Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
Text
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
[Bundesrat Drucksache 660/25
14.11.25
R
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
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ss
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 41. Sitzung am 14. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht
und Verbraucherschutz – Drucksache 21/2778 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen
Präsenzbeurkundung
– Drucksachen 21/1505, 21/2073 –
mit folgender Maßgabe, im U brigen unverändert angenommen:
Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a
ersetzt:
a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39
können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter
elektronischer Signaturen, elektronischer Unterschriften und
elektronischer Handzeichen sind elektronisch zu errichten. Das hierzu erstellte
Zeugnis muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen
werden. § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“ ‘
Fristablauf: 05.12.25
Erster Durchgang: Drs. 372/25]
Relationen
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