Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1931)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1931)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3635
21. Wahlperiode 14.01.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1931 –
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und
Beschaffung für die Bundeswehr
A. Problem
Der fortdauernde russische Angriffskrieg gegen die Ukraine bedroht den Frieden
und die Sicherheit Deutschlands und seiner Bündnispartner im euro-atlantischen
Raum. Auf die hierdurch verschärfte sicherheitspolitische Lage hat die NATO auf
ihrem Gipfel am 24./25. Juni 2025 reagiert und eine substanzielle Erhöhung der
Vorgaben für die nationalen Verteidigungsausgaben beschlossen. Vor diesem
Hintergrund ist übergeordnetes nationales Ziel die schnelle und wirksame
Stärkung der Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr.
Hierbei muss sichergestellt werden, dass der Fähigkeitenzuwachs nicht durch
übermäßig komplexe Beschaffungsverfahren oder langwierige
Genehmigungsverfahren verzögert wird. Gleichzeitig muss der Geheimschutz bei militärischen
Aktivitäten und Anlagen insbesondere aufgrund der aktuellen
sicherheitspolitischen Entwicklung hinreichend berücksichtigt werden.
Um diesen Erfordernissen Rechnung zu tragen, bedarf es weiterer
Beschleunigungen sowohl in Vergabeverfahren zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr als
auch in verschiedenen Genehmigungsverfahren, jeweils unter besonderer
Berücksichtigung des Geheimschutzes sowie des Schutzbedürfnisses militärischer
Anlagen.
In den Ausschussberatungen und der öffentlichen Sachverständigenanhörung
wurde deutlich, dass es unter anderem noch Klarstellungen und Ergänzungen zur
Stärkung der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Wertungswidersprüchen
bedurfte. Zudem wurden Änderungen in Bezug auf die Vorleistungen von
Unternehmen, Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen
Bundestag und der Identifikation von Produkten und verfügbaren Leistungen zur
Beschleunigung von Beschaffungsvorhaben für notwendig erachtet. Darüber hinaus
waren Änderungen in Bezug auf den Ausschluss von Angeboten aus Drittstaaten
durch den Auftraggeber notwendig. Es bedurfte auch einer Neufassung des § 18a
Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes.
B. Lösung
Um den in Anbetracht der veränderten sicherheitspolitischen Situation erheblich
gestiegenen Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr
schnellstmöglich decken zu können, wird es dem Bundesministerium der
Verteidigung und seinem Geschäftsbereich für den Zeitraum bis zur angestrebten
vollumfänglichen Verteidigungsbereitschaft ermöglicht, weitere vergaberechtliche
Erleichterungen zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
anzuwenden sowie Hürden bei Genehmigungsverfahren abzubauen. Dabei wird dem
Geheimschutz sowie dem Schutz militärischer Anlagen besonders Rechnung
getragen. Durch die Regelungen dieses Gesetzes kann die Vergabe öffentlicher
Aufträge sowie die Errichtung wichtiger Anlagen schneller durchgeführt werden, als
dies nach derzeitiger Rechtslage möglich ist. Zudem wird die Berücksichtigung
von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen im Rahmen von Vergabe- und
Genehmigungsverfahren sowie die gemeinsame Beschaffung und Zusammenarbeit
in der Europäischen Union und mit Partnerstaaten weiter gestärkt. Um
perspektivisch auch auf künftige Bedrohungen adäquat reagieren zu können, werden
zudem Regelungen eingeführt, die die innovative Beschaffung und Genehmigung
stärken.
Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass in § 2
Absatz 1 Nummer 4 eine Klarstellung erfolgte und die Maßgabe zu § 2 Absatz 2
zur Stärkung der Rechtssicherheit und der Vermeidung von
Wertungswidersprüchen ergänzt wurde. Zudem erfolgte in Bezug auf die Vorleistung von
Unternehmen eine Änderung in § 5. Eine Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber
dem Deutschen Bundestag wurde in § 6 verankert. In § 7 wurde geregelt, dass im
Rahmen der Markterkundung und Identifizierung verfügbarer Leistungen und
Produkte auch zivile Märkte zu berücksichtigen sind. Es erfolgten eine weitere
Klarstellung in § 9 Absatz 6 sowie Änderungen der §§ 11 und 14. In § 20 wurde
das Außerkrafttreten des Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezembers 2035 geregelt.
Mit der Neufassung des § 18a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wurde der
Schutz von Flugsicherungseinrichtungen und stationären militärischen
Luftverteidigungsradaranlagen den Anforderungen der Praxis angepasst, wobei für
Flugsicherungseinrichtungen das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und für
stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung die Anwendbarkeit des
Bauverbots enger gefasst wurde.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen,
entstehen keine neuen Ausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen
Änderungen weiterer Erfüllungsaufwand ergibt, ist dem Änderungsantrag nicht zu
entnehmen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich um mindestens 178 000 Euro für
den Bund. Für die Länder ergibt sich kein Erfüllungsaufwand (Kommunen sind
nicht betroffen). Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Parallel zu diesem Gesetz sollen im Rahmen einer Abweichenden
Verwaltungsvorschrift zur Unterschwellenvergabeordnung sowie zur Vertrags- und
Vergabeordnung für Bauleistungen – Teil A – 1. Abschnitt Wertgrenzen für Aufträge zur
Deckung von Bedarfen der Bundeswehr angehoben werden, woraus sich eine
weitere Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands um ca. 22,7 Millionen Euro
für den Bund (und 6,9 Millionen Euro für die Wirtschaft) ergeben wird.
F. Weitere Kosten
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen
Änderungen weitere Kosten ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen.
Auswirkungen auf Einzelpreise in einzelnen Branchen sind etwa durch
beschleunigte Nachfrage und mehr Verhandlungsspielraum möglich. Auswirkungen auf
das gesamtwirtschaftliche Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1931 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 14. Januar 2026
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Vanessa Zobel
Berichterstatterin
Julian Joswig
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
– Drucksache 21/1931 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur
beschleunigten Planung und
Beschaffung für die Bundeswehr*
Entwurf eines Gesetzes zur
beschleunigten Planung und
Beschaffung für die Bundeswehr*
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung
− der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33,
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
− der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die
Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998,
S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft
(ABl. L 52 vom 27.02.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49), geändert worden ist,
− der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der
Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der
Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023),
geändert worden ist,
− der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text von
Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022,
S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie
2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. L, 2023/2496,
16.11.2023), geändert worden ist,
− der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und
zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495
der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495,
16.11.2023), geändert worden ist,
− der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/17/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie
2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge
sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist,
− der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende
drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1; L, 2024/90559, 17.9.2024),
− der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE)
durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106 vom 28.5.2025).
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 1 Artikel 1
Gesetz zur Beschleunigung von
Beschaffungsmaßnahmen für die
Bundeswehr
Gesetz zur Beschleunigung von
Beschaffungsmaßnahmen für die
Bundeswehr
(Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG)
(Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
T e i l 1
u n v e r ä n d e r t
§ 1 Anwendungsbereich § 1 u n v e r ä n d e r t
T e i l 2
A u s n a h m e n v o m V e r g a b e v e r -
f a h r e n s r e c h t
T e i l 2
u n v e r ä n d e r t
§ 2 Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 2 u n v e r ä n d e r t
§ 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 3 u n v e r ä n d e r t
§ 4 Ausnahmen von den Voraussetzungen der
Vergabeverordnungen
§ 4 u n v e r ä n d e r t
§ 5 Ausnahmen vom Haushaltsrecht § 5 u n v e r ä n d e r t
§ 6 Ausnahme von der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher
Leistungen
§ 6 Ausnahme von der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher
Leistungen; Prüfung weiterer Ausnahmen
T e i l 3
E r l e i c h t e r u n g e n d e s V e r g a b e -
v e r f a h r e n s
T e i l 3
u n v e r ä n d e r t
§ 7 Marktverfügbarkeit; Vergabereife § 7 u n v e r ä n d e r t
§ 8 Abweichungen vom Losgrundsatz § 8 u n v e r ä n d e r t
§ 9 Anpassungen des Vergabeverfahrens § 9 u n v e r ä n d e r t
§ 10 Unwirksamkeit des Vertrages und alternative
Sanktionen
§ 10 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
T e i l 4
B e s o n d e r h e i t e n i m V e r g a b e v e r -
f a h r e n
T e i l 4
u n v e r ä n d e r t
§ 11 Angebote aus Drittstaaten § 11 u n v e r ä n d e r t
§ 12 Gemeinsame europäische Beschaffung § 12 u n v e r ä n d e r t
§ 13 Zentrale Beschaffungsstellen § 13 u n v e r ä n d e r t
§ 14 Stärkung innovativer Beschaffungen § 14 u n v e r ä n d e r t
T e i l 5
B e s c h l e u n i g t e N a c h p r ü f u n g s -
v e r f a h r e n
T e i l 5
u n v e r ä n d e r t
§ 15 Beschleunigte Verfahren vor der
Vergabekammer
§ 15 u n v e r ä n d e r t
§ 16 Beschleunigte sofortige Beschwerde § 16 u n v e r ä n d e r t
T e i l 6
A n p a s s u n g e n v o n V e r t r ä g e n
T e i l 6
u n v e r ä n d e r t
§ 17 Auftragsänderungen § 17 u n v e r ä n d e r t
§ 18 Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen § 18 u n v e r ä n d e r t
T e i l 7
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i m -
m u n g e n
T e i l 7
u n v e r ä n d e r t
§ 19 Übergangsregelungen § 19 u n v e r ä n d e r t
§ 20 Außerkrafttreten § 20 u n v e r ä n d e r t
T e i l 1 T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n v e r ä n d e r t
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge,
deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne
Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
erreicht oder überschreitet, zur Deckung
1. der Bedarfe der Bundeswehr, die vergeben
werden durch
a) das Bundesministerium der Verteidigung
und die Behörden in seinem
Geschäftsbereich,
b) Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des
Bundes,
c) die Einrichtungen der Länder, denen nach
§ 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die
Erledigung von Bauaufgaben im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung übertragen wurde,
d) das Bundesamt für Bauwesen und
Raumordnung und
e) die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
sowie
2. von Bedarfen der Streitkräfte anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von
Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, soweit diese jeweils
durch Auftraggeber im Sinne des § 98 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben
werden.
