Flugplätze müssen die grundlegenden
Anforderungen an Flugplätze gemäß Artikel 33 und Anhang VII VO (EU) 2018/1139
erfüllen. Die Erfüllung der Anforderungen wird durch die Einhaltung dieser AVV
nachgewiesen.
3. Flugplätze, die ausschließlich den nationalen Vorschriften unterfallen. Diese Flugplätze
müssen die Vorgaben dieser AVV erfüllen.
(2) Die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die
auf Grund einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland üben, dürfen von den
Regelungen dieser AVV unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist.
§ 2
Unmittelbare Anwendbarkeit des Anhangs 14 des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt und der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 33 und
Anhang VII Verordnung (EU) 2018/1139
(1) Soweit in Abschnitt 2 und Abschnitt 3 dieser AVV nichts anderes bestimmt ist,
gelten für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen gemäß §§ 38 und 49 Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung die anerkannten Regeln der Technik. Die Vorgaben von Satz 1 werden
eingehalten, wenn Anhang 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(nachfolgend: ICAO-Abkommen) in seiner jeweils geltenden Fassung erfüllt wird. Standards der
ICAO sind umzusetzen, Empfehlungen der ICAO sind bei den Entscheidungen der
zuständigen Luftfahrtbehörden im Rahmen des Ermessens bei der Bewertung des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Die Vorgaben und Abweichungen in Abschnitt 2 und Abschnitt 3 dieser
AVV gelten stets mit Bezug zu den Regelungen des ICAO-Abkommens, Anhang 14.
Ausgenommen von den Sätzen 1 bis 4 ist Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 (Anlage von
Segelfluggeländen), da dieser aufgrund fehlender ICAO-Vorgaben ausschließlich den nationalen
Regelungen unterliegt.
(2) Für die gemäß Artikel 2 Absatz 7 Verordnung (EU) 2018/1139 vom
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 ausgenommenen Flugplätze gelten vorrangig die
grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 33 und Anhang VII Verordnung (EU)
2018/1139. Absatz 1 ist anwendbar, soweit die Vorgaben aus den in Absatz 2 Satz 1
genannten Verordnungen nichts anderes bestimmen oder nicht abschließend sind.
§ 3
Abweichungen
Die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden können von den Standards des ICAO-
Abkommens, Anhangs 14 sowie von den Vorgaben in Abschnitt 2 und Abschnitt 3 dieser AVV
abweichen. Abweichungen sind insbesondere dann zulässig, wenn die örtlichen
Gegebenheiten, wie beispielsweise die Topographie oder etwaige Hindernisse, dies erforderlich
machen. Die Abweichung ist nur dann genehmigungsfähig, wenn trotz der Abweichung ein
akzeptables Sicherheitsniveau erreicht werden kann. Das akzeptable Sicherheitsniveau ist
durch den Antragsteller fachgutachterlich nachzuweisen. Bei Flugplätzen im Sinne von § 1
Absatz 1 Nummer 2 und 3, die militärisch mitgenutzt werden, muss das Luftfahrtamt der
Bundeswehr Abweichungen zustimmen. Das Bundesministerium für Verkehr ist über die
Genehmigung der Abweichung zu informieren.
§ 4
Begriffsdefinitionen
(1) „Gewerblicher Luftverkehr“ ist solcher Verkehr, der nach Artikel 3 Nummer 24 der
Verordnung (EU) 2018/1139 stattfindet.
(2) Die „Bereitstellung von Feuerlösch- und Rettungsdiensten“ bedeutet die
Bereitstellung von technischer Ausrüstung und Personal in angemessenem Umfang.
(3) „Betriebsangehörige des Flugplatzes“ sind solche Personen, die regelmäßig am
Flugplatz während des Betriebs von Luftfahrzeugen anwesend sind (zum Beispiel
Mitarbeiter des Flugplatzbetreibers oder von ansässigen Unternehmen, Mitglieder von ansässigen
Vereinen oder Mieter).
(4) „Luftfahrzeug mit Senkrechtstart- und -landefähigkeit“ (Vertical Take-Off and
Landing Capable Aircraft - VCA) bezeichnet ein Luftfahrzeug, das
1. schwerer als Luft ist,
2. kein Flugzeug oder Hubschrauber ist,
3. mehr als zwei Auftriebs-/Schubeinheiten besitzt, die während des Starts und der
Landung für Auftrieb sorgen und
4. senkrecht starten und landen kann.
(5) „Vertiport“ bezeichnet einen Flugplatz an Land, auf dem Wasser oder auf einem
künstlichen Unterbau, der für die Landung, den Start und die Bewegung am Boden oder
geringer Höhe aus eigener Kraft von VCA vorgesehen ist.
(6) "Luftverkehrsbetreiber“ ist ein Erbringer von gewerblichen Flugdiensten.
§ 5
Abkürzungen
Tabelle 1: Abkürzungen
AIP Aeronatical Information Publication
(Luftfahrthandbuch)
CAFS Compressed Air Foam System
(Druckluftschaumsystem)
CFK Kohlenstofffaserverstärkter Kunststoff
EASA European Union Aviation Safety Agency (Agentur der
Europäischen Union für Flugsicherheit)
FATO Final approach and take-off area
GFK Glasfaserverbundwerkstoff
ICAO International Civil Aviation Organisation
(Internationale Zivilluftfahrt-Organisation)
LE Löschmitteleinheiten nach DIN EN 3
LFZ Luftfahrzeug
LuftVG Luftverkehrsgesetz
LuftVZO Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
MTOM Maximum-Take-Off-Mass (Höchstzulässige
Startmasse)
NfL Nachrichten für Luftfahrer
NHN Normalhöhennull (Meter ü. NHN)
NOTAM Notice to Air Missions (Bekanntmachungen für die
Flugdurchführung)
O/R On Request (auf Anforderung)
OM Operations Manual gemäß VO(EU) 965/2012
(Betriebshandbuch)
PPR Prior Permission Required (vorherige Zustimmung
erforderlich)
RFFS Rescue and Firefighting Services (Feuerlösch- und
Rettungsdienste)
TRA Task-and Ressource Analysis (Aufgaben- und
Ressourcenanalyse)
VCA VTOL-capable aircraft
VTOL Vertical take-off and landing
A b s c h n i t t 2
A n l a g e v o n F l u g p l ä t z e n
Unterabschnitt 1
Anlage von Flugplätzen für Flugzeuge
§ 6
Flugplatzbezugscode-System (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 1.6)
(1) Das Flugplatzbezugscode-System besteht aus den zwei Code-Elementen Zahl
und Buchstabe. Diese Elemente beschreiben die Leistungsmerkmale und die
Abmessungen des Bemessungsflugzeugs, für dessen Betrieb der Flugplatz vorgesehen ist.
(2) Ein Flugplatz soll in seinen wesentlichen infrastrukturellen Elementen den
Merkmalen entsprechen, die für den jeweiligen Flugplatzbezugscode vorgesehen sind.
(3) Die Code-Zahl wird aus der Bezugsstartbahnlänge des Bemessungsflugzeugs
anhand realistischer flugbetrieblicher Faktoren bestimmt.
(4) Die anhand der Bezugscode-Zahl bestimmte Grundlänge der Start- und
Landebahn und die tatsächlich vorgehaltene Start- und Landebahnlänge stehen nicht in direktem
Zusammenhang. Insbesondere stellt die theoretische Grundlänge keine Begrenzung für die
tatsächliche Länge der Start- und Landebahn dar. Die tatsächliche Länge der Start- und
Landebahn muss mindestens der theoretischen Grundlänge entsprechen.
(5) Der Code-Buchstabe wird aus der Spannweite des Bemessungsflugzeugs
bestimmt.
(6) Neben dem Flugplatzbezugscode-System ist die äußere Fahrwerksbreite ein
weiteres Kriterium für die Flugplatzanlage.
§ 7
Flugplatzdaten und Veröffentlichungen (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I,
Nr. 2 ff.)
(1) Alle veröffentlichten Flugplatzdaten müssen den Anforderungen des Aeronautical
Data Catalogue (ADC) genügen. Diese Daten stehen in tabellarischer Form (MS-Excel) zur
Verfügung. Siehe hierzu PANS-AIM (Doc 10066), Anlage 1.
(2) Gemäß PANS-AIM (Doc 10066), Nummer4.1.3 sind die Koordinaten des
Flugplatzbezugspunkts auf Basis des geographischen Referenzsystems WGS-84 zu
bestimmen (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 2.2).
(3) Die Höhe des Flugplatzes und der Start- und Landebahnen ist in Metern über
Normalhöhennull (Meter ü. NHN) zu bestimmen (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I,
Nr. 2.3). Gemäß PANS-AIM (Doc 10066), Anlage 1 ist die Flugplatzhöhe mit einer
Genauigkeit von ±0,25 Metern zu ermitteln.
(4) Die Höhe der Start- und Landebahn ist so zu bestimmen, dass sie dem höchsten
Punkt der Start- und Landebahn(en) entspricht (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I,
Nr. 2.3.1).
(5) Die Flugplatzbezugstemperatur entspricht dem langjährigen Mittel der täglichen
Höchsttemperatur für den heißesten Monat des Jahres (ICAO-Abkommen, Anhang 14,
Band I, Nr. 2.). Die Flugplatzbezugstemperatur soll alle 10 Jahre überprüft werden.
(6) Bei Nutzung durch Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse
beziehungsweise höchstzulässigen Rollmasse von weniger als 5700 Kilogramm hat der
Flugplatzunternehmer nur auf ausdrückliches Verlangen der zuständigen Luftfahrtbehörde die
Tragfähigkeit der Beläge geeignet nachzuweisen (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I,
Nr. 2.6). Der Nachweis ist durch analytische oder praktische Prüfverfahren zu erbringen.
Praktische Prüfverfahren erfolgen beispielsweise durch Roll- und Standversuche. Im Falle
von unbefestigten Flächen sind diese unter realen ungünstigen Witterungsbedingungen
durchzuführen.
(7) Eine Pre-Flight Altimeter Check Location ist abweichend von den Vorgaben des
ICAO-Abkommens, Anhang 14, Band I, Nr. 2.7 nur an Flugplätzen mit IFR-Betrieb
festzulegen.
§ 8
Hindernisüberwachung und -begrenzung (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I,
Nr. 4. ff)
(1) Ergänzend zu den Standards und Empfehlungen hinsichtlich der
Hindernisüberwachung und -begrenzung können an Flugplätzen, insbesondere an solchen ohne
Flugverkehrskontrollstelle, Regelungen des Flugplatzverkehrs, inklusive Platzrundenführung sowie
zu Ein- und Ausflugkorridoren getroffen werden (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Luftverkehrs-
Ordnung).
(2) Von einer Gefährdung des Flugplatzverkehrs ist grundsätzlich dann auszugehen,
wenn relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen innerhalb folgender Bereiche errichtet
werden
1. innerhalb der Platzrunde,
2. außerhalb der Platzrunde, wenn ein Mindestabstand von 400 Metern zum Gegenanflug
von Platzrunden und/oder 850 Metern zu den anderen Teilen von Platzrunden
(inklusive Kurventeilen) unterschritten wird oder
3. innerhalb eines Bereiches von 1000 Metern zu jeder Seite von festgelegten Ein- und
Ausflugkorridoren.
Bei der Bewertung sind die flugbetrieblichen Notwendigkeiten in Bezug auf die minimale
Hindernisfreiheit für den Sichtflugverkehr unter Berücksichtigung anzunehmender Steig-
und Sinkgradienten heranzuziehen. Bestehen Zweifel, ob und inwieweit Bauwerke oder
sonstige Luftfahrthindernisse im Sinne von §§ 12 bis 15 Luftverkehrsgesetz die
Durchführung des Flugplatzverkehrs und damit die Funktion des Flugplatzes beeinträchtigen, so ist
dies im Einzelfall anhand einer gutachtlichen Stellungnahme zu bewerten. Die Kosten
dieser gutachtlichen Stellungnahme trägt der Errichter des Luftfahrthindernisses, in den
übrigen Fällen der Nutznießer des Vorhabens.
(3) Die Platzrunde erfüllt folgende Aufgaben:
1. Gewährleistung der Sicherheit im Flugplatzverkehr, insbesondere bei Start und
Landung sowie bei Ein- und Ausflug in den Flugplatzbereich,
2. Steuerung des Verkehrsflusses, Gewährleistung der Leichtigkeit des Verkehrs und
Optimierung der Aufnahmekapazität eines Flugplatzes,
3. Erleichterung der Navigation im Flugplatzverkehr und
4. Erleichterung bei der Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges nach dem Start
sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Landung.
(4) Folgende Kriterien sollen bei der Festlegung des Platzrundenverlaufs beachtet
werden:
1. Berücksichtigung der Standardplatzrunde gemäß Abbildung 1,
2. Flugsicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Steig- und
Sinkgradienten, Wirtschaftlichkeit und Lärmbelastung,
3. senkrechte und laterale Trennung von Mischflugverkehren,
4. Vermeidung von sich überschneidenden Flugwegen in gleicher Höhe,
5. Richtungsänderung in der Endanflugkurve nicht größer als 90 Grad,
6. Gewährleistung des ständigen Sichtkontaktes zur Landebahn unter
Sichtflugwetterbedingungen (VMC),
7. Hindernisfreiheit und
8. eine einfache und überschaubare Darstellung.
(5) Unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Absatz 3 und 4 soll die Platzrunde so
geplant werden, dass der Überflug von lärmempfindlichen Gebieten vermieden wird.
Lärmempfindliche Gebiete sind in der Sichtflugkarte nur in besonders begründeten Einzelfällen
kenntlich zu machen.
(6) Die Motorflug-Standardplatzrunde ist wie folgt zu planen (siehe Abbildung 1)
Abbildung 1: Standardplatzrunde
1. Entfernung Startbahnende - Querabflug ungefähr 1,5 Kilometer,
2. Abstand Gegenanflug - Landebahn ungefähr 1,5 Kilometer,
3. Endanflug ungefähr 1,5 Kilometer,
4. Platzrundenhöhe 800 Fuß – 1200 Fuß über Höhe des Flugplatzbezugspunktes und
5. Der Endanflug soll ab einer Entfernung von einem Kilometer von der
Landebahnschwelle keine Krümmung oder Versetzung aufweisen.
(7) Die Standardplatzrunde für langsame Luftfahrzeuge - wie z. B. Luftsportgeräte –
ist wie folgt zu planen (siehe Abbildung 1)
1. Entfernung Startbahnende – Querabflug ca. 600 Meter,
2. Abstand Gegenanflug - Landebahn ca. 300 Meter,
3. Endanflug ca. 600 Meter ,
4. Platzrundenhöhe 600 Fuß - 800 Fuß über Höhe des Flugplatzbezugspunktes und
5. der Endanflug soll ab einer Entfernung von 400 Metern von der Landebahnschwelle
keine Krümmung oder Versetzung aufweisen.
(8) Für weitere Flugbetriebsarten, wie beispielweise für Hubschrauber, Segelflug,
Gleitschirm und Hängegleiter, können zusätzliche Platzrunden individuell festgelegt
werden.
(9) Werden mehrere Platzrunden festgelegt, gelten folgende Grundsätze
1. die Motorflug-Standardplatzrunde liegt mindestens 200 Fuß oberhalb der
Standardplatzrunde für langsame Luftfahrzeuge und
2. die Standardplatzrunde für langsame Luftfahrzeuge soll nicht gegenüber der Motorflug-
Platzrunde liegen; sie soll innerhalb der Motorflug-Platzrunde mit einem Abstand der
Gegenflugteile von mindestens 500 Metern angelegt werden.
(10) Durch Festlegung von Ein- und Ausflugkorridoren kann im erweiterten Umfeld des
Flugplatzes die Sicherheit und Leichtigkeit des Flugplatzbetriebes gewährleistet werden.
Die Anzahl und Lage der Ein- und Ausflugkorridore sind nach den Maßgaben der Absätze
3 und 4 durch die zuständige Luftfahrtbehörde festzulegen. Der Flugplatzbetreiber und die
von der Festlegung betroffene zuständige Planungsbehörde sind vor einer Entscheidung
anzuhören. Die Planungsbehörde ist betroffen, wenn sie für das jeweilige Gebiet eine
raumplanerische Ausweisung vorgenommen hat oder sich eine solche in Aufstellung befindet.
Die planerischen Belange sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Bei der Festlegung
von Ein- und Ausflugkorridoren können unter anderem berücksichtigt werden
1. hohe Flugbewegungszahlen,
2. schwierige topographische Lage,
3. komplexe Luftraumverhältnisse oder
4. bereits bestehende oder erwartete Einschränkung der Hindernisfreiheit.
§ 9
Signaltafeln und -flächen (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 5.1.4.)
