Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
[Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf
Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche
Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und
Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative
Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick
auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen
gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral
geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
A. Problem und Ziel
Deutschland hat sich als Fondsmarkt in den letzten Jahren gut entwickelt. Es gibt
jedoch immer noch Potenzial für Modernisierungen. Ein resilienter Fondsmarkt
wird gleichzeitig stärker und kann einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung von
Infrastruktur und Transformation der Wirtschaft leisten.
Die Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im
Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die
aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und
Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (ABl.
L, 2024/927, 26.3.2024) ist bis zum 16. April 2026 in nationales Recht
umzusetzen. Die Richtlinie zielt darauf ab, europaweit gleiche Regelungen zur
Berichterstattung über Auslagerungen, zur Verwendung von
Liquiditätsmanagementinstrumenten und zur Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds zu schaffen.
Die Richtlinie (EU) 2024/2994 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und
(EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus
Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des
Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024)
ist bis zum 25. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie flankiert
die Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. November 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU)
Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3510
21. Wahlperiode 07.01.2026
übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus
Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union, zu der
nationale Ausführungs- und Sanktionsbestimmungen festgelegt werden müssen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele
10 und 16 bei, die Regulierung und Überwachung der globalen Finanzmärkte und
-institutionen zu verbessern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung; Nutzen
Durch das vorliegende Gesetz werden die Änderungen der Richtlinien 2009/65/EG
und 2011/61/EU durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 sowie die Änderungen
der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 durch die neue
Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt. Durch die verpflichtende Einführung von
Liquiditätsmanagementinstrumenten werden harmonisierte Maßnahmen zur
Vorbeugung gegen systemische Risiken, welche vom europäischen
Investmentfondsmarkt ausgehen könnten, eingeführt. Dadurch werden der deutsche und der
europäische Finanzmarkt insgesamt stabiler. Die Anpassungen an die neuen
europäischen Vorgaben für Fondsverwalter, die über Investmentfonds Kredite vergeben,
schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU. Zudem werden weitere
Modernisierungen des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgenommen, um den
deutschen Fondsanbietern die Auflage wettbewerbsfähiger Produkte sowie
Anlegerinnen und Anlegern mehr und bessere Anlagemöglichkeiten, zum Beispiel bei
Bürgerenergiebeteiligungen, zu bieten. Durch die Festlegung einheitlicher
Regelungen für die Behandlung des Ausfallrisikos bei Derivategeschäften, die durch
eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte
zentrale Gegenpartei (CCP) gecleart wurden, sowie durch Klarstellungen der
Vorgaben für das Clearing durch Organismen in gemeinsamen Anlagen in
Wertpapieren, Kreditinstitute und Wertpapierinstitute wird ein Gleichlauf mit den Vorgaben
der genannten Verordnung hergestellt und die effiziente Inanspruchnahme von
CCPs in der EU gewährleistet.
C. Alternativen
Keine. Die Richtlinienumsetzung erfolgt 1:1; eine darüberhinausgehende
Umsetzung würde Wettbewerbsnachteile für deutsche Fondsverwalter und zusätzliche
Kosten für Anlegerinnen und Anleger bedeuten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zusätzliche Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und
Gemeinden infolge des Gesetzes sind derzeit nicht erkennbar.
E. Erfüllungsaufwand
Dem geschätzten Erfüllungsaufwand stehen nicht bezifferbare Gewinne an
Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Fondsstandorts gegenüber,
beispielsweise durch die Nutzung der neuen Möglichkeiten bei der Wahl der
geeigneten Rechtsformen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt ca. 2,5 Mio. Euro,
der auf der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben beruht.
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aufgrund nationaler
Regelungen ergibt in der Summe aus Be- und Entlastungen eine Entlastung von ca. 26 000
Euro pro Jahr. Belastungen in Höhe von ca. 6 000 Euro stehen Entlastungen von
ca. 32 000 Euro pro Jahr gegenüber.
Aufgrund der Umsetzung von EU-Vorgaben entsteht für die Wirtschaft jährlich
ein Erfüllungsaufwand von ca. 140 000 Euro. Durch notwendige Umstellungen
aufgrund der EU-Vorgaben entsteht für die Wirtschaft zudem ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro. Diese Aufwände unterliegen
nicht der „One in, one out“-Regel, da die Vorgaben der 1:1-Umsetzung von EU-
Recht dienen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Jährliche Belastungen durch Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die auf
der Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben beruhen, betragen ca. 76 000 Euro
und Belastungen durch nationale Maßnahmen ca. 6 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aufgrund nationaler Vorgaben entsteht für die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 2 000 Euro und eine
jährliche Entlastung von ca. 3 000 Euro.
Durch EU-Vorgaben entsteht für die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von ca. 16 000 Euro
und ein einmaliger Aufwand von ca. 2 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch die Änderungen nicht. Es entstehen weder
sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. Januar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf
Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche
Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und
Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative
Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick
auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen
gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral
geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf
Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche
Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und
Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative
Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick
auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen
gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral
geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs1
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Verbot von Verbraucherkrediten“.
b) Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 29a Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften;
Verordnungsermächtigung
§ 29b Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften;
Einbehalt“.
c) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zu § 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35 Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften“.
e) Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 40a Bestellung eines Sonderbeauftragten
1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung
der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche
Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds
(ABl. L, 2024/927, 26.3.2024).
Anlage 1
§ 40b Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten
§ 40c Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten
§ 40d Haftung des Sonderbeauftragten“.
f) Die Angabe zu § 46 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF“.
g) Die Angabe zu § 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF;
Verordnungsermächtigung“.
h) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 86 Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden“.
i) Die Angabe zu § 98 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 98 Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente; Verordnungsermächtigung“.
j) Nach der Angabe zu § 273 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 273a Kreditvergabe“.
k) In der Angabe zu § 295b wird die Angabe „Informationspflichten“ durch die Angabe „Pflichten“
ersetzt.
l) Nach der Angabe zu § 365 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 366 Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a“.
2. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 15a eingefügt:
„15a. Gesellschafterdarlehen ist ein Kredit, den ein AIF einem Unternehmen gewährt, an dem er direkt
oder indirekt mindestens 5 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält, und der nicht
unabhängig von den Kapitalinstrumenten, die der AIF an demselben Unternehmen hält, an Dritte
verkauft werden darf.“
b) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 16a eingefügt:
„16a. Hebelfinanzierter AIF ist ein AIF, dessen Risiko durch die AIF-Verwaltungsgesellschaft, die ihn
verwaltet, entweder durch Kreditaufnahme, durch Wertpapierleihe oder durch in Derivate
eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht wird.“
c) Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 22a eingefügt:
„22a. Immobilien-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die nach den Anlagebedingungen
das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen.“
d) Nach Nummer 23a wird die folgende Nummer 23b eingefügt:
„23b. Kapital des AIF ist das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte, einem
AIF zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher
mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern getragenen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten
für Anlagen zur Verfügung stehen.“
e) Nach Nummer 24a werden die folgenden Nummern 24b bis 24d eingefügt:
„24b. Kreditvergabe oder Vergabe eines Kredits ist die Gewährung eines Kredits
a) direkt durch einen AIF als ursprünglicher Kreditgeber oder
b) indirekt über einen Dritten oder eine Kreditvergabezweckgesellschaft nach Nummer 24c,
der oder die einen Kredit für den AIF oder in seinem Namen oder für eine AIF-
Verwaltungsgesellschaft oder in deren Namen in Bezug auf den AIF vergibt, wenn der AIF oder die AIF-
Verwaltungsgesellschaft an der Strukturierung des Kredits oder der Festlegung oder
Vorabvereinbarung seiner Merkmale beteiligt ist, bevor der AIF oder die AIF-
Verwaltungsgesellschaft ein Kreditrisiko erlangt.
24c. Kreditvergabezweckgesellschaften sind von mindestens einem AIF oder mindestens einer AIF-
Verwaltungsgesellschaft beherrschte Gesellschaften, deren Zweck darin besteht, Kredite für
einen AIF oder für eine AIF-Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf den AIF oder in deren Namen
zu vergeben, wenn die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der AIF an der Strukturierung des
Kredits oder der Festlegung oder Vorabvereinbarung seiner Merkmale beteiligt ist, bevor er ein
Kreditrisiko erlangt.
24d. Kreditvergebender AIF ist ein AIF,
a) dessen Anlagestrategie hauptsächlich darin besteht, Kredite zu vergeben, oder
b) dessen vergebene Kredite einen Nominalwert haben, der mindestens 50 Prozent seines
Nettoinventarwerts ausmacht.“
f) Nach Nummer 25 wird die folgende Nummer 25a eingefügt:
„25a. Liquiditätsmanagementinstrumente im Sinne von § 30a sind:
a) Aussetzung von Ausgaben, Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen: Die Aussetzung
von Ausgaben, Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen bedeutet, dass den Anlegern die
Zeichnung, der Rückkauf oder die Rückgabe von Anteilen oder Aktien des
Investmentvermögens vorübergehend untersagt wird.
b) Rücknahmebeschränkung: Eine Rücknahmebeschränkung bedeutet eine vorübergehende
und teilweise Beschränkung des Rechts der Anleger auf Rückgabe ihrer Anteile oder Aktien,
sodass die Anleger nur einen bestimmten Teil ihrer Anteile oder Aktien zurückgeben
können.
c) Verlängerung der Rückgabefristen: Die Verlängerung der Rückgabefrist bedeutet, dass die
Rückgabefrist über eine dem Investmentvermögen angemessene Mindestfrist hinaus
verlängert wird, die die Anleger den Kapitalverwaltungsgesellschaften vor der Rückgabe oder
Kündigung ihrer Anteile oder Aktien einräumen müssen.
d) Rückgabegebühr: Eine Rückgabegebühr ist eine Gebühr innerhalb einer vorgegebenen
Bandbreite, die unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anlegern bei der
Rückgabe von Anteilen oder Aktien an das Investmentvermögen gezahlt wird und mit der
sichergestellt wird, dass Anleger, die im Investmentvermögen verbleiben, nicht
unangemessen benachteiligt werden.
e) Swing Pricing: Swing Pricing ist ein im Voraus festgelegter Mechanismus, bei dem der
Nettoinventarwert der Anteile oder Aktien eines Investmentvermögens durch Anwendung eines
Faktors („Swing-Faktor“) angepasst wird, der die Liquiditätskosten berücksichtigt.
f) Dual Pricing: Dual Pricing ist ein im Voraus festgelegter Mechanismus, bei dem die
Ausgabe-, Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile oder Aktien eines
Investmentvermögens festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil oder Aktie
um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.
g) Verwässerungsschutzgebühr: Die Verwässerungsschutzgebühr ist eine Gebühr, die ein
Anleger bei der Ausgabe, der Zeichnung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen
oder Aktien an das Investmentvermögen zahlt, die das Investmentvermögen für die aufgrund
des Umfangs dieser Transaktion entstandenen Liquiditätskosten entschädigt und die
sicherstellt, dass andere Anleger nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden.
