Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3510)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3510)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4497
21. Wahlperiode 04.03.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3510 –
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf
Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche
Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und
Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative
Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick
auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen
gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral
geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
A. Problem
Deutschland hat sich als Fondsmarkt in den letzten Jahren gut entwickelt. Es gibt
jedoch immer noch Potenzial für Modernisierungen. Ein resilienter Fondsmarkt
wird gleichzeitig stärker und kann einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung von
Infrastruktur und Transformation der Wirtschaft leisten.
Die Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im
Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die
aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und
Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (ABl.
L, 2024/927, 26.3.2024) ist bis zum 16. April 2026 in nationales Recht
umzusetzen. Die Richtlinie zielt darauf ab, europaweit gleiche Regelungen zur
Berichterstattung über Auslagerungen, zur Verwendung von
Liquiditätsmanagementinstrumenten und zur Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds zu schaffen.
Die Richtlinie (EU) 2024/2994 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und
(EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus
Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des
Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024)
ist bis zum 25. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie flankiert
die Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. November 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU)
Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung
übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus
Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union, zu der
nationale Ausführungs- und Sanktionsbestimmungen festgelegt werden müssen.
B. Lösung
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden die Änderungen der Richtlinien
2009/65/EG und 2011/61/EU durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 sowie die
Änderungen der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 durch
die neue Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt. Durch die verpflichtende
Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten werden harmonisierte Maßnahmen
zur Vorbeugung gegen systemische Risiken, welche vom europäischen
Investmentfondsmarkt ausgehen könnten, eingeführt. Dadurch werden der deutsche und
der europäische Finanzmarkt insgesamt stabiler. Die Anpassungen an die neuen
europäischen Vorgaben für Fondsverwalter, die über Investmentfonds Kredite
vergeben, schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU. Zudem werden
weitere Modernisierungen des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgenommen, um den
deutschen Fondsanbietern die Auflage wettbewerbsfähiger Produkte sowie
Anlegerinnen und Anlegern mehr und bessere Anlagemöglichkeiten, zum Beispiel bei
Bürgerenergiebeteiligungen, zu bieten. Durch die Festlegung einheitlicher
Regelungen für die Behandlung des Ausfallrisikos bei Derivategeschäften, die durch
eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte
zentrale Gegenpartei (CCP) gecleart wurden, sowie durch Klarstellungen der
Vorgaben für das Clearing durch Organismen in gemeinsamen Anlagen in
Wertpapieren, Kreditinstituten und Wertpapierinstituten wird ein Gleichlauf mit den
Vorgaben der genannten Verordnung hergestellt und die effiziente Inanspruchnahme
von CCPs in der EU gewährleistet.
Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinaus insbesondere folgende
Änderungen am Gesetzentwurf:
− Einbeziehung der Änderungen von Anlagebedingungen und Einführung von
Vorbehaltsklauseln im Kapitalanlagegesetzbuch,
− redaktionelle Korrekturen und Klarstellungen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zusätzliche Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und
Gemeinden infolge des Gesetzes sind derzeit nicht erkennbar.
E. Erfüllungsaufwand
Dem geschätzten Erfüllungsaufwand stehen nicht bezifferbare Gewinne an
Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Fondsstandorts gegenüber,
beispielsweise durch die Nutzung der neuen Möglichkeiten bei der Wahl der
geeigneten Rechtsformen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt ca. 2,5 Mio. Euro,
der auf der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben beruht.
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aufgrund nationaler
Regelungen ergibt in der Summe aus Be- und Entlastungen eine Entlastung von ca. 26 000
Euro pro Jahr. Belastungen in Höhe von ca. 6 000 Euro stehen Entlastungen von
ca. 32 000 Euro pro Jahr gegenüber.
Aufgrund der Umsetzung von EU-Vorgaben entsteht für die Wirtschaft jährlich
ein Erfüllungsaufwand von ca. 140 000 Euro. Durch notwendige Umstellungen
aufgrund der EU-Vorgaben entsteht für die Wirtschaft zudem ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro. Diese Aufwände unterliegen
nicht der „One in, one out“-Regel, da die Vorgaben der 1:1-Umsetzung von EU-
Recht dienen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Jährliche Belastungen durch Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die auf
der Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben beruhen, betragen ca. 76 000
Euro und Belastungen durch nationale Maßnahmen ca. 6 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aufgrund nationaler Vorgaben entsteht für die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 2 000 Euro und eine
jährliche Entlastung von ca. 3 000 Euro.
Durch EU-Vorgaben entsteht für die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von ca. 16 000 Euro
und ein einmaliger Aufwand von ca. 2 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch die Änderungen nicht. Es entstehen weder
sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3510 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 4. März 2026
Der Finanzausschuss
Christian Görke
amtierender Vorsitzender
Dr. Philipp Rottwilm
Berichterstatter
Hauke Finger
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen,
Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und
Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen
gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten
Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
– Drucksache 21/3510 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung
der Risiken durch Investmentfonds und
zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/927 im Hinblick auf
Übertragungsvereinbarungen,
Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche
Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr-
und Hinterlegungsdienstleistungen und
die Kreditvergabe durch alternative
Investmentfonds sowie zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/2994 im
Hinblick auf die Behandlung des
Konzentrationsrisikos, das aus
Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
erwächst, und des Ausfallrisikos bei
zentral geclearten Derivategeschäften
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung
der Risiken durch Investmentfonds und
zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/927 im Hinblick auf
Übertragungsvereinbarungen,
Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche
Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr-
und Hinterlegungsdienstleistungen und
die Kreditvergabe durch alternative
Investmentfonds sowie zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/2994 im
Hinblick auf die Behandlung des
Konzentrationsrisikos, das aus
Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
erwächst, und des Ausfallrisikos bei
zentral geclearten Derivategeschäften
und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Fondsrisikobegrenzungsgesetz) (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs1 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs1
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende
Angabe eingefügt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 16a Verbot von Verbraucherkrediten“.
b) Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende
Angabe eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„§ 29a Risikomanagement bei
Kreditvergabe durch AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften;
Verordnungsermächtigung
§ 29b Risikomanagement bei
Kreditvergabe durch AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt“.
c) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende
Angabe eingefügt:
c) u n v e r ä n d e r t
„§ 30a Auswahl von
Liquiditätsmanagementinstrumenten;
Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zu § 35 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„§ 35 Meldepflichten von
Verwaltungsgesellschaften“.
e) Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende
Angabe eingefügt:
e) u n v e r ä n d e r t
„§ 40a Bestellung eines
Sonderbeauftragten
§ 40b Rechte und Pflichten des
Sonderbeauftragten
§ 40c Mögliche Aufgaben und Befugnisse
des Sonderbeauftragten
1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur
Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die
aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative
Investmentfonds (ABl. L, 2024/927, 26.3.2024).
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 40d Haftung des Sonderbeauftragten“.
f) Die Angabe zu § 46 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
f) u n v e r ä n d e r t
„§ 46 Jahresabschluss und Lagebericht
von extern verwalteten
kreditvergebenden Spezial-AIF“.
g) Die Angabe zu § 47 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
g) u n v e r ä n d e r t
„§ 47 Abschlussprüfung bei extern
verwalteten kreditvergebenden
Spezial-AIF;
Verordnungsermächtigung“.
h) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
h) u n v e r ä n d e r t
„§ 86 Informationspflichten gegenüber
Aufsichtsbehörden“.
i) Die Angabe zu § 98 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
i) Die Angabe zu § 98 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 98 Rückgabe von Anteilen;
Liquiditätsmanagementinstrumente;
Verordnungsermächtigung“.
„§ 98 Ausgabe und Rückgabe von
Anteilen;
Liquiditätsmanagementinstrumente;
Verordnungsermächtigung“.
j) Nach der Angabe zu § 273 wird die folgende
Angabe eingefügt:
j) u n v e r ä n d e r t
„§ 273a Kreditvergabe“.
k) In der Angabe zu § 295b wird die Angabe
„Informationspflichten“ durch die Angabe
„Pflichten“ ersetzt.
k) u n v e r ä n d e r t
l) Nach der Angabe zu § 365 wird die folgende
Angabe eingefügt:
l) Nach der Angabe zu § 366 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 366 Übergangsvorschrift zu den §§ 29a
und 30 Absatz 3a“.
„§ 367 u n v e r ä n d e r t
2. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert: 2. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 15 wird die folgende
Nummer 15a eingefügt:
a) u n v e r ä n d e r t
„15a. Gesellschafterdarlehen ist ein Kredit,
den ein AIF einem Unternehmen
gewährt, an dem er direkt oder indirekt
mindestens 5 Prozent des Kapitals
oder der Stimmrechte hält, und der
nicht unabhängig von den
Kapitalinstrumenten, die der AIF an demselben
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Unternehmen hält, an Dritte verkauft
werden darf.“
b) Nach Nummer 16 wird die folgende
Nummer 16a eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„16a. Hebelfinanzierter AIF ist ein AIF,
dessen Risiko durch die AIF-
Verwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet,
entweder durch Kreditaufnahme,
durch Wertpapierleihe oder durch in
Derivate eingebettete
Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht
wird.“
c) Nach Nummer 22 wird die folgende
Nummer 22a eingefügt:
c) u n v e r ä n d e r t
„22a. Immobilien-Investmentvermögen sind
Investmentvermögen, die nach den
Anlagebedingungen das bei ihnen
eingelegte Geld in Immobilien anlegen.“
d) Nach Nummer 23a wird die folgende
Nummer 23b eingefügt:
d) u n v e r ä n d e r t
„23b. Kapital des AIF ist das aggregierte
eingebrachte Kapital und das noch nicht
eingeforderte, einem AIF zugesagte
Kapital, berechnet auf der Grundlage
der Beträge, die nach Abzug
sämtlicher mittelbar oder unmittelbar von
den Anlegern getragenen Gebühren,
Entgelte und sonstigen Kosten für
Anlagen zur Verfügung stehen.“
e) Nummer 24 wird durch die folgende
Nummer 24 ersetzt:
„24. Kollektive Vermögensverwaltung
umfasst die Portfolioverwaltung,
das Risikomanagement,
administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von
eigenen Investmentanteilen sowie
bei AIF Tätigkeiten im
Zusammenhang mit den
Vermögensgegenständen des AIF, die Vergabe von
Krediten im Namen eines AIF sowie die
Verwaltung von
Verbriefungszweckgesellschaften“.
f) Nummer 24a Satz 2 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Keine Kryptowerte im Sinne dieses
Gesetzes sind solche nach Artikel 2 Absatz 4
Buchstabe a und nach Artikel 4 Absatz 3
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Buchstabe c der Verordnung (EU)
2023/1114.“
e) Nach Nummer 24a werden die folgenden
Nummern 24b bis 24d eingefügt:
g) u n v e r ä n d e r t
„24b. Kreditvergabe oder Vergabe eines
Kredits ist die Gewährung eines
Kredits
a) direkt durch einen AIF als
ursprünglicher Kreditgeber oder
b) indirekt über einen Dritten oder
eine
Kreditvergabezweckgesellschaft nach Nummer 24c, der
oder die einen Kredit für den AIF
oder in seinem Namen oder für
eine AIF-
Verwaltungsgesellschaft oder in deren Namen in
Bezug auf den AIF vergibt, wenn
der AIF oder die AIF-
Verwaltungsgesellschaft an der
Strukturierung des Kredits oder der
Festlegung oder Vorabvereinbarung
seiner Merkmale beteiligt ist,
bevor der AIF oder die AIF-
Verwaltungsgesellschaft ein Kreditrisiko
erlangt.
24c. Kreditvergabezweckgesellschaften
sind von mindestens einem AIF oder
mindestens einer AIF-
Verwaltungsgesellschaft beherrschte Gesellschaften,
deren Zweck darin besteht, Kredite für
einen AIF oder für eine AIF-
Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf den
AIF oder in deren Namen zu vergeben,
wenn die AIF-
Verwaltungsgesellschaft oder der AIF an der
Strukturierung des Kredits oder der Festlegung
oder Vorabvereinbarung seiner
Merkmale beteiligt ist, bevor er ein
Kreditrisiko erlangt.
24d. Kreditvergebender AIF ist ein AIF,
a) dessen Anlagestrategie
hauptsächlich darin besteht, Kredite zu
vergeben, oder
b) dessen vergebene Kredite einen
Nominalwert haben, der
mindestens 50 Prozent seines
Nettoinventarwerts ausmacht.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
f) Nach Nummer 25 wird die folgende
Nummer 25a eingefügt:
h) u n v e r ä n d e r t
„25a. Liquiditätsmanagementinstrumente im
Sinne von § 30a sind:
a) Aussetzung von Ausgaben,
Zeichnungen, Rückkäufen und
Rücknahmen: Die Aussetzung
von Ausgaben, Zeichnungen,
Rückkäufen und Rücknahmen
bedeutet, dass den Anlegern die
Zeichnung, der Rückkauf oder
die Rückgabe von Anteilen oder
Aktien des Investmentvermögens
vorübergehend untersagt wird.
b) Rücknahmebeschränkung: Eine
Rücknahmebeschränkung
bedeutet eine vorübergehende und
teilweise Beschränkung des Rechts
der Anleger auf Rückgabe ihrer
Anteile oder Aktien, sodass die
Anleger nur einen bestimmten
Teil ihrer Anteile oder Aktien
zurückgeben können.
c) Verlängerung der
Rückgabefristen: Die Verlängerung der
Rückgabefrist bedeutet, dass die
Rückgabefrist über eine dem
Investmentvermögen angemessene
Mindestfrist hinaus verlängert
wird, die die Anleger den
Kapitalverwaltungsgesellschaften vor
der Rückgabe oder Kündigung
ihrer Anteile oder Aktien
einräumen müssen.
d) Rückgabegebühr: Eine
Rückgabegebühr ist eine Gebühr
innerhalb einer vorgegebenen
Bandbreite, die unter Berücksichtigung
der Liquiditätskosten von den
Anlegern bei der Rückgabe von
Anteilen oder Aktien an das
Investmentvermögen gezahlt wird
und mit der sichergestellt wird,
dass Anleger, die im
Investmentvermögen verbleiben, nicht
unangemessen benachteiligt werden.
e) Swing Pricing: Swing Pricing ist
ein im Voraus festgelegter
Mechanismus, bei dem der Nettoin-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ventarwert der Anteile oder
Aktien eines Investmentvermögens
durch Anwendung eines Faktors
(„Swing-Faktor“) angepasst wird,
der die Liquiditätskosten
berücksichtigt.
f) Dual Pricing: Dual Pricing ist ein
im Voraus festgelegter
Mechanismus, bei dem die Ausgabe-,
Zeichnungs-, Rückkaufs- und
Rücknahmepreise für die Anteile
oder Aktien eines
Investmentvermögens festgelegt werden, indem
der Nettoinventarwert pro Anteil
oder Aktie um einen Faktor, der
die Liquiditätskosten abbildet,
angepasst wird.
g) Verwässerungsschutzgebühr: Die
Verwässerungsschutzgebühr ist
eine Gebühr, die ein Anleger bei
der Ausgabe, der Zeichnung, dem
Rückkauf oder der Rücknahme
von Anteilen oder Aktien an das
Investmentvermögen zahlt, die
das Investmentvermögen für die
aufgrund des Umfangs dieser
Transaktion entstandenen
Liquiditätskosten entschädigt und die
sicherstellt, dass andere Anleger
nicht in ungerechtfertigter Weise
benachteiligt werden.
h) Sachauskehr: Sachauskehr ist die
Übertragung von
Vermögenswerten, die vom oder für das
Investmentvermögen gehalten werden,
an einen Anleger anstelle der
Auszahlung des
Rücknahmepreises, um Rückgaben von Anteilen
oder Aktien auszuführen.