(1) Signaltafeln und -flächen sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger
Bewertung des Erfordernisses vorzuhalten.
(2) Das Signalfeld ist eine ebene, horizontale Fläche mit einer Seitenlänge von
mindestens 9 Metern. Es soll so gelegen sein, dass es oberhalb eines Winkels von 10 Grad
über der Horizontalen aus allen Richtungen sichtbar ist, wenn es aus einer Höhe von 300
Metern betrachtet wird. Es soll zwischen dem Flugplatz-Betriebsgebäude und der Start- und
Landebahn angelegt werden und mit einer Seite parallel zur Start- und Landebahn
verlaufen. Das Signalfeld soll durch einen mindestens 0,3 Meter breiten weißen Streifen
gekennzeichnet sein (Abbildung 2).
Abbildung 2: Signalfeld
(3) Die Bodensignale basieren auf dem ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I,
Anhang 2, Anlage I. Dort ist eine vollständige Übersicht aller Signale zu entnehmen. Soll der
Betriebszustand des Flugplatzes gekennzeichnet werden, ist hierfür ein oranges Quadrat
im Signalfeld auszulegen. Die Form und Mindestmaße sind in Abbildung 3 dargestellt.
Abbildung 3: Landeverbot
Abbildung 3: Besondere Vorsicht
§ 10
Markierungen (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 5.2 ff.)
(1) Die Schwelle einer unbefestigten Start- und Landebahn soll wie folgt markiert
werden (Schwellenmarkierung):
1. eine mindestens 50 Zentimeter breite durchgehende weiße Querlinie oder
2. mehrere quer zu beiden Seiten der Start- und Landebahn nebeneinander angeordnete
Markierungen nach Abbildung 4.
(2) Die seitliche Begrenzung einer unbefestigten Start- und Landebahn soll durch
1. Pyramiden,
2. Dachreiter oder
3. bodengleiche Rechtecke gekennzeichnet werden.
(3) Die Markierungsfarben sind weiß (RAL 9016) und orange (RAL 2009) oder
alternativ rot (RAL 3020) gemäß DIN 6171, Blatt 1 – Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen. Die
Markierungen sollen Abbildung 4, 5, 6 entsprechen. Die Markierungsfarben von Pyramide
(Abbildung 4) und Dachreiter (Abbildung 5) sollen weiß-orange-weiß oder weiß-rot-weiß
und von Rechteck (Abbildung 6) weiß sein. Die Markierungen sollen beiderseits der Start-
und Landebahn in Abständen von nicht mehr als 50 Metern gut sichtbar angeordnet
werden. Die Markierungen sollen so beschaffen sein, dass sie einer Kollision mit einem
Luftfahrzeug einen möglichst geringen Widerstand entgegensetzen.
Abbildung 4: Pyramide (Markierung der seitlichen Begrenzungen der unbefestigten Nicht-
Instrumentenlandebahn)
Abbildung 5: Dachreiter (Markierung der seitlichen Begrenzungen der unbefestigten Nicht-
Instrumentenlandebahn)
Abbildung 6: Rechteck (Markierung der seitlichen Begrenzungen der unbefestigten Nicht-
Instrumentenlandebahn)
(4) Zur Markierung der halben Bahnlänge ist auf jeder Seite der Start- und Landebahn
im halben Abstand zwischen den Schwellen ein gelber Dachreiter mit schwarzer Aufschrift
gemäß Abbildung 7 aufzustellen. Der Abstand vom Rand der Start- und Landebahn beträgt
mindestens drei Meter.
Abbildung 7: Schild für halbe Bahnlänge
§ 11
Umzäunung (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 9.10 ff.)
Abweichend von den Vorgaben des ICAO-Abkommens brauchen Nicht-
Instrumentenlandebahnen keine Umzäunung. Die Umzäunung von Nicht-Instrumentenlandebahnen, an
denen IFR-Verfahren etabliert sind, ist zum Schutz des Flugbetriebs gesondert zu
überprüfen. Analog § 46 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann die zuständige Luftfahrtbehörde
im Einzelfall Maßnahmen zur Sicherung des Flugplatzes anordnen.
Unterabschnitt 2
Anlage von Hubschrauberflugplätzen und Vertiports
§ 12
Anlage von Hubschrauberflugplätzen auf Einrichtungen im Gebiet des
Küstenmeeres
Für die Anlage von Hubschrauberflugplätzen auf Einrichtungen im Gebiet des
Küstenmeeres innerhalb der 12-Meilen-Zone gelten die Vorgaben des Standard Offshore-Luftfahrt
für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone, Teil 3 – Spezifikationen für Offshore-
Hubschrauberlandedecks entsprechend, mit Ausnahme der Nummern 1.1 und 1.3. Die Inhalte
des ICAO-Abkommens, Anhang 14, Band II, die sich auf Hubschrauberlandedecks,
bordeigene Landedecks von Schiffen und Windenbetriebsflächen beziehen – insbesondere in
den Abschnitten 3.2, 3.3, 4.1.22 bis 4.1 und 4.2 – finden keine Anwendung.
§ 13
Anlage von Vertiports
Für Vertiports sind ergänzend zu den Bestimmungen des ICAO-Abkommens, Anhang
14, Band II die Anforderungen der Prototype Technical Specifications for the Design of VFR
Vertiports for Operation with Manned VTOL-Capable Aircraft Certified in the Enhanced
Category der EASA anzuwenden.
§ 14
Endanflug- und Startfläche (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band II, Nr. 3.1.1)
Abweichend von der Vorgabe des ICAO-Abkommens, Anhang 14, Band II,
Nr. 3.1.1. a) 2) muss die Oberfläche der FATO über die gesamte Fläche dynamisch
tragfähig sein. § 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei der Neuanlage eines Flugplatzes.
§ 15
Hindernisbegrenzungsflächen und -sektoren, An- und Abflugflächen (ICAO-
Abkommen, Anhang 14, Band II, Nr. 4.2.7)
Abweichend von der Empfehlung des ICAO-Abkommens, Anhang 14, Band II, Nr. 4.2.7
sind für einen Hubschrauberflugplatz verpflichtend mindestens zwei An- und Abflugflächen
(Hindernisbegrenzungsflächen und -sektoren) festzulegen.
Unterabschnitt 3
Anlage von Segelfluggeländen
§ 16
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Unterabschnittes sind die Grundlage für die Genehmigung
der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz und
§§ 54 bis 60 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sie finden ebenfalls Anwendung im
Zusammenhang mit Flugplätzen (vgl. Abschnitt 2, Unterabschnitt 1), auf denen
Segelflugbetrieb stattfindet.
(2) Werden auf dem Segelfluggelände auch Luftfahrzeuge für das Absetzen von
Fallschirmspringern im Rahmen einer Außenstart- und -landeerlaubnis nach § 25 Absatz 1
Luftverkehrsgesetz i. V. m. § 18 Absatz 1 Luftverkehrsordnung betrieben, prüft die
zuständige Luftfahrtbehörde die Zulässigkeit nach Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 dieser AVV.
§ 17
Einteilung der Segelfluggelände nach Startarten
Es wird unterschieden nach Segelfluggeländen für
1. Luftfahrzeugschleppstarts sowie hiermit im Zusammenhang stehenden Flugbetrieb mit
motorgetriebenen Luftfahrzeugen,
2. Eigenstarts von selbststartfähigen Motorseglern und Luftsportgeräten,
3. Windenstarts oder
4. andere Startarten (zum Beispiel Kraftfahrzeugschlepp).
§ 18
Bezugspunkt des Segelfluggeländes und Abstände zu Verkehrswegen und
Hindernissen
(1) Der Bezugspunkt des Segelfluggeländes soll in der Mitte der Betriebsflächen
liegen. Seine Höhe wird so festgelegt, dass sie zwischen dem höchsten und tiefsten Punkt
der Betriebsflächen liegt.
(2) Um Gefährdungen durch den Flugbetrieb für Dritte bzw. die Öffentlichkeit zu
vermeiden, sind zu Straßen, Schienenwegen, Wasserstraßen, Freileitungen sowie sonstigen
Hindernissen ausreichende Abstände einzuhalten. Sind ausreichende Abstände nicht
möglich, so sind andere Maßnahmen, wie beispielsweise betriebliche Regelungen, zu treffen.
Die Festsetzung von Bauschutzbereichen nach § 17 Luftverkehrsgesetz ist zu prüfen.
§ 19
Start- und Landebahn für den Betrieb von motorgetriebenen Luftfahrzeugen nach
§ 17 Nr. 1 und 2 (Anlage 1 und 2)
(1) Die erforderliche Mindestlänge einer Start- und Landebahn
(Bezugsstartbahnlänge) ist anhand der Betriebseigenschaften der verwendeten Luftfahrzeuge unter
Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen festzulegen. Die Bezugsstartbahnlänge erhöht sich
multiplikativ1 um mindestens
1. sieben Prozent für je 300 Meter Höhenlage über NN,
2. zehn Prozent für je ein Prozent Längsneigung2 der Bahn,
3. fünf Prozent als pauschaler Temperaturzuschlag und
4. 20 Prozent für Grasbahnen.
(2) Die Mindestbreite soll bei Hartbelag 15 Meter und bei Grasoberfläche 30 Meter
betragen. Die Richtung soll soweit die geographischen Gegebenheiten es zulassen, der
Hauptwindrichtung Rechnung tragen. Die Längsneigung an jeder Stelle der Start- und
Landebahn sowie Wechsel von Längsneigungen sollen vier Prozent nicht überschreiten. Aus
zwei Metern Höhe über der Start- und Landebahn muss über die halbe Länge der Start-
und Landebahn zu jedem anderen Punkt in zwei Metern Höhe über der Start- und
Landebahn freie Sicht bestehen. Die Querneigung soll bei Hartbelag zwei Prozent und bei
Grasoberfläche sechs Prozent nicht überschreiten. Die Tragfähigkeit soll für die eingesetzten
Luftfahrzeuge ausreichen. Eine Start- und Landebahn mit Grasoberfläche kann mit einem
befestigten schmalen Anrollstreifen (< 15 Meter Breite) versehen sein.
(3) Die Start- und Landebahn soll inmitten eines 50 Meter breiten rechteckigen
Streifens liegen, der um je 30 Meter über die beiden Enden der Start- und Landebahn
hinausreicht3. Der Streifen soll eingeebnet sein, keine Neigungen über sechs Prozent aufweisen
1 Beispiel: Bei 300 m Höhenlage, 1 % Längsneigung und Grasoberfläche einer Start- und Landebahn,
sowie einer Flugzeugbezugsstartbahnlänge von 300 m beträgt die tatsächliche erforderliche Länge der
Start- / Landebahn: 444 m gemäß folgender Berechnung: 300 m + 7/100 x 300 m = 321 m; 321 m +
10/100 x 321 m = rd. 353 m; 353 m + 5/100 x 353 m = rd. 370 m; 370 m + 20/100 x 370 = rd. 444 m.
2 Die Längsneigung in Prozentangabe errechnet sich mittels Dividierens des Unterschiedes zwischen
der höchsten und niedrigsten Höhe auf der Start- und Landebahn durch die Länge der Start- und
Landebahn und Multiplikation des Ergebnisses mit der Zahl 100.
3 Bei Eignung darf der Streifen vor dem Bahnanfang zum Starten mitbenutzt werden.
und für Notfälle berollbar sein. Der Übergang von der Start- und Landebahn zum Streifen
soll möglichst stetig sein.
(4) An beiden Enden des Streifens setzen in dessen Breite 1:20 geneigte An- und
Abflugflächen an, die 2000 Meter weit reichen. Ihre Seitenbegrenzungen haben eine
Divergenz zur Mittellinie von je zehn Prozent. Eine gekrümmte An- und Abfluggrundlinie ist
zulässig.
(5) An den beiden Seiten des Streifens und den Seitenbegrenzungen der An- und
Abflugflächen setzen 1:2 geneigte seitliche Übergangsflächen an, die bis auf eine Höhe von
100 Meter, bezogen auf den Bezugspunkt des Segelfluggeländes, ansteigen.
(6) Die An- und Abflugflächen und die seitlichen Übergangsflächen werden in 45
Metern Höhe, bezogen auf den Bezugspunkt des Segelfluggeländes, von einer
Horizontalfläche umgeben. Diese wird von zwei Halbkreisen mit den Halbmessern von 1000 Meter und
deren Verbindungstangenten begrenzt. Die Mittelpunkte der Halbkreise liegen über den
Schnittpunkten der verlängerten Bahnachse mit der Außenbegrenzung des Streifens.
(7) An die Horizontalfläche schließt eine 1:20 geneigte obere Übergangsfläche an, die
bis auf eine Höhe von 100 Metern, bezogen auf den Bezugspunkt des Segelfluggeländes,
ansteigt.
(8) Die Start- und Landebahn und der sie umgebende Streifen sind von aufragenden
Bauwerken, Vertiefungen und sonstigen Hindernissen freizuhalten. Hiervon sind
Einrichtungen auf den Streifen ausgenommen, wenn sie dort zur sicheren Durchführung des
Flugbetriebs notwendig sind (z. B. Windsack, sonstige Windrichtungsanzeiger, Signalflächen,
Markierungen etc.). In diesem Fall müssen die Einrichtungen, soweit mit ihrer
Zweckbestimmung vereinbar, möglichst weit von der Start- und Landebahn entfernt, so niedrig wie
möglich und so konstruiert sein, dass die Gefahren für anstoßende Luftfahrzeuge auf ein
Mindestmaß herabgesetzt werden. In die An- und Abflugflächen und die seitlichen
Übergangsflächen sollen keine Bauwerke und sonstigen Erhebungen hineinragen. In die
Horizontalfläche und die obere Übergangsfläche sollen keine Bauwerke und sonstigen
Erhebungen hineinragen, die nach den örtlichen Verhältnissen die sichere Durchführung des
Flugbetriebs gefährden können.
(9) Werden mehrere Start- und Landebahnen für Luftfahrzeugschleppstarts
gleichzeitig betrieben, muss der Mittellinienabstand mindestens 100 Meter betragen. Bei einer
Unterschreitung trifft die zuständige Luftfahrtbehörde eine besondere betriebliche Regelung,
um gegenseitige Gefährdungen auszuschließen (z. B. abwechselnde Starts der
Schleppzüge).
§ 20
Startbahnen für Windenstarts nach § 17 Nummer 3
(1) Die Startbahn soll mindestens 50 Meter lang, mindestens 20 Meter breit und
möglichst eben sein sowie keine größeren Längsneigungen als vier Prozent und keine größeren
Querneigungen als sechs Prozent aufweisen. Die Seilauslegebahn soll im Allgemeinen eine
Länge von 800 Meter nicht unterschreiten. Die Hauptwindrichtung soll berücksichtigt
werden. Von der Startstelle zur Winde soll freie Sicht bestehen.
(2) Die Startbahn und die Seilauslegebahn sollen inmitten eines rechteckigen
Streifens liegen, dessen Breite mindestens 50 Meter beträgt. Im Bereich der Startbahn sollen
die Neigungsverhältnisse des Streifens denen der Bahn annähernd entsprechen.
(3) An den beiden Seiten des Streifens setzen 1:2 geneigte seitliche
Übergangsflächen an, die bis auf 100 Meter Höhe, bezogen auf den Bezugspunkt des
Segelfluggeländes, ansteigen.
(4) Die Startbahn und der zugehörige Teil des Streifens müssen von Hindernissen
einschließlich störender Vertiefungen frei sein. Die Seilauslegebahn und der zugehörige
Teil des Streifens müssen insoweit hindernisfrei sein, dass Starts sicher durchgeführt und
abgebrochen werden können. In die seitlichen Übergangsflächen sollen keine Bauwerke
und sonstigen Erhebungen hineinragen, die die sichere Durchführung der Starts gefährden
können.
(5) Werden auf einem Segelfluggelände mit mehreren Winden gleichzeitig
Windenstarts durchgeführt, so hat die zuständige Luftfahrtbehörde erforderlichenfalls eine
besondere betriebliche Regelung zu treffen, die gegenseitige Gefährdungen beim Starten
ausschließt.
§ 21
Startbahnen für andere Startarten nach § 17 Nummer 4
Die Anforderungen an Segelfluggelände für andere Startarten, wie zum Beispiel
Kraftfahrzeugschleppstarts oder Gummiseilstarts, sind unter Berücksichtigung von Art und
Umfang des beabsichtigten Betriebs im Einzelfall festzulegen.
§ 22
Landebahnen für Segelflugzeuge
(1) Die Landebahn soll mindestens 250 Meter lang und mindestens 30 Meter breit sein
und zur Startbahn, soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben, parallel verlaufen; der
Mittellinienabstand zu dieser soll mindestens 50 Meter betragen. Das Längsgefälle soll nicht
größer als vier Prozent und die Querneigung nicht größer als sechs Prozent sein.
