Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 60/26 (Beschluss)
14.07.26
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244
im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und die
Verringerung des Verwaltungsaufwands
C(2026) 4849 final
Herrn Dr. Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin
DUITSLAND/ALLEMAGNE
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.7.2026
C(2026) 4849 final
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahmen zu:
- Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit
(COM(2025) 980 final);
- Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542
und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger
Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
(COM(2025) 981 final);
- Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen
(COM(2025) 984 final) und
- Vorschlag für eine Richtlinie im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter
Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
(COM(2025) 986 final).
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind alle Teil des Omnibus-Pakets für den
Umweltbereich und sollen den Besitzstand der Union im Umweltbereich vereinfachen,
die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit stärken und gleichzeitig ein hohes
Umweltschutzniveau aufrechterhalten.
Mit diesen Maßnahmen kommt die Kommission ihren Verpflichtungen im Hinblick auf
eine bessere Rechtsetzung nach, indem sie unnötigen Verwaltungsaufwand verringert,
die Effizienz der Umsetzung verbessert und sicherstellt, dass die Rechtsvorschriften der
Union angesichts des technologischen Fortschritts und der sich wandelnden politischen
Erfordernisse weiterhin ihren Zweck erfüllen.
zu Drucksache 60/26 (Beschluss)
Die Kommission begrüßt die verschiedenen vom Bundesrat angesprochenen Punkte.
Der Bundesrat äußerte sich besorgt über das Fehlen einer Folgenabschätzung für die
verschiedenen Vorschläge. Die Kommission hat deswegen keine Folgenabschätzung
erstellt, weil die vorgeschlagenen Änderungen sehr spezifisch sind und nur wenige
Optionen zur Behebung der zugrunde liegenden Probleme vorhanden sind. Den
Vorschlägen ist jedoch eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen1 beigefügt, in
der die vorgeschlagenen Änderungen und ihre Auswirkungen in Bezug auf Kosten und
politische Ziele erläutert werden. Die Arbeitsunterlage enthält eine Begründung der
verschiedenen Elemente des Vorschlags und, soweit möglich, quantitative Informationen
über die erwarteten Auswirkungen. Ferner werden die Ansichten und Beiträge der
Interessenträger dargelegt, einschließlich Beiträge europäischer Unternehmen. In dem
Dokument werden den beiden gesetzgebenden Organen Fakten und Informationen zur
Verfügung gestellt, anhand deren sie die verschiedenen Änderungen abwägen und
bewerten können.
Die Kommission nimmt die Forderungen des Bundesrates zur Kenntnis, Änderungen an
weiteren EU-Umweltvorschriften in das Omnibus-Paket für den Umweltbereich
aufzunehmen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Vorschläge im breiteren
Kontext der Verpflichtung zur Durchführung von Stresstests für den gesamten
umweltrechtlichen Besitzstand der EU zu sehen sind. So wird beispielsweise bei der
Ausarbeitung des Rechtsakts über die Kreislaufwirtschaft, der Überarbeitung der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und der Überarbeitung der Wasserrahmenrichtlinie
eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften angestrebt. Bei der in der Mitteilung der
Kommission vom 28. April 2026 über „Ein einfacheres, klareres und besser
durchsetzbares EU-Regelwerk“2 angekündigten umfassenden Bereinigung der
Rechtsvorschriften werden weitere Überschneidungen und Unstimmigkeiten zwischen
verschiedenen Rechtsakten ermittelt und angegangen.
Im Hinblick auf die eher technischen Fragen in den Stellungnahmen weist die
Kommission auf den beigefügten Anhang hin.
Die vorstehenden Erläuterungen stützen sich auf die ursprünglichen Vorschläge der
Kommission, die derzeit im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dem Europäischen
Parlament und dem Rat zur Erörterung vorliegen.
Die Stellungnahmen wurden den für die laufenden Verhandlungen zuständigen
Vertretern der Kommission übermittelt und werden in die Erörterungen mit den
gesetzgebenden Organen einfließen.
1 SWD(2025) 990 final.
2 COM(2026) 380 final.
zu Drucksache 60/26 (Beschluss)
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den
vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des
politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Maroš Šefčovič Jessika Roswall
Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission
zu Drucksache 60/26 (Beschluss)
Anhang
Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Vorschlags für eine Richtlinie im
Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des
Verwaltungsaufwands3 hinsichtlich der Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG und der
Abschaffung der SCIP-Datenbank4. Die Kommission nimmt die Bewertung des
Bundesrates hinsichtlich der Pflege der Datenbank zur Kenntnis.
