Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
[Bundesrat Drucksache 372/25
15.08.25
R - Fz
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen
Präsenzbeurkundung
A. Problem und Ziel
Das Beurkundungsverfahren ist derzeit noch grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet.
Die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung sieht
das Beurkundungsgesetz nur punktuell vor, nämlich für Beurkundungen mittels
Videokommunikation sowie für einfache elektronische Zeugnisse. In allen übrigen Fällen
müssen Notarinnen und Notare sowie andere für öffentliche Beurkundungen zuständige
Stellen – wie etwa auch Nachlassgerichte – Urkunden in Papierform errichten.
Derweil erfolgt die Verwahrung notarieller Urkunden seit dem Jahr 2022 elektronisch im
sogenannten Elektronischen Urkundenarchiv. Auch die Aktenführung bei den Gerichten
erfolgt weitgehend elektronisch; ab dem 1. Januar 2026 ist die elektronische Aktenführung
bei den Gerichten verpflichtend. Ebenfalls in hohem Maße elektronisch läuft der Vollzug
notariell beurkundeter Rechtsgeschäfte und sonstiger Rechtsvorgänge ab. So wird die
Kommunikation zwischen Notariaten und Gerichten zu einem großen Teil elektronisch
abgewickelt. Der Kontakt mit Behörden sowie mit Bürgerinnen und Bürgern und
Unternehmen soll ebenfalls zunehmend auf elektronischem Weg erfolgen.
Sofern im Beurkundungsverfahren Urkunden in Papierform errichtet werden, bedarf es
sowohl für die elektronische Verwahrung als auch für elektronische Vollzugstätigkeiten
eines Medientransfers. Hierdurch werden Personal- und Sachkapazitäten bei den
Urkundsstellen gebunden und die Bearbeitung wird verzögert.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“
vom 5. Mai 2025 sieht vor, digitale Beurkundungsprozesse zu ermöglichen (Zeile 102 bis
104) und das gesamte Staatshandeln mit Effizienzsteigerungen und Digitalisierung zu
begleiten (Zeile 1784 bis 1785). Insbesondere setzt der Koalitionsvertrag das Ziel, die
Digitalisierung der Justiz konsequent fortzuführen und Medienbrüche abzuschaffen (Zeile
2024 bis 2025).
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der Entwurf weitreichende Möglichkeiten für eine
Errichtung elektronischer Urkunden vor. Damit werden die Voraussetzungen für eine
medienbruchfreie Weiterverarbeitung dieser Dokumente geschaffen. Es können so Prozesse
beschleunigt und Kapazitäten in Notariaten, Gerichten und anderen Urkundsstellen
eingespart werden.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Der Entwurf trägt damit zur Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 der
UN-Agenda 2030 bei.
B. Lösung
Der Entwurf sieht eine erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung
elektronischer Dokumente zum Zwecke der Beurkundung durch Notarinnen und Notare wie auch
durch andere Urkundsstellen vor. Kernstück der Neuregelung ist die Ermöglichung der
Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen in
Gegenwart der Urkundsperson. Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten
zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden
ausgeweitet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zwingende Haushaltsausgaben entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da
keine Verpflichtung zur Durchführung von elektronischen Präsenzbeurkundungen
eingeführt wird. Bei den nachfolgenden Schätzungen werden jeweils die Mittelwerte angesetzt.
Es wird mit einmaligen Kosten für den öffentlichen Haushalt des Bundes in Höhe von
circa 830 000 Euro und wiederkehrenden Kosten in Höhe von 142 500 Euro gerechnet. Für
die öffentlichen Haushalte der Länder werden mit einmaligen Kosten in Höhe von rund
17 Millionen Euro und wiederkehrenden Kosten in Höhe von 3,2 Millionen Euro und auf
Kommunalebene mit einmaligen Kosten in Höhe von 831 387 Euro und wiederkehrenden
Kosten in Höhe von 110 000 Euro gerechnet.
Es wird mit jährlich wiederkehrenden Entlastungen für den öffentlichen Haushalt des
Bundes in Höhe von circa 451 000 Euro, für die öffentlichen Haushalte der Länder in Höhe
von 915 000 Euro und für die Kommunen in Höhe von 2,3 Millionen Euro gerechnet.
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund wird finanziell und stellenmäßig im
jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger kommt es zu einer jährlichen Entlastung von rund 1,28
Millionen Euro, die sich durch die Einführung der elektronischen Legalisation
ausländischer elektronischer Urkunden ergeben. Außerdem ergibt sich für die Bürgerinnen und
Bürger hierdurch eine jährliche zeitliche Entlastung von rund 235 000 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es wird geschätzt, dass auf Bundesebene einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 830 000 Euro und – nach Abzug des jährlich entstehenden zusätzlichen
Erfüllungsaufwands – jährlich wiederkehrende Entlastungen in Höhe von rund 308 000 Euro
entstehen. Auf der gesamten Verwaltungsebene Land (einschließlich der Notarinnen und Notare
sowie Kommunen) entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 22,9 Millionen
Euro bei jährlichen Entlastungen in Höhe von 5,6 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 372/25
15.08.25
R - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen
Präsenzbeurkundung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen
Präsenzbeurkundung
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil im Interesse der Länder ein
möglichst schnelles Inkrafttreten des Gesetzes ermöglicht werden soll.
Die Länder haben darauf hingewiesen, dass die Regelungen bereits im Rahmen
der Pilotierung der elektronischen Akte insbesondere bei den Nachlassgerichten
erforderlich sind. Die Pilotierung hat im Hinblick auf die grundsätzlich
verpflichtende Einführung der elektronischen Akten bei Gericht zum 1. Januar 2026
bereits begonnen.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
elektronischen Präsenzbeurkundung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte
Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129
Absatz 3.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
2. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem
Erklärenden mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen
Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen
Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte Erklärung.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
3. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt
wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich
beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
4. In § 873 Absatz 2 und § 875 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „ausgehändigt“ durch
die Angabe „überlassen“ ersetzt.
5. Nach § 1945 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte
notarielle Bescheinigung erfolgen.“
6. In § 2249 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 6 bis 10“ durch die Angabe „der §§ 6
bis 8 Absatz 1, der §§ 9, 10“ ersetzt.
7. In § 2250 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „der §§ 8 bis 10“ durch die Angabe „des § 8
Absatz 1, der §§ 9, 10“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die zum Schutz des Zentralen
Vorsorgeregisters, des Zentralen Testamentsregisters, des Elektronischen
Urkundenarchivs, des Elektronischen Notariatsaktenspeichers, des
besonderen elektronischen Notariatspostfachs, des Videokommunikationssystems für
Urkundstätigkeiten oder des Signatursystems nach § 78 Absatz 1 Satz 2
Nummer 11 vor unbefugtem Zugang vorgesehen sind, missbraucht,
manipuliert oder Unbefugten zugänglich geworden sind.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer unverzüglich die
Bundesnotarkammer zu unterrichten, wenn die Sicherheit der dort genannten
Einrichtungen auch im Hinblick auf die von anderen Stellen übermittelten oder verwahrten
Daten betroffen sein könnte.“
2. § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 11
ersetzt:
10. „ das Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten (§ 78p) zu betreiben;
11. ein Signatursystem bereitzustellen, das das Signieren elektronischer
Niederschriften nach § 13a des Beurkundungsgesetzes und die Beglaubigung
elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen nach § 40b des
Beurkundungsgesetzes ermöglicht.“
Artikel 3
Änderung des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift
§ 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften
§ 13c Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht“.
b) Die Angabe zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„Unterabschnitt 3
Beurkundung mittels Videokommunikation“.
c) Die Angabe zu § 16d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16d (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift“.
e) Nach der Angabe zu § 40a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 40b Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift“.
2. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
§ 8„
Grundsatz
(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die
Verhandlung aufgenommen werden.
(2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden.
Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften über die Niederschrift
entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.“
3. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Einer elektronischen Niederschrift sollen vorgelegte Nachweise nach Satz 1 in
elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.“
4. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Inhalt der Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen,
die Niederschrift von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit
die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese
den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden.“
5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt:
„§ 13a
Signieren einer elektronischen Niederschrift
(1) Die elektronische Niederschrift muss in Gegenwart des Notars von den
Beteiligten
1. mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen werden oder
2. auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel
eigenhändig unterschrieben werden.
(2) Die elektronische Niederschrift muss von dem Notar mit seiner qualifizierten
elektronischen Signatur versehen werden.
(3) Elektronische Unterschriften müssen am Schluss der elektronischen
Niederschrift bildlich wiedergegeben werden.
(4) Qualifizierte elektronische Signaturen sollen auf einem qualifizierten Zertifikat
beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Die signierenden Personen müssen die
qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. Am Schluss der elektronischen
Niederschrift sollen die Namen der Personen angegeben werden, die diese mit ihren
qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Dem Namen des Notars soll seine
Amtsbezeichnung beigefügt werden.
(5) An die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften anderer
Personen treten deren elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische
Signaturen in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3.
§ 13b
Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften
(1) Elektronische Niederschriften sollen mittels eines Signatursystems signiert
werden, das durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle oder Person hat die Vertraulichkeit der durch
das Signatursystem verarbeiteten elektronischen Niederschrift zu gewährleisten. Eine
Übertragung der elektronischen Niederschrift an Dritte zur Anbringung einer qualifiziert
elektronischen Signatur soll nicht erfolgen.
(3) Bei der Aufnahme elektronischer Niederschriften sollen die Hilfsmittel, die zur
elektronischen Erfassung der Unterschriften verwendet werden, die Unterschriften in
Echtzeit wiedergeben.“
6. Der bisherige § 13a wird zu § 13c und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Notar soll nur beurkunden, wenn für die Beteiligten die andere Niederschrift
zumindest in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung einsehbar ist.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeichnungen verwiesen, die von
einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von
einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr
zugewiesenen Geschäftskreises mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen worden
sind, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Wird auf Karten oder
Zeichnungen in elektronischen Dokumenten verwiesen, so tritt an die Stelle der Unterschrift
und des Siegels oder Stempels ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine
qualifizierte elektronische Signatur, wobei das der Signatur zugrunde liegende
qualifizierte Zertifikat die Behörde erkennen lassen muss.“
7. § 14 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Wird nach Absatz 1 das beigefügte Schriftstück nicht vorgelesen, so soll es
den Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Unbeschadet des § 17 soll der
Notar die Beteiligten auch über die Bedeutung des Verweisens auf das beigefügte
Schriftstück belehren.“
8. § 16 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist der Dolmetscher nicht allgemein im Sinne von § 189 Absatz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes beeidigt, so soll ihn der Notar beeidigen, es sei denn, dass alle
Beteiligten darauf verzichten.“
9. Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„Unterabschnitt 3
Beurkundung mittels Videokommunikation“.
10. § 16b wird durch den folgenden § 16b ersetzt:
„§ 16b
Aufnahme einer elektronischen Niederschrift
(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation
muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2,
ausgenommen § 13b, entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift
aufgenommen wird. In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die
Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist.
(3) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen
zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften
treten. Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst
erstellen.“
11. § 16d wird gestrichen.
12. § 16e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „elektronischen Niederschrift“ die Angabe „nach
§ 16b“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift“
durch die Angabe „beiden Niederschriften“ ersetzt.
13. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt:
„§ 31
Ausschluss der elektronischen Niederschrift
Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische
Niederschrift aufgenommen werden.“
14. In § 33 wird die Angabe „§§ 30 und 32“ durch die Angabe „§§ 30 bis 32“ ersetzt.
15. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
§ 36„
Grundsatz
(1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie
sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit
in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden.
Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über
die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes
bestimmt ist.“
16. § 37 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen
Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend.“
17. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können
elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen,
elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen sind elektronisch zu
errichten. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen werden. § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der
Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten
elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch
kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht
in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur
versehenen elektronischen Dokument enthalten ist. Dasselbe gilt für die Beglaubigung
einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens.“
18. Nach § 40a wird der folgende § 40b eingefügt:
„§ 40b
Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift
(1) Eine elektronische Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in
Gegenwart des Notars auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten
Hilfsmittel vollzogen und in einem elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben
wird.
(2) Die §§ 13b und 40 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beglaubigung von elektronischen
Handzeichen entsprechend.“
19. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluss vor
den Unterschriften oder in der Niederschrift vermerkt und im letzteren Fall von dem
Notar am Rand besonders unterzeichnet werden, es sei denn, er versieht das
Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur.“
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4“ durch die
Angabe „§ 13a Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.
20. § 45 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Das nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b, 36 Absatz 2 oder § 39a erstellte
elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen
Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift (elektronische Urschrift).“
21. § 45b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b und 36 Absatz 2 erstellten elektronischen
Dokumente bleiben in der Verwahrung des Notars.“
22. In § 47 wird die Angabe „oder der elektronischen Niederschrift“ gestrichen.
23. In § 56 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4“ durch die
Angabe „§ 13a Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 344 Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dieses Gericht hat die Urschrift der Niederschrift, die Urschrift der Erklärung in
öffentlichbeglaubigter Form oder die beglaubigte Abschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter
Form an das zuständige Nachlassgericht zu übermitteln. Wird die Erklärung als
elektronisches Dokument aufgenommen oder entgegengenommen, so ist dieses zu übermitteln.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 17 Satz 2 wird die Angabe „Einheitswert oder den Wirtschaftswert“ durch die Angabe
„Grundsteuerwert“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 der Anmerkung zu Nummer 22200 wird die Angabe „Ausfertigung einer“
gestrichen.
2. In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 wird die Angabe „§ 16d“ durch die
Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und
Verzeichnisse
Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13.
Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „dem nach § 16b“ durch die Angabe „einem
nach § 8 Absatz 2, § 16b oder § 36 Absatz 2“ ersetzt.
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 8, 36 und 38“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1
und § 36 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16b“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 2, §§ 16b
und 36 Absatz 2“ ersetzt.
c) Nummer 4 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer
elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens,“.
3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ bei Niederschriften nach § 8 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes und
elektronischen Niederschriften nach § 8 Absatz 2 und § 16b des
Beurkundungsgesetzes die Erschienenen, deren Erklärungen beurkundet worden sind,“.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 8, 16b oder 38“ durch die Angabe „§§ 8 oder 16b“
ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „im Sinne des § 16b des
Beurkundungsgesetzes,“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 Absatz 1
Satz 1 des Beurkundungsgesetzes der Niederschrift beigefügt werden sollen,
werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in der Urkundensammlung verwahrt.
Nachweise, die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes der
elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der
Urkundensammlung verwahrten beglaubigten Ausdruck der elektronischen Niederschrift in
Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt und mit ihm in der
Urkundensammlung verwahrt.“
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des § 16b des
Beurkundungsgesetzes“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 16d“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 2“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 371a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden sind entsprechend
anzuwenden auf private elektronische Dokumente, die versehen sind mit
1. einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
2. einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift oder einem notariell
beglaubigten elektronischen Handzeichen.“
2. Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf ausländische öffentliche elektronische Dokumente ist § 438 entsprechend
anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes
Das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.
(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands.“
2. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt:
„§ 31
Entgegennahme von Erklärungen
(1) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der nach dem anzuwendenden
Erbrecht eine Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen wird, ist in den Fällen des
Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 das Nachlassgericht örtlich zuständig,
in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben.
(3) Dem Erklärenden ist die Urschrift der Niederschrift, die Urschrift der Erklärung
in öffentlich-beglaubigter Form, eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift oder eine
beglaubigte Abschrift der entgegengenommenen Erklärung zu überlassen. Bei
elektronischer Niederschrift kann dem Erklärenden diese überlassen werden.
(4) Auf einer in öffentlich beglaubigter Form abgegebenen Erklärung oder deren
beglaubigter Abschrift hat das Nachlassgericht den Ort und das Datum der
Entgegennahme zu vermerken. Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks oder einer Abschrift eines
elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
Urkundsperson versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert
werden.“
Artikel 10
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
„§ 36
Verfahren
(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2
bis 5 anzuwenden.
(2) Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden
Berechtigung zusteht, sowie der Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden
Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz oder teilweise im Bezirk einer anderen
zuständigen Behörde, so ist auch diese zu laden.
(3) Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen für Mitberechtigte, wenn sie
der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen,
innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.
(4) In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine
Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die
Beurkundung sind die §§ 3 bis 13b, 16 und 17 bis 26 des Beurkundungsgesetzes
entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift über die Einigung steht einer notariellen
Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige Behörde nicht
entgegennehmen.
(5) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde über
den Antrag. Das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein bestimmtes Feld, für
bestimmte Bodenschätze und zeitlich beschränkt zu erteilen. § 16 Absatz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(6) An die Stelle der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil
V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften
der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist.“
Artikel 11
Änderung des Konsulargesetzes
Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch
Artikel 20b des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „des Beurkundungsgesetzes“
die Angabe „vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513)“ gestrichen.
b) Nach Nummer 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist, soll auf der
Urschrift vermerkt werden.“
c) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:
6. „ Mit elektronischen Niederschriften (§ 8 Absatz 2 und § 36 Absatz 2 des
Beurkundungsgesetzes) und elektronischen Vermerken im Sinne des § 39a des
Beurkundungsgesetzes muss eine Bestätigung der
Konsularbeamteneigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden.
7. Ein nach § 8 Absatz 2 oder § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes
erstelltes elektronisches Dokument soll den Beteiligten überlassen werden.
