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Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1931)

dip / drucksache 14.01.2026 · WP 21 · 21/3635 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1931) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3635 21. Wahlperiode 14.01.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1931 – Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr A. Problem Der fortdauernde russische Angriffskrieg gegen die Ukraine bedroht den Frieden und die Sicherheit Deutschlands und seiner Bündnispartner im euro-atlantischen Raum. Auf die hierdurch verschärfte sicherheitspolitische Lage hat die NATO auf ihrem Gipfel am 24./25. Juni 2025 reagiert und eine substanzielle Erhöhung der Vorgaben für die nationalen Verteidigungsausgaben beschlossen. Vor diesem Hintergrund ist übergeordnetes nationales Ziel die schnelle und wirksame Stärkung der Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr. Hierbei muss sichergestellt werden, dass der Fähigkeitenzuwachs nicht durch übermäßig komplexe Beschaffungsverfahren oder langwierige Genehmigungsverfahren verzögert wird. Gleichzeitig muss der Geheimschutz bei militärischen Aktivitäten und Anlagen insbesondere aufgrund der aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklung hinreichend berücksichtigt werden. Um diesen Erfordernissen Rechnung zu tragen, bedarf es weiterer Beschleunigungen sowohl in Vergabeverfahren zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr als auch in verschiedenen Genehmigungsverfahren, jeweils unter besonderer Berücksichtigung des Geheimschutzes sowie des Schutzbedürfnisses militärischer Anlagen. In den Ausschussberatungen und der öffentlichen Sachverständigenanhörung wurde deutlich, dass es unter anderem noch Klarstellungen und Ergänzungen zur Stärkung der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Wertungswidersprüchen bedurfte. Zudem wurden Änderungen in Bezug auf die Vorleistungen von Unternehmen, Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Identifikation von Produkten und verfügbaren Leistungen zur Beschleunigung von Beschaffungsvorhaben für notwendig erachtet. Darüber hinaus waren Änderungen in Bezug auf den Ausschluss von Angeboten aus Drittstaaten durch den Auftraggeber notwendig. Es bedurfte auch einer Neufassung des § 18a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes. B. Lösung Um den in Anbetracht der veränderten sicherheitspolitischen Situation erheblich gestiegenen Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr schnellstmöglich decken zu können, wird es dem Bundesministerium der Verteidigung und seinem Geschäftsbereich für den Zeitraum bis zur angestrebten vollumfänglichen Verteidigungsbereitschaft ermöglicht, weitere vergaberechtliche Erleichterungen zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden sowie Hürden bei Genehmigungsverfahren abzubauen. Dabei wird dem Geheimschutz sowie dem Schutz militärischer Anlagen besonders Rechnung getragen. Durch die Regelungen dieses Gesetzes kann die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Errichtung wichtiger Anlagen schneller durchgeführt werden, als dies nach derzeitiger Rechtslage möglich ist. Zudem wird die Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen im Rahmen von Vergabe- und Genehmigungsverfahren sowie die gemeinsame Beschaffung und Zusammenarbeit in der Europäischen Union und mit Partnerstaaten weiter gestärkt. Um perspektivisch auch auf künftige Bedrohungen adäquat reagieren zu können, werden zudem Regelungen eingeführt, die die innovative Beschaffung und Genehmigung stärken. Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass in § 2 Absatz 1 Nummer 4 eine Klarstellung erfolgte und die Maßgabe zu § 2 Absatz 2 zur Stärkung der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Wertungswidersprüchen ergänzt wurde. Zudem erfolgte in Bezug auf die Vorleistung von Unternehmen eine Änderung in § 5. Eine Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag wurde in § 6 verankert. In § 7 wurde geregelt, dass im Rahmen der Markterkundung und Identifizierung verfügbarer Leistungen und Produkte auch zivile Märkte zu berücksichtigen sind. Es erfolgten eine weitere Klarstellung in § 9 Absatz 6 sowie Änderungen der §§ 11 und 14. In § 20 wurde das Außerkrafttreten des Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezembers 2035 geregelt. Mit der Neufassung des § 18a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wurde der Schutz von Flugsicherungseinrichtungen und stationären militärischen Luftverteidigungsradaranlagen den Anforderungen der Praxis angepasst, wobei für Flugsicherungseinrichtungen das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und für stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung die Anwendbarkeit des Bauverbots enger gefasst wurde. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen keine neuen Ausgaben. E. Erfüllungsaufwand Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weiterer Erfüllungsaufwand ergibt, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich um mindestens 178 000 Euro für den Bund. Für die Länder ergibt sich kein Erfüllungsaufwand (Kommunen sind nicht betroffen). Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Parallel zu diesem Gesetz sollen im Rahmen einer Abweichenden Verwaltungsvorschrift zur Unterschwellenvergabeordnung sowie zur Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen – Teil A – 1. Abschnitt Wertgrenzen für Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr angehoben werden, woraus sich eine weitere Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands um ca. 22,7 Millionen Euro für den Bund (und 6,9 Millionen Euro für die Wirtschaft) ergeben wird. F. Weitere Kosten Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weitere Kosten ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise in einzelnen Branchen sind etwa durch beschleunigte Nachfrage und mehr Verhandlungsspielraum möglich. Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1931 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 14. Januar 2026 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Vanessa Zobel Berichterstatterin Julian Joswig Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr – Drucksache 21/1931 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr* Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr* Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: * Dieses Gesetz dient der Umsetzung − der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33, die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, − der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.02.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49), geändert worden ist, − der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist, − der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist, − der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist, − der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist, − der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1; L, 2024/90559, 17.9.2024), − der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106 vom 28.5.2025). Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 1 Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG) (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG) I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t T e i l 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n T e i l 1 u n v e r ä n d e r t § 1 Anwendungsbereich § 1 u n v e r ä n d e r t T e i l 2 A u s n a h m e n v o m V e r g a b e v e r - f a h r e n s r e c h t T e i l 2 u n v e r ä n d e r t § 2 Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union § 2 u n v e r ä n d e r t § 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 3 u n v e r ä n d e r t § 4 Ausnahmen von den Voraussetzungen der Vergabeverordnungen § 4 u n v e r ä n d e r t § 5 Ausnahmen vom Haushaltsrecht § 5 u n v e r ä n d e r t § 6 Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen § 6 Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen; Prüfung weiterer Ausnahmen T e i l 3 E r l e i c h t e r u n g e n d e s V e r g a b e - v e r f a h r e n s T e i l 3 u n v e r ä n d e r t § 7 Marktverfügbarkeit; Vergabereife § 7 u n v e r ä n d e r t § 8 Abweichungen vom Losgrundsatz § 8 u n v e r ä n d e r t § 9 Anpassungen des Vergabeverfahrens § 9 u n v e r ä n d e r t § 10 Unwirksamkeit des Vertrages und alternative Sanktionen § 10 u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses T e i l 4 B e s o n d e r h e i t e n i m V e r g a b e v e r - f a h r e n T e i l 4 u n v e r ä n d e r t § 11 Angebote aus Drittstaaten § 11 u n v e r ä n d e r t § 12 Gemeinsame europäische Beschaffung § 12 u n v e r ä n d e r t § 13 Zentrale Beschaffungsstellen § 13 u n v e r ä n d e r t § 14 Stärkung innovativer Beschaffungen § 14 u n v e r ä n d e r t T e i l 5 B e s c h l e u n i g t e N a c h p r ü f u n g s - v e r f a h r e n T e i l 5 u n v e r ä n d e r t § 15 Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer § 15 u n v e r ä n d e r t § 16 Beschleunigte sofortige Beschwerde § 16 u n v e r ä n d e r t T e i l 6 A n p a s s u n g e n v o n V e r t r ä g e n T e i l 6 u n v e r ä n d e r t § 17 Auftragsänderungen § 17 u n v e r ä n d e r t § 18 Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen § 18 u n v e r ä n d e r t T e i l 7 Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i m - m u n g e n T e i l 7 u n v e r ä n d e r t § 19 Übergangsregelungen § 19 u n v e r ä n d e r t § 20 Außerkrafttreten § 20 u n v e r ä n d e r t T e i l 1 T e i l 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n v e r ä n d e r t § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, zur Deckung 1. der Bedarfe der Bundeswehr, die vergeben werden durch a) das Bundesministerium der Verteidigung und die Behörden in seinem Geschäftsbereich, b) Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, c) die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde, d) das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und e) die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, sowie 2. von Bedarfen der Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit diese jeweils durch Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden. (2) Abweichend von § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben obere Bundesbehörden oder vergleichbare Bundeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht den Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden anzuwenden. (3) Für die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen zur Deckung der Bedarfe nach Absatz 1, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht, gelten die §§ 6 und 8 dieses Gesetzes. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses T e i l 2 T e i l 2 A u s n a h m e n v o m V e r g a b e v e r - f a h r e n s r e c h t A u s n a h m e n v o m V e r g a b e v e r - f a h r e n s r e c h t § 2 § 2 Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit Artikel 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass (1) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit Artikel 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft oder der des nordatlantischen Bündnisses die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich berühren, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Versorgungssicherheit durch die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der Schaffung der erforderlichen Infrastruktur und Produktionskapazitäten 2. u n v e r ä n d e r t a) auf dem Bundesgebiet in der Regel ein wesentliches Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland ist und b) auf dem Gebiet der Europäischen Union oder des nordatlantischen Bündnisses ein wesentliches Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland sein kann, 3. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland auch berührt sein können, wenn die gemeinsame Durchführung eines öffentlichen Auftrags wesentliche Sicherheitsinteressen eines anderen beteiligten Mitgliedstaates, der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des nordatlantischen Bündnisses betrifft. 3. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland auch berührt sein können, wenn die gemeinsame Durchführung eines öffentlichen Auftrags wesentliche Sicherheitsinteressen eines anderen beteiligten Mitgliedstaates, der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des nordatlantischen Bündnisses betrifft, 4. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland insbesondere berührt sein können, wenn der öffentliche Auftrag verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien auf dem Bundesgebiet betrifft oder auf sonstige Weise zur Stärkung der technologischen Souveränität im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie auf dem Bundesgebiet beiträgt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch berührt sein können, wenn der öffentliche Auftrag Leistungen für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten betrifft. (2) § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch berührt sein können, wenn der öffentliche Auftrag Leistungen für die Bundeswehr oder für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten betrifft. (3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist in den von Artikel 347 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannten Ausnahmesituationen nicht anzuwenden. (3) u n v e r ä n d e r t (4) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt im Übrigen unberührt. (4) u n v e r ä n d e r t § 3 § 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen u n v e r ä n d e r t (1) § 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Aufträge, die den Zwecken der Tätigkeiten des militärischen Nachrichtenwesens dienen, erfasst sind. (2) § 145 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwecke auch die satzungsgemäßen Zwecke der internationalen Organisation umfassen. (3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. § 4 § 4 Ausnahmen von den Voraussetzungen der Vergabeverordnungen u n v e r ä n d e r t (1) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch zulässig, wenn die Fristen, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden können, weil dringliche Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses zwingende Gründe dies nicht zulassen und eine kontinuierliche Leistungserbringung aus Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sichergestellt werden muss. Der Auftrag ist in diesem Fall auf den Umfang zu beschränken, der unabdingbar ist, um die Leistungserbringung bis zu einer wettbewerblichen Auftragsvergabe sicherzustellen. Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge entsprechend. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. (2) Eine technische Besonderheit im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit kann auch bei Anforderungen an die Interoperabilität der Ausrüstung vorliegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nur die Beschaffung von Ausrüstung, über die bereits von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Auftrag vergeben wurde, eine militärische Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat ermöglicht. (3) § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Vergabeverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Betrachtung, ob ein Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder durchgeführt werden kann, Unternehmen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, unberücksichtigt bleiben können. Satz 1 gilt für öffentliche Bauaufträge entsprechend. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt § 11 Absatz 5 entsprechend. (4) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch in den Fällen des Artikels 28 der Richtlinie 2009/81/EG zulässig. § 12 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. § 5 § 5 Ausnahmen vom Haushaltsrecht Ausnahmen vom Haushaltsrecht § 56 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vorleistungen auch dann vereinbart werden dürfen, wenn das Vorsehen einer Vorleistung in den Vertragsbedingungen in einem wettbewerblichen Verfahren aus Sicht des Auftraggebers auf Basis einer durchgeführten Markterkundung § 56 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vorleistungen insbesondere auch dann vereinbart werden dürfen, wenn das Vorsehen einer Vorleistung in den Vertragsbedingungen in einem wettbewerblichen Verfahren aus Sicht des Auftraggebers auf Basis einer durchgeführten Markterkundung Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses eine höhere Anzahl an Bewerbern oder Bietern erwarten lässt. 1. eine höhere Anzahl an Bewerbern oder Bietern, 2. eine höhere Qualität der Leistung oder 3. eine beschleunigte Erweiterung verteidigungsindustrieller Kapazitäten erwarten lässt. § 6 § 6 Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen; Prüfung weiterer Ausnahmen Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, auf die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzuwenden ist, weil ihr geschätzter Auftragsoder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die Bundesregierung prüft und berichtet dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2026, ob und inwieweit in Gesetze und Verordnungen Ausnahmen aufgenommen werden sollen, um den Belangen der Bundeswehr gerecht zu werden. Sie legt bis spätestens 30. Juni 2027 entsprechende Gesetzes- und Verordnungsvorschläge vor. T e i l 3 T e i l 3 E r l e i c h t e r u n g e n d e s V e r g a b e - v e r f a h r e n s E r l e i c h t e r u n g e n d e s V e r g a b e - v e r f a h r e n s § 7 § 7 Marktverfügbarkeit; Vergabereife Marktverfügbarkeit; Vergabereife (1) Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben sollen grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung am Markt verfügbare Leistungen und Produkte identifiziert werden. (1) Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben sind grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung am Markt verfügbare Leistungen und Produkte zu Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses identifizieren. Bei der Erkundung sind auch zivile Märkte zu berücksichtigen. (2) Bei Vorliegen von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung bereits gesichert ist. Die nicht gesicherte Finanzierung ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen darzulegen. (2) u n v e r ä n d e r t § 8 § 8 Abweichungen vom Losgrundsatz u n v e r ä n d e r t (1) § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit finden keine Anwendung. (2) Leistungen öffentlicher Bauaufträge müssen nicht in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet vergeben werden. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, muss der Auftraggeber das Unternehmen nicht verpflichten, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt, Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht. § 9 § 9 Anpassungen des Vergabeverfahrens Anpassungen des Vergabeverfahrens (1) § 104 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass er auch Verschlusssachenaufträge im Bereich der militärischen Sicherheit umfasst. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Bei der Prüfung eines Ausschlusses nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind auch die Auswirkungen auf Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen durch die Beteiligung oder Nichtbeteiligung des Unternehmens an der Ausschreibung in die Abwägung einzubeziehen. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Erklärungen oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von (3) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Ausschlussgründen können unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung ergänzt, erläutert, vervollständigt oder korrigiert werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren. § 22 Absatz 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. (4) In Fällen, in denen weniger als drei wertungsfähige Angebote vorliegen, kann der Auftraggeber abweichend von § 31 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichberechtigung auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge entsprechend. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Ein Vergabeverfahren kann auch dann aufgehoben werden, wenn dieses nach § 7 Absatz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist. § 37 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. (5) u n v e r ä n d e r t (6) § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber insbesondere auch Bescheinigungen oder Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung von Anforderungen an die Versorgungssicherheit in Bezug auf die Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen verlangen können. (7) Auftraggeber prüfen in geeigneten Fällen die Aufnahme anreizorientierter Regelungen in die Vertragsunterlagen. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 10 § 10 Unwirksamkeit des Vertrages und alternative Sanktionen u n v e r ä n d e r t (1) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem Nachprüfungsverfahren bei Feststellung eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In den Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erlassen. (2) Alternative Sanktionen nach Absatz 1 Satz 2 müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages. Eine Geldsanktion darf höchstens 10 Prozent des Auftragswertes betragen. (3) § 156 Absatz 3, § 179 Absatz 1 und § 181 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. T e i l 4 T e i l 4 B e s o n d e r h e i t e n i m V e r g a b e - v e r f a h r e n B e s o n d e r h e i t e n i m V e r g a b e - v e r f a h r e n § 11 § 11 Angebote aus Drittstaaten Angebote aus Drittstaaten (1) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftraggeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. Nur diese sind abweichend von § 160 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einem Nachprüfungsverfahren antragsbefugt. (1) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) Auftraggeber können festlegen, dass ein bestimmter wertmäßiger Anteil der in Ausführung des Vertrages gelieferten oder sonst zum Einsatz gebrachten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen muss. § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. (2) u n v e r ä n d e r t (3) § 9 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber von Bietern verlangen können, in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. (3) u n v e r ä n d e r t (4) § 9 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeben können, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Als Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, die in der Europäischen Union ansässig sind, gelten auch Unternehmen, die in einem Staat ansässig sind, der Vertragspartei über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Gleiches gilt für Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer, die in einem Drittstaat ansässig sind, der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt. In den Fällen des Absatzes 2 gelten die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes für Waren und Dienstleistungen aus diesen Staaten entsprechend. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf den Kauf von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind die Auswirkungen auf die europäische technologische Souveränität und die Produktionskapazitäten auf dem Bundesgebiet und dem Gebiet der Europäischen Union zu beachten. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist nicht erforderlich. (7) Die Bundesregierung erarbeitet bis zum 30. September 2026 Leitlinien, wie im Zusammenhang mit Rüstungskäufen, die außerhalb des EU- Vergaberechts durchgeführt werden, die Vereinba- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses rung von Kompensationsgeschäften verstärkt geprüft und gefördert werden kann. § 12 § 12 Gemeinsame europäische Beschaffung u n v e r ä n d e r t Wird ein öffentlicher Auftrag im Rahmen eines Kooperationsprogramms, welches mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird, oder auf andere Weise gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder mit der Europäischen Union vergeben, überwiegen bei den Entscheidungen in einem Nachprüfungsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren bei der Abwägung der Interessen in der Regel die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile, sofern die gemeinsame Durchführung sonst von einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat abgebrochen werden würde. Die §§ 15 und 16 dieses Gesetzes sowie § 169 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. § 13 § 13 Zentrale Beschaffungsstellen u n v e r ä n d e r t (1) Bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist eine zentrale Beschaffungsstelle, abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ein öffentlicher Auftraggeber oder eine europäische öffentliche Einrichtung, die für Auftraggeber 1. bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder 2. Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt. (2) Auftraggeber dürfen als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. Sie dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (3) Bei Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich vermutet, dass sie die Vorschriften des Kapitels 1 des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften dieses Gesetzes und die Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle diese Vorschriften eingehalten hat. Soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt Satz 1 entsprechend. (4) Soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen. § 14 § 14 Stärkung innovativer Beschaffungen Stärkung innovativer Beschaffungen (1) Öffentliche Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen das Verhandlungsverfahren auch als Innovationspartnerschaft entsprechend § 19 der Vergabeverordnung ausgestalten. § 146 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 11 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleiben unberührt. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Öffentliche Auftraggeber dürfen vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Ebenso dürfen öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Markterkundung den Rat von Marktteilnehmern einholen oder annehmen und diesen Rat für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge. Satz 2 gilt entsprechend für öffentliche Bauaufträge. § 10 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie die §§ 7 und 28 Absatz 1 der Vergabeverordnung bleiben unberührt. (2) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (3) Sofern keine marktverfügbaren Leistungen vorliegen, soll der Auftraggeber prüfen, ob die Leistungsanforderungen in Form funktionaler Leistungsbeschreibungen innovationsoffen ausgeschrieben werden können. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist nicht erforderlich. (3) Sofern keine marktverfügbaren Leistungen vorliegen oder zur Entwicklung innovativer Konzepte, soll der Auftraggeber prüfen, ob die Leistungsanforderungen in Form funktionaler Leistungsbeschreibungen innovationsoffen ausgeschrieben werden können. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist nicht erforderlich. (4) Zur Entwicklung innovativer Konzepte können Auftraggeber Wettbewerbe entsprechend § 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchführen. Die §§ 69 bis 72 der Vergabeverordnung sind entsprechend anzuwenden. (5) Bei der Vergabe von IT-Leistungen und der Vergabe von Aufträgen, die auch IT-Leistungen umfassen, sollen angemessene Updates und Upgrades vereinbart werden. T e i l 5 T e i l 5 B e s c h l e u n i g t e N a c h p r ü f u n g s - v e r f a h r e n B e s c h l e u n i g t e N a c h p r ü f u n g s - v e r f a h r e n § 15 § 15 Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer (1) Abweichend von § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vergabekammer des Bundes für die Nachprüfung aller Vergabeverfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Abweichend von § 160 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch in Fällen, in denen der Antragsteller Kenntnis von der beabsichtigten Vergabe hatte und ein Verstoß gegen Vergabevorschriften erkennbar war, bevor der Zuschlag in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung erteilt worden ist. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Auf Antrag des Auftraggebers kann nach Lage der Akten entschieden werden. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. (3) Auf Antrag des Auftraggebers kann nach Lage der Akten entschieden werden. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (4) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer insbesondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. (4) u n v e r ä n d e r t (5) § 169 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Zuschlagsverbot im Falle des Obsiegens des Auftraggebers mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag auf Nachprüfung endet. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile. (6) u n v e r ä n d e r t (7) Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie § 10 dieses Gesetzes zu beachten. (7) u n v e r ä n d e r t (8) Mitglieder der Vergabekammern haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz. (8) u n v e r ä n d e r t § 16 § 16 Beschleunigte sofortige Beschwerde Beschleunigte sofortige Beschwerde (1) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat. § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden in diesem Fall keine Anwendung. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Das Gericht kann im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. (2) Das Gericht kann im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (3) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile. (3) u n v e r ä n d e r t (4) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung. (4) u n v e r ä n d e r t (5) § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets in der Sache selbst entscheidet. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Für das Beschwerdegericht gilt § 15 Absatz 7 entsprechend. (6) u n v e r ä n d e r t T e i l 6 T e i l 6 A n p a s s u n g e n v o n V e r t r ä g e n u n v e r ä n d e r t § 17 Auftragsänderungen (1) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht wesentlich, soweit ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht. (2) Umstände für die Änderung eines öffentlichen Auftrags, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Krise im Sinne des § 4 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit stehen, sind regelmäßig unvorhersehbar im Sinne des § 132 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auch wenn der öffentliche Auftrag erst nach Eintritt der Krise erteilt wurde. § 18 Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen (1) Abweichend von § 14 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit können die Möglichkeiten zur Erweiterung von Rahmenvereinbarungen nach den Vorgaben europäischer Verordnungen zum Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Verteidigungsvergaberecht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ohne Einschränkung genutzt werden, insbesondere bezüglich des Beitritts von weiteren Vertragsparteien zu einer Rahmenvereinbarung nach deren Abschluss nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2025/1106 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“. (2) § 14 Absatz 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die zulässige Laufzeit von Rahmenvereinbarungen aus Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2009/81/EG ergibt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge. T e i l 7 T e i l 7 Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e - s t i m m u n g e n Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e - s t i m m u n g e n § 19 § 19 Übergangsregelungen u n v e r ä n d e r t Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben. § 20 § 20 Außerkrafttreten Außerkrafttreten § 8 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 18a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch 1. Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können oder 2. stationäre militärische Luftverteidigungsradaranlagen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn durch eine gutachtliche Stellungnahme auf Grundlage der wissenschaftlichen Studie gemäß § 73 Absatz 5 nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Auftragserfüllung durch die jeweilige Luftverteidigungsradaranlage nicht mehr gewährleistet wäre. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können; im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist § 30 Absatz 2 zu beachten. Die zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung der für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, dem Bauherrn mit.“ a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: a) entfällt „Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch die folgenden Einrichtungen gestört werden können: 1. Flugsicherungseinrichtungen oder 2. stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: b) entfällt „Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können; im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist § 30 Absatz 2 zu beachten.“ c) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: c) entfällt „Die zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung der für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, dem Bauherrn mit.“ 2. § 30 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt: „(1b) Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen. (1c) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr kann entscheiden, dass das Genehmigungsverfahren nach § 6 entfällt, wenn 1. die Anlegung oder Änderung eines Flugplatzes ausschließlich Zwecken der Landes- und Bündnisverteidigung dient, 2. sich die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr nachteilig auf die Erreichung der Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde und 3. die Entscheidung im Einzelfall ergeht. Eine nachteilige Auswirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei Anlegung eines Flugplatzes nur vor, wenn Gründe der Geheimhaltung oder der Eilbedürftigkeit des Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Vorhabens der Durchführung des Genehmigungsverfahrens entgegenstehen. Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung im Sinne der Nummer 1 schließen auch zwischenstaatliche sowie völkerrechtliche Verpflichtungen ein. Entfällt für ein Vorhaben das in § 6 genannte Genehmigungsverfahren, bleiben die für seine Durchführung geltenden Anforderungen aus anderem Fachrecht unberührt und sind durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr einzuhalten. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Fachdienststelle der Bundeswehr dokumentiert die Gründe für das Entfallen des Genehmigungsverfahrens nach Satz 1; die zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr dokumentieren, wie sie die Anforderungen des anderen Fachrechts nach Satz 4 berücksichtigen.“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen und stationären militärischen Einrichtungen zur Luftverteidigung die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden“. bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Im Fall des § 14 treten die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr neben die Flugsicherungsorganisationen und die Behörden der Länder nach § 31 Absatz 2 Nummer 9.“ cc) Der bisherige Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zusätzlicher behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen, insbesondere der zivilen Luftfahrtbehörden, bedarf es nicht.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses d) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „In den Fällen des Absatzes 1c sind die durch das Vorhaben betroffenen Länder unverzüglich zu unterrichten.“ 3. § 65 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über die von ihm, dem Luftfahrtamt der Bundeswehr, den Luftfahrtbehörden der Länder und den Beauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei).“ b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauftragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei.“ 4. Nach § 65b Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t „(8) Die Zuständigkeit auf Grund der Absätze 1 bis 7 wird für den Dienstbereich der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen.“ 5. Nach § 65c Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: 5. u n v e r ä n d e r t „(5) Die Zuständigkeit auf Grund der Absätze 1 bis 4 wird für den Dienstbereich der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen.“ 6. § 66 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 6. u n v e r ä n d e r t „Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt- Bundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 und die für eine Änderung Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit.“ 7. § 71 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten“ die Angabe „zivilen“ eingefügt. b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten militärischen Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wurde, entsprechend.“ 8. Nach § 73 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: 8. u n v e r ä n d e r t „(5) § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist erst anzuwenden, wenn 1. das Bewertungs- und Nachweisverfahren einer Störung an stationären militärischen Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs (Luftverteidigungsradare) einer unabhängigen wissenschaftlichen Studie unterzogen wurde, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht, 2. zu den Ergebnissen der Studie nach Nummer 1 und dem darauf aufbauenden neuen Bewertungs- und Nachweisverfahren das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Länder, die kommunalen Spitzenverbänden, die Fachkreise und die betroffenen Verbände beteiligt worden sind, 3. eine Folgenabschätzung über die Auswirkungen des neuen Bewertungs- und Nachweisverfahrens auf die Zulassung von Windenergieanlagen an Land in ausgewiesenen und in Ausweisung befindlichen Windenergiegebieten erfolgt ist und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit diese Auswirkungen als vertretbar bewerten und 4. durch das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klima- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses schutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wird, dass die vorgenannten Voraussetzungen in Nummer 1 und 3 erfüllt sind.