(2) Abweichend von § 106 Absatz 2 Nummer 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
haben obere Bundesbehörden oder vergleichbare
Bundeseinrichtungen im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung nicht den Schwellenwert für
zentrale Regierungsbehörden anzuwenden.
(3) Für die Vergabe von öffentlichen Liefer-,
Bau- und Dienstleistungsaufträgen und
Rahmenvereinbarungen zur Deckung der Bedarfe nach Absatz 1,
deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne
Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht
erreicht, gelten die §§ 6 und 8 dieses Gesetzes.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
T e i l 2 T e i l 2
A u s n a h m e n v o m V e r g a b e v e r -
f a h r e n s r e c h t
A u s n a h m e n v o m V e r g a b e v e r -
f a h r e n s r e c h t
§ 2 § 2
Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union
Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union
(1) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit Artikel 346
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(1) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit Artikel 346
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Beschaffungen zum Erreichen der europäischen
Verteidigungsbereitschaft oder der des
nordatlantischen Bündnisses die wesentlichen
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich berühren,
1. u n v e r ä n d e r t
2. Versorgungssicherheit durch die Erzeugung von
Waffen, Munition und Kriegsmaterial
einschließlich der Schaffung der erforderlichen Infrastruktur
und Produktionskapazitäten
2. u n v e r ä n d e r t
a) auf dem Bundesgebiet in der Regel ein
wesentliches Sicherheitsinteresse der
Bundesrepublik Deutschland ist und
b) auf dem Gebiet der Europäischen Union oder
des nordatlantischen Bündnisses ein
wesentliches Sicherheitsinteresse der
Bundesrepublik Deutschland sein kann,
3. wesentliche Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland auch berührt sein können,
wenn die gemeinsame Durchführung eines
öffentlichen Auftrags wesentliche Sicherheitsinteressen
eines anderen beteiligten Mitgliedstaates, der
Europäischen Union oder einer Vertragspartei des
nordatlantischen Bündnisses betrifft.
3. wesentliche Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland auch berührt sein können,
wenn die gemeinsame Durchführung eines
öffentlichen Auftrags wesentliche Sicherheitsinteressen
eines anderen beteiligten Mitgliedstaates, der
Europäischen Union oder einer Vertragspartei des
nordatlantischen Bündnisses betrifft,
4. wesentliche Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland insbesondere berührt
sein können, wenn der öffentliche Auftrag
verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien
auf dem Bundesgebiet betrifft oder auf sonstige
Weise zur Stärkung der technologischen
Souveränität im Bereich der Sicherheits- und
Verteidigungsindustrie auf dem Bundesgebiet
beiträgt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe a des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass
wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des
Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auch berührt
sein können, wenn der öffentliche Auftrag Leistungen
für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten
betrifft.
(2) § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe a des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass
wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des
Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auch berührt
sein können, wenn der öffentliche Auftrag Leistungen
für die Bundeswehr oder für Zwecke
nachrichtendienstlicher Tätigkeiten betrifft.
(3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist in den von Artikel 347 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union benannten Ausnahmesituationen nicht
anzuwenden.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt im Übrigen unberührt.
(4) u n v e r ä n d e r t
§ 3 § 3
Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
u n v e r ä n d e r t
(1) § 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass auch Aufträge, die den Zwecken der
Tätigkeiten des militärischen Nachrichtenwesens dienen,
erfasst sind.
(2) § 145 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwecke
auch die satzungsgemäßen Zwecke der internationalen
Organisation umfassen.
(3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von
verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen
Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie
2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
§ 4 § 4
Ausnahmen von den Voraussetzungen der
Vergabeverordnungen
u n v e r ä n d e r t
(1) Ein Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb ist auch zulässig, wenn die Fristen, die
für das nicht offene Verfahren und das
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben
sind, nicht eingehalten werden können, weil dringliche
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
zwingende Gründe dies nicht zulassen und eine
kontinuierliche Leistungserbringung aus Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen sichergestellt werden muss. Der
Auftrag ist in diesem Fall auf den Umfang zu
beschränken, der unabdingbar ist, um die Leistungserbringung
bis zu einer wettbewerblichen Auftragsvergabe
sicherzustellen. Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 2
Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit entsprechend. Die Sätze 1
und 2 gelten für verteidigungs- und
sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge entsprechend. § 12
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.
(2) Eine technische Besonderheit im Sinne des
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit kann auch bei
Anforderungen an die Interoperabilität der Ausrüstung
vorliegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nur
die Beschaffung von Ausrüstung, über die bereits von
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein
Auftrag vergeben wurde, eine militärische
Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat ermöglicht.
(3) § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und
§ 14 Absatz 4 Nummer 2 der Vergabeverordnung sind
mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der
Betrachtung, ob ein Auftrag nur von einem bestimmten
Unternehmen erbracht oder durchgeführt werden kann,
Unternehmen, die in einem Staat außerhalb der
Europäischen Union ansässig sind, unberücksichtigt bleiben
können. Satz 1 gilt für öffentliche Bauaufträge
entsprechend. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt § 11
Absatz 5 entsprechend.
(4) Ein Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb ist auch in den Fällen des Artikels 28
der Richtlinie 2009/81/EG zulässig. § 12 Absatz 1 der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt
unberührt.
§ 5 § 5
Ausnahmen vom Haushaltsrecht Ausnahmen vom Haushaltsrecht
§ 56 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass Vorleistungen auch
dann vereinbart werden dürfen, wenn das Vorsehen
einer Vorleistung in den Vertragsbedingungen in einem
wettbewerblichen Verfahren aus Sicht des
Auftraggebers auf Basis einer durchgeführten Markterkundung
§ 56 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass Vorleistungen
insbesondere auch dann vereinbart werden dürfen, wenn das
Vorsehen einer Vorleistung in den
Vertragsbedingungen in einem wettbewerblichen Verfahren aus Sicht des
Auftraggebers auf Basis einer durchgeführten
Markterkundung
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
eine höhere Anzahl an Bewerbern oder Bietern
erwarten lässt.
1. eine höhere Anzahl an Bewerbern oder
Bietern,
2. eine höhere Qualität der Leistung oder
3. eine beschleunigte Erweiterung
verteidigungsindustrieller Kapazitäten
erwarten lässt.
§ 6 § 6
Ausnahme von der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher
Leistungen
Ausnahme von der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher
Leistungen; Prüfung weiterer Ausnahmen
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Beschaffung klimafreundlicher Leistungen ist im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
Satz 1 gilt entsprechend hinsichtlich der Vergabe von
öffentlichen Liefer-, Bau- und
Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, auf die der Vierte
Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
nicht anzuwenden ist, weil ihr geschätzter
Auftragsoder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die
Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Bundesregierung prüft und berichtet
dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2026, ob und
inwieweit in Gesetze und Verordnungen
Ausnahmen aufgenommen werden sollen, um den Belangen
der Bundeswehr gerecht zu werden. Sie legt bis
spätestens 30. Juni 2027 entsprechende Gesetzes- und
Verordnungsvorschläge vor.
T e i l 3 T e i l 3
E r l e i c h t e r u n g e n d e s V e r g a b e -
v e r f a h r e n s
E r l e i c h t e r u n g e n d e s V e r g a b e -
v e r f a h r e n s
§ 7 § 7
Marktverfügbarkeit; Vergabereife Marktverfügbarkeit; Vergabereife
(1) Zur Beschleunigung der
Beschaffungsvorhaben sollen grundsätzlich im Rahmen der
Markterkundung am Markt verfügbare Leistungen und Produkte
identifiziert werden.
(1) Zur Beschleunigung der
Beschaffungsvorhaben sind grundsätzlich im Rahmen der
Markterkundung am Markt verfügbare Leistungen und Produkte zu
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
identifizieren. Bei der Erkundung sind auch zivile
Märkte zu berücksichtigen.
(2) Bei Vorliegen von Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein
Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung
bereits gesichert ist. Die nicht gesicherte Finanzierung
ist in der Auftragsbekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen darzulegen.
(2) u n v e r ä n d e r t
§ 8 § 8
Abweichungen vom Losgrundsatz u n v e r ä n d e r t
(1) § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 10 Absatz 1
der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
finden keine Anwendung.
(2) Leistungen öffentlicher Bauaufträge müssen
nicht in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art
oder Fachgebiet vergeben werden. Wird ein
Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der
Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen
Aufgabe betraut, muss der Auftraggeber das
Unternehmen nicht verpflichten, sofern es Unteraufträge
öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt, Leistungen in der
Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder
Fachgebiet zu vergeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder
Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte
nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht.
§ 9 § 9
Anpassungen des Vergabeverfahrens Anpassungen des Vergabeverfahrens
(1) § 104 Absatz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass er auch Verschlusssachenaufträge im Bereich
der militärischen Sicherheit umfasst.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Bei der Prüfung eines Ausschlusses nach
§ 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sind auch die Auswirkungen auf
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen durch die
Beteiligung oder Nichtbeteiligung des Unternehmens an
der Ausschreibung in die Abwägung einzubeziehen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Erklärungen oder sonstige Unterlagen zum
Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von
(3) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Ausschlussgründen können unter Einhaltung der
Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung
ergänzt, erläutert, vervollständigt oder korrigiert
werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der
Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der
Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch
zu machen, legt er dies in der
Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die
Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung
durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem
festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender
bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und
das Ergebnis der Nachforderung sind zu
dokumentieren. § 22 Absatz 6 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.
(4) In Fällen, in denen weniger als drei
wertungsfähige Angebote vorliegen, kann der
Auftraggeber abweichend von § 31 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz
und der Gleichberechtigung auffordern, im Angebot
fehlende Unterlagen zu übermitteln oder
unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu
erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Die
Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen,
die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote
anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist
ausgeschlossen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die
Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten für verteidigungs-
und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge
entsprechend.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Ein Vergabeverfahren kann auch dann
aufgehoben werden, wenn dieses nach § 7 Absatz 2 ohne
bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und
die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig
nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber
zuzurechnen ist. § 37 Absatz 1 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) § 8 Absatz 2 Nummer 3 der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber
insbesondere auch Bescheinigungen oder Unterlagen
hinsichtlich der Erfüllung von Anforderungen an
die Versorgungssicherheit in Bezug auf die
Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen verlangen können.