h) Sachauskehr: Sachauskehr ist die Übertragung von Vermögenswerten, die vom oder für das
Investmentvermögen gehalten werden, an einen Anleger anstelle der Auszahlung des
Rücknahmepreises, um Rückgaben von Anteilen oder Aktien auszuführen.
i) Abspaltung illiquider Anlagen: Die Abspaltung illiquider Anlagen bedeutet, dass bestimmte
Vermögenswerte, deren wirtschaftliche oder rechtliche Merkmale sich erheblich verändert
haben oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände unsicher geworden sind, von den
anderen Vermögenswerten des Investmentvermögens getrennt werden.“
g) Nummer 34a wird gestrichen.
h) In Nummer 36 wird die Angabe „(EG)“ durch die Angabe „(EU)“ ersetzt.
i) Nach Nummer 37 wird die folgende Nummer 37a eingefügt:
„37a. Zentralverwahrer ist ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die §§ 44 bis 45a,“.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1)“ gestrichen.
c) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18)“
gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die in § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 8 und
10 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 und 11 genannten Dienst- und Nebendienstleistungen in Bezug
auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten
Instrumente erbringt, gelten § 63 Absatz 1 bis 12 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 14, § 64 Absatz 1
Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 bis 8, die §§ 66, 67, 70, 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2
sowie Absatz 9 bis 11, § 83 Absatz 1 bis 8, § 84 Absatz 1, 4 und 7 sowie § 87 Absatz 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.“
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt für die in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 genannten
Nebendienstleistungen nur, wenn und soweit sich diese auf die in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bis 3 und 8 oder auf die in § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Dienst- und
Nebendienstleistungen beziehen.“
b) In Absatz 8a Satz 1 wird die Angabe „Gelddarlehen gewähren“ durch die Angabe „Kredite vergeben“
und die Angabe „Darlehen“ durch die Angabe „Krediten“ ersetzt.
5. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der
Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 5 Absatz 5a und 15, der §§ 6, 14, 15,
16 und 19 Absatz 2 und 3, von § 36 Absatz 5a, der §§ 39, 40, 40a, 41, 42 und 44 Absatz 5, von § 68 Absatz 7,
§ 113 Absatz 2 und 3, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1, § 314 Absatz 1 und 2, § 329 Absatz 2 Satz 3
Nummer 2 Buchstabe c und § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c haben keine aufschiebende
Wirkung.“
6. In § 7b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 306b Absatz 4 Satz 1, Absatz 5“ durch die Angabe „§ 306b
Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
1. zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden Aufgaben,
2. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,
3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der
Bundesanstalt oder
4. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften
oder vor Gerichten, die für Straf- und Bußgeldsachen zuständig sind.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Informationen der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und
des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sind als vertraulich zu betrachten, es sei denn,
1. die betreffende Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen
offengelegt werden können;
2. die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich oder
3. die offengelegten Informationen werden in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten
Form verwendet, bei der die einzelnen Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.
(2b) Absatz 2 Satz 4 und § 8 stehen dem Informationsaustausch zwischen der Bundesanstalt und
Finanzbehörden im Sinne von § 6 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht entgegen. Stammen die
Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, nach Satz 1 weitergegeben werden.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Bundesanstalt stellt sämtliche Informationen, die sie nach den §§ 21, 22 und 35 erhoben
hat, den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und dem Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken zur Verfügung, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die
Bundesanstalt stellt dem Europäischen System der Zentralbanken die Informationen, die sie nach § 35
erhoben hat, allein für statistische Zwecke zur Verfügung. Die Bundesanstalt unterrichtet unverzüglich
die zuständigen Stellen der direkt betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, falls von einer ihrer Aufsicht
unterliegenden Verwaltungsgesellschaft oder einem von dieser Verwaltungsgesellschaft verwalteten
Investmentvermögen ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kreditinstitut, für sonstige
systemrelevante Institute in diesen anderen Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem
anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte.“
d) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
„(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte, dass eine AIF-Verwaltungsgesellschaft,
die nicht ihrer Aufsicht unterliegt, gegen Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU verstößt, so teilt sie
dies der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Stellen des
Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates der betreffenden AIF-Verwaltungsgesellschaft
so genau wie möglich mit.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 9 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Verlangen der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anhang V Nummer 1 der Richtlinie
2011/61/EU genannten Liquiditätsmanagementinstruments durch ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaften, welche die von ihnen verwalteten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vertreiben, oder durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die ausländische AIF verwalten, im
Interesse der Anleger, unter außergewöhnlichen Umständen und nach Anhörung der AIF-
Verwaltungsgesellschaft, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die
bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung
erforderlich machen.“
b) Nach Absatz 11 werden die folgenden Absätze 12 bis 18 eingefügt:
„(12) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaates
unverzüglich über alle nach § 35 Absatz 4a und 4b erhaltenen Mitteilungen über die Aktivierung oder
Deaktivierung von Liquiditätsmanagementinstrumenten.
(13) Die Bundesanstalt kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates einer AIF-
Verwaltungsgesellschaft ersuchen, die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU
festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angibt und die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität
des Finanzsystems bestehen, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken davon in Kenntnis setzt.
(14) Stimmt die Bundesanstalt einem in Artikel 50 Absatz 5b der Richtlinie 2011/61/EU
genannten Antrag nicht zu, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-
Verwaltungsgesellschaft, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und, sofern der
Europäische Ausschuss für Systemrisiken nach Artikel 50 Absatz 5b der Richtlinie 2011/61/EU über das
Ersuchen unterrichtet wurde, auch diesen unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung.
(15) Befolgt die Bundesanstalt eine Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 50 Absatz 5d der Richtlinie 2011/61/EU nicht oder beabsichtigt sie nicht,
eine solche Stellungnahme zu befolgen, so unterrichtet sie die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-
Verwaltungsgesellschaft unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht.
(16) Die Bundesanstalt kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates eines OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Artikel 98 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/65/EG mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe j desselben Artikels auszuüben. Die
Bundesanstalt kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates einer AIF-
Verwaltungsgesellschaft ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie
2011/61/EU mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe j desselben Artikels auszuüben. In den Ersuchen
nach den Sätzen 1 und 2 hat die Bundesanstalt die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich
anzugeben und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und, falls potenzielle Risiken für
die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
von den Ersuchen und den Gründen in Kenntnis zu setzen.
(17) In dem Fall, dass ein Ersuchen nach Artikel 98 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2009/65/EG oder nach Artikel 50 Absatz 5f Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU an die
Bundesanstalt gerichtet wurde, unterrichtet diese unverzüglich die zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen,
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse.
(18) In dem Fall, dass die Bundesanstalt Informationen nach Artikel 50 Absatz 5g Satz 1 der
Richtlinie 2011/61/EU empfangen hat, ergreift sie geeignete Maßnahmen und unterrichten die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden, die die Informationen
übermittelt haben, über den Ausgang dieser Maßnahmen.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
unverzüglich
1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2. die Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
Bundesrepublik Deutschland ist, nach § 59 Absatz 1, bestimmte Vorschriften der Richtlinie
2011/61/EU einzuhalten,
3. das Ergebnis des Erlaubnisverfahrens, Änderungen hinsichtlich der Erlaubnis und die Aufhebung
der Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
Bundesrepublik Deutschland ist, nach § 60 Absatz 1,
4. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des Vertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von
AIF gemäß § 322 Absatz 1 Satz 1 durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
a) im Inland nach § 322 Absatz 5 Satz 3 und
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 332 Absatz 3 Nummer 2,
5. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des Vertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von
EU-AIF oder inländischen AIF durch AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren
Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist,
a) im Inland nach § 325 Absatz 2 Nummer 3 und
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 333 Absatz 2 Nummer 3,
6. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des Vertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von
ausländischen AIF durch AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die
Bundesrepublik Deutschland ist,
a) im Inland nach § 326 Absatz 3 in Verbindung mit § 322 Absatz 5 und
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 334 Absatz 3 Nummer 3,
7. die Aktivierung oder Deaktivierung von Liquiditätsmanagementinstrumenten nach Eingang einer
Mitteilung nach § 35 Absatz 4a und 4b.
Die Bundesanstalt hat die Information nach Satz 1 Nummer 7 gleichzeitig zusätzlich dem Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken zu übermitteln, wenn die Aktivierung oder die Deaktivierung mit
potenziellen Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems verbunden ist.“
b) In Absatz 5 Nummer 2 wird nach der Angabe „vertreiben“ die Angabe „, und alle Änderungen der Liste
der vorgenannten AIF, die von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder vertrieben
werden“ eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 21 wird die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden,“ ersetzt.
bbb) Nach Nummer 21 wird die folgende Nummer 22 eingefügt:
„22. Anordnungen nach § 98 Absatz 3 Satz 1.“
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bundesanstalt hat die Informationen nach Satz 1 Nummer 22 gleichzeitig zusätzlich den
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des Investmentvermögens, den zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft und, falls potenzielle Risiken
für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken zu übermitteln.“
d) Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal jährlich Name
und Anschrift folgender, ihr bekannt werdender Kapitalverwaltungsgesellschaften und
Investmentgesellschaften:
1. externer Kapitalverwaltungsgesellschaften,
2. registrierter AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,
3. OGAW-Investmentaktiengesellschaften,
4. AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit variablem Kapital,
5. AIF-Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit variablem Kapital,
6. offener Investmentkommanditgesellschaften,
7. Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital,
8. Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital,
9. geschlossener Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften sowie
10. geschlossener Spezialinvestmentkommanditgesellschaften.“
10. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „6 bis 11“ durch die Angabe „7 bis 11“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird gestrichen.
c) Die Nummern 6 bis 8 werden zu den Nummern 5 bis 7.
11. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:
„§ 16a
Verbot von Verbraucherkrediten
AIF dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kredite an Verbraucher im Sinne von § 13 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vergeben und keine Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher erbringen.“
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Anlageberatung im Sinne des des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1a des
Kreditwesengesetzes,“.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst,“
gestrichen.
cc) Nummer 8 wird durch die folgenden Nummern 8 bis 10 ersetzt:
„8. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von
Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
9. die Verwaltung von Referenzwerten nach der Verordnung (EU) 2016/1011,
10. jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
in Bezug auf einen OGAW, den sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwaltet, oder
in Bezug auf Dienstleistungen, die sie nach diesem Satz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern
ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit
für andere Parteien entsteht, angemessen beigelegt wird.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die Anlageberatung im Sinne des des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1a des
Kreditwesengesetzes,“.
bb) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach
Nummer 2 umfasst,“ gestrichen.
cc) Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9 bis 11 ersetzt:
„9. die Verwaltung von Referenzwerten nach der Verordnung (EU) 2016/1011,
10. Kreditdienstleistungen nach § 2 Absatz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes,
11. jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in
Bezug auf einen AIF, den sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwaltet, oder in Bezug
auf Dienstleistungen, die sie nach diesem Satz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein
potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für
andere Parteien entsteht, angemessen beigelegt wird.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen neben der kollektiven
Vermögensverwaltung von Investmentvermögen außerdem Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 60 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2023/1114 erbringen.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nicht ausschließlich die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und in Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 bis 6 genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen, ohne auch die
kollektive Vermögensverwaltung zu erbringen. Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und
externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine Referenzwerte nach der Verordnung (EU)
2016/1011 verwalten, die in den von ihnen verwalteten Investmentvermögen genutzt werden.“
e) In Absatz 8 wird die Angabe „Gelddarlehen gewähren“ durch die Angabe „Kredite vergeben“ ersetzt.
f) Die Absätze 9 bis 10 werden durch die folgenden Absätze 9 bis 10 ersetzt:
„(9) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven
Vermögensverwaltung Kredite vergeben, wenn die Kreditvergabe
1. durch einen Spezial-AIF erfolgt,
2. nach § 221 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5 Satz 1, § 222 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4, § 240
oder § 261 Absatz 1 Nummer 8 und 10 erfolgt oder
3. aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, der Verordnung
(EU) 2015/760 oder des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften erlaubt ist.