(2) Die Landebahn soll inmitten eines mindestens 50 Meter breiten rechteckigen
Streifens liegen, der um je 30 Meter über die beiden Enden der Bahn hinausreicht. Die
Neigungsverhältnisse auf dem Streifen sollen denen der Landebahn annähernd entsprechen.
(3) Am Beginn des Streifens setzt in dessen Breite eine 1:10 geneigte Anflugfläche
an, die 1000 Meter weit reicht. Ihre Seitenbegrenzungen haben eine Divergenz zur
Mittellinie von je 15 Prozent. Eine gekrümmte Anfluggrundlinie ist zulässig.
(4) An den beiden Seiten des Streifens und den Seitenbegrenzungen der Anflugfläche
setzen 1:2 geneigte seitliche Übergangsflächen an, die bis auf 100 Meter Höhe, bezogen
auf den Bezugspunkt des Segelfluggeländes, ansteigen.
(5) Die Landebahn und der Streifen müssen von Hindernissen einschließlich
störender Vertiefungen frei sein. Hiervon ist die Tageskennzeichnung (z. B. Lande-T)
ausgenommen. In die Anflugfläche und die seitlichen Übergangsflächen sollen keine Bauwerke und
sonstigen Erhebungen hineinragen.
(6) Wird für den Rücktransport gelandeter Segelflugzeuge zur Startstelle eine
besondere Rückholbahn festgelegt, so soll diese etwa 20 Meter breit sein und grundsätzlich
außerhalb der Streifen von Startbahn und Landebahn liegen.
(7) Die Landebahn für Segelflugzeuge kann sich mit der Startbahn überdecken. Bei
einem Mittellinienabstand von weniger als 50 Metern zwischen Startbahn und Landebahn
und wenn beide Bahnen nicht parallel verlaufen, trifft die zuständige Luftfahrtbehörde eine
besondere betriebliche Regelung, die gegenseitige Gefährdungen beim Starten und
Landen ausschließt.
§ 23
Segelflugbetrieb auf Landeplätzen gemäß § 49 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(1) Die für den Segelflugbetrieb benutzten Flächen auf Landeplätzen für Luftfahrzeuge
des allgemeinen Verkehrs oder des Verkehrs für besondere Zwecke müssen die
Anforderungen dieses Unterabschnitts erfüllen. Gelten für die für den Segelflug genutzten
Betriebsflächen strengere Anforderungen durch andere flugplatzbezogene Vorschriften dieser AVV,
sind jeweils die strengeren Vorschriften zu beachten.
(2) Soweit Segelflugbetrieb auf eigenen Bahnen durchgeführt wird, richten sich die
Mittellinienabstände zu gleichzeitig parallel betriebenen Start- und Landebahnen für
Flugzeuge und Luftsportgeräte nach Abschnitt 2, Unterabschnitt 1. Die Mittellinienabstände zu
Startbahnen für Windenstart und Kraftfahrzeugschlepp müssen mindestens 250 Meter
betragen. Werden diese Mindestabstände unterschritten, so hat die zuständige
Luftfahrtbehörde erforderlichenfalls eine besondere betriebliche Regelung zu treffen, die gegenseitige
Gefährdungen ausschließt (z. B. keine gleichzeitigen Starts und Landungen auf mehreren
Bahnen im Parallelbetrieb.
(3) Diese Regelung schließt nicht aus, dass je nach örtlichen Verhältnissen und
Umfang des Flugbetriebs die gleichen Bahnen für Starts und Landungen von Segelflugzeugen,
Luftsportgeräten, (Motor-)Flugzeugen und Schleppzügen bestimmt werden.
§ 24
Schutz der Platzrunde
Bei der Festlegung einer Platzrunde ist § 8 sinngemäß anzuwenden.
§ 25
Betriebliche Erfordernisse
(1) Werden verschiedene Startarten gleichzeitig betrieben, so ist eine gegenseitige
Gefährdung auszuschließen. Soweit erforderlich, trifft die zuständige Luftfahrtbehörde eine
betriebliche Regelung.
(2) Für alle am Flugbetrieb teilnehmenden Luftfahrzeuge sowie für Transportwagen
und sonstige Fahrzeuge sollen dem Umfang des Flugbetriebs entsprechend ausreichende
Flächen zum Auf- und Abrüsten, Abstellen sowie zur Startvorbereitung vorhanden sein.
(3) Die zuständige Luftfahrtbehörde entscheidet über das Erfordernis und die
Ausführung von Anzeige und Signalgeräten sowie Markierungen auf dem jeweiligen
Segelfluggelände. Die Ausführung von Anzeige- und Signalgeräten sowie der Markierungen erfolgen
nach den ICAO-Vorgaben des Anhang 14, Band I, Nr. 5.2 ff. und § 10 dieser AVV.
(4) Die Anforderungen an das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen nach
Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 sind zu berücksichtigen.
A b s c h n i t t 3
B e t r i e b u n d V e r w a l t u n g v o n F l u g p l ä t z e n
Unterabschnitt 1
Feuerlösch- und Rettungswesen an Flugplätzen für Flugzeuge
§ 26
Betrieb mit Hubschraubern und VCA
Bei regelmäßigem kombiniertem Flugbetrieb von Hubschraubern oder VCA an
Flugplätzen für Flugzeuge sind die Anforderungen des ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band II
an das Feuerlösch- und Rettungswesen für Hubschrauber zusätzlich zu beachten.
§ 27
Allgemeine Anforderungen
(1) Die technische Grundausstattung zum Feuerlösch- und Rettungswesen gemäß
§ 28 muss an
1. Landeplätzen gemäß § 49 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrslandeplätze
oder Sonderlandeplätze) und
2. Segelfluggeländen gemäß § 54 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung bereitgestellt
werden.
Anforderungen an die Verfügbarkeit von Personal für den Feuerlösch- und Rettungsdienst
bestehen nicht. Betriebsangehörige des Flugplatzes sind regelmäßig in die vorgehaltene
Ausrüstung und in den Alarmplan einzuweisen.
(2) An Flugplätzen, für die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft, ist
innerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten ein Feuerlösch- und Rettungsdienst gemäß § 29
vorzuhalten:
1. monatlich mehr als 60 Flugbewegungen von Luftfahrzeugen mit mehr als 5.700 kg
MTOM oder
2. gewerblicher Luftverkehr mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen gemäß Artikel 3
Nummer 24 der Verordnung (EU) 2018/11394.
(3) Findet nur zu festgelegten Zeiten oder nur vereinzelt gewerblicher Luftverkehr
statt, der die Bereitstellung von Feuerlösch- und Rettungsdiensten erfordert und der einer
Anmeldpflicht unterliegt (O/R oder PPR), ist zu diesen Zeiten ein ICAO-konformer Feuer-
4 zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen
lösch- und Rettungsdienst gemäß § 29 sicherzustellen. Wird eine O/R Regelung für den
Feuerlösch- und Rettungsdienst an Verkehrslandeplätzen getroffen, steht dies nicht im
Widerspruch zur ansonsten bestehenden Betriebspflicht.
(4) Vor und nach dem geplanten Flugbetrieb müssen die notwendigen Feuerlösch-
und Rettungsdienste des Flugplatzes in einem definierten Zeitraum bereitgestellt werden.
Dieser beträgt 15 Minuten, abweichende Regelungen sind aufgrund örtlicher
Gegebenheiten möglich.
§ 28
Flugplätze mit technischer Grundausstattung gemäß § 27 Absatz 1
(1) An Flugplätzen, an denen Flugbetrieb ausschließlich mit nicht-motorgetriebenen
Luftfahrzeugen stattfindet oder auf motorisierten Modellflugbetrieb beschränkt ist, besteht
keine Verpflichtung für die Bereitstellung von Löschmitteln, diese wird aber empfohlen.
(2) An Flugplätzen, an denen motorgetriebene Luftfahrzeuge mit bis zu 2.000 kg
MTOM verkehren (ausgenommen Flugmodelle), sind mindestens
1. zwei Handfeuerlöscher mit je 9 Löschmitteleinheiten (DIN EN 3) für jedermann gut
erkennbar und frei zugänglich bereitzustellen und
2. zwei Handfeuerlöscher mit je 15 Löschmitteleinheiten (DIN EN 3) für
Betriebsangehörige des Flugplatzes zugänglich bereitzustellen.
(3) An Flugplätzen, an denen Luftfahrzeuge mit mehr als 2000 kg MTOM verkehren,
ist zusätzlich zu den Vorgaben von Absatz 2
1. ein 50 Liter Schaumlöschgerät oder
2. ein 50 kg Pulverlöschgerät
in mobiler Ausführung für Betriebsangehörige des Flugplatzes zugänglich
bereitzustellen.
(4) Die Wahl des Löschmittels hängt von der Brandklasse des zu löschenden Feuers
ab. Bei einem Luftfahrzeugbrand sind dies in erster Linie die Brandklasse A (Feste, nicht
schmelzende Stoffe) und die Brandklasse B (Flüssigkeiten, schmelzende feste Stoffe).
Aufgrund besserer Löschwirkung werden frostsichere Schaumlöscher gegenüber
Pulverlöschern empfohlen.
(5) Ein Verbandkasten VK DIN 14142 ist für Betriebsangehörige des Flugplatzes zur
Erste-Hilfe-Leistung vorzuhalten und dessen Inhalt regelmäßig auf Vollständigkeit zu
überprüft.
(6) Folgende Werkzeuge sind für Betriebsangehörige des Flugplatzes zugänglich
bereitzustellen
1. ein Hebel- und Brechwerkzeug (zum Beispiel „Halligan-Tool“),
2. ein Gurttrennmesser,
3. eine Feuerwehraxt (funkenfrei nach DIN 14900),
4. eine Handblechschere,
5. eine Handmetallsäge,
6. ein langhebeliger Bolzenschneider und ein Drahtseilschneider,
7. ein Einreißhaken mit Stiel (DIN 14851),
8. zwei Decken,
9. zwei Paar Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken gemäß DIN EN 388 in
Größe 9 oder 10, die mindestens die Leistungsstufe 2-2-2-2 erfüllen.
(7) Die Ausrüstung gemäß der Absätze 2 und 6 kann auch mobil gelagert werden,
wenn hierdurch die Verfügbarkeiten erhöht und gleichzeitig die Anforderungen an die
Zugänglichkeit nicht eingeschränkt werden.
(8) Ein Alarmplan, der die Benachrichtigung der zur Brandbekämpfung, Rettung und
ärztlichen Versorgung von Personen außerhalb des Flugplatzes heranzuziehenden Kräfte
(z. B. allgemeine Feuerwehr, Notarzt, Krankenhaus) beschreiben muss, ist in Abstimmung
mit den Beteiligten aufzustellen, auf dem neuesten Stand zu halten und für die Öffentlichkeit
gut sichtbar, z. B. im Bereich der Betriebsleitung oder im Umfeld der bereitgestellten
Löschmittel anzubringen.
(9) Der Umfang des bereitgestellten Feuerlösch- und Rettungsdienstes ist gemäß
§ 41 zu veröffentlichen.
(10) Betriebsangehörige des Flugplatzes sind regelmäßig in die vorgehaltene
Ausrüstung und in den Alarmplan einzuweisen.
§ 29
Flugplätze mit Feuerlösch- und Rettungsdiensten gemäß § 27 Absatz 2
(1) Es ist ein ICAO-konformer Feuerlösch- und Rettungsdienst gemäß den
Anforderungen der § 30 bis § 41 vorzuhalten.
(2) Das Einsatzziel des Feuerlösch- und Rettungsdienstes ist die Rettung von
Menschenleben bei einem Flugunfall oder einer Störung, die sich auf einem Flugplatz oder in
dessen unmittelbarer Nähe ereignet. Der Feuerlösch- und Rettungsdienst hat die Aufgabe,
überlebensfähige Bedingungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten, Fluchtwege für die
Insassen zu schaffen und die Rettung derjenigen Insassen zu unterstützen, die nicht in der
Lage sind, ohne direkte Hilfe zu entkommen.
§ 30
Festlegung der Flugplatzkategorie für den Feuerlösch- und Rettungsdienst
(1) Die vorhandenen Lösch- und Rettungsmittel sowie die Einsatzkräfte bestimmen
das Schutzniveau. Die Anforderungen an das Schutzniveau richten sich nach der
maßgeblichen Flugplatzkategorie gemäß Absatz 2.
(2) Die Flugplatzkategorie ist anhand der maximalen Länge und Rumpfbreite der
Luftfahrzeuge, die üblicherweise den Flugplatz benutzen, nach Tabelle 2 zu bestimmen.
Maßgeblich ist der schlechtere Wert. Für gewerblichen Luftverkehr ohne Beförderung von
Fluggästen gilt die Flugplatzkategorie in Spalte vier der Tabelle 2.
Tabelle 2: Bestimmung der Flugplatzkategorie des Rettungs- und
Brandbekämpfungsdienstes
Abmessungen des
Luftfahrzeugs
Flugplatzkategorie bei…
Länge Rumpfbreite …Beförderung von
Passagieren
…ausschließlicher
Beförderung von Fracht
bis 9 m 2 m 1 1
9 m bis 12 m 2 m 2 2
12 m bis 18 m 3 m 3 3
18 m bis 24 m 4 m 4 4
24 m bis 28 m 4 m 5 5
28 m bis 39 m 5 m 6 5
39 m bis 49 m 5 m 7 6
49 m bis 61 m 7 m 8 6
61 m bis 76 m 7 m 9 7
76 m bis 90 m 8 m 10 7
(3) Die anhand Spalte drei oder vier der Tabelle 2 bestimmte Flugplatzkategorie kann
um eine Flugplatzkategorie reduziert werden, wenn die maßgeblichen Luftfahrzeuge der
höchsten Kategorie, die den Flugplatz üblicherweise nutzen, in den drei verkehrsreichsten
aufeinander folgenden Monaten weniger als 700 Flugbewegungen verursachen.
(4) Das erforderliche Schutzniveau ist durch den Flugplatzbetreiber regelmäßig,
mindestens aber alle 5 Jahre oder anlassbezogen (z. B. bei Änderungen an der
Flugplatzanlage inklusive neuer Hallen, neue Kunden, Stationierung neuer Flugzeugmuster) zu
überprüfen.
(5) Die Festlegung und die Änderung der Flugplatzkategorie fallen unter die
Anzeigepflicht nach § 41 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
§ 31
Einsatzfahrzeuge
(1) Die Mindestzahl an Einsatzfahrzeugen ist entsprechend der Tabelle 3 zu
bestimmen.
Tabelle 3: Erforderliche Anzahl Einsatzfahrzeuge
Flugplatzkategorie Einsatzfahrzeuge
1 1
2 1
3 1
4 1
5 1
6 2
7 2
8 3
9 3
10 3
(2) Auf den Einsatzfahrzeugen ist eine dem Flugbetrieb entsprechende
Rettungsausrüstung gemäß der Aufgaben- und Ressourcenanalyse (Task- and Resource Analysis,
siehe § 36, Absatz 2) vorzuhalten.
(3) Die Einsatzfahrzeuge müssen geeignet sein, alle relevanten Bereiche des
Flugplatzes bei optimalen Sichtweiten und guten Oberflächeneigenschaften zu erreichen.
(4) Einsatzfahrzeuge und deren Ausrüstung sind zur Sicherstellung ihrer
Einsatzbereitschaft nach den Vorgaben der Hersteller instand zu halten.
(5) Auf Flugplätzen der Flugplatzkategorie 1 ist die Bereitstellung der Feuerlösch- und
Rettungsausrüstung auf einem Anhänger zulässig. Während der Bereitstellungszeiten ist
der Anhänger angekuppelt an einem betriebsbereiten Zugfahrzeug vorzuhalten.
§ 32
Löschmittel
(1) Es sind Haupt- und Zusatzlöschmittel vorzuhalten. Die vorzuhaltenden Mengen
richten sich nach der Flugplatzkategorie und den Ausstoßraten nach Tabelle 4.
(2) Die Hauptlöschmittel können auch in Kombination in geeigneter Menge
bereitgestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Gesamtwassermenge, die für die
Schaumerzeugung benötigt wird, für jeden Schaumtyp einzeln bestimmt und die Verteilung dieser
Mengen auf einzelne Fahrzeuge korrekt vorgenommen wird.