(7) Auftraggeber prüfen in geeigneten Fällen
die Aufnahme anreizorientierter Regelungen in die
Vertragsunterlagen.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 10 § 10
Unwirksamkeit des Vertrages und alternative
Sanktionen
u n v e r ä n d e r t
(1) Abweichend von § 135 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem
Nachprüfungsverfahren bei Feststellung eines
Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf
Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als unwirksam
erachtet werden, wenn nach Prüfung aller
maßgeblichen Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung von
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zwingende
Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In
den Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder
das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur
Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe des
Absatzes 2 zu erlassen.
(2) Alternative Sanktionen nach Absatz 1 Satz 2
müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein. Sie umfassen die Verhängung einer Geldsanktion
gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der
Laufzeit des Vertrages. Eine Geldsanktion darf höchstens
10 Prozent des Auftragswertes betragen.
(3) § 156 Absatz 3, § 179 Absatz 1 und § 181
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
bleiben unberührt.
T e i l 4 T e i l 4
B e s o n d e r h e i t e n i m V e r g a b e -
v e r f a h r e n
B e s o n d e r h e i t e n i m V e r g a b e -
v e r f a h r e n
§ 11 § 11
Angebote aus Drittstaaten Angebote aus Drittstaaten
(1) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen
Auftraggeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren zu
jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf Bewerber oder
Bieter beschränken, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässig sind. Nur diese sind
abweichend von § 160 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in einem
Nachprüfungsverfahren antragsbefugt.
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Auftraggeber können festlegen, dass ein
bestimmter wertmäßiger Anteil der in Ausführung des
Vertrages gelieferten oder sonst zum Einsatz
gebrachten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen muss.
§ 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) § 9 Absatz 1 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Auftraggeber von Bietern verlangen können,
in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer
vorzusehen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen
Union ansässig sind.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) § 9 Absatz 2 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeben
können, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die
in einem Staat außerhalb der Europäischen Union
ansässig sind.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Als Bewerber, Bieter und
Unterauftragnehmer im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, die in der
Europäischen Union ansässig sind, gelten auch
Unternehmen, die in einem Staat ansässig sind, der
Vertragspartei über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
Gleiches gilt für Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer,
die in einem Drittstaat ansässig sind, der dem
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von
1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch
das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über
das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische
Union bindenden internationalen Übereinkommen
beigetreten ist, wenn der öffentliche Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens
fällt. In den Fällen des Absatzes 2 gelten die Sätze 1
und 2 dieses Absatzes für Waren und Dienstleistungen
aus diesen Staaten entsprechend.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 5
auf den Kauf von Waffen, Munition und
Kriegsmaterial sind die Auswirkungen auf die europäische
technologische Souveränität und die
Produktionskapazitäten auf dem Bundesgebiet und dem Gebiet
der Europäischen Union zu beachten. Eine
Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist nicht
erforderlich.
(7) Die Bundesregierung erarbeitet bis zum
30. September 2026 Leitlinien, wie im
Zusammenhang mit Rüstungskäufen, die außerhalb des EU-
Vergaberechts durchgeführt werden, die Vereinba-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
rung von Kompensationsgeschäften verstärkt
geprüft und gefördert werden kann.
§ 12 § 12
Gemeinsame europäische Beschaffung u n v e r ä n d e r t
Wird ein öffentlicher Auftrag im Rahmen eines
Kooperationsprogramms, welches mit mindestens
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
durchgeführt wird, oder auf andere Weise gemeinsam
mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, mit einer Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder mit der
Europäischen Union vergeben, überwiegen bei den
Entscheidungen in einem Nachprüfungsverfahren oder in
einem Beschwerdeverfahren bei der Abwägung der
Interessen in der Regel die Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an
einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit
einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller
verbundenen Vorteile, sofern die gemeinsame
Durchführung sonst von einem anderen teilnehmenden
Mitgliedstaat abgebrochen werden würde. Die §§ 15 und
16 dieses Gesetzes sowie § 169 Absatz 2 und § 176
Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 13 § 13
Zentrale Beschaffungsstellen u n v e r ä n d e r t
(1) Bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des
§ 104 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist eine zentrale Beschaffungsstelle, abweichend
von § 120 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, ein öffentlicher Auftraggeber
oder eine europäische öffentliche Einrichtung, die für
Auftraggeber
1. bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt
oder
2. Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen
über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt.
(2) Auftraggeber dürfen als zentrale
Beschaffungsstellen tätig werden. Sie dürfen Leistungen durch
zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch
solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(3) Bei Auftraggebern, die Leistungen durch
eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird
widerleglich vermutet, dass sie die Vorschriften des
Kapitels 1 des Vierten Teils des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften dieses
Gesetzes und die Vorschriften der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit eingehalten haben, sofern die
zentrale Beschaffungsstelle diese Vorschriften
eingehalten hat. Soweit es sich bei der zentralen
Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der
Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Soweit ein öffentlicher Auftraggeber für
einen Auftraggeber aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist, als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt
es für das Vorliegen von vergaberechtlichen
Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem
anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen.
§ 14 § 14
Stärkung innovativer Beschaffungen Stärkung innovativer Beschaffungen
(1) Öffentliche Auftraggeber können bei der
Vergabe von Aufträgen nach § 104 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen das
Verhandlungsverfahren auch als Innovationspartnerschaft entsprechend
§ 19 der Vergabeverordnung ausgestalten. § 146 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 11
Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und
Sicherheit bleiben unberührt.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Öffentliche Auftraggeber dürfen vor der
Einleitung eines Vergabeverfahrens Markterkundungen
zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur
Unterrichtung der Unternehmen über seine
Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Ebenso dürfen
öffentliche Auftraggeber im Rahmen der
Markterkundung den Rat von Marktteilnehmern einholen oder
annehmen und diesen Rat für die Planung und
Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für verteidigungs- und
sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge. Satz 2 gilt
entsprechend für öffentliche Bauaufträge. § 10
Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und
Sicherheit sowie die §§ 7 und 28 Absatz 1 der
Vergabeverordnung bleiben unberührt.
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(3) Sofern keine marktverfügbaren Leistungen
vorliegen, soll der Auftraggeber prüfen, ob die
Leistungsanforderungen in Form funktionaler
Leistungsbeschreibungen innovationsoffen ausgeschrieben werden
können. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1
ist nicht erforderlich.
(3) Sofern keine marktverfügbaren Leistungen
vorliegen oder zur Entwicklung innovativer
Konzepte, soll der Auftraggeber prüfen, ob die
Leistungsanforderungen in Form funktionaler
Leistungsbeschreibungen innovationsoffen ausgeschrieben werden
können. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1
ist nicht erforderlich.
(4) Zur Entwicklung innovativer Konzepte
können Auftraggeber Wettbewerbe entsprechend
§ 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen durchführen. Die §§ 69 bis 72 der
Vergabeverordnung sind entsprechend
anzuwenden.
(5) Bei der Vergabe von IT-Leistungen und
der Vergabe von Aufträgen, die auch IT-Leistungen
umfassen, sollen angemessene Updates und
Upgrades vereinbart werden.
T e i l 5 T e i l 5
B e s c h l e u n i g t e N a c h p r ü f u n g s -
v e r f a h r e n
B e s c h l e u n i g t e N a c h p r ü f u n g s -
v e r f a h r e n
§ 15 § 15
Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer
(1) Abweichend von § 159 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vergabekammer
des Bundes für die Nachprüfung aller
Vergabeverfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Abweichend von § 160 Absatz 3 Satz 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt
§ 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen auch in Fällen, in denen
der Antragsteller Kenntnis von der beabsichtigten
Vergabe hatte und ein Verstoß gegen
Vergabevorschriften erkennbar war, bevor der Zuschlag in einem
Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
erteilt worden ist.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Auf Antrag des Auftraggebers kann nach
Lage der Akten entschieden werden. Die mündliche
Verhandlung kann im Wege der Bild- und
Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung
durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(3) Auf Antrag des Auftraggebers kann nach
Lage der Akten entschieden werden. Die mündliche
Verhandlung kann im Wege der Videoverhandlung
nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt
werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(4) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen
nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer
insbesondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu
berücksichtigen.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) § 169 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Zuschlagsverbot im Falle des Obsiegens
des Auftraggebers mit der Bekanntgabe der
Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag auf
Nachprüfung endet.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2
Satz 1 sowie den Entscheidungen nach § 169 Absatz 2
Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel die
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse
der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des
Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der
Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Stellt die Vergabekammer im
Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne
des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie § 10
dieses Gesetzes zu beachten.
(7) u n v e r ä n d e r t
(8) Mitglieder der Vergabekammern haften
gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer
Amtspflicht nur bei Vorsatz.
(8) u n v e r ä n d e r t
§ 16 § 16
Beschleunigte sofortige Beschwerde Beschleunigte sofortige Beschwerde
(1) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die
sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung,
wenn die Vergabekammer den Antrag auf
Nachprüfung abgelehnt hat. § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie
Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen finden in diesem Fall keine Anwendung.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Das Gericht kann im Ausnahmefall nach
Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies
der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer
Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des
tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die
mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und
Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung
durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung
mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann im Ausnahmefall nach
Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies
der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer
Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des
tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die
mündliche Verhandlung kann im Wege der
Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung
durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(3) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1
Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an
einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die
mit einer Verzögerung der Vergabe für den
Antragsteller verbundenen Vorteile.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) § 177 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Gericht stets in der Sache selbst
entscheidet.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Für das Beschwerdegericht gilt § 15
Absatz 7 entsprechend.
(6) u n v e r ä n d e r t
T e i l 6 T e i l 6
A n p a s s u n g e n v o n V e r t r ä g e n u n v e r ä n d e r t
§ 17
Auftragsänderungen
(1) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags im
Sinne von § 132 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht wesentlich, soweit ein Anspruch
auf Anpassung des Vertrags aufgrund einer Störung der
Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen
Gesetzbuches besteht.
