Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
[Bundesrat Drucksache 637/25
07.11.25
Fz - Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch
Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927
im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen,
Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die
Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und
die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die
Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen
gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des
Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur
Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
A. Problem und Ziel
Deutschland hat sich als Fondsmarkt in den letzten Jahren gut entwickelt. Es gibt jedoch
immer noch Potenzial für Modernisierungen. Ein resilienter Fondsmarkt wird gleichzeitig
stärker und kann einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung von Infrastruktur und
Transformation der Wirtschaft leisten.
Die Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf
Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche
Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die
Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (ABl. L, 2024/927, 26.3.2024) ist bis zum 16.
April 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie zielt darauf ab, europaweit
gleiche Regelungen zur Berichterstattung über Auslagerungen, zur Verwendung von
Liquiditätsmanagementinstrumenten und zur Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds
zu schaffen.
Die Richtlinie (EU) 2024/2994 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034
hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen
gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten
Derivategeschäften (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024) ist bis zum 25. Juni 2026 in nationales
Recht umzusetzen. Die Richtlinie flankiert die Verordnung (EU) 2024/2987 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnun-
Fristablauf: 19.12.25
gen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf
Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union, zu der
nationale Ausführungs- und Sanktionsbestimmungen festgelegt werden müssen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 10 und 16 bei, die Regulierung und
Überwachung der globalen Finanzmärkte und -institutionen zu verbessern und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen.
B. Lösung; Nutzen
Durch das vorliegende Gesetz werden die Änderungen der Richtlinien 2009/65/EG und
2011/61/EU durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 sowie die Änderungen der
Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 durch die neue Richtlinie (EU)
2024/2994 umgesetzt. Durch die verpflichtende Einführung von
Liquiditätsmanagementinstrumenten werden harmonisierte Maßnahmen zur Vorbeugung gegen systemische
Risiken, welche vom europäischen Investmentfondsmarkt ausgehen könnten, eingeführt.
Dadurch werden der deutsche und der europäische Finanzmarkt insgesamt stabiler. Die
Anpassungen an die neuen europäischen Vorgaben für Fondsverwalter, die über
Investmentfonds Kredite vergeben, schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU.
Zudem werden weitere Modernisierungen des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgenommen, um
den deutschen Fondsanbietern die Auflage wettbewerbsfähiger Produkte sowie
Anlegerinnen und Anlegern mehr und bessere Anlagemöglichkeiten, zum Beispiel bei
Bürgerenergiebeteiligungen, zu bieten. Durch die Festlegung einheitlicher Regelungen für die
Behandlung des Ausfallrisikos bei Derivategeschäften, die durch eine gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte zentrale Gegenpartei (CCP)
gecleart wurden, sowie durch Klarstellungen der Vorgaben für das Clearing durch
Organismen in gemeinsamen Anlagen in Wertpapieren, Kreditinstitute und Wertpapierinstitute
wird ein Gleichlauf mit den Vorgaben der genannten Verordnung hergestellt und die
effiziente Inanspruchnahme von CCPs in der EU gewährleistet.
C. Alternativen
Keine. Die Richtlinienumsetzung erfolgt 1:1; eine darüberhinausgehende Umsetzung
würde Wettbewerbsnachteile für deutsche Fondsverwalter und zusätzliche Kosten für
Anlegerinnen und Anleger bedeuten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zusätzliche Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden
infolge des Gesetzes sind derzeit nicht erkennbar.
E. Erfüllungsaufwand
Dem geschätzten Erfüllungsaufwand stehen nicht bezifferbare Gewinne an Effizienz und
Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Fondsstandorts gegenüber, beispielsweise durch
die Nutzung der neuen Möglichkeiten bei der Wahl der geeigneten Rechtsformen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt ca. 2,5 Mio. Euro, der auf der
Umsetzung europarechtlicher Vorgaben beruht.
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aufgrund nationaler Regelungen ergibt
in der Summe aus Be- und Entlastungen eine Entlastung von ca. 26 000 Euro pro Jahr.
Belastungen in Höhe von ca. 6 000 Euro stehen Entlastungen von ca. 32 000 Euro pro
Jahr gegenüber.
Aufgrund der Umsetzung von EU-Vorgaben entsteht für die Wirtschaft jährlich ein
Erfüllungsaufwand von ca. 140 000 Euro. Durch notwendige Umstellungen aufgrund der EU-
Vorgaben entsteht für die Wirtschaft zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
ca. 2,5 Mio. Euro. Diese Aufwände unterliegen nicht der „One in, one out“-Regel, da die
Vorgaben der 1:1-Umsetzung von EU-Recht dienen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Jährliche Belastungen durch Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die auf der
Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben beruhen, betragen ca. 76 000 Euro und
Belastungen durch nationale Maßnahmen ca. 6 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aufgrund nationaler Vorgaben entsteht für die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 2 000 Euro und eine jährliche
Entlastung von ca. 3 000 Euro.
Durch EU-Vorgaben entsteht für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein
jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von ca. 16 000 Euro und ein einmaliger
Aufwand von ca. 2 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch die Änderungen nicht. Es entstehen weder sonstige
Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 637/25
07.11.25
Fz - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch
Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927
im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen,
Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die
Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und
die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die
Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen
gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des
Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur
Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf
Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung,
die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die
Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos,
das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des
Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung
weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
Fristablauf: 19.12.25
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch
Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im
Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen,
Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die
Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die
Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die
Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen
gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos
bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer
Vorschriften
(Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs1
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Verbot von Verbraucherkrediten“.
b) Nach der Angabe zu § 29 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 29a Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften;
Verordnungsermächtigung
§ 29b Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt“.
c) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungsermächtigung“.
1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick
auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung,
die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch
alternative Investmentfonds (ABl. L, 2024/927, 26.3.2024).
d) Die Angabe zu § 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35 Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften“.
e) Nach der Angabe zu § 40 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 40a Bestellung eines Sonderbeauftragten
§ 40b Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten
§ 40c Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten
§ 40d Haftung des Sonderbeauftragten“.
f) Die Angabe zu § 46 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF“.
g) Die Angabe zu § 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF; Verordnungsermächtigung“.
h) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 86 Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden“.
i) Die Angabe zu § 98 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 98 Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente; Verordnungsermächtigung“.
j) Nach der Angabe zu § 273 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 273a Kreditvergabe“.
k) In der Angabe zu § 295b wird die Angabe „Informationspflichten“ durch die Angabe
„Pflichten“ ersetzt.
l) Nach der Angabe zu § 365 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 366 Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a“.
2. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 15a eingefügt:
„15a. Gesellschafterdarlehen ist ein Kredit, den ein AIF einem Unternehmen
gewährt, an dem er direkt oder indirekt mindestens 5 Prozent des Kapitals oder
der Stimmrechte hält, und der nicht unabhängig von den Kapitalinstrumenten,
die der AIF an demselben Unternehmen hält, an Dritte verkauft werden darf.“
b) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 16a eingefügt:
„16a. Hebelfinanzierter AIF ist ein AIF, dessen Risiko durch die AIF-
Verwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, entweder durch Kreditaufnahme, durch
Wertpapierleihe oder durch in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf
andere Weise erhöht wird.“
c) Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 22a eingefügt:
„22a. Immobilien-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die nach den
Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen.“
d) Nach Nummer 23a wird die folgende Nummer 23b eingefügt:
„23b. Kapital des AIF ist das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht
eingeforderte, einem AIF zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der
Beträge, die nach Abzug sämtlicher mittelbar oder unmittelbar von den
Anlegern getragenen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten für Anlagen zur
Verfügung stehen.“
e) Nach Nummer 24a werden die folgenden Nummern 24b bis 24d eingefügt:
„24b. Kreditvergabe oder Vergabe eines Kredits ist die Gewährung eines Kredits
a) direkt durch einen AIF als ursprünglicher Kreditgeber oder
b) indirekt über einen Dritten oder eine Kreditvergabezweckgesellschaft
nach Nummer 24c, der oder die einen Kredit für den AIF oder in seinem
Namen oder für eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder in deren Namen
in Bezug auf den AIF vergibt, wenn der AIF oder die AIF-
Verwaltungsgesellschaft an der Strukturierung des Kredits oder der Festlegung oder
Vorabvereinbarung seiner Merkmale beteiligt ist, bevor der AIF oder die
AIF-Verwaltungsgesellschaft ein Kreditrisiko erlangt.
24c. Kreditvergabezweckgesellschaften sind von mindestens einem AIF oder
mindestens einer AIF-Verwaltungsgesellschaft beherrschte Gesellschaften,
deren Zweck darin besteht, Kredite für einen AIF oder für eine AIF-
Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf den AIF oder in deren Namen zu vergeben, wenn
die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der AIF an der Strukturierung des
Kredits oder der Festlegung oder Vorabvereinbarung seiner Merkmale beteiligt
ist, bevor er ein Kreditrisiko erlangt.
24d. Kreditvergebender AIF ist ein AIF,
a) dessen Anlagestrategie hauptsächlich darin besteht, Kredite zu
vergeben, oder
b) dessen vergebene Kredite einen Nominalwert haben, der mindestens
50 Prozent seines Nettoinventarwerts ausmacht.“
f) Nach Nummer 25 wird die folgende Nummer 25a eingefügt:
„25a. Liquiditätsmanagementinstrumente im Sinne von § 30a sind:
a) Aussetzung von Ausgaben, Zeichnungen, Rückkäufen und
Rücknahmen: Die Aussetzung von Ausgaben, Zeichnungen, Rückkäufen und
Rücknahmen bedeutet, dass den Anlegern die Zeichnung, der Rückkauf
oder die Rückgabe von Anteilen oder Aktien des Investmentvermögens
vorübergehend untersagt wird.
b) Rücknahmebeschränkung: Eine Rücknahmebeschränkung bedeutet
eine vorübergehende und teilweise Beschränkung des Rechts der
Anleger auf Rückgabe ihrer Anteile oder Aktien, sodass die Anleger nur einen
bestimmten Teil ihrer Anteile oder Aktien zurückgeben können.
c) Verlängerung der Rückgabefristen: Die Verlängerung der Rückgabefrist
bedeutet, dass die Rückgabefrist über eine dem Investmentvermögen
angemessene Mindestfrist hinaus verlängert wird, die die Anleger den
Kapitalverwaltungsgesellschaften vor der Rückgabe oder Kündigung
ihrer Anteile oder Aktien einräumen müssen.
d) Rückgabegebühr: Eine Rückgabegebühr ist eine Gebühr innerhalb einer
vorgegebenen Bandbreite, die unter Berücksichtigung der
Liquiditätskosten von den Anlegern bei der Rückgabe von Anteilen oder Aktien an das
Investmentvermögen gezahlt wird und mit der sichergestellt wird, dass
Anleger, die im Investmentvermögen verbleiben, nicht unangemessen
benachteiligt werden.
e) Swing Pricing: Swing Pricing ist ein im Voraus festgelegter
Mechanismus, bei dem der Nettoinventarwert der Anteile oder Aktien eines
Investmentvermögens durch Anwendung eines Faktors („Swing-Faktor“)
angepasst wird, der die Liquiditätskosten berücksichtigt.
f) Dual Pricing: Dual Pricing ist ein im Voraus festgelegter Mechanismus,
bei dem die Ausgabe-, Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise
für die Anteile oder Aktien eines Investmentvermögens festgelegt
werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil oder Aktie um einen Faktor,
der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.
g) Verwässerungsschutzgebühr: Die Verwässerungsschutzgebühr ist eine
Gebühr, die ein Anleger bei der Ausgabe, der Zeichnung, dem Rückkauf
oder der Rücknahme von Anteilen oder Aktien an das
Investmentvermögen zahlt, die das Investmentvermögen für die auf Grund des Umfangs
dieser Transaktion entstandenen Liquiditätskosten entschädigt und die
sicherstellt, dass andere Anleger nicht in ungerechtfertigter Weise
benachteiligt werden.
