Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
Text
Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 119/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf
Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die
aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und
Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch
alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des
Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber
zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei
zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer
Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossen,
zu dem vom Deutschen Bundestag am 5. März 2026 verabschiedeten Gesetz einen
Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbar (Beschlussdrucksache)