(2) Umstände für die Änderung eines
öffentlichen Auftrags, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit einer Krise im Sinne des § 4 Absatz 1 der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit stehen, sind
regelmäßig unvorhersehbar im Sinne des § 132
Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, auch wenn der öffentliche Auftrag erst
nach Eintritt der Krise erteilt wurde.
§ 18
Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen
(1) Abweichend von § 14 der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit können die
Möglichkeiten zur Erweiterung von Rahmenvereinbarungen
nach den Vorgaben europäischer Verordnungen zum
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Verteidigungsvergaberecht im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes ohne Einschränkung genutzt werden,
insbesondere bezüglich des Beitritts von weiteren
Vertragsparteien zu einer Rahmenvereinbarung nach deren
Abschluss nach Artikel 18 der Verordnung (EU)
2025/1106 zur Festlegung des Instruments
„Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die
Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“.
(2) § 14 Absatz 6 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sich die zulässige Laufzeit von
Rahmenvereinbarungen aus Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie
2009/81/EG ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche
Bauaufträge.
T e i l 7 T e i l 7
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e -
s t i m m u n g e n
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e -
s t i m m u n g e n
§ 19 § 19
Übergangsregelungen u n v e r ä n d e r t
Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber
noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren
anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1
zum Gegenstand haben.
§ 20 § 20
Außerkrafttreten Außerkrafttreten
§ 8 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030
außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem
Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2035 außer Kraft.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 18a Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet
werden, wenn dadurch
1. Flugsicherungseinrichtungen gestört
werden können oder
2. stationäre militärische
Luftverteidigungsradaranlagen in ihrer Funktionsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt werden.
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor,
wenn durch eine gutachtliche Stellungnahme
auf Grundlage der wissenschaftlichen Studie
gemäß § 73 Absatz 5 nachvollziehbar
dargelegt wird, dass die Auftragserfüllung durch die
jeweilige Luftverteidigungsradaranlage nicht
mehr gewährleistet wäre. Im Falle des Satzes 1
Nummer 1 entscheidet das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer
gutachtlichen Stellungnahme der
Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung
der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen
gestört werden können; im Falle des Satzes 1
Nummer 2 ist § 30 Absatz 2 zu beachten. Die
zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung der
für die Genehmigung des Bauwerks
zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung
nicht bedarf, dem Bauherrn mit.“
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: a) entfällt
„Bauwerke dürfen nicht errichtet werden,
wenn dadurch die folgenden Einrichtungen
gestört werden können:
1. Flugsicherungseinrichtungen oder
2. stationäre militärische Einrichtungen
zur Luftverteidigung.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: b) entfällt
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 1
entscheidet das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen
Stellungnahme der
Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der
Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört
werden können; im Falle des Satzes 1
Nummer 2 ist § 30 Absatz 2 zu beachten.“
c) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: c) entfällt
„Die zuständige Behörde teilt ihre
Entscheidung der für die Genehmigung des
Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls
es einer Genehmigung nicht bedarf, dem
Bauherrn mit.“
2. § 30 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1a werden die folgenden
Absätze 1b und 1c eingefügt:
„(1b) Das in § 8 vorgesehene
Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn
militärische Flugplätze angelegt oder geändert
werden sollen.
(1c) Das Bundesministerium der
Verteidigung oder die zuständige Dienststelle
der Bundeswehr kann entscheiden, dass das
Genehmigungsverfahren nach § 6 entfällt,
wenn
1. die Anlegung oder Änderung eines
Flugplatzes ausschließlich Zwecken der
Landes- und Bündnisverteidigung
dient,
2. sich die Durchführung des
Genehmigungsverfahrens nach Einschätzung des
Bundesministeriums der Verteidigung
oder der zuständigen Dienststelle der
Bundeswehr nachteilig auf die
Erreichung der Zwecke der Landes- und
Bündnisverteidigung auswirken würde
und
3. die Entscheidung im Einzelfall ergeht.
Eine nachteilige Auswirkung im Sinne des
Satzes 1 Nummer 2 liegt bei Anlegung eines
Flugplatzes nur vor, wenn Gründe der
Geheimhaltung oder der Eilbedürftigkeit des
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Vorhabens der Durchführung des
Genehmigungsverfahrens entgegenstehen. Zwecke
der Landes- und Bündnisverteidigung im
Sinne der Nummer 1 schließen auch
zwischenstaatliche sowie völkerrechtliche
Verpflichtungen ein. Entfällt für ein Vorhaben
das in § 6 genannte
Genehmigungsverfahren, bleiben die für seine Durchführung
geltenden Anforderungen aus anderem
Fachrecht unberührt und sind durch das
Bundesministerium der Verteidigung oder die
zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr
einzuhalten. Das Bundesministerium der
Verteidigung oder die zuständige
Fachdienststelle der Bundeswehr dokumentiert
die Gründe für das Entfallen des
Genehmigungsverfahrens nach Satz 1; die
zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr
dokumentieren, wie sie die Anforderungen des
anderen Fachrechts nach Satz 4
berücksichtigen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis
19 treten bei militärischen Flugplätzen
und stationären militärischen
Einrichtungen zur Luftverteidigung die
Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der
Flugsicherungsorganisationen und der
genannten Luftfahrtbehörden“.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Im Fall des § 14 treten die zuständigen
Dienststellen der Bundeswehr neben
die Flugsicherungsorganisationen und
die Behörden der Länder nach § 31
Absatz 2 Nummer 9.“
cc) Der bisherige Satz 6 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Zusätzlicher behördlicher
Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen,
insbesondere der zivilen
Luftfahrtbehörden, bedarf es nicht.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
d) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz
eingefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1c sind die
durch das Vorhaben betroffenen Länder
unverzüglich zu unterrichten.“
3. § 65 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt
eine Datei über die von ihm, dem
Luftfahrtamt der Bundeswehr, den Luftfahrtbehörden
der Länder und den Beauftragten nach § 31c
im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilten
Erlaubnisse oder Berechtigungen für
Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei).“
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
„(6) Das Luftfahrtamt der Bundeswehr,
die Luftfahrtbehörden der Länder und die
Beauftragten nach § 31c übermitteln dem
Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach
Absatz 3 zu speichernden Daten zur
Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei.“
4. Nach § 65b Absatz 7 wird der folgende Absatz 8
eingefügt:
4. u n v e r ä n d e r t
„(8) Die Zuständigkeit auf Grund der
Absätze 1 bis 7 wird für den Dienstbereich der
Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr
wahrgenommen.“
5. Nach § 65c Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
5. u n v e r ä n d e r t
„(5) Die Zuständigkeit auf Grund der
Absätze 1 bis 4 wird für den Dienstbereich der
Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr
wahrgenommen.“
6. § 66 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
6. u n v e r ä n d e r t
„Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die nach § 31
Absatz 2 Nummer 1 und 3 für die Erteilung von
Erlaubnissen und Berechtigungen für
Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und die
Beauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-
Bundesamt die für eine Speicherung nach
Absatz 2 Nummer 1 und 2 und die für eine Änderung
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
oder Löschung einer Eintragung erforderlichen
Daten unverzüglich mit.“
7. § 71 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
„nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
angelegten“ die Angabe „zivilen“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen in
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
angelegten militärischen Flugplatz, der am
1. März 1999 noch betrieben wurde,
entsprechend.“
8. Nach § 73 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
8. u n v e r ä n d e r t
„(5) § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist
erst anzuwenden, wenn
1. das Bewertungs- und Nachweisverfahren
einer Störung an stationären militärischen
Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs
(Luftverteidigungsradare) einer
unabhängigen wissenschaftlichen Studie unterzogen
wurde, die dem aktuellen Stand der
Wissenschaft entspricht,
2. zu den Ergebnissen der Studie nach
Nummer 1 und dem darauf aufbauenden neuen
Bewertungs- und Nachweisverfahren das
Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, die Länder, die kommunalen
Spitzenverbänden, die Fachkreise und die betroffenen
Verbände beteiligt worden sind,
3. eine Folgenabschätzung über die
Auswirkungen des neuen Bewertungs- und
Nachweisverfahrens auf die Zulassung von
Windenergieanlagen an Land in ausgewiesenen
und in Ausweisung befindlichen
Windenergiegebieten erfolgt ist und das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das
Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
diese Auswirkungen als vertretbar bewerten
und
4. durch das Bundesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
dem Bundesministerium für Umwelt, Klima-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
schutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wird,
dass die vorgenannten Voraussetzungen in
Nummer 1 und 3 erfüllt sind.“
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
u n v e r ä n d e r t
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Das Bundeskartellamt nimmt die
Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 14
Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU)
2022/2560 wahr. Die bei der Anwendung
dieses Gesetzes maßgeblichen
Verfahrensvorschriften gelten entsprechend. Die
erhobenen Informationen dürfen in
entsprechender Anwendung des § 50d mit der
Europäischen Kommission und den
Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ausgetauscht und
verwendet werden.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die
Angabe „bis 4“ ersetzt.
2. In § 50f Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird nach der
Angabe „Verordnung (EU) 2022/1925“ die
Angabe „nach der Verordnung (EU) 2022/2560“
eingefügt.
3. Nach § 100 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Zu den in Satz 2 genannten Verfahren zählen
dabei insbesondere solche, die in Anhang II der
Richtlinie 2014/25/EU genannt sind.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
4. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils
die Angabe „6“ durch die Angabe „7“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt
entsprechend. Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2
genannten Verfahren zählen dabei
insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie
2014/23/EU genannt sind.“
5. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7
eingefügt:
„(7) Sektorentätigkeiten im Bereich
Postdienstleistungen sind
1. Postdienste,
2. andere Dienste als Postdienste,
vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von
einer Stelle erbracht werden, die auch
Postdienste im Sinne der Sätze 2 und 3
erbringt, und dass die in § 140 Absatz 1
genannten Bedingungen hinsichtlich
der Dienstleistungen nach den Sätzen 2
und 3 nicht erfüllt sind.
Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind
Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den
Transport und die Zustellung von
Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl
Dienstleistungen, die
Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG
darstellen, als auch andere Dienstleistungen.