Verlangt einer der Beteiligten eine amtliche Verwahrung, so soll das
elektronische Dokument dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen
Verwahrung übermittelt werden. Das vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin
verwahrte elektronische Dokument gilt als Urschrift. Ergibt sich aus einer
Rechtsvorschrift die Pflicht, auf der amtlich verwahrten Urschrift etwas zu
vermerken, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument
niederzulegen, das zusammen mit dem amtlich verwahrten elektronischen
Dokument zu verwahren ist.“
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5)
„ Eine ausländische elektronische Urkunde kann zur Legalisation mit einem
elektronischen Vermerk versehen werden, wenn sie zur Überzeugung des
Konsularbeamten aufgrund eines der folgenden elektronischen Sicherheitsmerkmale als
echt anzusehen ist:
1. einer Signatur, die die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische
Signaturen nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 910/2014 erfüllt, oder
eines Siegels, das die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel
nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 910/2014 erfüllt, oder
2. einer anderen Methode, die nach Einschätzung des Konsularbeamten ein
gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet.
Der elektronische Vermerk soll Ort und Tag seiner Ausstellung nennen und das
Ergebnis der Prüfung der elektronischen Sicherheitsmerkmale dokumentieren.
Der elektronische Vermerk ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, aus
der die Amtsträgereigenschaft des Konsularbeamten hervorgeht, zu versehen. Bei
der Legalisierung ist der Bezug zwischen dem elektronischen Vermerk und der zu
legalisierenden ausländischen elektronischen Urkunde durch kryptografische
Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen. Die elektronischen
Sicherheitsmerkmale der ausländischen elektronischen Urkunde sollen dabei erhalten
bleiben.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
3. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 70 Euro
übersteigen.“
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am … [einsetzen: Datum des Montags
der dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche] in Kraft. Artikel 5 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2025 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die
Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und
die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines
Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107; L 344 vom 14.12.2012, S. 3; L 41 vom
12.2.2013, S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140; L 363 vom 18.12.2014, S. 186).
2. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155
vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L,
2024/1183, 30.4.2024; 2025/90317, 9.4.2025) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Beurkundungsverfahren ist derzeit grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet. Die
Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung sieht das
Beurkundungsgesetz (BeurkG) nur punktuell vor. Notarielle Urkunden werden daher im
Regelfall in Papierform errichtet.
So muss bei der Beurkundung von Willenserklärungen in Anwesenheit der Beteiligten vor
der Notarin oder dem Notar, also in „Präsenzverfahren“, eine papierförmige Niederschrift
aufgenommen werden (§ 8 BeurkG). Dasselbe gilt für die Abnahme von Eiden und die
Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen, für die die Vorschriften über die Beurkundung von
Willenserklärungen entsprechend gelten (§ 38 Absatz 1 BeurkG). Die Aufnahme einer
elektronischen Niederschrift als elektronisches Pendant der papierförmigen Niederschrift
sieht das BeurkG derzeit ausschließlich vor für den Sonderfall der Beurkundung mittels
Videokommunikation, also in „Online-Verfahren“ (§ 16b BeurkG). In Präsenzverfahren, die
nach wie vor den Regelfall der notariellen Beurkundung darstellen, ist die Aufnahme einer
elektronischen Niederschrift bislang nicht gestattet.
Auch bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger
Tatsachen oder Vorgänge muss nach § 36 BeurkG eine papierförmige Niederschrift
errichtet werden. Die Aufnahme einer elektronischen Niederschrift ist hier bislang nicht gestattet.
Lediglich für einfache Zeugnisse erlaubt § 39a BeurkG die elektronische Errichtung. Durch
ein einfaches elektronisches Zeugnis über die Beglaubigung einer qualifizierten
elektronischen Signatur kann so auch eine Erklärung in öffentlich beglaubigter Form errichtet
werden. Allerdings sind die zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen benötigten
Mittel bei Bürgerinnen und Bürgern sowie in der Wirtschaft zurzeit überwiegend noch nicht
vorhanden. In Präsenzverfahren erfolgt daher auch die Errichtung öffentlich beglaubigter
Erklärungen heute in aller Regel noch im Wege der Beglaubigung einer Unterschrift auf
einem Schriftstück.
Derweil sind notarielle Urkunden seit dem Jahr 2022 auch elektronisch im sogenannten
Elektronischen Urkundenarchiv zu verwahren. Das Elektronische Urkundenarchiv wurde
auf Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen
und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396,
Urkundenarchivgesetz) eingerichtet. Es handelt sich um ein elektronisches Archiv, das durch die
Bundesnotarkammer als Urkundenarchivbehörde geführt wird und das Notarinnen und Notaren
unter anderem die Führung der elektronischen Urkundensammlung ermöglicht. Jede seit
dem 1. Juli 2022 errichtete notarielle Urkunde muss gescannt und in die elektronische
Urkundensammlung hochgeladen werden. Dort wird das Dokument für einen Zeitraum
von 100 Jahren verwahrt. Die papierförmigen Urkunden sind nach einem
festgeschriebenen Verfahren, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
zertifiziert ist, in die elektronische Form zu übertragen. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass
das elektronische Dokument inhaltlich und bildlich mit dem Ausgangsdokument
übereinstimmt.
Auch der Vollzug notariell beurkundeter Rechtsgeschäfte und -vorgänge ist bereits in
hohem Maße digitalisiert. So wird die Kommunikation zwischen Notariaten und Gerichten zu
einem großen Teil elektronisch abgewickelt. Beispielsweise sind Anmeldungen zur
Eintragung in das Handels-, das Gesellschafts-, das Genossenschafts- und das
Partnerschaftsregister beim jeweiligen Registergericht gesetzlich zwingend elektronisch
einzureichen. Auch zum Vereinsregister können öffentlich beglaubigte Anmeldungen
elektronisch eingereicht werden. Entsprechendes gilt für Anträge und sonstige Erklärungen, die
den Grundbuchämtern zu übermitteln sind. Und auch in sonstigen Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit besteht für Notarinnen und Notare eine Pflicht zur elektronischen
Einreichung. Der Kontakt mit Behörden sowie mit Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen
soll ebenfalls zunehmend auf elektronischem Weg erfolgen. Schließlich bedarf es im
Rahmen der Vollzugstätigkeit häufig auch der Übersendung von Urkundsabschriften. Auch für
Zwecke des elektronischen Vollzugs ist es daher häufig erforderlich, die in Papierform
errichteten Urkunden in elektronische Dokumente zu transferieren.
Vergleichbar ist die Situation bei anderen Urkundspersonen oder sonstigen Stellen. Nach
§ 1 Absatz 2 BeurkG gelten die Vorschriften des BeurkG für diese entsprechend, soweit sie
neben Notarinnen und Notaren für öffentliche Beurkundungen zuständig sind. Im Inland
betrifft dies in bestimmten Fällen etwa Gerichte. So sind die Nachlassgerichte etwa auch
zuständig für die Beurkundung von Erbausschlagungserklärungen (§ 1945 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) und eidesstattlichen Versicherungen zur Erwirkung
eines Erbscheins (§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Daneben sind
die Amtsgerichte beispielsweise auch für die Beurkundung bestimmter familiengerichtlicher
Erklärungen neben Notarinnen und Notaren zuständig (§ 67 BeurkG). Ebenfalls neben
Notarinnen und Notaren für bestimmte öffentliche Beurkundungen zuständig sind die
Urkundspersonen bei den Jugendämtern. Im Ausland ist die Beurkundungszuständigkeit den
Konsularbeamten zugewiesen, die sie nach § 10 Absatz 3 des Konsulargesetzes (KonsG)
grundsätzlich ebenfalls nach Maßgabe des BeurkG wahrzunehmen haben.
Diese Stellen stehen vor vergleichbaren Herausforderungen wie Notarinnen und Notare.
So kann die Aktenführung bei den Gerichten schon heute elektronisch erfolgen; ab
dem 1. Januar 2026 ist die elektronische Aktenführung in der Justiz grundsätzlich
verpflichtend. Die Umstellung auf die elektronische Aktenführung wird durch die
Landesjustizverwaltungen derzeit flächendeckend pilotiert. Bei der Pilotierung der elektronischen
Aktenführung bei Nachlassgerichten hat sich nach Einschätzung der Länder ein dringender Bedarf
für die zeitnahe Einführung einer praxistauglichen elektronischen Beurkundung in Präsenz
gezeigt (vergleiche die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur
Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den
Fachgerichtsbarkeiten, Bundestagsdrucksache 20/8095, S. 86). Auch sonstige
Urkundsstellen führen ihre Akten elektronisch oder werden dies zukünftig tun. Davon abgesehen ist
zu erwarten, dass auch die elektronische Übermittlung der von diesen Stellen errichteten
Urkunden an Bürgerinnen und Bürger oder andere Stellen stetig zunehmen wird.
Sofern im Beurkundungsverfahren Urkunden in Papierform errichtet werden, müssen diese
für die elektronische Verwahrung und elektronische Vollzugstätigkeiten aufwendig in die
elektronische Form übertragen werden. In der Praxis führt dies regelmäßig dazu, dass die
Urkunde zunächst bei der Urkundsstelle elektronisch mit Hilfe eines
Textverarbeitungsprogramms entworfen, anlässlich der Beurkundung ausgedruckt und der Ausdruck im Rahmen
des Beurkundungsverfahrens von den Beteiligten und der Urkundsperson unterschrieben
wird. Anschließend muss die Urschrift zu Zwecken der elektronischen Verwahrung
beziehungsweise des elektronischen Vollzugs durch die Urkundsstelle eingescannt werden.
Durch diesen doppelten Medienbruch werden Personal- und Sachkapazitäten bei den
Urkundsstellen gebunden und die Bearbeitung zum Teil erheblich verzögert. So würde sich
nach Schätzung der gerichtlichen Praxis die Verzögerung der Verfahrensbearbeitung bei
elektronischer Aktenführung im gerichtlichen Verfahren in den Fällen der papierförmigen
Aufnahme einer Erbausschlagungserklärung oder einer eidesstattlichen Versicherung zur
Erwirkung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht in Folge des Umwegs über die
Scanstelle auf ein bis vier Arbeitstage belaufen.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“ vom
5. Mai 2025 setzt das Ziel, „digitale Beurkundungsprozesse zu ermöglichen“ (Zeile 102 bis
104) und „das gesamte Staatshandeln mit Effizienzsteigerungen und Digitalisierung zu
begleiten“ (Zeile 1784 bis 1785). Insbesondere sieht der Koalitionsvertrag vor, „die
Digitalisierung der Justiz konsequent fortzuführen“; Medienbrüche müssten im modernen digitalen
Rechtsverkehr „der Vergangenheit angehören“ (Zeile 2024 bis 2025).
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der Entwurf weitreichende Möglichkeiten für eine
Errichtung elektronischer Urkunden vor. Damit werden Voraussetzungen für eine
medienbruchfreie Verwahrung und Weiterverarbeitung dieser Dokumente geschaffen. Es können so
Prozesse beschleunigt und Kapazitäten in Notariaten, Gerichten und anderen Urkundsstellen
freigesetzt werden.
Dieser Entwurf steht damit auch im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.
September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der
Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030
beitragen, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen
Ebenen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht eine erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung
elektronischer Dokumente sowohl bei der Beurkundung von Willenserklärungen als auch bei
sonstigen Beurkundungen durch Notarinnen und Notare wie auch durch andere Urkundsstellen
vor.
Kernstück der Neuregelung ist die Einführung der Aufnahme elektronischer Niederschriften
zur Beurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson (§ 8 Absatz 2
des Beurkundungsgesetzes in der Entwurfsfassung – BeurkG-E). Anstelle durch eine
Unterschrift auf Papier dokumentieren die Beteiligten ihre Genehmigung der in einem
Präsenzverfahren aufgenommenen elektronischen Niederschrift entweder durch Anbringung
qualifizierter elektronischer Signaturen oder durch eigenhändige Unterschriften, die durch
ein zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeignetes Hilfsmittel wie beispielsweise
ein Unterschriftenpad oder ein Touchscreen erfasst und in der elektronischen Niederschrift
bildlich wiedergegeben werden. Mit den beiden Signaturmöglichkeiten ist der Entwurf
zukunfts- und technologieoffen gestaltet. Derzeit ist unter Privatpersonen die qualifizierte
elektronische Signatur noch wenig verbreitet. Dies sollte sich aber spätestens mit der auch
im Koalitionsvertrag vorgesehenen Einführung der EUDI-Wallet ändern. Die beiden
Signaturmöglichkeiten entsprechen damit den Zielen des Koalitionsvertrags, für Bürgerinnen und
Bürger einerseits moderne digitale Mittel für Identifikation und Authentifizierung vorzusehen
und andererseits auch Personen zu unterstützen, die „den digitalen Weg nicht gehen“
wollen (Zeile 2024 bis 2025). So greift die Autorisierung einer elektronischen Niederschrift
durch eigenhändige Unterschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel auf eine technische
Möglichkeit zurück, die Bürgerinnen und Bürgern bereits weitgehend bekannt und im
Geschäftsverkehr akzeptiert ist.
Die Urkundsperson muss die elektronische Niederschrift abschließend mit ihrer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 13a BeurkG-E), wodurch Authentizität und
Integrität der elektronischen Niederschrift gewährleistet werden. Bei der auf diese Weise erstellten
elektronischen Niederschrift handelt es sich um ein öffentliches elektronisches Dokument
in Sinne von § 371a Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), auf das die Vorschriften über
die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung finden. Soweit neben
den Notarinnen und Notaren auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen für die
Beurkundung von Willenserklärungen zuständig sind, können auch sie nach § 1 Absatz 2
BeurkG in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen elektronische Niederschriften
errichten.
Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer
Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet. So wird für die
Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder
Vorgänge erstmals die Aufnahme einer elektronischen Niederschrift ermöglicht (§ 36 Absatz 2
BeurkG-E). Auch der Anwendungsbereich der einfachen elektronischen Zeugnisse nach
§ 39a BeurkG wird erweitert: Es soll eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung von
Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form geschaffen werden. Nach § 129 Absatz 3 BGB-E soll
eine Erklärung in einem elektronischen Dokument, die von dem Erklärenden mit einer
notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell
beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen wurde, als öffentlich
beglaubigte Erklärung gelten. Die Urkundsperson beglaubigt eine eigenhändige
elektronische Unterschrift, wenn sie in ihrer Gegenwart auf einem zur elektronischen Erfassung der
Unterschrift geeigneten Hilfsmittel vollzogen und in einem elektronischen Dokument bildlich
wiedergegeben wird. Dasselbe gilt für die Beglaubigung eigenhändiger elektronischer
Handzeichen (§ 40b BeurkG-E).
Die Entscheidung, ob im Beurkundungsverfahren eine papierförmige Urkunde oder
stattdessen ein elektronisches Dokument errichtet wird, liegt grundsätzlich bei der
Urkundsstelle. Dies gilt auch für Notarinnen und Notare, ohne dass dem die
Urkundsgewährungspflicht entgegenstünde. Ein Wahlrecht der Beteiligten hinsichtlich der Errichtung einer
elektronischen Niederschrift oder einer papierförmigen Niederschrift besteht daher grundsätzlich
nicht. Gleiches gilt für die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften
und Handzeichen. Anderes kann gelten, wenn etwa zwingend eine papierförmige Urschrift
der Urkunde benötigt wird, etwa im Falle von Vollmachten oder bei zur Verwendung im
Ausland bestimmten Erklärungen.
Der Bundesnotarkammer soll in § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 der Bundesnotarordnung
in der Entwurfsfassung (BNotO-E) die Pflichtaufgabe übertragen werden, ein
Signatursystem bereitzustellen, das die Signatur elektronischer Niederschriften nach § 13a BeurkG-E
und die Beglaubigung nach § 40b BeurkG-E ermöglicht. Diese Aufgabenübertragung an
die Bundesnotarkammer, die bereits aufgrund ihrer bestehenden (Pflicht-)Aufgaben über
die erforderliche technische Erfahrung und Expertise verfügt, soll sicherstellen, dass die zur
Gesetzesumsetzung erforderliche IT-Softwareausstattung den deutschen Notarinnen und
Notaren flächendeckend und niedrigschwellig zeitnah zur Verfügung steht. Zudem zielt die
Regelung gemeinsam mit § 13b BeurkG-E darauf ab, dass den Berufsträgern obliegende
(Berufs-)Pflichten durch das entwickelte IT-System verlässlich eingehalten werden und
staatliche Stellen oder die staatliche Beauftragung die Rechtskonformität garantiert.
Gleichwohl können andere Anbieter, die den Anforderungen des § 13b BeurkG-E genügen, neben
der Bundesnotarkammer ebenfalls geeignete Lösungen zur Verfügung stellen.
Indem die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente bei Beurkundungen
ausgeweitet werden, können Medienbrüche im Zusammenhang mit der elektronischen
Weiterverarbeitung abgebaut und so Aufwand begrenzt und Verzögerungen vermieden werden.
Die elektronische Verwahrung von elektronischen Niederschriften und einfachen
elektronischen Zeugnissen erfolgt ohne Notwendigkeit eines Medientransfers. Der im Falle von
papierförmig errichteten Urkunden erforderliche Prozess des ersetzenden Scannens nach
dem Stand der Technik einschließlich der Notwendigkeit eines mit qualifizierter
elektronischer Signatur versehenen Übereinstimmungsvermerks entfällt hier.
