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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes

dip / drucksache 07.01.2026 · WP 21 · 21/3511 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3511 21. Wahlperiode 07.01.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes A. Problem und Ziel Die europäischen Regelungen über fluorierte Treibhausgase, die bislang in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 geregelt waren, wurden durch die Verordnung (EU) 2024/573 (EU-F-Gas-Verordnung) wesentlich überarbeitet. Daneben haben sich durch die Verordnung (EU) 2024/590 Änderungen an den Regelungen zum Schutz vor ozonschichtschädigenden Stoffen ergeben, die bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 geregelt waren. Daraus ergibt sich Änderungsbedarf an den Regelungen des Chemikaliengesetzes, die der Durchführung dieser beiden Verordnungen dienen. So wurden die bisher im Chemikaliengesetz geregelten Bereitstellungsverbote für Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen die zeitlich gestaffelten Inverkehrbringensverbote eingeführt wurden, nun in das EU-Recht aufgenommen, ebenso wie das Verbot, rechtswidrig in Verkehr gebrachte Behälter zu entleeren oder zu lagern. Das neue EU-Recht erfordert ferner als Sanktion gegen Verstöße gegen die Bereitstellungsverbote die Anordnung eines vorübergehenden Verbots des Handels mit F-Gasen oder ozonschichtschädigenden Stoffen; dies ist ebenfalls im nationalen Recht umzusetzen. Es besteht ferner Regelungsbedarf, um sicherzustellen, dass die Verkehrsfähigkeit von entgegen der Quotenregelung in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und Einrichtungen nachträglich durch die Pflicht zur Beschaffung einer Quotengenehmigung hergestellt wird, so dass sie erneut bereitgestellt und genutzt werden können. Darüber hinaus hat sich an der Informationspflicht in der Lieferkette nach § 12j Klarstellungsbedarf ergeben, da die Abgabe von F-Gasen an den Verbraucher zum endgültigen Einsatz nicht erfasst sein sollte. Die Ermächtigungsgrundlage für die im Rahmen der Umsetzung der EU-F-Gas-Verordnung nachfolgend zu novellierende Chemikalien-Klimaschutzverordnung nach § 17 Absatz 1 ist nicht für alle regelungsbedürftigen Fallkonstellationen ausreichend und ist daher zu erweitern. Es besteht ferner geringfügiger Änderungsbedarf bei den Vorschriften über die Mitteilungspflichten an die SCIP-Datenbank (SCIP = Substances of Concern in Products) in § 16f des Chemikaliengesetzes, um die dort genannten Anforderungen an die im Rahmen der Meldung von der Europäischen Chemikalienagentur abgefragten Daten anzupassen. Dieser Entwurf dient der Umsetzung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, deren rechtzeitiges Erreichen gefährdet ist, und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13.1 (Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren) bei. B. Lösung Änderung des Chemikaliengesetzes, durch die die Regelungen der §§ 12i und 12j an die neue EU-F-Gas-Verordnung durch Aktualisierung der Verweise und durch inhaltliche Überarbeitung angepasst werden. Die bisher rein national geregelten Verbote in § 12i Absatz 1, die nunmehr auf EU-Ebene inhaltsgleich verankert wurden, sind zu streichen. Ferner wird die Regelung zur nationalen Kennzeichnungspflicht nach § 12i Absatz 6 gestrichen. Weitere flankierende Regelungen, die durch die neue EU-F-Gas-Verordnung gefordert werden, wie die Suspendierung des Verkehrs mit F-Gasen und ozonschichtschädigenden Stoffen, sind in das Chemikaliengesetz aufzunehmen. Zudem ist eine Regelung aufzunehmen, wonach für mit F-Gasen vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse, die unter Verstoß gegen die Quotenregelung der EU-F-Gas-Verordnung in den Verkehr gebracht wurden, vor der weiteren Abgabe nachträglich eine Quotengenehmigung zu beschaffen ist, um die Verkehrsfähigkeit der bereits im Umlauf befindlichen Gase herzustellen und eine legale Nutzung dieser Gase zu ermöglichen. C. Alternativen Keine. Die Novellierung der unmittelbar geltenden EU-F-Gas-Verordnung sowie der Verordnung (EU) 2024/590 erfordert zwingend die Anpassung des Chemikaliengesetzes. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Entfällt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes1, 2 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Chemikaliengesetzes Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Abschnitt 2b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 2b Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573“. b) Die Angabe zu den §§ 12i bis 12k wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/573 § 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573 § 12k Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse § 12l Verordnungsermächtigungen“. c) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 17 Verbote und Beschränkungen; Verordnungsermächtigung“. d) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 23a Vorübergehende Verbote“. e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 24 Vollzug im Bereich der Landesverteidigung“. 1 Dieses Gesetz dient der Durchführung − der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) und − der Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024). 2 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Anlage 1 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt: 7. „ Hersteller: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt oder eine Einrichtung herstellt; 8. Einführer: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, ohne die Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Einrichtungen zu be- oder verarbeiten;“. b) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Entfernen,“ die Angabe „Freisetzen,“ eingefügt. 3. § 12i wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Nr. 517/2014“ durch die Angabe „2024/573“ ersetzt. b) Die Absätze 1 und 2 werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat dem Erwerber bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln: 1. Name und Anschrift des Abgebenden, 2. eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung bereits vor dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Verbotsdatum erstmals in den Verkehr gebracht wurde, und 3. Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung des Erzeugnisses oder der Einrichtung zu der Erklärung ermöglichen.“ c) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3 und die Angabe „Absatz 2“ wird jeweils durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. d) Die Absätze 5 und 6 werden durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 vorliegt.“ 4. § 12j wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573“. b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Es ist verboten, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die unter Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an Dritte abzugeben oder zu erwerben.“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe „gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Artikel 16 oder 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe „Artikel 17 oder 21 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024“ ersetzt. bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ dass für die Stoffe oder Gemische eine konkret anzugebende Ausnahme von der Quotenpflicht für das Inverkehrbringen nach Artikel 16 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 vorliegt oder“. d) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Verwendung oder zur Abgabe an Dritte von einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht, ohne von diesem eine Erklärung nach Absatz 2 zu erhalten, hat die in Absatz 2 genannten Angaben zu ermitteln.“ e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe „Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573“ ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe „Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573“ ersetzt. f) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe „Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573“ ersetzt. g) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: (8) „ Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 gelten nicht für die Abgabe durch Befüllung eines Erzeugnisses oder einer Einrichtung zum bestimmungsgemäßen endgültigen Einsatz.“ 5. Nach § 12j wird der folgende § 12k eingefügt: „§ 12k Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse Es ist verboten, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen oder an Dritte abzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn vor der Bereitstellung oder der Abgabe die entsprechende Menge der bereitgestellten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe von Genehmigungen zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 abgedeckt sind. Wer nach Satz 2 Erzeugnisse oder Einrichtungen bereitstellt oder abgibt, hat die zuständige Behörde zu benachrichtigen und sicherzustellen, dass die Genehmigungen zur Nutzung von Quoten nicht erneut für das Inverkehrbringen vorbefüllter Erzeugnisse und Einrichtungen genutzt werden können.