Die Kommission begrüßt ferner die Unterstützung des Bundesrates für die
vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie über Industrieemissionen5, insbesondere die
Vereinfachungen beim Umweltmanagementsystem sowie die Flexibilisierungen für
Dekarbonisierungstechnologien. Gleichzeitig nimmt die Kommission die Bedenken des
Bundesrates in Bezug auf einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen zur Kenntnis, die nachstehend
aufgeführt sind, und möchte Folgendes klarstellen:
- Der Bundesrat äußert Bedenken in Bezug auf die konsolidierte Veröffentlichung
von Genehmigungsauflagen und Überwachungsergebnissen, die vermeintlich
Verwaltungsaufwand verursachen.
Konsolidierte Genehmigungen werden den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
erheblich erleichtern, da die Genehmigungsbestimmungen in vielen Mitgliedstaaten auf
verschiedene Dokumente verteilt sind, was es der Öffentlichkeit sehr schwer macht, zu
verstehen, welche Bestimmungen für eine bestimmte Anlage gelten. Die Kommission
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Anforderung, bis zum 31. Dezember
2035 Systeme für die elektronische Genehmigung von Anlagen zu entwickeln und
elektronische Genehmigungsverfahren einzuführen, die Erstellung und Veröffentlichung
konsolidierter Genehmigungen erheblich erleichtern wird.
- Der Bundesrat begrüßt zwar die Einführung verbindlicher
Umweltleistungsrichtwerte und -grenzwerte für Wasser, stellt jedoch fest, dass
die derzeit vorliegenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken
(BVT-Schlussfolgerungen) die hierfür erforderlichen methodischen
Voraussetzungen für die Festlegung solcher Umweltleistungsparameter noch
nicht ausreichend berücksichtigen.
Die Kommission erkennt an, dass eine geeignete Methodik zur Festlegung von
Umweltleistungsparametern erforderlich ist. Diese Methodik ist bereits in der Richtlinie
über Industrieemissionen beschrieben. Insbesondere wenn die im Rahmen des
Informationsaustauschs für die Festlegung der BVT zur Verfügung gestellten Daten
ausreichend solide sind, sollten die BVT-Schlussfolgerungen verbindliche
Umweltleistungswerte enthalten, die mit den BVT assoziiert sind. Die BVT-
Schlussfolgerungen sollten mit Zukunftstechniken assoziierte Richtwerte für die
3 COM(2025) 986 final.
4 Besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solchen oder in komplexen Gegenständen (Produkten).
5 Richtlinie 2010/75/EU.
zu Drucksache 60/26 (Beschluss)
Umweltleistung einzelner Prozesse enthalten, die ähnliche Merkmale (wie Energieträger,
Rohstoffe, Produktionseinheiten und Endprodukte) und ein hohes Maß an Homogenität
in der gesamten Union aufweisen. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind und z. B.
die Umweltleistung in hohem Maße von den spezifischen Umständen der Prozesse
abhängt, sollten die BVT-Schlussfolgerungen Benchmarks enthalten (d. h. eine indikative
Spanne der mit den BVT assoziierten Umweltleistungswerte).
Diese Methodik wird in der laufenden Überarbeitung des
Durchführungsbeschlusses 2012/119/EU der Kommission, die gemäß Artikel 13
Absatz 1a der Richtlinie über Industrieemissionen bis zum 1. Juli 2026 angenommen
werden soll, genauer beschrieben.
Darüber hinaus gelten die neuen Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen
bezüglich der Umweltleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1785
für Anlagen für lediglich vier Jahre nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über
BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage, die nach dem 1. Juli 2026
veröffentlicht wurden, was einen realistischen und stufenweise gestalteten Zeitplan für
die Umsetzung dieser Anforderungen gewährleistet.