h) Sachauskehr: Sachauskehr ist die Übertragung von Vermögenswerten,
die vom oder für das Investmentvermögen gehalten werden, an einen
Anleger anstelle von der Auszahlung des Rücknahmepreises, um
Rückgaben von Anteilen oder Aktien auszuführen.
i) Abspaltung illiquider Anlagen: Die Abspaltung illiquider Anlage bedeutet,
dass bestimmte Vermögenswerte, deren wirtschaftliche oder rechtliche
Merkmale sich erheblich verändert haben oder auf Grund
außergewöhnlicher Umstände unsicher geworden sind, von den anderen
Vermögenswerten des Investmentvermögens getrennt werden.“
g) Nummer 34a wird gestrichen.
h) In Nummer 36 wird die Angabe „(EG)“ durch die Angabe „(EU)“ ersetzt.
i) Nach Nummer 37 wird die folgende Nummer 37a eingefügt:
„37a. Zentralverwahrer ist ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die §§ 44 bis 45a,“.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115
vom 25.4.2013, S. 1)“ gestrichen.
c) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales
Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18)“ gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die in § 20 Absatz 2
Nummer 1 bis 3, 8 und 10 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 und 11 genannten Dienst-
und Nebendienstleistungen in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I
Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Instrumente erbringt,
gelten § 63 Absatz 1 bis 12 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 14, § 64 Absatz 1
Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 bis 8, die §§ 66, 67, 70, 80 Absatz 1 Satz 1 und
2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 9 bis 11, § 83 Absatz 1 bis 8, § 84 Absatz 1,
4 und 7 sowie § 87 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
entsprechend.“
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt für die in § 20 Absatz 2 Nummer 10 und Absatz 3 Nummer 11
genannten Nebendienstleistungen nur, wenn und soweit sich diese auf die in
§ 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8 oder auf die in § 20 Absatz 3 Nummer 2
bis 5 genannten Dienst- und Nebendienstleistungen beziehen.“
b) In Absatz 8a Satz 1 wird die Angabe „Gelddarlehen gewähren“ durch die Angabe
„Kredite vergeben“ und die Angabe „Darlehen“ durch die Angabe „Krediten“
ersetzt.
5. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt
einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage
von § 5 Absatz 5a und 15, der §§ 6, 14, 15, 16 und 19 Absatz 2 und 3, § 36 Absatz 5a,
der §§ 39, 40, 40a, 41, 42 und 44 Absatz 5, § 68 Absatz 7, § 113 Absatz 2 und 3, §
311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1, § 314 Absatz 1 und 2, § 329 Absatz 2 Satz 3
Nummer 2 Buchstabe c und § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c haben keine
aufschiebende Wirkung.“
6. In § 7b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 306b Absatz 4 Satz 1, Absatz 5“ durch
die Angabe „§ 306b Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken dürfen nur für folgende Zwecke
verwendet werden:
1. zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden Aufgaben,
2. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,
3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine
Entscheidung der Bundesanstalt oder
4. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten,
Staatsanwaltschaften oder vor Gerichten, die für Straf- und Bußgeldsachen
zuständig sind.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Informationen der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sind als vertraulich zu
betrachten, es sei denn:
1. die betreffende Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass
diese Informationen offengelegt werden können;
2. die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich oder
3. die offengelegten Informationen werden in einer Zusammenfassung oder in
einer aggregierten Form verwendet, bei der die einzelnen
Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.
(2b) Absatz 2 Satz 4 und § 8 stehen dem Informationsaustausch zwischen der
Bundesanstalt und Finanzbehörden im Sinne von § 6 Absatz 2 der
Abgabenordnung nicht entgegen. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, nach Satz 1
weitergegeben werden.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Bundesanstalt stellt sämtliche Informationen, die sie nach den §§ 21,
22 und 35 erhoben hat, den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zur Verfügung, wenn dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesanstalt stellt dem
Europäischen System der Zentralbanken die Informationen, die sie nach § 35 erhoben hat,
allein für statistische Zwecke zur Verfügung. Die Bundesanstalt unterrichtet
unverzüglich die zuständigen Stellen der direkt betroffenen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, falls von einer ihrer Aufsicht unterliegenden
Verwaltungsgesellschaft oder einem von dieser Verwaltungsgesellschaft verwalteten
Investmentvermögen ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kreditinstitut, für
sonstige systemrelevante Institute in diesen anderen Mitgliedstaaten oder für die
Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte.“
d) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
„(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte, dass eine AIF-
Verwaltungsgesellschaft, die nicht ihrer Aufsicht unterliegt, gegen Bestimmungen der
Richtlinie 2011/61/EU verstößt, so teilt sie dies der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates
und des Aufnahmemitgliedstaates der betreffenden AIF-Verwaltungsgesellschaft
so genau wie möglich mit.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 9 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Verlangen der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anhang V Nummer 1
der Richtlinie 2011/61/EU genannten Liquiditätsmanagementinstruments
durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, welche die von ihnen
verwalteten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreiben, oder durch
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die ausländische AIF verwalten, im
Interesse der Anleger, unter außergewöhnlichen Umständen und nach Anhörung
der AIF-Verwaltungsgesellschaft, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder
die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener
Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen.“
b) Nach Absatz 11 werden die folgenden Absätze 12 bis 18 eingefügt:
„(12) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Stellen eines
Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich über alle nach § 35 Absatz 4a und 4b erhaltenen
Mitteilungen über die Aktivierung oder Deaktivierung von
Liquiditätsmanagementinstrumenten.
(13) Die Bundesanstalt kann die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats einer AIF-Verwaltungsgesellschaft ersuchen, die in Artikel 46 Absatz 2
Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei
sie die Gründe für das Ersuchen angibt und die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität
des Finanzsystems bestehen, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
davon in Kenntnis setzt.
(14) Stimmt die Bundesanstalt einem in Artikel 50 Absatz 5b der Richtlinie
2011/61/EU genannten Antrag nicht zu, so unterrichtet sie die zuständige Behörde
des Aufnahmemitgliedstaats der AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und, sofern der Europäische Ausschuss
für Systemrisiken nach Artikel 50 Absatz 5b der Richtlinie 2011/61/EU über das
Ersuchen unterrichtet wurde, auch diesen unter Angabe der Gründe für die
Nichtzustimmung.
(15) Befolgt die Bundesanstalt eine Stellungnahme der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 50 Absatz 5d der Richtlinie
2011/61/EU nicht oder beabsichtigt sie nicht, eine solche Stellungnahme zu
befolgen, so unterrichtet sie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der AIF-
Verwaltungsgesellschaft unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre
entsprechende Absicht.
(16) Die Bundesanstalt kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats eines OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse
nach Artikel 98 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG mit Ausnahme von Buchstabe
j desselben Artikels auszuüben. Die Bundesanstalt kann in begründeten Fällen die
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer AIF-
Verwaltungsgesellschaft ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Artikel 46 Absatz 2 der
Richtlinie 2011/61/EU mit Ausnahme von Buchstabe j desselben Absatzes auszuüben.
In den Ersuchen nach Satz 1 und 2 hat die Bundesanstalt die Gründe für ihr
Ersuchen so genau wie möglich anzugeben und die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität
des Finanzsystems bestehen, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken von
den Ersuchen und den Gründen in Kenntnis zu setzen.
(17) In dem Fall, dass ein Ersuchen nach Artikel 98 Absatz 3 Unterabsatz 1
der Richtlinie 2009/65/EG oder nach Artikel 50 Absatz 5f Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2011/61/EU an die Bundesanstalt gerichtet wurde, unterrichtet diese
unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder
der AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des
Finanzsystems bestehen, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über die
ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse.
(18) In dem Fall, dass die Bundesanstalt Informationen nach Artikel 50
Absatz 5g Satz 1 der Richtlinie 2011/61/EU empfangen hat, ergreift sie geeignete
Maßnahmen und unterrichten die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben,
über den Ausgang dieser Maßnahmen.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Angabe „Nummer 3.“ durch die Angabe „Nummer 3,“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. die Aktivierung oder Deaktivierung von
Liquiditätsmanagementinstrumenten nach Eingang einer Mitteilung nach § 35 Absatz 4a und 4b.“
cc) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bundesanstalt hat die Information nach Satz 1 Nummer 7 gleichzeitig
zusätzlich dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zu übermitteln, wenn
die Aktivierung oder die Deaktivierung mit potenziellen Risiken für die Stabilität
und die Integrität des Finanzsystems verbunden sind.“
b) In Absatz 5 Nummer 2 wird nach der Angabe „vertreiben“ die Angabe „, und alle
Änderungen der Liste der vorgenannten AIF, die von der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder vertrieben werden“ eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 21 wird die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden,“
ersetzt.
bbb) Nach Nummer 21 wird die folgende Nummer 22 eingefügt:
„22. Anordnungen nach § 98 Absatz 3 Satz 1.“
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bundesanstalt hat die Informationen nach Satz 1 Nummer 22 gleichzeitig
zusätzlich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des
Investmentvermögens, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der
Verwaltungsgesellschaft und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und
Integrität des Finanzsystems bestehen, dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken zu übermitteln.“
d) Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle
einmal jährlich Name und Anschrift folgender, ihr bekannt werdender
Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften:
1. externer Kapitalverwaltungsgesellschaften,
2. registrierter AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,
3. OGAW-Investmentaktiengesellschaften,
4. AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit variablem Kapital,
5. AIF-Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit variablem Kapital,
6. offener Investmentkommanditgesellschaften,
7. Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital,
8. Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital,
9. geschlossener Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften sowie
10. geschlossener Spezialinvestmentkommanditgesellschaften.“
10. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „6 bis 11“ durch die Angabe „7 bis 11“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden zu den Nummern 5 bis 7.
11. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:
„§ 16a
Verbot von Verbraucherkrediten
AIF dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kredite an Verbraucher im
Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergeben und keine
Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher erbringen.“
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Anlageberatung im Sinne des des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1a
des Kreditwesengesetzes,".
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach
Nummer 1 umfasst,“ gestrichen.
cc) Nummer 8 wird durch die folgenden Nummern 8 bis 10 ersetzt:
„8. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung
von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
9. die Verwaltung von Referenzwerten nach der Verordnung (EU)
2016/1011,
10. jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die externe OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie nach den
Vorschriften dieses Gesetzes verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen,
die sie nach diesem Satz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein
potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder
Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen beigelegt wird.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die Anlageberatung im Sinne des des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1a
des Kreditwesengesetzes,".
bb) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „soweit die Erlaubnis die
Dienstleistung nach Nummer 2 umfasst,“ gestrichen.
cc) Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9 bis 11 ersetzt:
„9. die Verwaltung von Referenzwerten nach der Verordnung (EU)
2016/1011,
10. Kreditdienstleistungen nach § 2 Absatz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes,
11. jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die externe AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen AIF, den sie nach den Vorschriften
dieses Gesetzes verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie
nach diesem Satz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller
Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit
für andere Parteien entsteht, angemessen beigelegt wird.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen neben der kollektiven
Vermögensverwaltung von Investmentvermögen außerdem Kryptowerte-
Dienstleistungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringen.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nicht ausschließlich die in Absatz 2 Nummer
1 bis 4 und in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 genannten Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen erbringen, ohne auch die kollektive Vermögensverwaltung zu
erbringen. Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine Referenzwerte nach der Verordnung
(EU) 2016/1011 verwalten, die in den von ihnen verwalteten Investmentvermögen
genutzt werden.“
e) In Absatz 8 wird die Angabe „Gelddarlehen gewähren“ durch die Angabe „Kredite
vergeben“ ersetzt.
f) Die Absätze 9 bis 10 werden durch die folgenden Absätze 9 bis 10 ersetzt:
„(9) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven
Vermögensverwaltung Kredite vergeben, wenn die Kreditvergabe
1. durch einen Spezial-AIF erfolgt,
2. nach § 221 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5 Satz 1, § 222 Absatz 1 Satz 5
und Absatz 4, § 240 oder § 261 Absatz 1 Nummer 8 und 10 erfolgt oder
3. auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU)
Nr. 346/2013, der Verordnung (EU) 2015/760 oder des § 3 Absatz 2 in
Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften erlaubt ist.