“ 6. Der bisherige § 12k wird durch den folgenden § 12l ersetzt: „§ 12l Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und der Angaben nach § 12i Absatz 1 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 3 und § 12j Absatz 6 zu treffen, 2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i Absatz 1 und § 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf Behältnissen, Erzeugnissen oder Einrichtungen angebracht werden müssen.“ 7. § 16f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird gestrichen. b) Die Nummern 3 bis 10 werden zu den Nummern 2 bis 9. 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 17„ Verbote und Beschränkungen; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „ nur unter bestimmten Voraussetzungen angeboten, verkauft, abgegeben oder erworben werden dürfen oder nur bestimmten Personen angeboten, nur an bestimmte Personen verkauft oder abgegeben oder nur von bestimmten Personen erworben werden dürfen,“. bb) Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: d) „ die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen und an Auffrischungskursen teilzunehmen hat, einschließlich insbesondere Regelungen zu treffen über aa) das Verfahren, bb) die Voraussetzungen für die Erteilung von Bescheinigungen, cc) die Zuständigkeit, dd) die Möglichkeit einer Übertragung von Zuständigkeiten und Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Bürgerlichen Rechts oder Personenvereinigungen sowie ee) die Geltungsdauer von Nachweisen,“. 9. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Personen“ die Angabe „, auch gemeinsam mit von ihnen hinzugezogenen Sachverständigen,“ eingefügt. b) In Absatz 6a Satz 1 wird die Angabe „und Erzeugnisse“ durch die Angabe „, Erzeugnisse und Einrichtungen“ ersetzt. 10. In § 21a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „und Erzeugnisse“ durch die Angabe „, Erzeugnisse und Einrichtungen“ ersetzt. 11. § 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch freisetzen kann oder enthält, oder eine Einrichtung nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von dem Stoff, dem Gemisch, dem Erzeugnis oder der Einrichtung eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein Stoff oder ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung gefährlich ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist.“ 12. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt: „§ 23a Vorübergehende Verbote (1) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Treibhausgase, Erzeugnisse oder Einrichtungen zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen: 1. fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 oder 2. Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. (2) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Erzeugnisse, Einrichtungen oder ozonabbauende Stoffe zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen: 1. ozonabbauende Stoffe gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590 oder 2. Erzeugnisse oder Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.“ 13. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 24„ Vollzug im Bereich der Landesverteidigung“. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern können für ihren Geschäftsbereich für bestimmte Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Einrichtungen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist.“ 14. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 4a und 4b werden gestrichen. bb) In Nummer 4c wird die Angabe „§ 12i Absatz 2“ durch die Angabe „§ 12i Absatz 1“ ersetzt. cc) In Nummer 4d wird die Angabe „§ 12i Absatz 4“ durch die Angabe „§ 12i Absatz 3“ ersetzt. dd) Nummer 4e wird durch die folgende Nummer 4e ersetzt: „4e. entgegen § 12j Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe bereitstellt, abgibt oder erwirbt,“. ee) Nach Nummer 4f wird die folgende Nummer 4g eingefügt: „4g. entgegen § 12k Satz 1 eine Einrichtung oder ein Erzeugnis bereitstellt oder abgibt,“. ff) In Nummer 10 Buchstabe b wird die Angabe „über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Europäischen Gemeinschaft oder“ gestrichen. bb) In Nummer 3 Buchstabe e wird nach der Angabe „aufzuarbeiten,“ die Angabe „zu warten, zu sammeln,“ eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „Nummer 4a, 4b“ wird durch die Angabe „Nummer 4e“ ersetzt. bb) Nach der Angabe „Nummer 4, 4c, 4f,“ wird die Angabe „4g,“ eingefügt. d) In Absatz 5 wird die Angabe „der Europäischen Gemeinschaft oder“ gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024; 2024/90731, 19.11.2024; 2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025; 2025/90514, 18.6.2025) 2. Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die europäischen Regelungen über fluorierte Treibhausgase, die bislang in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 geregelt waren, wurden durch die Verordnung (EU) 2024/573 (EU-F-Gas-Verordnung) wesentlich überarbeitet. Daneben haben sich durch die Verordnung (EU) 2024/590 Änderungen an den Regelungen zum Schutz vor ozonschichtschädigenden Stoffen ergeben, die bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 geregelt waren. Daraus ergibt sich Änderungsbedarf an den Regelungen des Chemikaliengesetzes, die der Durchführung dieser beiden Verordnungen dienen. So wurden die bisher im Chemikaliengesetz geregelten Bereitstellungsverbote für Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen die zeitlich gestaffelten Inverkehrbringensverbote eingeführt wurden, nun in das EU-Recht aufgenommen, ebenso wie das Verbot, rechtswidrig in Verkehr gebrachte Behälter zu entleeren oder zu lagern. Das neue EU-Recht erfordert ferner als Sanktion gegen Verstöße gegen die Bereitstellungsverbote die Anordnung eines vorübergehenden Verbots des Handels mit F-Gasen oder ozonschichtschädigenden Stoffen; dies ist ebenfalls im nationalen Recht umzusetzen. Es besteht ferner Regelungsbedarf, um sicherzustellen, dass die Verkehrsfähigkeit von entgegen der Quotenregelung in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und Einrichtungen nachträglich durch die Pflicht zur Beschaffung einer Quotengenehmigung hergestellt wird, so dass sie erneut bereitgestellt und genutzt werden können. Darüber hinaus hat sich an der Informationspflicht in der Lieferkette nach § 12j Klarstellungsbedarf ergeben, da die Abgabe von F-Gasen an den Verbraucher zum endgültigen Einsatz nicht erfasst sein sollte. Die Ermächtigungsgrundlage für die im Rahmen der Umsetzung der EU-F-Gas-Verordnung nachfolgend zu novellierende Chemikalien- Klimaschutzverordnung nach § 17 Absatz 1 ist nicht für alle regelungsbedürftigen Fallkonstellationen ausreichend und ist daher zu erweitern. Es besteht ferner geringfügiger Änderungsbedarf bei den Vorschriften über die Mitteilungspflichten an die SCIP- Datenbank (SCIP = Substances of Concern in Products) in § 16f des Chemikaliengesetzes, um die dort genannten Anforderungen an die im Rahmen der Meldung von der Europäischen Chemikalienagentur abgefragten Daten anzupassen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Änderung des Chemikaliengesetzes, durch die die Regelungen der §§ 12i und 12j an die neue EU-F-Gas- Verordnung durch Aktualisierung der Verweise und durch inhaltliche Überarbeitung angepasst werden. Die bisher rein national geregelten Verbote in § 12i Absatz 1, die nunmehr auf EU-Ebene inhaltsgleich verankert wurden, sind zu streichen. Ferner wird die Regelung zur nationalen Kennzeichnungspflicht nach § 12i Absatz 6 gestrichen. Weitere flankierende Regelungen, die durch die neue EU-F-Gas-Verordnung gefordert werden, wie die Suspendierung des Verkehrs mit F-Gasen und ozonschichtschädigenden Stoffen, sind in das Chemikaliengesetz aufzunehmen. Zudem ist eine Regelung aufzunehmen, wonach für mit F-Gasen vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse, die unter Verstoß gegen die Quotenregelung der EU-F-Gas-Verordnung in den Verkehr gebracht wurden, vor der weiteren Abgabe nachträglich eine Quotengenehmigung zu beschaffen ist, um die Verkehrsfähigkeit der bereits im Umlauf befindlichen Gase herzustellen und eine legale Nutzung dieser Gase zu ermöglichen. Dieser Entwurf dient der Umsetzung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, deren rechtzeitiges Erreichen gefährdet ist, und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13.1 (Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren) bei. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. Die Novellierung der unmittelbar geltenden EU-F-Gas-Verordnung sowie der Verordnung (EU) 2024/590 führt zu einem zwingenden gesetzlichen Anpassungsbedarf am Chemikaliengesetz. V. Gesetzgebungskompetenz Die Änderungen des Chemikaliengesetzes in den Nummern 1 bis 10 beruhen auf der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Nummer 1 GG („Recht der Wirtschaft“). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamt-staatlichen Interesse erforderlich. Es handelt sich um Regelungen, die weitgehend die Durchführung des Unionsrechts in Deutschland gewährleisten. Eine bundeseinheitliche Regelung ist unerlässlich, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen in Deutschland zu schaffen. Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 11 beruhen auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 („Strafrecht“). Die Gesetzgebungskompetenz umfasst auch das Ordnungswidrigkeitenrecht. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Änderungen in Artikel 1 Nummern 1 bis 9 dienen der Anpassung der an die neue EU-F-Gas-Verordnung. Es werden Doppelregelungen vermieden, indem die nunmehr auf EU-Ebene geregelten Inverkehrbringensverbote aufgehoben werden (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b) und lediglich die flankierenden Dokumentationspflichten beibehalten werden (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c). Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 9) dienen der Umsetzung der neuen EU-F-Gas-Verordnung sowie der Verordnung (EU) 590/2024, die jeweils fordern, dass als eine Sanktion auch das vorübergehende Verbot des Verkehrs mit F-Gasen und ozonschichtschädigenden Substanden vorzusehen ist. Mit der Änderung in Artikel 1 Nummer 10 wird sichergestellt, dass auch das Bundesministerium des Innern Ausnahmen im Interesse der Landesverteidigung zulassen kann, sofern EU- Rechtsakte dies erlauben. VII. Gesetzesfolgen Durch den Gesetzentwurf wird Rechtssicherheit für die betroffenen Wirtschaftsakteure hergestellt, indem durch die Anpassung der §§ 12i und 12j das nationale Recht an die neue EU-F-Gas-Verordnung und die Verordnung (EU) 2024/590 angepasst wird. Auch die Klarstellung in § 12j Absatz 8 sowie die Streichung in § 16f dienen der Rechtssicherheit für die betroffenen Akteure. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Es werden die Vorschriften aufgehoben, die nun auf EU-Ebene geregelt sind. So wird die Regelung in § 12i Absatz 1, wonach die Weitergabe von Erzeugnissen, Einrichtungen und Behältern verboten ist, wenn diese unter Verstoß gegen die Inverkehrbringensverbote der EU-F-Gas-Verordnung auf dem Markt bereitgestellt wurden, gestrichen. Dieses Verbot ist nun unmittelbar in der EU-F-Gas-Verordnung enthalten. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf ist für das Ziel 13.1 (Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren) relevant. Die Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen zielen darauf ab, Gase mit einem hohen Treibhauspotenzial (Global Warming Potential – GWB) zu reduzieren. Dabei werden diese unter anderem einem Quotensystem unterstellt. Die Regelungen des Gesetzentwurfs flankieren die Regelungen der EU-F-Gasverordnung durch Dokumentations- und Nachweispflichten, die zur Überwachung der Einhaltung des Quotensystems dienen. Der Gesetzentwurf trägt zur Verwirklichung der Ziele des Transformationsbereichs Nr. 6 Schadstofffreie Umwelt der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Durch die Fortentwicklung der Regelungen zu den F-Gasen und den ozonschichtschädigenden Stoffen wird die Umsetzung der EU-F-Gas-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/590 in Deutschland, die unter anderem der Reduzierung der Freisetzung von klimaschädlichen und ozonschichtabbauenden Gasen dienen, verbessert. Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen bestehen nicht. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Die vorgenommenen Anpassungen sind rein rechtstechnischer Art. Zusätzliche Haushaltsausgaben entstehen weder den Ländern oder den Kommunen noch dem Bund. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Sofern in dem Gesetzentwurf vereinzelt neue Vorgaben enthalten sind, beispielsweise in § 12k, richten sich diese ausschließlich an Wirtschaftsunternehmen. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die neu eingeführte Verpflichtung in § 12k, wonach für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse, die ohne Quotengenehmigung in den Verkehr gebracht wurden, eine entsprechende Quotengenehmigung erlangt werden muss, stellt keine zusätzliche Belastung dar, da die unter Verstoß gegen die Quotengenehmigungspflicht bereitgestellten Einrichtungen und Erzeugnisse ohnehin nicht verkehrsfähig sind. Die Regelung dient insofern der nachträglichen Legalisierung eines rechtswidrigen Zustands, der den Adressaten besserstellt. Denn ohne die Regelung hätten die enthaltenen F-Gase vernichtet werden müssen. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein messbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Anordnung und Durchsetzung des zusätzlichen Verbotstatbestandes in § 23a hat voraussichtlich keinen messbaren Einfluss auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung, da bundesweit nur wenige Fälle pro Jahr zu erwarten sind. 5. Weitere Kosten Die Ausübung der Strafverfolgung und Strafgerichtsbarkeit durch Gerichte und Staatsanwaltschaften in Anwendung dieses Gesetzes führt zu keinen messbaren zusätzlichen Kosten, da an den Bußgeldvorschriften nur geringe Anpassungen vorgenommen werden. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes und gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften“ untersucht. Die Prüfung ergab, dass Frauen und Männer weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich von dem Gesetz betroffen sind. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung erscheint nicht angezeigt, da es sich bei den Regelungen um Anpassungen an das EU-Recht handelt sowie zwingend erforderliche rein rechtstechnische Anpassungen vorgenommen werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Chemikaliengesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderungen dienen der Anpassung der Inhaltsübersicht an die am Gesetzestext vorgenommenen Änderungen. Zu Nummer 2 Die Definitionen in § 3 sind grundsätzlich so konzipiert, dass sie alle in den durch das ChemG vollzogenen EU- Rechtsakten enthaltenen Begriffsdefinitionen umfassen, so dass das Chemikalienrecht immer die umfassendste Begriffsdefinition enthält. Konkrete Verbote und Pflichten werden dagegen immer unter Bezug auf den konkreten EU-Rechtsakt formuliert. Bei diesen konkreten Verboten und Pflichten ist dann jeweils die Begriffsdefinition aus dem in Bezug genommenen EU-Rechtsakt anzuwenden. Zu Buchstabe a Die Einfügungen in § 3 Nummer 7 und 8 dienen der Klarstellung, dass sich die Definitionen von Hersteller und Einführer stets auch auf Einrichtungen beziehen können. Bei den die einzelnen EU-Rechtsakte durchführenden Regelungen des Chemikaliengesetzes und der auf Grundlage des Chemikaliengesetzes erlassenen Verordnungen ist weiterhin jeweils auf die Begriffsdefinitionen der jeweiligen EU-Rechtsakte abzustellen. Zu Buchstabe b Durch die Erweiterung in § 3 Nummer 10 um das Freisetzen wird klargestellt, dass das Freisetzen unter den Begriff der Verwendung fällt. Damit ist insbesondere auch das Freisetzen von F-Gasen und ozonschichtabbauenden Gasen vom Verwendungsbegriff umfasst. Die klarstellende Ergänzung des Freisetzens in der Definition für Verwenden hat keine Auswirkungen auf die bereits bisher schon geltende Auslegung des Begriffs Freisetzen im Chemikaliengesetz oder den auf Grundlage des Chemikaliengesetzes erlassenen Verordnungen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Aktualisierung des Zitats der EU-F-Gas-Verordnung. Zu Buchstabe b Der bisherige § 12i Absatz 1 ist zu streichen, da sich die Verbote nun unmittelbar aus der neuen EU-F-Gas- Verordnung ergeben. Die Verbote der Nummer 1 finden sich weitestgehend in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 der EU-F-Gas-Verordnung, der die Verwendung, die Lieferung, das entgeltliche und unentgeltliche zur Verfügung stellen und die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die unrechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, verbietet. Zwar enthalten die neuen unionsrechtlichen Verbote kein Erwerbsverbot. Eine Beibehaltung des Erwerbsverbots des bisherigen § 12i Absatz 1 Nummer 1 ist jedoch nicht angezeigt, da die neue EU-F-Gas- Verordnung stattdessen auf Folgehandlungen, wie die Verwendung abzielt und diese verbietet. Die Verbote der Nummer 2 finden sich weitestgehend in Artikel 11 Absatz 3 der EU-F-Gas-Verordnung, der die Einfuhr, die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung, die Bereitstellung für Dritte in der Union sowie die Verwendung und Ausfuhr von nicht wieder auffüllbaren Behältern für F-Gase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der EU-F-Gas-Verordnung verbietet. Diese Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden. Zwar enthält Artikel 11 Absatz 3 der EU-F-Gas-Verordnung kein ausdrückliches Verbot der Entleerung. Diese wird ist aber als absichtliche Freisetzung zu bewerten sein, die nach Artikel 4 Absatz 1 der EU- F-Gas-Verordnung