(3) Das Zusatzlöschmittel muss ein trockenes chemisches Pulver sein, welches zum
Löschen von Kohlenwasserstoffbränden geeignet ist oder ein anderes Löschmittel mit
gleichwertigen Löschfähigkeiten. Bei der Auswahl von Trockenlöschpulvern zur
Verwendung mit Schaum ist auf die Kompatibilität zu achten. Mehrbereichsschaummittel werden
mit Schaumrohren ausgebracht und sind in den Leistungsklassen A und B erhältlich.
Wasserfilmbildende Schaummittel erfüllen in der Regel die Leistungsklasse B. Die Besonderheit
gegenüber gebräuchlicheren Mehrbereichsschaummitteln ist die Fähigkeit der Ausbildung
eines wasserhaltigen Filmes zwischen Schaum und brennbarer Flüssigkeit und die
Ausbringung mit Strahlrohren, weswegen diese Schaummittel insbesondere für ausgedehnte
Flüssigkeitsbrände geeignet sind.
Tabelle 4 Erforderliche Löschmittel und Ausstoßraten beim Löschangriff
Hauptlöschmittel Zusatzlöschmittel
Flugplatz-
kategorie
Schaum der
Leistungsklasse A
Schaum der
Leistungsklasse B
Schaum der
Leistungsklasse C
Wasser[L]
Ausstoßrate
Schaumlösung
[L/min]
Wasser
[L]
Ausstoßrate
Schaumlösung
[L/min]
Wasser
[L]
Ausstoßrate
Schaumlösung
[L/min]
Pulver
[kg]
Ausstoßrate
[kg/
Sekunde]
1 350 350 230 230 160 160 45 2.25
2 1000 800 670 550 460 360 90 2.25
3 1800 1300 1200 900 820 630 135 2.25
4 3600 2600 2400 1800 1700 1100 135 2.25
5 8100 4500 5400 3000 3900 2200 180 2.25
6 11800 6000 7900 4000 5800 2900 225 2.25
7 18200 7900 12100 5300 8800 3800 225 2.25
8 27300 10800 18200 7200 12800 5100 450 4.5
9 36400 13500 24300 9000 17100 6300 450 4.5
10 48200 16600 32300 11200 22800 7900 450 4.5
(4) Flugplätze der Flugplatzkategorie 1 bis 3 sollen aufgrund der geringeren Mengen
von Löschmitteln vorzugsweise effizienteren Schaum der Leistungsklasse B oder C
bereitstellen.
(5) Druckluftschaumsysteme („CAFS“) können, sofern sie für die entsprechende
Leistungsklasse zertifiziert sind, verwendet werden.
(6) Weiterführende Informationen über die erforderlichen physikalischen
Eigenschaften und die Kriterien für die Feuerlöschleistung von Löschmitteln, deren Mengen und
Abgabe enthält das ICAO Airport Service Manual (Doc 9137) Part 1 – Rescue and Firefighting.
(7) Die auf einem Fahrzeug bereitgestellte Menge an Schaummittel sollte für eine
zweimalige Entleerung des Wassertanks ausreichen.
(8) In Abhängigkeit der verkehrlichen Bedeutung des Flugplatzes kann es sinnvoll
sein, folgende Löschmittelvorräte vorzuhalten, sodass der Flugplatz auch nach einem
erfolgten Löscheinsatz die Anforderungen der Flugplatzkategorie erfüllt:
1. Hauptlöschmittel: mindestens 200 Prozent der Menge nach Tabelle 4,
2. Zusatzlöschmittel: mindestens 100 Prozent der Menge nach Tabelle 4.
(9) An Flugplätzen der Flugplatzkategorie 1 kann, sofern noch Altgeräte in Gebrauch
sind, das Hauptlöschmittel gemäß Tabelle 4 weiterhin durch 250 kg Pulverlöschmittel
vollständig ersetzt werden.
§ 33
Rettungsausrüstung
(1) Auf den Einsatzfahrzeugen sollte eine dem Umfang des Flugbetriebs
entsprechende Rettungsausrüstung vorhanden sein. (siehe auch ICAO Airport Service Manual
(Doc 9137) Part 1 – Rescue and Firefighting.)
(2) Die Anforderungen an die Rettungsausrüstung für Flugplätze der Kategorie 1 und
2 orientieren sich an denen des § 28, Absatz 6.
§ 34
Reaktionszeit
(1) Die ersteintreffenden Einsatzfahrzeuge müssen bei optimalen Sichtweiten und
guten Oberflächeneigenschaften in der Lage sein, innerhalb von drei Minuten nach der
Alarmauslösung an jedem Punkt der aktiven Piste Löschmittel mit mindestens 50 Prozent
der geforderten Ausstoßrate abzugeben.
(2) Nachfolgend eintreffende Einsatzfahrzeuge, die für die Bereitstellung der
insgesamt geforderten Löschmittelmenge und -ausstoßrate erforderlich sind, dürfen nicht später
als vier Minuten nach dem ersten Anruf eintreffen.
§ 35
Persönliche Schutzausrüstung
(1) Sämtliche Einsatzkräfte müssen zur wirksamen und sicheren Erfüllung ihrer
Aufgaben mit persönlicher Schutzkleidung (Feuerwehrhelm, feuerfeste Jacke, feuerfeste
Hose, Feuerwehrhandschuhe, Feuerwehrstiefel) ausgerüstet sein.
(2) Sofern es für den jeweiligen Einsatz erforderlich ist, müssen die Einsatzkräfte mit
einem Atemschutzgerät ausgerüstet sein.
(3) Der Einsatz von Atemschutzgeräten auf Flugplätzen der Kategorien 1 bis 3 ist
grundsätzlich nicht vorgesehen.
§ 36
Personal
(1) Während des Flugbetriebs muss ausreichend geschultes und einsatzfähiges
Personal zur Verfügung stehen, um die Rettungs- und Löschfahrzeuge zu fahren und die
Rettungsausrüstung mit maximaler Kapazität zu betreiben. Das vorgesehene Personal ist,
auch wenn es zusätzliche Aufgaben auf dem Flugplatz wahrnimmt, so einzusetzen, dass
die Anforderungen aus § 34 zur Reaktionszeit eingehalten werden können. Außerdem ist
der Einsatz von anderen Ausrüstungsgegenständen in Betracht zu ziehen, welche in der
Regel bei der Durchführung von Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen für
Luftfahrzeuge benötigt werden.
(2) Für die Bestimmung der Anzahl des für Rettung und Brandbekämpfung
erforderlichen Personals und dessen persönliche Schutzausrüstung ist eine Aufgaben- und
Ressourcenanalyse (Task Resource Analysis TRA) für den kritischsten, realistischen Flugunfall
(worst credible case) durchzuführen, welche mindestens nachstehende Elemente
berücksichtigen soll
1. Flugplatzlayout,
2. Standort der Feuerwache,
3. Betriebszeiten des Flugplatzes,
4. operierende Flugzeugtypen und Bewegungszahlen,
5. organisatorische Struktur des Feuerwehr- und Rettungsdienstes,
6. erforderliche Feuerwehrkategorie, inklusive erforderliche Anzahl Feuerlöschfahrzeuge
und Mindestmengen an Löschmitteln,
7. erforderliche Rettungsausrüstung und Spezialgeräte,
8. erforderliche Reaktionszeiten (Response Time),
9. mögliche Unfallszenarien und Anzahl betroffener Personen,
10. Aufgabenabfolge und Auslastung des Personals während den verschiedenen
Einsatzphasen,
11. Qualifikation und Ausbildung des Feuerwehrpersonals,
12. Notfallplan des Flugplatzes.
(3) Die TRA sowie deren Änderung sind der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen.
(4) Flugplätze der Flugplatzkategorien 1 bis 3, an denen in der Regel nur
Luftfahrzeuge mit nicht mehr als 11 Sitzplätzen verkehren, dürfen auf eine TRA verzichten, sofern
im Minimum das Personal gemäß Tabelle 4 verfügbar ist. Hierbei handelt es sich um die
Anzahl der Kräfte für den direkten Einsatz bei der Rettung und Brandbekämpfung, sofern
dies die tatsächlich zur Verfügung stehende Ausrüstung zulässt. Notwendiges Personal zur
Alarmierung, der Koordinierung und der Erstellung der Einsatzdokumentation ist darin nicht
enthalten.
Tabelle 4 Erforderliches Personal pro Flugplatzkategorie
Flugplatzkategorie Erforderliche Einsatzkräfte
mind. 1 Person
oder gemäß TRA
2 und 3
mind. 2 Personen
oder gemäß TRA
§ 37
Ausbildung
(1) Das Personal für den Feuerlösch- und Rettungsdienst muss angemessen geschult
sein, um seine Aufgaben effizient erfüllen zu können. Zu diesem Zweck ist für die
Ausbildung von Personen, die an den Rettungs- und Feuerlöschdiensten des Flugplatzes beteiligt
sind, ein Ausbildungsprogramm zu erstellen und umzusetzen. Bezüglich des
Ausbildungsprogramms gelten die generellen Anforderungen gemäß ICAO PANS Aerodromes (Doc
9981), Part II, Chapter 1 (Kategorie ICAO).
(2) Das Ausbildungsprogramm muss entsprechend den Vorgaben der ICAO aus
theoretischen und praktischen Ausbildungsblöcken sowie praktischen Übungen bestehen und
mindestens folgende Elemente enthalten
1. Flugplatzeinweisung,
2. Taktik bei Brandbekämpfungseinsätzen von Luftfahrzeugen,
3. Verwendung der Rettungs- und Feuerlöschausrüstung, sowie Fahrzeuge und
Spezialausrüstung,
4. Anwendung der Löschmittel,
5. Einweisung in die Luftfahrzeugtechnik, inklusive Umgang mit Faserverbundwerkstoffe
und ballistischen Fallschirmrettungssystemen (BPS) sowie elektrisch angetriebene
Luftfahrzeuge,
6. Umgang mit gefährlichen Gütern,
7. Evakuierung von Luftfahrzeugen,
8. Sofortmaßnahmen am Unfallort,
9. Selbstschutz für Rettungs- und Feuerwehrpersonal, inklusive Anwendung von
Schutzkleidung und gegebenenfalls Atemschutz,
10. Kommunikationssysteme für Notfälle auf dem Flugplatz, einschließlich der Alarme
durch Flugbesatzungen,
11. Aufgaben des Rettungs- und Feuerwehrpersonals im Rahmen des
Flugplatznotfallplans,
12. Verfahren bei limitierter Sicht,
13. menschliche Leistungsfähigkeit, einschließlich Teamkoordination.
(3) Zu den in Absatz 2 genannten Ausbildungsblöcken muss jährlich eine Ausbildung
bzw. eine Wiederholungsschulung durch eine ausgewiesene Fachperson durchgeführt
werden. Dies können beispielsweise Mitarbeitende von Flughafenfeuerwehren oder andere
Fachpersonen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sein.
(4) Ergänzend dazu sind zusätzlich zu den durchzuführenden vollständigen
Notfallübungen und Alarmtests jährlich folgende praktische Übungen durchzuführen
1. zwei Übungen in Luftfahrzeugbrandbekämpfung inklusive Sanitätsdienst; diese
Übungen müssen den auf dem Flugplatz verkehrenden Luftfahrzeugtypen sowie der
vorhandenen Rettungs- und Feuerlöschausrüstung entsprechen; eine solche praktische
Übung kann als Teilübung anerkannt werden;
2. für Atemschutzträger sind mindestens drei Atemschutzübungen durchzuführen
(Übungen bei einer öffentlichen Feuerwehr und ähnliches können angerechnet werden).
(5) Das Aus- und Fortbildungsprogramm ist der zuständigen Luftfahrtbehörde
vorzulegen.
(6) Die Qualifikation, Ausbildung und Leistungsüberprüfungen des
Feuerwehrpersonals sind durch Nachweise zu dokumentieren.
(7) Neues Feuerwehrpersonal darf nur dann in die Flugplatzfeuerwehr eingegliedert
werden, sofern es eine ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten hat.
(8) An Flugplätzen der Flugplatzkategorie 1 ist die Ausbildung der für den Feuerlösch-
und Rettungsdienst vorgesehenen Personen in angemessenen Umfang anhand der vor Ort
bereitgestellten Feuerlösch- und Rettungsmittel durch eine fachkundige Person alle zwei
Jahre durchzuführen. Die Bedienung der Feuerlösch- und Rettungsmittel soll regelmäßig
geübt werden. Eine einmalige Einweisung in verschiedene Luftfahrzeugtechnologien mit
den Schwerpunkten auf Rettungssysteme bei Kleinflugzeugen und Luftsportgeräten sowie
besondere Gefährdungen bei CFK/GFK Bränden wird empfohlen.
(9) An Flugplätzen der Flugplatzkategorie 2 ist die Ausbildung der für den Feuerlösch-
und Rettungsdienst vorgesehenen Personen in angemessenen Umfang anhand der vor Ort
bereitgestellten Feuerlösch- und Rettungsmittel durch eine fachkundige Person alle zwei
Jahre durchzuführen. Die Bedienung der Feuerlösch- und Rettungsmittel soll regelmäßig
geübt werden. Darüber hinaus soll eine einmalige Einweisung in die
Luftfahrzeugbrandbekämpfung gemäß den Inhalten der Anlage 4 erfolgen.
(10) An Flugplätzen der Flugplatzkategorien 3 bis 5, an denen kein Linien- und
Pauschalflugreiseverkehr stattfindet, ist eine Grundausbildung der für den Feuerlösch- und
Rettungsdienst vorgesehenen Personen gemäß den Inhalten der Anlage 5 durchzuführen. Alle
zwei Jahre ist eine Wiederholungsschulung gemäß den Inhalten der Anlage 6
durchzuführen. Die Bedienung der Feuerlösch- und Rettungsmittel soll regelmäßig geübt werden.
(11) Werden die Feuerlösch- und Rettungsdienste überwiegend durch externe Kräfte
bereitgestellt, z. B. durch kommunale Ortskräfte in Verbindung mit PPR-Verfahren, sollten
ortsbezogene Einweisungen unter Berücksichtigung der Inhalte der Anlage 4 erfolgen.
§ 38
Notfallplan
(1) Es ist ein Notfallplan aufzustellen und aktuell zu halten.
(2) Der Notfallplan soll dem auf dem Flugplatz stattfindenden Luftfahrzeugbetrieb
sowie den sonstigen durchgeführten Tätigkeiten angemessen sein. Er muss die Koordinierung
der Maßnahmen vorsehen, die bei einem Notfall auf dem Flugplatz oder in dessen
Umgebung zu ergreifen sind, unter Einbindung aller für die Bewältigung notwendigen
Organisationen. Der Notfallplan sollte mit den örtlichen Rettungsdiensten und der zuständigen
Rettungsleitstelle abgestimmt werden.
(3) Der Notfallplan soll mindestens Folgendes enthalten
1. mögliche auftretende Notfallszenarien/-arten;
2. die an Notfalleinsätzen beteiligten Organisationen;
3. Zuständigkeiten und Aufgaben der beteiligten Organisationen, der Einsatzzentrale und
der Einsatzleitung für jede Art von Notfall;
4. Angaben über Namen und Telefonnummern von Organisationen oder Personen, die
im Falle eines bestimmten Notfalls zu kontaktieren sind;
5. Alarmierungsablauf;
6. eine in Sektoren unterteilte Übersichtskarte des Flugplatzes und
7. eine in Sektoren unterteilte Übersichtskarte der unmittelbaren Flugplatzumgebung.
(4) Hilfestellung bei der Erstellung von Notfallplänen für Flugplätze bietet das ICAO
Airport Service Manual (Doc 9137) Part 7 - Airport emergency planning. Eine beispielhafte
Vorlage für ein Notfalldokument wird mit Anlage 7 bereitgestellt.
(5) Die Anforderungen für die Notfallplanung für Flugplätze der Kategorie 1 und 2
orientieren sich an den Vorgaben des § 28.
§ 39
Notfallübungen
(1) Die Überprüfung der Notfallorganisation und des Notfallplans mittels
Notfallübungen (Voll-Notfallübung) soll wechselnde Szenarien umfassen, welche grundsätzlich
sämtliche Bereiche und Dienste berücksichtigen. Dabei sind möglichst realistische Szenarien mit
Luftfahrzeugen vorzusehen, welche üblicherweise auf dem Flugplatz operieren. Die
Notfallübung soll mit den vorhandenen Ausrüstungen und den vorhandenen Infrastrukturen
durchgeführt werden, wobei der Einfluss auf die Flugplatzoperationen auf ein Minimum
reduziert werden soll.
(2) Eine vollständige Flugplatz-Notfallübung soll in Abständen von höchstens zwei
Jahren erfolgen. In den dazwischenliegenden Jahren sollen Teil-Notfallübungen
vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass alle bei der vollständigen Flugplatz-Notfallübung
festgestellten Mängel behoben wurden.