i) Abspaltung illiquider Anlagen:
Die Abspaltung illiquider
Anlagen bedeutet, dass bestimmte
Vermögenswerte, deren
wirtschaftliche oder rechtliche
Merkmale sich erheblich verändert
haben oder aufgrund
außergewöhnlicher Umstände unsicher
geworden sind, von den anderen
Vermögenswerten des
Investmentvermögens getrennt werden.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
g) Nummer 34a wird gestrichen. i) u n v e r ä n d e r t
h) In Nummer 36 wird die Angabe „(EG)“
durch die Angabe „(EU)“ ersetzt.
j) u n v e r ä n d e r t
i) Nach Nummer 37 wird die folgende
Nummer 37a eingefügt:
k) u n v e r ä n d e r t
„37a. Zentralverwahrer ist ein
Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung
(EU) Nr. 909/2014.“
3. § 2 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
„3. die §§ 44 bis 45a,“.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. April 2013 über Europäische
Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom
25.4.2013, S. 1)“ gestrichen.
c) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. April 2013 über Europäische
Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L
115 vom 25.4.2013, S. 18)“ gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Soweit die externe
Kapitalverwaltungsgesellschaft die in § 20 Absatz 2
Nummer 1 bis 3, 8 und 10 und Absatz 3
Nummer 2 bis 5 und 11 genannten
Dienst- und Nebendienstleistungen in
Bezug auf eines oder mehrere der in
Anhang I Abschnitt C der Richtlinie
2014/65/EU aufgeführten Instrumente
erbringt, gelten § 63 Absatz 1 bis 12
Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 14, § 64
Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3
bis 8, die §§ 66, 67, 70, 80 Absatz 1
Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie
Absatz 9 bis 11, § 83 Absatz 1 bis 8,
§ 84 Absatz 1, 4 und 7 sowie § 87 Ab-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
satz 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.“
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Satz 1 gilt für die in § 20 Absatz 2
Satz 1 Nummer 10 und Absatz 3 Satz 1
Nummer 11 genannten
Nebendienstleistungen nur, wenn und soweit sich
diese auf die in § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 3 und 8 oder auf die in
§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5
genannten Dienst- und
Nebendienstleistungen beziehen.“
b) In Absatz 8a Satz 1 wird die Angabe
„Gelddarlehen gewähren“ durch die Angabe
„Kredite vergeben“ und die Angabe „Darlehen“
durch die Angabe „Krediten“ ersetzt.
5. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
5. u n v e r ä n d e r t
„(1) Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich
der Androhung und Festsetzung von
Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 5 Absatz 5a und 15,
der §§ 6, 14, 15, 16 und 19 Absatz 2 und 3, von
§ 36 Absatz 5a, der §§ 39, 40, 40a, 41, 42 und 44
Absatz 5, von § 68 Absatz 7, § 113 Absatz 2 und
3, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1, § 314
Absatz 1 und 2, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe c und § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe c haben keine aufschiebende
Wirkung.“
6. In § 7b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 306b Absatz 4 Satz 1, Absatz 5“ durch die
Angabe „§ 306b Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
6. § 7b Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. Anzeigen gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2,
§ 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, den
§§ 34 und 38 Absatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes, § 49 Absatz 1, 4 Satz 1,
Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 4, § 51
Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, § 53
Absatz 1 und 5, § 65 Absatz 5, § 80
Absatz 3 Satz 4, § 100 Absatz 3 Satz 4, § 112
Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b,
§ 114 Satz 1, § 119 Absatz 2 Satz 2, § 121
Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 28
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
§ 129 Absatz 2 Satz 1, § 130 Satz 1, § 144
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b, § 145
Satz 1, § 147 Absatz 2 Satz 2, § 153
Absatz 2 Satz 2, § 154 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, § 155 Satz 1, § 200 Absatz 4, auch
in Verbindung mit § 204 Absatz 1, § 295a
Absatz 4, § 295b Absatz 2 Satz 2, § 306b
Absatz 4 Satz 1, § 312 Absatz 1 und 4
Satz 3, § 312 Absatz 6a, § 313a Absatz 3
und 5 Satz 1, § 316 Absatz 1, 2 und 4,
§ 320 Absatz 1, 2 in Verbindung mit
§ 316 Absatz 2, § 320 Absatz 4 in
Verbindung mit § 316 Absatz 4, § 321 Absatz 1,
2 und 4, § 329 Absatz 2, 4 in Verbindung
mit § 321 Absatz 2 und 3 Satz 3, § 330
Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 316
Absatz 2 und 3, § 330a Absatz 2, § 331
Absatz 1 und 7 Satz 1, § 331a Absatz 3,
§ 337 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. 345/2013, § 338 Absatz 1 Nummer 2
in Verbindung mit Artikel 16 der
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sowie die
Unterlagen und Informationen, die
gegebenenfalls im Rahmen des mit der Anzeige
begonnenen Verwaltungsverfahrens
einzureichen sind,“.
7. § 9 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Mitteilungen der zuständigen Stellen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und des Europäischen Ausschusses
für Systemrisiken dürfen nur für folgende
Zwecke verwendet werden:
1. zur Erfüllung der der Bundesanstalt
obliegenden Aufgaben,
2. für Anordnungen der Bundesanstalt
sowie zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die
Bundesanstalt,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine
Entscheidung der Bundesanstalt oder
4. im Rahmen von Verfahren vor
Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten,
Staatsanwaltschaften oder vor
Gerichten, die für Straf- und Bußgeldsachen
zuständig sind.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden
Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Informationen der zuständigen
Stellen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und des Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken sind als vertraulich zu
betrachten, es sei denn,
1. die betreffende Behörde oder Stelle
erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung,
dass diese Informationen offengelegt
werden können;
2. die Offenlegung ist für ein
Gerichtsverfahren erforderlich oder
3. die offengelegten Informationen
werden in einer Zusammenfassung oder in
einer aggregierten Form verwendet, bei
der die einzelnen
Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.
(2b) Absatz 2 Satz 4 und § 8 stehen
dem Informationsaustausch zwischen der
Bundesanstalt und Finanzbehörden im Sinne
von § 6 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht
entgegen. Stammen die Informationen aus
einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, so dürfen sie nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen
Behörden, die sie offengelegt haben, nach
Satz 1 weitergegeben werden.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Die Bundesanstalt stellt sämtliche
Informationen, die sie nach den §§ 21, 22
und 35 erhoben hat, den zuständigen Stellen
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde, der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken zur Verfügung, wenn dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Bundesanstalt stellt dem Europäischen
System der Zentralbanken die
Informationen, die sie nach § 35 erhoben hat, allein für
statistische Zwecke zur Verfügung. Die
Bundesanstalt unterrichtet unverzüglich die
zuständigen Stellen der direkt betroffenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, falls von einer ihrer Aufsicht
unterliegenden Verwaltungsgesellschaft oder einem
von dieser Verwaltungsgesellschaft
verwalteten Investmentvermögen ein erhebliches
Kontrahentenrisiko für ein Kreditinstitut, für
sonstige systemrelevante Institute in diesen
anderen Mitgliedstaaten oder für die
Stabilität des Finanzsystems in einem anderen
Mitgliedstaat ausgehen könnte.“
d) Absatz 10 wird durch den folgenden
Absatz 10 ersetzt:
„(10) Hat die Bundesanstalt
hinreichende Anhaltspunkte, dass eine AIF-
Verwaltungsgesellschaft, die nicht ihrer
Aufsicht unterliegt, gegen Bestimmungen der
Richtlinie 2011/61/EU verstößt, so teilt sie
dies der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates und des
Aufnahmemitgliedstaates der betreffenden
AIF-Verwaltungsgesellschaft so genau wie
möglich mit.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
8. § 11 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 9 Nummer 2 wird die folgende
Nummer 3 eingefügt:
„3. Verlangen der Aktivierung oder
Deaktivierung des in Anhang V Nummer 1
der Richtlinie 2011/61/EU genannten
Liquiditätsmanagementinstruments
durch ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaften, welche die von ihnen
verwalteten AIF im Geltungsbereich
dieses Gesetzes vertreiben, oder durch
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften,
die ausländische AIF verwalten, im
Interesse der Anleger, unter
außergewöhnlichen Umständen und nach
Anhörung der AIF-
Verwaltungsgesellschaft, wenn Risiken für den
Anlegerschutz oder die Finanzstabilität
bestehen, die bei vernünftiger und
ausgewogener Betrachtung eine solche
Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich
machen.“
b) Nach Absatz 11 werden die folgenden
Absätze 12 bis 18 eingefügt:
„(12) Die Bundesanstalt informiert die
zuständigen Stellen eines
Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich über alle nach § 35
Absatz 4a und 4b erhaltenen Mitteilungen
über die Aktivierung oder Deaktivierung von
Liquiditätsmanagementinstrumenten.
(13) Die Bundesanstalt kann die
zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates einer AIF-Verwaltungsgesellschaft
ersuchen, die in Artikel 46 Absatz 2
Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU
festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei sie die
Gründe für das Ersuchen angibt und die
Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und, falls potenzielle Risiken für die
Stabilität und Integrität des Finanzsystems
bestehen, den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken davon in Kenntnis setzt.
(14) Stimmt die Bundesanstalt einem in
Artikel 50 Absatz 5b der Richtlinie
2011/61/EU genannten Antrag nicht zu, so
unterrichtet sie die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaates der AIF-
Verwaltungsgesellschaft, die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und, sofern
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
der Europäische Ausschuss für
Systemrisiken nach Artikel 50 Absatz 5b der Richtlinie
2011/61/EU über das Ersuchen unterrichtet
wurde, auch diesen unter Angabe der Gründe
für die Nichtzustimmung.
(15) Befolgt die Bundesanstalt eine
Stellungnahme der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach
Artikel 50 Absatz 5d der Richtlinie 2011/61/EU
nicht oder beabsichtigt sie nicht, eine solche
Stellungnahme zu befolgen, so unterrichtet
sie die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-
Verwaltungsgesellschaft unter Angabe der
Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre
entsprechende Absicht.
(16) Die Bundesanstalt kann in
begründeten Fällen die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates eines OGAW
ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach
Artikel 98 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG
mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe j
desselben Artikels auszuüben. Die
Bundesanstalt kann in begründeten Fällen die
zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates einer AIF-Verwaltungsgesellschaft
ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach
Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie
2011/61/EU mit Ausnahme von Absatz 2
Buchstabe j desselben Artikels auszuüben. In
den Ersuchen nach den Sätzen 1 und 2 hat
die Bundesanstalt die Gründe für ihr
Ersuchen so genau wie möglich anzugeben und
die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und, falls potenzielle Risiken
für die Stabilität und Integrität des
Finanzsystems bestehen, den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken von den Ersuchen
und den Gründen in Kenntnis zu setzen.
(17) In dem Fall, dass ein Ersuchen
nach Artikel 98 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2009/65/EG oder nach Artikel 50
Absatz 5f Unterabsatz 1 der Richtlinie
2011/61/EU an die Bundesanstalt gerichtet
wurde, unterrichtet diese unverzüglich die
zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder der AIF-
Verwaltungsgesellschaft, die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und, falls
potenzielle Risiken für die Stabilität und In-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
tegrität des Finanzsystems bestehen, den
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
über die ausgeübten Befugnisse und ihre
Erkenntnisse.
(18) In dem Fall, dass die
Bundesanstalt Informationen nach Artikel 50
Absatz 5g Satz 1 der Richtlinie 2011/61/EU
empfangen hat, ergreift sie geeignete
Maßnahmen und unterrichten die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und
die zuständigen Behörden, die die
Informationen übermittelt haben, über den Ausgang
dieser Maßnahmen.“
9. § 12 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Die Bundesanstalt meldet der
Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde unverzüglich
1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, 2, 4 und 5,
2. die Befreiung einer ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft, deren
Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik
Deutschland ist, nach § 59 Absatz 1,
bestimmte Vorschriften der Richtlinie
2011/61/EU einzuhalten,
3. das Ergebnis des Erlaubnisverfahrens,
Änderungen hinsichtlich der Erlaubnis
und die Aufhebung der Erlaubnis einer
ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
Bundesrepublik Deutschland ist, nach §
60 Absatz 1,
4. die Änderungen in Bezug auf die
Beendigung des Vertriebs oder des
zusätzlichen Vertriebs von AIF gemäß § 322
Absatz 1 Satz 1 durch AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften
a) im Inland nach § 322 Absatz 5
Satz 3 und
b) in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und anderen
Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum nach § 332 Absatz 3
Nummer 2,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
5. die Änderungen in Bezug auf die
Beendigung des Vertriebs oder des
zusätzlichen Vertriebs von EU-AIF oder
inländischen AIF durch AIF-
Verwaltungsgesellschaften, deren
Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland
ist,
a) im Inland nach § 325 Absatz 2
Nummer 3 und
b) in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und anderen
Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum nach § 333 Absatz 2
Nummer 3,
6. die Änderungen in Bezug auf die
Beendigung des Vertriebs oder des
zusätzlichen Vertriebs von ausländischen AIF
durch AIF-Verwaltungsgesellschaften,
deren Referenzmitgliedstaat die
Bundesrepublik Deutschland ist,
a) im Inland nach § 326 Absatz 3 in
Verbindung mit § 322 Absatz 5
und
b) in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und anderen
Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum nach § 334 Absatz 3
Nummer 3,
7. die Aktivierung oder Deaktivierung von
Liquiditätsmanagementinstrumenten
nach Eingang einer Mitteilung nach §
35 Absatz 4a und 4b.
Die Bundesanstalt hat die Information nach
Satz 1 Nummer 7 gleichzeitig zusätzlich dem
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
zu übermitteln, wenn die Aktivierung oder
die Deaktivierung mit potenziellen Risiken
für die Stabilität und die Integrität des
Finanzsystems verbunden ist.“
b) In Absatz 5 Nummer 2 wird nach der
Angabe „vertreiben“ die Angabe „, und alle
Änderungen der Liste der vorgenannten AIF,
die von der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder vertrieben werden“
eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 21 wird die
Angabe „werden.“ durch die
Angabe „werden,“ ersetzt.
bbb) Nach Nummer 21 wird die
folgende Nummer 22 eingefügt:
„22. Anordnungen nach § 98
Absatz 3 Satz 1.“
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Bundesanstalt hat die
Informationen nach Satz 1 Nummer 22
gleichzeitig zusätzlich den zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des
Investmentvermögens, den zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaates
der Verwaltungsgesellschaft und, falls
potenzielle Risiken für die Stabilität
und Integrität des Finanzsystems
bestehen, dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken zu übermitteln.“
d) Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt übermittelt der das
Unternehmensregister führenden Stelle einmal
jährlich Name und Anschrift folgender, ihr
bekannt werdender
Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften:
1. externer
Kapitalverwaltungsgesellschaften,
2. registrierter AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften,
3. OGAW-
Investmentaktiengesellschaften,
4. AIF-
Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit variablem Kapital,
5. AIF-
Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit variablem Kapital,
6. offener
Investmentkommanditgesellschaften,
7.
Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
8. Spezialinvestmentaktiengesellschaften
mit fixem Kapital,
9. geschlossener
Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften sowie
10. geschlossener
Spezialinvestmentkommanditgesellschaften.“
10. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 2 wird die Angabe „6 bis 11“
durch die Angabe „7 bis 11“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird gestrichen.
c) Die Nummern 6 bis 8 werden zu den
Nummern 5 bis 7.
11. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt: 11. u n v e r ä n d e r t
„§ 16a
Verbot von Verbraucherkrediten
AIF dürfen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes keine Kredite an Verbraucher im Sinne von
§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergeben und
keine Kreditdienstleistungen für solche
Verbraucher erbringen.“
12. § 20 wird wie folgt geändert: 12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. die Anlageberatung im Sinne des
des § 1 Absatz 1a Satz 1
Nummer 1a des
Kreditwesengesetzes,“.
„2. die Anlageberatung im Sinne des
§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10
des
Wertpapierhandelsgesetzes,“.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „soweit
die Erlaubnis die Dienstleistung nach
Nummer 1 umfasst,“ gestrichen.
bb) u n v e r ä n d e r t
cc) Nummer 8 wird durch die folgenden
Nummern 8 bis 10 ersetzt:
cc) u n v e r ä n d e r t
„8. die Vermittlung von Geschäften
über die Anschaffung und
Veräußerung von Finanzinstrumenten
(Anlagevermittlung),
9. die Verwaltung von
Referenzwerten nach der Verordnung
(EU) 2016/1011,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
10. jede andere Funktion oder
Tätigkeit, die die externe OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft in
Bezug auf einen OGAW, den sie
nach den Vorschriften dieses
Gesetzes verwaltet, oder in Bezug
auf Dienstleistungen, die sie nach
diesem Satz erbringt, bereits
wahrnimmt, sofern ein
potenzieller Interessenkonflikt, der durch
die Erbringung dieser Funktion
oder Tätigkeit für andere Parteien
entsteht, angemessen beigelegt
wird.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
„3. die Anlageberatung im Sinne des
des § 1 Absatz 1a Satz 1
Nummer 1a des
Kreditwesengesetzes,“.
„3. die Anlageberatung im Sinne des
§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10
des
Wertpapierhandelsgesetzes,“.
bb) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils
die Angabe „soweit die Erlaubnis die
Dienstleistung nach Nummer 2
umfasst,“ gestrichen.
bb) u n v e r ä n d e r t
cc) Nummer 9 wird durch die folgenden
Nummern 9 bis 11 ersetzt:
cc) u n v e r ä n d e r t
„9. die Verwaltung von
Referenzwerten nach der Verordnung
(EU) 2016/1011,
10. Kreditdienstleistungen nach § 2
Absatz 3 des
Kreditzweitmarktgesetzes,
11. jede andere Funktion oder
Tätigkeit, die die externe AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug
auf einen AIF, den sie nach den
Vorschriften dieses Gesetzes
verwaltet, oder in Bezug auf
Dienstleistungen, die sie nach diesem
Satz erbringt, bereits wahrnimmt,
sofern ein potenzieller
Interessenkonflikt, der durch die
Erbringung dieser Funktion oder
Tätigkeit für andere Parteien entsteht,
angemessen beigelegt wird.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a
eingefügt:
c) u n v e r ä n d e r t
„(3a) Externe
Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen neben der kollektiven
Vermögensverwaltung von
Investmentvermögen außerdem Kryptowerte-
Dienstleistungen nach Artikel 60 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2023/1114 erbringen.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„(4) Externe OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nicht
ausschließlich die in Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 4 und in Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 bis 6 genannten Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen erbringen, ohne auch
die kollektive Vermögensverwaltung zu
erbringen. Externe OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine
Referenzwerte nach der Verordnung (EU)
2016/1011 verwalten, die in den von ihnen
verwalteten Investmentvermögen genutzt
werden.“
e) In Absatz 8 wird die Angabe „Gelddarlehen
gewähren“ durch die Angabe „Kredite
vergeben“ ersetzt.
e) u n v e r ä n d e r t
f) Die Absätze 9 bis 10 werden durch die
folgenden Absätze 9 bis 10 ersetzt:
f) u n v e r ä n d e r t
„(9) AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven
Vermögensverwaltung Kredite vergeben,
wenn die Kreditvergabe
1. durch einen Spezial-AIF erfolgt,
2. nach § 221 Absatz 1 Nummer 4 und
Absatz 5 Satz 1, § 222 Absatz 1 Satz 5
und Absatz 4, § 240 oder § 261
Absatz 1 Nummer 8 und 10 erfolgt oder
3. aufgrund der Verordnung (EU)
Nr. 345/2013, der Verordnung (EU)
Nr. 346/2013, der Verordnung (EU)
2015/760 oder des § 3 Absatz 2 in
Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes
über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften erlaubt ist.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Die Vergabe eines Kredits liegt nicht vor bei
einer der Kreditvergabe nachfolgenden
Änderung der Kreditbedingungen; Absatz 3
Satz 1 Nummer 10 bleibt unberührt.
(9a) AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven
Vermögensverwaltung für
Entwicklungsförderungsfonds nach § 292a Absatz 2
Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen für andere übernehmen.
(10) Externe
Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen an ihre Mutter-, Tochter-
und Schwesterunternehmen Kredite für
eigene Rechnung vergeben.“
13. § 21 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. die Angabe der Geschäftsleiter,
einschließlich
a) einer Beschreibung der
Funktion, des Titels und der
Position der betreffenden
Personen,
b) einer Beschreibung der
Berichtslinien und
Zuständigkeiten der betreffenden
Personen innerhalb und
außerhalb der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft,
c) eines Überblicks über die
Zeit, die jede dieser
Personen für jede Aufgabe
aufwendet,“.
bb) Nummer 7 wird durch die folgenden
Nummern 7 und 7a ersetzt:
„7. die Angabe der offiziellen
Bezeichnung und der einschlägigen
Rechtsträgerkennung der
OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft,
7a. einen tragfähigen Geschäftsplan,
aus dem die Art der geplanten
Geschäfte sowie der
organisatorische Aufbau, die geplanten inter-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
nen Kontrollverfahren und
Angaben zu den personellen und
technischen Ressourcen, die für die
Führung der Geschäfte der
OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzt werden,
hervorgehen, einschließlich
Angaben darüber, wie die OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft
ihren Pflichten nach diesem Gesetz
sowie ihren Pflichten nach
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13
Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/2088 nachzukommen
gedenkt, sowie eine ausführliche
Beschreibung der geeigneten
personellen und technischen
Ressourcen, die die OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zu
diesem Zweck einsetzen wird,“.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe
„entsprechen.“ durch die Angabe
„entsprechen, und“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 8 wird die folgende
Nummer 9 eingefügt:
„9. Angaben über Auslagerungen
und Unterauslagerungen nach
§ 36 mit zumindest folgenden
Informationen:
a) für jedes
Auslagerungsunternehmen
aa) die offizielle
Bezeichnung und die
einschlägige
Rechtsträgerkennung,
bb) das Land, in dem es
ansässig ist, und
cc) gegebenenfalls die
Aufsichtsbehörde,
b) eine ausführliche
Beschreibung der von der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzten
personellen und technischen
Ressourcen für
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
aa) die Wahrnehmung der
täglichen Aufgaben der
Portfolioverwaltung
oder des
Risikomanagements innerhalb der
OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft,
bb) die Überwachung der
übertragenen Tätigkeit,
c) in Bezug auf jeden OGAW,
der von der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft
verwaltet wird oder den sie
zu verwalten beabsichtigt,
aa) eine kurze
Beschreibung der übertragenen
Portfolioverwaltungsfunktion,
einschließlich der Frage, ob es
sich bei einer solchen
Übertragung um eine
anteilige oder eine
vollständige Übertragung
handelt,
bb) eine kurze
Beschreibung der übertragenen
Risikomanagementfunktion,
einschließlich der Frage, ob es
sich bei einer solchen
Übertragung um eine
anteilige oder eine
vollständige Übertragung
handelt,
d) eine Beschreibung der
Maßnahmen im Rahmen der
Sorgfaltspflichten, die die
OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur
Überwachung der übertragenen
Tätigkeit in regelmäßigen
Abständen durchführen
muss.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 2a ersetzt:
„(2) Die Bundesanstalt hat über die
Erteilung der Erlaubnis innerhalb von sechs
Monaten nach Einreichung des vollständigen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Antrags zu entscheiden. Als vollständig im
Sinne des Satzes 1 gilt ein Antrag, wenn die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
mindestens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5,
7 und 7a genannten Angaben gemacht und
Unterlagen eingereicht hat.
(2a) Die OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft kann mit der Verwaltung von
OGAW beginnen, sobald die Erlaubnis
erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat
nachdem sie etwaige fehlende in Absatz 1
Nummer 6, 8 und 9 genannte Angaben
nachträglich gemacht und Unterlagen nachgereicht
hat.“
14. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. die Angabe der Geschäftsleiter,
insbesondere die Angabe in Bezug auf die in
Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU
genannten Funktionen, einschließlich
a) einer Beschreibung der Funktion,
des Titels und der Position der
betreffenden Personen,
b) einer Beschreibung der
Berichtslinien und Zuständigkeiten der
betreffenden Personen innerhalb
und außerhalb der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft,
c) eines Überblicks über die Zeit,
die jede dieser Personen für jede
Aufgabe aufwendet,
d) einer Beschreibung der
personellen und technischen Ressourcen,
die die Aktivitäten der
betreffenden Personen unterstützen,“.
b) Nummer 7 wird durch die folgenden
Nummern 7 und 7a ersetzt:
„7. die Angabe der offiziellen
Bezeichnung und der einschlägigen
Rechtsträgerkennung der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft,
7a. einen Geschäftsplan, der neben der
Organisationsstruktur der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft auch
Angaben darüber enthält, wie die AIF-Kapi-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
talverwaltungsgesellschaft ihren
Pflichten nach diesem Gesetz sowie
ihren Pflichten nach Artikel 3 Absatz 1,
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und
Artikel 13 der Verordnung (EU)
2019/2088 nachkommen will, sowie
eine detaillierte Beschreibung der
angemessenen personellen und
technischen Ressourcen, die die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zu diesem
Zweck einsetzen wird,“.
c) In Nummer 8 wird nach der Angabe
„Vergütungspraxis“ die Angabe „der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft“ eingefügt.
d) Nummer 9 wird durch die folgende
Nummer 9 ersetzt:
„9. Angaben über Auslagerungen und
Unterauslagerungen nach § 36 mit
zumindest folgenden Informationen
a) für jedes
Auslagerungsunternehmen:
aa) die offizielle Bezeichnung
und die einschlägige
Rechtsträgerkennung,
bb) das Land, in dem es ansässig
ist,
cc) gegebenenfalls die
Aufsichtsbehörde,
b) eine ausführliche Beschreibung
der von der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzten
personellen und technischen
Ressourcen für
aa) die Wahrnehmung der
täglichen Aufgaben der
Portfolioverwaltung oder des
Risikomanagements innerhalb
der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft,
bb) die Überwachung der
übertragenen Tätigkeit,
c) in Bezug auf jeden AIF, der von
der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder den
sie zu verwalten beabsichtigt,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
aa) eine kurze Beschreibung der
übertragenen Aufgaben der
Portfolioverwaltung,
einschließlich der Frage, ob es
sich bei einer solchen
Übertragung um eine anteilige
oder eine vollständige
Übertragung handelt,
bb) eine kurze Beschreibung der
übertragenen
Risikomanagementfunktion,
einschließlich der Frage, ob es
sich bei einer solchen
Übertragung um eine anteilige
oder eine vollständige
Übertragung handelt,
d) eine Beschreibung der
Maßnahmen im Rahmen der
Sorgfaltspflichten, die die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur
Überwachung der übertragenen
Tätigkeit in regelmäßigen Abständen
durchführen muss,“.
15. Nach § 23 Nummer 2 wird die folgende
Nummer 2a eingefügt:
15. u n v e r ä n d e r t
„2a. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass die zwei Geschäftsleiter
a) nicht auf Vollzeitbasis bei dieser
Kapitalverwaltungsgesellschaft beschäftigt
oder nicht leitende Mitglieder oder
Mitglieder des Leitungsorgans dieser
Kapitalverwaltungsgesellschaft sind,
die auf Vollzeitbasis die Geschäfte der
Kapitalverwaltungsgesellschaft
führen, oder
b) ihren Wohnsitz nicht in der
Europäischen Union haben;“.
16. Nach § 27 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a
eingefügt:
16. u n v e r ä n d e r t
„(4a) Verwaltet eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft ein Investmentvermögen auf Initiative
eines Dritten oder beabsichtigt sie dies, so
1. legt eine AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt ausführliche
Erläuterungen und Belege unter Berücksichtigung
etwaiger Interessenkonflikte für die
Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 4 vor,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. legt eine OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt ausführliche
Erläuterungen und Belege unter Berücksichtigung
etwaiger Interessenkonflikte für die
Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 vor.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt
insbesondere dar, welche angemessenen Schritte sie
unternommen hat, um Interessenkonflikte zu
verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem
Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht
verhindern lassen, wie sie diese
Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und
gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des
Investmentvermögens und seiner Anleger nicht
beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
Fälle, in denen das Investmentvermögen den
Namen eines als Initiator auftretenden Dritten
verwendet oder in denen eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft einen als Initiator auftretenden Dritten
als Auslagerungsunternehmen nach § 36 Absatz 1
bestellt.“
17. § 28a wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen
Entwicklungsförderungsfonds verwalten, müssen sich den
Anforderungen der Maßgeblichen Prinzipien für
Wirkungsmanagement der Internationalen
FinanzCorporation der Weltbankgruppe
vom 4. Oktober 2019 (https://www.impact-
principles.org/9-principles/) unterworfen
haben und diese im Hinblick auf die
verwalteten Entwicklungsförderungsfonds während
der gesamten Laufzeit des Fonds anwenden.
Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen
Prinzipien für Wirkungsmanagement
erforderliche unabhängige Überprüfung der
Anforderungen nach Satz 1 hat durch einen
geeigneten Prüfer zum Ende des zweiten
Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der
Auflegung des Entwicklungsförderungsfonds oder
der Kategorisierung eines bestehenden
Fonds als Entwicklungsförderungsfonds zu
erfolgen; danach hat die Überprüfung
mindestens alle drei Jahre zu erfolgen. Bei
Erfüllung der Anforderungen ist die Einhaltung
der Maßgeblichen Prinzipien für
Wirkungsmanagement der AIF-
Kapitalverwaltungsgehttps://www.impactprinciples.org/9-principles/
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
sellschaft vom Abschlussprüfer nach jeder
Überprüfung zu bescheinigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „jährlich“
durch die Angabe „mindestens alle drei
Jahre“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die erste nach Prinzip 9 der
Maßgeblichen Prinzipien für
Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige
Überprüfung des
Auslagerungsunternehmens oder des Beratungsunternehmens
sowie der Verwaltung des
Entwicklungsförderungsfonds hat spätestens
zum Ende des zweiten Geschäftsjahres
ab dem Zeitpunkt der Auflegung des
Fonds oder der Kategorisierung eines
bestehenden Fonds als
Entwicklungsförderungsfonds zu erfolgen.“
18. § 29 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe
„festgelegt sind.“ durch die Angabe „festgelegt
sind,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird die folgende
Nummer 4 eingefügt:
„4. ist sie eine AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft, so sorgt sie bei
der Kreditvergabe für wirksame
Strategien, Verfahren und
Prozesse für die Vergabe.“
b) Absatz 5a wird gestrichen.
19. Nach § 29 werden die folgenden §§ 29a und 29b
eingefügt:
19. u n v e r ä n d e r t
„§ 29a
Risikomanagement bei Kreditvergabe durch
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften;
Verordnungsermächtigung
(1) Für die Zwecke von § 29 Absatz 3
Nummer 4 setzen AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die Kredite
vergeben, ebenfalls wirksame Strategien, Verfahren
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
und Prozesse für die Bewertung des Kreditrisikos
sowie die Verwaltung und Überwachung ihres
Kreditportfolios um, halten diese Strategien,
Verfahren und Prozesse auf dem neuesten Stand,
stellen sicher, dass sie wirksam bleiben, und
überprüfen sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro
Jahr. Satz 1 gilt auch, wenn AIF über Dritte
Kreditrisiken erlangen.