verboten ist. Die Dokumentations- und Übermittlungspflicht des § 12i Absatz 2 wird durch den neuen § 12i Absatz 1 beibehalten, aber durch Verweis auf die neue EU-F-Gas-Verordnung aktualisiert. Diese nationale Pflicht konkretisiert und ergänzt künftig die Nachweispflicht des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 5 der neuen F-Gas-Verordnung, wonach die Lieferung oder Bereitstellung von Erzeugnissen oder Einrichtungen ein Jahr nach dem Verbotsdatum in Anhang IV mit dem Nachweis versehen werden muss, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung vor diesem Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurde. Denn diese unionsrechtliche Nachweispflicht trifft keine näheren Regelungen dazu, welche Informationen der Nachweis enthalten muss. Sie greift zudem erst ein Jahr nach dem Verbotsdatum des Anhangs IV, obwohl die Verbote des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 unmittelbar nach dem Verbotsdatum des Anhangs IV greifen. Zur Erleichterung des Vollzugs der Dokumentations- und Übermittlungspflicht des § 12i Absatz 2 werden auch die Aufbewahrungspflicht des bisherigen § 12i Absatz 4 und die Vermutungsregelung des bisherigen § 12i Absatz 5 beibehalten. Auch die im bisherigen § 12i Absatz 3 normierte Ausnahme zur Dokumentations- und Übermittlungspflicht wird beibehalten, da der Aufwand nicht gerechtfertigt ist, wenn aufgrund von Bauart, Zustand oder Kennzeichnung der Erzeugnisse oder Einrichtungen offenkundig ist, dass sie vor dem jeweiligen Verbotsdatum in Anhang IV erstmalig in Verkehr gebracht wurden und auch der nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 5 erforderliche Nachweis in diesen Fällen durch Bauart, Zustand oder Kennzeichnung erbracht werden kann. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b. Zu Buchstabe d Durch die Änderungen werden die Verweise auf die neue EU-F-Gas-Verordnung im neuen § 12i Absatz 4 aktualisiert. Der bisherige § 12i Absatz 6 ist zu streichen, da für die bisher rein national geregelte Kennzeichnungspflicht kein eigener Anwendungsbereich bleibt. Nach Artikel 12 Absatz 1 der neuen EU-F-Gas-Verordnung gilt die Kennzeichnungspflicht künftig nicht nur für den Zeitpunkt des Inverkehrbringens, sondern auch für die späteren Zeitpunkte der Lieferung und der Bereitstellung für Dritte. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a und Buchstabe b Durch die Änderungen werden lediglich die Verweise auf die neue EU-F-Gas-Verordnung in der Überschrift und im § 12j Absatz 1 Satz 1 aktualisiert. Die Verbote in § 12j Absatz 1 werden beibehalten. Zu Buchstabe c Die Änderungen dienen der Aktualisierung der Verweise auf die neue EU-F-Gas-Verordnung in § 12j Absatz 2. Zu Buchstabe d In § 12j Absatz 3 Satz 1 werden die Verweise auf die neue EU-F-Gas-Verordnung aktualisiert. Zudem wird durch die Streichung des Begriffs „eigenen“ vor Verwendung klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, dass der Einführer die F-Gase für sich selbst oder für Dritte verwendet. Denn es ist auch der Fall denkbar, dass ein Dienstleister die F-Gase einführt und in einer Einrichtung eines Dritten einsetzt. Da die Dokumentations- und Informationsweitergabepflichten, wie jetzt in Absatz 8 klargestellt wird, nicht für die Befüllung zum endgültigen Einsatz des Gases gelten, würde für den Fall der Einfuhr zur eigenen Verwendung eine unbeabsichtigte Regelungslücke bestehen. Zu Buchstabe e und Buchstabe f Die Änderungen dienen der Aktualisierung der Verweise auf die neue EU-F-Gas-Verordnung in § 12j Absatz 5 und 7. Zu Buchstabe g Die Ergänzung des § 12j Absatz 8 dient der Klarstellung, dass die Regelungen der Absätze 2, 3 Satz 2 und 4 nicht für die Abgabe durch Befüllung eines Erzeugnisses oder einer Einrichtung mit den Gasen zu ihrem bestimmungsgemäßen endgültigen Einsatz gelten. Ein solcher Einsatz wäre beispielsweise die Befüllung einer Kfz- Klimaanlage. Damit endet die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht beim letzten Käufer von teilflourierten Kohlenwasserstoffen im Gebinde wie Kfz-Betrieben oder Kältefachbetrieben. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes, mit dem die Übermittlungspflicht eingeführt wurde, hatte die Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen durch eine stärkere Kontrolle der Händler zum Ziel. Eine Übermittlung der Erklärung an die Betreiber von ortsfesten und mobilen Einrichtungen war nicht bezweckt. Denn eine Übermittlungspflicht des Lieferanten mit der daran anknüpfenden Aufbewahrungspflicht des Erwerbers nach § 21j Absatz 6 erscheint insbesondere für die Betreiber von mobilen Einrichtungen, also beispielsweise Kfz-Halter, unverhältnismäßig. Gleiches gilt für Betreiber von kleineren ortsfesten Einrichtungen. Bei größeren ortsfesten Einrichtungen können die Vollzugsbehörden bei den Betreibern die Aufzeichnungen nach Artikel 7 der EU-F- Gas-Verordnung einsehen und hierüber den Wartungsbetrieb ermitteln und kontrollieren, der die Wiederauffüllung mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorgenommen hat. Zu Nummer 5 Mit dem neu eingefügten § 12k Satz 1 wird die weitere Bereitstellung von vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen verboten, die entgegen Artikel 19 Absatz 1 der EU-F-Gas-Verordnung auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden. Das Verbot des Inverkehrbringens der vorbefüllten Erzeugnisse und Einrichtungen ohne Quotengenehmigung nach Artikel 19 Absatz 1 der EU-F-Gas-Verordnung gilt nur für das Inverkehrbringen und damit für das erstmalige Bereitstellen auf dem Unionsmarkt. Für unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der EU-F-Gas-Verordnung bereits in Verkehr befindliche Erzeugnisse und Einrichtungen besteht nach dem Unionsrecht weder ein Verbot der weiteren Bereitstellung noch eine Pflicht, nachträglich Quotengenehmigungen zu beantragen. Um diese Lücke zu schließen, sieht die Vorschrift zudem in Satz 2 vor, dass Erzeugnisse und Einrichtungen dann bereitgestellt werden dürfen, wenn die in ihnen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe von entsprechenden Mengen an Quotengenehmigungen abgedeckt sind. Dadurch wird gewährleistet, dass die unter Verstoß gegen die Quotenregelung in Verkehr gebrachten Erzeugnisse und Einrichtungen nachträglich im Quotensystem berücksichtigt werden. Unabhängig davon bleibt das Inverkehrbringen von vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen ohne Quotengenehmigung rechtswidrig und kann strafrechtlich verfolgt werden. Zu Nummer 6 Bei der Neunummerierung des neuen § 12l handelt es sich um eine Folgeänderung. Ferner wird die Nummer 3 des ehemaligen § 12k gestrichen, weil die Einhaltung der Reduktionspflichten des Montrealer Protokolls für die Produktion von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen durch die Artikel 14 und 15 der neuen EU-F-Gas-Verordnung gewährleistet wird. Zu Nummer 7 Die Nummer 2 des § 16f ist zu streichen, da der Grund für die Aufnahme in die Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bei der Meldung im Rahmen der SCIP-Datenbank bei der Europäischen Chemikalienagentur tatsächlich nicht durch den Meldenden anzugeben ist. Zu Nummer 8 In der Verordnungsermächtigung des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden Regelungen zum Verkauf und zum Erwerb von bestimmten Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen und Einrichtungen sowohl für sich genommen als auch im Hinblick auf bestimmte Personen ergänzt, um sämtlichen Regelungsbedarf insbesondere bei der Umsetzung EU-F-Gas-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/590 Rechnung zu tragen. Zur besseren Lesbarkeit wird die Vorschrift darüber hinaus neu gefasst. Ferner wird § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d neu gefasst, um die unterschiedlichen Konstellationen der Regelungen hinsichtlich der Sachkundeanforderungen besser abzubilden. Gerade im Bereich der EU-F-Gas- Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/590 muss insbesondere auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Erteilung von Sachkundebescheinigungen zu delegieren, um die zuständigen Behörden zu entlasten. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Die Einfügung dient der Klarstellung, dass die Betretungsrechte auch für sachverständige Personen gelten, die von der zuständigen Behörde hinzugezogen werden. Sie können das Betretungsrecht aber nur gemeinsam mit den für die Überwachung zuständigen Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeitern wahrnehmen. Zu Buchstabe b Sie Begründung zu Nummer 10. Zu Nummer 10 Die Ergänzung des Begriffs „Einrichtung“ erfolgt aus Konsistenzgründen. Insbesondere im Bereich der EU-F- Gas-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/590 sind von den Regelungen auch Einrichtungen umfasst, auf die die allgemeinen Vorschriften des Chemikaliengesetzes ebenso Anwendung finden müssen. Zu Nummer 11 Siehe Begründung zu Nummer 10. Zu Nummer 12 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/590 sowie Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c der EU-F-Gas-Verordnung. Beide Vorschriften sehen vor, dass bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die genannten Verordnungen vorübergehende Verbote der Verwendung, des Herstellens, der Ein- und Ausfuhr sowie des Inverkehrbringens von ozonabbauenden Stoffen oder F-Gasen angeordnet werden können. Die Umsetzung in § 23a stellt eine Verwaltungssanktion eigener Art dar, die unabhängig von einem abgeschlossenen Straf- oder Bußgeldverfahren durch die jeweils zuständige Behörde festgesetzt werden kann. Dabei geht es nicht um eine strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die genannten Verordnungen, sondern um eine vorübergehende Suspendierung vom Verkehr mit F-Gasen bzw. ozonabbauenden Stoffen, um weitere Verstöße zu unterbinden. Daher kommt es auch nicht auf einen strafrechtlichen Schuldvorwurf an. Auf Tatbestandsseite muss ein wiederholter oder ein schwerer Verstoß vorliegen. Die Schwere eines Verstoßes bemisst sich in erster Linie an der Menge der unter Verstoß gegen die genannten Verordnungen in den Verkehr gebrachten oder verwendeten Gasen und deren Auswirkung auf die Umwelt. Als schweren Verstoß werden beispielsweise jeweils die absichtliche Freisetzung und der unrechtmäßige Verkehr mit F-Gasen in nicht geringen Mengen anzusehen sein. Als nicht geringe Menge ist dabei eine Menge anzusehen, die eine Schwelle überschreitet, ab der die Gefahr für die Umwelt als erheblich einzuschätzen ist. Bei F-Gasen wird man dies regelmäßig bei einer Menge von über 10 Tonnen CO2-Äquivalenten annehmen können. Eine größere Menge wird allgemein in der EU-F-Gas-Verordnung als erheblich angesehen, was sich beispielsweise aus der Freigrenze für vorbefüllte Einrichtungen ergibt. Auf der Rechtsfolgenseite räumt die Norm Ermessen ein. Die Behörde kann daher abhängig von der Schwere der Verstöße die Dauer der Untersagung festlegen und auswählen, welche Art von Verbot gegenüber der betreffenden Person ausgesprochen wird. Die übrigen Anordnungsbefugnisse der Landesbehörden werden durch den § 23a nicht eingeschränkt. Sofern dies verhältnismäßig ist, können bei rechtswidrigem Verhalten auch dauerhafte Anordnungen etwa auf Grundlage von § 23 erlassen werden. Zu Nummer 13 Die Änderung in der Überschrift und die Ergänzung in Absatz 2 tragen dem Umstand Rechnung, dass auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern Aufgaben im Interesse der Landesverteidigung wahrgenommen werden. Zu Nummer 14 Es handelt sich im Wesentlichen um Folgeänderungen zu den Änderungen im Abschnitt 2b. Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe b, mit der § 12i Absatz 1 gestrichen wird. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe b, wonach § 12i Absatz 2 zu § 12i Absatz 1 wird. Zu Doppelbuchstabe cc Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe c, wonach § 12i Absatz 4 zu § 12i Absatz 3 wird. Zu Doppelbuchstabe dd Die bisher in § 26 Absatz 1 Nummer 4a enthaltene Sanktionierung wird beibehalten und lediglich zur Einhaltung der chronologischen Reihenfolge verschoben. Inhaltlich ist die Sanktionierung des § 12j Absatz 1 Satz 1 weiterhin erforderlich. Dies gilt auch, obwohl sich § 12j Absatz 1 Satz 1 ausschließlich auf Stoffe bezieht, die unter Verstoß gegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-F-Gas-Verordnung in den Verkehr gebracht wurden, was bereits nach § 12 Nummer 10 Chemikalien-Sanktionsverordnung strafbewehrt ist. Insofern bezieht sich § 12j Absatz 1 Satz 1 durchweg auf Stoffe, die Objekte einer Straftat sind, die nach § 27d ChemG eingezogen werden können. Allerdings besteht vorliegend ein gesondertes Bedürfnis einer Bußgeldbewehrung, da der strafbewehrte Verstoß in Form des Inverkehrbringens auf dem Unionsmarkt auch im europäischen Ausland begangen worden sein kann und eine Verurteilung nach dem deutschen Strafrecht und eine nachfolgende Einziehung daher ausscheiden würde. Ferner liegt der strafbewehrte Verstoß, wenn die Gase in der Lieferkette weiter abgegeben werden, bereits möglicherweise länger in der Vergangenheit, so dass der Tatnachweis deutlich erschwert sein dürfte. Im Interesse einer effektiven Verhinderung der weiteren Abgabe der illegal auf dem Unionsmarkt befindlichen Gase ist die Bußgeldbewehrung des § 12j Absatz 1 Satz 1 daher vorzusehen. Zu Doppelbuchstabe ee Auch hinsichtlich der Bußgeldbewehrung des § 12k besteht das Bedürfnis einer Sanktionierung, obwohl die Gase auch als Nebenfolge des strafbewehrten Inverkehrbringens als Tatobjekte nach § 27d ChemG eingezogen werden könnten. Siehe hierzu im Einzelnen die Begründung zu Doppelbuchstabe dd. Zu Doppelbuchstabe ff Die Streichung in § 26 Nummer 10 Buchstabe b dient der Anpassung an die mittlerweile im Nebenstrafrecht etablierte Bewehrungstechnik, wonach die Tathandlung nicht mehr im Tatbestand zu nennen sind. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Streichung der überholten Bezugnahme auf „Europäische Gemeinschaften“. Zu Doppelbuchstabe bb Ergänzung der Tatbestandsumschreibung in Nummer 3 Buchstabe e um weitere Tathandlungen. Zu Buchstabe c Es handelt sich um Folgeänderungen zu Änderungen in Nummer 14 Buchstabe a. Zu Buchstabe d Siehe Begründung zu Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Satz 1 Nummer 9 ChemG) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Die Nummern 7, 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 7, 8 und 9 ersetzt: „7. Hersteller: eine <… weiter wie Vorlage Nummer 7 …>; 8. Einführer: eine <… weiter wie Vorlage Nummer 8 …>; 9. Inverkehrbringen: das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt, sowie die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte;“ ‘ Begründung: Es handelt sich um eine Angleichung der Legaldefinition des „Inverkehrbringens“ in § 3 Nummer 9 ChemG an die Legaldefinition des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 573/2024. Eine solche Anpassung hatte der Bundesrat bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2024, Drucksache 542/24 (Beschluss), gefordert und in Ziffer 5 dazu ausgeführt: „Die derzeit bestehende Divergenz erschwert die Arbeit der Vollzugsbehörden bei der Sanktionierung des illegalen Handelns mit fluorierten Treibhausgasen erheblich, da die Abweichung im Wortlaut zu Unklarheiten darüber führt, ob eine Einfuhr beziehungsweise ein Verbringen von nicht selbst hergestellten fluorierten Gasen zur eigenen Verwendung unter die Tathandlung des „Inverkehrbringens“ fällt. Die Änderung des Wortlauts der Legaldefinition in der Verordnung (EU) 573/2024 gegenüber der vorherigen Fassung in Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EU) 517/2014 lässt darauf schließen, dass die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht notwendigerweise für Dritte erfolgen muss. Dies muss sich auch in der nationalen Legaldefinition des ChemG widerspiegeln.“ Die Neufassung von § 3 Satz 1 Nummer 9 des Chemikaliengesetzes setzt diesen Beschluss des Bundesrates um. 2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§12i Absatz 1 und 2 ChemG) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ‚b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Es ist verboten, 1. Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) in Verkehr gebracht wurden, zu erwerben, oder 2. Behälter, die dem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/573 unterliegen, zu lagern oder zu entleeren. Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen. (2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die <… weiter wie Vorlage Absatz 1 …>.“ ‘ Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 3 Buchstabe c ist zu streichen. b) In Nummer 3 Buchstabe d ist die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ zu ersetzen. c) In Nummer 6 ist in § 12l jeweils die Angabe „§ 12i Absatz 1“ durch die Angabe „§ 12i Absatz 2“ zu ersetzen. d) Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc sind zu streichen. Begründung: Der Antrag dient dem Erhalten einer im deutschen Chemikalienrecht bereits bewährten Regelung. Durch Streichung des bislang geltenden § 12i Absatz 1 entfiele das dort etablierte Verbot, illegal in Verkehr gebrachte Erzeugnisse und Einrichtungen zu erwerben oder bestimmte illegale Behälter zu lagern oder zu entleeren. Diese Verbote sind nicht in der europäischen Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase-Verordnung) selbst enthalten, die lediglich nachgelagerte Handlungen wie die Verwendung oder die absichtliche Freisetzung verbietet. Der ersatzlose Wegfall des Erwerbsverbots, würde es den Behörden erschweren, in Fällen des bloßen Erwerbs illegaler Ware einzuschreiten. Bei bloßem Besitz illegaler Ware würde die Beweislast für eine nachgelagerte Handlung bei den Behörden der Länder liegen. Dies würde zu bürokratischem Mehraufwand führen und zugleich den illegalen Handel mit F-Gasen fördern. Das kann nicht gewollt sein. Der Antrag