“ Artikel 3 Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen u n v e r ä n d e r t Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 50 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Das Bundeskartellamt nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 wahr. Die bei der Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften gelten entsprechend. Die erhobenen Informationen dürfen in entsprechender Anwendung des § 50d mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht und verwendet werden.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt. 2. In § 50f Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2022/1925“ die Angabe „nach der Verordnung (EU) 2022/2560“ eingefügt. 3. Nach § 100 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Zu den in Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang II der Richtlinie 2014/25/EU genannt sind.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 4. § 101 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind.“ 5. § 102 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Sektorentätigkeiten im Bereich Postdienstleistungen sind 1. Postdienste, 2. andere Dienste als Postdienste, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne der Sätze 2 und 3 erbringt, und dass die in § 140 Absatz 1 genannten Bedingungen hinsichtlich der Dienstleistungen nach den Sätzen 2 und 3 nicht erfüllt sind. Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch andere Dienstleistungen. Postsendungen im Sinne dieses Gesetzes sind adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie befördert werden, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei beispielsweise um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts. Andere Dienste als Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand wie beispielsweise Mailroom Management) sowie Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 2. Dienste, die nicht unter Satz 4 erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen.“ b) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8. 6. § 111 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. kann der Auftrag oder die Konzession ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils vergeben werden, wenn darin Elemente enthalten sind, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist; der Auftrag oder die Konzession kann auch gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen vergeben werden.“ 7. Nach § 116 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Dieser Teil ist darüber hinaus ebenfalls nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, wenn sie von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden, der Postdienste im Sinne des § 102 Absatz 7 erbringt, die der Durchführung einer der folgenden Tätigkeiten dienen: 1. Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (einschließlich der abgesicherten Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen Mitteln, Adressenverwaltungsdiensten und der Übermittlung von registrierten E-Mail- Sendungen), 2. Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, sowie gemäß den CPV-Codes 6610 00 00-1 bis 66720000- 3, insbesondere Postanweisungen und - überweisungen, 3. philatelistische Dienstleistungen oder 4. logistische Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung, Lagerung oder eine Kombination des Vorgenannten mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 8. § 135 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Vertrags“ die Angabe „einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2,“ eingefügt. b) In Satz 2 wird nach der Angabe „der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union“ die Angabe „, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind“ eingefügt. Artikel 4 Artikel 4 Änderung der Sektorenverordnung u n v e r ä n d e r t Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung“. 2. In § 1 Absatz 1 wird nach der Angabe „Energieversorgung“ die Angabe „, der Postdienste“ eingefügt. Artikel 5 Artikel 5 Außerkrafttreten u n v e r ä n d e r t Das Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundewehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1078) tritt am ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] außer Kraft. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 6 Artikel 6 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t 1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist 2. Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.02.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49), geändert worden ist 3. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist 4. Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzes- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses sionen (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist 5. Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist 6. Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist 7. Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1; L, 2024/90559, 17.9.2024) 8. Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106 vom 28.5.2025) Bericht der Abgeordneten Vanessa Zobel und Julian Joswig A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1931 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Oktober 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss und den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf zusätzlich nach § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage In Anbetracht der erheblich veränderten sicherheitspolitischen Situation ist der Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr deutlich gestiegen. Um diesen Bedarf schnellstmöglich decken zu können, wird es dem Bundesministerium der Verteidigung, seinem Geschäftsbereich sowie bestimmten für die Bundeswehr tätigen Behörden und Gesellschaften für einen Zeitraum von zehn Jahren – hinsichtlich des Absehens vom Losgrundsatz für fünf Jahre – ermöglicht, weitere vergaberechtliche Erleichterungen anzuwenden und Hürden bei Genehmigungsverfahren abzubauen. Hierdurch sollen die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Errichtung verteidigungswichtiger Anlagen schneller durchgeführt werden, als dies nach geltender Rechtslage möglich ist. Zugleich wird die Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen im Rahmen von Vergabe- und Genehmigungsverfahren gestärkt sowie durch weitere Regelungen die innovative Beschaffung und Genehmigung gefördert. Artikel 1 erweitert hierzu den Anwendungsbereich des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes erheblich und verlängert dessen Laufzeit. Zudem werden klarstellende Regelungen für die Anwendung von Ausnahmen betreffend den Bereich Verteidigung und Sicherheit sowie das wesentliche nationale Sicherheitsinteresse umgesetzt (§§ 2 ff.). Ergänzende und abweichende Bestimmungen zur Durchführung der Vergabeverfahren, einschließlich Regelungen zur Einleitung eines Vergabeverfahrens, werden getroffen (§§ 7 ff.). In diesem Zusammenhang erfolgen auch Klarstellungen zum Umgang mit Unternehmen aus Drittstaaten (§ 11). Darüber hinaus wird mit § 13 die Möglichkeit der Nutzung einer Zentralen Beschaffungsstelle für Rüstungsbeschaffungen eingeführt. Die Möglichkeiten innovativer Beschaffungen werden in § 14 erweitert. Das Nachprüfungsverfahren wird durch die §§ 15 f. beschleunigt; insbesondere wird in § 16 Absatz 1 eine beschleunigende Regelung im Hinblick auf die sofortige Beschwerde geschaffen. Artikel 2 weitet den bestehenden Schutz für militärische Flugsicherungseinrichtungen auf verteidigungswichtige stationäre militärische Einrichtungen der Luftverteidigung (stationäre Luftverteidigungsradaranlagen) aus, festigt den Bestandschutz bestehender militärischer Flugplätze und ermöglicht deren schnellere Neuerrichtung oder Änderung. Zugleich wird die Berücksichtigung von Verteidigungs-, Schutz- und Sicherheitsinteressen gestärkt. Artikel 3 und 4 setzen europarechtliche Vorgaben aus einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren sowie Befugnisse aus einer EU-Verordnung um. Der Gesetzentwurf wurde durch die Beschlüsse des Ausschusses insbesondere wie folgt geändert und ergänzt: Es erfolgte in § 2 Absatz 1 Nummer 4 eine Klarstellung, dass wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne von § 107 Absatz 2 GWB in Verbindung mit Artikel 346 AEUV insbesondere berührt sein können, wenn der Auftrag verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien auf dem Bundesgebiet betrifft oder auf sonstige Weise zur technologischen Souveränität im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie auf dem Bundesgebiet beiträgt. Die Ergänzung der Maßgabe zu § 2 Absatz 2 dient der Stärkung der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Wertungswidersprüchen. Die Ergänzung des § 5 erfolgt vor dem Hintergrund, dass Unternehmen bisher umfassend in Vorleistung gehen mussten, bis ein bestimmter Zahlungsmeilenstein erreicht war. Mit der Regelung in § 6 wird verankert, dass die Bundesregierung bis Ende 2026 bisherige Anforderungen, die über den militärischen Nutzen hinausgehen, zusammenträgt und dem Deutschen Bundestag hierzu berichtet. In § 7 wird geregelt, dass zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung am Markt verfügbare Leistungen und Produkte zu identifizieren sind, wobei auch zivile Märkte zu berücksichtigen sind. In § 9 Absatz 6 wird klargestellt, dass § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Auftraggeber insbesondere auch Bescheinigungen oder Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung von Anforderungen an die Versorgungssicherheit in Bezug auf die Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen verlangen können. Nach § 9 Absatz 2 prüfen Auftraggeber in geeigneten Fällen die Aufnahme anreizorientierter Regelungen in die Vertragsunterlagen. Die Änderung in § 11 betrifft den Ausschluss von Angeboten aus Drittstaaten durch den Auftraggeber, wobei der Kauf von Rüstungsgütern in Drittstaaten nicht dazu führen darf, die europäische technologische Souveränität oder die Produktionskapazitäten in Deutschland oder in der Europäischen Union zu gefährden. Mit den Änderungen in § 14 soll erreicht werden, dass innovative Entwicklungen und Beschaffungen gestärkt werden. In § 20 wird das Außerkrafttreten des Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezembers 2035 geregelt. Mit der Neufassung des § 18a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird der Schutz von Flugsicherungseinrichtungen und stationären militärischen Luftverteidigungsradaranlagen den Anforderungen der Praxis angepasst, wobei für Flugsicherungseinrichtungen das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und für stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung die Anwendbarkeit des Bauverbots enger gefasst wird. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2025 einstimmig die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 15. Sitzung am 10. November 2025 stattfand. Die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)099, 21(9)113, 21(9)114, 21(9)121, 21(9)123 und 21(9)125 zu entnehmen. Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen: • Dr. Hans Christoph Atzpodien, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e. V. (BDSV); • Finn-Christopher Brüning, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände; • Julia Cuntz, Referentin Ressort Industriepolitik beim Vorstand der IG Metall; • Univ. Prof. Dr. rer. Pol. Michael Eßig, Universität der Bundeswehr München, Fakultät für Wirtschafts- und Organisationswissenschaften (WOW), Arbeitsgebiet Beschaffung; • Uwe Horstmann, Chief Executive Officer, STARK Defence; • Jens Plötner, Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung; • Dr. Michael Rolshoven, Fachanwalt für Verwaltungsrecht von Tettau /Rechtsanwälte /PartG mbB; • Dr. Andreas Seifert, Informationsstelle Militarisierung e. V. (IMI). In Bezug auf die Benennung des Staatssekretärs Plötner (BMVg) als Sachverständigen erläuterte die Fraktion der SPD in Hinblick auf § 70 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, dass in der öffentlichen Anhörung auch die Ausschreibungspraxis berücksichtigt werden müsse. Es sei wichtig, auch jemanden befragen zu können, der die Erfahrungen des letzten Gesetzes einbringen könne und das neue Gesetz umsetzen müsse. Gegen die Benennung von Herrn Staatssekretär Plötner (BMVg) als Sachverständigen erhob sich kein Widerspruch. Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1931 in seiner 27. Sitzung am 14. Januar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1931 in seiner 18. Sitzung am 14. Januar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1931 in seiner 22. Sitzung am 14. Januar 2026 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)155 einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf ein. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einigten sich auf die folgende ergänzende Erklärung auf Ausschussdrucksache 21(9)161: „Zu Artikel 1 Zu § 4 Absatz 1 Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich im Rahmen der Verhandlungen zur Reform der EU- Vergaberichtlinien für eine Vereinfachung der Voraussetzungen von Vergaben in Dringlichkeits- und Krisensituationen einzusetzen, einschließlich erleichterter Voraussetzungen für Interimsvergaben bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen auch aus erheblichen Gründen. So sollen die restriktiven Vorgaben flexibilisiert und gleichzeitig Wettbewerb geschützt und stabile Preise gesichert werden. Zu § 9 Absatz 6 Der Ausschuss stellt fest, dass die alleinige Betrachtung kritischer Rohstoffe nach EU-CRMA nicht ausreicht, wenn es um die Sicherstellung der Resilienz bei sicherheitskritischen Bereichen geht. Daher wird die Bundesregierung aufgefordert, entsprechend der bereits erfolgten Erarbeitung von Schlüsseltechnologien in der Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie ebenfalls in den weiteren Regierungsvorhaben die Bedeutung sicherheitsrelevanter kritischer Rohstoffe sowie darüber hinaus auch wichtige Vorprodukte (wie z.B. Halbleiter) in der internationalen Wertschöpfungskette für die Resilienz unserer Verteidigungs- und Sicherheitsindustrie und unsere kritische Infrastruktur zu berücksichtigen. Zu § 14 Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich im Rahmen der Verhandlungen zur Reform der EU- Vergaberichtlinien für eine vereinfachte Berücksichtigung des Belegs der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung einzusetzen, etwa für die auditierte Qualifizierung zu automatisierten Updates für Funktionserweiterungen und Fähigkeitsentwicklungen von IT-Leistungen. Dies schließt insbesondere die Möglichkeit der Lizenzierung von Unternehmen für automatisierte Updates ein. Zu Artikel 2 Zu § 18a Absatz 1 Mit der Neufassung des § 18a LuftVG wird der Schutz von Flugsicherungseinrichtungen und stationären militärischen Luftverteidigungsradaranlagen klar differenziert und den Anforderungen der Praxis angepasst: Für Flugsicherungseinrichtungen bleibt das bestehende Schutzniveau erhalten. Für stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung wird die Anwendbarkeit des Bauverbots enger gefasst: Eine erhebliche Beeinträchtigung, die ein Bauverbot begründet, liegt nur dann vor, wenn durch eine gutachtliche Stellungnahme auf Grundlage der wissenschaftlichen Studie gem. § 73 Absatz 5 nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Auftragserfüllung der jeweiligen Luftverteidigungsradaranlage nicht mehr gewährleistet wäre. Hiermit wird ein angemessener Ausgleich zwischen den berechtigten Bedürfnissen der Bundeswehr und den Erfordernissen des weiteren Ausbaus von Windenergieanlagen geschaffen. Ein Veto-Recht der Bundeswehr gegen Windenergieanlagen besteht auch künftig nicht, vielmehr obliegt der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr (Luftfahrtamt der Bundeswehr) die entsprechende Darlegungslast für die Bedingungen, die im Einzelfall zu einem Bauverbot führen. Durch den Verweis auf die Studie gem. § 73 Absatz 5 ist gewährleistet, dass die Einzelfallentscheidung immer auf Grundlage des wissenschaftlichen Bewertungs- und Nachweisverfahrens erfolgt. Zur Evaluierung: Die Bundesregierung wird die Auswirkungen des Gesetzes spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes extern durch ein unabhängiges Gutachten evaluieren, darüber berichten und erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen. Die Evaluierung wird insbesondere die Auswirkungen der Beschleunigungsmaßnahmen, die Marktentwicklungen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie Start-ups sowie die Wettbewerbsentwicklung und Stärkung der europäischen technologischen Fähigkeiten beinhalten. Daneben hat die Bundesregierung über das Erreichen des Zwecks des Gesetzes, insbesondere die Beschleunigung von Beschaffungen für die Bundeswehr, sowie seine Auswirkungen auf Wettbewerb und Mittelstandsbeteiligung jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2027 und dann jährlich zum 30. März jeden Jahres (erstmalig zum 30. März 2029) einen Bericht der Bundesregierung an die für die für Verteidigung und Wirtschaft zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die Nutzung innovativer Beschaffungsinstrumente sowie die Inanspruchnahme vergaberechtlicher Ausnahmetatbestände, einschließlich Ausnahmen von der Losvergabe und funktionaler Leistungsbeschreibungen, darzustellen. Zudem sind statistische Angaben zu den 25-Millionen-Euro-Vorlagen, zur Nutzung von Offsetmöglichkeiten bei Rüstungskäufen im nicht-europäischen Ausland, zu Vorhalteverträgen, Abnahmegarantien und Vorfinanzierungsmodellen sowie zum Umfang der Umsetzung regelmäßiger Software- und Hardware-Updates aufzunehmen.“ Die Fraktion der SPD führte einführend unter vollumfänglicher Bezugnahme auf die obige Erklärung auf Ausschussdrucksache 21(9)161 sowie auf den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(9)155 aus, dass sie die Beschaffung vorantrieben und Klarheiten in Bezug auf den Rechtsweg schafften. Außerdem stärkten sie die Beschaffung durch die gesetzgeberische Entscheidung, dass im Rahmen von Rechtsüberprüfungen der Vollzug wichtiger sei als das Aussetzungsinteresse. Zudem setzten sie einige spezialgesetzliche Regelungen des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) um, insbesondere im Hinblick auf Bauleistungen und Kasernen. Die Fraktion der AfD kritisierte, es gebe strukturelle Probleme im Beschaffungswesen, Fehlplanungen, divergierende Zuständigkeiten und mangelnde Projektsteuerungen. Die Beschleunigung reiche zur Lösung dieser Probleme nicht aus. Die Fraktion stellte in Frage, wie konkrete Fähigkeitslücken, unter anderem im Hinblick auf Munition, Luftverteidigung, Ersatzteile und Drohnenabwehr, geschlossen würden und wie dies überprüft werden könne. Außerdem sei fraglich, ob die Industrie bei beschleunigten Vergabeverfahren überhaupt liefern könne und ob die notwendigen Kapazitäten und Rohstoffe dafür vorhanden seien. Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, die Bundeswehr könne nun zügiger Lieferungen von modernen Geräten erhalten und es könnten regelmäßiger Aktualisierungen erfolgen. Die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie könne nun innovativer arbeiten und verlässlicher planen. Damit schafften sie Vertrauen und sorgten für eine bessere Ausstattung der Bundeswehr. Sie verlängerten die Aussetzung der Losvergabe bis 2035 und schafften bessere Offset-Regelungen, wenn Beschaffungen außerhalb der EU erfolgen müssten. Ergänzend verwies die Fraktion auf die Erklärung auf Ausschussdrucksache 21(9)161. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte an, die Bundeswehr und die Industrie hätten auf diesen Gesetzentwurf lange gewartet. Es sei gut, dass sich im Hinblick auf das Thema Windkraft die Vernunft durchgesetzt habe. Die Fraktion kritisierte das Verfahren, insbesondere sei erst am Tag vor der Ausschusssitzung der Änderungsantrag verschickt worden. Es sei sehr bedauerlich, dass die AVV Klima (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen) weitreichend ausgehebelt werde. Im Hinblick auf grüne Leitmärkte, Bauprojekte und den Fuhrpark der Bundeswehr wäre einiges möglich gewesen. Die Fraktion werde einen eigenen Entschließungsantrag mit konkreten Verbesserungsvorschlägen vorlegen. Die Fraktion der SPD erklärte, dass mit den Änderungen in Bezug auf § 18a des Luftverkehrsgesetzes dem Umstand Rechnung getragen werde, dass ein Veto-Recht gegenüber Windkraftanlagen als zu weitgehend betrachtet worden sei. Dies sei auch in der öffentlichen Anhörung angemerkt worden. Es sei vorgeschlagen worden, § 18a des Luftverkehrsgesetzes zu streichen. Letztendlich sei eine Änderung gelungen, wonach eine Erheblichkeit der unterstellten Beeinträchtigung von Windanlagen auf stationäre militärische Radaranlagen vorliegen müsse. Insofern sei diese Änderung zu begrüßen. Die Fraktion Die Linke kritisierte, es handle sich um ein sehr schlechtes Gesetz und um ein riesiges Geschenk an die Rüstungsindustrie. Es würden Regelungen aus dem Bundestariftreuegesetz ausgehebelt. Der DGB habe dies auch in der öffentlichen Anhörung kritisiert. Anhand des Beispiels der Maskendeals habe man gesehen, was passiere, wenn man auf Direktvergabe setze und keine ordnungsgemäßen Vergabeverfahren durchführe. Dies eröffne Vetternwirtschaft Tür und Tor. Die Aufträge der Rüstungsindustrie seien völlig überteuert und es sei in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Die Fraktion verwies auf eine Kritik des Bundesrechnungshofes in Bezug auf eine mangelhafte Korruptionsprävention im Beschaffungsamt. Es sei bemerkenswert, dass die Frage der Enteignung in dem Gesetzentwurf enthalten sei. Die Bundesregierung erläuterte, es sei ein gutes und wichtiges Gesetz, um für eine bessere Ausrüstung der Bundeswehr zu sorgen. In den letzten Jahren seien zu wenig Ausgaben für die Stärkung der Sicherheit der Bundeswehr getätigt worden. Die Industrie könne liefern und die Betriebe signalisierten ihre entsprechende Bereitschaft. Es sei weiterhin das gemeinsame Ziel, Fuhrpärke nachhaltig auszustatten. Insofern sei der Gesetzentwurf kein Kontrainstrument. Es habe im Hinblick auf das Absehen vom Losgrundsatz enge Gespräche mit Mittelstandsverbänden gegeben, welche die vollkommene Beschleunigung als erstes Ziel erachteten. Es sei wichtig dafür Sorge zu tragen, dass auch Mittelständler zum Zuge kämen. Die Vergabeverfahren würden nach wie vor ordnungsgemäß durchgeführt. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)155. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1931 in geänderter Fassung zu empfehlen. B. Besonderer Teil Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/1931 verwiesen. Zu Artikel 1 Zu § 2 Absatz 1 Nummer 4 Zur Aufrechterhaltung und Stärkung der strategischen Souveränität sowie Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist es erforderlich, gewisse verteidigungsindustrielle Kernfähigkeiten und Kapazitäten (Schlüsseltechnologien) national vorzuhalten. Auf dieser Grundlage legt die Nationale Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie bestimmte Technologiefelder als nationale, europäische oder internationale verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien fest. Unter nationalen verteidigungsindustriellen Schlüsseltechnologien sind technologische und technische Kompetenzbereiche zu verstehen, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr und unter Gesichtspunkten der technologischen Souveränität unabdingbar sind. Nummer 4 stellt daher klar, dass wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne von § 107 Absatz 2 GWB in Verbindung mit Artikel 346 AEUV insbesondere berührt sein können, wenn der Auftrag verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien auf dem Bundesgebiet betrifft oder auf sonstige Weise zur technologischen Souveränität im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie auf dem Bundesgebiet beiträgt. Über die 2019 eingeführte Regelungen in § 107 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 Nummer 1 GWB hinaus hebt die Regelung für die Bundeswehr insbesondere die Bedeutung heimischer Kapazitäten und damit auch der technologischen Souveränität bei sicherheitsrelevanten Vergaben hervor. Zu § 2 Absatz 2 Die Ergänzung der Maßgabe bezüglich wesentlicher Sicherheitsinteressen in § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 dient der Stärkung der Rechtssicherheit in Bezug auf den Gebrauch des auf den Schutz sensibler Informationen bezogenen Ausnahmetatbestandes bei Aufträgen für die Bundeswehr, für die ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist. Im Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/1934) ist bereits eine ergänzende Klarstellung in § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 vorgesehen betreffend die Schaffung militärisch nutzbarer Infrastruktur. Schon zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen wird nunmehr hier ausdrücklich klargestellt, dass auch Leistungen für die Bundeswehr Informationen betreffen können, die im konkreten Fall so schützenswert sind, dass deren Preisgabe wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen widersprechen würde, so dass die Anwendung der Ausnahme vom Vergaberecht erforderlich wird. Zu § 5 § 56 Absatz 1 BHO sieht vor, dass Vorleistungen vereinbart oder bewirkt werden dürfen, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Besondere Umstände liegen nicht nur vor, wenn gemäß Entwurf der Bundesregierung unter der Bedingung einer Vorleistungen eine höhere Bieteranzahl zu erwarten ist. Denn oft müssen Unternehmen bisher umfassend in Vorleistung gehen, bis ein bestimmter Zahlungsmeilenstein erreicht ist und haben gleichzeitig aufgrund begrenzter Ressourcen nur eine geringe Zahl weiterer Aufträge von anderen Auftraggebern. Dies kann insbesondere Projekte in kritischen Technologiebereichen gefährden. Ziel muss es daher sein, die Liquidität und die finanzielle Sicherheit gleichmäßig während des gesamten Auftrags gewährleisten zu können, damit beide Vertragsparteien Verlässlichkeit erhalten und die Vertragsausführung zielgerichtet voranschreiten kann. Um dabei insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, Start-ups und kapitalschwächeren, aber dennoch geeigneten Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen und somit Innovation und Wettbewerb zu fördern, sind Vorleistungen insbesondere auch gerechtfertigt, wenn dadurch die Qualität der Leistung erhöht oder eine rasche verteidigungsindustrielle Kapazitätserweiterung ermöglicht wird. Daher wird § 5 um diesbezügliche Fälle ausdrücklich ergänzt und die Vorleistung zudem im Bereich der Beschaffungen für die Bundeswehr durch die nicht abschließende Nennung („insbesondere“) für die Laufzeit des Gesetzes insgesamt geöffnet. Die Regelung des § 56 Absatz 1 BHO stellt darauf ab, dass eine Vorleistung nur bewirkt werden darf, wenn diese allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Die Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 56 BHO bezeichnet Vorleistungen als allgemein üblich, wenn sie im marktwirtschaftlichen Wettbewerb üblicherweise gewährt werden. Im marktwirtschaftlichen Wettbewerb, also ohne Beteiligung von öffentlichen Auftraggebern, werden regelmäßig zwischen 10 Prozent und 30 Prozent der Vertragssumme geleistet bevor eine entsprechende Gegenleistung erbracht wird; in sehr seltenen Fällen auch darüber hinaus. Zu § 6 Absatz 2 § 6 wird neben den Ausnahmen von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für klimafreundliche Leistungen (nunmehr Absatz 1) ein Absatz zur Prüfung von Ausnahmen weiterer Regelungen außerhalb des Vergaberechts angeführt. Viele Regelungen des allgemeinen Rechts entsprechen noch nicht umfänglich den Belangen der Bundeswehr. Anforderungen aus dem zivilen Bereich, die ohne angemessene Ausnahmeregelungen auch für den militärischen Bereich gelten, müssen eingedämmt werden. Ziel der Regelung ist, solche Fälle zu identifizieren, wo Ausnahmen vom allgemeinen Recht sinnvoll wären. Das Bestehen entsprechender Ausnahmen hat entsprechend Auswirkungen auf die durchzuführenden Vergabeverfahren, da dadurch entsprechende Vorgaben in der Leistungsbeschreibung entfallen, die über den militärischen Nutzen des zur Deckung ausgeschriebenen Leistungsbedarfs hinausgehen. Dieses Vorgehen kann bisher dazu führen, dass Beschaffungsvorhaben von Rüstungsgütern komplizierter und damit auch teurer werden. Im Gesetz wird daher verankert, dass die Bundesregierung bis Ende 2026 bisherige Anforderungen, die über den militärischen Nutzen hinausgehen, zusammenträgt und dem Deutschen Bundestag hierzu berichtet. Auf dieser Basis wird die Bundesregierung bis spätestens 30. Juni 2027 entsprechende Regelungsvorschläge vorlegen. Die Bundesregierung erarbeitet derzeit den Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes mit Ausnahmeregelungen insbesondere im Bau- und Umweltrecht, um hierdurch eine spürbare Beschleunigung insbesondere bei der Umsetzung von Bauvorhaben der Bundeswehr zu erzielen. Damit sollen auch außerhalb des Vergaberechts bereits weitere Ausnahmeregelungen für die Bundeswehr geschaffen werden. Zu § 7 Absatz 1 Bei der