polradar

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands

dip / drucksache 14.07.2026 · WP 21 · zu60/26(B) · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 60/26 (Beschluss) 14.07.26 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands C(2026) 4849 final Herrn Dr. Andreas Bovenschulte Präsident des Bundesrates Leipziger Straße 3-4 10117 Berlin DUITSLAND/ALLEMAGNE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 6.7.2026 C(2026) 4849 final Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahmen zu: - Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit (COM(2025) 980 final); - Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands (COM(2025) 981 final); - Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen (COM(2025) 984 final) und - Vorschlag für eine Richtlinie im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands (COM(2025) 986 final). Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind alle Teil des Omnibus-Pakets für den Umweltbereich und sollen den Besitzstand der Union im Umweltbereich vereinfachen, die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit stärken und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau aufrechterhalten. Mit diesen Maßnahmen kommt die Kommission ihren Verpflichtungen im Hinblick auf eine bessere Rechtsetzung nach, indem sie unnötigen Verwaltungsaufwand verringert, die Effizienz der Umsetzung verbessert und sicherstellt, dass die Rechtsvorschriften der Union angesichts des technologischen Fortschritts und der sich wandelnden politischen Erfordernisse weiterhin ihren Zweck erfüllen. zu Drucksache 60/26 (Beschluss) Die Kommission begrüßt die verschiedenen vom Bundesrat angesprochenen Punkte. Der Bundesrat äußerte sich besorgt über das Fehlen einer Folgenabschätzung für die verschiedenen Vorschläge. Die Kommission hat deswegen keine Folgenabschätzung erstellt, weil die vorgeschlagenen Änderungen sehr spezifisch sind und nur wenige Optionen zur Behebung der zugrunde liegenden Probleme vorhanden sind. Den Vorschlägen ist jedoch eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen1 beigefügt, in der die vorgeschlagenen Änderungen und ihre Auswirkungen in Bezug auf Kosten und politische Ziele erläutert werden. Die Arbeitsunterlage enthält eine Begründung der verschiedenen Elemente des Vorschlags und, soweit möglich, quantitative Informationen über die erwarteten Auswirkungen. Ferner werden die Ansichten und Beiträge der Interessenträger dargelegt, einschließlich Beiträge europäischer Unternehmen. In dem Dokument werden den beiden gesetzgebenden Organen Fakten und Informationen zur Verfügung gestellt, anhand deren sie die verschiedenen Änderungen abwägen und bewerten können. Die Kommission nimmt die Forderungen des Bundesrates zur Kenntnis, Änderungen an weiteren EU-Umweltvorschriften in das Omnibus-Paket für den Umweltbereich aufzunehmen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Vorschläge im breiteren Kontext der Verpflichtung zur Durchführung von Stresstests für den gesamten umweltrechtlichen Besitzstand der EU zu sehen sind. So wird beispielsweise bei der Ausarbeitung des Rechtsakts über die Kreislaufwirtschaft, der Überarbeitung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und der Überarbeitung der Wasserrahmenrichtlinie eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften angestrebt. Bei der in der Mitteilung der Kommission vom 28. April 2026 über „Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk“2 angekündigten umfassenden Bereinigung der Rechtsvorschriften werden weitere Überschneidungen und Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Rechtsakten ermittelt und angegangen. Im Hinblick auf die eher technischen Fragen in den Stellungnahmen weist die Kommission auf den beigefügten Anhang hin. Die vorstehenden Erläuterungen stützen sich auf die ursprünglichen Vorschläge der Kommission, die derzeit im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Erörterung vorliegen. Die Stellungnahmen wurden den für die laufenden Verhandlungen zuständigen Vertretern der Kommission übermittelt und werden in die Erörterungen mit den gesetzgebenden Organen einfließen. 