Die Vergabe eines Kredits liegt nicht vor bei einer der Kreditvergabe nachfolgenden Änderung der
Kreditbedingungen; Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 bleibt unberührt.
(9a) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven
Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds nach § 292a Absatz 2 Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen für andere übernehmen.
(10) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen an ihre Mutter-, Tochter- und
Schwesterunternehmen Kredite für eigene Rechnung vergeben.“
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Angabe der Geschäftsleiter, einschließlich
a) einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden
Personen,
b) einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen
innerhalb und außerhalb der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
c) eines Überblicks über die Zeit, die jede dieser Personen für jede Aufgabe aufwendet,“.
bb) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 7a ersetzt:
„7. die Angabe der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Rechtsträgerkennung der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
7a. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der
organisatorische Aufbau, die geplanten internen Kontrollverfahren und Angaben zu den
personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzt werden, hervorgehen, einschließlich Angaben darüber,
wie die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz sowie
ihren Pflichten nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche
Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird,“.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „entsprechen.“ durch die Angabe „entsprechen, und“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. Angaben über Auslagerungen und Unterauslagerungen nach § 36 mit zumindest folgenden
Informationen:
a) für jedes Auslagerungsunternehmen
aa) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Rechtsträgerkennung,
bb) das Land, in dem es ansässig ist, und
cc) gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde,
b) eine ausführliche Beschreibung der von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
aa) die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben der Portfolioverwaltung oder des
Risikomanagements innerhalb der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
bb) die Überwachung der übertragenen Tätigkeit,
c) in Bezug auf jeden OGAW, der von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt,
aa) eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfolioverwaltungsfunktion,
einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige
oder eine vollständige Übertragung handelt,
bb) eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion,
einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige
oder eine vollständige Übertragung handelt,
d) eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in
regelmäßigen Abständen durchführen muss.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
„(2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach
Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden. Als vollständig im Sinne des Satzes 1 gilt ein
Antrag, wenn die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mindestens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5,
7 und 7a genannten Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht hat.
(2a) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann mit der Verwaltung von OGAW beginnen,
sobald die Erlaubnis erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende in Absatz 1
Nummer 6, 8 und 9 genannte Angaben nachträglich gemacht und Unterlagen nachgereicht hat.“
14. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Angabe der Geschäftsleiter, insbesondere die Angabe in Bezug auf die in Anhang I der
Richtlinie 2011/61/EU genannten Funktionen, einschließlich
a) einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen,
b) einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen
innerhalb und außerhalb der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
c) eines Überblicks über die Zeit, die jede dieser Personen für jede Aufgabe aufwendet,
d) einer Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, die die Aktivitäten der
betreffenden Personen unterstützen,“.
b) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 7a ersetzt:
„7. die Angabe der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Rechtsträgerkennung der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft,
7a. einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Angaben darüber enthält, wie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten
nach diesem Gesetz sowie ihren Pflichten nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
a und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 nachkommen will, sowie eine detaillierte
Beschreibung der angemessenen personellen und technischen Ressourcen, die die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird,“.
c) In Nummer 8 wird nach der Angabe „Vergütungspraxis“ die Angabe „der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft“ eingefügt.
d) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
„9. Angaben über Auslagerungen und Unterauslagerungen nach § 36 mit zumindest folgenden
Informationen
a) für jedes Auslagerungsunternehmen:
aa) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Rechtsträgerkennung,
bb) das Land, in dem es ansässig ist,
cc) gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde,
b) eine ausführliche Beschreibung der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
aa) die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben der Portfolioverwaltung oder des
Risikomanagements innerhalb der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
bb) die Überwachung der übertragenen Tätigkeit,
c) in Bezug auf jeden AIF, der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird
oder den sie zu verwalten beabsichtigt,
aa) eine kurze Beschreibung der übertragenen Aufgaben der Portfolioverwaltung,
einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder
eine vollständige Übertragung handelt,
bb) eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich
der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder eine
vollständige Übertragung handelt,
d) eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen
Abständen durchführen muss,“.
15. Nach § 23 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die zwei Geschäftsleiter
a) nicht auf Vollzeitbasis bei dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft beschäftigt oder nicht leitende
Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsorgans dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft sind, die
auf Vollzeitbasis die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft führen, oder
b) ihren Wohnsitz nicht in der Europäischen Union haben;“.
16. Nach § 27 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ein Investmentvermögen auf Initiative eines
Dritten oder beabsichtigt sie dies, so
1. legt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt ausführliche Erläuterungen und Belege
unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis
4 vor,
2. legt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt ausführliche Erläuterungen und
Belege unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte für die Einhaltung der Vorgaben der
Absätze 1 und 2 vor.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt insbesondere dar, welche angemessenen Schritte sie unternommen
hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls
sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht
und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des Investmentvermögens und seiner Anleger nicht
beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fälle, in denen das Investmentvermögen den Namen eines
als Initiator auftretenden Dritten verwendet oder in denen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft einen als
Initiator auftretenden Dritten als Auslagerungsunternehmen nach § 36 Absatz 1 bestellt.“
17. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen Entwicklungsförderungsfonds verwalten,
müssen sich den Anforderungen der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement der
Internationalen FinanzCorporation der Weltbankgruppe vom 4. Oktober 2019 (https://www.impactprincip
les.org/9-principles/) unterworfen haben und diese im Hinblick auf die verwalteten
Entwicklungsförderungsfonds während der gesamten Laufzeit des Fonds anwenden. Die erste nach Prinzip 9 der
Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige Überprüfung der
Anforderungen nach Satz 1 hat durch einen geeigneten Prüfer zum Ende des zweiten Geschäftsjahres ab dem
Zeitpunkt der Auflegung des Entwicklungsförderungsfonds oder der Kategorisierung eines bestehenden
Fonds als Entwicklungsförderungsfonds zu erfolgen; danach hat die Überprüfung mindestens alle drei
Jahre zu erfolgen. Bei Erfüllung der Anforderungen ist die Einhaltung der Maßgeblichen Prinzipien für
Wirkungsmanagement der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vom Abschlussprüfer nach jeder
Überprüfung zu bescheinigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „jährlich“ durch die Angabe „mindestens alle drei Jahre“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche
unabhängige Überprüfung des Auslagerungsunternehmens oder des Beratungsunternehmens
sowie der Verwaltung des Entwicklungsförderungsfonds hat spätestens zum Ende des zweiten
Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Fonds oder der Kategorisierung eines
bestehenden Fonds als Entwicklungsförderungsfonds zu erfolgen.“
18. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „festgelegt sind.“ durch die Angabe „festgelegt sind,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. ist sie eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, so sorgt sie bei der Kreditvergabe für
wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Vergabe.“
b) Absatz 5a wird gestrichen.
19. Nach § 29 werden die folgenden §§ 29a und 29b eingefügt:
„§ 29a
Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften;
Verordnungsermächtigung
(1) Für die Zwecke von § 29 Absatz 3 Nummer 4 setzen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
AIF verwalten, die Kredite vergeben, ebenfalls wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die
Bewertung des Kreditrisikos sowie die Verwaltung und Überwachung ihres Kreditportfolios um, halten diese
Strategien, Verfahren und Prozesse auf dem neuesten Stand, stellen sicher, dass sie wirksam bleiben, und
überprüfen sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Satz 1 gilt auch, wenn AIF über Dritte
Kreditrisiken erlangen.
(2) Die in Absatz 1 und in § 29 Absatz 3 Nummer 4 genannten Anforderungen gelten nicht für die
Gewährung von Gesellschafterdarlehen, wenn der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 Prozent des
Kapitals des AIF nicht übersteigt; § 26 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.
(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein von ihr
verwalteter AIF Kredite vergibt, der Nominalwert der von diesem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen
Kredite insgesamt 20 Prozent des Kapitals des AIF nicht übersteigt, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um
einen der folgenden Akteure handelt:
1. ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 25 der Richtlinie 2009/138/EG,
2. einen AIF oder
3. einen OGAW.
Die in Satz 1 genannte Beschränkung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und
Bedingungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760.
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 festgelegte Anlagebeschränkung
1. gilt ab dem in den Anlagebedingungen, in der Satzung, im Gesellschaftsvertrag, im Verkaufsprospekt
oder in den Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2 des AIF genannten Datum, wobei das Datum
vorbehaltlich des Satzes 2 nicht mehr als 24 Monate nach dem Tag der ersten Zeichnung von Anteilen
des AIF liegen darf und dieser Anwendungszeitpunkt den besonderen Merkmalen und Eigenschaften
der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft anzulegenden Vermögenswerte Rechnung tragen
muss,
2. gilt nicht mehr, sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Veräußerung der
Vermögenswerte des AIF beginnt, um die Anteile seiner Anleger als Teil der Auflösung des AIF zurücknehmen
zu können,
3. wird vorübergehend ausgesetzt, wenn das Kapital des AIF erhöht oder verringert wird; die Aussetzung
ist auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu begrenzen, wobei den Interessen der Anleger des AIF
gebührend Rechnung zu tragen ist, und darf in keinem Fall länger als zwölf Monate dauern.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Bundesanstalt eine höchstens zwölfmonatige Verschiebung
des Anwendungszeitpunkts nach Satz 1 Nummer 1 genehmigen, wenn die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft einen ausreichend begründeten Anlageplan vorlegt.
(5) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das Leverage eines von ihr verwalteten
kreditvergebenden AIF den folgenden Wert nicht übersteigt:
1. 175 Prozent, wenn es sich um einen offenen AIF handelt,
2. 300 Prozent, wenn es sich um einen geschlossenen AIF handelt.
Das Leverage des kreditvergebenden AIF wird ausgedrückt als das Verhältnis zwischen dem Risiko dieses
AIF, berechnet nach der Commitment-Methode, die in den nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie
2011/61/EU angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegt ist, und seinem Nettoinventarwert.
Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des
kreditvergebenden AIF abgedeckt sind, gelten für die Berechnung des in Satz 2 genannten Verhältnisses nicht als Risiko.
Unbeschadet der in § 215 Absatz 2, § 263 Absatz 2 und § 274 genannten Befugnisse der Bundesanstalt
gelten die Anforderungen nach Satz 1 nicht für einen kreditvergebenden AIF, dessen Kreditvergabe
ausschließlich in der Gewährung von Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der Nominalwert dieser Darlehen
insgesamt 150 Prozent des Kapitals dieses AIF nicht übersteigt.
(6) Verstößt ein kreditvergebender AIF gegen die in Absatz 5 festgelegten Anforderungen und liegt
der Verstoß außerhalb der Kontrolle der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, so hat die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um die Situation zu korrigieren, wobei sie den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF
gebührend Rechnung zu tragen hat.
(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ein AIF, den sie verwaltet, keine
Kredite an folgende Kreditnehmer vergibt:
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Personal,
2. die Verwahrstelle des AIF oder die Unternehmen, denen die Verwahrstelle nach Artikel 21 der
Richtlinie 2011/61/EU Funktionen in Bezug auf den AIF übertragen hat,
3. ein Unternehmen, dem die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 36 Funktionen übertragen hat,
oder das Personal dieses Unternehmens,
4. ein Unternehmen innerhalb derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie
2013/34/EU wie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, es sei denn, es handelt sich um ein
Finanzunternehmen, das ausschließlich Kreditnehmer finanziert, die nicht in den Nummern 1 bis 3 genannt
sind.
(8) Vergibt ein AIF Kredite, so werden die Erlöse aus den Krediten abzüglich etwaiger zulässiger
Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller Höhe zugerechnet. Alle Kosten und Ausgaben im
Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits sind nach § 165 Absatz 3 Nummer 3 oder § 307 Absatz 1 Satz 2
Nummer 13 anzugeben.
(9) Die Anlagestrategie eines AIF darf weder ganz noch teilweise darin bestehen, Kredite zu dem
alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite oder Risiken aus der Kreditvergabe auf Dritte zu übertragen.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF
verwalten, die Kredite vergeben, zu den Risikomanagementsystemen und -verfahren zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 29b
Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ein von ihr verwalteter AIF 5 Prozent
des Nominalwerts jedes Kredits, der vom AIF vergeben und anschließend auf Dritte übertragen worden ist,
einbehält. Dieser Prozentsatz jedes Kredits wird wie folgt einbehalten:
1. bis zur Fälligkeit bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei Krediten, die
Verbrauchern gewährt werden, unabhängig von ihrer Laufzeit, und
2. für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren bei sonstigen Krediten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt,
um als Teil der Auflösung des AIF Anteile zurücknehmen zu können,
2. der Verkauf für die Einhaltung der nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) erlassenen restriktiven Maßnahmen oder der
Produktanforderungen erforderlich ist,
3. der Verkauf des Kredits erforderlich ist, damit die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die
Anlagestrategie des von ihr verwalteten AIF im besten Interesse der Anleger des AIF umsetzen kann, oder
4. der Verkauf des Kredits auf eine Verschlechterung des mit dem Kredit verbundenen Risikos
zurückzuführen ist, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen ihrer Verfahren zur Erfüllung der
Sorgfaltspflicht nach § 29 Absatz 3 Nummer 1 und zur Wahrnehmung des Risikomanagements nach
§ 29 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sowie Absatz 1 dieses Paragraphen festgestellt hat, und der Käufer beim
Kauf des Kredits über diese Verschlechterung informiert wird.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat auf Ersuchen der Bundesanstalt dieser nachzuweisen,
dass die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmen nach Absatz 2 erfüllt sind.“
20. Nach § 30 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass von ihr verwaltete kreditvergebende
AIF geschlossene Fonds sind. Abweichend von Satz 1 kann ein kreditvergebender AIF ein offener Fonds
sein, sofern die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, gegenüber der Bundesanstalt
nachweisen kann, dass das Liquiditätsrisikomanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der
Rücknahmepolitik der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Anforderung gilt
unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen nach der Verordnung (EU)
Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760.“
21. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
„§ 30a
Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes von ihr verwaltete offene Investmentvermögen
mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente auszuwählen. Für OGAW muss die Auswahl
aus der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG und für AIF muss die Auswahl aus
der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgen. Für OGAW darf sich die
Auswahl nicht ausschließlich auf die Instrumente der Nummern 5 und 6 in Anhang IIA der Richtlinie
2009/65/EG beschränken. Für AIF darf sich die Auswahl nicht ausschließlich auf die Instrumente der
Nummern 5 und 6 in Anhang V der Richtlinie 2011/61/EU beschränken.
(2) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat vor der Auswahl nach Absatz 1 die Eignung im Hinblick
auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des Investmentvermögens
zu bewerten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat detaillierte Strategien und Verfahren für die
Aktivierung und die Deaktivierung der ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente und operative und
administrative Vorkehrungen für den Einsatz solcher Instrumente umzusetzen. Die
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die nach Absatz 1 ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente in die Anlagebedingungen
oder die Satzung des Investmentvermögens aufzunehmen, sofern es sich um
Liquiditätsmanagementinstrumente aus der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder aus der Liste in
Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU handelt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Kapitalverwaltungsgesellschaft beschließen, für
Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 nur ein geeignetes Liquiditätsmanagementinstrument aus
der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder aus der Liste in Anhang V
Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU auszuwählen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Auswahl und den
Einsatz von Liquiditätsmanagementinstrumenten zusätzliche Bestimmungen zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
22. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 35
Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet die Bundesanstalt regelmäßig über die
Märkte und Instrumente, auf beziehungsweise mit denen sie für Rechnung der von ihr verwalteten
Investmentvermögen handelt. Sie legt in Bezug auf jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen
Informationen zu den Instrumenten, mit denen sie handelt, zu den Märkten, in denen sie Mitglied ist oder
auf denen sie am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den Risiken und Vermögenswerten jedes von ihr
verwalteten Investmentvermögens vor. Diese Angaben umfassen die Kennungen, die erforderlich sind,
um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, Investmentvermögen und
Verwaltungsgesellschaften eindeutig identifizieren und mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen
Datenquellen verknüpfen zu können.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der Bundesanstalt für jedes von ihr verwaltete
inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen sowie für jedes Investmentvermögen, das
von ihr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird, die folgenden Informationen vor:
1. den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände eines AIF, die schwer zu liquidieren sind und
für die deshalb besondere Regelungen gelten;
2. die Auswahl der Liquiditätsmanagementinstrumente nach § 30a Absatz 1 und 3 sowie
Informationen über die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung nach
§ 30a Absatz 2 Satz 2 sowie für OGAW jegliche weiteren Vorkehrungen zum
Liquiditätsmanagement;
3. das aktuelle Risikoprofil des Investmentvermögens, einschließlich des Marktrisikos, des
Liquiditätsrisikos, des Kontrahentenrisikos sowie sonstiger Risiken, einschließlich des operationellen
Risikos und des Gesamtbetrags des vom Investmentvermögen eingesetzten Leverage;
4. die folgenden Informationen über Auslagerungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der
Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements:
a) folgende Angaben zum Auslagerungsunternehmen:
aa) die Angabe der Firma, des Geschäftssitzes oder des Sitzes der Zweigniederlassung,
bb) die Angabe, ob es enge Verbindungen zur Kapitalverwaltungsgesellschaft hat,
cc) die Angabe, ob es ein für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassenes oder
beaufsichtigtes Unternehmen ist, gegebenenfalls Angaben zu seiner Aufsichtsbehörde,
dd) seine Rechtsträgerkennung, die erforderlich ist, um die bereitgestellten Informationen
mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen,
b) die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft für
die laufenden Portfolioverwaltungs- oder Risikomanagementaufgaben selbst einsetzt,
c) eine Liste und die Beschreibung der Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der
Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement ausgelagert werden,
d) im Falle der Auslagerung der Portfolioverwaltung den Betrag und den prozentualen Anteil
der Vermögenswerte des Investmentvermögens, die der Auslagerungsvereinbarung in Bezug
auf die Portfolioverwaltung unterliegen,
e) die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur
Überwachung der Auslagerungsvereinbarung einsetzt,
f) die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen der
Sorgfaltspflichten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit
durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser
Probleme ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen
umgesetzt werden müssen,
g) im Fall einer Unterauslagerungsvereinbarung die nach den Buchstaben a, c und d
erforderlichen Informationen über das Unterauslagerungsunternehmen und die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement, die weiter ausgelagert
werden,
h) das Datum des Beginns und des Endes der Vertragslaufzeit der Auslagerungs- und
Unterauslagerungsvereinbarung;
5. die Ergebnisse der nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 und § 30 Absatz 2 durchgeführten Stresstests
und
6. die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Investmentvermögens von der
Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieser
Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, tatsächlich vertrieben werden.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Bundesanstalt unverzüglich über
1. die Aktivierung oder Deaktivierung des in der Liste in Anhang IIA Nummer 1 der Richtlinie
2009/65/EG genannten Liquiditätsmanagementinstruments für einen inländischen OGAW oder
des in der Liste in Anhang V Nummer 1 der Richtlinie 2011/61/EU genannten
Liquiditätsmanagementinstruments;
2. die Aktivierung oder Deaktivierung eines der in der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der
Richtlinie 2009/65/EG genannten Liquiditätsmanagementinstrumente für einen inländischen
OGAW oder der in der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU genannten
Liquiditätsmanagementinstrumente, wenn dies nicht dem normalen Geschäftsverlauf nach den
Anlagebedingungen, nach der Satzung oder nach dem Gesellschaftsvertrag des
Investmentvermögens entspricht.
(4b) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Bundesanstalt innerhalb eines
angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung der Abspaltung illiquider Anlagen nach § 98
Absatz 5.“
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Bundesanstalt kann für Kapitalverwaltungsgesellschaften regelmäßig oder ad hoc
zusätzliche Meldepflichten festlegen, sofern
1. dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist oder
2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Anhörung des Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken die Bundesanstalt ersucht, solche zusätzlichen Meldepflichten
aufzuerlegen, soweit dies zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur
Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich ist.