- Der Bundesrat fordert die Kommission ferner auf, zeitnah eine harmonisierte
Methodik für die Disproportionalitätsprüfung gemäß Anhang II der Richtlinie
über Industrieemissionen bei Ausnahmen nach Artikel 15 Absatz 5 der genannten
Richtlinie von den mit den BVT assoziierten Emissionswerten zu veröffentlichen,
um einen gleichmäßigen Vollzug in allen Mitgliedstaaten sowie Rechts- und
Planungssicherheit für Genehmigungsbehörden und Anlagenbetreiber zu
gewährleisten. Bis zur Entwicklung dieser Methodik fordert der Bundesrat, die
Disproportionalitätsprüfung auszusetzen.
Die Kommission begrüßt die Aufforderung des Bundesrates, eine standardisierte
Methodik für die Bewertung der Disproportionalität zwischen den Kosten der Umsetzung
der BVT-Schlussfolgerungen und dem potenziellen Umweltnutzen für die Gewährung von
Ausnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie über Industrieemissionen
anzunehmen. Die Kommission hat bereits mit der Ausarbeitung dieser standardisierten
Methodik gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie über Industrieemissionen begonnen.
Die Kommission beabsichtigt, die Methodik gegen Ende des Jahres 2027 anzunehmen.
Bis dahin hält es die Kommission nicht für angemessen, die Disproportionalitätsprüfung
bei der Gewährung von Ausnahmen auszusetzen, da sie seit der Annahme der Richtlinie
über Industrieemissionen im Jahr 2010 ein darin verankerter Grundsatz ist.
- Der Bundesrat unterstützt den Ausschluss der ökologischen/biologischen
Geflügelhaltung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie über
Industrieemissionen und fordert, dass auch Haltungsverfahren, die nachweislich
dem Tierwohl dienen, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.
Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Bundesrates für den Ausschluss der
ökologischen/biologischen Geflügelhaltung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie
über Industrieemissionen und teilt die Ansichten des Bundesrates zum Tierwohl. Fragen
zu Drucksache 60/26 (Beschluss)
des Tierwohls werden bei der laufenden Ausarbeitung einheitlicher Bedingungen für
Betriebsvorschriften für die Tierhaltung berücksichtigt.
Was den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542
und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger
Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands6 anbelangt, so begrüßt
die Kommission die Analyse des Bundesrates bezüglich der Diskussion über besonders
besorgniserregende Stoffe, derzufolge eine Kennzeichnung von Batterien erforderlich
wäre.
Die Kommission beabsichtigte, eine Begriffsbestimmung für besonders
besorgniserregende Stoffe ausschließlich für die Zwecke der Kennzeichnung von
Batterien einzuführen, sie räumt jedoch ein, dass durch verschiedene Definitionen
desselben Begriffs in zwei unterschiedlichen Rechtsrahmen Verwirrung entstehen könnte.
Die Kommission arbeitet mit den beiden gesetzgebenden Organen zusammen, um eine
zufriedenstellende Lösung sowohl in Bezug auf die Bezeichnung als auch auf den
Anwendungsbereich der Gruppe von Stoffen zu finden, deren Vorhandensein aufgrund
ihrer Gefährlichkeit auf Batterien gekennzeichnet werden müsste.
Die Kommission bestätigt, dass der Entwurf des Durchführungsrechtsakts zur
Kennzeichnung von Batterien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/1542 bis zum
Abschluss der interinstitutionellen Verhandlungen über das Omnibus-Paket für den
Umweltbereich zurückgestellt wird. Im Durchführungsrechtsakt soll die letztlich von den
beiden gesetzgebenden Organen vereinbarte Begriffsbestimmung von Stoffen, für die eine
Kennzeichnung erforderlich wäre, verwendet werden.
Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Bundesrates für die mit dem Vorschlag
für eine Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen7 verfolgten Ziele,
Umweltprüfungen zu beschleunigen, zu vereinfachen und zu straffen.
Der Bundesrat ist zwar der Auffassung, dass eine Richtlinie das geeignetere Instrument
gewesen wäre, die Kommission hat aber angesichts der Art der Bestimmungen, die zum
großen Teil unmittelbar anwendbar sind, eine Verordnung vorgeschlagen. Darüber
hinaus zielt dieser Vorschlag gerade darauf ab, eine weitere Fragmentierung zu
begrenzen, indem die in den fünf bestehenden Rechtsakten (Richtlinie über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Richtlinie über die strategische Umweltprüfung
(SUP), FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie und Wasserrahmenrichtlinie (WRRL))
vorgesehenen Umweltprüfungen harmonisiert werden.