Postsendungen im Sinne dieses Gesetzes
sind adressierte Sendungen in der
endgültigen Form, in der sie befördert werden,
ungeachtet ihres Gewichts. Neben
Briefsendungen handelt es sich dabei beispielsweise um
Bücher, Kataloge, Zeitungen und
Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder
ohne Handelswert enthalten, ungeachtet
ihres Gewichts. Andere Dienste als Postdienste
im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Managementdienste für
Postversandstellen (Dienste vor dem Versand
und nach dem Versand wie
beispielsweise Mailroom Management) sowie
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2. Dienste, die nicht unter Satz 4 erfasste
Sendungen wie etwa nicht adressierte
Postwurfsendungen betreffen.“
b) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
6. § 111 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. kann der Auftrag oder die Konzession ohne
Anwendung der Vorschriften dieses Teils
vergeben werden, wenn darin Elemente
enthalten sind, auf die § 107 Absatz 2
Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist; der Auftrag
oder die Konzession kann auch gemäß den
Vorschriften über die Vergabe von
verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen
öffentlichen Aufträgen oder gemäß den
Vorschriften über die Vergabe von
Konzessionen vergeben werden.“
7. Nach § 116 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Dieser Teil ist darüber hinaus ebenfalls
nicht anzuwenden auf die Vergabe von
öffentlichen Aufträgen, wenn sie von einem öffentlichen
Auftraggeber vergeben werden, der Postdienste
im Sinne des § 102 Absatz 7 erbringt, die der
Durchführung einer der folgenden Tätigkeiten
dienen:
1. Mehrwertdienste, die mit elektronischen
Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit
diesen Mitteln erbracht werden (einschließlich
der abgesicherten Übermittlung von
verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen
Mitteln, Adressenverwaltungsdiensten und
der Übermittlung von registrierten E-Mail-
Sendungen),
2. Finanzdienstleistungen im Zusammenhang
mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf
oder der Übertragung von Wertpapieren oder
anderen Finanzinstrumenten, sowie gemäß
den CPV-Codes 6610 00 00-1 bis 66720000-
3, insbesondere Postanweisungen und -
überweisungen,
3. philatelistische Dienstleistungen oder
4. logistische Dienstleistungen, bei denen die
materielle Auslieferung, Lagerung oder eine
Kombination des Vorgenannten mit anderen
nicht postalischen Aufgaben kombiniert
wird.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
8. § 135 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Vertrags“
die Angabe „einschließlich einer
Zusammenfassung der einschlägigen Gründe
entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter
Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2,“
eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union“ die Angabe „, sofern in der
Bekanntmachung die Angaben entsprechend
Absatz 3 Satz 2 enthalten sind“ eingefügt.
Artikel 4 Artikel 4
Änderung der Sektorenverordnung u n v e r ä n d e r t
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016
(BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Vergabe von
öffentlichen Aufträgen im Bereich des
Verkehrs, der Trinkwasserversorgung,
der Postdienste und der
Energieversorgung“.
2. In § 1 Absatz 1 wird nach der Angabe
„Energieversorgung“ die Angabe „, der Postdienste“
eingefügt.
Artikel 5 Artikel 5
Außerkrafttreten u n v e r ä n d e r t
Das Gesetz zur Beschleunigung von
Beschaffungsmaßnahmen für die Bundewehr in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1078) tritt am ... [einsetzen: Datum des Tages des
Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] außer
Kraft.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 6 Artikel 6
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember
1989 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren
im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und
Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt
durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert
worden ist
2. Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame
Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der
Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der
Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23
vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie
2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie
97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des
Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom
27.02.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49), geändert
worden ist
3. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der
Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung
und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009,
S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur
Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und
Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495,
16.11.2023), geändert worden ist
4. Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom
26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der
Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzes-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
sionen (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden
ist
5. Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche
Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der
Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für
öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für
Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert
worden ist
6. Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von
Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG Text von
Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064,
3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November
2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und
Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496,
16.11.2023), geändert worden ist
7. Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den
Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen
(ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1; L, 2024/90559,
17.9.2024)
8. Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025
zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen
für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen
Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106 vom
28.5.2025)
Bericht der Abgeordneten Vanessa Zobel und Julian Joswig
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1931 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Oktober
2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss und den
Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf
zusätzlich nach § 96 der Geschäftsordnung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
In Anbetracht der erheblich veränderten sicherheitspolitischen Situation ist der Bedarf an Liefer-, Bau- und
Dienstleistungen für die Bundeswehr deutlich gestiegen. Um diesen Bedarf schnellstmöglich decken zu können,
wird es dem Bundesministerium der Verteidigung, seinem Geschäftsbereich sowie bestimmten für die
Bundeswehr tätigen Behörden und Gesellschaften für einen Zeitraum von zehn Jahren – hinsichtlich des Absehens vom
Losgrundsatz für fünf Jahre – ermöglicht, weitere vergaberechtliche Erleichterungen anzuwenden und Hürden bei
Genehmigungsverfahren abzubauen. Hierdurch sollen die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Errichtung
verteidigungswichtiger Anlagen schneller durchgeführt werden, als dies nach geltender Rechtslage möglich ist.
Zugleich wird die Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen im Rahmen von Vergabe- und
Genehmigungsverfahren gestärkt sowie durch weitere Regelungen die innovative Beschaffung und Genehmigung
gefördert.
Artikel 1 erweitert hierzu den Anwendungsbereich des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes
erheblich und verlängert dessen Laufzeit. Zudem werden klarstellende Regelungen für die Anwendung von Ausnahmen
betreffend den Bereich Verteidigung und Sicherheit sowie das wesentliche nationale Sicherheitsinteresse
umgesetzt (§§ 2 ff.). Ergänzende und abweichende Bestimmungen zur Durchführung der Vergabeverfahren,
einschließlich Regelungen zur Einleitung eines Vergabeverfahrens, werden getroffen (§§ 7 ff.). In diesem Zusammenhang
erfolgen auch Klarstellungen zum Umgang mit Unternehmen aus Drittstaaten (§ 11). Darüber hinaus wird mit
§ 13 die Möglichkeit der Nutzung einer Zentralen Beschaffungsstelle für Rüstungsbeschaffungen eingeführt. Die
Möglichkeiten innovativer Beschaffungen werden in § 14 erweitert. Das Nachprüfungsverfahren wird durch die
§§ 15 f. beschleunigt; insbesondere wird in § 16 Absatz 1 eine beschleunigende Regelung im Hinblick auf die
sofortige Beschwerde geschaffen.
Artikel 2 weitet den bestehenden Schutz für militärische Flugsicherungseinrichtungen auf verteidigungswichtige
stationäre militärische Einrichtungen der Luftverteidigung (stationäre Luftverteidigungsradaranlagen) aus, festigt
den Bestandschutz bestehender militärischer Flugplätze und ermöglicht deren schnellere Neuerrichtung oder
Änderung. Zugleich wird die Berücksichtigung von Verteidigungs-, Schutz- und Sicherheitsinteressen gestärkt.
Artikel 3 und 4 setzen europarechtliche Vorgaben aus einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren sowie
Befugnisse aus einer EU-Verordnung um.
Der Gesetzentwurf wurde durch die Beschlüsse des Ausschusses insbesondere wie folgt geändert und ergänzt:
Es erfolgte in § 2 Absatz 1 Nummer 4 eine Klarstellung, dass wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne von
§ 107 Absatz 2 GWB in Verbindung mit Artikel 346 AEUV insbesondere berührt sein können, wenn der Auftrag
verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien auf dem Bundesgebiet betrifft oder auf sonstige Weise zur
technologischen Souveränität im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie auf dem Bundesgebiet beiträgt.
Die Ergänzung der Maßgabe zu § 2 Absatz 2 dient der Stärkung der Rechtssicherheit und der Vermeidung von
Wertungswidersprüchen. Die Ergänzung des § 5 erfolgt vor dem Hintergrund, dass Unternehmen bisher
umfassend in Vorleistung gehen mussten, bis ein bestimmter Zahlungsmeilenstein erreicht war. Mit der Regelung in § 6
wird verankert, dass die Bundesregierung bis Ende 2026 bisherige Anforderungen, die über den militärischen
Nutzen hinausgehen, zusammenträgt und dem Deutschen Bundestag hierzu berichtet. In § 7 wird geregelt, dass
zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung am Markt
verfügbare Leistungen und Produkte zu identifizieren sind, wobei auch zivile Märkte zu berücksichtigen sind. In § 9
Absatz 6 wird klargestellt, dass § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit mit
der Maßgabe anzuwenden ist, dass Auftraggeber insbesondere auch Bescheinigungen oder Unterlagen
hinsichtlich der Erfüllung von Anforderungen an die Versorgungssicherheit in Bezug auf die Verfügbarkeit von
Schlüsselressourcen verlangen können. Nach § 9 Absatz 2 prüfen Auftraggeber in geeigneten Fällen die Aufnahme
anreizorientierter Regelungen in die Vertragsunterlagen. Die Änderung in § 11 betrifft den Ausschluss von
Angeboten aus Drittstaaten durch den Auftraggeber, wobei der Kauf von Rüstungsgütern in Drittstaaten nicht dazu
führen darf, die europäische technologische Souveränität oder die Produktionskapazitäten in Deutschland oder in
der Europäischen Union zu gefährden. Mit den Änderungen in § 14 soll erreicht werden, dass innovative
Entwicklungen und Beschaffungen gestärkt werden. In § 20 wird das Außerkrafttreten des Gesetzes mit Ablauf des
31. Dezembers 2035 geregelt.
Mit der Neufassung des § 18a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird der Schutz von
Flugsicherungseinrichtungen und stationären militärischen Luftverteidigungsradaranlagen den Anforderungen der Praxis angepasst, wobei
für Flugsicherungseinrichtungen das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und für stationäre militärische
Einrichtungen zur Luftverteidigung die Anwendbarkeit des Bauverbots enger gefasst wird.
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2025 einstimmig die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 15. Sitzung am 10. November 2025 stattfand. Die
eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)099,
21(9)113, 21(9)114, 21(9)121, 21(9)123 und 21(9)125 zu entnehmen.
Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:
• Dr. Hans Christoph Atzpodien, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband der Deutschen Sicherheits-
und Verteidigungsindustrie e. V. (BDSV);
• Finn-Christopher Brüning, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände;
• Julia Cuntz, Referentin Ressort Industriepolitik beim Vorstand der IG Metall;
• Univ. Prof. Dr. rer. Pol. Michael Eßig, Universität der Bundeswehr München, Fakultät für Wirtschafts-
und Organisationswissenschaften (WOW), Arbeitsgebiet Beschaffung;
• Uwe Horstmann, Chief Executive Officer, STARK Defence;
• Jens Plötner, Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung;
• Dr. Michael Rolshoven, Fachanwalt für Verwaltungsrecht von Tettau /Rechtsanwälte /PartG mbB;
• Dr. Andreas Seifert, Informationsstelle Militarisierung e. V. (IMI).
In Bezug auf die Benennung des Staatssekretärs Plötner (BMVg) als Sachverständigen erläuterte die Fraktion
der SPD in Hinblick auf § 70 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, dass in der öffentlichen
Anhörung auch die Ausschreibungspraxis berücksichtigt werden müsse. Es sei wichtig, auch jemanden befragen
zu können, der die Erfahrungen des letzten Gesetzes einbringen könne und das neue Gesetz umsetzen müsse.
Gegen die Benennung von Herrn Staatssekretär Plötner (BMVg) als Sachverständigen erhob sich kein
Widerspruch.
Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die
Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit
über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen
Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1931 in seiner 27. Sitzung am 14. Januar
2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung.
Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1931 in seiner 18. Sitzung am 14. Januar
2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1931 in seiner 22. Sitzung
am 14. Januar 2026 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)155 einen Änderungsantrag zum
Gesetzentwurf ein.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einigten sich auf die folgende ergänzende Erklärung auf
Ausschussdrucksache 21(9)161:
„Zu Artikel 1
Zu § 4 Absatz 1
Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich im Rahmen der Verhandlungen zur Reform der EU-
Vergaberichtlinien für eine Vereinfachung der Voraussetzungen von Vergaben in Dringlichkeits- und Krisensituationen
einzusetzen, einschließlich erleichterter Voraussetzungen für Interimsvergaben bei verteidigungs- und
sicherheitsspezifischen Aufträgen auch aus erheblichen Gründen. So sollen die restriktiven Vorgaben flexibilisiert und
gleichzeitig Wettbewerb geschützt und stabile Preise gesichert werden.
Zu § 9 Absatz 6
Der Ausschuss stellt fest, dass die alleinige Betrachtung kritischer Rohstoffe nach EU-CRMA nicht ausreicht,
wenn es um die Sicherstellung der Resilienz bei sicherheitskritischen Bereichen geht. Daher wird die
Bundesregierung aufgefordert, entsprechend der bereits erfolgten Erarbeitung von Schlüsseltechnologien in der Nationalen
Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie ebenfalls in den weiteren Regierungsvorhaben die Bedeutung
sicherheitsrelevanter kritischer Rohstoffe sowie darüber hinaus auch wichtige Vorprodukte (wie z.B. Halbleiter)
in der internationalen Wertschöpfungskette für die Resilienz unserer Verteidigungs- und Sicherheitsindustrie und
unsere kritische Infrastruktur zu berücksichtigen.
Zu § 14
Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich im Rahmen der Verhandlungen zur Reform der EU-
Vergaberichtlinien für eine vereinfachte Berücksichtigung des Belegs der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung
einzusetzen, etwa für die auditierte Qualifizierung zu automatisierten Updates für Funktionserweiterungen und
Fähigkeitsentwicklungen von IT-Leistungen. Dies schließt insbesondere die Möglichkeit der Lizenzierung von
Unternehmen für automatisierte Updates ein.
Zu Artikel 2
Zu § 18a Absatz 1
Mit der Neufassung des § 18a LuftVG wird der Schutz von Flugsicherungseinrichtungen und stationären
militärischen Luftverteidigungsradaranlagen klar differenziert und den Anforderungen der Praxis angepasst:
Für Flugsicherungseinrichtungen bleibt das bestehende Schutzniveau erhalten.
Für stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung wird die Anwendbarkeit des Bauverbots enger
gefasst: Eine erhebliche Beeinträchtigung, die ein Bauverbot begründet, liegt nur dann vor, wenn durch eine
gutachtliche Stellungnahme auf Grundlage der wissenschaftlichen Studie gem. § 73 Absatz 5 nachvollziehbar
dargelegt wird, dass die Auftragserfüllung der jeweiligen Luftverteidigungsradaranlage nicht mehr gewährleistet
wäre. Hiermit wird ein angemessener Ausgleich zwischen den berechtigten Bedürfnissen der Bundeswehr und
den Erfordernissen des weiteren Ausbaus von Windenergieanlagen geschaffen. Ein Veto-Recht der Bundeswehr
gegen Windenergieanlagen besteht auch künftig nicht, vielmehr obliegt der zuständigen Dienststelle der
Bundeswehr (Luftfahrtamt der Bundeswehr) die entsprechende Darlegungslast für die Bedingungen, die im Einzelfall zu
einem Bauverbot führen. Durch den Verweis auf die Studie gem. § 73 Absatz 5 ist gewährleistet, dass die
Einzelfallentscheidung immer auf Grundlage des wissenschaftlichen Bewertungs- und Nachweisverfahrens erfolgt.
Zur Evaluierung:
Die Bundesregierung wird die Auswirkungen des Gesetzes spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes
extern durch ein unabhängiges Gutachten evaluieren, darüber berichten und erforderlichenfalls Änderungen
vorschlagen. Die Evaluierung wird insbesondere die Auswirkungen der Beschleunigungsmaßnahmen, die
Marktentwicklungen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen
sowie Start-ups sowie die Wettbewerbsentwicklung und Stärkung der europäischen technologischen Fähigkeiten
beinhalten.
Daneben hat die Bundesregierung über das Erreichen des Zwecks des Gesetzes, insbesondere die Beschleunigung
von Beschaffungen für die Bundeswehr, sowie seine Auswirkungen auf Wettbewerb und Mittelstandsbeteiligung
jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2027 und dann jährlich zum 30. März jeden Jahres (erstmalig zum 30. März
2029) einen Bericht der Bundesregierung an die für die für Verteidigung und Wirtschaft zuständigen Ausschüsse
des Deutschen Bundestages vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die Nutzung innovativer
Beschaffungsinstrumente sowie die Inanspruchnahme vergaberechtlicher Ausnahmetatbestände, einschließlich Ausnahmen von
der Losvergabe und funktionaler Leistungsbeschreibungen, darzustellen. Zudem sind statistische Angaben zu den
25-Millionen-Euro-Vorlagen, zur Nutzung von Offsetmöglichkeiten bei Rüstungskäufen im nicht-europäischen
Ausland, zu Vorhalteverträgen, Abnahmegarantien und Vorfinanzierungsmodellen sowie zum Umfang der
Umsetzung regelmäßiger Software- und Hardware-Updates aufzunehmen.“
Die Fraktion der SPD führte einführend unter vollumfänglicher Bezugnahme auf die obige Erklärung auf
Ausschussdrucksache 21(9)161 sowie auf den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(9)155 aus, dass sie die
Beschaffung vorantrieben und Klarheiten in Bezug auf den Rechtsweg schafften. Außerdem stärkten sie die
Beschaffung durch die gesetzgeberische Entscheidung, dass im Rahmen von Rechtsüberprüfungen der Vollzug
wichtiger sei als das Aussetzungsinteresse. Zudem setzten sie einige spezialgesetzliche Regelungen des GWB
(Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) um, insbesondere im Hinblick auf Bauleistungen und Kasernen.
Die Fraktion der AfD kritisierte, es gebe strukturelle Probleme im Beschaffungswesen, Fehlplanungen,
divergierende Zuständigkeiten und mangelnde Projektsteuerungen. Die Beschleunigung reiche zur Lösung dieser
Probleme nicht aus. Die Fraktion stellte in Frage, wie konkrete Fähigkeitslücken, unter anderem im Hinblick auf
Munition, Luftverteidigung, Ersatzteile und Drohnenabwehr, geschlossen würden und wie dies überprüft werden
könne. Außerdem sei fraglich, ob die Industrie bei beschleunigten Vergabeverfahren überhaupt liefern könne und
ob die notwendigen Kapazitäten und Rohstoffe dafür vorhanden seien.
Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, die Bundeswehr könne nun zügiger Lieferungen von modernen Geräten
erhalten und es könnten regelmäßiger Aktualisierungen erfolgen. Die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
könne nun innovativer arbeiten und verlässlicher planen. Damit schafften sie Vertrauen und sorgten für eine
bessere Ausstattung der Bundeswehr. Sie verlängerten die Aussetzung der Losvergabe bis 2035 und schafften bessere
Offset-Regelungen, wenn Beschaffungen außerhalb der EU erfolgen müssten. Ergänzend verwies die Fraktion
auf die Erklärung auf Ausschussdrucksache 21(9)161.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte an, die Bundeswehr und die Industrie hätten auf diesen
Gesetzentwurf lange gewartet. Es sei gut, dass sich im Hinblick auf das Thema Windkraft die Vernunft durchgesetzt
habe. Die Fraktion kritisierte das Verfahren, insbesondere sei erst am Tag vor der Ausschusssitzung der
Änderungsantrag verschickt worden. Es sei sehr bedauerlich, dass die AVV Klima (Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen) weitreichend ausgehebelt werde. Im Hinblick auf grüne
Leitmärkte, Bauprojekte und den Fuhrpark der Bundeswehr wäre einiges möglich gewesen. Die Fraktion werde einen
eigenen Entschließungsantrag mit konkreten Verbesserungsvorschlägen vorlegen.