1 SWD(2025) 990 final. 2 COM(2026) 380 final. zu Drucksache 60/26 (Beschluss) Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen. Mit freundlichen Grüßen Maroš Šefčovič Jessika Roswall Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission zu Drucksache 60/26 (Beschluss) Anhang Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Vorschlags für eine Richtlinie im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands3 hinsichtlich der Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG und der Abschaffung der SCIP-Datenbank4. Die Kommission nimmt die Bewertung des Bundesrates hinsichtlich der Pflege der Datenbank zur Kenntnis. Die Kommission begrüßt ferner die Unterstützung des Bundesrates für die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie über Industrieemissionen5, insbesondere die Vereinfachungen beim Umweltmanagementsystem sowie die Flexibilisierungen für Dekarbonisierungstechnologien. Gleichzeitig nimmt die Kommission die Bedenken des Bundesrates in Bezug auf einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen zur Kenntnis, die nachstehend aufgeführt sind, und möchte Folgendes klarstellen: - Der Bundesrat äußert Bedenken in Bezug auf die konsolidierte Veröffentlichung von Genehmigungsauflagen und Überwachungsergebnissen, die vermeintlich Verwaltungsaufwand verursachen. Konsolidierte Genehmigungen werden den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen erheblich erleichtern, da die Genehmigungsbestimmungen in vielen Mitgliedstaaten auf verschiedene Dokumente verteilt sind, was es der Öffentlichkeit sehr schwer macht, zu verstehen, welche Bestimmungen für eine bestimmte Anlage gelten. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Anforderung, bis zum 31. Dezember 2035 Systeme für die elektronische Genehmigung von Anlagen zu entwickeln und elektronische Genehmigungsverfahren einzuführen, die Erstellung und Veröffentlichung konsolidierter Genehmigungen erheblich erleichtern wird. - Der Bundesrat begrüßt zwar die Einführung verbindlicher Umweltleistungsrichtwerte und -grenzwerte für Wasser, stellt jedoch fest, dass die derzeit vorliegenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) die hierfür erforderlichen methodischen Voraussetzungen für die Festlegung solcher Umweltleistungsparameter noch nicht ausreichend berücksichtigen. Die Kommission erkennt an, dass eine geeignete Methodik zur Festlegung von Umweltleistungsparametern erforderlich ist. Diese Methodik ist bereits in der Richtlinie über Industrieemissionen beschrieben. Insbesondere wenn die im Rahmen des Informationsaustauschs für die Festlegung der BVT zur Verfügung gestellten Daten ausreichend solide sind, sollten die BVT-Schlussfolgerungen verbindliche Umweltleistungswerte enthalten, die mit den BVT assoziiert sind. Die BVT- Schlussfolgerungen sollten mit Zukunftstechniken assoziierte Richtwerte für die 3 COM(2025) 986 final. 4 Besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solchen oder in komplexen Gegenständen (Produkten). 5 Richtlinie 2010/75/EU. zu Drucksache 60/26 (Beschluss) Umweltleistung einzelner Prozesse enthalten, die ähnliche Merkmale (wie Energieträger, Rohstoffe, Produktionseinheiten und Endprodukte) und ein hohes Maß an Homogenität in der gesamten Union aufweisen. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind und z. B. die Umweltleistung in hohem Maße von den spezifischen Umständen der Prozesse abhängt, sollten die BVT-Schlussfolgerungen Benchmarks enthalten (d. h. eine indikative Spanne der mit den BVT assoziierten Umweltleistungswerte). Diese Methodik wird in der laufenden Überarbeitung des Durchführungsbeschlusses 2012/119/EU der Kommission, die gemäß Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie über Industrieemissionen bis zum 1. Juli 2026 angenommen werden soll, genauer beschrieben. Darüber hinaus gelten die neuen Anforderungen der Richtlinie über Industrieemissionen bezüglich der Umweltleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1785 für Anlagen für lediglich vier Jahre nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, was einen realistischen und stufenweise gestalteten Zeitplan