stellt deshalb § 12i Absatz 1, soweit er nicht durch unmittelbar geltendes europäisches Recht ersetzt worden ist, wieder her. 3. Zu Artikel 1 Nummer 7a – neu – (§ 16i Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 und Satz 2, Absatz 4 und 5 ChemG), Artikel 2 Satz 2 – neu – (Inkrafttreten) a) Nach Artikel 1 Nummer 7 ist die folgende Nummer 7a einzufügen: ‚7a. § 16i wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Informationszentren für Vergiftungen dokumentieren alle bei ihnen eingehenden Anfragen zu Vergiftungen und Vergiftungsverdachtsfällen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Sie sind befugt, zu dem in § 16g Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden: 1. das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Exposition unter Angabe der Ortskategorie, 2. die Information, ob es sich um eine tatsächliche oder vermutete Exposition eines Menschen oder eines Tieres handelt oder ob es sich um eine präventive Anfrage handelt, 3. bei einer tatsächlichen oder vermuteten Exposition von Menschen: a) die Anzahl der betroffenen Personen, b) das Alter und Geschlecht der betroffenen Person oder Personen, c) die vollständige Bezeichnung der die Vergiftung oder den Vergiftungsverdacht auslösenden Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder der sonstigen Quellen, d) die Dosis und die Dauer der Exposition, einschließlich des Sicherheitsgrades der Angabe über die Dosis, e) den Aufnahmeweg oder die Aufnahmewege, f) die Umstände der Exposition, insbesondere, ob es sich um eine bestimmungsgemäße Verwendung, eine nicht-bestimmungsgemäße Verwendung, eine Selbstoder Fremdbeibringung handelt sowie g) den Schweregrad der Vergiftung zum Zeitpunkt der Anfrage, 4. bei einer Anfrage, die keine Exposition von Menschen zum Gegenstand hat, die Daten nach Nummer 3 Buchstabe c und f sowie den wesentlichen Inhalt der Anfrage.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „ , sofern erforderlich auch nachträglich, folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden“ durch die Angabe „folgende Daten zu dem in § 16g Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden“ ersetzt. bbb) Die Nummern 2, 5 und 6 werden gestrichen. ccc) Die Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in der neuen Nummer 3 das Komma am Ende durch einen Punkt zu ersetzen ist. bb) Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 4 wird gestrichen. d) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5. e) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 und Absatz 2“ ersetzt. ‘ b) Nach dem bisherigen Wortlaut von Artikel 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Artikel 1 Nummer 7a tritt am 2. Januar 2026 in Kraft.“ Folgeänderungen: In Artikel 1 sind nach der neuen Nummer 7a die folgenden Nummern 7b bis 7e einzufügen: ‚7b. In § 16g Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2“ durch die Angabe „§ 16i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ ersetzt. 7c. In § 16j Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 16i Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2“ durch die Angabe „§ 16i Absatz 1 und Absatz 2“ ersetzt. 7d. In § 16k Absatz 1 wird die Angabe „§ 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 8 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 2“ ersetzt. 7e. In § 16l Nummer 2 wird die Angabe „§ 16i Absatz 5“ durch die Angabe „§ 16i Absatz 4“ ersetzt.‘ Begründung: Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes (Gesetz vom 16. November 2023, BGBl. 2023 I Nr. 313, siehe auch BR-Drucksache 477/23, sieht der Gesetzgeber die Einrichtung eines Vergiftungsregisters beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) vor, das einen systematisierten Überblick über das Vergiftungsgeschehen in Deutschland ermöglichen und Ansatzpunkte für Risikomanagementmaßnahmen aufzeigen soll. In das Vergiftungsregister fließen Berichte von Ärztinnen und Ärzte, Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der Giftinformationszentren der Länder ein. Die Länder haben die Schaffung eines Vergiftungsregisters grundsätzlich begrüßt, jedoch die erhebliche Erweiterung der gesetzlichen Datenerhebungs- und Datenübermittlungspflichten der Giftinformationszentren an das BfR kritisiert. Diese Kritik hat der Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen. Die neu eingeführten und ab 2026 geltenden Datenerhebungs- und Datenübermittlungspflichten verschieben die Aufgaben der Giftinformationszentren von der eigentlichen Kernaufgabe, der Beratung bei Vergiftungen und Vergiftungsverdachtsfällen, hin zur Datenerfassung für das Vergiftungsregister. Die Länder als Träger der Giftinformationszentren sind gehalten, den Mehraufwand auszugleichen, um negative Auswirkungen auf die Anzahl der ärztlichen Beratungen zu Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfällen und damit einhergehend eine höhere Belastung von Notaufnahmen, Rettungs- oder Notdiensten zu verhindern. In Zeiten der Bemühungen auf Ebene der Länder, des Bundes sowie der Europäischen Union zur Entbürokratisierung für Wirtschaft und öffentliche Stellen setzen die erweiterten Verpflichtungen der Giftinformationszentren ein falsches Zeichen. Die Dokumentations- und Berichtspflichten sollten daher einer 1 : 1- Umsetzung europäischer Berichtsvorgaben folgen und den Mehraufwand für die Giftinformationszentren sowie einhergehend die Belastungen der Haushalte der Länder auf das notwendige Minimum begrenzen. Der Vorschlag verfolgt das Ziel, unter Beibehaltung des Vergiftungsregisters die von den Giftinformationszentren bereitzustellenden Daten an den Berichtsvorgaben des EU-Rechts auszurichten, damit der Fokus der Tätigkeit wieder auf die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern, Kliniken, Ärzten etc. bei Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfällen gelegt werden kann. Dabei stellen die vorgeschlagenen Änderungen einen ausgewogenen Kompromiss zwischen einem möglichst umfänglichen Vergiftungsregister und den von den Giftinformationszentren neben ihrer Beratungstätigkeit leistbaren Datenerhebungs- und Datenübermittlungspflichten dar. 4. Zu Artikel 1 Nummer 8a – neu – (§ 19b Absatz 1a – neu – ChemG) Nach Artikel 1 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen: ‚8a. Nach § 19b Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.“ ‘ Begründung: Mit dem neu eingefügten Absatz soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden, die Erteilung einer GLP-Bescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Bei der Erteilung einer GLP- Bescheinigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (VA), auf den bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht (gebundener VA). Nach § 36 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sind damit – abgesehen von dem in der Praxis in den wenigsten Fällen einschlägigen § 36 Absatz 1 2. Halbsatz VwVfG – Nebenbestimmungen nur zulässig, wenn dies gesetzlich geregelt ist. Eine solche Regelung fehlt derzeit im ChemG. Mit dem neuen Absatz 1a wird der zuständigen Behörden das notwendige Instrumentarium in die Hand gegeben, um beispielsweise für den Fall der Schließung einer Prüfeinrichtung oder der Einstellung von Prüfaktivitäten insgesamt oder in einzelnen Prüfkategorien rechtssicher die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Mit der Regelung wäre auch die Aufnahme von Auflagen – zum Beispiel in Bezug auf die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Materialien – möglich. 5. Zu Artikel 1 Nummer 15 – neu – (§ 27e – neu – ChemG) Nach Artikel 1 Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen: ‚15. Nach § 27d wird der folgende § 27e eingefügt: „§ 27e Strafvorschrift zur Verordnung (EU) 2024/573 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt, indem er entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein fluoriertes Treibhausgas in die Atmosphäre freisetzt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“ ‘ Folgeänderung: Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e ist der folgende Buchstabe f einzufügen: ‚f) Nach der Angabe zu § 27d wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 27e Strafvorschrift zur Verordnung (EU) 2024/573“ ‘. Begründung: Die absichtliche Freisetzung fluorierter Treibhausgase ist der schwerwiegendste Verstoß gegen die europäische Verordnung 2024/573 (F-Gase-Verordnung). Dennoch ist dieser in Deutschland bislang nicht sanktioniert, weder als Straftat noch als Ordnungswidrigkeit. Der Bundesrat hatte schon mit Beschluss vom 20. Dezember 2024, Drucksache 542/24 (Beschluss), darauf hingewiesen, dass angesichts der Schwere des Verstoßes eine strafrechtliche Ahndung angezeigt sei. Eine solche macht § 27e – neu – möglich. Der Wortlaut entspricht einem Vorschlag der Bundesregierung für einen neuen § 27d des Chemikaliengesetzes aus dem Entwurf eines ‚Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt‘. Die Umsetzung dieses Vorschlages war schon im Referentenentwurf des fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes angekündigt worden, wo der Bund eingangs darauf hinwies, dass sich hinsichtlich der „Verbote des absichtlichen Freisetzens von F-Gasen […] weiterer Regelungsbedarf im Chemikaliengesetz ergibt.