Der Beitrag des Elektronischen Urkundenarchivs zur Digitalisierung von Justiz (E-Justice)
und Verwaltung (E-Government) wird durch die Ausweitung elektronischer Beurkundungen
vertieft (vergleiche zu den diesbezüglichen Auswirkungen des Elektronischen
Urkundenarchivs Bundestagsdrucksache 18/10607, S. 42):
Durch die Ausweitung der Möglichkeiten zur originären Errichtung elektronischer
Dokumente im Beurkundungsverfahren entstehen Synergien mit der Umstellung auf
elektronische Prozesse in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Das Gesetz stellt dadurch einen
wesentlichen Beitrag zum Ausbau von E-Justice und E-Government dar. Aufgrund des
Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.
Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, E-Justice-Gesetz) läuft die Kommunikation zwischen den
Gerichten und den Angehörigen der Rechtsberufe inzwischen in den meisten Verfahrensarten
größtenteils elektronisch ab. Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, E-Government-
Gesetz) verpflichtet die in dem Gesetz genannten Behörden elektronische Akten zu führen.
Die Landesjustizverwaltungen planen und pilotieren derzeit flächendeckend die Umstellung
auf die elektronische Aktenführung auch in gerichtlichen Verfahren.
Entsprechend dem in der Begründung zum E-Government-Gesetz
(Bundestagsdrucksache 17/11473, S. 2) angesprochenen Ziel, die Anwendung moderner Informations- und
Kommunikationstechnik (IT) in öffentlichen Verwaltungen innerhalb staatlicher Institutionen
und zwischen ihnen sowie zwischen diesen Institutionen und Bürgerinnen und Bürgern
beziehungsweise Unternehmen zu verbessern, leistet die Ausweitung der Möglichkeiten zur
Errichtung elektronischer Dokumente bei Beurkundungen einen Beitrag zur Unterstützung
und Vereinfachung der Verfahrensabläufe bei anderen Stellen. Die im
Beurkundungsverfahren errichteten elektronischen Dokumente ermöglichen diesen Stellen im Fall der
Führung elektronischer Akten eine Verwendung der Dokumente ohne Medienbrüche.
Dokumente können elektronisch übersandt werden, so dass die Übersendung eines
Papierdokuments und eventuell ein erneutes Einscannen entbehrlich werden. Gleiches gilt für
Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Zu diesem Entwurf hat die Bundesnotarkammer beigetragen. Nachdem die Länder im
Frühjahr 2023 von erheblichen Medienbrüchen bei der Pilotierung der elektronischen Akte in
Nachlassverfahren berichteten, hat die Bundesnotarkammer die Einführung einer
elektronischen Präsenzbeurkundung vorgeschlagen. Mit diesem Lösungsvorschlag, der bereits
die handschriftliche Unterzeichnung auf einem elektronischen Hilfsmittel wie etwa einem
Unterschriftenpad vorsah, sollte eine für das Beurkundungsrecht einheitliche Lösung
geschaffen werden, die an der Autorisierungsfunktion der Unterschrift als formelles Zeichen
der Verantwortungsübernahme für die Geltung des Rechtsgeschäfts und die Echtheit des
beurkundeten Willens der Beteiligten festhält. Des Weiteren wurde die Forderung
berücksichtigt, für das Inkrafttreten eine Vorlauffrist von zwei Wochen vorzusehen, um Notarinnen
und Notaren sowie anderen Urkundsstellen Planungssicherheit zu geben und gleichzeitig
ein dem Wunsch der Länder entsprechendes zeitnahes Inkrafttreten zu ermöglichen.
Klargestellt wurde schließlich, dass § 31 zwar eine unbedingte Amtspflicht begründet, deren
Verletzung aber nicht die Wirksamkeit der Beurkundung berührt. Schließlich wurde auf
Anregung der Bundesnotarkammer eine Änderung in § 44a Absatz 1 Satz 1 BeurkG
vorgenommen und dadurch klargestellt, dass Änderungen in der Niederschrift, die während der
Beurkundung vorgenommen werden, auch im Fließtext im Änderungsmodus vorgenommen
werden können und in vom Notar qualifiziert signierten elektronischen Dokumenten keiner
gesonderten Abzeichnung am Rand bedürfen. Im Übrigen haben keine weiteren
Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt
des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Zur Ausweitung der elektronischen Beurkundungsmöglichkeiten besteht keine Alternative.
Diese Maßnahme ist notwendig, um den Aufwand der Urkundsstellen bei der
Weiterverarbeitung der Dokumente für Zwecke der elektronischen Verwahrung und des elektronischen
Vollzugs auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Insbesondere ist die zeitnahe
Ermöglichung einer praxistauglichen elektronischen Beurkundung in Präsenz auch nach
Einschätzung des Bundesrat notwendig, um die flächendeckende verpflichtende Einführung der
elektronischen Akte in Nachlasssachen nicht zu gefährden (vergleiche die Stellungnahme
des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von
Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten,
Bundestagsdrucksache 20/8095, S. 86).
Ebenso besteht keine gleichwertige Alternative zu den vorgesehenen
Autorisierungsmöglichkeiten. Nach der Neuregelung kann die elektronische Niederschrift auch dadurch
autorisiert werden, dass die Beteiligten auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift
geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschreiben. Eine ausschließliche
Autorisierungsmöglichkeit per qualifizierter elektronischer Signatur wäre nicht gleichermaßen geeignet, in
der Praxis zeitnah die flächendeckende Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von
papierförmigen Urkunden zu ermöglichen. Die Autorisierung einer elektronischen
Niederschrift durch die Beteiligten mittels einer eigenhändigen elektronischen Unterschrift greift
auf eine technische Möglichkeit zurück, die in der Bevölkerung bereits weitgehend bekannt
und akzeptiert ist. Behörden, Banken und Unternehmen verwenden bereits vielfach
eigenhändige elektronische Unterschriften. Außerdem können Beteiligte auf einem zur
elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel ohne zusätzliche
Vorbereitungshandlungen, zum Beispiel ohne eine vorherige Registrierung, unmittelbar unterzeichnen.
Nach heutiger Sachlage sind qualifizierte elektronische Signaturen noch nicht in gleicher
Weise geeignet, einen flächendeckenden Umstieg auf elektro-nische
Präsenzbeurkundungen zu ermöglichen. Zwar entfaltet eine qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 25
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) (im
Folgenden: eIDAS-Verordnung) die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche
Unterschrift. Allerdings sind die zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen benötigten
Mittel (insbesondere qualifizierte Signaturzertifikate eines qualifizierten
Vertrauensdiensteanbieters) bei Bürgerinnen und Bürgern sowie in der Wirtschaft zurzeit noch wenig
verbreitet. Bei einer ausschließlichen Autorisierungsmöglichkeit mittels qualifizierter elektronischer
Signatur würde daher wegen der zusätzlich erforderlichen Vorbereitungshandlungen eine
elektronische Beurkundung in der großen Mehrzahl der Verfahren nicht erfolgen, so dass
weiterhin in aller Regel papierförmige Urkunden errichtet werden müssten. Daher wird die
Autorisierung der elektronischen Niederschrift durch die Beteiligten mittels einer
eigenhändigen elektronischen Unterschrift ermöglicht, die keinerlei besondere Vorkehrungen wie
beispielsweise die Beschaffung eines Signaturzertifikats auf Seiten der Bürgerinnen und
Bürger oder der Wirtschaft erfordert. Des Weiteren eignet sich die eigenhändige
elektronische Unterschrift gerade auch im konsularischen Bereich, um eine technisch einfache
Möglichkeit zu schaffen, eine elektronische Niederschrift durch Beteiligte autorisieren zu lassen,
unabhängig von den lokalen technischen Gegebenheiten.
Die Autorisierung durch eigenhändige Unterschrift auf einem zur elektronischen Erfassung
der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel – wie beispielsweise einem Unterschriftenpad –
gewährleistet als vertrautes Zeichen der Verantwortungsübernahme die im
Beurkundungsverfahren essentielle Autorisierung in gleichwertiger Weise wie die Unterschrift auf einer
papierförmigen Urkunde. Auf andere Weise, etwa durch schlichtes Eintippen des Namens per
Tastatur, kann die Autorisierungsfunktion der Unterschrift dagegen nicht
funktionsäquivalent erfüllt werden. Aus den gleichen Gründen ist auch die Schaffung einer Möglichkeit zur
Errichtung öffentlich beglaubigter Erklärungen mit Hilfe notariell beglaubigter
eigenhändigen elektronischen Unterschriften und Handzeichen ohne gleichwertige Alternative.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
(bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren, Notariat) des Grundgesetzes (GG). Für
Artikel 9 (Bundesberggesetz) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 GG. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der vorliegenden Folgeänderung greifen
gleichermaßen die der bestehenden bundesgesetzlichen Regelung zugrundeliegenden
Erwägungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse. Für
Artikel 10 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1
Nummer 1 GG (auswärtige Angelegenheiten).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den von der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit diesem Entwurf soll in Notariaten und anderen Urkundsstellen der Aufwand begrenzt
werden, der mit der elektronischen Verarbeitung von öffentlichen Urkunden für Zwecke der
elektronischen Verwahrung und des elektronischen Vollzugs verbunden ist. Die
Verfügbarkeit von Niederschriften und Vermerken als elektronische Dokumente erleichtert zudem die
Weiterverwendung dieser Dokumente bei anderen Stellen, welche ihre Akten ebenfalls
bereits elektronisch führen oder in Zukunft elektronisch führen werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die Möglichkeit der elektronischen Präsenzbeurkundung im
Beurkundungsrecht schafft, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16
„Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen
Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit
seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.6 den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu
gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf
allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem
die Errichtung von elektronischen Niederschriften im Rahmen der Präsenzbeurkundung
ermöglicht wird. Damit wird die Voraussetzung für eine medienbruchfreie Weiterverarbeitung
einschließlich einer digitalen Kommunikation geschaffen. Die elektronischen
Niederschriften können so ohne Medienbruch direkt veraktet und zur elektronischen Übermittlung an
Beteiligte, Gerichte und Behörden weiterverarbeitet werden, was zur
Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung der Verfahren beiträgt.
Darüber hinaus leistet der Entwurf in Bezug auf die sonstigen Urkundspersonen einen
Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 12, nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherzustellen. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 12.7 in
der öffentlichen Beschaffung nachhaltige Verfahren zu fördern. Der Entwurf fördert die
Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er Möglichkeiten schafft, um insbesondere die
wasser- und rohstoffintensive Produktion von weißem Urkundenpapier zu reduzieren.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer
offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zwingende Haushaltsausgaben entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da
keine Verpflichtung zur Durchführung von elektronischen Präsenzbeurkundungen
eingeführt wird. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer Einführung der Möglichkeit zur
elektronischen Präsenzbeurkundung nur der Bund und die Länder gegebenenfalls jeweils
eigene Signatursoftwarelösungen entwickeln, nicht jedoch die einzelnen Kommunen. Soweit
nachfolgend Kostenintervalle als Schätzung angegeben sind, wurde zur Bestimmung der
Summen im Vorblatt auf deren Mittelwert abgestellt.
Bund
Im Bundeshaushalt ist der Haushaltsplan des Auswärtigen Amtes betroffen. Derzeit plant
das Auswärtige Amt den Einsatz einer handelsüblichen Signatursoftware in den
Auslandsvertretungen. Es wird geschätzt, dass hierfür einmalige Kosten in Höhe von 100 000 bis
1 000 000 Euro (Mittelwert 550 000 Euro) zuzüglich Anschaffungskosten für technische
Hilfsmittel von circa 111 600 Euro und jährlich wiederkehrende Kosten in Höhe von 52 500
bis 232 500 Euro (Mittelwert 142 500 Euro) entstehen.
Der Personalaufwand beim Bund wird einmalig wie folgt angesetzt:
Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl
Gesamt
(gerundet)
Installation, gD A 11 80 450 0,1 7 272
Schulung, gD A 10 67 308 2,4 161 600
Die einmaligen Kosten einschließlich der Kosten für den einmaligen Personalaufwand
betragen somit circa 830 000 Euro.
Dem stehen jährliche Einsparungen beim einfachen Dienst gegenüber:
Einsparungen,
eD
A 5 53 002 0,6 30 983
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund wird finanziell und stellenmäßig im
jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Außerdem wird der Bundeshaushalt durch Einführung einer elektronischen Legalisation für
ausländische elektronische Urkunden voraussichtlich jährlich entlastet. Hierdurch werden
voraussichtlich Personalkosten für lokale Mitarbeiter in Höhe von 420 000 Euro eingespart.
Dies entspricht – verglichen mit der Tätigkeit durch Angestellte im einfachen Dienst –
folgender Kalkulation:
Einsparungen,
eD
A 5 53 002 7,9
420.000
Länder
Mangels Kenntnis über die Planungen der Bundesländer wird angesichts der Kosten einer
Eigenentwicklung davon ausgegangen, dass nur die Hälfte der Bundesländer diesen Weg
gehen werden. Für die Länder werden daher die einmaligen Kosten für die Entwicklung von
Signatursoftwarelösungen auf jeweils circa acht bis 24 Millionen Euro (Mittelwert 16
Millionen) und mit jährlich wiederkehrenden Kosten in Höhe von 1,6 Millionen bis 4,8 Millionen
Euro (Mittelwert 3,2 Millionen Euro) geschätzt. Sollten sich die Länder dafür entscheiden,
die von der Bundesnotarkammer entwickelte Signatursoftware gegen Zahlung eines
Nutzungsentgelts einzusetzen, müsste die Signatursoftware angepasst werden, um sie in die
entsprechenden Fachverfahren einzubinden, wofür ebenfalls Sachkosten entstünden. Da
die technischen Voraussetzungen und die Kosten hierfür derzeit noch nicht bekannt sind,
wird geschätzt, dass einmalige Kosten zwischen 100 000 Euro und einer Millionen Euro
(Mittelwert 550 000 Euro) und wiederkehrende Kosten zwischen 20 000 und 200 000 Euro
Mittelwert 110 000) liegen werden. Hinzukommen Anschaffungskosten für technische
Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 669 900 Euro.
Der einmalige Personalaufwand auf Länderseite stellt sich wie folgt dar:
Aufgabe Wertigkeit PKS
Anzahl
(gerundet)
Gesamt
(gerundet)
Installation, mD A 8 61 380 0,2 12 275
Installation hd A 11 82 763 0,2 16 520
Schulung, gD A 10 71 618 3,8 275 616
Dem stehen jährliche Einsparungen beim einfachen Dienst gegenüber:
Einsparungen,
eD
A 5 52 213 17,5 915 000
Kommunen
Bei Einsatz der von der Bundesnotarkammer entwickelten Signatursoftware gegen Zahlung
eines Nutzungsentgelts, müsste gegebenenfalls die in den Kommunen verwendete
Signatursoftware angepasst werden, um sie in die entsprechenden Fachverfahren einzubinden,
wofür ebenfalls Sachkosten entstünden. Da die technischen Voraussetzungen und die
Kosten hierfür derzeit noch nicht bekannt sind, wird geschätzt, dass einmalige Kosten
zwischen 100 000 Euro und einer Millionen Euro (Mittelwert 550 000 Euro) und
wiederkehrende Kosten zwischen 20 000 und 200 000 Euro (Mittelwert 110 000 Euro) liegen werden.
Für die Kommunen werden zusätzlich einmalige Anschaffungskosten für die technischen
Hilfsmittel auf 187 740 Euro geschätzt.
Der einmalige Personalaufwand bei den Kommunen stellt sich wie folgt dar:
Aufgabe Wertigkeit PKS
Anzahl
(gerundet)
Gesamt
(gerundet)
Installation, mD A 8 61 380 0,13 7823
Installation, gD A 11 82 763 0,13 10 370
Schulung, gD A 10 71 618 1,1 75 454
Dem stehen jährliche Einsparungen beim einfachen Dienst gegenüber:
Einsparungen,
eD
A 5 52 213 44,4 2 316 250
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Einführung der elektronischen Legalisation von ausländischen elektronischen
Urkunden führt zu einer Entlastung bei Bürgerinnen und Bürger. Dies beruht auf nachfolgenden
Überlegungen.
Auslandsvertretungen in Legalisationsstaaten mit (teilweise) digitalisiertem Urkundswesen
im Amtsbezirk melden folgende jährliche Fallzahlen mit Digitalisierungspotential:
ARE Generalkonsulat Dubai
(Zonenstufe 11)
1 584
JOR Botschaft Amman (Zonenstufe 13) 17 000
LBN Botschaft Beirut (Zonenstufe 13) 4 020
MAR
Botschaft Rabat (Zonenstufe 12) 1 800
MRT Botschaft Nouakchott (Zonenstufe
20)
TUN Botschaft Tunis (Zonenstufe 13) 9 428
VNM Botschaft Hanoi (Zonenstufe 17) 8 100
Damit ist von derzeit jährlich circa 42 000 Legalisationsfällen mit Digitalisierungspotential
auszugehen.
