Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 637/1/25
04.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - Wi
zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch
Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927
im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen,
Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung,
die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen
und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die
Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen
gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des
Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur
Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
A
Der federführende Finanzausschuss (Fz)
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 48 (§ 93 Absatz 3a Satz 2 Nummer 2 KAGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren, § 93 Absatz 3a
Satz 2 Nummer 2 KAGB-E in Bezug auf die Stundungswirkung konkreter zu
fassen, um Rechtsunklarheit zu vermeiden, und darüber hinaus zu prüfen, ob
nicht die Anwendung dieser Vorschrift auf das Inkrafttreten des Gesetzes
vorgezogen werden sollte.
...
Begründung:
In § 93 Absatz 3a KAGB n. F. soll die Vermögensabgrenzung zwischen der
Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und dem von ihr verwalteten,
nichtrechtsfähigen Sondervermögen rechtssicherer ausgestaltet werden.
Der neue Absatz 3a soll verhindern, dass eine KVG für Verbindlichkeiten, die
sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines von ihr verwalteten
Sondervermögens eingegangen ist, in Vorleistung treten muss, wenn nicht
hinreichend Liquidität im Sondervermögen vorhanden ist. Dies wurde in Form
einer dilatorischen (aufschiebenden) Einrede geregelt. Gleichzeitig sollen
jedoch die Gläubiger nicht benachteiligt werden.
Die aktuelle Formulierung des § 93 Absatz 3a KAGB n. F. lässt allerdings
hinsichtlich der Stundungswirkung Interpretationsspielraum zu: So kann die
Formulierung in § 93 Absatz 3a Satz 2 Nummer 2 KAGB n. F. „Die Einrede
nach Satz 1 hat insbesondere keine Auswirkung auf die Stundungswirkung“
auch als Bestätigung einer bestehenden Stundungswirkung verstanden werden,
welche nach der bisher geltenden Rechtslage nicht vorhanden ist. Die zugrunde
liegenden Geschäfte des Sondervermögens und insbesondere die bestehenden
vertraglichen Rechte sollen aber durch die neue Einrede weder verändert noch
beeinträchtigt werden.
Die Geltendmachung der Einrede darf insbesondere weder zu einer Stundung
von Zahlungsansprüchen führen noch den Eintritt des Verzugs verhindern und
ebenso weder Ansprüche auf Sicherheitenstellung noch vertragliche
Beendigungsrechte beeinflussen. Dies ist erforderlich, um eine
ungerechtfertigte Schlechterstellung der Gläubiger auszuschließen und
sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße zukünftige Übertragung,
Fortführung oder Abwicklung des Sondervermögens gewährleistet bleibt.
Mit der Einführung der Neuregelung wird auch die seit Jahrzehnten bestehende
Praxis der Gewährung von Darlehen von Banken an Investmentvermögen
(Banken rechnen dabei mit dem Fondsvermögen und nicht mit dem kleinen
Vermögen der KVG) rechtssicher. Die vorgeschlagene Regelung soll
sicherstellen, dass Banken als Gläubiger für Zwecke der europäischen
Kapitaladäquanzverordnung CRR auf das Sondervermögen des Fonds als
Schuldner abstellen können. Da diese Praxis bereits heute eingesetzt wird,
bietet sich aus Rechtssicherheitsgründen eine Prüfung an, ob
§ 93 Absatz 3a KAGB-E bereits mit der Umsetzung des
Fondsrisikobegrenzungsgesetzes in Kraft treten kann.
...
2. Zu Artikel 1 Nummer 51 (§ 99 Absatz 1 KAGB), Nummer 79 (§ 257 Absatz 4
KAGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren, bei den
vorgesehenen Änderungen der Kündigungsregeln in § 99 Absatz 1 und § 257
Absatz 4 KAGB-E zu prüfen, inwieweit insbesondere im Hinblick auf den Fall
der Insolvenz einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug
Folgeanpassungen in §§ 100, 100a, 100b und 154 Absatz 2 KAGB notwendig
sind.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen der § 99 Absatz 1 und § 257
Absatz 4 KAGB – neu – sehen vor, dass bei Kündigung oder Erlöschen des
Verwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) künftig die
KVG selbst (und nicht die Verwahrstelle) für die Abwicklung des Fonds
zuständig ist.