(2) Die in Absatz 1 und in § 29 Absatz 3
Nummer 4 genannten Anforderungen gelten nicht
für die Gewährung von Gesellschafterdarlehen,
wenn der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt
150 Prozent des Kapitals des AIF nicht übersteigt;
§ 26 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.
(3) Eine AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein von
ihr verwalteter AIF Kredite vergibt, der
Nominalwert der von diesem AIF an einen einzelnen
Kreditnehmer vergebenen Kredite insgesamt 20
Prozent des Kapitals des AIF nicht übersteigt, wenn
es sich bei dem Kreditnehmer um einen der
folgenden Akteure handelt:
1. ein Finanzunternehmen im Sinne von
Artikel 13 Nummer 25 der Richtlinie
2009/138/EG,
2. einen AIF oder
3. einen OGAW.
Die in Satz 1 genannte Beschränkung gilt
unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und
Bedingungen nach den Verordnungen (EU)
Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU)
2015/760.
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 festgelegte
Anlagebeschränkung
1. gilt ab dem in den Anlagebedingungen, in
der Satzung, im Gesellschaftsvertrag, im
Verkaufsprospekt oder in den Informationen
nach § 307 Absatz 1 und 2 des AIF
genannten Datum, wobei das Datum vorbehaltlich
des Satzes 2 nicht mehr als 24 Monate nach
dem Tag der ersten Zeichnung von Anteilen
des AIF liegen darf und dieser
Anwendungszeitpunkt den besonderen Merkmalen und
Eigenschaften der von der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft anzulegenden
Vermögenswerte Rechnung tragen muss,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. gilt nicht mehr, sobald die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Veräußerung
der Vermögenswerte des AIF beginnt, um
die Anteile seiner Anleger als Teil der
Auflösung des AIF zurücknehmen zu können,
3. wird vorübergehend ausgesetzt, wenn das
Kapital des AIF erhöht oder verringert wird;
die Aussetzung ist auf den unbedingt
erforderlichen Zeitraum zu begrenzen, wobei den
Interessen der Anleger des AIF gebührend
Rechnung zu tragen ist, und darf in keinem
Fall länger als zwölf Monate dauern.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die
Bundesanstalt eine höchstens zwölfmonatige
Verschiebung des Anwendungszeitpunkts nach
Satz 1 Nummer 1 genehmigen, wenn die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft einen ausreichend
begründeten Anlageplan vorlegt.
(5) Eine AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das Leverage eines von
ihr verwalteten kreditvergebenden AIF den
folgenden Wert nicht übersteigt:
1. 175 Prozent, wenn es sich um einen offenen
AIF handelt,
2. 300 Prozent, wenn es sich um einen
geschlossenen AIF handelt.
Das Leverage des kreditvergebenden AIF wird
ausgedrückt als das Verhältnis zwischen dem
Risiko dieses AIF, berechnet nach der Commitment-
Methode, die in den nach Artikel 4 Absatz 3 der
Richtlinie 2011/61/EU angenommenen
delegierten Rechtsakten festgelegt ist, und seinem
Nettoinventarwert. Kreditvereinbarungen, die
vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen
von Anlegern des kreditvergebenden AIF
abgedeckt sind, gelten für die Berechnung des in Satz 2
genannten Verhältnisses nicht als Risiko.
Unbeschadet der in § 215 Absatz 2, § 263 Absatz 2 und
§ 274 genannten Befugnisse der Bundesanstalt
gelten die Anforderungen nach Satz 1 nicht für
einen kreditvergebenden AIF, dessen
Kreditvergabe ausschließlich in der Gewährung von
Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der
Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 Prozent des
Kapitals dieses AIF nicht übersteigt.
(6) Verstößt ein kreditvergebender AIF
gegen die in Absatz 5 festgelegten Anforderungen
und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle der
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihn
verwaltet, so hat die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die
Situation zu korrigieren, wobei sie den Interessen der
Anleger des kreditvergebenden AIF gebührend
Rechnung zu tragen hat.
(7) Die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ein AIF, den sie verwaltet,
keine Kredite an folgende Kreditnehmer vergibt:
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder deren Personal,
2. die Verwahrstelle des AIF oder die
Unternehmen, denen die Verwahrstelle nach
Artikel 21 der Richtlinie 2011/61/EU
Funktionen in Bezug auf den AIF übertragen hat,
3. ein Unternehmen, dem die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 36 Funktionen
übertragen hat, oder das Personal dieses
Unternehmens,
4. ein Unternehmen innerhalb derselben
Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11
der Richtlinie 2013/34/EU wie die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft, es sei denn, es
handelt sich um ein Finanzunternehmen, das
ausschließlich Kreditnehmer finanziert, die
nicht in den Nummern 1 bis 3 genannt sind.
(8) Vergibt ein AIF Kredite, so werden die
Erlöse aus den Krediten abzüglich etwaiger
zulässiger Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller
Höhe zugerechnet. Alle Kosten und Ausgaben im
Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits
sind nach § 165 Absatz 3 Nummer 3 oder § 307
Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 anzugeben.
(9) Die Anlagestrategie eines AIF darf
weder ganz noch teilweise darin bestehen, Kredite zu
dem alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite
oder Risiken aus der Kreditvergabe auf Dritte zu
übertragen.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen für
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die Kredite
vergeben, zu den Risikomanagementsystemen und -
verfahren zu erlassen. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 29b
Risikomanagement bei Kreditvergabe durch
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt
(1) Eine AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ein von ihr verwalteter
AIF 5 Prozent des Nominalwerts jedes Kredits,
der vom AIF vergeben und anschließend auf
Dritte übertragen worden ist, einbehält. Dieser
Prozentsatz jedes Kredits wird wie folgt
einbehalten:
1. bis zur Fälligkeit bei Krediten mit einer
Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei
Krediten, die Verbrauchern gewährt werden,
unabhängig von ihrer Laufzeit, und
2. für einen Zeitraum von mindestens acht
Jahren bei sonstigen Krediten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit
der Veräußerung der Vermögenswerte des
AIF beginnt, um als Teil der Auflösung des
AIF Anteile zurücknehmen zu können,
2. der Verkauf für die Einhaltung der nach
Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (ABl. C 202 vom
7.6.2016, S. 1) erlassenen restriktiven
Maßnahmen oder der Produktanforderungen
erforderlich ist,
3. der Verkauf des Kredits erforderlich ist,
damit die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
die Anlagestrategie des von ihr verwalteten
AIF im besten Interesse der Anleger des AIF
umsetzen kann, oder
4. der Verkauf des Kredits auf eine
Verschlechterung des mit dem Kredit verbundenen
Risikos zurückzuführen ist, die die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen ihrer
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht
nach § 29 Absatz 3 Nummer 1 und zur
Wahrnehmung des Risikomanagements
nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sowie
Absatz 1 dieses Paragraphen festgestellt hat,
und der Käufer beim Kauf des Kredits über
diese Verschlechterung informiert wird.
(3) Die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat auf Ersuchen der Bundesanstalt dieser
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
nachzuweisen, dass die Bedingungen für die
Anwendung der Ausnahmen nach Absatz 2 erfüllt
sind.“
20. Nach § 30 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a
eingefügt:
20. u n v e r ä n d e r t
„(3a) Eine AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass von ihr verwaltete
kreditvergebende AIF geschlossene Fonds sind.
Abweichend von Satz 1 kann ein kreditvergebender AIF
ein offener Fonds sein, sofern die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet,
gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass das
Liquiditätsrisikomanagementsystem des AIF mit
der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Anforderung gilt
unbeschadet der Schwellenwerte,
Beschränkungen und Bedingungen nach der Verordnung (EU)
Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
und der Verordnung (EU) 2015/760.“
21. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt: 21. u n v e r ä n d e r t
„§ 30a
Auswahl von
Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft
hat für jedes von ihr verwaltete offene
Investmentvermögen mindestens zwei geeignete
Liquiditätsmanagementinstrumente auszuwählen. Für
OGAW muss die Auswahl aus der Liste in
Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie
2009/65/EG und für AIF muss die Auswahl aus
der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der
Richtlinie 2011/61/EU erfolgen. Für OGAW darf sich
die Auswahl nicht ausschließlich auf die
Instrumente der Nummern 5 und 6 in Anhang IIA der
Richtlinie 2009/65/EG beschränken. Für AIF darf
sich die Auswahl nicht ausschließlich auf die
Instrumente der Nummern 5 und 6 in Anhang V der
Richtlinie 2011/61/EU beschränken.
(2) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft
hat vor der Auswahl nach Absatz 1 die Eignung
im Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie, das
Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des
Investmentvermögens zu bewerten. Die
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat detaillierte Strategien
und Verfahren für die Aktivierung und die
Deaktivierung der ausgewählten Liquiditätsmanage-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
mentinstrumente und operative und
administrative Vorkehrungen für den Einsatz solcher
Instrumente umzusetzen. Die
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die nach Absatz 1 ausgewählten
Liquiditätsmanagementinstrumente in die
Anlagebedingungen oder die Satzung des
Investmentvermögens aufzunehmen, sofern es sich um
Liquiditätsmanagementinstrumente aus der Liste in
Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie
2009/65/EG oder aus der Liste in Anhang V
Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU handelt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft beschließen, für
Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU)
2017/1131 nur ein geeignetes
Liquiditätsmanagementinstrument aus der Liste in Anhang IIA
Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder
aus der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der
Richtlinie 2011/61/EU auszuwählen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf
die Auswahl und den Einsatz von
Liquiditätsmanagementinstrumenten zusätzliche
Bestimmungen zu erlassen. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
22. § 35 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 35
Meldepflichten von
Verwaltungsgesellschaften“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die
folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet die Bundesanstalt
regelmäßig über die Märkte und Instrumente, auf
beziehungsweise mit denen sie für Rechnung
der von ihr verwalteten Investmentvermögen
handelt. Sie legt in Bezug auf jedes von ihr
verwaltete Investmentvermögen
Informationen zu den Instrumenten, mit denen sie
handelt, zu den Märkten, in denen sie Mitglied
ist oder auf denen sie am Handel aktiv teil-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
nimmt, sowie zu den Risiken und
Vermögenswerten jedes von ihr verwalteten
Investmentvermögens vor. Diese Angaben
umfassen die Kennungen, die erforderlich sind, um
die bereitgestellten Daten über
Vermögenswerte, Investmentvermögen und
Verwaltungsgesellschaften eindeutig identifizieren
und mit anderen aufsichtlichen oder
öffentlich zugänglichen Datenquellen verknüpfen
zu können.
(2) Die
Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der Bundesanstalt für jedes von
ihr verwaltete inländische
Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen sowie für
jedes Investmentvermögen, das von ihr in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vertrieben wird, die folgenden
Informationen vor:
1. den prozentualen Anteil der
Vermögensgegenstände eines AIF, die schwer
zu liquidieren sind und für die deshalb
besondere Regelungen gelten;
2. die Auswahl der
Liquiditätsmanagementinstrumente nach § 30a Absatz 1
und 3 sowie Informationen über die
detaillierten Strategien und Verfahren für
die Aktivierung und Deaktivierung
nach § 30a Absatz 2 Satz 2 sowie für
OGAW jegliche weiteren
Vorkehrungen zum Liquiditätsmanagement;
3. das aktuelle Risikoprofil des
Investmentvermögens, einschließlich des
Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos,
des Kontrahentenrisikos sowie
sonstiger Risiken, einschließlich des
operationellen Risikos und des Gesamtbetrags
des vom Investmentvermögen
eingesetzten Leverage;
4. die folgenden Informationen über
Auslagerungsvereinbarungen in Bezug auf
Funktionen der Portfolioverwaltung
oder des Risikomanagements:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
a) folgende Angaben zum
Auslagerungsunternehmen:
aa) die Angabe der Firma, des
Geschäftssitzes oder des
Sitzes der Zweigniederlassung,
bb) die Angabe, ob es enge
Verbindungen zur
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat,
cc) die Angabe, ob es ein für die
Zwecke der
Vermögensverwaltung zugelassenes oder
beaufsichtigtes Unternehmen
ist, gegebenenfalls Angaben
zu seiner Aufsichtsbehörde,
dd) seine Rechtsträgerkennung,
die erforderlich ist, um die
bereitgestellten
Informationen mit anderen
aufsichtlichen oder öffentlich
zugänglichen Datenquellen zu
verknüpfen,
b) die Zahl der Mitarbeiter in
Vollzeitäquivalenten, die die
Kapitalverwaltungsgesellschaft für die
laufenden
Portfolioverwaltungsoder Risikomanagementaufgaben
selbst einsetzt,
c) eine Liste und die Beschreibung
der Tätigkeiten, die im
Zusammenhang mit der
Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement
ausgelagert werden,
d) im Falle der Auslagerung der
Portfolioverwaltung den Betrag und
den prozentualen Anteil der
Vermögenswerte des
Investmentvermögens, die der
Auslagerungsvereinbarung in Bezug auf die
Portfolioverwaltung unterliegen,
e) die Zahl der Mitarbeiter in
Vollzeitäquivalenten, die die
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur
Überwachung der
Auslagerungsvereinbarung einsetzt,
f) die Anzahl und die Daten der
regelmäßigen Überprüfungen im
Rahmen der Sorgfaltspflichten,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
die die
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der
übertragenen Tätigkeit durchführt, eine
Liste der ermittelten Probleme und
gegebenenfalls der zur Behebung
dieser Probleme ergriffenen
Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis
zu dem diese Maßnahmen
umgesetzt werden müssen,
g) im Fall einer
Unterauslagerungsvereinbarung die nach den
Buchstaben a, c und d erforderlichen
Informationen über das
Unterauslagerungsunternehmen und die
Tätigkeiten im Zusammenhang mit
der Portfolioverwaltung und dem
Risikomanagement, die weiter
ausgelagert werden,
h) das Datum des Beginns und des
Endes der Vertragslaufzeit der
Auslagerungs- und
Unterauslagerungsvereinbarung;
5. die Ergebnisse der nach § 29 Absatz 3
Nummer 2 und § 30 Absatz 2
durchgeführten Stresstests und
6. die Liste der Mitgliedstaaten, in denen
die Anteile des Investmentvermögens
von der Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder von einer Vertriebsstelle, die im
Namen dieser
Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, tatsächlich
vertrieben werden.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden
Absätze 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Die
Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Bundesanstalt
unverzüglich über
1. die Aktivierung oder Deaktivierung des
in der Liste in Anhang IIA Nummer 1
der Richtlinie 2009/65/EG genannten
Liquiditätsmanagementinstruments für
einen inländischen OGAW oder des in
der Liste in Anhang V Nummer 1 der
Richtlinie 2011/61/EU genannten
Liquiditätsmanagementinstruments;
2. die Aktivierung oder Deaktivierung
eines der in der Liste in Anhang IIA
Nummer 2 bis 8 der Richtlinie
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2009/65/EG genannten
Liquiditätsmanagementinstrumente für einen
inländischen OGAW oder der in der Liste in
Anhang V Nummer 2 bis 8 der
Richtlinie 2011/61/EU genannten
Liquiditätsmanagementinstrumente, wenn dies
nicht dem normalen Geschäftsverlauf
nach den Anlagebedingungen, nach der
Satzung oder nach dem
Gesellschaftsvertrag des Investmentvermögens
entspricht.