Das Entlastungspotential für die Bürgerinnen und Bürger kann am Beispielsfall Marokko
verdeutlicht werden. Dort legalisieren die Botschaft in Rabat sowie einige der
Honorarkonsuln jährlich circa 1 800 marokkanische Urkunden. In etwa 5 Prozent der Fälle (90 Fälle)
übermitteln in Deutschland ansässige Antragsteller dazu Urkunden auf dem Postweg an
die Botschaft Rabat. Die Firma DHL verlangt für eine Sendung mit Sendungsverfolgung von
Deutschland nach Marokko einen Betrag von 37,99 Euro (dasselbe für Jordanien, Tunesien
und Libanon; für Sendungen in die Vereinigten Arabischen Emirate oder nach Vietnam
dagegen einen Betrag von 45,99 Euro). Der Rückversand durch die Botschaft ist als Auslage
erstattungspflichtig – Versandkosten entstehen also in Höhe von 75,98 Euro
(beziehungsweise 91,98 Euro). Circa 40 Prozent der Antragsteller kommen nicht aus der Region Rabat,
sondern müssen zur Botschaft oder zum Büro eines Honorarkonsuls Überlandreisen auf
sich nehmen, die bis zu 11 Stunden (einfach) dauern können. Dann entstehen außerdem
Übernachtungskosten in Rabat – auf marokkanischen Buchungsplattformen werden
preisgünstige, akzeptable Hotelübernachtungen ab 10 Euro angeboten. Circa 55 Prozent der
Antragsteller kommen aus Rabat zur Botschaft oder nutzen gebührenpflichtige Termine
eines externen Dienstleisters (TLS), der mit der Botschaft kooperiert und in Rabat gegen eine
Gebühr von 275 Dirham (das entspricht 26,13 Euro) Urkunden zur Legalisation annimmt
und an die Botschaft weiterleitet.
Für Antragsteller in Marokko errechnet sich folgende Entlastung:
Bei 90 Fällen und 75,98 Euro Versandkosten je Fall ergeben sich ersparte Versandkosten
in Höhe von 6 838,20 Euro.
Bei 1 510 Fällen und einer Dienstleistergebühr von 26,13 Euro je Fall ergeben sich ersparte
Kosten in Höhe von 39 456,30 Euro.
Bei 720 Fällen (das entspricht einer Quote von 40 Prozent aller 1 800 Fälle in Marokko) und
Reise- und Übernachtungskosten in Höhe von 10 Euro je Fall ergeben sich ersparte Reise-
und Übernachtungskosten in Höhe von 7 200 Euro.
Insgesamt betragen die Entlastungen bei den Bürgerinnen und Bürger für den Beispielfall
Marokko somit 53 495,50 Euro.
Damit ergeben sich bei einer Hochrechnung auf weltweit 42 000 Fälle folgende
Entlastungssummen.
Bezüglich der Dienstleistergebühren ergeben sich Entlastungen in Höhe von circa 921 000
Euro jährlich. Bezüglich der Reise- und Übernachtungskosten ergeben sich jährliche
Entlastungen in Höhe von circa 168 000 Euro. Bezüglich der Versandkosten ergeben sich
jährliche Entlastungen in Höhe von circa 193 000 Euro. Bei einer Hochrechnung auf 42 000
Fälle weltweit sind hier die häufiger einschlägigen höheren Versandkosten von
zweimal 45,99 Euro angesetzt worden. Damit ergeben sich weltweit insgesamt für die
Bürgerinnen und Bürger jährliche Entlastungen in Höhe circa 1,28 Millionen Euro.
Außerdem würden 720 Antragsteller um Reisezeiten von (gemittelt) zweimal 7 Stunden,
das sind 10 080 Stunden entlastet. Daraus ergibt sich bei weltweiter Betrachtung eine
Reisezeitentlastung von 235 200 Stunden.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zwingender Erfüllungsaufwand entsteht durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da keine
Verpflichtung zur Durchführung von elektronischen Präsenzbeurkundungen eingeführt
wird. Die Angaben im Vorblatt zum Erfüllungsaufwand beruhen auf den nachstehenden
Schätzungen. Auf Bundesebene wird mit Erfüllungsaufwand beim Auswärtigen Amt, auf
Länderebene mit Erfüllungsaufwand bei den Notarinnen und Notaren sowie bei der Justiz
und auf Kommunalebene mit Erfüllungsaufwand bei den Jugendämtern gerechnet. Soweit
nachfolgend Kostenintervalle als Schätzung angegeben sind, wurde zur Bestimmung der
Summen im Vorblatt auf deren Mittelwert abgestellt.
aa) Signatursoftware
Die Bundesnotarkammer entwickelt und betreut eine Signatursoftware für die Durchführung
der elektronische Präsenzbeurkundung durch die Notarinnen und Notare. Für die
Softwareentwicklung entsteht nach Angaben der Bundesnotarkammer ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von circa einer bis drei Millionen Euro (Mittelwert 2 Millionen Euro). Für die
Betreuung der Signatursoftware entsteht ein jährlicher wiederkehrender Erfüllungsaufwand
in Höhe von circa 200 000 bis 600 000 Euro (Mittelwert 400 000 Euro). Diese Kosten
werden über eine Beitragserhebung von den Landesnotarkammern erhoben. Diese wiederum
finanzieren sich über Beiträge der Notarinnen und Notare. Ein gesonderter Beitrag für die
Nutzung der Signatursoftware der Bundesnotarkammer durch die Notarinnen und Notare
wird nicht erhoben.
Eine Nutzungspflicht des von der Bundesnotarkammer entwickelten
Signatursoftwaresystems besteht weder für Notarinnen und Notare noch für Bund, Länder und Kommunen, so
dass auch andere Signatursoftwarelösungen eingesetzt und gegebenenfalls in die
Fachverfahren eingebunden werden können, wenn diese die gesetzlichen Vorgaben des § 13b
BeurkG-E erfüllen. Für die Entwicklung und Nutzung von eigenen
Signatursoftwarelösungen wird, wenn sich Bund oder Länder dafür entscheiden, weiterer einmaliger und
wiederkehrender Erfüllungsaufwand entstehen. Mangels Kenntnis über die Planungen der
Bundesländer wird angesichts der Kosten einer Eigenentwicklung davon ausgegangen, dass
nur die Hälfte der Bundesländer diesen Weg gehen werden. Der einmalige
Erfüllungsaufwand für die Entwicklung wird auf jeweils circa eine bis drei Millionen Euro (Mittelwert 2
Millionen) geschätzt. Der jährlich wiederkehrende Erfüllungsaufwand wird auf jeweils
circa 200 000 bis 600 000 Euro (Mittelwert 400 000 Euro) geschätzt. Insoweit wird hierfür
auf Länderebene mit einmaligem Erfüllungsaufwand in Höhe von 8 bis 24 Millionen Euro
(Mittelwert 16 Millionen) und mit jährlich wiederkehrendem Erfüllungsaufwand in Höhe
von 1,6 Millionen bis 4,8 Millionen Euro (Mittelwert 3,2 Millionen) gerechnet. Sollten Bund,
Länder und Kommunen sich dafür entscheiden, die von der Bundesnotarkammer
entwickelte Signatursoftware gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts einzusetzen, müsste die
Signatursoftware angepasst werden, um sie in die entsprechenden Fachverfahren
einzubinden, wofür ebenfalls Erfüllungsaufwand entstünde. Da die technischen
Voraussetzungen und die Kosten hierfür derzeit noch nicht bekannt sind, wird geschätzt, dass einmalige
Kosten zwischen 100 000 Euro und einer Millionen Euro (Mittelwert 550 000 Euro) und
wiederkehrende Kosten zwischen 20 000 und 200 000 Euro (Mittelwert 110 000 Euro) liegen
werden. Derzeit plant das Auswärtige Amt den Einsatz der Signatursoftware der
Bundesnotarkammer in den Auslandsvertretungen. Auch für die Kommunen wird angenommen,
dass eine solche technische Anpassung der Signatursoftware erfolgt und ein laufendes
Nutzungsentgelt zu zahlen ist. Da die technischen Voraussetzungen und die Kosten hierfür
derzeit noch nicht bekannt sind, wird geschätzt, dass einmalige Kosten zwischen 100 000
Euro und einer Millionen Euro (Mittelwert 550 000 Euro) und wiederkehrende Kosten
zwischen 20 000 und 200 000 Euro (Mittelwert 110 000 Euro) entstehen.
bb) Technisches Hilfsmittel
Für die Durchführung von elektronischen Präsenzbeurkundungen ist die Anschaffung von
geeigneten technischen Hilfsmitteln (beispielsweise Unterschriftenpads oder
Touchbildschirme) erforderlich. Die Bundesnotarkammer geht davon aus, dass in absehbarer Zeit
circa 5 300 der 6 658 Notarinnen und Notare die Möglichkeit der elektronischen
Präsenzbeurkundung nutzen werden. Es wird geschätzt, dass pro Notarin oder Notar ein
Unterschriftenpad angeschafft wird. Der Preis marktüblicher Unterschriftenpads variiert, dürfte im
Mittel aber bei circa 210 Euro netto pro Unterschriftenpad liegen. Bei 5 300 Notarinnen und
Notaren ergibt sich daraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 113 000 Euro.
In Anbetracht der zu erwartenden Lebensdauer eines Unterschriftenpads ist nicht mit der
Notwendigkeit einer Neuanschaffung während der Amtszeit einer Notarin oder eines Notars
zu rechnen.
Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der verpflichtenden Einführung der
elektronischen Akte bei Gericht bis zum 1. Januar 2026 alle 638 Amtsgerichte ihre Urkundsstellen
mit Unterschriftenpads zur Durchführung von elektronischen Präsenzbeurkundungen
ausstatten werden. Unterstellt, dass für fünf Rechtspfleger, die durchschnittlich pro Amtsgericht
Beurkundungen nach dem BeurkG vornehmen, jeweils ein Unterschriftenpad angeschafft
wird, ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 669 900 Euro.
In Bezug auf die bundesweit 559 Jugendämter wird davon ausgegangen, dass circa 80
Prozent, also 447 Jugendämter, zukünftig – auch im Hinblick auf die Nutzung von
elektronischen Akten – die Möglichkeit der elektronischen Präsenzbeurkundung nutzen werden.
Es wird geschätzt, dass pro Jugendamt zwei Unterschriftenpads angeschafft werden, da
durchschnittlich zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Jugendämtern
Beurkundungen nach dem BeurkG vornehmen. Daraus ergibt sich einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von 187 740 Euro.
Es wird davon ausgegangen, dass langfristig circa 180 Auslandsvertretungen der
Bundesrepublik die Möglichkeit der elektronischen Präsenzbeurkundung nutzen werden. Es wird
geschätzt, dass pro Auslandsvertretung ein Unterschriftenpad angeschafft wird. Daraus
ergibt sich einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 37 800 Euro.
Damit entsteht ein voraussichtlicher einmaliger Erfüllungsaufwand für die Anschaffung der
Unterschriftenpads bei allen Urkundsstellen in Höhe von insgesamt 2 008 440 Euro.
Die Konsularbeamtinnen und -beamten müssen – anders als die Notarinnen und Notare –
noch mit Signaturkarten für die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen
ausgestattet werden. Außerdem muss das Auswärtige Amt ein internes
Konsularverzeichnis aufbauen und es müssen Signaturkartenlesegeräte angeschafft werden. Die hierfür
anfallenden Kosten werden vom Auswärtigen Amt wie folgt geschätzt: Pro Auslandsvertretung
soll jeweils ein Signaturkartenlesegerät zu einem Preis von circa 135 Euro sowie ein
weiterer Monitor für circa 275 Euro angeschafft werden. Dadurch entsteht bei 180
Auslandsvertretungen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt circa 73 800 Euro.
Außerdem wird geschätzt, dass laufend circa 500 Konsularbeamtinnen und -beamte mit
qualifizierten elektronische Signaturen zum Preis von jeweils circa 65 Euro pro Jahr
ausgestattet werden. Dadurch entsteht ein jährlich wiederkehrender Erfüllungsaufwand in Höhe von
circa 32 500 Euro.
cc) Installationsaufwand
Nach Angaben der Bundesnotarkammer ist für die erstmalige Installation und Einrichtung
der Signatursoftware und des Unterschriftenpads pro Notarin oder pro Notar mit einem
Zeitaufwand von einer Stunde zu rechnen. Bei einem anzunehmenden Stundenlohn von 69,30
Euro und circa 5 300 Notarinnen und Notare, die die Signatursoftware in ihren Notarbüros
einsetzen wollen, ergibt sich einmaliger Installationsaufwand von 367 290 Euro.
Pro Amtsgericht ist ebenfalls von einer Stunde Zeitaufwand für die erstmalige Installation
und Einrichtung der Signatursoftware und der Unterschriftenpads auszugehen. Dies wird
auf Landesebene voraussichtlich sowohl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
gehobenen als auch des mittleren Dienstes ausgeführt, so dass ein durchschnittlicher
Stundenlohn von 46,70 Euro anzusetzen ist. Bei 638 Amtsgerichte ergibt sich einmaliger
Installationsaufwand von 29 795 Euro.
Pro Jugendamt ist ebenfalls von einer Stunde Zeitaufwand für die erstmalige Installation
und Einrichtung der Signatursoftware und der Unterschriftenpads auszugehen. Dies wird
auf kommunaler Ebene sowohl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des gehobenen als
auch des mittleren Dienstes ausgeführt, so dass ein durchschnittlicher Stundenlohn
von 40,70 Euro anzusetzen ist. Bei geschätzten 447 Jugendämtern, die von der
elektronischen Präsenzbeurkundung Gebrauch machen werden, ergibt sich einmaliger
Installationsaufwand von 18 193 Euro.
Pro Auslandsvertretung ist ebenfalls von einer Stunde Zeitaufwand für die erstmalige
Installation und Einrichtung der Signatursoftware und des Unterschriftenpads auszugehen.
Dies wird auf Bundesebene von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des gehobenen Dienstes
durchgeführt, so dass ein durchschnittlicher Stundenlohn von 40,40 Euro anzusetzen ist.
Bei 180 Auslandsvertretungen ergibt sich einmaliger Installationsaufwand von 7 272 Euro.
Damit entsteht ein voraussichtlicher einmaliger Erfüllungsaufwand für die erstmalige
Installation und Einrichtung der Signatursoftware und des Unterschriftenpads in Höhe von
insgesamt 422 550 Euro.
dd) Schulungsaufwand
Die Bundesnotarkammer schätzt, dass pro Notarin oder Notar ein Zeitaufwand von zwei
Stunden für die Integration der Anwendung in die Abläufe im Notarbüro sowie für die
Einarbeitung in die rechtlichen Besonderheiten des neuen elektronischen
Beurkundungsverfahrens anzusetzen ist. Bei einem anzunehmenden Stundenlohn
von 69,30 Euro und circa 5 300 Notarinnen und Notare, die die elektronische
Präsenzbeurkundung nutzen werden, entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 734 580
Euro. Außerdem schätzt die Bundesnotarkammer, dass pro Notarbüro drei Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeiter durch die Notarin oder den Notar mit der neuen Signatursoftware vertraut
gemacht werden müssen. Hierfür ist von einem Zeitaufwand von einer Stunde auszugehen.
Pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist ein Stundenlohn von 30,50 Euro anzusetzen. Für die
Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Notarin oder den Notar entsteht im
Hinblick auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von 484 950 Euro und im Hinblick auf die schulenden Notarinnen und Notare ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 367 290 Euro. Für die Schulung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter entsteht insgesamt also ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe 852 240
Euro. Insgesamt entsteht somit für die Schulung von Notarinnen und Notare sowie die
Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Aufwand von 1 586 820 Euro. Bei
Gerichten sind den Rechtspflegern gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe a des
Rechtspflegergesetzes die Urkundssachen übertragen. Für die Schulung der Rechtspflegerinnen und
Rechtspfleger wird ein Zeitaufwand von zwei Stunden geschätzt. Bei den Amtsgerichten
sind circa fünf Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mit Urkundssachen betraut. Bei
einem Stundenlohn von 43,20 Euro ergibt sich für 638 Amtsgerichte ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 275 616 Euro.
Bei den Jugendämtern sind circa zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Jugendamt mit
Urkundssachen betraut. Bei einem Stundenlohn von 42,20 Euro ergibt sich ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 75 454 Euro.
Bei den Auslandsvertretungen sind den Konsularbeamten gemäß § 2 fünfter Spiegelstrich
KonsG Beurkundungen übertragen. Das Auswärtige Amt schätzt, dass circa 2 000
Konsularbeamtinnen und -beamten geschult werden müssen. Der Großteil der
Konsularbeamtinnen und -beamten sind im gehobenen Dienst tätig. Bei einem Stundenlohn von 40,40 Euro
ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 161 600 Euro.