Die neue gesetzliche Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, da dies einen
wichtigen Beitrag zu mehr Klarheit, Verantwortungszuordnung und Effizienz
bei der Abwicklung von Fonds darstellt. Bislang wurden die Fonds durch die
Verwahrstellen im Falle von Ressourcenengpässen zurück auf die KVG zur
Abwicklung übertragen. Nur die Haftung wurde weiterhin von den
Verwahrstellen getragen. Die neue Regelung soll also diese „Umgehung“
verhindern. Im Falle einer Insolvenz oder eines Lizenzentzuges der KVG
kommt es aber regelmäßig durch die Verwahrstellen zur Abwicklung der
Fonds, da die KVG die Abwicklung nicht selbst übernehmen können.
Die Rechtslage eröffnet zwar ganz grundsätzlich die Möglichkeit, bei Ausfall
der KVG einen Fonds weiterzuführen bzw. auf eine Nachfolge-KVG zu
übertragen. Jedoch liegt die Verantwortung für eine mögliche Übertragung auf
eine Nachfolge-KVG bei den Verwahrstellen. Verwahrstellen sehen sich oft
aufgrund der Marktlage und der damit verbundenen fehlenden Nachfrage (in
Zusammenhang mit vorhandenen Ressourcen bei der Verwahrstelle)
gezwungen, einen wirtschaftlich gesunden Fonds abzuwickeln. Darin liegt eine
unnötige Schwächung des Marktes.
...
Im Interesse der Anleger und eines stabilen Fondsmarktes hält der Bundesrat es
für sinnvoll, Folgeanpassungen im KAGB vorzunehmen, um die Übertragung
wirtschaftlich gesunder Fonds auch bei einer Insolvenz einer KVG zu
unterstützen. Hierzu sollte der bestehende Mechanismus noch einmal
überdacht werden. Möglicherweise kann ein Mechanismus für die
Verwahrstellen bei der Suche nach den Nachfolge-KVG hier sinnvoll sein. An
dieser Stelle sollten sowohl die Verwahrstellen als auch die KVG mehr in die
Verantwortung gezogen werden. Auch die Möglichkeit der Bestellung eines
Sonderbeauftragten wäre an dieser Stelle denkbar.
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 365 Absatz 1 Satz 1, 4 KAGB)
In Artikel 2 Nummer 2 § 365 Absatz 1 Satz 1 und 4 ist die Angabe „zum
16. April 2026“ jeweils durch die Angabe „bis zwölf Monate nach Inkrafttreten
der technischen Regulierungsstandards“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 365 Absatz 1 Satz 1 KAGB – neu – sieht vor, dass die Anlagebedingungen
und die Verkaufsprospekte von UCITS und offenen Publikums-AIF
entsprechend den in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des
Kapitalanlagegesetzbuchs bis zum 16. April 2026 anzupassen sind. Darunter
fallen auch die neuen Regelungen zu den fortan obligatorisch vorzuhaltenden
zwei Liquiditätsmanagementinstrumenten (LMI, § 30a KAGB-E).
Die Verpflichtung der Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), die
Anlagebedingungen und Verkaufsprospekte bestehender Fonds den neuen
Vorgaben entsprechend gegenüber allen Fondsanteilsinhabern innerhalb einer
gesetzlichen Frist anzupassen, ist richtig. Das schafft Klarheit für alle
Beteiligten.
Allerdings hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(ESMA) am 15. April 2025 Leitlinien zur Auswahl und Justierung von LMI
durch die KVG veröffentlicht. Teil dieser ESMA-Leitlinien sind auch
Bestimmungen zu Umsetzungsfristen. Konkret koppelt die ESMA diese
Umsetzungsfrist an das Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards
(RTS) („12 Monate nach Inkrafttreten der RTS“). Diese RTS sollten ihrerseits
bis zum 16. April 2025 von der ESMA ausgearbeitet und an die Kommission
übergeben werden. Eine Veröffentlichung ist bislang nicht erfolgt.
Gemäß dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sollte die Frist auf
nationaler Ebene entsprechend angeglichen werden. Die vollständige
Fristausschöpfung für Marktteilnehmer und nationale Aufsicht gewährleistet
den reibungslosen Übergang in das neue Regime. Statt dem im Gesetzentwurf
genannten 16. April 2026 sollte die Frist dementsprechend erst „12 Monate
nach Inkrafttreten der RTS“ enden.
B
4. Der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbar (Empfehlungen der Ausschüsse)