(4b) Die
Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Bundesanstalt innerhalb
eines angemessenen Zeitraums vor der
Aktivierung oder Deaktivierung der Abspaltung
illiquider Anlagen nach § 98 Absatz 5.“
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Die Bundesanstalt kann für
Kapitalverwaltungsgesellschaften regelmäßig
oder ad hoc zusätzliche Meldepflichten
festlegen, sofern
1. dies für die wirksame Überwachung
von Systemrisiken erforderlich ist oder
2. die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde nach Anhörung
des Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken die Bundesanstalt ersucht,
solche zusätzlichen Meldepflichten
aufzuerlegen, soweit dies zur Sicherung
der Stabilität und Integrität des
Finanzsystems oder zur Förderung eines
langfristigen nachhaltigen Wachstums
erforderlich ist.
Die Bundesanstalt informiert die
Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde über die zusätzlichen Meldepflichten
nach Satz 1 Nummer 1.“
e) In Absatz 9 wird die Angabe „AIF-
Verwaltungsgesellschaften“ durch die Angabe
„Verwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
23. § 36 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach
der Angabe „Aufgaben“ die Angabe
„nach § 1 Absatz 19 Nummer 24 oder
die Dienst- und Nebendienstleistungen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bis 3 und 8 bis 10 sowie Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 bis 5 und 9 bis 11“
eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe
„Aufgaben“ die Angabe „und Dienst-
und Nebendienstleistungen“ eingefügt.
cc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird nach der
Angabe „Aufgaben“ die
Angabe „und Dienst- und
Nebendienstleistungen“ eingefügt.
bbb) Buchstabe b wird durch den
folgenden Buchstaben b
ersetzt:
„b) in der Lage ist, die
übernommenen Aufgaben
und Dienst- und
Nebendienstleistungen
ordnungsgemäß
wahrzunehmen, und“.
dd) Nummer 7 wird durch die folgende
Nummer 7 ersetzt:
„7. die
Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, die
ausgelagerten Aufgaben und
Dienst- und
Nebendienstleistungen jederzeit wirksam zu
überwachen und sicherzustellen, dass die
Wahrnehmung der übertragenen
Aufgaben und die Erbringung der
übertragenen Dienst- und
Nebendienstleistungen unabhängig vom
aufsichtsrechtlichen Status und
Standort des Auslagerungs- oder
Unterauslagerungsunternehmens
im Fall von OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaften der
Richtlinie 2009/65/EG und im
Fall von AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften der
Richtlinie 2011/61/EU entsprechen; die
Kapitalverwaltungsgesellschaft
hat sich insbesondere die
erforderlichen Weisungsbefugnisse
und die Kündigungsrechte
vertraglich zu sichern; darüber
hinaus hat sie bei einer Auslagerung
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
auf ein Unternehmen in einem
Drittstaat vertraglich
sicherzustellen, dass das
Auslagerungsunternehmen einen inländischen
Zustellungsbevollmächtigten zu
benennen hat, an den
Bekanntgaben und Zustellungen durch die
Bundesanstalt bewirkt werden
können, und“.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Ungeachtet von
Vertriebsvereinbarungen zwischen einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft und einer Vertriebsstelle
gilt dieser Paragraph nicht in Fällen, in denen
1. die in Anhang II Spiegelstrich 3 der
Richtlinie 2009/65/EG oder in Anhang
I Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie
2011/61/EU genannte
Vertriebsfunktion von einer oder mehreren
Vertriebstellen wahrgenommen wird, die in
eigenem Namen handelt oder handeln, und
2. die Investmentvermögen im Einklang
mit der Richtlinie 2014/65/EU oder
über Versicherungsanlageprodukte
nach der Richtlinie (EU) 2016/97
vertrieben werden.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Die
Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Aufgaben und Dienst- und
Nebendienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1
nicht in einem Umfang übertragen, der dazu
führt, dass sie nicht länger als
Verwaltungsgesellschaft oder als Erbringer der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Dienst- und
Nebendienstleistungen angesehen werden kann und
zu einer Briefkastenfirma wird.“
d) In Absatz 6 Satz 1 in der Angabe vor
Nummer 1 und in Absatz 9 wird jeweils nach der
Angabe „Aufgaben“ die Angabe „und
Dienst- und Nebendienstleistungen nach
Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
e) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „diesem Gesetz“ durch die Angabe
„den Absätzen 2 und 6 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
24. § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 wird durch die
folgende Nummer 6 ersetzt:
24. u n v e r ä n d e r t
„6. den Artikeln 5 bis 9 und 18 bis 27 der
Verordnung (EU) 2017/2402,“.
25. § 39 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die
folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. im Zuge einer Umwandlung nach
§ 305 des Umwandlungsgesetzes auf
eine EU-Verwaltungsgesellschaft
verschmolzen wird, sofern der
übernehmende oder neue Rechtsträger nach
§ 320 des Umwandlungsgesetzes eine
EU-Verwaltungsgesellschaft ist oder
nach § 333 des Umwandlungsgesetzes
seinen satzungsmäßigen Sitz ins
Ausland verlegt.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis
beziehungsweise der Aufhebung der
Erlaubnis erlischt das Recht der
Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Investmentvermögen
zu verwalten.“
26. § 40 wird wie folgt geändert: 26. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 33 wird die
Angabe „des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung
der Wertpapierlieferungen und -
abrechnungen in der Europäischen Union und über
Zentralverwahrer sowie zur Änderung der
Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L
257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom
21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2022/2554 (ABl. L 333 vom
27.12.2022, S. 1) geändert worden ist,“
gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
27. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40d
eingefügt:
27. u n v e r ä n d e r t
„§ 40a
Bestellung eines Sonderbeauftragten
(1) Die Bundesanstalt kann aus
besonderem Anlass einen Sonderbeauftragten bestellen
und diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben
bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
betrauen. Sie überträgt ihm die hierfür
erforderlichen Befugnisse.
(2) Der Sonderbeauftragte muss
unabhängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im
Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik der
Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Wahrung
der Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit
der Sonderbeauftragte Aufgaben eines
Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds
übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche
fachliche Eignung bieten.
(3) Soweit dem Sonderbeauftragten nicht
die Wahrnehmung der Befugnisse eines
Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds
übertragen wird, kann auch eine juristische Person
bestellt werden. Bei der Auswahl einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer
Buchprüfungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf die
Bundesanstalt ohne Prüfung davon ausgehen, dass
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die
Buchprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzen,
das zuverlässig und zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet ist.
§ 40b
Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten
(1) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen
seiner Aufgaben berechtigt,
1. von den Aufsichtsorganmitgliedern,
Geschäftsleitern und den Beschäftigten der
Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskünfte und
die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
2. an allen Sitzungen und Versammlungen der
Aufsichtsorgane und sonstiger Gremien der
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Kapitalverwaltungsgesellschaft in
beratender Funktion teilzunehmen,
3. die Geschäftsräume der
Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreten,
4. Einsicht in deren Geschäftspapiere und
Bücher zu nehmen und Nachforschungen
anzustellen.
Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder
haben den Sonderbeauftragten bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Der Sonderbeauftragte ist gegenüber
der Bundesanstalt zur Auskunft über alle
Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.
§ 40c
Mögliche Aufgaben und Befugnisse des
Sonderbeauftragten
(1) Die Bundesanstalt kann dem
Sonderbeauftragten insbesondere übertragen:
1. die Aufgaben und Befugnisse eines oder
mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen,
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
ergibt, dass der oder die Geschäftsleiter der
Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
zuverlässig ist oder sind oder nicht die zur Leitung
der Kapitalverwaltungsgesellschaft
erforderliche fachliche Eignung hat oder haben;
2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder
mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen,
wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft
nicht mehr über die erforderliche Anzahl von
Geschäftsleitern verfügt, insbesondere, weil
die Bundesanstalt die Abberufung eines
Geschäftsleiters verlangt oder ihm die
Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat;
3. die Aufgaben und Befugnisse von
Geschäftsleitern oder Aufsichtsorganmitgliedern der
Kapitalverwaltungsgesellschaft jeweils
insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn
entweder die Voraussetzungen des § 23
Nummer 3 oder des § 40 Absatz 3 vorliegen;
4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und
Sicherung einer ordnungsgemäßen
Geschäftsorganisation einschließlich eines
angemessenen Risikomanagements oder Liqui-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ditätsmanagements zu ergreifen, wenn die
Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig
gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des
Geldwäschegesetzes oder des
Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur
Durchführung dieser Gesetze erlassenen
Verordnungen oder gegen Anordnungen der
Bundesanstalt verstoßen hat;
5. zu überwachen, dass Anordnungen der
Bundesanstalt gegenüber der
Kapitalverwaltungsgesellschaft befolgt werden;
6. Maßnahmen der
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Abwendung einer Gefahr im Sinne
des § 42 zu überwachen, selbst Maßnahmen
zur Abwendung einer Gefahr zu ergreifen
oder die Befolgung von Maßnahmen der
Bundesanstalt nach § 42 zu überwachen;
7. Schadensersatzansprüche gegen
Geschäftsleiter oder Aufsichtsorganmitglieder oder
ehemalige Geschäftsleiter oder
Aufsichtsorganmitglieder zu prüfen, wenn
Anhaltspunkte für einen Schaden der
Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine
Pflichtverletzung von Geschäftsleitern oder
Aufsichtsorganmitgliedern vorliegen.
(2) Soweit der Sonderbeauftragte die
Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters oder
Aufsichtsorganmitglieds der
Kapitalverwaltungsgesellschaft insgesamt wahrnimmt, ruhen die
Aufgaben und Befugnisse des betroffenen
Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds.
Werden dem Sonderbeauftragten für die
Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse
eines Geschäftsleiters oder
Aufsichtsorganmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf
die übrigen Befugnisse des Geschäftsleiters oder
Aufsichtsorganmitglieds der
Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(3) Der Sonderbeauftragte kann nicht
gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer
Geschäftsleiter und eines oder mehrerer
Aufsichtsorganmitglieder wahrnehmen. Die umfassende
Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines
oder mehrerer Geschäftsleiter auf den
Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 und 2 erfolgen. Seine
Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der
Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder
deren Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(4) Solange die Bundesanstalt einem
Sonderbeauftragten die Funktion eines
Geschäftsleiters übertragen hat, können die nach anderen
Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen
oder Aufsichtsorgane ihr Recht, einen
Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der
Bundesanstalt ausüben.
(5) Überträgt die Bundesanstalt die
Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters nach
Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 auf einen
Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die
Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der
Übertragung von Amts wegen in das
Handelsregister eingetragen.
(6) Das Aufsichtsorgan der
Kapitalverwaltungsgesellschaft, das für den Ausschluss von
Gesellschaftern von der Geschäftsführung und
Vertretung oder die Abberufung
geschäftsführungsoder vertretungsbefugter Personen zuständig ist,
kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
beantragen, die Übertragung der Funktion eines
Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten
aufzuheben.
(7) Die durch die Bestellung des
Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der
diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen
und der Vergütung fallen der
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Last. Die Höhe der Vergütung
setzt die Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt
schießt die Auslagen und die Vergütung auf
Antrag des Sonderbeauftragten vor.
§ 40d
Haftung des Sonderbeauftragten
Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im
Rahmen des § 40c Absatz 1, sofern sie selbst
Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr
ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der
Sonderbeauftragte nach § 40c Absatz 1
Nummer 5 oder Nummer 6 ausschließlich für die
Überwachung von Anordnungen der
Bundesanstalt gegenüber der
Kapitalverwaltungsgesellschaft, für die Überwachung von Maßnahmen der
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Abwendung
einer Gefahr im Sinne des § 42 oder für die
Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der
Bundesanstalt nach § 42 bestellt, so haftet er nur
für Vorsatz. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf
1 Million Euro. Handelt es sich um eine
Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im
regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die
Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.“
28. § 44 wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Wird der AIF als offener AIF in der
Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital aufgelegt, gelten die
§§ 108 bis 112, 114 bis 118 und 120 bis 123
entsprechend. Wird der AIF als offener AIF
in der Rechtsform der offenen
Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die
§§ 124 bis 127 und 129 bis 138
entsprechend. Wird der AIF als geschlossener AIF
in der Rechtsform der
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital aufgelegt, gelten
die §§ 140 bis 146 und 148 entsprechend.
Wird der AIF als geschlossener AIF in der
Rechtsform der geschlossenen
Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die
§§ 149 bis 152 und 155 bis 161
entsprechend.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die
folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen
nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen,
übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf
Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1
genannten Angaben
1. die Angabe der Geschäftsleiter,
2. die Namen der an der jeweiligen AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft
bedeutend beteiligten Inhaber und
3. eine Erklärung, nach der
a) die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 2
Absatz 4 Satz 2 und 3 erfüllt sind
und
b) die eingereichten Unterlagen im
Hinblick auf die Angaben nach
den Nummern 1 und 2 und
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
sowie im Hinblick auf das Vorliegen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
der Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7
vollständig und richtig sind.
(3) Die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt
unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
1. die Bestellung einer Person zum
Geschäftsleiter;
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
3. den Erwerb oder die Aufgabe einer
bedeutenden Beteiligung an der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft allein oder
im Zusammenwirken mit anderen
Personen oder Unternehmen unter Angabe
des Namens und der Anschrift sowie
der Höhe der Beteiligung.“
c) Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„§ 39 Absatz 4 und 5, § 40 Absatz 2a und die
§§ 40a bis 40d sind entsprechend
anzuwenden.“
d) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6
und 6a ersetzt:
„(6) Sind die in § 2 Absatz 4, 6 oder 7
genannten Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt, hat die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen
1. die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22
innerhalb von 30 Kalendertagen zu
beantragen oder
2. das Verwaltungsrecht auf eine andere
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu
übertragen.
(6a) Hat die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis nach Absatz 6
Nummer 1 beantragt und wird sie von der
Bundesanstalt aufgefordert, die für die
Erteilung der Erlaubnis nach § 22 erforderlichen
Angaben und Unterlagen bei der
Bundesanstalt vollständig einzureichen, hat sie
innerhalb von drei Monaten dieser Aufforderung
nachzukommen. Nach erfolglosem Ablauf
dieser Frist gilt der Erlaubnisantrag der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft als
zurückgenommen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
29. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: 29. u n v e r ä n d e r t
„§ 45
Jahresabschluss und Lagebericht von
registrierungspflichtigen AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften
Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft,
bei der zum einen die Voraussetzungen nach § 2
Absatz 4 Satz 2 vorliegen oder die nach
Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder
nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. 346/2013 registriert ist und auf die zum
anderen § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht
anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die
Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die
Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs
einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt aus
1. dem entsprechend anwendbaren § 120
Absatz 2 bis 8 bei internen
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die kreditvergebende AIF
sind und in der Rechtsform einer juristischen
Person betrieben werden, oder
2. dem entsprechend anwendbaren § 135
Absatz 3 bis 11 bei internen
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die kreditvergebende
AIF sind und in der Rechtsform einer
Personenhandelsgesellschaft betrieben werden.
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3
und 4, § 264b sowie die §§ 289b bis 289e und
289g des Handelsgesetzbuchs sind nicht
anzuwenden.“
30. § 45a wird wie folgt geändert: 30. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob
die Kapitalverwaltungsgesellschaft die
Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat und
ihren Verpflichtungen nach dem
Geldwäschegesetz nachgekommen ist.“
b) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nach Artikel 14
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder
nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. 346/2013 registriert sind, anzuwenden.“
31. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt: 31. u n v e r ä n d e r t
„§ 46
Jahresabschluss und Lagebericht von extern
verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF
Bei einem extern verwalteten inländischen
kreditvergebenden Spezial-AIF, der von einer
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die
Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt,
verwaltet wird, für den § 44 Absatz 1 Nummer 7
Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, sind für den
Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den
Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des
Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich
nichts anderes ergibt aus
1. dem entsprechend anwendbaren § 120
Absatz 2 bis 8 bei Spezial-AIF in der
Rechtsform einer juristischen Person oder
2. dem entsprechend anwendbaren § 135
Absatz 3 bis 11 bei Spezial-AIF in der
Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3
und 4, § 264b sowie die §§ 289b bis 289e und
289g des Handelsgesetzbuchs sind nicht
anzuwenden.“
32. § 47 wird wie folgt geändert: 32. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 47
Abschlussprüfung bei extern verwalteten
kreditvergebenden Spezial-AIF;
Verordnungsermächtigung“.
b) In den Absätzen 1 und 3 Satz 1 wird jeweils
die Angabe „geschlossenen“ gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe
„geschlossenen inländischen Spezial-AIF zu
erhalten, für deren Rechnung AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Vorausset-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
zungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen,
Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder
§ 292a Absatz 2 vergeben“ durch die
Angabe „inländischen kreditvergebenden
Spezial-AIF zu erhalten, die von AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen,
verwaltet werden“ ersetzt.