Die Fraktion der SPD erklärte, dass mit den Änderungen in Bezug auf § 18a des Luftverkehrsgesetzes dem
Umstand Rechnung getragen werde, dass ein Veto-Recht gegenüber Windkraftanlagen als zu weitgehend
betrachtet worden sei. Dies sei auch in der öffentlichen Anhörung angemerkt worden. Es sei vorgeschlagen worden, § 18a
des Luftverkehrsgesetzes zu streichen. Letztendlich sei eine Änderung gelungen, wonach eine Erheblichkeit der
unterstellten Beeinträchtigung von Windanlagen auf stationäre militärische Radaranlagen vorliegen müsse.
Insofern sei diese Änderung zu begrüßen.
Die Fraktion Die Linke kritisierte, es handle sich um ein sehr schlechtes Gesetz und um ein riesiges Geschenk
an die Rüstungsindustrie. Es würden Regelungen aus dem Bundestariftreuegesetz ausgehebelt. Der DGB habe
dies auch in der öffentlichen Anhörung kritisiert. Anhand des Beispiels der Maskendeals habe man gesehen, was
passiere, wenn man auf Direktvergabe setze und keine ordnungsgemäßen Vergabeverfahren durchführe. Dies
eröffne Vetternwirtschaft Tür und Tor. Die Aufträge der Rüstungsindustrie seien völlig überteuert und es sei in
der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Die Fraktion verwies auf eine Kritik des
Bundesrechnungshofes in Bezug auf eine mangelhafte Korruptionsprävention im Beschaffungsamt. Es sei bemerkenswert,
dass die Frage der Enteignung in dem Gesetzentwurf enthalten sei.
Die Bundesregierung erläuterte, es sei ein gutes und wichtiges Gesetz, um für eine bessere Ausrüstung der
Bundeswehr zu sorgen. In den letzten Jahren seien zu wenig Ausgaben für die Stärkung der Sicherheit der Bundeswehr
getätigt worden. Die Industrie könne liefern und die Betriebe signalisierten ihre entsprechende Bereitschaft. Es
sei weiterhin das gemeinsame Ziel, Fuhrpärke nachhaltig auszustatten. Insofern sei der Gesetzentwurf kein
Kontrainstrument. Es habe im Hinblick auf das Absehen vom Losgrundsatz enge Gespräche mit
Mittelstandsverbänden gegeben, welche die vollkommene Beschleunigung als erstes Ziel erachteten. Es sei wichtig dafür Sorge
zu tragen, dass auch Mittelständler zum Zuge kämen. Die Vergabeverfahren würden nach wie vor ordnungsgemäß
durchgeführt.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)155.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1931 in geänderter Fassung zu empfehlen.
B. Besonderer Teil
Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/1931
verwiesen.
Zu Artikel 1
Zu § 2 Absatz 1 Nummer 4
Zur Aufrechterhaltung und Stärkung der strategischen Souveränität sowie Handlungsfähigkeit der
Bundesrepublik Deutschland ist es erforderlich, gewisse verteidigungsindustrielle Kernfähigkeiten und Kapazitäten
(Schlüsseltechnologien) national vorzuhalten.
Auf dieser Grundlage legt die Nationale Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie bestimmte
Technologiefelder als nationale, europäische oder internationale verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien fest.
Unter nationalen verteidigungsindustriellen Schlüsseltechnologien sind technologische und technische
Kompetenzbereiche zu verstehen, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr
und unter Gesichtspunkten der technologischen Souveränität unabdingbar sind.
Nummer 4 stellt daher klar, dass wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne von § 107 Absatz 2 GWB in
Verbindung mit Artikel 346 AEUV insbesondere berührt sein können, wenn der Auftrag verteidigungsindustrielle
Schlüsseltechnologien auf dem Bundesgebiet betrifft oder auf sonstige Weise zur technologischen Souveränität
im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie auf dem Bundesgebiet beiträgt. Über die 2019 eingeführte
Regelungen in § 107 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 Nummer 1 GWB hinaus hebt die Regelung für die Bundeswehr
insbesondere die Bedeutung heimischer Kapazitäten und damit auch der technologischen Souveränität bei
sicherheitsrelevanten Vergaben hervor.
Zu § 2 Absatz 2
Die Ergänzung der Maßgabe bezüglich wesentlicher Sicherheitsinteressen in § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
dient der Stärkung der Rechtssicherheit in Bezug auf den Gebrauch des auf den Schutz sensibler Informationen
bezogenen Ausnahmetatbestandes bei Aufträgen für die Bundeswehr, für die ein besonders hohes Maß an
Vertraulichkeit erforderlich ist.
Im Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/1934) ist bereits eine ergänzende
Klarstellung in § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 vorgesehen betreffend die Schaffung militärisch nutzbarer
Infrastruktur. Schon zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen wird nunmehr hier ausdrücklich klargestellt, dass
auch Leistungen für die Bundeswehr Informationen betreffen können, die im konkreten Fall so schützenswert
sind, dass deren Preisgabe wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen widersprechen würde, so dass die
Anwendung der Ausnahme vom Vergaberecht erforderlich wird.
Zu § 5
§ 56 Absatz 1 BHO sieht vor, dass Vorleistungen vereinbart oder bewirkt werden dürfen, wenn dies allgemein
üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Besondere Umstände liegen nicht nur vor, wenn gemäß
Entwurf der Bundesregierung unter der Bedingung einer Vorleistungen eine höhere Bieteranzahl zu erwarten ist.
Denn oft müssen Unternehmen bisher umfassend in Vorleistung gehen, bis ein bestimmter Zahlungsmeilenstein
erreicht ist und haben gleichzeitig aufgrund begrenzter Ressourcen nur eine geringe Zahl weiterer Aufträge von
anderen Auftraggebern. Dies kann insbesondere Projekte in kritischen Technologiebereichen gefährden. Ziel
muss es daher sein, die Liquidität und die finanzielle Sicherheit gleichmäßig während des gesamten Auftrags
gewährleisten zu können, damit beide Vertragsparteien Verlässlichkeit erhalten und die Vertragsausführung
zielgerichtet voranschreiten kann.
Um dabei insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, Start-ups und kapitalschwächeren, aber dennoch
geeigneten Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen und somit Innovation und Wettbewerb zu
fördern, sind Vorleistungen insbesondere auch gerechtfertigt, wenn dadurch die Qualität der Leistung erhöht oder
eine rasche verteidigungsindustrielle Kapazitätserweiterung ermöglicht wird.
Daher wird § 5 um diesbezügliche Fälle ausdrücklich ergänzt und die Vorleistung zudem im Bereich der
Beschaffungen für die Bundeswehr durch die nicht abschließende Nennung („insbesondere“) für die Laufzeit des Gesetzes
insgesamt geöffnet.
Die Regelung des § 56 Absatz 1 BHO stellt darauf ab, dass eine Vorleistung nur bewirkt werden darf, wenn diese
allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Die Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift zu
§ 56 BHO bezeichnet Vorleistungen als allgemein üblich, wenn sie im marktwirtschaftlichen Wettbewerb
üblicherweise gewährt werden. Im marktwirtschaftlichen Wettbewerb, also ohne Beteiligung von öffentlichen
Auftraggebern, werden regelmäßig zwischen 10 Prozent und 30 Prozent der Vertragssumme geleistet bevor eine
entsprechende Gegenleistung erbracht wird; in sehr seltenen Fällen auch darüber hinaus.
Zu § 6 Absatz 2
§ 6 wird neben den Ausnahmen von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für klimafreundliche Leistungen
(nunmehr Absatz 1) ein Absatz zur Prüfung von Ausnahmen weiterer Regelungen außerhalb des Vergaberechts
angeführt.
Viele Regelungen des allgemeinen Rechts entsprechen noch nicht umfänglich den Belangen der Bundeswehr.
Anforderungen aus dem zivilen Bereich, die ohne angemessene Ausnahmeregelungen auch für den militärischen
Bereich gelten, müssen eingedämmt werden.
Ziel der Regelung ist, solche Fälle zu identifizieren, wo Ausnahmen vom allgemeinen Recht sinnvoll wären. Das
Bestehen entsprechender Ausnahmen hat entsprechend Auswirkungen auf die durchzuführenden
Vergabeverfahren, da dadurch entsprechende Vorgaben in der Leistungsbeschreibung entfallen, die über den militärischen
Nutzen des zur Deckung ausgeschriebenen Leistungsbedarfs hinausgehen. Dieses Vorgehen kann bisher dazu führen,
dass Beschaffungsvorhaben von Rüstungsgütern komplizierter und damit auch teurer werden.
Im Gesetz wird daher verankert, dass die Bundesregierung bis Ende 2026 bisherige Anforderungen, die über den
militärischen Nutzen hinausgehen, zusammenträgt und dem Deutschen Bundestag hierzu berichtet. Auf dieser
Basis wird die Bundesregierung bis spätestens 30. Juni 2027 entsprechende Regelungsvorschläge vorlegen.
Die Bundesregierung erarbeitet derzeit den Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes mit
Ausnahmeregelungen insbesondere im Bau- und Umweltrecht, um hierdurch eine spürbare Beschleunigung
insbesondere bei der Umsetzung von Bauvorhaben der Bundeswehr zu erzielen. Damit sollen auch außerhalb des
Vergaberechts bereits weitere Ausnahmeregelungen für die Bundeswehr geschaffen werden.
Zu § 7 Absatz 1
Bei der Markterkundung sind auch zivile Märkte zu berücksichtigen, um die Möglichkeiten der Adaption und
Nutzung marktverfügbarer ziviler Produkte, Verfahren und Technologien für militärische Zwecke zu ermitteln.
Die Identifizierung marktverfügbarer anforderungsgerechter Leistungen soll zudem die Regel sein, um
diesbezügliche Beschaffungen zu beschleunigen. Eine umfassende Dokumentation der Markterkundung ist nicht
erforderlich.
Zu § 9 Absatz 6
Neben technologischer Souveränität durch Gewährleistung nationaler verteidigungsindustrieller
Schlüsseltechnologien (vgl. hierzu § 2 Absatz 1 Nummer 4) kommt auch der ausreichenden Versorgung mit Schlüsselressourcen
im Rahmen der Versorgungssicherheit eine immer wichtigere Rolle zu. Schlüsselressourcen meint in diesem
Zusammenhang Rohstoffe, hinsichtlich derer Abhängigkeiten von autokratischen Drittstaaten bestehen.