“ Dies ist richtig und wird nun mit § 27e umgesetzt. 6. Zu Artikel 1 – Erhöhung des Strafrahmens für illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen und Erweiterung der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden a) Der Bundesrat erinnert an seinen Beschluss vom 20. Dezember 2024, Drucksache 542/24 (Beschluss), und mahnt an, dass Deutschland nach wie vor nicht über angemessene Sanktionen verfügt, um dem illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen wirksam entgegenzutreten. Der Strafrahmen für Delikte im Bereich des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen muss endlich auf das europarechtlich geforderte Maß erhöht werden. b) Der Bundesrat ist besorgt über Berichte von Wirtschaftsverbänden, nach deren Einschätzung inzwischen mindestens 30 bis 40 Prozent aller F-Gase auf dem europäischen Markt illegal gehandelt werden, was jährlichen CO₂-Emissionen von bis zu 30 Millionen Tonnen entspricht. Die globale Infrastruktur des illegalen Handels und das professionelle Anbieten der illegalen Ware auf dem hiesigen Markt legen den Schluss nahe, dass dieses Wachstum auf organisierte Tätergruppen zurückzuführen ist. Es bedarf daher an zentraler Stelle im deutschen Strafrecht eines Tatbestandes, der den illegalen Handel mit F- Gasen als solchen erfasst und dabei die Organisierte Kriminalität in besonderer Weise adressiert. Dazu bedarf es einer Regelung, die besonders schwere Fälle anhand der Menge der illegal gehandelten Gase oder der banden- oder gewerbsmäßigen Tatbegehung definiert. c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darum, den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich auch die entsprechenden Ermittlungsinstrumente zur Verfügung zu stellen. Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität wird auch im Umweltbereich nur gelingen, wenn Strafverfolgungsbehörden über die entsprechenden Befugnisse – insbesondere die nach § 100a und § 100b Strafprozessordnung – verfügen. Begründung: Das Gesetz lässt sämtliche im vergangenen Jahr vom Bundesrat, Beschluss des Bundesrates vom 20. Dezember 2024, Drucksache 542/24 (Beschluss), erhobenen Forderungen zum F-Gase-Strafrecht unberücksichtigt. Der Bundesrat hatte sich im genannten Beschluss „ausdrücklich für eine Erhöhung des Strafrahmens im Bereich des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen“ ausgesprochen. Eine solche ist auch deshalb notwendig, weil das Europäische Recht sie verlangt. Seit April 2024 sieht die Umweltstrafrechts-Richtlinie (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe t) i. V. m. Artikel 5 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1203) für die hier in Rede stehenden Delikte „Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren“ vor. Dennoch lässt der Bund in der Umsetzungsphase der Richtlinie nun bereits zum zweiten Mal eine Gelegenheit verstreichen, den hiesigen Strafrahmen von maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe an diese Vorgaben anzupassen. Auch fehlt es weiterhin an einem den illegalen Handel mit F-Gasen adressierenden Straftatbestand im Kernstrafrecht und an einer die Organisierte Kriminalität erfassende Definition besonders schwerer Fälle. Zudem zeigt sich in der Ermittlungspraxis der Strafverfolgungsbehörden, dass es weiterer Instrumente bedarf, sollen die Ermittlungen gegen organisierte Tätergruppen verstärkt werden. 7. Zu Artikel 1 – Weitere Maßnahmen zur Eindämmung des illegalen Kältemittelhandels Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Änderungen zur Eindämmung des illegalen Kältemittelhandels ergänzt werden können. Aus Sicht des Bundesrates sind dabei u. a. folgende Maßnahmen zu prüfen: a) Anpassung des Strafrahmens in § 27 ChemG an die Umweltstrafrichtlinie, b) Einführung eines strafbewehrten Verbots der Entleerung nicht wieder auffüllbarer Behälter für F-Gase. Begründung: Der illegale Handel mit F-Gasen in der EU ist ein zunehmendes Problem. Aktuellen Schätzungen zufolge werden 30 bis 40 Prozent aller F-Gase auf dem EU-Markt illegal gehandelt. Dies untergräbt die umweltpolitischen Ziele der F-Gas-Verordnung und bestraft die sich regelkonform verhaltenden Wirtschafstakteure, die die höheren Preise für legale Kältemittel zahlen und die aus der F-Gas-Verordnung folgenden Bürokratielasten zu tragen haben. Zu den Buchstaben a und b: Zu den zu prüfenden Maßnahmen gehört die Erhöhung des Strafmaßes von zwei auf mindestens fünf, in schweren Fällen zehn Jahren Freiheitsstrafe in § 27 ChemG. Dies fordert die Richtlinie (EU) 2024/1203. Zudem ist auch ein strafbewehrtes Verbot der Entleerung nicht wieder auffüllbarer Behälter für F-Gase zu prüfen. 8. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat unterstützt die geplante Änderung von § 16f ChemG, mit der eine bislang über die 1:1- Umsetzung des Europäischen Rechts hinausgehende Anforderung an die Meldepflicht von Erzeugnislieferanten an die Datenbank für besorgniserregende Stoffe in Produkten (SCIP) gestrichen wird. b) Der Bundesrat begrüßt außerdem die Ankündigung der Kommission in ihrer Sondierung vom 30. Juli 2025 zum sogenannten „Umwelt-Omnibus“, die SCIP-Datenbank möglicherweise einzustellen. Er bittet die Bundesregierung, sich auf Ebene der Europäischen Union mit Nachdruck für eine schnellstmögliche Abschaffung der Meldepflichten der Erzeugnislieferanten an diese Datenbank einzusetzen. c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen der Etablierung digitaler Produktpässe dafür einzusetzen, dass die im Zusammenhang mit der SCIP-Datenbank gemachten Fehler nicht wiederholt werden und eine die Wirtschaft unnötig belastende Ausgestaltung unterbleibt. Neue Maßnahmen zur Nachverfolgung von besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen sollen nach Auffassung des Bundesrates mit den Vorgaben der REACH-Verordnung in Einklang stehen, diese keinesfalls doppeln und möglichst auch im Rahmen der REACH-Verordnung festgelegt werden. d) Der Bundesrat bittet, im Chemikaliengesetz (z. B. in den §§ 5 ff.) festzulegen, dass vor Zuleitung eines Dossiers durch eine Bundesoberbehörde an die EU, das wesentliche Auswirkungen auf Wirtschaftsakteure haben kann, eine sozio-ökonomische Folgenprüfung unter Anhörung der Betroffenen erfolgen muss und das Einvernehmen der betroffenen Ressorts einzuholen ist. Begründung: Zu Buchstabe b: Vor allem die Hersteller komplexer Produkte (z. B. im Bereich Luftfahrt, Elektro, Automobil, Maschinenbau) haben durch die Vielzahl erforderlicher Meldungen enormen bürokratischen Aufwand. Teilweise sind pro Unternehmen bis zu mehreren Tausend SCIP-Einträge zu tätigen. Eine Evaluation der Europäischen Chemikalienagentur von 2022 hat gezeigt, dass diesem Aufwand kein angemessener Nutzen für das Recycling gegenübersteht. Zu Buchstabe d: Beispielsweise können Dossiers zur Einleitung eines Beschränkungsverfahrens nach der REACH- Verordnung je nach finaler Fassung erhebliche Einschnitte für nationale Akteure auslösen. Deutschland als nur ein Mitgliedstaat kann ab Dossiereinreichung die finale Fassung nur noch begrenzt steuern. Daher sollten mögliche Folgen insbesondere für die deutsche Wirtschaft vorab hinreichend geklärt und abgewogen sein. Dies würde zielführende und verhältnismäßige EU-Initiativen ermöglichen und ihre spätere Akzeptanz verbessern. Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zur Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 645/25 – Beschluss) zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes wie folgt Stellung: Zu Ziffer 1 – Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Satz 1 Nummer 9 ChemG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Begründung: Die Definition für das Inverkehrbringen in § 3 Satz 1 Nummer 9 ChemG bedarf keiner Angleichung an die Definition für das Inverkehrbringen in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gas-Verordnung). Bei der Sanktionierung von Verstößen gegen die F-Gas-Verordnung ist nicht auf die Definitionen in § 3 Satz 1 abzustellen. Die Sanktionsnormen nehmen auf Verbote normierende Artikel der F-Gas-Verordnung Bezug. Entsprechend sind die Definitionen der F-Gas-Verordnung anzuwenden. Die Definitionen des Chemikaliengesetzes sind jeweils so konzipiert, dass sie alle in den durch das Chemikaliengesetz vollzogenen EU-Rechtsakten enthaltenen Definitionen umfassen, so dass das Chemikalienrecht immer die umfassendste Definition enthält. Zu Ziffer 2 – Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 12i Absatz 1 und 2 ChemG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Ergänzend zu den im Beschluss genannten Folgeänderungen sind auch die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ChemG in § 26 Absatz 1 Nummer 4a ChemG