33. § 49 wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Das Anzeigeschreiben muss neben der
Erklärung der Absicht nach Satz 1 die
Informationen nach Artikel 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/911 enthalten.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Ändern sich die Verhältnisse, die nach
Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurden, hat die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der
Bundesanstalt und den zuständigen Stellen
des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft die
Änderungen unter Beachtung von Artikel 4 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/911
mindestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen.“
c) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Das Anzeigeschreiben muss neben der
Erklärung der Absicht nach Satz 1 die
Informationen nach Artikel 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/911 enthalten.“
d) Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Ändern sich die Verhältnisse, die nach
Absatz 5 Satz 2 angezeigt wurden, hat die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der
Bundesanstalt und den zuständigen Stellen
des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft die
Änderungen unter Beachtung von Artikel 4 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 vor
dem Wirksamwerden der Änderungen
anzuzeigen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
34. § 50 wird wie folgt geändert: 34. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Beabsichtigt eine OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft, über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW zu verwalten, so
übermittelt die Bundesanstalt den
zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaates ein Anzeigeschreiben nach
Artikel 1 oder 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/911 jeweils in
Verbindung mit Anhang III oder VII der
Durchführungsverordnung (EU)
2024/910 und fügt der Anzeige
Bescheinigungen nach den Anhängen IV
und V der Durchführungsverordnung
(EU) 2024/910 bei.“
bb) Satz 2 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Angaben nach Artikel 3 der
Delegierten Verordnung (EU)
2024/911.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 1“ durch die Angabe „Anhang V
der Verordnung (EU) 2024/910“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe
„Aufnahmemitgliedstaates“ die Angabe
„unter Beachtung von Artikel 4 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/911“
eingefügt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 1“ durch die Angabe „Anhang V der
Verordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
35. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
35. u n v e r ä n d e r t
„2. der Bundesanstalt ein Anzeigeschreiben
nach Artikel 1 oder 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/911 jeweils in
Verbindung mit den Anhängen III und VII der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/910
und Bescheinigungen nach Anhang IV der
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Durchführungsverordnung (EU) 2024/910
übermittelt haben.“
36. § 52 wird wie folgt geändert: 36. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Angaben nach Artikel 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/911.“
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Satz 2“
die Angabe „unter Beachtung von Artikel 4
der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911“
eingefügt.
37. § 53 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden
Absätze 1 und 2 ersetzt:
37. u n v e r ä n d e r t
„(1) Beabsichtigt eine AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft, die über eine Erlaubnis nach
den §§ 20 und 22 verfügt, erstmals im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
EU-AIF zu verwalten oder Dienst- und
Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 bis 5 zu erbringen, so übermittelt sie der
Bundesanstalt die Angaben nach Artikel 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/912 und nach
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU)
2024/913.
(2) Beabsichtigt eine AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft, eine Zweigniederlassung in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu errichten, so hat sie der Bundesanstalt die
Angaben nach Artikel 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2024/912 und nach den Anhängen III
und V der Durchführungsverordnung (EU)
2024/913 zu übermitteln.“
38. § 54 wird wie folgt geändert: 38. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „über eine Zweigniederlassung
oder“ gestrichen.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. ein Anzeigeschreiben nach
Artikel 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2024/912 und nach Anhang
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
III der Durchführungsverordnung
(EU) 2024/913.“
cc) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Die Errichtung einer
Zweigniederlassung durch eine EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft setzt voraus, dass die zuständigen
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft der
Bundesanstalt folgende Informationen übermittelt
haben:
1. eine Bescheinigung darüber, dass die
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine
Zulassung nach der Richtlinie
2011/61/EU erhalten hat, durch die die
im Inland beabsichtigten Tätigkeiten
abgedeckt sind, und
2. ein Anzeigeschreiben nach Artikel 2
der Delegierten Verordnung (EU)
2024/912 und nach Anhang III der
Durchführungsverordnung (EU)
2024/913.“
39. § 58 wird wie folgt geändert: 39. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende
Nummer 5 ersetzt:
„5. der Drittstaat, in dem die
ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, ist nicht als
Drittstaat mit hohem Risiko nach
Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
(EU) 2015/849 eingestuft;“.
bb) In Nummer 6 wird nach der Angabe
„gewährleistet“ die Angabe „, und
dieser Drittstaat ist nicht in Anhang I der
Schlussfolgerungen des Rates zur
überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer
Länder und Gebiete für Steuerzwecke
aufgeführt“ eingefügt.
b) Nach Absatz 11 wird der folgende Absatz 12
eingefügt:
„(12) Wird ein Drittstaat, in dem die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
ihren Sitz hat, entsprechend Absatz 7
Nummer 5 als Drittstaat mit hohem Risiko nach
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2015/849 eingestuft oder entsprechend
Absatz 7 Nummer 6 in den Anhang I der
Schlussfolgerungen des Rates zur
überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder
und Gebiete für Steuerzwecke nach der
Zulassung der ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft aufgenommen, so ergreift
die ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist
die erforderlichen Maßnahmen, um die
Situation in Bezug auf die von ihr verwalteten
AIF zu bereinigen, wobei sie den Interessen
der Anleger gebührend Rechnung zu tragen
hat. Diese Frist beträgt höchstens zwei
Jahre.“
40. In § 71 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 wird
jeweils die Angabe „des Swing Pricing“ durch die
Angabe „von Swing Pricing oder Dual Pricing“
ersetzt.
40. u n v e r ä n d e r t
41. § 73 wird wie folgt geändert: 41. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird durch
den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) bei der Auswahl und Bestellung eines
Unterverwahrers, dem sie Teile ihrer
Aufgaben übertragen möchte, es sei
denn, bei diesem Unterverwahrer
handelt es sich um einen
Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als
Zentralverwahrer auf Investorenseite im
Sinne des auf der Grundlage von
Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48
Absatz 10 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 angenommenen
delegierten Rechtsakts handelt, und“.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Für die Zwecke dieses
Paragraphen wird die Erbringung von
Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in
seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf
Emittentenseite im Sinne des auf der
Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48
Absatz 10 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 angenommenen delegierten
Rechtsakts handelt, nicht als Auslagerung
von Verwahraufgaben der Verwahrstelle
betrachtet. Für die Zwecke dieses Paragraphen
gilt die Erbringung von Dienstleistungen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
durch einen Zentralverwahrer, der in seiner
Eigenschaft als Zentralverwahrer auf
Investorenseite im Sinne des entsprechenden
delegierten Rechtsakts handelt, als Auslagerung
von Verwahraufgaben der Verwahrstelle.“
42. § 80 wird wie folgt geändert: 42. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Verwaltet die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft einen EU-AIF, muss die
Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre
satzungsmäßige Zweigniederlassung im
Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF haben,
es sei denn, dieser Herkunftsmitgliedstaat
hat von der Möglichkeit nach Artikel 21
Absatz 5a der Richtlinie 2011/61/EU Gebrauch
gemacht.“
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3 wird durch die
folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. der Drittstaat, in dem die
Verwahrstelle ihren Sitz
hat, wird nicht als
Drittstaat mit hohem Risiko
nach Artikel 9 Absatz 2
der Richtlinie
(EU) 2015/849
eingestuft,“.
bbb) In Nummer 4 wird nach der
Angabe „gewährleistet“ die
Angabe „, und dieser Drittstaat
ist nicht in Anhang I der
Schlussfolgerungen des Rates
zur überarbeiteten EU-Liste
nicht kooperativer Länder und
Gebiete für Steuerzwecke
aufgeführt“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Abweichend vom einleitenden Teil
von Satz 1 gelten die Bedingungen von
Satz 1 Nummer 3 und 4 zum Zeitpunkt
der Bestellung der Verwahrstelle. Wird
ein Drittstaat, in dem eine
Verwahrstelle ihren Sitz hat, entsprechend
Satz 1 Nummer 3 als Drittstaat mit ho-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
hem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft
oder entsprechend Satz 1 Nummer 4 in
den Anhang I der Schlussfolgerungen
des Rates zur überarbeiteten EU-Liste
nicht kooperativer Länder und Gebiete
für Steuerzwecke aufgenommen, so hat
die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft innerhalb einer
angemessenen Frist eine neue Verwahrstelle zu
bestellen, wobei den Interessen der
Anleger gebührend Rechnung zu tragen ist.
Die Frist nach Satz 3 beträgt höchstens
zwei Jahre.“
43. § 82 wird wie folgt geändert: 43. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird durch
den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) bei der Auswahl und Bestellung eines
Unterverwahrers, dem sie Teile ihrer
Aufgaben übertragen möchte, es sei
denn, bei diesem Unterverwahrer
handelt es sich um einen
Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als
Zentralverwahrer auf Investorenseite im
Sinne des auf der Grundlage von
Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48
Absatz 10 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 angenommenen
delegierten Rechtsakts handelt, und“.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Für die Zwecke dieses
Paragraphen wird die Erbringung von
Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in
seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf
Emittentenseite im Sinne des auf der
Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48
Absatz 10 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 angenommenen delegierten
Rechtsakts handelt, nicht als Auslagerung
von Verwahraufgaben der Verwahrstelle
betrachtet. Für die Zwecke dieses Paragraphen
gilt die Erbringung von Dienstleistungen
durch einen Zentralverwahrer, der in seiner
Eigenschaft als Zentralverwahrer auf
Investorenseite im Sinne des entsprechenden
delegierten Rechtsakts handelt, als Auslagerung
von Verwahraufgaben der Verwahrstelle.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
44. In § 84 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„Immobilien-Sondervermögen“ durch die Angabe
„offenen Immobilien-Investmentvermögen“
ersetzt.
44. u n v e r ä n d e r t
45. § 86 wird durch den folgenden § 86 ersetzt: 45. u n v e r ä n d e r t
„§ 86
Informationspflichten gegenüber
Aufsichtsbehörden
(1) Die Verwahrstelle hat der
Bundesanstalt, den zuständigen Behörden des AIF und den
zuständigen Behörden der AIF-
Verwaltungsgesellschaft auf Anfrage alle Informationen zur
Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen der
Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat.
(2) Ist die Bundesanstalt nicht die
zuständige Behörde des AIF oder der AIF-
Verwaltungsgesellschaft, stellt die Bundesanstalt den
zuständigen Behörden des AIF und der AIF-
Verwaltungsgesellschaft unverzüglich alle Informationen zur
Verfügung, die für die Ausübung der
Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind. Ist
die Bundesanstalt nicht die zuständige Behörde
der Verwahrstelle, stellt die Bundesanstalt den
zuständigen Behörden der Verwahrstelle
unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die
Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser
Behörden von Belang sind.“
46. Nach § 87 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
46. u n v e r ä n d e r t
„Die Auswahl und der Wechsel zu einer
Verwahrstelle, die die Bundesanstalt als Verwahrstelle
eines entsprechenden Publikums-AIF bereits
genehmigt hat, sind der Bundesanstalt lediglich
mitzuteilen und bedürfen keiner weiteren
Genehmigung.“
47. § 91 Absatz 3 wird gestrichen. 47. u n v e r ä n d e r t
48. Nach § 93 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a
eingefügt:
48. Nach § 93 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft
kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines
Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäften so
lange und in dem Umfang verweigern, wie sie
sich nicht gemäß Absatz 3 aus dem
Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann. Die Einrede
„(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft
kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines
Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäften
solange und in dem Umfang verweigern, wie sie
sich nicht gemäß Absatz 3 aus dem Sondervermö-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
nach Satz 1 hat insbesondere keine Auswirkungen
auf
gen tatsächlich befriedigen kann. Die Einrede
nach Satz 1 hat insbesondere
1. den Eintritt des Verzugs, 1. keine Auswirkungen auf den Eintritt des
Verzugs,
2. die Stundungswirkung oder 2. keine Stundungswirkung und
3. die Verwertbarkeit von Sicherheiten, die für
Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche
Rechnung der Anleger getätigten Geschäften
bestehen.“
3. keine Auswirkungen auf die
Verwertbarkeit von Sicherheiten, die für
Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger getätigten Geschäften
bestehen.“
49. In § 95 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis
8 Absatz 1“ durch die Angabe „§§ 6 bis 8“ ersetzt.
49. u n v e r ä n d e r t
50. § 98 wird wie folgt geändert: 50. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 98 „§ 98
Rückgabe von Anteilen;
Liquiditätsmanagementinstrumente;
Verordnungsermächtigung“.
Ausgabe und Rückgabe von Anteilen;
Liquiditätsmanagementinstrumente;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„In den Anlagebedingungen kann
vorgesehen werden, dass die Rückgabe von
Anteilen durch eine unwiderrufliche
Rückgabeerklärung gegenüber der
Kapitalverwaltungsgesellschaft unter
Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen
muss, die nach Einschätzung der
Kapitalverwaltungsgesellschaft dem
Sondervermögen angemessen ist.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
„4 und 5“ durch die Angabe „3 und 4“
ersetzt.
c) Absatz 1b wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die Kapitalverwaltungsgesellschaft
darf die Ausgabe, Zeichnungen, Rück-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
käufe und Rücknahme der Anteile
aussetzen, wenn außergewöhnliche
Umstände vorliegen, die eine Aussetzung
unter Berücksichtigung der Interessen
der Anleger erforderlich erscheinen
lassen.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der
Angabe „Wiederaufnahme der“ die
Angabe „Rückkäufe und“ eingefügt.
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 4 findet“ durch die Angabe „Die
Sätze 3 und 4 finden“ ersetzt.
e) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
e) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Die Bundesanstalt kann nach
Anhörung der Kapitalverwaltungsgesellschaft
anordnen, dass die
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile
aussetzt oder wieder aufnimmt, wenn Risiken
für den Anlegerschutz oder die
Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und
ausgewogener Betrachtung eine Aussetzung
oder Wiederaufnahme der Rücknahme
erforderlich machen. Die Bundesanstalt soll nach
Anhörung der
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Aussetzung der Rücknahme
anordnen, wenn die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem Immobilien-
Sondervermögen oder bei einem Infrastruktur-
Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1
die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall
des § 257 der Verpflichtung zur Aussetzung
nicht nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 bis
6 ist entsprechend anzuwenden.“
„(3) Die Bundesanstalt kann nach
Anhörung der Kapitalverwaltungsgesellschaft
anordnen, dass die
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Ausgabe, Zeichnungen,
Rückkäufe und Rücknahme der Anteile
aussetzt oder wieder aufnimmt, wenn
Risiken für den Anlegerschutz oder die
Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und
ausgewogener Betrachtung eine Aussetzung
oder Wiederaufnahme der Ausgabe,
Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahme
erforderlich machen. Die Bundesanstalt soll nach
Anhörung der
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Aussetzung der Rücknahme
anordnen, wenn die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem Immobilien-
Investmentvermögen oder bei einem
Infrastruktur-Investmentvermögen im Fall des
Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht
vornimmt oder im Fall des § 257 der
Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt.
Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist entsprechend
anzuwenden.“
f) Nach Absatz 3 werden die folgenden
Absätze 4 bis 6 eingefügt:
f) u n v e r ä n d e r t
„(4) In den Anlagebedingungen kann
vorgesehen werden, dass die Sachauskehr
nach Anhang IIA Nummer 8 der Richtlinie
2009/65/EG oder Anhang V Nummer 8 der
Richtlinie 2011/61/EU als
Liquiditätsmanagementinstrument nach § 30a Absatz 1
Satz 1 angewendet werden darf, um
Rückgabeverlangen professioneller Anleger zu er-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
füllen. Die Sachauskehr nach Satz 1 muss
einem proportionalen Anteil an den gehaltenen
Vermögenswerten entsprechen, außer wenn
1. das Sondervermögen ausschließlich an
professionelle Anleger vertrieben wird
oder
2. das Ziel der Anlagepolitik des
Sondervermögens darin besteht, die
Zusammensetzung eines bestimmten Indexes
nachzubilden, und wenn dieses
Sondervermögen ein börsengehandelter Fonds
im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU ist.
(5) Eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Interesse der Anleger eines
Sondervermögens illiquide Anlagen
abspalten. Die Abspaltung darf nur in
außergewöhnlichen Fällen eingesetzt werden, wenn
Umstände vorliegen, die dies erforderlich
machen, und wenn es unter
Berücksichtigung der Interessen der Anleger des
Sondervermögens gerechtfertigt ist.
(6) Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, für
Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Durchführung
der Abspaltung illiquider Anlagen
zusätzliche Bestimmungen zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
51. § 99 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
51. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
berechtigt, die Verwaltung eines
Sondervermögens durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger
und darüber hinaus im Jahresbericht oder
Halbjahresbericht zu kündigen. Die Anleger sind über
eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung
mittels eines dauerhaften Datenträgers
unverzüglich zu unterrichten; bei Spezialsondervermögen
ist eine Bekanntmachung der Kündigung im
Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht
erforderlich. Ab Bekanntmachung ihrer Kündigung nach
Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen
ab Unterrichtung ihrer Anleger nach Satz 2 ist die
Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, das
Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
zu verteilen. Anlagegrenzen müssen im Rahmen
der Abwicklung nicht mehr eingehalten werden.
Die Verpflichtung zur Verwaltung des
Sondervermögens endet erst, wenn die
Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abgewickelt
hat.“
52. § 100 Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
52. u n v e r ä n d e r t
„(2) Die Verwahrstelle hat das
Sondervermögen unter Wahrung der Interessen der Anleger
abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.
Anlagegrenzen müssen im Rahmen der Abwicklung
nicht mehr eingehalten werden. Für die
Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der
Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung gilt § 93
Absatz 3 entsprechend.“
53. In § 105 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Sondervermögen“ durch die Angabe
„Publikumssondervermögen“ ersetzt.
53. u n v e r ä n d e r t
54. In § 116 Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 98
Absatz 1a, 1b, 2 und 3“ durch die Angabe „§ 98
Absatz 1a bis 5“ ersetzt.
54. § 116 Absatz 2 Satz 6 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Für die Beschränkung des Rechts der
Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung
gelten § 98 Absatz 1a bis 5, die §§ 223 oder 227
entsprechend.“
55. § 117 wird wie folgt geändert: 55. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Teilgesellschaftsvermögen sind
haftungs- und vermögensrechtlich voneinander
getrennt und haften auch nicht für das
Investmentbetriebsvermögen nach § 112 Absatz 2
Satz 1.“
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8
ersetzt:
„(8) Die Satzung der
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die
Teilgesellschaftsvermögen oder die
Übertragung des Teilgesellschaftsvermögens auf
eine andere Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital bildet, kann
vorsehen, dass der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats oder der Verwahrstelle die
Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens
beschließen kann. Der Beschluss nach Satz 1
wird sechs Monate nach seiner Bekanntgabe
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
im Bundesanzeiger wirksam. Der Beschluss
nach Satz 1 ist in den nächsten
Jahresabschluss oder Halbjahresbericht
aufzunehmen. Für die Abwicklung des
Teilgesellschaftsvermögens gilt § 100 Absatz 1 und 2
entsprechend. Für die Übertragung auf eine
andere Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital gilt § 100b
entsprechend.“
56. In § 133 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 98
Absatz 1a, 1b, 2 und 3“ durch die Angabe „§ 98
Absatz 1a bis 5“ ersetzt.
56. u n v e r ä n d e r t
57. § 139 wird durch den folgenden § 139 ersetzt: 57. u n v e r ä n d e r t
„§ 139
Rechtsform
Geschlossene inländische
Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen, als
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach
den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als
geschlossene Investmentkommanditgesellschaft
nach den Vorschriften des Unterabschnitts 3
aufgelegt werden. Werden geschlossene inländische
Investmentvermögen als Sondervermögen
aufgelegt, gelten die §§ 92 bis 97, 99 bis 102, 104 bis
107 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5 sowie
§ 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 2 entsprechend.“
58. § 140 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
58. u n v e r ä n d e r t
„Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind
anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses
Unterabschnitts und im Hinblick auf die §§ 182
bis 240 des Aktiengesetzes aus der Satzung der
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital
nichts anderes ergibt.“
59. § 154 wird wie folgt geändert: 59. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Gesellschafter anstelle der
Verwahrstelle die Bestellung der
Kapitalverwaltungsgesellschaft als Liquidator
beschließen können.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Wird eine geschlossene
Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft
aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das Recht
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur
Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen,
der den Anforderungen nach § 158
entspricht. Auf die Prüfung des
Auflösungsberichts ist § 159 entsprechend anzuwenden.
Die §§ 159a und 160 gelten entsprechend.
Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz auf
den Beginn der Liquidation nach § 148
Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bleibt
hiervon unberührt.“
60. In § 157 wird nach der Angabe „Abkürzung“ die
Angabe „oder eine Übersetzung“ eingefügt.
60. u n v e r ä n d e r t
61. § 161 Absatz 3 wird durch den folgenden
Absatz 3 ersetzt:
61. u n v e r ä n d e r t
„(3) Wird eine geschlossene
Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat
der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem
die Abwicklung beendet ist, einen
Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach
§ 158 entspricht. Auf die Prüfung des
Abwicklungsberichts ist § 159 entsprechend anzuwenden.
Die §§ 159a, 160 gelten entsprechend. Die Pflicht
zur Erstellung einer Bilanz auf die Beendigung
der Liquidation gemäß § 148 Absatz 4 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt.“
62. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 62. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Nummer 3 werden die folgenden
Nummern 3a und 3b eingefügt:
„3a. welche
Liquiditätsmanagementinstrumente, die in der Liste in Anhang IIA
Nummer 2 bis 8 der Richtlinie
2009/65/EG oder in der Liste in
Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie
2011/61/EU genannt werden,
ausgewählt worden sind;
3b. ob und gegebenenfalls welche nicht
von Nummer 3a erfassten
Liquiditätsmanagementinstrumente ausgewählt
worden sind;“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Nummer 4 wird durch die folgende
Nummer 4 ersetzt:
„4. unter welchen Voraussetzungen, zu
welchen Bedingungen und bei
welchen Stellen die Anleger die
Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch
der Anteile oder Aktien von der
Verwaltungsgesellschaft verlangen
können, ob und unter welchen
Voraussetzungen die Rücknahme und
gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder
Aktien beschränkt werden kann, ob
und unter welchen Voraussetzungen
die Rückgabefrist verlängert werden
kann;“.
c) In Nummer 12 wird nach der Angabe
„Kosten“ die Angabe „und Gebühren“ eingefügt.
d) In Nummer 16 wird die Angabe „wird.“
durch die Angabe „wird;“ ersetzt.
e) Nach Nummer 16 werden die folgenden
Nummern 17 bis 20 eingefügt:
„17. falls in den Anlagebedingungen Dual
Pricing vereinbart wird, unter welchen
Voraussetzungen diese Methode
angewandt wird;
18. falls das Investmentvermögen die
Möglichkeit der Sachauskehr an
professionelle Anleger nach § 98 Absatz 4
vorsieht, unter welchen
Voraussetzungen die Sachauskehr angewandt wird;
19. dass illiquide Anlagen abgespaltet
werden können;
20. falls
Liquiditätsmanagementinstrumente nach Nummer 3b ausgewählt
wurden, die Voraussetzungen zur
Anwendung.“
63. Nach § 163 Absatz 4 wird der folgende
Absatz 5 eingefügt:
„(5) Der Inhalt bestehender Verträge
zwischen der Verwaltungsgesellschaft nach
Absatz 1 Satz 2 und den Anlegern wird
automatisch an nach dem Vertragsschluss genehmigte
Änderungen der Anlagebedingungen, die
Inhalt des Vertrages geworden sind, angepasst,
1. soweit die Änderungen der
Anlagebedingungen zur Umsetzung neuer zwingender
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
gesetzlicher oder aufsichtlicher
Anforderungen notwendig sind und
2. wenn die Änderungen der
Anlagebedingungen durch die Genehmigung wirksam
geworden sind.
Die Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger
über die Änderungen der Verträge nach Satz 1
zu unterrichten.“
63. § 165 wird wie folgt geändert: 64. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 22 wird durch die folgende
Nummer 22 ersetzt:
aa) Nummer 22 wird durch die folgende
Nummer 22 ersetzt:
„22. Beschreibung des
Liquiditätsmanagements des
Investmentvermögens, einschließlich
„22. Beschreibung des
Liquiditätsmanagements des
Investmentvermögens, einschließlich
a) der Rückgaberechte unter
normalen und
außergewöhnlichen Umständen,
a) u n v e r ä n d e r t
b) der bestehenden
Rücknahmevereinbarungen mit den
Anlegern einschließlich der
Möglichkeit zur Aussetzung
der Rücknahme und
gegebenenfalls auch des Umtauschs
von Anteilen oder Aktien
und
b) der bestehenden
Rücknahmevereinbarungen mit den
Anlegern einschließlich der
Möglichkeit zur Aussetzung
der Ausgabe,
Zeichnungen, Rückkäufe und
Rücknahme und gegebenenfalls
auch des Umtauschs von
Anteilen oder Aktien und
c) einer Beschreibung der
Möglichkeit und der
Bedingungen für den Einsatz der
nach § 30a Absatz 1 oder
Absatz 3 ausgewählten und
gegebenenfalls weiterer
Liquiditätsmanagementinstrumente;“.
c) u n v e r ä n d e r t
bb) Nummer 41 wird durch die folgenden
Nummern 41 und 42 ersetzt:
bb) u n v e r ä n d e r t
„41. die in den Artikeln 6 bis 9 der
Verordnung (EU) 2019/2088 und in
den Artikeln 5 bis 7 der
Verordnung (EU) 2020/852 genannten
Informationen,
42. Informationen zur
Funktionsweise der Abspaltung illiquider
Anlagen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) In Nummer 2 wird die Angabe
„Primebroker.“ durch die Angabe
„Primebroker;“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende
Nummer 3 eingefügt:
„3. eine Liste der Gebühren, Entgelte
und sonstigen Kosten, die von der
Kapitalverwaltungsgesellschaft
im Zusammenhang mit der
Verwaltung des AIF getragen werden
und die direkt und indirekt dem
AIF zugeordnet werden.“
64. § 166 Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
65. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die wesentlichen
Anlegerinformationen, einschließlich des Namens des OGAW, sind
vorvertragliche Informationen und sollen den
Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des
angebotenen Anlageproduktes zu verstehen und
auf dieser Grundlage eine fundierte
Anlageentscheidung zu treffen.“
65. § 167 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
66. u n v e r ä n d e r t
„Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs
gilt § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2
der Intermediäre-Aufwendungsersatz-
Verordnung vom 1. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 104)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“
66. § 168 wird wie folgt geändert: 67. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1a wird durch den folgenden
Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Falls die
Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Swing
Pricing Gebrauch macht, ist zusätzlich zum
Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie der
modifizierte Nettoinventarwert je Anteil
oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben
der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217
Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1
gelten für den modifizierten
Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie entsprechend mit
der Maßgabe, dass jeweils anstelle des
Nettoinventarwertes je Anteil oder je Aktie der
modifizierte Nettoinventarwert je Anteil
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
oder je Aktie zu veröffentlichen oder
bekanntzugeben ist.“
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b
eingefügt:
„(1b) Falls die
Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Dual
Pricing Gebrauch macht, ist zusätzlich zum
Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie der
für den Ausgabe- und Rücknahmepreise
jeweils zugrunde zu legenden
Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen.
Die Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7,
des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297
Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass jeweils anstelle des
Nettoinventarwertes je Anteil oder je Aktie der für
den Ausgabe- und Rücknahmepreise jeweils
zugrunde zu legende Nettoinventarwert je
Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen oder
bekanntzugeben ist.“
67. § 174 Absatz 4 wird durch den folgenden
Absatz 4 ersetzt:
68. u n v e r ä n d e r t
„(4) Werden die Rückkäufe oder wird die
Rücknahme der Anteile eines Masterfonds
zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds
verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft
abweichend von § 98 Absatz 2 Satz 1 oder § 116
Absatz 2 Satz 6 dazu berechtigt, die Rückkäufe oder
die Rücknahme der Anteile des Feederfonds
während des gleichen Zeitraums auszusetzen.“
68. In § 194 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a wird
die Angabe „des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit
verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie
2006/43/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L
182 vom 29.6.2013, S. 19)“ gestrichen.
69. u n v e r ä n d e r t
69. In § 205 Satz 1 wird die Angabe „194 und 196“
durch die Angabe „194, 196 und 198 Nummer 1
bis 3“ ersetzt.
70. u n v e r ä n d e r t
70. Nach § 211 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
71. u n v e r ä n d e r t
„(4) Aktiviert eine OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Abspaltung illiquider
Anlagen mittels Trennung der Vermögenswerte, so
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
können die getrennten Vermögenswerte von der
Berechnung der in diesem Abschnitt festgelegten
Obergrenzen ausgenommen werden.“
71. In § 214 wird die Angabe „Immobilien-
Sondervermögen“ durch die Angabe „Immobilien-
Investmentvermögen“ und die Angabe
„Infrastruktur-Sondervermögen“ durch die Angabe
„Infrastruktur-Investmentvermögen“ ersetzt.
72. u n v e r ä n d e r t
72. § 221 wird wie folgt geändert: 73. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „erwerben:“ durch die Angabe
„investieren in“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende
Nummer 4 ersetzt:
„4. Kredite und unverbriefte
Darlehensforderungen,“.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe
„erwerbbar sind,“ die Angabe „sowie der für
das Sonstige Investmentvermögen
vergebenen Kredite“ eingefügt.
73. § 222 wird wie folgt geändert: 74. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
darf für das Sonstige Investmentvermögen
Kredite an Mikrofinanzinstitute vergeben,
die die Anforderungen von Satz 2 oder 3
erfüllen.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Der Wert der an regulierte
Mikrofinanzinstitute vergebenen Kredite darf 60
Prozent des Wertes des Sonstigen
Investmentvermögens nicht überschreiten. Der
Wert der an unregulierte
Mikrofinanzinstitute vergebenen Kredite darf 40 Prozent
des Wertes des Sonstigen
Investmentvermögens nicht überschreiten. Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend.“
74. In § 223 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „,
Absatz 1b Satz 1 bis 3“ gestrichen.
75. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
75. § 224 wird wie folgt geändert: 76. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe
„darf“ die Angabe „oder Kredite
vergeben werden dürfen“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. eine Beschreibung der
Grundsätze, nach denen Kredite
vergeben werden;“.
b) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird die folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. ob und in welchem Umfang Kredite
für das Sonstige Investmentvermögen
vergeben werden dürfen;“.