Die Bundesanstalt informiert die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die
zusätzlichen Meldepflichten nach Satz 1 Nummer 1.“
e) In Absatz 9 wird die Angabe „AIF-Verwaltungsgesellschaften“ durch die Angabe
„Verwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Aufgaben“ die Angabe „nach § 1 Absatz 19
Nummer 24 oder die Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis
3 und 8 bis 10 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 9 bis 11“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Aufgaben“ die Angabe „und Dienst- und
Nebendienstleistungen“ eingefügt.
cc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „Aufgaben“ die Angabe „und Dienst- und
Nebendienstleistungen“ eingefügt.
bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben und Dienst- und
Nebendienstleistungen ordnungsgemäß wahrzunehmen, und“.
dd) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, die ausgelagerten Aufgaben und
Dienst- und Nebendienstleistungen jederzeit wirksam zu überwachen und sicherzustellen,
dass die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und die Erbringung der übertragenen
Dienst- und Nebendienstleistungen unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status und
Standort des Auslagerungs- oder Unterauslagerungsunternehmens im Fall von OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaften der Richtlinie 2009/65/EG und im Fall von AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen; die
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die
Kündigungsrechte vertraglich zu sichern; darüber hinaus hat sie bei einer Auslagerung auf ein
Unternehmen in einem Drittstaat vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen
einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, an den Bekanntgaben und
Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können, und“.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ungeachtet von Vertriebsvereinbarungen zwischen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft und
einer Vertriebsstelle gilt dieser Paragraph nicht in Fällen, in denen
1. die in Anhang II Spiegelstrich 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder in Anhang I Nummer 2 Buchstabe
b der Richtlinie 2011/61/EU genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebstellen
wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt oder handeln, und
2. die Investmentvermögen im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU oder über
Versicherungsanlageprodukte nach der Richtlinie (EU) 2016/97 vertrieben werden.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen
nach Absatz 1 Satz 1 nicht in einem Umfang übertragen, der dazu führt, dass sie nicht länger als
Verwaltungsgesellschaft oder als Erbringer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienst- und
Nebendienstleistungen angesehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird.“
d) In Absatz 6 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 9 wird jeweils nach der Angabe
„Aufgaben“ die Angabe „und Dienst- und Nebendienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
e) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „diesem Gesetz“ durch die Angabe „den Absätzen 2
und 6 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
24. § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. den Artikeln 5 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402,“.
25. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. im Zuge einer Umwandlung nach § 305 des Umwandlungsgesetzes auf eine EU-
Verwaltungsgesellschaft verschmolzen wird, sofern der übernehmende oder neue Rechtsträger nach § 320 des
Umwandlungsgesetzes eine EU-Verwaltungsgesellschaft ist oder nach § 333 des
Umwandlungsgesetzes seinen satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis beziehungsweise der Aufhebung der Erlaubnis erlischt das
Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Investmentvermögen zu verwalten.“
26. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 33 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union
und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2554 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) geändert worden ist,“
gestrichen.
27. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40d eingefügt:
„§ 40a
Bestellung eines Sonderbeauftragten
(1) Die Bundesanstalt kann aus besonderem Anlass einen Sonderbeauftragten bestellen und diesen mit
der Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betrauen. Sie überträgt ihm die
hierfür erforderlichen Befugnisse.
(2) Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung
der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik der
Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben
eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche
fachliche Eignung bieten.
(3) Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters
oder eines Aufsichtsorganmitglieds übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden. Bei
der Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer Buchprüfungsgesellschaft als
Sonderbeauftragter darf die Bundesanstalt ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
die Buchprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzen, das zuverlässig und zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet ist.
§ 40b
Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten
(1) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt,
1. von den Aufsichtsorganmitgliedern, Geschäftsleitern und den Beschäftigten der
Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
2. an allen Sitzungen und Versammlungen der Aufsichtsorgane und sonstiger Gremien der
Kapitalverwaltungsgesellschaft in beratender Funktion teilzunehmen,
3. die Geschäftsräume der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreten,
4. Einsicht in deren Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.
Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im
Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.
§ 40c
Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten
(1) Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen:
1. die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn Tatsachen
vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der oder die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
zuverlässig ist oder sind oder nicht die zur Leitung der Kapitalverwaltungsgesellschaft erforderliche
fachliche Eignung hat oder haben;
2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn die
Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mehr über die erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt,
insbesondere, weil die Bundesanstalt die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung
seiner Tätigkeit untersagt hat;
3. die Aufgaben und Befugnisse von Geschäftsleitern oder Aufsichtsorganmitgliedern der
Kapitalverwaltungsgesellschaft jeweils insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn entweder die
Voraussetzungen des § 23 Nummer 3 oder des § 40 Absatz 3 vorliegen;
4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
einschließlich eines angemessenen Risikomanagements oder Liquiditätsmanagements zu ergreifen,
wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des
Geldwäschegesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze
erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;
5. zu überwachen, dass Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft
befolgt werden;
6. Maßnahmen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 42 zu
überwachen, selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr zu ergreifen oder die Befolgung von
Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 42 zu überwachen;
7. Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsleiter oder Aufsichtsorganmitglieder oder ehemalige
Geschäftsleiter oder Aufsichtsorganmitglieder zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Schaden der
Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine Pflichtverletzung von Geschäftsleitern oder
Aufsichtsorganmitgliedern vorliegen.
(2) Soweit der Sonderbeauftragte die Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters oder
Aufsichtsorganmitglieds der Kapitalverwaltungsgesellschaft insgesamt wahrnimmt, ruhen die Aufgaben und
Befugnisse des betroffenen Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds. Werden dem Sonderbeauftragten für
die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Geschäftsleiters oder
Aufsichtsorganmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die übrigen Befugnisse des Geschäftsleiters oder
Aufsichtsorganmitglieds der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(3) Der Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter
und eines oder mehrerer Aufsichtsorganmitglieder wahrnehmen. Die umfassende Übertragung aller
Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der
Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist.
(4) Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters
übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Aufsichtsorgane ihr
Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.
(5) Überträgt die Bundesanstalt die Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters nach Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 auf einen Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis
sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.
(6) Das Aufsichtsorgan der Kapitalverwaltungsgesellschaft, das für den Ausschluss von
Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder
vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der
Funktion eines Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben.
(7) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem
zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur
Last. Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die
Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.
§ 40d
Haftung des Sonderbeauftragten
Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des § 40c Absatz 1, sofern sie selbst Maßnahmen
zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte nach
§ 40c Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der
Bundesanstalt gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft, für die Überwachung von Maßnahmen der
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 42 oder für die Überwachung der
Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 42 bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. Bei
fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro. Handelt es sich
um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich
die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.“
28. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 112, 114 bis 118 und 120 bis 123 entsprechend. Wird der AIF
als offener AIF in der Rechtsform der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die
§§ 124 bis 127 und 129 bis 138 entsprechend. Wird der AIF als geschlossener AIF in der Rechtsform
der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 146 und 148
entsprechend. Wird der AIF als geschlossener AIF in der Rechtsform der geschlossenen
Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 149 bis 152 und 155 bis 161 entsprechend.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4
Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in
Absatz 1 genannten Angaben
1. die Angabe der Geschäftsleiter,
2. die Namen der an der jeweiligen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten
Inhaber und
3. eine Erklärung, nach der
a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 erfüllt
sind und
b) die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die Angaben nach den Nummern 1 und 2 und
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 vollständig und richtig sind.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich Folgendes
anzuzeigen:
1. die Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter;
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
3. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen unter Angabe
des Namens und der Anschrift sowie der Höhe der Beteiligung.“
c) Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 39 Absatz 4 und 5, § 40 Absatz 2a und die §§ 40a bis 40d sind entsprechend anzuwenden.“
d) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 6a ersetzt:
„(6) Sind die in § 2 Absatz 4, 6 oder 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen
1. die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantragen oder
2. das Verwaltungsrecht auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu übertragen.
(6a) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis nach Absatz 6 Nummer 1
beantragt und wird sie von der Bundesanstalt aufgefordert, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 22
erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Bundesanstalt vollständig einzureichen, hat sie
innerhalb von drei Monaten dieser Aufforderung nachzukommen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist gilt
der Erlaubnisantrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft als zurückgenommen.“
29. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
„§ 45
Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der zum einen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4
Satz 2 vorliegen oder die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist und auf die zum anderen § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5
nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des
§ 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt aus
1. dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften,
die kreditvergebende AIF sind und in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden, oder
2. dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften,
die kreditvergebende AIF sind und in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben
werden.
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4, § 264b sowie die §§ 289b bis 289e und 289g des
Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.“
30. § 45a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bestimmungen
dieses Gesetzes beachtet hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen
ist.“
b) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nach Artikel 14 der Verordnung
(EU) Nr. 345/2013 oder nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert sind,
anzuwenden.“
31. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:
„§ 46
Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF
Bei einem extern verwalteten inländischen kreditvergebenden Spezial-AIF, der von einer AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, verwaltet wird, für den
§ 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen
des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den
Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich nichts anderes
ergibt aus
1. dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer
juristischen Person oder
2. dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer
Personenhandelsgesellschaft.
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4, § 264b sowie die §§ 289b bis 289e und 289g des
Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.“
32. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 47
Abschlussprüfung bei extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF;
Verordnungsermächtigung“.
b) In den Absätzen 1 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „geschlossenen“ gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „geschlossenen inländischen Spezial-AIF zu erhalten, für deren
Rechnung AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2
erfüllen, Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben“ durch die Angabe
„inländischen kreditvergebenden Spezial-AIF zu erhalten, die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, verwaltet werden“ ersetzt.
33. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Anzeigeschreiben muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 die Informationen nach
Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 enthalten.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurden, hat die OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen unter Beachtung von Artikel 4 der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/911 mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
anzuzeigen.“
c) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Anzeigeschreiben muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 die Informationen nach
Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 enthalten.“
d) Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 5 Satz 2 angezeigt wurden, hat die OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen unter Beachtung von Artikel 4 der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/911 vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen.“
34. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, über eine Zweigniederlassung oder im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW zu verwalten, so
übermittelt die Bundesanstalt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates ein Anzeigeschreiben
nach Artikel 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 jeweils in Verbindung mit
Anhang III oder VII der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 und fügt der Anzeige
Bescheinigungen nach den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 bei.“
bb) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „Anhang V der Verordnung (EU)
2024/910“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Aufnahmemitgliedstaates“ die Angabe „unter Beachtung von
Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „Anhang V der Verordnung (EU)
2024/910“ ersetzt.
35. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Bundesanstalt ein Anzeigeschreiben nach Artikel 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2024/911 jeweils in Verbindung mit den Anhängen III und VII der Durchführungsverordnung (EU)
2024/910 und Bescheinigungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910
übermittelt haben.“
36. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911.“
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „unter Beachtung von Artikel 4 der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/911“ eingefügt.
37. § 53 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20 und
22 verfügt, erstmals im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs EU-AIF zu verwalten oder
Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu erbringen, so übermittelt
sie der Bundesanstalt die Angaben nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/912 und nach
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913.