Insgesamt entsteht ein einmaliger Schulungsaufwand von 2 099 490 Euro.
ee) Entlastung der Notarinnen und Notare
Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur
Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur
Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017 (BGBl. 2017 I, S. 1396) (Urkundenarchivgesetz)
wurde das Elektronische Urkundenarchiv bei der Bundesnotarkammer eingeführt. Die
Notarinnen und Notare wurden verpflichtet, Urkunden im Urkundenverzeichnis zu registrieren
und diese sowie die weiteren in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahrenden
Dokumente in die elektronische Form zu übertragen. Durch diesen Medientransfer entsteht
seit 2022 für die Notarinnen und Notare ein erheblicher jährlich wiederkehrender
Erfüllungsaufwand. Mit der in diesem Entwurf vorgesehenen Ausweitung der elektronischen
Präsenzbeurkundung erhalten die Notarinnen und Notare die Möglichkeit, den für sie aus dem
Medientransfer für die Einstellung im elektronische Urkundenverzeichnis entstehenden
Erfüllungsaufwand zu reduzieren; denn durch die Aufnahme einer elektronischen Niederschrift
im Rahmen der elektronischen Präsenzbeurkundung ist es zukünftig nicht mehr nötig, dass
die Papierurkunde zum Zwecke der Übertragung ins Elektronische Urkundenarchiv
eingescannt oder in sonstiger Weise bildlich erfasst wird. Der zeitliche Aufwand für die
Übertragung einer papiergebundenen Urkunde kann mit durchschnittlich fünf Minuten angesetzt
werden. Da bisher regelmäßig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Notarin oder des
Notars die Übertragung der Urkunde vornehmen, kann ein Lohnansatz von
durchschnittlich 30,50 Euro je Arbeitsstunde erfolgen. Bei geschätzt 2,4 Millionen Urkunden jährlich, bei
denen zukünftig der Medientransfer wegfällt, ergibt sich ein Einsparpotential im Hinblick auf
die mit dem Urkundenarchivgesetz eingeführten Übertragungspflichten in Höhe von jährlich
circa 6,1 Millionen Euro.
ff) Entlastung der Justizverwaltung
Mit Blick auf die ab dem 1. Januar 2026 verpflichtende elektronische Aktenführung bei den
Gerichten entfällt bei der Durchführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung die
Notwendigkeit, die Papierurkunde einzuscannen oder in sonstiger Weise bildlich zu erfassen.
Der zeitliche Aufwand für die Übertragung einer papiergebundenen Urkunde in die
elektronische Gerichtsakte kann auch in der gerichtlichen Praxis mit durchschnittlich fünf Minuten
angesetzt werden.
Bei einem Lohnansatz von 30,50 Euro für Tätigkeiten des einfachen Dienstes können bei
einem durchschnittlichen Aufwand von fünf Minuten je Urkunde bei geschätzten 180 000
Urkunden Personalkosten von 457 500 Euro jährlich eingespart werden.
Bei den Gerichten entfällt – anders als bei den Notarinnen und Notaren – die Unterschrift
durch die Urkundsperson als auch das Ausdrucken, Ösen, Binden und Siegeln der
Urkunde. Der hierfür anzusetzende Personalaufwand beträgt fünf Minuten. Bei einem
Lohnansatz von durchschnittlich 30,50 Euro je Arbeitsstunde entsteht damit bei den Gerichten –
anders als bei den Notarinnen und Notaren – ein weiteres Einsparpotential in Höhe von
jährlich 457 500 Euro.
Insgesamt ist von einer jährlich wiederkehrenden Entlastung der Justiz von 915 000 Euro
auszugehen.
gg) Entlastung der Behörden
Es wird davon ausgegangen, dass bei den sonstigen Urkundspersonen nur dann von der
Möglichkeit der elektronischen Präsenzbeurkundung Gebrauch gemacht wird, wenn in den
jeweiligen Behörden die Akten elektronisch geführt werden. Soweit Verwaltungsbehörden
elektronische Akten führen (beispielsweise aufgrund des § 6 Satz 1 des E-Government-
Gesetzes in Bezug auf Bundesbehörden), entfällt bei der Durchführung einer
elektronischen Präsenzbeurkundung die Notwendigkeit, die Papierurkunde einzuscannen oder in
sonstiger Weise bildlich zu erfassen. Der zeitliche Aufwand für die Übertragung einer
papiergebundenen Urkunde in die elektronische Akte kann ebenfalls mit durchschnittlich fünf
Minuten angesetzt werden. Außerdem entfällt bei den Behörden – anders als bei den
Notarinnen und Notaren – sowohl die Unterschrift durch die Urkundsperson als auch das
Ausdrucken, Ösen, Binden und Siegeln der Urkunde, wofür auch hier ein Personalaufwand von
durchschnittlich fünf Minuten anzusetzen ist. Bei den Behörden entsteht so insgesamt eine
Zeitersparnis von circa zehn Minuten pro Urkunde.
Bei den Jugendämtern können bei einem Lohnansatz von 25,50 Euro für Tätigkeiten des
einfachen Dienstes und geschätzten 545 000 Urkunden, bei denen zukünftig die
elektronische Präsenzbeurkundung genutzt wird, Personalkosten von circa 2,3 Millionen Euro
jährlich eingespart werden.
Bei einem Lohnansatz von 33,80 Euro für Tätigkeiten des einfachen Dienstes können bei
den Auslandsvertretungen bei circa 5 500 Urkunden, bei denen zukünftig die elektronische
Präsenzbeurkundung genutzt wird, Personalkosten von 30 983 Euro jährlich eingespart
werden.
Insgesamt entsteht eine jährlich wiederkehrende Entlastung der Behörden von circa 2,3
Millionen Euro.
hh) Einführung Legalisationsverfahren für ausländische elektronische Urkunden
Die Einführung eines elektronischen Legalisationsverfahrens (e-Legalisation) für
ausländische elektronische Urkunden führt zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand, aber zu
erheblichen Entlastungen.
(1) Erfüllungsaufwand
Die Einführung der e-Legalisation bringt für die Verwaltung des Bundes keinen zusätzlichen
Erfüllungsaufwand, da sie die gleichen technischen Fähigkeiten erfordert wie die
Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung, deren Erfüllungsaufwand bereits dargelegt
wurde. Die e-Legalisation und die elektronische Präsenzbeurkundung sind im Auswärtigen
Amt Gegenstand eines gemeinsamen IT-Bedarfssteckbriefes beziehungsweise IT-
Vorhabens.
(2) Entlastungspotential
Auslandsvertretungen in Legalisationsstaaten mit (teilweise) digitalisiertem Urkundswesen
im Amtsbezirk melden folgende jährliche Fallzahlen mit Digitalisierungspotential:
ARE Generalkonsulat Dubai
(Zonenstufe 11)
1 584
JOR Botschaft Amman (Zonenstufe 13) 17 000
LBN Botschaft Beirut (Zonenstufe 13) 4 020
MAR Botschaft Rabat (Zonenstufe 12) 1 800
MRT Botschaft Nouakchott (Zonenstufe
20)
TUN Botschaft Tunis (Zonenstufe 13) 9 428
VNM Botschaft Hanoi (Zonenstufe 17) 8 100
Damit ist von derzeit jährlich circa 42 000 Legalisationsfällen mit Digitalisierungspotential
auszugehen.
Das Entlastungspotential für die Verwaltung kann am Beispiel von Marokko dargelegt
werden. Die Abwicklung des Schalterverkehrs, des Posteingangs und Postausgangs sowie die
Vorbereitung der Vorgänge in Papierform obliegt lokalen Beschäftigten, deren Stundensatz,
ebenso wie der von Honorarkonsuln, in Marokko 58,58 Euro (der Dienstort Rabat ist in die
Zonenstufe 12 eingeordnet, vergleiche Anlage 2 AABesGebV) beträgt. Im weltweiten
Durchschnitt aller Zonenstufen liegt der Stundensatz lokaler Beschäftigter und
Honorarkonsuln bei 59,89 Euro. Es wird angenommen, dass pro Legalisationsfall ein Schaltertermin
beziehungsweise die Annahme und der Versand eines Legalisationsantrags in
Papierform 10 Minuten in Anspruch nimmt. Die Botschaft vergibt derzeit einen Schaltertermin für
Legalisationen täglich, das heißt circa 200 Termine im Jahr. Zieht man diese sowie die 90
Posteingänge von 1 800 jährlichen Legalisationsfällen ab, verbleiben 1 510 Fälle, die die
Dienstleistergebühr zu zahlen haben.
Auf dieser Grundlage lassen sich die Entlastungen wie folgt berechnen:
Es ergeben sich Entlastungen für die Verwaltung an der Botschaft Rabat wie folgt: Es liegt
eine Zeitersparnis bei Wegfall von Papiereingang und Papierversand beziehungsweise
Schaltertermin von 10 Minuten je Fall vor, das heißt 1 800 Fälle mal 1/6 Stunde mal 58,58
Euro je Stunde ergibt 17.574 Euro. Bei einer Hochrechnung auf weltweit 42 000 Fälle wäre
das unter Ansatz des weltweiten Personalkostenmittels für lokal Beschäftigte
beziehungsweise Honorarkonsuln von 59,89 Euro (vergleiche Anlage 2 AABesGebV) eine Entlastung
weltweit von rund 420 000 Euro.
ii) Erhöhung der Wertgrenze
Durch die Erhöhung der Wertgrenze in § 26 KonsG kommt es bei der Verwaltung zu einer
Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwandes in geringfügiger Höhe, im unteren
fünfstelligen Bereich. Die Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes entfällt zum Großteil
auf die Bundesverwaltung (Anforderung Auslagenerstattung) und zu einem kleineren Anteil
auf die Länder und Kommunen (Erstattung der Auslagen). Ein einmaliger
Erfüllungsaufwand entsteht durch die Änderung nicht. Für die Verwaltung entsteht kein erhöhter
Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Umsetzung von § 26
Absatz 1 Satz 2 KonsG-E kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten. Eine besondere Belastung für kleinere und mittlere Unternehmen ist nicht
anzunehmen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat weder gleichstellungspolitische noch demografische Auswirkungen.
Verbraucherpolitische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Es werden die Möglichkeiten für elektronische
Beurkundungen erweitert, die dauerhaft zur Vermeidung von Medienbrüchen dienen sollen.
Eine Evaluierung der neuen elektronischen Beurkundungsmöglichkeiten in
Präsenzverfahren soll frühestens nach fünf Jahren erfolgen. Dabei soll evaluiert werden, inwieweit durch
die Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung Medienbrüche bei der
Weiterverarbeitung von im Beurkundungsverfahren errichteten Dokumenten abgebaut werden
konnten. Als Kriterium kann darauf abgestellt werden, bei wie vielen Urkundspersonen und -
stellen elektronische Präsenzbeurkundungen praktisch zur Anwendung kommen, was
beispielsweise durch eine Umfrage ermittelt werden kann.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 126 BGB-E)
Durch Nummer 1 wird ein neuer § 126 Absatz 4 BGB-E geschaffen. Der bisherige § 126
Absatz 4 BGB bleibt unverändert und wird § 126 Absatz 5 BGB.
Zu Buchstabe a
Durch die neue Fiktion in § 126 Absatz 4 BGB wird ermöglicht, dass auch durch die
öffentliche Beglaubigung in § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB, die auf der elektronischen
Form aufbaut, und die Beglaubigung elektronischer Namensunterschriften auf
elektronischen Dokumenten, die der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 Absatz 3 BGB
gleichgestellt werden soll, die Schriftform erfüllt wird. Dies hat Bedeutung insbesondere für die
Erfüllung strenger Schriftformerfordernisse, die durch die elektronische Form nicht erfüllt
werden können (so etwa § 761 Satz 2, § 766 Satz 2, § 780 Satz 2, § 781 Satz 2 BGB). Wird
etwa ein privatschriftliches Schuldversprechen mit einer Grundschuld abgesichert, so ist
hierfür materiell-rechtlich die Schriftform erforderlich (§ 780 BGB) und
grundbuchverfahrensrechtlich die öffentliche Beglaubigung. Ohne die hier vorgesehene Änderung in § 126
Absatz 4 BGB wäre im Fall einer Beglaubigung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB
oder der Beglaubigung einer eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift nach § 129
Absatz 3 BGB-E zwar die grundbuchverfahrensrechtlich vorgesehene Form der
öffentlichen Beglaubigung erfüllt, nicht jedoch das materiell-rechtliche Schriftformerfordernis.
Die durch § 126 Absatz 4 BGB-E vorgesehenen Regelung, dass durch die öffentliche
Beglaubigung nach § 129 Absatz 1 Satz 2 BGB und die Beglaubigung einer elektronischen
Unterschrift die Schriftform als erfüllt gilt, kann mit Blick auf die Zwecke auch strenger
Schriftformerfordernisse gerechtfertigt werden. Die öffentliche Beglaubigung nach § 129
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift, die
nach § 129 Absatz 3 BGB der öffentlichen Beglaubigung gleichgestellt ist, gewährleisten
einen höheren Übereilungsschutzes als die elektronische Form. Es ist deshalb
gerechtfertigt, auch diese Formen der Beglaubigung als Schriftformersatz in § 126 Absatz 4 BGB-E
zu regeln und so den elektronischen Rechtsverkehr weiter zu erleichtern.
Zu Buchstabe b
Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 4 in § 126 BGB muss der bestehende
Absatz 4 neu nummeriert werden.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 129 BGB-E)
Zu Buchstabe a
§ 129 Absatz 3 BGB-E sieht eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung von Erklärungen in
öffentlich beglaubigter Form vor. Danach soll auch eine Erklärung in einem elektronischen
Dokument, die von der erklärenden Person mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen
elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen
elektronischen Handzeichen versehen wurde, als öffentlich beglaubigte Erklärung gelten,
obwohl sie sich nicht in die Kategorien des § 129 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BGB einfügt.
Gleichwohl kann die notarielle Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift der
öffentlichen Beglaubigung gleichgestellt werden, weil die notarielle Beglaubigung einer
elektronischen Unterschrift mit der öffentlichen Beglaubigung im wesentlichen funktionsgleich ist.
Diese Regelung ermöglicht die Vermeidung von Medienbrüchen im Zusammenhang mit
öffentlichen Beglaubigungen. Denn der Rechtsverkehr mit öffentlich beglaubigten
Erklärungen wird heute in erheblichem Umfang elektronisch abgewickelt. So sind Anmeldungen zur
Eintragung in das Handels-, das Gesellschafts-, das Genossenschafts- und das
Partnerschaftsregister beim jeweiligen Registergericht gesetzlich zwingend elektronisch
einzureichen. Auch zum Vereinsregister können öffentlich beglaubigte Anmeldungen
elektronisch eingereicht werden. Entsprechendes gilt für die Anträge und sonstigen Erklärungen,
die den Grundbuchämtern zu übermitteln sind.
§ 129 Absatz 1 Nummer 2 BGB sieht zwar schon eine elektronische öffentliche
Beglaubigung vor. Diese setzt aber voraus, dass ein Dokument in elektronischer Form errichtet wird
und die Notarin oder der Notar die qualifizierte elektronische Signatur der oder des
Erklärenden beglaubigt. Da die qualifizierte elektronische Signatur zumindest bei Privatpersonen
und kleineren Unternehmern noch nicht sehr verbreitet ist, wird die Form der elektronischen
öffentlichen Beglaubigung wenig genutzt. Öffentliche Beglaubigungen werden deshalb
derzeit überwiegend noch papiergebunden durch die notarielle Beglaubigung der Unterschrift
auf einer in schriftlicher Form abgefassten Erklärung vorgenommen. Zum Zwecke der
elektronischen Versendung muss das Schriftstück anschließend eingescannt werden, womit ein
nicht unwesentlicher Aufwand für Notariate und andere Urkundsstellen verbunden ist.
Dieser Aufwand kann vermieden werden, wenn die notarielle Beglaubigung von elektronischen
Unterschriften der öffentlichen Beglaubigung gleichgestellt wird. Dies soll durch die Fiktion
in § 129 Absatz 3 BGB-E erreicht werden, durch die die Erklärung in einem elektronischen
Dokument mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen
Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen
systematisch als eine elektronische öffentliche beglaubigte Erklärung im Sinne von § 129
Absatz 1 Nummer 2 BGB gilt.
Die Vorschriften über die Beglaubigung von elektronischen Unterschriften gewährleisten im
Wesentlichen die gleichen Beweiswirkungen wie bei der öffentlichen Beglaubigung. Bei der
Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift wird ein elektronisches Dokument vor der
Notarin oder dem Notar von der oder dem Erklärenden mittels einer
Unterschriftenerstellungseinheit elektronisch unterzeichnet und die elektronische Unterschrift in dem
elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben. Damit ist die Echtheit der Unterschrift
gewährleistet. Nach der Unterzeichnung versieht die Notarin oder der Notar das elektronische
Dokument mit ihrer beziehungsweise seiner qualifizierten elektronischen Signatur, wodurch das
Dokument gegen Veränderungen geschützt ist.
Bei der Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift unterzeichnet der Erklärende das
elektronische Dokument mittels eines technischen Geräts eigenhändig mit seinem Namen
oder einem Handzeichen. Durch die Gestaltung des Verfahrens der Beglaubigung wird dem
Erklärenden wie bei der Schriftform und der elektronischen Form verdeutlicht, dass er eine
rechtserhebliche Erklärung abgibt.
Deshalb soll ein elektronisches Dokument, dass mit einer notariell beglaubigten
elektronischen Unterschrift versehen ist, durch die Fiktion in § 129 Absatz 3 BGB-E einem öffentlich
beglaubigten Dokument gleichgestellt werden, auch wenn kein Dokument in Schriftform
oder elektronischer Form beglaubigt wird.
Zu Buchstabe b
Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 3 in § 129 BGB muss der bestehende
Absatz 3 neu nummeriert werden.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 130 BGB-E)
Zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs soll der Zugang von notariell
beurkundeten und öffentlich beglaubigten Erklärungen erleichtert werden.
Zu Buchstabe a
Durch Buchstabe a wird in § 130 BGB ein neuer Absatz 2 eingefügt. Dieser sieht vor, dass
künftig bei notariell beurkundeten oder öffentlich beglaubigten Willenserklärungen auch der
Zugang einer öffentlich beglaubigten Abschrift der (elektronischen) Urschrift der Urkunde
genügen soll, damit die Erklärung gegenüber einem Abwesenden wirksam wird.