Die Vergabe eines Kredits liegt nicht vor bei einer der Kreditvergabe
nachfolgenden Änderung der Kreditbedingungen; Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 bleibt
unberührt.
(9a) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven
Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds nach § 292a Absatz 2
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere übernehmen.
(10) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen an ihre Mutter-,
Tochter- und Schwesterunternehmen Kredite für eigene Rechnung vergeben.“
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Angabe der Geschäftsleiter, einschließlich
a) einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der
betreffenden Personen,
b) einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der
betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft,
c) eines Überblicks über die Zeit, die jede dieser Personen für jede
Aufgabe aufwendet,“.
bb) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 7a ersetzt:
„7. die Angabe der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen
Rechtsträgerkennung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
7a. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten
Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau, die geplanten internen
Kontrollverfahren und Angaben zu den personellen und technischen
Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzt werden, hervorgehen, einschließlich
Angaben darüber, wie die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren
Pflichten nach diesem Gesetz sowie ihren Pflichten nach Artikel 3 Absatz 1,
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2019/2088 nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche
Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen
wird,“.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „entsprechen.“ durch die Angabe „entsprechen,
und“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. Angaben über Auslagerungen und Unterauslagerungen nach § 36 mit
zumindest folgenden Informationen:
a) für jedes Auslagerungsunternehmen:
aa) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige
Rechtsträgerkennung,
bb) das Land, in dem es ansässig ist, und
cc) gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde,
b) eine ausführliche Beschreibung der von der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen
Ressourcen für:
aa) die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben der
Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements innerhalb der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft,
bb) die Überwachung der übertragenen Tätigkeit,
c) in Bezug auf jeden OGAW, der von der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt:
aa) eine kurze Beschreibung der übertragenen
Portfolioverwaltungsfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer
solchen Übertragung um eine anteilige oder eine vollständige
Übertragung handelt,
bb) eine kurze Beschreibung der übertragenen
Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen
Übertragung um eine anteilige oder eine vollständige
Übertragung handelt,
d) eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der
Sorgfaltspflichten, die die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur
Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen
durchführen muss.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
„(2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von sechs
Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden. Als
vollständig im Sinne des Satzes 1 gilt ein Antrag, wenn die OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft mindestens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 7a genannten
Angaben und Unterlagen gemacht oder eingereicht hat.
(2a) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann mit der Verwaltung von
OGAW beginnen, sobald die Erlaubnis erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat
nachdem sie etwaige fehlende in Absatz 1 Nummer 6, 8 und 9 genannte Angaben
und Unterlagen nachträglich gemacht oder nachgereicht hat.“
14. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Angabe der Geschäftsleiter, insbesondere die Angabe in Bezug auf die in
Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU genannten Funktionen, einschließlich
a) einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der
betreffenden Personen,
b) einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der
betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft,
c) eines Überblicks über die Zeit, die jede dieser Personen für jede Aufgabe
aufwendet,
d) einer Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, die
die Aktivitäten der betreffenden Personen unterstützen,“.
b) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 7a ersetzt:
„7. die Angabe der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen
Rechtsträgerkennung der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
7a. einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Angaben darüber enthält, wie die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz sowie ihren
Pflichten nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und
Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 nachkommen will, sowie eine
detaillierte Beschreibung der angemessenen personellen und technischen
Ressourcen, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck
einsetzen wird,“.
c) In Nummer 8 wird nach der Angabe „Vergütungspraxis“ die Angabe „der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft“ eingefügt.
d) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
„9. Angaben über Auslagerungen und Unterauslagerungen nach § 36 mit
zumindest folgenden Informationen:
a) für jedes Auslagerungsunternehmen:
aa) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige
Rechtsträgerkennung,
bb) das Land, in dem es ansässig ist,
cc) gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde,
b) eine ausführliche Beschreibung der von der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für:
aa) die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben der Portfolioverwaltung
oder des Risikomanagements innerhalb der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft,
bb) die Überwachung der übertragenen Tätigkeit,
c) in Bezug auf jeden AIF, der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt:
aa) eine kurze Beschreibung der übertragenen Aufgaben der
Portfolioverwaltung, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen
Übertragung um eine anteilige oder eine vollständige Übertragung
handelt,
bb) eine kurze Beschreibung der übertragenen
Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen
Übertragung um eine anteilige oder eine vollständige Übertragung handelt,
d) eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten,
die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der
übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss,“.
15. Nach § 23 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die zwei Geschäftsleiter
a) nicht auf Vollzeitbasis bei dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft beschäftigt
oder nicht leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsorgans dieser
Kapitalverwaltungsgesellschaft sind, die auf Vollzeitbasis die Geschäfte der
Kapitalverwaltungsgesellschaft führen, oder
b) ihren Wohnsitz nicht in der Europäischen Union haben;“.
16. Nach § 27 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ein Investmentvermögen auf
Initiative eines Dritten oder beabsichtigt dies, so
1. legt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt ausführliche
Erläuterungen und Belege unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte für
die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 4 vor,
2. legt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt ausführliche
Erläuterungen und Belege unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte für
die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 vor.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt insbesondere dar, welche angemessenen
Schritte sie unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der
Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern
lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und
gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des Investmentvermögens und seiner
Anleger nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fälle, in denen das
Investmentvermögen den Namen eines als Initiator auftretenden Dritten verwendet oder in
denen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft einen als Initiator auftretenden Dritten als
Auslagerungsunternehmen nach § 36 Absatz 1 bestellt.“
17. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
„(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen
Entwicklungsförderungsfonds verwalten, müssen sich den Anforderungen der Maßgeblichen Prinzipien für
Wirkungsmanagement der Internationalen FinanzCorporation der Weltbankgruppe
vom 4. Oktober 2019 (https://www.impactprinciples.org/9-principles/) unterworfen
haben und diese im Hinblick auf die verwalteten Entwicklungsförderungsfonds
während der gesamten Laufzeit des Fonds anwenden. Die erste nach Prinzip 9
der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige
Überprüfung der Anforderungen nach Satz 1 hat durch einen geeigneten Prüfer
zum Ende des zweiten Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung des
Entwicklungsförderungsfonds oder der Kategorisierung eines bestehenden Fonds als
Entwicklungsförderungsfonds zu erfolgen; danach hat die Überprüfung
mindestens alle drei Jahre zu erfolgen. Bei Erfüllung der Anforderungen ist die Einhaltung
der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft vom Abschlussprüfer nach jeder Überprüfung zu bescheinigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „jährlich“ durch die Angabe „mindestens alle drei
Jahre“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für
Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige Überprüfung des
Auslagerungsunternehmens oder des Beratungsunternehmens sowie der Verwaltung des
Entwicklungsförderungsfonds hat spätestens zum Ende des zweiten Geschäftsjahres
ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Fonds oder der Kategorisierung eines
bestehenden Fonds als Entwicklungsförderungsfonds zu erfolgen.“
18. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „festgelegt sind.“ durch die Angabe „festgelegt
sind,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. ist sie eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, so sorgt sie bei der
Kreditvergabe für wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die
Vergabe.“
b) Absatz 5a wird gestrichen.
19. Nach § 29 werden die folgenden §§ 29a und 29b eingefügt:
„§ 29a
Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften;
Verordnungsermächtigung
(1) Für die Zwecke von § 29 Absatz 3 Nummer 4 setzen AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die Kredite vergeben, ebenfalls wirksame Strategien,
Verfahren und Prozesse für die Bewertung des Kreditrisikos sowie die Verwaltung und
Überwachung ihres Kreditportfolios um, halten diese Strategien, Verfahren und
Prozesse auf dem neuesten Stand, stellen sicher, dass sie wirksam bleiben, und
überprüfen sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Satz 1 gilt auch, wenn AIF über
Dritte Kreditrisiken erlangen.
(2) Die in Absatz 1 und in § 29 Absatz 3 Nummer 4 genannten Anforderungen
gelten nicht für die Gewährung von Gesellschafterdarlehen, wenn der Nominalwert
dieser Darlehen insgesamt 150 Prozent des Kapitals des AIF nicht übersteigt, § 26
Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.
(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass in Fällen, in denen
ein von ihr verwalteter AIF Kredite vergibt, der Nominalwert der von diesem AIF an
einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite insgesamt 20 Prozent des Kapitals
des AIF nicht übersteigt, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um einen der folgenden
Akteure handelt:
1. ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 25 der Richtlinie
2009/138/EG,
2. einen AIF oder
3. einen OGAW.
Die in Satz 1 genannte Beschränkung gilt unbeschadet der Schwellenwerte,
Beschränkungen und Bedingungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU)
Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760.
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 festgelegte Anlagebeschränkung
1. gilt ab dem in den Anlagebedingungen, in der Satzung, im Gesellschaftsvertrag,
im Verkaufsprospekt oder in den Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2 des AIF
genannten Datum, wobei das Datum vorbehaltlich des Satzes 2 nicht mehr als 24
Monate nach dem Tag der ersten Zeichnung von Anteilen des AIF liegen darf und
dieser Anwendungszeitpunkt den besonderen Merkmalen und Eigenschaften der
von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft anzulegenden Vermögenswerte
Rechnung tragen muss,
2. gilt nicht mehr, sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Veräußerung
der Vermögenswerte des AIF beginnt, um die Anteile seiner Anleger als Teil der
Auflösung des AIF zurücknehmen zu können,
3. wird vorübergehend ausgesetzt, wenn das Kapital des AIF erhöht oder verringert
wird; die Aussetzung ist auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu begrenzen,
wobei den Interessen der Anleger des AIF gebührend Rechnung zu tragen ist, und
darf in keinem Fall länger als zwölf Monate dauern.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Bundesanstalt eine höchstens 12-
monatige Verschiebung des Anwendungszeitpunkts nach Satz 1 Nummer 1 genehmigen,
wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen ausreichend begründeten
Anlageplan vorlegt.
(5) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das Leverage
eines von ihr verwalteten kreditvergebenden AIF den folgenden Wert nicht übersteigt:
1. 175 Prozent, wenn es sich um einen offenen AIF handelt,
2. 300 Prozent, wenn es sich um einen geschlossenen AIF handelt.
Das Leverage des kreditvergebenden AIF wird ausgedrückt als das Verhältnis
zwischen dem Risiko dieses AIF, berechnet nach der Commitment-Methode, die in den
nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU angenommenen delegierten
Rechtsakten festgelegt ist, und seinem Nettoinventarwert. Kreditvereinbarungen, die
vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des kreditvergebenden AIF
abgedeckt sind, gelten für die Berechnung des in Satz 2 genannten Verhältnisses nicht
als Risiko. Unbeschadet der in § 215 Absatz 2, § 263 Absatz 2 und § 274 genannten
Befugnisse der Bundesanstalt gelten die Anforderungen nach Satz 1 nicht für einen
kreditvergebenden AIF, dessen Kreditvergabe ausschließlich in der Gewährung von
Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt
150 Prozent des Kapitals dieses AIF nicht übersteigt.
(6) Verstößt ein kreditvergebender AIF gegen die in Absatz 5 festgelegten
Anforderungen und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb
einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation
zu korrigieren, wobei sie den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF
gebührend Rechnung zu tragen hat.