(2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, eine Zweigniederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, so hat sie der Bundesanstalt die Angaben nach Artikel 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/912 und nach den Anhängen III und V der Durchführungsverordnung (EU)
2024/913 zu übermitteln.“
38. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „über eine Zweigniederlassung oder“ gestrichen.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. ein Anzeigeschreiben nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/912 und nach
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913.“
cc) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft setzt
voraus, dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
der Bundesanstalt folgende Informationen übermittelt haben:
1. eine Bescheinigung darüber, dass die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung nach der
Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt
sind, und
2. ein Anzeigeschreiben nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/912 und nach
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913.“
39. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, ist nicht
als Drittstaat mit hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849
eingestuft;“.
bb) In Nummer 6 wird nach der Angabe „gewährleistet“ die Angabe „, und dieser Drittstaat ist nicht
in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer
Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt“ eingefügt.
b) Nach Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt:
„(12) Wird ein Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat,
entsprechend Absatz 7 Nummer 5 als Drittstaat mit hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
(EU) 2015/849 eingestuft oder entsprechend Absatz 7 Nummer 6 in den Anhang I der
Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
nach der Zulassung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft aufgenommen, so ergreift die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen
Maßnahmen, um die Situation in Bezug auf die von ihr verwalteten AIF zu bereinigen, wobei sie den Interessen
der Anleger gebührend Rechnung zu tragen hat. Diese Frist beträgt höchstens zwei Jahre.“
40. In § 71 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „des Swing Pricing“ durch die Angabe
„von Swing Pricing oder Dual Pricing“ ersetzt.
41. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwahrers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen
möchte, es sei denn, bei diesem Unterverwahrer handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der
in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des auf der Grundlage
von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, und“.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Für die Zwecke dieses Paragraphen wird die Erbringung von Dienstleistungen durch einen
Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite im Sinne des auf
der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, nicht als Auslagerung von Verwahraufgaben der
Verwahrstelle betrachtet. Für die Zwecke dieses Paragraphen gilt die Erbringung von Dienstleistungen
durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im
Sinne des entsprechenden delegierten Rechtsakts handelt, als Auslagerung von Verwahraufgaben der
Verwahrstelle.“
42. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen EU-AIF, muss die Verwahrstelle ihren
satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des EU-
AIF haben, es sei denn, dieser Herkunftsmitgliedstaat hat von der Möglichkeit nach Artikel 21
Absatz 5a der Richtlinie 2011/61/EU Gebrauch gemacht.“
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. der Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, wird nicht als Drittstaat mit
hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft,“.
bbb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „gewährleistet“ die Angabe „, und dieser Drittstaat
ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht
kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend vom einleitenden Teil von Satz 1 gelten die Bedingungen von Satz 1 Nummer 3 und
4 zum Zeitpunkt der Bestellung der Verwahrstelle. Wird ein Drittstaat, in dem eine Verwahrstelle
ihren Sitz hat, entsprechend Satz 1 Nummer 3 als Drittstaat mit hohem Risiko nach Artikel 9
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft oder entsprechend Satz 1 Nummer 4 in den
Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder
und Gebiete für Steuerzwecke aufgenommen, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Verwahrstelle
zu bestellen, wobei den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen ist. Die Frist nach
Satz 3 beträgt höchstens zwei Jahre.“
43. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwahrers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen
möchte, es sei denn, bei diesem Unterverwahrer handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der
in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des auf der Grundlage
von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, und“.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Für die Zwecke dieses Paragraphen wird die Erbringung von Dienstleistungen durch einen
Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite im Sinne des auf
der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, nicht als Auslagerung von Verwahraufgaben der
Verwahrstelle betrachtet. Für die Zwecke dieses Paragraphen gilt die Erbringung von Dienstleistungen
durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im
Sinne des entsprechenden delegierten Rechtsakts handelt, als Auslagerung von Verwahraufgaben der
Verwahrstelle.“
44. In § 84 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Immobilien-Sondervermögen“ durch die Angabe „offenen
Immobilien-Investmentvermögen“ ersetzt.
45. § 86 wird durch den folgenden § 86 ersetzt:
„§ 86
Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden
(1) Die Verwahrstelle hat der Bundesanstalt, den zuständigen Behörden des AIF und den zuständigen
Behörden der AIF-Verwaltungsgesellschaft auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie
im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat.
(2) Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Behörde des AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft,
stellt die Bundesanstalt den zuständigen Behörden des AIF und der AIF-Verwaltungsgesellschaft
unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von
Belang sind. Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Behörde der Verwahrstelle, stellt die Bundesanstalt
den zuständigen Behörden der Verwahrstelle unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die
Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind.“
46. Nach § 87 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Auswahl und der Wechsel zu einer Verwahrstelle, die die Bundesanstalt als Verwahrstelle eines
entsprechenden Publikums-AIF bereits genehmigt hat, sind der Bundesanstalt lediglich mitzuteilen und
bedürfen keiner weiteren Genehmigung.“
47. § 91 Absatz 3 wird gestrichen.
48. Nach § 93 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäften so lange und in dem
Umfang verweigern, wie sie sich nicht gemäß Absatz 3 aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen
kann. Die Einrede nach Satz 1 hat insbesondere keine Auswirkungen auf
1. den Eintritt des Verzugs,
2. die Stundungswirkung oder
3. die Verwertbarkeit von Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der
Anleger getätigten Geschäften bestehen.“
49. In § 95 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8 Absatz 1“ durch die Angabe „§§ 6 bis 8“ ersetzt.
50. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 98
Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch eine
unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter
Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die nach Einschätzung der
Kapitalverwaltungsgesellschaft dem Sondervermögen angemessen ist.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „4 und 5“ durch die Angabe „3 und 4“ ersetzt.
c) Absatz 1b wird gestrichen.
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die Ausgabe, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahme
der Anteile aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter
Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „Wiederaufnahme der“ die Angabe „Rückkäufe und“
eingefügt.
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 4 findet“ durch die Angabe „Die Sätze 3 und 4 finden“
ersetzt.
e) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Bundesanstalt kann nach Anhörung der Kapitalverwaltungsgesellschaft anordnen, dass
die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzt oder wieder aufnimmt, wenn
Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und
ausgewogener Betrachtung eine Aussetzung oder Wiederaufnahme der Rücknahme erforderlich machen. Die
Bundesanstalt soll nach Anhörung der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Aussetzung der Rücknahme
anordnen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen oder bei
einem Infrastruktur-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt
oder im Fall des § 257 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 bis
6 ist entsprechend anzuwenden.“
f) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:
„(4) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Sachauskehr nach Anhang IIA
Nummer 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder Anhang V Nummer 8 der Richtlinie 2011/61/EU als
Liquiditätsmanagementinstrument nach § 30a Absatz 1 Satz 1 angewendet werden darf, um
Rückgabeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen. Die Sachauskehr nach Satz 1 muss einem proportionalen
Anteil an den gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, außer wenn
1. das Sondervermögen ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird oder
2. das Ziel der Anlagepolitik des Sondervermögens darin besteht, die Zusammensetzung eines
bestimmten Indexes nachzubilden, und wenn dieses Sondervermögen ein börsengehandelter Fonds
im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU ist.
(5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Interesse der Anleger eines Sondervermögens
illiquide Anlagen abspalten. Die Abspaltung darf nur in außergewöhnlichen Fällen eingesetzt werden,
wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen, und wenn es unter Berücksichtigung der
Interessen der Anleger des Sondervermögens gerechtfertigt ist.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf die
Durchführung der Abspaltung illiquider Anlagen zusätzliche Bestimmungen zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.“
51. § 99 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens durch
Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu
kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften
Datenträgers unverzüglich zu unterrichten; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung
im Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. Ab Bekanntmachung ihrer Kündigung nach
Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen ab Unterrichtung ihrer Anleger nach Satz 2 ist die
Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.
Anlagegrenzen müssen im Rahmen der Abwicklung nicht mehr eingehalten werden. Die Verpflichtung zur
Verwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen
abgewickelt hat.“
52. § 100 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen unter Wahrung der Interessen der Anleger
abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. Anlagegrenzen müssen im Rahmen der Abwicklung nicht mehr
eingehalten werden. Für die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der
Abwicklung gilt § 93 Absatz 3 entsprechend.“
53. In § 105 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Sondervermögen“ durch die Angabe
„Publikumssondervermögen“ ersetzt.
54. In § 116 Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 98 Absatz 1a, 1b, 2 und 3“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 1a
bis 5“ ersetzt.
55. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Teilgesellschaftsvermögen sind haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennt und
haften auch nicht für das Investmentbetriebsvermögen nach § 112 Absatz 2 Satz 1.“
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die
Teilgesellschaftsvermögen oder die Übertragung des Teilgesellschaftsvermögens auf eine andere
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital bildet, kann vorsehen, dass der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats oder der Verwahrstelle die Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens beschließen
kann. Der Beschluss nach Satz 1 wird sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im Bundesanzeiger
wirksam. Der Beschluss nach Satz 1 ist in den nächsten Jahresabschluss oder Halbjahresbericht
aufzunehmen. Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 100 Absatz 1 und 2 entsprechend. Für
die Übertragung auf eine andere Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gilt § 100b
entsprechend.“
56. In § 133 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 98 Absatz 1a, 1b, 2 und 3“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 1a
bis 5“ ersetzt.
57. § 139 wird durch den folgenden § 139 ersetzt:
„§ 139
Rechtsform
Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen, als
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene
Investmentkommanditgesellschaft nach den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden. Werden
geschlossene inländische Investmentvermögen als Sondervermögen aufgelegt, gelten die §§ 92 bis 97, 99 bis
102, 104 bis 107 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5 sowie § 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 2 entsprechend.“
58. § 140 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses
Unterabschnitts und im Hinblick auf die §§ 182 bis 240 des Aktiengesetzes aus der Satzung der
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nichts anderes ergibt.“
59. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Gesellschafter anstelle der Verwahrstelle die Bestellung der Kapitalverwaltungsgesellschaft
als Liquidator beschließen können.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf
den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.
Auf die Prüfung des Auflösungsberichts ist § 159 entsprechend anzuwenden. Die §§ 159a und 160
gelten entsprechend. Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz auf den Beginn der Liquidation nach § 148
Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt.“
60. In § 157 wird nach der Angabe „Abkürzung“ die Angabe „oder eine Übersetzung“ eingefügt.
61. § 161 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der
Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen,
der den Anforderungen nach § 158 entspricht. Auf die Prüfung des Abwicklungsberichts ist § 159
entsprechend anzuwenden. Die §§ 159a, 160 gelten entsprechend. Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz auf die
Beendigung der Liquidation gemäß § 148 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon
unberührt.“
62. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
„3a. welche Liquiditätsmanagementinstrumente, die in der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der
Richtlinie 2009/65/EG oder in der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU
genannt werden, ausgewählt worden sind;
3b. ob und gegebenenfalls welche nicht von Nummer 3a erfassten
Liquiditätsmanagementinstrumente ausgewählt worden sind;“.