Markterkundung sind auch zivile Märkte zu berücksichtigen, um die Möglichkeiten der Adaption und Nutzung marktverfügbarer ziviler Produkte, Verfahren und Technologien für militärische Zwecke zu ermitteln. Die Identifizierung marktverfügbarer anforderungsgerechter Leistungen soll zudem die Regel sein, um diesbezügliche Beschaffungen zu beschleunigen. Eine umfassende Dokumentation der Markterkundung ist nicht erforderlich. Zu § 9 Absatz 6 Neben technologischer Souveränität durch Gewährleistung nationaler verteidigungsindustrieller Schlüsseltechnologien (vgl. hierzu § 2 Absatz 1 Nummer 4) kommt auch der ausreichenden Versorgung mit Schlüsselressourcen im Rahmen der Versorgungssicherheit eine immer wichtigere Rolle zu. Schlüsselressourcen meint in diesem Zusammenhang Rohstoffe, hinsichtlich derer Abhängigkeiten von autokratischen Drittstaaten bestehen. Diesbezüglich wird in Ergänzung bisheriger Regelungen zur Versorgungssicherheit in § 8 Absatz 2 Nummer 3 VSVgV geregelt, dass Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren auch in Bezug auf Schlüsselressourcen verlangen können, dass Bewerber oder Bieter belegen, dass sie die vom Auftraggeber diesbezüglich benannten Anforderungen erfüllen. Zu § 9 Absatz 7 Anreizorientierte Verträge sind bei Vergaben bereits möglich, aber häufig nicht üblich. Auftraggeber sollen durch die neue Regelung in Absatz 7 daher bestärkt werden, sie zu nutzen. Allerdings eignen sich entsprechende vertragliche Regelungen nicht gleichermaßen für alle Beschaffungsverträge der Bundeswehr, sondern in erster Linie im Hinblick auf komplexe Vorhaben. Diese sogenannten Performance-based-contracts können zielgerichtet zu einer wirtschaftlichen und auch sparsamen Mittelverwendung in der Beschaffung beitragen, indem sie Zahlungen stärker an die Ausführung der erbrachten Leistung knüpfen. So kann zum Beispiel mit vertraglichen Bonus- oder Malusregelungen die vertragsgerechte Erfüllung besser gesteuert werden. Dies ist insbesondere zur Beschleunigung – oder umgekehrt der Eindämmung von Verzögerungen – hilfreich, etwa bezüglich der Einhaltung von Bauterminen oder anderen vertraglichen Meilensteinen. Zu § 11 Absatz 6 § 11 betrifft den Ausschluss von Angeboten aus Drittstaaten durch den Auftraggeber, sei es bezüglich Bewerbern, Bietern oder Nachunternehmen aus Drittstaaten beziehungsweise des wertmäßigen Anteils von Leistungen aus Drittstaaten. Der Kauf von Rüstungsgütern in Drittstaaten darf nicht dazu führen, die europäische technologische Souveränität oder die Produktionskapazitäten in Deutschland oder der Europäischen Union zu gefährden. Gemäß dem neuen Absatz 6 hat der Auftraggeber dies bei der Entscheidung über die Zulassung oder den Ausschluss von Drittstaatsunternehmen und -komponenten nach den Absätzen 1 bis 5 daher ausdrücklich zu beachten. Systematische Abhängigkeiten von Drittstaaten sollen so weit wie möglich vermieden werden. Zu § 11 Absatz 7 Bereits die Nationale Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie von 2024 sieht vor, dass die Bundesregierung die Möglichkeit zur Förderung von Kompensationsgeschäften (sog. Offsets) im Zusammenhang mit Rüstungskäufen, die außerhalb des EU-Vergaberechts durchgeführt werden, prüf. Im Koalitionsvertrag von 2025 wurde zudem vereinbart, dass bei Rüstungskäufen außerhalb des EU-Vergaberechts Offset-Möglichkeiten genutzt werden. Die Bundesregierung wird nunmehr aufgefordert, Leitlinien zu erarbeiten, die von Auftraggebern in der Praxis unter den Bedingungen des jeweiligen Einzelfalles und unter Beachtung des geltenden EU-Rechts angewandt werden können. Zu § 14 Absatz 3 Im Kontext der Stärkung von innovativen Entwicklungen und Beschaffungen sollen auch vorkommerzielle, innovationsfördernde Vergabeinstrumente eine größere Rolle spielen. Neben dem wettbewerblichen Dialog (§ 18 VgV, § 13 VSVgV), der Innovationspartnerschaft (Absatz 1) und Wettbewerben (Absatz 4) sind insbesondere funktionale Leistungsbeschreibungen (Absatz 3) relevant. Diese sollen aber nicht nur mangels marktverfügbarer Leistungen, sondern ausdrücklich auch zur Förderung neuer innovativer Konzepte (sog. Konzeptwettbewerb) genutzt werden. Absatz 3 wird daher entsprechend ergänzt. In der Regel wird eine Bewertung des Konzeptes in die Zuschlagskriterien einzubeziehen sein. Zu § 14 Absatz 4 Gemäß § 103 Absatz 6 GWB sind Wettbewerbe Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen. Diese sind nicht auf die Gebiete der Raumplanung, des Städtebaus, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung begrenzt (§ 69 Absatz 1 VgV: „insbesondere“). Der Wettbewerb kann dem Auftraggeber daher erst zu seinem eigentlichen Konzept der Leistung im Wettbewerb der Unternehmen untereinander verhelfen. Bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne von § 104 GWB ist zu beachten, dass die Richtlinie 2009/81/EG keine Wettbewerbe vorsieht. Sie sind daher vorkommerziell auszugestalten (ohne anschließendes Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, wie es in § 70 Absatz 2 VgV erwähnt wird, aber nur im Rahmen von § 14 Absatz 4 Nummer 8 VgV zulässig wäre). Ist eine sich anschließende Auftragsvergabe in diesem Bereich gewünscht, kann insbesondere eine Ausgestaltung als Innovationspartnerschaft (Absatz 1), als Verhandlungsverfahren mit funktionaler Leistungsbeschreibung (Absatz 3) oder als wettbewerblichen Dialog (§ 13 VSVgV) geprüft werden. Zu § 14 Absatz 5 Vergabeprozesse müssen mit technologischen Entwicklungen und Innovationszyklen Schritt halten, damit die Bundeswehr nicht mit überholter Technik ausgestattet wird. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Software- und Hardware-Updates (zum Beispiel von Software-Defined-Defense-Leistungen) und in geeigneten Fällen auch Upgrades ohne neue Vergabeverfahren und Einzelprüfungen durchgeführt werden können. Dies gilt nicht nur für die Vergabe von IT-Leistungen selbst, sondern auch soweit Vergaben IT-Leistungen enthalten, insbesondere für die Softwareanteile eines Gesamtprodukts. Bei der Verfahrensgestaltung für entsprechend technologisch schnelllebige Produkte ist daher in den Blick zu nehmen, innovative Updates und Produkt-Upgrades etwa als Nebenleistung bereits integral in die Leistungsbeschreibung oder den Vertrag mit aufzunehmen. Zudem ist sicherzustellen, etwa im Weg verpflichtender Vorgaben für die Vertragsausführung gemäß § 128 Absatz 2 GWB, dass Updates und Upgrades nicht verweigert werden können (etwa durch Vertragsausführung auf dem Bundesgebiet oder dem Gebiet der Europäischen Union gemäß § 11). Auch Überprüfungsklauseln oder Optionen können genutzt werden, um bei Ausübung der Überprüfung oder Option von einem neuen Vergabeverfahren für Updates und Upgrades abzusehen (§ 132 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GWB). Dies gilt für innovative Aufträge für die Bundeswehr im besonderen Maße, sollte aber selbstverständlich auch notwendige Praxis für alle sonstigen geeigneten Beschaffungen von öffentlichen Auftraggebern in Deutschland sein, insbesondere bei der IT-Beschaffung und anderen Technikbeschaffungen mit kurzen Innovationszyklen auch im zivilen Bereich. Auf Vertragsbedingungen für Programmstände in den Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) wird ausdrücklich hingewiesen. Die customisierbaren Standardvereinbarungen der EVB-IT enthalten etwa Regelungen zur Überlassung, Installation, Anpassung und Integration von neuen Programmständen einschließlich etwaiger neuer Funktionalitäten. Programmstände nach den EVB-IT sind der Oberbegriff für Patches, Updates, Upgrades und neue Releases bzw. Versionen. Ein Update ist nach den EVB-IT die Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie ggf. geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software. Ein Upgrade ist demgegenüber die Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software. Zu § 20 Die Aussetzung des Grundsatzes der losweisen Vergabe in § 8 wird durch die Streichung der Sonderregelung innerhalb von § 20 auf die Gesamtlaufzeit des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2035 angepasst. Zu Artikel 2 Zu § 18a Absatz 1 Mit der Neufassung des § 18a LuftVG wird der Schutz von Flugsicherungseinrichtungen und stationären militärischen Luftverteidigungsradaranlagen klar differenziert und den Anforderungen der Praxis angepasst: Für Flugsicherungseinrichtungen bleibt das bestehende Schutzniveau erhalten. Für stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung wird die Anwendbarkeit des Bauverbots enger gefasst: Eine erhebliche Beeinträchtigung, die ein Bauverbot begründet, liegt nur dann vor, wenn durch eine gutachtliche Stellungnahme auf Grundlage der wissenschaftlichen Studie gemäß § 73 Absatz 5 nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Auftragserfüllung der jeweiligen Luftverteidigungsradaranlage nicht mehr gewährleistet wäre. Hiermit wird ein angemessener Ausgleich zwischen den berechtigten Bedürfnissen der Bundeswehr und den Erfordernissen des weiteren Ausbaus von Windenergieanlagen geschaffen. Ein Veto-Recht der Bundeswehr gegen Windenergieanlagen besteht auch künftig nicht, vielmehr obliegt der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr (Luftfahrtamt der Bundeswehr) die entsprechende Darlegungslast für die Bedingungen, die im Einzelfall zu einem Bauverbot führen. Durch den Verweis auf die Studie gemäß § 73 Absatz 5 ist gewährleistet, dass die Einzelfallentscheidung immer auf Grundlage des wissenschaftlich aktuellen Bewertungs- und Nachweisverfahrens erfolgt. Berlin, den 14. Januar 2026 Vanessa Zobel Berichterstatterin Julian Joswig Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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