(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ein AIF, den sie
verwaltet, keine Kredite an folgende Kreditnehmer vergibt:
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Personal,
2. die Verwahrstelle des AIF oder die Unternehmen, denen die Verwahrstelle nach
Artikel 21 der Richtlinie 2011/61/EU Funktionen in Bezug auf den AIF übertragen
hat,
3. ein Unternehmen, dem die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 36
Funktionen übertragen hat, oder das Personal dieses Unternehmens,
4. ein Unternehmen innerhalb derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11
der Richtlinie 2013/34/EU wie der AIFM, es sei denn, es handelt sich um ein
Finanzunternehmen, das ausschließlich Kreditnehmer finanziert, die nicht in den
Nummern 1 bis 3 genannt sind.
(8) Vergibt ein AIF Kredite, so werden die Erlöse aus den Krediten abzüglich
etwaiger zulässiger Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller Höhe zugerechnet. Alle
Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits sind nach
§ 165 Absatz 3 Nummer 3 oder § 307 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 anzugeben.
(9) Die Anlagestrategie eines AIF darf weder ganz noch teilweise darin bestehen,
Kredite zu dem alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite oder Risiken aus der
Kreditvergabe auf Dritte zu übertragen.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die Kredite vergeben, zu den
Risikomanagementsystemen und -verfahren zu erlassen. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
§ 29b
Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften;
Einbehalt
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ein von ihr
verwalteter AIF 5 Prozent des Nominalwerts jedes Kredits, der vom AIF vergeben und
anschließend auf Dritte übertragen worden ist, einbehält. Dieser Prozentsatz jedes
Kredits wird wie folgt einbehalten:
1. bis zur Fälligkeit bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei
Krediten, die Verbrauchern gewährt werden, unabhängig von ihrer Laufzeit, und
2. für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren bei sonstigen Krediten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Veräußerung der Vermögenswerte
des AIF beginnt, um als Teil der Auflösung des AIF Anteile zurücknehmen zu
können,
2. der Verkauf für die Einhaltung der nach Artikel 215 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) erlassenen
restriktiven Maßnahmen oder der Produktanforderungen erforderlich ist,
3. der Verkauf des Kredits erforderlich ist, damit die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anlagestrategie des von ihr verwalteten AIF im besten Interesse der
Anleger des AIF umsetzen kann, oder
4. der Verkauf des Kredits auf eine Verschlechterung des mit dem Kredit
verbundenen Risikos zurückzuführen ist, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im
Rahmen ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach § 29 Absatz 3
Nummer 1 und zur Wahrnehmung des Risikomanagements nach § 29 Absatz 3
Nummer 2 bis 4 sowie Absatz 1 dieses Paragraphen festgestellt hat, und der Käufer
beim Kauf des Kredits über diese Verschlechterung informiert wird.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat auf Ersuchen der Bundesanstalt
dieser nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmen nach
Absatz 2 erfüllt sind.“
20. Nach § 30 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass von ihr verwaltete
kreditvergebende AIF geschlossene Fonds sind. Abweichend von Satz 1 kann ein
kreditvergebender AIF ein offener Fonds sein, sofern die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass das
Liquiditätsrisikomanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der
Rücknahmepolitik der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte
Anforderung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen
nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der
Verordnung (EU) 2015/760.“
21. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
„§ 30a
Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes von ihr verwaltete offene
Investmentvermögen mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente
auszuwählen. Für OGAW muss die Auswahl aus der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis
8 der Richtlinie 2009/65/EG und für AIF muss die Auswahl aus der Liste in Anhang V
Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgen. Für OGAW darf sich die Auswahl
nicht ausschließlich auf die Instrumente der Nummern 5 und 6 in Anhang IIA der
Richtlinie 2009/65/EG beschränken. Für AIF darf sich die Auswahl nicht ausschließlich auf
die Instrumente der Nummern 5 und 6 in Anhang V der Richtlinie 2011/61/EU
beschränken.
(2) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat vor der Auswahl nach Absatz 1 die
Eignung im Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die
Rücknahmepolitik des Investmentvermögens zu bewerten. Die
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und die
Deaktivierung der ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente und operative und
administrative Vorkehrungen für den Einsatz solcher Instrumente umzusetzen. Die
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die nach Absatz 1 ausgewählten
Liquiditätsmanagementinstrumente in die Anlagebedingungen oder die Satzung des Investmentvermögens
aufzunehmen, sofern es sich um Liquiditätsmanagementinstrumente aus der Liste in
Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder aus der Liste in Anhang V
Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU handelt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Kapitalverwaltungsgesellschaft
beschließen, für Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 nur ein geeignetes
Liquiditätsmanagementinstrument aus der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der
Richtlinie 2009/65/EG oder aus der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie
2011/61/EU auszuwählen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Auswahl und den Einsatz von
Liquiditätsmanagementinstrumenten zusätzliche Bestimmungen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
22. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 35
Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet die Bundesanstalt
regelmäßig über die Märkte und Instrumente, auf beziehungsweise mit denen sie für
Rechnung der von ihr verwalteten Investmentvermögen handelt. Sie legt in Bezug
auf jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen Informationen zu den
Instrumenten, mit denen sie handelt, zu den Märkten, in denen sie Mitglied ist oder auf denen
sie am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den Risiken und Vermögenswerten jedes
von ihr verwalteten Investmentvermögens vor. Diese Angaben umfassen die
Kennungen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte,
Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften eindeutig identifizieren und
mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen verknüpfen
zu können.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der Bundesanstalt für jedes von
ihr verwaltete inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen
sowie für jedes Investmentvermögen, das von ihr in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird, die folgenden Informationen vor:
1. den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände eines AIF, die schwer zu
liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;
2. die Auswahl der Liquiditätsmanagementinstrumente nach § 30a Absatz 1 und
3 sowie Informationen über die detaillierten Strategien und Verfahren für die
Aktivierung und Deaktivierung nach § 30a Absatz 2 Satz 2 sowie für OGAW
jegliche weiteren Vorkehrungen zum Liquiditätsmanagement;
3. das aktuelle Risikoprofil des Investmentvermögens, einschließlich des
Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Kontrahentenrisikos sowie sonstiger
Risiken, einschließlich des operationellen Risikos und des Gesamtbetrags des
vom Investmentvermögen eingesetzten Leverage;
4. die folgenden Informationen über Auslagerungsvereinbarungen in Bezug auf
Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements:
a) folgende Angaben zum Auslagerungsunternehmen:
aa) die Angabe der Firma, des Geschäftssitzes oder des Sitzes der
Zweigniederlassung,
bb) die Angabe, ob es enge Verbindungen zur
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat,
cc) die Angabe, ob es ein für die Zwecke der Vermögensverwaltung
zugelassenes oder beaufsichtigtes Unternehmen ist, gegebenenfalls
Angaben zu seiner Aufsichtsbehörde,
dd) seine Rechtsträgerkennung, die erforderlich ist, um die
bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich
zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen,
b) die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die
Kapitalverwaltungsgesellschaft für die laufenden Portfolioverwaltungs- oder
Risikomanagementaufgaben selbst einsetzt,
c) eine Liste und die Beschreibung der Tätigkeiten, die im Zusammenhang
mit der Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement ausgelagert
werden,
d) im Falle der Auslagerung der Portfolioverwaltung den Betrag und den
prozentualen Anteil der Vermögenswerte des Investmentvermögens, die der
Auslagerungsvereinbarung in Bezug auf die Portfolioverwaltung
unterliegen,
e) die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der Auslagerungsvereinbarung
einsetzt,
f) die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen
der Sorgfaltspflichten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur
Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten
Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme
ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen
umgesetzt werden müssen,
g) im Fall einer Unterauslagerungsvereinbarung die nach den Buchstaben
a, c und d erforderlichen Informationen über das
Unterauslagerungsunternehmen und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement, die weiterausgelagert werden,
h) das Datum des Beginns und des Endes der Vertragslaufzeit der
Auslagerungs- und Unterauslagerungsvereinbarung;
5. die Ergebnisse der nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 und § 30 Absatz 2
durchgeführten Stresstests und
6. die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Investmentvermögens
von der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer Vertriebsstelle, die im
Namen dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, tatsächlich vertrieben
werden.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Bundesanstalt
unverzüglich über
1. die Aktivierung oder Deaktivierung des in der Liste in Anhang IIA Nummer 1
der Richtlinie 2009/65/EG genannten Liquiditätsmanagementinstruments für
einen inländischen OGAW oder des in der Liste in Anhang V Nummer 1 der
Richtlinie 2011/61/EU genannten Liquiditätsmanagementinstruments;
2. die Aktivierung oder Deaktivierung eines der in der Liste in Anhang IIA
Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG genannten
Liquiditätsmanagementinstrumente für einen inländischen OGAW oder der in der Liste in Anhang V
Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU genannten
Liquiditätsmanagementinstrumente, wenn dies nicht dem normalen Geschäftsverlauf nach den
Anlagebedingungen, nach der Satzung oder nach dem Gesellschaftsvertrag des
Investmentvermögens entspricht.
(4b) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Bundesanstalt innerhalb
eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung der
Abspaltung illiquider Anlagen nach § 98 Absatz 5.“
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Bundesanstalt kann für Kapitalverwaltungsgesellschaften regelmäßig
oder ad hoc zusätzliche Meldepflichten festlegen, sofern
1. dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist oder
2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Anhörung des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken die Bundesanstalt ersucht,
solche zusätzlichen Meldepflichten aufzuerlegen, soweit dies zur Sicherung der
Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines
langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich ist.
Die Bundesanstalt informiert die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde über die zusätzlichen Meldepflichten nach Satz 1 Nummer 1.“
e) In Absatz 9 wird die Angabe „AIF-Verwaltungsgesellschaften“ durch die Angabe
„Verwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Aufgaben“ die Angabe
„nach § 1 Absatz 19 Nummer 24 oder die Dienst- und Nebendienstleistungen
nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 bis 10 sowie Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 bis 5 und 9 bis 11“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Aufgaben“ die Angabe „und Dienst- und
Nebendienstleistungen“ eingefügt.
cc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „Aufgaben“ die Angabe „und
Dienst- und Nebendienstleistungen“ eingefügt.
bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben und Dienst- und
Nebendienstleistungen ordnungsgemäß wahrzunehmen, und“.
dd) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, die
ausgelagerten Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen jederzeit wirksam
zu überwachen und sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der
übertragenen Aufgaben und die Erbringung der übertragenen Dienst- und
Nebendienstleistungen unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status und
Standort des Auslagerungs- oder Unterauslagerungsunternehmens im
Fall von OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften der Richtlinie
2009/65/EG und im Fall von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften der
Richtlinie 2011/61/EU entsprechen; die Kapitalverwaltungsgesellschaft
hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die
Kündigungsrechte vertraglich zu sichern; darüber hinaus hat sie bei einer
Auslagerung auf ein Unternehmen in einem Drittstaat vertraglich
sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, an den Bekanntgaben und
Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können, und“.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ungeachtet von Vertriebsvereinbarungen zwischen einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft und einer Vertriebsstelle gilt dieser Paragraph nicht in Fällen, in
denen
1. die in Anhang II Spiegelstrich 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder in Anhang I
Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannte Vertriebsfunktion
von einer oder mehreren Vertriebstellen wahrgenommen wird, die in eigenem
Namen handelt oder handeln, und
2. die Investmentvermögen im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU oder über
Versicherungsanlageprodukte nach der Richtlinie (EU) 2016/97 vertrieben
werden.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Aufgaben und Dienst- und
Nebendienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht in einem Umfang übertragen, der
dazu führt, dass sie nicht länger als Verwaltungsgesellschaft oder als Erbringer der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienst- und Nebendienstleistungen angesehen
werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird.“
d) In Absatz 6 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 9 wird jeweils nach
der Angabe „Aufgaben“ die Angabe „und Dienst- und Nebendienstleistungen nach
Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
e) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „diesem Gesetz“ durch die Angabe
„den Absätzen 2 und 6 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
24. § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. den Artikeln 5 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402,“.
25. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. im Zuge einer Umwandlung nach § 305 des Umwandlungsgesetzes auf eine
EU-Verwaltungsgesellschaft verschmolzen wird, sofern der übernehmende
oder neue Rechtsträger nach § 320 des Umwandlungsgesetzes eine EU-
Verwaltungsgesellschaft ist oder nach § 333 des Umwandlungsgesetzes ihren
satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis beziehungsweise der Aufhebung der
Erlaubnis erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein
Investmentvermögen zu verwalten.“
26. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 33 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und
-abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur
Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2554 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)
geändert worden ist,“ gestrichen.
27. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40d eingefügt:
„§ 40a
Bestellung eines Sonderbeauftragten
(1) Die Bundesanstalt kann aus besonderem Anlass einen Sonderbeauftragten
bestellen und diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft betrauen. Sie überträgt ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse.
(2) Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und zur
ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen
Geschäftspolitik der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Wahrung der
Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines
Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds übernimmt, muss er Gewähr für die
erforderliche fachliche Eignung bieten.
(3) Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse
eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds übertragen wird, kann auch
eine juristische Person bestellt werden. Bei der Auswahl einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer Buchprüfungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf die
Bundesanstalt ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder die Buchprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzen, das zuverlässig und zur
ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet ist.
§ 40b
Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten
(1) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt,
1. von den Aufsichtsorganmitgliedern, Geschäftsleitern und den Beschäftigten der
Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu
verlangen,
2. an allen Sitzungen und Versammlungen der Aufsichtsorgane und sonstiger
Gremien der Kapitalverwaltungsgesellschaft in beratender Funktion teilzunehmen,
3. die Geschäftsräume der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreten,
4. Einsicht in deren Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen
anzustellen.
Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über
alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.
§ 40c
Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten
(1) Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen:
1. die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter
wahrzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der oder die
Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zuverlässig ist oder sind oder
nicht die zur Leitung der Kapitalverwaltungsgesellschaft erforderliche fachliche
Eignung hat oder haben;
2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter
wahrzunehmen, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mehr über die erforderliche
Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, insbesondere weil die Bundesanstalt die
Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit
untersagt hat;
3. die Aufgaben und Befugnisse von Geschäftsleitern oder Aufsichtsorganmitgliedern
der Kapitalverwaltungsgesellschaft jeweils insgesamt oder teilweise
wahrzunehmen, wenn entweder die Voraussetzungen des § 23 Nummer 3 oder des § 40
Absatz 3 vorliegen;
4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen
Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements
oder Liquiditätsmanagements zu ergreifen, wenn die
Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des
Geldwäschegesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser
Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt
verstoßen hat;
5. zu überwachen, dass Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber der
Kapitalverwaltungsgesellschaft befolgt werden;
6. Maßnahmen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Abwendung einer Gefahr im
Sinne des § 42 zu überwachen, selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr
zu ergreifen oder die Befolgung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 42 zu
überwachen;
7. Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsleiter oder Aufsichtsorganmitglieder
oder ehemalige Geschäftsleiter oder Aufsichtsorganmitglieder zu prüfen, wenn
Anhaltspunkte für einen Schaden der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine
Pflichtverletzung von Geschäftsleitern oder Aufsichtsorganmitgliedern vorliegen.
(2) Soweit der Sonderbeauftragte die Aufgaben und Befugnisse eines
Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds der Kapitalverwaltungsgesellschaft insgesamt
wahrnimmt, ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Geschäftsleiters oder
Aufsichtsorganmitglieds. Werden dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung einer
Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Geschäftsleiters oder
Aufsichtsorganmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die übrigen Befugnisse des
Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(3) Der Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder
mehrerer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Aufsichtsorganmitglieder wahrnehmen.
Die umfassende Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer
Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 und 2 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der
Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle der
Sonderbeauftragte bestellt ist.
(4) Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines
Geschäftsleiters übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu
berufenen Personen oder Aufsichtsorgane ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen,
nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.
(5) Überträgt die Bundesanstalt die Aufgaben und Befugnisse eines
Geschäftsleiters nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 auf einen Sonderbeauftragten,
werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung
von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.
(6) Das Aufsichtsorgan der Kapitalverwaltungsgesellschaft, das für den
Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die
Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines
Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben.
(7) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten
einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung
fallen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die
Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf
Antrag des Sonderbeauftragten vor.
§ 40d
Haftung des Sonderbeauftragten
Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des § 40c Absatz 1, sofern
sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und
Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte nach § 40c Absatz 1 Nummer 5 oder
Nummer 6 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt
gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft, für die Überwachung von Maßnahmen der
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 42 oder
für die Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 42
bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die
Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine
Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind,
beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.“
28. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 112, 114 bis 118 und
120 bis 123 entsprechend. Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der
offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 124 bis 127
und 129 bis 138 entsprechend. Wird der AIF als geschlossener AIF in der
Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital aufgelegt, gelten die
§§ 140 bis 146 und 148 entsprechend. Wird der AIF als geschlossener AIF in der
Rechtsform der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt,
gelten die §§ 149 bis 152 und 155 bis 161 entsprechend.“
b) Absatz 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen
nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag
auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben
1. die Angabe der Geschäftsleiter,
2. die Namen der an der jeweiligen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
bedeutend beteiligten Inhaber und
3. eine Erklärung, nach der
a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 2 Absatz 4
Satz 2 und 3 erfüllt sind und
b) die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die Angaben nach
Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie im Hinblick auf das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7
vollständig und richtig sind.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt
unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
1. die Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter;
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
3. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft allein oder im Zusammenwirken mit anderen
Personen oder Unternehmen unter Angabe des Namens und der Anschrift sowie
der Höhe der Beteiligung.“
c) Absatz 5 Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„§ 39 Absatz 4 und 5, § 40 Absatz 2a und die § 40a bis 40d sind entsprechend
anzuwenden.“
d) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 6a ersetzt:
„(6) Sind die in § 2 Absatz 4, 6 oder 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen
1. die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 innerhalb von 30 Kalendertagen zu
beantragen oder
2. das Verwaltungsrecht auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu
übertragen.
(6a) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis nach Absatz 6
Nummer 1 beantragt und wird sie von der Bundesanstalt aufgefordert, die für die
Erteilung der Erlaubnis nach § 22 erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der
Bundesanstalt vollständig einzureichen, hat sie innerhalb von drei Monaten dieser
Aufforderung nachzukommen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist gilt der
Erlaubnisantrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft als zurückgenommen.“
29. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
„§ 45
Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften
Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der zum einen die Voraussetzungen
nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen oder die nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
Nr. 345/2013 oder nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist und
auf die zum anderen § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, sind
für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die
Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts
anderes ergibt aus
1. dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei internen
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die kreditvergebende AIF sind und in der Rechtsform einer
juristischen Person betrieben werden, oder
2. dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei internen
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die kreditvergebende AIF sind und in der Rechtsform einer
Personenhandelsgesellschaft betrieben werden.
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4, § 264b sowie die §§ 289b bis
289e und 289g des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.“
30. § 45a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft
die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat und ihren Verpflichtungen nach
dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist.“
b) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 bis 3 sind nicht auf Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nach Artikel 14
der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. 346/2013 registriert sind, anzuwenden.“
31. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:
„§ 46
Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-
AIF
Bei einem extern verwalteten inländischen kreditvergebenden Spezial-AIF, der von
einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4
Satz 2 erfüllt, verwaltet wird, für den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht
anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für
den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden,
soweit sich nichts anderes ergibt aus
1. dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei Spezial-AIF in der
Rechtsform einer juristischen Person oder
2. dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei Spezial-AIF in der
Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4, § 264b sowie die §§ 289b bis
289e und 289g des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.“
32. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 47
Abschlussprüfung bei extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF;
Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „geschlossenen“
gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „geschlossenen inländischen Spezial-AIF zu
erhalten, für deren Rechnung AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, Gelddarlehen nach § 285
Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben“ durch die Angabe „inländischen
kreditvergebenden Spezial-AIF zu erhalten, die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,
die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, verwaltet werden“
ersetzt.
33. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Anzeigeschreiben muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 die
Informationen nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911
enthalten.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurden, hat die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
die Änderungen unter Beachtung von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU)
2024/911 mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
anzuzeigen.“
c) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Anzeigeschreiben muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 die
Informationen nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911
enthalten.“
d) Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 5 Satz 2 angezeigt wurden, hat die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
die Änderungen unter Beachtung von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU)
2024/911 vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen.“
34. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW zu verwalten, so übermittelt die Bundesanstalt den
zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates ein Anzeigeschreiben nach
Artikel 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 jeweils in Verbindung
mit Anhang III oder VII der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 und fügt
der Anzeige Bescheinigungen nach Anhang IV und V der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 bei.“
bb) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „Anhang V der
Verordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Aufnahmemitgliedstaates“ die Angabe „unter
Beachtung von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911“
eingefügt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „Anhang V der
Verordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
35. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Bundesanstalt ein Anzeigeschreiben nach Artikel 1 oder 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/911 jeweils in Verbindung mit Anhang III und VII der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 und Bescheinigungen nach Anhang IV
der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 übermittelt haben“.
36. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911.“
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „unter Beachtung von
Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911“ eingefügt.
37. § 53 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die über eine Erlaubnis
nach den §§ 20 und 22 verfügt, erstmals im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs EU-AIF zu verwalten oder Dienst- und Nebendienstleistungen nach
§ 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 zu erbringen, so übermittelt sie der Bundesanstalt die
Angaben nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/912 und nach Anhang
III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913.
(2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, eine
Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten,
so hat sie der Bundesanstalt die Angaben nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung
(EU) 2024/912 und nach den Anhängen III und V der Durchführungsverordnung (EU)
2024/913 zu übermitteln.“
38. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „über eine Zweigniederlassung
oder“ gestrichen.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. ein Anzeigeschreiben nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2024/912 und nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU)
2024/913.“
cc) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft setzt voraus, dass die zuständigen Stellen des
Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt folgende
Informationen übermittelt haben:
1. eine Bescheinigung darüber, dass die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine
Zulassung nach der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die im Inland
beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind, und
2. ein Anzeigeschreiben nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2024/912 und nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913.“
39. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
ihren Sitz hat, ist nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Artikel 9
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft;“.
bb) In Nummer 6 wird nach der Angabe „gewährleistet“ die Angabe „, und dieser
Drittstaat ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur
überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
aufgeführt“ eingefügt.
b) Nach Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt:
„(12) Wird ein Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
ihren Sitz hat, entsprechend Absatz 7 Nummer 5 als Drittstaat mit hohem Risiko
nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft oder entsprechend
Absatz 7 Nummer 6 in den Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur
überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke nach
der Zulassung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft aufgenommen, so
ergreift die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft innerhalb einer
angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, um die Situation in Bezug auf die von
ihr verwalteten AIF zu bereinigen, wobei sie den Interessen der Anleger gebührend
Rechnung zu tragen hat. Diese Frist beträgt höchstens zwei Jahre.“
40. In § 71 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „des Swing
Pricing“ durch die Angabe „von Swing Pricing oder Dual Pricing“ ersetzt.
41. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwahrers, dem sie Teile ihrer
Aufgaben übertragen möchte, es sei denn, bei diesem Unterverwahrer
handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als
Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29
Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, und“.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Für die Zwecke dieses Paragraphen werden die Erbringung von
Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als
Zentralverwahrer auf Emittentenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3
und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen
delegierten Rechtsakts handelt, nicht als Auslagerung von Verwahraufgaben der
Verwahrstelle betrachtet. Für die Zwecke dieses Paragraphen gilt die Erbringung von
Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als
Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des entsprechenden delegierten
Rechtsakts handelt, als Auslagerung von Verwahraufgaben der Verwahrstelle.“
42. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen EU-AIF, muss die
Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige
Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF haben, es sei denn, dieser
Herkunftsmitgliedstaat hat von der Möglichkeit nach Artikel 21 Absatz 5a der Richtlinie
2011/61/EU Gebrauch gemacht.“
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. der Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, wird nicht
als Drittstaat mit hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft,“.
bbb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „gewährleistet“ die Angabe „, und
dieser Drittstaat ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des
Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete
für Steuerzwecke aufgeführt“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend vom einleitenden Teil von Satz 1 gelten die Bedingungen von
Satz 1 Nummer 3 und 4 zum Zeitpunkt der Bestellung der Verwahrstelle. Wird
ein Drittstaat, in dem eine Verwahrstelle ihren Sitz hat, entsprechend Satz 1
Nummer 3 als Drittstaat mit hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft oder entsprechend Satz 1 Nummer 4 in den
Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht
kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgenommen, so hat die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Verwahrstelle zu bestellen,
wobei den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen ist. Die Frist
nach Satz 3 beträgt höchstens zwei Jahre.“
43. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwahrers, dem sie Teile ihrer
Aufgaben übertragen möchte, es sei denn, bei diesem Unterverwahrer
handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als
Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29
Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, und“.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Für die Zwecke dieses Paragraphen werden die Erbringung von
Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als
Zentralverwahrer auf Emittentenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3
und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen
delegierten Rechtsakts handelt, nicht als Auslagerung von Verwahraufgaben der
Verwahrstelle betrachtet. Für die Zwecke dieses Paragraphen gilt die Erbringung von
Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als
Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des entsprechenden delegierten
Rechtsakts handelt, als Auslagerung von Verwahraufgaben der Verwahrstelle.“
44. In § 84 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Immobilien-Sondervermögen“ durch die
Angabe „offenen Immobilien-Investmentvermögen“ ersetzt.
45. § 86 wird durch den folgenden § 86 ersetzt:
„§ 86
Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden
(1) Die Verwahrstelle hat der Bundesanstalt, den zuständigen Behörden des AIF
und den zuständigen Behörden der AIF-Verwaltungsgesellschaft auf Anfrage alle
Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
erhalten hat.
(2) Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Behörde des AIF oder der AIF-
Verwaltungsgesellschaft, stellt die Bundesanstalt den zuständigen Behörden des AIF und
der AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für
die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind. Ist die
Bundesanstalt nicht die zuständige Behörde der Verwahrstelle, stellt die Bundesanstalt den
zuständigen Behörden der Verwahrstelle unverzüglich alle Informationen zur
Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind.“
46. Nach § 87 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Auswahl und der Wechsel zu einer Verwahrstelle, die die Bundesanstalt als
Verwahrstelle eines entsprechenden Publikums-AIF bereits genehmigt hat, sind der
Bundesanstalt lediglich mitzuteilen und bedürfen keiner weiteren Genehmigung.“
47. § 91 Absatz 3 wird gestrichen.
48. Nach § 93 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten
aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten
Rechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht gemäß
Absatz 3 aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann. Die Einrede nach
Satz 1 hat insbesondere keine Auswirkungen auf
1. den Eintritt des Verzugs,
2. die Stundungswirkung oder
3. auf die Verwertbarkeit von Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten aus für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften bestehen.“
49. In § 95 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8 Absatz 1“ durch die Angabe „§§ 6
bis 8“ ersetzt.
50. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 98
Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe
von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der
Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen
muss, die nach Einschätzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft dem
Sondervermögen angemessen ist.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „4 und 5“ durch die Angabe „3 und 4“ ersetzt.
c) Absatz 1b wird gestrichen.
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die Ausgabe, Zeichnungen,
Rückkäufe und Rücknahme der Anteile aussetzen, wenn außergewöhnliche
Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen
der Anleger erforderlich erscheinen lassen.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
cc) Im neuen Satz 4 wird nach der Angabe „Wiederaufnahme der“ die Angabe
„Rückkäufe und“ eingefügt.
dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 4 findet“ durch die Angabe „Die Sätze
3 und 4 finden“ ersetzt.
e) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Bundesanstalt kann nach Anhörung der
Kapitalverwaltungsgesellschaft anordnen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der
Anteile aussetzt oder wiederaufnimmt, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die
Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung
eine Aussetzung oder Wiederaufnahme der Rücknahme erforderlich machen. Die
Bundesanstalt soll nach Anhörung der Kapitalverwaltungsgesellschaft die
Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei
einem Immobilien-Sondervermögen oder bei einem Infrastruktur-Sondervermögen
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des
§ 257 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4
bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“
f) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:
„(4) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die
Sachauskehr nach Anhang IIA Nummer 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder Anhang V
Nummer 8 der Richtlinie 2011/61/EU als Liquiditätsmanagementinstrument nach § 30a
Absatz 1 Satz 1 angewendet werden darf, um Rückgabeverlangen professioneller
Anleger zu erfüllen. Die Sachauskehr nach Satz 1 muss einem proportionalen
Anteil an den gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, außer wenn
1. das Sondervermögen ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird
oder
2. das Ziel der Anlagepolitik des Sondervermögens darin besteht, die
Zusammensetzung eines bestimmten Indexes nachzubilden, und wenn dieses
Sondervermögen ein börsengehandelter Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU ist.
(5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Interesse der Anleger eines
Sondervermögens illiquide Anlagen abspalten. Die Abspaltung darf nur in
außergewöhnlichen Fällen eingesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die dies
erforderlich machen, und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger
des Sondervermögens gerechtfertigt ist.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Durchführung der Abspaltung illiquider
Anlagen zusätzliche Bestimmungen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.“
51. § 99 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines
Sondervermögens durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im
Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1
bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu
unterrichten; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung im
Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. Ab Bekanntmachung ihrer
Kündigung nach Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen ab Unterrichtung
ihrer Anleger nach Satz 2 ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, das
Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. Anlagegrenzen müssen im
Rahmen der Abwicklung nicht mehr eingehalten werden. Die Verpflichtung zur
Verwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft das
Sondervermögen abgewickelt hat.“
52. § 100 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen unter Wahrung der Interessen der
Anleger abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. Anlagegrenzen müssen im
Rahmen der Abwicklung nicht mehr eingehalten werden. Für die Vergütung und den Ersatz
von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung gilt § 93 Absatz 3
entsprechend.“
53. In § 105 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Sondervermögen“ durch die
Angabe „Publikumssondervermögen“ ersetzt.
54. In § 116 Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 98 Absatz 1a, 1b, 2 und 3“ durch die
Angabe „§ 98 Absatz 1a bis 5“ ersetzt.
55. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Teilgesellschaftsvermögen sind haftungs- und vermögensrechtlich
voneinander getrennt und haften auch nicht für das Investmentbetriebsvermögen nach
§ 112 Absatz 2 Satz 1.“
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,
die Teilgesellschaftsvermögen oder die Übertragung des
Teilgesellschaftsvermögens auf eine andere Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
bildet, kann vorsehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der
Verwahrstelle die Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens beschließen kann.
Der Beschluss nach Satz 1 wird sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im
Bundesanzeiger wirksam. Der Beschluss nach Satz 1 ist in den nächsten
Jahresabschluss oder Halbjahresbericht aufzunehmen. Für die Abwicklung des
Teilgesellschaftsvermögens gilt § 100 Absatz 1 und 2 entsprechend. Für die Übertragung
auf eine andere Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gilt
§ 100b entsprechend.“
56. In § 133 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 98 Absatz 1a, 1b, 2 und 3“ durch die
Angabe „§ 98 Absatz 1a bis 5“ ersetzt.
57. § 139 wird durch den folgenden § 139 ersetzt:
„§ 139
Rechtsform
Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen,
als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach den Vorschriften des
Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nach den
Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden. Werden geschlossene inländische
Investmentvermögen als Sondervermögen aufgelegt, gelten die §§ 92 bis 97, 99 bis
102, 104 bis 106, 107 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5 sowie § 144 Satz 4, 5
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 entsprechend.“
58. § 140 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind anzuwenden, soweit sich aus den
Vorschriften dieses Unterabschnitts und im Hinblick auf die §§ 182 bis 240 des Aktiengesetzes
aus der Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nichts anderes
ergibt.“
59. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Gesellschafter anstelle der Verwahrstelle die Bestellung der
Kapitalverwaltungsgesellschaft als Liquidator beschließen können.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft
aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen
Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. Auf die Prüfung
des Auflösungsberichts ist § 159 entsprechend anzuwenden. Die §§ 159a und 160
gelten entsprechend. Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz auf den Beginn der
Liquidation nach § 148 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon
unberührt.“
60. In § 157 wird nach der Angabe „Abkürzung“ die Angabe „oder eine Übersetzung“
eingefügt.
61. § 161 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft
abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet
ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158
entspricht. Auf die Prüfung des Abwicklungsberichts ist § 159 entsprechend anzuwenden.
Die §§ 159a, 160 gelten entsprechend. Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz auf die
Beendigung der Liquidation gemäß § 148 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
bleibt hiervon unberührt.“
62. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
„3a. welche Liquiditätsmanagementinstrumente, die in der Liste in Anhang IIA
Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder in der Liste in Anhang V
Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU genannt werden, ausgewählt worden
sind;
3b. ob und gegebenenfalls welche nicht von Nummer 3a erfassten
Liquiditätsmanagementinstrumente ausgewählt worden sind;“.