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anleger
die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile oder Aktien von der
Verwaltungsgesellschaft verlangen können, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme und
gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder Aktien beschränkt werden kann, ob und unter welchen
Voraussetzungen die Rückgabefrist verlängert werden kann;“.
c) In Nummer 12 wird nach der Angabe „Kosten“ die Angabe „und Gebühren“ eingefügt.
d) In Nummer 16 wird die Angabe „wird.“ durch die Angabe „wird;“ ersetzt.
e) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 20 eingefügt:
„17. falls in den Anlagebedingungen Dual Pricing vereinbart wird, unter welchen Voraussetzungen
diese Methode angewandt wird;
18. falls das Investmentvermögen die Möglichkeit der Sachauskehr an professionelle Anleger nach
§ 98 Absatz 4 vorsieht, unter welchen Voraussetzungen die Sachauskehr angewandt wird;
19. dass illiquide Anlagen abgespaltet werden können;
20. falls Liquiditätsmanagementinstrumente nach Nummer 3b ausgewählt wurden, die
Voraussetzungen zur Anwendung.“
63. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 22 ersetzt:
„22. Beschreibung des Liquiditätsmanagements des Investmentvermögens, einschließlich
a) der Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen,
b) der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern einschließlich der
Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme und gegebenenfalls auch des Umtauschs von
Anteilen oder Aktien und
c) einer Beschreibung der Möglichkeit und der Bedingungen für den Einsatz der nach
§ 30a Absatz 1 oder Absatz 3 ausgewählten und gegebenenfalls weiterer
Liquiditätsmanagementinstrumente;“.
bb) Nummer 41 wird durch die folgenden Nummern 41 und 42 ersetzt:
„41. die in den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 5 bis 7 der
Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen;
42. Informationen zur Funktionsweise der Abspaltung illiquider Anlagen.“
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Primebroker.“ durch die Angabe „Primebroker;“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. eine Liste der Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, die von der
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des AIF getragen werden und die direkt
und indirekt dem AIF zugeordnet werden.“
64. § 166 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die wesentlichen Anlegerinformationen, einschließlich des Namens des OGAW, sind
vorvertragliche Informationen und sollen den Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen
Anlageproduktes zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.“
65. § 167 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 der
Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung vom 1. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 104) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.“
66. § 168 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Swing Pricing Gebrauch
macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie der modifizierte Nettoinventarwert
je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3
Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert je Anteil oder je
Aktie entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes je Anteil oder je
Aktie der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen oder
bekanntzugeben ist.“
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Dual Pricing Gebrauch
macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie der für den Ausgabe- und
Rücknahmepreise jeweils zugrunde zu legenden Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die
Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1
gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes je Anteil oder je
Aktie der für den Ausgabe- und Rücknahmepreise jeweils zugrunde zu legende Nettoinventarwert je
Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen oder bekanntzugeben ist.“
67. § 174 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Werden die Rückkäufe oder wird die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds zeitweilig
ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft abweichend von § 98 Absatz 2
Satz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 6 dazu berechtigt, die Rückkäufe oder die Rücknahme der Anteile des
Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszusetzen.“
68. In § 194 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte
von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)“ gestrichen.
69. In § 205 Satz 1 wird die Angabe „194 und 196“ durch die Angabe „194, 196 und 198 Nummer 1 bis 3“
ersetzt.
70. Nach § 211 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Aktiviert eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Abspaltung illiquider Anlagen mittels
Trennung der Vermögenswerte, so können die getrennten Vermögenswerte von der Berechnung der in
diesem Abschnitt festgelegten Obergrenzen ausgenommen werden.“
71. In § 214 wird die Angabe „Immobilien-Sondervermögen“ durch die Angabe „Immobilien-
Investmentvermögen“ und die Angabe „Infrastruktur-Sondervermögen“ durch die Angabe „Infrastruktur-
Investmentvermögen“ ersetzt.
72. § 221 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „erwerben:“ durch die Angabe „investieren in“
ersetzt.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. Kredite und unverbriefte Darlehensforderungen,“.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „erwerbbar sind,“ die Angabe „sowie der für das Sonstige
Investmentvermögen vergebenen Kredite“ eingefügt.
73. § 222 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Sonstige Investmentvermögen Kredite an
Mikrofinanzinstitute vergeben, die die Anforderungen von Satz 2 oder 3 erfüllen.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Wert der an regulierte Mikrofinanzinstitute vergebenen Kredite darf 60 Prozent des
Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht überschreiten. Der Wert der an unregulierte
Mikrofinanzinstitute vergebenen Kredite darf 40 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht
überschreiten. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
74. In § 223 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, Absatz 1b Satz 1 bis 3“ gestrichen.
75. § 224 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „darf“ die Angabe „oder Kredite vergeben werden dürfen“
eingefügt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. eine Beschreibung der Grundsätze, nach denen Kredite vergeben werden;“.
b) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. ob und in welchem Umfang Kredite für das Sonstige Investmentvermögen vergeben werden
dürfen;“.
76. Nach § 230 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für offene Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht als
Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.“
77. § 255 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
„(5) Mit Einhaltung der Voraussetzungen von § 257 Absatz 1 gelten die Anforderungen des § 30a
Absatz 1 dahingehend als erfüllt, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem
Liquiditätsmanagementinstrument der Verlängerung der Rückgabefrist im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 25a Buchstabe c ein
geeignetes Liquiditätsmanagementinstrument ausgewählt hat.
(6) Die nach Absatz 5 und § 30a Absatz 1 ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente gelten
auch für Anteile im Sinne von § 346 Absatz 1.“
78. § 256 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „sowie“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Anteile.“ durch die Angabe „Anteile und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. sofern ergänzend zu § 255 in den Anlagebedingungen Liquiditätsmanagementinstrumente
im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 25a vereinbart sind, die Angabe, dass diese
Liquiditätsmanagementinstrumente auch auf Anteile im Sinne des § 346 Absatz 1 angewendet
werden.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
79. § 257 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Reichen auch 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme die Bankguthaben und die liquiden
Mittel nicht aus, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dieses Immobilien-Sondervermögen
abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen; dies gilt auch, wenn eine AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aussetzt.“
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 99 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
80. § 260a wird durch den folgenden § 260a ersetzt:
„§ 260a
Infrastruktur-Sondervermögen
Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die
Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften
nichts anderes ergibt. Satz 1 gilt für offene Infrastruktur-Investmentvermögen, welche nicht als
Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.“
81. § 261 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Anteile oder Aktien an inländischen Publikums-AIF oder an europäischen oder
ausländischen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt,“.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. Anteile oder Aktien an inländischen Spezial-AIF oder an EU-Spezial-AIF oder
ausländischen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt,“.
cc) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. Gesellschafterdarlehen mit der Maßgabe, dass höchstens 30 Prozent des Kapitals des AIF
für diese Kredite verwendet werden und die dem jeweiligen Unternehmen gewährten
Kredite nicht die Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen
überschreiten,“.
dd) In Nummer 9 wird die Angabe „kann.“ durch die Angabe „kann,“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. Kredite mit der Maßgabe, dass höchstens 50 Prozent des Kapitals des AIF für die
Kreditvergabe verwendet werden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten
zugesagten Kapitals dieses AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher
direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen
zur Verfügung stehen,“ durch die Angabe „Kapitals des AIF“ ersetzt.
82. § 262 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „aggregierten eingebrachten Kapital und noch nicht
eingeforderten zugesagten Kapital des AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug
sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für
Anlagen zur Verfügung stehen,“ durch die Angabe „Kapital des AIF“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den
geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren,
wenn
1. sie für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ausschließlich in Vermögensgegenstände
nach § 261 Absatz 2 Nummer 4 investiert und
2. die Anleger ausschließlich ansässig sind
a) in der Gemeinde oder den Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich der
Vermögensgegenstand befindet, oder in einer unmittelbar an diese Gemeinde oder diese Gemeinden
angrenzenden Gemeinde oder
b) im Fall einer Windenergieanlage an Land im Sinne von § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in einer Gemeinde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes.
(4) Anleger gelten als ansässig im Sinne von Absatz 3, wenn sie
1. als natürliche Personen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in einer der in Absatz 3 Nummer 2
genannten Gemeinden haben oder
2. Eigentümer eines Grundstückes in einer der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Gemeinden sind,
ohne bereits als Anleger des geschlossenen inländischen Publikums-AIF Miteigentümer des
Grundstücks zu sein, auf dem sich die in Absatz 3 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände
befinden oder errichtet werden sollen.“
83. In § 263 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „aggregierten eingebrachten Kapitals und
noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF, berechnet auf der
Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren,
Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen“ durch die Angabe „Kapitals des AIF“ ersetzt.
84. In § 266 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang für den
geschlossenen Publikums-AIF erworben werden“ durch die Angabe „in welche Vermögensgegenstände in
welchem Umfang für den geschlossenen Publikums-AIF investiert wird“ ersetzt.
85. In § 268 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „wesentlichen Anlegerinformationen sowie die“ gestrichen.
86. § 269 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „gilt § 165 Absatz 1“ durch die Angabe „gelten § 164 Absatz 2 und § 165
Absatz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Kryptowerte.“ durch die Angabe „Kryptowerte;“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. bei geschlossenen Publikums-AIF, die Kredite nach § 261 Absatz 1 Nummer 10 vergeben,
a) in welchem Umfang Kredite vergeben werden;
b) eine Beschreibung der Grundsätze, nach denen Kredite vergeben werden.“
87. Nach § 273 wird der folgende § 273a eingefügt:
„§ 273a
Kreditvergabe
Durch und für inländische Spezial-AIF dürfen Kredite vergeben werden.“
88. § 279 Absatz 4 wird gestrichen.
89. § 282 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
90. § 283 Absatz 3 wird gestrichen.
91. § 284 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „, § 240 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird gestrichen.
92. § 285 Absatz 2 und 3 wird gestrichen.
93. § 292a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung
für Entwicklungsförderungsfonds Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere
übernehmen, wenn sie über eine Aufbau- und Ablauforganisation verfügt, die diesen Geschäften und deren
Umfang angemessen ist und insbesondere klar definierte und angemessene Verfahren zur Übernahme von
Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere vorsieht.“
94. In § 295a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere,“ gestrichen.
95. § 295b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Informationspflichten“ durch die Angabe „Pflichten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen,“
gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen,“
gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 330“ die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und“
eingefügt.
96. § 300 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „AIF und“ durch die Angabe „AIF,“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Risikomanagementsysteme.“ durch die Angabe
„Risikomanagementsysteme,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
„4. die Zusammensetzung des Portfolios der vergebenen Kredite,
5. auf Jahresbasis sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, die direkt oder indirekt von
den Anlegern getragen wurden, und
6. auf Jahresbasis jedes Mutterunternehmen, jedes Tochterunternehmen oder jede
Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des inländischen AIF oder des EU-AIF im Namen der
Kapitalverwaltungsgesellschaft genutzt wurde.“
97. In § 306b Absatz 6 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Kreditwesengesetzes“ die
Angabe „oder nach § 3 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
98. § 307 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. der Name sowie eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF;“.
b) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der
Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der bestehenden
Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern sowie der Möglichkeit und der Bedingungen für den Einsatz der
nach § 30a Absatz 1 oder Absatz 3 ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente;“.
c) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
„13. eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der
jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden, sowie eine
Liste der Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft
im Zusammenhang mit der Verwaltung des AIF getragen werden und die direkt und indirekt dem
AIF zugeordnet werden;“.
d) In Nummer 20 wird die Angabe „Informationen;“ durch die Angabe „Informationen.“ ersetzt.
e) Nummer 21 wird gestrichen.