(3) Jeweils mindestens drei Monate vor der Durchführung einer vollständigen
Notfallübung ist bei der zuständigen Luftfahrtbehörde ein Konzept zum Übungsablauf zur
Stellungnahme einzureichen. Die Beurteilung der vollständigen Notfallübungen hat durch
fachlich ausgewiesene externe Schiedsrichter und/oder unter der Aufsicht der zuständigen
Luftfahrtbehörde zu erfolgen. Im Anschluss an die Notfallübung soll eine gemeinsame
Schlussbesprechung aller beteiligten Organisationen erfolgen, bei welcher die gemachten
Erfahrungen, die erkannten Mängel und notwendige Verbesserungsmaßnahmen erörtert
werden.
(4) Spätestens drei Monate nach Durchführung der vollständigen Notfallübung ist bei
der zuständigen Luftfahrtbehörde ein schriftlicher Schlussbericht einzureichen, welcher die
geplanten Maßnahmen zur Verbesserung bestehender Mängel beinhaltet
(Maßnahmenplan).
(5) An Flugplätzen der Kategorie 1 und 2 sollte in Zusammenarbeit mit der örtlichen
Feuerwehr und den örtlichen medizinischen Rettungskräften in Abständen von höchstens
zwei Jahren eine Anfahrtsübung durchgeführt werden.
(6) Die Durchführung von Notfallübungen ist an Flugplätzen der Kategorie 1 und 2
nicht vorgeschrieben, wird jedoch empfohlen. Die Einbindung der zuständigen
Luftfahrtbehörde wird empfohlen.
§ 40
Verfahren zur vorübergehenden Anhebung der RFFS Kategorie
(1) Soll an einem Flugplatz die bestehende Flugplatzkategorie vorübergehend
angehoben werden, sind grundsätzlich alle gestiegenen Anforderungen an das Feuerlösch- und
Rettungswesen gemäß dieser AVV zu erfüllen Die folgenden Absätze beschreiben
vereinfachte Verfahren zur vorübergehenden Anhebung.
(2) Für die vorübergehende Anhebung der Flugplatzkategorie kann zusätzliches
Personal, das über keine Ausbildung gemäß § 37 dieser AVV verfügt, eingesetzt werden, wenn
das für die Anhebung der Flugplatzkategorie maßgebliche Luftfahrzeug nicht die
Flugplatzkategorie 4 übersteigt und maximal 11 Sitzplätze besitzt. Es muss jedoch eine örtliche
Einweisung in den Flugplatz, in die bereitgestellten Lösch- und Rettungsmittel inklusive deren
Bedienung und in die maßgeblichen Luftfahrzeuge, insbesondere in bestehende Rettungs-
und Angriffswege, Kabine, Triebwerke, Treibstoffsysteme sowie Rettungssysteme,
erfolgen. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass wenigstens eine vollständig gemäß § 37
qualifizierte Einsatzkraft Teil der Mannschaft ist.
(3) Das Personal einer taktischen Einheit kommunaler Feuerwehren in der
Mindeststärke eines Selbstständigen Trupps (0/1/2/3) nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 (FwDV)
besitzt aufgrund seiner Ausbildung nach FwDV über ausreichende Fähigkeiten, um den
ICAO konformen Feuerlösch- und Rettungsdienst bis einschließlich RFFS-Kategorie 4 und
bis maximal 11 Sitzplätzen zu gewährleisten. Weitere luftfahrtspezifische Schulungen
gemäß § 37 sind nicht erforderlich. Es muss jedoch eine örtliche Einweisung in den Flugplatz,
in die bereitgestellten Lösch- und Rettungsmittel inkl. deren Bedienung und in die
maßgeblichen Luftfahrzeuge, insbesondere in bestehende Rettungs- und Angriffswege, Kabine,
Triebwerke, Treibstoffsysteme sowie Rettungssysteme, erfolgen.
(4) Für die vorübergehende Bereitstellung höherer Flugplatzkategorien, bzw. für die
Absicherung des Betriebes mit Luftfahrzeugen mit 12 oder mehr Sitzplätzen durch taktische
Einheiten kommunaler Feuerwehren ist eine situationsbezogene Betrachtung erforderlich.
Hierbei sollten die folgenden Punkte unter Einbindung der kommunalen Feuerwehr durch
den Flugplatzbetreiber bewertet werden
1. Anforderungen gemäß § 31 - § 38,
2. Komplexität des maßgeblichen Luftfahrzeugs in Bezug auf Rettungs- und
Angriffswege, Kabine, Triebwerke, Treibstoffsystem sowie Rettungssysteme,
3. dauerhaft vorgehaltene technische- und personelle Ausstattung des Feuerlösch- und
Rettungsdienstes des Flugplatzes,
4. Größe der taktischen Einheit der kommunalen Feuerwehr und deren technische
Ausstattung,
5. Einsatzkonzept im Falle eines Luftfahrzeugunfalls, insbesondere im Hinblick auf die
Zusammenarbeit zwischen dem dauerhaft vorgehaltenen Feuerlösch- und
Rettungsdienst des Flugplatzes und den externen Feuerwehrkräften.
§ 41
Notwendige Veröffentlichungen
(1) Der Umfang der bereitgestellten Feuerlösch- und Rettungsdienste ist in der AIP
IFR und VFR (Aeronautical Information Publication, AIP) zu veröffentlichen. Die
Bekanntgabe der verfügbaren Feuerlösch- und Rettungsdienste muss durch die zuständige
Luftfahrtbehörde freigegeben werden. Die Flugplatzkategorie gemäß § 30 und der Umfang des
bereitgestellten Feuerlösch- und Rettungsdienstes ist getrennt nach IFR und VFR im
Luftfahrthandbuch zu veröffentlichen. Sollte der bereitgestellte Brandschutz nicht den
Standards der ICAO entsprechen, ist dies im AIP zu veröffentlichen. Die folgenden Beispiele
sollen der Standardisierung dienen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Beispiel 1: Flugplätze mit technischer Grundausstattung gemäß § 28
RFFS nicht verfügbar
Beispiel 2: Flugplätze mit technischer Grundausstattung § 28; RFFS CAT 1 auf
Anforderung
RFFS nicht verfügbar, CAT 1 O/R (24 HR)
Beispiel 3: ICAO CAT 1 während der Betriebszeiten verfügbar
RFFS während der Betriebszeiten (TIME): CAT 1
Beispiel 4: Beispiel 3 und Bereitstellung von RFFS CAT 1 außerhalb der
Betriebszeiten möglich
RFFS während der Betriebszeiten (TIME): CAT 1, andere Zeiten O/R (24 HR)
Beispiel 5: Beispiel 3 und Erhöhung der RFFS auf CAT 2 auf Anfrage möglich
RFFS während der Betriebszeiten (TIME): CAT 1, CAT 2 O/R (24 HR)
(2) Hat der Ausfall von Personal oder vorgehaltener Technik eine Reduktion der
veröffentlichten Flugplatzkategorie zur Folge, ist dies unverzüglich durch den
Flugplatzbetreiber in den NOTAM zu veröffentlichen und – soweit möglich – mittels Flugfunk bekannt zu
geben.
Unterabschnitt 2
Managementhandbuch
Unterabschnitt 3
Biologische Flugsicherheit
A b s c h n i t t 4
H a f t u n g u n d V e r s i c h e r u n g
§ 42
Haftpflichtversicherung
In der Genehmigung wird dem Betreiber eines Flugplatzes der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung über eine angemessene Deckungssumme zur Auflage gemacht. Die
Höhe der Deckungssumme berücksichtigt Art und Umfang des Flugbetriebs.
A b s c h n i t t 5
Ü b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n u n d I n k r a f t t r e t e n
§ 43
Übergangsvorschriften
(1) Die Anlage und der Betrieb der Flugplätze gemäß §§ 38 und 49 Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung ist im Rahmen von durchzuführenden Instandhaltungsmaßnahmen,
baulichen Veränderungen oder Änderungen des Betriebs an die Vorgaben des Anhangs 14
des ICAO-Abkommens sowie an die Regelungen in den Abschnitten 1 bis 4 dieser AVV
anzupassen, um eine einheitliche Rechtsanwendung und die Einhaltung der aktuellen
Vorschriften zu gewährleisten. Die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden überprüfen die
Einhaltung der Vorgaben nach Satz 1. § 3 bleibt unberührt.
(2) Diese AVV gilt für alle Anträge auf Genehmigung, die ab Inkrafttreten dieser
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift eingereicht werden. Für bereits laufende Verfahren
entscheidet die zuständige Luftfahrtbehörde je nach Bearbeitungsstand des Verfahrens über die
anzuwendenden Regelungen.
§ 44
Inkrafttreten
(1) Diese AVV tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die
1. Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und
Rettungswesen auf Flugplätzen vom 20. April 2023,
2. Richtlinien für die Gleitwegbefeuerung auf Flughäfen (PAPI-Anlage-Richtlinien) vom
24. Juni 1993,
3. Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit
Instrumentenflugbetrieb vom 2. November 2001,
4. Richtlinien „Zeitweilige Hindernisse in den Hindernisfreiräumen von
Instrumentenbahnen auf Flugplätzen“ vom 1. Juni 1999,
5. Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb
von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 3. August 2012,
6. Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über Zeichen und Wegweiser
für den Rollverkehr auf Flugplätzen mit Instrumentenflugverkehr vom 27. Februar 2003,
7. Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über die Markierung und die
Befeuerung von Flugplätzen mit Instrumentenflugverkehr vom 27. Februar 2003,
8. Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über die Markierung und
Befeuerung von Flugplätzen mit Sichtflugverkehr vom 18. Februar 2003,
9. Gemeinsame Empfehlung des Bundes und der Länder für das Feuerlösch- und
technische Rettungswesen auf Regionalen Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen
mit Linien- und oder Pauschalflugverkehr vom 2. November 2000, geändert durch
Bekanntmachung vom 10. Juni 2002,
10. Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Genehmigung der Anlage
und des Betriebs von Segelfluggeländen vom 8. Juli 2019,
11. Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an
Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle vom 20. April 2000,
12. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von
Hubschrauberflugplätzen (Bundesanzeiger Nr. 246a vom 29. Dezember 2005 auf Seite
17 186) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin/Bonn, den [Datum der Ausfertigung]
D e r B u n d e s k a n z l e r
F r i e d r i c h M e r z
D e r B u n d e s m i n i s t e r
P a t r i c k S c h n i e d e r
Anlage 1
Zu §§ 19 - 22 – Anlage von Start- und Landebahnen für
Segelfluggelände
Startbahn für
Landebahn für
Segelflugzeuge Luftfahrzeugschlepp-
und Eigenstart
Windenstart
Start- und/oder Landebahn
Mindestlänge
Flg.-
Bezugsstartbahnlänge
50 m 250 m
Zuschläge:
nicht erforderlich nicht erforderlich
- je 300 m Höhe über NN
7 %
- je 1% Längsneigung
10 %
- für Temperatur (pauschal)
5 %
- bei Grasoberfläche
20 %
Mindestbreite
- bei Hartbelag
15 m
20 m 30 m
- bei Grasoberfläche
30 m
max. Längsneigung 4 %
max. Neigungswechsel 4 %
max. Querneigung
- bei Hartbelag
2 %
6 % 6 %
- bei Grasoberfläche
6 %
Windenseilauslegebahn ca. 800 m
Streifen
Länge (L = Länge der Bahn) L + 2 x 30 m ca. 800 m L + 2 x 30 m
Breite 50 m
max. Neigung 6 %
An- und Abflugflächen
Neigung 1:20
keine
1:10
Länge 2000 m 1000 m
Divergenz 10 % 15 %
Seitliche Übergangsflächen
Neigung 1:2
Endhöhe 100 m
Horizontalfläche
Höhe 45 m
keine keine
Halbmesser 1000 m
Obere Übergangsfläche
Neigung 1:20
keine keine
Endhöhe 100 m
Mittellinienabstände zwischen Bahnen auf Segelfluggeländen
Startbahnen zu Landebahnen für Segelflugzeuge 50 m
Startbahnen für Flugzeugschlepp und Motorsegler / Eigenstartfähige
Segelflugzeuge untereinander oder zu Start- und Landebahnen für Flugzeuge
100 m
Startbahnen für Windenstart oder andere Seilstartverfahren zu Start- und
Landebahnen für Flugzeuge
250 m
Anlage 2
Zu § 19 – Darstellung der Hindernisbegrenzungsflächen für Start- und
Landebahnen auf Segelfluggeländen für den Motorflugbetrieb
Draufsicht
(Alle Längen und Höhenangaben in Meter)
Startbahn für Winden- und Kfz.-Schlepp
+ 200 + 50 +200 +
Querschnitt
+ 50 +
+ >800 +
Draufsicht
Startbahn für Luftfahrzeugschlepp (Isometrische Darstellung):
Startbahn für Winden- und KFZ-Schlepp (Isometrische Darstellung):
Landebahn für Segelflugzeuge (Isometrische Darstellung):
Anlage 3
Zu § 28 - Bestimmung der Löschmitteleinheiten nach DIN EN 3
Die Löschleistung von Handfeuerlöschern wird nach DIN EN 3 in Löschmitteleinheiten (LE)
zum Ausdruck gebracht und ist, neben der Angabe der Löschmittelmenge (in kg oder l), auf
jedem handelsüblichen Handfeuerlöscher vermerkt. Die Löschmitteleinheit ist eine
dimensionslose Kennziffer und wird aus zwei Parametern gebildet:
1. Die nachgewiesene Löschleistung gegenüber Feststoffbränden
(Brandklasse A),
2. die nachgewiesene Löschleistung gegenüber Flüssigkeitsbränden
(Brandklasse B).
Wenn der Handfeuerlöscher nur für eine Brandklasse vorgehalten wird, dann kann die
erreichte Anzahl der Löschmitteleinheiten direkt aus der folgenden Tabelle entnommen
werden. Wird der Handfeuerlöscher für die Brandklassen A und B vorgehalten, entspricht die
erreichte Anzahl der Löschmitteleinheiten jeweils dem geringeren der beiden Werte,
welcher innerhalb einer einzelnen Brandklasse (A oder B) für diesen Feuerlöscher
nachgewiesen wurde.
Löschmitteleinheiten (LE) A B
1 5A 21B
2 8A 34B
3 55B
4 13A 70B
5 89B
6 21A 113B
9 27A 144B
10 34A
12 43A 183B
15 55A 233B
Beispiel 1:
Ein Handfeuerlöscher, für den eine Wirksamkeit von 21 A / 233 B angegeben wird und der
für die Brandklassen A und B vorgehalten wird, erfüllt 6 Löschmitteleinheiten.
Beispiel 2:
Ein Handfeuerlöscher, für den eine Wirksamkeit von 21 A / 233 B angegeben wird und der
für die Brandklasse B vorgehalten wird, erfüllt 15 Löschmitteleinheiten.
Anlage 4
Zu § 37 Absatz 9 – Einweisung in die Flugzeugbrandbekämpfung
Thema U/P* Stunden
Begrüßung und Eröffnung U 0
Gesetzliche Grundlagen U 1
Einsatztaktik U 1
Rettungssysteme Kleinflugzeuge U 1
Gefahrenstoff CFK U 1
Handhabung Feuerlöscher und Strahlrohrtraining P 2
Menschenrettung aus einem LFZ P 1
Summe 7h
* U = theoretischer Unterricht / P = Praktische Ausbildung
Anlage 5
Zu § 37 Absatz 10 - Grundausbildung für den Feuerlösch- und
Rettungsdienst an Flugplätzen der Kategorien 3 - 5 ohne Linien- und
Pauschalflugreiseverkehr
Tag 1
Thema U/P Stunden
Begrüßung und Eröffnung
Grundlagen der ICAO/EASA-Richtlinien U 2
LFZ-Technologie U 1
LFZ-Gefahrenpunkte U 1
Besichtigung Flugzeugwerft Anwendung Tür-/Fensteröffnung P 1
Rettungssysteme LFZ U 1
Ausbildung Feuerlöschgeräte U/P 2
Tag 2
Rettungs- und Angriffswege U 1
Innere- und Äußere-Einsatztaktik U 1
Gefahrenpunkt CFK U 1
Planspiel U/P 1
Kenntnisüberprüfung U 1
Übungen P 3
Tag 3
Einsatztaktische Rettung P 1
Brandbekämpfung Triebwerk/Fahrwerk/Kabine P 3
Pause
Praktische Übungen P 4
Nachbesprechung und Verabschiedung
Summe 24h
* U = theoretischer Unterricht / P = Praktische Ausbildung
Anlage 6
Zu § 37 Absatz 10 – Wiederholungsschulung für den Feuerlösch- und
Rettungsdienst an Flugplätzen der Kategorien 3 - 5 ohne Linien- und
Pauschalflugreiseverkehr
Tag 1
Thema U/P Stunden
Begrüßung und Eröffnung
Einsatztaktik U 1
Rettungs- und Angriffswege U 1
Praktisches Einsatztraining P 6
Summe 8h
* U = theoretischer Unterricht / P = Praktische Ausbildung
Anlage 7
Zu § 38 – Vorlage für ein Notfalldokument
Der Zweck eines Flugplatz-Notfallplanes besteht darin, alle erforderlichen Informationen für
die an einem Notfall beteiligten Organisationen und Mitarbeiter bereitzustellen. Das
Dokument sollte so strukturiert sein, dass die erforderlichen Informationen leicht zu erkennen
sind. Zu diesem Zweck sollte der Flugplatz-Notfallplan, angepasst an die Größe und
Komplexität des Flugplatzes und seines Betriebs, wie folgt gegliedert sein:
Kapitel 1 - Telefonnummern für Notfälle
Dieser Abschnitt sollte sich auf die wichtigsten Telefonnummern entsprechend den
Bedürfnissen des Flugplatzes beschränken, einschließlich:
1. Flugsicherungsdienststelle,
2. Rettungs- und Brandbekämpfungsdienste (Feuerwehren),
3. Abteilung Flugplatzbetrieb,
4. Polizei und Sicherheit,
5. medizinische Dienstleistungen (Krankenhäuser, Krankenwagen, Ärzte),
6. Luftfahrzeugbetreiber,
7. Bodenabfertigungsdienste,
8. Zuständige Luftfahrtbehörde,
9. Zivilschutz und
10. andere.