Diesbezüglich wird in Ergänzung bisheriger Regelungen zur Versorgungssicherheit in § 8 Absatz 2 Nummer 3
VSVgV geregelt, dass Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren auch in Bezug auf Schlüsselressourcen
verlangen können, dass Bewerber oder Bieter belegen, dass sie die vom Auftraggeber diesbezüglich benannten
Anforderungen erfüllen.
Zu § 9 Absatz 7
Anreizorientierte Verträge sind bei Vergaben bereits möglich, aber häufig nicht üblich. Auftraggeber sollen durch
die neue Regelung in Absatz 7 daher bestärkt werden, sie zu nutzen. Allerdings eignen sich entsprechende
vertragliche Regelungen nicht gleichermaßen für alle Beschaffungsverträge der Bundeswehr, sondern in erster Linie
im Hinblick auf komplexe Vorhaben.
Diese sogenannten Performance-based-contracts können zielgerichtet zu einer wirtschaftlichen und auch
sparsamen Mittelverwendung in der Beschaffung beitragen, indem sie Zahlungen stärker an die Ausführung der
erbrachten Leistung knüpfen. So kann zum Beispiel mit vertraglichen Bonus- oder Malusregelungen die
vertragsgerechte Erfüllung besser gesteuert werden. Dies ist insbesondere zur Beschleunigung – oder umgekehrt der
Eindämmung von Verzögerungen – hilfreich, etwa bezüglich der Einhaltung von Bauterminen oder anderen
vertraglichen Meilensteinen.
Zu § 11 Absatz 6
§ 11 betrifft den Ausschluss von Angeboten aus Drittstaaten durch den Auftraggeber, sei es bezüglich Bewerbern,
Bietern oder Nachunternehmen aus Drittstaaten beziehungsweise des wertmäßigen Anteils von Leistungen aus
Drittstaaten. Der Kauf von Rüstungsgütern in Drittstaaten darf nicht dazu führen, die europäische technologische
Souveränität oder die Produktionskapazitäten in Deutschland oder der Europäischen Union zu gefährden. Gemäß
dem neuen Absatz 6 hat der Auftraggeber dies bei der Entscheidung über die Zulassung oder den Ausschluss von
Drittstaatsunternehmen und -komponenten nach den Absätzen 1 bis 5 daher ausdrücklich zu beachten.
Systematische Abhängigkeiten von Drittstaaten sollen so weit wie möglich vermieden werden.
Zu § 11 Absatz 7
Bereits die Nationale Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie von 2024 sieht vor, dass die
Bundesregierung die Möglichkeit zur Förderung von Kompensationsgeschäften (sog. Offsets) im Zusammenhang mit
Rüstungskäufen, die außerhalb des EU-Vergaberechts durchgeführt werden, prüf. Im Koalitionsvertrag von 2025
wurde zudem vereinbart, dass bei Rüstungskäufen außerhalb des EU-Vergaberechts Offset-Möglichkeiten genutzt
werden. Die Bundesregierung wird nunmehr aufgefordert, Leitlinien zu erarbeiten, die von Auftraggebern in der
Praxis unter den Bedingungen des jeweiligen Einzelfalles und unter Beachtung des geltenden EU-Rechts
angewandt werden können.
Zu § 14 Absatz 3
Im Kontext der Stärkung von innovativen Entwicklungen und Beschaffungen sollen auch vorkommerzielle,
innovationsfördernde Vergabeinstrumente eine größere Rolle spielen. Neben dem wettbewerblichen Dialog (§ 18
VgV, § 13 VSVgV), der Innovationspartnerschaft (Absatz 1) und Wettbewerben (Absatz 4) sind insbesondere
funktionale Leistungsbeschreibungen (Absatz 3) relevant. Diese sollen aber nicht nur mangels marktverfügbarer
Leistungen, sondern ausdrücklich auch zur Förderung neuer innovativer Konzepte (sog. Konzeptwettbewerb)
genutzt werden. Absatz 3 wird daher entsprechend ergänzt. In der Regel wird eine Bewertung des Konzeptes in die
Zuschlagskriterien einzubeziehen sein.
Zu § 14 Absatz 4
Gemäß § 103 Absatz 6 GWB sind Wettbewerbe Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund
vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer
Planung verhelfen sollen. Diese sind nicht auf die Gebiete der Raumplanung, des Städtebaus, des Bauwesens oder
der Datenverarbeitung begrenzt (§ 69 Absatz 1 VgV: „insbesondere“). Der Wettbewerb kann dem Auftraggeber
daher erst zu seinem eigentlichen Konzept der Leistung im Wettbewerb der Unternehmen untereinander
verhelfen.
Bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne von § 104 GWB ist zu beachten, dass die
Richtlinie 2009/81/EG keine Wettbewerbe vorsieht. Sie sind daher vorkommerziell auszugestalten (ohne
anschließendes Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, wie es in § 70 Absatz 2 VgV erwähnt wird,
aber nur im Rahmen von § 14 Absatz 4 Nummer 8 VgV zulässig wäre). Ist eine sich anschließende
Auftragsvergabe in diesem Bereich gewünscht, kann insbesondere eine Ausgestaltung als Innovationspartnerschaft
(Absatz 1), als Verhandlungsverfahren mit funktionaler Leistungsbeschreibung (Absatz 3) oder als wettbewerblichen
Dialog (§ 13 VSVgV) geprüft werden.
Zu § 14 Absatz 5
Vergabeprozesse müssen mit technologischen Entwicklungen und Innovationszyklen Schritt halten, damit die
Bundeswehr nicht mit überholter Technik ausgestattet wird. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Software-
und Hardware-Updates (zum Beispiel von Software-Defined-Defense-Leistungen) und in geeigneten Fällen auch
Upgrades ohne neue Vergabeverfahren und Einzelprüfungen durchgeführt werden können. Dies gilt nicht nur für
die Vergabe von IT-Leistungen selbst, sondern auch soweit Vergaben IT-Leistungen enthalten, insbesondere für
die Softwareanteile eines Gesamtprodukts.
Bei der Verfahrensgestaltung für entsprechend technologisch schnelllebige Produkte ist daher in den Blick zu
nehmen, innovative Updates und Produkt-Upgrades etwa als Nebenleistung bereits integral in die
Leistungsbeschreibung oder den Vertrag mit aufzunehmen. Zudem ist sicherzustellen, etwa im Weg verpflichtender Vorgaben
für die Vertragsausführung gemäß § 128 Absatz 2 GWB, dass Updates und Upgrades nicht verweigert werden
können (etwa durch Vertragsausführung auf dem Bundesgebiet oder dem Gebiet der Europäischen Union gemäß
§ 11). Auch Überprüfungsklauseln oder Optionen können genutzt werden, um bei Ausübung der Überprüfung
oder Option von einem neuen Vergabeverfahren für Updates und Upgrades abzusehen (§ 132 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 GWB). Dies gilt für innovative Aufträge für die Bundeswehr im besonderen Maße, sollte aber
selbstverständlich auch notwendige Praxis für alle sonstigen geeigneten Beschaffungen von öffentlichen Auftraggebern
in Deutschland sein, insbesondere bei der IT-Beschaffung und anderen Technikbeschaffungen mit kurzen
Innovationszyklen auch im zivilen Bereich.
Auf Vertragsbedingungen für Programmstände in den Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung
von IT-Leistungen (EVB-IT) wird ausdrücklich hingewiesen. Die customisierbaren Standardvereinbarungen der
EVB-IT enthalten etwa Regelungen zur Überlassung, Installation, Anpassung und Integration von neuen
Programmständen einschließlich etwaiger neuer Funktionalitäten. Programmstände nach den EVB-IT sind der
Oberbegriff für Patches, Updates, Upgrades und neue Releases bzw. Versionen. Ein Update ist nach den EVB-IT die
Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie ggf. geringfügige funktionale
Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software. Ein Upgrade ist demgegenüber die Bündelung mehrerer
Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen
und/oder Anpassungen der Software.
Zu § 20
Die Aussetzung des Grundsatzes der losweisen Vergabe in § 8 wird durch die Streichung der Sonderregelung
innerhalb von § 20 auf die Gesamtlaufzeit des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2035 angepasst.
Zu Artikel 2
Zu § 18a Absatz 1
Mit der Neufassung des § 18a LuftVG wird der Schutz von Flugsicherungseinrichtungen und stationären
militärischen Luftverteidigungsradaranlagen klar differenziert und den Anforderungen der Praxis angepasst:
Für Flugsicherungseinrichtungen bleibt das bestehende Schutzniveau erhalten.
Für stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung wird die Anwendbarkeit des Bauverbots enger
gefasst: Eine erhebliche Beeinträchtigung, die ein Bauverbot begründet, liegt nur dann vor, wenn durch eine
gutachtliche Stellungnahme auf Grundlage der wissenschaftlichen Studie gemäß § 73 Absatz 5 nachvollziehbar
dargelegt wird, dass die Auftragserfüllung der jeweiligen Luftverteidigungsradaranlage nicht mehr gewährleistet
wäre. Hiermit wird ein angemessener Ausgleich zwischen den berechtigten Bedürfnissen der Bundeswehr und
den Erfordernissen des weiteren Ausbaus von Windenergieanlagen geschaffen. Ein Veto-Recht der Bundeswehr
gegen Windenergieanlagen besteht auch künftig nicht, vielmehr obliegt der zuständigen Dienststelle der
Bundeswehr (Luftfahrtamt der Bundeswehr) die entsprechende Darlegungslast für die Bedingungen, die im Einzelfall zu
einem Bauverbot führen. Durch den Verweis auf die Studie gemäß § 73 Absatz 5 ist gewährleistet, dass die
Einzelfallentscheidung immer auf Grundlage des wissenschaftlich aktuellen Bewertungs- und Nachweisverfahrens
erfolgt.
Berlin, den 14. Januar 2026
Vanessa Zobel
Berichterstatterin
Julian Joswig
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Ausschuss für Wirtschaft und Energie
- authored ← Julian Joswig (Berichterstattung)
- authored ← Vanessa Zobel (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Beschlussempfehlung und Bericht)