Der Bundesrat hat auch einige gezielte Vorschläge gemacht, zu denen die Kommission
folgende Klarstellungen vornehmen möchte:
- Der Bundesrat schlägt vor, sowohl die Verpflichtung zur Einrichtung einer
zentralen Anlaufstelle für Umweltprüfungen (Artikel 3) als auch die
Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Projekten (Artikel 9) zu streichen.
6 COM(2025) 981 final.
7 COM(2025) 984 final.
zu Drucksache 60/26 (Beschluss)
Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung ihrer nationalen Organisation und
Besonderheiten gegebenenfalls bereits vorhandene zentrale Anlaufstellen benennen. Die
Kommission begrüßt ferner die Auffassung des Bundesrates zur Digitalisierung der
Umweltprüfungsverfahren, die in Artikel 10 der vorgeschlagenen Verordnung verankert
ist und die zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen ergänzt. Bei
grenzüberschreitenden Projekten würde die Kommission auf Anfrage den Kontakt
zwischen den Verwaltungen der verschiedenen Mitgliedstaaten herstellen.
- Der Bundesrat spricht sich für Höchstfristen für die UVP-Richtlinie aus, schlägt
jedoch vor, die Höchstfristen für die SUP-Richtlinie zu streichen, und sieht die
Gefahr, dass diese Höchstfristen die Genehmigungs- und Planverfahren
beeinträchtigen.
Die Kommission hat ihren Vorschlag auf etablierte Fristen in anderen bereits geltenden
sektorspezifischen Rechtsvorschriften sowie auf durchschnittliche Fristen in den
Mitgliedstaaten sowohl für die UVP- als auch für die SUP-Verfahren gestützt. Das Ziel
der Festlegung von Fristen ist es, die Effizienz, Berechenbarkeit und
Rechenschaftspflicht bei der Entwicklung von Projekten, Plänen und Programmen zu
erhöhen. Durch die Festlegung von Fristen für die verschiedenen Schritte des
Umweltprüfungsverfahrens kann bei den Projekten, Plänen und Programmen eine
anhaltende Unsicherheit vermieden werden, die oft zu höheren Kosten und verpassten
Chancen für eine nachhaltige Entwicklung führt.
- Der Bundesrat stellt die fehlende Definition strategischer Projekte in Frage und
merkt an, dass die Mitgliedstaaten Projekte für Bau und Sanierung von
bezahlbarem und sozialem Wohnraum als strategisch einstufen können sollten. Er
unterstützt die Priorität bei der Streitbeilegung, fordert die deutsche Regierung
jedoch auf, die Angemessenheit der stillschweigenden Zustimmung zu prüfen.
Die Kommission hat sich für eine dynamische Liste strategischer Sektoren entschieden,
sodass die beiden gesetzgebenden Organe flexibel festlegen können, was je nach
Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt ein strategischer Sektor ist, solange dieser zur
Resilienz, Dekarbonisierung oder Ressourceneffizienz beiträgt. Dies ist bereits beim
Vorschlag für die Verordnung zur industriellen Beschleunigung8 der Fall, in dem auf
diesen Vorschlag Bezug genommen wird.
Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass eine stillschweigende Zustimmung
darauf abzielt, weitere Verzögerungen für Projektträger zu vermeiden, wenn die
zuständigen Behörden nicht innerhalb einer festgelegten Frist antworten. Der
Projektträger könnte möglicherweise einen negativen Bescheid gegenüber der
Unsicherheit einer gänzlich fehlenden Entscheidung vorziehen. Die stillschweigende
Zustimmung würde jedoch nicht für die abschließenden Entscheidungen über das
Ergebnis des Genehmigungsverfahrens gelten, die ausdrücklich ergehen müssen. Ferner
ist keine stillschweigende Zustimmung erforderlich, wenn der Grundsatz der
stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung im nationalen Rechtssystem des
8 COM(2026) 100 final.
zu Drucksache 60/26 (Beschluss)
betreffenden Mitgliedstaats nicht vorhanden ist, was die Besonderheiten der nationalen
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinreichend schützt.
Schließlich begrüßt die Kommission die Unterstützung des Bundesrates für gemeinsame
und kombinierte Prüfungen sowie die Klarstellung des Begriffs „Änderungen an
Projekten“.
zu Drucksache 60/26 (Beschluss)
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