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen
Stellen die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der
Anteile oder Aktien von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können; ob und
unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme und gegebenenfalls der
Umtausch der Anteile oder Aktien beschränkt werden kann; ob und unter
welchen Voraussetzungen die Rückgabefrist verlängert werden kann;“.
c) In Nummer 12 wird nach der Angabe „Kosten“ die Angabe „und Gebühren“
eingefügt.
d) In Nummer 16 wird die Angabe „wird.“ durch die Angabe „wird;“ ersetzt.
e) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 20 eingefügt:
„17. falls in den Anlagebedingungen Dual Pricing vereinbart wird, unter welchen
Voraussetzungen diese Methode angewandt wird;
18. falls das Investmentvermögen die Möglichkeit der Sachauskehr an
professionelle Anleger nach § 98 Absatz 4 vorsieht, unter welchen Voraussetzungen
die Sachauskehr angewandt wird;
19. dass illiquide Anlagen abgespaltet werden können;
20. falls Liquiditätsmanagementinstrumente nach Nummer 3b ausgewählt
wurden, die Voraussetzungen zur Anwendung.“
63. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 22 ersetzt:
„22. Beschreibung des Liquiditätsmanagements des Investmentvermögens,
einschließlich
a) der Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen
Umständen,
b) der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern
einschließlich der Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme und
gegebenenfalls auch des Umtauschs von Anteilen oder Aktien und
c) einer Beschreibung der Möglichkeit und der Bedingungen für den
Einsatz der nach § 30a Absatz 1 oder Absatz 3 ausgewählten und
gegebenenfalls weiterer Liquiditätsmanagementinstrumente;“.
bb) Nummer 41 wird gestrichen.
cc) In Nummer 42 wird die Angabe „Informationen.“ durch die Angabe
„Informationen;“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 42 wird die folgende Nummer 43 eingefügt:
„43. Informationen zur Funktionsweise der Abspaltung illiquider Anlagen.“
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Primebroker.“ durch die Angabe „Primebroker;“
ersetzt.
bb) Die folgende Nummer 3 wird eingefügt:
„3. eine Liste der Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, die von der
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des
AIF getragen werden und die direkt und indirekt dem AIF zugeordnet
werden.“
64. § 166 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die wesentlichen Anlegerinformationen, einschließlich des Namens des
OGAW, sind vorvertragliche Informationen und sollen den Anleger in die Lage
versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageproduktes zu verstehen und auf dieser
Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.“
65. § 167 Absatz 3 Satz 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3
sowie Absatz 2 der Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung vom 1. April 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“
66. § 168 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Swing
Pricing Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je
Aktie der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die
Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297
Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert je Anteil oder je
Aktie entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des
Nettoinventarwertes je Anteil oder je Aktie der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie
zu veröffentlichen oder bekanntzugeben ist.“
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Dual
Pricing Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie
der für den Ausgabe- und Rücknahmepreise jeweils zugrunde zu legenden
Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212,
216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten
entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes je
Anteil oder je Aktie der für den Ausgabe- und Rücknahmepreise jeweils zugrunde
zu legende Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen oder
bekanntzugeben ist.“
67. § 174 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Werden die Rückkäufe oder die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds
zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende
Kapitalverwaltungsgesellschaft abweichend von § 98 Absatz 2 Satz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 6 dazu
berechtigt, die Rückkäufe oder die Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des
gleichen Zeitraums auszusetzen.“
68. In § 194 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten
Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter
Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)“ gestrichen.
69. In § 205 Satz 1 wird die Angabe „194 und 196“ durch die Angabe „194, 196 und 198
Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
70. Nach § 211 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Aktiviert eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Abspaltung illiquider
Anlagen mittels Trennung der Vermögenswerte, so können die getrennten
Vermögenswerte von der Berechnung der in diesem Abschnitt festgelegten Obergrenzen
ausgenommen werden.“
71. In § 214 wird die Angabe „Immobilien-Sondervermögen“ durch die Angabe
„Immobilien-Investmentvermögen“ und die Angabe „Infrastruktur-Sondervermögen“ durch die
Angabe „Infrastruktur-Investmentvermögen“ ersetzt.
72. § 221 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „erwerben“ durch die Angabe
„investieren in“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. Kredite und unverbriefte Darlehensforderungen,“.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „erwerbbar sind,“ die Angabe „sowie der
für das Sonstige Investmentvermögen vergebenen Kredite“ eingefügt.
73. § 222 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Sonstige
Investmentvermögen Kredite an Mikrofinanzinstitute vergeben, die die Anforderungen von Satz 2
oder 3 erfüllen.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Wert der an regulierte Mikrofinanzinstitute vergebenen Kredite darf
60 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht überschreiten.
Der Wert der an unregulierte Mikrofinanzinstitute vergebenen Kredite darf 40
Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht überschreiten.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
74. In § 223 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, Absatz 1b Satz 1 bis 3“ gestrichen.
75. § 224 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „angelegt“ die Angabe „oder Kredite
vergeben“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. eine Beschreibung der Grundsätze, nach denen Kredite vergeben
werden;“.
b) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. ob und in welchem Umfang Kredite für das Sonstige Investmentvermögen
vergeben werden dürfen;“.
76. Nach § 230 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Absatz 1 und 2 gelten für offene Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht
als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.“
77. § 255 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
„(5) Mit Einhaltung der Voraussetzungen von § 257 Absatz 1 gelten die
Anforderungen des § 30a Absatz 1 dahingehend als erfüllt, dass die
Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Liquiditätsmanagementinstrument der Verlängerung der Rückgabefrist
im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 25a Buchstabe c ein geeignetes
Liquiditätsmanagementinstrument ausgewählt hat.
(6) Die nach Absatz 5 und § 30a Absatz 1 ausgewählten
Liquiditätsmanagementinstrumente gelten auch für Anteile im Sinne von § 346 Absatz 1.“
78. § 256 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „sowie“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Anteile.“ durch die Angabe „Anteile und“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. sofern ergänzend zu § 255 in den Anlagebedingungen
Liquiditätsmanagementinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 25a
vereinbart sind, die Angabe, dass diese Liquiditätsmanagementinstrumente
auch auf Anteile im Sinne des § 346 Absatz 1 angewendet werden.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
79. § 257 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Reichen auch 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme die
Bankguthaben und die liquiden Mittel nicht aus, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
dieses Immobilien-Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen;
dies gilt auch, wenn eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zum dritten Mal
binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aussetzt.“
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 99 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
80. § 260a wird durch den folgenden § 260a ersetzt:
„§ 260a
Infrastruktur-Sondervermögen
Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b
bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit
sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Satz 1 gilt für offene
Infrastruktur-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt
werden, entsprechend.“
81. § 261 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Anteile oder Aktien an inländischen Publikums-AIF oder an europäischen
oder ausländischen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegt,“.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. Anteile oder Aktien an inländischen Spezial-AIF oder an EU-Spezial-AIF
oder ausländischen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegt,“.
cc) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. Gesellschafterdarlehen mit der Maßgabe, dass höchstens 30 Prozent
des Kapitals des AIF für diese Kredite verwendet werden und die dem
jeweiligen Unternehmen gewährten Kredite nicht die
Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten,“.
dd) In Nummer 9 wird die Angabe „kann.“ durch die Angabe „kann,“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. Kredite mit der Maßgabe, dass höchstens 50 Prozent des Kapitals des
AIF für die Kreditvergabe verwendet werden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „aggregierten eingebrachten Kapitals und noch
nicht eingeforderten zugesagten Kapitals dieses AIF, berechnet auf der Grundlage
der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern
getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung
stehen,“ durch die Angabe „Kapitals des AIF“ ersetzt.
82. § 262 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „aggregierten eingebrachten Kapital
und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapital des AIF, berechnet auf der
Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den
Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur
Verfügung stehen,“ durch die Angabe „Kapital des AIF“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für
den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des
Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn
1. sie für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ausschließlich in
Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 2 Nummer 4 investiert und
2. die Anleger ausschließlich ansässig sind
a) in der Gemeinde oder den Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich
der Vermögensgegenstand befindet, oder in einer unmittelbar an diese
Gemeinde oder diese Gemeinden angrenzenden Gemeinde oder
b) im Fall einer Windenergieanlage an Land im Sinne von § 3 Nummer 48
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer Gemeinde im Sinne von § 6
Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(4) Anleger gelten als ansässig im Sinne von Absatz 3, wenn sie
1. als natürliche Personen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in einer der in
Absatz 3 Nummer 2 genannten Gemeinden haben oder
2. Eigentümer eines Grundstückes in einer der in Absatz 3 Nummer 2 genannten
Gemeinden sind, ohne bereits als Anleger des geschlossenen inländischen
Publikums-AIF Miteigentümer des Grundstücks zu sein, auf dem sich die in
Absatz 3 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände befinden oder
errichtet werden sollen.“
83. In § 263 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „aggregierten
eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des
geschlossenen Publikums-AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug
sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und
Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen“ durch die Angabe „Kapitals des AIF“ ersetzt.
84. In § 266 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „welche Vermögensgegenstände in welchem
Umfang für den geschlossenen Publikums-AIF erworben werden“ durch die Angabe „in
welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang für den geschlossenen
Publikums-AIF investiert wird“ ersetzt.
85. In § 268 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „wesentlichen Anlegerinformationen sowie
die“ gestrichen.
86. § 269 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „gilt § 165 Absatz 1“ durch die Angabe „gelten § 164
Absatz 2 und § 165 Absatz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Kryptowerte.“ durch die Angabe „Kryptowerte;“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. bei geschlossenen Publikums-AIF, die Kredite nach § 261 Absatz 1
Nummer 10 vergeben,
a) in welchem Umfang Kredite vergeben werden;
b) eine Beschreibung der Grundsätze, nach denen Kredite vergeben
werden.“
87. Nach § 273 wird der folgende § 273a eingefügt:
„§ 273a
Kreditvergabe
Durch und für inländische Spezial-AIF dürfen Kredite vergeben werden.“
88. § 279 Absatz 4 wird gestrichen.
89. § 282 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
90. § 283 Absatz 3 wird gestrichen.
91. § 284 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „, § 240 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1“
gestrichen.
b) Absatz 5 wird gestrichen.
92. § 285 Absatz 2 und 3 wird gestrichen.
93. § 292a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Rahmen der kollektiven
Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds Bürgschaften, Garantien und
sonstige Gewährleistungen für andere übernehmen, wenn sie über eine Aufbau- und
Ablauforganisation verfügt, die diesen Geschäften und deren Umfang angemessen ist
und insbesondere klar definierte und angemessene Verfahren zur Übernahme von
Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere vorsieht.“
94. In § 295a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, gegebenenfalls bezogen auf eine oder
mehrere,“ gestrichen.
95. § 295b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Informationspflichten“ durch die Angabe
„Pflichten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gegebenenfalls bezogen auf eine oder
mehrere Anteilklassen,“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere
Anteilklassen,“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 330“ die Angabe „Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b und“ eingefügt.
96. § 300 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „AIF und“ durch die Angabe „AIF,“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Risikomanagementsysteme.“ durch die Angabe
„Risikomanagementsysteme,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
„4. die Zusammensetzung des Portfolios der vergebenen Kredite,
5. auf Jahresbasis sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, die direkt
oder indirekt von den Anlegern getragen wurden, und
6. auf Jahresbasis jedes Mutterunternehmen, jedes Tochterunternehmen oder
jede Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des inländischen AIF
oder EU-AIF im Namen der Kapitalverwaltungsgesellschaft genutzt wurde.“
97. In § 306b Absatz 6 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe
„Kreditwesengesetzes“ die Angabe „oder nach § 3 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes“
eingefügt.
98. § 307 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. der Name sowie eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des
AIF;“.
b) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich
der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen,
und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern sowie
der Möglichkeit und der Bedingungen für den Einsatz der nach § 30a
Absatz 1 oder Absatz 3 ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente;“.
c) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
„13. eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter
Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder
unmittelbar getragen werden, sowie eine Liste der Gebühren, Entgelte und
sonstigen Kosten, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft im
Zusammenhang mit der Verwaltung des AIF getragen werden und die direkt und indirekt
dem AIF zugeordnet werden;“.
d) In Nummer 20 wird die Angabe „Informationen;“ durch die Angabe „Informationen.“
ersetzt.
e) Nummer 21 wird gestrichen.
99. § 310 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch
die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 584/2010“ durch die Angabe „Anhang VI der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch
die Angabe „1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Bundesanstalt“ die Angabe „mindestens einen
Monat“ eingefügt.
100. In § 311 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Pflichten nach“ die Angabe
„§ 306a oder“ eingefügt.