Hintergrund dieser Neuregelung ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche
BGH, Urteil vom 28. September 1959 – III ZR 112/58; Beschluss vom 14. Dezember 1961
– V ZB 20/61; Beschluss vom 19. Oktober 1967 – III ZB 18/67; Urteil vom 7. Juni 1995
– VIII ZR 125/94), wonach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, um wirksam zu
werden, dem Empfänger in der Form zugehen muss, die für ihre Abgabe vorgeschrieben ist.
Das hat zur Folge, dass bei notariell beurkundeten Erklärungen die Erklärung erst dann als
zugegangen im Sinne des § 130 BGB angesehen wird, wenn eine Ausfertigung der
Erklärung übermittelt wurde, die nach § 47 BeurkG die Urschrift im Rechtsverkehr vertritt. Bei
öffentlich beglaubigten Erklärungen wird verlangt, dass dem Empfänger die Urschrift der
Erklärung zugeht. Der Zugang einer bloßen Abschrift der Erklärung wird bisher nicht als
ausreichend erachtet, selbst wenn die Abschrift öffentlich beglaubigt wurde. Begründet wird
dies mit dem Schutz des Erklärungsempfängers, der die Möglichkeit haben soll, sich
Gewissheit über die Wirksamkeit der Erklärung zu verschaffen und ein Beweismittel zu
erhalten. Diese Schutzzwecke können jedoch ebenso gut durch die Übermittlung einer
beglaubigten Abschrift erfüllt werden. Der Erklärungsempfänger kann auch einer von der Urschrift
der Urkunde erteilten beglaubigten Abschrift rechtssicher entnehmen, dass die Erklärung
notariell beurkundet beziehungsweise öffentlich beglaubigt worden ist und damit die für ihre
Wirksamkeit erforderliche Form gewahrt wurde. Für die Führung des Beweises steht die
beglaubigte Abschrift der Ausfertigung in nichts nach. Der Zugang einer beglaubigten
Abschrift reicht somit für den Schutz des Empfängers aus, ohne dass damit Einbußen an den
derzeitigen Rechtssicherheitsstandards verbunden wären. Mit Blick auf die gleichwertigen
Beweiswirkungen gilt dies für elektronisch beglaubigte Abschriften in gleicher Weise wie für
papierförmige beglaubigte Abschriften.
Die in § 130 Absatz 2 BGB-E vorgesehene Möglichkeit zur Bewirkung des Zugangs einer
Willenserklärung mittels einer (papierförmigen oder elektronischen) beglaubigten Abschrift
findet nach § 130 Absatz 4 BGB-E auch Anwendung auf amtsempfangsbedürftige
Erklärungen, wie zum Beispiel Erbausschlagungserklärungen. Dies ermöglicht beispielsweise
die elektronische Übermittlung von Ausschlagungserklärungen an das Nachlassgericht,
womit eine Anregung aus der Praxis aufgegriffen wird (vergleiche etwa Gutachten des
Deutschen Notarinstituts, DNotI-Report 2020, 113, 115). Eine Pflicht zur Einreichung durch
den Notar wird hierdurch ausdrücklich nicht begründet. § 14b Absatz 1 FamFG ist auf die
Erbausschlagungserklärung nicht anwendbar. Es bleibt damit weiterhin möglich, wie in der
Praxis häufig üblich, dass der Ausschlagende selbst die Übermittlung an das
Nachlassgericht übernimmt.
Unberührt bleibt die Möglichkeit, das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen
Willenserklärung dadurch zu bewirken, dass diese dem Empfänger in der Form zugeht, die für ihre
Abgabe vorgeschrieben ist. Auf dieser Grundlage wird eine öffentlich beglaubigte Erklärung
auch wirksam mit Zugang des zum Zwecke einer öffentlichen Beglaubigung nach § 40a
BeurkG oder § 40b BeurkG-E mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a BeurkG-
E) versehenen elektronischen Dokuments beim Empfänger. Es ist daher nicht notwendig,
von dem zum Zwecke der Signaturbeglaubigung erstellten elektronischen Dokument eine
(elektronisch) beglaubigte Abschrift zu erstellen, um den Zugang nach Maßgabe des § 130
Absatz 2 BGB-E zu bewirken. Ein solches Vorgehen würde keinen höheren Beweiswert
gewährleisten. Demnach kann beispielsweise das zur Beglaubigung einer elektronischen
Unterschrift an einer Erbausschlagungserklärung mit einem einfachen elektronischen
Zeugnis versehene elektronische Dokument unmittelbar an das Nachlassgericht übermittelt
werden. Vor diesem Hintergrund gibt es auch kein Bedürfnis, den Anwendungsbereich des
§ 130 Absatz 2 BGB-E auf beglaubigte Abschriften solcher nach § 39a BeurkG erstellten
elektronischen Dokumente zu erstrecken, die nach § 45b Absatz 2 BeurkG nicht in der
notariellen Verwahrung verbleiben. Denn diese sind dem Erklärenden zu überlassen, so dass
er mit diesen selbst den Zugang bewirken kann.
Zu Buchstabe b
Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 2 in § 130 BGB müssen die bestehenden
Absätze 2 und 3 neu nummeriert werden.
Zu Nummer 4 (Änderung der §§ 873, 875 BGB-E)
Zu § 873 BGB-E
Durch die Änderung des § 873 Absatz 2 BGB wird klargestellt, dass die Bindung an die
Einigung nicht nur durch Aushändigung einer – notwendigerweise papierförmigen –
Urkundenausfertigung oder Urschrift einer Vermerkurkunde eintritt, sondern gleichermaßen auch
durch Überlassung anderer, den Vorschriften der Grundbuchordnung (GBO)
entsprechenden Urkunden oder elektronischen Dokumenten. Zur Herbeiführung der Bindung tauglich
ist danach etwa auch die Überlassung einer beglaubigten Abschrift einer den Vorschriften
der GBO entsprechenden Eintragungsbewilligung, die sowohl in Papierform als auch in
elektronischer Form erteilt werden kann. In Betracht kommt des Weiteren auch die
Überlassung einer elektronisch beglaubigten Eintragungsbewilligung im Sinne eines
elektronischen Dokuments, das eine Eintragungsbewilligung enthält und zur Beglaubigung der
qualifizierten elektronischen Signatur (§ 40a BeurkG) oder einer elektronischen Unterschrift
(§ 40b BeurkG-E) des Erklärenden mit einem elektronischen Zeugnisses nach § 39a
BeurkG-E versehen ist. Der Begriff des Aushändigens wird hierzu durch den medienneutralen
Begriff des Überlassens ersetzt. Die Möglichkeit, die Bindung nach § 873 Absatz 2 vierter
Fall BGB auch mit elektronischen Mitteln bewirken zu können, fördert den elektronischen
Rechtsverkehr.
Auf Grundlage der geltenden Fassung wird in der Literatur vertreten, dass die Bindung nach
§ 873 Absatz 2 vierter Fall BGB nur eintrete, wenn eine Urkundenausfertigung oder die
Urschrift einer Vermerkurkunde ausgehändigt werde (so beispielsweise Heinze in:
Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 873 Randnummer 164 mit weiteren Nachweisen).
Weder der Wortlaut noch der Zweck der Bestimmung erfordern es jedoch, eine Bindung durch
Überlassung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung oder einer
elektronisch beglaubigten Eintragungsbewilligung auszuschließen. Der Eintritt der
Bindungswirkung ist neben praktischen Erwägungen maßgeblich durch den Umstand gerechtfertigt,
dass der Berechtigte die Eintragungsbewilligung dem anderen Teil in einer
verfahrensrechtlich zur Herbeiführung der Eintragung geeigneten Form zur Verfügung stellt und damit
willentlich alle Voraussetzungen für die Eintragung auch ohne eigene Mitwirkung schafft
(vergleiche Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, Band III, S. 63). Diese Anforderungen werden gleichermaßen durch eine
Überlassung einer beglaubigten Abschrift oder einer elektronisch beglaubigten
Eintragungsbewilligung durch den Berechtigten gewahrt. Denn diese genügen ebenso wie
Urkundenausfertigungen oder Urschriften den Anforderungen des § 29 GBO
beziehungsweise des § 137 GBO an den Nachweis der Eintragungsunterlagen.
Die in § 130 Absatz 2 und § 873 Absatz 2 BGB-E zum Ausdruck gebrachte Wertung, dass
eine Bindungswirkung auch mit Hilfe einer (papierförmigen oder elektronischen)
beglaubigten Abschrift bewirkt werden kann, wird auch im Zusammenhang mit notariell beurkundeten
Zwangsvollstreckungsunterwerfungen zu beachten sein. Unterwirft sich der Schuldner in
einer einseitigen notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung, so wird davon
ausgegangen, dass zum Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung noch ein vom Willen
des Schuldners getragener Publikationsakt hinzukommen müsse. Eine Ermächtigung nach
§ 51 Absatz 2 BeurkG zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an den Gläubiger
könne deshalb allenfalls bis zu diesem Publizitätsakt widerrufen werden, wobei als
Publizitätsakt bisher die Erteilung einer Ausfertigung an den Gläubiger vorausgesetzt wird
(BayObLG, Beschluss vom 6.8.2003 – 3 Z BR 137/03; OLG Hamm, Beschluss vom
24.6.1987 – 15 W 97/87; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 4. Auflage 2019,
Randnummern 11.62 ff.). Entsprechend der in § 130 Absatz 2 und § 873 Absatz 2 BGB-E zum
Ausdruck gebrachte Wertung wird als Publizitätsakt, der auch zur Bindung an die
Ermächtigung nach § 51 Absatz 2 BeurkG führt, künftig gleichermaßen die Überlassung einer
beglaubigten Abschrift an den Gläubiger genügen. Da beglaubigte Abschriften im Gegensatz
zu Ausfertigungen auch in elektronischer Form erteilt werden können, trägt dieses
Verständnis auch den Bedürfnissen des elektronischen Rechtsverkehrs Rechnung.
Zu § 875 BGB-E
Durch die Änderung des § 875 Absatz 2 BGB wird klargestellt, dass die Bindung an die
Erklärung zur Aufgabe eines Rechts an einem Grundstück nicht nur durch Aushändigung
einer – notwendigerweise papierförmigen – Urkundenausfertigung oder Urschrift einer
Vermerkurkunde eintritt, sondern gleichermaßen auch durch Überlassung einer (papierförmig
oder elektronisch) beglaubigten Abschrift einer den Vorschriften der GBO entsprechenden
Löschungsbewilligung oder einer elektronisch beglaubigten Löschungsbewilligung. Wie in
§ 873 Absatz 2 BGB wird dazu in § 875 Absatz 2 BGB der Begriff des Aushändigens durch
den medienneutralen Begriff des Überlassens ersetzt. Auf die Begründung zu § 873 BGB-
E wird verwiesen.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 1945 BGB-E)
Neben der Vorlage einer Vollmachturkunde soll künftig der Nachweis der Vollmacht
gegenüber dem Gericht auch durch notarielle Bescheinigung erbracht werden können. Dadurch
soll künftig auch der Nachweis der Vertretungsmacht elektronisch ermöglicht werden. Auch
in der Papierwelt soll der Nachweis der Vollmacht durch eine notarielle Bescheinigung
ermöglicht werden, damit der Bevollmächtigte, insbesondere wenn er nicht aufgrund einer
Spezialvollmacht handelt, weiterhin die Vollmachtsurkunde als Nachweis seiner
Vertretungsberechtigung auch gegenüber anderen Stellen nutzen kann.
Nach § 164 Absatz 1 BGB ist das Bestehen der Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der
Abgabe der Erklärung maßgeblich (vergleiche unter anderen Schubert in: MüKoBGB,
9. Aufl. 2021, BGB § 177 Rn. 22; Schilken in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019,
§ 177 Randnummer 5), auch wenn es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung
handelt, wie zum Beispiel bei der amtsempfangsbedürftigen Ausschlagungserklärung. Der
Nachweis mittels notarieller Bescheinigung kann auf zwei Arten erbracht werden. Zum
einen ist der Nachweis mittels einer Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der
Bundesnotarordnung (BNotO) möglich, zum anderen mit einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht, die mit
einer notariellen Bescheinigung über das Vorliegen der Vollmacht bei Abgabe der
Ausschlagungserklärung versehen ist, welche wiederum in einer Niederschrift oder in einem
Vermerk erfolgen kann. Bei dem Nachweis der Vollmacht durch eine Bescheinigung nach
§ 21 Absatz 3 BNotO kann das Datum der Ausstellung der Bescheinigung Rückschlüsse
zulassen, ob die Vollmacht zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausschlagungserklärung
bestand.
Zu den Nummer 6 und Nummer 7 (Änderung der §§ 2249 und 2250 BGB-E)
Durch die Änderung des § 2249 Absatz 1 Satz 4 und des § 2250 Absatz 3 Satz 2 zweiter
Halbsatz BGB wird die Aufnahme einer elektronischen Niederschrift zur Errichtung eines
Nottestaments vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen ausgeschlossen. Hierzu
werden die in den genannten Bestimmungen enthaltenen Verweisungen so angepasst, dass
dort nicht auf § 8 Absatz 2 BeurkG-E verwiesen wird, wonach eine Niederschrift
grundsätzlich auch als elektronisches Dokument errichtet werden kann. Diese Ausnahme ist
erforderlich, weil das Nachlasswesen, insbesondere die Regelungen über die besondere
amtliche Verwahrung durch die Nachlassgerichte auf in Papierform errichtete Verfügungen von
Todes wegen ausgerichtet ist. Inhaltlich entsprechen die Änderungen in den §§ 2249
und 2250 BGB der Regelung in § 31 BeurkG-E; auf die Begründung zu § 31 BeurkG-E wird
daher verwiesen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesnotarordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Nach § 34 Satz 1 Nummer 3 haben Notarinnen und Notare die für sie zuständigen
Aufsichtsbehörden und Notarkammern zu informieren, wenn Anlass für die Annahme besteht,
dass Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die zum Schutz des Elektronischen
Urkundenarchivs, des Elektronischen Notariatsaktenspeichers, des Zentralen Vorsorgeregisters
oder des Zentralen Testamentsregisters vor unbefugtem Zugang vorgesehen sind,
missbraucht, manipuliert oder Unbefugten zugänglich geworden sind. Ebenso wie bei den
vorgenannten Einrichtungen sind auch für den Zugang zum besonderen elektronischen
Notarpostfach (vergleiche § 78n Absatz 7 Nummer 4 BNotO in Verbindung mit § 16 der
Notarverzeichnis- und -postfachverordnung) und zum Videokommunikationssystem für
Urkundstätigkeiten (vergleiche § 78p Absatz 3 Nummer 4 BNotO in Verbindung mit den §§ 3, 4
und 15 der Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle
Urkundstätigkeiten) Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugang vorgesehen.
Schließlich folgt auch aus § 13b Absatz 2 Satz 1 BeurkG-E, dass das neu vorgesehene
Signatursystem nach § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 BNotO-E, das Signaturen
elektronischer Niederschriften nach § 13a BeurkG-E und die Beglaubigung elektronischer
Unterschriften und elektronischer Handzeichen nach § 40b BeurkG-E zu ermöglichen hat, vor
einem Zugang Unbefugter geschützt werden muss. Deshalb erscheint es angezeigt, die
zuletzt genannten Einrichtungen in Bezug auf die Meldepflicht der Notarinnen und Notare
den bereits in § 34 Satz 1 Nummer 3 BNotO genannten Einrichtungen gleichzustellen.
Dabei soll redaktionell die Reihenfolge der genannten Einrichtungen an die Reihenfolge in den
§§ 78a ff. BNotO angepasst werden.
Zu Buchstabe b
Im Wesentlichen handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung durch den
Buchstaben a. Ebenso wie im Hinblick auf die Aufsichtsbehörden und die Notarkammern
erscheint in den in § 34 Satz 1 Nummer 3 BNotO-E neu aufgenommenen Fällen auch eine
Unterrichtung der Bundesnotarkammer angezeigt, da alle neu aufgenommenen
Einrichtungen von ihr betrieben werden. Dabei sollen in Anbetracht der weltweit immer größer
werdenden Bedrohungen der Sicherheit digitaler Systeme die Anforderungen an die
Unterrichtungspflicht leicht abgesenkt werden. Da die einzelnen Notarkammern möglichweise nicht
genau einschätzen können, welche ihr gemeldeten Schutzverletzungen geeignet sind, auch
weitere Daten zu gefährden, sollen sie die Bundesnotarkammer künftig schon dann
unterrichten müssen, wenn die Sicherheit der weiteren Daten betroffen sein könnte.
Zu Nummer 2
Zu § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 BNotO-E
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung. Die derzeitige Fassung erscheint
insbesondere im Hinblick auf die Stellung des Verweises auf § 78p BNotO wenig glücklich und
vor allem unnötig kompliziert und von der sprachlichen Fassung der Nummern 7 bis 9
abweichend. Deshalb soll in Nummer 10 künftig wie in den Nummern 7 bis 9 allein auf die
Bezeichnung in der Überschrift zu § 78p BNotO (Videokommunikationssystem für
Urkundstätigkeiten) Bezug genommen werden. Die bisher noch ausdrücklich aufgenommenen
Anforderungen an das Videokommunikationssystem ergeben sich hinreichend aus § 78p
BNotO. Die Änderung steht zudem in Übereinstimmung mit der vorgesehenen Änderung in
§ 34 Satz 1 Nummer 3 BNotO-E, in der ebenfalls das „Videokommunikationssystem für
Urkundstätigkeiten“ in Bezug genommen wird.