99. § 310 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch die Angabe
„Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch die
Angabe „Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch die Angabe „1 und 2
der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Bundesanstalt“ die Angabe „mindestens einen Monat“ eingefügt.
100. In § 311 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Pflichten nach“ die Angabe „§ 306a oder“ eingefügt.
101. § 312 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch die Angabe
„Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch die Angabe
„Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch die Angabe „1 und
2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch die Angabe
„Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
102. In § 313 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch die Angabe
„Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
103. § 316 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Anzeigeschreiben muss dem Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 entsprechen.“
104. § 317 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe e wird nach der Angabe „Anleger“ die Angabe „grundsätzlich“
eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Vertreibt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines EU-AIF, der überwiegend in
Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur an die
Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von
Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die
Nummern 1, 7 und 8 keine Anwendung finden und stattdessen die Anforderungen des
Herkunftsmitgliedstaates des EU-AIF in Bezug auf den Vertrieb solcher AIF an Privatanleger Anwendung finden.“
105. Nach § 318 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Vertreibt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines EU-AIF, der überwiegend in
Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur an die
Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von
Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen, so gelten für den Verkaufsprospekt dieses EU-AIF
ausschließlich die Anforderungen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-AIF.“
106. In § 319 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „AIF-Verwaltungsgesellschaft“ durch die Angabe „ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft“ ersetzt.
107. Nach § 320 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, Anteile eines EU-AIF, der überwiegend in
Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur an die
Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von
Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen zu vertreiben, so muss das Anzeigeschreiben abweichend
von Absatz 1 Satz 2 folgende Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten:
1. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass die AIF-
Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung des AIF durch diese der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen;
2. das Anzeigeschreiben nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913;
3. das Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;
4. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft, dass der Vertrieb solcher AIF an Privatanleger den Anforderungen des
Herkunftsmitgliedstaates entspricht.“
108. § 321 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Anzeigeschreiben muss dem Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913
entsprechen.“
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Fall des beabsichtigten Vertriebs an semiprofessionelle Anleger ist zusätzlich das
Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu übermitteln.“
109. § 322 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, nicht als Drittstaat mit hohem Risiko
nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft ist;“.
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „gewährleistet“ die Angabe „, und dieser Drittstaat nicht in
Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und
Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist“ eingefügt.
110. § 323 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU)
2024/913 in seiner jeweils geltenden Fassung sowie
2. ein Anzeigeschreiben nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 in seiner
jeweils geltenden Fassung,“.
b) Satz 2 wird gestrichen.
111. § 329 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, nicht als Drittstaat mit hohem Risiko
nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft ist;“.
b) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
„c) der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, mit der Bundesrepublik Deutschland
eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die den Normen des Artikels 26 des OECD-
Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig
entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls
einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser
Drittstaat nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht
kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist;“.
c) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d.
112. § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) weder der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, noch
der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, als Drittstaat mit hohem Risiko nach
Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft ist;“.
b) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
„c) der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, und der
Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, mit der Bundesrepublik Deutschland eine
Vereinbarung unterzeichnet hat, die den Normen des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht
und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls
einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und diese Drittstaaten
nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht
kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist;“.
c) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d.
113. § 331 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Anzeigeschreiben muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang II der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 in seiner jeweils geltenden Fassung enthalten.“
bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt fügt eine in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellte
Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 in seiner jeweils
geltenden Fassung bei.“
114. In § 337 Absatz 1 Nummer 1 und § 338 Absatz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Absatz 4 bis 7“ durch
die Angabe „4 bis 9“ ersetzt.
115. § 340 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. entgegen § 20 Absatz 8 einen Kredit vergibt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „oder Satz 14“ gestrichen.
bb) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
„11. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 110
Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in der Fassung
vom 18. Oktober 2023, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,“.
cc) Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a bis 12c eingefügt:
„12a. entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 110 Absatz 5 der Delegierten
Verordnung (EU) 231/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
12b. entgegen § 35 Absatz 4a Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig informiert,
12c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,“.
dd) Nummer 13 wird durch die folgenden Nummern 13 bis 13c ersetzt:
„13. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 oder § 44 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13a. entgegen § 36 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 7, die Portfolioverwaltung oder
das Risikomanagement auslagert oder unterauslagert,
13b. entgegen § 36 Absatz 5 eine Aufgabe oder eine Dienst- oder Nebendienstleistung überträgt,
13c. entgegen § 36 Absatz 9 eine Aufgabe oder eine Dienst- oder Nebendienstleistung nicht
richtig oder nicht vollständig auflistet,“.
ee) Die bisherige Nummer 13a wird durch die folgende Nummer 13d ersetzt:
„13d. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des
Kreditwesengesetzes, entgegen § 121 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1 Satz 1,
oder entgegen § 136 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 159 Satz 2, einen dort
genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,“.
ff) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
„15. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 110 Absatz 1
Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in der Fassung vom 18.
Oktober 2023 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,“.
gg) In den Nummern 38 und 39 wird jeweils die Angabe „oder die wesentlichen
Anlegerinformationen“ gestrichen.
hh) In Nummer 40 werden die Angabe „oder die wesentlichen Anlegerinformationen“ und die Angabe
„oder der wesentlichen Anlegerinformationen“ gestrichen.
c) Absatz 6h wird durch den folgenden Absatz 6h ersetzt:
„(6h) § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes gilt für Personen im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechend.“
116. § 343 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) § 34 Absatz 6 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttrens des Artikels 50 Nummer 2 des
Standortfördergesetzes] geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.“
117. Nach § 365 wird der folgende § 366 eingefügt:
„§ 366
Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a
(1) Bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF, welche Kredite vergeben, verwalten, die vor
dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie die
Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a einhalten.
(2) Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite
oder das Leverage eines AIF über den in § 29a Absatz 3 und 5 genannten Obergrenzen liegt, dürfen die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder dieses Leverage bis zum
16. April 2029 nicht erhöhen. Liegt der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer
vergebenen Kredite oder das Leverage eines AIF unter den in § 29a Absatz 3 und 5 genannten Obergrenzen,
dürfen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder dieses Leverage
nicht über diese Obergrenzen hinaus erhöhen.
(3) Bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF, welche Kredite vergeben, verwalten, die vor
dem 15. April 2024 aufgelegt wurden und die nach dem 15. April 2024 kein zusätzliches Kapital aufnehmen,
wird davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a in Bezug auf
diese AIF einhalten.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann sich eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die AIF,
welche Kredite vergeben, verwaltet, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, dafür entscheiden, § 29a
Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a zu befolgen, sofern die Bundesanstalt davon in Kenntnis gesetzt wird.
(5) Wenn AIF vor dem 15. April 2024 Kredite vergeben haben, können die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften diese AIF weiterhin verwalten, ohne § 29 Absatz 3 Nummer 4 und § 29a Absatz 7 bis 10
sowie § 29b in Bezug auf diese Kredite einzuhalten.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs2
Das Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 364 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 365 Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz“.
2 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung
der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche
Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds
(ABl. L, 2024/927, 26.3.2024).
2. Nach § 364 wird der folgende § 365 eingefügt:
„§ 365
Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz
(1) Die Anlagebedingungen und der Verkaufsprospekt für inländische OGAW oder inländische offene
Publikums-AIF sind zum 16. April 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses Gesetzes
anzupassen. Der Antrag auf Genehmigung der geänderten Anlagebedingungen darf neben redaktionellen nur
solche Änderungen der Anlagebedingungen beinhalten, die für eine Anpassung an die Anforderungen der ab
dem 16. April 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes erforderlich sind. § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5
ist nicht anzuwenden. Die Anlagebedingungen und die Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2 für
inländische offene Spezial-AIF sind zum 16. April 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses
Gesetzes anzupassen.
(2) § 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung und § 36
Absatz 3a sind erstmals ab dem 16. April 2027 anzuwenden. Bis zum 15. April 2027 findet weiterhin § 35
Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der bis zum 15. April 2026 geltenden Fassung Anwendung.
(3) § 139 Satz 2 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung ist in Bezug auf die entsprechende
Geltung von § 95 erstmals ab dem 16. April 2028 anzuwenden.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs3
Das Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 206 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Emittentengrenze von 40 Prozent gilt nicht für
1. Einlagen bei Instituten gemäß § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Wertpapierinstituten gemäß
§ 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes und
2. Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, mit Instituten gemäß § 1 Absatz 1b des
Kreditwesengesetzes und Wertpapierinstituten gemäß § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes.“
2. In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Geschäfte“ die Angabe „, die Derivate zum
Gegenstand haben, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 648/2012 zugelassene oder gemäß
Artikel 25 dieser Verordnung anerkannte zentrale Gegenpartei gecleart werden,“ eingefügt.
3 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur
Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus
Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften (ABl. L, 2024/2994,
4.12.2024).
Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 86 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften
oder Investmentgesellschaften,“ gestrichen.
2. § 87 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf diejenigen Mitarbeiter eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die ausschließlich in einer Zweigniederlassung im Sinne des § 24a des
Kreditwesengesetzes, des § 70 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder in mehreren solcher Zweigniederlassungen tätig sind.“
Artikel 5
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundeanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
a) der Vorschriften dieses Gesetzes,
b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,
c) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012,
d) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
e) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
f) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
g) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
h) der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,
i) der Verordnung (EU) 2015/2365,
j) der Verordnung (EU) 2016/1011,
k) der Verordnung (EU) 2017/1129,
l) der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen
handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
m) der Verordnung (EU) 2019/1238,
n) der Verordnung (EU) 2020/852, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen
handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
o) der Verordnung (EU) 2020/1503,
p) der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission
zur Richtlinie 2014/65/EU,
q) der Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission
zur Richtlinie 2004/109/EG,
r) der Verordnung (EU) 2022/2554,
s) der Verordnung (EU) 2023/2631.“
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Bundesanstalt kann Zwangsgelder verhängen nach
1. Artikel 7a Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27.
November 2024 gegen finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenparteien unter Beachtung der
Maßgaben nach Artikel 7a Absatz 9 Untersatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der
Fassung vom 27. November 2024, und
2. Artikel 12 Absatz 1a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27.
November 2024 gegen Einrichtungen unter Beachtung der Maßgaben nach Artikel 12 Absatz 1a
Untersatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „nach Absatz 1“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.
3. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist,“ durch
die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024“ ersetzt.
bb) Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. entgegen Artikel 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Delegierten
Verordnung (EU) 2021/1456 in der Fassung vom 2. Juni 2021 einen Clearingdienst in Bezug
auf einen OTC-Derivatekontrakt nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht richtig
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbar (Gesetzentwurf)