Kapitel 2 - Unfall eines Luftfahrzeugs auf dem Flugplatz
1. Maßnahmen der Flugverkehrsdienststelle,
2. Maßnahmen der Rettungs- und Feuerwehrdienste,
3. Maßnahmen von Polizei und Sicherheitsdiensten,
4. Maßnahmen des Flugplatzbetreiber (Begleitfahrzeuge, Instandhaltung),
5. Maßnahmen der medizinischen Dienste (Krankenhäuser, Krankenwagen,
Ärzte und medizinisches Personal),
6. Maßnahmen des betroffenen Luftfahrzeugbetreibers,
7. Maßnahmen der Notfallzentrale und der mobilen Einsatzleitstelle,
8. Maßnahmen der staatlichen Behörden,
9. Kommunikationsnetz (Notfalleinsatzzentrale und Kommandoposten),
10. Maßnahmen von Stellen, die an Vereinbarungen zur gegenseitigen Hilfe in
Notfällen beteiligt sind,
11. Maßnahmen der Verkehrsbehörden (Land, See, Luft),
12. Maßnahmen des/der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit,
13. Maßnahmen der örtlichen Feuerwehren (soweit diese organisatorisch
eingebunden sind) und
14. Maßnahmen aller sonstigen Stellen.
Ein Zwischenfall auf dem Flugplatz könnte alle oder einige der beschriebenen Maßnahmen
erforderlich machen. Vorfälle, die der Flugplatzbetreiber mit in Betracht ziehen sollte, sind
unter anderem: Auslaufen von Treibstoff auf dem Vorfeld und im Treibstofflager;
Gefahrgutvorfälle in Frachtabfertigungsbereichen; Einsturz von Gebäuden; Zusammenstoß von
Fahrzeugen und Luftfahrzeugen.
Kapitel 3 - Unfall eines Luftfahrzeugs außerhalb des Flugplatzes
1. Maßnahmen der Flugverkehrsdienststelle,
2. Maßnahmen der Rettungs- und Feuerwehrdienste,
3. Maßnahmen der örtlichen Feuerwehren,
4. Maßnahmen von Polizei und Sicherheitsdiensten,
5. Maßnahmen des Flugplatzbetreibers,
6. Maßnahmen der medizinischen Dienste (Krankenhäuser, Krankenwagen,
Ärzte und medizinisches Personal),
7. Maßnahmen von Stellen, die an Vereinbarungen zur gegenseitigen Hilfe in
Notfällen beteiligt sind,
8. Maßnahmen des betroffenen Luftfahrzeugbetreibers,
9. Maßnahmen der Notfallzentrale und der mobilen Einsatzleitstelle,
10. Maßnahmen der staatlichen Behörden,
11. Kommunikationsnetz (Notfallzentrale und mobile Einsatzleitstelle),
12. Maßnahmen der Verkehrsbehörden (Land, See, Luft),
13. Maßnahmen des Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und
14. Maßnahmen aller sonstigen Stellen.
Kapitel 4 - Störung des Luftfahrzeugs während des Flugs (Full emergency or local standby)
1. Maßnahmen der Flugverkehrsdienststelle,
2. Maßnahmen der Flugplatzrettungs- und Feuerlöschdienste,
3. Maßnahmen von Polizei und Sicherheitsdiensten,
4. Maßnahmen des Flugplatzbetreibers,
5. Maßnahmen der medizinischen Dienste (Krankenhäuser, Krankenwagen,
Ärzte und medizinisches Personal),
6. Maßnahmen des betroffenen Luftfahrzeugbetreibers,
7. Maßnahmen der Notfallzentrale und der mobilen Einsatzleitstelle und
8. Maßnahmen aller sonstigen Stellen.
Kapitel 5 - Gebäudebrände
1. Maßnahmen der Flugverkehrsdienststelle,
2. Maßnahmen der Rettungs- und Feuerwehrdienste (örtliche Feuerwehr),
3. Maßnahmen von Polizei und Sicherheitsdiensten,
4. Maßnahmen der zuständigen Luftfahrtbehörde,
5. Evakuierung von Gebäuden,
6. Maßnahmen der medizinischen Dienste (Krankenhäuser, Krankenwagen,
Ärzte und medizinisches Personal),
7. Maßnahmen der Notfallzentrale und der mobilen Einsatzleitstelle,
8. Maßnahmen des Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und
9. Maßnahmen aller sonstigen Stellen.
Kapitel 6 – Verantwortliche Personen - Standortfunktionen
Dazu gehören entsprechend der Anforderungen vor Ort insbesondere:
1. Auf dem Flugplatz:
(a) Leiter der Flugplatzfeuerwehr,
(b) Zuständige Luftfahrtbehörde,
(c) Polizei und Sicherheit - Einsatzleiter und
(d) medizinischer Koordinator.
2. Außerhalb des Flugplatzes:
(a) Leiter der örtlichen Feuerwehr,
(b) Staatliche Behörden und
(c) Polizei und Sicherheit - Einsatzleiter.
Der Befehlshaber vor Ort wird je nach Bedarf im Rahmen der im Voraus getroffenen
Vereinbarung über gegenseitige Hilfeleistung bestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die im Zusammenhang mit der Anlage und dem Betrieb von Flugplätzen stehenden und im
Wesentlichen auf den internationalen Standards und Empfehlungen der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) basierenden nationalen Richtlinien, Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften und Gemeinsamen Grundsätze bedürfen einer dringenden Anpassung im
Hinblick auf ihren Regelungsinhalt und ihre Struktur.
Das heutige nationale Regelwerk basiert in seinem Ursprung teilweise auf mehr als 50
Jahre alten Fassungen. Seither wurde insbesondere der Anhang 14 des ICAO-Abkommens
grundlegend in Bezug auf Inhalt und Struktur überarbeitet, neue Inhalte sind
hinzugekommen, andere entfallen. Diese Veränderungen wurden über lange Zeiträume nicht
konsequent in das nationale Regelwerk übertragen, sodass es heute unmöglich ist,
Abweichungen zwischen den internationalen Standards und der nationalen Praxis zu erklären und
nachzuvollziehen. Erschwert wird dies durch die zergliederte Struktur des Regelwerks,
welches sich, trotz eindeutiger Verknüpfungen untereinander, auf verschiedenste Richtlinien
und Grundsätze verteilt.
Diese AVV spiegelt die zwei wesentlichen Aspekte der Genehmigung von Flugplätzen,
nämlich einerseits die Anlage (Abschnitt 2) und andererseits den Betrieb (Abschnitt 3),
wider.
Über diese Aspekte hinaus sind mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1139
(vorher VO (EG) Nr. 216/2008) und ihrer Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2014 die
bisherigen Richtlinien, Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Gemeinsamen Grundsätze,
die den gleichen Regelungsbereich haben, für Flugplätze im Anwendungsbereich der
Verordnungen obsolet geworden, da das EU Recht Anwendungsvorrang hat.
Um Missverständnisse zu vermeiden, muss nunmehr klargestellt werden, dass hier allein
das EU-Recht Anwendung findet. Für Flugplätze, die nicht in den Anwendungsbereich
fallen oder von diesem freigestellt sind, gelten neben den nationalen Vorschriften bzw. den
Regelungen der ICAO die grundlegenden Anforderungen der EU. Die Bundeswehr und die
Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund einer gesonderten
Vereinbarung in Deutschland üben, können -analog zu § 30 Luftverkehrsgesetz- von den
Vorgaben dieser AVV abweichen.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von
Hubschrauberflugplätzen ist ebenfalls veraltet und entspricht nicht mehr den aktuellen
ICAO Vorgaben. Eine Aktualisierung ist dringend erforderlich und erfolgt im Rahmen dieser
AVV.
Neben dieser AVV wird weiterhin die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung
von Luftfahrthindernissen als individuelle Regelung bestehen bleiben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um künftig sicherzustellen, dass stets die aktuellen Vorgaben der ICAO und der EU
umgesetzt werden, sind sämtliche nationalen Richtlinien und Gemeinsamen Grundsätze
aufzuheben. Es wird über §§ 38 und 49 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein Verweis auf die
anerkannten Regeln der Technik aufgenommen. Diese Vorgaben werden eingehalten,
wenn Anhang 14 des ICAO-Abkommens in seiner jeweils geltenden Fassung erfüllt wird.
Darüber hinaus enthält die AVV die grundlegenden Anforderungen der EU, nationale
Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen sowie notwendige nationale Abweichungen von
den Vorgaben der ICAO.
III. Exekutiver Fußabdruck
Nicht einschlägig.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Auf Grund des Artikels 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes kann die Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die AVV verweist auf die Vorgaben der ICAO, daher ist die Vereinbarkeit mit diesen
Regelungen gegeben. Für Flugplätze, die gemäß Artikel 2 Absatz 7 VO (EU) 2018/1139 vom
Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind, gelten zusätzlich die
grundlegenden Anforderungen an Flugplätze gemäß Artikel 33 und Anhang VII VO (EU) 2018/1139.
Über europarechtliche Vorgaben geht die AVV nicht hinaus.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Zusammenführung aller Richtlinien, Gemeinsamen Grundsätze und Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Bereich Flugplätze
erhöht signifikant die Übersichtlichkeit, erleichtert den zuständigen Luftfahrtbehörden die
Arbeit und stellt die Anwendung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften sicher.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nicht einschlägig.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für den Normadressaten Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die rechtliche Änderung
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für den Normadressaten Wirtschaft entsteht durch die rechtliche Änderung kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Aufwand für Anträge im Zusammenhang mit der
Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen bleibt unverändert. Durch
die Bündelung aller Vorschriften aus dem Bereich Flugplätze in einer Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift wird die Übersichtlichkeit erhöht.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Normadressaten Verwaltung reduziert sich der laufende Erfüllungsaufwand um ca.
15.250 Euro auf Ebene der Länder.
Vorgabe 4.3.1: Anwendung der AVV Flugplätze; § 1 AVV Flugplätze
Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwands der Verwaltung (Länder):
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
22 -600 69,30 - -15,25 -
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -15,25
Durch die Bündelung aller Vorschriften für den Bereich der Flugplätze zu einer Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift werden die Übersichtlichkeit und die Effizienz der Verwaltung durch
eine verbesserte Anwenderfreundlichkeit in den 22 zuständigen Fachbehörden in den
Bundesländern erhöht. Es wird angenommen, dass je Behörde jährlich ein durchschnittlicher
Zeitaufwand von ca. 10 Stunden durch die verbesserte Anwenderfreundlichkeit eingespart
wird. Unter der Berücksichtigung eines Stundensatzes in Höhe von 69,30 Euro pro Stunde
(hohes Qualifikationsniveau) ergibt sich eine Verringerung des laufenden
Erfüllungsaufwands in Höhe von ca. 15.250 Euro.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen
auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Nicht einschlägig.
VIII. Befristung; Evaluierung
Nicht einschlägig, da die Vorgaben dauerhaft Bestand haben müssen.
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 (Allgemeines)
Zu § 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich)
In § 1 Absatz 1 werden die verschiedenen Arten der Flugplätze und deren rechtlicher
Rahmen dargestellt. Es wird definiert, auf welche Flugplätze diese AVV Anwendung findet.
Absatz 2 stellt klar, dass die Abweichungsmöglichkeit des § 30 Luftverkehrsgesetz auch für
diese AVV gilt.
Zu § 2 (Unmittelbare Anwendbarkeit des Anhangs 14 des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt und der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 33
und Anhang VII VO (EU) 2018/1139)
Zu Absatz 1
§ 2 Absatz 1 regelt, dass für Flugplätze, die dieser AVV unterfallen, die anerkannten Regeln
der Technik gelten. Diese ergeben sich unter anderem aus den Vorgaben der ICAO, die
bereits über § 42 Absatz 1 Satz 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anwendung finden.
Dieser Verweis über die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die unmittelbare Geltung
der ICAO-Vorgaben stellt sicher, dass stets die aktuellste Fassung zur Anwendung kommt.
Des Weiteren legt § 2 fest, wie mit der Unterscheidung von Standards und Empfehlungen
umgegangen werden soll. Die Anwendung der Standards ist verbindlich. Bei der Prüfung
des jeweiligen Falles müssen die Behörden im Rahmen ihres Ermessens abwägen, ob die
Anwendung von Empfehlungen der ICAO im Einzelfall sinnvoll ist. Da Anlage und Betrieb
von Segelflugplätzen nicht von der ICAO geregelt werden, wurden die Gemeinsamen
Grundsätze des Bundes und der Länder für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs
von Segelfluggeländen in diese AVV unverändert überführt.
Die ICAO stellt zahlreiche Auslegungshilfen zur Verfügung, die ergänzend zu den
Anhängen zu beachten sind, insbesondere die folgenden Handbücher:
• ICAO Doc 9157 Aerdrome Design Manual,
• ICAO Doc 9261 Heliport Manual,
• ICAO Doc 9774 Manual on Certification of Aerodromes,
• ICAO Doc 9981 PANS Aerodromes,
• ICAO Doc 10066 Aeronautical Information Management.
Zu Absatz 2
§ 2 Absatz 2 stellt klar, dass für freigestellte Flugplätze vorrangig das EU-Recht gilt.
Lediglich dort, wo diese Vorgaben nicht abschließend sind, findet Absatz 1 Anwendung.
Zu § 3 (Abweichungen)
§ 3 regelt, wann und wie von den Standards der ICAO abgewichen werden kann.
Empfehlungen der ICAO sind nicht bindend, daher ist hierfür keine Regelung erforderlich. Die
zuständigen Luftfahrtbehörden wenden die Empfehlungen im Rahmen ihres Ermessens an.
Das akzeptable Sicherheitsniveau ist durch den Antragsteller fachgutachterlich
nachzuweisen. Die Möglichkeit, Abweichungen zuzulassen, ist streng auf Fälle begrenzt, in denen
Abweichungen zwingend erforderlich sind. In diesen Fällen kann insbesondere auf die
Auslegungshilfen der ICAO zurückgegriffen werden, die Handlungsoptionen zum Umgang mit
diversen Situation bieten. Die Pflicht, das BMV zu informieren, schafft Transparenz und
bietet dem BMV die Möglichkeit, ein einheitliches Vorgehen der Landesbehörden
sicherzustellen. Bei zivilen Flugplätzen, die dieser AVV unterfallen, ist bei Abweichungen die
Zustimmung des Luftfahrtamtes der Bundeswehr einzuholen.
Zu § 4 (Begriffsdefinitionen)
Begriffsdefinitionen
Zu § 5 (Abkürzungen)
Abkürzungen
Zu Abschnitt 2 (Anlage von Flugplätzen)
Dieser Abschnitt regelt die physischen Eigenschaften, Infrastruktur und Ausstattung von
Flugplätzen für ihre jeweilige Zweckbestimmung. Diese sollen, sofern von der ICAO
spezifiziert, auf den Standards und Empfehlungen des Anhangs 14 des ICAO-Abkommens und
damit im Zusammenhang stehender Dokumente beruhen. Regulative Abweichungen
hiervon sind nur in sehr eingeschränktem Umfang erwünscht.
Die Erläuterungen und Konkretisierungen in diesem Artikel sind nicht alleinstehend nutzbar
und müssen gemeinsam mit dem Anhang 14, Band 1 des ICAO-Abkommens angewendet
werden.