Zu § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 BNotO-E
Durch § 13a Absatz 1 und 2 BeurkG-E sollen elektronische Niederschriften künftig auch auf
einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig
unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und
anschließend von der Notarin oder dem Notar mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
signiert werden können. Die elektronischen Unterschriften sind dabei in der elektronischen
Niederschrift bildlich wiederzugeben, § 13a Absatz 3 BeurkG-E. Auch sollen künftig nach
§ 40b BeurkG-E in Gegenwart des Notars auf einem zur elektronischen Erfassung der
Unterschrift geeigneten Hilfsmittel vollzogene Unterschriften und Handzeichen beglaubigt
werden können. Die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare für die Vornahme von
Beurkundungen in der vorstehend bezeichneten Form sowie die Beglaubigung elektronischer
Unterschriften und elektronischer Handzeichen ergibt sich dabei bereits aus § 20 Absatz 1
Satz 1 BNotO, der als zentrale Zuständigkeitsnorm die allgemeine Zuständigkeit der
Notarinnen und Notare für Beurkundungen jeder Art und der Beglaubigung von Unterschriften
und Handzeichen regelt. Diese allgemeine Beurkundungszuständigkeit schließt auch die
durch § 13a BeurkG-E nunmehr neu zugelassene Form des Signierens elektronischer
Niederschriften ein. Auch umfassen die in § 20 BNotO enthaltenen Begriffe „Unterschrift“ und
„Handzeichen“ die nunmehr in § 40b BeurkG-E geregelten elektronischen Unterschriften
und elektronischen Handzeichen. Einer ausdrücklichen Zuständigkeitserweiterung in der
ersten Alternative des § 20 Absatz 1 Satz 1 BNotO bedarf es insoweit nicht.
Die vorstehend bezeichneten beurkundungsrechtlichen Verfahren erfordern zu ihrer
Umsetzung ein informationstechnisches System, das den verfahrensrechtlichen
Anforderungen des BeurkG Rechnung trägt, daneben aber auch berufsrechtliche Vorgaben beachtet
und den Berufsträgern flächendeckend sowie möglichst niedrigschwellig und zeitnah zur
Verfügung steht.
Durch § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 BNotO-E soll der Bundesnotarkammer daher die
Aufgabe übertragen werden, ein Signatursystem bereitzustellen, das die Signatur
elektronischer Niederschriften nach § 13a BeurkG-E und die Beglaubigung nach § 40b BeurkG-E
ermöglicht. Die Bundesnotarkammer verfügt unter anderem aufgrund ihrer Erfahrungen mit
dem Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78 Absatz 2 Nummer 3, § 78h BNotO) und dem
Betrieb eines Videokommunikationssystems (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10, § 78p BNotO)
über die erforderliche technische Expertise, spezifisch notarbezogene IT-Anwendungen zu
entwickeln und zu betreuen und kann die erforderliche IT-Softwareausstattung den
deutschen Notarinnen und Notaren flächendeckend und niedrigschwellig durch Einbindung in
die Systeme der Bundesnotarkammer zur Verfügung stellen.
Daneben soll die Aufgabenübertragung an die Bundesnotarkammer als Körperschaft des
öffentlichen Rechts sicherstellen, dass auch sonstige den Berufsträgern obliegende
(Berufs-)Pflichten durch das zur Verfügung gestellte IT-System eingehalten werden. Neben
den verfahrensrechtlichen Anforderungen des BeurkG hat das zur Anwendung kommende
IT-System dabei insbesondere die notarielle Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO) zu
beachten, beispielsweise durch die Sicherstellung einer ausschließlich lokalen Verarbeitung
der zu signierenden Dokumenten und des lokalen Anbringens der qualifizierten
elektronischen Signaturen. Daneben ist durch das IT-System auch der Unparteilichkeit und
Neutralität der Notarinnen und Notaren als öffentlichen Amtsträgern ausreichend Rechnung zu
tragen; ausgeschlossen sein sollten beispielsweise Zusätze, die auf die Verwendung eines
bestimmten IT-Systems für die Urkundenerrichtung hinweisen und dabei einen werbenden
Eindruck vermitteln könnten.
Da es sich um eine Pflichtaufgabe der Bundesnotarkammer handelt, ist das System aus
dem allgemeinen Kammerhaushalt zu finanzieren und wird damit mittelbar durch die
Kammerabgaben getragen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Änderung der Inhaltsübersicht vollzieht verschiedene, in diesem Entwurf vorgesehene
Änderungen des BeurkG nach, namentlich die Einfügung der neuen §§ 13a und 13b
BeurkG-E und die damit einhergehende Verschiebung des bisherigen § 13a BeurkG zu einem
neuen § 13c BeurkG-E, die Änderung der Überschrift von Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, die
Aufhebung des § 16d BeurkG, die Neufassung des § 31 BeurkG sowie die Einfügung des
neuen § 40b BeurkG-E.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 8 BeurkG-E)
Der bisherige Wortlaut des § 8 BeurkG wird § 8 Absatz 1 BeurkG-E.
Der neue § 8 Absatz 2 BeurkG-E enthält grundsätzliche Regelungen zur Aufnahme einer
elektronischen Niederschrift über die Verhandlung bei der Beurkundung von
Willenserklärungen.
Bislang ist die Niederschrift bei Beurkundung unter körperlich Anwesenden zwingend in
Papierform zu errichten, eine Errichtung in elektronischer Form ist derzeit ausgeschlossen.
Satz 1 soll es nunmehr ermöglichen, die bei der Beurkundung von Willenserklärungen
aufzunehmende Niederschrift statt in Papierform zukünftig auch als elektronisches Dokument
aufzunehmen.
Satz 1 stellt damit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Bestimmung dar, die es –
innerhalb der gesetzlichen Grenzen (vergleiche beispielsweise § 31 BeurkG-E oder § 45a
Absatz 1 Satz 1 BeurkG) – in das freie Ermessen der Notarin oder des Notars stellt, künftig
zwischen den verschiedenen Formen der Errichtung einer Niederschrift unter Anwesenden
zu wählen. Die Amtsperson soll durch Satz 1 grundsätzlich selbst die Entscheidung treffen
können, wie sie den ihr obliegenden gesetzlichen Urkundsgewährungsanspruch erfüllt, der
sich insoweit nur auf die Beurkundung der abgegebenen Erklärungen an sich bezieht; ein
Anspruch der Urkundsbeteiligten auf eine bestimmte Form der Errichtung der Niederschrift
soll dagegen nicht bestehen. Diese verfahrensrechtliche Wahlfreiheit für die Notarinnen und
Notare rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass die Form der Errichtung der
Niederschrift im Wesentlichen nur Auswirkungen auf das weitere Verfahren und die weitere
Handhabung der Urkunde durch die Amtsperson selbst hat. Dies betrifft insbesondere das
Scannen der Urkunde zur Einstellung in das Elektronische Urkundenarchiv, sowie Scanprozesse
im Rahmen sonstiger Vollzugsakte. Hier bedeutet die Errichtung einer originär
elektronischen Niederschrift insbesondere für die Notarin oder den Notar eine Erleichterung,
während sich für die Beteiligten keine weiteren Auswirkungen ergeben. Denn den Beteiligten
können beglaubigte Abschriften – nach deren Wahl – weiterhin papierförmig oder ebenfalls
elektronisch erteilt werden. Darüber hinaus kann es in manchen Situationen jedoch auch
gerade erforderlich sein, die Niederschrift weiterhin in Papierform zu errichten, um den
Urkundsgewährungsanspruch zu erfüllen. Zu denken ist insoweit beispielsweise an
Auswärtstermine oder technische Störungen. Soweit es für die weitere Verwendung der Urkunde
durch die Beteiligten (beispielsweise aufgrund ausländischen Rechts, § 45a Absatz 1
Satz 1 BeurkG) erforderlich ist, eine Urschrift in Papier auszuhändigen, werden die
Notarinnen und Notare als Ausprägung des Urkundsgewährungsanspruchs jedenfalls insoweit
eine papierförmige Beurkundung oder Beglaubigung anzubieten haben.
Satz 2 bestimmt, dass die Vorschriften über die bei der Beurkundung von
Willenserklärungen aufzunehmende Niederschrift bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift
entsprechend gelten, soweit im Unterabschnitt 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Regelung
entspricht der bisherigen Regelung des § 16b Absatz 1 Satz 2 BeurkG, so dass zu dieser
Regelung im Schrifttum herausgearbeitete Leitlinien herangezogen werden können. Die
Anordnung der entsprechenden Geltung ist erforderlich, weil einzelne Regelungen über die
papierförmige Niederschrift wegen der Besonderheiten des elektronischen Mediums keine
unmittelbare Anwendung auf elektronische Niederschriften finden können.
Dies gilt beispielsweise für den Begriff „Schriftstück“, der für elektronische Dokumente
unpassend ist. So sehen etwa die Regelungen der §§ 9 und 14 BeurkG vor, dass in der
Niederschrift auf Erklärungen in Schriftstücken verwiesen werden kann. Da die elektronische
Niederschrift selbst nicht als Schriftstück aufgenommen wird, sondern als elektronisches
Dokument, kann ihr auch kein Schriftstück als Anlage beigefügt werden. In entsprechender
Anwendung der genannten Regelungen sind Anlagen einer elektronischen Niederschrift
daher als elektronisches Dokument beizufügen, das heißt in der Regel in das elektronische
Dokument aufzunehmen, das auch die (restliche) elektronische Niederschrift enthält (zu
§ 16b Absatz 1 Satz 2 BeurkG ebenso bereits Rachlitz in: BeckOGK BeurkG,
Stand: 1. Juni 2023, § 16b Randnummer 8). Sie können nur ausnahmsweise, wenn es sich
um nicht beurkundungsbedürftige Anlagen handelt, auch als weiteres Dokument
zusammen mit der Niederschrift wie im Fall des § 34 Absatz 4 NotAktVV-E verwahrt werden.
Nach § 8 Absatz 2 Satz 2 BeurkG ist insbesondere auch § 13 BeurkG bei Aufnahme einer
elektronischen Niederschrift entsprechend anwendbar, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist. An die Stelle der nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BeurkG notwendigen Unterschriften
der Beteiligten treten deren Signaturen nach Maßgabe des § 13a BeurkG-E.
Auch soll in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 1 Satz 2 BeurkG in der
elektronischen Niederschrift ein Schlussvermerk aufgenommen werden, wobei an die Stelle der
Feststellung, dass die Niederschrift eigenhändig unterschrieben worden ist, die
Feststellung tritt, dass die elektronische Niederschrift qualifiziert elektronisch signiert
beziehungsweise eigenhändig elektronisch unterschrieben worden ist. Ist die elektronische
Niederschrift mit den qualifizierten elektronischen Signaturen oder eigenhändigen
elektronischen Unterschriften der Beteiligten versehen, so wird entsprechend § 13 Absatz 1 Satz 3
BeurkG vermutet, dass die elektronische Niederschrift in Gegenwart des Notars vorgelesen
oder, soweit entsprechend § 13 Absatz 1 Satz 1 BeurkG erforderlich, zur Durchsicht
vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt worden ist. Auch wenn die Urheberschaft von
elektronisch vollzogenen Unterschriften nachträglich allenfalls eingeschränkt mittels
Schriftsachverständigengutachten nachgewiesen werden kann, ist davon auszugehen, dass die
entsprechende Anwendbarkeit von § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 BeurkG der Gefahr eines
nachträglichen Infragestellens der Wirksamkeit des Beurkundungsaktes angemessen begegnet.
Zum einen begründen die im Schlussvermerk nach § 13 Absatz 1 Satz 2 BeurkG
enthaltenen Feststellungen der Notarin oder des Notars gemäß § 418 Absatz 1 ZPO den vollen
Beweis der bezeugten Tatsachen (Bremkamp in: BeckOK BeurkG, Stand: 15.
September 2022, § 13 Randnummer 122; Hertel in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023,
BeurkG Randnummer 364). Zum anderen kann die Urheberschaft einer Unterschrift als
Grundlage für die Vermutung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 BeurkG auch auf andere Weise
nachgewiesen werden als durch Schriftsachverständigengutachten.
Die Vorlage der elektronischen Niederschrift zur Durchsicht in entsprechender Anwendung
von § 13 Absatz 1 Satz 4 BeurkG oder § 23 Satz 1 BeurkG kann mittels eines Bildschirms
oder eines anderen Anzeigegerätes erfolgen. Den Beteiligten soll die Prüfung ermöglicht
werden, welches Dokument Gegenstand ihrer Genehmigung und der von ihnen
anzubringenden Signaturen (§ 13a BeurkG-E) sein wird. Dasselbe gilt für die Vorlage von Anlagen
(§ 13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeurkG, § 14 Absatz 2 Satz 1 BeurkG-E) und
Übersetzungen (§ 16 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 BeurkG-E).
Zu Nummer 3 (Änderung des § 12 BeurkG-E)
§ 12 Absatz 1 Satz 2 BeurkG-E bestimmt, dass einer elektronischen Niederschrift
vorgelegte Nachweise für die Vertretungsberechtigung in elektronisch beglaubigter Abschrift
beigefügt werden. Dies entspricht der Regelung in § 16d BeurkG für Beurkundungen mittels
Videokommunikation, die ersetzt wird. Änderungen in der Sache ergeben sich nicht.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 13 BeurkG-E)
Durch die Anpassungen in § 13 Absatz 1 Satz 1 BeurkG wird klargestellt, dass es
beurkundungsrechtlich nicht auf eine „körperliche Identität“ der verlesenen mit der genehmigten und
unterschriebenen Niederschrift ankommt, sondern ausschließlich darauf, dass der Inhalt
der genehmigten und unterschriebenen Niederschrift zuvor auch tatsächlich vorgelesen
wurde. Dies zu gewährleisten ist Aufgabe der Urkundsperson, die dies mit ihrer Unterschrift
bestätigt.
Die Klarstellung ist erforderlich, um im Bereich dieser für die Wirksamkeit der Beurkundung
bedeutsamen Verfahrensvorschrift Rechtssicherheit zu schaffen. Derzeit besteht in der
Rechtspraxis insbesondere Unsicherheit, ob das Verlesen von digital dargestellten
Textinformationen von einem Bildschirm oder Projektor mit § 13 Absatz 1 Satz 1 BeurkG in
Einklang steht. Soll dies nach hergebrachter Auffassung abzulehnen sein (OLG Brandenburg,
Urteil vom 9.5.2012 – 4 U 92/20, BeckRS 2012, 11393; OLG Frankfurt, Beschluss vom
30.8.1999 – 1 Not 1/98, BeckRS 1999, 13958; Kanzleiter, Deutsche
Notarzeitschrift 1997, 261, 265; Piegsa in: Armbrüster/Preuß/Renner, Beurkundungsgesetz, 9.
Auflage 2023, § 13 Rn. 7; Winkler, Beurkundungsgesetz, 21. Auflage 2023, § 13
Randnummer 12), wird ein solches Verfahren nach inzwischen verbreiteter Auffassung als zulässig
angesehen (Bremkamp in: BeckOK BeurkG, Stand: 15. September 2022, § 13
Randnummern 32, 33; Limmer in: Frenz/Miermeister, 5. Auflage 2020, § 13 Randnummer 7;
derselbe, Deutsche Notarzeitschrift 2020, 419, 422 f.; Spernath, Zeitschrift für die
Notarpraxis 2021, 448 ff.; in diese Richtung auch Seebach/Rachlitz in: BeckOGK BeurkG,
Stand: 1. Februar 2024, § 13 Randnummer 51; ebenso bereits LG Stralsund, Urteil vom
5.6.1996 – 7 O 185/96, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 3178, 3179). Im Sinne der
letztgenannten Auffassung wird nunmehr klargestellt, dass nicht entscheidend ist, von
welchem Medium die Notarin oder der Notar den Text abliest, solange die inhaltliche Identität
von verlesenem und unterschriebenem Text gewährleistet ist. Unter dieser Voraussetzung
ist folglich auch die Verlesung vom Bildschirm oder Projektor beurkundungsrechtlich
unbedenklich.
Dieses Verständnis des § 13 Absatz 1 Satz 1 BeurkG, das durch die vorgeschlagene
Anpassung nun klarer als bisher im Wortlaut der Regelung verankert werden soll, trägt nicht
nur den Bedürfnissen der Beurkundungspraxis nach zeitgemäßen und praktikablen
Verfahrensabläufen Rechnung. Es steht auch im Einklang mit den Wertungen des geltenden
Beurkundungsrechts. Denn das BeurkG bringt an anderer Stelle bereits eindeutig zum
Ausdruck, dass es eine körperliche Identität zwischen der verlesenen mit der genehmigten und
unterschriebenen Niederschrift nicht verlangt. So lässt § 13 Absatz 2 Satz 1 BeurkG im Fall
von sogenannten „Sammelbeurkundungen“, bei denen der Notar in einer Verhandlung
mehrere inhaltlich übereinstimmende Niederschriften aufnimmt, das Verlesen einer dieser
Niederschriften zu. Entsprechend dieser gesetzlichen Wertung ist nach weitestgehend
einhelliger Auffassung auch bei Änderungen des Textes in der Beurkundungsverhandlung und
einem Neuausdruck der geänderten Seiten lediglich der geänderte Inhalt zu verlesen ist,
ohne dass die unverändert übernommenen, aber neu ausgedruckten Passagen der
Urkunde erneut vorgelesen werden müssten (vergleiche nur Winkler,
Beurkundungsgesetz, 21. Auflage 2023, § 13 Randnummern 13 bis 18 mit weiteren Nachweisen). Zu
berücksichtigen sind schließlich auch die Gegebenheiten bei Aufnahme einer elektronischen
Niederschrift, die durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) in § 16b BeurkG-E eingeführt wurde und deren
Aufnahme durch § 8 Absatz 2 und die §§ 13a f. BeurkG-E zukünftig auch in Präsenzverfahren
ermöglicht werden soll. Im Fall der Aufnahme einer elektronischen Niederschrift kann es
bereits aus technischen Gründen nicht auf eine „körperliche Identität“ ankommen. Die
elektronische Niederschrift wird als originär elektronisches Dokument aufgenommen.
