Entschließung des Bundesrates: Stärkung des Windenergieausbaus
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Entschließung des Bundesrates: Stärkung des Windenergieausbaus
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 92/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Stärkung des
Windenergieausbaus
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 92/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates: Stärkung des
Windenergieausbaus
1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah Klarheit über die
zukünftigen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen zum Ausbau der
Windenergie zu schaffen, um Rechts-, Investitions- und Planungssicherheit für
Länder, Regionale Planungsverbände, Kommunen sowie für die
Windenergiebranche sicherzustellen. Die im Windenergieflächenbedarfsgesetz festgelegten
Flächenziele bilden hierfür eine zentrale Grundlage und sind daher für das
Zieljahr 2032 beizubehalten.
2. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung darum, im Rahmen
der anstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
sicherzustellen, dass das zukünftige Förderregime einen wirtschaftlichen
Ausbau der Windenergie in allen Ländern dauerhaft gewährleistet und ausreichend
Ausschreibungsvolumina zur Verfügung stellt. Hierfür sollte das
Referenzertragsmodell im EEG so weiterentwickelt werden, dass ein regional
ausgewogener Ausbau der Windenergie auch künftig ermöglicht wird. Der Bundesrat
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Ausbau der Windenergie
auch in den südlichen Ländern mit hohem Energiebedarf zur Sicherung der
Systemstabilität und der Wettbewerbsfähigkeit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich ist und dieser Aspekt daher neben dem Windertrag
Berücksichtigung finden muss.
3. Nach Ansicht des Bundesrates sollten für die Jahre 2027 und 2028 im EEG
zusätzliche Ausschreibungsvolumina vorgesehen werden, um einen
Realisierungsstau zu vermeiden und die Ausbauziele erreichen zu können. Weiterhin
sollen die geplanten Resilienzausschreibungen nicht auf die geplanten
Ausschreibungsmengen angerechnet, das heißt de facto von diesen abgezogen
werden, sondern als zusätzliche Ausschreibungsvolumina vorgesehen werden.
Begründung:
Der Ausbau der Windenergie an Land erfordert langfristig verlässliche
rechtliche und planerische Rahmenbedingungen. Die im
Windenergieflächenbedarfsgesetz festgelegten Flächenziele bilden hierfür eine zentrale Grundlage.
Auf Bundesebene ist im Koalitionsvertrag eine Evaluierung der Flächenziele
angekündigt worden, welche bislang ausblieb. Vielmehr stehen politische
Forderungen nach einer Abkehr von bundesweiten Zielen im Raum. Diese
langwierigen Diskussionen gefährden laufende Planungen und führen zu
Akzeptanzproblemen vor Ort. Angesicht anhaltender öffentlichkeitswirksamer
Diskussionen ist eine Klarstellung durch die Bundesregierung erforderlich, um
Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit zu gewährleisten.
Ein Systemwechsel weg von Flächenzielen würde weit fortgeschrittene
Planungen entwerten und zu erheblicher zusätzlicher Unsicherheit für
Planungsträger bei der Netzplanung und beim Netzausbau und der Windenergiebranche
führen. Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten mit den dort
vorgesehenen Genehmigungserleichterungen, welche der Umsetzung der
Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) dient, ist zudem an die Ausweisung von
Windenergiegebieten gekoppelt. Eine Abkehr vom System der Flächenziele
wirft daher auch die Frage nach einem neuen Ausweisungsregime für
Beschleunigungsgebiete auf.
Eine weitere Stärkung des Windenergieausbaus erfordert darüber hinaus, dass
ein ausgewogener und deutschlandweit verteilter Ausbau der Windenergie
dauerhaft gewährleistet wird. Das Referenzertragsmodell stellt sicher, dass
auch Standorte mit geringeren Windhöffigkeiten in den Ausschreibungen
wettbewerbsfähig sind, und verhindert eine zu starke Konzentration des Ausbaus
auf wenige besonders windstarke Regionen. Dies muss auch im zukünftigen
EEG-Förderregime ermöglicht werden.
Ein regional ausgewogener Ausbau der Windenergie ist aus
energiewirtschaftlichen, netztechnischen und sicherheitspolitischen Gründen zwingend
erforderlich. Windenergie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Sicherstellung einer
ganzjährig stabilen und wettbewerbsfähigen Stromversorgung. Eine stärkere
regionale Stromerzeugung durch Windenergie trägt zudem wesentlich zur
Entlastung der Übertragungsnetze bei. Nicht zuletzt stärkt eine höhere heimische
Stromerzeugung durch Windenergie die Resilienz des Energiesystems. Sie
verringert die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten aus geopolitisch
unsicheren Herkunftsregionen und reduziert die Verwundbarkeit des
Stromsystems durch eine zu starke Konzentration auf wenige zentrale
Infrastrukturen.
Das EEG-Förderregime muss daher so ausgerichtet sein, dass ein regional
ausgewogener Ausbau der Windenergie gewährleistet bleibt und keine
strukturellen Fehlanreize entstehen, die zu einer einseitigen Konzentration von
Erzeugungsanlagen führen.
Da auch in den Jahren 2027 und 2028 die Umsetzung einer Vielzahl an
genehmigten und weit fortgeschrittenen Windenergieprojekten durch die
bislang unzureichenden Ausschreibungsvolumina gefährdet ist, sind zusätzliche
Ausschreibungsvolumina erforderlich, um einen Realisierungsstau zu
vermeiden, Investitionssicherheit herzustellen und den Ausbau der Windenergie
verlässlich auf Kurs zu halten. Andernfalls drohen sinkende Realisierungsquoten
und eine Verfehlung der energiepolitischen Ausbauziele. In diesem Rahmen
sollte geprüft werden, inwieweit bestehende gesetzliche Instrumente, wie etwa
§ 28 Absatz 3a EEG, einen hinreichenden Handlungsspielraum bieten, um auf
außergewöhnliche Marktentwicklungen zeitnah reagieren zu können.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates: Stärkung des Windenergieausbaus (Beschlussdrucksache)