76. Nach § 230 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
77. u n v e r ä n d e r t
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für offene
Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht
als Sondervermögen aufgelegt werden,
entsprechend.“
77. § 255 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze
5 und 6 ersetzt:
78. u n v e r ä n d e r t
„(5) Mit Einhaltung der Voraussetzungen
von § 257 Absatz 1 gelten die Anforderungen des
§ 30a Absatz 1 dahingehend als erfüllt, dass die
Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem
Liquiditätsmanagementinstrument der
Verlängerung der Rückgabefrist im Sinne von § 1
Absatz 19 Nummer 25a Buchstabe c ein geeignetes
Liquiditätsmanagementinstrument ausgewählt
hat.
(6) Die nach Absatz 5 und § 30a Absatz 1
ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente
gelten auch für Anteile im Sinne von § 346
Absatz 1.“
78. § 256 wird wie folgt geändert: 79. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „sowie“
gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe
„Anteile.“ durch die Angabe „Anteile und“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende
Nummer 3 eingefügt:
„3. sofern ergänzend zu § 255 in den
Anlagebedingungen
Liquiditätsmanagementinstrumente im
Sinne des § 1 Absatz 19
Nummer 25a vereinbart sind, die
Angabe, dass diese
Liquiditätsmanagementinstrumente auch auf
Anteile im Sinne des § 346
Absatz 1 angewendet werden.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe
„Nummer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
79. § 257 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 80. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Reichen auch 36 Monate nach der
Aussetzung der Rücknahme die Bankguthaben und
die liquiden Mittel nicht aus, hat die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft dieses
Immobilien-Sondervermögen abzuwickeln und an
die Anleger zu verteilen; dies gilt auch, wenn
eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
zum dritten Mal binnen fünf Jahren die
Rücknahme von Anteilen aussetzt.“
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„§ 99 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
80. § 260a wird durch den folgenden § 260a ersetzt: 81. u n v e r ä n d e r t
„§ 260a
Infrastruktur-Sondervermögen
Auf die Verwaltung von Infrastruktur-
Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d
finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260
entsprechende Anwendung, soweit sich aus den
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Satz 1 gilt für offene Infrastruktur-
Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen
aufgelegt werden, entsprechend.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
81. § 261 wird wie folgt geändert: 82. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende
Nummer 5 ersetzt:
„5. Anteile oder Aktien an
inländischen Publikums-AIF oder an
europäischen oder ausländischen
Publikums-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegt,“.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende
Nummer 6 ersetzt:
„6. Anteile oder Aktien an
inländischen Spezial-AIF oder an EU-
Spezial-AIF oder ausländischen
Spezial-AIF, deren Anlagepolitik
vergleichbaren Anforderungen
unterliegt,“.
cc) Nummer 8 wird durch die folgende
Nummer 8 ersetzt:
„8. Gesellschafterdarlehen mit der
Maßgabe, dass höchstens 30
Prozent des Kapitals des AIF für
diese Kredite verwendet werden
und die dem jeweiligen
Unternehmen gewährten Kredite nicht die
Anschaffungskosten der an dem
Unternehmen gehaltenen
Beteiligungen überschreiten,“.
dd) In Nummer 9 wird die Angabe „kann.“
durch die Angabe „kann,“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 9 wird die folgende
Nummer 10 eingefügt:
„10. Kredite mit der Maßgabe, dass
höchstens 50 Prozent des Kapitals
des AIF für die Kreditvergabe
verwendet werden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
„aggregierten eingebrachten Kapitals und noch
nicht eingeforderten zugesagten Kapitals
dieses AIF, berechnet auf der Grundlage der
Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt
oder indirekt von den Anlegern getragener
Gebühren, Kosten und Aufwendungen für
Anlagen zur Verfügung stehen,“ durch die
Angabe „Kapitals des AIF“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
82. § 262 wird wie folgt geändert: 83. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die
Angabe „aggregierten eingebrachten Kapital
und noch nicht eingeforderten zugesagten
Kapital des AIF, berechnet auf der
Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher
direkt oder indirekt von den Anlegern
getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen
für Anlagen zur Verfügung stehen,“ durch
die Angabe „Kapital des AIF“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden
Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 darf die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den
geschlossenen inländischen Publikums-AIF
ohne Einhaltung des Grundsatzes der
Risikomischung investieren, wenn
1. sie für den geschlossenen inländischen
Publikums-AIF ausschließlich in
Vermögensgegenstände nach § 261
Absatz 2 Nummer 4 investiert und
2. die Anleger ausschließlich ansässig
sind
a) in der Gemeinde oder den
Gemeinden, auf deren
Gemeindegebiet sich der
Vermögensgegenstand befindet, oder in einer
unmittelbar an diese Gemeinde oder
diese Gemeinden angrenzenden
Gemeinde oder
b) im Fall einer Windenergieanlage
an Land im Sinne von § 3
Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in einer Gemeinde im
Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(4) Anleger gelten als ansässig im
Sinne von Absatz 3, wenn sie
1. als natürliche Personen ihren
Hauptoder Nebenwohnsitz in einer der in
Absatz 3 Nummer 2 genannten
Gemeinden haben oder
2. Eigentümer eines Grundstückes in einer
der in Absatz 3 Nummer 2 genannten
Gemeinden sind, ohne bereits als
Anleger des geschlossenen inländischen
Publikums-AIF Miteigentümer des
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Grundstücks zu sein, auf dem sich die
in Absatz 3 Nummer 1 genannten
Vermögensgegenstände befinden oder
errichtet werden sollen.“
83. In § 263 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird
jeweils die Angabe „aggregierten eingebrachten
Kapitals und noch nicht eingeforderten
zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF,
berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach
Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den
Anlegern getragener Gebühren, Kosten und
Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen“
durch die Angabe „Kapitals des AIF“ ersetzt.
84. u n v e r ä n d e r t
84. In § 266 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „welche
Vermögensgegenstände in welchem Umfang für
den geschlossenen Publikums-AIF erworben
werden“ durch die Angabe „in welche
Vermögensgegenstände in welchem Umfang für den
geschlossenen Publikums-AIF investiert wird“ ersetzt.
85. u n v e r ä n d e r t
85. In § 268 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„wesentlichen Anlegerinformationen sowie die“
gestrichen.
86. u n v e r ä n d e r t
86. § 269 wird wie folgt geändert: 87. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe „gilt § 165
Absatz 1“ durch die Angabe „gelten § 164
Absatz 2 und § 165 Absatz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe
„Kryptowerte.“ durch die Angabe
„Kryptowerte;“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird die folgende
Nummer 5 eingefügt:
„5. bei geschlossenen Publikums-
AIF, die Kredite nach § 261
Absatz 1 Nummer 10 vergeben,
a) in welchem Umfang Kredite
vergeben werden;
b) eine Beschreibung der
Grundsätze, nach denen
Kredite vergeben werden.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
87. Nach § 273 wird der folgende § 273a eingefügt: 88. u n v e r ä n d e r t
„§ 273a
Kreditvergabe
Durch und für inländische Spezial-AIF
dürfen Kredite vergeben werden.“
88. § 279 Absatz 4 wird gestrichen. 89. u n v e r ä n d e r t
89. § 282 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. 90. u n v e r ä n d e r t
90. § 283 Absatz 3 wird gestrichen. 91. u n v e r ä n d e r t
91. § 284 wird wie folgt geändert: 92. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „,
§ 240 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1“
gestrichen.
b) Absatz 5 wird gestrichen.
92. § 285 Absatz 2 und 3 wird gestrichen. 93. u n v e r ä n d e r t
93. § 292a Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
94. u n v e r ä n d e r t
„(2) Die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Rahmen der kollektiven
Vermögensverwaltung für
Entwicklungsförderungsfonds Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen für andere übernehmen, wenn sie
über eine Aufbau- und Ablauforganisation
verfügt, die diesen Geschäften und deren Umfang
angemessen ist und insbesondere klar definierte und
angemessene Verfahren zur Übernahme von
Bürgschaften, Garantien und sonstigen
Gewährleistungen für andere vorsieht.“
94. In § 295a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „,
gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere,“
gestrichen.
95. u n v e r ä n d e r t
95. § 295b wird wie folgt geändert: 96. u n v e r ä n d e r t
a) In der Überschrift wird die Angabe
„Informationspflichten“ durch die Angabe
„Pflichten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere
Anteilklassen,“ gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe
„gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere
Anteilklassen,“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 330“
die Angabe „Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b und“ eingefügt.
96. § 300 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 97. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 2 wird die Angabe „AIF und“
durch die Angabe „AIF,“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe
„Risikomanagementsysteme.“ durch die Angabe
„Risikomanagementsysteme,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 werden die folgenden
Nummern 4 bis 6 eingefügt:
„4. die Zusammensetzung des Portfolios
der vergebenen Kredite,
5. auf Jahresbasis sämtliche Gebühren,
Entgelte und sonstige Kosten, die
direkt oder indirekt von den Anlegern
getragen wurden, und
6. auf Jahresbasis jedes
Mutterunternehmen, jedes Tochterunternehmen oder
jede Zweckgesellschaft, die in Bezug
auf die Anlagen des inländischen AIF
oder des EU-AIF im Namen der
Kapitalverwaltungsgesellschaft genutzt
wurde.“
97. In § 306b Absatz 6 Satz 1 in der Angabe vor
Nummer 1 wird nach der Angabe
„Kreditwesengesetzes“ die Angabe „oder nach § 3 Absatz 2 des
Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.
98. u n v e r ä n d e r t
98. § 307 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 99. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. der Name sowie eine Beschreibung der
Anlagestrategie und der Ziele des
AIF;“.
b) Nummer 12 wird durch die folgende
Nummer 12 ersetzt:
„12. eine Beschreibung des
Liquiditätsrisikomanagements des AIF,
einschließlich der Rücknahmerechte unter
normalen und außergewöhnlichen Um-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ständen, und der bestehenden
Rücknahmevereinbarungen mit den
Anlegern sowie der Möglichkeit und der
Bedingungen für den Einsatz der nach
§ 30a Absatz 1 oder Absatz 3
ausgewählten
Liquiditätsmanagementinstrumente;“.
c) Nummer 13 wird durch die folgende
Nummer 13 ersetzt:
„13. eine Beschreibung sämtlicher
Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten
unter Angabe der jeweiligen
Höchstbeträge, die von den Anlegern
mitteloder unmittelbar getragen werden,
sowie eine Liste der Gebühren, Entgelte
und sonstigen Kosten, die von der
Kapitalverwaltungsgesellschaft im
Zusammenhang mit der Verwaltung des
AIF getragen werden und die direkt
und indirekt dem AIF zugeordnet
werden;“.
d) In Nummer 20 wird die Angabe
„Informationen;“ durch die Angabe „Informationen.“
ersetzt.
e) Nummer 21 wird gestrichen.
99. § 310 wird wie folgt geändert: 100. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe
„Verordnung (EU)
Nr. 584/2010“ durch die
Angabe
„Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe
„Anhang II der Verordnung
(EU) Nr. 584/2010“ durch die
Angabe „Anhang VI der
Durchführungsverordnung
(EU) 2024/910“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „1 bis 5 der
Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch
die Angabe „1 und 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe
„Bundesanstalt“ die Angabe „mindestens einen
Monat“ eingefügt.
100. In § 311 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der
Angabe „Pflichten nach“ die Angabe „§ 306a oder“
eingefügt.
101. u n v e r ä n d e r t
101. § 312 wird wie folgt geändert: 102. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch die Angabe
„Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“
ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anhang II
der Verordnung (EU) Nr. 584/2010“
durch die Angabe „Anhang VI der
Durchführungsverordnung (EU)
2024/910“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „1 bis 5 der
Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch
die Angabe „1 und 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“
ersetzt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „Anhang II der
Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch die
Angabe „Anhang VI der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“ ersetzt.
102. In § 313 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch die Angabe
„Durchführungsverordnung (EU) 2024/910“
ersetzt.
103. u n v e r ä n d e r t
103. § 316 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
104. u n v e r ä n d e r t
„Das Anzeigeschreiben muss dem Anhang I der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/913
entsprechen.“
104. § 317 wird wie folgt geändert: 105. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe e wird
nach der Angabe „Anleger“ die Angabe
„grundsätzlich“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Vertreibt eine EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft Anteile eines EU-AIF, der
überwiegend in Anteile eines bestimmten
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Unternehmens investiert, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur an die
Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm
verbundenen Unternehmen im Rahmen von
Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder
Arbeitnehmersparplänen, so gilt Absatz 1 mit
der Maßgabe, dass die Nummern 1, 7 und 8
keine Anwendung finden und stattdessen die
Anforderungen des Herkunftsmitgliedstaates
des EU-AIF in Bezug auf den Vertrieb
solcher AIF an Privatanleger Anwendung
finden.“
105. Nach § 318 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7
eingefügt:
106. u n v e r ä n d e r t
„(7) Vertreibt eine EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft Anteile eines EU-AIF, der überwiegend
in Anteile eines bestimmten Unternehmens
investiert, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur an
die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der
mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen
von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder
Arbeitnehmersparplänen, so gelten für den
Verkaufsprospekt dieses EU-AIF ausschließlich die
Anforderungen des Herkunftsmitgliedstaates des
EU-AIF.“
106. In § 319 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „AIF-
Verwaltungsgesellschaft“ durch die Angabe
„ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ ersetzt.
107. u n v e r ä n d e r t
107. Nach § 320 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
108. u n v e r ä n d e r t
„(5) Beabsichtigt eine EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft, Anteile eines EU-AIF, der
überwiegend in Anteile eines bestimmten
Unternehmens investiert, im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur an die Beschäftigten dieses
Unternehmens oder der mit ihm verbundenen
Unternehmen im Rahmen von
Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen zu
vertreiben, so muss das Anzeigeschreiben
abweichend von Absatz 1 Satz 2 folgende Angaben und
Unterlagen in jeweils geltender Fassung
enthalten:
1. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle
des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft in einer in der
internationalen Finanzwelt gebräuchlichen
Sprache, dass die AIF-Verwaltungsgesellschaft
und die Verwaltung des AIF durch diese der
Richtlinie 2011/61/EU entsprechen;
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. das Anzeigeschreiben nach Anhang I der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/913;
3. das Basisinformationsblatt nach der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;
4. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle
des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft, dass der Vertrieb
solcher AIF an Privatanleger den
Anforderungen des Herkunftsmitgliedstaates
entspricht.“
108. § 321 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 109. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Anzeigeschreiben muss dem Anhang I
der Durchführungsverordnung (EU)
2024/913 entsprechen.“
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Im Fall des beabsichtigten Vertriebs an
semiprofessionelle Anleger ist zusätzlich das
Basisinformationsblatt nach der Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014 zu übermitteln.“
109. § 322 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 110. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. der Drittstaat, in dem der ausländische
AIF seinen Sitz hat, nicht als Drittstaat
mit hohem Risiko nach Artikel 9
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849
eingestuft ist;“.
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe
„gewährleistet“ die Angabe „, und dieser
Drittstaat nicht in Anhang I der
Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste
nicht kooperativer Länder und Gebiete für
Steuerzwecke aufgeführt ist“ eingefügt.
110. § 323 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 111. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die
folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. eine von ihr ausgestellte
Bescheinigung nach Anhang IV der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 in
seiner jeweils geltenden Fassung
sowie
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. ein Anzeigeschreiben nach Anhang II
der Durchführungsverordnung (EU)
2024/913 in seiner jeweils geltenden
Fassung,“.
b) Satz 2 wird gestrichen.
111. § 329 Absatz
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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