Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 60/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der
Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung
einiger Anforderungen und die Verringerung des
Verwaltungsaufwands
COM(2025) 981 final; Ratsdok. 16778/25
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel,
Kohärenz zum EU-Chemikalienrecht zu schaffen. Dazu stehen die vorgeschlagene
Begriffsdefinition für „besonders besorgniserregende Stoffe“ in Artikel 1
Nummer 1 Buchstabe b (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 69 Verordnung (EU)
2023/1542) und die geplante Konkretisierung der Kennzeichnungspflicht in
Artikel 1 Nummer 4 (Anhang VI Teil A Nummer 8 Verordnung (EU) 2023/1542)
allerdings in Widerspruch.
2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es zum Begriff „besonders
besorgniserregende Stoffe“ ein etabliertes Verständnis gibt, das allein aus den Artikeln 57
und 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung von Chemikalien (REACH-Verordnung) resultiert.
Die für Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 69
Verordnung (EU) 2023/1542) des Verordnungsvorschlags geplante
Begriffsbestimmung würde hingegen für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2023/1542 über Batterien und Altbatterien (Batterie-Verordnung) ein neues,
erweitertes Verständnis durch die Bezugnahme auf die Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) einführen. Damit besteht die Gefahr, dass der
Begriff „besonders besorgniserregender Stoff“ auch im Bereich des
Chemikalienrechts anders als bisher ausgelegt wird.
3. Der Bundesrat bittet daher um Streichung der Begriffsbestimmung für
„besonders besorgniserregende Stoffe“ im Verordnungsvorschlag Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe b (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 69 Verordnung (EU) 2023/1542) und
um Klarstellung, für welche Stoffe eine Kennzeichnungspflicht gelten soll, nur
im Kontext der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 13 Absatz 1 und Anhang
VI Teil A Nummer 8 der Verordnung (EU) 2023/1542. Dafür genügt eine
Umschreibung in Anhang VI ohne Legaldefinition.
4. Der Bundesrat gibt dabei zu bedenken, dass nur zu Stoffen, welche die Kriterien
des Artikels 57 REACH-Verordnung erfüllen und nach Artikel 59 Absatz 1
REACH-Verordnung ermittelt wurden (REACH-Kandidatenliste),
Informationen für Erzeugnisse in der Lieferkette verfügbar und nach Artikel 33 Absatz 1
REACH-Verordnung bereit zu stellen sind. Hinzu kommt, dass bereits die
Kandidatenliste aktuell über 250 Einträge umfasst (teilweise Gruppeneinträge für
mehrere Einzelstoffe). Würden noch Stoffe einbezogen, welche die Kriterien
nach Artikel 57 REACH-Verordnung erfüllen und in Anhang VI der CLP-
Verordnung aufgeführt sind, wären nach Schätzung der Wirtschaft potentiell
über 1000 Stoffe erfasst. Für diese sind für Erzeugnisse allerdings keine
Informationen in der Lieferkette verfügbar, so dass aufwändige Recherchen in den
Lieferketten, Analysen und Datensammlung erforderlich würden.
5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass abgesehen davon zu dieser Vielzahl an
Stoffen eine Kennzeichnung der Batterien kaum umsetzbar wäre. Aus Sicht des
Bundesrates muss die Kennzeichnungspflicht von Batterien daher allein auf die
Stoffe der REACH-Kandidatenliste für „besonders besorgniserregende Stoffe“
bezogen werden, das heißt diejenigen, die „die Kriterien des Artikels 57 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen und nach Artikel 59 Absatz 1 der
genannten Verordnung ermittelt wurden“.
6. Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die Kommission am
15. Dezember 2025 einen Entwurf für eine „Durchführungsverordnung zur EU-
Batterieverordnung hinsichtlich des Formats und der harmonisierten
Spezifikationen für bestimmte Kennzeichnungsanforderungen“ vorgelegt und eine
Konsultation bis zum 26. Januar 2026 durchgeführt hat. Artikel 4 des Entwurfs
knüpft für die Kennzeichnungspflicht noch an „gefährliche Stoffe“ und eine
vom vorliegenden Verordnungsvorschlag abweichende Definition an. Dieses
parallele Vorgehen führt zu erheblicher Verwirrung, bindet unnötig Kapazitäten
bei den betroffenen Wirtschaftsakteuren und wirkt dem Ziel klarer und
einfacher Rechtsetzung entgegen. Der Bundesrat fordert umgehende Klarstellung des
Verhältnisses der beiden Initiativen zueinander und Zusammenführung der
Diskussionen.
7. Der Bundesrat bittet, für die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 13 Absatz 1
als maßgebliche Grenze in Anhang VI Teil A Nummer 8 der Verordnung (EU)
2023/1542 eine Massenkonzentration von „mehr als 0,1 % Massenanteil“
festzulegen. Die vorgeschlagene Massenkonzentration von „0,1 % oder mehr“
würde auch „gleich“ 0,1 Prozent einbeziehen. Ein solcher Ansatz ist der
Batterieverordnung systemfremd (siehe Anhang VI Nr. 10, Artikel 13 Absatz 5). Da
in der Lieferkette auch für andere Informationspflichten (zum Beispiel
Artikel 33 Absatz 1 REACH-Verordnung) die Grenze „mehr als x Prozent“ etabliert
ist, würde die Erweiterung auf „gleich x Prozent“ eine sehr aufwändige
Umstellung der Systeme und Kommunikationsprozesse bei den Unternehmen erfordern
ohne Mehrwert für die Schutzziele.
8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen auf EU-
Ebene für die oben aufgeführten Anliegen einzusetzen.
9. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2 (Beschlussdrucksache)