Die Anlage von Flugplätzen wird von der ICAO für Flugplätze für Flugzeuge und
Hubschrauber sowie senkrecht startende Luftfahrzeuge beschrieben. Segelfluggelände werden nicht
von den internationalen Standards und Empfehlungen erfasst und unterliegen daher
ausschließlich der nationalen Regulierung.
Zu Unterabschnitt 1 (Anlage von Flugplätzen für Flugzeuge)
Unterabschnitt 1 behandelt die Anlage von Flugplätzen für Flugzeuge und ist eine
Auslegungs- und Anwendungshilfe zum ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I. Dort, wo eine
regulative Abweichung von den Vorgaben des ICAO-Abkommens, Anhang 14, Band I
erwünscht ist, ist dies ausdrücklich erwähnt.
Zu § 6 (Flugplatzbezugscode-System (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I,
Nr. 1.6))
Dieser Paragraph konkretisiert die Anwendung der Flugplatzcode-Systematik gem. ICAO-
Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 1.6.
Zu § 7 (Flugplatzdaten und Veröffentlichungen (ICAO-Abkommen, Anhang 14,
Band I, Nr. 2 ff.))
Zu Absatz 1
Gemäß ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 2.1.1müssen alle flugplatzbezogenen
Luftfahrtdaten in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Flugplatznutzer an die
Genauigkeit und Integrität dieser Daten veröffentlicht werden. In dieser Nummer werden die
Anforderungen durch Anwendung des Aeronautical Data Catalogue (ADC) konkretisiert.
Zu Absatz 2
Gemäß ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 2.2 ist ein Flugplatzbezugspunkt
festzulegen. Dieser soll im Bereich des initialen oder geplanten Zentrums des Flugplatzes
befinden und im Anschluss nicht mehr verlegt werden. Die Koordinaten sind in Grad, Minute und
Sekunden zu bestimmen. Das hierbei zu verwendende Referenzsystem ergibt sich nur
mittelbar aus PANS-AIM, Nr. 4.1 (Doc 10066).
Zu Absatz 3
Gemäß ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 2.3.1 bis 2.3.3 ist die Höhe des
Flugplatzes und der Start- und Landebahnen zu bestimmen und zu veröffentlichen. Gemäß
Nr. 2.3.1 kann die Höhe in Fuß oder Metern mit einer Genauigkeit von ±0,5 Metern/Fuß
bestimmt werden. In Deutschland soll die Maßeinheit „Meter“ verwendet werden.
Zu Absatz 4
Gemäß ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 2.3.1 entspricht die Höhe der Start- und
Landebahn dem höchsten Punkt.
Zu Absatz 5
Für jeden Flugplatz ist eine Flugplatzbezugstemperatur in Grad Celsius zu bestimmen. Die
Berechnung soll wie beschrieben erfolgen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels soll
dieser alle 10 Jahre überprüft werden.
Zu Absatz 6
Gemäß ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 2.6.1 ist die Tragfähigkeit von Belägen
zu bestimmen. Gemäß ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 2.6.2 ist bei
vorgesehener Nutzung durch Flugzeuge mit einer Vorfeldstandmasse oder Rollgewicht von mehr als
5700 Kilogramm die in Anhang 14, Band I des ICAO-Abkommen in jedem Fall die
dargestellte Methode zur Bestimmung von Tragfähigkeiten (ACR/PCR-Methode) anzuwenden.
Die Notwendigkeit eines Nachweises bei vorhergesehener Nutzung durch Luftfahrzeuge
mit weniger als 5700 Kilogramm Vorfeldstandmasse oder Rollgewicht kann sich
insbesondere auf Grund von Hinweisen auf eine mangelhafte Tragfähigkeit des Untergrunds
ergeben.
Zu Absatz 7
Gemäß ICAO Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 2.7.1 ist wenigstens eine Pre-Flight
Altimeter Check Location für einen Flugplatz festzulegen. Dies soll nur für Flugplätze mit
Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln angewendet werden.
Zu § 8 (Hindernisüberwachung und -begrenzung (ICAO-Abkommen, Anhang 14,
Band I, Nr. 4. ff))
In § 8 werden Regelungen der „Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung
des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle“ (NfL II 37/00)
übernommen und in Bezug die Einrichtung von Ein- und Ausflugkorridoren ergänzt. Dies ist für die
Prüfung gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz relevant. Grundlage für die Regelungen ist § 22
Absatz 1 Satz 2 LuftVO in Verbindung mit der nationalen Anwendung der ICAO-
Hindernisbegrenzungsflächen nach ICAO-Abkommen, Anhang 14. Die Ein- und Ausflugkorridore
schützen die Luftfahrt, schränken sie aber auch auf wenige Einflugbereiche ein. So werden
in allen anderen Bereichen Flächen für andere Nutzungen frei. Ein solcher
Abwägungsprozess bietet für alle Beteiligten einen akzeptablen Kompromiss.
§ 8 Absatz 10 stellt die Beteiligung der zuständigen Planungsbehörde in die
Feststellungsprüfung der Luftfahrtbehörde sicher, da die Festlegung der Ein- und Ausflugkorridore im
erweiterten Umfeld wird regelmäßig Auswirkungen auf die Regionalplanung und
Gebietsausweisung haben.
Zu § 9 (Signaltafeln und -flächen (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 5.1.4.))
In § 9 werden die wesentlichen Vorgaben zu Signaltafeln und -flächen dargestellt, die
bislang in den „Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder über die Markierung
und Befeuerung von Flugplätzen mit Sichtflugverkehr“ (NfL I 94/03) enthalten waren.
Signaltafeln und -flächen sollen jedoch entsprechend der Empfehlungen des ICAO-
Abkommens, Anhang 14, Band I, Nr. 5.1.4 nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.
Hiernach sollen Signaltafeln und -flächen durch die zwischenzeitlich umfängliche
Verfügbarkeit von Zweiwege-Sprechfunkverbindungen und Luftfahrtpublikationen (NOTAM) nur
noch in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Bewertung als geeignete
Kommunikationsmittel zur Anwendung kommen. Dies gilt auch an Flugplätzen, an denen
Fliegen ohne Betriebsleiter stattfindet. Da in Deutschland noch eine Vielzahl dieser
Einrichtungen betrieben werden, sind die Absätze 2 und 3 nur informatorisch z betrachten.
Zu § 10 (Markierungen (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 5.2 ff.))
In § 10 werden die Standards und Empfehlungen des ICAO-Abkommens, Anhang 14,
Band I, Nr. 5.2 ff. hinsichtlich der Markierung von unbefestigten Start- und Landebahnen
konkretisiert. Diese Konkretisierungen basieren auf den „Gemeinsamen Grundsätzen des
Bundes und der Länder über die Markierung und Befeuerung von Flugplätzen mit
Sichtflugverkehr“ (NfL I 94/03).
Zu Absatz 1
ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 5.2.4.3 empfiehlt die Schwelle einer
unbefestigten Start- und Landebahn - sofern möglich - zu kennzeichnen. Es wird aber offengelassen,
wie dies zu erfolgen hat. § 10 Absatz 1 konkretisiert die Möglichkeiten zur Ausführung einer
Schwellenmarkierung auf unbefestigten Start- und Landebahnen.
Zu Absatz 2
ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 5.5.3 empfiehlt, für die Markierung der seitlichen
Begrenzung einer unbefestigten Start- und Landebahn entweder flache, rechteckige Marker
mit einer Breite von einem Meter und einer Länge von drei Metern oder konische Marker
mit einer Höhe von maximal 0,5 Metern zu verwenden. Abweichend hiervon sollen die
bislang in Deutschland genutzten Markierungen weiterverwendet werden. Aufgrund der
etablierten Praxis haben wir zusätzlich die Farbe Rot (RAL 3020) als Möglichkeit der
Farbgestaltung aufgenommen.
Zu Absatz 3
ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, macht keine Vorgaben zur Markierung der halben
Bahnlänge. Die bisherige nationale Praxis hat sich jedoch in der Vergangenheit bewährt
und soll daher fortgeführt werden.
Zu § 11 (Umzäunung (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 9.10 ff.))
Gemäß ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band I, Nr. 9.10 ff. ist ein Flugplatz zum Schutz vor
Wildtieren und zur Verhinderung des Zutritts durch unbefugte Personen mit Hilfe eines
Zaunes oder eine andere geeignete Barriere zu schützen. Dies entspricht nicht der gängigen
Praxis für die in dieser Nummer genannten Flugplätze.
Zu Unterabschnitt 2 (Anlage von Hubschrauberflugplätzen und Vertiports)
Unterabschnitt 2 behandelt die Anlage von Hubschrauberflugplätzen und Vertiports. In den
Paragraphen §§ 12 bis 15 werden Inhalte geregelt, die im ICAO-Abkommen, Anhang 14,
Band II, nicht oder nicht abschließend geregelt sind oder davon abweichend geregelt
werden sollen.
Zu § 12 (Anlage von Hubschrauberflugplätzen auf Einrichtungen im Gebiet des
Küstenmeeres)
Die im Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone
(SOLF), Teil 3 – Spezifikationen für Offshore-Hubschrauberlandedecks enthaltenen
Vorgaben wurden unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen und
sicherheitstechnischen Anforderungen im Meeresbereich entwickelt. Seit ihrer Einführung im Jahr 2022
haben sich diese Spezifikationen in der Praxis als geeignet und zuverlässig erwiesen.
Da sich Einrichtungen im Küstenmeer (12 Seemeilen) hinsichtlich ihrer luftfahrttechnischen
Anforderungen nicht wesentlich von Offshore-Einrichtungen in der ausschließlichen
Wirtschaftszone unterscheiden, erscheint eine entsprechende Anwendung des SOLF, Teil 3,
auch auf diese Anlagen sachgerecht.
Bestimmte Nummern des SOLF, Teil 3 sowie ausgewählte ICAO-Vorgaben sind von der
Anwendung ausgenommen, weil diese Vorgaben nicht relevant sind für die Anlage von
Hubschrauberlandeplätzen auf Einrichtungen im Bereich des Küstenmeeres. Das betrifft
beispielsweise Anforderungen an Landedecks und Windenbetriebsflächen an Bord von
Schiffen.
Zu § 13 (Anlage von Vertiports)
§ 13 dient der Integration von Vertiports als neue Infrastrukturform für den Betrieb von VCA.
Aufgrund der technologischen und betrieblichen Unterschiede zu klassischen
Hubschraubern ist eine bloße Anwendung der Vorgaben des ICAO Annex 14 Band II nicht
ausreichend. Durch den Verweis auf die Prototype Technical Specifications for the Design of VFR
Vertiports for Operation with Manned VTOL-Capable Aircraft Certified in the Enhanced
Category der EASA wird den besonderen Anforderungen von Vertiports Rechnung getragen.
Zu § 14 (Endanflug- und Startfläche (ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band II,
Nr. 3.1.1))
Gemäß ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band II, Nr. 3.1.1. a) 2) muss eine FATO nicht über
die gesamte Fläche tragfähig sein. In Deutschland wurde bislang eine durchgängig
tragfähige FATO gefordert. Diese Praxis soll beibehalten werden.
Die FATO ist das bestimmende Merkmal eines Hubschrauberflugplatzes (HFP). Ihre Größe
ist direkt abhängig von den Ausmaßen des größten Hubschraubers, der den HFP
voraussichtlich nutzen wird. Lage und Ausmaße der FATO sind maßgeblich für die weitere
Ausgestaltung des Hubschrauberflugplatzes, so auch unter anderem für die
Hindernisbetrachtung in den An- und Abflugbereichen. Außerdem hängt von der Größe der FATO
maßgeblich ab, welche Hubschraubermuster den Flugplatz nutzen können. Die Vorgaben der ICAO
hinsichtlich der Größen der Flugbetriebsflächen stellen die Mindestmaße dar. Um eine
möglichst vielseitige Nutzung durch verschiedene Hubschraubermuster sicherzustellen, soll die
nationale Umsetzung stringenter sein. Die Vorgaben für die Ausgestaltung der FATO der
AVV entsprechen trotz dieser strengeren Lesart weiterhin den Standards und
Empfehlungen der ICAO.
Eine FATO, die für einen Hubschrauberflugplatz, der für die Benutzung von Hubschraubern
in Übereinstimmung mit der FLK 1 bestimmt ist, ist rechteckig (in der Regel quadratisch).
Zu § 15 (Hindernisbegrenzungsflächen und -sektoren, An- und Abflugflächen
(ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band II, Nr. 4.2.7))
Gemäß ICAO-Abkommen, Anhang 14, Band II, Nr. 4.2.7 ist wenigstens eine An- und
Abflugfläche für einen Hubschrauberflugplatz festzulegen. Jedoch wird gemäß Nr. 4.2.8 des
Anhangs 14, Band II die Einrichtung von mindestens zwei An- und Abflugflächen
empfohlen.
Die Empfehlung des ICAO-Abkommens, Anhang 14, Band II, 4.2.8 soll in Deutschland
standardmäßig angewendet werden, um die Sicherheit und die Verfügbarkeit von
Hubschrauberflugplätzen zu erhöhen.
Zu Unterabschnitt 3 (Anlage von Segelfluggeländen)
Zu §§ 16 - 25
Unterabschnitt 3 behandelt die Anlage von Segelfluggeländen. Die Anlage derartiger
Flugplätze wird nicht durch Standards und Empfehlungen der ICAO reguliert und unterliegt
daher ausschließlich der nationalen Ausgestaltung. Die in diesem Abschnitt dargestellten
Anforderungen sind unverändert aus den bislang bestehenden „Gemeinsamen Grundsätzen
des Bundes und der Länder für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von
Segelfluggeländen“ (NFL 1-1679-19) entnommen.
Zu Abschnitt 3 (Betrieb und Verwaltung von Flugplätzen)
In Abschnitt 3 werden verschiedene betriebliche Aspekte der Flugplätze geregelt.
Zu Unterabschnitt 1 (Feuerlösch- und Rettungswesen an Flugplätzen für Flugzeuge)
In diesem Unterabschnitt wird das Feuerlösch- und Rettungswesen an Flugplätzen für
Flugzeuge beschrieben. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Flugplätze an denen
motorgetriebene Flächenflugzeuge verkehren. Die Inhalte dieses Abschnitts sind den
Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und
Rettungswesen auf Flugplätzen (NfL 2023-1-2792) entnommen. Im Zuge der Veröffentlichung dieser
AVV sollen einige Änderungen und Ergänzungen an den Vorgaben zum Feuerlösch-
Rettungswesen erfolgen.
Sofern dem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber keine abweichende Genehmigung durch
die zuständige nationale Aufsichtsbehörde (für deutsche Betreiber zum Beispiel das
Luftfahrt-Bundesamt) erteilt wurde, muss der Feuerlösch- und Rettungsdienst auf Flugplätzen
den Mindestforderungen des ICAO-Abkommens, Anhang 14 genügen. Der
Luftfahrzeugführer muss sich vergewissern, dass die für sein Flugvorhaben notwendigen Feuerlösch-
und Rettungsdienste bereitgestellt werden. Der Luftfahrzeugführer entscheidet auf der
Grundlage des genehmigten Betriebshandbuchs (OM), ob der Betrieb des Luftfahrzeuges
an dem jeweiligen Flugplatz zulässig ist5.
Nicht-gewerblicher Luftverkehr oder Luftverkehr, welcher nach den
Ausnahmebestimmungen für die allgemeine Luftfahrt nach Artikel 6 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
bzw. nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnungen (EU) Nr. 2018/395 und 2018/1976
stattfindet, kann ohne die Bereitstellung von Feuerlösch- und Rettungsdiensten
durchgeführt werden.
Der dem Flugplatzbetreiber gemäß §§ 45 und 53 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
obliegende ordnungsgemäße Betrieb eines Flugplatzes erfordert die Vorhaltung eines
angemessenen Brandschutzes zur Hilfeleistung bei Luftfahrzeugunfällen. Anforderungen an die
5 Vgl. CAT.OP.MPA.107 der EU (VO) 965/2012
medizinische Rettung gehören nicht zu den originären Aufgaben des
Flugplatzbrandschutzes und sind daher in dieser AVV nicht geregelt. Die Vorhaltung von Feuerlöschpersonal
und -geräten für Gebäude, Werkstätten, Tankstellen wird ebenfalls nicht erfasst.
Zu § 26 (Betrieb mit Hubschraubern und VCA)
§ 26 verpflichtet bei regelmäßigem kombinierten Flugbetrieb lediglich dazu, die
Anforderungen des ICAO Annex 14, Band II zu beachten. Daraus folgt keine automatische oder
pauschale Verpflichtung, das vollständige Feuerlösch- und Rettungswesen eines
Hubschrauberflugplatzes nach Annex 14 Band II in vollem Umfang vorzuhalten.