für die Umsetzung dieser Anforderungen gewährleistet. - Der Bundesrat fordert die Kommission ferner auf, zeitnah eine harmonisierte Methodik für die Disproportionalitätsprüfung gemäß Anhang II der Richtlinie über Industrieemissionen bei Ausnahmen nach Artikel 15 Absatz 5 der genannten Richtlinie von den mit den BVT assoziierten Emissionswerten zu veröffentlichen, um einen gleichmäßigen Vollzug in allen Mitgliedstaaten sowie Rechts- und Planungssicherheit für Genehmigungsbehörden und Anlagenbetreiber zu gewährleisten. Bis zur Entwicklung dieser Methodik fordert der Bundesrat, die Disproportionalitätsprüfung auszusetzen. Die Kommission begrüßt die Aufforderung des Bundesrates, eine standardisierte Methodik für die Bewertung der Disproportionalität zwischen den Kosten der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen und dem potenziellen Umweltnutzen für die Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie über Industrieemissionen anzunehmen. Die Kommission hat bereits mit der Ausarbeitung dieser standardisierten Methodik gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie über Industrieemissionen begonnen. Die Kommission beabsichtigt, die Methodik gegen Ende des Jahres 2027 anzunehmen. Bis dahin hält es die Kommission nicht für angemessen, die Disproportionalitätsprüfung bei der Gewährung von Ausnahmen auszusetzen, da sie seit der Annahme der Richtlinie über Industrieemissionen im Jahr 2010 ein darin verankerter Grundsatz ist. - Der Bundesrat unterstützt den Ausschluss der ökologischen/biologischen Geflügelhaltung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie über Industrieemissionen und fordert, dass auch Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Bundesrates für den Ausschluss der ökologischen/biologischen Geflügelhaltung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie über Industrieemissionen und teilt die Ansichten des Bundesrates zum Tierwohl. Fragen zu Drucksache 60/26 (Beschluss) des Tierwohls werden bei der laufenden Ausarbeitung einheitlicher Bedingungen für Betriebsvorschriften für die Tierhaltung berücksichtigt. Was den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands6 anbelangt, so begrüßt die Kommission die Analyse des Bundesrates bezüglich der Diskussion über besonders besorgniserregende Stoffe, derzufolge eine Kennzeichnung von Batterien erforderlich wäre. Die Kommission beabsichtigte, eine Begriffsbestimmung für besonders besorgniserregende Stoffe ausschließlich für die Zwecke der Kennzeichnung von Batterien einzuführen, sie räumt jedoch ein, dass durch verschiedene Definitionen desselben Begriffs in zwei unterschiedlichen Rechtsrahmen Verwirrung entstehen könnte. Die Kommission arbeitet mit den beiden gesetzgebenden Organen zusammen, um eine zufriedenstellende Lösung sowohl in Bezug auf die Bezeichnung als auch auf den Anwendungsbereich der Gruppe von Stoffen zu finden, deren Vorhandensein aufgrund ihrer Gefährlichkeit auf Batterien gekennzeichnet werden müsste. Die Kommission bestätigt, dass der Entwurf des Durchführungsrechtsakts zur Kennzeichnung von Batterien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/1542 bis zum Abschluss der interinstitutionellen Verhandlungen über das Omnibus-Paket für den Umweltbereich zurückgestellt wird. Im Durchführungsrechtsakt soll die letztlich von den beiden gesetzgebenden Organen vereinbarte Begriffsbestimmung von Stoffen, für die eine Kennzeichnung erforderlich wäre, verwendet werden. Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Bundesrates für die mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen7 verfolgten Ziele, Umweltprüfungen zu beschleunigen, zu vereinfachen und zu straffen. Der Bundesrat ist zwar der Auffassung, dass eine Richtlinie das geeignetere Instrument gewesen wäre, die Kommission hat aber angesichts der Art der Bestimmungen, die zum großen Teil unmittelbar anwendbar sind, eine Verordnung vorgeschlagen. Darüber hinaus zielt dieser Vorschlag gerade darauf ab, eine weitere Fragmentierung zu begrenzen, indem die in den fünf bestehenden Rechtsakten (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP), FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie und Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)) vorgesehenen Umweltprüfungen harmonisiert werden. Der Bundesrat hat auch einige gezielte Vorschläge gemacht, zu denen die Kommission folgende Klarstellungen vornehmen möchte: - Der Bundesrat schlägt vor, sowohl die Verpflichtung zur Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Umweltprüfungen (Artikel 3) als auch die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Projekten (Artikel 9) zu streichen. 