und für Verstöße gegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ChemG in § 26 Absatz 1 Nummer 4b ChemG beizubehalten. Begründung: Die Bundesregierung hat keine Bedenken an dem Erwerbsverbot für Erzeugnisse und Einrichtungen, die entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 in Verkehr gebracht wurden, sowie an dem Lagerungs- und Entleerungsverbot für Behälter nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 1 der F-Gas-Verordnung festzuhalten. Da existierende nationale Verbote beibehalten werden, entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zu Ziffer 3 – Artikel 1 Nummer 7a neu (§ 16i ChemG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Begründung: Das Deutsche Vergiftungsregister (DVR) könnte mit dem vorgeschlagenen reduzierten Datenumfang seinen Zweck nicht mehr erfüllen. Die derzeit im ChemG vorgesehene Datengrundlage ist notwendig, um Vergiftungsfälle epidemiologisch zu analysieren, Trends frühzeitig zu erkennen, Risikobewertungen durchzuführen, Prävention zu ermöglichen und nationale sowie europäische Frühwarnsysteme zu bedienen. Die vorgeschlagene Reduktion würde die toxikologische und gesundheitsschutzbezogene Aussagekraft des Registers stark schwächen. Auch die Erfüllung der europäischen Berichtspflichten wäre damit nicht gewährleistet. Das Unionsrecht verlangt insbesondere zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2022/2371 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und der Biozid-Verordnung (EU) 528/2012 den Zugang zu qualitativ hochwertigen nationalen Vergiftungsdaten, insbesondere Details zu den die Vergiftung auslösenden Substanzen und zum Fallausgang. Zudem werden die Datenanforderungen, die durch den Antrag gestrichen werden sollen, nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen bereits routinemäßig von den Giftinformationszentren (GIZ) erhoben. Daher ist durch die Reduktion des Datenumfangs nicht von einer Erleichterung für die GIZ auszugehen. Potentiale zu einer Entlastung der GIZ werden stattdessen in der Harmonisierung der Prozesse, Standardisierung der Software, Interoperabilität der Schnittstellen und einer einheitlichen Dokumentation gesehen, die aber keine Änderungen an der gesetzlichen Grundlage erfordern. Ferner stehen die entscheidenden Arbeiten zum Aufbau des Registers kurz vor ihrem Abschluss. Zu Ziffer 4 – Artikel 1 Nummer 8a neu (§ 19b Absatz 1a neu ChemG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Begründung: Die Möglichkeit der Aufnahme von Nebenbestimmungen in die GLP-Bescheinigungen ermöglicht den Behörden mehr Handlungsspielräume und trägt zu mehr Rechtssicherheit bei. Die Formulierung der Vorschrift ist aber zu prüfen. Es ist zu prüfen, ob die vorgesehene Ermächtigung für den Erlass von Nebenbestimmungen hinreichend konkret ist. Durch die Änderung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die Nebenbestimmungen nur die bereits ohnehin bestehenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit GLP-Bescheinigungen flankieren würden. Zu Ziffer 5 – Artikel 1 Nummer 15 neu (§ 27e neu ChemG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Begründung: Die Bundesregierung weist darauf hin, dass nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe t der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt die Freisetzung fluorierter Treibhausgase entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gas-Verordnung) unter Strafe zu stellen ist. Für diese Straftaten ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1203 im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorzusehen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1203 ist auch der Versuch mit Strafe zu bewehren. Die Richtlinie (EU) 2024/1203 ist bis zum 21. Mai 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Die Bundesregierung wird zur Umsetzung der Richtlinie zeitnah ein gesondertes Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg bringen. Zu Ziffer 6 – Erhöhung des Strafrahmens für illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen und Erweiterung der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden Die Bundesregierung weist darauf hin, dass nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe t der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung und die Freisetzung fluorierter Treibhausgase unter Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gas-Verordnung) unter Strafe zu stellen sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1203 ist für diese Straftaten – wenn sie vorsätzlich begangen werden – im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorzusehen. Für Fälle, in denen die Straftaten katastrophale Auswirkungen auf die Umwelt haben, ist außerdem ein Qualifikationstatbestand mit höherer Strafdrohung einzuführen (Artikel 3 Absatz 3 und 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1203). Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1203 ist auch der Versuch mit Strafe zu bewehren. Die Richtlinie (EU) 2024/1203 ist bis zum 21. Mai 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Die Bundesregierung wird zur Umsetzung der Richtlinie zeitnah ein gesondertes Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg bringen. Sie weist daraufhin, dass die Umsetzung dieser Vorgaben bereits eine deutliche Erweiterung und Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionierung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen bewirken würde. Zu Ziffer 7 – Weitere Maßnahmen zur Eindämmung des illegalen Kältemittelhandels Zu Buchstabe a (Anpassung des Strafrahmens in § 27 ChemG an die Umweltstrafrechtsrichtlinie) Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt wird die Bundesregierung zeitnah ein gesondertes Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg bringen. Zu Buchstabe b (Einführung eines strafbewehrten Verbots der Entleerung nicht wieder auffüllbarer Behälter für F-Gase) Die Bundesregierung hat keine Bedenken, § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ChemG beizubehalten und das Entleeren von nicht wieder auffüllbaren Behältern nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gas-Verordnung) weiterhin zu verbieten. Mit der Beibehaltung des Entleerungsverbots ist auch der Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beizubehalten. Das absichtliche Entleeren von nicht wieder auffüllbaren Behältern wird als absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen nach Artikel 4 Absatz 1 der F-Gas-Verordnung einzuordnen sein. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe t der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ist die Freisetzung fluorierter Treibhausgase entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der F-Gas-Verordnung unter Strafe zu stellen. Für diese Straftaten ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1203 im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorzusehen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1203 ist auch der Versuch mit Strafe zu bewehren. Die Richtlinie (EU) 2024/1203 ist bis zum 21. Mai 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Die Bundesregierung wird zur Umsetzung der Richtlinie zeitnah ein gesondertes Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg bringen. Darüber hinaus sieht die Bundesregierung keinen Regelungsbedarf. Zu Ziffer 8 – Allgemein zum Gesetzesentwurf Zu den Buchstaben a und b (SCIP-Datenbank) Die Bundesregierung weist darauf hin, dass vor einer Positionierung zur Zukunft der SCIP-Datenbank zunächst zu prüfen ist, auf welchem alternativen Weg die von den Abfallentsorgungsbetrieben benötigten Informationen zur Verfügung gestellt werden könnten. Zu Buchstabe c (Digitaler Produktpass) Die Bundesregierung begrüßt, dass Informationen künftig über digitale Produktpässe verfügbar gemacht werden sollen. Sie wird die Vorschläge zur Integration von Informationen zu besorgniserregenden Stoffen prüfen, sobald die Europäische Kommission sie vorlegt. Zu Buchstabe d (Einreichung von Dossiers nach der REACH-Verordnung) Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die geforderte umfassende sozio-ökonomische Folgeabschätzung auf nationaler Ebene vor der Einreichung von Beschränkungsdossiers unter der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einen hohen bürokratischen Mehraufwand darstellen würde. Zudem werden bereits jetzt vor der Einreichung eines Dossiers umfangreiche Konsultationen durchgeführt. Diese zielen darauf ab, Kenntnisse zu den Verwendungen eines Stoffes und eventuellen Auswirkungen einer möglichen Beschränkung zu gewinnen, um bei der Ausgestaltung eines Beschränkungsdossiers dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen zu können. Eine umfassende sozio-ökonomische Bewertung ist zudem Kern des REACH-Beschränkungsverfahrens auf EU- Ebene und erfolgt durch unabhängige Expertinnen und Experten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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