Tiefe, Umfang und konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen ergeben sich nicht
unmittelbar aus der AVV, sondern sind im Einzelfall festzulegen. Maßgeblich ist dabei unter
anderem:
• die Art des stationierten Hubschraubers bzw. VCA,
• das Einsatzprofil (z. B. Rettungsdienst, Polizeiflugdienst),
• die örtlichen Gegebenheiten des Flugplatzes (z.B. die vorhandene Infrastruktur,
die Betriebszeiten.
Damit bleibt ausdrücklich Raum für maßgeschneiderte, standortbezogene Lösungen, die
sowohl den Anforderungen des Annex 14 Band II Rechnung tragen als auch die
betrieblichen Realitäten eines Verkehrslandeplatzes berücksichtigen.
Zu § 27 (Allgemeine Anforderungen)
Die Absätze 1 bis 4 sind unverändert aus Nummer 3.2 der Gemeinsamen Grundsätze des
Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätze
entnommen.
§ 27 Abs. 2 bezieht sich ausschließlich auf die veröffentlichten Betriebszeiten des
Verkehrslandeplatzes. Für darüber hinausgehende Betriebszeiten, bspw. eines stationierten
Hubschraubers, ist keine automatische Ausweitung der Vorhaltepflicht vorgesehen. In solchen
Fällen greift § 26, der eine standortbezogene, gemeinsam festzulegende Lösung zwischen
Flugplatzbetreiber und Hubschrauberbetreiber vorsieht. Die Festlegung, in welchem
Umfang und mit welchen Mitteln das Feuerlösch- und Rettungswesen außerhalb der
Betriebszeiten sicherzustellen ist, erfolgt daher im Rahmen einer gemeinsamen Abstimmung
zwischen dem Flugplatzbetreiber und dem Betreiber des stationierten Hubschraubers. Dabei
sind insbesondere die Einsatzanforderungen, die örtliche Infrastruktur, die Risikobewertung
sowie die Verantwortlichkeiten zu berücksichtigen.
Durch diese Systematik wird gewährleistet, dass:
• die Vorhaltepflicht des Flugplatzbetreibers klar und rechtssicher auf die eigenen
Betriebszeiten begrenzt bleibt,
• gleichzeitig aber für stationierte Hubschrauber mit abweichenden Betriebszeiten
eine flexible, sachgerechte und sicherheitsorientierte Lösung ermöglicht wird,
• ohne dass eine pauschale oder unverhältnismäßige Ausweitung der
Verpflichtungen entsteht.
Zu § 28 (Flugplätze mit technischer Grundausstattung gemäß § 27 Absatz 1)
Die technische Grundausstattung dient der Unterstützung von Helfern im Falle eines
Flugunfalls auf dem Flugplatzgelände und erfüllt nicht die Mindestanforderungen nach Anhang
14 des ICAO-Abkommen. Insbesondere erfordert die Bereitstellung von technischer
Grundausstattung keine Bereitstellung von Personal für dessen Bedienung.
Die Absätze 1 bis 8 sind bis auf nachfolgende Ausnahmen ohne Veränderung des
Regelungsinhalts den Nummern 4 ff. der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder
über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen entnommen.
Der Anhang 1 zur Bestimmung der Löschmitteleinheiten nach DIN EN 3 (bisher
Nummer 4.2.1 der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch-
und Rettungswesen auf Flugplätzen) und wurde nicht übernommen.
Die DIN 14155 wurde zwischenzeitlich zurückgezogen. Daher wurde auch die
Bereitstellung von Löschdecken nicht aus Nummer 4.2.3 der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes
und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen übernommen.
Mittlerweile empfehlen auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und der
Deutsche Feuerwehrverband keine Nutzung von Löschdecken mehr. Siehe:
1. https://publikationen.dguv.de/regelwerk/publikationen-nach-fachbereich/feuerwehren-
hilfeleistungen-brandschutz/betrieblicher-brandschutz/3703/fbfhb-006-einsatz-von-
loeschdecken
2. https://www.feuerwehrverband.de/app/uploads/2020/06/011005_loeschdecken.pdf
Schließlich werden die Anforderungen an Schutzhandschuhe konkretisiert.
Zu § 29 (Flugplätze mit Feuerlösch- und Rettungsdiensten gemäß § 27 Absatz 2)
§ 29 ff. liegen die Standards und Empfehlungen des ICAO-Abkommens, Anhang 14,
Band I, Abschnitt 9.2 in der jeweils gültigen Fassung sowie die dazugehörigen technischen
Vorschriften zugrunde.
Die Regelung entspricht der bisherigen Nummer 5. ff. der Gemeinsamen Grundsätze des
Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen.
Zu § 30 (Festlegung der Flugplatzkategorie für den Feuerlösch- und Rettungsdienst)
Die Regelung wurde unverändert aus Nummer 5.3 der Gemeinsamen Grundsätze des
Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen
übernommen.
Zu § 31 (Einsatzfahrzeuge)
Die Regelung wurde unverändert aus Nummer 5.4 der Gemeinsamen Grundsätze des
Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen
übernommen.
Zu § 32 (Löschmittel)
Der Regelungsinhalt stammt aus Nummer 5.5 der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes
und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen. Der Hinweis auf
fluorhaltige Löschmittel entfällt, da die Inverkehrbringung und Verwendung dieser
Löschmittel zwischenzeitlich durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung
und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) untersagt ist.
Zu § 33 (Rettungsausrüstung)
Die Regelung wurde unverändert aus Nummer 5.6 der Gemeinsamen Grundsätze des
Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen
übernommen.
Zu § 34 (Reaktionszeit)
Die Regelung wurde unverändert aus Nummer 5.7 der Gemeinsamen Grundsätze des
Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen
übernommen.
§ 34 legt die Reaktionszeiten für das Feuerlösch- und Rettungswesen im Flugbetrieb mit
Flugzeugen fest. Die dort genannten Zeitvorgaben von drei Minuten für das ersteintreffende
Einsatzfahrzeug und vier Minuten für die nachfolgenden Fahrzeuge orientieren sich an den
Vorgaben des ICAO Abkommens, Annex 14, Band I, und entsprechen den international
anerkannten Standards für den Flugzeugbetrieb.
Der Anwendungsbereich des § 34 umfasst daher ausschließlich den Flugzeugverkehr. Die
Vorschrift trifft keine eigenständige Regelung für den Hubschrauberflugbetrieb.
Für den Hubschrauberbetrieb gelten die spezifischen Anforderungen des ICAO Annex 14,
Band II. Dieser sieht für Hubschrauberflugplätze und für regelmäßig kombinierten
Flugbetrieb eine Reaktionszeit von zwei Minuten vor. Diese Vorgabe wird im System der AVV nicht
über § 34, sondern über § 26 sichergestellt.
§ 26 verpflichtet bei regelmäßigem kombiniertem Flugbetrieb ausdrücklich dazu, die
Anforderungen des Annex 14, Band II zusätzlich zu beachten. Damit wird gewährleistet, dass die
für Hubschrauber geltende Reaktionszeit von zwei Minuten an solchen Standorten
Anwendung findet, ohne dass § 34 erweitert oder vermischt werden muss. Die Systematik der
AVV bleibt dadurch klar strukturiert:
• § 34 regelt die Reaktionszeiten für den Flugzeugbetrieb,
• § 26 stellt sicher, dass die strengeren Vorgaben des Annex 14 Band II für den
Hubschrauberbetrieb berücksichtigt werden.
Diese Aufteilung ermöglicht eine präzise, sachgerechte und international anschlussfähige
Umsetzung der ICAO Vorgaben und trägt zugleich den unterschiedlichen betrieblichen
Anforderungen von Flugzeugen und Hubschraubern Rechnung.
Zu § 35 (Persönliche Schutzausrüstung)
Die Regelung wurde unverändert aus Nummer 5.8 der Gemeinsamen Grundsätze des
Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen
übernommen.
Rein informatorisch wird darauf hingewiesen, dass die persönliche Schutzausrüstung es
den Einsatzkräften ermöglicht, sich der Gefahrenzone unter Gewährleistung der eigenen
Sicherheit zu nähern, um Personen in Gefahr zu retten und den Brand zu bekämpfen. Die
eigene Sicherheit muss gewährleistet sein und hat erste Priorität. Detaillierte Informationen
zur persönlichen Schutzausrüstung sind im Kapitel 6 des ICAO Airport Service Manual (Doc
9137) Part 1 – Rescue and Firefighting enthalten.
Zu § 36 (Personal)
Die Regelung wurde unverändert aus Nummer 5.9 der Gemeinsamen Grundsätze des
Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen
übernommen.
Rein informatorisch wird darauf hingewiesen, dass eine ausführliche Beschreibung und
Beispiele von TRAs im Kapitel 10.5 des ICAO Airport Service Manual (Doc 9137) Part 1 –
Rescue and Firefighting enthalten ist.
Zu § 37 (Ausbildung)
Die Regelung wurde unverändert aus Nummer 5.10 der Gemeinsamen Grundsätze des
Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen
übernommen.
Zu § 38 (Notfallplan)
Die Regelung wurde unverändert aus Nummer 5.11 der Gemeinsamen Grundsätze des
Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen
übernommen.
Zu § 39 (Notfallübungen)
Die Regelung wurde unverändert aus Nummer 5.12 der Gemeinsamen Grundsätze des
Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen
übernommen.
Rein informatorisch wird darauf hingewiesen, dass Notfallübungen dem Flugplatzbetreiber
dienen, um den Umfang, Inhalt und die Eignung seines Notfallplans zu überprüfen und
entsprechende Verbesserungen bezüglich seiner Wirksamkeit einzuleiten.
Ein Muster-Beurteilungsbogen zur Bewertung von vollständigen Notfallübungen wird mit
Appendix 9 des ICAO Airport Service Manual (Doc 9137) Part 7 - Airport emergency
planning bereitgestellt.
Zu § 40 (Verfahren zur vorübergehenden Anhebung der RFFS Kategorie)
Zu Absatz 1
§ 40 regelt vereinfachte Verfahren, um die RFFS-Kategorie vorübergehend anzuheben.
Zu Absatz 2
Hierin wird ein vereinfachtes Verfahren beschrieben, durch zusätzliches Personal die
grundsätzlich bereitgestellte Feuerlöschkategorie vorübergehend anzuheben, ohne dass
das hierfür erforderliche Personal über eine vollständige Ausbildung gemäß § 36 dieser
AVV verfügt. Dieses Verfahren ist beschränkt auf die Anhebung bis zu Flugplatzkategorie
4 und den Betrieb von Luftfahrzeugen bis maximal 11 Sitzplätzen. Gemäß den Vorgaben
von Absatz 2 kann zusätzliches Personal mit örtlicher Einweisung eingesetzt werden,
welches keine Ausbildung nach § 37 hat. Wenigstens eine vollständig ausgebildete
Einsatzkraft muss Teil der Mannschaft sein.
Zu Absatz 3
Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, die RFFS-Kategorie 3 (Nutzung des jeweiligen
Flugplatzes durch Luftfahrzeuge bis maximal 11 Sitzplätze) durch die Hinzuziehung einer taktischen
Einheit einer kommunalen Feuerwehr (Personal und Ausrüstung in der Mindeststärke eines
selbständigen Trupps (0/1/2/3) gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift /FwDV3)) her-zustellen.
Das hinzugezogene Personal verfügt über die notwendige Ausrüstung und Aus-bildung, um
Unfälle mit Luftfahrzeugen bis zu dieser Größenordnung zu bewältigen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 fordert eine situationsbezogene Betrachtung im Falle höherer RFFS-Kategorien
bzw. bei Nutzung des jeweiligen Flugplatzes durch Luftfahrzeuge mit mehr als 12
Sitzplätzen. Hier-bei sind die in den Nummern 1 - 5 genannten Aspekte zu berücksichtigen.
Zu § 41 (Notwendige Veröffentlichungen)
Die Regelung wurde unverändert aus Nummer 6 der Gemeinsamen Grundsätze des
Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen
übernommen. Die tabellarisch dargestellten Beispiele sind Regelbeispiele zur Standardisierung und
erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit
Zu Unterabschnitt 2 (Managementhandbuch)
Der Unterabschnitt 2 ist einer Revision der AVV vorbehalten.
Zu Unterabschnitt 3 (Biologische Flugsicherheit)
Der Unterabschnitt 3 ist einer Revision der AVV vorbehalten.
Zu Abschnitt 4 (Haftung und Versicherung)
Zu § 42 (Haftpflichtversicherung)
Es werden Anforderungen an den Abschluss einer Haftpflichtversicherung in ausreichender
Höhe gestellt.
Zu Abschnitt 5 (Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten)
Zu § 43 (Übergangsvorschriften)
§ 43 regelt die Übergangsbestimmungen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass Instandhaltungsmaßnahmen oder bauliche Veränderungen stets
auf den neuesten Vorgaben der ICAO bzw. dieser AVV zu erfolgen haben. Diese
Verpflichtung bezieht sich nur auf die jeweilige Instandhaltung/Veränderung. So löst z. B. ein neuer
Windsack nicht die Verpflichtung aus, eine FATO an die neuesten Vorgaben anzupassen.
Unbeschadet etwaiger erforderlicher Genehmigungsverfahren überprüft die
Landesluftfahrtbehörde nach erfolgter Baumaßnahme, die Einhaltung der neuesten Vorgaben der I-
CAO bzw. dieser AVV. Weiterhin bleibt den Landesluftfahrtbehörden die Möglichkeit, von
den Vorgaben der AVV gemäß § 3 abzuweichen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den Zeitpunkt der Anwendbarkeit auf neue Genehmigungsverfahren. In
bereits laufenden Verfahren entscheidet die zuständige Landesluftfahrtbehörde über die
Anwendbarkeit nach eigenem Ermessen. Es ist allerdings empfehlenswert, die jeweiligen
Antragsteller auf zu erwartende Änderungen hinzuweisen und auf freiwilliger Basis einen
Antrag auf den aktuellen ICAO-Vorgaben erstellen zu lassen.
Zu § 44 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
§ 44 Absatz 1 regelt das Inkrafttreten dieser AVV.
Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 werden alle veralteten nationalen Regelungen aufgehoben. Der
Regelungsinhalt ist nunmehr in dieser AVV bzw. in den jeweils gelten Vorgaben der ICAO enthalten.
Zu Anlage 1 (Zu §§ 19 - 22 – Anlage von Start- und Landebahnen für
Segelfluggelände)
Die Anlage 1 fasst in tabellarischer Übersicht die physischen Anforderungen an die Anlage
von Start- und Landebahnen für Segelflugplätzen zusammen.
Zu Anlage 2 (Zu § 19 – Darstellung der Hindernisbegrenzungsflächen für Start- und
Landebahnen auf Segelfluggeländen für den Motorflugbetrieb)
Die Anlage 2 stellt die Anforderungen an die Hindernisbegrenzung für Start- und
Landebahnen für den Motorflugbetrieb grafisch dar.
Zu Anlage 3 (Zu § 28 - Bestimmung der Löschmitteleinheiten nach DIN EN 3)
Die Anlage 3 erläutert die Bestimmung der Löschmittelkategorie nach DIN EN 3.
Zu Anlage 4 (Zu § 37 Absatz 9 – Einweisung in die Flugzeugbrandbekämpfung)
Die Anlage 4 beinhaltet einen Ausbildungsplan für die Einweisung in die
Flugzeugbrandbekämpfung.
Zu Anlage 5 (Zu § 37 Absatz 10 - Grundausbildung für den Feuerlösch- und
Rettungsdienst an Flugplätzen der Kategorien 3 - 5 ohne Linien- und
Pauschalflugreiseverkehr)
Die Anlage 5 beinhaltet einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung für den Feuerlösch-
und Rettungsdienst an Flugplätzen der Kategorien 3 - 5 ohne Linien- und
Pauschalflugreiseverkehr.
Zu Anlage 6 (Zu § 37 Absatz 10 – Wiederholungsschulung für den Feuerlösch- und
Rettungsdienst an Flugplätzen der Kategorien 3 - 5 ohne Linien- und
Pauschalflugreiseverkehr)
Die Anlage 6 beinhaltet einen Ausbildungsplan für Wiederholungsschulungen für den
Feuerlösch- und Rettungsdienst an Flugplätzen der Kategorien 3 - 5 ohne Linien- und
Pauschalflugreiseverkehr.
Zu Anlage 7 (Zu § 38 – Vorlage für ein Notfalldokument)
Die Anlage 6 beinhaltet eine Inhaltsvorlage für ein Notfalldokument.
Drucksache 214/26- 61 -
Relationen
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