6 COM(2025) 981 final. 7 COM(2025) 984 final. zu Drucksache 60/26 (Beschluss) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung ihrer nationalen Organisation und Besonderheiten gegebenenfalls bereits vorhandene zentrale Anlaufstellen benennen. Die Kommission begrüßt ferner die Auffassung des Bundesrates zur Digitalisierung der Umweltprüfungsverfahren, die in Artikel 10 der vorgeschlagenen Verordnung verankert ist und die zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen ergänzt. Bei grenzüberschreitenden Projekten würde die Kommission auf Anfrage den Kontakt zwischen den Verwaltungen der verschiedenen Mitgliedstaaten herstellen. - Der Bundesrat spricht sich für Höchstfristen für die UVP-Richtlinie aus, schlägt jedoch vor, die Höchstfristen für die SUP-Richtlinie zu streichen, und sieht die Gefahr, dass diese Höchstfristen die Genehmigungs- und Planverfahren beeinträchtigen. Die Kommission hat ihren Vorschlag auf etablierte Fristen in anderen bereits geltenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften sowie auf durchschnittliche Fristen in den Mitgliedstaaten sowohl für die UVP- als auch für die SUP-Verfahren gestützt. Das Ziel der Festlegung von Fristen ist es, die Effizienz, Berechenbarkeit und Rechenschaftspflicht bei der Entwicklung von Projekten, Plänen und Programmen zu erhöhen. Durch die Festlegung von Fristen für die verschiedenen Schritte des Umweltprüfungsverfahrens kann bei den Projekten, Plänen und Programmen eine anhaltende Unsicherheit vermieden werden, die oft zu höheren Kosten und verpassten Chancen für eine nachhaltige Entwicklung führt. - Der Bundesrat stellt die fehlende Definition strategischer Projekte in Frage und merkt an, dass die Mitgliedstaaten Projekte für Bau und Sanierung von bezahlbarem und sozialem Wohnraum als strategisch einstufen können sollten. Er unterstützt die Priorität bei der Streitbeilegung, fordert die deutsche Regierung jedoch auf, die Angemessenheit der stillschweigenden Zustimmung zu prüfen. Die Kommission hat sich für eine dynamische Liste strategischer Sektoren entschieden, sodass die beiden gesetzgebenden Organe flexibel festlegen können, was je nach Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt ein strategischer Sektor ist, solange dieser zur Resilienz, Dekarbonisierung oder Ressourceneffizienz beiträgt. Dies ist bereits beim Vorschlag für die Verordnung zur industriellen Beschleunigung8 der Fall, in dem auf diesen Vorschlag Bezug genommen wird. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass eine stillschweigende Zustimmung darauf abzielt, weitere Verzögerungen für Projektträger zu vermeiden, wenn die zuständigen Behörden nicht innerhalb einer festgelegten Frist antworten. Der Projektträger könnte möglicherweise einen negativen Bescheid gegenüber der Unsicherheit einer gänzlich fehlenden Entscheidung vorziehen. Die stillschweigende Zustimmung würde jedoch nicht für die abschließenden Entscheidungen über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens gelten, die ausdrücklich ergehen müssen. Ferner ist keine stillschweigende Zustimmung erforderlich, wenn der Grundsatz der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung im nationalen Rechtssystem des 8 COM(2026) 100 final. zu Drucksache 60/26 (Beschluss) betreffenden Mitgliedstaats nicht vorhanden ist, was die Besonderheiten der nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinreichend schützt. Schließlich begrüßt die Kommission die Unterstützung des Bundesrates für gemeinsame und kombinierte Prüfungen sowie die Klarstellung des Begriffs „Änderungen an Projekten“. zu Drucksache 60/26 (Beschluss)

Relationen