Elektronische Informationen sind aber als solche nicht ohne Weiteres wahrnehmbar, sondern
müssen zunächst wahrnehmbar gemacht werden, etwa durch Nutzung eines Bildschirms oder
Projektors. Kann es daher bei elektronischen Niederschriften allein auf eine inhaltliche
Identität ankommen, so ist es angesichts der prinzipiellen Gleichwertigkeit elektronischer und
papierförmiger Niederschriften in der Sache nicht gerechtfertigt, bei Aufnahme einer
papierförmigen Niederschrift über eine inhaltliche Identität der verlesenen mit der genehmigten
und unterschriebenen Niederschrift hinaus auch eine körperliche Identität zu verlangen.
Da § 13 Absatz 1 Satz 1 BeurkG-E nach § 8 Absatz 2 BeurkG-E für elektronische
Niederschriften entsprechend gilt, soweit insbesondere in § 13a BeurkG-E nichts anderes
bestimmt ist, wirkt die hier vorgesehene Klarstellung auch bei Aufnahme einer elektronischen
Niederschrift. Auch insoweit ist für die Wirksamkeit des Beurkundungsaktes
ausschlaggebend, dass der verlesene Text inhaltlich identisch ist mit der genehmigten und signierten
elektronischen Niederschrift. Solange die inhaltliche Identität des Textes gewahrt wird, ist
es daher auch unschädlich, wenn die verlesene Datei ein anderes Dateiformat hat als die
signierte Datei. Auch insoweit ist Aufgabe der Urkundsperson, die inhaltliche Identität
sicherzustellen.
Zu Nummer 5 (Einfügung der §§ 13a und 13b BeurkG-E)
Zu § 13a BeurkG-E
§ 13a BeurkG-E regelt, auf welche Weise die Beteiligten und die Notarin beziehungsweise
der Notar sowie etwaige an der Beurkundung mitwirkende Personen die elektronische
Niederschrift signieren und damit die Autorisierung dokumentieren. Da es sich um eine
Spezialregelung im Verhältnis zu der in § 13 BeurkG vorgeschriebenen Unterschrift handelt, wird
diese im unmittelbaren Anschluss verortet.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Grundregel, die bestimmt, auf welche Weise die Beteiligten ihre
Autorisierung der elektronischen Niederschrift zu dokumentieren haben. Aus technischen
Gründen kann eine als elektronisches Dokument aufgenommene Niederschrift nicht im
hergebrachten Sinne unterschrieben werden wie ein Schriftstück. Daher sieht Absatz 1 vor, dass
die Beteiligten die elektronische Niederschrift signieren, wobei die Regelung hierzu zwei
verschiedene Möglichkeiten eröffnet.
Die vorgesehenen Formen der Dokumentation der Autorisierung einer elektronischen
Niederschrift durch die Beteiligten sind an der Funktion des Unterschriftenerfordernisses im
Beurkundungsverfahren ausgerichtet. Die Unterschrift der Beteiligten hat im
Beurkundungsverfahren eine eigenständige Bedeutung. Die Genehmigung der Niederschrift muss
in der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten ihren Ausdruck finden. Mit der Unterschrift
wird dokumentiert, dass sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen und die
Niederschrift genehmigen; die Unterschrift dient damit als formelles Zeichen der
Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die
Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten. Die Identifizierbarkeit der Beteiligten ist
dagegen nicht Sinn der Unterschrift; hierzu dient die nach § 10 BeurkG durch die Notarin
oder den Notar zu treffende Identitätsfeststellung (Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil
vom 25. Oktober 2002 – V ZR 279/01 –, BGHZ 152, 255 bis 262, Randnummer 9). Der
Unterschrift kommt somit im Beurkundungsverfahren eine Autorisierungsfunktion zu. Die in
§ 13a Absatz 1 BeurkG-E vorgesehene Signatur der elektronischen Niederschrift durch die
Beteiligten gewährleistet die funktionsäquivalente Autorisierung des Beurkundungsaktes.
Bislang verfügen nur wenige Privatpersonen über eine qualifizierte elektronische Signatur.
Vor diesem Hintergrund ist zusätzlich die Einführung einer Signaturvariante mittels
elektronischem Hilfsmittel als einfacher elektronischer Signatur erforderlich. Zwar ist davon
auszugehen, dass sich qualifizierte elektronische Signaturen in den kommenden Jahren
spätestens mit der Einführung der EUDI-Wallet weiter verbreiten werden. Vor diesem
Hintergrund soll auch bereits im Gesetzestext zum Ausdruck kommen, dass die
technologieoffenere Signaturvariante, die qualifizierte elektronische Signatur, als höchster Standard nach
der eIDAS-Verordnung (Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung
und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung
der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L
155 vom 14.6.2016, S. 44) vorgesehen ist. Die Möglichkeit einer Unterzeichnung auf einem
elektronischen Hilfsmittel soll vor dem Hintergrund der bislang fehlenden flächendeckenden
Verbreitung als zweite Variante eingeführt werden, wobei die Integrität und Authentizität der
elektronischen Niederschrift durch die qualifizierte elektronische Signatur der
Urkundsperson auf vergleichbarem Niveau gewahrt wird.
Absatz 1 Nummer 1 eröffnet die Möglichkeit, dass Beteiligte die elektronische Niederschrift
mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen und dadurch ihre Genehmigung
zum Ausdruck bringen. In diesem Fall wird die Autorisierungsfunktion der Unterschrift, wie
bei Beurkundungen mittels Videokommunikation (§ 16b Absatz 3 BeurkG-E), durch die
qualifizierten elektronischen Signaturen erfüllt.
Nach Absatz 1 Nummer 2 besteht daneben auch die Möglichkeit, dass Beteiligte die
elektronische Niederschrift auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten
Hilfsmittel eigenhändig unterschreiben. In diesem Fall entspricht der Akt des
Unterschreibens demjenigen bei Aufnahme einer papierförmigen Niederschrift. Die
Autorisierungsfunktion wird damit gleichermaßen erfüllt. Insoweit ist die Regelung bewusst eng an den
Wortlaut des § 13 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz BeurkG („eigenhändig unterschrieben“)
angelehnt, womit auch die zu den Anforderungen an das eigenhändige Unterschreiben in
Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze herangezogen werden können.
Mangels Verkörperung der elektronischen Niederschrift kann diese naturgemäß nicht wie
ein Schriftstück im hergebrachten Sinne unmittelbar unterschrieben werden. Die
elektronische Unterschrift muss vielmehr auf einem zur elektronischen Erfassung geeigneten
Hilfsmittel vollzogen und derart elektronisch erfasst werden, dass sie in der elektronischen
Niederschrift bildlich wiedergegeben werden kann. An das elektronische Hilfsmittel stellt die
Regelung keine speziellen Anforderungen. Gemäß dem Zweck der Regelung können
solche Geräte zum Einsatz kommen, die geeignet sind, den eigenhändigen Schreibakt
elektronisch zu erfassen, so dass die eigenhändig geschriebene Unterschrift in einem
elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben werden kann. Neben speziell für diesen Zweck
entwickelten Geräten (Unterschriftenpads im engeren Sinne) können beispielsweise auch
Tabletcomputer, Touchbildschirme oder vergleichbare Geräte genutzt werden. In § 13b
Absatz 1 BeurkG-E wird als technischer Rahmen lediglich vorgegeben, dass auf dem
verwendeten Hilfsmittel die Unterschrift in Echtzeit wiedergegeben werden soll.
Entscheidend ist, dass jeder Beteiligte seine Genehmigung nach Maßgabe des § 13a
Absatz 1 Nummer 1 oder 2 BeurkG-E zum Ausdruck bringt. Sind mehrere Personen an der
Beurkundung beteiligt, ist es daher möglich, dass eine Person die elektronische
Niederschrift eigenhändig elektronisch unterschreibt, während eine andere Person diese mit ihrer
qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Es ist nicht notwendig, dass sämtliche
Beteiligten die elektronische Niederschrift in derselben Weise signieren.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 muss die elektronische Niederschrift außerdem von der Notarin oder dem
Notar mit ihrer beziehungsweise seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen
werden. Dies entspricht der Regelung zur Aufnahme elektronischer Niederschriften bei
Beurkundungen mittels Videokommunikation (§ 16b Absatz 3 BeurkG-E). Indem die
Urkundsperson das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur
versieht, errichtet sie ein öffentliches elektronisches Dokument, für das nach § 371a Absatz 3
Satz 2 und § 437 ZPO die Vermutung der Echtheit gilt. Von der Signatur müssen auch alle
beurkundungsbedürftigen Anlagen umfasst sein. Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 BeurkG-E
beizufügende Nachweise für die Vertretungsbefugnis können als nicht
beurkundungsbedürftige Anlage entweder in das zu signierende Dokument aufgenommen werden oder aber als
weiteres Dokument gemäß § 34 Absatz 4 NotAktVV-E zusammen mit der Niederschrift
verwahrt werden. Durch die qualifizierte elektronische Signatur werden Authentizität und
Integrität der elektronischen Niederschrift gewährleistet. Damit erfüllen elektronische
Niederschriften und papierförmige Niederschriften gleichermaßen die Beweisfunktion der
notariellen Beurkundung.
Für die Autorisierung der elektronischen Niederschrift durch die Notarin oder den Notar
sieht Absatz 2 keine Alternative zur qualifizierten elektronischen Signatur vor. Insbesondere
stellt eine mittels Erfassungsgerätes vollzogene eigenhändige Unterschrift der Notarin oder
des Notars kein geeignetes Beweiszeichen dar, weil § 371a Absatz 3 Satz 2 und § 437 ZPO
allein an die qualifizierte elektronische Signatur die Vermutung der Echtheit knüpfen. Die
qualifizierte elektronische Signatur ist zudem notwendig, um Authentizität und Integrität des
elektronischen Dokuments sicherzustellen. Im Übrigen besteht auch kein Bedürfnis für ein
alternatives Beweiszeichen, weil Notarinnen und Notare nach § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO
ohnehin über die notwendigen Mittel zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen
verfügen müssen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 vervollständigt die Anforderungen, die an die eigenhändig vollzogenen
elektronischen Unterschriften nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 BeurkG-E zu stellen sind. Die
elektronischen Unterschriften müssen danach am Schluss der elektronischen Niederschrift
bildlich wiedergegeben werden. Erst durch die Wiedergabe der elektronisch erfassten
Unterschrift in dem elektronischen Dokument wird der notwendige Bezug zwischen
Beweiszeichen und elektronischer Niederschrift hergestellt. Von besonderen technischen
Anforderungen an die Wiedergabe der Unterschrift wird bewusst abgesehen. Dem Zweck der
Regelung entsprechend ist ausschlaggebend, dass die wiedergegebene Unterschrift als
solche bildlich erkennbar ist.
Aus technischen Gründen ist es notwendig, dass die elektronischen Unterschriften bildlich
in das Dokument aufgenommen werden, bevor eine andere Person das Dokument mit ihrer
qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Denn eine Veränderung des Dokuments
nach dem Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur hätte die Ungültigkeit der
qualifizierten elektronischen Signatur zur Folge.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 werden die Anforderungen zusammengefasst, die an die qualifizierten
elektronischen Signaturen der Beteiligten (§ 13a Absatz 1 Nummer 2 BeurkG-E) und der
Urkundsperson (§ 13a Absatz 2 BeurkG-E) gestellt werden. Wesentliche der bislang in § 16b
Absatz 4 BeurkG nur für die Aufnahme einer elektronischen Niederschrift bei der Beurkundung
mittels Videokommunikation geregelten Vorgaben werden hier übernommen.
Nach Satz 1 sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen auf einem qualifizierten
Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Dies entspricht im Wesentlichen § 16b Absatz 4
Satz 2 BeurkG. Die Ergänzung des Wortes „qualifizierten“ erfolgt aus sprachlichen
Gründen, ohne dass sich in der Sache eine Änderung ergibt.
Satz 2 bestimmt, dass die signierenden Personen die qualifizierten elektronischen
Signaturen selbst erstellen müssen. Dies entspricht weitgehend § 16b Absatz 4 Satz 3 und 4
BeurkG.
Im Unterschied zu § 16b Absatz 4 Satz 3 BeurkG soll § 13a Absatz 4 Satz 2 BeurkG-E auch
hinsichtlich der Signatur der Beteiligten als Muss-Vorschrift ausgestaltet werden. Das
Bedürfnis für eine Soll-Vorschrift in den Online-Verfahren wurde aus dem Umstand abgeleitet,
dass in dieser speziellen Verfahrenssituation eine Beteiligte oder ein Beteiligter die
Erstellung der Signatur durch eine andere Person auslösen lässt. Dieses Problem besteht in
Präsenzverfahren nicht, weshalb es hier bei der zwingenden persönlichen Erstellung des
Beweiszeichens bleiben soll.
Zudem soll in Satz 2 auf die beurkundungsrechtliche Verweisung auf die Berufspflichten
des § 33 Absatz 3 BNotO betreffend die Verwaltung der zur Erstellung qualifizierter
elektronischer Signaturen erforderlichen elektronischen Signaturerstellungsdaten verzichtet
werden. Mit Blick auf neben den Notarinnen und Notaren für öffentliche Beurkundungen
zuständige andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen im Sinne von § 1 Absatz 2
BeurkG ist die für Fernsignaturen in § 33 Absatz 3 Satz 2 BNotO vorgesehene Verwahrung
von elektronischen Signaturerstellungsdaten durch die Notarkammer oder die
Bundesnotarkammer nicht passend. Die Bedeutung der in § 1 Absatz 2 BeurkG angeordneten
entsprechenden Geltung dieser Regelung für die sonstigen Stellen bliebe unklar. Da § 33
Absatz 3 BNotO ohnehin bereits als berufsrechtliche Pflicht von den Notarinnen und Notaren
zu beachten ist und es auch für papierförmige Beurkundungen an einer vergleichbaren
Parallelregelung im Beurkundungsrecht fehlt, kann auf eine beurkundungsrechtliche
Verweisung verzichtet werden.
Nach den Sätzen 3 und 4 sollen am Schluss der elektronischen Niederschrift die Namen
der Personen angegeben werden, die diese mit ihren qualifizierten elektronischen
Signaturen versehen, wobei dem Namen der Notarin oder des Notars ihre oder seine
Amtsbezeichnung beigefügt werden soll. Lediglich das Wort „signieren“ im bisherigen § 16b Absatz 4
Satz 3 BeurkG soll durch die Wörter „mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen
versehen“ ersetzt werden. Da auch durch das Unterschreiben mittels auf einem elektronischen
Hilfsmittel eine (einfache) elektronische Signatur erstellt wird, soll durch die Anpassung des
Wortlauts deutlich gemacht werden, dass die Regelung allein für qualifizierte elektronische
Signaturen gilt. Für die elektronischen Unterschriften erübrigt sich eine entsprechende
Regelung, weil die Unterschriften nach § 13a Absatz 3 BeurkG-E ohnehin am Schluss der
elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden müssen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 bestimmt, dass an die Stelle der nach dem BeurkG vorgesehenen Unterschriften
anderer Personen deren elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische
Signaturen in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3 treten. Zu
diesen Personen zählen Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdendolmetscherinnen und
Gebärdensprachdolmetscher, Verständigungspersonen, Zeuginnen und Zeugen sowie
eine zweite Notarin oder ein zweiter Notar, sofern diese Personen zu der Verhandlung
zugezogen sind. Unberührt bleibt die Rechtsnatur des jeweiligen Unterschrifts-
beziehungsweise Signaturerfordernisses als Soll- oder Muss-Vorgabe, die sich allein nach der
Vorschrift bestimmt, die das Unterschriftserfordernis für die betreffende Person anordnet. So
handelt es sich beispielsweise bei dem Erfordernis der elektronischen Signatur des
Schreibzeugens entsprechend § 25 Satz 3 BeurkG um eine Muss-Vorschrift, während die
elektronische Signatur des Dolmetschers entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 5 BeurkG eine
Soll-Vorgabe ist. In der Sache entspricht auch dies der Regelung in § 16b Absatz 4 Satz 1
BeurkG (vergleiche die Begründung zu § 16b Absatz 4 BeurkG in
Bundestagsdrucksache 19/28177, S. 118).
Zu § 13b BeurkG-E
Flankierend zu § 13a BeurkG-E werden in § 13b BeurkG-E technische
Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften geregelt.
Zu Absatz 1
Aufgrund von § 13a Absatz 1 BeurkG-E soll das Signieren elektronischer Niederschriften
nach § 8
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (Gesetzentwurf)