101. § 312 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch die
Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010“
durch die Angabe „Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“
ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch
die Angabe „1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch
die Angabe „Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
102. In § 313 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch
die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
103. § 316 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Anzeigeschreiben muss Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913
entsprechen.“
104. § 317 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe e wird nach der Angabe „Anleger“ die Angabe
„grundsätzlich“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Vertreibt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines EU-AIF, der
überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der
mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von
Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die
Nummern 1, 7 und 8 keine Anwendung finden und stattdessen die Anforderungen
des Herkunftsmitgliedstaates des EU-AIF in Bezug auf den Vertrieb solcher AIF an
Privatanleger Anwendung finden.“
105. Nach § 318 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Vertreibt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines EU-AIF, der
überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm
verbundenen Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder
Arbeitnehmersparplänen, so gelten für den Verkaufsprospekt dieses EU-AIF
ausschließlich die Anforderungen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-AIF.“
106. In § 319 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „AIF-Verwaltungsgesellschaft“ durch die
Angabe „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ ersetzt.
107. Nach § 320 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines EU-AIF, der
überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm
verbundenen Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder
Arbeitnehmersparplänen zu vertreiben, so muss das Anzeigeschreiben abweichend von
Absatz 1 Satz 2 folgende Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung
enthalten:
1. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft in einer in der internationalen Finanzwelt
gebräuchlichen Sprache, dass die AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung des AIF
durch diese der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen;
2. das Anzeigeschreiben nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU)
2024/913;
3. das Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;
4. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft, dass der Vertrieb solcher AIF an Privatanleger den
Anforderungen des Herkunftsmitgliedstaats entspricht.“
108. § 321 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Anzeigeschreiben muss Anhang I der Durchführungsverordnung (EU)
2024/913 entsprechen.“
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Fall des beabsichtigten Vertriebs an semiprofessionelle Anleger ist zusätzlich
das Basisinformationsblatt nach Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu übermitteln.“
109. § 322 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, nicht als Drittstaat
mit hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849
eingestuft ist;“.
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „gewährleistet“ die Angabe „, und dieser
Drittstaat nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-
Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist“
eingefügt.
110. § 323 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung nach Anhang IV der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 in seiner jeweils gültigen Fassung sowie
2. ein Anzeigeschreiben nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU)
2024/913 in seiner jeweils gültigen Fassung,“.
b) Satz 2 wird gestrichen.
111. § 329 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, nicht als Drittstaat
mit hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849
eingestuft ist;“.
b) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
„c) der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, mit der
Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die den Normen
des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen
wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten,
gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung,
gewährleistet, und dieser Drittstaat nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des
Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für
Steuerzwecke aufgeführt ist;“.
c) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d.
112. § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) weder der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
ihren Sitz hat, noch der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz
hat, als Drittstaat mit hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2015/849 eingestuft ist;“.
b) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
„c) der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren
Sitz hat, und der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, mit
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die
den Normen des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig
entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in
Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die
Besteuerung, gewährleistet, und diese Drittstaaten nicht in Anhang I der
Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder
und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist;“.
c) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d.
113. § 331 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Anzeigeschreiben muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang II der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 in seiner jeweils gültigen Fassung
enthalten.“
bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt fügt eine in einer in internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache erstellte Bescheinigung nach Anhang IV der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 in seiner jeweils gültigen Fassung bei.“
114. In § 337 Absatz 1 Nummer 1 und § 338 Absatz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe
„Absatz 4 bis 7“ durch die Angabe „Absatz 4 bis 9“ ersetzt.
115. § 340 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. entgegen § 20 Absatz 8 einen Kredit vergibt oder eine dort genannte
Verpflichtung eingeht,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „oder Satz 14“ gestrichen.
bb) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
„11. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit
Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 231/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, eine
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
cc) Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a bis 12c eingefügt:
„12a. entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 110
Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 231/2013 in der Fassung vom
18. Oktober 2023 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
12b. entgegen § 35 Absatz 4a Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
12c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Absatz 5 Satz 1
zuwiderhandelt,“.
dd) Nummer 13 wird durch die folgenden Nummern 13 bis 13c ersetzt:
„13. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 oder § 44 Absatz 3 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13a. entgegen § 36 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 7, die
Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement auslagert oder
unterauslagert,
13b. entgegen § 36 Absatz 5 eine Aufgabe oder eine Dienst- oder
Nebendienstleistung überträgt,
13c. entgegen § 36 Absatz 9 eine Aufgabe oder eine Dienst- oder
Nebendienstleistung nicht richtig oder nicht vollständig auflistet,“.
ee) Die bisherige Nummer 13a wird durch die folgende Nummer 13d ersetzt:
„13d. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz
1 oder 3 des Kreditwesengesetzes, entgegen § 121 Absatz 3 Satz 4,
auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1 Satz 1, oder entgegen § 136
Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 159 Satz 2, einen dort genannten
Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
einreicht,“.
ff) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
„15. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 110
Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
231/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 die Bundesanstalt nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,“.
gg) In den Nummern 38 und 39 wird jeweils die Angabe „oder die wesentlichen
Anlegerinformationen“ gestrichen.
hh) In Nummer 40 werden die Angabe „oder die wesentlichen
Anlegerinformationen“ und die Angabe „oder der wesentlichen Anlegerinformationen“
gestrichen.
c) Absatz 6h wird durch den folgenden Absatz 6h ersetzt:
„(6h) § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes gilt für
Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechend.“
116. § 343 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) § 34 Absatz 6 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttrens von Art. 48
Nr. 2 des Standortfördergesetzes] geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Januar 2017
anzuwenden.“
117. Nach § 365 wird der folgende § 366 eingefügt:
„§ 366
Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a
(1) Bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF, welche Kredite vergeben,
verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029
davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30
Absatz 3a einhalten.
(2) Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer
vergebenen Kredite oder das Leverage eines AIF über den in § 29a Absatz 3 und 5
genannten Obergrenzen liegt, dürfen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
diese AIF verwalten, diesen Wert oder dieses Leverage bis zum 16. April 2029 nicht
erhöhen. Liegt der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer
vergebenen Kredite oder das Leverage eines AIF unter den in § 29a Absatz 3 und 5
genannten Obergrenzen, dürfen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die diese AIF
verwalten, diesen Wert oder dieses Leverage nicht über diese Obergrenzen hinaus
erhöhen.
(3) Bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF, welche Kredite vergeben,
verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden und die nach dem 15. April
2024 kein zusätzliches Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie die
Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a in Bezug auf diese AIF einhalten.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann sich eine AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft, die AIF, welche Kredite vergeben, verwaltet, die vor dem 15. April 2024
aufgelegt wurden, dafür entscheiden, § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a zu befolgen,
sofern die Bundesanstalt davon in Kenntnis gesetzt wird.
(5) Wenn AIF vor dem 15. April 2024 Kredite vergeben haben, können die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften diese AIF weiterhin verwalten, ohne § 29 Absatz 3
Nummer 4 und § 29a Absatz 7 bis 10 sowie § 29b in Bezug auf diese Kredite
einzuhalten.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs2
Das Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 364 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 365 Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz“.
2. Nach § 364 wird der folgende § 365 eingefügt:
2 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick
auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung,
die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch
alternative Investmentfonds (ABl. L, 2024/927, 26.3.2024).
„§ 365
Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz
(1) Die Anlagebedingungen und der Verkaufsprospekt für inländische OGAW
oder inländische offene Publikums-AIF sind zum 16. April 2026 an die ab dem 16. April
2026 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Der Antrag auf Genehmigung
der geänderten Anlagebedingungen darf neben redaktionellen nur solche Änderungen
der Anlagebedingungen beinhalten, die für eine Anpassung an die Anforderungen der
ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes erforderlich sind. § 163
Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden. Die Anlagebedingungen und die
Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2 für inländische offene Spezial-AIF sind zum
16. April 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses Gesetzes
anzupassen.
(2) § 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der ab dem 16. April 2026 geltenden
Fassung und § 36 Absatz 3a sind erstmals ab dem 16. April 2027 anzuwenden. Bis
zum 15. April 2027 findet weiterhin § 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der bis
zum 15. April 2026 geltenden Fassung Anwendung.
(3) § 139 Satz 2 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung ist in Bezug auf
die entsprechende Geltung von § 95 erstmals ab dem 16. April 2028 anzuwenden.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs3
Das Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 206 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Emittentengrenze von 40 Prozent gilt nicht für
1. Einlagen bei Instituten gemäß § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und
Wertpapierinstituten gemäß § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes und
2. Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, mit Instituten gemäß § 1 Absatz
1b des Kreditwesengesetzes und Wertpapierinstituten gemäß § 2 Absatz 1 des
Wertpapierinstitutsgesetzes.“
2. In Absatz 5 Nummer 3 wird nach der Angabe „Geschäfte“ die Angabe „, die Derivate
zum Gegenstand haben, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU)
648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 dieser Verordnung anerkannte zentrale
Gegenpartei gecleart werden,“ eingefügt.
3 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU)
2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen
gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten
Derivategeschäften (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024).
Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 86 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-
Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften,“ gestrichen.
2. § 87 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf diejenigen Mitarbeiter eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die ausschließlich in einer
Zweigniederlassung im Sinne des § 24a des Kreditwesengesetzes, des § 70 des
Wertpapierinstitutsgesetzes oder in mehreren solcher Zweigniederlassungen tätig sind.“
Artikel 5
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundeanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
a) der Vorschriften dieses Gesetzes,
b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,
c) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012,
d) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
e) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
f) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
g) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
h) der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,
i) der Verordnung (EU) 2015/2365,
j) der Verordnung (EU) 2016/1011,
k) der Verordnung (EU) 2017/1129,
l) der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern es sich um
Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder
Finanzportfolioverwaltung betreiben,
m) der Verordnung (EU) 2019/1238,
n) der Verordnung (EU) 2020/852, sofern es sich um
Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung
betreiben,
o) der Verordnung (EU) 2020/1503,
p) der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der
Europäischen Kommission zur Richtlinie 2014/65/EU,
q) der Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen der
Europäischen Kommission zur Richtlinie 2004/109/EG,
r) der Verordnung (EU) 2022/2554,
s) der Verordnung (EU) 2023/2631.“
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Bundesanstalt kann Zwangsgelder verhängen nach
1. Artikel 7a Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der
Fassung vom 27. November 2024 gegen finanzielle oder nichtfinanzielle
Gegenparteien unter Beachtung der Maßgaben nach Artikel 7a Absatz 9
Untersatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27.
November 2024, und
2. Artikel 12 Absatz 1a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der
Fassung vom 27. November 2024 gegen Einrichtungen unter Beachtung der
Maßgaben nach Artikel 12 Absatz 1a Untersatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „nach Absatz 1“ durch die Angabe „nach den Absätzen
1 und 1a“ ersetzt.
3. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 648/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom
27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist,“ durch
die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27.
November 2024“ ersetzt.
bb) Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. entgegen Artikel 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang der
Delegierten Verordnung (EU) 2021/1456 in der Fassung vom 2. Juni
2021 einen Clearingdienst in Bezug auf einen OTC-Derivatekontrakt
nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht richtig erbringt,“.
cc) Nummer 1b wird zu Nummer 3.
dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 10 eingefügt:
„4. entgegen Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht mindestens ein aktives
Konto führt,
5. entgegen Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht oder
nicht unverzüglich nach Überschreiten einer Clearingschwelle macht,
6. entgegen Artikel 7b Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7. entgegen Artikel 7b Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8. entgegen Artikel 7c Absatz 2 die dort genannten Gebühren nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig offenlegt,
9. entgegen Artikel 7c Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10. entgegen Artikel 7d Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Unterabsatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
jährlich macht,“.
ee) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 11.
ff) Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 oder Unterabsatz 3
Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,“.
gg) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden zu den Nummern 13 bis 16.
hh) Die bisherige Nummer 8 wird gestrichen.
ii) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:
„17. entgegen Artikel 11 Absatz 3 U
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbar (Gesetzentwurf)